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Übersicht: I. Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Man unterscheidet:

Der Jugendliche in unserer Rechtsordnung

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Übersicht:

I. Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Man unterscheidet:

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II. Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit des rechtswirksamen Handelns.

Man kann sie in drei Altersstufen einteilen. Von der Geburt bis zum 7. Lebensjahr ist man nicht geschäftsfähig, in diesem Fall handelt der gesetzliche Vertreter. Von 7 bis 18 Jahren gilt man als beschränkt geschäftsfähig, es ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Im Bereich des Taschengeldes sowie bei einem rechtlichen Vorteil wird eine Ausnahme gemacht. Ab 18 Jahren ist man voll geschäftsfähig.

III. Deliktfähigkeit

Die Deliktfähigkeit ist die Fähigkeit für sein schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein.

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Auch hier unterscheidet man drei Altersstufen: Kinder unter 7 Jahren sind deliktunfähig, d.h. die Eltern haften für ihre Kinder. Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr gilt die beschränkte Deliktfähigkeit. Es muss geprüft werden, ob die nötige Einsicht vorliegt, wenn ja, haftet der Jugendliche selbst. Falls nicht, oder wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, haften die Eltern. Ab 18 Jahren ist man voll deliktfähig. In diesem Fall muss der Volljährige selbst für sein Vergehen haften.

IV. Strafmündigkeit

Die Strafmündigkeit bedeutet, dass dem Menschen vom Gesetzgeber her zugetraut wird, dass er die Folgen einer Handlung bewusst überblicken kann und die Verantwortung dafür trägt.

Auch hier unterscheidet man verschiedene Altersgrenzen. Kinder bis zum 14. Lebensjahr sind strafunmündig. Jugendliche vom 14. bis 18. Lebensjahr unterliegen dem Jugendstrafrecht. Von 18 bis 21 Jahren spricht man von Heranwachsenden. Es ist das Erwachsenenstrafrecht möglich. Ab dem 21. Lebensjahr wird man als Erwachsener bezeichnet und ist somit voll strafmündig.

V. Weitere Altersgrenzen

Religionszugehörigkeit: Ab dem 14. Lebensjahr Eidesfähigkeit: Ab dem 16. Lebensjahr Testierfähigkeit: Ab dem 16. Lebensjahr Ausweispflicht: Ab dem 16. Lebensjahr Führerscheinerwerb: Ab dem 16. Lebensjahr für Mopeds und

Leichtkrafträder; ab dem 17. Lebensjahr für PKWs Ehemündigkeit: Beide Ehepartner müssen volljährig sein; Ausnahme:

ein Ehepartner ist 18 und der andere 16 Jahre alt Wehrpflicht/Ersatzdienstpflicht: Alle Männer ab dem 18. Lebensjahr   Wahlrecht: Ab dem 18. Lebensjahr

VI. Schutz der Jugendlichen

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Der Schutz des Jugendlichen gliedert sich in vier Bereiche:

Auszug aus dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit:

VII. Links

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VIII. Quellenangabe

„Google Bilder“