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Alters- und Pflegeheime Wierstrasse 10 9642 Ebnat-Kappel Telefon 071 992 68 68 Telefax 071 992 68 69 E-Mail [email protected] Merkblatt über die Finanzierung für den Aufenthalt in den Alters- und Pflegeheimen Ebnat Kappel 1. Grundsätzliches Das Sozialversicherungssystem in unserem Gemeinwesen ist so tragfähig, dass für jeden betagten Menschen, der einen Heimplatz wünscht und braucht, dieser auch finanziert werden kann. Die Kosten eines Heimaufenthalts sind oft höher als das Einkommen. Es ergeben sich verschiedene Finanzierungshilfen für die Pflegekosten und für die nicht gedeckten Restkosten. 2. Kostenstruktur Die Kosten des Aufenthalts in den Alters- und Pflegeheimen der Gemeinde Ebnat Kappel setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen: Pensionskosten ( Unterkunft und Verpflegung, Zuschläge usw., siehe Ziffer 1 und 3 der Tarifordnung) Pflegekosten (Pflegeleistungen gemäss KVG; 12 Stufen gemäss Bedarfsabklärungssystem RAI NH; siehe Ziffer 2 der Tarifordnung) Betreuungskosten (Betreuungskosten, erfasst mit dem Bedarfsabklärungssystem gemäss Pflegekosten; siehe Ziffer 2 der Tarifordnung) ausserordentliche bzw. individuelle Leistungen (siehe Ziffer 3 und 4 der Tarifordnung) persönliche Auslagen (wie z.B. Coiffeur, Pedicure, usw.) 3. Beiträge der Krankenkassen an die Pflegekosten Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Pflegekosten. Die Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung werden gesamtschweizerisch vom Bundesrat festgelegt und sind abhängig vom Pflegebedarf (Pflegestufen). Die Rückvergütung dieser Beiträge an die Pflegekosten ist monatlich bei der zuständigen Krankenversicherung geltend zu machen. Die Alters- und Pflegeheime Ebnat Kappel stellen die Rechnungskopien für die Rückvergütung direkt den Krankenkassen zu.

Merkblatt - Alters- und Pflegeheim Ebnat-Kappel · PDF fileAlters- und Pflegeheime Wierstrasse 10 9642 Ebnat-Kappel Telefon 071 992 68 68 Telefax 071 992 68 69 E-Mail info@aphebnat-

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Alters- und Pflegeheime Wierstrasse 10 9642 Ebnat-Kappel Telefon 071 992 68 68 Telefax 071 992 68 69 E-Mail [email protected]

Merkblatt über die Finanzierung für den Aufenthalt in den Alters- und Pflegeheimen Ebnat Kappel 1. Grundsätzliches

Das Sozialversicherungssystem in unserem Gemeinwesen ist so tragfähig, dass für jeden betagten Menschen, der einen Heimplatz wünscht und braucht, dieser auch finanziert werden kann. Die Kosten eines Heimaufenthalts sind oft höher als das Einkommen. Es ergeben sich verschiedene Finanzierungshilfen für die Pflegekosten und für die nicht gedeckten Restkosten.

2. Kostenstruktur

Die Kosten des Aufenthalts in den Alters- und Pflegeheimen der Gemeinde Ebnat Kappel setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Pensionskosten ( Unterkunft und Verpflegung, Zuschläge usw., siehe Ziffer 1 und 3 der Tarifordnung)

Pflegekosten (Pflegeleistungen gemäss KVG; 12 Stufen gemäss Bedarfsabklärungssystem RAI NH; siehe Ziffer 2 der Tarifordnung)

Betreuungskosten (Betreuungskosten, erfasst mit dem Bedarfsabklärungssystem gemäss Pflegekosten; siehe Ziffer 2 der Tarifordnung)

ausserordentliche bzw. individuelle Leistungen (siehe Ziffer 3 und 4 der Tarifordnung)

persönliche Auslagen (wie z.B. Coiffeur, Pedicure, usw.) 3. Beiträge der Krankenkassen an die Pflegekosten

Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Pflegekosten. Die Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung werden gesamtschweizerisch vom Bundesrat festgelegt und sind abhängig vom Pflegebedarf (Pflegestufen). Die Rückvergütung dieser Beiträge an die Pflegekosten ist monatlich bei der zuständigen Krankenversicherung geltend zu machen. Die Alters- und Pflegeheime Ebnat Kappel stellen die Rechnungskopien für die Rückvergütung direkt den Krankenkassen zu.

4. Pflegefinanzierung (Beiträge an die Pflegekosten) Seit 1. Januar 2011 ist die neue Pflegefinanzierung in Kraft. Danach wird an die Pflegekosten ein einheitlicher nach Pflegestufe festgelegter Anteil durch die Krankenkassen übernommen (gemäss Ziffer 3). Die Betroffenen haben noch einen begrenzten Selbstbehalt (max. CHF 21.60 pro Tag) zu übernehmen. Die restlichen, nicht gedeckten Pflegekosten werden im Kanton St. Gallen ab 1.1.2014 zu 100% von den Gemeinden übernommen. (vormals je 50% Kanton und Gemeinden) Um die Vergütung durch die Gemeinden an die Pflegekosten geltend zu machen (Beitrag öffentliche Hand), ist vor Beginn des Heimaufenthalts die Abgabe einer Wohnsitzbescheinigung der Politischen Gemeinde, in der die Bewohnerin/der Bewohner vor Heimeintritt wohnt, im Sekretariat abzugeben. Ausgenommen davon sind bis auf weiteres, Bewohner der Gemeinde Ebnat-Kappel. Auch bedarf es einer entsprechenden Anmeldung für die Pflegefinanzierung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Die Anmeldung ist bei der zuständigen AHV-Zweigstelle der letzten Wohnsitzgemeinde bei Heimeintritt einzureichen. Sofern zum Zeitpunkt des Heimeintritts bereits Ergänzungsleistungen (EL) bezogen werden, ist keine separate Anmeldung erforderlich. Für Bewohnerinnen und Bewohner, die ihren Wohnsitz vor Heimeintritt in einem anderen Kanton haben, ist für die Pflegefinanzierung der frühere Wohnkanton zuständig. Dem Heim ist in diesem Fall vor dem Heimeintritt eine Kostengutsprache einzureichen. Die öffentlichen Beiträge an die Pflegekosten sind von Einkommen und Vermögen unabhängig.

