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Mandantenbrief Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009 Impressum Editorial Top-Themen An Thomas Wallich Lütgendortmunder Str. 120 44388 Dortmund Kontakt » Thomas Wallich Lütgendortmunder Str. 120 44388 Dortmund Telefon: 0231 / 9 65 17 65 Telefax: 0231 / 9 65 17 67 www.stb-wallich.de E-mail: thomas.wallich@stb- wallich.de Hinweis » Die Informationen in diesem Mandantenbrief wurden sorg- fältig ausgewählt und zu- sammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service weder eine Beratung ersetzt, noch einen Beratervertrag dar- stellt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen In- formationen übernehmen. Bei einem Rechts- oder Steuer- problem vereinbaren Sie des- halb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist. Sehr geehrte Mandanten, in den vergangenen Wochen haben sich bislang eher wenig auskunftsfreudige Länder und Finanzplätze erstaunlicherweise gleich reihenweise geöffnet, indem sie Finanzbehörden von jenseits der Grenze Bankinformationen zur Verfügung stellen wollen. Das gilt etwa für die Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco oder die Kanalinseln Jersey und Guernsey. Dies geschah nicht unbedingt aus freien Stücken, denn sowohl die Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als auch die führenden 20 Wirtschaftsnationen hatten mit einer schwarzen Liste über unkooperative Steueroasen gedroht. Die erste offizielle Steueroasen-Liste der OECD umfasste Anfang April 2009 mit Costa Rica, Malaysia, Uruguay und den Philippinen nur vier Länder. Aber diese Staaten hatten sich anschließend ebenfalls dazu bereit erklärt, dem ausländischen Fiskus relevante Daten zu übermitteln. Damit ist die Liste nun leer, die Androhung hat weltweit ihren Effekt erzielt. Allerdings bringt die aktuelle Entwicklung dem deutschen Finanzminister noch nicht sehr viel. Denn um dem jenseits der Grenze deponierten Schwarzgeld der Sparer auf die Schliche zu kommen, müssen die Finanzbeamten schon einen konkreten Verdacht haben. Denn nur dann können sie konkret eine Anfrage nach Zürich, Vaduz oder Monte Carlo richten. Einen Pauschalverdacht oder eine Rasterfahndung gibt es nicht. Der heimische Fiskus kann also nicht einfach mal an alle vermutlichen Steueroasen ein Auskunftsersuchen richten. Anders sieht es in der EU aus. Hier melden 24 EU-Staaten automatisch an das Wohnsitzland des Bankkunden, wenn der auch nur einen Euro Festgeldzins kassiert. Ausnahmen gelten derzeit nur noch für Luxemburg, Belgien und Österreich. Aber auch diese Front bröckelt. Belgien stellt an Neujahr 2010 ebenfalls auf Kontrollmitteilungen um. Da fragt sich der unredliche Anleger sicherlich, welches Land derzeit noch nicht ins Visier gekommen ist. Hier ist derzeit nur Norwegen zu nennen, das völlig unbeachtet vor allem Gelder von Dänen, Finnen und Schweden einsammelt. Eine angenehme Lektüre wünscht Thomas Wallich Steuerberater

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MandantenbriefMandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Impressum Editorial

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Kontakt »Thomas WallichLütgendortmunder Str. 12044388 Dortmund

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Hinweis »Die Informationen in diesemMandantenbrief wurden sorg-fältig ausgewählt und zu-sammengestellt. Doch beachtenSie bitte, dass dieser Serviceweder eine Beratung ersetzt,noch einen Beratervertrag dar-stellt. Bitte haben Sie deshalbVerständnis dafür, dass wirkeine Gewährleistung für dieRichtigkeit oder Aktualität derhier wiedergegebenen In-formationen übernehmen.

Bei einem Rechts- oder Steuer-problem vereinbaren Sie des-halb einen Termin in unsererKanzlei. Nur hier erhalten Sieeine verbindliche Beratung, dieauf Ihr persönliches Problembezogen ist.

Sehr geehrte Mandanten, in den vergangenen Wochen haben sich bislang eher wenigauskunftsfreudige Länder und Finanzplätze erstaunlicherweise gleichreihenweise geöffnet, indem sie Finanzbehörden von jenseits der GrenzeBankinformationen zur Verfügung stellen wollen. Das gilt etwa für dieSchweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco oder die Kanalinseln Jersey undGuernsey. Dies geschah nicht unbedingt aus freien Stücken, denn sowohl dieOrganisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als auch dieführenden 20 Wirtschaftsnationen hatten mit einer schwarzen Liste überunkooperative Steueroasen gedroht. Die erste offizielle Steueroasen-Liste der OECD umfasste Anfang April 2009mit Costa Rica, Malaysia, Uruguay und den Philippinen nur vier Länder. Aberdiese Staaten hatten sich anschließend ebenfalls dazu bereit erklärt, demausländischen Fiskus relevante Daten zu übermitteln. Damit ist die Liste nunleer, die Androhung hat weltweit ihren Effekt erzielt. Allerdings bringt die aktuelle Entwicklung dem deutschen Finanzminister nochnicht sehr viel. Denn um dem jenseits der Grenze deponierten Schwarzgeldder Sparer auf die Schliche zu kommen, müssen die Finanzbeamten schoneinen konkreten Verdacht haben. Denn nur dann können sie konkret eineAnfrage nach Zürich, Vaduz oder Monte Carlo richten. EinenPauschalverdacht oder eine Rasterfahndung gibt es nicht. Der heimischeFiskus kann also nicht einfach mal an alle vermutlichen Steueroasen einAuskunftsersuchen richten. Anders sieht es in der EU aus. Hier melden 24 EU-Staaten automatisch andas Wohnsitzland des Bankkunden, wenn der auch nur einen EuroFestgeldzins kassiert. Ausnahmen gelten derzeit nur noch für Luxemburg,Belgien und Österreich. Aber auch diese Front bröckelt. Belgien stellt anNeujahr 2010 ebenfalls auf Kontrollmitteilungen um. Da fragt sich derunredliche Anleger sicherlich, welches Land derzeit noch nicht ins Visiergekommen ist. Hier ist derzeit nur Norwegen zu nennen, das völlig unbeachtetvor allem Gelder von Dänen, Finnen und Schweden einsammelt. Eine angenehme Lektüre wünscht

Thomas WallichSteuerberater

InhaltsverzeichnisAlle Steuerzahler »

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auch Wohnstift-Bewohner können Steuern sparen 3Private Renten: Steuerpflicht auch bei geschenkten Versicherungsbeiträgen 3Private Steuerberatungskosten: Gesetzesinitiative im Bundesrat 4Steuerberaterverband: Fordert Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen 4Steuertermine Mai 2009 4

Angestellte »

Pendlerpauschale: Sie gilt an 230 Tagen im Jahr 5Nachtarbeitszuschläge: Können auch ohne Einzelnachweis steuerfrei sein 5Führungskräfte: 25 Prozent Pauschale ist erheblich zu wenig 5Umzugskosten: Mietentschädigungen fürs bisherige Eigenheim zählen nicht 6

Arbeit, Ausbildung & Soziales »

Berliner Feuerwehrleute: Bekommen Freizeitausgleich für zuviel geleistete Arbeit 7Betriebliches Rauchverbot: Verstoß kann zur Kündigung berechtigen 7Studiengebühr: Fällt für Diplomstudium nach Bachelorabschluss an 7Daimler: Degradierung seiner Führungskräfte war unzulässig 8

Bauen & Wohnen »

Asbest : Kann Sachmangel sein 9Hartz IV: Nicht gezahlte Miete an die Mutter lebt bei Arbeitslosigkeit nicht auf 9Eigentumswohnung: Generelles Hundeverbot für den Garten zieht nicht 9Verbraucher: Über höhere Heizkosten muss der Händler aufklären 10Bausparkasse: Kein Darlehen für erkennbare Schrottimmobilie geben 10

Bußgeld & Verkehr »

Fahrtenbuchauflage: Für Fernsehrichter rechtens 11Straßenverkehr: Weitere Erleichterungen 11Klebekennzeichen: Grundsätzlich kein Ersatz für Nummernschild 11Bußgeld: Nach schweigsamer Verhandlung ist keines festzusetzen 1275 km/h zu schnell: Rechtfertigt sechsmonatige Fahrtenbuchauflage 12

Ehe, Familie & Erben »

Kinderkrippe: Schadet nicht dem Kindeswohl 13Schulbedarfspaket: Hilfebedürftigkeit des Kindes maßgeblich 13Elternzeit: Arbeitgeber muss Entscheidung über Übertragung nach Ermessen treffen 14Unterhalt: Die Tochter muss ihre Mama durch BAföG-Antrag entlasten 14

Familie und Kinder »

Unterhaltszahlung: Keine Steuerkürzung bei geringem Einkommen 15Angehörigenverträge: Nicht jede Abweichung zählt negativ 15Elterngeld: Darf der Fiskus aus den Sockelbetrag erfassen? 16Schenkungsteuer: Rückgabe des Präsents bringt doppelte Abgaben 16

Immobilienbesitzer »

Instandhaltungsrücklage: Werbungskosten erst bei Investition 17Denkmalimmobilie: Steuerfreiheit bei Dauerverlusten 17Handwerkerleistungen: Verfall verfassungsgemäß 17Ferienwohnung: Schon geringe Eigennutzung gefährdet den Verlustabzug 18

Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Internet, Medien & Telekommunikation »

Ehemaliger Stasi-Mitarbeiter: Foto darf im Internet mit Namen gezeigt werden 19Fernsehköchin: Scheitert mit Verfassungsbeschwerde 19Künstlersozialkasse: Wer sieben Jahre lang kein Bild verkauft hat, fliegt raus 20E-Mail-Verkehr: Bürgerportale im Internet sollen ihn sicherer machen 20

Kapitalanleger »

Wertminderung bei börsennotierten Aktien: BFH-Urteil über den Einzelfall hinaus anzuwenden 21Zinsen aus Kapitallebensversicherungen: Steuerpflicht greift 21Steuerfreiheit: Seit dem 1. April benötigen Policen mehr Risikoschutz 22Abgeltungsteuer: Fiskus gibt Antworten auf Zweifelsfragen 22

Staat & Verwaltung »

Hundeschlittenfahrten: Im Wald nur mit Erlaubnis 23Kinderschutz: Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht 23Jäger: Muss Erlegtes nicht zwingend vor Ort kühlen 23Verfassungsbeschwerde: Missbrauchsgebühr bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit 24Beamter: Erhält für seine Ehefrau computergesteuerte Beinprothese 24

Unternehmer »

Aktienverluste: Gewinnminderung in der Bilanz ist möglich 25Personalgestellung: Umsatzsteuerfreiheit kann sich aus europäischem Recht ergeben 25Bilanzrecht: Neue Regeln für den betrieblichen Jahresabschluss 25Lebensgefährtin: Haftet nur, wenn sie auch was zu Sagen hatte 26

Verbraucher, Versicherung & Haftung »

Ehrenamtliche Helfer: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch im Ausland 27Fast neuwertiger Porsche für 5,50 Euro: Anspruch nicht durchsetzbar 27Nasenbeinbruch: Macht Stornierung einer Reise möglich 28Ware nicht lieferbar: Versandhaus haftet für vergebliche Aufwendungen des Kunden 28

Wirtschaft, Wettbewerb & Handel »

Flüssiggasunternehmen: Millionenbußen wegen Kartellabsprachen 29Stromanbieter-Werbung: «Halb wahre» Schlagzeilen müssen durch Hinweis «aufgeklärt» werden 29Zementkartell: Millionenklage eines belgischen Unternehmens zulässig 29Wettbewerbsrecht: Haribo macht Kinder nicht immer froh 30Flugunternehmen: Muss «screen-scraping» dulden 30

Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Alle Steuerzahler

Haushaltsnahe Dienst-leistungen: Auch Wohnstift-Bewohner können Steuernsparen(Val) Auch der Bewohner eines Wohnstifts kann dieSteuerermäßigung für vom Betreiber des Stifts erbrachtehaushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden unddamit seine Rechtsprechung zur Steuerermäßigung fürhaushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a des Ein-kommensteuergesetzes (EStG) fortgeführt.

Der Bewohner eines Wohnstifts hatte die Steuerermäßi-gung nach § 35a EStG für die Kosten der Dienstleistun-gen geltend gemacht, die ihm im Wohn- und Betreu-ungsbereich erbracht worden waren. Diese entstandeninsbesondere für Hausmeistertätigkeiten, für Reinigungdes Apartments sowie der Gemeinschaftsflächen und fürdas Vorhalten von Haus- und Etagendamen, die zurBegleitung der Bewohner, zur Erledigung kleiner Boten-gänge und zur Erbringung von Betreuungsleistungen zurVerfügung standen. Aus mehreren vom Betreiber desWohnstifts stammenden Schreiben ergaben sich dieseDienstleistungen sowie die dafür bezahlten Entgelte.

Nachdem das Finanzamt die Steuerermäßigung abge-lehnt hatte, entsprach das Finanzgericht der dagegenerhobenen Klage und sprach die begehrte Steuerer-mäßigung in Höhe von 600 Euro zu. Der BFH bestätigtediese Entscheidung. Die Steuerermäßigung werde fürDienstleistungen im privaten Haushalt gewährt. Ein sol-cher Haushalt könne grundsätzlich auch von dem Be-wohner eines Wohnstifts geführt werden. Zu den haus-haltsnahen Dienstleistungen gehörten Tätigkeiten, diegewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oderdort Beschäftigter erledigt würden und regelmäßig anfie-len. Die vom Steuerpflichtigen in Anspruch genomme-nen Tätigkeiten des Wohnstiftbetreibers seien solchehaushaltsnahen Dienstleistungen.

Der Steuerpflichtige habe schließlich auch die nach §35a Abs. 2 Satz 3 EStG vorgeschriebene Rechnungüber diese erbrachten Dienstleistungen vorgelegt. Dennaus den Schreiben des Wohnstiftbetreibers ließen sichErbringer und Empfänger der haushaltsnahen Dienst-leistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistungsowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschulde-ten Entgelte entnehmen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2009, VI R 28/0

Private Renten: Steuerpflichtauch bei geschenktenVersicherungsbeiträgen(Val) Bekommt jemand Geld geschenkt, um damit eineEinmalprämie in eine private Rentenversicherung zuleisten, muss er die anschließend erhaltene Rentenaus-zahlung als sonstige Einnahme versteuern. Es handeltsich nach dem aktuellen Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht um die Zuwendung von Rentenzah-lungen, die nur der Schenkungsteuer unterliegen wür-den. Denn ein solcher Vorgang ist so zu werten, als obder Geldbetrag geschenkt wird und der Begünstigte dieMittel selbst für die Police einzahlt. Dabei spielt keineRolle, woher die ehemaligen Beiträge stammen und obsie laufend oder als Einmalbetrag bezahlt werden. Ent-scheidend ist nur, dass der Beschenkte laut Versiche-rungsvertrag als Rentenberechtigter bestimmt ist (Az. 7K 1834/04).

Unerheblich ist auch, dass der Rentenempfänger aufdas Geldpräsent Schenkungsteuer bezahlt hatte. Dennder Fiskus greift auf zwei verschiedene Sachverhalte zu,die unentgeltliche Zuwendung von Kapital und die an-schließenden Erträge aus den angelegten Mitteln. Sol-che Privatrenten sind beim Empfänger grundsätzlich alssonstige Einkünfte zu versteuern, wobei das Finanzamtallerdings nur den Ertragsanteil erfasst. Dessen Höhebemisst sich nach dem Lebensalter des Versicherten beider ersten Auszahlung. Je älter er ist, umso geringer istder Prozentsatz. Ist er zum Beispiel 65 Jahre als, musser ein Leben lang nur 18 Prozent der Rente als Einnah-me erfassen. Dabei gilt die Abgeltungsteuer nicht.

Deshalb kann auch nicht der ehemalige Sparerfreibetragund derzeitige Sparerpauschbetrag von 801 Euro proPerson verwendet werden, auch wenn dieser bei denZinseinkünften nicht vollständig ausgenutzt wird. Aller-dings ist dies noch strittig. Nach dem Willen des Gesetz-gebers soll die Pauschale Kapitalerträge aus Sparanla-gen in einem bescheidenen Umfang von der Besteue-rung ausnehmen. Das könnte also auch für regelmäßigwiederkehrende Privatrenten gelten. Der Bundesfinanz-hof hatte hier bereits seine Zweifel angemeldet und eineEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt.Anleger mit nicht ausgeschöpftem Pauschbetrag solltenihre Fälle mit Verweis auf das in Karlsruhe unter 2 BvL3/02 noch anhängige Verfahren offen halten. Sollten dieRichter einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatzerkennen, gibt es für alle offenen Steuerbescheide inso-weit eine kleine Erstattung von zu hoch besteuertenRenten.

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

PrivateSteuerberatungskosten:Gesetzesinitiative im Bundesrat(Val) Vielleicht können private Steuerberatungskostenschon bald wieder als Sonderausgaben geltend gemachtwerden. Zumindest hat der Finanzausschuss des Bun-desrates eine entsprechende Gesetzesinitiative Bayernsgebilligt.

