58
MESPerspektiven 4/2017 Das Wirtschaftspartnerschaftsab- kommen zwischen der EU und den SADC-WPA-Staaten im Lichte des Rechts auf Nahrung Julius Frederking

MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-­‐Perspektiven  4/2017  

Das Wirtschaftspartnerschaftsab-kommen zwischen der EU und den SADC-WPA-Staaten im Lichte des Rechts auf Nahrung

Julius Frederking

Page 2: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-­‐Perspektiven  4/2017    

Die MES-Perspektiven werden vom MA European Studies der Europa-Universität Viadrina herausgegeben. Die MES-Perspektiven sind dem interdisziplinären Charakter des Studien-gangs verpflichtet. Sie präsentieren in loser Reihenfolge wissenschaftliche Erträge, die die Mitglieder des Studiengangs – d.h. Studierende und Dozenten – gewinnen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf solche politische, rechtliche und wirtschaftliche Prozesse des europäischen Integrationsprozesses gelegt, die disziplinäres Wissen herausfordern und weiterentwickeln.

Über  den  Autor  Julius Frederking wurde 1994 in Berlin geboren. Seine Kindheit verbrachte er überwiegend in Berlin-Zehlendorf, wo er zunächst die Grundschule am Rohrgarten (2000–2006) besuch-te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die Schullaufbahn wurde ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt an der British School of Boston in den USA (2009) und ein Sommerkurs an der Warminster School in England (2011) ein-gebaut. Nach dem Abitur führte er einige Nebenjobs aus, absolvierte ein Praktikum bei Ray-Sono in München und bei der Amadeo Antonio Stiftung in Berlin und nutzte die übrige Zeit für eine längere Reise. Im Jahr 2013 begann er ein Studium der Rechtswissenschaften an der Europa-Universität-Viadrina Frankfurt (Oder). Dabei wurde als Studienschwerpunkt das Europarecht festgelegt. Studienbegleitende Praktika absolvierte er bei der GVL in Ber-lin (2016) und beim Verwaltungsgericht Frankfurt Oder (2017).

 

Herausgeber  der  Reihe  MES-­‐Perspektiven    Prof. Dr. Timm Beichelt, Prof. Dr. Carsten Nowak, Prof. Dr. Reimund Schwarze

 

Kontakt  Professur für Europa-Studien Europa-Universität Viadrina Postfach 1786 15207 Frankfurt (Oder)

 

Redaktion  dieser  Ausgabe  Kerstin Hinrichsen  

 

Erscheinungsdatum  19. April 2017

Page 3: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die
Page 4: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

 

Abstract  

The SADC-EU-EPA, a treaty aiming for extensive liberalization of trade between the Euro-pean Union and Botswana, Lesotho, Mozambique, Namibia, Swaziland and South Africa, came into effect in October 2016. Prior to the EPA’s signing, the southern African countries were able to protect their markets from EU-exports while simultaneously being allowed to export duty free to the EU. However, with the new agreement this protection has been dis-solved, as they are now obliged to open their markets for EU-goods, as well. Moreover, further important articles have been embedded in the EPA, like a prohibition of export taxes and an increased protection of intellectual property rights.

The resulting effects of the agreement are highly controversial, and whereas the EU-Commission advocates for the EPA, the African states criticize the agreement violently, feeling compelled to sign. Their fear is particularly based on the expectation that their do-mestic economies lack competitiveness against EU-exports, and hence, in a socio-economic context the EPA may become a devastating impairment and threat to their econ-omies. Furthermore, due to the fact that more than 20 % of the population in southern Afri-ca still suffers from hunger, concerns have been raised regarding whether the EPA could also have an immediate effect on food security.

This paper attempts to analyze the most important articles of the EPA, so that – taking ac-count of the existing economical studies – empirical consequences can be predicted. The main focus has been to examine whether the contracting states have complied with their obligations under human rights law, and more specifically to answer whether the contract-ing states have impaired the human right on food.

Page 5: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die
Page 6: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

Inhaltsverzeichnis  

I. Einleitung ........................................................................................................................ 3

II. Das SADC-EU-WPA – Entstehungsgeschichte und Gesamtkontext ........................ 6 1. Das Recht auf Nahrung (Rechtsgrundlagen u. Schutzbereich) ............................. 9

a. Verpflichtung für die EU-Handelspolitik ...................................................................... 9 (1) Völkerrecht ................................................................................................................ 9 (a) UN-Sozialpakt ......................................................................................................... 10 (aa) Rechtsgrundlage ................................................................................................... 10 (bb) Inhalt ..................................................................................................................... 12 (cc) Verpflichtete und Berechtigte ................................................................................ 13 i. Verpflichtete ............................................................................................................... 13 α) Interne Staatenpflichten ........................................................................................... 13 β) Extraterritoriale Staatenpflichten .............................................................................. 14 ii. Berechtigte ................................................................................................................ 16 (dd) Zwischenergebnis ................................................................................................. 17 (b) Cotonou-Abkommen und SADC-EU-WPA ............................................................. 17 (c) UN-Zivilpakt ............................................................................................................. 19 (d) EMRK ...................................................................................................................... 19 (e) Europäische Sozialcharta ....................................................................................... 19 (f) Völkergewohnheitsrecht ........................................................................................... 19 (aa) Internationale Menschenrechtsverträge und -erklärungen ................................... 20 (bb). Regionale Menschenrechtsverträge und -erklärungen ........................................ 20 (cc). Nationales Verfassungsrecht ............................................................................... 21 (dd). Spruchpraxis der internationalen, regionalen und nationalen Gerichte ............... 21 (ee). Humanitäres Völkerrecht ..................................................................................... 21 (ff). UN-Charta und UN-Resolutionen .......................................................................... 22 (gg). Der UN-Ausschuss, der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung und die FAO ................................................................................................................. 22 (hh). Weitere Völkerrechtliche Verträge ....................................................................... 23 (ii). Sonstige Verhaltensweisen .................................................................................... 23 (jj) Zwischenergebnis ................................................................................................... 23 (2) Europarecht ............................................................................................................ 23 (a) Primärrecht ............................................................................................................. 24 (aa) EUV und AEUV ..................................................................................................... 24 (bb) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ................................... 24 (b) Sekundärrecht ......................................................................................................... 25 (c) Zwischenergebnis ................................................................................................... 25 (3) Zwischenergebnis ................................................................................................... 25 b. Verpflichtungen für die Handelspolitik der SADC-WPA-Staaten .............................. 25 (1) Völkerrechtliche Verpflichtungen ............................................................................ 25 (2) Regionale und Nationale Verpflichtungen .............................................................. 26

Page 7: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

2. Analyse des SADC-EU-WPA und Auswirkungen auf das Recht auf Nahrung (Eingriff) ......................................................................................................................... 26

a. Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................... 26 (1) Reziprozität in den Handelsbeziehungen – Art. 20 Abs. 1 ..................................... 26 (a) Verlust von Zolleinnahmen ..................................................................................... 27 (b) Bedrohung für die Wirtschaft der SADC-WPA-Staaten .......................................... 28 (2) Regionale Integration – Art. 3 ................................................................................. 32 (3) Exportsteuern oder Exportzölle – Art. 26 ................................................................ 33 (4) Meistbegünstigungsklauseln – insb. Art. 24 Abs. 5 u. Art. 28 ................................ 34 (5) Verbot von Exportsubventionen – Art. 68 Abs. 2 .................................................... 35 (6) Freier Kapitalverkehr – Art. 69 ................................................................................ 36 (7) Geistige Eigentumsrechte – Art. 16 und Geographische Angaben – Protokoll Nr. 3 ..................................................................................................................................... 36 (8) Revisionsklausel – Art. 116 .................................................................................... 37 (9) Zwischenergebnis ................................................................................................... 37 b. Schutzklauseln ......................................................................................................... 37 (1) Anti-Dumpingmaßnahmen – Art. 32 und Multilaterale Schutzmaßnahmen – Art. 33 ..................................................................................................................................... 38 (2) Allgemeine bilaterale Schutzmaßnahmen – Art. 34 ............................................... 38 (3) Landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen – Art. 35 .................................................. 38 (4) Schutzmaßnahmen zur Ernährungssicherung – Art. 36 ......................................... 39 (5) Vorübergehende Schutzmaßnahmen in BLNS – Art. 37 ........................................ 40 (6) Schutzmaßnahmen für im Aufbau begriffene Wirtschaftszweige – Art. 38 ............ 40 (7) Zwischenergebnis ................................................................................................... 41 c. Verantwortlichkeit ..................................................................................................... 41 (1) Europäische Handelspolitik .................................................................................... 41 (2) BLMNS-Handelspolitik ............................................................................................ 41 d. Zwischenergebnis .................................................................................................... 41

3. Rechtfertigung .......................................................................................................... 41 a. EU-Handelspolitik .................................................................................................... 41 b. BLMNS-Staaten ....................................................................................................... 42

4. Ergebnis .................................................................................................................... 42

IV. Stellungnahme ........................................................................................................... 43

Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 45  

Page 8: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

Page 9: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

Page 10: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

3

 

I.  Einleitung  Die Debatte um die Freihandelsabkom-men TTIP und CETA erfährt seit Mona-ten erhebliche Beachtung in der öffentli-chen Berichterstattung und gipfelte vor Kurzem in der tatsächlichen Unterzeich-nung CETAs. Zur selben Zeit verhandelt die Europäische Kommission jedoch auch – weitgehend unbemerkt – mit den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pa-zifiks (AKP-Staaten) über bedeutungsvol-le „Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (WPA).1 So ist das WPA zwischen der Europäischen Union und Botswana, Na-mibia, Südafrika, Swasiland, Mosambik und Lesotho ohne umfangreiche, öffentli-che Diskussion am 10. Oktober 2016 vorläufig in Kraft getreten. Mosambik befindet sich noch im Ratifizierungspro-zess und Angola besitzt Beobachtersta-tus.2

Das SADC-EU-WPA stellt die Handels-beziehungen zwischen den Vertragsstaa-ten auf eine völlig neue Grundlage. Um WTO-Kompatibilität zu erreichen, werden die Beziehungen zukünftig nach dem Prinzip der Reziprozität ausgerichtet sein.3 Das bedeutet, dass die traditionell den BLMNS-Staaten gewährten, einseiti-gen Zollpräferenzen abgebaut werden. 1 Die Verhandlungen werden mit sieben Regional-gruppen geführt: Westafrika (ECOWAS), Zentral-afrika, Süd-Ostafrika (ESA), Ostafrika (EAC), Südafrika (SADC), Karibik (CARIFORUM) und Pazifik, für eine Auflistung der einzelnen Staaten siehe Schmalenbach in Callies/Ruffert, Art. 208 AEUV, Rn. 39. 2 ABl. 2016 L 274/1 v. 11.10.2016; Angola wendet das Abkommens nicht an und ist insofern faktisch nicht involviert. Daher wird im Folgenden eine Betrachtung der Rolle Angolas im SADC-WPA zugunsten einer näheren Beleuchtung der Situati-on Botswanas, Südafrikas, Lesothos, Mosambiks, Namibias und Swasilands zurücktreten. 3 Weiß in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 207 AEUV, Rn. 251.

Südafrika wurden, aufgrund des ver-gleichsweise hohen Entwicklungsstan-des, bereits zuvor keine Präferenzen zugesprochen, sodass es in dieser Hin-sicht zu keiner grundlegenden Umstel-lung für die Handelspolitik Südafrikas kommt. Nach dem im Jahr 1999 verein-barten Trade and Development Coopera-tion Agreement (TDCA), welches eine gegenseitige Beseitigung der meisten Zölle vorsieht, hat Südafrika dennoch seit 2002 Zugang zum EU-Markt.4 Insofern konnten zwar alle SADC-WPA-Staaten von freiem Zugang zum EU-Markt profi-tieren, Südafrika musste allerdings auch europäischen Waren freien Zugang zum eigenen Markt gewähren. Mit dem SADC-EU-WPA müssen nun auch die BLMNS-Staaten stufenweise ihre Märkte öffnen, sodass nach Ablauf von acht Jah-ren 80 % der Importzölle auf europäische Waren beseitigt sind. Südafrika wird die bereits zum Großteil abgebauten Zölle weiter senken.5

Neben der Liberalisierung des Waren-verkehrs enthält das SADC-EU-Abkommen noch andere bedeutsame Bestimmungen, wie das Verbot von Ex-portsteuern, mehrere Meistbegünsti-gungsklauseln und einen erweiterten Schutz geistiger Eigentumsrechte.

Welche Auswirkungen infolge dieser gra-vierenden Änderungen in den Vertrags-beziehungen zu erwarten sind, ist hoch umstritten. Befürwortet wird das WPA insbesondere in Brüssel, aber auch die Mehrheit im Bundestag hat sich für das 4 Abl. L 311/3 v. 4.12.1999; Liberalisiert wurden 95 % der Exporte Südafrikas und 86 % der Exporte Europas, vgl. Friesen, ZeuS 2009, 447 und Fn. 184. 5 Ramdoo, ECDPM 2014, Discussion Paper No. 165, vi.

Page 11: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

4

Abkommen ausgesprochen.6 So spricht die Europäische Kommission von einem Meilenstein für die weitere Integration der afrikanischen Vertragsstaaten in die Weltwirtschaft. 7 Handelskommissarin Cecilia Malmström erwartet einen „positi-ven Effekt“, der Millionen Menschen aus der Armut helfen kann und ihr Vorgän-ger, Karel de Gucht, sieht den Abschluss des Abkommens als großen Erfolg seiner Amtszeit.8 Im Bundestag unterstützten insbesondere die Parteien SPD und CDU/CSU das Abkommen.9 Thomas Silberhorn (CDU), parl. Staatssekretär des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sieht das WPA als Chance, um die nachhalti-ge Entwicklung in den Partnerländern zu fördern und spricht von einem „wichtigen Schritt zu freiem und fairem Handel“.10 Die SPD unterstützt das Abkommen zwar, hat aber „Bedenken, etwa bei den Liberalisierungsfragen, insbesondere im Agrarbereich.“ Im Übrigen sei „im Koaliti-onsvertrag festgelegt, wie man sich in solchen Fällen bei der Abstimmung zu verhalten habe.“11

Diese weitgehend positiven Erwartungen werden mit klassischen Theoremen des Wirtschaftsliberalismus begründet. Dem-nach schafft (freier) Handel einen Mehr-wert, der – für wirtschaftlich stärkere ebenso wie für wirtschaftlich schwächere

6 BT-Drs. 18/8643, 2. 7 Europäische Kommission, Mitteilung v. 23. 10. 2007 an das Europäische Parlament und den Rat, KOM/2007/0635 endg. 8 Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 10.06.2016, EU unterzeichnet Wirtschaftspartner-schaftsabkommen mit Ländern des südlichen Afrikas; De Gucht, GREAT Insights 2014, 5. 9 BT-Drs. 18/8643, 2. 10 BT-Debatte vom 28. April 2016, Tagesord-nungspunkt 15 b). abrufbar unter http://www.bundestag.de/blob/420866/892ae27105a022890c8cf0f4f031ad5e/18167-data.txt (22.11.16). 11 BT-Drs. 18/8643, 5.

Staaten – einen Wohlfahrtsgewinn mit sich bringt.12 In diesem Sinne haben sich die Ökonomen Adam Smith (Theorie der absoluten Kostenvorteile) und David Ri-cardo (Theorie der komparativen Kos-tenvorteile) bereits im 18. bzw. 19. Jahr-hundert für eine Öffnung der Märkte ausgesprochen.13

Kritisiert wird das Abkommen vor allem von Seiten der afrikanischen Partner-staaten. Regierungen und Parlamentarier haben sich, ebenso wie die Zivilgesell-schaft und der private Sektor, weitge-hend gegen einen Abschluss des WPAs gestellt.14 Das Abkommen wird – völlig konträr zur Ansicht der EU-Kommission – keinesfalls als „positiv“ angesehen.15 Vielmehr werden erhebliche Verluste in den Staatseinnahmen erwartet, welche insbesondere auf eine mangelnde Kon-kurrenzfähigkeit der afrikanischen Wirt-schaft mit EU-Warenexporten und einen Wegfall von Zolleinnahmen zurückzufüh-ren seien.16 So befürchtet etwa Hage Geingob, der ehemalige Handelsminister und heutige Staatspräsident Namibias,

“that all our past investments in the Green Scheme, horticultural market-ing, grain storage, agricultural exten-

12 Dementsprechend hat die EU es sich als Ziel gesetzt, die Handelsliberalisierung voranzutreiben, vgl. Art. 3 Abs. 5 S. 2 EUV und Europäische Kommission, Bericht: Trade for all - Towards a more responsible trade and investment policy, 2015. 13 Bundeszentrale für politische Bildung, Das Lexikon der Wirtschaft, Liberalismus, abrufbar unter: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19980/liberalismus (11.04.17) 14 Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union, Bericht: African, Caribbean and Pacific (ACP) countries’ positions on Economic Partner-ship Agreements (EPAs), April 2014, 60 ff.; Das WPA befürwortend: Davis, GREAT Insights 2014, 10. 15 Zimmermann, EuZW 2009, 1. 16 Friesen, ZeuS 2009,440.

Page 12: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

5

sion and value addition to food prod-ucts would be lost and we would seri-ously disrupt rural economies and the livelihoods of thousands of small farmers.”17

Kritik ist zudem im Bundestag aufge-kommen. So fordert ein von der Partei „Bündnis 90 Die Grünen“ gestellter und von der Partei „Die Linke“ unterstützter Antrag die Ablehnung des SADC-EU-WPAs im Rat der Europäischen Union.18 Der Antrag wurde vom Bundestagsaus-schuss für wirtschaftliche Zusammenar-beit und Entwicklung unterstützt, letztlich aber mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD abgelehnt.19 In der angehörigen Bundestagsdebatte bezeichnete Heike Hänse (Die Linke) den Begriff „Partner-schaftsabkommen“ als „zynisch“ und verwies darüber hinaus auf die ehemali-ge Kulturministerin von Mali, Aminata Traoré, welche die WPAs gar als „Mas-senvernichtungswaffe Europas“ bezeich-nete.20 Auch der Europa-Ausschuss der französischen Nationalversammlung be-zog eindeutig Stellung gegen die Unter-zeichnung und sieht WPAs als ein Hin-dernis auf dem Weg die Millennium-Entwicklungsziele zu erreichen.21 Maß-geblich ist auch die Arbeit zahlreicher Nichtregierungsorganisationen, die den 17 Geingob, „An update on the EPA negotiations“, Ministerial Statement, Minister of Trade and Indus-try, 19. Mai 2010. 18 BT-Drs. 18/8243; BT-Drs. 18/8643, 5. 19 BT-Drs. 18/8643, 2. 20 BT-Debatte vom 28. April 2016, Tagesord-nungspunkt 15 b). abrufbar unter http://www.bundestag.de/blob/420866/892ae27105a022890c8cf0f4f031ad5e/18167-data.txt (22.11.16) 21 Lefort, Rapport d' information déposé par la délégation de l'assemblée nationale pour l'union européenne, sur la négociation des accords de partenariat économique avec les pays d'Afrique, des Caraïbes et du Pacifique, http://www.assemblee-nationale.fr/12/europe/rap-info/i3251.asp (09.02.17).

Abschluss von WPAs weltweit kritisie-ren.22 Die Gegner des WPAs gehen also – ganz im Gegenteil zur EU-Kommission – nicht von einem allgemeinen Wohl-fahrtsgewinn durch freien Handel aus und sehen die voranschreitende Liberali-sierung des Weltmarktes kritisch. Erwar-tet wird insbesondere eine zunehmende Ungleichheit, sodass gerade nicht alle Handelspartner profitieren.

Die Bedeutung des Abkommens wird durch die soziale Lage in den SADC-WPA-Staaten erheblich verschärft. Sub-Sahara Afrika ist weltweit die Region mit der höchsten Ernährungsunsicherheit – wozu auch die SADC-WPA-Region ihren Anteil beiträgt. 23 So leiden in Namibia 42,3 % der Bevölkerung an Unterernäh-rung, in Botswana 24,1 % und in den übrigen SADC-WPA-Staaten durch-schnittlich etwa jeder Fünfte. Dabei stellt Südafrika allerdings eine Ausnahme dar: Dort hungern weniger als 5 % der Bevöl-kerung.24 Angesichts des aktuell auftre-tenden El Niño ist auch in absehbarer Zeit nicht von einer Verbesserung der Ernährungssicherheit auszugehen. Die intensivste Dürre der letzten 35 Jahre hat zu massiven Ernteverlusten geführt und beeinträchtigt SADC-weit die Ernäh- 22 Trade Collective/ANSA/EJN (u.a.), CSO decla-ration on the EU-SADC EPA; CONCORD, Spot-light Report 2015. 23 FAO, IFAD und WFP, Monitoring Food Security and Nutrition in Support of the 2030 Agenda for Sustainable Development: Taking stock and look-ing ahead, Rom 2016, FAO.; Vereinte Nationen, Milleniumentwicklungsziele Bericht 2015, 16, 23. 24 FAOSTAT 2016, zuletzt abgerufen am 22.11.16 unter http://www.fao.org/faostat/en/#country/20 (Botswana), http://www.fao.org/faostat/en/#country/147 (Nami-bia), http://www.fao.org/faostat/en/#country/122 (Lesotho), http://www.fao.org/faostat/en/#country/209 (Swasi-land), http://www.fao.org/faostat/en/#country/144 (Mosambik), http://www.fao.org/faostat/en/#country/202 (Südaf-rika).