5. Ergänzungsleistungen (EL)

Personen in Rentenalter, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV. Es wird immer wieder festgestellt, dass anspruchsberechtigte Personen diese Leistungen nicht beantragen. Dies geschieht oft aus Scham, weil die Rentnerinnern und Rentner die Ergänzungsleistungen für eine Art Fürsorge halten, der sie nicht zur Last fallen wollen. Ergänzungsleistungen sind keine Almosen! Sie helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates. Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und Einnahmen. Betreffend die Heimkosten werden die Pensionskosten, die Betreuungskosten und der Selbstbehalt der Pflegekosten von max. CHF 21.60 an die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen. Die höchstens anrechenbare Tagestaxe für Pension und Betreuung (exkl. Selbstbehalt Pflegekosten) beträgt CHF 180.00 pro Tag. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss bei der zuständigen AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde mittels einer entsprechenden Anmeldung zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen geltend gemacht werden. Die Anmeldung kann durch eine bevollmächtigte Stellvertretung erfolgen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen teilt den Entscheid mit Rechtsmittel schriftlich mit. Wer eine Ergänzungsleistung bezieht, muss jede Änderung der persönlichen und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zuständigen AHV-Zweigstelle sofort mitteilen. Änderungen bereffend der Heimtaxe werden von unseren beiden Heimen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen direkt gemeldet. Die Ergänzungsleistungen sind von Einkommen und Vermögen abhängig.

6. Hilflosentenschädigung (HE) In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente/IV-Rente oder Ergänzungsleistung beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:

sie in leichtem*), mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind;

die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und

kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung besteht.

Hilflos ist, wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Toilette, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernd Pflege oder persönliche Überwachung bedarf. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung muss bei der zuständigen AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde mittels einer entsprechenden Anmeldung zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen geltend gemacht werden. Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.

*) Im Rahmen der ab 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuordnung der Pflegefinanzierung kann neu ein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung der AHV für zu Hause lebende Personen im AHV-Rentenalter entstehen.

7. Gesetzliche Sozialhilfe

Je nach Situation der betroffenen Person kann es in Ausnahmefällen vorkommen, dass die eigenen finanziellen Mittel sowie die verschiedenen Finanzierungshilfen die Aufenthaltskosten nicht abzudecken vermögen. In diesem Fall stell sich die Frage der gesetzlichen Sozialhilfe. Entsprechende Auskünfte erteilt das Sozialamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde.

8. Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren

Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (gemäss Ziffer 5) sind von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit. Sie müssen der Billag (Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg) jedoch ein entsprechendes Gesuch und insbesondere auch eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse zustellen. Ferner werden PflegeheimbewohnerInnen von der Melde- und Gebührenpflicht befreit, wenn sie in erheblichem Masse pflegebedürftig sind. Der Anspruch auf Befreiung besteht ab der RAI-Stufe 5. Die Zustellung einer entsprechenden Bestätigung an die Billag genügt. Die beiden Formulare „Gebührenbefreiung“ und „Melde- und Gebührenbefreiung“ können unter www.billag.ch heruntergeladen werden.

9. Krankheitskosten; Steuerabzüge Bei der jährlichen Steuererklärung können die Krankheitskosten (abzüglich allfälliger Beiträge Dritter und einem Selbstbehalt) in Abzug gebracht werden. Gemäss der Wegleitung der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen ergibt sich im Zusammenhang mit den Heimkosten folgendes: „Behinderungsbedingte Kosten: bei dauerhaftem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim (Pflegebedürftigkeit ab 20 BESA-Punkten oder RAI-Stufe 3) oder Behindertenheim gelten von den gesamten selbst getragenen Kosten Fr. 2‘000.00 pro Monat als nicht abzugsberechtige Lebenshaltungskosten. Die überschiessenden Kosten werden als behinderungsbedingte Kosten anerkannt. Für Altersheim-Bewohner, die keine spezielle Pflege benötigen, gelten die anfallenden Kosten als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten.“

Beratungen, Auskünfte und Informationen Haben Sie noch Fragen, benötigen Sie mehr Informationen? Folgende Stellen stehen Ihnen zur Verfügung:

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen (auf der Homepage der SVA www.svasg.ch können alle Merkblätter und Formulare betreffend Pflegefinanzierung, EL, HE usw. eingesehen, herunter geladen und z.T. online ausgefüllt werden)

AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde

Pro Senectute Regionalstelle Wattwil oder Wil

Treuhandbüros in der Region Für allgemeine Auskünfte stehen auch die Administration und die Leitung der Alters- und Pflegeheime Ebnat Kappel gerne zur Verfügung. Ebnat Kappel, Januar 2014

Alters- und Pflegeheime Ebnat Kappel Daniel Thoma Geschäftsführer