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»mediation« © 2014 FernUniversität in Hagen. Alle Rechte vorbehalten. Master of Mediation Rechtswissenschaftliche Fakultät

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»mediation«

© 2014 FernUniversität in Hagen. Alle Rechte vorbehalten.

Master of Mediation

Rechtswissenschaftliche Fakultät

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InhaltsverzeichnisDer »master of mediation« an der FernUniversität in Hagen .............4Die Mitglieder der Prüfungskommission ...........................................8Zum »master of mediation« ...........................................................10Die modulare Struktur des »masters of mediation« ........................11Curriculum .....................................................................................12Zu den Inhalten des Studienangebots im Einzelnen ........................17Anmeldung und Zulassung ............................................................19Kosten ...........................................................................................20Prüfungsordnung ...........................................................................21

ImpressumHerausgeber Prof.Dr.KatharinaGräfinvonSchlieffenGestaltung Prof.Dr.KatharinaGräfinvonSchlieffen,NadineHammesfahr

© 2014 FernUniversität in Hagen»master of mediation«an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät – FernUniversität in Hagen

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»master of mediation«an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät – FernUniversität in Hagen

unter der Leitung von Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen

entwickelt in Kooperation mitProf. Dr. Fritjof Haft, Tübingen

Dozenten im »master of mediation«sindu. a.

Dipl.-Päd.Dr.NicoleAuferkorte-Michaelis,Duisburg/EssenProf.Dr.BrittaBannenberg,GießenProf.GünterBierbrauer,Ph.D.,Luzern(CH)Prof.Dr.JürgenBolten,JenaDipl.-Theol.DorotheeBoss,AachenDipl.-Psych.RolandBreinlinger,Frankfurt/M.Prof.Dr.AndreaBudde,BerlinBarbaraClaar,Bonn-BadGodesbergProf.Dr.Dr.JosephDuss-vonWerdt,Luzern(CH)RAEugenEwig,BonnJürgenFeldmann,LangenRAinSabineFelis-Filbry,DortmundRAinAngelikaFlechsig,UnnaRAinClaudiaGeldner,BochumProf.Dr.UllaGläßer,Frankfurt/OderThomasGorzel,HamburgProf.Dr.FritjofHaft,TübingenDr.JuliaHerzog,JenaDipl.-Psych.AnnChristineHlawaty,Frankfurt/MainRAMarcusHehn,Betzdorf/SiegProf.Dr.MartinHenssler,KölnRAinAndreaHerms,Erlenbach/MainHorstHütten,AachenChristaKaletsch,M.A.,Frankfurt/M.StefanKessen,M.A.,BerlinDr.DieterKostka,NeussDipl.-Psych.HeinerKrabbe,MünsterRADr.StefanKracht,HagenRAJoachimKramp,MünchenProf.Dr.KatharinaKriegel-Schmidt,JenaRiArbGa.D.RolandLukas,Frankfurt/MainProf.Dr.LarsOliverMichaelis,EssenDipl.-Soz.HendrikMiddelhof,AachenProf.Dr.LeoMontada,Trier

Dipl.-KulturwirtChristianMüller,Islamabad(PK)RAPeterMichaelOppler,MünchenProf.Dr.Karsten-MichaelOrtloff,BerlinDipl.-Theol.MarcPfeiffer,WeinheimRADr.ReinerPonschab,MünchenProf.Dr.RolandProksch,NürnbergDipl.-Psych.Prof.Dr.JosephRieforth,OldenburgAlexanderRöchling,M.M.,StuttgartSvenRösch,M.A.,HelsinkiProf.Dr.DieterRössner,MarburgSabineRunkel-Hehn,Betzdorf/SiegDetlefSauthoff,OldenburgRAWernerSchieferstein,Frankfurt/MainProf.Dr.ChristianeSimsa,M.A.,LudwigshafenProf.Dr.KatharinaGräfinvonSchlieffen,HagenRADr.FrankH.Schmidt,NürnbergKlausSchmidt,BerlinAnjaSchoop,HannoverDipl.-Psych.Dr.HansjörgSchwartz,OldenburgRAAdrianSchweizer,Gockhausen(CH)RAinAnkeStein,BeckumRAChristianStiefel,OberurselProf.Dr.DieterStrempel,BonnRADr.HolgerThomas,Frankfurt/MainProf.Dr.RomanTrötschel,LüneburgRAinCorneliaSabineThomsen,HeidelbergRADr.WolfgangTrieb,DarmstadtDr.MarkusTroja,M.A.,OldenburgRiAGa.D.ArthurTrossen,AltenkirchenDr.JörgWagner,RösrathDr.EdWatzke,Wien(A)NotarDr.BerndWegmann,IngolstadtRAinDr.BarbeliesWiegmann,BonnRAStefanWiesinger,MünchenProf.Dr.HorstZilleßen,Berlin

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SehrgeehrteKolleginnenundKollegen,

kooperative Formen der Streitbeilegung haben ihren festen Platz in unserer Rechtsordnung gefunden. Im Zentrum des aktuellen Interesses steht die Media-tion.Siegiltalsintelligent,gutstruktu-riert und erfolgreich – und ist hierzulande das wohl populärste Konfliktbearbei-tungsverfahren. Zahlreiche Einrichtun-gen widmen sich ihrer Implementation und Standardisierung und kümmern sich umdieberuflicheOrganisationvonMe-diatoren und Mediatorinnen. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Ge-setzeszurFörderungderMediationundanderer Verfahren der außergerichtli-chenKonfliktbeilegungRechnunggetra-gen. Angesichts der Dynamik und der Wech-selbeziehungen zwischen Mediation und Recht hat die FernUniversität in Hagen bereits um die Jahrtausendwende be-gonnen,dieseProzessewissenschaftlichzu begleiten. Sie gründete im Jahr 2000 das Contarini-Institut für Mediation und eröffnete2003denStudiengang»mas-ter of mediation«.

Ziel des »masters of mediation«

Das Studium »master of mediation« ist ein universitäres Weiterbildungspro-grammüberdreiSemester,nachderenerfolgreichem Abschluss der Grad »mas-ter of mediation«(M.M.)verliehenwird.NebeneinergründlichenMediationsaus-bildung lernen die Teilnehmer die inter-disziplinären Fundamente und For-schungsfortschritte im Fach Mediation kennen. In einem weiteren Schritt geht es darum, dass sich die Studierendenwissenschaftlich-methodisch, kritischund neugierig mit Fragen der kooperati-venKonfliktbeilegung auseinanderset-zen.

Die Dozenten des »masters of mediation«

Das Masterstudium Mediation an der FernUniversität in Hagen stützt sich auf einNetzwerkrenommierterProfessoren

und Praktiker. Unter den Dozenten be-findensichzahlreichebekannteWissen-schaftler und namhafte Autoren; die Präsenzseminare werden von anerkann-ten und erfahrenen Mediatoren geleitet. Bei der Auswahl der Lehrenden wurde auf Interdisziplinarität geachtet, dennMediation lebt von der Zusammenschau psychologischer, kommunikationswis-senschaftlicher und rechtlicher Betrach-tung – alles verbunden mit den Metho-den erfolgreicher Verfahrensgestaltung. Für genauso wertvoll hält die FernUni-versität die Pluralität der Meinungen und Überzeugungen: Unter den Wissen-schaftlern, SeminarleiternundPrüfernfindetmanallewesentlichenDenkrich-tungen und Vereinigungen der Media-tion vertreten. Ein Dozentenkollegium vonderQualitätundGrößedesHagenerKreises ist in der deutschsprachigen Me-diationsausbildung ohne Gleichen. Teil-nehmer und Absolventen des Studiums heben immer wieder die Kompetenz der FernUniversitäts-Dozenten hervor.

Der »master of mediation« an der FernUniversität in Hagen

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Für wen ist der »master of mediation«?

Der »master of mediation« wendet sich sowohl an jüngere als auch an berufser-fahreneHochschulabsolventen,dieInte-resse und Gespür für menschliche Inter-aktion und Konflikte mitbringen. DieTeilnehmer des »masters of mediation« verfügen über unterschiedliche Vor-kenntnisse sowohl hinsichtlich ihres Grundstudiums als auch ihrer berufli-chenErfahrung,was immerAnlasszuproduktivemAustauschbietet.Sofindetman unter den Studierenden die Media-torin,diedasFachPsychologiestudierthat,denRichtermitmehrjährigerEnt-scheidungs- und Vergleichspraxis, derbereits das »studium mediation« absol-viert hat, die junge Personalentwick-lungsmanagerin mit wirtschaftswissen-schaftlichemHintergrund,ReferendareodererfahreneRechtanwälteundNo-tare, die ihr Tätigkeitsfeld ausweitenmöchten,oderdenBürgermeister,Leh-rerimErstberuf,dereineKurzausbildung

im Konfliktmanagement vorweisenkann. Ein Teil der Interessenten beabsich-tigt,späterhaupt-odernebenberuflichals selbstständiger Mediator zu arbeiten. Anderemöchten ihreQualifikation in-nerhalb des bisherigen Aufgabenkreises durch einen weiteren akademischen Graderweiternoder,zumalamAnfangihrer Laufbahn, ihre Kompetenzen imBereichderKonfliktbearbeitungdurcheinenMastergradnachweisen.Schließ-lich ist für manchen auch die sich dem Mastergradanschließendegrundsätzli-chePromotionsmöglichkeit(Dr.iur.)vonInteresse.

Lebenslanges Lernen

Das Studium »master of mediation« an der FernUniversität in Hagen kommt dem Prinzip des lebenslangen Lernens entgegen: Es kombiniert auf einzigartige Weise ein modulares Fernstudium mit Präsenzseminaren,diezurAuswahlanWochenenden angeboten werden. Diese

einmalige Mischung aus selbstbestimm-ten Studien und präsenter Gruppenar-beitermöglichtesauchberuflichstarkbeanspruchtenTeilnehmern,sichdaser-forderlicheWissenundKönnenanzueig-nen.AlsgroßerVorteilwirddieweitge-hend flexible Zeiteinteilung und auto-nome Bestimmung des Lerntempos an-gesehen.EinweitererVorteilliegtdarin,dass die praxisorientierten Seminare we-sentlicheffizienterundzufriedenstellen-derdurchgeführtwerdenkönnen,wennsich die Teilnehmenden zuvor in eigener Regie mit dem Stoff auseinandergesetzt haben.DasbegleiteteVor-undNachbe-reiten mit schriftlichem Kursmaterial er-laubt ein viel konzentrierteres prakti-sches Arbeiten in den Präsenzseminaren als insolchenSeminaren,diedenAn-sprucherheben,gleichzeitigPraxisundTheorie zu vermitteln. Der didaktische Ansatz des Hagener Studiums – die Mi-schung zwischen Studium daheim und Rollenspielen in der Gruppe – erhält von den Teilnehmenden immer sehr gute Kri-tiken.

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TheorieundPraxisstatt,wobeiineinemjungen Fach wie der Mediation noch Klä-rungsbedarf über den Status der Wis-senselemente herrscht: Welche Inhalte könnenalswissenschaftlichundwelchenur als Lehrmeinung gelten? – Die Stu-dieninhalte richten sich nicht allein an den künftigenMediator, sondern siekommen jeder vermittelnden Tätigkeit zugute,seiesimBerufoderimprivatenUmfeld. Ein weiterer Erfolg der drei Se-mester liegt in der allgemeinen Entwick-lung von Schlüsselqualifikationen wieetwa der Verhandlungskompetenz oder dem Überdenken persönlicher Verhal-tensmuster:WiegeheichpersönlichmitKonfliktenum?WelcheHaltungstrebeich imUmgangmitKonfliktenan? ImGegensatz zu einigen anderen Ausbil-dungen stellt ein universitäres Studium keinen Katechismus auf, lehrt keinenGlauben und gibt kein Rezeptbuch aus. Im »master of mediation« werden Alter-nativendiskutiert,Hintergründeaufge-hellt,BezügegeknüpftundRäumefür

Aufbau des Studiums

Der »master of mediation« bietet nach einer Grundlagenausbildung im ersten SemesterdieMöglichkeitzurSpezialisie-rungabdemzweitenSemester.Optionalerhalten die Teilnehmenden eine Ausbil-dung im Fach Mediation im familiären Umfeld,Wirtschaftsmediation,Media-tive Bewältigung strafbarer Handlungen oder die Kompetenz zur Mediation von Großgruppenund imöffentlichenBe-reich. Das dritte Semester dient der wis-senschaftlichenVertiefung,inderenMit-telpunkt die Anfertigung der Masterar-beit steht.

