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1177 I N H A L T 5324 Herausgegeben von der Niedersächsischen Staatskanzlei Verlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover, Telefon 0511 8550-0, Telefax 0511 8550-2400. Druck: Umweltdruckhaus Hannover GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. Laufender Bezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 , einschließlich 8,53 Mehrwertsteuer und 12,80 Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 6 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55 . ISSN 0341-3500. Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405 Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 3,10 einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport 1178 RdErl. 20. 10. 2020, Bekleidungszuschuss und Bewegungs- geld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsauf- gaben in der niedersächsischen Landespolizei . . . . . . . . . . . 20444 1178 Bek. 20. 10. 2020, Durchführung des Gemeindefinanzre- formgesetzes; Bekanntgabe der zum 1. 11. 2020 zu vertei- lenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Finanzministerium 1178 Gem. RdErl. 14. 10. 2020, Aufhebung einer Verwaltungs- vorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178 Gem. RdErl. 19. 10. 2020, Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen . . . . . . 21026 00 00 00 033 D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 1179 AV 21. 10. 2020, Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes — ArbZG — Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Aus- breitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung 1180 Erl. 12. 10. 2020, Richtlinie über die Gewährung von Corona- Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Un- ternehmen („Überbrückungshilfe II für kleine und mittlere Unternehmen“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77000 H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 1187 RdErl. 28. 10. 2020, Tierschutz; Umsetzung der „Vereinba- rung über die Weiterentwicklung der Mindestanforderun- gen an die Haltung von Pekingmastenten“ („Pekingenten- vereinbarung“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78530 1187 RdErl. 28. 10. 2020, Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutz- geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78530 1187 RdErl. 28. 10. 2020, Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Masthühner-Elterntieren . . . . . . . . . . . . . . 78530 I. Justizministerium 1188 Gem. RdErl. 5. 10. 2020, Richtlinien für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen bei jugend- typischem Fehlverhalten (Diversionsrichtlinien) . . . . . . . . . 33310 K. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz 1194 RdErl. 20. 10. 2020, Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28200 L. Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie 1194 Bek. 20. 10. 2020, Aufhebung einer Erlaubnis nach § 19 BBergG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194 Bek. 20. 10. 2020, Aufhebung einer Erlaubnis nach § 19 BBergG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig 1194 Bek. 8. 10. 2020, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (Chemitas GmbH, Goslar) . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover 1195 Bek. 28. 10. 2020, Entscheidung nach dem BImSchG; Öf- fentliche Bekanntmachung (Misburger Hafen GmbH, Hanno- ver) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196 Bek. 28. 10. 2020, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (O-I Germany GmbH & Co. KG, Düsseldorf) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197 Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70. (75.) Jahrgang Hannover, den 28. 10. 2020 Nummer 49

MBl. 2020 49 (28.10.2020) · tes aus dem vorangegangenen Quartal — 834 040 990,14 EUR. Der Berechnung ist ein Betrag von 834 041 974,00 EUR zu-grunde gelegt worden, um eine bei

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  • 1177

    I N H A L T

    5324

    Herausgegeben von der Niedersächsischen StaatskanzleiVerlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover, Telefon 0511 8550-0,Telefax 0511 8550-2400. Druck: Umweltdruckhaus Hannover GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. LaufenderBezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 €, einschließlich 8,53 € Mehrwertsteuer und 12,80 €Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 6 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55 €.ISSN 0341-3500. Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 3,10 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten

    A. Staatskanzlei

    B. Ministerium für Inneres und Sport

    1178

    RdErl. 20. 10. 2020, Bekleidungszuschuss und Bewegungs-geld für außendienstliche Ermittlungs- oder Fahndungsauf-gaben in der niedersächsischen Landespolizei . . . . . . . . . . .20444

    1178

    Bek. 20. 10. 2020, Durchführung des Gemeindefinanzre-formgesetzes; Bekanntgabe der zum 1. 11. 2020 zu vertei-lenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und ander Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    C. Finanzministerium

    1178Gem. RdErl. 14. 10. 2020, Aufhebung einer Verwaltungs-vorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    1178Gem. RdErl. 19. 10. 2020, Heilfürsorgebestimmungen fürden Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen . . . . . .21026 00 00 00 033

    D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

    1179

    AV 21. 10. 2020, Allgemeinverfügung zur Durchführungdes Arbeitszeitgesetzes — ArbZG — Ausnahmebewilligungzur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen vonbestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Aus-breitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschlandgemäß § 15 Abs. 2 ArbZG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    F. Kultusministerium

    G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehrund Digitalisierung

    1180

    Erl. 12. 10. 2020, Richtlinie über die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Un-ternehmen („Überbrückungshilfe II für kleine und mittlereUnternehmen“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .77000

    H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz

    1187

    RdErl. 28. 10. 2020, Tierschutz; Umsetzung der „Vereinba-rung über die Weiterentwicklung der Mindestanforderun-gen an die Haltung von Pekingmastenten“ („Pekingenten-vereinbarung“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .78530

    1187RdErl. 28. 10. 2020, Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutz-geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .78530

    1187RdErl. 28. 10. 2020, Tierschutz; Mindestanforderungen andie Haltung von Masthühner-Elterntieren . . . . . . . . . . . . . .78530

    I. Justizministerium

    1188

    Gem. RdErl. 5. 10. 2020, Richtlinien für die Bearbeitungvon Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen bei jugend-typischem Fehlverhalten (Diversionsrichtlinien) . . . . . . . . .33310

    K. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

    1194RdErl. 20. 10. 2020, Mengenmäßige Bewirtschaftung desGrundwassers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28200

    L. Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheitenund Regionale Entwicklung

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

    1194Bek. 20. 10. 2020, Aufhebung einer Erlaubnis nach § 19BBergG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    1194Bek. 20. 10. 2020, Aufhebung einer Erlaubnis nach § 19BBergG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

    1194Bek. 8. 10. 2020, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung (Chemitas GmbH, Goslar) . . .

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

    1195

    Bek. 28. 10. 2020, Entscheidung nach dem BImSchG; Öf-fentliche Bekanntmachung (Misburger Hafen GmbH, Hanno-ver) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    1196

    Bek. 28. 10. 2020, Genehmigungsverfahren nach demBImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (O-I Germany GmbH& Co. KG, Düsseldorf) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    1197Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    70. (75.) Jahrgang Hannover, den 28. 10. 2020 Nummer 49

  • Nds. MBl. Nr. 49/2020

    1178

    B. Ministerium für Inneres und Sport

    Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeldfür außendienstliche Ermittlungs-

    oder Fahndungsaufgabenin der niedersächsischen Landespolizei

    RdErl. d. MI v. 20. 10. 2020 — 26.98-03590 —

    — VORIS 20444 —

    — Im Einvernehmen mit dem MF —

    Bezug: RdErl. v. 4. 12. 2019 (Nds. MBl. S. 1823)— VORIS 20444 —

    Nummer 1 Satz 2 des Bezugserlasses wird mit Wirkungvom 20. 10. 2020 wie folgt geändert:

    Das Wort „vier“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.

    An diePolizeibehördenPolizeiakademie Niedersachsen

    — Nds. MBl. Nr. 49/2020 S. 1178

    Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes;Bekanntgabe der zum 1. 11. 2020

    zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuerund an der Umsatzsteuer

    Bek. d. MI v. 20. 10. 2020— 33.23-05601/4-3 —

    Bezug: RdErl. v. 26. 10. 2012 (Nds. MBl. S. 913)— VORIS 20310 —

    1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

    Für das dritte Kalendervierteljahr 2020 beträgt der Gemein-deanteil an der Einkommensteuer — einschließlich eines Res-tes aus dem vorangegangenen Quartal — 834 040 990,14 EUR.Der Berechnung ist ein Betrag von 834 041 974,00 EUR zu-grunde gelegt worden, um eine bei der Festsetzung der Schlüs-selzahlen entstandene geringfügige Rundungsdifferenz ausglei-chen zu können.

    2. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

    Für das zweite Kalendervierteljahr 2020 beträgt

    der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 171 718 021,00 EUR.

    Zum Zahlungstermin 1. 8. 2020wurden für das zweiteKalendervierteljahr 2020 155 278 088,00 EUR.gezahlt, sodass sich eineNachzahlung von 16 439 933,00 EUR.ergibt.

    Für das dritte Kalendervierteljahr 2020beträgt die Abschlagszahlung für denGemeindeanteil an der Umsatzsteuereinschließlich einer Rundungsdifferenzin Höhe von 41,00 EUR aus dervorangegangenen Zahlung 221 707 111,00 EUR.

    Mithin steht unter Berücksichtigungder Nachzahlung aus demvorangegangenen Quartal fürdas dritte Kalendervierteljahr 2020ein Betrag von 238 147 044,00 EUR.zur Verfügung.

    Der Berechnung ist ein Betrag von 238 146 994,00 EUR zu-grunde gelegt worden, um eine bei der Festsetzung der Schlüs-selzahlen entstandene geringfügige Rundungsdifferenz ausglei-chen zu können.

    3. SchlussbestimmungAuf die Verordnung über den Gemeindeanteil an der Ein-

    kommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Ge-werbesteuerumlage vom 10. 4. 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zu-letzt geändert durch Verordnung vom 16. 9. 2020 (Nds. GVBl.S. 329), und den hierzu ergangenen Bezugserlass wird Bezuggenommen.