Bayern wolle mit seiner Gesetzesinitiative erreichen,dass die aufwändige Aufteilung der Steuerberatungskos-ten in abzugsfähige Betriebsausgaben beziehungsweiseWerbungskosten einerseits und nicht abzugsfähige pri-vate Kosten andererseits entfällt, sagte der bayerischeFinanzminister Georg Fahrenschon (CSU) am30.03.2009. Das Plenum des Bundesrats wird am03.04.2009 über die Vorlage entscheiden.

Mit Blick auf Berichte, nach denen BundesfinanzministerPeer Steinbrück (SPD) bereit ist, die Wirtschaft in derKrise befristet mit Steuererleichterungen zu entlastenund hierfür Zinskosten und Verluste steuerlich besser zuberücksichtigen, forderte Fahrenschon schnelles Han-deln. Die «Beseitigung Krisen verschärfender Regelun-gen bei der Unternehmenssteuer» sei dringend. Bayerndränge bereits seit Herbst 2008 auf Nachbesserungen.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, PM vom30.03.2009

Steuerberaterverband: FordertBerücksichtigung von Beiträgenzu Versicherungen(Val) Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Haftpflicht- undUnfallversicherung sollten steuerlich berücksichtigt wer-den. Dies fordert der Deutsche Steuerberaterverband(DStV) im Vorfeld der Anhörung zum Entwurf eines Bür-gerentlastungsgesetzes, die am 22.04.2009 im Finanz-ausschuss des Deutschen Bundestages stattfindet.

Mit dem Gesetz soll nach Angaben des Verbandes dasdeutsche Einkommensteuerrecht gemäß den Vorgabendes Bundesverfassungsgerichts repariert werden. DieKarlsruher Richter hatten im Jahre 2008 die nur be-grenzte steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- undPflegeversicherungsbeiträgen beanstandet und demGesetzgeber aufgegeben, spätestens ab dem Veranla-gungszeitraum 2010 eine verfassungskonforme Rege-lung zu schaffen.

Der Gesetzentwurf sehe demgemäß den grundsätzlichunbeschränkten Sonderausgabenabzug von Beiträgenzu Kranken- und Pflegeversicherungen vor.

Demgegenüber blieben Prämien zu Arbeitslosen-, Haft-

pflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und bestimmtenLebensversicherungen auch künftig von der steuerlichenAbzugsfähigkeit ausgeschlossen, bemängelt der DStV.Damit werde die grundsätzlich unbeschränkte Abzugs-fähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ-gen quasi durch die Hintertür gegenfinanziert. Da sichdas Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidun-gen explizit lediglich zu der Frage der steuerlichen Be-rücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungengeäußert habe, setze das Bürgerentlastungsgesetz dieVorgaben vordergründig eins zu eins um. Ob die geän-derte Fassung dem grundgesetzlich verbürgten Leis-tungsfähigkeitsprinzip entspricht, ist nach Ansicht desVerbandes damit allerdings nicht gesagt. Der DStV hälteine Welle von Einsprüchen gegen die Einkommensteu-erbescheide 2010 deswegen für vorprogrammiert.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 21.04.2009

Steuertermine Mai 2009Umsatzsteuer und LohnsteuerUmsatzsteuer und Lohnsteuer

Abgabe spätestens 11.05.2009Zahlung* spätestens - bei Überweisung 14.05.2009 - bei Scheckzahlung 06.05.2009 - bei Barzahlung 11.05.2009

* Bei Überweisung/Lastschrift gibt es eine Schonfrist vondrei Tagen, bis zu der kein Säumniszuschlag erhobenwird. Die Schonfrist gilt nicht bei Barzahlung. Ein Scheckgilt die Zahlung erst drei Werktage nach Einreichung alsgeleistet. Daher muss er dem Finanzamt entsprechendfrüher vorliegen.

SozialversicherungsbeiträgeSozialversicherungsbeiträge

27.05.2009

Geldeingang der Sozialversicherungsbeiträge bei denKrankenkassen

SonstigesSonstiges

29.05.2009

Steuererklärung 2008

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Angestellte

Pendlerpauschale: Sie gilt an230 Tagen im Jahr(Val) Für Fahrten von der Wohnung ins Büro oder zurWerkbank können Arbeitnehmer die Pendlerpauschalevon 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer als Wer-bungskosten absetzen, dank der Entscheidung vomBundesverfassungsgericht ohne Kürzung. Hierbei gibt esimmer wieder Streit mit dem Finanzamt, wie oft derBeschäftigte denn nun tatsächlich im Jahr zu Arbeit ge-pendelt ist.

Meist erkennen die Sachbearbeiter 220 Tage an, groß-zügige Beamte haken 230 Tage ab und mehr gibt es nurbei einer Sechs-Tage-Woche etwa im Einzelhandel. Einaktuelles Urteil vom Finanzgericht München gibt nun denBerufstätigen eine Rechengröße an die Hand, an demsie sich orientieren können (Az. 13 K 4371/07). Die er-freuliche Botschaft: Bei einer Fünf-Tage-Woche sind esgenerell 230 Tage und in Schaltjahren 231 Arbeitstage,an denen Berufstätige zum Arbeitgeber pendeln. Fahrensie öfters, müssen sie das nachweisen.

Nachtarbeitszuschläge: Könnenauch ohne Einzelnachweissteuerfrei sein(Val) Nachtarbeitszuschläge, die neben dem Grundlohngezahlt werden, können nach § 3b Abs. 1 des Einkom-mensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sein. Allerdingsmüssen dafür grundsätzlich im Wege von Einzelauf-zeichnungen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstundennachgewiesen werden. Nach einer Entscheidung desFinanzgerichts (FG) Münster ist dieser Nachweis aller-dings als erbracht anzusehen, wenn die Nachtarbeit zuarbeitsvertraglich bestimmt geregelten Zeiten angefallenist und aufgrund des individuellen Arbeitszeitkontos des

Arbeitnehmers nachvollzogen werden kann.

Das FG stellt in dem Urteil außerdem klar, dass Nacht-arbeitszuschläge auch bei mündlich geschlossenen Ar-beitsverträgen als neben dem Grundlohn vereinbartangesehen werden können. Es hat die Revision zuge-lassen.

Geklagt hatte die Betreiberin einer Bäckerei. Im produ-zierenden Bereich arbeiten ausschließlich der Gesell-schaftergeschäftsführer der Klägerin sowie zwei ange-stellte Gesellen. Gebacken wird ausschließlich in denNachtstunden. Die beiden angestellten Gesellen warenbereits Lehrlinge im Betrieb der Klägerin. Sie wurdennach Abschluss der Lehre aufgrund mündlich geschlos-sener Arbeitsverträge als Gesellen weiter beschäftigt.Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug in denStreitjahren 2002 bis 2004 38,5 Stunden, wobei diens-tags bis donnerstags täglich von nachts halb eins bismorgens um halb neun zu arbeiten war, freitags mor-gens bis halb sieben und in der Nacht von Freitag aufSamstag von 22.00 Uhr bis 06.30 Uhr. Zusätzlich zumBruttolohn erhielten die Gesellen für die NachtarbeitZuschläge von rund 251 beziehungsweise 217 Euro proMonat gezahlt. Auf den Gehaltsabrechnungen waren diemonatlich gezahlten Nachtzuschläge separat ausgewie-sen und steuerfrei belassen. Die Zuschläge wurden alsoin gleichen monatlichen Beträgen ausbezahlt. Eine jähr-liche Einzelabrechnung nach tatsächlich geleistetenStunden erfolgte nicht.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin tatsächlichnachgewiesen, dass die den Zuschlägen zugrunde lie-gende Nachtarbeitsleistung tatsächlich in den Streitjah-ren erbracht wurde. Die Nachtarbeit sei regelmäßig, imVoraus planbar zu bestimmten, arbeitsvertraglich gere-gelten Zeiten angefallen. Die Zuschläge seien ausge-hend von der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebendenregelmäßigen monatlichen Arbeitszeit unter Berücksich-tigung von generellen Abschlägen für potentielle Fehlzei-ten aufgrund von Urlaub oder Krankheit ermittelt worden.Die von den angestellten Gesellen tatsächlich zu erbrin-genden Nachtarbeitsstunden hätten damit letztlich nachAbzug des feststehenden Jahresurlaubs nur noch durchdie krankheitsbedingten Fehltage beeinflusst werdenkönnen. Diese Fehltage habe die Klägerin im Rahmendes Klageverfahrens durch Vorlage der entsprechendenArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.03.2008, 3 K4804/05 L

Führungskräfte: 25 Prozent Pauschale ist erheblich zuwenig(Val) Eine nur Führungskräften eines Unternehmensvorbehaltene Abendveranstaltung stellt keine zur pau-schalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechti-gende Betriebsveranstaltung dar. Dies hat der Bundesfi-

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

nanzhof (BFH) unter Verweis auf die mangelnde Offen-heit des Teilnehmerkreises klargestellt und damit anseine bisherige Rechtsprechung angeknüpft.

Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsge-sellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen derangestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungenschlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischenund künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaftging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungenaus. Die den Führungskräften zugeflossenen geldwertenVorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2des Einkommensteuergesetzes pauschal mit einemSteuersatz von 25 Prozent versteuert werden.

Demgegenüber ermittelte das Finanzamt die Lohnsteuermit einem individuell errechneten, wesentlich höherenNettopauschsteuersatz. Der BFH bestätigte die Auffas-sung des Finanzamtes. Er führte zunächst aus, dassBetriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmeruntereinander und damit auch das Betriebsklima förder-ten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers einebestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daheraufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeit-gebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze von 150Euro sei jedoch im Streitfall erheblich überschritten wor-den.

Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtspre-chung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nurdann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsange-hörigen offen steht. Die Begrenzung des Teilnehmer-kreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmterArbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteue-rung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 Prozentsei strukturell darauf angelegt, eine einfache und sach-gerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilenzu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltungteilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmernunterschiedlichster Lohngruppen anfielen. Der Steuer-satz von 25 Prozent bilde insoweit die «vertikale Beteili-gung» der Belegschaft an der Betriebsveranstaltungsach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungs-kräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehleder Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent jedoch ins-besondere das Prinzip der Besteuerung nach der finan-ziellen Leistungsfähigkeit.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06

Umzugskosten: Mietent-schädigungen fürs bisherigeEigenheim zählen nicht(Val) Muss ein Arbeitnehmer auf Geheiß seinen Chefsan einen anderen Ort ziehen, lassen sich die Aufwen-dungen als Werbungskosten absetzen, sofern sie vomArbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden. Als Richt-maß für den Steuerabzug bei einem beruflich veranlass-ten Wohnungswechsel gelten hier die Beträge, die nach

dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Vergü-tung an Beamte höchstens gezahlt werden. Werden hierbeispielsweise Pauschalen nach oben angepasst, giltdies dann auch für den Werbungskostenabzug.

Nach dem BUKG gehört zu der Entschädigung auch dieMiete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt,zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werdenkonnte. Dies wird auf die Werbungskosten übertragen.Anders sieht es aber aus, wenn der Arbeitnehmer an-lässlich des beruflichen Tapetenwechsels eine so ge-nannte Mietentschädigung für die bisherige Wohnung imeigenen Haus oder der Eigentumswohnung erhält. Hierzahlt der Dienstherr den Beamten in Höhe des ortsübli-chen Mietwerts längstens für ein Jahr einen Ausgleich.Diese fiktive Position lässt sich nach dem Urteil vomFinanzgericht Köln aber nicht mehr als Werbungskostenabsetzen (Az. 10 K 4922/05). Denn anders als bei einerEntschädigung für die weiter zu zahlende Miete am bis-herigen Wohnort handelt es sich hierbei nicht um einenrealen Abfluss von Aufwendungen.

Grundsätzlich nicht als Umzugskosten absetzbar sindAufwendungen für die Veräußerung eines im Privatver-mögen gehaltenen Eigenheims, auch wenn das durchden Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen nichtmehr selbst genutzt werden kann. Denn solche Veräu-ßerungskosten sind Bestandteil eines steuerlich irrele-vanten Verkaufsgeschäfts. Gleiches gilt nach der Recht-sprechung des Bundesfinanzhofs auch für laufende Be-triebskosten des Eigenheims am bisherigen Wohnortund für eine Zwischenfinanzierung aufgrund des beruf-lich veranlassten Umzugs für die Zeit bis zur Veräuße-rung des Eigenheims am bisherigen Wohnort.

Also kann auch die ausbleibende Miete für das Eigen-heim nicht als fiktiver Posten abgezogen werden. Dennnicht alle Beträge, die einem Beamten aus Anlass einesdienstlich angeordneten Umzugs gezahlt würden, mussdas Finanzamt akzeptieren. So ist es bei einer Mietent-schädigung nicht gerechtfertigt, eine von der Allgemein-heit zu tragende steuerliche Entlastung für Risiken zufordern, die das Halten von Grundeigentum generell mitsich bringt, resümierten die Richter aus Köln.

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Arbeit, Ausbildung &Soziales

Berliner Feuerwehrleute:Bekommen Freizeitausgleich fürzuviel geleistete Arbeit

(Val) Die Berliner Feuerwehr muss ihren Feuerwehrleu-ten einen Freizeitausgleich für zuviel geleistete Arbeitgewähren. Dies hat auf die Klagen mehrerer Feuerwehr-leute das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Die Einsatzbeamten der Berliner Feuerwehr hatten gel-tend gemacht, sie seien entgegen einer europarechtlichvorgegebenen und nach neuerer Rechtsprechung desEuropäischen Gerichtshofs auch für ihr Dienstverhältnisunmittelbar geltenden Höchstarbeitsgrenze von 48 Wo-chenstunden für Dienst und Bereitschaft teilweise jahre-lang nach den Schichtplänen zu 55 Wochenstundenherangezogen worden. Nachdem das Land Berlin imFebruar 2008 durch eine Arbeitszeitverordnung klarge-stellt hatte, dass in Zukunft unter Berücksichtigung derBereitschaftsdienste im Durchschnitt nur mehr 48 Stun-den in der Woche zu arbeiten sei, verlangten die Kläger,dass ihnen für die Vergangenheit ein Ausgleich in Geldoder Freizeit zu gewähren sei.

Das VG sprach den Feuerwehrleuten je nach Einzelfalleinen Freizeitausgleich im Umfang von bis zu 275 Stun-den zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, diesentspreche dem auch im Dienstverhältnis eines Beam-ten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. EinenAusgleich in Geld hat das Gericht den Klägern nichtzugestanden. Es gebe dafür keine Anspruchsgrundlage.Es handele sich bei der zuviel geleisteten Arbeit nichtum einen Vermögensschaden, der einen Ersatzan-spruch in Geld nach sich zöge. Die Bezahlung einesBeamten stehe nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zurZahl der geleisteten Arbeitsstunden. Vielmehr erhalteder Beamte ohne Rücksicht auf den konkret geleistetenArbeitsumfang eine seinem Amte angemessene Alimen-

tation. Das VG hat die Berufung zum Oberverwaltungs-gericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Verwaltungsgericht Berlin, VG 5 A 62.07

Betriebliches Rauchverbot:Verstoß kann zur Kündigungberechtigen(Val) Wer mehrmals trotz Abmahnung gegen ein betrieb-liches Rauchverbot verstößt, muss damit rechnen, dassihm gekündigt wird. Eine solche fristgerechte Kündigungist nach einer Entscheidung des Kölner Landesarbeits-gerichts (LAG) selbst dann wirksam, wenn die zu kündi-gende Person schon sehr lange bei dem Unternehmenbeschäftigt war.

In dem entschiedenen Fall war der gekündigte Arbeit-nehmer in einem Betrieb beschäftigt, der Lebensmittelherstellt. Im Lager galt zum Schutz der Lebensmittel undaus Brandschutzgründen ein Rauchverbot. Am21.04.2006 war der Lagerarbeiter vom Geschäftsführerrauchend dort angetroffen worden. Darauf wurde eineAbmahnung ausgesprochen. Weniger als drei Monatedanach rauchte der Arbeiter erneut im Lager. Ihm wurdefristgerecht zum 31.03.2007 gekündigt.

Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wurde je-doch vereinbart, dass wegen des Alters und der langenBetriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers die Kündigungzurückgenommen werden sollte, wenn dieser innerhalbder Kündigungsfrist nicht mehr gegen die Betriebsord-nung verstoße. Dementsprechend wurde, weil kein neu-er Verstoß festgestellt wurde, das Arbeitsverhältnis überden 31.03.2007 fortgesetzt. Bereits im August 2007 je-doch rauchte der Arbeiter erneut im Lager, worauf ihmerneut fristgerecht gekündigt wurde. Die dagegen erho-bene Kündigungsschutzklage blieb in beiden Instanzenerfolglos.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 01.08.2008, 4 Sa590/08

Studiengebühr: Fällt fürDiplomstudium nachBachelorabschluss an(Val) Bei einem Diplomstudium, das nach Erwerb einesBachelorgrades aufgenommen wird, handelt es sich umein gebührenpflichtiges Zweitstudium und nicht um eingebührenfreies Fortsetzungsstudium. Dies geht auseinem Urteil des Trierer Verwaltungsgerichts (VG) her-vor.