Abschluss

Absolventen des Studiums erhalten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von der Rechtswissenschaftlichen Fakul-tät der FernUniversität ihre Masterur-kunde. Sie sind berechtigt, den Titel

»MasterofMediation,FernUniversitätinHagen«(M.M.)zutragen.Einzusätzli-ches Zeugnis gibt Auskunft über die Leis-tungenimStudium,inderAbschlussprü-fung und – auf Wunsch – über das je-weilige Spezialgebiet der Mediation. Die Leistungen,welchedieMasterurkundeverbrieft,übertreffenallezurzeitdisku-tierten Standards im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anerkennung als zerti-fizierterMediator.Insbesonderewerdendie von den Berufsverbänden geforder-ten Stundenzahlen um ein Vielfaches übertroffen.

Inhalte des Studiums

Der »master of mediation« versteht sich als wissenschaftliche Auseinanderset-zung mit dem Thema Mediation und anderenFormenkooperativerKonflikt-beilegung,verbundenmiteinerfundier-ten Mediationsausbildung. Auf diese WeisefindeteinengerAustauschvon

„Man hat im Mediationsstudium von Anfang an eine gewisse Aufbruch-stimmung verspürt. Die Kombination aus Präsenzseminaren und Theorie im Studium war extrem hilfreich. Insbesondere die Präsenzseminare waren durch die kompetenten Lehr-Mediatoren ausgesprochen aufschlussreich. Das Studium ist insgesamt sehr fordernd und hat meines Erachtens einen hohen akademi-schen Anspruch. Als überraschend und positiv habe ich das breite Spektrum der verschiedensten Berufsgruppen meiner Kommilitonen erlebt. Dies untermauert deninterdisziplinärenAnspruchvonMediationundzeigt,wiefacettenreichneue Wege beschritten werden.Fazit:Sehranstrengendundinformativ–einetolleChance,ineindynamischesBerufsfeld hineinzuwachsen.“

ThomasNeu,MasterstudentMediation

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dasVerfertigeneigenerGedankeneröff-net. Dies beansprucht eine gewisse Rei-fezeit–mitderChance,ErfahrungenmitKonflikten,Konfliktbeilegungenundmitsichselbstzusammeln.Gefördertwirddies durch die Zurückgezogenheit des Selbststudiums im Wechsel mit den Be-gegnungen in der Gruppe sowie den Rollenspielen in den Präsenzseminaren unddenrealenKonflikten,diealsPrü-fungsvoraussetzung vermittelnd zu be-arbeiten sind.

Professionalisierung

Wenn die Mediation in den Rang einer Profession, ähnlich dem Beruf derAnwälte oder Ärzte, rücken möchte,sollte ihre Ausbildung insofern auch aka-demisiertwerden.SchonheuteerhöhteinStudiumMediation,dasmiteinemMastergrad abschließt, die Akzeptanzder Mediatoren und damit die rechtspo-litische Bedeutung der Mediation. Steigt

die Anzahl der graduierten Spezialisten für kooperative Streitbeilegung, kanndieszueinerÄnderungdesKonfliktver-haltens beitragen.

Mediation ist eine kluge Idee und eine gelingende Praxis. Ich würde mich freuen,wennSiedieseAuffassungteilenunddenEntschlussfassen,sichintensivmit dem Thema Mediation zu beschäfti-gen. Mit dem Studium »master of medi-ation« sind Sie auf dem besten Weg in die Gruppe der ausgewiesenen Exper-ten.

MitfreundlichenGrüßenIhre

KatharinaGräfinvonSchlieffen

KatharinaGräfinvonSchlieffen

Prof.Dr.KatharinaGräfinvonSchlieffenistWissenschaftlicheDirektorindes»masters of mediation« an der FernUniversität in Hagen sowie Vorstands-

vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Mediation. Sie ist zugleich Mit herausgeberin des Standardwerks »Handbuch Mediation« und der

Fachzeitschrift»MEDIATOR«.

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Die Mitglieder der Prüfungskommission

Seit der ersten Stunde bemüht sich der »master of mediation« umdauerhafteQualitätunderstklassigeBetreuung.AlsoberstesGebotgilt,dieAusbildungaufeinmöglichstbreitesfachlichesFundamentzustellen.UmdieserAufgabegerechtzuwerden,wurdeeinLeitungs-undEntwicklungsgremium geschaffen: die sog. Prüfungskommission. Bei ihren Mitgliedern handelt es sich um Experten unterschiedlichster Pro-venienz.DieInterdisziplinaritätgarantierenRechtswissenschaftler,PsychologenundPhilosophen;manfindetaberauchVertreterderverschie-denenMediationsformenwieetwaderFamilienmediation,derWirtschaftsmediationoderdesTäter-Opfer-Ausgleichs.MediationspraxisvonnichtwenigeralsfünfJahrzehntenverbindetsichmitdenEinsichtenderForschungundtrifftaufneue,anregendeIdeenzurOptimierungundBreitenimplementationderMediation.GemeinsamtragenalleMitgliederdazubei,dasssichdasStudiumlebendigentfaltenkann.

Andreas Haratsch

Prof. Dr. Haratsch ist seit 2007 Universitäts-

professor für Deutsches und europäisches Ver-

fassungs- und Verwaltungsrecht an der Fer-

nUniversität in Hagen. Von 2003 bis 2005 war

er Wissenschaftlicher Referent am Zentrum

für Europäische Integrationsforschung an der

Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität

Bonn. Von Mai 2010 bis 2012 war Professor

Haratsch Dekan der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der FernUniversität in Hagen.

Joseph Duss-von Werdt

Prof. Dr. Duss-von Werdt ist Psychologe und

Theologe. Von 1967 bis 1987 war er Leiter

des Instituts für Ehe und Familie in Zürich,

das von ihm gegründet wurde. Seit 1998 ist

Professor Duss-von Werdt Lehrbeauftragter für

Mediation an der Fernuniversität in Hagen.

Friedrich Dauner

Friedrich Dauner ist Volljurist und hat

langjährige kaufmännische Erfahrungen sowie

Erfahrungen im landespolitischen Umfeld. Er

ist seit 2008 Mitglied der Geschäftsführung der

Deutschen Gesellschaft für Mediation e. V. und

seit 2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter und

stellvertretender geschäftsführender Direktor

des weiterbildenden Masterstudiengangs

Mediation.

Britta Bannenberg

Prof. Dr. Bannenberg war von 2002 bis 2008

Professorin für Kriminologie, Strafrecht und

Strafverfahrensrecht an der Universität Biele-

feld. Sie arbeitete u.a. mit an Gutachten des

Hamburger Senats zur Konfliktregelung bei

Gewaltstraftaten in Beziehungen sowie zum

Täter-Opfer-AusgleichimAuftragdesBundes-

ministeriums der Justiz. Seit 2008 ist sie Profes-

sorinfürKriminologieinGießen.

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Stefan Kracht

Dr. Kracht ist geschäftsführender Direktor des

weiterbildenden Masterstudiengangs Me-

diation an der FernUniversität in Hagen und

Rechtsanwalt. Forschungsschwerpunkte sind

Fragen im Bereich des Hochschulrechts, der

EthikderMediationsowiederaußergerichtli-

chen Streitbeilegung. Seit der Gründung des

Contarini Instituts für Mediation im Jahr 2000

übt er dort die Funktion eines Geschäftsfüh-

rers aus. Er ist Mitglied des Vorstandes der

Deutschen Gesellschaft für Mediation e. V.,

Vizepräsident des Dachverbandes Deutsches

Forum für Mediation e. V. und ist Mitheraus-

geber der Fachzeitschrift »MEDIATOR«. Er ist

Geschäftsführer der FIRM GmbH (An-Institut

der FernUniversität in Hagen) und leitet seit

Gründung der Hagen Law School auch deren

Geschäfte.

Leo Montada

Prof. em. Dr. Montada war seit 1972 Profes-

sor fürPsychologieanderUniversitätTrier,

seit 1995 zugleich Direktor des Zentrums für

Gerechtigkeitsforschung an der Universität

Potsdam. Von 1997 bis 2002 war er Präsi-

dent der International Society for Justice

Research. Professor Montada ist Mitglied

zahlreicher wissenschaftlicher Akademien.

KatharinaGräfinvonSchlieffen

Prof. Dr. Gräfin von Schlieffen ist Inhaberin

des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, jurist-

ische Rhetorik und Rechtsphilosophie an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fer-

nUniversität in Hagen. Sie ist wissenschaftliche

Direktorin des Contarini-Instituts für Media-

tion, leitet die Mediationsstudienprogramme

an der FernUniversität und ist Vorstandsvorsit-

zende der Deutschen Gesellschaft für Media-

tion.NachihremStudiuminBonnundMainz,

ihrerPromotion(1989)undHabilitation(1995)

wurde sie zum Sommersemester 1997 an die

Universität Münster und zum Wintersemester

nach Hagen berufen. Sie ist Mitherausgeberin

des Standardwerks »Handbuch Mediation«

und der Fachzeitschrift »MEDIATOR«.

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Was bedeutet Mediation?

Mediation ist ein Verfahren zur koopera-tiven Konfliktbeilegung unter Beteili-gung eines neutralen, unabhängigenDritten,desMediators,derdieKonflikt-beteiligten – die Medianden – bei ihrer SuchenachLösungenunterstützt.DerKonfliktbleibt inhaltlich inderVerant-wortung der Betroffenen und wird nicht der Entscheidung eines Richters oder ei-ner anderen Autorität überantwortet. Eigens entwickelte Verfahrensprinzipien und Verhandlungstechniken sorgen da-für,dassdieStreitbeteiligten

• konstruktivzusammenarbeiten,• über den Horizont der rechtlichen

Möglichkeitenhinausschauenundihren Blick auf das breitere Spekt-rum anderer, nicht-rechtlicher Lö-sungen lenken und

• Ergebnissefinden,dieihreInteres-sen,einschließlichderimmateriellenBedürfnisse und kooperativen Ent-wicklungschancen,umfassendbe-rücksichtigen.

• Durch die hohe Selbstverantwor-tung während der Mediationsver-handlung können dieMediandendie vereinbarten Resultate wie ei-gene Zielvorstellungen akzeptieren und motiviert umsetzen.

Konzept des Weiterbildenden Masterstudiums

FernstudiumDer überwiegende Teil des Studiums wird im Fernstudium absolviert. Die Stu-dierendenbelegenModule,die sie je-weils mit einer schriftlichen Prüfung ab-schließen.DieErgebnissederbestande-nen Modulabschlussarbeiten werden in

derMastergesamtnotemit20 %berück-sichtigt. Für die Module erhalten die Stu-dierenden entsprechend den internatio-nalen Vorgaben Leistungspunkte. Im zweiten Semester haben die Studieren-den die Möglichkeit, unterschiedlicheSchwerpunkte in ihrer Ausbildung zu setzen. Dafür müssen sie neben einem verpflichtendenModulausvierModulenzweiauswählen,diesievertiefendbear-beitenmöchten.

PräsenzseminareNebendertheoretischenAuseinander-setzung mit ausgewählten Themenge-bieten finden in allen drei SemesternPräsenzseminarestatt,die inderRegelein verlängertes Wochenende umfassen. Im Verlauf dieser Veranstaltungen ergän-zen die Studierenden ihr theoretisch er-worbenes Wissen durch die Bearbeitung praxisorientierter Fälle. Zugleich erwer-bensiedadurchpraktischeFertigkeiten,diedurchReflexionundDiskussionver-tieft und gefestigt werden.Die Präsenzveranstaltungen des ersten Semesters werden in Gruppen mit max. 20 Teilnehmenden und im zweiten Se-mester mit max. 17 Teilnehmenden durchgeführt. Die Supervisionsseminare im dritten Semester sollen eine Zahl von 10 Teilnehmenden nicht überschreiten.

Praktische ArbeitDie Erkenntnisse über die praktischen Implikationen der wissenschaftlichen Grundlagen unterstützen die Teilneh-menden bei der selbstständigen Arbeit an realen Fällen. Die Studierenden sollen im Verlauf des Studiums zwei Mediati-onsverfahren(oderVerfahrenmitmedi-ativenElementen)eigenständigdurch-führen, dokumentieren und mit derTheorie abgleichen. Diese Erfahrungen sollen ihr Wissen vertiefen und sie zu ei-

ner weitergehenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit verschiedenen Themenbereichen anregen. Insbeson-derekönnendieStudierendenausdieserArbeit wichtige Anhaltspunkte und An-regungen für ihre Masterarbeit erhalten.