Page 13: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

6

rungssicherheit von mindestens 30 Milli-onen Menschen.25 So ist bspw. in Swasi-land die Maisernte im Vergleich zum Vor-jahr um 64 % gesunken, 80 % der Bauern Lesothos erwarten keine signifi-kante Ernte und Südafrika – traditionell ein Exporteur von Mais – wird allein im Jahr 2016 sechs Millionen Tonnen Mais importieren müssen.26 Demzufolge mussten bereits mehrere Länder des südlichen Afrikas den Ausnahmezustand ausrufen, unter anderem Lesotho und Swasiland.27

Sollte das Abkommen tatsächlich negati-ve Effekte haben, so würden die finanzi-ellen Verluste den afrikanischen Regie-rungen die Möglichkeit nehmen, in sozia-le Leistungen wie Bildung, Gesundheit und Wasser- bzw. Nahrungsversorgung zu investieren.28 Angesichts der höchst dramatischen Ernährungskrise in den SADC-WPA-Staaten ist insbesondere letzteres gefährdet.29 Es geht daher nicht allein um den Effekt eines solchen Ab-kommens auf die Wirtschaft. Es geht unmittelbar um das Leben von Millionen von Menschen.

25 Vereinte Nationen, OCHA, Overview of Impact, protected humanitarian Needs and Response, Monthly Report, Juni 2016, 11. 26 Vgl. ebd., 11 ff. 27 Bereits im Dezember 2015 wurde der Ausnah-mezustand in Lesotho ausgerufen – in Swasiland im Februar 2016. Mosambik hat im April 2016 eine 90 Tage andauernde Warnstufe Rot erklärt. Zu-dem haben sieben der neun südafrikanischen Provinzen eine Dürre-Katastrophe erklärt, vgl. ebd., 11. 28 Haule/Werema, JAIL 2008, 45. 29 Bilal/Ramdoo, ECDPM 2016, Discussion Paper No. 198, 42; Friesen, ZeuS 2009, 448; Paasch, ZfMR 2008, 102; Ziegler/Golay/Mahon/ Way, The fight for the right to food, 72; Kattau, WTO-Agrarrecht, EU-Agrarrecht und das Menschen-recht auf Nahrung, 565; Bergstreser/ Pohl in Glo-bale Hungerkrise, 176; Auch Härtel, FS-Hufen 2015, 31 sieht einen Zusammenhang zwischen Wirtschaft (Arbeitslosigkeit) und Ernährungsarmut.

Nach dieser Erkenntnis richtet sich auch das Ziel dieser Arbeit: Es wird ermittelt, ob die Vertragsparteien durch die Unter-zeichnung des Abkommens die Ernäh-rungssicherheit der Bevölkerung beein-trächtigt haben und inwiefern dies gegen geltendes Recht verstößt. In rechtliche Formen gegossen, stellt sich daher die Frage, ob die Vertragsparteien gegen das Recht auf Nahrung verstoßen ha-ben.30

Zu diesem Zweck wird zunächst die Ent-stehungsgeschichte sowie der Gesamt-kontext des SADC-EU-WPAs dargestellt (II.). Darauf folgend wird eine Menschen-rechtsprüfung vorgenommen, wobei der klassische Prüfungsaufbau leicht modifi-ziert werden soll, um ein umfangreiches Bild des Rechts auf Nahrung zu zeichnen (III.). Daher wird das Recht auf Nahrung zunächst im Allgemeinen erläutert, der Fokus wird dabei allerdings auf den Rechtsgrundlagen und dem Schutzbe-reich liegen (III.1). Anschließend wird eine ausführliche Analyse des SADC-WPAs vorgenommen und geprüft, ob das Abkommen in das Recht auf Nahrung eingreift (III.2). Schließlich wird auf po-tentielle Rechtfertigungsgründe einge-gangen (III.3) und ein Ergebnis formuliert (III.4). Der letzte Teil wird für eine Stel-lungnahme genutzt (IV.).

II.  Das  SADC-­‐EU-­‐WPA  –  Entstehungs-­‐geschichte  und  Gesamtkontext  

Nachdem die meisten AKP-Staaten ihre Unabhänggkeit erlangt hatten, wurde vor etwas mehr als 50 Jahren – am 20. Juli 1963 – das Youndé-Abkommen I als erstes frei verhandeltes Abkommen von

30 Kattau, a.a.O., 379 ff.

Page 14: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

7

18 afrikanischen Staaten und der Euro-päischen Wirtschaftsgemeinschaft unter-zeichnet.31 Durch den Beitritt Großbritan-niens zur Europäischen Gemeinschaft im Jahr 1973 änderten sich allerdings die Umstände so maßgeblich, dass ein neu-er Vertrag erforderlich wurde, der auch die ehemaligen Kolonien Großbritanni-ens mit einbezog.32

So wurde das Youndé-Abkommen be-reits 1975 durch das erste Lomé-Abkommen ersetzt, welches wiederum im Fünf-Jahres-Zyklus mehrmals erneu-ert wurde und nunmehr 46 AKP-Staaten umfasste.33 Der Lomé-Prozess brachte eine grundlegende Neuerung mit sich: Von nun an sollten die Wirtschaftsbezie-hungen nicht mehr nach dem Prinzip der Reziprozität ausgestaltet sein. Dement-sprechend wurde mehr als 90 % der Wa-ren aus den AKP-Staaten zollfreier Zu-gang zu den europäischen Märkten ge-währt, was eine maßgebliche Privilegie-rung darstellt. Diese Vorteile gewährte die EU nicht etwa allen Entwicklungslän-dern. Bspw. müssen asiatische und süd-amerikanische Staaten bis heute – so-fern sie kein Freihandelsabkommen mit der EU abgeschlossen haben – Zölle auf in die EU exportierte Waren zahlen.34 Im Zusammenhang mit der EG-Bananenmarkt-Verordnung wurden diese Importregelungen der EU schließlich von mehreren lateinamerikanischen Ländern angefochten und durch die GATT-Panels

31 Abl. 1964 P 93, S. 1431; 1969 wurde das Ab-kommen erneuert (Youndé-Abkommen II), Abl. 1970 L 282, 2. 32 Friesen, ZeuS 2009, 422; Babarinde/Faber, From Lomé to Cotonou, Business as usual?, 2. 33 Lomé II (1980), Lomé III (1985), Lomé IV (1990), Lomé IV wurde 1995 für weitere fünf Jahre verlängert; vgl. Abass, ELJ 2004, 440; Schwarze, EU-Kommentar, 208 AEUV, Rn. 3. 34 Zimmermann, EuzW 2009, 1; vgl. Bungenberg in Von der Groeben/Schwarze/Hatje, Art. 217, Rn. 139 ff.

überprüft.35 Im Jahr 1993 sowie im Jahr 1994 befanden diese in den jeweiligen Panelberichten die einseitige Privilegie-rung als rechtswidrig.36 Insbesondere aufgrund des in Art. I Abs. 1 GATT ver-ankerten Meistbegünstigungsprinzip wä-re die europäische Handelspolitik ver-pflichtet gewesen, die den AKP-Staaten gewährten Vorteile auch allen anderen GATT-Mitgliedern zuteilwerden zu las-sen.37 Dabei kann die Privilegierung we-der durch die GATT-Sonderregelungen für den Handel mit Entwicklungsländern noch durch eine Klassifizierung des AKP-Regimes als Freihandelszone gem. Art. XXIV GATT gerechtfertigt werden.38 Da die alte GATT-Rechtsordnung die An-nahme eines Panelberichts durch beide Parteien vorsah, konnte die EU durch ihre Ablehnung unmittelbare Konsequen-zen zwar vermeiden, es erschien jedoch als offenkundig, dass sich die Zollrege-lungen der EU zukünftig nicht aufrecht-erhalten lassen würden.39 Infolgedessen konnten die Handelspräferenzen nur mittels einer nach Art. IX Abs. 3 des WTO-Abkommens erteilten Sonderge-

35 Kolumbien, Costa Rica, Guatemala, Nicaragua und Venezuela, vgl. Streinz/Kruis in Streinz, AEUV 208, Fn. 103. 36 EEC- Member States’ Import Regimes for Ba-nanas, Report of the Panel, DS32/R (03/06/1993) und EEC- Import Regimes for Bananas, Report of the Panel, DS38/R (11/02/1994); Abass, 2004 ELJ, 446; vgl. zum weiteren Verlauf des Bananen-streits (im Rahmen der neugegründeten WTO), Streinz/Kruis in Streinz, Art. 208 AEUV, Rn. 28 Fn. 103. 37 Hitpold, EuR 2016, 383; Zimmermann, EuZW 2009, 2; Friesen, ZeuS 2009, 426; Weiß in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 207 AEUV, Rn. 24; Streinz/Kruis in Streinz, Art. 208 AEUV, Rn. 28. 38 Zimmermann, EuZW 2009, 2 f.; Weiß in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 207 AEUV, Rn. 24; Zur Diskussion weiterer Rechtfertigungsmöglich-keiten siehe Friesen, ZeuS 2009, 426 ff. 39 Zimmermann, EuZW 2009, 3.

Page 15: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

8

nehmigung (Waiver) bis zum Jahr 2000 aufrechterhalten werden.40

Im Jahr 2000 hatten diese Entwicklungen schließlich die Unterzeichnung des Ab-kommens von Cotonou durch 77 AKP-Staaten und 15 EU-Mitgliedsstaaten zur Folge, welches das – ein Vierteljahrhun-dert andauernde – Lomé-Regime ablös-te.41 Grundlegendes Ziel des neuen Ab-kommens war es, die EU-AKP Handels-beziehungen GATT-konform auszurich-ten.42 Um dies zu erreichen wurden die unter Lomé gewährten und im „Bana-nenstreit“ angefochtenen Zollpräferenzen zugunsten eines reziproken Handelssys-tems aufgegeben (Art. 34 Abs. 4 CA). In Zukunft sollten nicht nur die AKP-Länder von einem freien Marktzugang in die EU profitieren können, auch der EU selbst sollte ein weitgehend unbeschränkter Zugang zu den AKP-Märkten eingeräumt werden. Diese Umstellungen traten aller-dings nicht unmittelbar ein. Zunächst wurden die nicht-reziproken Handelsbe-ziehungen erneut mit Hilfe eines Waivers bis zum 31. Dezember 2007 aufrecht-erhalten.43 Danach sollten umfassende (reziproke) Wirtschaftspartnerschaftsab-kommen die Handelsbeziehungen re-geln.44 Die Verhandlung der WPAs er-wies sich allerdings als sehr schwierig, was insbesondere daran lag, dass die AKP-Staaten mit dem Vertragstext nicht einverstanden waren.45 Als deutlich wur-de, dass die meisten WPAs nach Ablauf des Ultimatums nicht abgeschlossen sein 40 Weiß in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 207 AEUV, Rn. 24. 41 Abl. 2000 L 317, 3 ff.; Schwarze, 208 AEUV, Rn. 3. 42 Zimmermann, EuZW 2009, 2. 43 vgl. Art. 36 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 1 CA; Frie-sen, ZeuS 2009, 434. 44 Weiß in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 207 AEUV, Rn. 247. 45 Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, 209.

würden, erließ der Rat der EU am 20. Dezember 2007 eine Verordnung (Mar-ket Access Regulation 2007). Die Ver-ordnung sah den Verlust des freien Zu-gangs zum EU-Markt für die Staaten vor, die weder ein WPA noch ein Interims-WPA unterzeichnet hatten.46 Da Lesotho und Mosambik unter der Everything But Arms-Initiative (EBA) exportieren konn-ten, welche so genannten Low-Developed-Countries (LDC) weiterhin freien EU-Marktzugang gewährt, wären diese Staaten nicht direkt betroffen ge-wesen.47 Auch Südafrika konnte unter dem TDCA ohnehin in die EU exportie-ren. Kritisch war die Situation allerdings für Namibia, Botswana und Swasiland. Diese Länder hätten den freien Marktzu-gang verloren und müssten nach dem weniger vorteilhaften General Scheme of Preferences (GSP), einem für alle Ent-wicklungsländer geltenden Präferenzsys-tem, exportieren.48 In diesem Kontext paraphierten Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Swasiland ein Interims-Abkommen und unterzeichneten dieses – mit Ausnahme Namibias – im Juni 2009.49

Infolgedessen kamen allerdings auch die Verhandlungen hinsichtlich des eigentli-chen Ziels, ein umfassendes WPA abzu-schließen, nicht voran. Dies veranlasste die EU zu einer weiteren Verordnung des Rates (Regulation 2014).50 Demnach können alle Staaten, die zum 1. Oktober 2016 kein umfassendes WPA unter-zeichnet und ratifiziert haben, durch die 46 Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates v. 20.12.2007, Abl. L 348/1; Mwanza, TRALAC 2014, Trade Brief No. S14TB12/2014, 2. 47 Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, 210. 48 Murray, Third World Quarterly 2015, 1855. 49 Mwanza, TRALAC 2014, Trade Brief No. S14TB12/2014, 14. 50 Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments v. 15.01.2014, Abl. L18/52.

Page 16: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

9

Europäische Kommission zu Annex I der (VO) MAR 2007 hinzugefügt werden. Demzufolge würde den entsprechenden Staaten der freie Marktzugang zur EU aberkannt werden.51 Die Weltbank klassi-fizierte Botswana und Namibia in den Jahren 2011, 2012 und 2013 als Upper-Middle Income-Länder. Da das GSP High Income- und Upper-Middle Income-Länder nicht umfasst, wären Botswana und Namibia zu diesem Zeitpunkt sogar auf den Meistbegünstigungszollsatz zu-rückgefallen.52 Angesichts dessen para-phierten Botswana und Namibia das (umfassende) SADC-EU-WPA im Jahr 2014 und unterzeichneten es am 10. Juni 2016. Auch Swasiland, Südafrika, Lesotho und Mosambik unterzeichneten das Abkommen.53 Die Verhandlungsfüh-rung brachte der EU allerdings viel Kritik ein.54 So führte etwa der Staatspräsident Namibias, Hage Geingob, aus: "If you can sit in Brussels and decide alone – excluding me – and come and impose the deadlines, it is not partnership.“55

51 Mwanza, TRALAC 2014, Trade Brief No. S14TB12/2014, 16; Europäische Kommission, Bericht: The Economic Impact of the SADC EPA Group – Economic Partnership Agreement, 2016, 45. 52 Europäische Kommission, Fn. 48, 45; General-direktion Externe Politikbereiche der Union, Fn. 12, 59. 53Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 10.6.2016, abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2154_de.htm (22.11.2016). 54 Haule/Werema, JAIL 2008, 39; AKP-Ministerrat, Declaration of the ACP Council of Ministers at its 86th Session Expressing Serious Concern on the Status of the Negotiations of the Economic Part-nership Agreements, 13.12.2007, 1. 55 Albou, The Africa Report v. 9. Januar 2014, abrufbar unter http://www.theafricareport.com/Southern-Africa/investors-must-add-value-to-our-industries-namibian-pm.html (22.11.2016).

III. Das SADC-EU-WPA – Ein Verstoß gegen das Recht auf Nahrung?

1. Das Recht auf Nahrung (Rechts-grundlagen u. Schutzbereich) Das Recht auf Nahrung hat sich in zahl-reichen internationalen, regionalen und nationalen Rechtsordnungen verfestigt. Zudem findet es sich in einer Reihe von Dokumenten und Vereinbarungen wie-der, welche teilweise dem „Soft Law“ zuzuordnen sind. Der Schwerpunkt die-ser Arbeit wird jedoch auf den Verpflich-tungen liegen, die das Recht auf Nah-rung der europäischen Handelspolitik auferlegt. Aufgrund des europarechtli-chen Schwerpunkts dieser Arbeit wird auf die Verpflichtungen der SADC-WPA-Staaten nur kurz eingegangen.

a. Verpflichtung für die EU-Handelspolitik

Eine rechtliche Bindung der europäi-schen Handelspolitik an das Menschen-recht auf Nahrung kann sich einerseits aus Völkerrecht, andererseits aus Euro-parecht ergeben.

(1) Völkerrecht

Eine völkerrechtliche Verpflichtung kann sich zunächst aus dem UN-Sozialpakt ergeben (a). Für die Vertragsparteien des WPAs kommt zusätzlich eine Bin-dung nach Art. 9 Cotonou-Abkommen bzw. nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 SADC-EU-WPA in Betracht (b). Darüber hinaus kann auch der UN-Zivilpakt (c), die EMRK (d) und die EU-Sozialcharta (e) als Rechtsgrundlage dienen.

Schließlich kann das Recht auf Nahrung auch als Völkergewohnheitsrecht univer-sell verpflichtend sein (f).

Page 17: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

10

(a) UN-Sozialpakt

(aa) Rechtsgrundlage

Zwar ist das Recht auf Nahrung auch in anderen Verträgen, wie der UN-Frauenrechtskonvention,56 der UN-Kinderrechtskonvention57 und der UN-Behindertenrechtskonvention58 festge-schrieben, die grundlegende völkerrecht-liche Normierung des Rechts auf Nah-rung findet sich jedoch in Art. 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftli-che, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt).

Der UN-Sozialpakt wurde von über 160 Staaten, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, unterzeichnet. Für diese Staaten gilt der Vertrag und damit auch das Recht auf Nahrung rechtlich verbind-lich. Die Europäische Union ist grund-sätzlich an alle Regeln des Völkerrechts gebunden, an die auch die Mitgliedstaa-ten gebunden sind.59 Insofern ist auch die EU an das Recht auf Nahrung aus Art. 11 des UN-Sozialpakts gebunden, dort heißt es:

„Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen ange-messenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbe-dingungen.“ (Abs. 1 S. 1)

56 Art. 12 Abs. 2 UN-Frauenrechtskonvention v. 18.12.1979, BGBl. 1985 II, 647 ff. 57 Art. 24 Abs. 2 lit. c., e. und Art. 27 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention v. 20.11.1989, BGBl. 1992 II, 121 ff. 58 Art. 25 S. 3 lit. f. und Art. 28 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention v. 13.12.2006, BGBl. 2008 II 1419 ff. 59 Meng in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Art. 47 EUV, Rn 14; kritisch aber, zum selben Ergeb-nis kommend: Schadendorf, EuR 2015, 45.

Weiter wird in Abs. 2 festgelegt, dass die Vertragsparteien „In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein“ die erforderli-chen Maßnahmen durchführen werden. Daran anschließend werden beispielhaft einige erforderliche Maßnahmen aufge-zählt.

Das Verhältnis zwischen dem Recht auf Freiheit von Hunger (Abs. 2) und dem Recht auf ausreichende Ernährung (Abs. 1 S. 1) ist unklar. Zwar ist dies für die Vertragsparteien des UN-Sozialpakts nicht von entscheidender Bedeutung, denn diese sind in jedem Fall an beide Absätze des Art. 11 gebunden. Für ande-re Staaten könnte die Unterscheidung dagegen bedeutsam sein, denn einige Stimmen in der Literatur nehmen ein etwaiges Völkergewohnheitsrecht allein in Hinsicht auf das – aus ihrer Sicht „fun-damentale“ – Recht auf Freiheit von Hunger an, nicht aber für das – aus ihrer Sicht „weitreichendere“ – Recht auf aus-reichende Ernährung.60 Daher ist das Verhältnis zu klären.

Unumstritten ist, dass das „Recht eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein“ (Abs. 2) von dem Recht auf „ausreichen-de Ernährung“ (Abs. 1 S. 1) umfasst ist.61 Abs. 1 S. 1 ist mindestens so weitrei-chend wie Absatz 2. Ob dem Recht auf ausreichende Ernährung darüber hinaus eine Bedeutung zukommt, die weitrei-chender als das Recht auf Freiheit von Hunger ist, ist dagegen sehr umstritten.62 So sieht eine Ansicht die Absätze als gleichbedeutend – also als ein und das-

60 Narula, JTL 2006, 706 f., 780 ff. 61 Kattau, Fn. 26, 334; Vedder in Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 279. 62 Kanalan, Die universelle Durchsetzung des Rechts auf Nahrung gegen transnationale Unter-nehmen, 134; vgl. auch Härtel, FS-Hufen 2015, 26.

