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Mandant hat Abschritt Dipl Pol Bernd Schräder Rechtsanwalt Westfälische Straße 41 D-10711 Berlin-Halensee Telefon (030) 89093791 Telefax (030) 89093788 Bürozeiten Mo-Do 8.30-12,13-1730 Uhr Fr 8.30-15 Uhr Amlsgericlit Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin Unser Zeichen Datum 252497 in 28.08.1997 Anregung nach § 142 FGG 1. ) des Kulturbunds e. V., vertreten durch den Vorstand, Marianne Piehl und Dieter Zänker, Schenkestr. 8, 10318 Berlin, 2. ) des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, zuletzt eingetragen im Register der volkseigenen Wirtschaft (HRC 538) und vertreten durch den Verlags- direktor Elmar Faber, Platz der Vereinten Nationen 28, 10249 Berlin, 3. ) des Kaufmanns Bemd F. Lunkewitz, Fasanenstr. 61, 10719 Berlin, 4. ) der Aufbau Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB 35991), vertreten durch die Geschäfisführer Peter Dempewolf, Dr. Gotthard Erler und Rene Strien, Neue Promenade 6, 10178 Berlin, 5. ) der Firma BFL GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bemd. F. Lunkewitz, Neue Promenade 6, 10178 Berlin Beteiligte zu 1.) bis 5.) - Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten 1.) - 5.): Rechtsanwalt Bernd Schräder, Westfälische Str. 41, 10711 Berlin-

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Mandant hat Abschritt Dipl Pol Bernd Schräder Rechtsanwalt Westfälische Straße 41 D-10711 Berlin-Halensee Telefon (030) 89093791 Telefax (030) 89093788 Bürozeiten Mo-Do 8.30-12,13-1730 Uhr Fr 8.30-15 Uhr

Amlsgericlit Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

Unser Zeichen Datum

252497 in 28.08.1997

Anregung nach § 142 FGG

1. ) des Kulturbunds e. V., vertreten durch den Vorstand, Marianne Piehl und Dieter Zänker, Schenkestr. 8, 10318 Berlin, 2. ) des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, zuletzt eingetragen im Register der volkseigenen Wirtschaft (HRC 538) und vertreten durch den Verlags­direktor Elmar Faber, Platz der Vereinten Nationen 28, 10249 Berlin, 3. ) des Kaufmanns Bemd F. Lunkewitz, Fasanenstr. 61, 10719 Berlin, 4. ) der Aufbau Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB 35991), vertreten durch die Geschäfisführer Peter Dempewolf, Dr. Gotthard Erler und Rene Strien, Neue Promenade 6, 10178 Berlin, 5. ) der Firma BFL GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bemd. F. Lunkewitz, Neue Promenade 6, 10178 Berlin

Beteiligte zu 1.) bis 5.)

- Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten 1.) - 5.): Rechtsanwalt Bernd Schräder, Westfälische Str. 41, 10711 Berlin-

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Für die Beteiligten zu 1.) - 5.) rege ich an, im Verfahren nach § 142 FGG

1. ) die im Handelsregister B des A G Charlottenburg unter HRB 35991 eingetragene Aufbau-Verlag GmbH in HRB zu löschen.

2. ) den im Register der volkseigenen Wirtschaft beim Magistrat von Groß - Berlin unter HRC 538 unter Nr. 10 Spalte 5 zum Aufbau Verlag Berlin und Weimar enthaltenen Vermerk "Umwandlung gern Treuhandgesetz vom 17.06.1990 Amtsgericht Charlottenburg HRB 35991" zu löschen.

3. ) die am 16.08.1945 vor dem Notar Dr. Hünnebeck Berlin (Urkunde 1/1945) gegründete Aufbau-Verlag GmbH, eingetragen am 20.10.1945 in HRB Nr. 86 Nz beim A G Charlottenburg, umge­tragen am 03.03.1949 in HRB Nr 4001 beim Rat des Stadtbezirks Berlin - Mitte, umgetragen am 05.04.1955 in HRC in Nr. 538, gelöscht in HRB Nr. 4001 am 19.04.1955, wieder in das Han­delsregister B des A G Charlottenburg einzutragen.

4. ) den Beteiligten zu 3.) zum Liquidator der nach der Anregung zu 3.) wieder einzutragenden Aufbau-Verlag GmbH zu bestellen.

Begründung

L) Einführung

Vor dem erkennenden Gericht und den Rechtsmittelinstanzen war unter den Aktenzeichen

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A G Ckarlottenburg (HRC 538 / HRB 4001 / HRB 35991) L G Berlin (98 T 8395) K G (1W 1897/96)

ein Registerverfahren nach § 142 FGG anhängig, zu dem auf die Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 21.06.1995 und vom 23.10.1996 folgende Rechtsmittelentscheidungen ergangen sind:

L G Berlin (98 T 83/95) Beschhiß vom 05.03.1996 (Anlage 1) K G (1W 1897/96) Beschluß vom 27.05.1997 (Anlage 2)

Die im Rubrum genannten Beteiligten leiten das vorhegende Verfahren in Würdigung des vorangegangenen Verfahrens, insbesondere der Erwägungen der Rechtsmirtehnstanzen ein mit dem Ziel der Beseitigung der auch nach Abschluß des vorhergehenden Verfahrens fortbestehenden rechtlichen Unsicherheiten um den im Jahre 1945 gegründeten Aufbau-Verlag.

Dabei soll zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden auf die Darstellung der tatsächlichen Umstände im vorhergehenden Verfahren. Ich bitte

um Beiziehung der Akten zum Verfahren A G Charlottenburg (HRC 538/HRB 4001/HRB 35991) L G Berlin (88 T 83/95) K G (1W 1897/96).

Auf die Sachverhahsdarsteflung im dortigen Schriftsatz vom 15.03.1995 Blatt 1 ff sowie auf die rechtlichen Erörterungen in jenem Verfahren insgesamt nehme ich Bezug und mache sie zum Gegenstand dieses Verfahrens.

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Die Tatsachen stehen zwischen den Beteiligten zu 1.) - 5.) einerseits und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) andererseits ohnehin nicht im Streit. Die Parteien differieren lediglich in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts.

Die folgenden Ausführungen beschränken sich mithin auf die Erörterung der Erwägungen der Rechtsmittelgerichte.