MasterarbeitDas Studium wird mit einer schriftlichen Masterarbeit sowie einer mündlichen Abschlussprüfung beendet. In der Mas-terarbeit wird ein wissenschaftlich rele-vantes Thema aufgegriffen und nach Möglichkeit interdisziplinär bearbeitet.Wie genau die einzelnen Lehrformen in das Studium integriert sind und wie die einzelnenLeistungenbewertetwerden,lässt sich der am Ende dieser Broschüre abgedruckten Prüfungsordnung entneh-men.Für ein Modul werden zwischen fünf und fünfzehn ECTS-Punkte vergeben. Ein ECTS-Punkt entspricht einem Leis-tungspunkt (LP)undeinemGesamtar-beitsaufwand(Workload)von30Stun-den. Dieser Gesamtarbeitsaufwand er-fasst die Zeiten, die geschätzt für dasLesen und Erarbeiten der Schriftkurse sowiederenVor-undNachbereitunger-forderlichsind,unddenZeitaufwandfürdas Erstellen der Modulabschlussarbei-ten.Das Masterstudium gliedert sich in neun Module. Der insgesamt zu erbringende Arbeitsaufwand (Workload) beträgt1800 Stunden.

Zum »master of mediation«

Erfolg von Mediationsverfahren

„In den ersten zwei Jahren wurden beim Landgericht Paderborn 787 Verfahren und bei den Amtsgerichten des Bezirks 328 Verfahren durch richterlicheMediationeinvernehmlichgelöst.Dassindca.72 %derzurMediation abgegebenen Fälle.“ Diese „Daten und Erfahrungen“ werden durch die Projekte anderer Bundesländer „bestätigt.“

GeorgSteffens,Projektleiter„JustizmodellinOWL“ OLGHamm,JustizmodellinOstWestfalenLippe

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„Das Fernstudium mit den begleitenden Seminaren und den Pra-xisarbeitenbasiertaufeinemgelungenenKonzept,dasmirsowohl

neueImpulseeingebrachtalsauchwichtigeKontakteundNetzwerkeeröffnethat.DaichberuflichinvielenGremienarbeiteundzahlreiche

VerhandlungenmitunterschiedlichenKooperationspartnernführe,konnte ich schon während des Studiums neu gewonnene Erkenntnisse undErfahrungeninmeinetäglicheArbeiteinfließenlassen.AlsFazitempfindeichmeineStudienzeitalsBereicherung,die–rückblickend

betrachtet–,wieimFlugverging.“

BirgitGunia-Hennecken,Masterabsolventin

Theorie Praxis

1. S

emes

ter

M1

Mediation und

Rechtskultur

EinführungPrinzipienRechtslage

5 LP = 150 Std.

M2

Mediation und zwischenmenschliches

Verhalten

KommunikationPsychologie

5 LP = 150 Std.

M3

Verhandlungs-techniken

VerhandelnRhetorik

5 LP = 150 Std.

Präsenzseminar M2

Praktische Einfüh-rung in die Media-

tion I

1 LP = 30 Std.

Präsenzseminar M3

Praktische Einfüh-rung in die Media-

tion II

1 LP = 30 Std.

2. S

emes

ter

M4

Herausforderungenfür

Mediatoren

GewaltGerechtigkeitInterkulturelle

Aspekte

5 LP = 150 Std.

W1

Mediation im familiären Umfeld

5 LP = 150 Std.

W2

Mediation in der Wirtschaft

5 LP = 150 Std.

PräsenzseminarW 1– 4

Präsenzseminar im ersten gewählten

Modul

1 LP = 30 Std.

PräsenzseminarW 1– 4

Präsenzseminar im ersten gewählten

Modul

1 LP = 30 Std.

W3

Mediationimöffentli-chenBereich/Groß-gruppenmediation

5 LP = 150 Std.

W4

Mediative Bewältigung strafbarer Handlungen

5 LP = 150 Std.

3. S

emes

ter

M7

Konfliktordnungenim Umbruch

GeschichteEuropa

Gesellschaft

5 LP = 150 Std.

M9

Masterarbeit

Mündliche Abschlussprüfung

16 LP = 480 Std.

M8

Falldokumentationen

Zwei Mediationen oder Verfahrenmit mediativen

Elementen

4 LP = 120 Std

Supervision

Fallreflexion

1 LP = 30 Std

Die modulare Struktur des »masters of mediation«

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Modul 1: Mediation und Rechtskultur

71051/1 PraktischeEinführungindieMediation 0,5LP=15Std.

71051/2 MediationundLitigation 1,0LP=30Std.

71051/3 SystemischeEinführungindieMediation 1,0LP=30Std.

71053 DasEthosdesMediators 1,0LP=30Std.

71054 DieRechtslagenachErlassdesMediationsgesetzes 0,5LP=15Std.

71059/1 Konflikteundwiewirsielösen 0,5LP=15Std. 71059/2 FormenderalternativenStreitbeilegungimSpektrum 0,5LP=15Std.

Bestehen einer Modulabschlussarbeit insgesamt 5,0 LP = 150 Std.

Modul 2: Mediation und zwischenmenschliches Verhalten

71055 DieSelbstverantwortungderKonfliktparteien 1,0LP=30Std.

71056 PsychologiederMediation,Teil1 1,0LP=30Std.

71057 PsychologiederMediation,Teil2 1,0LP=30Std.

71058/1 Kommunikation–Grundlagemediativer Verfahren,Teil1 1,0LP=30Std.

71058/2 Kommunikation–Grundlagemediativer Verfahren,Teil2 1,0LP=30Std.

Praxisseminar: Dreitägiges Seminar „Praktische EinführungindieMediationI“ zusätzlich1,0LP=30Std.

Bestehen einer Modulabschlussarbeit insgesamt 6,0 LP = 180 Std.

Modul 3: Rhetorik und Verhandeln

71060 RhetorikI 1,0LP=30Std.

71061/1 RhetorikII,Teil1 1,0LP=30Std.

71061/2 RhetorikII,Teil2 1,0LP=30Std.

71062/1 Verhandeln,Teil1 1,0LP=30Std.

71062/2 Verhandeln,Teil2 1,0LP=30Std.

Praxisseminar DreitägigesSeminar„Praktische zusätzlich1,0LP=30Std. Einführung in die Mediation II“

Bestehen einer Modulabschlussarbeit insgesamt 6,0 LP = 180 Std.

„Ideale Kombination zwischen Theorie und Praxis. Vermittlung von fundiertem theoretischem Wissen. Gute Seminar-leitung durch anerkannte Referenten. Flexibilitäthinsichtlicheinermöglichenindividuellen Schwerpunktbildung inner-halb des Studiums. Wissenschaftliches Studium mit akademischem Abschluss.“

AlexanderSegura,Masterabsolvent

1. Semester

Curriculum

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13

Modul 4: Herausforderungen für Mediatoren

71064 DerUmgangmitMachtgefälleninderMediation 1,0LP=30Std.

71065 DieTechnikderteilnehmendenNeutralität 1,0LP=30Std.

71066 GewaltinderMediation 1,0LP=30Std.

71067/1 MediationundGerechtigkeitauspsychologischerSicht 0,5LP=15Std. 71067/2 PerspektivenaufdenKonflikt 0,5LP=15Std.

71068 InterkulturelleKommunikation 0,5LP=15Std.

71069 VerhandelnundMediationiminterkulturellenKontext 0,5LP=15Std.

Bestehen einer Modulabschlussarbeit insgesamt 5,0 LP = 150 Std.

Wahlmodule

ZweiderfolgendenWahlmodulemüssenbelegtwerden,wobeidaserstegewähltegleichzeitigdenthematischen Inhalt beider zu besuchender Präsenzseminare im zweiten Semester festlegt. Wer also alserstesWahlmodul„Wirtschaftsmediation“belegt,besuchtimzweitenSemesterbeidePräsenzseminarezum Thema „Wirtschaftsmediation“.

2. Semester

Wahlmodul 1: Mediation im familiären Umfeld

71070/1 MediationmitPaarenundFamilien,Teil1 1,0LP=30Std.

71070/2 MediationmitPaarenundFamilien,Teil2 0,5LP=15Std.

71070/3 MediationmitPaarenundFamilien,Teil3 0,5LP=15Std.

71071 MediationimKinder-und 1,0LP=30Std. Jugendhilferecht/Sorgerecht

71072/1 MediationimErbschaftsrecht,Teil1 0,5LP=15Std.

71072/2 MediationimErbschaftsrecht,Teil2 0,5LP=15Std.

71073/1 MediationinderSchule,Teil1 0,5LP=15Std.

71073/2 MediationinderSchule,Teil2 0,5LP=15Std. . Bestehen einer Modulabschlussarbeit

insgesamt 5,0 LP = 150 Std.

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Wahlmodul 2: Mediation in der Wirtschaft

71074/1 Wirtschaftsmediation,Teil1 1,0LP=30Std.

71074/2 Wirtschaftsmediation,Teil2 0,5LP=15Std.

71075/1 MediationbeiKonflikteninderArbeitswelt– 1,0LP=30Std. ein Praxisbericht 71075/2 MediationvonKonfliktenumSozialleistungen 0,5LP=15Std.

71076 MediationimBaurecht 1,0LP=30Std.

71077 MediationbeiUnternehmensnachfolge 1,0LP=30Std.

Bestehen einer Modulabschlussarbeit insgesamt 5,0 LP =150 Std.

Wahlmodul3: MediationimöffentlichenBereich/Großgruppenmediation

71078 GrundlagenderMediationim 1,0LP=30Std. Verwaltungsrecht

71079/1 MediationimöffentlichenBereich,Teil1 1,0LP=30Std.

71079/2 MediationimöffentlichenBereich,Teil2 1,0LP=30Std.

71079/3 MediationimöffentlichenBereich,Teil3 1,0LP=30Std.

71080/1 MediationimöffentlichenBereichaufkommunalerEbene 0,5LP=15Std.

71080/2 InnerbehördlicheMediation 0,5LP=15Std.

Bestehen einer Modulabschlussarbeit insgesamt 5,0 LP =150 Std.

Wahlmodul 4: Mediative Bewältigung strafbarer Handlungen

71081/1 MediationimJugendstrafrecht,Teil1 1,0LP=30Std.

71081/2 MediationimJugendstrafrecht,Teil2 1,0LP=30Std. 71082/1 MediationimErwachsenenstrafrecht,Teil1 1,0LP=30Std.

71082/2 MediationimErwachsenenstrafrecht,Teil2 1,0LP=30Std.

71083 MediationimWirtschaftsstrafrecht 1,0LP=30Std.

Bestehen einer Modulabschlussarbeit insgesamt 5,0 LP =150 Std.

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Modul7: KonfliktordnungenimUmbruch

71084 UrsprüngederMediationsowieEntwicklungundStand 1,0LP=30Std. der Mediation in Deutschland 71085 MediationinEuropa 1,0LP=30Std.

71086 VomSühne-undGüteverfahren 0,5LP=15Std. zur Mediation

71088 DieWirkungenvonMediation 1,0LP=30Std. aus sozialpsychologischer Sicht

71089 MediationundDemokratie 1,0LP=30Std.

71090 MediationindenUSA 0,5LP=15Std.

Bestehen einer Modulabschlussarbeit ingesamt 5,0 LP = 150 Std.

Modul 8: Dokumentation und Supervision

Praxisseminar:obligatorischeinzweitägiges 1,0LP=30Std. Supervisionsseminar

Dokumentationvonzweiselbstdurchgeführten 4,0LP=120Std. Mediationsverfahren oder Verfahren mit mediativen Elementen insgesamt 5,0 LP = 150 Std.

3. Semester

Wahlmodulseminare Präsenzseminare: zwei dreitägige Präsenzseminare im ersten gewählten Wahlmodul(je1,0LP) zusätzlich2,0LP=60Std.

IndenWahlmodulen»MediationimöffentlichenBereich/Großgruppenmediation«und»MediativeBewältigungstrafbarer Handlungen« werden die Präsenzseminare aus organisatorischen Gründen nur einmal jährlich angeboten.InteressentenfürdieseWahlmodulewerdengebeten,direktnachStudienbeginnmitdenStudienbetreuernKontakt aufzunehmen.

„DasMasterstudiumMediationhatmirvieleTürengeöffnet.“ElkeSchönenberg-Zickerick,Hochschuldozentin

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Modul 9: Masterprüfung

Erstellen der Masterarbeit 15 LP = 450 Std.