Page 18: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

11

selbe Recht. Insbesondere wird dabei dem Recht, frei von Hunger zu sein, kei-ne besondere Betonung zugesprochen.63

Auf der anderen Seite wird zum Einen davon ausgegangen, dass jeder Absatz ein eigenes Recht darstellt – Art. 11 also zwei Normen enthält.64 Zum Anderen werden die Absätze als zwei Aspekte ein und desselben Rechts auf Nahrung ge-sehen.65

Zwar scheint die unterschiedliche Formu-lierung in Abs. 1 und Abs. 2 zunächst auf zwei unterschiedliche Rechte hinzudeu-ten, dies ist jedoch keinesfalls eindeutig. Insbesondere die Entstehungsgeschichte des Art. 11 UN-Sozialpakt spricht zwei-fellos dagegen. Die Verfasser des Arti-kels gingen von einem uneingeschränk-ten Recht auf angemessene Nahrung aus, wie es heute in Absatz eins veran-kert ist und normierten zunächst allein dieses Recht.66 Der Absatz zwei und das „Recht, frei von Hunger zu sein“ wurden erst später eingeführt – allerdings nicht um den Schutzbereich zu beschränken. Vielmehr war die Normierung eine Reak-tion auf die, insbesondere von der FAO, erhobene Kritik, dass es an Durchset-zungsmöglichkeiten mangeln würde.67 Dementsprechend würde es der tatsäch-lichen Intention der Verfasser und Initia-toren zuwiderlaufen, von zwei unter-schiedlichen Rechten auszugehen.68 Des Weiteren spricht auch die Formulierung „In Anerkennung des grundlegenden 63 Kanalan, a.a.O., 134 ff. 64 Härtel, FS-Hufen 2015, 26; Hilf, Das Recht auf Nahrung: Staats- und völkerrechtliche Ansätze, in: Altmann/Schäfer, Bevölkerungsdynamik und Grundbedürfnisse in Entwicklungsländern, 285 f. 65 Engbruch, Das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, 162 f.; Breining-Kaufmann, Hun-ger als Rechtsproblem, 62 f. 66 Kanalan, a.a.O., 135. 67 Breining-Kaufmann, Hunger als Rechtsproblem, S. 61. 68 Kanalan, a.a.O., 135.

Rechts eines jeden, von Hunger ge-schützt zu sein“ dafür, dem Abs. 2 keine geringere Bedeutung einzuräumen. Der Wortlaut indiziert, dass ein solches Recht bereits bestand und lediglich bestätigt wird. Zum Zeitpunkt der Einfügung des Abs. 2 existierte allerdings allein das „Recht auf angemessene Nahrung“, so-dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Wortlaut auf dieses Recht bezieht und nicht weniger umfangreich ist.69 Auch die Systematik des Art. 11 UN-Sozialpakts spricht für diese Ausle-gung: Während Abs. 1 Ziel und Maßstab der Vorschrift bestimmt, sind in Abs. 2 allein Durchsetzungsmöglichkeiten nor-miert.70 In diesem Sinne unterscheidet auch der UN-Ausschuss – in seinen Aus-führungen zum Wesensgehalt – nicht zwischen den beiden Absätzen, sondern bezieht seine Ausführungen sowohl auf Absatz eins als auch auf Absatz zwei.71

Nach alledem muss – im Einklang mit den Ausführungen des UN-Sozialpakts – angenommen werden, dass das Recht auf Freiheit von Hunger nicht bloß ein Teil des Rechts auf angemessene Nah-rung ist. Vielmehr ist von einem umfang-reichen Verständnis des Menschen-rechts auf Nahrung auszugehen, wel-ches nicht zwischen einem Recht auf angemessene Ernährung und einem Recht auf Freiheit von Hunger unter-scheidet. Insofern würde auch einem Völkergewohnheitsrecht das umfangrei-che Verständnis zugrunde gelegt wer-den.

69 Alston in The Right to Food, S. 32 f. 70 Kanalan, Fn. 59, 136. 71 vgl. die Überschrift vor CESCR, Allgemeine Bemerkung Nr. 12, Ziff. 6.

Page 19: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

12

(bb) Inhalt

Für die Bestimmung des Inhalts dieses (umfangreichen) Rechts auf angemesse-ne Ernährung sind die Kommentare des UN-Ausschusses über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) und insbesondere die „Allgemeine Be-merkung Nr. 12“ entscheidend. Demnach ist das Recht auf angemessene Nahrung verwirklicht,

„wenn jeder Mann, jede Frau und je-des Kind, einzeln oder gemeinsam mit anderen, jederzeit physisch und wirt-schaftlich Zugang zu angemessener Nahrung oder Mitteln zu ihrer Be-schaffung hat.“72

Diese Definition ist ausfüllungsbedürftig. So ist zunächst zu klären, was unter „an-gemessener“ Nahrung zu verstehen ist. Eine allgemeine Definition ist dabei nicht möglich, denn was „angemessen“ ist wird in einem großen Maße durch die in ei-nem Land gegebenen sozialen, ökono-mischen, kulturellen, ökologischen und klimatischen Umstände beeinflusst.73 Zudem gleicht kein Mensch dem anderen und jeder Mensch hat unterschiedliche Ernährungsbedürfnisse.74 Eine Konkreti-sierung ist dennoch erforderlich und möglich und wurde durch den CESCR auch vorgenommen. So hat der Aus-schuss festgestellt, dass das Recht auf Nahrung nicht eng oder restriktiv im Sin-ne einer Mindestration an Kalorien, Pro-teinen und anderen spezifischen Nähr-stoffen ausgelegt werden darf.75 Es ge-nügt folglich nicht allein die Beseitigung des Hungers. Vielmehr muss sowohl die

72 Ebd. Ziff. 6. 73 CESCR, Allgemeine Bemerkung Nr. 12, Ziff. 7. 74 Kattau, Fn. 26, 329. 75 CESCR, a.a.O., Ziff. 8.

Qualität bzw. die Art der Nahrung, als auch die Menge der Nahrung ein phy-sisch und mental würdevolles Leben er-möglichen.76 Die enge Verbindung zur Menschenwürde verhindert hier eine Relativierung des Inhalts und Umfangs des Menschenrechts auf Nahrung. 77

Hinsichtlich der Qualität führt der Aus-schuss weiter aus, dass diese insofern gewährleistet werden muss, als dass die Nahrung gesund ist und keine Schadstof-fe enthält.78 Zudem muss sowohl die Menge als auch die Qualität bzw. die Art der Nahrung auf die individuellen Ernäh-rungsbedürfnisse abgestellt sein, denn Fehlernährung kann genauso gravieren-de Folgen haben, wie Mangelernäh-rung.79 Die Art der Nahrung muss zudem in einer bestimmten Kultur akzeptabel sein.80 Um zu gewährleisten, dass die angemessene Nahrung der Bevölkerung zugutekommt, stellt der UN-Ausschuss zwei Prinzipien in den Vordergrund: das Prinzip der Verfügbarkeit und das Prinzip der Zugänglichkeit.

Nach dem Prinzip der Verfügbarkeit müssen ausreichend – qualitative und quantitative – Nahrungsmittel verfügbar sein. Die Nahrungsmittel müssen, ent-weder durch die selbstständige Bewirt-schaftung von Ackerland oder anderen Naturressourcen oder durch die Möglich-keit, ein funktionierendes System der Herstellung und Verteilung von Lebens-mitteln nutzen zu können, gewährleistet 76 Jean Ziegler, Economic Social and Cultural Rights – The Right to Food, Report by the special Rapporteur on the Right to Food, E/CN.4/2001/53 v. 7.02.2001, 2, 7, para. 14. 77 Kanalan, Fn. 59, 99. 78 CESCR, a.a.O., Ziff. 39; Moeck-li/Shah/Sivakumaran, International Human Rights Law, 238. 79 CESCR, a.a.O, Ziff. 8; Moeck-li/Shah/Sivakumaran, a.a.O, 237. 80 CESCR, a.a.O., Ziff. 8.; Moeck-li/Shah/Sivakumaran, a.a.O., 238.

Page 20: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

13

sein.81Angesichts der engen Verzahnung zwischen der Menschenwürde und dem Recht auf Nahrung, muss dabei die au-tonome Entscheidung des Berechtigten berücksichtigt werden. Diesem muss die Möglichkeit offen stehen, über sein Le-ben und insbesondere über die eigene Versorgung mit Lebensmitteln selbst zu entscheiden.82 Das Recht auf Nahrung ist – in den Worten der Sonderberichter-statter Jean Ziegler und Olivier de Schut-ter – „above all the right to be able to feed oneself in dignity“ und nicht „being fed“.83

Das Prinzip der Zugänglichkeit gewähr-leistet – wie sich aus der eingangs ge-nannten Definition ergibt – den wirt-schaftlichen, sowie physischen Zugang zu angemessener Nahrung.84 Wirtschaft-licher Zugang besteht, wenn die finanzi-ellen Aufwendungen, um Nahrungsmittel zu erwerben bzw. diese selbst zu produ-zieren angemessen sind – das heißt nicht so hoch sind, dass andere Bedürf-nisse beeinträchtigt, gefährdet oder un-möglich werden.85 Ist es dem Berechtig-ten weder möglich durch eigene Herstel-lung noch durch ein ausreichendes Ein-kommen an Nahrungsmittel zu gelangen, so besteht kein wirtschaftlicher Zugang.86 Physischer Zugang ist gegeben, wenn

81 CESCR, allgemeine Bemerkung Nr. 12, Ziff. 12, Moeckli/Shah/Sivakumaran, International Human Rights law, 238. 82 Kattau, Fn. 26, 331. 83 Ziegler, Report of the Special Rapporteur, Pro-motion and Protection of all Human Rights, Civil, Political, Economic, Social and Cultural Rights, including the Right to Deveoplment, v. 28.01.2008, UN Doc. A/HRC/7/5, Ziff. 18 und de Schutter, Report of the Special Rapporteur of the right to food, v. 21.10.2008, UN Doc. A/63/278, Ziff. 9; vgl. auch Saul/Kinley/Mowbray, The international Covent on economic, social and cultural Rights, Commentary, Cases and Materials, 869. 84 CESCR, allgemeine Bemerkung Nr. 12, Ziff. 13. 85 Kattau, Fn. 26, 331. 86 Ebd., 331.

jeder Mensch tatsächlichen Zugriff auf angemessener Nahrung hat.87

Letztlich muss das Prinzip der Zugäng-lichkeit, ebenso wie das Prinzip der Ver-fügbarkeit, in einer nachhaltigen Weise verwirklicht sein. In diesem Sinne fordert der UN-Ausschuss, dass „sowohl die heutigen als auch die zukünftigen Gene-rationen Zugang zu Nahrungsmitteln haben sollen.“88

(cc) Verpflichtete und Berechtigte

i. Verpflichtete

Verpflichtet sind nach dem Recht auf Nahrung zumindest Staaten und interna-tionale Gemeinschaften.89 Inwiefern etwa auch transnationale Konzerne verpflich-tet sein können, soll nicht Teil dieser Ar-beit sein. Geklärt werden muss aller-dings, in welchem räumlichen Bereich (intern oder extraterritorial) und in wel-chem Ausmaß (Verpflichtungsdimensio-nen) das Recht auf Nahrung die Ver-pflichteten bindet.

α) Interne Staatenpflichten

Interne Staatenpflichten – also Verpflich-tungen, die sich für den Staat aus dem Menschenrecht auf Nahrung seiner Ein-wohner sowie der Personen, die sich in seinem Zuständigkeits- oder Machtbe-reich aufhalten, ergeben – bestehen un-umstritten. 90

Wie alle Menschenrechte umfasst das MRaN dabei grundsätzlich drei Verpflich-tungsdimensionen: eine Achtungs-,

87 Kanalan, Fn. 59, 122. 88 CESCR, Allgemeine Bemerkung Nr. 12, Ziff. 7 und Ziff. 8. 89 Siehe III. 1 a. (1) (a) (aa). 90 Kattau, Fn. 26, 404; vgl. auch Ziff. 2 der Maas-trichter Prinzipien.

Page 21: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

14

Schutz- und Gewährleistungspflicht.91 Die Achtungspflicht (Obligation to Respect) verpflichtet den Staat, eine be-stehende Gewährleistung des Rechts auf Nahrung zu respektieren – d.h. der Staat darf keine Maßnahmen vornehmen, die die Inanspruchnahme eines bereits si-chergestellten Zugangs zu Nahrung ver-hindern.92 Die Schutzpflicht (Obligation to Protect) legt dem Staat die Verpflichtung auf, durch aktives Handeln den Zugang zu Nahrung vor Eingriffen Dritter zu schützen.93 Schließlich muss der Staat aufgrund der Gewährleistungspflicht (Ob-ligation to Fulfil) die erforderlichen Maß-nahmen vornehmen, um einen Zugang zu Nahrung zu verwirklichen, falls dieser noch nicht besteht.94

β) Extraterritoriale Staatenpflichten

Fraglich ist, ob Staaten auch für extrater-ritoriales Handeln verpflichtet sind. Tradi-tionell sollten die Menschenrechte dem Staat Pflichten gegenüber den – seiner räumlichen Gewalt unterstehenden – Menschen auferlegen, die Menschen-rechte waren also territorial begrenzt. In Zeiten der Globalisierung und einer weltweiten Vernetzung der Wirtschaften, erscheint dieser Ansatz jedoch veraltet.95 Das Handeln eines Staates kann die Menschenrechte ebenso wie im nationa-len Rahmen auch über die Grenzen hin-weg gefährden.96

So erklärt auch die EU-Kommission,

91 CESCR, a.a.O., Ziff. 15. 92 CESCR, Allgemeine Bemerkung Nr. 12, Ziff. 15. 93 Ebd. Ziff. 15. 94 Ebd. Ziff. 15. 95 Ziegler, The fight for the Right to food, 78; Von Arnauld, Völkerrecht, 390; Ausführlich zur Ent-wicklung der extraterritorialen Geltung: Krenne-rich, ZfMR, 170 ff. 96 Kanalan, Fn. 59, 157.

„dass fast alle politischen Entschei-dungen der Industrieländer direkt oder indirekt auf die Entwicklungsländer und ihre Fähigkeit zur Bekämpfung von Armut und zum Erreichen der Mil-leniumsentwicklungsziele (MDG) auswirken.“97

Die schwindende Bedeutung des Staats-gebiets als räumlichen Begrenzungsfak-tor des Rechts zeigt sich darüber hinaus auch in der erkennbaren Tendenz, dass viele Staaten ihre Souveränität in unter-schiedlichen Bereichen abgeben. So haben etwa die Mitgliedstaaten der EU ihre Souveränität in großem Maße auf die EU übertragen und auch Freihan-delsabkommen sowie der Beitritt zur WTO führen zur Abgabe von Kompeten-zen.98 Angesichts dieser weitreichenden Veränderungen kann nur ein neuer, an-gepasster Ansatz dem Evolu-tionsanspruch des Rechts gerecht wer-den.

Ein neuer Ansatz kann sich unmittelbar auf die Bestimmungen des UN-Sozialpakts stützen. Im UN-Sozialpakt ist – anders als etwa die EMRK99 – keine explizite Regelung normiert, die die An-wendbarkeit des Pakts auf interne Staatspflichten beschränkt. Im Gegenteil: Der UN-Sozialpakt enthält sogar Best-immungen, die bestimmte extraterritoria-le Pflichten unmittelbar festlegen. So verpflichtet sich etwa gemäß Art. 2 Abs. 1 jeder Vertragsstaat, „einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit

97 Europäische Kommission, Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäi-schen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung: politischer Rahmen für ein gemeinsames Konzept der Europäischen Union, KOM/2009/0458 endg. 98 Kattau, 418. 99 Art. 1 EMRK.

Page 22: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

15

(...) die volle Verwirklichung der in die-sem Pakt anerkannten Rechte zu errei-chen.“ Auch im Rahmen des Menschen-rechts auf Nahrung (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2) wird „internationaler Zusammen-arbeit“ ein besonderes Gewicht zuge-sprochen.

Für eine extraterritoriale Geltung spricht auch, dass dies – im Gegensatz zum traditionellen Ansatz – dem Prinzip der Universalität der Menschenrechte ge-recht wird, denn Universalität erfordert neben der universellen Geltung auch die universelle Verbindlichkeit.100

Zudem ist auch infolge einer moralischen Betrachtung von einer extraterritorialen Geltung auszugehen. Es ist nicht nach-vollziehbar, wieso Staaten für Handlun-gen, die im Ausland massive Menschen-rechtsverletzungen verursachen, nicht zur Verantwortung gezogen werden sol-len.

Damit im Einklang haben sowohl der UN-Ausschuss als auch der IGH eine extra-territoriale Staatenverpflichtung aner-kannt. 101 Darüber hinaus hat sich ein Konsortium aus internationalen Völker-rechts- und Menschenrechtsexperten, darunter auch einige NROs, mit den ext-raterritorialen Staatenverpflichtungen beschäftigt. Als Ergebnis wurden die „Maastrichter Prinzipien“ veröffentlicht, welche von einer umfassenden extraterri-torialen Geltung der Menschenrechte ausgehen.102

Nach alledem kann festgehalten werden, dass eine extraterritoriale Staatenpflicht 100 Kanalan, Fn. 59, 157. 101 IGH, Reports of Judgements-Advisory Opin-ions and Orders, Legal Consequences of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, 9.07.2004, Ziff. 111 f.; CESCR, allg. Bemerkungen Nr. 12, Ziff. 36 und Nr. 14, Ziff. 39, 45 und Nr. 15, Ziff. 33. 102 Der Text der Maastrichter Prinzipien ist etwa in ZfMR 2012, 184 abgedruckt.

besteht. Es ist jedoch anzumerken, dass diese Pflicht durch das Prinzip der Vor-hersagbarkeit eingeschränkt wird.103 Der Staat ist nur verantwortlich, wenn das Risiko einer extraterritorialen Verletzung eine notwendige und vorhersehbare Konsequenz ist – was nach dem Wissen des Vertragsstaats zu der Zeit beurteilt werden muss.104 Daraus ergibt sich je-doch auch die Pflicht des Staates, bevor eine Handlung vorgenommen wird, zu überprüfen, ob das Risiko einer solchen Menschenrechtsverletzung besteht.105

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die drei Verpflichtungsdimensionen (Ach-tungs-, Schutz- und Gewährleistungs-pflicht) auch in internationaler Hinsicht anwendbar sind bzw. in welchem Aus-maß sie anwendbar sind. Teilweise wer-den alle Verpflichtungsdimensionen übertragen,106 teilweise nur die „negati-ven“ Verpflichtungen.107 Letztere Ansicht gründet insbesondere in der Annahme, dass grade „positive“ Verpflichtungen weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können. So würde eine Pflicht die Menschenrechte auch in allen anderen Staaten zu gewährleisten die unmittelba-re rechtliche Verpflichtung eines Staates zu weltweiten humanitären Interven-tionen beinhalten.108

Dagegen sprechen jedoch die, bereits für eine extraterritoriale Geltung angeführ-ten, Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 2 lit. b des UN-Sozialpaktes. Die in den Arti-keln verankerte Verpflichtung zu „interna-

103 Paasch, ZfMR 2012, 35. 104 Menschenrechtsausschuss, Munaf v. Romania, Comm. No. 1539/2006, UN Doc. CCPR/96/D/1539/2006, 21 August 2009, Absatz 14.2.; Siehe auch Maastrichter Prinzip 13. 105 Paasch, ZfMR 2012, 36. 106 Kanalan, Fn. 59, 160 und Kattau, Fn. 26, 430. 107 Reimann, Ernährungssicherung im Völkerrecht, 167; Vgl. zum Ganzen Kattau, Fn. 26, 427 f. 108 Kattau, Fn. 26, 427 f.

Page 23: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

16

tionaler Zusammenarbeit“ bzw. zu „inter-nationaler Hilfe“ hat positiven Charakter – sie erfordert ein Handeln der Vertrags-parteien. Insofern würde eine Beschrän-kung der internationalen Pflichten allein auf „negative“ Verpflichtungen dem Wort-laut des UN-Sozialpaktes widerspre-chen.109 Weiter gehen auch die Art. 55, 56 und 103 der UN-Charta sowie die allgemeine Bemerkung Nr. 12 des CESCR davon aus, dass „positive“ Pflichten bestehen.110 Es ist daher nicht allgemein zwischen „positiven“ und „ne-gativen“ Pflichten zu unterscheiden. Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte ge-gen eine Übertragung aller drei Verpflich-tungsdimensionen ersichtlich.