    — Nds. MBl. Nr. 49/2020 S. 1178

    C. Finanzministerium

    Aufhebung einer Verwaltungsvorschrift

    Gem. RdErl. d. MF u. d. MI v. 14. 10. 2020— VD 4-1106/2 —

    Folgende Verwaltungsvorschrift wird mit Ablauf des 31. 12.2020 aufgehoben:

    An dieDienststellen der LandesverwaltungKommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehen-den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

    — Nds. MBl. Nr. 49/2020 S. 1178

    Heilfürsorgebestimmungen für den Polizeivollzugsdienstdes Landes Niedersachsen

    Gem. RdErl. d. MF u. d. MI v. 19. 10. 2020— VD3-12 56 0 —

    — VORIS 21026 00 00 00 033 —

    Bezug: RdErl. d. MI v. 15. 11. 1995 (Nds. MBl. 1996 S. 30),zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 29. 9. 2020(Nds. MBl. S. 1114)— VORIS 21026 00 00 00 033 —

    Die Anlage des Bezugserlasses wird mit Wirkung vom 1. 10.2020 wie folgt geändert:§ 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Aufwendungen für Schutzimpfungen werden erstattet.§ 20 i SGB V gilt entsprechend. Aufwendungen für Schutzimp-fungen gegen Influenza sowie gegen Frühsommer-Meningoen-zephalitis (FSME) werden im Umfang von 50 % der entstan-denen Aufwendungen, die sich für die ärztlichen Leistungenunter Berücksichtigung des 2,3-fachen Gebührensatzes nach § 5Abs. 1 GOÄ und für den Impfstoff ergeben, auch erstattet, wennein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach Satz 2nicht besteht. Aufwendungen für Schutzimpfungen im Zu-sammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt werdennicht erstattet, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichenSicherheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Ein-schleppung einer übertragbaren Krankheit im Inland vorzu-beugen. Aufwendungen für einen Impfausweis i. S. des § 22IfSG werden erstattet. Aufwendungen für Impfungen, die ausarbeitsmedizinischen Gründen vorgenommen werden, werdennicht erstattet. Impfungen, die aufgrund eines im Rahmen ei-ner Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, § 4 BioStoffVoder § 3 ArbMedVV festgestellten erhöhten beruflichen Risi-kos durchgeführt werden, bleiben unberührt.“

    An diePolizeibehördenPolizeiakademie NiedersachsenNiedersächsische Akademie für Brand- und KatastrophenschutzKommunen

    — Nds. MBl. Nr. 49/2020 S. 1178

    Gem. RdErl. v. 14. 9. 2000 (Nds. MBl. S. 600),geändert durch Gem. RdErl. v. 25. 7. 2001(Nds. MBl. S. 639)— VORIS 20441 00 00 00 053 —

    Altersteilzeitder Beamtinnenund Beamten

  • Nds. MBl. Nr. 49/2020

    1179

    D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

    Allgemeinverfügungzur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes — ArbZG —

    Ausnahmebewilligung zur Beschäftigungvon Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

    an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungenvon bestimmten Beschränkungen des ArbZG

    aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG

    AV d. MS v. 21. 10. 2020 — 40012/1-15-02 —

    A. Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit1. Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird abweichend

    von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgen-den Tätigkeiten bewilligt:— Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionie-

    ren, Liefern, Be- und Entladen, Lagern und Einräumenvon Medizinprodukten, Arzneimitteln, Impfstoffen so-wie weitere apothekenübliche Artikel und medizinischesVerbrauchsmaterial, sowie die dafür notwendige Pro-duktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Rohstoffe,Zwischenprodukte),

    — Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionie-ren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Pro-dukten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewäl-tigung der Pandemie durch den Corona-Virus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden, sowie die dafür notwendigeProduktion aller erforderlichen Eingangsstoffe (Roh-stoffe, Zwischenprodukte),

    — für die Testung von Corona-Proben und für die medizi-nische Behandlung und Versorgung von Patientinnenund Patienten notwendigen Laborleistungen.

    2. Abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG wird festgelegt, dassfür die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleisteteSonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeit-raums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewährenist.

    B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit1. Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A.

    Nr. 1. genannten Tätigkeiten sowie insbesonderea) bei Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

    Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichtenund Behörden und für Zwecke der Verteidigung,

    c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Be-handlung, Pflege und Betreuung von Personen,

    d) in Verkehrs- und Hafenbetrieben,e) in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie

    in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal 12 Stundenpro Tag verlängert werden.

    2. Die Arbeitszeit soll 60 Stunden wöchentlich nicht über-schreiten.

    C. DokumentationAbweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruch-

    nahme der Ausnahmebewilligungen nach Buchstabe A. und B.die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszei-ten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäf-tigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlan-gen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnach-weise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigtenzwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Auf-sichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

    D. BefristungDie Bewilligung nach den Buchstaben A. und B. ist bis zum

    31. 5. 2021 befristet.

    E. Inkrafttreten und Anordnung der sofortigen Vollziehung

    1. Die Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt mit Wirkung vom 01. November 2020 inKraft.

    2. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehungder oben angeführten Regelungen angeordnet.

    Hinweise

    Mindestens 15 Sonntage im Jahr 2020 sowie im Jahr 2021müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).

    Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigtwerden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhe-pausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit vonmehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einerArbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unter-brechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von je-weils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

    Die unter den Buchstaben A. und B. genannten Ausnahme-regelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minder-jährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugend-arbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauengelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

    Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechtedes Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVfG).

    Über den Zeitraum der Befristung hinausgehende Ausnah-men zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern an Sonn- und Feiertagen und Abweichungen vonbestimmten Beschränkungen des ArbZG können, soferndiese erforderlich werden sollten, einzelfallbezogen erteilt wer-den.

    Begründung

    I. Die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 weltweit und inDeutschland ist eine sehr dynamische und ernst zu nehmendeSituation. Aktuell steigen die Infektionszahlen rasant an. Umder Ausbreitung des Virus entgegen zu wirken und die An-steckungsrate zu verlangsamen, bleiben viele von der Landes-regierung getroffene Maßnahmen weiterhin bestehen. Dazugehört u. a. eine Einschränkung des öffentlichen Lebens.

    Die gegenwärtige Entwicklung der Pandemie in Niedersach-sen bedingt, dass die notwendigen Ausnahmen weiterhin aufdie unter den Buchstaben A. und B. genannten Bereiche An-wendung finden.

    II. Die vorliegende Entscheidung ergeht auf Grundlage des§ 15 Abs. 2 ArbZG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichts-behörde abweichend u. a. von §§ 3 und 11 Abs. 2 ArbZG dieBeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernüber die zulässige Höchstarbeitszeit von täglichen acht Stun-den zulassen, soweit über die im ArbZG vorgesehenen Aus-nahmen hinaus weitergehende Ausnahmen im öffentlichenInteresse dringend nötig werden. Ferner kann die Aufsichts-behörde Ausnahmen von § 9 Abs. 1 ArbZG zulassen und Sonn-und Feiertagsarbeit für zulässig erklären.

    III. Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde überdie im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehen-de Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interessedringend nötig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.

  • Nds. MBl. Nr. 49/2020

    1180

    Die im Arbeitszeitgesetz neben § 15 Abs. 2 ArbZG vorgese-henen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Ab-weichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichennicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu er-ledigenden Arbeiten ausführen zu können.

    Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäߧ 15 Abs. 2 ArbZG erforderliche dringende öffentliche Interes-se ist gegeben. Öffentliche Interessen sind grundsätzlich nurInteressen der Allgemeinheit. Außer Betracht zu bleiben habendamit in der Regel alle privaten, insbesondere wirtschaftli-chen Belange der Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen wollen. Dasöffentliche Interesse muss auch ein gewisses Gewicht haben.Erforderlich ist, dass die Maßnahmen einem erheblichen Teilder Bevölkerung dienen. Die Ausnahme muss schließlich drin-gend nötig werden. Das ist nur der Fall, wenn ohne eine un-verzüglich erteilte Ausnahmebewilligung ganz erhebliche, fürdie Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile entstehen,diese aber durch die Ausnahme vermieden werden können.

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Infektionen mit dem Vi-rus SARS-CoV-2 sind in allen Bundesländern nachgewiesen.Die Anzahl der Infizierten ist zurzeit rückläufig, trotzdemschätzt das Robert Koch-Institut die Gefährdung für die Ge-sundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhininsgesamt als hoch ein. Die durch die Länder zur Eindäm-mung der Ausbreitung zu ergreifenden Maßnahmen betreffenimmer noch viele Bereiche des öffentlichen Lebens. Die Be-völkerung ist dazu angehalten, soziale Kontakte — soweit esmöglich ist — zu vermeiden.

    Um die Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit denoben angeführten Dienstleistungen und Waren auch weiter-hin sicherzustellen, ist die Zulassung der Produktion undKommissionierung dieser Waren, die Be- und Entladetätigkei-ten von Transportfahrzeugen mit diesen Waren sowie die wei-teren damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die oben ex-plizit aufgeführt sind, an Sonn- und Feiertagen im öffentlichenInteresse dringend nötig. Ferner wird die flexible Erbringunglabordiagnostischer Leistungen an Sonn- und Feiertagen er-möglicht.

    Es ist auch im weiteren Verlauf des Infektionsgeschehensund der seit März 2020 bestehenden hohen Arbeitsbelastungin diesen Bereichen mit einem erhöhten Krankenstand beiden Beschäftigten zu rechnen. Durch Quarantänemaßnahmenkönnen zusätzliche Fehlzeiten von Personal entstehen. Ummöglichen kritischen Personalengpässen in den erwähntenBranchen vorzubeugen, wird daher die Begrenzung der täg-lichen Höchstarbeitszeit für diese Beschäftigten für einen be-fristeten Zeitraum auf zwölf Stunden erhöht. Damit haben dieBetriebe die nötige Flexibilität, um mit dem vorhandenen Per-sonal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die fürdie Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeitder Infrastrukturen unverzichtbaren Leistungen sicherzustel-len.

    Durch die Regelungen wird die organisatorische Möglich-keit geschaffen, in Schichten zu arbeiten, um Infektionen zuvermeiden, solange dies zur Bekämpfung des Corona-Virusgeboten ist.

    Da die derzeitige Entwicklung der Ausbreitung des Virusund der Erkrankungen weiterhin nicht vollständig abschätz-bar ist, wurde unter Berücksichtigung des im Grundgesetzverankerten Sonn- und Feiertagsschutzes diese Bewilligungbefristet bis zum 31. 5. 2021 erlassen.

