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Markt Großostheim - Ortsteil Pflaumheim Bebauungsplan „Holzweg“ Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Planverfasser: Stand: 12. Oktober 2017 STADTPLANUNG ENERGIEBERATUNG Mühlstraße 43 63741 Aschaffenburg Telefon 06021 411198 E-Mail [email protected]

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Markt Großostheim - Ortsteil Pflaumheim

Bebauungsplan „Holzweg“

Begründung

gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

Planverfasser: Stand: 12. Oktober 2017

S T A D T P L A N U N G ◦ E N E R G I E B E R A T U N G M ü h l s t r a ß e 4 3 ◦ 6 3 7 4 1 A s c h a f f e n b u r g T e l e f o n 0 6 0 2 1 4 1 1 1 9 8 E - M a i l p . m a t t h i e s e n @ p l a n e r - f m . d e

Gliederung

Anlass

1. Bestand und Planung 1.1 Bestand 1.2 Planung

2. Verfahren

3. Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich

4. Übergeordnete Planungen/Planungsrechtliche Situation 4.1 Landesentwicklungsprogramm 4.2 Flächennutzungsplan 4.3 Bebauungspläne

5. Weitere Fachplanungen, Gutachten und sonstiges 5.1 Artenschutzrechtliche Bewertung 5.2 Bodendenkmalpflege 5.3 Schalltechnische Betrachtung zum Verkehrslärm 5.4 Wasserschutzgebiet 5.5 Kampfmittel 5.6 Orientierende abfallrechtliche Bodenuntersuchung 5.7 Standsicherheit der Böschung zur Mömlinger Straße

6. Verkehr 6.1 Motorisierter Individualverkehr 6.2 Ruhender Verkehr 6.3 Geh- und Radwege

7. Ver- und Entsorgung 7.1 Trink- und Löschwasser 7.2 Schmutz- und Niederschlagswasser 7.3 sonstige Versorgungsleitungen

8. Planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen 8.1 Art der baulichen Nutzung 8.2 Maß der baulichen Nutzung 8.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 8.4 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 8.5 Flächen, auf denen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der

sozialen Wohnraumförderung gefördert werden 8.6 Verkehrsflächen 8.7 Öffentlich und private Grünflächen 8.8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirklungen 8.9 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 8.10 Geländeveränderungen 8.11 Dächer 8.12 Dachaufbauten 8.13 Einfriedungen 8.14 Abstandsflächen 8.15 Stellplatzsatzung

9. Flächenbilanz

10. Anlagen

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Anlass Der Marktgemeinderat hat die dringliche Umsetzung des Baugebietes „Holzweg“ am südöstlichen Rand von Pflaumheim beschlossen, um die starke Nachfrage nach Bau-land befriedigen zu können. Darauf aufbauend entstand ein Gestaltungsentwurf mit 54 Bauplätzen für überwie-gend freistehende Ein- und Zweifamilienwohnhäuser, die sich in ihren Abmessungen an der angrenzenden Wohnbebauung orientiert. Um einer einseitigen Bevölkerungs-struktur entgegenwirken zu können und um auf den demographischen Wandel zu re-agieren, werden darüber hinaus vier Mehrfamilienwohnhäuser vorgesehen. Wie in den letzten Jahren in Großostheim angewendet, wird auch für dieses Bauge-biet eine städtebauliches Modell verwendet, aus dessen Grundlage die zügige Reali-sierung der Wohngebäude sichergestellt werden kann, damit keine weiteren Baulü-cken entstehen können. Hierzu gehört u.a. die Vergabe von Bauplätzen in Verbin-dung mit einem Baugebot.

1. Bestand und Planung

1.1 Bestand Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand von Pflaumheim und ist verkehrlich über die Rudelzauer Straße bzw. die Straße „Am Bergweg“ erreichbar. Freistehende Ein- und Zweifamilienwohnhäuser prägen aktuell den Ortsrand im Westen. Im Nordwesten grenzt der Friedhof an das Gebiet, im Süden schließen landwirtschaftliche Flächen an. Den östlichen Rand bildet eine intensiv mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Böschung zur tieferliegenden Kreisstraße AB 1 (Fotos von 2010).

Blick vom Friedhofseingang nach Osten Blick von der Rudelzauer Straße nach Süden

Blicke vom landwirtschaftlichen Weg nach Süden

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Das Gelände wird landwirtschaftlich genutzt und fällt von Süden nach Norden bzw. Osten nach Westen. Der Höhenunterschied beträgt ca. 19 m bei einer mittleren Hangneigung von ca. 7% in Süd-Nord-Richtung und von ca. 2% in Ost-West-Richtung.

1.2 Planung

Gestaltungsplan vom 20.09.2017, unmaßstäblich Es werden 54 Baugrundstücke mit Grundstücksgrößen zwischen 274 m² und 800 m² für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser entwickelt. Um unterschiedlichen Bevölkerungsschichten ein Baugrundstück anbieten zu kön-nen, weisen 24 Grundstücke Größen zwischen 282 m² bis 375 m² auf. Diese setzen sich im Wesentlichen aus Doppelhaushälften und Kettenhäusern zusammen. Auf den 27 größeren Grundstücke (411 m² bis 800 m²) entstehen freistehende Ein- und Zweifamilienwohnhäuser.

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Um auch Wohnungen anbieten zu können, sind auf 3 Grundstücken 4 Mehrfamilien-häuser mit insgesamt 16 Wohneinheiten geplant. Diese werden als Miet- oder Eigen-tumswohnungen angeboten, im WA 2 entstehen Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Erschlossen wird das Wohngebiet über eine Haupterschließungsstraße, die die Ru-delzauer Straße mit der Straße „Am Bergweg“ verbindet. An diese Haupterschließung wurde im zentralen Bereich eine Ringstraße eingehängt. Die Wohngebäude werden 2,5-geschossig ausgebildet. Die Gebäudehöhe orientiert sich an der angrenzenden Bebauung und begünstigt die Herstellung eines harmoni-schen Übergangs in den freien Landschaftsraum. Auf den meisten Anwesen kann eine Doppelgarage errichtet werden. Die Planung sieht ein Zurücksetzen der Garagen um 5,0 m von der Straße vor. Dementsprechend steht der Stauraum davor für zusätzliche Besucherstellplätze zur Verfügung. Zum östlichen Rand weicht die Bebauung von der Böschungskante zur Mömlinger Straße zurück. Dadurch wird die abschirmende Wirkung der Böschungskante ge-nutzt, um durch Reduzierung des Verkehrslärms gesunde Wohnverhältnisse auf den Anwesen herstellen zu können. Darüber hinaus können auf der zwischen der Bö-schung und den Baugrundstücken entstehenden Grünfläche Kleinkinderspielplätze angeboten werden.

2. Verfahren Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13b BauGB durchgeführt. Da das Plangebiet sich an die bebaute Ortslage anschließt, als Wohngebiet entwickelt wird und unter-halb der zulässigen Obergrenze von 10.000 m² bleibt, ist die Anwendung dieses Ver-fahrens möglich. Es entspricht darüber hinaus den Intentionen des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung).

2.1 Umweltprüfung/Umweltbericht Durch die Änderung des BauGB gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 können gemäß §13b BauGB Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden, sofern sie die Kriterien nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Abs. 1 BauGB von weniger als 10.000 m² erfüllen. Die Bauflächen müssen als Wohngebiet entwickelt werden und an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Für das geplante Bauleitplanverfahren trifft dies zu, da die geplante Baufläche mit ca. 9.413 m² (Nettobauland von 23.533 m²/GRZ 0,4) unterhalb der Obergrenze von 10.000 m² liegt. Danach kann gemäß § 13 Abs. 3 BauGB auf eine Umweltprüfung verzichtet werden.

2.2 Eingriffs-/Ausgleichsflächenbilanzierung Da das Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB durchgeführt wird, gelten bei An-wendung dieses Verfahrens Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung als erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist danach entbehrlich.

3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt am südöstlichen Ortsrand von Pflaumheim zwischen Friedhof und Kreisstraße AB 1. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Pflaumheim und wird

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im Norden von der Rudelzauer Straße (Fl. Nr. 6064/2), im Osten von den Flurstücken mit den Fl. Nrn. 5445 und 6063, im Süden vom Flurstück mit der Fl. Nr. 5453 und Im Westen von den Flurstücken mit den Fl. Nrn. 5427/1, 5426/1, 5421, 5424

(geschnitten) und 5425 in seiner räumlichen Lage begrenzt. Folgende Flurstücke in der Gemarkung Pflaumheim liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans: Fl. Nrn. 5426, 5427, 5427/2, 5427/3, 5427/4, 5428, 5429, 5429/1, 5430, 5431, 5432, 5433, 5434, 5435, 5436, 5437, 5438, 5439, 5440, 5441, 5442, 5443, 5446, 5447, 5448, 5449,5450, 5451 und 5452 (alle vollständig) sowie 5424 (Teilfläche). Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 32.132 m².

4. Übergeordnete Planungen / Planungsrechtliche Situation

4.1 Landesentwicklungsprogramm In der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 22.08.2013 ist u.a. aufgeführt:

Flächensparen (Grundsatz) Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwick-lung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berück-sichtigung der ortsspezifischen Begebenheiten angewendet werden.

Innenentwicklung vor Außenentwicklung (Ziel) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwick-lung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Poten-ziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

Vermeidung von Zersiedelung (Grundsatz) Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden. Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungs-einheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn aufgrund der Topo-graphie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptver-kehrstrassen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist (Ziel).

In der Begründung zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans vom 22.06.2017 wur-de ausführlich die Notwendigkeit nachgewiesen, dass das Wohngebiet für die zukünf-tige Entwicklung des Marktes Großostheim erforderlich ist. Die Unterlagen zur Ge-nehmigung der Flächennutzungsplanänderung liegen derzeit beim Landratsamt Aschaffenburg. Ursprünglich war vorgesehen den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanän-derung im Parallelverfahren durchzuführen. Da aber vorab noch archäologische Bo-denuntersuchungen durchzuführen sind und die Ableitung des Niederschlagswassers noch sichergestellt werden muss, haben sich Verzögerungen beim Bebauungsplan-verfahren ergeben, sodass das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung vorzei-tig abgeschlossen wurde. Beide Verfahren stehen aber in einem unmittelbaren Zu-sammenhang.

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Insofern wird auf einen aktualisierten Nachweis, dass dieses Baugebiet für den Markt Großostheim zwingend erforderlich ist, verzichtet. Zusammenfassend werden die Gründe zur Notwendigkeit der Wohnbaulanderschlie-ßung aus der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung hier noch einmal wie-dergegeben: Auszug aus der Begründung zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans Vorrangiges Interesse des Marktes Großostheim bleibt der Erhalt und die Belebung der alten Ortskerne. Unterstützend hat der Markt Großostheim erfolgreich ein Zu-schussprogramm zur Schaffung von eigen genutztem Wohnraum in den Ortskernen aufgelegt. Erste Erfahrungen seit Beschluss der Sanierungssatzungen in den drei Ortsteilen ha-ben ergeben, dass seit dem 01.03.2011 bis zum 31.12.2011 siebzehn Förderanträge positiv beschieden werden konnten. Bis zum 31.12.2012 wurden 24 Dauerwohnsitzgründungen durch Eigentumserwerb in den Ortskernen gefördert. Nach einem gewissen Anfangseffekt blieben die bewilligten Förderanträge mit insge-samt 47 Stück bis zum 16.03.2015 relativ konstant. Aktuell kann ggf. nur ein unbebautes Grundstück außerhalb der Ortskerne und ggf. ein unbebautes Grundstück innerhalb der Ortskerne angeboten werden. Die in den Ortskernen leerstehenden Anwesen wurden gezielt durch Befragung und Ortseinsichten ermittelt. Es finden Zugänge bzw. wieder Abgänge (verkaufte Objekte, Nachnutzungen) statt. Zu marktgerechten Konditionen verfügbare Objekte werden, auch aufgrund des Kommunalen Förderprogramms, zeitnah an Interessenten vermit-telt. Derzeit stehen nur fünf Objekte zum Verkauf und für eine Umbaumaßnah-me/Sanierung zur Verfügung. Darüber hinaus zeichnet sich bei acht weiteren Objek-ten eine bedingte Verkaufsbereitschaft ab. Der Markt Großostheim hält es daher in der Abwägung der unterschiedlichen Belan-ge zueinander für zwingend erforderlich, parallel zur Stabilisierung der Ortskerne auch Neubaugebiete in verträglicher Größe zu entwickeln, um einer Überalterung entgegenwirken und zumindest den jetzigen Bevölkerungsstand halten zu können. Der Gemeindeverwaltung liegen derzeit wöchentlich 2 – 3 Anfragen nach einem Baugrundstück vor. Diese Anfragen kommen nicht nur von Einheimischen, sondern auch von potentiellen Bauherren aus dem Umland, die anstreben den Weg zu den Arbeitsstätten im Raum Frankfurt/Rhein/Main zu verringern. Dieses Ansinnen ist zu begrüßen, da hierdurch die verkehrliche Belastung (überregional betrachtet) reduziert werden kann. Die aktuelle Nachfrage nach Bauland oder Immobilienerwerb kann bei Weitem nicht gedeckt werden. Auch der Hinweis auf die künftig zu erwartenden Leerstände auf-grund der Altersstruktur ändert diese Situation nicht. Der verbliebene erhebliche Nachfrageüberhang resultiert sowohl aus den örtlichen Arbeitsplatzangeboten als auch aus dem hohen Wohnwert und der guten Infrastruk-tur.