Es gilt jedoch zu ermitteln, ob die Ver-pflichtungen auch im selben Ausmaß gelten. Zur Bestimmung des Ausmaßes kann die allgemeine Bemerkung Nr. 12 dienen, unter Ziffer 36 heißt es:

„Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung sollen die Vertragsstaaten Schritte un-ternehmen, um die Wahrnehmung des Rechts auf Nahrung in anderen Ländern zu achten, dieses Recht zu schützen, den Zugang zu Nahrung zu erleichtern und erforderlichenfalls die notwendige Hilfe zu leisten.“

Eine Achtungspflicht besteht demzufolge. Die Staaten müssen alle Handlungen unterlassen, die unmittelbar oder mittel-bar das Recht auf Nahrung in anderen Staaten verletzen oder dessen Verwirkli-chung beeinträchtigen.111

Auch eine Schutzpflicht besteht. Diese verpflichtet die Staaten Maßnahmen vor-

109 Kattau, Fn. 26, 430. 110 CESCR, Allgemeine Bemerkung Nr. 12, Ziff. 36. 111 Vgl. auch Coomans, ZfMR 2012, 38.

zunehmen, um eine Beeinträchtigung des Menschenrechts auf Nahrung durch Private oder Unternehmen, die der Juris-diktion des Staates unterstehen, zu ver-hindern.112

Wie auch schon die allgemeine Bemer-kung indiziert – welche nicht explizit eine Gewährleistungspflicht festlegt –, besteht eine Gewährleistungspflicht demgegen-über nicht in vollem Maße. Das erklärt sich jedoch schon dadurch, dass die Souveränität der anderen Staaten beach-tet werden muss und demzufolge die Regelungskompetenz begrenzt ist.113 Weitere Einschränkungen sind nicht er-sichtlich. So verpflichtet Art. 2 Abs. 1 UN-Sozialpakt die Staaten alle verfügbaren Ressourcen zu verwenden, um die Ziele des Vertrags zu erreichen und unter-scheidet dabei nicht zwischen extraterri-torialen und internen Staatenpflichten.

ii. Berechtigte

Das Menschenrecht auf Nahrung ist – wie alle Menschenrechte – ein Individual-recht. Wie sich auch aus dem Wortlaut des Art. 11 UN-Sozialpakt ergibt („das Recht eines jeden“) ist daher grundsätz-lich jeder einzelne Mensch aus dem Menschenrecht auf Nahrung berech-tigt.114

Eine (mittelbare) Berechtigung könnte auch für Staaten bestehen. Dabei ist zwischen nationaler und internationaler Dimension zu unterscheiden. In nationa-ler Hinsicht ist der Staat selbst Verpflich-teter – folgerichtig kann er nicht gleich-zeitig aus dem Menschenrecht auf Nah-

112 Coomans, ZfMR 2012, 38; Kattau, Fn. 26, 424. 113 Kanalan, Fn. 59, 165. 114 Kanalan, Fn. 59, 152; Eine Ausnahme – die im Folgenden jedoch nicht von Belang sein wird – stellt Art. 2 Abs. 3 des UN-Sozialpaktes dar.

Page 24: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

17

rung berechtigt sein.115 Einer Berechti-gung des Staates steht jedoch nur die „eigene“ nationale Verpflichtung entge-gen, nicht aber nationale Verpflichtungen anderer Staaten. Insofern kann jeder Staat eine durch einen anderen Staat verursachte Verletzung einer nationalen Verpflichtung – die dem anderen Staat auch obliegt – geltend machen.116

Weiter könnte in internationaler Hinsicht eine Berechtigung bestehen. Grundsätz-lich sind die Staaten nach dem UN-Sozialpakt zu internationaler Zusam-menarbeit verpflichtet um die Gewähr-leistung der Rechte aus dem UN-Sozialpakt zu verwirklichen.117 Die Staa-ten sind zudem im Rahmen ihres extra-territorialen Handelns verpflichtet. Die Menschenrechte müssen auch internati-onal geachtet, geschützt und in einem gewissen Maß auch gewährleistet wer-den. Mit diesen Verpflichtungen gehen auch Ansprüche anderer Staaten einher. Da ein Staat bereits in dem Fall, dass ein anderer Staat dessen nationale Ver-pflichtungen verletzt, die Menschen-rechtsverletzung geltend machen kann, kann dieser „erst recht“ die Verletzung geltend machen, wenn er selbst davon betroffen ist.118 Neben einzelnen Men-schen können daher auch Staaten (mit-telbar) berechtigt sein.

(dd) Zwischenergebnis

Die Rechtsgrundlage des Menschen-rechts auf Nahrung findet sich in Art. 11 UN-Sozialpakt. Art. 11 schützt ein um-fassendes Recht auf „angemessene

115 Kattau, Fn. 26, 433. 116 Skogly, Extra-national obligations towards exonomic and social rights, 48; Kattau, Fn. 26, 434 f. 117 Kanalan, Fn. 59, 153. 118 Kattau, Fn. 26, 435.

Nahrung“, wobei insbesondere die Zu-gänglichkeit sowie die Verfügbarkeit von Nahrung gewährleistet sein muss. Die Staaten sind, ebenso wie internationale Gemeinschaften, verpflichtet, das Men-schenrecht auf Nahrung – auf nationaler, sowie auf extra-territorialer Ebene – zu achten, zu schützen und zu gewährleis-ten. Berechtigt ist aus dem Menschen-recht grundsätzlich jeder Mensch, es können jedoch auch Staaten berechtigt sein.

(b) Cotonou-Abkommen und SADC-EU-WPA

Das – sowohl von den Staaten der Euro-päischen Union als auch den SADC-WPA-Staaten unterzeichnete – Cotonou-Abkommen normiert das Menschenrecht auf Nahrung zwar nicht unmittelbar, in Art. 9 CA findet sich jedoch eine Men-schenrechtsklausel. Demnach res-pektieren die Vertragsparteien die Men-schenrechte119 und verpflichten sich, die nötigen Schritte zu unternehmen,

„to promote and protect all fundamen-tal freedoms and human rights, be they civil and political, or economic, social and cultural.“120

Darüber hinaus wird explizit die Univer-salität sowie die Unteilbarkeit der Men-schenrechte anerkannt.121 Das Cotonou-Abkommen stellt die Grundlage aller EU-AKP Beziehungen dar. Auch im Rahmen der WPAs sind die Vertragsparteien da-her an Art. 9 CA gebunden und sind ver-pflichtet, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte – also insbeson- 119 Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1, S. 2 CA. 120 Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1, S. 4 CA. 121 Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1, S. 3 CA.

Page 25: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

18

dere den UN-Sozialpakt – zu achten.122 Darüber hinaus wird auch unmittelbar im SADC-EU-WPA auf Art. 9 CA verwiesen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 SADC-EU-WPA123).

Das Cotonou-Abkommen läuft jedoch im Jahr 2020 aus und verliert somit – gem. Art. 71 Abs. 1 des Wiener Übereinkom-mens über das Recht der Verträge – seine Verbindlichkeit. Unklar ist, ob auch der Verweis auf Art. 9 CA in Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des SADC-EU-WPA nach Ablauf des Cotonou-Abkommens seine Geltung verwirkt.124 Allerdings ver-kennt eine Interpretation, die von einem Ablauf der Geltung ausgeht, den Willen der Vertragsparteien. So wird etwa in Art. 2 Abs. 1 des SADC-EU-WPA der Art. 9 CA als Grundprinzip des Cotonou-Abkommens bezeichnet, auf welches sich das (gesamte) SADC-EU-WPA stüt-zen soll. Dem würde es diametral entge-genstehen, lediglich von einer vierjähri-gen Geltung auszugehen. Art. 9 CA be-hält daher, im Einklang mit der Ansicht der EU-Kommission, auch über das Jahr 2020 Geltung.125

Des Weiteren findet sich unter dem Oberbegriff der „nachhaltigen Entwick-lung“, unmittelbar in Art. 7 Abs. 2 lit. a. des SADC-EU-WPA, eine Verpflichtung der Vertragsparteien,

„bei der Anwendung dieses Abkom-mens den menschlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheit-lichen und ökologischen Belangen (...) Rechnung zu tragen.“

122 Bartels, EJIL 2014, 13. 123 Alle nicht anderweitig gekennzeichneten Art. dieser Arbeit sind solche des SADC-EU-WPAs. 124 Bartels, EJIL 2014, 13. 125 vgl. Bilal/Ramdoo, ECDPM 2016, Discussion Paper No. 198, 14.

Der Anerkennung der Menschenrechts-klausel (Art. 9 CA) kommt jedoch eine größere Bedeutung zu. Dies lässt sich mit den möglichen rechtlichen Konse-quenzen begründen: Verletzt eine Ver-tragspartei die Menschenrechte, so kann die andere Partei gemäß Art. 9 iVm Art. 96 CA, nachdem der Ministerrat erfolglos einberufen wurde und es auch sonst zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt,126 „angemessene Maßnahmen“ vornehmen. 127 Eine „angemessene Maßnahme“ kann – als letztes Mittel – auch die Suspension des Abkommens sein.128 Dabei kann auch eine Men-schenrechtsverletzung, die eine unmit-telbare Konsequenz des Abkommens ist, die Aufhebung oder Änderung einzelner Bestimmungen erfordern.129

Die Verpflichtung zu nachhaltiger Ent-wicklung kann demgegenüber keine un-mittelbaren Rechtsfolgen begründen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass kein WPA die Möglichkeit einer Verlet-zung des Prinzips der nachhaltigen Ent-wicklung regelt.130 Demzufolge kann auch Art. 7 Abs. 2 lit. a), als Präzision des Prinzips der nachhaltigen Entwick-lung, keine unmittelbaren Rechtsfolgen begründen.

Neben der mittelbaren Verpflichtung über Art. 9 CA ergeben sich zwar keine unmit-telbaren menschenrechtlichen Verpflich-tungen aus dem SADC-EU-WPA, die Vertragsparteien haben es sich jedoch – unmittelbar in der Präambel und gemäß Art. 1 lit. a) – zum Ziel gemacht, dass das Abkommen mit der nachhaltigen

126 Art. 96 Abs. 1 lit. a. Unterabs. 1 S. 1 CA. 127 Art. 96 Abs. 1 lit. a. Unterabs. 5 S. 1. CA. 128 Art. 96 Abs. 1 lit. c. Unterabs. 2 CA; Hau-le/Werema, JAIL 2008, 37 und Fn. 55. 129 Bartels, LIEI 2013, 302. 130 Ebd., 306.

Page 26: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

19

Entwicklung und den Milleniums-Entwicklungszielen im Einklang steht.

(c) UN-Zivilpakt

Teilweise wird auch Art. 6 des UN-Zivilpakt als Rechtsgrundlage herange-zogen. Aufgrund der unmittelbaren Ver-knüpfung des Menschenrechts auf Leben mit dem Menschenrecht auf Nahrung soll zumindest ein Kerngehalt des MRaN geschützt sein.131 Dies erscheint schlüs-sig, denn ohne ausreichende Nahrung kann der Mensch nicht leben. Zwar ist diese Frage nicht abschließend geklärt, es sind jedoch keine Anhaltspunkte er-sichtlich, die einer Verpflichtung aus dem UN-Zivilpakt entgegenstehen. Demzufol-ge ist davon auszugehen, dass die EU-Handelspolitik auch aus einem – sich aus Art. 6 des UN-Zivilpakts ergebenden – Kerngehalt des MRaN verpflichtet ist. Die Verpflichtung der Europäischen Union ergibt sich dabei aus der Unterzeichnung des UN-Zivilpakts durch alle EU-Mitgliedsstaaten.

(d) EMRK

Im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR leitet sich ein eingeschränktes Recht auf Nahrung auch aus der EMRK ab.132 So soll ein Existenzminimum ins-besondere dann gewährt werden, wenn ein Verstoß gegen die Menschenwürde oder gegen das Recht auf Leben vor-liegt.133 Die Europäische Union ist zwar selbst (noch) nicht der EMRK beigetre-

131 Kattau, Fn. 26, 346; Klärungsbedarf sieht Här-tel, FS-Hufen 2015, 25. 132 Frohwerk, Soziale Not in der Rechtsprechung des EGMR, 114 ff., 317 ff. 133 Art. 2 und insb. Art. 3 EMRK; Kanalan, Fn. 59, 117; Kattau, Fn. 26, 360; vgl. zur Herleitung der Menschenwürde aus der EMRK: Frohwerk, Sozia-le Not in der Rechtsprechung des EGMR, 332.

ten, eine Verpflichtung der EU ergibt sich allerdings daraus, dass alle EU-Mitgliedstaaten die EMRK unterzeichnet haben.134

(e) Europäische Sozialcharta

Ob bzw. inwiefern auch Art. 4 der Euro-päischen Sozialcharta ein Recht auf Nahrung schützt, ist nicht abschließend geklärt.135 Die Charta wurde jedoch nicht von allen Mitgliedstaaten der Europäisch-en Union und auch nicht von der EU selbst unterzeichnet. Daher ist die EU nicht unmittelbar aus der Sozialcharta verpflichtet.

(f) Völkergewohnheitsrecht

Eine Rechtsgrundlage des Menschen-rechts auf Nahrung könnte weiter das Völkergewohnheitsrecht darstellen. Be-reits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 (AEMR), ei-ner Resolution der UN-Generalversammlung, wurde das Men-schenrecht auf Nahrung formell aner-kannt (Art. 25 Abs. 1). So wie alle Reso-lutionen, Erklärungen und Empfehlun-gen, gilt die AEMR jedoch als „Soft Law“ und ist somit – zumindest von ihrer Natur als Resolution her – rechtlich unverbind-lich.136

Umstritten ist, ob der gesamten AEMR heute, mehr als 65 Jahre nach ihrer Un-terzeichnung, rechtliche Verbindlichkeit als Völkergewohnheitsrecht nach Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut zukommt.137 Es

134 Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 315. 135 Golay/Özden, Right to Food, 13. 136 Haugen, The Right to Food and the TRIPs Agreement, 153; Normand, Seperate and Une-qual: Trade and Human Rights Regimes, 12. 137 Doehring, Völkerrecht, 430; Kau in Graf Vitzthum, Völkerrecht, 213; Ehm, ZLR 2013, 398;

Page 27: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

20

werden jedoch einzelne Bestimmungen völkergewohnheitsrechtlich anerkannt.138 Auch das Menschenrecht auf Nahrung könnte daher Völkergewohnheitsrecht darstellen bzw. zu dessen Bildung beige-tragen haben. Dann müssten zwei As-pekte erfüllt sein: Einerseits ist eine all-gemeine Ausübung des Rechts auf Nah-rung (Staatenpraxis) erforderlich, ande-rerseits muss auch eine rechtliche Über-zeugung (opinio iuris vel necessitatis) bestehen.139 Da diese Voraussetzungen jedoch nicht eindeutig voneinander ab-gegrenzt werden können, soll im Folgen-den nicht zwischen diesen Elementen unterschieden werden. Beispielhaft sol-len die wichtigsten Anhaltspunkte für eine völkergewohnheitsrechtliche Gel-tung erläutert werden.

(aa) Internationale Menschenrechtsver-träge und -erklärungen

Hier ist zuallererst die AEMR als Grund-stein und der UN-Sozialpakt als umfang-reichste und weitreichendste Kodifikation des Menschenrechts auf Nahrung zu nennen.140 Weiter ist das MRaN in den UN-Konventionen zu den Frauenrechten, Kinderrechten und Behindertenrechten verankert.141 Auch Art. 6 des UN-Zivilpakts kommt als Rechtsgrundlage in Betracht.142

Normand, Separate and Unequal: Trade and Human Rights Regimes, 12. 138 So z.B. das Verbot der Sklaverei, vgl. Nettes-heim in Handbuch der Grundrechte in Deutsch-land und Europa, §173, Rn. 54. 139 Reimann, Ernährungssicherung im Völkerrecht, S. 142; IGH, North Sea Continental Shelf Cases (Federal Republic of Germany v. Denmark and Netherlands, Urteil v. 20.2.1969, ICJ Rep. 1969, 3, § 77; von Arnauld, Völkerrecht, 108; Stein/von Buttlar, Völkerrecht, Rn. 124. 140 Vgl. III. 1. a. (1) (f) bzw. III. 1. a. (1) (a). 141 Vgl. III. 1. a. (1) (a) (aa). 142 Vgl. III. 1. a. (1) (c).

(bb). Regionale Menschenrechtsverträge und -erklärungen

Des Weiteren erkennen eine Reihe von regionalen Grund- und Menschenrechts-instrumenten ausdrücklich oder mittelbar ein Recht auf Nahrung an. So ist etwa in Art. 12 des Zusatzprotokolls zum ameri-kanischen Übereinkommen über Rechte im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Protokoll von San Salvador) ein eigenständiges Recht auf Nahrung verankert. Art. 18 der Kairo-er Erklärung über die Menschenrechte im Islam sowie Art. 38 der Arabischen Char-ta der Menschenrechte beinhalten dem-gegenüber ein umfassendes Recht auf einen angemessenen Lebensstandard. Teilweise werden auch die EMRK sowie die Charta der Grundrechte der europäi-schen Union in diesem Zusammenhang angeführt. Dabei wird – ähnlich wie das MRaN teilweise auch aus Art. 6 UN-Zivilpakt hergeleitet wird – entweder al-lein auf das Recht auf Leben und die Menschenwürde (EMRK) oder auf das Recht auf Leben, die Würde des Men-schen und das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit gemeinsam (GRCh) abgestellt.143 Die GRCh schützt darüber hinaus auch in Art. 34 die „sozia-le Sicherheit“. Es kann davon ausgegan-gen werden, dass davon zumindest ein Kerngehalt des Rechts auf Nahrung er-fasst ist.144 Letztlich darf auch die euro-päische Sozialcharta nicht unerwähnt bleiben. Art. 4 ESC schützt das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, welches gemäß Art. 4 Abs. 1 ESC ausreichen muss, um den Arbeitnehmern und ihren

143 Art. 1 und insb. Art. 3 EMRK bzw. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der GRCh; Kattau, Fn. 26, 360; Kanalan, Fn. 59, 117. 144 vgl. auch EuGH, Rs.  C-571/10, NVwZ 2012, 950 – Kamberaj; Lembke in von der Gro-eben/Schwarze/Hatje, Art. 34 GRC, Rn. 15.

Page 28: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

21

Familien „einen angemessenen Lebens-standard zu sichern.“ Ein „angemessener Lebensstandard“ beinhaltet auch eine Gewährleistung des Rechts auf Nah-rung.145

(cc). Nationales Verfassungsrecht

Weltweit haben mindestens 55 Länder das Recht auf Nahrung unmittelbar in ihre Verfassungen aufgenommen.146 Darüber hinaus haben eine Reihe weite-rer Länder verbindliche Maßnahmen vor-genommen, um das Recht auf Nahrung in der Verfassung zu implementieren.147

(dd). Spruchpraxis der internationalen, regionalen und nationalen Gerichte

International hat vor allem der Mauerbau-Fall Aufsehen erregt. Der IGH stellte fest, dass Israel durch den Bau der Mauer das Recht auf Nahrung der palästinensischen Bevölkerung gem. Art. 11 des UN-Sozialpakts verletzt hat.148

Auf regionaler Ebene hat unter anderem die Afrikanische Menschenrechtskom-mission aus Art. 4, Art. 16 und Art. 22 der Afrikanischen Charta ein Recht auf Nah-rung abgeleitet. Zudem hat der Inter-Amerikanische Gerichtshof das Recht auf Nahrung in den Rs. The Indigenous Community Yakye Axa vs. Paraguay und

145 Golay/Özden, Right to Food, 13. 146 Knuth/Vidar, Constitutional and Legal Protec-tion of the Right to Food Around the World, Rome: FAO, Right to Food Studies, 2011; Kanalan, Fn. 59, 102. 147 So haben etwa Mosambik, Guatemala, Ugan-da, Brasilien und Indien konkrete Schritte zur Implementierung des MRaN in der Verfassung unternommen. Vgl. Kanalan, Fn. 59, 109. 148 Kanalan, Fn. 59, 106.

Sawhoyamaxa Indigenous Community vs. Paraguay ausdrücklich anerkannt.149

National ist insbesondere auf die Recht-sprechung des indischen Supreme Court und der indischen Menschenrechtskom-mission hinzuweisen.150 Gerade im Zu-sammenhang mit der massiven Subven-tion von Getreide wurde das Menschen-recht auf Nahrung in der Rechtsprechung instrumentalisiert.151 Darüber hinaus er-kennen sowohl das deutsche Bundesver-fassungsgericht152 als auch das schwei-zerische Bundesgericht das Menschen-recht auf Nahrung an.153 Auch etwa der kalifornische Court of Appeal, die irische Rechtsprechung, der Supreme Court Großbritaniens und die Gerichte Südafri-kas, Argentiniens und Kolumbiens ge-stehen dem Recht auf Nahrung Geltung zu.154

(ee). Humanitäres Völkerrecht

Im humanitären Völkerrecht war ein Recht auf Nahrung für Kriegsgefangene bereits in Art. 7 der Haager Konvention von 1907 verankert. Heute gewährt die Genfer Konvention (1949) in Zeiten des Krieges für die eigene sowie „gegneri-sche“ Zivilbevölkerung, für neutrale Hilfs-personen und für Kriegsgefangene ein Recht auf Zugang zu Nahrung.155 In hu-manitärer Hinsicht wird das Recht auf

149 vgl. ausführlich: Golay, The Right to Food and Access to Justice: Examples at the national, re-gional and international levels, Rome: FAO, Right to Food Studies, 2009, 40 ff. 150 Kanalan, Fn. 59, 108. 151 vgl. Hoering, Widerspruch 64/2014, 128. 152 BVerfGE 40, 121, 133; 82, 60, 85. 153 Schweizerisches Bundesgericht, BGE 121 I 367, 27.10.1995. 154 Kanalan, Fn. 59, 107. 155 Kattau, Fn. 26, 348.