Geklagt hatte eine Studentin, die die beklagte UniversitätTrier für ihr Studium im Diplomstudiengang Psychologiezu einer Studiengebühr in Höhe von 650 Euro je Semes-ter herangezogen hatte. Zur Begründung machte die

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Beklagte geltend, bei dem Diplomstudium handele essich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium. Denn dieKlägerin habe einen ersten berufsqualifizierenden Ab-schluss in Luxemburg in Form eines Bachelor en Psy-chologie erworben. Die Klägerin meinte hingegen, dasses sich bei dem Diplomstudium lediglich um eine Fort-setzung ihres Bachelorstudiums handele. Dies belegebereits der Umstand, dass die Universität sie in das fünf-te Fachsemester eingestuft und den Bachelorabschlussals Vordiplom gewertet habe. Es könne ihr nicht zumNachteil gereichen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einschrei-bung noch kein (studiengebührenfreier) Masterstudien-gang seitens der Beklagten eingerichtet worden sei.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des VGnicht an. Sie führten unter Hinweis auf die Gesetzesma-terialien aus, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetz-geber dazu entschlossen habe, grundsätzlich nur ein zueinem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen-des Studium gebührenfrei auszugestalten. Einzige Aus-nahme sei ein Studium in einem konsekutiven, also nachMaßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen aufeinan-der aufbauenden, Bachelor-Masterstudiengang. Damithabe der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen,dass sich Studierende für die neuen Bachelor- und diedarauf aufbauenden Masterstudiengänge einschrieben.

Das VG schloss verfassungsrechtliche Bedenken an derEntscheidung des Gesetzgebers, die Gebührenfreiheitdes Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfangzu begrenzen, der zum Erreichen eines die Teilnahmeam Arbeitsmarkt ermöglichenden Berufsabschlusseserforderlich sei, aus.

Mit ihrem Bachelorabschluss habe die Klägerin einenersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben. DasDiplomstudium stelle sich auch nicht als Fortsetzung desBachelorstudiengangs dar, weil es sich bei den Bache-lor-/Masterstudiengängen und den Diplom- beziehungs-weise Magisterstudiengängen um zwei grundsätzlichverschiedene Systeme handele, deren strukturelle Ver-mischung nicht zulässig sei. Der Bachelorabschlusshabe gegenüber dem Diplom- und Magisterabschlussein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil. Deswe-gen handelt es sich laut VG bei dem Diplomstudium umein Zweitstudium, für das Studiengebühren zu entrichtensind.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19.03.2009, 5 K849/08.TR

Daimler: Degradierung seinerFührungskräfte war unzulässig(Val) Die Daimler AG durfte Führungskräfte der Ebene 4nicht auf Sachbearbeiterebene herabstufen. Dies hatjetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg als Berufungsinstanz in einem von mehre-ren anhängigen Verfahren entschieden.

Hintergrund: Bei der Daimler AG gibt es unterhalb derVorstandsebene regelmäßig vier Führungsebenen (E 1

bis E 4). Im Juli 2006 schloss die Daimler AG mit demKonzernbetriebsrat einen Interessenausgleich über dieStruktur und die personelle Umsetzung des «NeuenManagement Modells» (NMM) ab. Ziel des NMM war es,die Berichtswege und Entscheidungsprozesse im Kon-zern flexibler und schneller zu gestalten. Mit der Umset-zung des NMM waren Personalanpassungen und Stel-lenverlagerungen verbunden. Im Zuge der Umsetzungkam es auch zu Herabstufungen der Führungskräfte derEbene 4 auf die Sachbearbeiterebene. Mit der Herabstu-fung waren unter anderem Einschränkungen bei derPrivatnutzung der Firmenwagen und Änderungen in derhierarchischen Zuordnung der Stellen verbunden.

Beim LAG sind derzeit eine Reihe von Verfahren anhän-gig, in deren Rahmen sich ehemalige Führungskräfte derEbene 4 gegen ihre Herabstufung auf die Sachbear-beiterebene wenden. Die Kläger machen geltend, mitder Zusicherung des Status einer Führungskraft derEbene 4 sei ihnen ein rechtlicher Besitzstand einge-räumt worden. Dieser könne ihnen vom Arbeitgeber nurim Wege einer Änderungskündigung genommen wer-den. Eine Änderungskündigung hatte die Firma Daimlernicht ausgesprochen. Daimler verteidigt die Personal-maßnahmen damit, die finanziellen Arbeitsbedingungender herab gestuften Führungskräfte seien - abgesehenvon der Dienstwagennutzung - unverändert geblieben.Auf eine bestimmte Zuordnung innerhalb der Unterneh-menshierarchie habe die jeweilige Führungskraft keinenrechtlichen Anspruch. Die Änderung der Zuordnunghabe der Arbeitgeber daher aufgrund des so genanntenDirektionsrechts einseitig vornehmen dürfen.

Dieser Auffassung ist das LAG in dem ersten verhandel-ten Fall nicht gefolgt. Es pflichtete der ersten Instanz bei,dass die im konkreten Fall erfolgte Versetzung des Klä-gers von einer Stelle der Ebene 4 auf eine Sachbearbei-terstelle unwirksam sei und der Kläger demzufolge An-spruch auf Beschäftigung auf einer Stelle habe, die derWertigkeit der Ebene 4 und deren Vergütungsmerkmale(einschließlich der Pkw-Nutzung) entspreche.

Daimler hat in Anbetracht des Urteils angekündigt, auchin den anderen noch anhängigen Verfahren für eineBeendigung des Streits sorgen zu wollen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom20.04.2009, 4 Sa 4/09

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Bauen & Wohnen

Asbest : Kann Sachmangel sein(Val) Baustoffe wie Asbest, die bei der Errichtung einesWohnhauses gebräuchlich waren, später aber als ge-sundheitsschädlich erkannt worden sind, können einenoffenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. Der fürRechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kaufverträgenüber Grundstücke zuständige Fünfte Zivilsenat des Bun-desgerichtshofs (BGH) nimmt dies zumindest dann an,wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in ge-ringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafteGefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung,Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austre-ten.

Mit notariellem Vertrag vom 04.10.2006 kauften die Klä-ger von den Beklagten ein Hausgrundstück unter Aus-schluss der «Gewähr für Fehler und Mängel». DasWohngebäude war im Jahre 1980 in Fertigbauweiseerrichtet worden. In der Außenfassade waren Asbest-zementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstandklärten die Beklagten die Kläger nicht auf, obwohl zuvorbereits ein anderer Kaufinteressent wegen der Asbest-verkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war.Die Kläger verlangen Schadenersatz in Höhe der Kostenfür die Asbestsanierung. Land- und Oberlandesgerichthaben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgerichtmeint, eine im Jahr 1980 mit Asbestzementplatten er-richtete Hausfassade stelle keinen Mangel dar, der Ge-genstand einer Offenbarungspflicht habe sein können.Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschlussseien ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg. Der BGHhat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurneuen Entscheidung und Verhandlung an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen. Er geht von einer erhebli-chen Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäu-des aus, wenn übliche Umgestaltungs- Renovierungs-und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Ge-sundheitsgefahren vorgenommen werden können. Dasgilt seiner Ansicht nach jedenfalls für solche Arbeiten,die üblicherweise auch von Laien und nicht nur von mitdem Umgang gefährlicher Baustoffe vertrauten Betrie-ben des Fachhandwerks vorgenommen würden. DasBerufungsgericht muss jetzt prüfen, ob diese Vorausset-zungen bei dem von den Klägern erworbenen Hausvorliegen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2009, V ZR 30/08

Hartz IV: Nicht gezahlte Mietean die Mutter lebt beiArbeitslosigkeit nicht auf(Val) Hat ein Sohn mit seiner Mutter zwar einen Mietver-trag geschlossen, der eine Mietzahlung von 340 Euromonatlich vorsieht, steht aber fest, dass dieser Vertrag"nicht praktiziert" worden ist, so lebt der Anspruch aufdie Mietzahlung (hier zu Lasten der Agentur für Arbeit)nicht deshalb wieder auf, weil der Sohn arbeitslos ge-worden ist und Arbeitslosengeld II bezieht.

Etwas anderes könnte gelten, wenn der Sohn laut Ver-trag an sich Miete hätte zahlen müssen, dies aber ausfinanziellen Gründen nicht möglich war. Das Bundesso-zialgericht verwies den Fall an die Vorinstanz zurück, wonoch die Details geklärt werden müssen.

Bundessozialgericht, B 4 AS 37/08 R

Eigentumswohnung:Generelles Hundeverbot für denGarten zieht nicht(Val) Die Eigentümer einer Eigentumswohnanlage ha-ben nicht das Recht, ihren Hunde besitzenden Mitglie-dern das Betreten des Gartengrundstücks (das hier2.400 qm groß ist) mit ihren Vierbeinen zu untersagen.Diese würden sonst in ihrem Recht verletzt, den Gartenals Gemeinschaftseigentum zu nutzen.

Denn auch die Tierliebhaber dürfen die ansonsten imGarten üblichen Freizeitaktionen (wie zum Beispiel Pick-nick oder das Sonnenbad) mit Hund genießen. Ihnenkann allerdings aufgeben werden, die Tiere anzuleinen,den Garten nicht als Hundeklo zu nutzen und versehent-lich abgesonderten Kot unmittelbar zu beseitigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 2 Wx 72/07

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Verbraucher: Über höhereHeizkosten muss der Händleraufklären(Val) Kauft sich ein Ehepaar eine Elektro-Flächen-Heizung, so muss der Händler darüber aufklären, dassder neue Ofen mehr Heizkosten verursacht, als der alte.In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz hattedas Paar seine strombetriebene Nachtspeicherofenan-lage gegen die Elektroheizung ausgetauscht und späterbemerkt, dass sie den günstigen Strom-Nachttarif nichtmehr nutzen konnte, wodurch die Heizkostenrechnunghöher ausfiel. Sie durften den Vertrag rückgängig ma-chen.

Auch wenn im Verkaufsprospekt stand, dass es sich beider neuen Heizung nicht um Nachtspeicheröfen handel-te, habe dem Händler bewusst sein müssen, dass eineerwartete Ersparnis ausschlaggebend für die Anschaf-fung der Heizung war. Er hätte daher darauf hinweisenmüssen, dass das Gerät nicht mit dem billigeren Nacht-tarif funktionierte. Der Verweis allein auf den Verkaufs-prospekt sei nicht ausreichend, so das Gericht.

Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 304/07

Bausparkasse: Kein Darlehenfür erkennbare Schrottimmobiliegeben(Val) Eine Bausparkasse, die einem Kunden ein Darle-hen gibt, obwohl sie aufgrund ihres Fachwissens erken-nen muss, dass mit dem vom Kunden ins Auge gefass-ten Objekt auch nicht ansatzweise die ihm - vom Ver-mittler prognostizierte - Rendite erzielt werden kann, istverpflichtet, den Darlehensvertrag zurück zu nehmenund ihm (gegebenenfalls unter Anrechnung erworbenerSteuervorteile) Schadenersatz zu leisten.

Hier ging es um eine Beteiligung an einer Eigentums-wohnung, für die ein Darlehen in Höhe von 48.000 Eurogewährt worden war. Der Kunde hatte kein Eigenkapitalund wollte mit dem Anteil an der zu vermietenden Woh-nung Steuern sparen und für sein Alter vorsorgen.Schon bald stellte sich heraus, dass die Renditeberech-nungen des Vermittlers völlig unrealistisch waren. Da diefinanzierende Bausparkasse dies hätte erkennen kön-nen, muss sie den Vertrag rückabwickeln.

Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 197/08

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Bußgeld & Verkehr

Fahrtenbuchauflage: FürFernsehrichter rechtens(Val) Ein aus einer Gerichts-Serie im Fernsehen bekann-ter Richter muss ein Jahr lang ein Fahrtenbuch führen.Diese ihm auferlegte Verpflichtung hat jetzt der Bayeri-sche Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) für rechtenserachtet. Er bestätigte damit die vorangegangene Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg.

Mit dem Kraftfahrzeug des Fernsehrichters war ein er-heblicher Geschwindigkeitsverstoß begangen worden.Das von der Radarkamera gefertigte Foto zeigte nichtihn, sondern eine unbekannte dritte Person. Die Behör-de, in deren Zuständigkeitsbereich der Verstoß began-gen worden war, versuchte unter Einschaltung der Poli-zei, bei dem Fahrzeughalter den verantwortlichen Fahrerzu ermitteln, was jedoch nicht rechtzeitig gelang.

Wie zuvor schon das VG Augsburg, hat nun auch derBayVGH befunden, dass die Voraussetzungen für eineFahrtenbuchauflage gegeben seien. Die Behörden hät-ten mit dem ihnen zumutbaren Aufwand versucht, denfür den Geschwindigkeitsverstoß verantwortlichen Fah-rer zu ermitteln. Es gehe nicht zu Lasten der Behörden,dass der Fahrzeughalter wegen einer urlaubsbedingtenAbwesenheit über einen längeren Zeitraum nicht persön-lich habe befragt werden können, und deshalb nichtmehr rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung der Ord-nungswidrigkeit zu deren Aufklärung beigetragen habe.Der BayVGH wies ferner darauf hin, dass dem Fahr-zeughalter im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfah-rens zwar ein Aussageverweigerungsrecht zustehe - ermüsse sich nicht selbst belasten. Dieses Aussagever-weigerungsrecht verbiete es ihm aber nicht, sich durchNennung des wahren Täters selbst zu entlasten.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom19.03.2009, 11 ZB 09.70

Straßenverkehr: WeitereErleichterungen(Val) Die von der Bundesregierung geplanten Erleichte-rungen beim Abbau überflüssiger Verkehrsschildermöchte der Bundesrat zu weiteren Vereinfachungen inder Straßenverkehrsordnung nutzen.

In seiner Sitzung vom 03.04. beschloss er deshalb, sei-ne Zustimmung zur vorgelegten Verordnung an einigeBedingungen zu knüpfen. So soll es künftig zulässigsein, Autobahnen bei stockendem Verkehr auf demStandstreifen unter mäßiger Geschwindigkeit zu verlas-sen. Außerdem erfordert der Schutz der Wohnbevölke-rung nach Ansicht der Länder Tempo-30-Zonen auch beierhöhten Abgaswerten oder Lärm. Diese Zonen dürftendeshalb nicht nur bei einer Gefahrenlage angeordnetwerden können.

In einer ebenfalls heute beschlossenen Entschließungspricht sich der Bundesrat zudem dafür aus, dass dieBundesregierung die Ausweisung von Car-Sharing-Stationen zügig regelt. Das Potential dieser umwelt-freundlichen Autovermietung würde deutlich erhöht,wenn entsprechende Stationen ähnlich wie Taxi-Ständeeinheitlich angeordnet werden könnten. Auch der Park-raumbedarf in den Innenstädten ließe sich so deutlichreduzieren.

Bundesrat PM vom 03.04.2009

Klebekennzeichen:Grundsätzlich kein Ersatz fürNummernschild(Val) Ein Klebekennzeichen kann ein Nummernschildnur in Ausnahmefällen ersetzen. Deshalb darf die zu-ständige Behörde vom Halter eines Kfz verlangen, dasser ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den ein-schlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeugentfernt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

klargestellt.

Geklagt hatte die Halterin eines Mazdas, an dem vornenicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichen-schild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist.Das abgestempelte Schild führt die Klägerin nach ihrenAngaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wennsie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe.Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebe-kennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigungnachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend,das beanstandete Klebekennzeichen entspreche denVorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilungeiner Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Das Klebekennzeichen erfüllt laut VG die Anforderungender einschlägigen Bestimmungen nicht. Denn auf derVorderseite des Mazdas befinde sich nicht das DIN-Prüf-und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Regis-ternummer. Die Stadt habe zu Recht auch keine Aus-nahmegenehmigung erteilt. Hierfür bestehe kein Grund.Ein solcher könne dann gegeben sein, so das VG, wennzum Beispiel die Anbringung eines herkömmlichenSchildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei.Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage desHerstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen ange-bracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendi-gen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Ent-fernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierungrechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahmenicht.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.04.2009, 3 K904/08.KO

Bußgeld: Nach schweigsamerVerhandlung ist keinesfestzusetzen(Val) Ein Amtsrichter darf einen Autofahrer nicht wegen"fahrlässigem Überschreiten der zulässigen Höchstge-schwindigkeit mit einem Bußgeld belegen, wenn er "sei-

ne Überzeugung von der Schuld des Betroffenen nichtaus der Hauptverhandlung geschöpft" hat.