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Nach dem Leitfaden des Landesamtes für Umweltschutz ist bei einer Neubebauung sicherzustellen, dass keine weiteren Baulücken entstehen. Demgemäß wird das Steuerungsmodell dahingehend angepasst, dass Grundstücks-eigentümer nur dann eine Grundstückszuteilung erhalten, wenn sie umgehend bau-en. Dies kann die Bildung von Bauabschnitten nach sich ziehen und bedarf umfang-reicher notarieller Bindungen aller Eigentümer im Vorfeld der Bauleitplanung. Um dem demographischen Bevölkerungsrückgang entgegenzuwirken, ist eine Bau-gebietsausweisung in Großostheim unabhängig von deren Lage gerechtfertigt. Die Stadt Aschaffenburg weist derzeit 27 ha Neubaugebiet für ca. 1.800 neue Ein-wohner aus. Eine landesweit abgestimmte Regelung zur Eingrenzung des Flächen-verbrauchs ist hier nicht erkennbar. Angeboten werden können im Baugebiet „Holzweg“ auf einer Fläche von 22.552 m² ca. 47 Baugrundstücke. Dieser Bedarf wird für notwendig gehalten, um den Bau-landsuchenden in Großostheim zeitnah Bauland anbieten zu können. Die Prognosewerte des Demographiepiegels gemäß des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zeigen seit 2012 (Grundlage für die Begründung zur 6. Flächennutzungsplanänderung) eine leicht aufsteigende Bevölkerungsentwick-lung. So wurde 2012 für das Prognosejahr 2029 eine Einwohnerzahl von 16.110 Per-sonen vorhergesagt. Der Demographiepiegel von 2015 prognostiziert 16.400 Ein-wohner für das gleiche Jahr. Damit geht die Einwohnerzahl gegenüber 2012 (16.363 Einwohner) nicht leicht zurück, sondern steigt leicht. Da sich die Entwicklung in Großostheim gegenüber den früheren Prognosen positiver gestaltet, wird davon ausgegangen, dass ein erneuter Nachweis zu keinem schlech-teren Ergebnis kommen dürfte und auf diesen mit aktualisierten Zahlen verzichtet werden kann.

4.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan in Verbindung mit der 6. Änderung im Bereich des Baugebiets „Holzweg“ (die Genehmigungsunterlagen liegen derzeit beim Landratsamt Aschaffenburg) stellt die geplanten Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet dar. Da-nach wird der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nach § 13b BauGB entwickelt wird. Sollte die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung nicht zeitnah erfol-gen, erfolgt eine Berichtigung des Flächennutzungsplans im zweiten Verfahrensschritt. Zum südlichen Rand wird eine Eingrünung mit einer zweitreihigen Baumreihe empfoh-len. In Nord-Süd-Richtung überquert eine 0,4 kV-Freileitung das Gebiet.

Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan

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4.3 Bebauungspläne Verbindliche Bebauungspläne bestehen für das Plangebiet nicht.

5. Weitere Fachplanungen und Gutachten

5.1 Artenschutzrechtliche Bewertung Vom Büro Fabion GbR, Würzburg wurde mit Datum vom 06.08.2013 für das Plange-biet eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erarbeitet. Die Prüfung hat zusammenfassend folgendes ergeben (Auszug aus der saP in Kur-sivschrift): Wirkungen des Vorhabens Im Folgenden werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die streng geschützten Tier- und Pflanzenarten und die Vogelarten analysiert und die Wirkfaktoren ermittelt, von denen Beeinträchtigungen und Störungen ausgehen.

5.1.1 Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme Im Zuge von Baumaßnahmen werden Flächen vorübergehend zur Baustelleneinrich-tung, zum Abstellen, Transport und Lagern von Baugeräten und Baumaterialien be-ansprucht und erheblich verändert. Die Erschließung des Gebietes, die Baufeldräumung, Erdarbeiten, Bebauung der Grundstücke, Errichtung von Zuwegen usw. haben eine weitgehende Rodung des vorhandenen Bestands an Bäumen, weiteren Gehölzen sowie der Beseitigung der übrigen Vegetationsbestände (Hecken, Gebüsche, gras- und krautartige Bestände) zur Folge. Erhalten bleibt lediglich ein Grünstreifen entlang des Gehölzbestandes an der Mömlinger Straße und ein Teil der Feldhecke. Bäume, die nicht unmittelbar von Rodungen betroffen sind, können in Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich geschädigt werden. Baubedingt finden Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverdichtung, Bo-denbedeckung und Versiegelung statt. Hierdurch werden die dort lebenden Tierarten und deren (potenzielle) Lebensstätten beeinträchtigt, die Nahrungsgrundlagen geht verloren. Neben der Beseitigung von Quartieren und Nahrungslebensräumen besteht das Risiko der Verletzung oder Tö-tung von Individuen. Fluchtfähige Tierarten werden vertrieben und können durch den Verlust ihres Lebensraumes zugrunde gehen. Barrierewirkungen/ Zerschneidung Es sind keine baubedingten, vorübergehenden Barriere- oder Zerschneidungs-wirkungen zu erwarten. Lärmimmissionen, Erschütterungen, optische Störungen Während des Baubetriebs kommt es zu Störungen im Wirkraum (Lärm, Erschütterun-gen, optische Störungen). Die von den Bautätigkeiten ausgehenden Beeinträchtigun-gen werden nur geringe oder keine Störungen der in den angrenzenden Bereichen potenziell Quartier beziehenden Fledermaus-fauna verursachen. Für im Umfeld po-tenziell in Baumhöhlen oder Gebäudequartieren lebende Fledermäuse können Lärm und Erschütterungen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung ausgeschlossen wer-den, solange die Störungen nicht unmittelbar am Quartier wirken. Die von der Bautätigkeit ausgehenden Störungen werden Vögel möglicherweise auch aus weiter entfernt liegenden Quartieren vertreiben. Das kann möglicherweise zu ei-ner dauerhaften Verdrängung von störungsempfindlichen Arten führen. Zudem kann bei verbleibenden Arten der Fortpflanzungserfolg gefährdet werden.

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5.1.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkprozesse

Flächeninanspruchnahme Die Erschließung des Gebietes, die Bebauung der Grundstücke und Errichtung von Zufahrten macht eine weitgehende Rodung des vorhandenen Bestands an Obstbäu-men, eines Teils der Feldhecke sowie das Entfernen der übrigen Vegetation erforder-lich. Für die Errichtung der Wohnbebauung, von weiteren Gebäuden und der ent-sprechenden Infrastruktur wie Zufahrten, Wege usw. werden Flächen dauerhaft über-baut und versiegelt. In den zukünftigen Hausgärten ist eine stark veränderte, intensi-ve Freizeitnutzung mit entsprechender naturferner Gartengestaltung zu erwarten. Dadurch werden im Geltungsbereich Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die be-nötigten Lebensraumstrukturen von Arten dauerhaft beseitigt. Barrierewirkungen/ Zerschneidung Die geplante Zufahrt über die Rudelzauer Straße zerschneidet v.a. im nördlichen Teilbereich bestehende Vernetzungsstrukturen, insbesondere eine in west-östlicher Richtung durchgehende Feldhecke, die die Gehölze und Saumstrukturen entlang der Mömlinger Straße mit der Eingrünung des Friedhofes verbindet. Zudem soll der östli-che Teil der Feldhecke für die Wohnbebauung beseitigt werden. Lärmimmissionen, Erschütterungen und optische Störungen Mit der Realisierung des Vorhabens sind vor allem Auswirkungen durch optische Ef-fekte zu erwarten. Es ist mit Kollisionen von Vogelarten an Verglasungen (Fenster, Wintergärten, Fas-saden usw.) zu rechnen (SCHMID et al. 2008). Abendliche/nächtliche Beleuchtung führt zur Anlockung von flugaktiven Insekten als Beutetiere der Fledermäuse. Vogelarten können durch nach oben oder seitlich ab-strahlenden Lichtquellen in ihrer Orientierung gestört oder von Scheinwerfern ange-zogen werden und als Folge mit Bauwerken kollidieren. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologi-schen Funktionalität In die Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, werden Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen einbezo-gen. Folgende Vorkehrungen werden getroffen, um Gefährdungen von gemein-schafts-rechtlich geschützten Arten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG er-folgt unter Berücksichtigung der im Folgenden aufgeführten Vorkehrungen. Sofern sich für die zu berücksichtigenden Arten und Artgruppen Konflikte hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen ergeben, ist eine detaillierte flächenbezogene Ab-stimmung vorzusehen.

5.1.3 Maßnahmen zur schonenden Bauausführung, zur Vermeidung und Minimierung Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse

Baufeldbeschränkung

Baustelleneinrichtung und Einrichtung von Lager- und Verkehrsflächen nur auf dafür vorgesehenen und ausgewiesenen bzw. abgegrenzten Flä-chen innerhalb des Geltungsbereichs. Beeinträchtigungen und Beschädi-gungen des Bestandes außerhalb der gekennzeichneten Flächen sind zu unterlassen (Befahren des Geländes, Anlegen von Materiallagern oder

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Erddeponien, Abstellen von Fahrzeugen und Gerätschaften, das Befah-ren, Auffüllen oder Abtragen, usw.).

Beschränkung befestigter Flächen auf das nutzungsbedingte Minimum.

Schonung und Erhalt wertvoller Strukturen Bereiche mit älteren Bäumen, die Höhlen, Risse, abstehende Rinde, mit

Mulm gefüllte Baumhöhlungen und ähnliche Quartierstrukturen aufwei-sen, sind nach Möglichkeit zu erhalten und aus der Bebauung herauszu-nehmen.

Sofern mulmgefüllte Höhlen in Bäumen vorhanden sind, sind diese auf

Vorkommen des Eremits (Osmoderma eremita) und zur Vermeidung einer Schädigung von Arten im Sinne des Umweltschadensgesetzes (§ 19 BNatSchG) auf das Vorkommen der nach Anhang II FFH-RL geschützten Pseudoskorpion-Art Anthrenochernes stellae zu untersuchen (Zeitraum: Frühjahr - Spätsommer). Sollten diese Arten nachgewiesen werden, sind die Wirtsbäume und alle weiteren als Quartierbäume geeigneten Bäume zu erhalten.

Erhalt und Pflege der für Fledermäuse, Haselmäuse und Vogelarten er-

forderlichen Strukturen (Bäume, Gehölze, Saumbereiche, Unterwuchs und Bodenbedeckung) als Lebensraum in ausreichender Breite und Aus-stattung v.a. im Norden, Osten und Süden des Geltungsbereiches, als Lebensraum und Verbindungsstruktur, zur Gewährleistung des räumli-chen Zusammenhanges von möglichen Vorkommen.

Die zu erhaltenden Bereiche sind deutlich zu kennzeichnen und durch

ausreichende Schutzmaßnahmen gemäß DIN-Norm (DIN 18920) und Regelwerk (RAS-LP4) vor direkten und indirekten Schädigungen zu schützen (Wurzel-, Stamm und Kronenbereich).

Erhalt von bestehenden, geeigneten Gehölzen mit Unterwuchs entlang

von Grundstücksgrenzen (Hasel, fruchttragende Sträucher) als Vernet-zungsstrukturen zwischen den östlich und westlich des Plangebietes lie-genden Lebensräumen, Integration in die neu entstehenden Privatgrund-stücke.