    IV. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Voll-ziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehendenSicherstellung insbesondere der medizinischen Versorgungs-lage der Bevölkerung überwiegt das eventuelle Aufschubinter-esse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen. Ohne dieErmöglichung von Ausnahmen ist die Versorgung der Bevöl-kerung mit den erwähnten Gütern und die dringend notwen-dige Testung insbesondere von Corona-Proben gefährdet. Dem-gegenüber sind die Interessen der in den relevanten Branchenbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an be-schäftigungsfreien Sonn- und Feiertagen sowie an einer Be-

    grenzung der Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden für denbegrenzten Zeitraum der Ausnahmegenehmigung von gerin-gerem Gewicht. Daher muss vorliegend das Interesse der auf-schiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dembesonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug die-ser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.

    Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jeder-zeit widerrufen werden.

    RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Mo-

    nats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Han-nover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover erhoben werden.

    Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat in Anbe-tracht der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine auf-schiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsge-richt Hannover nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebendeWirkung der Klage wiederherstellen.

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales,Gesundheit und Gleichstellung

    Im Auftrage

    S c h ü t t e - G e f f e r s

    — Nds. MBl. Nr. 49/2020 S. 1179

    G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehrund Digitalisierung

    Richtlinie über die Gewährungvon Corona-Überbrückungshilfen

    für kleine und mittelständische Unternehmen(„Überbrückungshilfe II

    für kleine und mittlere Unternehmen“)

    Erl. d. MW v. 12. 10. 2020 — 35-32329/1400 —

    — VORIS 77000 —

    Bezug: Erl. v. 16. 9. 2020 (Nds. MBl. S. 949)— VORIS 77000 —

    1. Zweck, Rechtsgrundlage1.1 Das Land gewährt Überbrückungshilfen nach Maßgabedieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichenBestimmungen als „Corona-Überbrückungshilfe II“ des Bundesin Form von Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständi-sche Unternehmen. Diese werden kleinen und mittleren Un-ternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselb-ständigen und Angehörigen der Freien Berufe im Haupter-werb gewährt, die ihre Geschäftstätigkeit infolge der COVID-19-Pandemie vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstel-len mussten.

    Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Exis-tenz von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Soloselb-ständigen und Angehörigen der Freien Berufe sicherzustellen,die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte vollstän-dige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erheblicheUmsatzausfälle erleiden.1.2 Die Gewährung der Überbrückungshilfe erfolgt auf Grund-lage der Bekanntmachung der der geänderten Regelung zurvorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Gel-tungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammen-hang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Zweite GeänderteBundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) des Bundesministeri-ums für Wirtschaft und Energie vom 3. 8. 2020 (BAnz AT11.08.2020 B1) — im Folgenden: Kleinbeihilfenregelung 2020— in der jeweils geltenden Fassung. Kumulativ kann die Ver-ordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12.

  • Nds. MBl. Nr. 49/2020

    1181

    2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver-trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durchVerordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020(ABl. EU Nr. L 215 S. 3), — im Folgenden: De-minimis-Ver-ordnung — angewandt werden.

    Daneben gelten die Maßgaben der „Verwaltungsvereinba-rung über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Bil-ligkeitsleistungen für Corona-Überbrückungshilfen für kleineund mittelständische Unternehmen“ zwischen dem Ministeri-um für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung in Ver-tretung für das Land Niedersachsen und dem Bundesminis-terium für Wirtschaft und Energie in Vertretung für die Bun-desrepublik Deutschland vom 9. 10. 2020 (nicht veröffent-licht) und die Vollzugshinweise „Corona-Überbrückungs-hilfen des Bundes in Form von Billigkeitsleistungen für kleineund mittelständische Unternehmen“ des Bundesministeriumsfür Wirtschaft und Energie vom 9. 10. 2020 (nicht veröffent-licht).

    1.3 Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewäh-rung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsstelleentscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens imRahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    2. Gegenstand der Billigkeitsleistung

    2.1 Die Überbrückungshilfe wird in Form einer Billigkeits-leistung i. S. des § 53 LHO als freiwillige Zahlung gewährt.

    2.2 Von der Leistung ausgeschlossen sind kleine und mittlereUnternehmen sowie Soloselbständige und Angehörige derFreien Berufe, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahrenbeantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antrag-stellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 cZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese an-genommen wurde.

    3. Antragsberechtigung

    3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich So-zialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) nach Num-mer 4.3, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisie-rungsfonds qualifizieren, sowie Soloselbständige und selb-ständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn

    a) sie ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätteoder einem niedersächsischen Sitz der Geschäftsführungaus ausführen und bei einem niedersächsischen Finanz-amt angemeldet sind,

    b) sie nicht bereits am 31. 12. 2019 in Schwierigkeiten gemäßArtikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 derKommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Verein-barkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Bin-nenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 desVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändertdurch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom2. 7. 2020 (ABI. EU Nr. L 215 S. 3), — im Folgenden:AGVO — waren oder zwar am 31. 12. 2019 gemäß dieserDefinition in Schwierigkeiten waren, diesen Status danachaber zwischenzeitlich wieder überwunden haben (abwei-chend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstun-ternehmen [i. S. des Anhangs I der AGVO] gewährt wer-den, die sich am 31. 12. 2019 bereits in Schwierigkeitenbefanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand ei-nes Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind undsie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbei-hilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Ret-tungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihil-fen im Rahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wennzum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kreditbereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erlo-schen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungs-beihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen imRahmen der Überbrückungshilfe erhalten, wenn sie zumZeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Um-strukturierungsplan mehr unterliegen.) und

    c) ihr Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten imZeitraum April 2020 bis August 2020 um mindestens 50 %gegenüber dem Umsatz der jeweiligen Vorjahresmonatezurückgegangen ist oder ihr durchschnittlicher Umsatz imgesamten Zeitraum April 2020 bis August 2020 um min-destens 30 % gegenüber dem des Vorjahreszeitraumes zu-rückgegangen ist.

    Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwan-kung ihres Geschäfts im Zeitraum April 2019 bis August2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt ha-ben, können von der in Satz 1 beschriebenen Bedingungdes Umsatzrückgangs freigestellt werden. Bei Unterneh-men, die zwischen dem 1. 7. 2019 und dem 31. 10. 2019gegründet wurden, sind zum Nachweis des Umsatzeinbru-ches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängendenMonaten die Vorjahresmonate November 2019 und De-zember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unterneh-men, die nach dem 31. 10. 2019 gegründet wurden, sindnicht antragsberechtigt.

    3.2 Antragsberechtigt i. S. von Nummer 3.1 sind auch vonder Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen undOrganisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauer-haft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungs-stätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferien-stätten). Abweichend von Nummer 3.1 Buchst. c wird bei die-sen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätzeauf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbei-träge) abgestellt.

    3.3 Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollstän-dig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind vonder Förderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Unternehmenmit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körper-schaften öffentlichen Rechts. Bildungseinrichtungen der Selbst-verwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körper-schaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen derKammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sind keineöffentlichen Unternehmen i. S. dieser Richtlinie.

    3.4 Für verbundene Unternehmen i. S. von Nummer 4.5darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insge-samt gestellt werden. Bei Personengesellschaften ist nur einerder Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Solo-selbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufekönnen jeweils nur einen Antrag stellen, unabhängig davon,wie viele Betriebsstätten sie haben.

    3.5 Unternehmen mit mindestens 750 Mio. EUR Jahresum-satz sind nicht antragsberechtigt. Ebenso sind Unternehmen,die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzern-abschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als denSteuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernab-schluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vor-jahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. EUR betrug,nicht antragsberechtigt. Eine Unternehmensgruppe gemäßSatz 2 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staatenansässigen, i. S. des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes einan-der nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einemUnternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einemanderen Staat.

    4. Definitionen zur Antragberechtigung

    4.1 Soloselbständige und selbständige Angehörige der FreienBerufe sind dann i. S. von Nummer 3.1 im Haupterwerb tätig,wenn sie ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 zu mindestens51 % aus ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit er-zielen.

    4.2 Als Unternehmen i. S. von Nummer 3.1 gilt jede recht-lich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform,die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest eine Be-schäftigte oder einen Beschäftigten hat. Betriebsstätten oderZweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nichtals rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen geltenunbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maß-geblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.

  • Nds. MBl. Nr. 49/2020

    1182

    4.3 Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen)gelten nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Unternehmen,Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrerRechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätigsind.4.4 Ein Unternehmen qualifiziert sich i. S. dieser Richtliniefür den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, wenn das Unterneh-men in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäfts-jahren vor dem 1. 1. 2020 mindestens zwei der folgendenKriterien erfüllt hat:a) mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme,b) mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse, c) mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.4.5 Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zu-mindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:a) Das Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten

    Jahresabschluss zu erstellen.b) Das Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der

    Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unterneh-mens.

    c) Das Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglie-der des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiumseines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberu-fen.

    d) Das Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Un-ternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einerKlausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschen-den Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.

    e) Das Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter einesanderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderenAktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unterneh-mens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolleüber die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionä-ren oder Gesellschaftern aus.

    Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbun-denen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkeh-rung der genannten Beziehungen zwischen den betrachtetenUnternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein odermehrere andere Unternehmen untereinander in einer der o. g.Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

    Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder einegemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen mitein-ander in einer der o. g. Beziehungen stehen, gelten gleicher-maßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unter-nehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in be-nachbarten Märkten tätig sind.4.6 Beschäftigte i. S. von Nummer 4.2 sind Personen, diezum Stichtag 29. 2. 2020 bei der oder dem Antragstellendenbeschäftigt sind. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente(VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:— Beschäftigte bis 20 Stunden/Woche = Faktor 0,5,— Beschäftigte bis 30 Stunden/Woche = Faktor 0,75,— Beschäftigte über 30 Stunden/Woche und Auszubildende

    = Faktor 1,— Beschäftigte auf 450 EUR-Basis = Faktor 0,3,— Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Eltern-

    zeit und vergleichbare Beschäftigte werden berücksichtigt,wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. In Branchen, derenBeschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermitt-lung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der bei-den folgenden Bezugspunkte herangezogen werden:a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten im Jahr 2019

    oderb) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Vorjahres oder ei-

    nes anderen Vorjahresmonats im Rahmen der in Num-mer 5.5 genannten Fördermonate.