EL) Isolierte Löschung des Urnwandhmgsvermerks in HRC, § 13 THG

Beide Rechtsmittelinstanzen haben die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene, isolierte Löschung des Umwandlungsvermerks in HRC 538 für unzulässig erklärt, da diese ein unselbständiger und nachrangiger Teil der nach THG vorzunehmenden Eintragungen sei, L G Berlin aaO Blatt 4 f, K G aaOBlatt4f

Diese Erwägungen dürften in Ergebnis und Begründung zutreffend sein, so daß also die Löschung der Umwandlungsvermerke in HRC 538 und in HRB 35991, §§ 13 ff THG, gleichzeitig vorzunehmen ist.

HL) Beurteilung der Ereignisse im Jahre 1955 durch das K G

1.) Kritik der Entscheidung K G (1W 1897/96)

Das K G ist zu dem Ergebnis gekommen, die im Jahre 1945 gegründete Aufbau-Verlag GmbH sei durch die Eintragung in HRC 538 am 05.04.1955 und die Löschung in HRB 4001 am 20.04.1955 erloschen und formwechselnd in einen OEB umgewandelt worden. Die nach 14 - monatiger Sachbearbeitung aus zwei Sätzen bestehende Begründung dazu lautet:

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"Dieser Vorgang der Eintragung des Verlages in das Handelsregister C der volkseigenen Wirtschaft und der Löschung der GmbH im HRB entsprach nach Verfahren und Rechtswirkungen einer forrnwechsehiden Um­wandlung der organisationseigenen GmbH in einen OEB. Denn der Verlag bestand fortan als OEB unter der bisherigen Firma ohne Gesellschaftszusatz weiter und wurde ohne weitere Vermögensübertragungsakte Rechtsnachfolger der bisherigen GmbH." KGaaOBlatt8

Das entspricht einem Begründungsansatz in der Art: "Es ist so, wie es ist, weil es so ist, wie es ist'. Das Kammergericht wäre gehalten gewesen, darzulegen, aufgrund welcher rechtlichen Ursachen die rein registergerichtliche Veranlassung der HR - Umtragung ("Verfahren") zu einer materiellen Rechtsänderung ("Rechtswirkungen") geführt haben soll, zumal, wenn feststeht, daß dieser Vorgang nach allgemeiner Meinung in Ost und West materiell - rechtlich nichts bewirkt, sondern rein deklaratorisch wirkt.

Für das Recht der DDR vgl Schriftsatz im Vorverfahren vom 15.03.1995 Blatt 20 ff, 24 "Durch Gründungsanweisung werden die VEB ... gebildet. Mit dem in der Anweisung genannten Tag beginnt die Rechtsfähigkeit. Sie endet mit dem Tag, zu dem durch staatliche Anweisung die Auflösung festgelegt wird. Die notwendige Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft hat nur deklaratorischen Charakter." Heuer u. a. aaO Seite 111; genauso für die VO-Maßnahmen 1952 und ihre Durchführungs­bestimmungen Kleine u. a. aaO Allgemeiner Teü Seite 219

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Soll die Grundlage für die materielle Rechtsänderung doch im Registerver­fahrensrecht hegen ? Falls ja: wie ist das gegen die allgemeine, entgegenstehende Meinung zu erklären ? - Oder soll die Umwandlung zustandegekommen sein, ohne daß eine materielle Rechtsänderung bewirkt worden wäre? Welcher Art war dann ab der Umtragung 1955 die Rechtsposition des Kulturbunds am Aufbau - Verlag ?

Und wie verhält sich das vom 1.) Senat vertretene Ergebnis zu der Tatsache, daß das GmbHG des Deutschen Reichs in der DDR weiter gegolten hat, Schriftsatz vom 15.03.1995 aaO Blatt 17 ff?

"Rechtsfähigkeit genießen entsprechend der gewählten handelsrechtlichen Organisations­form ... die oHG, K G , GmbH... nach den noch geltenden handelsrechtlichen Bestimmungen." Heuer u. a. Sozialistisches Wirtschaftsrecht Instrument der Wirtschaftsführung 1971, Seite 113, vgl femer Dornberger u. a. aaO Allgemeiner Teil Seite 197, 200; femer BVerwG ZOV 1994, 501; zuletzt die Novum-Entscheidungen des V G Berlin vom 12.12.1996 (VG 26 A 788/92, V G 26 A 789/92)

Wäre es durch die Umtragung tatsächlich zu einer formwechselnden Umwandlung in einen OEB Aufbau-Verlag gekommen, wäre der Verlag dadurch in Gemeineigentum überfuhrt worden. Der Kulturbund könnte d a n n

nur sozialistischer Eigentümer (OTgamsationseigentümer) des Verlags geworden sein. Zu dieser Eigentumsform der gesellschaftlichen Organisationen war verfassungsrechtlich klargestellt:

"Für diese Nebenform (Organisationseigentum, Anmerkung von mir) gut ebenfalls der Satz: "Keine Form des sozialistischen Eigentums wird sich je in delegiertes Gruppeneigentum verwandeln"

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(Hans Luft / Heinz Schmidt, Die neue Verfassung S. 725). Auch diese Nebenform ist also als Gemein­eigentum (Hervorhebung von mir) anzusehen." Mampel, Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik 1982 Art 10 Anm 24 mwN

Das bis zur Umtragung unstreitig bestehende private Eigentum wäre dem Kulturbund e.V., der rechtmäßige Eigentümer war, mittim genommen worden.

Dem Ansatz des 1.) Senats widerspricht klar, daß die Verfassung der DDR vom 07.10.1949 den Schutz des Privateigentums förmlich garantierte, Art. 22 (1) Verf / DDR 1949. Beschränkungen des Eigentums oder Enteignungen standen unter ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt und konnten - bei hier nicht interessierenden Ausnahmen, vgl Art. 24 (1) - (4) - nur gegen Entschädigung erfolgen, Art. 23 Satz 2. Folgerichtig wurde auch der Fortbestand privatwirtschafüicher Unternehmen durch die Verfassung gewährleistet. Solche Unternehmen konnten nur dann in Gemeineigentum überführt werden, wenn sie für die Vergesellschaftung geeignet waren, Art. 27 Satz 1. Eine etwaige Überführung in Gemeineigentum konnte überdies nur durch Gesetz und nur gegen Entschädigung angeordnet werden, Art. 27(1).