Zeitfenster für die Baufeldräumung unter Berücksichtigung ökologischer Lebensraumansprüche

Umhängen von an zu beseitigenden Strukturen (Bäume, Gartenhäuser, u. ä.) vorhandenen Nistkästen in geeignete, vergleichbare Strukturen nur im Oktober bzw. in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, nach-weislich außerhalb der Nutzung als Quartiere. Zuvor ist die Kontrolle der Kästen auf Besatz durch Fledermäuse, Haselmaus und Vogel erforder-lich. Ggf. Festlegung weiterer Maßnahmen, wie z.B. Ausflugsbeobach-tungen und Verschluss der unbesetzten Kästen, Entnahme und Umset-zen von vorgefundenen Tieren.

Rodung von potenziellen Quartierbäumen nur im Oktober bzw. in Ab-

stimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, nachweislich außer-halb der Nutzung als Fledermaus- bzw. Haselmaus-Quartiere oder Ruhestätte von Vogelarten (Quartierkontrolle und ggf. Festlegung weiterer Maßnah-men, wie z.B. bei Fledermäusen Ausflugsbeobachtungen und Verschluss von unbesetzten Höhlen bis zu Baumfällung, Entnahme und Umsetzen von vorgefundenen Nestern/Tieren).

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Begleitung der Rodung von (potenziellen) Quartierbäumen durch eine fachkundige Person (Biologe/in).

Vorsichtige Rodung der übrigen Gehölze im Eingriffsbereich nur soweit unbedingt erforderlich und nur von Anfang Oktober bis Ende Februar, zur Vermeidung/Minimierung der Zerstörung von Bodennestern der Hasel-maus, der Tötung von überwinternden Zauneidechsen und ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln, jedoch möglichst zeit-nah zum Baubeginn. Bei der Rodung jedoch Erhalt und Schonung der Bodenvegetation und Streuauflage.

Entfernen der Bodenvegetation und Streuauflage sowie Erdarbeiten in

den gehölzfreien Eingriffsbereichen sind frühestens ab Mitte des darauf folgenden Mai möglich (nach Beendigung der Winterruhe in Bodennes-tern und Verlassen der gehölzfreien Bereiche), jedoch möglichst zeitnah zum Baubeginn.

Baufeld-Räumung auf den Ackerflachen durch Herstellung von Schwarz-

brache oder Oberbodenabtrag außerhalb der Brut- und Aufzuchtsperiode von Anfang Oktober bis Ende Februar, aber zeitnah zum Baubeginn.

Beibehaltung der Schwarzbrache durch regelmäßiges Grubbern bis Bau-

beginn (Vermeidung von Vogelbruten in der sonst aufkommenden Spon-tanvegetation).

Nächtliche Baumaßnahmen (Nachtbaustelle) unterlassen.

Wiederherstellen von Vegetationsbeständen, Habitatstrukturen Wiederherstellen von Vegetationsbeständen im Geltungsbereich mit

Obstbäumen (Hochstamm), standortgerechten, einheimischen Gehölzen und autochthonem Saatgut.

Verluste von Streuobstflächen oder -reihen sind auf geeigneten Standor-

ten in räumlicher Nähe durch extensiv bewirtschaftete Neuanlagen (Hochstamm) in mindestens gleichem Flächenumfang auszugleichen.

Bei der Gestaltung von Außenanlagen sind die Ansprüche der Haselmaus

zu berücksichtigen. Pflanzung bevorzugter einheimischer, fruchttragender Gehölze (Himbeere, Deutsches Geißblatt, Eberesche, Faulbaum, Hasel, Weißdorn), Entwicklung von Kraut- und Staudensäumen.

Ausgleich des Verlustes von Lebensstätten und Quartieren

Für jeden gerodeten potenziellen oder tatsächlichen Quartierbaum (Bäu-me mit Höhlen, Rissen, abstehender Rinde und ähnlichen Quartierstruktu-ren) sind im Umfeld des Geltungsbereichs an geeigneten Stellen drei Fle-dermauskästen aufzuhängen. Die Wahl der Standorte und des Kasten-typs muss durch eine fachkundige Person (Biologe/in) erfolgen.

Anlage- und betriebsbedingte Wirkprozesse

Gewährleistung der Durchgängigkeit des Geltungsbereiches mittels Durchlässigkeit der Einfriedungen von Grundstücken (sockellose Einfrie-dung, bodennaher Freiraum).

Wiederherstellung von linearen Strukturen (Raine, Hecken, Gebüsche,

Waldränder/-säume) zur Vernetzung.

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Einsatz von abgeschirmten, insektenfreundlichen Lampen im Außen-bereich (Stand der Technik, z.B. Natriumdampfhochdrucklampen für die Straßenbeleuchtung), deren Abstrahlung nach unten gerichtet ist.

Keine Verwendung von spiegelnden Materialien bei der Außengestaltung

der Gebäude (SCHMID & al. 2008).

5.1.4 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) CEF-Maßnahmen haben das Ziel, die betroffenen Lebensräume der Arten in einen Zustand zu versetzen, der es den Populationen ermöglicht, einen geplanten Eingriff schadlos zu verkraften. Damit CEF-Maßnahmen eine durchgehende ökologische Funktionsfähigkeit leisten können, muss mit ihrer Umsetzung rechtzeitig, d.h. vor dem Eingriff begonnen werden. Ihre Wirksamkeit muss vor dem Eingriff gegeben sein. Folgende Maßnahmen werden zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funk-tionalität (CEF-Maßnahmen) festgesetzt.

Ausgleichsfläche für den Verlust des Gartenrotschwanz- und Wendehals-Revieres in einem bestehenden extensiven Garten- oder Streuobstgelän-de außerhalb des Eingriffsbereiches, jedoch im räumlich funktionalen Zu-sammenhang. Die Größe der Fläche ist abhängig von der vorhandenen Ausstattung mit Schlüsselstrukturen und ihrer Aufwertbarkeit.

Potenziell geeignete Maßnahmenflächen sind vorher auf die Besiedlung

durch Gartenrotschwanz und Wendehals und auf Aufwertbarkeit zu über-prüfen.

Erstellen eines Maßnahmenkonzeptes für die Ausgleichsfläche, mit artbe-

zogenen strukturellen Maßnahmen und der Entwicklung von Pflege-maßnahmen, zur Förderung des lnsektenreichtums und von Rasenamei-sen als zentraler Nahrungsgrundlage des Wendehalses.

Umsetzen von Pflegemaßnahmen (extensive und kleinräumig abwechs-

lungsreiche Nutzungsstrukturen mit unterschiedlichen Mahd-Zeitpunkten, unterschiedlicher Mahd-Häufigkeit, Frühmahd, Brachflächen, usw.).

Ausstattung der Ausgleichsfläche mit 3 Nistkästen (Halbhöhle) für den

Gartenrotschwanz und 3 Nistkästen für den Wendehals. Der Erfolg der Maßnahmen, d.h. die Ansiedlung von Gartenrotschwanz

und Wendehals ist mittels Monitoring nach gängigem Methodenstandard zu belegen (Revierkartierung, SODBECK et al. 2005).

Entwicklung und Durchführung von Korrekturmaßnahmen bei Ziel-

abweichungen.

Gutachterliches Fazit Von dem Vorhaben sind Tierarten des Anhangs IV und des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten tatsächlich oder potenziell betroffen. Der Geltungsbereich wird von Fledermausarten (alle europarechtlich geschützt) als Jagdlebensraum und als Schwarmplatz genutzt oder überflogen, sowie potenziell als Quartier genutzt. Der Geltungsbereich gehört potenziell zum Lebensraum der Haselmaus.

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Die Zauneidechse wurde im Geltungsbereich nachgewiesen. Etliche Vogelarten nutzen (potenziell) den Bereich als Brutrevier und als Nahrungs-raum. Für die Arten der FFH- und VSchRL-Richtlinie werden nach derzeitigem Kenntnis-stand unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung so-wie von CEF-Maßnahmen für den Gartenrotschwanz und den Wendehals die Ver-bots-tatbestände des § 44 BNatSchG nicht erfüllt. Eine Verschlechterung des Erhal-tungs-zustands dieser Arten aufgrund des Vorhabens und seiner Durchführung ist auszuschließen.

5.2 Schalltechnische Betrachtung

5.2.1 Verkehrslärm

5.2.1.1 Ausgangslage Nach der Verkehrsmengenkarte des Staatlichen Bauamtes Aschaffenburg (Zah-len von 2010) beträgt die Verkehrsbelastung auf der AB 1 zwischen Pflaumheim und Mömlingen 4.407 Kfz/Tag. Unter Berücksichtigung eines Zuwachses von 1,20 bis zum Jahr 2030 sind in der Prognosebelastung 5.288 Kfz/24 Std. zu berücksichtigen. Der LKW-Anteil beträgt tagsüber 2,9% und nachts 5,2%. Hieraus ergeben sich folgende Emissionspegel: Maßgebende tags 0.06 DTV Kfz / h 63,1 dB (A) Verkehrsstärke: nachts 0.008 DTV Kfz / h 55,1 dB (A) Geschwindigkeit 70 km/h tagsüber - 4,3 dB (A) nachts - 4,1 dB (A) Steigung 7,8 % + 1,7 dB(A) Fahrbahnbelag Asphaltbeton - Mehrfachreflexionen keine - Damit betragen die Emissionspegel

tagsüber 60,5 dB (A) und nachts 52,7 dB (A).

Die Werte gelten für Kfz-Emissionen in 25 m Entfernung zur Straßenachse in 0,5 m Höhe entsprechend der angegebenen Geschwindigkeit. Bei Gebäuden, die weiter entfernt liegen, reduzieren sich die Werte. Die Abstän-de liegen zwischen 27,74 m und 43,89 m. Hierdurch reduzieren sich die Beurtei-lungspegel bei freier Schallausbreitung um 0,8 bis 3,2 dB(A). Damit liegen die Immissionspegel

tagsüber zwischen 57,3 und 59,7 dB (A) und nachts zwischen 49,5 und 51,9 dB (A).

Die schalltechnischen Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet betra-gen

tagsüber 55,0 dB(A) und nachts 45,0 dB(A).

Bebauungsplan „Holzweg“

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Damit werden die schalltechnischen Orientierungswerte tagsüber um 2,3 – 4,7 dB(A) und nachts um 4,5 - 6,9 dB(A) überschritten. Zwischen der Fahrbahnoberkante und dem geplanten Baugebiet erstreckt sich auf gesamter Länge eine Böschung, deren Höhe schallabschirmend wirkt. Um deren Wirksamkeit zu prüfen, wurden an verschiedenen Punkten Regelquer-schnitte gebildet. Hieraus wurde die abschirmende Wirkung ermittelt.

5.2.1.2 Nachweis, inwieweit die bestehende Böschungskante ausreichenden Schutz für die geplanten Wohngebäude bietet Die Ermittlung erfolgt auf Basis der DIN 18005, Teil 1 Bild 10, 11 und 12. Übersichtsplan

Bebauungsplan „Holzweg“

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Schnitt 1a

Werte nach Bild 10 a = 12,96 m b = 14,78 m Heff = 1,02 m Danach ergibt sich nach Bild 11 ein Schirmwert z von 1,1 m Nach Ermittlung von K ≈ heff (a + b) ≈ 28,29 m² ergibt sich nach Bild 12 eine Schallreduzierung ∆Lz = 19,0 dB(A) Der Abstand zur Fahrbahnmitte beträgt 27,74 m. Hierdurch reduziert sich der Beurteilungspegel um 0,8 dB(A). Danach ergeben sich tags/nachts zur schallzugewandten Fassadenseite folgen-de Immissionspegel: Erdgeschoss: 40,7/32,9 dB(A) 1. Obergeschoss: 59,7/51,9 dB(A) Dachgeschoss: 59,7/51,9 dB(A)

Bebauungsplan „Holzweg“

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Schnitt 1b

Werte nach Bild 10 a = 20,03 m b = 15,47 m Heff = 1,21 m Danach ergibt sich nach Bild 11 ein Schirmwert z von 1,2 m Nach Ermittlung von K ≈ heff (a + b) ≈ 42,96 m² ergibt sich nach Bild 12 eine Schallreduzierung ∆Lz = 19,5 dB(A) Der Abstand zur Fahrbahnmitte beträgt 35,50 m. Hierdurch reduziert sich der Beurteilungspegel um 1,9 dB(A). Danach ergeben sich tags/nachts zur schallzugewandten Fassadenseite folgen-de Immissionspegel: 1. Obergeschoss: 39,1/31,3 dB(A) Dachgeschoss: 58,6/50,8 dB(A) Die abschirmende Wirkung der Böschung für das Erdgeschoss ist wesentlich größer. Da die schalltechnischen Oríentierungswerte schon für das 1. Oberge-schoss eingehalten werden, wird das Erdgeschoss nicht näher betrachtet.