Hier hatte sich der Mann in der Verhandlung nicht zudem Vorfall geäußert, seine Verteidigerin ebenfalls nicht.Der Richter nahm dies zum Anlass von seiner Schuldauszugehen, wie es das Messergebnis der Polizei erge-ben hatte. In der Verhandlung ging er darauf aber nichtmehr ein. Das Oberlandesgericht Celle schloss daraus,dass "eine Beweisaufnahme überhaupt nicht stattgefun-den" habe. (Nun muss sich der Amtsrichter erneut mitder Angelegenheit befassen. Er hatte den Autofahrer zueinem Bußgeld von 120 Euro verurteilt, da dieser statt70 km/h 91 km/h gefahren war. Es ist nicht ausgeschlos-sen, dass es bei diesem Ergebnis bleibt, wenn er denvom OLG gerügten Verfahrensfehler ausgebügelt hat.

Oberlandesgericht Celle, 322 ScRs 284/08

75 km/h zu schnell:Rechtfertigt sechsmonatigeFahrtenbuchauflage(Val) Es ist nicht "unverhältnismäßig", einem Autobesit-zer, mit dessen Wagen außerorts 175 km/h statt dererlaubten 100 km/h gefahren wurde, für sechs Monatedie Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen, wenn ernicht angibt (oder angeben kann), wer zu diesem Zeit-punkt am Steuer des Pkw gesessen hat.

Das Verwaltungsgericht Münster: Die schwerwiegendeOrdnungswidrigkeit hätte, wäre der Fahrer ermittelt wor-den, drastische Sanktionen zur Folge gehabt: 375 EuroBußgeld, ein dreimonatiges Fahrverbot und vier "Punk-te" in der Flensburger Sünderkartei. Dies berücksichtigt,liege die Anordnung der Verkehrsbehörde, dass derEigentümer sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu füh-ren habe, "an der unteren Grenze des Möglichen". ImÜbrigen gehe das Führen eines Fahrtenbuches "übereine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigungnicht hinaus".

Verwaltungsgericht Münster: 10 K 1207/07

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Ehe, Familie & Erben

Kinderkrippe: Schadet nichtdem Kindeswohl

(Val) Die Betreuung eines eineinhalbjährigen Kindes ineiner Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl. Dieshat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ent-schieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Va-ter des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht be-gehrt, weil die Mutter, bei der das Kind lebte, eine Er-werbstätigkeit aufnehmen und das Kind deswegen teil-weise zu einer Tagesmutter beziehungsweise in eineKinderkrippe geben wollte.

Die Eltern des Kindes waren nicht miteinander verheira-tet und lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vaterist freiberuflich tätig und unterhält in seiner Wohnung einBüro. Die Mutter wollte eine Erwerbstätigkeit aufnehmenund das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutterbeziehungsweise in eine Kinderkrippe geben. Der Vaterbeantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufent-haltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen, weiler das Kind selbst betreuen wollte. Das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht ist Teilbereich des Sorgerechts.

Das Amtsgericht hat das alleinige Recht zur Bestim-mung des Aufenthaltes des Kindes auf die Mutter über-tragen. Dagegen hat der Vater Beschwerde zum Bran-denburgischen OLG eingelegt. Er hat geltend gemacht,er strebe ein Modell an, bei dem das Kind zwischen denEltern wechseln und möglichst gleich viel Zeit bei Vaterund Mutter verbringen könne. Das vorgeschlagene Mo-dell erlaube beiden Eltern eine Berufstätigkeit, ohnedass das Kind bereits jetzt täglich mehrere Stundenaußerhalb der Familie betreut werden müsste.

Das OLG hat die Beschwerde des Vaters zurückgewie-sen. Es führt aus, das Aufenthaltsbestimmungsrechtsmüsse aus Gründen der Kontinuität der Mutter alleinübertragen werden. Beide Eltern gingen liebevoll mitdem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kinddie notwendigen Anregungen zu geben. Dass die Mut-ter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbstätigkeit auf-genommen habe, das Kind von einer Tagesmutter be-ziehungsweise in einer Krippe betreuen lassen wolle,begründe keinen Vorrang des Vaters, der das Kindselbst betreuen wolle. Es sei schon zweifelhaft, dass derVater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinanderin Einklang bringen könne. Jedenfalls schade einemKind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung ineiner Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht. Das vomVater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anfor-derungen an die Kommunikation und Kompromissbereit-schaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Wi-derstand der Mutter und ohne ausreichende Berücksich-tigung von deren Arbeitszeiten könne es nicht funktionie-ren. Der Vater werde nach der für die Eltern geltendenUmgangsregelung weiterhin regelmäßigen Umgang mit

dem Kind haben.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom09.03.2009, 10 UF 204/08

Schulbedarfspaket:Hilfebedürftigkeit des Kindesmaßgeblich(Val) Auch Kinder, deren Eltern keine Leistungen nachdem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, habenAnspruch auf das Schulbedarfspaket von jährlich 100Euro. Hierauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort(BT-Drs. 16/12482) auf eine Kleine Anfrage der FraktionDie Linke (BT-Drs. 16/12010) hin. Denn die zusätzlicheLeistung für die Schule werde den Kindern selbst undnicht deren Eltern gewährt, erläutert die Regierung.

Sofern kein Elternteil SGB II-Leistungen erhalte (etwa imFalle einer Ausbildung), das Kind jedoch hilfsbedürftigsei, erhalte es auch die 100 Euro. Für Leistungsempfän-ger der Grundsicherung besteht dieser Anspruch nachAuskunft der Bundesregierung jedoch nicht.

Deutscher Bundestag, PM vom 16.04.2009

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Elternzeit: Arbeitgeber mussEntscheidung über Übertragungnach Ermessen treffen(Val) Bei der Entscheidung über die Übertragung einerRest-Elternzeit, die aufgrund der vorzeitigen Beendigungeiner Elternzeit entstanden ist, muss der Arbeitgeberbilliges Ermessen im Sinne des § 315 des BürgerlichenGesetzbuches walten lassen. Dies hat das Bundesar-beitsgericht entschieden.

Rechtlicher Hintergrund: Die in Anspruch genommeneElternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen derGeburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden.Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Bundeselterngeld- undElternzeitgesetzes (BEEG) kann der Arbeitgeber einesolche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen ausdringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibendenAnteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerinmit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nachVollendung des dritten bis zur Vollendung des achtenLebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4BEEG).

Die Klägerin ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt.Für ihre am 04.07.2004 geborene Tochter nahm sieElternzeit vom 03.09.2004 bis 03.07.2007 in Anspruch.Am 23.07.2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreibenan die Beklagte vom 16.08.2006 nahm sie für diesesKind Elternzeit vom 19.09.2006 bis 22.07.2009 in An-spruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalbvorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Eltern-zeit an die Elternzeit für den Sohn «drangehängt» wer-den. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.09.2006gegenüber der Klägerin ab, der Übertragung der restli-chen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Endeder Elternzeit für den Sohn zuzustimmen. Die Klägerinhat Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.

Dieser Klage gab das BAG, wie schon die Vorinstanzen,statt. Die Klägerin habe die Elternzeit für ihre Tochter mitErklärung aus dem Schreiben vom 16.08.2006 vorzeitigbeendet. Der Beendigung entgegen stehende dringendebetriebliche Gründe habe die Beklagte nicht dargelegt.Sie sei auch verpflichtet, der Übertragung der restlichenElternzeit für die Tochter der Klägerin zuzustimmen, sodas BAG. Ihre Weigerung entspreche nicht billigem Er-messen nach § 315 BGB. Sie habe nicht dargelegt, wel-che Nachteile ihr durch die Übertragung der Elternzeitentstünden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR391/08

Unterhalt: Die Tochter mussihre Mama durch BAföG-Antragentlasten(Val) Befindet sich eine mittellose Tochter, für die ihreMutter unterhaltspflichtig ist, in einer Berufsausbildung,so ist es ihr zuzumuten, BAföG zu beantragen, um ihreMutter finanziell zu entlasten. Sie ist zwar nicht verpflich-tet, gegen einen Bescheid des Ausbildungsförderung-samtes anzugehen, mit dem Leistungen wegen zu hoherelterlicher Einkünfte abgelehnt worden sind.

Ändert sich aber die finanzielle Situation der Mutter, sokann sie verpflichtet sein, eine Änderung des zunächstablehnenden BAföG-Bescheides zu beantragen. Tut siees nicht, so kann die Mama, je nach der Höhe ihres ak-tuellen Einkommens, ihre Zahlungen kürzen oder ganzeinstellen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 WF 6/09

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Familie und Kinder

Unterhaltszahlung: KeineSteuerkürzung bei geringemEinkommen(Val) Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhalts-berechtigte Person können bis zu 7.680 Euro im Jahr alsaußergewöhnliche Belastung abgezogen werden. DieserSteuerabzug ist allerdings nur dann möglich, wenn undsoweit der Unterhaltsleistende unter Berücksichtigungseiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohneGefährdung des Unterhalts für sich und seiner Familiedie Zahlungen zu erbringen. Die Leistungen müssendaher in einem vernünftigen Verhältnis zu seinem Ein-kommen stehen. Hierfür gibt es die Opfergrenze, dienoch nicht einmal jeder Finanzbeamter kennt oder weiß,wie sie berechnet wird. Mit dieser Opfergrenze sollüberprüft werden, ob der Unterstützende überhaupt inder Lage ist, die Leistungen zu erbringen. Die Berech-nung richtet sich nach dem Nettoeinkommen, dem Fami-lienstand sowie der Anzahl der Kinder.

Beim Ansatz von Unterhaltsleistungen ist zwar grund-sätzlich die Opfergrenze zu berücksichtigen. Eine Aus-nahme gab es bislang allerdings für Unterhaltspflichtengegenüber Ehegatten und minderjährige unverheirateteKindern. Denn insoweit besteht nach dem BGB diePflicht, alle verfügbaren Mittel mit diesen Personen zuteilen. Im Gegensatz hierzu wird die Opfergrenze abergegenüber der nicht-ehelichen Kindsmutter angewandt.Dies sieht jetzt das Thüringische Finanzgericht ganzanders und behandelt beide Fallkonstellationen gleich-rangig (Az. IV 700/06).

Begründung der Richter: Zum 1.1.2008 hat es eine ge-setzliche Neuregelung im BGB gegeben, wonach eheli-che und nicht-eheliche Elternteile gleichgestellt sind.Damit muss das auch bei der Anwendung der Opfer-grenze gelten, meinten die Richter. Somit können auchhier die Unterhaltszahlungen ohne Opfergrenze als au-ßergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Sol-che Leistungen kommen im außerehelichen Bereichsicherlich häufiger vor, sodass dieses Urteil Bedeutungerlangt.

In anderen Fällen hat die wenig bekannte Opfergrenzehingegen weiterhin Bestand. Hiernach dürfen die Unter-haltsleistungen einen bestimmten Prozentsatz des Net-toeinkommens nicht übersteigen. Der Prozentsatz be-trägt 1 Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommensund insgesamt höchstens 50 Prozent hiervon. DieserSatz wird um je 5 Prozentpunkte für den Ehegatten undfür jedes Kind gekürzt, höchstens jedoch um 25 Prozent.Ganz schön kompliziert. Da erscheint es kaum verwun-derlich, dass diese Rechnung nicht von allen Finanzbe-amten durchweg angewendet und geprüft wird

Angehörigenverträge: Nicht jede Abweichung zählt negativ(Val) Ein wichtiges Kriterium für die steuerliche Aner-kennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigenist, dass sie zivilrechtlich wirksam vereinbart wordensind. Hierbei sind vorrangig die Vorschriften des BGB zubeachten, etwa bei:

- Anstellung des Ehepartners als Arbeitnehmer- Vermietung an Angehörige wie die Kinder- Darlehen innerhalb der Familie- Übertrag von Kapital- oder Grundvermögen auf denNachwuchs- Abmachungen wie Nießbrauch, Wohnrecht oder Ver-sorgungsleistungen

Die gesetzlichen Voraussetzungen werden oftmals ausUnkenntnis nicht beachtet, wenn es um Verträge zwi-schen Eltern und Kindern oder Großeltern und ihrenEnkeln geht. Das gilt insbe-sondere, wenn der Nach-wuchs zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nochminderjährig ist oder sich die Parteien anschließendnicht an das Vereinbarte halten.

In diesen und vergleichbaren Fällen erkennen Finanz-beamte den Vertrag von Vorne herein nicht an. Das giltvor allem, wenn sich die einzuhaltenden Formalien un-mittelbar aus dem Gesetz er-geben. Hier bestehen ausSicht des Fiskus ernstliche Zweifel am Bindungswillen,sodass das Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkanntwird. In diesem Fall sind die Verträge erst ab dem Zeit-punkt der späteren Wirksamkeit steuerlich anzuerken-nen.

Das Finanzgericht Niedersachsen ist jetzt in einem Urteilweniger streng (Az. 3 K 219/06). So sollen beispielswei-se bei Verträgen unter Angehörigen gelegentlich verspä-tete Zahlungen nicht zur Nichtanerkennung führen, wennhierfür nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vorlie-gen. Das kann etwa sein, wenn der Verwandte aktuellfinanzielle Probleme hat. Dann kommt es auch bei Ver-trägen mit Dritten schon einmal zum Zahlungsverzug.Das ist aber noch kein Freibrief für Angehörige. Denn obund in welchem Umfang die Parteien ihren Pflichtennachkommen, steht ihnen nicht frei. Die Leistungenmüssen daher grundsätzlich wie vereinbart erbrachtwerden. Vertraglichen Leistungen dürfen nicht den Cha-rakter der Beliebigkeit haben, von denen die Be-teiligtennur Gebrauch machen, wenn es ihnen passt.

Allerdings sind geringfügige Schwankungen grundsätz-lich unerheblich, solange sich hieraus keine Rückschlüs-se auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Par-teien ergeben, so die Richter. Im konkreten Fall wurdenÜberweisungen mit zweiwöchiger Verspätung als un-schädlich angesehen.

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Elterngeld: Darf der Fiskus ausden Sockelbetrag erfassen?(Val) Das Elterngeld bleibt zwar steuerfrei, unterliegt alsLohnersatzleistung aber dem Progressionsvorbehalt underhöht damit den Steuersatz der Eltern für ihr übrigesEinkommen mit Ausnahme der privaten Kapitalerträgeab 2009. Gesetzlich begründet wurde diese 2007 einge-führte Regelung damit, dass dieser staatliche Zuschusseinen Ausgleich für das wegfallende Erwerbseinkom-men des Elternteils darstellt, der für die Kinderbetreu-ung zu Hause bleibt. Dieses Argument zieht aber nichtmehr, wenn es um den Mindestbetrag von 300 Euromonatlich geht. Denn der wird auch dann bezahlt, wennVater oder Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig wa-ren.

Zu diesem Sachverhalt ist jetzt eine Musterklage vordem Finanzgericht Münster unter Az. 2 K 4856/08 Eanhängig. Hier geht es genau um die Rechtsfrage, obder Sockelbetrag von 3.600 Euro für zwölf Monate einereine Sozialleistung darstellt, weil er nicht als Ersatz fürfehlendes Einkommen gewährt wird. Dann müsste erauch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. El-tern sollten also gegen ihren EinkommensteuerbescheidEinspruch einlegen. Da aber noch keine Revision beimBundesfinanzhof anhängig ist, kann der Fall nicht bis zurendgültigen Entscheidung ruhen. Eltern müssen sichdarauf einstellen, dass die Finanzämter die eingelegtenEinsprüche als unbegründet zurückweisen und hierge-gen dann eine kostenpflichtige Klage beim Finanzgerichtnotwendig wird.

Zu berücksichtigen ist aber noch die zeitliche Kompo-nente. Denn eh über den Einspruch nach mehrmaligempostalischen Hin und Her entschieden ist, vergeheneinige Monate. Bis dahin könnte es sein, dass das Fi-nanzgericht Münster entschieden hat. Unabhängig vomAusgang wird gegen den Tenor sicherlich Revision ein-gelegt. Dann ist der Grundstein für ein ruhendes Verfah-ren gelegt. Eltern müssen schon auf die Gerichte setzen.Denn die Finanzverwaltung plant derzeit keine Geset-zesänderung, um die Mindestförderung nicht in den Pro-gressionsvorbehalt einzubeziehen.

Der Sockelbetrag kann auch mehr als 300 Euro monat-lich ausmachen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich dieMindestsumme um jeweils 300 Euro für das zweite undjedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkindunter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinderunter sechs Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sichdas Elterngeld um 10 Prozent und mindestens 75 Euro,worauf die Eltern bis zu 14-mal Anspruch haben. AufAntrag werden die einer Person monatlich zustehendenBeträge halbiert und über den doppelten Zeitraum aus-gezahlt.

Schenkungsteuer: Rückgabedes Präsents bringt doppelteAbgaben(Val) Erwirbt der Sohn von seinem Vater einGeschäftsgrundstück zu einem wesentlich unterhalb desVerkehrswerts liegenden Preis, löst dies auch dannSchenkungsteuer aus, wenn sich die Familie überhauptkeine Gedanken über die schenkungsteuerlichen Folgengemacht hatte. Wird daraufhin die Zuwendungrückgängig gemacht, um die Abgaben zu vermeiden,führt das zu einer weiteren Schenkung und etwa nichtzum Erlöschen der Schenkungsteuer für den erstenVorgang. Diese Entscheidung vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg macht deutlich, dass die Korrektur einer sonicht gewollten Schenkung gleich zweimal Steuernauslöst (Az. 14 V 14016/08).