Page 29: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

22

Nahrung zudem weitgehend als Völker-gewohnheitsrecht anerkannt.156

(ff). UN-Charta und UN-Resolutionen

Die UN-Charta, als der für alle UN-Staaten verbindliche Gründungsvertrag der Vereinten Nationen, enthält in Art. 55 die Verpflichtung die Menschenrechte zu achten und zu fördern. Es wird zwar nicht unmittelbar ein Menschenrecht auf Nah-rung gewährleistet, es wird aber auf eben jenes verwiesen.157

Auch die UN-Resolutionen lassen sich für eine völkergewohnheits-rechtliche Geltung des MRaN anführen. So hat die UN-Generalversammlung beispielsweise 1984,158 1996,159 2003160 oder 2004161 ein Menschenrecht auf Nahrung aus-drücklich bestätigt. Von besonderer Be-deutung ist darüber hinaus die durch Resolution angenommene „United Na-tions Millennium Declaration“.162 Nach den darin festgelegten Millennium-Entwicklungszielen sollte die Anzahl der hungernden Menschen bis zum Jahr 2015 halbiert werden.163 Dieses Ziel konnte jedoch nicht erreicht werden.164

156 Narula, JTL 2006, 73 f. 157 Vgl. darüber hinaus Art. 1 Nr. 3, Art. 56 und Art. 103 der UN-Charta. 158 Resolution 39/166 der UN-Generalversammlung, Food and Agricultural Prob-lems, Ziff. 6. 159 Resolution 51/171 der UN-Generalversammlung, Food and sustainable agri-cultural Development, para. 4. 160 Resolution 57/266 der UN-Generalversammlung, The Right to Food, 2, Ziff. 2. 161 Resolution 58/186 der UN-Generalversammlung, The Right to Food, 2. 162 Resolution 55/2 der UN-Generalversammlung, United Nations Millenium Declaration. 163 Resolution 55/2 der UN-Generalversammlung, United Nations Millenium Declaration, para. III.19. 164 Salzer, Widerspruch 64/2014, 24.

(gg). Der UN-Ausschuss, der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung und die FAO

Die allgemeine Bemerkung Nr. 12 des UN-Ausschusses wurde oben bereits angesprochen. Diese ist jedoch nicht allein für die Auslegung des Inhalts des Art. 11 UN-Sozialpakt von Belang. Viel-mehr ist die Bemerkung – unter anderem aufgrund ihrer jährlichen Bestätigung in der UN-Generalversammlung165 – auch ein bedeutsames Indiz für eine völker-gewohnheitsrechtliche Geltung des MRaN.

Im Jahr 2000 wurde Jean Ziegler zum ersten UN-Sonderberichter-statter für das Menschenrecht auf Nahrung beru-fen.166 Die Errichtung dieses Amts sollte dem MRaN eine größere Bedeutung zu-kommen lassen.167 So haben auch die zahlreichen Berichte der UN-Sonderberichterstatter die Anerkennung des MRaN weltweit gefördert.168

Darüber hinaus hat die Food and Agricul-ture Organization (FAO) – eine Organisa-tion aus mehr als 190 Staaten – einen maßgeblichen Anteil zur Weiterentwick-lung und Konsolidierung des Menschen-rechts auf Nahrung beigetragen.169 Unter den zahlreichen Tätigkeiten und Doku-menten der FAO kommt den „freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der fortlau-fenden Realisierung des Rechts auf an-gemessene Ernährung im Kontext natio-naler Ernährungssicherheit“ eine beson-

165 Haugen, The Right to Food and the TRIPS Agreement, 153. 166 Resolution 2000/10 der UN-Menschenrechtskommission, The Right to Food, Ziff. 10.; 2008 wurde Jean Ziegler durch Olivier de Schutter abgelöst, welcher wiederum im Jahr 2014 sein Amt an Hilal Elver übergab. 167 Kattau, Fn. 26, 356. 168 Ebd., 356. 169 Ebd., 357 ff.

Page 30: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

23

dere Bedeutung zu.170 Die Freiwilligen Leitlinien beinhalten eine Interpretation des MRaN sowie Empfehlungen für des-sen Realisierung und gelten als „Wegbe-reiter für rechtsverbindliche Normge-bung“.171

(hh). Weitere Völkerrechtliche Verträge

Neben den unmittelbaren Kodifikationen der Menschenrechte und dem humanitä-ren Völkerrecht spricht auch die Food Aid Convention von 1967 für eine gewohn-heitsrechtliche Anerkennung.172 Auch in der Genfer Flüchtlingskonvention (1951),173 der Konvention über den Sta-tus von staatenlosen Personen (1954)174 sowie der Internationalen Konvention über die Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) wird ein MRaN erwähnt.175

(ii). Sonstige Verhaltensweisen

Abschließend ist noch darauf hinzuwei-sen, dass sowohl das Europäische Par-lament176 als auch die Europäische Kommission177 und der Europäische

170 Voluntary Guidelines to Support the Progres-sive Realization of the Right to Adequate Food in the Context of National Food Security, adopted by the 127th session of the FAO Council, Rome, 2004 published 2005. 171 Härtel, FS-Hufen 2015, 27. 172 Europäisches Parlament, Entschließung vom 22.03.2008 zum Preisanstieg bei Lebensmitteln in der EU und in den Entwicklungsländern, P6_TA(2008)0229, Abl. C279E v. 19.11.2009, 71. 173 UN-Konvention über den Status von Flüchtlin-gen, v. 28.07.1951, BGBl. 1953 II, 559. 174 UN-Konvention über den Status von staatenlo-sen Personen, v. 28.09.1954, BGBl. 1976 II, 474. 175 Internationale Konvention über die Unterdrü-ckung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid, A/Res. 3068 (XXVIII) v. 30.11.1973. 176 Kattau, Fn. 26, 361 f. 177 Food Security Thematic Programme – Themat-ic Strategy Paper (Update) and Multiannual In-dicative Programme 2011-2013, Document C/2010/9263, Brüssel, 21.12.2010.

Wirtschafts- und Sozialausschuss178 das MRaN mehrmals ausdrücklich anerkannt haben.179

(jj) Zwischenergebnis

Nach alledem lässt sich zusammenfas-send sagen, dass sowohl eine Staaten-praxis als auch eine rechtliche Überzeu-gung in einer überwältigenden Anzahl von Fällen besteht. Es muss daher – auch unter Berücksichtigung der Tatsa-che, dass hier nicht jeder für eine völker-gewohnheitsrechtliche Anerkennung sprechende Anhaltpunkt angeführt und diskutiert werden konnte180 – von einer völkergewohnheitsrechtlichen Geltung ausgegangen werden. Dabei kann auch keine Beschränkung allein auf einen Kerngehalt vorgenommen werden (vgl. III.1.a.(1) (aa)). Die Europäische Union ist demzufolge auch nach Völkerge-wohnheitsrecht unmittelbar an das Recht auf Nahrung gebunden.181

(2) Europarecht

Für die EU-Handelspolitik könnten sich neben dem Völkerrecht auch aus dem Europarecht Verpflichtungen ergeben, das Recht auf Nahrung zu achten bzw. zu verwirklichen. Im Primärrecht findet sich allerdings weder in EUV und AEUV

178 Europäischer Wirtschafts- und Sozialaus-schuss, Sondierungsstellungnahme zum Thema „Handel und Ernährungssicherheit“, Abl. C 255 vom 22.09.2010, I-9. 179 vgl. auch Kattau, Fn. 26, 568 ff. 180 Für eine ausführliche Darstellung vergleiche Kanalan, Fn. 59, 103 ff. und Kattau, Fn. 26, 338 ff. welche ebenfalls von einer völkergewohnheits-rechtlichen Geltung ausgehen. A.A.: Reimann, Ernährungssicherheit im Völkerrecht, S. 142 mit Gegenargumenten, allerdings bereits im Jahr 2000 erschienen. 181 Zur rechtlichen Bindung der EU an Völkerge-wohnheitsrecht siehe Epiney, EuR Beiheft 2/2012, 10.

Page 31: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

24

noch in der GRCh eine ausdrückliche Normierung des MRaN. Auch im Sekun-därrecht wird das MRaN nur überaus selten benannt. So wurde etwa in der Nahrungsmittelfazilität-Verordnung182 inter alia die Sicherstellung des Rechts auf Nahrung gefordert183 und auf eine Stellungnahme des Europäischen Par-laments verwiesen, in welcher das MRaN ausdrücklich anerkannt wird.184 Es könn-ten allerdings im Primär- und Sekundär-echt mittelbare Bezüge zum MRaN be-stehen.

(a) Primärrecht

(aa) EUV und AEUV

Im EUV wird unmittelbar in Art. 2 S. 1 EUV die „Wahrung der Menschenrechte“ – also auch die Wahrung des MRaN – als Wert, auf den die Europäische Union sich gründet, festgelegt. Die besondere Bedeutung der Menschenrechte wird darüber hinaus auch in der Präambel betont.185 Die Präambel ist zwar rechtlich unverbindlich, dafür aber maßgeblich für die Auslegung des EUV von Bedeu-tung.186 Gemäß Art. 3 Abs. 5 S. 1 werden die Werte des Art. 2 S. 1 darüber hinaus auch in den internationalen Beziehungen geschützt und gefordert. Besonderer Nachdruck wird dem durch Art. 21 Abs. 1 verliehen, wonach die EU sich in ihrem internationalen Handeln von den für ihre

182 Europäisches Parlament, Verordnung über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern – VO (EG) Nr. 1337/2008, Abl. L 354/62 v. 31.12.2008. 183 Ebd., Erwägungsgrund Nr. 4, S. 62. 184 Europäisches Parlament, Entschließung vom 22. Mai 2008 zum Preisanstieg bei Lebensmitteln in der EU und in den Entwicklungsländern, P6_TA(2008)0229, Abl. C279E vom 19.11.2009, 71. 185 vgl. Abs. 2 und 4 der Präambel. 186 Callies in Callies/Ruffert, Art. 2 EUV, Rn. 17.

eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgeblichen Prinzipien leiten lässt und diesen Grundsätzen „weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will“.187 Als maßgebliches Prinzip wird darauf folgend unter anderem die „uni-verselle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte“ angeführt. Art. 21 Abs. 1 verpflichtet die Politik der EU zu Kohä-renz mit den Menschenrechten in allen Bereichen der auswärtigen Politik.188

Im AEUV verankert Art. 7 AEUV das all-gemeine Kohärenzgebot und verdeutlicht damit erneut die Verpflichtung der EU, die Menschenrechte in ihrer Politik zu achten. Diese Verpflichtung wird in Art. 207 AEUV für die EU-Handelspolitik kon-kretisiert. Darüber hinaus verlangt auch Art. 208 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 AEUV, dass die EU in allen Politiken die Ziele der Entwicklungsarbeit beachtet. Ziel der Entwicklungsarbeit ist nach Satz 2 des-selben Artikels die „Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Ar-mut“.189 Die Bekämpfung der Armut ist meist für die Gewährleistung des Rechts auf Nahrung eine zwingende Vorausset-zung.190

(bb) Charta der Grundrechte der Europä-ischen Union (GRCh)

Aus der GRCh kann aus der Menschen-würde (Art. 1), dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1) und dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 3) ein Recht auf Nahrung hergeleitet werden. Das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 34) beinhaltet demgegenüber keine Ver-pflichtung für die extraterritoriale Han- 187 Krajewski, EuR 2016, 239. 188 Von besonderer Bedeutung ist zudem Art. 21 Abs. 3 EUV, vgl. Bartels, EJIL 2014, 1074. 189 Vgl. Hitpold, EuR 2016, 384. 190 Paasch, ZfMR 2011, 148.

Page 32: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

25

delspolitik der EU, denn Art. 34 gilt aus-drücklich nur gegenüber einer Person, „die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und ihren Aufenthalt recht-mäßig wechselt.“

(b) Sekundärrecht

Im Sekundärrecht sind vor allem Verord-nungen, die die Entwick-lungszusammenarbeit betreffen, von Bedeutung. So verpflichtet bspw. die DCI-Verordnung191 – unter Anführung des Kohärenzgebotes – die EU-Politik zur Beachtung der Millenium-Entwicklungsziele und damit mittelbar zur Achtung des Rechts auf Nahrung.

Auch die bereits angesprochene Nah-rungsmittelfazilitäts-VO,192 in welcher das Recht auf Nahrung ausdrücklich erwähnt wird und die Verordnung über ein Euro-päisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte verpflichten die EU-Politik mittelbar bzw. unmittelbar zur Ach-tung des MRaN. 193

(c) Zwischenergebnis

Es wurde aufgezeigt, dass das Primär-recht und Sekundärrecht der EU zwar keine unmittelbare Rechtsgrundlage des MRaN enthält, es findet sich jedoch eine Reihe von Verweisen auf die Menschen-rech-te. Diese gelten im Rahmen der EU-Außenwirtschaftsbeziehungen verpflich-

191 Europäisches Parlament und Rat, Verordnung zur Errichtung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit – VO (EG) Nr. 1905/2006, ABl. L 378 v. 27.12.2006. 192 Europäisches Parlament, Fn. 179. 193 Europäisches Parlament und Rat, Verordnung zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte – VO (EG) Nr. 1889/2006, ABl. L 386 v. 29.12.2006.

tend.194 Darüber hinaus kann das Recht auf Nahrung aus den grundlegenden Rechten der GRCh (die Menschenwürde, das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit) abgeleitet werden.

(3) Zwischenergebnis

Es ergeben sich sowohl aus Völkerrecht als auch aus Europarecht Verpflichtun-gen der EU-Handelspolitik, das Men-schenrecht auf Nahrung zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Beson-dere Bedeutung kommt dabei Art. 11 UN-Sozialpakt als grundlegende Normie-rung des Rechts auf Nahrung zu.

b. Verpflichtungen für die Handelspolitik der SADC-WPA-Staaten

(1) Völkerrechtliche Verpflichtungen

Eine Verpflichtung kann sich zunächst aus Art. 11 des UN-Sozialpaktes erge-ben. Allerdings haben nur Namibia, Swa-siland und Lesotho den UN-Sozialpakt unterzeichnet. Südafrika, Botswana und Mosambik sind demgegenüber keine Vertragsparteien und folglich auch nicht unmittelbar aus dem UN-Sozialpakt an das MRaN gebunden. Zumindest die erstgenannten Länder sind jedoch direkt aus Art. 11 UN-Sozialpakt – in dem unter III. 1. a. (1) (a) (bb) und (cc) i. beschrie-benen Ausmaß – verpflichtet.

Wie dargelegt wurde, gilt das MRaN dar-über hinaus auch als Völ-kergewohnheitsrecht. Völkergewohn-heitsrecht entfaltet grundsätzlich für alle Staaten verpflichtende Wirkung,195 daher sind alle SADC-WPA-Staaten – inklusive

194 vgl. Krajewski, EuR 2016, 242 195 Schöbener, Völkerrecht, 507.

Page 33: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

26

Südafrika, Mosambik und Botswana – zumindest völkergewohnheitsrechtlich an das Recht auf Nahrung gebunden.

Als Vertragsparteien des Cotonou-Abkommens sowie des SADC-EU-WPAs sind Namibia, Swasiland, Lesotho, Süd-afrika, Botswana und Mosambik darüber hinaus gem. Art. 9 CA sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des SADC-EU-WPA verpflichtet, die Menschen-rechte zu res-pektieren und zu fördern (vgl. III. 1. a. (1) (b))

Alle SADC-WPA-Staaten sind zudem Vertragsparteien des UN-Zivilpakts und somit an einen Kernbereich des MRaN aus Art. 6 desselben gebunden (vgl. III. 1. a. (1) (c)).

(2) Regionale und Nationale Verpflich-tungen

Wie bereits erwähnt hat die Afrikanische Menschenrechtskommission aus Art. 4, Art. 16 und Art. 22 der Afrikanischen Charta ein Recht auf Nahrung abgeleitet. Alle SADC-WPA-Staaten haben die Afri-kanische Charta unterzeichnet. Somit gilt die Charta für diese Staaten verbindlich.

Darüber hinaus findet sich das Recht auf Nahrung unmittelbar in den Verfassun-gen Südafrikas (Art. 27), Namibias (Art. 95), Lesothos (Art. 30) und Swasilands (Art. 59). Botswana hat das Recht auf Nahrung zwar nicht explizit in der Ver-fassung verankert, der oberste Gerichts-hof Botswanas hat ein Recht auf Nah-rung jedoch unmittelbar aus dem Recht auf Leben hergeleitet.196 Aus der Verfas-sung Mosambiks kann Art. 11 sowie Art. 97 herangezogen werden, um ein Recht auf Nahrung zu begründen. Darüber hin-

196 Sesana, Sethoboga and Others v. Attorney General, 12.12.2006.

aus hat Mosambik ernsthafte Schritte unternommen, um das Recht auf Nah-rung auch explizit in der Verfassung auf-zunehmen.197

2. Analyse des SADC-EU-WPA und Auswirkungen auf das Recht auf Nah-rung (Eingriff)

Nachdem die Rechtsgrundlagen und der Schutzbereich des Rechts auf Nahrung umfangreich erläutert wurden, stellt sich schließlich die Frage, ob durch die Un-terzeichnung des Abkommens in das Recht auf Nahrung eingegriffen wurde. Dazu werden zunächst die allgemeinen Bestimmungen des Abkommens analy-siert (a.). Daraufhin wird – nach Berück-sichtigung der im Abkommen enthalte-nen Schutzklauseln (b.) – zusammenfas-send festgestellt, ob das Abkommen als Gesamtes eine positive bzw. neutrale Bilanz im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechts auf Nahrung aufweisen kann oder ob das Abkommen einen negativen Einfluss hat und somit in das Menschen-recht auf Nahrung eingreifen würde (b. (7)). Weiter wird geprüft, ob die Ver-tragsparteien für eine potentielle Beein-trächtigung verantwortlich wären (c.).

a. Allgemeine Bestimmungen

(1) Reziprozität in den Handelsbeziehun-gen – Art. 20 Abs. 1

Infolge der Debatte über die WTO-Kompatibilität der – einseitig zugunsten der AKP-Staaten – gewährten Zollpräfe-renzen wurde in Art. 1 als eines der Ziele des Abkommens festgehalten, dass die Handelsbeziehungen zwischen den Ver-tragsstaaten „im Einklang mit den WTO- 197 Kanalan, Fn. 59, 65 und Kattau, Fn. 26, 345.

Page 34: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

27

Verpflichtungen“ auszubauen seien. Die-ses Ziel wird in Art. 20 Abs. 1 fokussiert. Demnach soll eine Freihandelszone nach Art. XXIV GATT errichtet werden. Nach Art. XXIV 8. lit. b. müssen für die Errich-tung einer Freihandelszone die Zölle für den „Hauptteil des Außenhandels“ abge-schafft werden. Der genau Umfang der Liberalisierungspflicht ist umstritten,198 es wird jedoch grundsätzlich davon ausge-gangen, dass dies eine Öffnung der Märkte beider Vertragsparteien zu min-destens 80 % erfordert.199 Das bedeutet, die Handelsbeziehungen müssen rezip-rok ausgerichtet sein und auch die SADC-WPA-Staaten müssen ihre Märkte für europäische Waren öffnen. Die Kon-kretisierung des Art. 20 Abs. 1 findet sich in Art. 24 (Einfuhrzölle der EU auf Waren mit Ursprung in den SADC-WPA-Staaten) bzw. in Art. 25 (Einfuhrzölle der SADC-WPA-Staaten auf Waren mit Ur-sprung in der EU). In Art. 24 wird auf Anhang I verwiesen, welcher die SADC-WPA-Staaten verpflichtet in den nächs-ten acht Jahren stufenweise 80 % ihrer Zölle abzubauen.200 Es ist zu klären, wel-che Auswirkungen auf die Gewährleis-tung der Ernährungssicherheit infolge der Marktliberalisierung in den SADC-WPA-Staaten zu erwarten sind. Dabei kann weder davon ausgegangen werden, dass der Abbau von Zöllen allgemein negative Konsequenzen hat, noch, dass allgemein positive Folgen zu erwarten sind. Ent-scheidend sind vielmehr der Einzelfall und die spezifische Situation der be-troffenen Länder.201

198 Germelmann, EuZW 2016, 209. 199 Zimmermann, EuZW 2009, 3 f.; Bartels, EJIL 2007, 753; Desta, CMLRev 2006, 1374; aA: Grün-ke, Friedrich-Ebert-Stiftung 2011, 20. 200 Anhang I, Abschnitt A., Ziff. (6). 201 Borrmann/Busse/Neuhaus, Intereconomics 2005, 171; BT-Drucksache 18/4054, 12.