Bebauungsplan „Holzweg“

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Schnitt 1c

Werte nach Bild 10 a = 15,20 m b = 21,95 m Heff = 1,03 m Danach ergibt sich nach Bild 11 ein Schirmwert z von 1,1 m Nach Ermittlung von K ≈ heff (a + b) ≈ 38,26 m² ergibt sich nach Bild 12 eine Schallreduzierung ∆Lz = 19,0 dB(A) Der Abstand zur Fahrbahnmitte beträgt 37,14 m. Hierdurch reduziert sich der Beurteilungspegel um 2,1 dB(A). Danach ergeben sich tags/nachts zur schallzugewandten Fassadenseite folgen-de Immissionspegel: Erdgeschoss: 39,4/31,6 dB(A) 1. Obergeschoss: 58,2/50,7 dB(A) Dachgeschoss: 58,2/50,7 dB(A)

Bebauungsplan „Holzweg“

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Schnitt 1d

Werte nach Bild 10 a = 22,15 m b = 16,90 m heff = 0,44 m Danach ergibt sich nach Bild 11 ein Schirmwert z von 0,055 m Nach Ermittlung von K ≈ heff (a + b) ≈ 17,18 m² ergibt sich nach Bild 12 eine Schallreduzierung ∆Lz = 7,0 dB(A) Der Abstand zur Fahrbahnmitte beträgt 39,05 m. Hierdurch reduziert sich der Beurteilungspegel um 2,5 dB(A). Danach ergeben sich tags/nachts zur schallzugewandten Fassadenseite folgen-de Immissionspegel: Dachgeschoss: 51,0/43,1 dB(A) Die abschirmende Wirkung der Böschung für das Erdgeschoss und das 1. Ober-geschoss ist wesentlich größer. Da die schalltechnischen Oríentierungswerte schon für das Dachgeschoss eingehalten werden, werden die unteren Geschos-se nicht näher betrachtet.

Bebauungsplan „Holzweg“

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Schnitt 2

Werte nach Bild 10 a = 21,95 m b = 16,04 m heff = 0,93 m Danach ergibt sich nach Bild 11 ein Schirmwert z von 0,22 m Nach Ermittlung von K ≈ heff (a + b) ≈ 35,33 m² ergibt sich nach Bild 12 eine Schallreduzierung ∆Lz = 12,5 dB(A) Der Abstand zur Fahrbahnmitte beträgt 37,99 m. Hierdurch reduziert sich der Beurteilungspegel um 2,2 dB(A). Danach ergeben sich tags/nachts zur schallzugewandten Fassadenseite folgen-de Immissionspegel: Dachgeschoss: 45,8/38,0 dB(A) Die abschirmende Wirkung der Böschung für das Erdgeschoss und das 1. Ober-geschoss ist wesentlich größer. Da die schalltechnischen Oríentierungswerte schon für das Dachgeschoss eingehalten werden, werden die unteren Geschos-se nicht näher betrachtet.

Bebauungsplan „Holzweg“

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Schnitt 3

Werte nach Bild 10 a = 24,92 m b = 18,97 m heff = 0,82 m Danach ergibt sich nach Bild 11 ein Schirmwert z von 0,18 m Nach Ermittlung von K ≈ heff (a + b) ≈ 36,00 m² ergibt sich nach Bild 12 eine Schallreduzierung ∆Lz = 11,5 dB(A) Der Abstand zur Fahrbahnmitte beträgt 43,89 m. Hierdurch reduziert sich der Beurteilungspegel um 3,2 dB(A). Danach ergeben sich tags/nachts zur schallzugewandten Fassadenseite folgen-de Immissionspegel: Dachgeschoss: 45,8/38,0 dB(A) Die abschirmende Wirkung der Böschung für das Erdgeschoss und das 1. Ober-geschoss ist wesentlich größer. Da die schalltechnischen Oríentierungswerte schon für das Dachgeschoss eingehalten werden, werden die unteren Geschos-se nicht näher betrachtet.

5.2.1.3 Auswertung Aus der schalltechnischen Betrachtung geht folgendes hervor: Schnitt 1a (Haus 14) Die abschirmende Wirkung der bestehenden Böschungskante reduziert die Schallpegel für das Haus 14 so weit, dass im Erdgeschoss die schalltechnischen Orientierungswerte eingehalten werden können. Im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss werden zur schallzugewandten Fas-sadenseite die schalltechnischen Orientierungswerte um 4,7 bzw. 6,9 dB(A) überschritten.

Bebauungsplan „Holzweg“

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Schnitt 1b (Haus 13a und b) Die abschirmende Wirkung der bestehenden Böschungskante reduziert die Schallpegel für die Häuser 13a und b so weit, dass im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss die schalltechnischen Orientierungswerte eingehalten werden können. Im Dachgeschoss werden zur schallzugewandten Fassadenseite die schalltech-nischen Orientierungswerte um 3,6 bzw. 5,8 dB(A) überschritten. Schnitt 1c (Haus 12) Die abschirmende Wirkung der bestehenden Böschungskante reduziert die Schallpegel für das Haus 12 so weit, dass im Erdgeschoss die schalltechnischen Orientierungswerte eingehalten werden können. Im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss werden zur schallzugewandten Fas-sadenseite die schalltechnischen Orientierungswerte um 3,2 bzw. 5,7 dB(A) überschritten. Schnitt 1d, 2 und 3 (Haus 4 bis 11 Die abschirmende Wirkung der bestehenden Böschungskante reduziert die Schallpegel so weit, dass in allen Geschossebenen die schalltechnischen Orien-tierungswerte eingehalten werden können.

5.2.1.4 Beurteilung weiterer Schutzmaßnahmen Die Berechnungen haben ergeben, dass mit Ausnahme der Häuser 12, 13a und b sowie 14 in allen Geschossen der anderen Wohngebäude die schalltechni-schen Orientierungswerte nach DIN 18005 eingehalten werden können. Bei den Häusern 12, 13a und b sowie 14 können im Erdgeschoss die schalltech-nischen Orientierungswerte eingehalten werden, beim Wohnhaus 13a und b auch im 1. Obergeschoss. Auch die Gärten sind vollständig geschützt. Um auch die Dachgeschosse vollständig schützen zu können, müsste ab Haus 12 bis zur südlichen Grenze des Geltungsbereichs eine bis zu 3,0 m hohe Lärm-schutzwand errichtet werden. Diese könnte aber nicht über den Geltungsbereich hinaus verlängert werden, da dort keine entsprechenden Flächen zur Verfügung stehen. Deshalb wird auf den Bau aktiver Lärmschutzmaßnahmen verzichtet. Stattdessen wird die Herstellung gesunder Wohnverhältnisse durch eine intelli-gente Grundrissgestaltung bzw. passive Lärmschutzmaßnahmen hergestellt. Wenn schutzbedürftige Räume (Schlaf- und Aufenthaltsräume) öffenbare Fenster zur seitlichen Fassadenseite aufweisen, kann der Beurteilungspegel um 5,0 dB(A) reduziert werden. In diesem Fall werden bei den Häusern 12, 13a und b sowie 14 tagsüber die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 eingehalten. Die Nacht-werte liegen aber immer noch 0,7 – 1,9 dB(A) über den Orientierungswerten. Da der Nachtwert jedoch das Maß von 50,0 dB(A) nicht überschreitet, kann auf den Einbau von kontrollierten Belüftungsanlagen verzichtet werden.

5.2.1.5 Allgemeine Hinweise Die nachfolgend aufgeführten Grundlagen zur Bemessungen passiver Schall-schutzmaßnahmen gegen Straßenverkehrslärm sind bei der Errichtung und der

Bebauungsplan „Holzweg“

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Änderung von Gebäuden zu beachten. Die Kosten für die passiven Schall-schutzmaßnahmen sind vom Bauherrn zu tragen. Sie werden nicht vom Stra-ßenbaulastträger erstattet. Lärmpegelbereiche Die Wohnhäuser 12, 13a und b sowie 14 liegen nach DIN 4109 /4/ im Lärmpe-gelbereich II. Die Lärmpegelbereiche bilden bei der Errichtung und der Änderung von Gebäu-den im Plangebiet mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen die Grundlage für den objektbezogenen Schallschutznachweis nach DIN 4109 /4/ gegen Außen-lärm, d. h. für die Bemessung der erforderlichen Schalldämmung von z. B. Fens-tern. Gemäß Tab. 10 der DIN 4109/4/ gilt für Gebäude mit Raumhöhe von etwa 2,5 m und Raumtiefe von etwa 4,5 m oder mehr sowie bei Fensterflächenanteilen bis ca. 60 % überschlägig und vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutz-nachweises: Bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen entspricht die Fenster-Schallschutzklasse nach VDI 2719 /5/ dem Wert des Lärmpegelbereiches minus 1 (z. B. Lärmpegel-bereich III -> Fenster-Schallschutzklasse 2). Vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachweises gegen Außenlärm erfüllen i. d. R. bis zum Lärmpegelbereich III Außenbauteile von Wohnungen, die den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) genügen, auch die Anforderungen an die Schalldämmung. Fenster besitzen hierbei gemäß VDI 2719 /5/ mindestens die Schallschutzklasse 2. Schalldämmende Lüftungseinrichtungen Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn- und Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies ge-schieht in der Regel durch zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Ab einem Außenlärmpegel von nachts ≥ 50 dB(A) ist jedoch gemäß VDI 2719 /5/ in Schlaf-räumen und Kinderzimmern bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüftungseinrichtungen si-cherzustellen. Die Beurteilungspegel der Wohnhäuser 12, 13a und b sowie 14 liegen zur lärm-zugewandten Fassadenseite nachts über 50 dB(A), so dass bei der Errichtung dieser Gebäude in straßenseitigen Schlafräumen und Kinderzimmern schall-dämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen wäre. Auf dezentrale schalldämmende Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist oder diese Räume ein weiteres Fenster zur seitlichen Fassadenseite aufweisen.

5.2.1.6 Empfehlungen für Festsetzungen zum passiven Schallschutz für das 1. Obergeschoss der Häuser 12, 13a und b sowie 14 sowie das Dachge-schoss der Häuser 12 und 14: Zum Schutz vor Straßenverkehrslärmeinwirkungen sind bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden in Schlaf- und Kinderzimmern, die zur Belüftung er-forderliche Fenster ausschließlich auf der straßenseitigen Ostfassade besitzen, schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallge-dämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer

Bebauungsplan „Holzweg“

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zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist oder diese Räume ein weiteres Fenster, das geöffnet werden kann, zur seitlichen Fassadenseite aufweisen. Der Nachweis an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen ist bei Neubau-maßnahmen gemäß der Tabellen 8 – 10 der DIN 4109 zu führen.

5.2.1.7 Abschließende Bemerkung Zur verkehrlichen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Pflaumheim plant der Land-kreis Aschaffenburg als Vorhabenträger eine Umgehung. Die Planfeststellung befindet sich in der Entwurfsphase. Ein Feststellungsbeschluss liegt derzeit noch nicht vor. Wenn die Umgehungsstraße realisiert wird, wird die Mömlinger Straße aufgelas-sen. Danach können auch die Häuser 12, 13 und 14 vollständig geschützt wer-den.

5.2.2 Gewerbelärm

Auf dem Eckgrundstück Rudelzauer Straße/Mömlinger Straße befindet sich ein Ge-werbebetrieb. Dieser orientiert sich mit seinen Betriebsflächen nach Nordosten und somit zu einem Allgemeinen Wohngebiet. Da der Abstand zu diesem Wohngebiet kleiner ist als zum geplanten Wohngebiet „Holzweg“, kann davon ausgegangen werden, dass keine unzulässigen immissions-schutzrechtlichen Beeinträchtigungen vom Betrieb auf das Wohngebiet einwirken.