MündlicheAbschlussprüfung 1,0LP=30Std. (MündlichePräsentationeines dokumentierten Falles und mündlichePrüfung)

Abschlusszeugnis

Verleihung des Grades »MasterofMediation«(MM)

Fakultative Kurse

71091 Integrierte Mediation

71092 Humor in der Mediation

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1. Semester

Modul 1: Mediation und RechtskulturZu Beginn des Studiums werden die Stu-dierenden mit den Grundzügen eines Mediationsverfahrens und dessen Pha-sen und Prinzipien vertraut gemacht. Anschließendbegegnensiedenberufs-rechtlichen Aspekten der Mediation. Zu den Fundamenten einer Mediationsaus-bildung gehört auch die Vermittlungund Durchleuchtung der berufsrechtli-chenPflichtendesMediators/derMedi-atorin nach dem neuen Mediationsge-setz inklusive der spezialgesetzlichen Regelungen für die einzelnen Berufs-zweige (Grundberufe) sowie der Ent-wurf eines individuell umsetzbaren me-diatorischen Berufsethos´. Eine akade-misch angelegte Ausbildung würde fehlgehen,wennsiedieTechnikenderMediation isoliert, dasheißt ohneBe-rücksichtigung der Gegensätze und not-wendigen Verklammerungen mit dem traditionellen, justizorientierten Streit-beilegungssystem und seiner gegenwär-tigen Entwicklung sowie der gesamteu-ropäischen Rechtslandschaft erklärte. OhneeinegenaueBesinnungaufdasrechtskulturelle Fundament, auf demMediation ruht – von dem sie sich aber auchabsetzenmuss–,fehltedenspäte-ren Mediatoren der übergeordnete An-haltspunkt für die unerlässliche Fortent-wicklung und Einpassung der Mediati-onsverfahren in die bisherigen Struktu-ren.

Durch die Anerkennung der Mediation alsalternativesVerfahrenderKonflikt-bewältigung im Bereich der Jurispru-denzhatinderAnwaltschaft,aberauchin anderen beratenden Berufen die Be-reitschaftzugenommen,Mediationsver-fahren durchzuführen. Dieser Trend hat sich nach dem Erlass des Mediationsge-setzes im Jahre 2012 deutlich verstärkt.

Mit dieser Entwicklung sindChancen,aber auch Risiken für die ratsuchenden Konfliktparteien verbunden – Risiken,die auch in den Verantwortungsbereich der befassten Mediatoren fallen kön-nen. Deswegen müssen Mediatoren in die Lage versetzt werden, verantwor-tungsvoll entscheiden zu können, inwelchenFällenundKonflikteneinMedi-ationsverfahren überhaupt in Betracht kommt–manchmalistessinnvoller,denWeg des streitigen Verfahrens zu wäh-len. Aus diesem Grunde muss der Mitt-ler oder die Mittlerin über die grundle-genden Stärken und Schwächen beider Verfahrensarten informiert sein, da eroder sie nur so im jeweiligen Einzelfall den erfolgversprechendsten Weg ein-schlagenkann.NachdemAbschlussdesModulskönnendieStudierendenunter-scheiden,inwelchenKonfliktkonstellati-onen Mediation sinnvoll zur Anwen-dung gelangen kann. Sie verstehen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Mediationsverfahren und sind in der Lage,diesemitdenstandesrechtlichenRegelungen ihres Grundberufes in Ein-klang zu bringen und entwickeln die Grundlagen zur Ausbildung eines Be-rufsethos.

Modul 2: Mediation und zwischen-menschliches VerhaltenModul 2 beschäftigt sich mit den Grund-zügen des zwischenmenschlichen Ver-haltens.WodiesesGrundwissenfehlt,bleibenKonfliktlösungendasWerkvonZufallundIntuition,alleinFolgehöchst-persönlicher Erfahrungen undVorstel-lungen.Wersovorgeht,neigtdazu, inder eigenen Vorstellungswelt gefangen zubleiben.GestörtenKommunikations-situationen,dieaußerhalbdereigenenRoutine liegen,SignalenseelischerVer-letzung und unerklärlichen Verhaltens-musternwirdmanmöglicherweisenichtangemessenbegegnen;Korrektive,diemit dem Bewusstwerden des eigenen

Verhaltenseinhergehen,entfallen.Dieskann zu Fehlern führen, die bei demWissen um die zugrunde liegenden menschlichen Handlungsweisen ver-meidbar sein könnten. Entsprechendbehandelt dieses Modul die psychologi-schen und kommunikationswissen-schaftlichen Grundeinsichten in das menschliche Verhalten unter besonderer Berücksichtigung der Emotionen und der Kommunikationsstörungen, die einer-seits Anlass für einen mediationstaugli-chenKonfliktgeben,andererseitsaberauch zu Blockaden in der konkreten Ver-fahrenssituation führen können. DenTeilnehmenden des Studiums werden theoretische und praktische Werkzeuge an die Hand gegeben, die sie in be-stimmten Situationen gewinnbringend einsetzenkönnenunddiederFörderungeiner konsensgerichteten Kommunika-tion dienlich sind.

Die Studierenden erwerben die Fähig-keit,dieverletztenGerechtigkeitsgefühleder Medianden zu beachten und mit RücksichtdaraufLösungenzuerarbei-ten.Sie lernen,gestörteKommunikati-onsmuster zu erkennen und diesen an-gemessen zu begegnen. Diese Kompe-tenzenkönnensieimKonfliktfallzielge-richteteinsetzen,umeinegewinnbrin-gende Kommunikation unter zerstritte-nenParteienzugenerieren.AußerdemsindsieinderLage,denGrundsatzderSelbstverantwortlichkeit der Parteien in einem Mediationsverfahren zu beachten.

Modul 3: Rhetorik und Verhandeln Kenntnisse im Bereich der Rhetorik und des Verhandelns sind notwendig, umPositionenundInteressenderKonflikt-parteien zu unterscheiden, ihre argu-mentativen Strategien zu durchschauen und die Streitenden aus ihrer Befangen-heitinjuristischen,anspruchsdefinieren-denBegrifflichkeitenzubefreien.Durchdie Kenntnis der typischen Streitmittel

Zu den Inhalten des Studienangebots im Einzelnen

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kann der Konfliktverlauf im Einzelnenanalysiert und diese Einsicht dazu ver-wendet werden, Machtgefällen oderpositionellen Verhärtungen zu begeg-nen.NureinerealistischeEinschätzungderMechanismendesStreitensundOb-siegens befähigt die künftigen Mediato-ren,ihrerFunktionalsVerhandlungshel-fergerechtzuwerdenundeinmöglichstoffenes und gerechtes Verfahren zu ge-währleisten. Das Modul befähigt die Teil-nehmenden,unterschiedlicheVerhand-lungsstile zu unterscheiden und anzu-wenden; ebenso beherrschen sie die Methoden zur Verhandlungsvorberei-tungwieetwaBATNA.RhetorischeMit-tel einschließlich der argumentativenFertigkeit,Zuhörerzuüberzeugenundüber das Verfahren und sich selbst auf-zuklären,sindihnenvertraut.

2. Semester

Die Konzeption des Studiums sieht im zweiten Semester WahlmöglichkeitenfürdieStudierendenvor.NebeneinemverpflichtendenModulmüssendieStu-dierenden aus vier Modulen zwei aus-wählen.DurchdieWahlmöglichkeitensollen die Teilnehmenden in die Lage ver-setztwerden,diebesonderenKonstella-tionenmöglicherMediationsverfahrenaus nahezu allen aktuellen Mediations-feldern in der Bundesrepublik Deutsch-landkennenzu lernen,miteinanderzuvergleichen und zu erforschen. Auf diese Weise werden die Absolventinnen und Absolventen auf ihre künftigen Arbeits-felder vorbereitet und mit dem wissen-schaftlichen Hintergrund ausgestattet,dernotwendig ist,umErfahrungenei-genständig zu systematisieren und die differenzierte Entwicklung der Mediati-onsbewegungbeurteilenzukönnen.

Modul 4: Herausforderungen für MediatorenIn jedem der Anwendungsfelder der Me-diation,die indenfolgendenWahlmo-dulenbehandeltwerden,könnenspezi-elle, oftmals krisenhafte Situationeneintreten,aufwelchedieStudierendenin diesem Modul vorbereitet werden sol-len. Erwähnt seien hier nur der sachge-rechte Umgang mit Machtgefällen oder dieTechnikderteilnehmendenNeutrali-tät: Beide Grundsätze sind für ein Medi-ationsverfahren essenziell. Verletzen MediatorendieentsprechendenRegeln,kann dies gravierende Folgen sowohl für die Beteiligten als auch für den Mittler selbst haben. Auch Gewalt oder kultu-relleUnterschiedekönneninMediatio-nen eine Rolle spielen; die Teilnehmen-den lernen die Gründe und Ursachen kennen,aberauchMöglichkeiten,wiesiemitdiesenProblemenumgehenkön-nen. Die Studierenden erwerben die Fä-higkeit, angemessen zu intervenieren,Gewaltpotenzial zu lokalisieren und in-terkulturelle Unterschiede zu beachten. Neutralitätsgefährdungen werden er-kannt und vermieden; Machgefälle ent-sprechendanalysiertund–womöglich– ausgeglichen.

Wahlmodul 1: Mediation im familiären UmfeldDas erste Wahlmodul vermittelt Kennt-nisse in einem klassischen Feld der Me-diation: dem Scheidungsverfahren und demKinder-undJugendhilferecht.Ne-ben den Besonderheiten dieser speziel-len Mediationsverfahren wird der Um-gangmitKinderninfamiliärenKonflik-ten behandelt. Die Studierenden erwer-bendieFähigkeit,mithocheskaliertenEmotionen angemessen umzugehen sowie familienpsychologische Zusam-menhänge herzustellen.

Wahlmodul 2: Mediation in der WirtschaftDieses Modul hat zwei Schwerpunkte. Zum einen geht es um die unterstützte LösungvonKonfliktenzwischenUnter-nehmen und anderen professionellen Partnern ökonomischer Prozesse. Hierstehen Probleme der Vertretungsbefug-nis,desVerhandlungsambientesunddervertraglichen Absicherung von Verhand-lungsergebnissen im Vordergrund. Den zweiten Schwerpunkt bildet die Media-tion bei Konflikten in der Arbeitsweltund um Sozialleistungen sowie bei Un-ternehmensnachfolge.

Die Studierenden erwerben die Fähig-keit,indenunterschiedlichenBereichender Wirtschaftsmediation zu agieren,entwickeln ein Gespür für die vorherr-schendenKonfliktlagenundlernensichin den jeweiligen Rahmenbedingungen als Mediator zu behaupten.

Wahlmodul 3: Mediation im öffentlichenBereich/Großgruppen-mediationDasModul„MediationimöffentlichenBereich/Großgruppenmediation”behan-delt mediative Prozesse insbesondere zwischen Bürgern und Bürgerinnen – auchgrößerenGruppen–unddenVer-tretern staatlicher oder kommunaler Verwaltung. Hierbei ist Verständnis für politische,organisatorischeundtechni-sche Zusammenhänge gefragt; in beson-deremMaßesindauchRechtskenntnisseerforderlich,dasichdieöffentlichenTrä-ger,diemittelbaroderunmittelbaraneinerMediation beteiligt sind, wegenihrer Gesetzesbindung in einem viel en-geren Verhaltensraum bewegen müssen als Privatpersonen.

Die Studierenden erwerben die Fähig-keit, Entscheidungsprozessemit vielenMenschen zu strukturieren und Komple-xität zu reduzieren. Hinzu kommt die

Anwendungsfelder für Mediation

Wahlmodul 1

Mediation im familiären Umfeld

Paare und FamilienKinder- und JugendhilferechtErbkonflikteSchulkonflikte

Wahlmodul 3

Mediation im öffentlichen Bereich/Großgruppenmediation

KonfliktezwischenBürgerundStaatInter-undintrakommunaleKonflikteUmweltmediation

Wahlmodul 2

Mediation in der Wirtschaft

KonfliktezwischenUnternehmenKonflikteinderArbeitsweltundumSozialleistungenBaurechtUnternehmensnachfolge

Wahlmodul 4

Mediative Bewältigung strafbarer Handlungen

Täter-Opfer-AusgleichMediation im JugendstrafrechtMediation im ErwachsenenstrafrechtWirtschaftsstrafrecht

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Fertigkeit,imTeammitanderenMedia-torenmöglichsteffektivzusammenzuar-beiten.