(a) Verlust von Zolleinnahmen

Zuallererst führt ein Wegfall der Zölle auch zu einem Wegfall der Zolleinnah-men. Dem kommt eine erhebliche Be-deutung zu, denn Einfuhrzölle sind grundsätzlich eine der wichtigsten Ein-nahmequellen afrikanischer Staaten.202 So erlangt etwa Swasiland ganze 54,7 % der Staatseinnahmen allein durch inter-nationale Zölle.203 Für die gesamte SADC-WPA-Region wird als Konse-quenz des Abkommens ein Verlust an Zolleinnahmen in Höhe von 302,7 Millio-nen Dollar vorhergesagt.204 Dieser Wert ist afrikaweit noch vergleichsweise nied-rig: Als Folge des WPAs zwischen der EU und West-Afrika wird ein Einnahme-verlust in Höhe von 1,8 Milliarden Dollar prognostiziert.205 Die geringeren Verluste der SADC-WPA-Region gehen allerdings nicht etwa auf weniger Importe aus der EU zurück, vielmehr war ein Großteil des Handels bereits vor Abschluss des WPAs de facto liberalisiert. Da die SADC-WPA-Staaten mit Ausnahme Mosambiks eine Zollunion bilden (SA-CU), hatte das bereits 1999 abgeschlos-sene Freihandelsabkommen zwischen Südafrika und der EU (TDCA) den euro-päischen Waren ohnehin Zugang auch zu den Märkten der BLNS-Staaten er-möglicht.206 Unter Einbeziehung der durch das TDCA verursachten Zollverlus-te würden die Einnahmeverluste daher 202 vgl. Hurt, Third World Quarterly 2012, 17; Zim-ermann, EuZW 2009, 3; Haule/Werema, JAIL 2008, 44. 203 South Centre, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA, 2012, 4. 204 South Centre, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA/29, 2012, 10; ähnlich Bi-lal/Rampa, EuR 2008, Beiheft 2, 85; vgl. auch Borrmann/Busse/Neuhaus, Intereconomics 2005, 172 und Grünke, Friedrich-Ebert-Stiftung 2011, 28. 205 South Centre, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA/29, 2012, 10. 206 Baberinde/Faber, CML Rev 2004, 27 ff.

Page 35: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

28

erheblich höher ausfallen.207 Unabhängig davon werden auch die allein aufgrund des SADC-EU-WPAs ausgebliebenen Zolleinnahmen in Höhe von 302,7 Millio-nen Dollar einen negativen Einfluss auf die Wirtschaft und – unmittelbar damit verknüpft – auch auf die Ernährungssi-cherheit haben. Insofern ist als Konse-quenz der Liberalisierung eine Beein-trächtigung des Rechts auf Nahrung zu erwarten. Die Vertragsparteien erkennen in Art. 14 Abs. 1 des WPAs zumindest an, dass die Beseitigung der Zölle „sich auf die Haushaltseinnahmen der SADC-WPA-Staaten auswirken kann“.208

(b) Bedrohung für die Wirtschaft der SADC-WPA-Staaten

Infolge der Zollliberalisierung ist eine Steigerung der EU-Exporte zu erwar-ten.209 Der daraus entstehende Wettbe-werbsdruck könnte eine Bedrohung für afrikanische Unternehmen darstellen. So wird eine mangelnde Konkurrenzfähigkeit der afrikanischen Wirtschaft mit europäi-schen Exportwaren befürchtet, die im schlimmsten Fall zur Insolvenz zahlrei-cher afrikanischer Betriebe führen kann.210 Konsequenz dessen wären eine Deindustrialisierung, erhebliche Verluste von Arbeitsplätzen und letzten Endes eine steigende Armut.211

Insbesondere wäre auch eine Beschädi-gung des afrikanischen Landwirtschafts-sektors besorgniserregend, denn diesem kommt – wie auch die Vertragsparteien in Art. 68 Abs. 1 anerkennen – eine gro- 207 South Centre, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA/29, 2012, 9; vgl. auch Kamidza, IESE Conference Paper No. 19, 2007, 19 208 Europäische Kommission, Fn. 48, 54. 209 Ebd., 56; Haule/Werema, JAIL 2008, 41. 210 Weiß in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 207 AEUV, Rn. 257. 211 Bilal/Szepesi, ECDPM 2003, InBrief, No. 2B, 2.

ße Bedeutung für die Sicherung der Er-nährung zu.212 Zwar können keine Fall-beispiele im Hinblick auf ein Freihan-delsabkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten herangezogen werden, denn ein solches existierte bisher nicht. Dass die Bedrohung kein Schreckge-spenst ist, zeigt sich allerdings an zahl-reichen Fällen, in denen der ökonomi-sche Konkurrenzkampf einer schwäche-ren mit einer stärkeren Wirtschaft zu ver-heerenden Folgen geführt hat.

So wurde die mangelnde Konkurrenzfä-higkeit der AKP-Staaten insbesondere im Angesicht der europäischen Subventi-onspolitik offengelegt. Mittels Subventio-nen wird es EU-Waren ermöglicht, die afrikanischen Schutzzölle zu überwinden, sodass die AKP-Waren unmittelbar der europäischen Konkurrenz ausgesetzt sind. Da der – durch Importzölle herbei-geführte – Marktvorteil der inländischen Waren durch die Subventionen aufgeho-ben wird, kommt es zu einer dem Frei-handel vergleichbaren Wettbewerbssi-tuation.213

Ein bekanntes Beispiel ist in diesem Zu-sammenhang der Export von subventio-nierten Geflügelteilen nach Ghana. Im Zeitraum von 1998 bis 2009 haben sich die Geflügelimporte Ghanas um ein 32,5-faches gesteigert – von 4.000 Tonnen auf 130.000 Tonnen.214 Konnten vorher lokale Produzenten noch 95 % der inlän-dischen Nachfrage befriedigen, so hat diese durch Subventionen finanzierte

212 Haule/Werema, JAIL 2008, 40 f.; Salzer, Wi-derspruch 64/2014, 28; Etwa 70 % der Bevölke-rung Namibias sind ganz oder teilweise abhängig von der Landwirtschaft, vgl. Meyn, ODI 2007, 3. 213 Auch Paasch, ZfMR 2008, 108 f., Paasch, ZfMR 2011, 150 f. und Künnemann, ZfMR 2012, 55 ziehen die Analyse der Auswirkungen von Exportsubventionen für eine Prognose der Aus-wirkungen der WPAs heran. 214 Künnemann, ZfMR, 2012, 54.

Page 36: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

29

Importwelle die ghanaische Geflügelin-dustrie nahezu vollständig ruiniert.215 Während der Marktpreis für ein Kilo-gramm ghanaisches Hähnchenfleisch im Jahr 2004 bei etwa 2,60 Euro lag kostete ein Kilogramm europäisches Hähnchen-fleisch nur etwa 1,50 Euro.216 Infolgedes-sen konnten vor allem Kleinbauern im Preiskampf nicht konkurrieren, was eine massive Verschärfung der Armut verur-sachte.217

Die desaströsen Auswirkungen des Ex-ports subventionierter Waren beschrän-ken sich allerdings weder auf Ghana noch auf Geflügelfleischexporte. So wird davon ausgegangen, dass die EU im Jahr 2014 insgesamt 600.000 Tonnen Geflügelfleisch in afrikanische Länder exportiert hat.218 Dementsprechend wur-den etwa auch in Kamerun 92 % der lokalen Geflügelbauern aus dem Sektor verdrängt – was zwischen 1994 und 2003 einen jährlichen Verlust von 110.000 ländlichen Arbeitsplätzen verur-sachte.219 Erwiesen sind bspw. auch die negativen Auswirkungen des Exports von Milchpulver nach Burkina Faso und Ka-merun, Schweinefleisch in die Elfenbein-küste sowie Tomatenpaste und Reis nach Ghana.220 In Mosambik stieg der Import von Pflanzenöl zudem zwischen 2000 und 2004 um ein Fünffaches, so-

215 Künnemann ZfMR 2012, 53 f. 216 Paasch ZfMR 2008, 108. 217 Künnemann, ZfMR, 2012, 54. 218 Zeit Online, Billigfleisch für Afrika, vom 20.01.2015, abrufbar unter http://pdf.zeit.de/wirtschaft/2015-01/exporte-gefluegel-afrika.pdf (21.11.2016). 219 De Schutter, Mandate of the Special Rappor-teur on the right to food, The Common Agricultural Policy towards 2020: The role of the European Union in supporting the realization of the right to food, Comments and Recommendations by the United Nations Special Rapporteur on the right to food, 17.06.2011, 9. 220 Paasch, ZfMR 2011, 151; Paasch, ZfMR 2008, 108; De Schutter, a.a.O., 9.

dass unzählige Farmen schließen muss-ten.221

Erklären lässt sich die mangelnde Kon-kurrenzfähigkeit der AKP-Staaten insbe-sondere durch deren rückständige In-dustrialisierung. Während Europa mittels hochentwickelter Technologien die Pro-duktivität des EU-Agrarsektors erheblich steigern kann, fehlen vielen afrikanischen Bauern bereits die finanziellen Mittel, um bspw. einen Traktor zu erwerben.222

Des Weiteren sind auch über die EU-AKP Beziehungen hinaus die Folgen ungleichen Freihandels bekannt. So hat Jean Ziegler im Zusammenhang mit ext-raterritorialen Verpflichtungen etwa auf die negativen Effekte des nordamerikani-schen Freihandelsabkommens (NAFTA) hingewiesen. Er geht davon aus, dass

“15 million Mexican farmers and their families, many from indigenous com-munities, may lose their livelihoods as a result of the North American Free Trade Agreement and competition with subsidized United States maize".223

Auch im europäischen Binnenmarkt zei-gen sich die Folgen des Zusammentref-fens ungleicher Wirtschaftsmächte. Die Abschaffung der Marktzugangsbe-schränkungen und die Einführung des Euros hat Staaten wie Griechenland oder Italien die Möglichkeit genommen, ihre Märkte durch Zölle bzw. die Abwertung

221 De Schutter, a.a.O. 9. 222 Haule/Werema, JAIL 2008, 41; Loben-stein/Krupa, Die ZEIT, Nr. 51 vom 17.12.2015, abrufbar unter http://pdf.zeit.de/2015/51/afrika-eu-handelspolitik-subventionen-armut-flucht.pdf (21.11.16). 223 Ziegler, Report of the Special Rapporteur on the right to food, March 2006, E/CN.4/2006/44, 13.

Page 37: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

30

ihrer Währung zu schützen.224 Infolge-dessen waren viele Unternehmen dieser Länder dem europäischen Konkurrenz-druck nicht gewachsen und es ist zu ne-gativen Auswirkungen auf die Wirtschaft gekommen.225 Prominentestes Beispiel ist hier die Griechenlandkrise, die vor allem eine Folge der Konkurrenzunfähig-keit der griechischen Wirtschaft ist.226

Letztlich verdeutlichen diese Beispiele nur eine Offensichtlichkeit: Die EU, als eine der stärksten Volkswirtschaften der Welt, ist den SADC-WPA-Staaten wirt-schaftlich maßlos überlegen und ein Wettbewerb, wie ihn die internationale Wirtschaft darstellt produziert Gewinner und Verlierer.227 Es ist daher zu erwar-ten, dass die SADC-WPA-Staaten diesen Wettbewerb verlieren werden und die Liberalisierung des Handels negative Auswirkungen auf die Wirtschaft haben wird.228 In diesem Sinne hat auch Alt-kanzler Gerhard Schröder auf einem SPD-Wirtschaftsforum – zwar anlässlich TTIPs, aber auch im Zusammenhang mit den WPAs treffend – ausgeführt: „Frei-handel muss auf Augenhöhe stattfin-den.“229

224 Piketty, Schlacht um den Euro, 139. 225 Piketty, Schlacht um den Euro, 107 ff.; Konicz, Aufstieg und Zerfall des deutschen Europas, 89 und 108 ff. 226 Konicz, Aufstieg und Zerfall des deutschen Europas, 108f. Die ZEIT, Nr. 45, vom 27.10.2016, abrufbar unter: http://pdf.zeit.de/2016/45/europa-in-der-falle-claus-offe-politikwissenschaftler-buch.pdf (17. 11. 2016). 227 Haule/Werema, JAIL 2008, 47 f.; Moon, JIEL 2011, 565; Desta, CML Rev, 1351; BT-Drucksache 18/4054, 12. 228 Unter anderem sehen auch Zimmermann, EuZW 2009, 3; Borrmann/Busse/ Neuhaus, In-tereconomics 2005, 172 und 175; Hurt, Third World Quartely 2012, 515 die Auswirkungen von WPAs als negativ an. Vgl. auch Zieg-ler/Golay/Mahon/ Way, The fight for the right to food, 70. 229 Amann/Böll/Dettmer/Jung/Knaup/Schießl, Der Spiegel, Nr. 37, 10.09.2016, 63.

Von Seiten der Befürworter des WPAs wird häufig der Einwand vorgetragen, dass 14 % (SACU) bzw. 26 % (Mosam-bik) der Zölle aufrechterhalten werden können und somit die sensiblen Wirt-schaftszweige geschützt bleiben kön-nen.230 Es ist allerdings nicht etwa zuläs-sig jeglichen Agrarhandel von der Libera-lisierung auszunehmen, denn die Formu-lierung „Hauptteil des Außenhandels“ in Art. XXIV 8. lit. b. GATT wird so interpre-tiert, dass kein gesamter Wirtschafts-zweig geschützt bleiben darf.231 Insofern ist es den SADC-WPA-Staaten grade nicht möglich, alle sensiblen Bereiche zu schützen. Des Weiteren trifft dieses Ar-gument sinngemäß nur auf 14 % bzw. 26 % des Handels zu, die übrigen 86 % bzw. 74 % sind den Gefahren der Libera-lisierung ohne Zweifel ausgesetzt. Dem-zufolge kann dieser Einwand nicht die gesamte Liberalisierung in ein gutes Licht stellen.232 Auch ändert die achtjäh-rige Übergangsfrist nichts daran, dass negative Auswirkungen zu erwarten sind und kann diese höchstens mildern. Die SADC-WPA-Staaten werden erhebli-chem Anpassungsdruck ausgesetzt sein und es ist nicht zu erwarten, dass die hohen Kosten kompensiert werden kön-nen. In der Praxis wurden bisher, in WPAs bzw. Interim-WPAs zwischen In-dustrie- und Entwicklungsländern, Fristen

230 Friesen, ZeUS 2009, 443; Europäische Kom-mission, Bericht: Economic Partnership Agree-ment (EPA) between the European Union and the Southern African Development Community (SADC) EPA Group, Key advantages, 2016; Sil-berhorn (CDU) in BT-Debatte vom 28. April 2016, Tagesordnungspunkt 15 b). abrufbar unter http://www.bundestag.de/blob/420866/892ae27105a022890c8cf0f4f031ad5e/18167-data.txt (22.11.16). 231 Weiß in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 207, Rn. 254; Zimmermann, EuZW 2009, 4; Ngangjoh-Hodu, TRAPCA 2008, 6. 232 Haule/Werema, JAIL 2008, 44 f.

Page 38: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

31

von 10 bis 25 Jahren angesetzt.233 Da es sich auch bei dem SADC-EU-WPA um ein Nord-Süd-Freihandelsabkommen handelt, ist es völlig unverständlich, wieso hier von der Praxis abgewichen wird und die Frist sich auf lediglich acht Jahre bemisst.234 Häufig wird zudem da-rauf hingewiesen, dass es den AKP-Staaten in den 25 Jahren des Lomé-Regimes sowie unter Anwendung der darauf folgenden Ausnahmegenehmi-gungen (Waiver) nicht möglich war, ihren Marktanteil im europäischen Wettbewerb zu vergrößern, sondern dass der Markt-anteil im Gegenteil stetig abnahm.235 Die Zollprivilegierung infolgedessen als „ge-scheitert“ darzustellen und die Liberali-sierung als richtigen Schritt anzusehen, erscheint zunächst paradox. Allerdings könnte die Aufhebung der Privilegien unter bestimmten Voraussetzungen tat-sächlich eine positive Wirkung entfalten. In den letzten Jahrzehnten haben die Zollpräferenzen zu einer massiven Ab-hängigkeit der afrikanischen Wirtschaft geführt, sodass etwa im Jahr 2009 fast 40 % der AKP-Exporte nach Europa gin-gen.236 Zwar ist die Tendenz absteigend, in der SADC-Region fanden allerdings noch im Jahr 2015 ein Viertel der Ex-portwaren den Weg nach Europa.237 Die-se Abhängigkeit zu durchbrechen wäre von großer Bedeutung. Allein dadurch kann die Aufkündigung der Privilegierung

233 Weiß in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 207, Rn. 256. 234 Desta, CML Rev 2006, 1373 f.; Weiß in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 207, Rn. 256. 235 De Gucht, GREAT Insights 2014, 6. 236 Im Jahr 2010 fand bspw. ein Drittel aller Expor-te Mosambiks den Weg in die EU, vgl. Hurt, Third World Quarterly, 2012, 10; Haule/Werema, JAIL 2008, 48. 237 Europäische Kommission, Daten vom 11.04.2016, 8. abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2013/november/tradoc_ 151902.pdf (22.11.16).

allerdings nicht gerechtfertigt werden, denn die Anpassungskosten sind zu hoch.238 Es wären zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich. Die EU hat sich jedoch nicht verpflichtet (neben dem in jedem Fall bestehenden EEF und dem Aid for Trade-Programm) zusätzliche finanzielle Mittel bereit zu stellen, die spezifisch dem Ausgleich der Anpassungskosten gewidmet sind.239 Infolgedessen sind auch unter Berücksichtigung dieses Ge-sichtspunktes die Auswirkungen der Zoll-liberalisierung als negativ für die Wirt-schaft der SADC-WPA-Staaten anzuse-hen.

Diese Tatsache wird im Übrigen auch von den Vertragsparteien – zumindest für den Agrarsektor – anerkannt. So bestäti-gen diese in Art. 36 Abs.1, „dass die Be-seitigung von Handelsschranken zwi-schen ihnen, wie sie dieses Abkommen vorsieht, eine erhebliche Herausforde-rung für die Agrar- und Lebensmittelpro-duzenten der SADC-WPA- Staaten dar-stellen kann.”

Des Weiteren muss geklärt werden, ob diese Beeinträchtigung der Wirtschaft auch unmittelbare Konsequenzen auf die Ernährungssicherheit – also auf das Recht auf Nahrung hat. Die Verfügbarkeit von Nahrung scheint zunächst gegeben zu sein, denn durch die europäischen Exporte werden ausreichende Nah-rungsmittel auf dem afrikanischen Markt vorhanden sein. Das Prinzip der Verfüg-barkeit umfasst jedoch auch die autono-me Entscheidung des Rechteinhabers, wie er für die Gewährleistung der eige-nen Ernährungssicherheit aufkommt: durch die selbstständige Bewirtschaftung 238 vgl. Friesen, ZeUS 2009, 449. 239 Ramdoo, ECDPM 2014, Discussion Paper No. 165, 10; Trade Collective/ANSA/EJN (u.a.), CSO-declaration, 2.; Vgl. auch Art. 12 Abs. 3 und Abs. 6.

Page 39: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

32

von Ackerland oder anderen Naturres-sourcen oder durch die Möglichkeit, ein funktionierendes Systems zur Herstel-lung und Verteilung von Lebensmitteln nutzen zu können.240 Infolge der zu er-wartenden Konkurrenzunfähigkeit der afrikanischen Agrarunternehmen – und insb. der Kleinbauern241 – ist es diesen nicht mehr möglich, ihren Betrieb auf-rechtzuerhalten, sodass die Möglichkeit durch Eigenversorgung für den Nah-rungsbedarf aufzukommen entfällt. Dem Prinzip der Verfügbarkeit wird folglich nicht ausreichend Rechnung getragen.

Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob der Zugang zu Nahrung erfüllt ist. Zwar führt der steigende Konkurrenzdruck zu nied-rigeren Preisen, dies wirkt sich paradoxer Weise aber nicht positiv auf den Zugang zu angemessener Nahrung aus. Infolge des wirtschaftlichen Abschwungs stehen der afrikanischen Bevölkerung weniger finanzielle Mittel zur Verfügung, sodass die Einwohner auch weniger Nahrung erwerben können. Letzten Endes führen die niedrigen Marktpreise daher zu einer Beeinträchtigung des (wirtschaftlichen) Zugangs zu Nahrung.242

Es sind demzufolge sowohl im Hinblick auf das Prinzip der Verfügbarkeit als auch auf das Prinzip der Zugänglichkeit negative Auswirkungen zu erwarten. Die Liberalisierung wird – neben dem Wegfall der Zolleinnahmen – auch aufgrund einer mangelnden Konkurrenzfähigkeit afrika-nischer Unternehmen zu einer Beein-trächtigung des Rechts auf Nahrung füh-ren.