    Ehrenamtlich Tätige werden nicht berücksichtigt. Es wirddem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berück-sichtigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist keineBeschäftigte oder kein Beschäftigter.

    4.7 Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG in ei-nem Besteuerungszeitraum oder Voranmeldezeitraum i. S.des § 13 UStG. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmtenMonat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbrachtwurde. Im Fall der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nachder Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungsein-gangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellungvon Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betref-fenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnungauf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimeszu erfolgen.

    5. Art, Umfang und Höhe der Überbrückungshilfe5.1 Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von— 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, — 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen

    50 % und 70 %,— 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen

    30 % und unter 50 %im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Un-ternehmen, die zwischen dem 1. 9. 2019 und dem 31. 10. 2019gegründet wurden, sind die Monate November 2019 bis Fe-bruar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.5.2 Die Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monatebeantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfebeträgt 50 000 EUR pro Monat. Möglicher Förderzeitraum fürdie Überbrückungshilfe sind die Monate September 2020 bisDezember 2020.5.3 Für verbundene Unternehmen i. S. von Nummer 4.5 kannÜberbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von200 000 EUR für vier Monate beantragt werden. Dieses Kon-solidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Unter-nehmen wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger desinternationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Be-hindertenhilfe. Auch in den Fällen des Satzes 2 müssen diebeihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.5.4 Die Antragstellenden dürfen die Überbrückungshilfenur zur Deckung der nach Nummer 5.7 förderfähigen Kostenverwenden.5.5 Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungs-hilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklungin den Monaten September 2020 bis Dezember 2020. Liegt derUmsatzrückgang im Fördermonat bei weniger als 30 % imVergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt dieÜberbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Sollten die tat-sächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefalle-nen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der An-tragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag imRahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Über-brückungshilfe. Antragstellende, die aufgrund von geringerenUmsatzeinbrüchen im Förderzeitraum (September 2020 bisDezember 2020) als prognostiziert die volle Überbrückungs-hilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschussin Höhe von 40 % der durch die prüfende Dritte oder den prü-fenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.5.6 Die Überbrückungshilfe ist auch dann zurückzuzahlen,wenn die oder der Antragstellende ihre oder seine Geschäfts-tätigkeit vor dem 31. 12. 2020 dauerhaft einstellt. Die Bewilli-gungsstelle darf keine Überbrückungshilfe auszahlen, wennsie Kenntnis davon hat, dass die oder der Antragstellende ih-ren oder seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder In-solvenz angemeldet hat. Satz 2 gilt auch, wenn ein Unter-nehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 31. 12. 2020,jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Ha-ben Antragstellende die Absicht, einen coronabedingt ge-schlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögertsich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesund-heitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Be-trieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellungdes Geschäftsbetriebes vor.5.7 Die Überbrückungshilfe kann für die folgenden fortlau-fenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründe-

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    1183

    ten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig verän-derbaren betrieblichen Fixkosten beantragt werden:a) Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räum-

    lichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit derGeschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten fürein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn siefür das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. SonstigeKosten für Privaträume sind nicht förderfähig,

    b) weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Ma-schinen,

    c) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,d) Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,e) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder

    Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermö-gensgegenständen, einschließlich der EDV,

    f) Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigungund Hygienemaßnahmen,

    g) Grundsteuern,h) betriebliche Lizenzgebühren,i) Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebli-

    che Ausgaben,j) Kosten für eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater,

    eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, einevereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprü-fer oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, dieim Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungs-hilfe anfallen,

    k) Kosten für Auszubildende,l) Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von

    Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 %der Fixkosten nach den Buchstaben a bis j gefördert. Le-benshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nichtförderfähig,

    m) Provisionen, die Inhaberinnen und Inhaber von Reisebü-ros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stor-nierungen zurückgezahlt haben, und diesen Provisionenvergleichbare Margen kleinerer, ihre Dienstleistungen di-rekt und nicht über Reisebüros anbietender Reiseveran-stalter mit bis zu 249 Beschäftigten, die coronabedingtnicht realisiert werden konnten, sind den Fixkosten nachden Buchstaben a bis l gleichgestellt. Reiseveranstalter mitbis zu 249 Beschäftigten, die ihre Reisen über Reisebürosvermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen für dieseReisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nach-weisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge alsFixkosten geltend zu machen. Das Ausbleiben einer Provi-sion für das Reisebüro wegen einer coronabedingten Stor-nierung einer Pauschalreise aufgrund der Reisewarnungdes Auswärtigen Amtes bzw. innerdeutschen Reiseverbo-ten wird einer Rückzahlung der Provision nach Nummer 13der Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittel-ständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb imZuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teileneinstellen müssen“ des Bundesministeriums für Wirtschaftund Energie vom 12. 6. 2020 (abrufbar über www.über-brückungshilfe-unternehmen.de und dort über „AllgemeineInformationen zur Überbrückungshilfe“) zur Überbrückungs-hilfe gleichgestellt. Reisebüros und Reiseveranstalter müs-sen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihreSteuerberaterin oder ihren Steuerberater, ihre Wirtschafts-prüferin oder ihren Wirtschaftsprüfer, ihre vereidigteBuchprüferin oder ihren vereidigten Buchprüfer oder ihreRechtsanwältin oder ihren Rechtsanwalt einen Nachweisüber die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provisionoder als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Margeerbringen. Diese Regelung gilt nur für Pauschalreisen, die — zwischen dem 18. 3. und 18. 9. 2020 gebucht wurden

    oder zwar vor dem 18. 3. 2020 gebucht, aber erst nachdem 31. 8. 2020 angetreten worden wären,

    — seit dem 18. 3. 2020 storniert wurden (Rücktritt desReiseveranstalters oder der oder des Reisenden vomPauschalreisevertrag) und

    — bis zum 31. 12. 2020 von den Reisenden angetretenworden wären.

    Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenndas zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb desFörderzeitraumes gekündigt oder im Leistungsumfang reduziertwerden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichenTätigkeit zu gefährden. Die betrieblichen Fixkosten nach denBuchstaben a bis i müssen vor dem 1. 9. 2020 begründet wor-den sein. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situa-tion erfasst Buchstabe f auch Hygienemaßnahmen, die nichtvor dem 1. 9. 2020 begründet sind.

    Betriebliche Fixkosten i. S. der Absätze 1 und 2 fallen imFörderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmaligfällig sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichenFälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das ersteMal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weitererZahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder derZeitpunkt der Bilanzierung).

    Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit der oderdem Antragstellenden verbundene Unternehmen i. S. vonNummer 4.5 gehen, sind nicht förderfähig.

    6. Anweisungen zum Verfahren6.1 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und FörderbankNiedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177Hannover.6.2 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellungund die Auszahlungsanforderung erforderlichen Informatio-nen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Anträgesind bis spätestens 31. 12. 2020 an die Bewilligungsstelle zurichten. 6.3 Bei der Antragstellung kann die Überbrückungshilfehöchstens für die Monate September 2020 bis Dezember 2020beantragt werden.6.4 Die Antragstellung wird ausschließlich von einer odereinem von der oder dem Antragstellenden beauftragten Steu-erberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirt-schaftsprüfer, vereidigten Buchprüferin oder Buchprüfer oderRechtsanwältin oder Rechtsanwalt durchgeführt. Die Steuer-beraterin oder der Steuerberater, die Wirtschaftsprüferin oderder Wirtschaftsprüfer, die vereidigte Buchprüferin oder der ver-eidigte Buchprüfer oder die Rechtsanwältin oder der Rechts-anwalt muss ihr oder sein Einverständnis erklären, dass dieBewilligungsstelle ihre oder seine Eintragung im Berufsregis-ter der zuständigen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oderRechtsanwaltskammer nachprüft.6.5 Zur Identität und Antragsberechtigung der oder des An-tragstellenden sind im Antrag insbesondere die folgenden An-gaben zu machen, die die Steuerberaterin oder der Steuer-berater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer,die vereidigte Buchprüferin oder der vereidigte Buchprüferoder die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt anhand geeig-neter Unterlagen überprüfen muss:a) Name und Firma,b) Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer,c) IBAN der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kon-

    toverbindung,d) zuständiges Finanzamt,e) Adresse des niedersächsischen Sitzes der Geschäftsfüh-

    rung, oder, soweit kein niedersächsischer Sitz der Ge-schäftsführung vorhanden ist, Adresse der niedersächsi-schen Betriebsstätte,

    f) Erklärung über etwaige mit der oder dem Antragstellendenverbundene Unternehmen i. S. von Nummer 4.5,

    g) Zusicherung der oder des Antragstellenden, dass sie oderer sich nicht i. S. von Nummer 4.4 für den Wirtschaftssta-bilisierungsfonds qualifiziert und auch nicht über einenAntrag auf Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfondspositiv entschieden wurde,

    h) Angabe der Branche der oder des Antragstellenden an-hand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008).

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    1184

    Zudem haben die Antragstellenden

    a) den Umsatzrückgang gemäß Nummer 3.1,

    b) eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nachNummer 5.7 und

    c) eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklungfür den jeweiligen Fördermonat

    glaubhaft zu machen.