Aus Steuersicht ist es also höchst ungünstig, ein einmalgemachtes Geschenk später wieder zurückzufordern.Das kann in der Praxis durchaus nachvollziehbareGründe haben, wenn beispielsweise der Schenker eini-ge Jahre später Versorgungsengpässe für den Ruhe-stand erkennt und die Gelder oder das Haus wiederzurück haben möchte. Ein Grund ist auch immer wieder,dass das Präsent ungewollt Steuer oder Abgaben innicht erwarteter Höhe auslöst. Das führt dann zwar da-zu, dass eigentlich alles beim Alten bleibt, aber nur aufden ersten Blick. Denn netto verbleibt der Familie weni-ger, da das Finanzamt zwei Forderungen geltend macht.

Das kann sogar sehr teuer werden. Da die Höhe derFreibeträge und der Steuersätze vom Verwand-schaftsgrad abhängig sind, lösen Schenkung und Rück-abwicklung Abgaben in unterschiedlicher Höhe aus.Schenkt die Mutter etwas ihrem Sprössling, gibt es denKinderfreibetrag von 400.000 Euro. Muss der Nach-wuchs das Präsent später wieder zurückgeben, sind esbei den Eltern nur 20.000 Euro Freibetrag. Zudem diffe-rieren die Steuersätze erheblich. Bei der Richtung El-tern-Kind startet der Tarif mit moderaten sieben Prozent,im umgekehrten Fall aber sofort mit 30 Prozent.

Um diesen Nachteil von Vorne herein zu vermeiden, istdie Vereinbarung eines Rückforderungsrechts ratsam.So kann der Schenker beispielsweise vertraglich festhal-ten, dass er das Präsent unter bestimmten Bedingungenwie Lücke in der Altersvorsorge oder allzu hoher Schen-kungs-teuer widerrufen darf. In einem solchen Fallkommt es nicht zu einer Doppelbelastung, vielmehr er-lischt die einmal festgesetzte Steuer rückwirkend, soferndiese Option wahrgenommen wird. Das Finanzamt er-stattet also die zuvor bezahlte Abgabe. Besonders sinn-voll ist eine solche Vereinbarung bei der Unternehmens-nachfolge. Hier lässt sich oftmals nicht ganz genauausmachen, wie viel Steuern die Schenkung kostet.

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Immobilienbesitzer

Instandhaltungsrücklage:Werbungskosten erst beiInvestition(Val) Die Instandhaltungsrücklage zahlen Inhaber vonEigentumswohnungen für das Gemeinschaftseigentum.Zu Werbungskosten führen diese Vorauszahlungen abererst, wenn der Verwalter die Rücklage auch tatsächlichfür Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten verwendet.Dann können Vermieter den auf sie rechnerisch entfal-lenden Teil absetzen.

Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof in einer aktuel-len Entscheidung noch einmal bekräftigt (Az. IX B124/08). Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sindzwar bereits mit der Zahlung in das Vermögen der Ei-gentümergemeinschaft vom einzelnen Wohnungsbesit-zer abgeflossen. Sie können aber dennoch erst dann alsWerbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwal-ter sie tatsächlich ausgibt. Das gilt auch weiterhin, ob-wohl es in 2007 ein neues Wohnungseigentumsgesetzgegeben hat. Denn die steuerlichen Regelungen sindunabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbezie-hungen der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaftzivilrechtlich einzustufen sind.

Denkmalimmobilie:Steuerfreiheit beiDauerverlusten(Val) Die Einkommensteuer sieht für Baudenkmäler be-sondere Fördermaßnahmen vor. Im Falle der Eigennut-zung dürfen zehn Jahre lang jeweils neun Prozent derAufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden.Darüber hinaus sind auch noch die laufenden Erhal-tungsaufwendungen bei solchen begünstigten Häusern

absetzbar. Beim vermieteten Denkmal lassen sich alleAnschaffungskosten zügig über zwölf Jahre als Wer-bungskosten geltend machen und nicht nur wie bei dernormalen Mietimmobilie über 50 Jahre.

Wenig bekannt ist hingegen, dass auch die Erbschafts-teuer Vergünstigungen bereit hält. Denn das verschenk-te oder vererbte Baudenkmal kann zu 85 Prozent oderunter besonderen Voraussetzungen zu 100 Prozentsteuerfrei bleiben - und dies sogar unabhängig vom Wertdes Grundstücks. Dafür sind allerdings Bedingungeneinzuhalten:

85 Prozent bleiben steuerfrei, wenn- die Erhaltung des Grundbesitzes wegen seiner Bedeu-tung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffent-lichen Interesse liegt,

- die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Ein-nahmen übersteigen und

- das Denkmal in einem den Verhältnissen entsprechen-den Umfang den Zwecken der Forschung oder derVolksbildung nutzbar gemacht wird.

100 Prozent bleiben steuerfrei, wenn

- die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind,

- das Objekt den geltenden Bestimmungen der Denk-malspflege unterstellt wird und

- es sich seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz derFamilie befindet.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nun darüber zu ent-scheiden, wann die Voraussetzungen für ein dauerhaftunrentables Denkmal erfüllt sind (Az. 4 K 4883/07 Erb).Ein wesentliches Kriterium ist hierbei, dass die Verlusteüber einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg im We-sentlichen permanent anfallen. Das war im Urteilsfallnicht gegeben, weil die roten Zahlen erst ein paar Jahrenach dem Erbfall eintraten, da der neue Besitzer um-fangreiche und kostspielige Sanierungsarbeiten durch-geführt hatte. Denn generell muss die Verlustphase be-reits im Zeitpunkt des Besitzerwechsels vorhanden sein,beim Erblasser also auch schon ein Defizit angefallensein. Es reicht nicht aus, dass der Nachkomme die Ver-luste erst durch eine Generalsanierung des Denkmalserzielt. Denn diese Aufwendungen sind keine dauerhaf-ten Rechnungsposten, so die Richter.

Handwerkerleistungen: Verfallverfassungsgemäß(Val) Der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermä-ßigungsbetrags für Handwerkerleistungen nach § 35ades Einkommensteuergesetzes (EStG) ist verfassungs-gemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschie-den.

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Im Streitjahr 2006 nahmen die Kläger Handwerkerleis-tungen für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch. Dievon den Klägern geltend gemachte Steuerermäßigungnach § 35a EStG in Höhe von 600 Euro wirkte sichsteuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrunddes zu versteuernden Einkommens der Kläger auf nullEuro festzusetzen war. Die Kläger begehrten deshalb,den steuerlich nicht absetzbaren Betrag, das heißt denso genannten Anrechnungsüberhang, als negative Ein-kommensteuer erstattet zu bekommen. Hilfsweise sollteein Anrechnungsüberhang festgestellt werden, der inandere Veranlagungszeiträume zurück beziehungsweisevorgetragen werden kann.

Der BFH meint, dass der Steuerpflichtige weder die Er-stattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch dieFeststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerer-mäßigung beanspruchen kann. Nach seiner Ansichtbegegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,dass in § 35a EStG keine Erstattung eines Anrech-nungsüberhangs vorgesehen ist. Die Festsetzung einernegativen Einkommensteuer bewirke im wirtschaftlichenErgebnis eine dem EStG fremde Gewährung von (Sozi-al-) Leistungen. Gleichheitsrechtlich sei es nicht gebo-ten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit desSteuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkom-mensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen.Auch die verfassungsrechtlich zulässige Verfolgung vonLenkungszwecken im Rahmen einkommensteuerrechtli-cher Regelungen (hier des § 35a EStG) gebietet lautBFH nicht die Erstattung eines nicht ausgenutzten Steu-erermäßigungsbetrags.

Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetz-gebers lasse es zu, von einem Rück- oder Vortrag einesganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßi-gungsbetrags nach § 35a EStG abzusehen. Soweit in §34f Abs. 3 EStG (so genanntes Baukindergeld) ein zeit-lich begrenzter Rück- und Vortrag einer Steuerermäßi-gung zugelassen werde, sei die unterschiedliche Aus-gestaltung der steuerlichen Lenkung sachlich begründetund damit gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, soder BFH abschließend.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2009, VI R 44/08

Ferienwohnung: Schon geringeEigennutzung gefährdet denVerlustabzug(Val) Hohe Anfangsverluste bei einer Ferienwohnungmüssen Finanzbeamte nur dann ohne kritische Fragenakzeptieren, wenn das Domizil ausschließlich an wech-selnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeithierfür bereit gehaltenen wird. In solchen Fällen ist ohneweitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsichtdes Wohnungseigentümers auszugehen. Dann werden

auch hohe Werbungskostenüberschüsse ohne Nachfra-ge abgezogen, ob in ferner Zukunft irgendwann einmalmit positiven Einkünften zu rechnen ist.

Dieser für Besitzer von Ferienwohnungen positiveGrundsatz kann nach dem Beschluss des Bundesfi-nanzhofs allerdings nicht mehr verwendet werden, wenndie Ferienwohnung zumindest teilweise auch selbst ge-nutzt wird (Az. IX B 92/08). Dann ist die Überschus-serzielungsabsicht durch eine grundsätzlich auf 30 Jahreangelegte Prognose zu überprüfen. Können hierüberdem Finanzamt per Saldo keine schwarzen Zahlennachgewiesen werden, liegt Liebhaberei vor. Dann kön-nen auch die Anfangsverluste nicht von der Steuer ab-gesetzt werden.

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Internet, Medien &Telekommunikation

Ehemaliger Stasi-Mitarbeiter:Foto darf im Internet mitNamen gezeigt werden(Val) Ein ehemaliger Stasi-Mitarbeiter muss es sich ge-fallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem histori-schen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial überihn berichtet wird. Dabei darf auch sein Name genanntwerden. Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts(LG) München I zumindest dann, wenn es bei dem Mit-arbeiter um einen so genannten IMB handelte, also umeinen so genannten «Inoffiziellen Mitarbeiter zur Bear-beitung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Perso-nen» handelte.

Der Kläger war 1981 vom Ministerium für Staatssicher-heit der DDR unter Androhung eines Ermittlungsverfah-rens sowie einer Gefängnisstrafe wegen seiner Kenntnisvon illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin alsinformeller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. Seit1989 war der Kläger als «IMB» tätig, wurde also über dieInformationsbeschaffung hinaus als einer von nur weni-gen IM zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrän-gung von «Feinden» eingesetzt.

Der Beklagte berichtet auf seiner Internetseite über dieAktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Dabeiist auch ein Foto veröffentlicht, auf dem ein Militär-staatsanwalt im Dezember 1989 Räumlichkeiten desMinisteriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesemFoto ist auch der Kläger zu sehen. Neben dem Bild ste-hen Namen und Funktion (IMB) des Klägers. Derglei-chen wollte der Kläger dem Beklagten verbieten lassen.Begründung: Da er im Staatsapparat der DDR weder einAmt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentli-chen Lebens ausgefüllt habe, müsse das Informationsin-teresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigtenInteressen zurücktreten.

Das sah das LG anders: Das Bilddokument, auf dem derKläger zu sehen sei, sei historisch. Als «IMB» hebe sichder Kläger durchaus von anderen informellen Mitarbei-tern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab. Ersei insoweit sehr wohl exponiert. Vor diesem Hinter-grund müsse sein Interesse an Anonymität hinter diedurch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informations-freiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Inte-ressen des Beklagten zurücktreten.

Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermitt-lung der geschichtlichen Wahrheit seien unabdingbareVoraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grund-ordnung und eines jeden freien und pluralistischen Ge-meinwesens. Sie würden nach Ansicht des LG «in nichthinnehmbarem Maße zurückgedrängt», wenn über histo-

rische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nichtvoll umfänglich berichtet werden dürfte. Dies schließedie Veröffentlichung von Bildern und, soweit Personensprichwörtlich Geschichte machten, Bildnissen mit ein.Im vorliegenden Fall sei es gerade auch nicht so, dassdie Person des Klägers für die historische Aufarbeitungirrelevant wäre, sodass sein Recht auf Anonymität diePublikationsinteressen des Beklagten und die Informati-onsinteressen der Allgemeinheit überwiegen würde.Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die«Funktion», die der Kläger seinerzeit eingenommenhabe, ließen die Veröffentlichung seines Bildnisses alsgerechtfertigt erscheinen.

Gleiches gilt nach dem Urteil auch für die Namensnen-nung. Man dürfe das historische Foto also nicht nur zei-gen, sondern auch sagen, wer und was darauf zu sehensei, so die Münchener Richter abschließend.

Landgericht München I, Urteil vom 15.04.2009, 9 O1277/09, nicht rechtskräftig

Fernsehköchin: Scheitert mitVerfassungsbeschwerde(Val) Die Fernsehköchin Sarah Wiener muss sich mit5.000 Euro für die ungenehmigte Verwendung ihresFotos in einer Werbung für Dosensuppe begnügen. DasBundesverfassungsgericht (BVerfG) erachtete die ent-sprechende Schätzung der Lizenzgebühr, die die Fach-gerichte vorgenommen hatten, für rechtens. Wienerhatte 100.000 Euro verlangt. Ihre Verfassungsbe-schwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungenblieb erfolglos.

Beklagte des Ausgangsverfahrens war die Betreiberineines Supermarktes. Diese hatte zur Eröffnung ihresMarktes Werbezettel verteilt, die ein Bild Wieners zu-sammen mit im Sonderangebot erhältlichen Dosensup-pen enthielten. Die Fernsehköchin hatte dies nicht ge-nehmigt und verlangte eine fiktive Lizenzgebühr in Höhevon 100.000 Euro. Das Landgericht sprach Wiener je-doch nur Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro nebstZinsen zu. Die Berufung der Beschwerdeführerin wiesdas Oberlandesgericht als unbegründet zurück. Die An-hörungsrüge blieb erfolglos.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat dasBVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Wederdas Eigentumsrecht noch das Recht auf rechtliches Ge-hör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) seiendurch die gerichtlichen Entscheidungen verletzt, so dieVerfassungsrichter. Art. 103 Abs. 1 GG gewähre insbe-sondere keinen Schutz dagegen, dass das Gericht dasVorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten ausGründen des materiellen oder formellen Rechts unbe-rücksichtigt lasse. Die Vorgehensweise der Gerichte,ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöhe zuschätzen, erachteten die Karlsruher Richter nach § 287Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung für vertretbar.Danach bleibe es bei Streitigkeiten über die Höhe eines

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Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, obund inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzu-ordnen sei oder ob unmittelbar eine Schätzung desSchadens vorgenommen werden könne.

Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung derLizenzgebühr sei nach höchstrichterlicher Rechtspre-chung zulässig, so das BVerfG. Die Gerichte hättenihren Entscheidungen ausreichende Anknüpfungstatsa-chen zugrund gelegt. Insbesondere hätten sie die Be-kanntheit und den Sympathie- beziehungsweise Image-wert Wieners, den Aufmerksamkeitswert, den Verbrei-tungsgrad der Werbung und die Rolle, die der Abgebil-deten in der Werbung zugeschrieben werde, zugrundegelegt. Dies lasse ihre Schätzungen nicht willkürlicherscheinen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.2009,1 BvR 127/09

Künstlersozialkasse: Wer sieben Jahre lang kein Bildverkauft hat, fliegt raus(Val) Selbstständige Künstler und Publizisten werden inder gesetzlichen Rentenversicherung versichert, wennsie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit er-werbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, sagtdas Künstlersozialversicherungsgesetz.

Dabei übernimmt die Künstlersozialkasse die halbenBeiträge - ebenso für die gesetzliche Krankenversiche-rung. Allerdings muss die Tätigkeit mindestens "auchzum Zweck des Broterwerbs ausgeübt und nicht nur ausreiner Liebhaberei betrieben werden", so das Landesso-zialgericht Baden-Württemberg. Es hob die Mitglied-schaft eines Malers auf, der seit sieben Jahren kein ein-ziges Bild mehr verkauft hat. Dass er sich in dieser Zeitüberwiegend um die Betreuung und Erziehung seinerKinder gekümmert habe, könne zu keinem anderen Er-gebnis führen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 KR1559/08

E-Mail-Verkehr: Bürgerportaleim Internet sollen ihn sicherermachen(Val) So genannte Bürgerportale im Internet sollen nachdem Willen der Bundesregierung künftig für mehr Si-cherheit bei der elektronischen Kommunikation sorgen.Mit den Bürgerportalen solle eine zuverlässige und ge-schützte Infrastruktur eingeführt werden, «die die Vortei-le der E-Mail mit Sicherheit und Datenschutz verbindet»,schreibt die Regierung in einem entsprechenden Ge-setzentwurf (BT-Drs. 16/12598), der am 23.04.2009erstmals im Bundestag behandelt werden soll. Mit demGesetz solle der Rechtsrahmen geschaffen werden, der«zur Einführung vertrauenswürdiger Bürgerportale imInternet benötigt» werde.