240 III. 1. a. (1) (a) (bb). 241 Moon, JIEL 2011, 569. 242 So auch Zimmermann EuZW 2009, 5; FIDH, Position Paper 2007, 7; Zimmermann in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Art. 208 AEUV, Rn. 24.

(2) Regionale Integration – Art. 3

Regionalintegration kann maßgeblich zu wirtschaftlichem Aufschwung beitragen und ist dementsprechend von großer Bedeutung für den Kampf gegen den Hunger in den SADC-WPA-Staaten.243 So erklärt auch Art. 3 Abs. 1 die regiona-le Integration als „wirkungsvolles Instru-ment zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens“ – ein primäres Ziel des Abkommens ist die Beseitigung der Ar-mut im Einklang mit den Millenium-Entwicklungszielen (Art. 1 lit. a).244

Die regionale Integration kann insbeson-dere durch den Aufbau einer Freihan-delszone bzw. Zollunion vertieft werden. Um dieses Ziel zu erreichen, haben 15 Staaten des südlichen Afrikas – darunter auch Südafrika, Mosambik, Lesotho, Swasiland, Namibia und Botswana – die SADC gegründet. Zwar ist die SADC noch keine Zollunion, es soll allerdings auf einen Abbau der Zölle hingearbeitet werden.245 Darüber hinaus wird derzeit über eine weitreichende Freihandelszone zwischen den Regionalgruppen der SADC, EAC und COMESA (Tripartite Free Trade Area) verhandelt.246

Fraglich ist, ob bzw. inwiefern das SADC-EU-WPA diese Prozesse der re-gionalen Integration tatsächlich fördert. Zweifel ergeben sich zunächst aus der Tatsache, dass das WPA nur sechs der 15 SADC-Länder unmittelbar einbindet. Insofern spaltet das Abkommen die Staa-ten des südlichen Afrikas und wirkt der

243 Friesen, ZeuS 2009, 440. 244 vgl. auch Art. 37 Abs. 3 und Abs. 5 CA. 245 Friesen, ZeuS 2009, 447. 246 The Independent, v. 26.10.2016, abrufbar unter https://www.independent.co.ug/ sadc-eac-comesa-seek-implement-tripartite-free-trade-area/

Page 40: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

33

regionalen Integration entgegen.247 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Spaltung ohne Wei-teres überwunden werden kann, denn vor allem für die Low Developed Count-ries (LDCs) wäre ein Beitritt zum ge-meinsamen Markt der SADC-WPA-Staaten nachteilig. Die LDCs würden – wie die SADC-WPA-Staaten – ihre Ein-nahmen aus Importzöllen auf EU-Waren verlieren und die Entwicklung der Wirt-schaft wäre aufgrund der europäischen Konkurrenz gefährdet.248 Zudem sind die LDCs keinem unmittelbaren Zwang aus-gesetzt, denn diesen Ländern droht auf-grund der Everything But Arms-Initiative, nach welcher die EU auch ohne Unter-zeichnung eines WPAs allen LDCs präfe-rierten Marktzugang gewährt, kein Ver-lust des Zugangs zum EU-Markt.249

Es kann demzufolge festgehalten wer-den, dass das Abkommen zwar die regi-onale Integration zwischen den SADC-WPA-Vertragsstaaten vertieft. Ein dar-über hinausgehender Zollabbau inner-halb der gesamten SADC-Region und erst recht zwischen den Regionalgrup-pierungen SADC, EAC und COMESA rückt allerdings weiter in die Ferne.250

247 UN-Wirtschaftskommission für Afrika, Econom-ic Partnership Agreements Negotiations: A Com-parative Assessment of the Interim Agreements, 31.3.2008, E/ECA/COE/27/12a, AU/CAMEF/EXP/12a(III), 11; Bartels, JIEL 2007, 751 f.; Haule/Werema, JAIL 2008, 35 f.; Kamidza, IESE Conference Paper No. 19, 16. 248 Praktisch nicht möglich ist es die Sonderstel-lung der LDCs in einem WPA aufrechtzuerhalten, vgl. Babarinde/Faber, CML Rev 2004, 24 ff. 249 Babarinde/Faber, CML Rev 2004, 26; Friesen, ZeuS 2009, 447; Abass, ELJ 2004, 458. 250 Ramdoo, ECDPM 2014, Discussion Paper No. 165, 11 f.; vgl. Kamidza, IESE Conference Paper No. 19, 16 ff.; Hurt, 19 f.; Melber, SAFPI Policy Brief No. 39, 2; Deumelandt, ZÖSS 2009, 47 ff.

(3) Exportsteuern oder Exportzölle – Art. 26

Gemäß Art. 26 Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien weder neue Export-steuern bzw. -zölle einzuführen, noch die bereits angewandten zu erhöhen. Abs. 2 regelt einige Ausnahmefälle, die aller-dings nur den BLMNS-Staaten zugute-kommen. Demnach dürfen die Staaten Exportsteuern oder -zölle zum Schutz im Aufbau begriffener Wirtschaftszweige, aus Umweltschutzgründen, aufgrund eines besonderen Bedarfs an Zollein-nahmen und zur Bekämpfung eines „all-gemeinen oder lokalen kritischen Man-gels an Nahrungsmitteln“ einführen. Ge-mäß Abs. 3 sind die SADC-WPA-Staaten – also auch Südafrika – zudem eines Teils ihrer Verpflichtungen aus Art. 26 entbunden, sofern sie einen Bedarf im Bereich der industriellen Entwicklung geltend machen können. Die Ausnahme-tatbestände gelten allerdings nur für eine begrenzte Zahl zusätzlicher Waren und sind zeitlich befristet.251

Exportsteuern können ein wertvolles In-strument sein, um die ökonomischen Entwicklungen zu beeinflussen – und insbesondere, um die heimische Indust-rie zu schützen.252 So ermöglicht die Be-steuerung von Exportwaren es etwa ei-nem inländischen Rohstoffmangel entge-genzuwirken, sodass der weiterverarbei-tenden Industrie ausreichende Rohstoffe

251 Vgl. Art. 26 Abs. 2 bzw. Art. 26 Abs. 3 S. 1; Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 legen zudem zusätzliche Bedingungen für den Ausnahmetatbestand des Abs. 3 fest. 252 Europäisches Parlament, Entschließung vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-gliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, P6_TA(2009)0179, Abl. C 117 E/124, Ziff. 19; Stuart, TRALAC Working Paper No. S16WP01/2016, 2016, 14.

Page 41: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

34

verbleiben.253 Auch eine Nahrungsmittel-knappheit kann auf diese Weise be-kämpft werden.254 Im Übrigen bestätigt der häufige Gebrauch von Exportsteuern deren Bedeutung: Im Jahr 2010 besteu-erte Lesotho beispielsweise 100 % des Exports von Bergbauprodukten – Nami-bia sowie Südafrika etwa ein Drittel.255

Mit einem Verbot von Exportsteuern ent-fallen daher viele Maßnahmen zum Schutz der heimischen Wirtschaft, was den politischen Entscheidungsspielraum erheblich einschränkt. Zwar ist es be-deutsam, dass Ausnahmetatbestände formuliert sind, da diese allerdings nur für eine begrenzte Anzahl von Waren grei-fen und zeitlich befristet sind, können dennoch negative Auswirkungen für die Ernährungssicherheit eintreten. Zudem schützt Art. 26 Abs. 2 zwar vor einem Mangel an Nahrungsmitteln, ein tatsäch-licher Mangel ist allerdings aufgrund er-höhter EU-Exporte nicht zu erwarten. Vielmehr wird es vielen Menschen nicht möglich sein diese Nahrungsmittel zu erwerben, da es an den erforderlichen finanziellen Mitteln mangelt. Insofern schützt Art. 26 Abs. 2 das Prinzip der Verfügbarkeit, nicht aber das Prinzip der Zugänglichkeit. Daher beeinträchtigt das Verbot, neue Exportsteuern bzw. -zölle einzuführen oder bestehende zu erhö-

253 Ramdoo, EDCPM 2014, 8. 254 Vgl. Art. 26 Abs. 2. 255 Stuart, TRALAC Working Paper No. S16WP01/2016, 2016, 13; Zur Praxis bis zum Jahr 2015 vgl. WTO, Trade Policy Review Report by the Secretariat Southern African Customs Union, WT/TPR/S/324, v. 30.9.2015, Annex 1, 81 (Botswana), Annex 2, 168 (Lesotho), Annex 3, 228 (Namibia), Annex 4, 310 (Südafrika), Annex 5, 388 (Swasiland); für Mosambik sind keine ak-tuellen Daten der WTO verfügbar, Stuart, TRALAC Working Paper No. S16WP01/2016, 2016, 12.

hen, die Gewährleistung des Rechts auf Nahrung.256

(4) Meistbegünstigungsklauseln – insb. Art. 24 Abs. 5 u. Art. 28

Das WPA enthält mehrere Meistbegüns-tigungsklauseln (MFN-Klauseln) – bei-spielsweise im Zusammenhang mit Ex-portsteuern (Art. 24 Abs. 5) oder Frei-handelsabkommen zu anderen Staaten (Art. 28). 257 Diese Klauseln verpflichten die SADC-WPA-Staaten der EU Meist-begünstigung einzuräumen. Das heißt, dass eine Privilegierung, die anderen Staaten gewährt wird, auch der EU ge-währt werden muss.258 Hinsichtlich der Exportsteuern bedeutet dies, dass es den SADC-WPA-Staaten rechtlich verbo-ten ist die Warenausfuhr nach Europa zu besteuern, wenn gleichzeitig nicht auch der Export in andere Länder besteuert wird.

Von größerer Bedeutung ist allerdings die MFN-Klausel in Art. 28, welche sich auf zukünftige Freihandelsabkommen zu anderen als den WPA-Vertragsstaaten bezieht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 weiten die SADC-WPA-Staaten auf Ersuchen der EU eine – in einem neuen Freihandels-abkommen mit einer großen Handelsna-tion oder einem großen Handelsblock gewährte – günstigere Behandlung auf die EU aus. Eine große Handelsnation ist gemäß Abs. 6 eine solche, deren Wa-renausfuhren einen Anteil von mindes-tens 1 % des Weltmarkts haben, ein gro-ßer Handelsblock ist ein solcher, auf den min. 1,5 % der weltweiten Ausfuhren zurückzuführen sind. Können die SADC-WPA-Staaten nachweisen, dass das 256 Trade Collective/ANSA/EJN (u.a.), CSO decla-ration on the EU-SADC EPA, 1. 257 Europäische Kommission, Fn. 48, 20. 258 Zimmermann, EuZW 2009, 5.

Page 42: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

35

neue Abkommen sie deutlich mehr be-günstigt als das SADC-EU-WPA, werden die Begünstigungen allerdings gem. Abs. 4 nicht automatisch übertragen.259 Es kommt zunächst zu Konsultationen zwi-schen den WPA-Vertragsparteien. Dar-über hinaus sind nach Abs. 3 Freihan-delsabkommen zwischen den SADC-WPA-Staaten und den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks von der MFN-Klausel ausgenommen.

Letzteres spricht zumindest dafür, dass wohl keine negativen Auswirkungen auf die regionale Integration zu erwarten sind. Allerdings beschränkt die Imple-mentierung der MFN-Klausel maßgeblich den politischen Entscheidungsspiel-raum.260 Da eine Ausdehnung der Privi-legierungen auf die EU stets droht, kön-nen die SADC-WPA-Staaten weniger Zugeständnisse geben, sodass eine Ei-nigung mit Drittstaaten erschwert wird. Insbesondere ist zu befürchten, dass die SADC-WPA-Staaten ein Abkommen – etwa mit China, Indien oder den USA –, das bessere Konditionen bietet und fairer gestaltet ist, aufgrund der MFN-Klausel nicht annehmen können.261 Insofern wir-ken sich die Meistbegünstigungsklauseln negativ auf die Wirtschaftsentwicklung aus, was gleichermaßen eine Gefähr-dung bzw. Beeinträchtigung des Rechts auf Nahrung bedeutet.262

(5) Verbot von Exportsubventionen – Art. 68 Abs. 2

Das SADC-EU-WPA ist das erste Frei-handelsabkommen, das für landwirt-schaftliche Erzeugnisse den Gebrauch 259 Ramdoo, ECDPM 2014, Discussion Paper No. 165, 9. 260 SEATINI, Statement 2016, 3. 261 Ramdoo, a.a.O., 9. 262 Zimmermann, EuZW 2009, 5.

von Exportsubventionen verbietet.263 Angesichts der oft verheerenden Auswir-kungen der Subventionierung von Ex-portgütern kann dies zwar als Erfolg ver-zeichnet werden,264 Art. 68 Abs. 2 verbie-tet allerdings nicht etwa jegliche landwirt-schaftlichen Subventionen. Direkte Zah-lungen an europäische Agrarbetriebe bleiben grundsätzlich zulässig.265 Prob-lematisch ist dies insofern, als dass es letzten Endes nicht entscheidend ist auf welche Weise die finanziellen Zuschüsse gewährt werden. In jedem Fall können die europäischen Landwirte ihre Waren auf dem Weltmarkt zu einem niedrigeren Preis anbieten, als dies afrikanische Bauern können, die nicht von Subventio-nen profitieren.266 Verdeutlicht wird die Problematik durch die Praxis: Ein Drittel des gesamten EU-Haushalts fließt in Agrarsubventionen, wobei allein Italien von 2014 bis 2020 finanzielle Mittel in Höhe von 10,5 Milliarden Euro erhält.267

Zwar trübt der Gesamtkontext das – als Erfolg anzusehende – Verbot von Ex-portsubventionen und es kann in keinem Fall der Kommission zugestimmt werden, welche Art. 68 Abs. 2 als Beweis heran-zieht, dass der gesamte landwirtschaftli-che Handel fair ausgestaltet sei.268 Letzt-lich wird sich das Verbot von Exportsub-ventionen dennoch positiv auf die Ge-währleistung des Rechts auf Nahrung auswirken.

263 EU-Kommission, Fn. 227, 1. 264 Ramdoo, a.a.O., 9. 265 Asche, Heinrich-Böll-Stiftung, E-Paper 2015, 12. 266 Kattau, Fn. 26, 254; Salzer, Widerspruch 64/2014, 28; Trade Collective/ANSA/EJN (u.a.), CSO-declaration on the EU-SADC-EPA, 2. 267 Krupa/Lobenstein, Die ZEIT, Nr. 51 vom 17.12.2015, Online: Seite 6 abrufbar unter http://pdf.zeit.de/2015/51/afrika-eu-handelspolitik-subventionen-armut-flucht.pdf 268 EU-Kommission, Fn. 227, 1.

Page 43: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

36

(6) Freier Kapitalverkehr – Art. 69

Gemäß Art. 69 Abs. 1 sind zwischen den Gebietsansässigen der Vertragsparteien Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen verboten. Zwar kann von Art. 69 im Falle einer Ge-fährdung der Währungs- bzw. Wechsel-kurspolitik (Art. 70) oder bei Zahlungsbi-lanzschwierigkeiten (Art. 71) ausnahms-weise abgewichen werden. Diese Aus-nahmen sind allerdings zeitlich begrenzt (für Art. 70 auf nur 6 Monate), sodass es nach Ablauf dieses Zeitrahmens den-noch zu einer Schädigung der Wirtschaft kommen kann, die durch eine – nun nach Art. 69 Abs. 1 verbotene – politische Maßnahme hätte verhindert werden kön-nen.269

(7) Geistige Eigentumsrechte – Art. 16 und Geographische Angaben – Protokoll Nr. 3

Art. 16 normiert eine tiefere Zusammen-arbeit im Bereich der geistigen Eigen-tumsrechte und bestimmt unter anderem, dass zum Schutz dieser Rechte Durch-setzungsinstrumente bestehen müssen. Der Schutz von geistigen Eigentums-rechten ist hochumstritten und durchaus problematisch. So können Patente etwa die Kosten lebenswichtiger Medikamente massiv steigern, was der Bevölkerung den Zugang zu diesen erschwert.270 Auch im Zusammenhang mit patentier-tem Saatgut wurden negative Folgen dokumentiert. Viele Bauern sind stark abhängig von den patentierten, sehr er-tragreichen Sorten, können allerdings 269 Trade Collective/ANSA/EJN (u.a.), CSO-declaration on the EU-SADC-EPA, 2. 270Frankfurter Allgemeine Zeitung (Online), v. 13.03.2012, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/krebsmedikament-indien-zwingt-bayer-zur-patent-weitergabe-11682378.html (22.11.2016).

gleichzeitig nicht für die hohen Kosten aufkommen und geraten in Armut. Dies wird insbesondere dadurch verstärkt, dass das Saatgut vieler genetisch modi-fizierter Sorten nach einer Ernte nicht wiederverwendet werden kann, sodass die Bauern jährlich neues Saatgut erwer-ben müssen.271

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Schutz geistiger Eigentums-rechte nicht etwa erst durch das WPA ins Leben gerufen wurde. Vielmehr besteht schon seit dem Agreement on Trade-related Aspects of Intellectual Property (TRIPS-Abkommen) ein internationaler Schutz. Dennoch intensiviert das SADC-EU-WPA den Schutz geistiger Eigen-tumsrechte und infolgedessen sind er-höhte Kosten für Immaterialgüter – bspw. auch für Lehrbücher – in den afrikani-schen Vertragsstaaten zu erwarten.272 Diese Kosten können sich auch in einer Beeinträchtigung des Rechts auf Nah-rung niederschlagen.273

Für Südafrika und die Europäische Union erhöht das SADC-EU-Abkommen des Weiteren den Schutz geographischer Angaben (Geographical Indications - GI). So muss Südafrika zukünftig 251 europä-ische GIs schützen, wie etwa „Gorgonzo-la“,274 „Nürnberger Rostbratwurst“,275 „Feta“276 oder „Bayerisches Bier“.277 Im Gegenzug werden 105 südafrikanische Produkte – davon 102 Weine – ge-schützt.278 Dies bedeutet eine Kostener-höhung für südafrikanische Hersteller der 271 Kattau, Fn. 26, 333. 272 Trade Collective/ANSA/EJN (u.a.), CSO-declaration on the EU-SADC-EPA, 2; vgl. auch Nadde-Phlix, IIP 2011. 273 vgl. ausführlich auch Haugen, The Right to Food and the TRIPs Agreement. 274 Protokoll Nr. 3, Abschnitt B.1, Nr. 66. 275 Protokoll Nr. 3, Abschnitt B.1, Nr. 5. 276 Protokoll Nr. 3, Abschnitt B.1, Nr. 8. 277 Protokoll Nr. 3, Abschnitt B. 2, Nr. 3. 278 Protokoll Nr. 3, Abschnitt A.

Page 44: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

37

betroffenen Produkte.279 Angesichts der vergleichsweise hohen Ernährungssi-cherheit in Südafrika – dort leiden weni-ger als 5 % der Bevölkerung an Unterer-nährung280 – sind unmittelbare Auswir-kungen auf die Ernährungssicherheit allerdings nicht zu befürchten.

(8) Revisionsklausel – Art. 116

Schließlich enthält das SADC-WPA in Art. 116 eine sogenannte Revisionsklau-sel. Demnach werden die Vertragspar-teien das Abkommen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten überprü-fen und überarbeiten.281 In diesem Zu-sammenhang werden insbesondere die Verhandlungen über eine Erweiterung des WPAs auf Dienstleistungen fortge-führt (Art. 73 Abs. 1). Darüber hinaus wird erwägt, Investitionsvereinbarungen auszuhandeln (Art. 74 Abs. 1) und den Schutz geistiger Eigentumsrechte weiter zu vertiefen (Art. 16 Abs. 8).282 Von Sei-ten der NROs werden diese Klauseln skeptisch gesehen – es werden negative Verhandlungsergebnisse für die SADC-WPA-Staaten befürchtet.283 Ob bzw. in-wiefern die Erweiterung des Abkommens tatsächlich zu negativen Auswirkungen führen wird, kann allerdings erst nach Abschluss der Verhandlungen beantwor-tet werden.

279 Trade Collective/ANSA/EJN (u.a.), CSO-declaration on the EU-SADC-EPA, 3. 280 FAOSTAT 2016, zuletzt am 22.11.2016 abruf-bar unter http://www.fao.org/faostat/en/#country/202 (Südaf-rika) 281 Art. 116 Abs. 1. 282 Siehe des Weiteren Art. 116 Abs. 1. 283 Trade Collective/ANSA/EJN (u.a.), CSO-declaration on the EU-SADC-EPA, 2; SEATINI, Statement 2016, 3.