Wahlmodul 4: Mediative Bewälti-gung strafbarer HandlungenIm Strafrecht sind die gesetzlichen Vor-gaben für ein Mediationsverfahren am weitesten gediehen. Vorschriften wie §46aStGBzumTäter-Opfer-Ausgleich,insbesondereauchimJugendstrafrecht,geben der Mediatorin und dem Media-tor bereits von Gesetzes wegen Gestal-tungsraum. Entsprechend kann sich die Ausbildungdaraufkonzentrieren,dieimgesetzlichen Rahmen gewonnenen Er-fahrungen auf diesem Gebiet zu vermit-teln,zuanalysierenundzurDiskussionzustellen.DieStudierendenlernen,wiemit den Besonderheiten des Verhältnis-seszwischenTäterundOpferumzuge-henist,indemhäufigauchGewalteineRollespielt.DieTeilnehmendenkönnendas Gewaltpotential einordnen und Ge-fährdungen beurteilen. Die angemes-sene Behandlung von Emotionen und die Anwendung deeskalierender Kom-munikation sind ihnen vertraut.

3. Semester

Modul7:Konfliktordnungen im UmbruchModul 7 beschäftigt sich mit den Quel-len,derHerkunftunddenVisionenderMediation sowie mit der Rolle des Rechts. Die Studierenden setzen sich in diesem Modul sehr intensiv mit den wis-senschaftlichen Hintergründen ausein-ander, um so die Auswirkungen undmöglichen Funktionen der Mediationinnerhalb der Gesellschaft und des nati-onalensowieübernationalenKonflikt-ordnungssystems besser zu verstehen.Wissenschaftliche Methoden könnenangewendetwerden,daskritischeHin-terfragen vorgefasster Meinungen ist

möglich,ebensodieReflektiondeseige-nenTunsimgroßenZusammenhangmitder Mediation in der Gesellschaft.

Modul 8: Dokumentationen und SupervisionDie Studierenden sollen im Verlauf des Studiums zwei Mediationsverfahren (oderauchVerfahrenmitmediativenEle-menten)eigenständigdurchführen,do-kumentieren und – unterstützt durch ein Supervisionsseminar – mit der Theorie ab gleichen. Diese Erfahrungen werden Ihr Wissen vertiefen und Sie zu einer weitergehenden wissenschaftlichen Aus-einandersetzung mit verschiedenen The-menanregen.Insbesonderekönnenausdieser Arbeit wichtige Anregungen für die Masterarbeit gewonnen werden.

Modul 9: MasterprüfungDas Studium wird mit einer schriftlichen Masterarbeit sowie einer mündlichen Abschlussprüfung beendet. In der Mas-terarbeit wird ein wissenschaftlich rele-vantes Thema aufgegriffen und nach Möglichkeitinterdisziplinärbearbeitet.

Anmeldung und Zulassung

Voraussetzungen für die ZulassungVoraussetzung für die Zulassung zum Weiterbildenden Masterstudium Media-tion ist• ein abgeschlossenes Hochschul-

oder Fachhochschulstudium mit ei-ner Regelstudienzeit von mindes-tens sechs Semestern und

• derNachweisderfüreinerfolgrei-ches Masterstudium der Mediation notwendigen Kompetenz.

• Der Nachweis der erforderlichenKompetenzgiltalserbracht,wenndie Bewerberin oder der Bewerber

– ergänzend zu einem Studium nach Absatz 1 eine mindestens einjährige,einschlägigeBerufs-

erfahrung aufweist oder – Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist,diedurchdieerfolg-reiche Teilnahme an mediations-affinenQualifizierungsmaßnah-men erworben wurden. Hierzu zählen insbesondere Ausbildun-gen in Disziplinen wie Modera-tion,Konfliktmanagement,Rhe-torik und Verhandeln.

Die Zulassung kann mit beiliegendem Zulassungsantrag jederzeit beantragt werden. Hinzuzufügen sind die entspre-chendenQualifikationsnachweise(amt-lich beglaubigte Kopie des Hochschulab-schlusszeugnisses,z. B.Diplomzeugnis,ZeugnisdeserstenStaatsexamens)sowieKopien der Bescheinigungen über Be-rufserfahrungbzw.Qualifizierungsmaß-nahmen.

Wasmussichtun,um zugelassen zu werden?Schicken Sie den ausgefüllten Zulas-sungsantrag–SiefindenihndieserBro-schüre beigelegt – mit den entsprechen-denQualifikationsnachweisenbittean:

FernUniversität in HagenStudierendensekretariat58084 Hagen

ZulassungstermineDie Bewerbung ist zum Wintersemester möglichbiszum1.September.Studien-beginnistder1. Oktober.Zum Sommersemester ist die Bewerbung möglichbiszum1. März.Studienbeginnistder1. April.In jedem Semester steht nur eine be-grenzte Anzahl von Plätzen zur Verfü-gung. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach dem zeitlichen Eingang der Anträge. Für alle Termine gilt das Datum des Eingangsstempels bei der FernUni-versität.DieTeilnehmerzahlistfürNeuzulassun-gen auf 50 Teilnehmende beschränkt.

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Kosten

FürNeuzulassungenDie Gesamtkosten für das Weiterbil-dendeMasterstudiumbetragen2.085,–Euroimersten,2.915,–Euroimzweitenund2.200,–EuroimdrittenSemester.Insgesamt belaufen sich die Kosten für das Weiterbildende Masterstudium da-mitauf7.200,–Euro.Davon sind an die FernUniversität in Ha-genzuzahlen:imerstenSemester885,–Euro,imzweitenSemester1.050,–Euround im dritten Semester 475,– Euro.Über die zu zahlenden Gebühren erhal-ten Sie zum Anfang des jeweiligen Se-mesters einen Gebührenbescheid.Die restlichen Kosten sind an das An-In-stitut der FernUniversität, das For-schungsinstitut für rechtliches Informati-onsmanagementGmbH(FIRM),zuzah-len:1.200,–EurofürdasersteSemester,1.865,–Eurofürdaszweiteund1.725,–Euro für das dritte Semester.Eventuell anfallende Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden vondiesen Kosten nicht erfasst.

Kostenreduktion nach dem »studium mediation«Wer wenigstens zwei Semester des »stu-diums mediation«absolvierthat,zahltfür das Zusatzsemester zum Erwerb des Mastertitels2.456,–Euro.DavonsindandieFernUniversitätinHagen731,–EuroundandasFIRM1.725,–Eurozuent-richten.Eventuell anfallende Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden vondiesen Kosten nicht erfasst.

Für Absolventen des Weiterbilden-den Studiums »mediation kompakt«Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildenden Studiums »mediation kompakt« zahlen für die nachzuholen-

den Studienleistungen und Skripte des 1. SemestersundfürdiebeidenZusatz-semester(2.und3. Semester)zumEr-werbdesMastertitelsinsgesamt5.950,–Euro. Davon sind an die FernUniversität inHagen1.960,–Euro(1.485,–Euroim2. Semester;475,–Euroim3. Semester)sowieandasFIRM3.990,–Euro(2.265,–Euro im2. Semester;1.725,–Euro im3. Semester)zuentrichten.Eventuell anfallende Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden vondiesen Kosten nicht erfasst.

ErmäßigungderGebührengem.§ 62IVHGNRWi.V.m.§3IIHAbgGAusschließlichReferendarinnenundRe-ferendare sowie Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger im ersten Jahr nach dem universitären oder staatlichen Ab-schluss werden als bedürftig eingestuft underhaltendeshalbeineErmäßigungbei den zu zahlenden Gebühren um ins-gesamt25 %auf5.400,–Euro.Davon sind an die FernUniversität in Ha-genzuzahlen:imerstenSemester503,–Euro, imzweitenSemester700,–EuroundimdrittenSemester300,–Euro.Dierestlichen Kosten sind an das FIRM zu zahlen:1.061,–EurofürdasersteSe-mester,1.486,–Eurofürdaszweiteund1.350,–EurofürdasdritteSemester.Bei Vorliegen der Voraussetzungen er-mäßigtsichfürAbsolventenundAbsol-ventinnen des Weiterbildenden Studi-ums Mediation der für das dritte Semes-terzuzahlendeBetragauf1.842,–Euro.DavonerhältdieFernUniversität492,–Euro,dasFIRM1.350,–Euro.DievorgenanntenErmäßigungsvoraus-setzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung(Posteingang)vorliegen.DieErmäßigunggiltfürdasgesamteStu-dium. Bei einer Unterbrechung des Stu-diumsmussderAntragaufErmäßigungerneut gestellt werden.

EineweitereGebührenermäßigungauf-grund anderer Bedürftigkeitskriterien ist nicht vorgesehen.DerAntragaufErmäßigungderGebührist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen(Ernennungsurkunde,Zeug-nis des ersten oder zweiten Staatsexa-mens bzw. des Hochschulabschlusses)mit dem Zulassungsantrag zu stellen. NutzenSiedafürbittedasFormularaufder Rückseite des Zulassungsantrages. Ein nachträglich eingereichter Antrag aufErmäßigungkannnichtberücksich-tigt werden.

Rückmeldung

DieRückmeldungzum2.und3. Semes-tererfolgtmitdemRückmeldeformular,das den Studierenden unaufgefordert zugeschickt wird.

Weitere Informationen

FernUniversität in HagenLehrstuhlProf.Dr.GräfinvonSchlieffen58084 HagenTel.: 02331 987-2878 oder -4259Fax: 02331 987-395E-Mail: [email protected]

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Aufgrund des § 2 Abs. 4 i. V. m. § 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-desNRW(Hochschulgesetz–HG)vom31.Oktober2006(GV.NRWS.474)inderFas-sung des Gesetzes zur Einführung einer Al-tersgrenze für die Verbeamtung von Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrern vom 03.Dezember2013(GV.NRW.S.723)hatdieFernUniversität in Hagen die folgende Prü-fungsordnung für den Weiterbildenden Mas-ter-Studiengang Mediation erlassen.

Inhaltsübersicht

Teil I Allgemeines§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der

Prüfung§ 2 Zulassung zum Studium

Teil II Umfang und Aufbau des Studiums§ 3 Umfang des Studiums§ 4 Aufbau des Studiums§5 Leistungsnachweise,Modulabschluss-

arbeiten und deren Wiederholungen§ 6 Präsenzseminare§7 SammlungpraktischerErfahrungen/

Dokumentation§ 8 Anrechnung von Studienleistungen

(Lissabon-Konvention)undUnterbre-chung des Studiums

§ 9 Zusatzbelegungen§10 Studienabschluss/Verleihungdes

Mastergrades

Teil III Bewertungskriterien, Täuschung und Ordnungsverstöße§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen§11aNachteilsausgleich§12 Versäumnis,Rücktritt,Täuschungund

Ordnungsverstöße

Teil IV Organe§ 13 Prüfungskommission und wissen-

schaftliche Leitung des Masterstudi-engangs

§ 14 Geschäftsführender Prüfungsaus-schuss

§ 15 Prüfende

Teil V Masterprüfung§ 16 Masterprüfung§ 17 Masterarbeit § 18 Annahme und Bewertung der

Masterarbeit§ 19 Mündliche Abschlussprüfung

§ 20 Mastergesamtnote§ 21 Bestehen der Masterprüfung§ 22 Wiederholung der Masterprüfung§ 23 Masterurkunde und Zeugnis

Teil VI Schlussbestimmungen§ 24 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

und der Masterprüfung§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten§26 ZertifikatdesGrundstudiumsund

Zeugnis des Hauptstudiums§27 InkrafttretenundVeröffentlichung

Teil I Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung (1)ZieldesMasterstudiengangs istes,denStudierenden eine umfassende interdiszipli-näre Auseinandersetzung mit dem Thema der Mediation,ihrerStellungimSystemaußerge-richtlicher Streitbeilegung und ihrer unter-schiedlichenAnwendungsbereichezuermög-lichen.NebenderwissenschaftlichenAnalyseund Kritik sollen die Studierenden unter Be-rücksichtigung der Anforderungen der Be-rufsweltdiefürsieerforderlichenKenntnisse,Fähigkeiten und Methoden erwerben. Ihre praktischen Fertigkeiten auf dem Gebiet der Konfliktschlichtungwerden sie unter sach-kundiger Anleitung erweitern und das Er-lernte verantwortungsvoll – begleitet durch mediationsanaloge Super- bzw. Intervisionen –indiePraxisumsetzen,dokumentierenundreflektieren.