Erkennbar liegen die Voraussetzungen einer Enteignung nach dem Recht der DDR nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, daß jemals auf irgendeiner Seite auch nur die Absicht bestanden hätte, den Kulturbund zu enteignen. Soll trotzdem von Enteignung ausgegangen werden ? Wie wäre dies zu begründen?

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Auf all diese entscheidungserhebüchen Fragen, hat der 1.) Senat keine Antwort gegeben. Er hat sich überhaupt nicht damit auseinander gesetzt. Der Hinweis auf

L G Berlin VIZ 1995,425 f

führt nicht weiter, da auch jene Entscheidung ohne jede Begründung ergangen ist.

2.)TatsachenfeststeDungenKG(lW 1897/96) .

Die Entscheidung beruht im übrigen auf grundlegend fälschen Tatsachenfest­stellungen, vgl aaO Blatt 7 letzter Absatz. Ich überreiche:

Text entwarf für ein Verlagsstatut für den Aufbau - Verlag (Anlage 3).

Es gibt kein Verlagsstatut aus dem Jahre 1951, was bereits daraus erhellt, daß in dem fraglichen Text eine Rechtsgrundlage bezogen ist, die aus dem Jahre 1952 stammt, vgl §§ 1 (1), 8 (6) Anlage 3. Der Text stammt aus dem Jahre 1961. Ferner hat nicht der Kulturbund ein Statut 'erlassen'. Es hätte vielmehr als Vereinbarung zwischen dem Kulturbund einerseits und dem Druckerei - und Verlagskontor andererseits zustande kommen sollen. Zur Unterzeichnung ist es indes nie gekommen, vgl Anlage 3 am Ende, weswegen das Statut nie in Kraft getreten ist. Selbst wenn der Kulturbund ein Statut einseitig hätte erlassen wollen, hätte es eines Wülensakts nach außen bedurft, der aber nicht vorliegt.

Al l den vorgenannten Fehlern in den Tatsachenfeststellungen war bereits das Gutachten Schlink erlegen, von der Beteiligten zu 5.) im vorhergehenden Verfahren mit Schriftsatz vom 14.06.1995 eingereicht, aus dem der 1.) Senat

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des Kammergerichts seine Feststellungen ungeprüft übernommen hat, Beschluß Blatt 7 fvm Gutachten Blatt 5.

Daraus folgt wiederum, daß der 1.) Senat eigene Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat.

3. ) Würdigung der Entscheidung K G (1W 1897/96) zur Umtragung 1955

Die Entscheidung des Kammergerichts zu den Ereignissen im Jahre 1955 ist zu bedauern, zumal in Berücksichtigung der Tatsache, daß das Gericht sich für die Bearbeitung des Falls ca. 14 Monate Zeit genommen und die Entscheidung unter Hinweis auf die außerordentliche Komplexität der Materie mehrfach verschoben hatte, in Berücksichtigung der weiteren Tatsache, daß der Schriftsatz vom 06.10.1995 vorlag, in dem die Umstände des Zustandekommens und die eigene Würdigung des Gutachtens durch die Verfasser selbst hinreichend dargestellt worden sind.

4. ) Die Würdigung des Gutachtens durch die Gutachter selbst

Für die Würdigung des Gutachtens durch die Gutachter selbst ist lediglich auf diesen Schriftsatz vom 06.10.1995 hinzuweisen. Ergänzend und informatorisch überreiche ich:

Schreiben des Co - Gutachters Dr. Hohmann vom 13.12.1994 an die Auftraggeberin (Anlage 4),

in dem es heißt:

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"Das DDR - Recht hilft jedoch nicht weiter. Ich denke, daß die THA, wenn sie weiterhin darauf beharren sollte, auf verlorenem Posten steht. Deshalb habe ich auch davon Abstand genommen, Herrn Prof Dr. Schlink von mir am einzuschalten." Anlage 4

Den Beteiligten - dem Gutachter wie auch der Auftraggeberin - war also die Aussichtslosigkeit eines Versuchs, den Standpunkt der Auftraggeberin rechtlich haltbar zu begründen, bewußt. Die BVS beharrte allerdings auf der Erstellung eines 'Gutachtens' und brachte die Herren Dr. Höhmann und Prof Dr. Schlink in zwei Besprechungen Ende Dezember 1994 und Anfang Januar 1995 dazu, den Auftrag für eine Gegenleistung in Höhe von D M 30.000,00 zuzüglich der ges. MWSt zu übernehmen. Allerdings übernahm sie gleichzeitig die (Mit-) Sachbearbeitung, so daß sie also unter dem Namen der Gutachter die ihr genehmen Teststellungen' selber tra£ wie ihr Mitarbeiter Lothert in einer Korrespondenz vom 12.10.1995 an Herrn Dr. Hohmann dokumentierte.

"Ich möchte nochmals betonen, daß ich keinerlei Kritik an dem Gutachten, das unter unserer Mitarbeit entstanden ist zum Ausdruck bringen wollte; im Gegenteil, nach meiner Meinung war die bisherige Zusammenarbeit sehr konstruktiv und harmonisch." Schreiben der BVS vom 12.10.1995 (Anlage 5)

Die Gutachter verkauften also für D M 34.500,00 brutto das Recht zur Benutzung ihrer Namen.

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Zum Gutachten ist im folgenden Stellung zu nehmen.

a) Sachverhalt / Tatbestand

Die groben Unrichtigkeiten in der Sachverhahserrrntthmg sind bereits dargelegt, vgl oben unter Hl ) , 2.) Blatt 8.

Unzulässig stellen die Gutachter bereits im - unstreitigen - Tatbestand fest,

"... überführte die PDS den Aufbau-Verlag wie auch den Verlag Rütten & Loening mit Wirkung vom 01.01.1990 aus ihrem Eigentum in Volks­eigentum ..." "Am 01.07.1990 fand... die Umwandlung des "VEB Aufbau-Verlages Berlin und Weimar" in eine GmbH L A statt..." aaO Blatt 8/9

was bei ordnungsgemäßer Bearbeitung erst und nur als Resultat der gesamten Anstrengungen im Ergebnis der rechtlichen Würdigung hätte präsentiert werden können.

b) Rechtliche Würdigung

Die tragenden Thesen der Gutachter (Entstehung eines organisationseigenen Betriebs durch Umtragung in HRC 1955, gleichzeitig Entstehung sozialistischen Eigentums) sind rechtsirrig. - Im einzelnen:

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(1) Enteignung Eigentum gesellschaftlicher Organisationen - Gutachten Blatt 16 f

Bezögen sich die Ausführungen der Gutachter auf privates Eigentum gesellschaftlicher Organisationen, könnte dies in der Tat, die Existenz einer gesetzlichen Grundlage vorausgesetzt, Art 23 Verf DDR 1949, Art 16 Verf DDR 1969/74, Gegenstand von Enteignungen sein. - Die Gutachter halten aber sozialistisches Hgentum für enteignungsfahig. Dem ist entgegenzuhalten, daß Organisationseigentum zweifellos Gemeineigentum war, vgl oben Blatt 6 f Eine Enteignung dieser Eigentumsform kommt aber denkgesetzlich nicht in Betracht.