Die Regierung hebt den Charakter von E-Mails als Mas-senkommunikationsmittel hervor. Sowohl privat als auchin der Kommunikation mit Behörden und Geschäftspart-nern würden E-Mails genutzt, da sie «einfach, schnell,preiswert und ortsunabhängig» seien. Sie könnten aberauch «mit wenig Aufwand auf dem Weg abgefangen, wiePostkarten gelesen und in ihrem Inhalt verändertwerden». Mit dem Gesetz will die Regierung dazu bei-tragen, für den elektronischen Rechts- und Geschäfts-verkehr Rahmenbedingungen herzustellen, die einevergleichbare Vertrauenswürdigkeit gewährleisten wiedie auf Papier beruhende Kommunikation.

Dazu sollen private Anbieter von Bürgerportaldienstenlaut Entwurf in einem Akkreditierungsverfahren nachwei-sen, dass die durch sie angebotenen E-Mail-, Identitäts-bestätigungs- und Speicherdienste hohe Anforderungenan Sicherheit und Datenschutz erfüllen.

Deutscher Bundestag, PM vom 21.04.2009

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Kapitalanleger

Wertminderung bei börsen-notierten Aktien: BFH-Urteil über den Einzelfall hinausanzuwenden(Val) Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem ak-tuellen Schreiben zur Anwendung eines Urteils desBundesfinanzhofes (BFH) Stellung, in dem es um dasVorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminde-rung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlagegehalten werden, geht.

Nach den Grundsätzen dieses BFH-Urteils vom26.09.2007 (I R 58/06) ist bei börsennotierten Anteilenan einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehal-ten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wert-minderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Ein-kommensteuergesetz (EStG) auszugehen, wenn derBörsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungs-kosten gesunken ist. Außerdem dürfen zum Zeitpunktder Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte füreine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Der BFH hat inder genannten Entscheidung allerdings offen gelassen,ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaf-fungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder obWertveränderungen innerhalb einer gewissen «Band-breite» aus Gründen der Bewertungsstetigkeit und derVerwaltungsökonomie als nur vorübergehende, nicht zueiner Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwan-kungen zu beurteilen sind.

Das Bundesfinanzministerium hat zunächst klargestellt,dass die Grundsätze des Urteils über den entschiedenenEinzelfall hinaus anzuwenden sind.

Die vom BFH in dem Urteil offen gelassene Frage derBehandlung von Wertveränderungen innerhalb einergewissen «Bandbreite» sei durch eine zeitliche undrechnerische Komponente auszufüllen. Von einer vor-aussichtlich dauernden Wertminderung sei demnach nurdann auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsenno-tierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag ummehr als 40 Prozent unter die Anschaffungskosten oderzu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem voran-gegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 Prozentunter die Anschaffungskosten gesunken sei. ZusätzlicheErkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung derHandels- beziehungsweise Steuerbilanz seien zu be-rücksichtigen.

Die Regelungen des Schreibens des Bundesfinanzmi-nisteriums können nach eigenen Angaben der Behördefrühestens in der ersten nach dem 26.09.2007 (Datumder BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berück-sichtigt werden. Sie seien spätestens in der ersten Bi-lanz anzuwenden, die nach dem Datum der amtlichen

Veröffentlichung der Entscheidung aufzustellen sei.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.03.2009, IVC 6 - S 2171-b/0

Zinsen aus Kapitallebens-versicherungen: Steuerpflichtgreift(Val) Zinsen aus Kapitallebensversicherungen sind ge-mäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)steuerpflichtig, wenn ein Darlehensnehmer seiner Bankzur Sicherung eines Darlehens die Ansprüche aus einerKapitallebensversicherung abgetreten hatte. Dabei er-folgte die Auszahlung der Darlehen auf Abruf in Teilbe-trägen auf ein gesondertes Kontokorrentkonto (Baukon-to). Zwischen Auszahlung und Abruf lagen teilweise über30 Tage. Die Sache liegt derzeit allerdings beim Bun-desfinanzhof (VIII R 7/09); das Urteil des FG ist alsonoch nicht rechtskräftig.

Das Finanzamt erließ gesonderte Bescheide über dieSteuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversiche-rungen. Es war der Auffassung, dass die Darlehensmit-tel nicht unmittelbar und ausschließlich für die Finanzie-rung der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwen-det worden seien. Das führte laut FG Düsseldorf zu derfür die Kläger sehr ungünstigen Folge, dass die Zinsenaus den in den Beiträgen zu den oben angeführten Kapi-tallebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen imZeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamteinkommensteuerpflichtig waren.

Die Kläger wandten sich dagegen. Sie meinten, die ver-zögerte Auszahlung der Darlehensmittel stehe der un-mittelbaren und ausschließlichen Verwendung nichtentgegen. Das dazu ergangene Schreiben des Bundes-finanzministeriums vom 15.06.2000 sehe zwar nur Zah-lungen innerhalb einer 30-Tage-Frist als unschädlich an.Diese Frist stelle aber keine gesetzliche Ausschlussfristdar.

Das FG sah dies anders. Es folgte der Ansicht des Fi-nanzamtes und wies die Klage ab. Seiner Auffassungnach wurden die Darlehensmittel nicht unmittelbar undausschließlich für begünstigte Anschaffungs- und Her-stellungskosten verwendet. Tatsächlich seien von demKontokorrentkonto Anschaffungs- und Herstellungskos-ten inklusive abziehbarer Vorsteuer, Pachtzahlungen,Geldbeschaffungskosten und auch Zinsen überwiesenworden.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, 13 K3342/05 F

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Steuerfreiheit: Seit dem 1. Aprilbenötigen Policen mehrRisikoschutz(Val) Beim Vertragsabschluss ab dem 2. Quartal 2009benötigen Kapitallebensversicherungen einen ausrei-chenden Risikoschutz, um die halbe Steuerfreiheit zuerreichen. Nach einer Änderung im Jahressteuergesetz2009 muss ein ab dem 1. April unterschriebener Vertragbei Eintritt des versicherten Risikos mindestens 50 Pro-zent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zuzahlenden Beiträge zusichern. Geschieht dies nicht, wirdauf die Erträge bei Fälligkeit oder vorzeitiger Kündigungin voller Höhe Abgeltungsteuer fällig. Das gilt sowohl fürklassische als auch für fondsgebundene Policen.

Kapitallebensversicherung behalten unter dem Systemder Abgeltungsteuer den Vorteil, dass die positive Diffe-renz zwischen Auszahlungsbetrag und der Summe derbis dahin geleisteten Prämien mit 50 Prozent dem indivi-duellen Steuersatz unterliegt, sofern bei Kündigung oderFälligkeit die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren über-schritten ist und der 60. Geburtstag schon gefeiert wur-de. Das gilt jetzt aber nur noch, wenn die Bedingung desausreichenden Risikoschutzes eingehalten wird.

Durch diese Maßnahme will der Fiskus die Vermögens-verwaltung im Policenmantel zur Umgehung der Abgel-tungsteuer eindämmen. Hierdurch sollen Kapitallebens-versicherung getroffen werden, die durch eine minimaleAnforderung an die Risikoleistung zugunsten einer höhe-ren Rendite weitestgehend auf die Absicherung desTodesfallrisikos verzichten.

Für vor April 2009 abgeschlossene Verträge gibt es ei-nen Bestandsschutz, hier ist das Absicherungsniveauunerheblich und die halbe Steuerfreiheit kann ohne die-se Besonderheit eingefahren werden. Sofern der Versi-cherte bei Fälligkeit noch keine 60 ist oder der Vertragohnehin keine zwölf Jahre läuft, spielt die neue Sonder-regelung keine Rolle. Hier kann der Risikoschutz zu-gunsten der Rendite ruhig etwas geringer ausfallen,ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Bei der halbierten Besteuerung hält die Versicherungerst einmal Abgeltungsteuer auf den kompletten positi-ven Ertrag (Auszahlungssumme minus bis dahin bezahl-te Beiträge) ein. Der Versicherte kann dies dann überseine Steuererklärung korrigieren lassen. Das Finanz-amt lässt nun die Hälfte der Kapitaleinnahmen in denSteuerbescheid einfließen und rechnet auf die Einkom-mensteuerschuld die bereits einbehaltene Abgeltungs-teuer an. Sofern sich ein Verlust ergibt, kann der mitanderen Kapitaleinnahmen wie Zinsen und Dividendenverrechnet werden.

Abgeltungsteuer: Fiskus gibtAntworten auf Zweifelsfragen(Val) Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einemaktuellen Erlass Fragen der Bankenverbände zur prakti-schen Anwendung der Abgeltungsteuer beantwortet (Az.IV C 1 - S 2000/07/0009) Dies betrifft aber auch Sparerund Spekulanten, denn die müssen die neue Pauschal-abgabe von 25 Prozent bezahlen. Die Kreditinstitutesorgen nur dafür, dass die Steuer korrekt einbehaltenund abgeführt wird, damit Anleger ihre Kapitalerträgeanschließend nicht in der Steuererklärung deklarierenmüssen.

Sofern eine Bank den ehemaligen Kaufpreis eines Wert-papiers etwa aufgrund eines Depotwechsels nicht weiß,muss sie eine so genannte Ersatz-Bemessungs-grundlage anwenden, wenn Wertpapiere verkauftwerden. Hiernach berechnet sich die Abgeltungsteuermit 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung,auch wenn keine oder nur minimale Gewinne angefallensind. Der betroffene Anleger kann dies erst später überdie Steuererklärung richtig stellen. Nach Vorgabe desBMF gehören beim Verkauf von Anleihen oder Renten-fonds auch die erhaltenen Stückzinsen und Zwischen-gewinne mit in die Bemessungsgrundlage.

Ganz kompliziert wird es bei ausländischen Investment-fonds und Wiederanlage der Erträge. Liegt ein solcherthesaurierender Auslandsfonds in einem heimischenDepot, fällt über die Ersatz-Bemessungsgrundlage 25Prozent Abgeltungsteuer auf 30 Prozent des Verkaufser-löses an. Hinzu kommt noch die Steuer auf die seit 1994aufgelaufenen thesaurierten Erträge im Fonds. DieseDoppelbesteuerung darf dadurch vermieden werden,indem der Steuerabzug nur vom jeweils höheren Betragvorgenommen wird. Das hat das BMF den Banken er-laubt.

Sofern Anleger heiraten, können sie ab der Eheschlie-ßung nur noch gemeinsame Freistellungsaufträge ertei-len, auch für ihre einzelnen Konten und Depots. Hattedas Paar jedoch bereits vor dem Ja-Wort einzelne Frei-stellungsaufträge erteilt, darf die Bank dies rückwirkendberücksichtigen. Beim Zinsabschlag war dies bis Ende2008 noch nicht erlaubt. Dieser Vorteil wird nun ge-währt, damit sich das Paar die zuviel einbehaltene Ab-geltungsteuer nicht mühevoll beim Finanzamt erstattenlassen muss. Diese Arbeit soll die Bank vorab erledigen.

Bei Vermögensverwaltungsverträgen akzeptiert der Fis-kus 50 Prozent der Pauschalvergütung als Transakti-onskostenanteil. Das hat den Vorteil, dass dieses Hono-rar realisierte Gewinne mindert und Verluste insoweiterhöht. Insoweit reduziert sich also die Abgeltungsteuer.Mit Erlaubnis des BMF gilt das unabhängig davon, obder Vermögensverwalter oder sein Kunde über die An-und Verkäufe entscheidet. Der pauschale Spesenanteildarf in beiden Fällen steuermindernd berücksichtigt wer-den.

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Staat & Verwaltung

Hundeschlittenfahrten: ImWald nur mit Erlaubnis(Val) Ein gewerblicher Veranstalter braucht für Fahrtenmit Schlittenhunden im Wald sowohl die Erlaubnis desWaldeigentümers als auch eine Genehmigung derForstbehörde. Das hat der VerwaltungsgerichtshofBaden-Württemberg entschieden.

Der Kläger bietet u.a. mehrstündige Passagierfahrten inSchlitten bzw. Wagen an, die von bis zu sieben Hundengezogen werden. Er ist der Auffassung, dass diese Nut-zung der Waldwege vom freien Betretungsrecht desWaldes umfasst sei und es sich dabei nicht um einegenehmigungspflichtige "organisierte Veranstaltung" imSinne des Gesetzes handele. Dieser Rechtsansicht istder VGH, wie schon das Verwaltungsgericht, nicht ge-folgt.

Der VGH hat ausgeführt, dass das jedem zustehendeRecht, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten,vom Gesetz um bestimmte Nutzungsarten wie das Fah-ren mit Krankenfahrstühlen und das Radfahren erweitertwerde. Im Übrigen sei das Fahren im Wald generell undnicht beschränkt auf Kraftfahrzeuge nur mit Zustimmungdes Waldeigentümers zulässig.

Die vom Kläger angebotenen Fahrten seien auch "orga-nisierte Veranstaltungen" und bedürften deswegen zu-sätzlich der behördlichen Genehmigung. Ob eine solcheVeranstaltung vorliege, entscheide sich danach, ob derErholungszweck noch im Vordergrund stehe und die mitder Veranstaltung verbundenen Auswirkungen nachUmfang und Intensität noch mit dem Grundsatz der Ge-meinverträglichkeit vereinbar oder typischerweise geeig-net seien, Gefahren oder Beeinträchtigungen für denNaturhaushalt, die Erholung anderer Waldbesucher oderdie Waldbewirtschaftung hervorzurufen. Danach seienAusflüge privater Wandergruppen oder Schulwanderun-gen genehmigungsfrei, während gewerbliche Veranstal-tungen in der Regel genehmigungspflichtig seien. Fürden Kläger stehe nicht die Erholungsfunktion im Vorder-grund, sondern seine wirtschaftlichen Interessen. Eskomme nicht darauf an, dass sich die Kunden oder wievom Kläger behauptet die Schlittenhunde bei den Fahr-ten erholten.

Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg, 5 S 2398/07

Kinderschutz: Lockerung derärztlichen Schweigepflicht(Val) Die Schweigepflicht von Ärzten und anderen Be-rufsgeheimnisträgern soll gelockert werden, um denKinderschutz zu stärken. Das sieht ein Gesetzentwurf

(BT-Drs. 16/12429) vor, den die Bundesregierung jetztvorgelegt hat.

Wenn Personen, die der Schweige- oder Geheimhal-tungspflicht unterliegen, «gewichtige Anhaltspunkte fürdie Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Ju-gendlichen bekannt sind», dürfen sie sich dem Entwurfzufolge künftig an eine «erfahrene Fachkraft» wenden,um Gefahr und Gegenmaßnahmen abzuschätzen. Zur«Gefährdungseinschätzung» sowie zum Schutz desKindes kann auch das Jugendamt eingeschaltet werden.Die Daten der Kinder und Jugendlichen müssen vor derWeitergabe anonymisiert oder mit einem Pseudonymversehen werden. Auch Personen, die «beruflich mit derAusbildung, Erziehung und Betreuung von Kindern undJugendlichen außerhalb von Diensten und Einrichtungender Kinder- und Jugendhilfe» zu tun haben, dürfen nachdem Willen der Regierung künftig externe Fachkräfteoder das Jugendamt hinzuziehen.

Mit dem Gesetzentwurf will die Regierung eine bundes-weit einheitliche Rechtslage schaffen, die Berufsge-heimnisträgern Rechtssicherheit bei der Abwägung derSchweigepflicht mit dem Kinderschutz schafft. Außer-dem will die Regierung das Jugendamt durch eine Ände-rung des Sozialgesetzbuches VIII verpflichten, ein ge-fährdetes Kind und dessen Umfeld zu untersuchen.Wechselt eine Familie den Wohnort, sollen künftig demneuen Jugendamt «alle für eine Gefährdungseinschät-zung notwendigen Informationen» übermittelt werden.

Deutscher Bundestag, PM vom 09.04.2009

Jäger: Muss Erlegtes nichtzwingend vor Ort kühlen(Val) Ein Jäger, der innerhalb seines Reviers bereits ein(mehrgeschossiges) Jagdhaus gebaut hat, kann nichtdurchsetzen, dass ihm eine Erlaubnis für den Bau einesseparaten Kühlhauses zu erteilen ist. Das gelte auchdann, wenn europäische lebensmittelhygienische Vor-schriften vorschreiben, dass Jäger das erlegte Wild un-mittelbar nach dem tödlichen Schuss einwandfrei zuversorgen und demnach auch zu kühlen haben.

Dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erschloss sich nicht,wa-rum er nicht einen Teil des Jagdhauses dazuumbauen oder - falls, wie behauptet, die Menge anGeschossenem in Phasen der Drückjagden zu groß sei -ein Kühlhaus in einem nicht wesentlich weiter entferntenGewerbegebiet nutzen könne. Das Gebot "zur größt-möglichen Schonung des Außenbereichs" sei von derKommune zu befolgen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 5 K 807/08

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Verfassungsbeschwerde:Missbrauchsgebühr beioffensichtlicher Aussichts-losigkeit(Val) Wer eine Verfassungsbeschwerde einlegt, die fürJedermann erkennbar aussichtslos ist, muss damitrechnen, eine Missbrauchsgebühr aufgebrummt zu be-kommen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) kürzlich in drei Fällen getan, weil die Verfas-sungsbeschwerden der Beschwerdeführer offensichtlichunzulässig waren. Die Gebühren beliefen sich zwei Malauf 200 Euro und ein Mal auf 1.000 Euro.