(2)DerStudiengangschließtmiteinerMas-terprüfungab, inderdieStudierendendenNachweiserbringen,dasssiegründlicheFach-kenntnisse besitzen, diewissenschaftlichenZusammenhänge überblicken und die Fähig-keithaben,mitdenerworbenenErkenntnis-sen sachgerecht und verantwortungsvoll zu arbeiten.

§ 2 Zulassung zum Studium(1)ZumweiterbildendenMaster-StudiengangMediationwirdzugelassen,wereinberufs-qualifizierendesHochschulstudiummiteinerRegelstudienzeit von mindestens sechs Se-mestern erfolgreich abgeschlossen hat und die für ein erfolgreiches Masterstudium der Mediation notwendige Kompetenz erworben hat.

(2)DerNachweisdererforderlichenKompe-tenzgiltalserbracht,wenndieBewerberinoder der Bewerber

– ergänzend zu einem Studium nach Absatz 1einemindestenseinjährige,einschlägigeBerufserfahrung aufweist oder

– ergänzend zu einem Studium nach Absatz 1KenntnisseundFähigkeitennachweist,die durch die erfolgreiche Teilnahme an mediationsaffinenQualifizierungsmaß-nahmen erworben wurden. Hierzu zählen insbesondere Ausbildungen in Disziplinen wieModeration,Konfliktmanagement,Rhetorik und Verhandeln.

(3) Über den Kompetenznachweis gemäßAbs. 2 entscheidet der Geschäftsführende Prüfungsausschuss nach den Richtlinien der Prüfungskommission in einem besonderen Verfahren,das aus einem schriftlichenTestoder einem Auswahlgespräch bestehen kann.

(4) Die Zulassung zum Studium erfolgt alsWeiterbildungsstudierende bzw. Weiterbil-dungsstudierender.

(5)FürdieTeilnahmeamMasterstudiengangfürMediationsindGebührenzuentrichten,die gesondert festgelegt werden.

(6)DieAnzahlderTeilnehmendenistauf50beschränkt. Bei einer die Teilnehmendenkapa-zität übersteigenden Anzahl an Bewerberin-nen und Bewerbern ist für die Auswahl das DatumdesAntragseingangs(Eingangsstem-pel)maßgeblich.BeimehrerenamselbenTageingegangenen Bewerbungen entscheidet bei ÜberschreitungderHöchstzahldasLos.

Teil II – Umfang und Aufbau des Studiums

§ 3 Umfang des Studiums(1)Der insgesamtaufdreiSemesterausge-richtete Masterstudiengang umfasst Fernstu-dienphasen und Präsenzphasen. Er gliedert sichineinGrundstudium,einHauptstudiumund ein Abschlusssemester. Im Grundstu-dium,imHauptstudiumsowieimAbschluss-semestermussder/dieTeilnehmer/in jeweilsdurchschnittlich20Credits, insgesamtmin-destens 60 Credits erwerben. Das Studium ist modular aufgebaut.

Prüfungsordnung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Mediationan der FernUniversität in HagengültigabWintersemester2014/2015

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(2)DerStudienumfangentsprichteinertat-sächlich zu erbringenden Arbeitsleistung von insgesamt 1.800 Stunden. Die Regelstudien-zeit des berufsbegleitenden Studiengangs beträgt drei Semester. Die Studieninhalte sind soauszuwählenundzubegrenzen,dassdasStudium in der vorgegebenen Zeit abge-schlossen werden kann.

§ 4 Aufbau des Studiums(1)DerMasterstudiengangumfassteinjeein-semestriges Grund- und Hauptstudium sowie das Abschlusssemester. Jedes Semester ent-hält Fernstudienanteile und Präsenzeinheiten.

(2) ImGrundstudiumsindfolgendeModulezu belegen:

1. FernstudiumModul 1 Mediation und Rechtskultur

(5Credits)Modul 2 Mediation und zwischen-

menschlichesVerhalten(5Credits)

Modul3 RhetorikundVerhandeln(5Credits)

2. PräsenzseminareIm Grundstudium ist die Teilnahme an min-destens zwei einführenden dreitägigen Prä-senzveranstaltungenPflicht.Fürdieerfolgrei-che Teilnahme an diesen Seminaren wird je-weils 1 Credit vergeben.

(3)Das Studiumumfasst imHauptstudiumfolgende Module:

1. Fernstudium Modul 4 Herausforderungen für

Mediatoren(5Credits)Wahlmodul 1: Mediation im familiären

Umfeld(5Credits)Wahlmodul 2: Mediation in der Wirtschaft

(5Credits)Wahlmodul3:Mediationimöffentlichen

Bereich(5Credits)Wahlmodul 4: Mediative Bewältigung

strafbarerHandlungen(5Credits)

NebenModul4hatder/dieStudierendeausden Wahlmodulen 1 bis 4 zwei weitere aus-zuwählen.

2. Präsenzseminare Im Hauptstudium müssen die Studierenden an mindestens zwei dreitägigen Präsenzver-anstaltungen im ersten der ausgewählten Wahlmodule teilnehmen. Für die erfolgreiche Teilnahme an diesen Seminaren wird jeweils 1 Credit vergeben.

(4)DasStudiumumfasstimAbschlusssemes-ter folgende Module:

1. FernstudiumModul7 Konfliktordnungenim

Umbruch(5Credits)

ImAbschlusssemesterhatder/dieStudierendezu einem von ihm zu wählenden oder ihm zuzuweisendenThemaeineMasterarbeit(15Credits)zuerstellenundeinemündlicheAb-schlussprüfung zu bestehen.

2. PräsenzseminarDie Studierenden müssen an einem in der Re-gel zweitägigen Supervisionsseminar teilneh-men.Zulassungsvoraussetzungist,dassdieStudierendeneinederinNr.3bezeichnetenDokumentationenzumSemesteranfang(01.April/01. Oktober) eingereicht haben unddiese vom Geschäftsführenden Prüfungsaus-schuss als ausreichende Zulassungsvorausset-zung bewertet worden ist. Für die erfolgrei-che Teilnahme an diesem Seminar wird 1 Credit vergeben.

3. Sammeln praktischer Erfahrungen und Dokumentation

Die Teilnehmer/innenmüssen selbstständigpraktischimBereichderKonfliktbehandlungtätigwerden.ZumNachweismussjede/rTeil-nehmer/ineigeneErfahrungenalsEinzel-oderalsCo-Mediator/ininmindestenszweiFällenkonsensualerKonfliktbewältigungdokumen-tieren,vgl.§16)(5Credits).

(5)Grund-undHauptstudiumwerdenjeweilsmit Abschlussarbeiten in den angebotenen Modulen und dem Erwerb der erforderlichen Teilnahmescheine, das Abschlusssemesterwird mit der Masterprüfung abgeschlossen.

§ 5 Leistungsnachweise, Modulab-schlussarbeiten und deren Wiederholun-gen(1)LeistungsnachweisewerdenimFernstu-dium durch die erfolgreiche Bearbeitung von

Modulabschlussarbeiten,imBereichderPrä-senzseminare durch den Erwerb von Teilnah-mescheinenerbracht.DieTeilnehmer/innenmüssen schriftliche Leistungen zur Plagiats-prüfung auch als elektronische Datei einrei-chen.

(2)ImGrundstudiummussjede/rTeilnehmer/in in jedem Modul eine Abschlussarbeit beste-hen.Außerdemmussjede/rTeilnehmer/indiebeiden erworbenen Teilnahmescheine vorwei-sen.

(3)ImHauptstudiummüssendieTeilnehmer/innen die Abschlussarbeiten in jedem der drei ausgewählten Module bestehen. Zudem muss er/siezwei inPräsenzseminarenerworbeneTeilnahmescheine nachweisen. Beide Präsenz-seminare müssen im ersten der ausgewählten Wahlmodule belegt werden.

(4)ImAbschlusssemestermüssendieTeilneh-mer/innen dieAbschlussarbeit zuModul 7bestehen.Zudemmusser/siedenindemSu-pervisionsseminar erworbenen Teilnahme-schein nachweisen.

(5)Wennein/eStudierende/reineModulab-schlussarbeit nicht besteht, so kann er/siediese in den nachfolgenden vier Semestern maximal zweimal wiederholen. Die dadurch entstehendenzusätzlichenKostenträgtder/die Studierende. Bestandene Modulabschluss-arbeitenkönnennichtwiederholtwerden.

(6)DieBearbeitungszeitfürModulabschluss-arbeiten beträgt vier Wochen. Aus Krank-heitsgründen kann die Bearbeitungsfrist unter Vorlage eines ärztlichen Attestes um bis zu einer Woche verlängert werden.

(7) Aus der Summe der bestandenen Ab-schlussarbeiten wird eine Durchschnittsnote gem. § 11 Abs. 2 ermittelt. Diese geht zu 20 %indieMastergesamtnoteein.

§ 6 Präsenzseminare(1)BeidenPräsenzseminarendesGrundstu-diums werden die Studierenden in die Medi-ation eingeführt. Eine Präsenzveranstaltung im Grundstudium dauert drei Tage.

(2)DiePräsenzseminareimHauptstudiumver-tiefen die praktischen Fertigkeiten in einem der ausgewählten Module. Ein Präsenzsemi-nar im Hauptstudium dauert drei Tage.

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(3)DasSupervisionsseminarimAbschlussse-mesterfindetanzweiaufeinanderfolgendenTagen statt. Im Rahmen des Supervisionssemi-nars haben die Studierenden Gelegenheit,unter fachkundiger Anleitung über ihre prak-tischen Erfahrungen zu berichten und diese kritischzureflektieren.

(4) Bei allen PräsenzseminarenwerdenproTag mindestens 8 Übungsstunden abgehal-ten.

(5)FürdieTeilnahmeandenPräsenzsemina-ren in jeweils voller Länge wird ein Teilnahme-schein ausgestellt. Werden Teile eines Prä-senzseminarsversäumt,sinddieseaufeigeneKostendes/derStudierendenganzzuwieder-holen.

§ 7 Sammlung praktischer Erfahrungen/Dokumentation(1)DieTeilnehmer/innenmüssenimVerlaufdesStudiums,spätestensaberimAbschluss-semester eigene Erfahrungen im Bereich der Konfliktbehandlungsammeln.ZumNachweisdieserErfahrungenmussjede/rTeilnehmer/indie gesammelten Erfahrungen als Einzel- oder alsCo-Mediator/ininmindestenszweiFällenkonsensualerKonfliktbewältigungdokumen-tierenundreflektieren.ZurAbgabederDoku-mentationen werden durch den Geschäfts-führenden Prüfungsausschuss verbindliche Termine festgesetzt.

Erfolgt die Abgabe der Dokumentationen bis zudiesemTerminnicht,kanneineZulassungzur mündlichen Abschlussprüfung in diesem Semester nicht erfolgen.

(2)DieDokumentationensindjeweilsinzwei-facher Ausfertigung beim Geschäftsführen-den Prüfungsausschuss einzureichen. Bei der Abgabe der Dokumentationen hat der Prüf-lingschriftlichzuversichern,dasser/siedieVerfahren selbstständig durchgeführt und dokumentiert hat. Bei Co-Mediationen müs-sen die Anteile, die jede/r Co-Mediator/inbeigetragen hat, aus der jeweiligen Doku-mentationdeutlicherkennbarsein.Jede/rCo-Mediator/inmusseineeigeneDokumentationerstellen,diedasVerfahrenausseiner/ihrerSicht darstellt.

(3)DieschriftlichenDokumentationenmüs-sen von dem Geschäftsführenden Prüfungs-

ausschuss anerkannt werden. Die Dokumen-tationen werden nicht bewertet und dienen den Prüfenden ausschließlich zur Vorberei-tung der mündlichen Abschlussprüfung. Die Anerkennung erfolgt nach den Richtlinien der Prüfungskommission.

§ 8 Anrechnung von Studienleistungen (Lissabon-Konvention) und Unterbre-chung des Studiums(1)Studien-undPrüfungsleistungenausglei-chen Studiengängen oder vergleichbaren Stu-diengängen an Hochschulen im Geltungsbe-reich des Grundgesetzes werden angerech-net.

(2)Studien-undPrüfungsleistungenausan-deren Studiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet,soferndiesesichnichtwesent-lich unterscheiden.

(3)Studien-undPrüfungsleistungen,dieanHochschulen außerhalb desGeltungsberei-chesdesGrundgesetzes(ausländischenHoch-schulen)erbrachtwurden,werdenaufAntragangerechnet,soweitdiesesichnichtwesent-lich unterscheiden. Es gelten die von der Kul-tusministerkonferenz und der Hochschulrek-torenkonferenz gebilligten Äquivalenzverein-barungen. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nichtvorliegen,entscheidetderzuständigePrüfungsausschuss. Im Übrigen kann die Zen-tralstelle für ausländisches Bildungswesen gehörtwerden.