Die Gutachter zitieren auch unrichtig. Duckwitz

Verwaltungsrecht der DDR Lehrbuch 2. Aufl Seite 224 ff

verhält sich allein zu den Folgen, die entstehen, wenn der Staat als Eigentümer die Nutzungsbefugnis zurückzieht - um sie anderweitig zu vergeben -, die er VEB/Genossenschaften/OEB an seinem Eigentum emgeräumt hatte. Daraus entstehende wirtschaftliche Nachteile sind - unter bestimmten Voraussetzungen - abzufedern. Er weist zudem daraufhin, daß selbst solche Inanspruchnahmen staatlichen Eigentums einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und stellt überdies klar,

"... daß eine Inanspruchnahme volkseigener ... Anlagen nach anderen Grundsätzen zu entscheiden ist als die manspruchnahme von Eigentum der Bürger." aaO Seite 224 (Anlage 6)

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Es fallt schließlich auf, daß die Gutachter der Veifassungskommentierung von Mampel

GABlat t l6

zwar lapidar eine Verkennung der Rechtslage vorwerfen, aber kein einziges Wort der Begründung für diese Berühmung fiefem.

(2) Registerurntragung 1955 / Rechtliche Folgen - Gutachten Blatt 22 f

(a)

Hierzu ist bereits vorgetragen.

Die Gutachter stellen weitergehend zunächst richtig fest, daß weder die Eintragungsverfügung der Abteilung Justiz nach § 2 (2) Satz 2 3. DVO (die Gutachter beziehen sich in ihren Ausführungen nicht auf die Berliner Gesetzgebung) noch die Umregistrierung selbst enteignend wirken konnten, aaO Blatt 23 f Richtig ist die weitere Erkenntnis, daß es zur Entstehung eines organisationseigenen Betriebs (also: sozialistischen Eigentums) - gleichgestellte Betriebe - aus einer privaten Kapitalgesellschaä und zur Übertragung von deren Vermögen im Wege der Enteignung einer

"... zur Umwandlung notwendige (n) Anordnung ..." GA Blatt 23 Mitte

bedurfte, die ihrerseits

den Anforderungen des Rechtsinstituts der Anordnung selbst, s. o. Blatt 20 f

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sowie den Anforderungen der enteignungs­rechtlichen Grundlagen

genügen mußte, um wirksam werden zu können. Ansonsten galt das Gesellschaftsrecht der DDR.

Zum sozialistischen Eigentum gehörten ihnen zufolge - was zutrifft -

"Nicht... das noch existierende kapitalistische Eigentum, das Eigentum von... Gewerbetreibenden..." GA Blatt 23 unten

Im Ergebnis dieser Ausfuhrungen soll aber resultieren:

"... wurde der Verlag von einer vom Kulturbund gehaltenen GmbH zu einem Organisationseigenen Betrieb. Das Eigentum der... GmbH war nun Eigen­tum des ladturbundeigenen organisationseigenen Betriebes. "Die Umregistrierung bewirkte lediglich einen Wechsel der Rechtsform... war also nur ein Wechsel von der bürgerlichen in eine sozialistische Rechtsform." aaO Blatt 24

Das überrascht, da diese Resultate den Vorausführungen der Gutachter völlig widersprechen.

Zunächst wird mit keinem Wort erläutert, wie sich der "Wechsel der Rechtsform" (von der GmbH zum OEB) vollzogen haben sofl. Eine Rechtsgrundlage für die Ergebnisfmdung wird nicht genannt. Die einzig

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genannte Urrrwandliingsrnöglichkeit - "durch Anordnung" (nähere Ableitungen dazu unterbleiben, siehe insoweit oben Blatt 20 f), GA Blatt 23 -lag nach den eigenen Ausführungen der Gutachter nicht vor. Darlegungen darüber, wie es zum Vermögensübergang gekommen sein soll, fehlen ebenso.

Also mußte es auch nach den eigenen Voraussetzungen der Gutachter beim privaten Eigentum des Kulturbunds an den Geschäftsanteilen an der Gesellschaft 1945 verbleiben.

Wäre aber durch die Umtragung Organisationseigentum am Verlag entstanden, hätte man es mit einer Enteignung zu tun, da doch durch diesen Vorgang das bisher auch nach den Gutachtern private Eigentum des Kulturbunds an den Geschäftsanteilen vernichtet worden wäre. Organisationseigentum war zweifellos, wie dargelegt, Gememdgentum, also eine der drei Formen staatlichen Eigentums, Art 10 (1) VerfDDR 1969/74, §18(1) ZGB.

Eine Enteignung soll es nach den Gutachtern aber gerade nicht gegeben haben.

Die Ausfuhrungen der Gutachter sind nicht nachzuvollziehen. - Nimmt man die Formuüerung zur Kenntnis, die Umregistrierung habe "lediglich" einen Wechsel der Rechtsform zur Folge gehabt, GA Blatt 24, erhebt sich die Frage, ob den Verfassern die Bedeutung eines solchen Wechsels überhaupt bewußt geworden ist.