    6.6 Ergänzend zu den Angaben nach Nummer 6.5 haben dieAntragstellenden in dem Antrag die Richtigkeit insbesondereder folgenden Angaben zu versichern:

    a) Erklärung, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungenaus anderen coronabedingten Zuschussprogrammen desBundes und der Länder nach Nummer 8 in Anspruch ge-nommen wurden,

    b) Erklärung, dass durch die Inanspruchnahme von Über-brückungshilfe der beihilferechtlich nach der Kleinbeihil-fenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliertmit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung (soweit nach den Vorgaben, einschließlich derKumulierungsregeln, dieser Verordnung zulässig), nichtüberschritten wird,

    c) Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnisgenommen wurden,

    d) Erklärung zu Steueroasen gemäß der Anlage,

    e) Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsa-chen,

    f) Erklärung, dass ihnen bekannt ist, dass die Bewilligungs-stelle von den Finanzbehörden Auskünfte über die Antrag-stellerin oder den Antragsteller einholen dürfen, soweitdiese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Er-stattung, Weitergewährung oder das Belassen der Über-brückungshilfe erforderlich sind (§ 31 a AO). Die Antrag-stellenden haben gegenüber der Bewilligungsstelle zuzu-stimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oderBetriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die der Bewilli-gungsstelle im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt ge-worden sind und die dem Schutz des verlängertenSteuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbe-hörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einenSubventionsbetrug vorliegen.

    6.7 Die Antragstellenden müssen die Angaben zu ihrer Iden-tität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeitder Angaben nach Nummer 6.5 Abs. 1 und die Plausibilitätder Angaben nach Nummer 6.5 Abs. 2, durch die oder denmit der Durchführung der Antragstellung beauftragte oder be-auftragten Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprü-ferin oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin odervereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwältin oder Rechtsan-walt bestätigen lassen. Die Steuerberaterin oder der Steuerbe-rater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer, dievereidigte Buchprüferin oder der vereidigte Buchprüfer oderdie Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt berücksichtigt imRahmen ihrer oder seiner Plausibilitätsprüfung insbesonderedie folgenden Unterlagen:

    a) Umsatzsteuervoranmeldungen oder BetriebswirtschaftlicheAuswertung des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, derMonate April 2020 bis August 2020,

    b) Jahresabschluss 2019,

    c) Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und

    d) Aufstellung der in Nummer 5.7 Abs. 1 genannten betrieb-lichen Fixkosten des Jahres 2019.

    Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andereerforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann — so-weit vorhanden — auf den Jahresabschluss 2018 oder andereerforderliche Kennzahlen bezogen auf das Jahr 2018 abgestelltwerden. Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darfdas Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situationim Hinblick auf die Eindämmung der COVID-19-Pandemiezugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstel-lung besteht. Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungs-

    hilfe nicht höher als 15 000 EUR für vier Monate ist, kann dieSteuerberaterin oder der Steuerberater, die Wirtschaftsprüfe-rin oder der Wirtschaftsprüfer, die vereidigte Buchprüferinoder der vereidigte Buchprüfer oder die Rechtsanwältin oderRechtsanwalt ihre oder seine Plausibilitätsprüfung auf diePrüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangabenbeschränken.

    6.8 Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens je-doch bis 31. 12. 2021, legt die oder der Antragstellende eineSchlussabrechnung über die empfangenen Leistungen überdie oder den von ihr oder ihm beauftragte Steuerberaterinoder beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oderWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin oder vereidigtenBuchprüfer oder Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt vor. Inder Schlussabrechnung bestätigt die Steuerberaterin oder derSteuerberater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschafts-prüfer, die vereidigte Buchprüferin oder der vereidigte Buch-prüfer oder die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt dentatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum April2020 bis August 2020 und/oder das Vorliegen einer starkensaisonalen Schwankung in 2019 und den tatsächlich erzieltenUmsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Ver-gleichsmonat. Zudem muss die Bestätigung im Wege einer de-taillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betriebli-chen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten sowie dietatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus ande-ren coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes undder Länder nach Nummer 8 umfassen. Ebenfalls ist zu bestäti-gen, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfeder beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetragfür Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung (soweit nachden Vorgaben, einschließlich der Kumulierungsregeln, dieserVerordnung zulässig), nicht überschritten wird. Bei ihrer oderseiner Bestätigung des Umsatzes kann die Steuerberaterinoder der Steuerberater, die Wirtschaftsprüferin oder der Wirt-schaftsprüfer, die vereidigte Buchprüferin oder der vereidigteBuchprüfer oder die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwaltdie Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen des Antrag-stellers zu Grunde legen.

    6.9 Die Antragstellenden müssen der Bewilligungsstelle dieSchlussrechnung vollständig und mit allen ihren Angaben be-legenden Nachweisen vorlegen. Falls die oder der Antragstel-lende die Schlussrechnung und die deren Angaben belegen-den Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt die Bewilli-gungsstelle sie oder ihn einmal mit der Aufforderung an, dieSchlussrechnung und alle deren Angaben belegenden Nach-weise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochennachzureichen. Kommt die oder der Antragstellende dem nichtnach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungs-hilfe zurückfordern.

    6.10 Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Über-brückungshilfe haben die Steuerberaterinnen und Steuerbera-ter, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidig-ten Buchprüferinnen und Buchprüfer und Rechtsanwältinnenund Rechtsanwälte ihre allgemeinen Berufspflichten zu be-achten. Wenn die von der oder dem prüfenden Dritten geltendgemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleich-baren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- undBeratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen,hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die gel-tend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rück-sprache mit der oder dem prüfenden Dritten, zu ermitteln.Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags-und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Be-willigungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßenErmessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskostennur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzube-willigen. Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle demBundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der zu-ständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verlet-zung von Berufspflichten mit. Eine darüberhinausgehendeHaftung gegenüber dem Land Niedersachsen ist ausgeschlos-sen.

  • Nds. MBl. Nr. 49/2020

    1185

    7. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewil-ligungsstelle

    7.1 Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, obdie Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerbera-ters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers,einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buch-prüfers oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltsnach Nummer 6.7 vorliegt, und ob die oder der Antragstellen-de alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Versi-cherungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über dieBewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistungsind Aufgaben der Bewilligungsstelle. Dabei darf die Bewilli-gungsstelle auf die von der Steuerberaterin oder dem Steuer-berater, der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer,der vereidigten Buchprüferin oder dem vereidigten Buchprü-fer oder der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt im Antraggemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunktefür Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.

    Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Miss-brauch zu verhindern. Insbesondere hat die Bewilligungsstel-le stichprobenartig die Angaben nach Nummer 6.5 Abs. 1 zurIdentität und Antragsberechtigung der Antragstellenden mitden zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern,abzugleichen. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungs-stelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billig-keitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe und fordert da-für soweit erforderlich Unterlagen bei der Steuerberaterinoder dem Steuerberater, der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirt-schaftsprüfer, der vereidigten Buchprüferin oder dem verei-digten Buchprüfer oder der Rechtsanwältin oder dem Rechts-anwalt an.

    Die Billigkeitsleistung wird nach den Voraussetzungen derKleinbeihilfenregelung 2020 gewährt. Die Bewilligungsstellestellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen vorliegen (insbe-sondere Höchstbetrag, Kumulierung, Überwachung, Aufbe-wahrung und Veröffentlichung). Sie prüft insbesondere zurEinhaltung der zulässigen Höchstbeträge eine von den antrag-stellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereitserhaltenden Beihilfen (§ 4 Abs. 1 Kleinbeihilfenregelung 2020).Soweit kumulativ die De-minimis-Verordnung angewendetwird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass insoweit sämt-liche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen(insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Erfordernis dertransparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung); die Be-willigungsstelle prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchst-betrags insbesondere eine von den antragstellenden Unter-nehmen vorzulegende De-minimis-Erklärung zu bereits erhal-tenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine De-minimis-Be-scheinigung aus.

    7.2 Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligungerfolgen.

    7.3 Nach Eingang der Unterlagen nach Nummer 6.8 prüftdie Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung aufder Grundlage der vorgelegten Bestätigung der Steuerberate-rin oder des Steuerberaters, der Wirtschaftsprüferin oder desWirtschaftsprüfers, der vereidigten Buchprüferin oder des ver-eidigten Buchprüfers oder der Rechtsanwältin oder desRechtsanwalts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ge-währung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Bil-ligkeitsleistung nach Nummer 5 sowie eine etwaige Überkom-pensation nach Nummer 8.

    Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit derBestätigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters, derWirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers, der vereidig-ten Buchprüferin oder des vereidigten Buchprüfers oder derRechtsanwältin oder des Rechtsanwalts und aller für die Be-willigung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungenund Erklärungen der Antragstellenden gemäß Nummer 6.8stichprobenartig und verdachtsabhängig nach.

    7.4 Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Fallseine Versicherung nach Nummer 6.6 Buchst. a, b, d oder efalsch ist, sind die Überbrückungshilfen vollumfänglich, imFall der Nummer 6.6 Buchst. a anteilig zurückzufordern.

    7.5 Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechendeVerwendung der Überbrückungshilfe stichprobenartig und beiVermutung zweckfremder Nutzung. Die Antragstellenden sinddarauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oderdessen Beauftragte sowie das MW oder dessen Beauftragte er-folgen kann. Die im Zusammenhang mit der Überbrückungs-hilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaigePrüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe mindestenszehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommissionauf Verlangen herauszugeben.

    Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof i. S. der§§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bun-desministerium für Wirtschaft und Energie.

    8. Verhältnis zu anderen Hilfen8.1 Die zweite Phase des Überbrückungshilfeprogramms(Überbrückungshilfe II, Förderzeitraum September bis De-zember 2020) schließt zeitlich an die erste Phase des Über-brückungshilfeprogramms (Erl. des MW 16. 9. 2020: Richt-linie über die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfenfür kleine und mittelständische Unternehmen [„Überbrückungs-hilfe für kleine und mittlere Unternehmen“] — Bezugserlass— sowie Erl. des MW vom 13. 7. 2020: Richtlinie über die Ge-währung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine undmittelständische Unternehmen [„Überbrückungshilfe für klei-ne und mittlere Unternehmen“] [Nds. MBl. S. 716]; Förder-zeitraum Juni 2020 bis August 2020) sowie die Richtlinie überdie Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützungvon der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohtenKleinstunternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen derFreien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigen („Corona-SoforthilfeKleinstunternehmen und Soloselbständige“) (Erl. des MWvom 31. 3. 2020 [Nds. MBl. S. 437]), an. Finanzielle Härten,die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März2020 bis August 2020), werden nicht ausgeglichen.