(4)Zuständig fürdieAnrechnungvonStu-dien- und Prüfungsleistungen und die Ent-scheidung über das Vorliegen eines wesentli-chen Unterschieds ist der Geschäftsführende Prüfungsausschuss. Ablehnende Entscheidun-gen sind zu begründen.

(5)DieGebührensindgem.§2Abs.5i.d.R.unabhängig von etwaigen Anrechnungen in vollerHöhezuentrichten.Diesgiltnicht inAnsehungsolcheranzuerkennenderTeile,dieim Rahmen eines anderen Mediationsstudi-ums an der FernUniversität in Hagen erbracht wurden.

(6)DieStudierendenhabendemGeschäfts-führenden Prüfungsausschuss vor dem Be-ginn des jeweiligen Semesters die für die An-rechnung notwendigen Unterlagen beizubrin-gen.

(7)BeieinerUnterbrechungdesMaster-Stu-diengangs nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiumskannder/dieStudierendedenMaster-Studiengang Mediation im Hauptstu-dium nach einem Semester auf Antrag fort-führen. Dauert die Unterbrechung länger als zwei Semester, muss der Antrag vom Ge-schäftsführenden Prüfungsausschuss geprüft werden. Der Geschäftsführende Prüfungsaus-schuss prüft dabei die bereits von den Studie-renden erbrachten Leistungen aus den frühe-ren Semestern und vergleicht diese mit dem aktuellen Studienangebot. Bei Divergenzen entscheidet der Geschäftsführende Prüfungs-ausschuss,welcheKurseder/dieStudierendenochmals oder zusätzlich belegen muss. Glei-ches gilt bei einer Unterbrechung zwischen Hauptstudium und Abschlusssemester.

§ 9 Zusatzbelegungen(1)Über die imHauptstudiumgefordertendreiModulehinauskönnenweitereModuleund weitere Präsenzveranstaltungen aus allen Modulen belegt sowie Abschlussklausuren zu den weiteren Modulen geschrieben werden. Die Kosten hierfür werden gesondert erho-ben.

(2)DasErgebniswirdaufAntragderKandi-datin oder des Kandidaten in das Zeugnis nach § 23 Abs. 3 aufgenommen. Bei der Fest-stellung der Gesamtnote der Masterprüfung bleibt es unberücksichtigt.

§ 10 Studienabschluss/Verleihung des MastergradesDas Studium wird durch die Masterprüfung abgeschlossen.WirddieMasterprüfung(vgl.Teil V, §§ 16-23) bestanden, verleiht dieRechtswissenschaftliche Fakultät der FernUni-versität in Hagen den Mastergrad „Master of Mediation“(MM).

Teil III – Bewertungskriterien, Täuschung und Ordnungsverstöße

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen(1)DieNotenfürdieeinzelnenPrüfungsleis-tungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Notenzuverwenden:

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95–100Punkte=1,0(sehrgut)90–94Punkte=1,3(sehrgut)eine hervorragende Leistung

85–89Punkte=1,7(gut)80–84Punkte=2,0(gut)75–79Punkte=2,3(gut)eineLeistung,dieerheblichüberdendurch-schnittlichen Anforderungen liegt

70–74Punkte=2,7(befriedigend)65–69Punkte=3,0(befriedigend)60–64Punkte=3,3(befriedigend)eineLeistung,diedendurchschnittlichenAn-forderungen entspricht

55–59Punkte=3,7(ausreichend)50–54Punkte=4,0(ausreichend)eineLeistung,dietrotzihrenMängelnnochden Anforderungen entspricht

bis49Punkte=5,0(nichtausreichend)eineLeistung,diewegenerheblicherMängelden Anforderungen nicht mehr entspricht.

(2)SoweitEinzelbewertungenrechnerischzuGesamtbewertungen zusammengefasst wer-den, entsprechen den ermittelten PunktenfolgendeNotenbezeichnungen:

ab95bis100Punkte=1,0(sehrgut)ab90bisunter95Punkte=1,3(sehrgut)ab85bisunter90Punkte=1,7(gut)ab80bisunter85Punkte=2,0(gut)ab75bisunter80Punkte=2,3(gut)ab70bisunter75Punkte=2,7(befriedi-gend)

ab65bisunter70Punkte=3,0(befriedi-gend)

ab60bisunter65Punkte=3,3(befriedi-gend)

ab55bisunter60Punkte=3,7(ausrei-chend)

ab50bisunter55Punkte=4,0(ausrei-chend)

Es wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ebenfalls ohne Run-dung gestrichen.

§ 11a NachteilsausgleichBei der Gestaltung des Studienablaufs ein-schließlichderLehr-undLernformensowiebei der Ablegung von Prüfungen wird den

spezifischenBelangenvonStudierenden,dieaufgrundbesondererUmständeindenMög-lichkeiten ihrer Studienorganisation einge-schränktsind(z.B.behinderteoderchronischkranke Studierende), Rechnung getragen.Machtdie/derStudierendedurcheinamtli-ches Zeugnis glaubhaft, dass sie/erwegenständigerkörperlicherBehinderungnicht inderLage ist,dieStudien-oderPrüfungsleis-tung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Formabzulegen,gestattetdieoderderVor-sitzende der Prüfungskommission der/demStudierenden, eine gleichwertige Studien-oder Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen. Die Art der Ersatzleistung stimmtdieoderderVorsitzendemitder/dembetreffenden Prüfenden ab.

§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstöße(1)DiePrüfungsleistungwirdmit„nichtaus-reichend“ bewertet, wenn die Kandidatinoder der Kandidat zu einem Prüfungstermin unentschuldigt nicht erscheint oder nach Be-ginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt. Dasselbegilt,wenneineschriftlichePrüfungs-leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2)DiefürdenRücktrittoderdasVersäumnisgeltend gemachten Gründe müssen dem Ge-schäftsführenden Prüfungsausschuss unver-züglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Geschäftsfüh-rendePrüfungsausschussdieGründean,wirdein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Im Falle eines Rücktritts nach Ausgabe der Masterarbeit er-hält die Kandidatin oder der Kandidat für diese innerhalb von zwei Wochen nach Weg-fall des Rücktritts- oder Versäumnisgrundes ein neues Thema.

(3)WirddasErgebniseinerPrüfungsleistungdurchTäuschung,z.B.durchBenutzungnichtzugelassenerHilfsmittel,beeinflusst,wirddiebetreffende Prüfungsleistung als „nicht aus-reichend“ bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer getroffen und aktenkundig gemacht. KandidatinnenoderKandidaten,diedenord-nungsgemäßenAblaufderPrüfungstören,könnenvonderjeweiligenPrüferinoderdemjeweiligen Prüfer oder den Aufsichtführen-

den,inderRegelnachAbmahnung,vonderFortsetzung der Prüfungsleistung ausge-schlossen werden. In diesem Fall gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit „nicht aus-reichend“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Geschäfts-führende Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistun-genbeschließen.

(4)DieKandidatinoderderKandidatkanninnerhalbvonzweiWochenverlangen,dassEntscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Geschäftsführenden Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidun-gen sind der Kandidatin oder dem Kandida-ten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zubegründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gele-genheit zur Stellungnahme zu geben.

Teil IV – Organe

§ 13 Prüfungskommission und wissen-schaftliche Leitung des Master-Studien-gangs(1) Die Prüfungskommission wird auf Vor-schlagdeswissenschaftlichenLeiters/derwis-senschaftlichen Leiterin auf die Dauer von zwei Jahren von der Fakultät gewählt. Die Prüfungskommission besteht aus acht Mit-gliedern. Davon stellt die FernUniversität in Hagen mindestens vier Mitglieder. Als weitere MitgliederkönnenauchexterneExpertenundExpertinnen aus dem Bereich der Mediation gewähltwerden.Der/DieVorsitzendederPrü-fungskommissionistder/diewissenschaftlicheLeiter/indesWeiterbildungsstudiumsMedia-tion.Sie/ErträgtdenTiteleines/einerwissen-schaftlichenDirektors/in.DiePrüfungskom-mission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)DiePrüfungskommissionwählteinenGe-schäftsführenden Prüfungsausschuss und den/die Geschäftsführende/n Leiter/in desMaster-Studiengangs sowie seinen Stellvertre-ter/ihre Stellvertreterin. Der Geschäftsfüh-rende Leiter bzw. die Geschäftsführende Lei-terinführtdenTitelGeschäftsführende/rDi-rektor/in, sein/e Vertreter/in den Titelstellvertretende/rGeschäftsführende/rDirek-tor/in.

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(3)DiePrüfungskommissionistfürdieOrga-nisation und Durchführung der Modulab-schluss- wie der Masterprüfungen verant-wortlich.Sieachtetdarauf,dassdieBestim-mungen der Prüfungsordnung eingehalten werdenundsorgtfürdieordnungsgemäßeDurchführung der Prüfungen. Zur Steuerung des Master-Studiengangs und zur Regelung des Prüfungsablaufs und der Auswahl der Prüfenden erlässt sie Richtlinien. Sie ist insbe-sondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Die Prüfungs-kommission gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. Sie kann die Erledigung ihrer Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertra-gen.

(4)DiePrüfungskommissionistbeschlussfä-hig,wennnebendemVorsitzmindestensdreiweitere Mitglieder anwesend sind. Sie be-schließtmitderMehrheitder anwesendenMitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5)DieMitgliederder PrüfungskommissionhabendasRecht,anderAbnahmevonPrü-fungen als Gäste teilzunehmen.

(6) Die Sitzungen der Prüfungskommissionsindnichtöffentlich.IhreMitgliederunterlie-gen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht imöffentlichenDienststehen,sindsiedurch die oder den Vorsitzenden der Prü-fungskommission zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 14 Geschäftsführender Prüfungsaus-schuss (1) Dem Geschäftsführenden Prüfungsaus-schussgehörendreivonderPrüfungskommis-sion gem. § 13 Abs. 1 gewählte Mitglieder an,daruntermüssender/diewissenschaftlicheLeiter/indesWeiterbildungsstudiumsundder/diegeschäftsführendeLeiter/indesMaster-Studiengangs sein. Der Geschäftsführende Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/nVorsitzende/n.

(2)DerGeschäftsführendePrüfungsausschussgarantierteineordnungsgemäßeDurchfüh-rung des Studienbetriebes. Er handelt ent-

sprechend der Richtlinien der Prüfungskom-mission und legt ihr jährlich einen Rechen-schaftsbericht über seine Arbeit vor.

(3)DerGeschäftsführendePrüfungsausschussentscheidet über die Studienzulassungen nach§2,dieAnrechnungvonStudienleistun-gennach§8,setztdieTerminefürdiemünd-lichen Prüfungen fest und beaufsichtigt die Erstellung und Korrektur der Modulabschluss-arbeiten. Sind Studierende mit einer Entschei-dung des Geschäftsführenden Prüfungsaus-schussesnichteinverstanden,könnensiein-nerhalb von sechs Wochen eine Entscheidung durch die Prüfungskommission verlangen.

(4)DerGeschäftsführendePrüfungsausschussstellt die Prüfungsausschüsse für die Master-prüfung nach den Richtlinien der Prüfungs-kommission zusammen; ein Prüfungsaus-schuss besteht aus zwei Mitgliedern.

§ 15 Prüfende (1)DerGeschäftsführendePrüfungsausschussbestellt die Prüfenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfendendarfnurbestelltwerden,werdieVoraussetzungen des § 65 HG erfüllt und ins-besondere über einschlägige praktische oder wissenschaftliche bzw. Lehrerfahrungen im Bereich der Mediation verfügt.

(2)DiePrüfendensindinihrerPrüfungstätig-keit unabhängig.

(3)DiePrüfendenbetreuensowohldieMas-terarbeit als auch die mündliche Abschluss-prüfung.

(4)DieoderderVorsitzendedesGeschäfts-führendenPrüfungsausschussessorgtdafür,dassdenStudierendendieNamenderPrüfen-denrechtzeitig,mindestensaberzweiWo-chen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung gemäߧ19Abs.5bekanntgegebenwerden.

(5)JedeModulabschlussarbeitwirdvoneinerPrüferin oder einem Prüfer bewertet. Wieder-holungsprüfungen,diezueinemendgültigenNichtbestehenführen,sindvonmindestenszwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

Teil V – Masterprüfung

§ 16 Masterprüfung(1)DieMasterprüfungbestehtaus

– einerMasterarbeit(§17)– einermündlichenAbschlussprüfung(§19).