(b)

Immerhin gehen die Gutachter von der Anwendung des GmbHG DDR auf den Sachverhalt aus, wie die Ausführungen GA Blatt 24 f zeigen, wenn sie auch rechtsirrig sind, wie ihre Rezeption des Zitats aaO

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- ich überreiche informatorisch

Kleine u. a. (Posch) das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik AT Seite 200 (Anlage 7) -

deutlich macht:

Das Unterbleiben der Liquidation von GmbFfs in den aaO genannten Fällen hatte mit dem Wunsch nach Vermeidung "überflüssiger Förmelei", GA Blatt 24, nichts zu tun, sondern ergab sich direkt aus den Anordnungen der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Wurde eine GmbH aufgelöst, kam es zur Liquidation, §§ 60, 66 ff GmbHG D D K - Griffen aber Sondertatbestände ein, wurde das GmbH-rechtliche Iiquidationsverfahren eben durch die für diese geltenden spezielleren gesetzlichen Regelungen verdrängt. Im Falle der Konkurseröfmung galt also (selbstverständlich) nicht das Recht der Liquidation nach GmbHG DDR, sondern Konkursrecht, allerdings kraft ausdrücklicher GmbH-gesetzlicher Anordnung, §§63 (2) GmbHG DDR iVm §§ 207 (2), 208 KO, im Falle der Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit galt § 1 Löschungsgesetz (LöschG) usw, vgl Kleine aaO Seite 200 Fn 2, 3.

Die weiteren Beispiele aaO sind ebenso eindeutig.

(c)

Zu dem von den Gutachtern selbst herangezogenen Beispiel "VEB Progress Film Vertrieb", GA Blatt 19:

In Berlin war am 13.07.1950 die "Progress Film Vertrieb GmbH" gegründet worden. Die

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Anordnung über die Bildung des "VEB Progress Film-Vertrieb" vom 09.11.1955 B e w e i s Anordnung in Anlage 8

begründete sodann den VEB, seine Rechtsfähigkeit, § 2 (1) aaO, sowie seine Stellung als Rechtsnachfolger der GmbH, § 4 aaO.

Der Vermögensübergang wurde in § 3 (2) Satz 1 aaO angeordnet. Deswegen bedurfte es in der Tat keiner Liquidation, § 3 (1) Satz 2 aaO. Die Gesellschafter erhielten einen Abfindungsanspruch, § 3 (3) aaO.

Der Fall beleuchtet beispielhaft, wie sich - außerhalb des geltenden Gesellschaftsrechts - die Umwandlung einer privaten Gesellschaft in ein staatliches Unternehmen und der Übergang ihres Vermögens nach dem Recht der DDR nur vollziehen konnte - und wie das in der Praxis vollzogen worden ist, hier im Jahre 1955.

Zum Erlaß von Anordungen waren die Minister nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Ministerrat der DDR ermächtigt.

Vgl für 1955 Gesetz über den Ministerrat... (GBl 19541 Seite 915), § 6 (2) aaO; für die Zeit ab 1972 Gesetz über den Ministerrat... (GBl 19721 Seite 253), § 8 (3) Satz laaO

Staatsrechtlich handelte es sich um aflgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die von den Ministern im Rahmen ihrer Kompetenz in eigener Verantwortung erlassen wurden. Sie wurden wie Gesetze und Verordnungen im Gesetzblatt (Teil U) veröffentlicht, vgl Art 89 (1) Verf DDR 1969 / 1974,

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Schulze Veraaltungsrecht DDR Lehrbuch 2. Aufl Seite 124 f (informatorisch in. Anlage 9)

was für die Zeit vor Erlaß der Verfassung 1969 / 1974 ebenfalls zutraf

Die Anordnungsvoraussetzungen lagen vor. Das (zwingende) Statut des VEB erging als Anlage zur Anordnung, erlassen von der allein zuständigen Stelle. Enteignungsrechtlich wurden Art 23, 27 (1) Verf DDR 1949 beachtet.

Nur auf die dargelegte Weise hätte auch die Umwandlung einer privaten Gesellschaft in einen OEB vollzogen werden können in Berücksichtigung des - unstreitigen - Urnstands, daß VEB und OEB organisationsrechtlich gleich-zubehandem waren.

Gegen die Gutachter Blatt 24 haben also Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der DDR die rechtlichen Vorgaben sehr wohl und präzise eingehalten. Um so unverständlicher ist danach, wie die Gutachter dazu kommen, der 'damaligen Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der DDR eine Abneigung gegen "überflüssige Förmelei/übertriebenes formalistisches Herangehen' zu unterstellen.

(3) Eigentumsübergang 1990 - GA Blatt 25 ff

(1) Verkauf nach ZGB / Vertrag

Die Würdigungen der Gutachter sind schon deswegen hinfallig, weil sie unter Außerachtlassung der einschlägigen (gesellschafts-) rechtlichen Bestimmungen erfolgt sind. Sie sind aber auch bei immanenter Betrachtung nicht tragfahig.

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Da die Gutachter den Verlag bis zum Jahre 1990 im Organisationseigenrum des Kulturbunds gesehen haben, wäre nun im Rahmen der Ableitung des Eigentumsübergangs von der SED/PDS auf den Staat darzulegen, daß und wie die Partei Eigentümerin geworden sein soll, was die Gutachter auch erörtern, GA Blatt 26 oben. - Daß für die Darlegung der Eigentumslage zu Gunsten der Partei nach § 27 ZGB Gesichtspunkte angeführt werden wie

dafür, daß die PDS Eigentümerin sei, spreche zunächst die Darstellung der Partei selbst - G A Blatt 26 unten der Aufbau-Verlag habe seit Beginn der 60er Jahre einen anderen Namen geführt - G A Blatt 26 unten das Kuhurministeriumhabe die Übergabe des Verlags angenommen, ohne dabei an deren

k Berechtigung zu zweifeln - GA Blatt 27 der Kulturbund habe sich (vermeintlich) nicht als Eigentümer geltend gemacht - GA Blatt 27 GABlatt27

erstaunt allerdings. Sächlich - rechtlich sind die Passagen nicht erwiderungsfahig. Im übrigen wurde 27 Satz 2 ZGB nicht zur Kenntnis genommen, wonach an unrechtmäßig erlangten Sachen Eigentum nicht erworben werden konnte. Es hätte also von Gesetzes wegen eindeutiger Feststellungen bedurft.

(2) Ersitzung - GA Blatt 27 f

Für diese Ausführungen gilt das Vorige entsprechend. Im übrigen übersehen die Gutachter zweierlei:

Sie meinen, daß durch die Umtragung der Gesellschaft 1955 Organisationeigentum, also sozialistisches Eigentum, entstanden sei,

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GA Blatt 23 f Solches Eigentum konnte aber kraft ausdrückhcher gesetzlicher Anordnung überhaupt nicht ersessen werden, § 32 (2) Satz 2 ZGB.