    Unternehmen, die eine Förderung der ersten Phase desÜberbrückungshilfeprogramms oder Leistungen aufgrund dernachfolgend aufgeführten Richtlinien in Anspruch genom-men haben, aber weiter von Umsatzausfällen i. S. der Num-mer 3.1 Buchst. c betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt:a) Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen

    zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie inLiquiditätsengpässe geratene kleine gewerbliche Unter-nehmen, Angehörige freier Berufe und Soloselbständige(„Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“) (Erl. desMW vom 24. 3. 2020 [Nds. MBl. S. 428]),

    b) Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungenzur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrerExistenz bedrohten Kleinstunternehmen, Soloselbständi-gen und Angehörigen der Freien Berufe mit bis zu 10 Be-schäftigen („Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen undSoloselbständige“) (Erl. des MW vom 31.3.2020 [Nds. MBl.S. 437]),

    c) Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungenzur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrerExistenz bedrohten kleinen Unternehmen sowie Angehö-rigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten („Coro-na-Soforthilfe für kleine Unternehmen“) (Erl. des MW vom31. 3. 2020 [Nds. MBl. S. 436]).

    Eine Inanspruchnahme der ersten Phase des Überbrückungs-hilfeprogramms (Absatz 1) und/oder der Soforthilfe nach denin Absatz 2 Buchst. a bis c aufgeführten Richtlinien schließtdie Inanspruchnahme der zweiten Phase des Überbrückungs-hilfeprogramms nicht aus. Unabhängig hiervon gilt der Grund-satz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattetwerden können.8.2 Leistungen aus anderen coronabedingten Zuschusspro-grammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistun-gen dieser Überbrückungshilfe angerechnet, soweit die För-dergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträumesich überschneiden. Eine Anrechnung vorher schon bewillig-ter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt be-reits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. BetrieblicheFixkosten können nur einmal erstattet werden.

  • Nds. MBl. Nr. 49/2020

    1186

    8.3 Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderenöffentlichen Hilfen, die nicht in die Nummern 8.1 und 8.2 fal-len, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig.8.4 In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Ge-währung der Überbrückungshilfe der nach der Kleinbeihilfen-regelung 2020 einschlägige Höchstbetrag unter Berücksich-tigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelunggewährten Hilfen nicht überschritten wird. Eine Kumulierungmit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Ver-ordnung ist zulässig, soweit die Vorgaben dieser Verordnung,einschließlich der Kumulierungsregeln, eingehalten werden.

    9. Sonstige Regelungen

    9.1 Subventionserhebliche TatsachenDie Angaben im Antrag sind — soweit für die Bewilligung,

    Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder dasBelassen der Hilfen von Bedeutung — subventionserheblichi. S. des § 264 StGB i. V. m. § 2 SubvG vom 29. 7. 1976 (BGBI IS. 2037) und § 1 NSubvG 22. 6. 1977 (Nds. GVBl. S. 189). Diesubventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligungeinzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über dieKenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei vorsätzlichenoder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragstellen-den und/oder die Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirt-schaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buch-prüferinnen und Buchprüfer und Rechtsanwältinnen undRechtsanwälte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugsrechnen.

    9.2 Steuerrechtliche HinweiseDie als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Vor-

    aussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nachden allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmender Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

    Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden vonAmts wegen elektronisch über die einer oder einem Leistungs-empfangenden jeweils gewährte Überbrückungshilfe; dabeisind die Vorgaben der AO, der MV und etwaiger anderer steu-errechtlicher Bestimmungen zu beachten.

    Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungenfür das Jahr 2020 ist die Überbrückungshilfe nicht zu berück-sichtigen.

    10. SchlussbestimmungenDieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 9. 2020 in Kraft und

    mit Ablauf des 30. 6. 2021 außer Kraft.

    An dieInvestitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

    — Nds. MBl. Nr. 49/2020 S. 1180

    Anlage 1

    Erklärung nach Nummer 6.6 Buchst. dDer Antragstellende auf die Überbrückungshilfe erklärt in

    Kenntnis insbesondere der Bestimmungen in Nummer 9.1, dassa) geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen ent-

    sprechend der aktuellen Länderliste (beinhaltet EU-Listenicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzweckesowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragsteuer-satz von unter 9 %) abfließen,

    b) in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzie-rungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unter-

    nehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten inSteueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste ent-richtet werden und

    c) die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragstel-lenden durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigtenin das Transparenzregister (www.transparenzregister.de)i. S. von § 20 Abs. 1 GwG offengelegt sind. Sofern die Mit-teilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift, weil die Anga-ben nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GwG zu den wirt-schaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschafts-register, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Un-ternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keineseparate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch dieBeifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berech-tigten aus dem anderen Register (z. B. Gesellschafterlisteaus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Ein-tragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen derGewährung von Unterstützungsleistungen auch für an-tragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vomWortlaut des § 20 Abs. 1 GwG erfasst sind (z. B. ausländi-sche Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetrageneKaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflichtallerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereitsan ein anderes Register eines Mitgliedstaates der EU über-mittelt haben.

    Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungser-klärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen ge-mäß Nummer 7.4 vollumfänglich zurückzuzahlen.

    Die in Absatz 1 Buchst. a genannte Länderliste umfasst dieEU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steu-erzwecke nach ECOFIN 18. 2. 2020 sowie Länder und Gebietemit einem nominalen Ertragsteuersatz kleiner als 9 %:

    EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzweckenach ECOFIN 18. 2. 2020Amerikanische JungferninselnAmerikanisch-SamoaKaimaninselnFidschiGuamOmanPalauPanamaSamoaSeychellenTrinidad und TobagoVanuatu

    Länder mit einem nominalen Ertragsteuersatz kleiner als 9 %AnguillaBahamasBahrainBarbadosBermudaBritische JungferninselnGuernseyInsel ManJerseyMarshallinselnTurkmenistanTurks- und CaicosinselnVereinigte Arabische Emirate.

  • Nds. MBl. Nr. 49/2020

    1187

    H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    Tierschutz;Umsetzung der „Vereinbarung

    über die Weiterentwicklung der Mindestanforderungenan die Haltung von Pekingmastenten“

    („Pekingentenvereinbarung“)

    RdErl. d. ML v. 28. 10. 2020 — 204.1-42503/2-497 —

    — VORIS 78530 —

    Bezug: RdErl. v. 23. 12. 2015 (Nds. MBl. S. 1665)— VORIS 78530 —

    Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 29. 10. 2020 wiefolgt geändert:In Nummer 2 wird das Datum „31. 12. 2020“ durch das Datum„31. 12. 2022“ ersetzt.

    Andie Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städteden Zweckverband Veterinäramt JadeWeserNachrichtlich:Andas Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebens-mittelsicherheitdie Niedersächsische Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V.die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nieder-sachsensdie Landwirtschaftskammer Niedersachsen

    — Nds. MBl. Nr. 49/2020 S. 1187

    Tierschutz;Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel

    RdErl. d. ML v. 28. 10. 2020 — 204.1-42503/2-604 —

    — VORIS 78530 —

    Bezug: RdErl. v. 3. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 520), zuletzt geändert durchRdErl. v. 14. 3. 2019, (Nds. MBl. S. 542)— VORIS 78530 —

    Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 29. 10. 2020 wiefolgt geändert:1. Nummer 3.4.3 wird wie folgt geändert:

    a) Das Datum „31. 12. 2020“ wird durch das Datum „30. 6.2021“ ersetzt.

    b) Es wird der folgende Satz angefügt:„Die von der Hochschule Osnabrück in Zusammenar-beit mit der LWK angebotene „Schulung nach RdErl. d.ML v. 14. 3. 2019 — 204.1-42503/2-604, Nr. 3.4.3 —Verzicht auf Schnabelkürzen“ ist anerkannt.

    2. In Nummer 11 wird das Datum „31. 12. 2020“ durch dasDatum „31. 12. 2021“ ersetzt.

    Andie Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städteden Zweckverband Veterinäramt JadeWeserNachrichtlich:Andas Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebens-mittelsicherheitdie Niedersächsische Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V.die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbändedie Landwirtschaftskammer Niedersachsen

    — Nds. MBl. Nr. 49/2020 S. 1187

    Tierschutz;Mindestanforderungen an die Haltung

    von Masthühner-Elterntieren

    RdErl. d. ML v. 28. 10. 2020 — 204.1-42503/2-971 —

    — VORIS 78530 —

    Bezug: RdErl. v. 21. 1. 2015 (Nds. MBl. S. 53)— VORIS 78530 —

    Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 29. 10. 2020 wiefolgt geändert:In Nummer 2 wird das Datum „31. 12. 2020“ durch das Datum„31. 12. 2022“ ersetzt.