5.3 Bodendenkmalpflege Das Plangebiet liegt im unmittelbaren Nahbereich des Bodendenkmals D-6-6020-0053 („Siedlung der Linearbandkeramik und der Hallstattzeit sowie Gräber der La-tenezeit und der Merowingerzeit"). Um sicherzugehen, dass keine Bodendenkmale beschädigt werden, hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) mit Schreiben vom 05.08.2013 Sondierungsarbeiten vor Beginn von Baumaßnahmen für erforderlich gehalten. Auszug aus dem Schreiben (kursiv): …..Da die Ausdehnung des Bodendenkmals über den Friedhofsbereich aufgrund feh-lender Kartierung der Fundbergungen 1961 im Friedhofsgelände nicht näher festge-legt werden kann, wurde eine entsprechende Pufferzone um den Friedhof als Denk-malfläche festgelegt… Für die Realisierung des Baugebiets ist die genaue Kartierung des Bodendenkmals unerheblich. Bei der Umsetzung des Baugebiets sind auf jeden Fall archäologische Voruntersuchungen (Suchschlitze) vom Rand des Friedhofs aus-gehend durchzuführen, um die genaue Ausdehnung des Bodendenkmals und seine Betroffenheit durch die Baumaßnahmen feststellen und damit Planungssicherheit zu gewinnen….. Der Stellungnahme liegt eine Planskizze bei, auf der die Lage der erforderlichen Suchschlitze gekennzeichnet ist. Zwischenzeitlich haben erste Sondierungen stattgefunden. An verschiedenen Stellen wurden Bodendenkmäler vorgefunden, sodass eine geophysikalische Prospektion (sog. Bodenradar) durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege vorgenom-men wurde. Hierbei waren verschiedene Bodenstörungen zu erkennen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat daraufhin einen vollflächigen Bo-denabtrag unter archäologischer Begleitung gefordert. Dieser Bodenabtrag muss auch unter den Bewuchsflächen stattfinden.

Bebauungsplan „Holzweg“

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Die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis liegt dem Markt Großostheim für die Untersuchungen bereits vor (Genehmigung vom 27.04.2017, Az.: 91.2-324-5/17). Die Arbeiten könnten vorbehaltlich der Zustimmung der Eigentümer/Pächter ab dem 01.10.2017 beginnen. Die Untersuchungsergebnisse werden in der Planung des Bebauungsplans „Holz-weg“ berücksichtigt bzw. in die textlichen Festsetzungen einfließen.

5.4 Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt in der weiteren Schutzzone IIIB des mit Verordnung des Land-ratsamtes Aschaffenburg vom 25.06.1997 i.d.F. vom 28.07.2003 festgesetzten Was-serschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Aschaffenburger Versor-gungs-GmbH. Die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung ist hier nicht ver-boten. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung, insbesondere der Katalog über die verbotenen oder nur beschränkt zulässigen Handlungen (§3 der Verord-nung), sind zu beachten. In Bezug auf die Aufstellung des Bebauungsplans „Holzweg“ sind dies vor Allem: Die Versickerung bedarf, insofern sie nicht breitflächig, sondern über Mulden erfolgt, einer wasserrechtlichen Genehmigung. Einer Versickerung über Rigolen kann in Wasserschutzgebieten i.d.R. nicht zugestimmt werden. Die Versickerung von Dach-flächenwasser von Metalldächern ist auszuschließen. Laut § 3 Ziffer 5.1 der Wasserschutzgebietsverordnung sind öffentliche Verkehrsflä-chen nach RiStWag flüssigkeitsdicht auszubilden. Zur Erhöhung der Versickerung sind versickerungsfähige Flächenbeläge jedoch prinzipiell zu begrüßen. Insofern ist die Verwendung von versickerungsfähigen Belägen im Rahmen einer Ausnahme-genehmigung unter Nachweis der entsprechenden Reinigungsleistung gemäß Merk-blatt DWA-M 153 möglich. Eine prinzipiell versickerungsoffene Bauweise ist ohne Ausnahmegenehmigung nicht möglich. Baumaterialien dürfen keine auswaschbaren oder auslaugbaren wassergefährden-den Stoffe enthalten. Die Verwendung von Recyclingmaterialien entsprechend RC-Leitfaden ist verboten. Darüber hinaus ist zu beachten:

Ausreichender Abstand zum langjährigen mittleren Grundwasserstand,

Der Untergrund (oder eine zusätzliche Entwässerungseinrichtung) muss das versickerte Wasser ohne Rückstau auf der Belagsoberfläche ableiten können.

5.5 Kampfmittel

Nachdem das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege angeordnet hat, dass das gesamte Baugebiet auf das Vorhandensein von Bodendenkmäler zu untersuchen und aus diesem Grund der gesamte Oberboden (auch im Bereich der Bewuchsflächen) abzuräumen ist, kann das Vorhandensein von Blindgängern ausgeschlossen werden.

5.6 Orientierende abfallrechtliche Bodenuntersuchung nach LAGA Die Gesellschaft für Geo- und Umwelttechnik Consulting mbH GGC hat mit Datum vom 22.07.2010 eine Baugrund- und umwelttechnische Erkundung für die Erschlie-ßung des Neubaugebiets „Holzweg“ erarbeitet.

Bebauungsplan „Holzweg“

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Aus dem Gutachten geht zusammenfassend folgendes hervor (Originaltext kursiv):

5.6.1 Durchgeführte Untersuchungen Am 05.07.2010 und 06.07.2010 wurden durch Mitarbeiter unserer Gesellschaft fol-gende Arbeiten zur Erkundung des Untergrundes durchgeführt:

4 Rammkernsondierungen (RKS 1 - RKS 4), Durchmesser 60 - 36 [mm], mit Teufen von jeweils 7,0 [m u. GOK],

4 Rammsondierungen mit der Schweren Rammsonde gemäß DIN 4094 (DPH 1 - DPH 4) mit einer Teufe von jeweils 7,0 [m u. GOK],

Makroskopische und organoleptische Bodenansprache, Aufnahme der Bohrprofile und Rammdiagramme, Entnahme gestörter Bodenproben, Einmessen der Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe,

Zwischen dem 15.07.2010 und dem 20.07.2010 wurden folgende bodenmechanische und umweltanalytische Laborversuche durchgeführt:

Bestimmung des Wassergehaltes nach DIN 18121, Tl. 1 (Ofentrocknung), für vier Einzelproben (GGC mhH),

Bestimmung der Zustandsgrenzen nach. DIN 18122 (Fließ- und Ausrollgren-ze) für eine Einzelprobe (GGC mbH),

Bestimmung der Korngrößenverteilung nach DIN 18123-5 durch Nasssiebung für eine .Mischprobe (GGC mbH),

Bestimmung der Korngrößenverteilung nach DIN 18123-7 durch kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse für eine Einzelprobe (GGC mbH),

Bestimmung des optimalen Wassergehaltes aus 5 Einzelversuchen (Proctor-versuch nach DIN 18127 - P1O0X) für eine Mischprobe (GGC mbH),

Untersuchung einer Bodenmischprobe gemäß LAGA-Boden, Tabelle II 1.2-2 und 1.2-3 (AGROLAB Labor GmbH., Bruckberg).

Lageskizze der Aufschlüsse

5.6.2 Geologie und Grundwasser Allgemeines Gemäß der geologischen Karte stehen im Erkundungsgebiet Löss und Lösslehme an. Darunter folgen Hangsedimente, die sich primär aus Buntsandsteinschutt zu-

Bebauungsplan „Holzweg“

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sammensetzen. Lokal muss mit Talfüllungen aus verschwemmtem Löss/Lösslehm gerechnet werden. Die Erkundungsergebnisse bestätigen die Angaben der Geologischen Karte. Im Ein-zelnen können folgende Schichthorizonte unterschieden werden:

Löss / Lösslehm, Schwemmlehm und Hangsedimente

Es wird im Erkundungsgebiet der Grundwasserspiegel innerhalb des Festgesteins bei ca. 120 müNN und eine nordwestlich auf die Talniederung des „Alten Grabens" ge-richtete Fließrichtung erwartet. Löss / Lösslehm In allen Bohrungen wurden ab GOK bis in eine Teufe zwischen 5,6 und 5,9 m u. GOK bzw. der Bohrendteufe bei 7,0 m u. GOK (RKS 4) Löss und Lösslehme von brauner bis hellbrauner Färbung aufgeschlossen. Zur erdbautechnischen Einordnung wurde für die Probe 041102 aus der Bohrung RKS 4 die Korngrößenverteilung nach DIN 18123-7 durch kombinierte Sieb/Schlämrnanalyse ermittelt. Danach handelt es sich um einen feinsandigen, schwach tonigen Schluff der in die Bodengruppen UL/TL nach DIN 18196 sowie in die Frostempfindlichkeitsklasse F3 nach ZTVE-StB gestellt werden kann. Die oberen ca. 0,2 bis 0,3 m sind als Oberboden, z.T. anthropogen überprägt, aus-gebildet. Für den Oberboden gilt die Bodengruppe OH sowie die Aushubklassen 1 nach DIN 18300. In den Rammdiagrammen zeigt der Löss / Lösslehm bergseitig bis in eine Teufe von ca. 2,5 (DPH 1) bis 3,5 m u. GOK (DPH 2) mit Schlagzahlen von n10 ≤4 [Schläge je 10 cm Eindringung eine weiche Konsistenz. Talseitig (DPH 3 und DPH 4) liegt bis in eine Teufe von ca. 1,5 m u GOK eine weiche Konsistenz vor. Darunter steigen die Schlagzahlen auf n10 = 5 - 11. Dies entspricht einer steifen Konsistenz. Der Löss / Lösslehm kann damit insgesamt der Aushubklasse 4 zugeordnet werden. Die Erdstoffe lagen zum Zeitpunkt der Erkundung mit natürlichen Wassergehalten zwischen ca. 16,2 und 18,8 % in erdfeuchtem Zustand vor. Der Löss / Lösslehm rea-giert jedoch empfindlich auf Wassergehaltsänderungen. Eine Erhöhung des Wasser-gehaltes (z. B. durch eindringende Oberflächenwässer) führt, insbesondere bei gleichzeitiger mechanischer Beanspruchung (Baustellenverkehr o.ä.), zu einer ra-schen Verschlechterung der Konsistenz. Für aufgeweichte Erdplani muss die Aus-hubklasse 2 angegeben werden. Die erdbautechnischen Randbedingungen für einen Wiedereinbau des Löss / Löss-lehm wurde anhand eines Proctorversuches nach DIN 18127 für eine Mischprobe ermittelt. Die in der Mischprobe MP-HP1 enthaltenen Einzelproben sind nachfolgend tabellarisch zusammengestellt:

Bohrung Probe-Nr. Teufe [m u. GOK] RKS 1 041081 - 041087 (ohne 041084) 0,2 - 5,9 RKS 2 041091 —041093 0,2 - 5,8 RKS 3 041095 —041097 0,2 - 5,6 RKS 4 041102-041105 0,3 - 7,0

Die Proctordichte ρpr, ergibt sich zu 1,8 g/cm³ bei einem optimalen Wassergehalt wopt von 14,47 %. Zum Zeitpunkt der Erkundung lag der Wassergehalt des Löss / Löss-