Im weiteren mag es schon sein, daß zum persönlichen Eigentum die in § 23 ZGB aufgezählten Werte gehörten, GA Blatt 28 oben. Das ändert nichts daran, daß die Ersitzung nur für bewegliche Sachen in Betracht k a m § 32 (2) Satz 1 ZGB, was im übrigen recht unzweideutig aus dem Wesen des Tatbestands folgt, der an den Eigenbesitz materieller Gegenstände anknüpft, welcher sich also physisch verrnittelt. Wie soll die Ersitzung immaterieller Güter denkbar sein?

vgl iü und statt aller Göhring/Posch Zivilrecht Lehrbuch Teil 1 1981 Seite 163: "Dieser als Eigenbesitz bezeichnete Zustand geht kraft Gesetzes nach Ablauf der Frist in ein Eigen­tumsrecht des Besitzers über. Dies gut nur für bewegliche Sachen..."

Die immateriellen Güter (Verlags- und sonstige Nutzungsrechte) bzw die GmbH-Anteile, waren aber das, woraus das wesentliche Vermögen der Verlage bzw das Vermögen des Kulturbunds bestand. AH dies hätte also auch nach dem von den Gutachtern vorgestellten Konstrukt nie ersessen werden, damit auch nicht auf die PDS übergehen können.

Die Gutachter haben überdies mit keinem Wort dargelegt, wann und unter welchen Umständen der Kulturbund irgendwelches Eigentum am Verlag aufgegeben haben soll § 32 (1) Satz 1 ZGB.

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(3) Staatliche Anordnung - GA Blatt 29

Vor dem Hintergrund, daß die Gutachter drei mal

GA Blatt 8 letzter Absatz GA Blatt 21 letzter Absatz GA Blatt 26 Absatz 3

zu dem Schluß gekommen sind, der Staat habe die Verlage von der Partei durch Rechtsgeschäft erworben, ist die nicht einmal nur hilfsweise vertretene Meinung aaO Blatt 29 nicht nachvollziehbar, die Annahmeerklärung seitens des Ministeriums für Kultur im Rahmen des Vertragsschusses vom 14.03./02.04.1990 sei auch und gleichzeitig eine Entdgnungsanordnung gewesen.

Auf welcher Rechtsgrundlage sich diese Konstruktion realisiert haben soll -die Gutachter stellen ja an anderer Stelle richtig fest, daß jede Entdgnung einer gesetzlichen Grundlage bedurfte, Art 23 Verf DDR 1949, Art 16 Verf DDR 1969/74, vgl GA Blatt 15 -, worauf es beruhen könnte, daß eine als rechtsgeschäftlich erkannte Erklärung gleichzeitig ein staatlicher, und zwar enteignender Hoheitsakt, gewesen sein könnte, bleibt im Dunkeln. Die Gutachter verhalten sich im weiteren nicht über die Frage, wie ein solcher Hoheitsakt gegenüber dem Betroffenen (Kulturbund), der ja nie Adressat des Übergabe-ZÜbemahmeprotokoIls geworden ist, hätte wirksam werden sollen.

Schon wegen des Verzichts seitens der Gutachter auf die Nennung irgendwelcher Rechtsgrundlagen für ihre Ergebnisse sind ihre Ausführungen nicht nachzuvoüziehen. Ansonsten widersprechen sie, wie dargelegt, ihren zuvor gefunden Ergebnissen (Erwerb durch den Staat mittels Rechtsgeschäft). - Insbesondere hegt nach ihren Ausführungen die Annahme

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nahe, daß ihnen die staatliche Anordnung als Rechtsinstitut und in ihren Voraussetzungen gar nicht bekannt war und ist.

Das Übergabe-/Übemahmeprotokoll ist nichts anderes als eine Vereinbarung. Die Form folgt §§26 Satz 1, 147 ZGB, wonach der Übergang des Eigentums aufgrund von Verträgen eben an die Übergabe durch den Veräußerer anknüpfte. Der Empfänger hatte die Leistung entgegenzunehmen.

Im übrigen unterstelle ich als gerichtsbekannt, daß die Form des Vertragsschlusses durch Übergabe-/Übernahmeprotokoll zuinindest in der verscheidenden DDR die üblicherweise gewählte Art und Weise der Mckfuhrung von Organisationseigentum in Volkseigentum gewesen ist.

vgl V G Berlin NJW 1991, 1969

Die gesamten Erklärungen der Beteiligten verdeutlichen, daß auch aus der Sicht des Staats ein reines Rechtsgeschäft vorgenommen worden war. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Hinweis des Ministeriums für Kultur gegenüber dem Verlag vom 18.04.1990,

"Diese Erklärung (wird) nicht vom Ministerium für Kultur als bindend angesehenda ein der­artiger Eigentumsvorbehalt nie und nirgends (von der Partei) als Bedingung für die Übergabe in das Volkseigentum gemacht... wurde." Anlage 10 Blatt 1

Das Ministerium pochte also auf den Inhalt des tatsächlich Verabredeten und verwahrte sich (lediglich) gegen die nachträglichen, einseitigen Erklärungen des Vertragspartners.

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Eine andere Tatsache ist, daß durch eine zivilrechthche Vereinbarung ein Eigentumsubergang an den Verlagen nicht bewirkt werden konnte, da die Geschäftsanteile an den Gesellschaften nach dem für sie geltenden Recht zu übertragen gewesen wären.

6.) Die Parallelfalle - Junge Weh GmbH und Zentrag GmbH Alt

a)

Auf die aus meiner Sicht parallel zu wertenden Fälle hatte ich bereits im vorangegangen Verfahren verwiesen.

Verlag Junge Welt GmbH Schriftsatz vom 15.03.1995 Blatt 30 ff Zentrag GmbH Alt Schriftsatz vom 10.10.1995 Blatt 2 ff

Beide Gesellschaften hätten nicht wieder in HRB eingetragen werden dürfen, wenn es durch ihre seinerzeitige Eintragung in HRC zu einer form­wechselnden Umwandlung gekommen wäre, da in dem Fall das gesamte Vermögen der Alt - Gesellschaft auf die neue Organisation zwingend übergegangen wäre mit der Folge, daß die Alt - Gesellschaft wegen der dadurch bedingten Vermögenslosigkeit erloschen wäre.

Das gilt auch für die Wiedereintragung der Zentrag GmbH Alt als Nachtragsüquidationsgesellschaft. Eine formwechselnde Umwandlung mit dem damit einhergehenden Vermögensübergang hätte der Alt - Gesellschaft jegliches Vermögens für immer entzogen. Diese wäre deswegen erloschen.