Zur Begründung führte das BVerfG an, dass es es nichthinnehmen müsse, dass es durch für Jedermann er-kennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behin-dert werde, über grundsätzliche Verfassungsfragen zuentscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnenzukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewäh-ren könne.

Im ersten Fall hatte sich der Beschwerdeführer gegeneine Gerichtsentscheidung gewandt, die ihn zur Beglei-chung eines für Falschparken ergangenen Bußgeldbe-scheids in Höhe von 5 Euro verurteilte. Hier war lautKarlsruhe eine Verletzung seiner Grundrechte wedervorgetragen noch ersichtlich. Im zweiten Verfahren hatteder Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hin-weises darauf bestanden, dass über seine nicht ord-nungsgemäß begründete Verfassungsbeschwerde ent-schieden wird; außerdem hatte er auch den Rechtswegnicht erschöpft. Der Beschwerdeführer der dritten Ver-fassungsbeschwerde, ein Rechtsanwalt, verletzte dieDarlegungspflicht, indem er dem BVerfG unter anderemden ursprünglich angegriffenen Bußgeldbescheid nichtvorlegte. Darüber hinaus fehlte laut Verfassungsgerichtauch die Angabe des Aktenzeichens des ursprünglichenVerfahrens, sodass der Sachverhalt unklar blieb unddamit schon die Beschwer durch die angegriffene Ent-scheidung nicht festgestellt werden konnte.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 16.02.2009,19.02.2009 und 03.03.2009, 2 BvR 161/09, 2 BvR239/09 und 2 BvR 191/09

Beamter: Erhält für seine Ehe-frau computergesteuerteBeinprothese(Val) Ein Studiendirektor hat Anspruch auf Beihilfe fürdie Versorgung seiner Ehefrau mit einer computerge-steuerten Beinprothese. Dies hat das Verwaltungsge-richt (VG) Koblenz entschieden.

Der Frau war 1982 das rechte Bein amputiert worden. ImJahr 2003 legte ihr Mann erstmals Kostenvoranschlägefür die Versorgung des amputierten Beins mit einer sogenannten «C-Leg-Prothese» vor und bat um Über-nahme des Beihilfeanteils. Das daraufhin eingeholteamtsärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, dieAnschaffung einer computergesteuerten Beinprothesesei sinnvoll, eine absolute medizinische Notwendigkeitbestehe allerdings nicht. Der Beklagte lehnte daraufhindie beihilferechtliche Anerkennung der Kosten ab. ImMai 2007 beantragte der Kläger erneut die Zusage derÜbernahme von Kosten für die C-Leg-Prothese. In einerweiteren Stellungnahme führte der Amtsarzt aus, diebeantragte Prothese mit elektronischem Kniegelenksys-tem ermögliche einen physiologischeren und sichererenBewegungsablauf. Bezüglich der medizinischen Not-wendigkeit verweise er auf seine vorherigen Stellung-nahmen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahrenerhobene Klage hatte Erfolg. Der Anspruch auf Beihilfe,so die Richter, sei nach den einschlägigen Bestimmun-gen gegeben. Die Aufwendungen für die prothetischeVersorgung der Frau seien notwendig und angemessen.Den eingeholten Stellungnahmen sei zu entnehmen,dass eine computergesteuerte Beinprothese erheblicheGebrauchsvorteile gegenüber einer herkömmlichen Pro-these habe. Nach der Stellungnahme des Amtsarzteskönne die C-Leg-Prothese zu einer wesentlichen Ver-besserung der Gangsicherheit und einem harmonische-ren Gangbild führen und dem Fortschreiten degenerati-ver Gelenkveränderung entgegenwirken. Dieser Vorteilsei für die Frau mit einem erheblichen Gewinn an Le-bensqualität verbunden. Von daher seien die Mehrkos-ten für die Versorgung mit der gewünschten Prothese,die sich im Bereich von 8.000 Euro bewegen dürften,auch nicht unverhältnismäßig.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.03.2009, 6 K1128/08.KO

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Unternehmer

Aktienverluste:Gewinnminderung in der Bilanzist möglich(Val) Die Börsen sind weltweit aufgrund der Finanz- undWirtschaftskrise deutlich eingebrochen. Es gibt kaum ei-nen Anleger, dessen Depot nicht rote Zahlen aufweist.Verluste zählen steuerlich aber nur, wenn Papiereverkauft werden, weil den Fiskus das rechnerischeBuchminus in Bezug auf den eigenen Depotbestand imPrivatbereich nicht interessiert. Anders sieht es beiAktien aus, die der Einzelunternehmer oder einePersonengesellschaft in der Bilanz ausweisen. Hier kanneine Gewinn mindernde Teil-wertabschreibung erfolgen.

Dies hatte der Bundesfinanzhof jüngst gegen die die An-sicht der Finanzverwaltung entschieden. Nach einemUrteil (Az. I R 58/06) darf bei börsennotierten Aktien derKurs-verlust in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn

- der Kurs zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.2008)unter den ehemaligen Anschaffungspreis gesunken istund

- bis zur Bilanzaufstellung (meist im Mai 2009) keine kon-kreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vor-liegen.

Diese großzügige Regelung wendet der Fiskus jetztleider nicht an, rückt aber immerhin von seiner stricktenSicht-weise ab (Az. IV C 6 - S 2171-b/0). Denn eineTeilwertab-schreibung ist immerhin möglich, allerdingsnur bei mas-siven Kurseinbrüchen. So muss der letzteBörsenkurs des Jahres 2008 um mehr als 40 Prozentunter dem ehemali-gen Kaufpreis liegen. Sofern das beieinzelnen Aktien der Fall ist, darf insoweit eineGewinnminderung gebucht wer-den. Hat sich der Kursallerdings in den Folgemonaten bis zur Bilanzaufstellungwieder erholt, darf maximal dieser höhere Kursausgewiesen werden. Mehr als die ehemali-genAnschaffungskosten dürfen es aber nicht sein.

Es gibt aber noch eine zweite Alternative. Lagen sowohlder Börsenjahresendkurs 2008 als auch 2007 um mehrals 25 Prozent unter dem Anschaffungspreis, darfebenfalls eine Teilwertabschreibung erfolgen. Für denanstehenden Jahresabschluss müssen Unternehmeralso zwei verschie-dene Vergleiche durchführen, soferndie im Kurs gefalle-nen Aktien bereits an Silvester 2007zum Betrieb gehör-ten. Für bereits bis Ende März 2009erstellte Bilanzen müssen die neuen Anweisungen derFinanzverwaltung aber nicht zwingend beachtet werden.Sofern dies aber erwünscht ist, kommt eine Änderungdes ausgewiesenen Postens im Rahmen einerBilanzberichtigung in Betracht.

Personalgestellung:Umsatzsteuerfreiheit kann sichaus europäischem Rechtergeben(Val) Die Umsatzsteuerfreiheit einer Personalgestellungkann sich unmittelbar aus europäischem Recht ergeben.Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz im Falleiner juristischen Person des öffentlichen Rechts ent-schieden, die mehrere Betriebe gewerblicher Art betrieb.

Die juristische Person hatte eine kirchliche Stiftung ge-gründet. Dieser überließ sie Mitarbeiter, die die Stiftungzum Betreiben eines Krankenhauses gegen Kostener-stattung einsetzte. Das Finanzamt wertete diese Mitar-beiterüberlassung als steuerpflichtigen Umsatz. Das FGsah dies anders. Zwar sei der Umsatz steuerbar, so dasFG. Es griffen auch keine Steuerbefreiungen nach deut-schem Recht. Jedoch ergebe sich die Umsatzsteuerfrei-heit direkt aus der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie(77/388/EWG). Auf die entsprechende Vorschrift könnesich der Steuerpflichtige unmittelbar berufen. Für dieUmsatzsteuerfreiheit der Gestellung von Personal nachder Richtlinie sei bei den in Artikel 13 Teil A Abs. 1Buchst. b und i der MwSt-Richtlinie genannten Tätigkei-ten auf die Tätigkeit der Einrichtung und nicht die derüberlassenen Person abzustellen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2008, 6K 2348/07

Bilanzrecht: Neue Regeln fürden betrieblichen Jahres-abschluss(Val) Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Bi-lanzrechtsmodernisierungsgesetz jetzt nach langempolitischen Hin und Her doch noch zugestimmt haben,wird die Reform unter der Kurznamen BilMoG in Kürze in

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Mandantenbrief der Kanzlei Thomas Wallich Mai 2009

Kraft treten. Sie soll Unternehmen von vermeidbaremBilanzierungsaufwand entlasteten, insgesamt sollendiese Maßnahmen zu einer Senkung der Gesamtkostenfür Buchführung, Abschlussaufstellung, -prüfung und -offenlegung in Höhe von über einer Milliarde Euro füh-ren. Eine Reihe von Bilanzierungsfragen betrifft eherKreditinstitute oder international agierende Konzerne.Aber auch mittelständische Unternehmen sich vom Re-formwerk betroffen, und das nicht unbedingt negativ.

So werden Einzelkaufleute von Buchführungs- und Bi-lanzierungspflichten befreit, wenn sie in zwei aufeinan-derfolgenden Geschäftsjahren weniger als 50.000 EuroGewinn oder weniger als 500.000 Euro Umsatz aufwei-sen. Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschrei-tung am ersten Abschlussstichtag. Das hat den Vorteil,dass mehr Firmen die einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung nutzen und Abschied von der Bilanz nehmendürfen. Diese Erstellung des Gewinns hat eher etwas miteiner simplen Geldverkehrsrechnung als einem handels-rechtlich aufgestellten Jahresabschluss mit Aktiva undPassiva. Personengesellschaften wie beispielsweiseOHG und KG hingegen unterliegen unabhängig von ihrerGröße weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsvor-schriften.

Verbesserungen gibt es dafür bei Kapitalgesellschaftenwie der GmbH oder Limited. Denn die für den Umfangder Informationspflichten eines Unternehmens entschei-denden Größenklassen werden angehoben, indem dieSchwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um20 Prozent erhöht werden. So kommen mehr Unterneh-men als bisher in den Genuss von Erleichterungen undkönnen die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapital-gesellschaften nutzen.Neben dieser Erleichterung stehen weitere geänderteBilanzregeln ins Haus

- Selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter dürfenkünftig aktiviert werden. Durch Ausübung dieses Wahl-rechts sollen Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis aus-bauen und sich am Markt kostengünstig Kapital beschaf-fen können. Steuerlich bleiben die Aufwendungen abernach wie vor sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.

- Unternehmen dürfen Vermögensgegenstände, dieausschließlich der Erfüllung von Schulden dienen, mitdiesen verrechnen. Dahinter steht der Gedanke, dassder Haftungsmasse des Unternehmens letztlich entzo-genes Vermögen nicht in der Bilanz ausgewiesen wer-den muss.

- Der steuerliche Grundsatz der so genannten umge-kehrten Maßgeblichkeit der Handelsbilanz wird aufgeho-ben. Dies dient der Vereinfachung der Rechnungsle-gung. Folge: Die Ausübung von steuerlichen Wahlrech-ten muss im handelsrechtlichen Jahresabschluss nichtmehr nachzuvollziehen sein.

- Rückstellungen für künftige Verpflichtungen werdenrealistischer bewertet. In Zukunft werden für die Bildungvon Rückstellungen künftige Lohn-, Preis- und Perso-nalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt.

Zudem sind sie künftig abzuzinsen, die Bewertung wirdalso dynamisiert.

Lebensgefährtin: Haftet nur,wenn sie auch was zu Sagenhatte(Val) Taucht ein Unternehmer mit Steuerschulden unter,so darf das Finanzamt in einem solchen Fall nichtgrundsätzlich davon ausgehen, dass diezurückgebliebene Lebenspartnerin für die aufgelaufenenSteuerschulden haften müsse. Der Bundesfinanzhoferwartet von der Behörde, nachzuweisen, dass diePartnerin "betriebliche Entscheidungen wie eineSelbstständige getroffen" habe und dass sie amwirtschaftlichen Erfolg beteiligt war.

Hier war der Unternehmer hauptsächlich damitbeschäftigt, Fahrzeuge mit hohem Kilometerstand zuerwerben und sie mit niedrigen Ständen wieder zuverkaufen, was durch ein Zurückdrehen der Tachometererledigt wurde. Außerdem wurden "kosmetischeMaßnahmen" vorgenommen. Als er verschwand, bliebseine zeitweilige Lebensgefährtin und Geschäftsführerinzurück. Das Finanzamt konnte ihr nicht nachweisen,dass sie mit dem Getürmten eine Gesellschaftbürgerlichen Rechts gebildet hatte. Deshalb blieb dasFinanzamt - vorerst - auf den Steuerforderungen sitzen.

Bundesfianzhof, VII R 32/07

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Verbraucher, Versicherung &Haftung

Ehrenamtliche Helfer:Gesetzlicher Unfallver-sicherungsschutz auch imAusland(Val) Ein Busfahrer, der für den Verein «Kinderhilfe Shit-kowitschi - Leben nach Tschernobyl e.V.» Kinder undEltern aus Weißrussland in die Pfalz und anschließendwieder zurück in die Heimat fährt, genießt auch dannden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung inDeutschland, wenn er im Ausland verunglückt. Dies hatdas Sozialgericht (SG) Speyer entschieden. Die Ent-scheidung aus dem Jahre 2004 ist jetzt rechtskräftiggeworden.

Der 37 Jahre alte Kläger war bis zu seinem Unfall, umdessen Folgen die Beteiligten stritten, hauptberuflichBusfahrer im Linienverkehr eines Regionalbusunter-nehmens. In seinem Urlaub war er außerdem als Bus-fahrer für den Verein «Kinderhilfe Shitkowitschi - Lebennach Tschernobyl e.V.» tätig, der seit mehreren JahrenErholungsaufenthalte für von der Reaktorkatastrophegeschädigte weißrussische Kinder und deren Eltern inder Pfalz organisiert.

Im September 2002 verunglückte der vereinseigene Busauf der Rückfahrt in die Pfalz bei Minsk. Der Kläger, derzu diesem Zeitpunkt Beifahrer war, wurde eingeklemmtund erlitt schwerste Verletzungen mit bleibenden Folgen.Unter anderem wurde ihm der linke Unterschenkel am-putiert. Der Kläger wurde sowohl in weißrussischenKrankenhäusern als auch in Deutschland lange stationärbehandelt.

Die für den Verein zuständige Berufsgenossenschaftlehnte es ab, die gesundheitlichen Folgen des Unfallesund eine Verletztenrente anzuerkennen, weil sich derUnfall im Ausland ereignet habe.

Nach Ansicht des SG Speyer umfasste der gesetzlicheUnfallversicherungsschutz dagegen auch die Fahrtendes Klägers außerhalb Deutschlands. Nur weil sich derKläger vorübergehend ins Ausland begeben habe unddort mit dem Bus gefahren sei, habe er seine Beschäfti-gung im Geltungsbereich des Gesetzes, also inDeutschland, nicht verloren. Zwar würden die in inländi-schen Unfallversicherungsvorschriften grundsätzlich nurfür Personen gelten, die in Deutschland beschäftigt sei-en. Arbeiteten Arbeitnehmer aber im Rahmen eines inDeutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnissesim Ausland, bestehe auch dafür Versicherungsschutz,wenn die Arbeit infolge der Eigenart der Beschäftigungoder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei.

Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalles für einen

Verein tätig gewesen, der seinen Sitz in Deutschlandhabe und der seine Tätigkeit auch im Wesentlichen hierentfalte. Sinn und Zweck der von diesem Verein gewähr-ten Hilfen sei es, strahlengeschädigten Kindern die inDeutschland vorhandenen, insbesondere medizinischenund kurativen Möglichkeiten zugute kommen zu lassen.Hierfür waren aber die Überführungsfahrten zwischender Pfalz und Weißrussland laut SG zwingend notwen-dig. Außerdem habe der Kläger seine Weisungen auchnicht etwa aus Weißrussland, sondern ausschließlichaus Deutschland erhalten.

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 18.05.2004, S 1 U341/03

Fast neuwertiger Porsche für5,50 Euro: Anspruch nichtdurchsetzbar(Val) Das Landgericht (LG) Koblenz hat einem Mann,der im Internet einen fast neuwertigen Porsche für 5,50Euro ersteigert hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllungdes Kaufvertrages versagt. Das Gericht hielt zwar denAnspruch an sich für gegeben. Er sei aber nicht durch-setzbar, weil dies gegen den Grundsatz von Treu undGlauben verstoße. Der Käufer hatte 75.000 Euro vomEigentümer des Porsches haben wollen. Dieser hattesich eigenen Angaben zufolge bei der Einstellung desAngebots geirrt und deswegen das Angebot schon nachwenigen Minuten von der Plattform genommen. Nurdeswegen hatte der Kläger mit seinem niedrigen Gebotdurchdringen können. Als er jedoch die Übergabe desWagens forderte, ging der Verkäufer nicht darauf ein.Deswegen verlangte der Käufer Schadenersatz.

Zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedin-gungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Por-sches zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustandegekommen, führte das LG aus. Der Verkäufer habe denVertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. DerBeklagte sei dem Kläger damit grundsätzlich zum Scha-denersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufver-trags verweigert habe. Der Schadenersatzanspruch seijedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzu-lässiger Rechtsausübung entgegenstehe.

Der Kläger würde nach Ansicht des LG bei Anerkennungeiner Schadenersatzpflicht des Verkäufers dafür «be-lohnt», dass der Beklagte schnellstmöglich versuchthabe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubre-chen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortfüh-rung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfa-ches des Höchstgebots des Klägers (von 1.100 Euro)ergeben hätte. Das Schadenersatzbegehren des Klä-gers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interes-sen nicht schutzwürdig, so das LG abschließend.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.2009

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Nasenbeinbruch: MachtStornierung einer Reise möglich(Val) Ein Nasenbeinbruch ist im Regelfall keine schwereErkrankung, die eine Stornierung einer Reise notwendigmacht, da eine operative Behandlung normalerweisenicht erforderlich ist. Die Stornierung der Reise hat da-her nicht schon bei Eintritt des Nasenbeinbruchs zu er-folgen, sondern erst, wenn klar wird, dass aus besonde-ren Umständen eine Operation notwendig sein wird.

Der Kläger buchte im Januar 2007 für sich und seineFamilie, darunter seinen damals elfjährigen Sohn, für dieZeit vom 24.9.07 bis zum 8.10.07 eine Reise nach Djer-ba/Tunesien. Für diese Reise schloss er bei einem Ver-sicherungsunternehmen eine Reiserücktrittsversiche-rung ab. Am 19.9.07 erlitt der Sohn beim Sport eineNasenbeinfraktur. Diese wurde zunächst ambulant ver-sorgt. Die Blutung wurde gestillt, weitere operative Maß-nahmen erschienen zunächst nicht erforderlich. Auch diebehandelnde Ärztin ging davon aus, dass der Sohn inden Urlaub fahren könnte. Bei der Abschlussuntersu-chung am 24.9.07 allerdings, kurz vor dem Abflug, wur-de festgestellt, dass der Nasenbeinbruch begradigt wer-den müsse. Dabei riss die Nasenscheidewand ein undes kam zu einer Einblutung. Darauf hin stornierte derVater die Reise. Ihm wurden 2894 Euro Stornokosten inRechnung gestellt. Von der Reiserücktrittsversicherungerhielt er aber nur 1670,24 Euro. Diese wandte nämlichein, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig ge-gen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. DerUnfall sei bereits am 19.9.07 geschehen, also hätte auchzu diesem Zeitpunkt schon storniert werden müssen.Dann wären auch nur 65 Prozent Stornokosten angefal-len. Die zuständige Richterin am AG München gab demVater zu einem überwiegenden Teil Recht:

Die Klausel mit dem Selbstbehalt sei wirksam. Da einesolche Klausel bei nahezu allen Versicherungen üblichsei, sei sie nicht überraschend. Der 20-prozentige Abzugsei daher gerechtfertigt. Der Kläger habe aber nicht ge-gen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. DerVersicherungsnehmer müsse immer dann stornieren,wenn er oder ein Familienangehöriger von einer uner-warteten schweren Erkrankung getroffen würden. Diessetze voraus, dass die Erkrankung einen Grad erreichthabe, die den Antritt der Reise objektiv unzumutbar ma-che. Da bei einem Nasenbeinbruch in der Regel eineoperative Behandlung nicht erforderlich sei, bedeute dasalleinige Vorliegen des Nasenbeinbruchs noch nicht,dass der Versicherte die Reise stornieren müsse. Erstbei Hinzutreten bestimmter Umstände wie hier das Not-wendigwerden einer Operation zur Begradigung derNase mit der zusätzlichen Folge eines Risses in derScheidenwand und der darauf hin erfolgten Einblutunghabe aus einem Nasenbeinbruch eine schwere Erkran-kung werden lassen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe einStornierungsgrund und damit auch eine Stornierungs-pflicht bestanden. Die Versicherung habe daher nochweitere 644, 96 Euro zu bezahlen.

Urteil des AG München vom 11.9.2008, AZ 275 C9001/08

Ware nicht lieferbar:Versandhaus haftet fürvergebliche Aufwendungendes Kunden(Val) Wer beim Versandhandel bestellt, darf darauf ver-trauen, dass die Ware, so wie sie bestellt wurde, auchgeliefert wird. Ist das Versandhaus dazu nicht in derLage, muss es dem Kunden Schadenersatz zahlen. DerKunde kann die Aufwendungen ersetzt verlangen, die erim Vertrauen auf die Lieferung getätigt hat. Vorausset-zung ist allerdings, dass sie für ihn wegen der Nichtliefe-rung «vergeblich» sind. Dies geht aus einer Entschei-dung des Landgerichts (LG) Coburg hervor.

Die Klägerin hatte bei einem Versandhaus eine Couch-garnitur mit Hocker für rund 1.700 Euro bestellt. In Er-wartung des neuen Schmuckstücks renovierte sie ihrWohnzimmer. Doch das Versandhaus konnte das Sitz-möbel nicht liefern. Nun wollte die Klägerin rund 500Euro für Textilfaserputz und rund 700 Euro für ihre Ar-beitsleistung ersetzt haben. Sie argumentierte, die Re-novierung sei farblich exakt auf das Sofa abgestimmtgewesen und deshalb jetzt für sie nutzlos.

Dies sah das Coburger LG in Übereinstimmung mit derVorinstanz anders. Es meint, es müsse möglich sein,dass die Klägerin sich anderweit ein Sofa besorge, dasin die renovierte Wohnlandschaft passe. Die von ihrgewählte Wandgestaltung in den Farben Hellgelb undCreme sei nicht so ungewöhnlich, dass nicht beim Kaufeines farblich ähnlichen Sitzmöbels eine optische Über-einstimmung erzielt werden könne. Außerdem habe dieKlägerin gerade nicht Kosten für die Beseitigung desneuen Wandbelags verlangt. Daraus sei zu schließen,so das LG, dass keine Entfernung erfolgt sei und derzeitauch nicht erfolgen solle. Damit aber sei die Renovie-rungsmaßnahme nicht vergeblich gewesen.

Landgericht Coburg, Beschluss vom 27.02.2009, 33 S102/08, rechtskräftig

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Wirtschaft, Wettbewerb &Handel

Flüssiggasunternehmen:Millionenbußen wegenKartellabsprachen(Val) Mehrere Flüssiggasunternehmen müssen wegenKartellabsprachen Bußgelder in Höhe von insgesamt41,4 Millionen Euro zahlen. Betroffen von dieser Ent-scheidung des Bundeskartellamtes (BKartA) sind dieWestfalen AG (Münster) und die Propan RheingasGmbH & Co. KG (Brühl). Die Unternehmen sollen seitmindestens 1997 bis zur Durchsuchung im Mai 2005 aufden Märkten für Tank- und Flaschengas durch Kunden-schutzabsprachen und flankierende Preisabstimmungenden Wettbewerb beschränkt und so ein überhöhtesPreisniveau gesichert haben.

Die Verständigung der führenden Flüssiggasanbieter seidahin gegangen, sich gegenseitig keine Kunden abzu-werben. Wechselwilligen Kunden sei auf Nachfrage keinPreis oder nur ein überhöhter «Abschreckungspreis»genannt worden. Die Kartellabsprache sei im Tankgas-geschäft durch ein System von «Wettbewerbsmeldun-gen» abgesichert worden. Über Kundenanfragen hättensich die Unternehmen gegenseitig informiert. Sei den-noch ein Lieferantenwechsel erfolgt, habe man für Kom-pensation gesorgt. Dadurch hätten sich die Unterneh-men ein Preisniveau gesichert, das weit über dem klei-nerer, so genannter freier Anbieter gelegen habe.

Nur einer der Bußgeldbescheide ist bereits rechtskräftig,teilt das BKartA mit.

Das Amt hatte eigenen Angaben zufolge bereits Ende2007 und im Februar 2008 gegen neun Unternehmender Flüssiggasbranche sowie deren Geschäftsführerwegen derartiger Absprachen Bußgelder in Höhe voninsgesamt rund 209 Millionen Euro verhängt.

Bundeskartellamt, PM vom 15.04.2009

Stromanbieter-Werbung: «Halbwahre» Schlagzeilen müssendurch Hinweis «aufgeklärt»werden(Val) Der erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts(OLG) Frankfurt am Main hat die Anforderungen an Les-barkeit von Anzeigetexten der Stromanbieter präzisiert.Danach muss eine durch einen Blickfang-Text hervorge-rufenen Fehlvorstellung durch einen Hinweis berichtigtwerden. Dieser aufklärende Hinweis muss seinerseits

klar und unmissverständlich sein.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein StromanbieterNeukunden bei Abschluss eines Vertrages eine Prämiein Höhe von 50 Euro versprochen. Dass diese Prämienur dann fällig werden sollte, wenn ein bestimmter Öko-strom-Tarif und eine Mindestabnahmemenge vereinbartwurden, erfuhren die Leser nur aus einer Fußnote. De-ren Text war unter dem fett hervorgehobenen Satz«Jetzt zu Ökostrom wechseln» positioniert, und zwarnicht so deutlich und nicht in gleicher Schärfe wie derText des Blickfangs.

Gegen diese Form der Anzeige hatte sich ein Konkur-rent des Stromanbieters mit einer einstweiligen Verfü-gung zur Wehr gesetzt und vor dem in erster Instanzzuständigen Landgericht (LG) auch obsiegt.

Das OLG bestätigt die Entscheidung des LG im Wesent-lichen. Es führt aus, dass zur Vermeidung einer durchden Blickfang-Text hervorgerufenen Fehlvorstellung eineirrtumsausschließende Aufklärung durch einen klarenund unmissverständlichen Hinweis erfolgen müsse. Inden Fällen, in denen - wie hier - der Blickfang zwar nichtobjektiv unrichtig sei, aber nur «die halbe Wahrheit»enthalte, müsse ein Stern oder ein anderes deutlichesZeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweisführen. Ein solcher aufklärender Hinweis sei bei derbeanstandeten Anzeige zwar vorhanden. Der Hinweisselbst müsse aber leicht erkennbar und deutlich lesbaroder sonst gut wahrnehmbar sein. Davon könne bei demhier betroffenen Anzeigentext nicht die Rede sein. Derdie Aufklärung enthaltende Textteil (die Fußnote) seiwegen ihrer geringen Schriftgröße und der schwachenKonturen der weißen Schrift auf orangefarbenemHintergrund praktisch kaum lesbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom31.03.2009,11 U 2/09 (Kart), rechtskräftig

Zementkartell: Millionenklageeines belgischen Unter-nehmens zulässig(Val) Eine auf Zahlung von mindestens 114 MillionenEuro gerichtete Schadenersatzklage gegen sechs füh-rende deutsche Zementhersteller ist zulässig. Die stehtaufgrund einer Entscheidung des Kartellsenats desBundesgerichtshofs (BGH) fest. Geklagt hatte ein belgi-sches Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hat,kartellrechtliche Schadenersatzansprüche durchzuset-zen. Der Prozess wird nun vor dem Landgericht Düssel-dorf fortgesetzt.

Die Klägerin macht Forderungen aus einem von ihr be-haupteten Kartell geltend. Bis zum Jahre 2002 sollen beider Lieferung von Zement Preise abgesprochen wordensein. Das Bundeskartellamt hat wegen dieses Sachver-halts gegen sechs Zementhersteller hohe Bußgelderverhängt. Teilweise sind noch Einspruchsverfahren an-

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hängig. Nun geht es um die zivilrechtlichen Folgen. DieKlägerin hat sich von insgesamt 36 Unternehmen, die inder Zeit bis 2002 Zement eingekauft haben, Schadener-satzansprüche gegen die Zementhersteller abtretenlassen. Die Höhe der Ansprüche soll sich aus der Diffe-renz zwischen den gezahlten Preisen und den hypothe-tischen Preisen ergeben, wie sie sich ohne die Kartell-absprache aus dem Wettbewerb der Hersteller ergebenhätten. Die Klage gegen die sechs Zementhersteller istunbeziffert. Mindestens werden jedoch rund 114 Millio-nen Euro geltend gemacht.

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf zu-nächst durch Zwischenurteil festgestellt, dass die Klagezulässig ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Be-klagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück-gewiesen. Einer der Beklagten hat versucht, mittels ei-ner Beschwerde beim BGH die Zulassung der Revisionzu erreichen. Das ist erfolglos geblieben.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Be-schwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er aus-geführt, dass bezüglich der Zulässigkeit der Klage keinegrundsätzlichen Rechtsfragen zu klären seien. Umfangund Komplexität des sich aus der Bündelung der An-sprüche zahlreicher Unternehmen ergebenden Prozess-stoffs könnten die Zulässigkeit der Klage nicht in Fragestellen. Der unbezifferte Klageantrag sei zulässig, weilgeltend gemacht werde, dass die Feststellung der Höhedes Schadens eine richterliche Schätzung erfordere.Auch komme es nicht darauf an, ob die Klagebegrün-dung schlüssig sei. Das sei eine Frage der Begründet-heit und müsse daher im weiteren Verlauf des Rechts-streits geklärt werden. Ebenso wenig spiele ein von denBeklagten geltend gemachter Verstoß gegen dasRechtsberatungsgesetz für die Zulässigkeit der Klageeine Rolle.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2009, KZR42/08

Wettbewerbsrecht: Haribomacht Kinder nicht immer froh(Val) Wirbt der Süßwarenhersteller Haribo für ein Lak-ritzprodukt, dass für Kinder nicht geeignet ist (weil esmehr als zwei Prozent Salmiak enthält) mit dem Slogan"Haribo macht Kinder froh", so muss er eine Unter-lassungsverfügung eines Konkurrenten (hier "Katjes")unterschreiben, die Produkte nicht mehr mit der werb-lichen Aussage anzubieten.

Das gelte auch dann, wenn ein Aufdruck "Erwachsenen-lakritz, kein Kinderlakritz" angebracht ist, der jedoch zuklein sei und vom Werbespruch sowie einem abgebilde-ten Kind irreführend überlagert werde, so das Landge-richt Düsseldorf. Käufer könnten der Auffassung sein, eshandele sich um eine normale Süßigkeit für Kinder undwürden dadurch "in die Irre geführt". Das Argument vonder Firma Haribo, ihre Kunden seien "aufgeklärte Durch-schnittsverbraucher", zog nicht.

AZ: 34 O 172/08

Flugunternehmen: Muss«screen-scraping» dulden(Val) Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderesUnternehmen im Wege des so genannten «screen-scrapings» ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstan-den. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts(OLG) Frankfurt am Main selbst dann, wenn das betrof-fene Flugunternehmen dies nicht wünscht. Beim «screen-scraping» durchsucht ein Unternehmen die Internetseiteeines Flugunternehmens nach dem vom Kundengewünschten Flugziel und der gewünschten Reisezeit.Die gefundene Verbindung zeigt es sodann nebst demverlangten Preis auf seiner eigenen Webseite an.

Ebenso verfuhr auch die Antragstellerin. Nach dem«screen-scraping» ermöglicht sie ihren Kunden zudemdie unmittelbare Absendung eines Buchungsauftrages.In diesem Verhalten sieht das Flugunternehmen eineVerletzung seines «virtuellen Hausrechts» und einenVerstoß gegen die für seine Internetseite aufgestelltenNutzungsbedingungen. Da es das «screen-scraping» fürrechtswidrig hält, kündigte das Flugunternehmen an, aufdiese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren. Diehiergegen gerichtete einstweilige Verfügung der Antrag-stellerin war in erster und zweiter Instanz erfolgreich.Sowohl das Landgericht als auch das nunmehr abschlie-ßend entscheidende OLG sahen die Behauptung derRechtswidrigkeit und die Ankündigung des Flugunter-nehmens als wettbewerbswidrige Behinderung an.

Das «screen-scraping» verletze weder ein «virtuellesHausrecht» des Flugunternehmens noch würden urhe-berrechtliche Datenbankrechte verletzt. Das Weseneiner Internetseite liege gerade darin, so das OLG, vonDritten besucht und damit zur Kenntnis genommen zuwerden. Es stehe dem Betreiber offen, den Zugang zuseiner Seite tatsächlich durch entsprechende technischeMaßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf derenInhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nut-zungsvertrages abhängig zu machen. Solange dasFlugunternehmen von dieser Möglichkeit keinenGebrauch mache, komme ihren Nutzungsbedingungenebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen übergewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkungzu, stellten die Frankfurter Richter klar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom05.03.2009, 6 U 221/08, rechtskräftig

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