Bebauungsplan „Holzweg“

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lehm mit überwiegend ca. 16,5 % auf dem „feuchten Ast" der Proctorkurve. Da die Kurve kein ausgeprägtes Maximum aufweist, sondern vergleichsweise flach verläuft, kann damit noch ein Verdichtungsgrad von ca. 98,9 % erreicht werden. Allerdings verhalten sich die Sedimente witterungsempfindlich und lassen sich aufgrund des fehlenden Sand- und Kieskorns nur schwer verdichten. Eine Verbesserung der Einbau- und Verdichtungsfähigkeit des Bodens kann durch die Zugabe eines geeigneten Bodenbinders (z.B. Kalk, Kalk-/Zementgemisch) er-reicht werden. Zur Ermittlung der Zugabemenge wird eine Eignungsprüfung erforder-lich (ca. 14 Tage Vorlauf). Erfahrungsgemäß kann von einer Zugabemenge von ca. 3 bis 5 % ausgegangen werden. Schwemmlehm In der Bohrung RKS 1 findet sich im Teufenbereich zwischen 0,9 und 1,7 m u. GOK ein schluffiger Ton von dunkelbrauner bis schwarzbrauner Färbung, der als Schwemmlehm angesprochen wird und in den Löss / Lösslehm eingeschaltet ist. Zur erdbautechnischen Einordnung wurden für die Probe 041084 die Zustandsgren-zen nach DIN 18122 ermittelt. Mit einem Wassergehalt an der Fließgrenze wL von 39,85 % und einer Plastizitätszahl Ip oberhalb der A-Linie im Plastizitätsdiagramm handelt es sich um einen mittelplastischen Ton. Es gilt die Bodengruppe TM sowie die Frostempfindlichkeitsklasse F3. Mit einer Konsistenzzahl Ic von 0,772 [-] und Schlagzahlen n10 von 2 bis 4 [Schläge je 10 cm Eindringung] lag für den Zeitpunkt der Erkundung eine weiche bis steife Kon-sistenz vor. Der Schwemmlehm ist damit in die Aushubklasse 4 zu stellen. Bei breii-ger Konsistenz gilt, analog zum Löss / Lösslehm, die Aushubklasse 2. Hangsedimente In den Bohrungen RKS 1 bis RKS 3 wird der Löss / Lösslehm bis zur Endteufe bei 7,0 rn u. GOK von Hangsedimenten von brauner bis rotbrauner Färbung unterlagert. Gemäß Bodenansprache handelt es sich überwiegend um Fein- und Mittelsande mit schluffig-tonigen Beimengungen. Zur erdbautechnischen Einordnung wurde für eine Mischprobe aus der Bohrung RKS 1 (041089 + 041090) die Korngrößenverteilung nach DIN 18123-5 durch Nasssiebung ermittelt. Danach sind die Erdstoffe als stark schluffiger, feinsandiger, schwach kiesiger Mittelsand anzusprechen. Es gelten die Bodengruppen SU*/ST* nach DIN 18196, die Aushubklasse 4 nach DIN 18300 sowie die Frostempfindlichkeitsklasse F3 nach ZTVE-StB. Lokal können auch Lehmeinschaltungen auftreten (s. RKS 1, 5,9 - 6,2 m u. GOK). Diese können den Bodengruppen TL/TM, der Aushubklasse 4 sowie der Frostemp-findlichkeitsklasse F3 zugeordnet werden. In den Rammdiagrammen DPH 1 bis DPH 3 zeigen die Hangsedimente mit Schlag-zahlen n10 von überwiegend 7 bis 10 [Schläge je 10 cm Eindringung] eine mitteldichte Lagerung bzw. eine steife Konsistenz. Einzelne Schlagzahlerhöhungen werden auf kiesige Einschaltungen zurückgeführt. Grund- und Schichtenwasser Zum Zeitpunkt der Erkundung wurde in keiner der Bohrungen Grund- oder Schich-tenwasser angetroffen. Im Zuge starker Niederschlagsereignisse kann es jedoch in sandigen Einschaltungen innerhalb des Löss / Lösslehm sowie den Hangsanden temporär zum Andrang von Schichtenwässern kommen. Zudem stellen bestehende rollige Leitungsgrabenverfül-

Bebauungsplan „Holzweg“

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lungen im Anschluss an die vorhandenen Leitungen in der Regel eine bevorzugte Wasserwegigkeit dar. Der Löss / Lösslehm und die Hangsedimente sind als nur schwach wasserdurchläs-sig zu bezeichnen. Nach BEYER ergibt sich ein kf-Wert von ca. 5,0 * 10-8 bis ca. 2,5 * 10-6 m/s. Dies deckt sich mit Angaben aus der Literatur und den Erfahrungen der GGC mbH.

5.6.3 Bodenkennwerte und Bemessungswasserstand Im Folgenden werden die Bodenkennwerte tabellarisch für die erteuften Bodenarten aufgeführt. Bodeninhomogenitäten sind nur soweit aufgeschlossen berücksichtigt. Bei den angegebenen Kennwerten handelt es sich um charakteristische Werte nach DIN V 1054-100, Anhang A und Anhang B, sowie den Erfahrungen der GGC mbH.

Bezeichnung Löss / Löss-lehm

Schwemmlehm (nur RKS 1)

Hangsedimente

Bodenart Schluff Ton Mittelsand Beimengungen feinsandig,

tonig schluffig, fein-

sandig schluffig, fein-

sandig, schwach kiesig

Schichtunterkante [m. u. GOK]

5,6 – ˃7,0 0,9 – 1,7 (eingeschaltet in

Löss)

˃7,0

Konsistenz [ - ]

weich - steif weich - steif Tonlagen: steif

Lagerungsdichte [ - ]

(locker - mit-teldicht)

- mitteldicht

Bodenklasse nach DIN 18196

UL/TL TM SU*/ST* Tonlagen: TL/TM

Bodenklasse nach DIN 18300

mind. weich: 4 breiig: 2

mind. weich: 4 breiig: 2

4

Frostempfindlichkeitsklasse nach ZTVE

F 3 F 3 F 3

Wichte γk, erdf. [kN/m³]

20,0 19,5 19,0

Wichte γ`k, Auftrieb

[kN/m³] 10,0 9,5 11,0

Reibungswinkel φ`k

[ ° ] 27,0 20,0 – 25,0 32,5 – 34,0

Kohäsion c`k/cuk

[kN/m²] 2/5 5/25 0/0

Steifemodul Es [kN/m²]

3.000 – 5.000 1.500 15.000

Bei setzungsempfindlichen Bauwerken und/oder Leitungen in unmittelbarer Nähe zur Baugrube muss der erhöhte aktive Erddruck angesetzt werden. Nach derzeitigem .Kenntnisstand muss mit keinem für die geplante Baumaßnahme relevanten Wasserspiegel gerechnet werden. Auf die Angabe eines Bemessungs-wasserstandes wird daher verzichtet.

5.6.4 Umwelttechnische Bewertung Aus den im Zuge der Erkundungsarbeiten gesicherten Bodenproben wurde eine Mischprobe MP-HP1 zusammengestellt und eine Teilprobe daraus zur Analytik an die AGR0LAB Labor GmbH weitergeleitet.

Bebauungsplan „Holzweg“

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Die Probe wurde gemäß LAGA, Tabelle II 1.2-2 und 1.2-3 untersucht. Die in der LAGA-Liste aufgeführten Zuordnungswerte definieren die analytischen Anforderun-gen an die Verwertung von Erdaushub. Die Zuordnungswerte werden nachfolgend kurz erläutert. Z 0-Wert:

Bei Einhaltung ist das Material uneingeschränkt einbaufähig. Es ist davon auszu-gehen, dass relevante Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden.

Z 1-Wert: Bei Einhaltung ist ein eingeschränkter nutzungsbezogener Einbau möglich. Der Einbau ist unter Beachtung bestimmter Randbedingungen vorzunehmen.

Z 2-Wert: Bei Einhaltung ist ein eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Siche-rungsmaßnahmen möglich.

Bei Z 1 wird in der LAGA nochmals in Z 1 1 und Z 1.2 unterschieden. Bei Überschrei-tung des Z 2-Wertes ist eine Verwertung nur für deponietechnische Zwecke oder nach einer schadstoffbeseitigenden Behandlung möglich. Darüber hinaus sind für die deponietechnische Verwertung die Zuordnungswerte mittels einer separaten Parame-terliste (DepV) definiert. Gemäß den vorliegenden Untersuchungsergebnissen liegt für keinen der untersuch-ten Parameter eine Grenzwertüberschreitung vor. Der anfallende Aushub ist unbelas-tet im Sinne der LAGA (Z 0-Material) und kann frei verwertet werden.

5.6.5 Bauausführung Allgemeines Für alle Erdarbeiten gelten die einschlägigen Vorschriften und Regelwerke. Die Vor-schriften der einschlägigen Regelwerke sind hier nicht noch einmal erläutert. Sämtli-che Arbeiten sind nach den Regeln der Technik auszuführen. Sollten Baugrund- und Gründungsverhältnisse festgestellt werden, die von den durch die Erkundung festgestellten abweichen, so ist ein Baugrundsachverständiger hinzu-zuziehen. Erdarbeiten und Böschungen Im Zuge der Erschließung des Neubaugebietes „Holzweg" dürften Geländemodellie-rungen erforderlich werden. Unter Beachtung der bodenphysikalischen Randbedin-gungen kann der anstehende Löss/Lösslehm zur Aufkofferung des Geländes ver-wendet werden. Für den Wiedereinbau vorgesehene Erdstoffe sind witterungsge-schützt zu lagern. Es wird davon ausgegangen, dass eine Aufbereitung mittels eines geeigneten Bodenbinders erforderlich wird. Die Schwemmlehme sind aufgrund orga-nischer Beimengungen nicht zur Aufbereitung und zum Rückbau geeignet. Offen-sichtlich ungeeignetes Material ist zu separieren. Alternativ bzw. zusätzlich kann Fremdmaterial eingebaut werden. Das Fremdmaterial sollte einem gemischtkörnigen Boden entsprechen. Die Schütthöhen sind in Abhängigkeit von dem verwendeten Verdichtungsgerät zu begrenzen. Auf dem Abschlussplanum von Dammschüttungen sind Plattendruck-versuche auszuführen; die Ergebnisse müssen den Vorgaben der ZTVE entspre-chen. Die zulässige Neigung von Dammböschungen ist von dem in der Aufstandsflä-che vorkommenden Untergrund, der Geländemorphologie und dem Reibungswinkel des Schüttmaterials abhängig. Es wird empfohlen, die Anschüttungen nicht steiler als

Bebauungsplan „Holzweg“

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1:2 auszuführen. Die Dammschüttungen sind nach den Regeln der Technik zu ent-wässern und drainieren. Im Bereich von dauerhaften, ungesicherten Einschnitten sollte eine Böschungsnei-gung von max. 1: 1,75 (β = 30°) ausgeführt werden. Nach dem Diagramm nach JANBU/SCHULZE sind ungesicherte, lastfreie Böschungen im Löss/Lösslehm unter einem Böschungswinkel von 30° bis zu einer freien Standhöhe von ca. 2,3 m dauer-hafter (Lastfall 1) standsicher. Die bestehende Böschung zur Mömlinger Straße hin weist eine Höhe zwischen ca. 6,2 und 9,1 m und einen Böschungswinkel von ca. 8 bis 42° auf. Nach einer Abschät-zung nach JANBU/SCHULZE sind Böschungen mit einer Höhe von 6 bis 9 m unter einem Böschungswinkel von ca. 24 bis 22° rechnerisch dauerhaft standsicher, bei ei-nem Böschungswinkel von 42° liegt die freie Standhöhe bei ca. 1,2 m. Entsprechend kann für die bestehende Böschung in den Querschnitten zwischen Sta-tion 0+060,0 und 0+110,0 sowie zwischen Station 0+160,0 und 0+285,7 keine aus-reichende Standsicherheit nachgewiesen werden. Im Rahmen der Erschließung wird daher zu einer Böschungsabflachung (s.o.) bzw. einer Böschungssicherung (z.B. be-wehrte Erde, Drahtschotterkörbe) geraten. Versickerung unschädlicher Niederschlagswässer Voraussetzung für das Versickern von Niederschlagswässern ist eine ausreichende Durchlässigkeit und Mächtigkeit des vorhandenen Sickerraumes. Der entwässe-rungstechnisch relevante Versickerungsbereich liegt in einem kf-Wertebereich von 1,0 * 10-3 m/s bis 1,0 * 10-6 m/s. Bei größeren kf-Werten wird keine ausreichende Rei-nigung der Wässer gewährleistet, bei kleineren kf-Werten keine ausreichende Ent-wässerung. Die Mächtigkeit des Sickerraumes sollte, bezogen auf den mittleren höchsten Grundwasserstand, mindestens 1 m betragen. Diese Forderung soll verhin-dern, dass der GW-Stand die Sohle einer Versickerungsanlage erreicht, da sich in diesem Moment deren Leistung abrupt ändert. In dem Löss/Lösslehm und den Hangsedimenten ist nach derzeitigem Kenntnisstand dauerhaft und flächig keine ausreichende Sickerfähigkeit des Untergrundes vorhan-den. Zudem muss im Zuge starker Niederschlagsereignisse mit dem Auftreten von Schichtenwässern in sandigen Zwischenlagen des Löss/Lösslehms und innerhalb der Hangsande gerechnet werden. Aufgrund des natürlichen Gefälles kann bei einer gezielten Einleitung von Wässern ein vermehrter Zufluss zu talseitig liegenden Arbeitsräumen und Kellergeschossen nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin setzt ein erhöhter Wasserandrang die Standsicherheit der zur Mömlinger Straße hin bestehenden Böschung zusätzlich her-ab. Von einer planmäßigen Versickerung von Niederschlagswassern im Neubaugebiet „Holzpfad" wird daher abgeraten. Kanalbau Über Verlegetiefe, Dimensionierung, Sohlgefälle, etc. der Kanalisation liegen derzeit noch keine Angaben vor. Es wird von einer Verlegung in offener Bauweise ausge-gangen. Die Rohrgräben können im Neubaugebiet aus geotechnischer Sicht frei abgeböscht erstellt werden. Bei Aushubtiefen > 1,25 m ist gemäß DIN 4124 in dem Löss/Lösslehm und den Hangsanden ein Böschungswinkel von 45° einzuhalten. In Hanglehmen von mindestens steifer Konsistenz darf ein Böschungswinkel von 60° ausgeführt werden. Die Böschungswandungen sind gegen Witterungseinflüsse mit-