Die Wiedereintragung beider Gesellschaften unterstreicht, daß sie auch aus gerichtlicher Sicht immer fortbestanden haben.

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Daß die BVS im Falle Aufbau-Verlag - zusammen mit den Gutachtern - von Anfang an vom Fortbestand der Alt - Gesellschaft ausgegangen ist, wurde bereits dargelegt, Schriftsatz vom 27.09.1995 Blatt 3 ff samt den dortigen Urkunden. Dabei handelte es sich nicht um eine einzelfallbezogene Einsicht. Vielmehr gehen THA / BVS und U K grundsätzlich vom Fortbestand der Alt-Gesellschaften aus, wie sich aus Folgendem weiter bestätigt:

Junge Weh GmbH

Zur Junge Weh GmbH stellte die U K am 20.12.1993 gegenüber der THA Sondervermögen nach § 10 PVKVO fest,

"... daß der Verlag Junge Welt GmbH (jetzt: GmbH i. L.) eine mit der Freien Deutschen Jugend... verbundene juristische Person gemäß § 20 a / b PartG - DDR.. . ist." Erklärung des Sekretariats der U K (PV 6 - 420 - 1/1) vom 20.12.1993 (Anlage 11) - vgl Blatt 1

Zur Begründung hieß es:

"Nach diesseitiger Rechtsauffassung hatte die Gesellschaft trotz der in HRB 5010 am 5. Mai 1954 eingetragenen Löschungen weiter existiert. Die Möglichkeit einer Löschung "auf Ersuchen des Magistrats von Groß-Berlin" sah der Gesellschafter­vertrag nämlich nicht vor. Eine seinerzeitige Auflösung der Gesellschaft durch die nach dem Gesellschafter­vertrag (§ 11) dafür berufene Gesellschafter­versammlung ist aus den - auch amtlichen -Unterlagen nicht ersichtlich..." aaO Blatt 2 unter IL) 1.)

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Über diese rechtliche Bewertung hatten, wie der Betreff in der Korrespondenz vom 20.12.1993 beweist, die beteiligten Stellen im Ergebnis vorangegangener Erörterungen Einigkeit erzielt.

Die THA Sondervermögen unterstellte darauf die Gesellschaft, deren Gesellschafter nach ihrer Wiedereintragung im Jahre 1990 ihre Auflösung beschlossen hatten, der treuhänderischen Verwaltung.

Bescheid der THA Sondervermögen (U 2 SV 3 Rei/Ti) vom 28.12.1993 (Anlage 12)

Zur Begründung verwies die THA auf die Erklärung der UK, Anlage 11, die sie zum Bestandteil ihres Unterstellungsbescheids machte, vgl Anlage 12 Blatt 3 Absatz 2.

Zentrag GmbH Alt

Analog verfuhr die THA mit dieser Gesellschaft, die sie durch Bescheid vom 2̂2̂ 06.1994 der treuhänderischen Verwaltung unterstellte.

B e w e i s THA Sondervermögen (U 2 SV 5 C) vom 02.09.1994 (Anlage 13)

Daß die BVS den hier gegebenen Anregungen bereits widersprochen hat und wohl auch weiter widersprechen wird, erstaunt auch im Hinbück auf ihre hier referierten, grundlegenden Ansätze.

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Die Registergerichte - also nicht nur das erkennende Gericht - müssen sich angesichts der Umstände grundsätzlich verhalten:

Nach der hier vertretenen Sicht, die die zitierten anderen Spruchkörper ebenso teilen wie die BVS selbst und auch sämtliche Registergerichte, die die vorgenannten Gesellschaften wie auch sämtliche anderen Alt - Gesellschaften wieder eingetragen haben, ist die Aufbau - Verlag GmbH 1945 gleichfalls anregungsgemäß wieder einzutragen. Wollte man dem nicht folgen, weil man die Alt - Gesellschaften nach Umtragung und wegen vollständigen Vermögensübergangs für erloschen hielte, wäre festzustellen, daß sämtliche, bisher vorgenommenen Wiedereintragungen von Alt - Gesellschaften -darunter die Junge Welt GmbH und die Zentrag GmbH Alt - ihrerseits unzulässig vorgenommen worden sind. Dann wären all diese Eintragungen zu löschen.

TV.) Rechtslage im Falle der Entstehung eines OEB Aufbau-Verlag

Ginge man entgegen den Vorausfuhrungen mit dem 1.) Senat von der Entstehung eines OEB Aufbau - Verlag im Jahre 1955 aus, wären jedenfalls die Löschungen der Umwandhjngsvermerke nach den Anregungen zu 1.) und 2.) vorzunehmen, da auch ein Übergang etwa entstandenen Organisationseigentums vom Kulturbund auf die SED / PDS nicht stattgefunden hat, mithin Volkseigentum, mithin ein Treuhandunternehmen nicht entstanden sein kann.

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Die folgenden Ausführungen gehen davon aus, daß eine isolierte Löschung in diesem Verfahren nicht in Betracht gezogen wird.

1.) Der Beteiligte zu 2.)

Das Kammergericht verweist zwar zutreffend auf die Rechtsmittelbefugnis desjenigen, dessen Rechts - und Verfahrensfabigkeit in Frage gestellt wird, aaO Blatt 5, trifft dann aber doch eine "Prozeß" entscheidung. Die BeteiHgtenfahigkeit des Beteiligten zu 2.) hängt von der Beantwortung der materiellen Frage ab. Sein Erlöschen im Jahre 1955 wird vom 1.) Senat zwar angenommen, aber ohne jede Begründung, wie dargelegt. Die Umstände sind also erst einmal materiell - rechtlich zu prüfen.

Die Feststellungen des erkennenden Gerichts dazu, diejenigen der genannten anderen Gerichte sowie die hier vertretenen Ansichten stehen also auch nach dem Beschluß vom 27.05.1997 inhaltlich unangefochten im Raum.

Bei der Sachlage ist von der Beteffigtenjfahigkeit des Beteiligten zu 2.) auszugehen.

Unterstellte man die Entstehung eines OEB im Jahre 1955, wäre dieser zwar in der Tat mit Wirkung zum 03.10.1990 erloschen. Dann gäbe es aber einen Träger der Vemögensmasse, denn diese ist nicht untergegangen, sondern besteht fort. Als Träger wäre in dem Fall der Beteiligte zu 1.) zu beteiligen.