    Andie Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städteden Zweckverband Veterinäramt JadeWeserNachrichtlich:Andas Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebens-mittelsicherheitdie Niedersächsische Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V.die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nieder-sachsensdie Landwirtschaftskammer Niedersachsen

    — Nds. MBl. Nr. 49/2020 S. 1187

  • Nds. MBl. Nr. 49/2020

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    I. Justizministerium

    Richtlinien für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahrenin Jugendstrafsachen bei jugendtypischem Fehlverhalten

    (Diversionsrichtlinien)

    Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS v. 5. 10. 2020— 4210-403.103 —

    — VORIS 33310 —

    Bezug: a) Gem. RdErl. v. 21. 11. 2019 (Nds. MBl. S. 1666, Nds. Rpfl. 2020 S. 34)— VORIS 33310 —

    b) RdErl. d. MI v. 14. 5. 1996 (Nds. MBl. S. 885)— VORIS 21021 00 00 32 047 —

    1. Grundsätze

    1.1 Anlass und Ziele der RichtlinienWenn Jugendliche und Heranwachsende leichte bis mittlere

    Verfehlungen begehen, handelt es sich häufig um entwick-lungsbedingtes und deswegen einmaliges oder episodenhaftesVerhalten, welches auch ohne Verurteilung nicht wiederholtwird oder sich verfestigt (jugendtypisches Fehlverhalten). Inden §§ 45 und 47 JGG ist eine Reihe von Möglichkeiten vorge-sehen, von der Verfolgung Jugendlicher und Heranwachsen-der abzusehen und Strafverfahren einzustellen (Diversion).Andererseits können kleine und mittlere Verfehlungen auchAusdruck eines erzieherischen Defizits bis hin zum Beginnder Entwicklung einer kriminellen Karriere sein. Aufgabe derPolizei und Staatsanwaltschaften ist es, in allen Fällen zeitnah,im Einzelfall erzieherisch angemessen, verhältnismäßig undnötigenfalls abgestuft auf Verfehlungen zu reagieren.

    Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine förmlichejugendgerichtliche Verurteilung in Fällen jugendtypischenFehlverhaltens erzieherisch in der Regel nicht erforderlich.Sie kann auch im Hinblick auf die Behandlung vergleichbarerStraftaten anderer junger oder erwachsener Personen unver-hältnismäßig sein. Eine jugendgerichtliche Verurteilung kannsogar aufgrund von Stigmatisierungseffekten erzieherisch ver-fehlt sein.

    Das Diversionsverfahren bietet demgegenüber die Möglich-keit, sehr kurzfristig und damit erzieherisch besonders wirk-sam auf Verfehlungen zu reagieren. Im Diversionsverfahrenkönnen geeignete erzieherische Maßnahmen ergriffen werden,die weiteren Verfehlungen entgegenwirken.

    Diese Richtlinien sollen den Staatsanwaltschaften Hinweiseund Anregungen für eine vermehrte Nutzung der in den §§ 45und 47 JGG eröffneten informellen Erledigungsmöglichkeitengeben, die polizeiliche Ermittlungstätigkeit in geeigneten Fäl-len auf dieses Ziel ausrichten und für eine frühzeitige Einbin-dung der Jugendhilfe im Strafverfahren gemäß § 38 JGG i. V. m.§ 52 SGB VIII in diesen Fällen sorgen. Gemäß § 70 Abs. 2 JGG— bei Heranwachsenden i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG —ist die Jugendgerichtshilfe spätestens zum Zeitpunkt der La-dung der jugendlichen oder heranwachsenden Person zu ihrerersten Beschuldigtenvernehmung zu unterrichten. Im Fall ei-ner ersten Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Ladungmuss die Unterrichtung spätestens unverzüglich nach derVernehmung erfolgen.

    Die Zusammenarbeit und Vernetzung der im Jugendstraf-verfahren beteiligten Behörden und Institutionen soll gefördertwerden. Durch die Richtlinien soll zugleich — soweit dies imEinzelfall erzieherisch angemessen ist — eine Gleichbehand-lung gleich gelagerter Fälle erreicht werden.

    1.2 Allgemeines1.2.1 Entscheidungskompetenz

    Über die Durchführung der Diversion entscheiden die Staats-anwaltschaften und Gerichte. Sie haben dabei mit Blick aufdie erzieherischen Erfordernisse im Einzelfall einen weitenBeurteilungs- und Entscheidungsspielraum. Die Polizei unddie Jugendhilfe im Strafverfahren stellen deshalb eine Diversionnicht konkret in Aussicht, sollen aber in geeigneten Fällen je-derzeit Anregungen zur Diversion geben, erforderlichenfalls

    verbunden mit Anregungen für bestimmte erzieherische Maß-nahmen. Die Polizei kann mit der Durchführung des erziehe-rischen Gesprächs, die Jugendhilfe durch Einleitung geeig-neter Maßnahmen die Voraussetzung für eine mögliche Diver-sion schaffen. In Zweifelsfällen kann aus erzieherischen Grün-den eine vorherige Abstimmung mit der Staatsanwaltschaftoder dem Gericht geboten erscheinen.1.2.2 Vorrang der Unschuldsvermutung

    Liegt ein hinreichender Tatverdacht nicht vor, ist eine Diver-sion nach § 45 JGG nicht zulässig. Einstellungen nach § 170Abs. 2 StPO haben stets Vorrang vor Diversionsentscheidun-gen.

    Liegen die Voraussetzungen des § 3 JGG nicht vor, stellt dieStaatsanwaltschaft das Verfahren ohne Anwendung des § 45JGG mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein.

    Liegen die Voraussetzungen eines Freispruchs vor, stimmtdie Staatsanwaltschaft einem Vorgehen nach § 47 Abs. 1 Nrn. 1bis 3 JGG nicht zu.1.2.3 Behandlung von Privatklagedelikten

    Die Vorschrift des § 45 JGG verdrängt nicht die Möglichkeiteiner Einstellung des Strafverfahrens bei Privatklagedelikten.Dies gilt auch bei Jugendlichen, sofern nicht Gründe der Erzie-hung oder ein berechtigtes Interesse der oder des Verletzten,das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, ein Einschrei-ten von Amts wegen erfordern (§ 80 Abs. 1 JGG). Liegen dieVoraussetzungen der Verfolgung eines Privatklagedelikts nichtvor, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne An-wendung des § 45 JGG mangels öffentlichen Interesses ein.1.2.4 Abwägung gegenüber den §§ 153, 153 a, 154 StPO und

    § 31 a BtMGDie Diversionsregelungen in den §§ 45 und 47 JGG stehen

    der Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens nachden §§ 153, 153 a und 154 StPO sowie nach § 31 a BtMG nichtentgegen. Staatsanwaltschaft und Gericht prüfen, ob bei Ver-fehlungen eine Einstellung bereits nach diesen Vorschriftenmöglich ist. Dabei berücksichtigen sie, dass eine solche Ver-fahrensweise mögliche Stigmatisierungseffekte durch die Ein-tragung der Verfahrenseinstellung im Erziehungsregister ver-meidet. Sie berücksichtigen im Rahmen der Verhältnismäßig-keit und Gleichbehandlung auch, dass bei Erwachsenen eineentsprechende Registrierung nicht erfolgt.1.2.5 Keine Diversion bei ernsthaftem Bestreiten

    Die Vorschriften der §§ 45 und 47 JGG werden nicht ange-wandt, wenn die beschuldigte Person die Tatbegehung substan-tiiert oder sonst ernsthaft bestreitet.1.2.6 Verhältnismäßigkeit

    Die mit dem Vorgehen nach § 45 oder § 47 JGG einherge-henden erzieherischen Maßnahmen dürfen nicht belastenderwirken als ein Jugendgerichtsverfahren mit förmlicher Sank-tion.

    Die Nutzung des Diversionsverfahrens ist bei gleicher erzie-herischer Eignung einem förmlichen jugendgerichtlichen Ver-fahren grundsätzlich vorzuziehen. Dies gilt auch, wenn sichnicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand klären lässt,ob ein förmliches jugendgerichtliches Verfahren eine bessereerzieherische Einwirkung als das Diversionsverfahren gewähr-leistet.1.2.7 Anwendung auf Heranwachsende

    Die Vorschriften der §§ 45 und 47 JGG und diese Richtlinienfinden auch auf Heranwachsende Anwendung, sofern nach§ 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt wird. Die Ent-

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    scheidung darüber obliegt den Staatsanwaltschaften und Ge-richten. Die Polizei und die Jugendhilfe im Strafverfahrenkönnen unter Hinweis auf tatsächliche Umstände des Einzel-falles Einschätzungen zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1JGG abgeben.

    1.3 Anwendungsbereich

    1.3.1 Sachlicher Anwendungsbereich

    Bei den in Anlage 1 aufgeführten Straftaten kommt regel-mäßig ein Vorgehen gemäß den §§ 45 und 47 JGG in Betracht.Der Katalog dient als Orientierungshilfe für die Verfahrensbe-teiligten. Er hindert die Staatsanwaltschaften und Gerichtenicht, auch in anderen Fällen entsprechend zu verfahren oderunter den gegebenen Voraussetzungen von anderen Reakti-onsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Maßgebend für dieDiversionsentscheidung sind hierbei die sich aus den Gesamt-umständen ergebende mindere Schwere der Verfehlung sowiedie bestehenden Anhaltspunkte für jugendtypisches Fehlver-halten, wie z. B. leichtsinniges, unbekümmertes, ziel- und plan-loses Handeln aus der Situation heraus, oft getragen vonGeltungsbedürfnis oder Erlebnishunger, wie es bei Jugendli-chen und Heranwachsenden häufig vorkommt. Bei Anwen-dung des § 45 JGG oder Zustimmung nach § 47 JGG sind inatypischen Fällen die Gründe für die Entscheidung der Staats-anwaltschaft aktenkundig zu machen.

    1.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

    Diversion setzt in der Regel eine glaubhaft geständige Personvoraus, die erstmals strafrechtlich in Erscheinung tritt.

    Wie erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sind inder Regel auch solche Beschuldigten zu behandeln, die einDelikt begehen, das von einer früheren Tat entweder nach Artdes geschützten Rechtsgutes so erheblich abweicht oder nachden Umständen der Tatbegehung jedenfalls nicht erheblichschwerwiegender erscheint als die Vortat oder bei dem dieVortat so lange zurückliegt, dass ein Zusammenhang der Taten,der der weiteren Legalbewährung abträglich sein könnte, nichtbesteht.