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tels Folie o,-ä. zu schützen. Zur Gewährleistung der Böschungsstandsicherheit dür-fen in einem Abstand von entsprechend der halben Baugrubentiefe zur Böschungs-krone keine ständigen Lasten aufgebracht werden. Alternativ können die Grabenwandungen mittels Verbautafeln o.ä. gesichert werden. Bei setzungsempfindlichen Bauwerken und/oder Leitungen in unmittelbarer Nähe zum Rohrgraben muss der erhöhte aktive Erddruck angesetzt werden. Grund- oder Schichtenwasser wurde zum Zeitpunkt der Erkundung nicht erteuft. Es ist eine offene Wasserhaltung vorzuhalten, um ggf. eindringende Oberflächenwässer und in Abhängigkeit von der Witterung auftretende Schichtenwässer abfahren zu können. Ausgehend von einer Verlegetiefe bei ca. 3 m u. GOK kommen die Rohrsohlen in-nerhalb des Löss/Lösslehm zu liegen. Die Konsistenz ist abhängig von der Teufenla-ge und der Witterung. Die Ausschreibung sollte einen begrenzten Bodenaustausch von ca. 0,3 m berücksichtigen. Das Austauschmaterial ist in ein Vlies einzuschlagen. Als Austauschmaterial wird ein gut und weit gestuftes, verdichtungsfähiges, draina-gewirksames, frostsicheres und natürlich gewonnenes Material empfohlen (z.B. Kies-Sand 0/32, Frostschutz nach ZTVT 0/45). Rollige Rohrgrabenverfüllungen stellen eine bevorzugte Wasserwegigkeit dar. Auf-grund der Hanglage und dem witterungsabhängigen Auftreten von Schichtenwässern sollten die Rohrauflager und -bettungen in Beton ausgeführt werden, um Ausspülun-gen zu vermeiden. Als Bemessungswasserstand ist die GOK zum Zeitpunkt der Er-kundung anzusetzen. Alle Bauteile sind dauerhaft und bauzeitlich auftriebssicher zu gestalten. Die Drainagewirkung der Rohrgrabenverfüllung sollte durch Querriegel un-terbunden werden. Der anfallende Aushub an Löss/Lösslehm kann nur unter Zusatzmaßnahmen für ei-nen qualifizierten Wiedereinbau vorgesehen werden. Die Schwemmlehme sind nicht zum Rückbau geeignet. Für den Wiedereinbau vorgesehene Erdstoffe sind witte-rungsgeschützt zu lagern. Bei einer externen Verwertung gelten die Vorgaben der LAGA. Zusätzlich bzw. alternativ kann unbelastetes Fremdmaterial der Gruppe G1 nach ATV 127 eingebaut werden. Zur Verhinderung von Kontakterosion ist ein Trennvlies zwi-schen Rohrgrabenverfüllung und Anstehendem vorzusehen. Alternativ kann im Rohr-graben ein gut abgestuftes, gegenüber dem anstehenden Bodenmaterial filterfestes Fremdmaterial eingebaut werden. Im Falle einer drainagewirksamen Rückverfüllung ist auf eine planmäßige Entwässerung zu achten. Die Rohrgrabenverfüllung ist unter lagenweiser Verdichtung einzubauen. Lagen- stärke, Anzahl der Übergänge und Schütthöhe hängen von dem einzubauenden Ma-terial der Grabenbreite und dem zur Verfügung stehenden Verdichtungsgerät ab. Die in der ZTVE 8.4 gegebenen Empfehlungen können als Richtlinien gelten. Bei einer Verlegung im Straßenraum wird ein Verdichtungsgrad von mindestens 100 % der Proctordichte empfohlen. Der erreichte Verdichtungsgrad sollte mittels Rammsondie-rungen gemäß DIN 4094 an zwei Punkten je Haltung kontrolliert werden. Bei vorlaufendem Kanalbau sollte die Ausschreibung eine gesonderte Baustraße auf Trennvlies vorsehen, um die Erdplani für den nachlaufenden Straßenbau zu schüt-zen.

Bebauungsplan „Holzweg“

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Straßenbau Sämtliche im Erschließungsgebiet anstehende Erdstoffe gehören der Frostempfind-lichkeitsklasse F3 nach ZTVE an. Diese ist für die Bemessung des frostsicheren Oberbaus zugrunde zu legen. Die Qualität des Rohplanums hängt stark von den Witterungsbedingungen ab. Sämt-liche Erdarbeiten sollten daher bei trockener Witterung ausgeführt werden. Auch un-ter günstigsten Bedingungen muss davon ausgegangen werden, dass auch bei Nachverdichtung mit geeignetem Gerat der gemäß ZTVE erforderliche EV2-Wert von 45 MN/m² auf dem Erdplanum nicht flächig erreicht werden kann. Es wird daher emp-fohlen, vor Beginn der Arbeiten Versuchsfelder anzulegen, um ggf. erforderliche Zu-satzmaßnahmen (z.B. Bodenverbesserung, Verlegung eines knotensteifen Geogit-ters, Überhöhung der Tragschicht, etc.) festlegen zu können. Dies sollte in der Aus-schreibung berücksichtigt werden. Für die ungebundene Frostschutzschicht ist ein natürlich gewonnenes, möglichst ku-bisch gebrochenes Material in geeigneter. Kornzusammensetzung (z.B. 0/45) zu verwenden. In Anlehnung an die ZTVE sollte auf dem Abschlussplanum ein EV2-Wert von > 120 MN/m² erreicht werden. Von Recyclingmaterial wird aufgrund der in der Regel zu niedrigen Druckfestigkeit bei dynamischer Dauerbelastung abgeraten.

5.7 Standsicherheit der Böschung zur Mömlinger Straße Der orientierenden abfallrechtlichen Bodenuntersuchung von GGC kann folgendes entnommen werden (Näheres siehe Kapitel 5.6): Die bestehende Böschung zur Mömlinger Straße hin weist eine Höhe zwischen ca. 6,20 m und 9,10 m und einen Böschungswinkel von ca. 8° bis 42° auf. Nach einer Abschätzung nach JANBU/SCHULZE sind Böschungen mit einer Höhe von 6 bis 9 m unter einem Böschungswinkel von ca. 24 bis 22° rechnerisch dauerhaft standsicher, bei einem Böschungswinkel von 42° liegt die freie Standhöhe bei ca. 1,2 m. Entsprechend kann für die bestehende Böschung in den Querschnitten zwischen Sta-tion 0+060,0 und 0+110,0 sowie zwischen Station 0+160,0 und 0+285,7 keine aus-reichende Standsicherheit nachgewiesen werden. Im Rahmen der Erschließung wird daher zu einer Böschungsabflachung (s.o.) bzw. einer Böschungssicherung (z.B. be-wehrte Erde, Drahtschotterkörbe) geraten. Um keinen zusätzlichen Druck auf die Böschung auszuüben, wurde die Bebauung so weit hinter die Böschungskante zurückgenommen, dass die Ist-Situation durch die Planung nicht negativ beeinflusst wird. So beträgt die Böschungsneigung zwischen dem Böschungsfuß und der geplanten Grundstücksgrenze im Bereich der Stationen 0+160,0 bis 0+285,7 zwischen 15° und 16°.

6. Verkehrskonzept

6.1 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist verkehrlich über die Rudelzauer Straße sowie die Straße „Am Bergweg“ erreichbar. Erschlossen werden die Baugrundstücke über eine Haupterschließung, die die bei-den äußeren Verkehrswege verbindet. An diese Haupterschließung ist eine Ringstra-ße angehängt. Die geplante Querschnittsbreite von 7,0 m (Fahrbahn 5,50 m und Gehweg 1,50 m) wird als ausreichend angesehen.

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Für die Feuerwehr stehen im Bedarfsfall bei der gewählten Querschnittsbreite von 7,0 m nahezu überall ausreichend große Aufstellflächen zur Verfügung (13,0 m x 7,0 m).

6.2 Ruhender Verkehr Die Querschnittsbreite ist auf 7,0 m ausgelegt. Das bedeutet, dass voraussichtlich aufgrund der zahlreichen zu berücksichtigenden Grundstückszufahrten im öffentli-chen Straßenraum nur 20 öffentliche Parkplätze realisierbar sind. Um für Besucher zusätzlichen Parkraum anbieten zu können, wird deshalb auf den meisten Grundstücken eine Fläche für eine Doppelgarage ermöglicht. Sofern die Ga-ragen mindestens 5,0 m hinter die Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt werden, steht den Besuchern der Stauraum vor den Garagen als zusätzlicher Parkraum zur Verfügung.

6.3 Geh- und Radwege Radwege sind nicht vorgesehen, da das Verkehrsaufkommen gering ist. Radfahrer benutzen die Fahrbahn. Für Fußgänger ist entlang der Fahrbahn durchgängig ein einseitiger Gehweg vorge-sehen. Die Kleinkinderspielplätze am östlichen Rand sowie die landwirtschaftlichen Wege zum südlich angrenzenden Landschaftsraum sind an das Wegenetz angebun-den.

7. Ver- und Entsorgung

7.1 Trink- und Löschwasser Zur Versorgung des Gebietes mit Trink- und Löschwasser ist das Baugebiet an das Leitungsnetz an der Rudelzauer Straße anzuschließen und voraussichtlich eine Druckerhöhungsanlage einzubauen. Darüber hinaus ist die Wasserleitung im Zuge des Vollausbaus der Fabrikstraße zu erneuern. In welcher Art die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt, wird im weiteren Verfahren geklärt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser sichergestellt werden kann.

7.2 Schmutz- und Niederschlagswasser Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickern, verrieseln oder direkt über eine Regenwasserkanalisation in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Aus der Baugrund- und umwelttechnischen Erkundung für die Erschließung des Neubaugebiets „Holzweg“ von der Gesellschaft für Geo- und Umwelttechnik Consul-ting mbH (siehe Ziffer 5.6) geht hervor, dass das anfallende Niederschlagswasser nicht im Gebiet versickert werden kann. Insofern ist das anfallende Niederschlagswasser zu sammeln und abzuleiten. Zur Entwässerungskonzeption allgemein Zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers wird so viel Regenwasser wie möglich in den Bettgesgraben eingeleitet. Nach dem derzeitigen Planungsstand zum Bebauungsplan „Holzweg“ kann ca. 75% des anfallenden Niederschlagswasser in den Bettgesgraben abgeleitet werden.

Bebauungsplan „Holzweg“

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Das verbleibende Niederschlagswasser wird zusammen mit dem Schmutzwasser an den Mischwasserkanal in den Sammler M 1.8 eingeleitet. Niederschlagswasser Nach der aktuellen Entwurfsplanung kann ca. 75% des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers Richtung „Bettgesgraben“ abgeleitet werden kann. Nach einer überschlägigen Prüfung der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Gra-bensystems durch das Ing.-Büro Jung kann davon ausgegangen werden, dass die zusätzlich aus dem Neubaugebiet anfallende Niederschlagswassermenge beim Be-messungsregen der Kanalisationsanlage schadlos abgeleitet werden kann. Vor Umsetzung des Baugebietes „Holzweg“ wird ein mit den Behörden abgestimmtes Entwässerungskonzept erarbeitet und für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Bettgesgraben bei der unteren Wasserrechtsbehörde ein wasserrechtlicher Ge-nehmigungsantrag mit den notwendigen hydraulischen Berechnungen gestellt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ableitung des Niederschlagswassers bis zur Erschließung des Baugebietes sichergestellt ist. Schmutzwasser/Mischwasser Mit Datum vom 23.02.2005 hat das Landratsamt Aschaffenburg den Gesamtkanali-sationsentwurf des Marktes Großostheim für den Ortsteil Pflaumheim zur Einleitung aus den Entlastungsanlagen in den Welzbach (Pflaumbach) eine gehobene, stets wi-derrufliche Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. Art. 16 des Baye-rischen Wassergesetzes, Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken in den Welz-bach (Pflaumbach) einzuleiten, erteilt. Die Erlaubnis des Bescheids ist bis zum 30.06.2025 befristet. In diesem Gesamtkanalisationsentwurf sind das Durchlaufbecken DB „Am Welzbach“ mit einer max. möglichen Abflussmenge von 3.320 l/s sowie der Stauraumkanal SKU 64 „Pflaumbachstraße“ mit einer max. möglichen Abflussmenge von 2.401 l/s enthal-ten. Im Gesamtkanalisationsentwurf ist das Neubaugebiet II „Am Holzweg/Sonnenhang“ berücksichtigt. Sowohl das Durchlaufbecken DB „Am Welzbach“ als auch der Stauraumkanal SKU 64 „Pflaumbachstraße“ wurden zwischenzeitlich realisiert. Die Ableitung des Schmutz-/Mischwassers ist sichergestellt.