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Die Betemgtenfaliigkeit des Beteiligten zu 3.) folgt aus seiner direkten Betroffenheit als Erwerber der Geschäftsanteile an der Gesellschaft 1945 durch den Vertrag Notar Görl vom 28.02.1995, deren Wiedereintragung durch die Anregung zu 3.) begehrt wird. Im übrigen ist der Beteiligte zu 3.) beteffigtenfahig aus der Anregung zu 4.), die gleichfalls seine Rechtssphäre direkt betrifft.

3. ) Die Beteiligte zu 4.)

Die Beteffigtenfähigkeit dieser Beteiligten konnte nach der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 23.10.1995 zweifelhaft sein. Bei Sachbehandlung im Sinne der Ausfuhrungen des L G Berlin (98 T 83/95) sowie des Kammergerichts (1W 1897/96), denen diese Anregung folgt, ist die Beteiligtenfahigkeit aber gegeben.

4. ) Der Beteiligte zu 1.)

Zur Beteffigtenfahigkeit dieses Beteiligten äußert sich das Kammergericht dreifach. Es heißt zunächst, seine Beschwerdebefugnis könne

"im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht festgestellt werden aaO Blatt 11 Zeilen 6, 7

sodann,

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"Wenn man davon ausginge, es läge eine anfechtbare Entscheidung ... vor, wäre zweifelhaft, ob eine Beschwerdeberechtigung ... bejaht werden könnte...", aaO Zeilen 7 ff

schließlich,

"... eine Stellung des Beteiligten zu 1. als Eigentümer der vom I^schungsverfahren betroffenen Wirtschaftseinheit (wäre) - wie dargelegt (sie) - geeignet

seine Beschwerdebefugnis... zu begründen ...". aaO Zeilen 13 ff

Die Feststellungen widersprechen einander deutlich. Aus dem Gesamtzusammenhang der zitierten Feststellungen wird man letzt endlich aber schließen können, daß das Kammergericht die BeteiHgtenfahigkeit zugesteht. Diese Ansicht dürfte auch zutreffend sein.

Das würde auch für den Fall der Aussetzung nach § 127 FGG gelten, da dann das registergerichtliche Verfahren ja anhängig bliebe und die betroffenen Parteien vom Registergericht lediglich zur Vorklärung der zu beantwortenden Fragen auf den streitigen Zivilrechtsweg zu verweisen wären.

*

Sollte das erkennende Gericht die Dinge anders sehen, bitte ich um einen rechtlichen Hinweis.

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Die Beteffigtenfahigkeit dieser Beteiligten folgt aus den Ausführungen des Karmnergerichts aaO Blatt 10 Absatz 2 iVm dem für dieses Verfahren in Betracht kommenden Verzicht auf die isolierte Löschung des Umwandlungsvermerks in HRC.

VL) Prüfungskompetenz der Registergerichte

Der 1.) Senat verweist in den Gründen des Beschlusses vom 27.05.1997 Blatt 11 auf die Prüfungsbedürfügkeit der Eigentumslage - also auch nach etwaiger Entstehung eines OEB femer auf die Komplexität der Lage und die Notwendigkeit /

"umfangreiche(r) materiellrechüiche(r) Prüfungen aaO

sodann auf die Aussetzungsvorschriften nach § 127 FGG. Gerechtfertigt erscheint eine Aussetzung allerdings nicht, in Sonderheit nicht bei Heranziehung der vom 1.) Senat zitierten Entscheidung

K G NJW 1967, 401.

Dort wird festgestellt,

"... daß das Verfahren des Registergerichts sich für umfangreiche Beweiserhebungen weniger eignet. Der Registerrichter wird... erst aussetzen, wenn eine Entscheidung entweder nicht ohne

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schwierige, zeitraubende und umfangreiche Ermittlungen getroffen werden kann oder sie von zweifelhaften, in Rechtsprechung und Rechts­lehre unterschiedlich beantworteten Rechtsfragen abhängt." aaO Seite 402

Irgendwelcher Beweiserhebungen oder sonstiger Errrnttlungen bedarf es aber nicht, weil das gesamte Tatsachenmaterial abschließend und geordnet aufbereitet und - vom Tatsächlichen her unstreitiger - Verfahrensgegenstand ist. Die Parteien streiten lediglich um die rechtliche Würdigung. Die Rechtsfragen mögen zwar komplex sein. Sie sind aber nicht in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten. Es besteht vielmehr Einigkeit über die grundlegende Frage, ob organisationseigene Betriebe dem THG unterfallen. Die Antwort lautet, daß dem nicht so ist.

K G ZIP 1993, 872 ff

Sämtliche Gerichte die sich bisher mit den Umständen des konkreten Falls beschäftigt haben,

A G Charlottenburg in der vorangegangenen Entscheidung L G Hamburg (324 O 624/93), überreicht zum Schriftsatz vom 10.01.1996 im vorangegangenen Verfahren L G Berlin (9 0 57/95)

gehen davon aus, daß die Privatisierung des Aufbau-Verlags mangels Anwendbarkeit des THG nie zustande gekommen ist. Für diese Feststellung ist es einerlei, ob das daran liegt, daß die Gesellschaft 1945 fortbesteht, oder

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daran, daß auch ein etwa entstandener OEB Aufbau-Verlag den Eigentümer nie gewechselt hat.

Zur Vornahme der materiell - rechtlichen Prüfung, auch wenn sie sich als umfangreich erweist, sind die Gerichte von Verfassungs wegen berufen. Der 1.) Senat entzieht sich dem unter reinem Hinweis auf den Prüfungsumfang,

"Hierzu wären umfangreiche materiellrechtHche Prüfungen erforderlich, die es geboten erscheinen ließen, insoweit das vorliegende Verfahren... auszusetzten..." aaO Blatt 11

was sachlich, wie dargelegt, nicht gerechtfertigt ist.

VEL) Verfahrensgrundlage

Das Kammergericht stellt durch die Feststellung

"Nach der auch im vorliegenden Amtslöschungs­verfahren nach § 142 FGG maßgebenden Vorschrift..." aaO Blatt 8 letzter Absatz

klar, daß die Verfahrensgrundlage in § 142 FGG hegt. Diese Ansicht wird hier geteilt.

Einfache Abschrift samt Anlagen hegt an.

Schräder