    Eine Diversion kann auch angezeigt sein bei Wiederholungs-taten jugendtypischen Fehlverhaltens, sofern durch das Diver-sionsverfahren oder sonst eine ausreichende erzieherischeEinwirkung sichergestellt wird, sodass keine weiteren Strafta-ten zu erwarten sind.

    In Fällen erneuter Delinquenz (Absatz 2 oder 3) ist stets zuprüfen, ob die Verfehlung nicht Ausdruck eines erheblichenerzieherischen Defizits bis hin zum möglichen Beginn derEntwicklung einer kriminellen Karriere ist oder das Vorgehennach § 45 oder 47 JGG von der beschuldigten Person als Nach-giebigkeit gegenüber der Verletzung von Straftatbeständenmissverstanden werden kann. In diesen Fällen soll von derDiversion kein Gebrauch gemacht werden.

    Eine Diversion soll nicht erfolgen, wenn aufgrund konkre-ter Tatsachen zu erwarten ist, dass sich die beschuldigte Per-son das Verfahren sowie etwaige erzieherische Maßnahmennicht zur Warnung dienen lässt und künftig weitere Straftatenbegehen wird.

    2. Verfahren

    2.1 Polizei

    2.1.1 Verfahren bei möglicher informeller Verfahrenserledigung

    Die Polizei prüft möglichst frühzeitig — in Zweifelsfällenim Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft — das Vorliegender Voraussetzungen der Diversion. Liegt aus Sicht der Polizeiein geeigneter Fall vor, wendet sie die Polizeidienstvorschrift(PDV) 382 „Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei“(Bezugserlass zu b) mit der Maßgabe an, dass über eine verant-wortliche Vernehmung unter vorheriger Beteiligung der Jugend-gerichtshilfe und einen Kontakt mit den Erziehungsberechtig-ten oder den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern hin-aus weitere Ermittlungen im sozialen Umfeld in der Regel un-terbleiben, um Beschuldigte nicht über das unvermeidbareMaß bloßzustellen. Die Ermittlungen zur Tat werden auf dasNotwendigste beschränkt und kurzfristig durchgeführt. Die

    Vorgänge werden danach unverzüglich der Staatsanwaltschaftübersandt.

    Durch die Polizei sollen insbesondere folgende für eine Di-versionsentscheidung bedeutsamen Umstände ermittelt undaktenkundig gemacht werden:

    a) Einschätzung, ob außer den bereits von der Tatentdeckungund den polizeilichen Ermittlungen ausgehenden Wirkun-gen weiterer erzieherischer Bedarf besteht; falls dies bejahtwird, sollen die Gründe angegeben werden;

    b) erzieherische Maßnahmen, die bereits erfolgt oder einge-leitet worden sind, wie etwa

    — Wirkung eines durchgeführten erzieherischen Gesprächs,

    — erfolgte Entschuldigung bei den Geschädigten,

    — geleisteter Schadenersatz oder Wiedergutmachung,

    — die Bereitschaft der Beschuldigten und der Geschädig-ten — soweit diese Anzeige erstattet haben — zum Täter-Opfer-Ausgleich (TOA),

    — erfolgte oder konkret zu erwartende Maßnahmen derErziehungsberechtigten oder der gesetzlichen Vertrete-rinnen und Vertreter, der Schule, Ausbildungs- oderArbeitsstelle oder der Jugendhilfe,

    — nachteilige Folgen der Tat für die beschuldigte Personwie etwa materielle oder gesundheitliche Folgen oderder Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes,

    — freiwilliger und wirksamer Verzicht auf Gegenstände,die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Bege-hung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmtgewesen sind,

    — freiwillige und wirksame Einwilligung in die Löschungunrechtmäßig erworbener oder hergestellter Ton- undBildaufzeichnungen sowie EDV-Programme oder in dieHerausgabe sonstiger durch die Tat erworbener Gegen-stände.

    Im Rahmen der Ermittlungen (Absatz 1) macht die Polizeidarüber hinaus folgende für die Diversion bedeutsamen Um-stände aktenkundig und ermittelt nötigenfalls ergänzend:

    a) bei Jugendlichen: ersichtliche Umstände, die darauf schlie-ßen lassen können, dass die beschuldigte Person zur Zeitder Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklungnicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen odernach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG),

    b) bei Heranwachsenden: erkennbare Umstände, die für dieBeurteilung von Bedeutung sind, ob die beschuldigte Per-son zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigenEntwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder essich nach der Art, den Umständen oder den Beweggrün-den der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105Abs. 1 JGG).

    2.1.2 Erzieherisches Gespräch

    Liegt ein glaubhaftes Geständnis der beschuldigten Personvor, ist der verwirklichte Straftatbestand eindeutig zu bestim-men und hält die Polizei ein erzieherisches Gespräch als Maß-nahme für angemessen, arbeitet sie die Verfehlung in einemsolchen Gespräch unter Berücksichtigung des Leitfadens „Er-zieherisches Gespräch“ des LKA mit der beschuldigten Personauf und verdeutlicht den Unrechtsgehalt der Tat. Bei Minder-jährigen sollen nach Möglichkeit bereits von Amts wegen dieErziehungsberechtigten oder die gesetzlichen Vertreterinnenund Vertreter hinzugezogen werden, wenn ihre Anwesenheitdas Strafverfahren nicht beeinträchtigt und dies dem Wohlder beschuldigten Person dient. Auf Verlangen der beschul-digten Person, einer oder eines Erziehungsberechtigten odereiner gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertre-ters ist der oder dem Erziehungsberechtigten, der gesetzlichenVertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter, ersatzweise eineranderen für den Schutz der Interessen der beschuldigten Per-son geeigneten volljährigen Person unter den in § 67 Abs. 3Satz 1 Nrn. 1 und 2 JGG genannten Voraussetzungen, und/odereiner Verteidigerin oder einem Verteidiger die Teilnahme amGespräch zu gestatten.

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    Das Gespräch ist in angemessener Form zu gestalten, wobeiinsbesondere das Alter und die Persönlichkeit der beschuldig-ten Person berücksichtigt werden. Es soll bewirken, dass diesezu der Einsicht gelangt, dass ihr Verhalten nicht richtig war.Es können Ratschläge erteilt werden, wie der Rechtsfriedenzwischen der beschuldigten Person und den Geschädigtenwiederhergestellt werden kann. Beschuldigte sind darauf hin-zuweisen, dass die Entscheidung über die Einstellung des Ver-fahrens sowie ggf. die Art der Verfahrenseinstellung (sieheauch Nummern 1.2.3 und 1.2.4) der Staatsanwaltschaft oderdem Gericht obliegt und auch im Fall einer Verfahrenseinstel-lung nach § 45 oder 47 JGG eine Eintragung in das Erzie-hungsregister erfolgt.

    Widerspricht eine oder einer der Erziehungsberechtigtenoder der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, die Vertei-digerin oder der Verteidiger der Durchführung des erzieheri-schen Gesprächs, so unterbleibt dies. Dies wird aktenkundiggemacht.

    Über das erzieherische Gespräch ist ein Bericht zu erstellen,der mit der Akte der Staatsanwaltschaft vorzulegen ist. DerBericht soll unter Verwendung des in Anlage 2 wiedergegebe-nen Vordrucks erstellt werden. Kann der Vordruck nicht ver-wendet werden, so wird ein inhaltsgleicher Aktenvermerkerstellt.

    Es ist sicherzustellen, dass nur besonders geschulte und er-fahrene polizeiliche Sachbearbeiterinnen und polizeiliche Sach-bearbeiter erzieherische Gespräche führen.2.1.3 Verfahren in anderen Fällen

    In den anderen Fällen ermittelt die Polizei nach pflichtge-mäßem Ermessen (PDV 382 — Bezugserlass zu b) und legt dieVorgänge sodann der Staatsanwaltschaft vor.

    2.2 Staatsanwaltschaft2.2.1 Prüfung der Diversionsvoraussetzungen

    Die Staatsanwaltschaft prüft in jeder Lage des Verfahrensvor dem Urteil, ob eine Entscheidung im Rahmen der Diversionmöglich ist. Anregungen des Gerichts, der Polizei und der Ju-gendhilfe im Strafverfahren werden unter Berücksichtigungder Sachnähe und Fachkompetenz der anregenden Stelle ge-prüft. Hält die Staatsanwaltschaft eine Diversion für angemes-sen, führt sie nach Möglichkeit deren Voraussetzungen kurz-fristig herbei.2.2.2 Beschleunigte Bearbeitung

    Verfahren, in denen eine Diversion ersichtlich konkret inBetracht kommt, werden möglichst kurzfristig bearbeitet undabgeschlossen. Es ist jedoch in der Regel geboten, den Eingangdes Auszugs aus dem Bundeszentralregister und dem Erzie-hungsregister abzuwarten. In jedem Fall erfolgt eine Prüfungder Diversionsvoraussetzungen anhand der staatsanwaltschaft-lichen Verfahrensliste. Regt die Staatsanwaltschaft gegenüberder Jugendhilfe oder dem Gericht erzieherische Maßnahmennach § 45 Abs. 2 oder 3 JGG an, setzt sie sich für die kurzfristigeDurchführung der Maßnahmen ein.2.2.3 Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG

    Bei jugendtypischem Fehlverhalten prüft die Staatsanwalt-schaft unter Berücksichtigung der polizeilichen Einschätzung,ob außer den bereits von der Tatentdeckung und dem Ermitt-lungsverfahren einschließlich des erzieherischen Gesprächsausgehenden Wirkungen auf die Beschuldigten erzieherischeMaßnahmen aufgrund eines konkreten erzieherischen Bedarfsder Beschuldigten erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, soist regelmäßig bereits ein Absehen von der Strafverfolgungnach § 45 Abs. 1 JGG angezeigt. Dies gilt auch, wenn erziehe-rische Maßnahmen von anderer Seite eingeleitet oder durch-geführt worden sind, jedoch nach Einsch