7.3 Sonstige Versorgungsleitungen

7.3.1 Elektroversorgung Am östlichen Rand des Plangebietes verläuft eine 0,4 kV-Niederspannungsfreileitung der Bayernwerk AG. Diese überspannt Teilflächen des Plangebietes (in den Plänen nicht dargestellt). Es ist beabsichtigt die Freileitung abzubauen und erdzuverkabeln. Im Rahmen der Flächennutzungsänderung zum Baugebiet „Holzweg“ hatte die Bay-ernwerk AG mitgeteilt, dass sie zur Versorgung des Gebietes mit Elektrizität eine Tra-fostation im Bereich des Lastschwerpunktes benötigt. Der Standort für die Trafostati-on ist an der Haupterschließungsstraße in Höhe des Hauses 43 vorgesehen.

7.3.2 Sonstiges Die öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichend breit dimensioniert, um alle sonsti-gen Versorgungsleitungen unterirdisch anordnen zu können.

Bebauungsplan „Holzweg“

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8. Planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen

8.1 Art der baulichen Nutzung

8.1.1 Allgemeine Wohngebiete Das städtebauliche Konzept sieht die Ausbildung eines überschaubaren Wohnquar-tiers vor. Das gewählte Konzept ermöglicht durch eine Erschließung mit reduzierten Straßenquerschnitten die Schaffung einer größtmöglichen Wohnruhe. Es begünstigt das Fernhalten von Fremdverkehr und ist ausschließlich auf die Anlieger ausgerich-tet. Um dennoch eine verträgliche Nutzungsvielfalt zuzulassen, werden die Nutzun-gen zugelassen, die nur einen geringen Fremdverkehr anziehen.

8.2 Maß der baulichen Nutzung

8.2.1 Höhe der baulichen Anlagen Wandhöhe Mit der Begrenzung der Wandhöhe auf 6,50 m sollen zwei Vollgeschosse zzgl. aus-baufähigem Dachgeschoss ermöglicht werden.

8.2.2 Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl von 0,40 entspricht der Obergrenze nach § 17 BauNVO. Alle mit dem Hauptgebäude verbundenen Bauteile sind der Hauptanlage zuzuordnen. Insofern sind bei der Ermittlung der Grundflächenzahl alle mit dem Hauptgebäude verbundenen Bauteile wie Terrassen, Balkon und Loggien zu berücksichtigen.

8.2.3 Geschossflächenzahl Die Geschossflächenzahl von 0,80 ermöglicht die Realisierung einer zweigeschossi-gen Bebauung.

8.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

8.3.1 Bauweise Um eine lockere Ein- und Zweifamilienhausbebauung sicherzustellen, die sich an der Bebauungsstruktur der benachbarten Wohngebiete orientiert, wird die offene Bau-weise festgesetzt.

8.3.2 Zwingende Grenzbebauung Die Realisierung von Doppelhäusern wird durch die Festsetzung von „zwingender Grenzbebauung“ planungsrechtlich gesichert. Auch Grenzgaragen, die durch das geneigte Gelände die Wandhöhe von 3,0 m über-schreiten könnten, werden durch diese Signatur gesichert.

8.3.3 Hausformen Je nach Lage werden Einzel-, Doppel- oder Kettenhäuser zugelassen.

8.4 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Um zu verhindern, dass der auf den anfallenden motorisierten Individualverkehr so-wie den ruhenden Verkehr abgestimmte Straßenraum überlastet wird, wird die Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden begrenzt. Entsprechend der Einschränkung ist auf Grundstücken bis 399 m² jeweils nur eine Wohneinheit möglich, auf den anderen maximal zwei. Auf den Grundstücken mit den Häusern 33, 34, 43 und 44 werden 3 bzw. 5 Wohneinheiten zugelassen. Danach können im Wohngebiet 94 Wohneinheiten entstehen.

Bebauungsplan „Holzweg“

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8.5 Flächen, auf denen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der

sozialen Wohnraumförderung gefördert werden Um eine soziale Durchmischung der Wohnbevölkerung ermöglichen zu können, wer-den im WA 2 nur Wohngebäude zugelassen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraum-förderung gefördert werden.

8.6 Verkehrsflächen Die Querschnittsbreite der Straßen wird auf 7,0 m begrenzt. Diese Querschnittsbreite wird für ausreichend gehalten, da die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten auf ins-gesamt 94 beschränkt wurde. Die prognostizierte Verkehrsbelastung liegt danach bei ca. 564 Fahrzeugbewegungen am Tag (3 Fahrzeugbewegungen/Stellplatz). Damit der ruhende Verkehr nicht in die angrenzenden Wohnquartiere ausweicht, wurden 20 öffentliche Parkplätze in den Straßenraum integriert. Darüber hinaus wird von den Bauherren gefordert, dass alle Stellplätze auf den Grundstücken unabhängig voneinander anfahrbar sein müssen. Damit steht auch der Stauraum vor Garagen zusätzlich als Besucherstellplatz zur Verfügung. Des Weiteren wird je Grundstück die Eingangs- und Zufahrtsbreite auf maximal 50% der Grundstücksbreite, jedoch maximal 7,0 m, begrenzt, um sicherstellen zu können, dass öffentliche Parkplätze angeordnet werden können und der Vorgarten nicht voll-ständig befestigt wird.

8.7 Öffentlich und private Grünflächen Um die Standfestigkeit der Böschung nicht zu gefährden und eine größere Abschir-mung der Anwesen vor dem Straßenverkehrslärm von der AB 1 ermöglichen zu kön-nen, wird zwischen Böschungskante und Wohngebiet eine öffentliche Grünfläche als Park bzw. als Spielplatz angelegt.

8.8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Um gesunde Wohnverhältnisse auch für die Wohnhäuser 12, 13a und b sowie 14 herstellen zu können, werden passive Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume gefordert (näheres siehe Kapitel 5.3).

8.9 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

8.9.1 Anpflanzen von Bäumen Um ein Mindestmaß an Durchgrünung herstellen zu können, wird festgesetzt, dass auf jedem Grundstück ein hochstämmiger Laubbaum und dass die im öffentlichen Straßenraum festgesetzten Bäume zu pflanzen sind. Darüber hinaus sind nicht überbaute Grundstücksflächen gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Nadelgehölze werden auf 10 % begrenzt.

8.9.2 Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser Um einen Teil des anfallenden Niederschlagswasser direkt dem Grundwasser wieder zuführen zu können, wird festgesetzt, dass Stellplätze und Wege so herzustellen sind, dass Niederschläge versickern oder in angrenzende Pflanzflächen entwässert werden können

8.9.3 Dachmaterialien Um Verunreinigungen des Grundwassers in der Zone III B des Trinkwasserschutzge-bietes verhindern zu können, wird festgesetzt, dass Dachflächen, die an den Regen-

Bebauungsplan „Holzweg“

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wasserkanal angeschlossen werden, nicht mit Eindeckungen versehen werden dür-fen, die eine Lösung von Metallen in das Niederschlagswasser ermöglichen.

8.10 Geländeveränderungen Mit der Höhenbegrenzung von Geländeveränderungen wird sichergestellt, dass Be-einträchtigungen der Nachbarn minimiert werden.

8.11 Dächer Um ein einheitliches Erscheinungsbild bei Doppelhäusern herstellen zu können, wird eine einheitliche Dachneigung gefordert. Bei der Reihung eng nebeneinander stehender Kettenhäuser werden aus gestalteri-schen Gründen nur Satteldächer zugelassen und die Dachneigung zwingend mit 45° festgelegt. Um ein harmonisches Farbspektrum in der Dachlandschaft sicherstellen zu können, werden für die Hauptdächer nur einfarbige, harte Dacheindeckungen in rot, rotbraun oder anthrazit (in gedecktem Farbton) zugelassen.

8.12 Dachaufbauten Damit Dachaufbauten die Dachfläche nicht überbetonen können und dadurch wie ein zusätzliches Geschoss wirken, wird geregelt, dass der Anteil von Gauben, Zwerch-häusern und quergestellten Giebeln maximal ein Drittel bzw. die Hälfte, insgesamt je-doch nicht mehr als die Hälfte der Fassadenbreite betragen darf.

8.12.1 Gauben Mit der Begrenzung der Gaubenbreite auf 1/3 der jeweiligen Dachlänge orientieren sich die Festsetzungen an der Bayerischen Bauordnung (Art. 6 Abs. 8 Nr.3 BayBO - untergeordnete Dachgauben). Aus gestalterischen Gründen sind Gauben erst ab einer Dachneigung von 30° und je Einzelhaus nur eine Dachgaubenform zulässig.

8.12.2 Zwerchhäuser und quergestellte Giebelgiebel Die gleiche Drittelregelung wie bei den Gauben wird auch auf die Begrenzung der Breite von Zwerchhäusern und quergestellten Giebeln übertragen. Nur bei mittig an-geordneten Zwerchhäusern darf die Breite auf die Hälfte der Fassadenbreite vergrö-ßert werden.

8.12.3 Abstände Bauliche Anlagen dürfen nach Art. 8 BayBO das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Hierzu gehört u.a., dass Dachaufbauten Abstände zum First und zum Ortgang einzuhalten haben, damit die Dachfläche als solche ablesbar bleibt und nicht wie ein weiteres Vollgeschoss wirkt. Dementsprechend werden zur Seite und zum First Mindestabstände festgelegt.

8.13 Einfriedungen Zur seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenze orientiert sich die Einfrie-dungshöhe an der Obergrenze nach BayBO. Um qualitätvolle halböffentliche Räume herstellen zu können und Nachbarschaften zu fördern, wird die Höhe zur öffentlichen Verkehrsfläche auf 1,00 m begrenzt. Diese Höhe gilt aus Gründen der Verkehrssi-cherheit auch für die ersten 3 Meter hinter der Straßenbegrenzungslinie an der seitli-chen Grundstücksgrenze.

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Um die freiräumliche Durchlässigkeit der Gärten sicherstellen zu können, werden Mauern seitlich und rückwärtig nicht zugelassen und zur öffentlichen Verkehrsfläche auf eine Höhe von 0,5 m begrenzt.

8.14 Abstandsflächen Durch das geneigte Gelände kann es erforderlich werden, dass die mittlere Wandhö-he für Garagen und Nebenanlagen auf der Grundstücksgrenze von 3,0 m überschrit-ten wird. Mit der Kennzeichnung einer zwingenden Grenzbebauung werden an die-sen Stellen auch höhere bauliche Anlagen als nach BayBO zulässig auf der Grund-stücksgrenze zugelassen. Ansonsten sind die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung zu beachten.

8.15 Stellplatzsatzung In der Stellplatzsatzung des Marktes Großostheim wird der Stauraum vor Garagen als anrechenbarer Stellplatz anerkannt. In der Praxis führt diese Regelung dazu, dass Fahrzeuge zur Vermeidung „gefange-ner“ Stellplätze auf der Straße abgestellt werden. Da im Plangebiet nur sehr begrenzt Stellplätze angeboten werden können, würde sich der Parksuchverkehr in die an-grenzenden Wohnstraßen verlagern. Um dies zu vermeiden werden abweichend von der Stellplatzsatzung nur unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze zugelassen.

9. Flächenbilanz Allgemeines Wohngebiet 23.533 m² Trafostation 26 m² Öffentliche Straßenverkehrsfläche und Parkplätze 2.990 m² Wege und Friedhofsvorplatz 1.617 m² Weg entlang der öffentlichen Grünfläche 948 m² Öffentliche Grünfläche 3.018 m² Gesamt 32.132 m²

10. Anlagen Anlage 1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, FABION GbR, Winterhäuser Straße

93, 97084 Würzburg vom 06.08.2013 Anlage 2 Baugrund- und abfalltechnische Untersuchung, Gesellschaft für Geo- und

Umwelttechnik Consulting mbH, Ruchelnheimstraße 4, 63743 Aschaffenburg vom 22.07.2010

Aschaffenburg, den 12. Oktober 2017 Großostheim, den __.__ 2017 Entwurfsverfasser Auftraggeber PlanerFM Markt Großostheim Hebert Jakob

1. Bürgermeister