(2)ZurMasterprüfungwirdzugelassen,wer

1. an der FernUniversität in Hagen für den Master-Studiengang Mediation zugelas-sen ist und

2. die erforderlichen Leistungsnachweise nach § 5 – mit Ausnahme des Supervisi-ons-seminars gem. § 5 Abs. 4 S. 2 – erworben hat.

3. Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen,werdarüberhinausdienach§ 7 erforderlichen Dokumentationen fristgerecht eingereicht und am nach § 5 Abs. 4 S. 2 erforderlichen Supervisionsse-minar teilgenommen hat. Die Anerken-nung der Dokumentationen erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss.

(3)DerAntragaufZulassungzurMasterprü-fung ist schriftlich an den Geschäftsführenden Prüfungsausschuss zu stellen.

(4)ÜberdieZulassungentscheidetderGe-schäftsführende Prüfungsausschuss oder des-sen Vorsitz.

(5)DieZulassungistabzulehnen,wenndieinAbs. 2 genannten Voraussetzungen nicht er-füllt oder die Unterlagen unvollständig sind.

(6) Sind zwischen dem Hauptstudium unddem Einreichen der Dokumentationen mehr alszweiSemestervergangen,mussderbzw.die Studierende mit einer zusätzlichen schrift-lichen Arbeit in seinem bzw. ihrem Wahlmo-dulnachweisen,dasserbzw.sienochüberdaserforderlicheWissenverfügt.DasNähereregelt der Geschäftsführende Prüfungsaus-schuss.

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§ 17 Masterarbeit(1)InderMasterarbeitsollderPrüflingzeigen,dasser/sieinderLageist,innerhalbeinervor-gegebenen Frist ein Thema aus dem Gebiet der Mediation selbstständig nach wissen-schaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse zu bewerten.

(2)DieThemenderMasterarbeitenbestimmtder Geschäftsführende Prüfungsausschuss. Eine Berücksichtigung von Vorschlägen aus demKreisderDozentinnenundDozenten,derPrüfendenundderPrüflingeistmöglich.

(3)DieMasterarbeitwirdvonden inLehreund Praxis der Mediation tätigen Dozentinnen und Dozenten an der Fernuniversität in Hagen unddenPrüfenden(§15)ausgegebenundbetreut.

(4)DieBearbeitungszeitfürdieMasterarbeitbeträgt in der Regel 16 Wochen nach The-menvergabe. Der Tag der Ausgabe des The-mas der Masterarbeit ist aktenkundig zu ma-chen.

(5)DieAbgabefristkannaufschriftlichbe-gründetenAntragdes/derStudierendenvonden Prüfenden im Einvernehmen mit der The-menstellerin oder dem Themensteller um bis zuvierWochenverlängertwerden,wennderPrüflingeineFragestellunguntersucht,fürdieBegleitarbeitennotwendigsind,diedieseFristerfordern.

(6)AusKrankheitsgründenkanndieBearbei-tungsfrist unter Vorlage eines ärztlichen At-testes bis zu vier Wochen verlängert werden.

(7)DerMaster-Arbeit ist eineVersicherungder Kandidatin oder des Kandidaten beizufü-gen,dasssieodererdieArbeitselbstständigverfasst und keine anderen als die angegebe-nen Quellen benutzt hat. Die Stellen der Ar-beit,dieanderenWerkendemWortlautoderdemSinnnachentnommensind,müsseninjedem Fall unter Angabe der Quelle als Zitat oder Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Versicherung selbstständiger Arbeit ist auchfürgelieferteZeichnungen,Skizzenodergraphische Darstellungen abzugeben.

Die Master-Abschlussarbeit ist auf Verlangen zur Plagiat-Prüfung auch als elektronische Da-tei abzugeben.

NäheresregelndieRichtlinienderPrüfungs-kommission.

§ 18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit(1)DieMasterarbeitistbeimGeschäftsführen-den Prüfungsausschuss in zweifacher Ausfer-tigung einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der AufgabebeiderPostmaßgebend.WirddieMasterarbeitnichtfristgemäßvorgelegt,giltsiealsmit„nichtausreichend“(0Punkte)be-wertet.

(2)DieMasterarbeitistvonzweiPrüfendenzubegutachten und zu bewerten. Die Prüfenden werden gem. § 15 Abs. 1 vom Geschäftsfüh-renden Prüfungsausschuss bestimmt. Dabei sollte eine der prüfenden Personen die oder derLehrendesein,dieoderderdasThemader Arbeit vergeben hat. Die einzelne Bewer-tung ist gemäß § 11 vorzunehmen undschriftlich zu begründen. Bei nicht überein-stimmender Bewertung durch die beiden Prü-fendenwirddieNotederSchriftfassungderMasterarbeit aus dem arithmetischen Mittel derbeidenNotenpunktwerteermittelt.

(3)DieBewertungderMasterarbeitsolltedenStudierendenspätestenszwölfWochennachAbgabe mitgeteilt werden.

§ 19 Mündliche Abschlussprüfung(1)DiemündlicheAbschlussprüfungbestehtaus einem Vortrag und einem Prüfungsge-spräch. Der Prüfungsausschuss der mündli-chen Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfer/innen.Diesewerdengem.§14Abs.4und § 15 vom Geschäftsführenden Prüfungs-ausschuss bestimmt.

(2)DieDauerdesVortragsbeträgtjeTeilneh-mer/inmax. 12Minuten. Das Prüfungsge-sprächdauertjeTeilnehmer/inmindestens10,höchstens15Minuten.DiemündlichePrü-fung kann als Gruppenprüfung mit maximal fünfPrüflingendurchgeführtwerden.Nähe-res bestimmen die Richtlinien der Prüfungs-kommission.

(3) Vortrag und Prüfungsgespräch werdendurch die Prüfenden zu gleichen Teilen bewer-tet; bei nicht übereinstimmender Bewertung

wirddieNoteausdemarithmetischenMittelderbeidenNotenpunktwerteermittelt.DasErgebnis der mündlichen Prüfung ist im An-schluss bekannt zu geben.

(4)DiewesentlichenGegenständeundErgeb-nisse der Prüfung sind in einem Protokoll fest-zuhalten.

(5)DerTermindermündlichenAbschlussprü-fung soll vier Wochen und muss spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gege-ben werden.

§ 20 MastergesamtnoteDie Mastergesamtnote errechnet sich aus den NotenderbestandenenModulabschlussarbei-ten, derMasterarbeit und dermündlichenAbschlussprüfung.DieSummederNotenderModulabschlussarbeiten wird mit insgesamt 20%, die der Masterarbeit mit insgesamt60%,diedermündlichenAbschlussprüfungmit20%gewichtet.

Die Bildung der Gesamtnote erfolgt nach § 11 Abs. 2.

§ 21 Bestehen der MasterprüfungDieMasterprüfungistbestanden,wenndieMasterarbeit und die mündliche Abschluss-prüfung mit mindestens „ausreichend“ be-wertet worden sind.

§ 22 Wiederholung der Masterprüfung(1)DieMasterarbeitkannbeiNichtbesteheninnerhalb von vier Semestern einmal wieder-holt werden.

(2)DieMasterarbeitkannzurNotenverbesse-rung einmal wiederholt werden. Hierfür ent-stehen gesondert zu entrichtende Gebühren.

(3)DiemündlicheAbschlussprüfungkannbeiNichtbesteheninnerhalbvonvierSemesterneinmal wiederholt werden.

(4)DerPrüfungsanspruchverfällt,wenndieKandidatin/derKandidatdieMasterprüfungnicht innerhalb von vier Semestern nach dem endgültigenerstenNichtbestehenwiederholt.Über eine eventuelle Abweichung entscheidet der Geschäftsführende Prüfungsausschuss.

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(5)DieKosten für eineWiederholung sindvom Studierenden zu tragen. Sie werden vom Geschäftsführenden Prüfungsausschuss fest-gesetzt.

(6)DieMasterprüfungistendgültignichtbe-standen,wenndie indenAbsätzen1bis3genanntenBedingungennachAusschöpfungderWiederholungsmöglichkeitennichterfülltsind.

(7)HatdieKandidatin/derKandidatdieMas-terprüfungnichtbestanden,wirdihr/ihmaufAntrag und gegen Vorlage der entsprechen-denNachweisesowie–imFalledesendgülti-genNichtbestehens–derExmatrikulationsbe-scheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,diedieerbrachtenPrüfungsleis-tungenundderenNotensowiediezurMas-terprüfung noch fehlenden Prüfungsleistun-gen enthält und erkennen lässt, dass dieMasterprüfung nicht bestanden ist.

§ 23 Masterurkunde und Zeugnis(1)SpätestenszweiMonatenachVerkündungdes letzten Prüfungsergebnisses soll dem Prüf-ling die Masterurkunde ausgehändigt wer-den. Darin wird die Verleihung des Mastergra-des beurkundet.

(2)DieMasterurkundewirdvonderDekaninoder dem Dekan der Rechtswissenschaftli-chen Fakultät und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(3)AlsAnlageerhältderPrüflingeinZeugnis.Das Zeugnis enthält

1. die Gesamtnote 2. das Thema der Masterarbeit und deren Note

3.dieNotedermündlichenAbschlussprü-fung.

(4)DasZeugnisträgtdasDatumdesTagesderErbringung der letzten Prüfungsleistung.

(5)DasZeugniswirdvonderoderdemVorsit-zenden der Prüfungskommission unterzeich-net und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(6)DenUrkundenüberdieVerleihungdesMastergrades wird auf Antrag beim Ge-

schäftsführenden Prüfungsausschuss eine englischsprachige Fassung beigefügt.

Teil VI – Schlussbestimmungen

§ 24 Ungültigkeit von Prüfungsleistun-gen und der Masterprüfung(1)WurdebeieinerPrüfunggetäuschtundwird diese Tatsache erst nach Aushändigung desZeugnissesbekannt,kannderGeschäfts-führende Prüfungsausschuss nachträglich die NotenfürdiejenigenPrüfungsleistungen,beideren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidatgetäuschthat,entsprechendberich-tigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)WarendieVoraussetzungenfürdieZulas-sungzueinerPrüfungnichterfüllt,ohnedassvorsätzlichhierübergetäuschtwerdensollte,und wird diese Tatsache erst nach Aushändi-gung des Zeugnisses bekannt, wird dieserMangel durch das Bestehen der Prüfung auf-gehoben. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Prüfungs-kommission unter Beachtung des Verwal-tungsverfahrensgesetzesfürdasLandNord-rhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3)VorderEntscheidungistdenBetroffenenGelegenheitzurÄußerungzugeben.

(4)DasunrichtigePrüfungszeugnisisteinzu-ziehen und gegebenenfalls ein neues zu ertei-len. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlos-sen.

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten(1)NachAblegeneinerPrüfungsleistungwirdder Kandidatin oder dem Kandidaten auf An-trag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,diedaraufbezogenenBe-wertungen der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2)DerAntragistbinneneinesMonatsbeiderGeschäftsführenden Leiterin oder dem Ge-schäftsführenden Leiter zu stellen. Die Leiterin oderderLeiterbestimmtOrtundZeitderEin-sichtnahme.

§ 26 Zertifikat des Grundstudiums und Zeugnis des Hauptstudiums(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss desGrundstudiums kann auf Antrag beim Ge-schäftsführenden Prüfungsausschuss ein Zer-tifikatausgestelltwerden,dasdieErgebnisseder Modulabschlussarbeiten ausweist.

(2) Nach dem erfolgreichen Abschluss desHauptstudiums kann auf Antrag beim Ge-schäftsführenden Prüfungsausschuss ein Zeugnisausgestelltwerden,dasdieErgeb-nisse der Modulabschlussarbeiten ausweist.

§ 27 Inkrafttreten und VeröffentlichungDie Prüfungsordnung tritt zum 1. April 2014 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilun-genderFernUniversität inHagenveröffent-licht.

BereitseingeschriebeneStudierendekönnenaufAntragbiszum1.Oktober2014indiesePrüfungsordnung wechseln.

Ausgefertigt und genehmigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Rechtswis-senschaftlichen Fakultät vom 10. Dezember 2013 und des Rektorats der FernUniversität in Hagen vom Februar 2014.

Hagen,imJuli2014

Der Dekander Rechtswissenschaftlichen Fakultätder FernUniversität in HagenUniv.-Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe

Der Rektorder FernUniversität in HagenUniv.-Prof. Dr.-Ing. Helmut Hoyer

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