(9) Zwischenergebnis

Die erläuterten Bestimmungen beein-trächtigen das Recht auf Nahrung in ext-rem hohem Ausmaß, allerdings nur in den BLMNS-Staaten. Angesichts der vergleichsweise guten Ernährungssitua-tion in Südafrika ist davon auszugehen, dass das WPA hier zwar negative wirt-schaftliche Auswirkungen aber keine bzw. nur geringe Auswirkungen auf das Recht auf Nahrung haben wird. Unter Berücksichtigung des in dubio pro reo-Grundsatzes muss von ersterem ausge-gangen werden. Demzufolge hat Südaf-rika das Recht auf Nahrung nicht beein-trächtigt.

b. Schutzklauseln

Es wurde bereits auf normspezifische Ausnahmetatbestände bzw. Schutzmaß-nahmen eingegangen. Darüber hinaus enthält das SADC-EU-WPA eine Reihe von allgemeinen Schutzklauseln, die entweder für alle SADC-WPA-Staaten gelten oder nur für einen Teil der Ver-tragsstaaten. In der Literatur wurde, un-ter anderem aufgrund der Aktualität des Abkommens, bisher keine spezifische Analyse der Klauseln in ihrer abschlie-ßenden Form vorgenommen.284 Es wird im Allgemeinen schlicht eine positive Auswirkung angenommen und eine ge-nauere Untersuchung unterbleibt.285 In welchem Ausmaß die zweifellos negati-ven Auswirkungen der unter (a.) analy-sierten Bestimmungen durch die Schutz-klauseln ausgeglichen werden, ist aller-dings von großer Bedeutung. Eine pau-

284 Zudem stand der abschließende Wortlaut der Schutzklauseln bis zuletzt nicht fest, South Cent-re, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA/31, 13. 285 Ramdoo, ECDPM 2014, Discussion Paper No. 165, 16; Europäische Kommission, Fn. 227, 1; Europäische Kommission, Fn. 48, 5, 11, 22.

Page 45: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

38

schale Bezeichnung der Schutzklauseln als „positiv“ kann dem Anspruch dieser Arbeit nicht gerecht werden. Der folgen-de Teil wird daher weitestgehend auf einer eigenen Analyse gründen, teilweise können Analysen eines früheren Ver-handlungsstandes herangezogen wer-den.

(1) Anti-Dumpingmaßnahmen – Art. 32 und Multilaterale Schutzmaßnahmen – Art. 33

Art. 32 verweist lediglich auf die Bestim-mungen des WTO-Abkommens und auch Art. 33 Abs. 1 bestätigt allein be-stimmte Rechte, die allen SADC-WPA-Staaten im Rahmen der WTO bzw. nach Art. XIX GATT bereits zustehen. Zusätz-liche Schutzrechte, die die Vertragsstaa-ten begünstigen, sind nicht normiert.

(2) Allgemeine bilaterale Schutzmaß-nahmen – Art. 34

Art. 34 bestimmt Schutzmaßnahmen für den Fall, dass es infolge des Abkom-mens zu einer erhöhten Einfuhr von aus-ländischen Waren kommt. Allerdings müssen entweder ernsthafte Schäden für inländische Hersteller derselben bzw. konkurrierender Waren oder Störungen in einem entsprechenden Wirtschafts-zweig bzw. auf den Agrarmärkten eintre-ten oder einzutreten drohen. In Art. 34 Abs. 3 sind beispielhaft einige Schutz-maßnahmen, inter alia die Aussetzung der Zollsenkungsverpflichtungen aus dem Abkommen, genannt.

Diese Schutzmaßnahmen sind von er-heblicher Bedeutung, denn sie ermögli-chen es den Gefahren, die der inländi-schen Wirtschaft infolge einer massiven Steigerung europäischer Warenexporte

drohen, entgegenzutreten (vgl. III. 2. a. (1) (b)).

Darüber hinaus beinhaltet Art. 34 Abs. 6 jedoch einige Einschränkungen, wodurch diese – grundsätzlich positive – Bestim-mung relativiert wird. So wird zunächst betont, dass nur ein „ernsthafter Scha-den“ bzw. eine „ernsthafte Störung“ er-fasst ist (lit. a). Die Auslegung des Be-griffs „ernsthaft“ bleibt unbestimmt. Dar-über hinaus können die Schutzmaßnah-men nur für zwei bzw. vier Jahre auf-rechterhalten werden und ggf. um die-selbe Zeit verlängert werden (lit. b). Da-bei müssen allerdings bereits nach ei-nem Jahr Kriterien für die schrittweise Beseitigung festgelegt werden (lit. c) und eine Maßnahme kann nur nach Ablauf eines Jahres erneut angewandt werden (lit. d).

Demzufolge sind die „allgemeinen bilate-ralen Schutzmaßnahmen“ zwar als be-deutsame Errungenschaft der Vertrags-verhandlungen anzusehen, aufgrund einer Vielzahl von Einschränkungen kann Art. 34 allerdings keinesfalls jede Beein-trächtigung der Wirtschaft verhindern. Es bleiben stattdessen weitreichende, nega-tive Auswirkungen möglich.

(3) Landwirtschaftliche Schutzmaßnah-men – Art. 35

Zusätzlich zu Art. 34 Abs. 2 können ge-mäß Art. 35 Abs. 1 Schutzzölle erhoben werden, sofern in einem Zwölfmonats-zeitraum der Import von EU-Waren in die SACU eine bestimmte Menge ausge-wählter landwirtschaftlicher Produkte übersteigt. Die Auswahl der geschützten Produkte sowie die entsprechenden Ein-fuhrmengen sind in Anhang IV bestimmt. Geschützt sind demnach genießbare Schlachterzeugnisse, Fleischzubereitun-

Page 46: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

39

gen, verarbeitetes Getreide, UHT- bzw. H-Milch, haltbargemachte Gurken und Oliven und Schokolade. Auch diese Schutzklausel unterliegt allerdings Ein-schränkungen. So dürfen die erhobenen Zölle 25 % des gebundenen WTO-Zollsatzes nicht überschreiten, werden nur für fünf Monate bzw. den Rest des Kalenderjahres aufrechterhalten und dürfen nicht gleichzeitig mit Art. 34 sowie bestimmten Schutzmaßnahmen des WTO-Rechts angewandt werden. Zudem sind die Bestimmungen des Art. 35 auf zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Ab-kommens beschränkt.

Noch in größerem Maße, als dies hin-sichtlich Art. 34 der Fall ist, ist daher die grundsätzlich positive Bestimmung des Art. 35 getrübt. Es wird nur für sechs Produktgruppen ein zusätzlicher Schutz gewährt, der zudem maßgeblichen Ein-schränkungen unterliegt und nur zwölf Jahre andauert.

(4) Schutzmaßnahmen zur Ernährungs-sicherung – Art. 36

Gemäß Art. 36 kann ein SADC-WPA-Staat zur Vermeidung bzw. Milderung einer „kritischen allgemeinen oder örtli-chen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen zwecks Ge-währleistung der Ernährungssicherung” Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Le-bensmittelknappheit muss allerdings er-hebliche Schwierigkeiten in dem be-troffenen Staat verursachen und die Schutzmaßnahmen müssen von „zentra-ler Bedeutung“ sein, um diesen entge-genzuwirken. Hinsichtlich der Ausführung der Schutzmaßnahmen wird auf Art. 34 Abs. 7 lit. b bis d sowie Abs. 8 und 9 verwiesen. Ein Verweis auf Art. 34 Abs. 6 findet sich allerdings nicht, weshalb Art.

36 nicht den Einschränkungen des Art. 34 unterworfen ist. Stattdessen sollen die Schutzmaßnahmen mindestens jährlich überprüft und beim Entfallen der Um-stände, die zu ihrer Ergreifung geführt haben, aufgehoben werden. Insofern ist der Tatbestand des Art. 36 zumindest keinen weiteren Einschränkungen unter-worfen. Allerdings verfehlt schon der Tatbestand an sich klar das erforderliche Ziel. Ähnlich wie Art. 26 Abs. 2 als Aus-nahmetatbestand für die Anwendung von Exportsteuern schützt auch die allgemei-ne Schutzklausel in Art. 36 allein eine „Verknappung von Nahrungsmitteln“. Es wird lediglich das Prinzip der Verfügbar-keit geschützt, welches angesichts aus-reichender Nahrungsmittelimporte aus der EU weniger gefährdet erscheint. Das Prinzip der Zugänglichkeit wird demge-genüber nicht berücksichtigt. Mangelt es der Bevölkerung etwa an finanziellen Mitteln, um Nahrungsmittel zu erwerben (wirtschaftlicher Zugang) und ist infolge-dessen die Ernährungssicherheit der Bevölkerung beeinträchtigt, so bietet Art. 36 keinen Schutz. Grade dieser Fall droht allerdings einzutreten.286

Des Weiteren ist ungeklärt, wie der un-bestimmte Rechtsbegriff „kritisch“ zu verstehen ist. Fraglich ist, ob darunter jede Beeinträchtigung der Ernährungssi-cherheit oder nur eine „kritische“ zu ver-stehen ist. Im Hinblick auf die Gewähr-leistung des Rechts auf Nahrung kommt es zumindest nicht auf eine „kritische“ oder „nicht kritische“ Situation an. Ent-scheidend ist allein, ob ausreichende Nahrung verfügbar ist oder nicht.

286 South Centre, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA/25, 2010, 27 f.

Page 47: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

40

(5) Vorübergehende Schutzmaßnahmen in BLNS – Art. 37

Gemäß Art. 37 Abs. 2 können Botswana, Lesotho, Namibia und Swasiland für 60 verschiedene – in Anhang V aufgeführte – Waren zusätzliche Schutzzölle bzw. Zollfreikontingente einführen, um einer erhöhten Einfuhr dieser Waren entge-genzuwirken, sofern ein ernsthafter Schaden eintritt oder einzutreten droht.287 Die Schutzmaßnahme darf da-bei den Meistbegünstigungszollsatz nicht überschreiten (Abs. 3), muss 30 Tage vor Anwendung der EU mitgeteilt werden (Abs. 4) und darf nicht länger als vier bzw. – nach einmaliger Verlängerung – acht Jahre angewendet werden (Abs. 5). Schließlich verliert Art. 37 nach zwölf Jahren seine Wirkung (Abs. 6). Es wird das bereits aus den zuvor analysierten Schutzklauseln bekannte Muster beibe-halten: Die Schutzmöglichkeiten werden massiv eingeschränkt. Darüber hinaus wurde Mosambik nicht in Art. 37 aufge-nommen und kann folglich von den Schutzmaßnahmen nicht profitieren. In-sofern wurde der Charakter Mosambiks als LDC und die damit verbundene be-sondere Schutzbedürftigkeit nicht beach-tet, was einen Verstoß gegen das im Vertrag von Cotonou verankerte Gebot der Differenzierung bedeutet.288

(6) Schutzmaßnahmen für im Aufbau begriffene Wirtschaftszweige – Art. 38

Art. 38 Abs. 1 gewährt den BLMNS-Staaten, nicht aber Südafrika, einen zu-sätzlichen Schutz für im Aufbau begriffe-

287 Geschützt ist etwa Geflügelfleisch, vgl. Anhang V, Ziff. 1-5, 23-25 oder Milch und Rahm, vgl. Ziff. 6. Nicht geschützt ist z.B. Weizen-, Mais- oder Reismehl, vgl. Ziff. 17. 288 Vgl. zum Gebot der Differenzierung: Berg-mann, Handlexikon der Europäischen Union, 208.

ne Wirtschaftszweige. Kommt es zu einer erhöhten Einfuhr europäischer Waren, so können weitere Zollsenkungen vorüber-gehend ausgesetzt werden oder die be-stehenden Zölle erhöht werden. Die Zölle dürfen allerdings nicht den geltenden Meistbegünstigungszollsatz überschrei-ten (Abs. 1) und die erhobene Maßnah-me wird nur für einen Zeitraum bis zu acht Jahren angewandt, kann aber durch Beschluss des gemeinsamen Rates ver-längert werden (Abs.3).

Bereits das TDCA zwischen Südafrika und der EU hat die BLNS-Staaten de facto einbezogen. Daher wird von den BLMNS-Staaten befürchtet, dass sich die spezifisch für Südafrika geltenden Best-immungen des SADC-EU-WPA – insbe-sondere die weitergehende Liberalisie-rung des Handels – auch auf die übrigen WPA-Vertrags-staaten auswirken. Die-sem Umstand soll Art. 38 gerecht wer-den.289 So betont Abs. 2, dass auch ein einzelner Mitgliedsstaat der SACU Schutzmaßnahmen vornehmen kann und Abs. 6 ermöglicht es den BLMNS-Staaten Schutzmaßnahmen nach Art. 26 des SACU-Übereinkommens in An-spruch zu nehmen. Das SACU-Abkommen entfaltet allerdings nur inner-halb der SACU Wirkung und schützt demzufolge nicht das Handelsverhältnis zur EU.290 Zum Schutz gegen Warenim-porte aus der EU bleibt daher allein eine Zollerhöhung nach Abs. 1 des Art. 38. Aufgrund der Bindung an den – bereits auf einem hohen Level angelegten – Meistbegünstigungszollsatz kann durch

289 Erasmus, TRALAC Working Paper No. 09/2009, 29 f. 290 South Centre, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA/25, 2010, 19 f. (Ziff. 56 u. 58).

Page 48: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

41

einen Rückgriff auf Abs. 1 allerdings kein ausreichender Schutz erreicht werden.291

(7) Zwischenergebnis

Auch die im Vertragstext enthaltenen Schutzklauseln können die drohende Beeinträchtigung des Rechts auf Nah-rung nicht abwehren, sondern nur – in überschaubarem Maße – abmildern.

c. Verantwortlichkeit

Es ist des Weiteren zu prüfen, ob die Vertragsstaaten die Beeinträchtigung zu verantworten haben.

(1) Europäische Handelspolitik

Die EU-Handelspolitik wäre verantwort-lich, wenn die Verpflichtungen aus dem Recht auf Nahrung (Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht) missachtet wurden und das Risiko einer Beeinträch-tigung notwendige und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Konsequenz war (vgl. III. 1. (1) (a) (cc) i. β). Durch die Unterzeichnung des SADC-EU-WPAs hat die EU das Menschen-recht auf Nahrung beeinträchtigt und somit ihre extraterritoriale Achtungspflicht verletzt. Angesichts der massiven Kritik und den zahlreichen Hinweisen von NGOs, Parlamenten und nicht zuletzt den afrikanischen Regierungen wusste die EU auch von den zu erwartenden negativen Auswirkungen. Erst recht war das mit der Unterzeichnung verbundene Risiko bekannt. Demzufolge waren die Auswirkungen auch vorhersehbar. Die Europäische Union ist für die zu erwar-

291 Vgl. South Centre, Analytical Note SC/ TDP/AN/EPA/25, 2010, 16 (Ziff. 52).

tende Beeinträchtigung des Rechts auf Nahrung verantwortlich.292

(2) BLMNS-Handelspolitik

Südafrika hat das MRaN nicht beein-trächtigt und ist folglich auch nicht ver-antwortlich. Allerdings haben die BLMNS-Staaten durch die Unterzeich-nung des SADC-EU-WPAs das MRaN missachtet und ihre interne Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht ver-letzt. Die Frage, ob bzw. inwiefern das Prinzip der Vorhersehbarkeit auch für interne Staatenpflichten zu beachten ist, kann dahin stehen, denn das Risiko einer Beeinträchtigung war auch für die BLMNS-Staaten vorhersehbar. Auch die BLMNS-Staaten sind somit für die Men-schenrechtsverletzung verantwortlich.

d. Zwischenergebnis

Die EU und die BLMNS-Staaten haben durch die Unterzeichnung des WPAs massiv in das Recht auf Nahrung einge-griffen und haben diesen Eingriff zu ver-antworten.

3. Rechtfertigung

a. EU-Handelspolitik

Für die EU-Handelspolitik kommt eine Rechtfertigung nach WTO-Recht in Be-tracht. Durch das Erfordernis von Rezip-rozität in den Handelsbeziehungen konn-ten die einseitigen Präferenzen insb. aufgrund von Art. 1 Abs. 1 GATT nicht aufrechterhalten werden (vgl. II und III. 2. a.). Allerdings gehen Menschenrechte den Wirtschaftsrechten vor, sodass Art. 1

292 Ebenso Paasch, ZfMR 2012, 35.

Page 49: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

42

Abs. 1 GATT nicht als Rechtfertigungs-grund dienen kann.293 Auch andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersicht-lich. Demzufolge ist die EU-Handelspolitik nicht gerechtfertigt.

b. BLMNS-Staaten

Die Handelspolitik der BLMNS-Staaten könnte unmittelbar durch das Recht auf Nahrung selbst gerechtfertigt sein. Dies wäre der Fall, wenn es ohne die Unter-zeichnung des Abkommens zu einer gleichen bzw. stärkeren Beeinträchtigung des Rechts auf Nahrung gekommen wä-re (Güterabwägung). 294 Für Botswana, Namibia und Swasiland trifft dies zu. Wä-re es nicht zum Abschluss des WPAs gekommen, hätten diese Staaten den Zugang zum EU-Markt verloren, was höhere Kosten und eine größere Beein-trächtigung der Ernährungssicherheit verursacht hätte (vgl. II.).295 Diese Länder sind demzufolge aus dem Recht auf Nahrung gerechtfertigt.

Lesotho und Mosambik hätten allerdings unter der EBA-Initiative exportieren kön-nen, sodass ohne Abschluss eines WPAs keine erhöhten Kosten zu erwar-ten wären (vgl. II.). Demzufolge ist das Handeln dieser zwei Länder nicht ge-rechtfertigt.

293 Vgl. Paasch, ZfMR 2011, 149 f.; A.A.: Friesen, ZeuS 2009, 454. 294 Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, 6.Kapitel, Rn. 70. 295 South Centre, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA/29, 2012, 10.

4. Ergebnis

Durch die Unterzeichnung des SADC-EU-WPAs hat die EU das Recht auf Nah-rung verletzt. Es wurden die völkerrecht-lichen Verpflichtungen aus Art. 11 UN-Sozialpakt, Art. 9 Cotonou-Abkommen, Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 SADC-EU-WPA, Art. 6 UN-Zivilpakt, Art. 2 und Art. 3 EMRK und aus Völkergewohnheits-recht verletzt. Darüber hinaus wurde im europäischen Recht gegen Art. 2 S. 1 iVm Art. 3 Abs. 5 S. 1 und Art. 21 Abs. 1 EUV, Art. 7 iVm Art. 207 AEUV, Art. 208 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 AEUV, Art. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GrCh sowie ge-gen einige sekundärrechtliche Verord-nungen verstoßen.

Auch Lesotho und Mosambik haben das Recht auf Nahrung verletzt. Es wurde gegen Art. 9 CA, Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 SADC-EU-WPA, Art. 6 UN-Zivilpakt, Völkergewohnheitsrecht und Art. 4, Art. 16 und Art. 22 der Afrikani-schen Charta verstoßen. Lesotho hat zudem unmittelbar die Verpflichtungen aus Art. 11 UN-Sozialpakt sowie Art. 30 der nationalen Verfassung missachtet. Mosambik hat Art. 11 sowie Art. 97 der nationalen Verfassung nicht berücksich-tigt.

Südafrika hat das Recht auf Nahrung nicht beeinträchtigt. Namibia, Botswana und Swasiland haben das Recht auf Nahrung zwar beeinträchtigt, sind aller-dings aus demselben gerechtfertigt.

 

 

 

Page 50: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

43

IV.  Stellungnahme  

Infolge des Abkommens verlieren die SADC-WPA-Staaten Zolleinnahmen in Höhe von 302,7 Millionen Dollar, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Wirt-schaft durch Importe europäischer Wa-ren zu erwarten, die regionale Integration wird maßgeblich erschwert und durch den erweiterten Schutz geistiger Eigen-tumsrechte werden die Kosten für Imma-terialgüter erhöht. Darüber hinaus wird der politische Entscheidungsspielraum der Regierungen maßgeblich einge-schränkt: Exportsteuern sowie Be-schränkungen des freien Kapitalverkehrs können nur in Ausnahmefällen ange-wandt werden und MFN-Klauseln verhin-dern den Abschluss vorteilhafter WPAs mit anderen Staaten. Auch die achtjähri-ge Übergangsfrist kann die drohenden Auswirkungen nicht abwehren, sondern bewahrt die Staaten des südlichen Afri-kas lediglich vor noch gravierenderen Konsequenzen. Jede dieser Bestimmun-gen beeinträchtigt daher, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Nahrung. Einzig und allein das Verbot von Ex-portsubventionen für landwirtschaftliche Produkte kann schließlich als positive Errungenschaft gesehen werden.

Die Schutzklauseln des Abkommens gewähren zudem – insbesondere im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Ernährungssicherheit – völlig unzu-reichenden Schutz. Es wird allein die Verfügbarkeit von Nahrung geschützt. Zu befürchten ist allerdings, dass es zu massiven Problemen der Zugänglichkeit kommt. Aufgrund der hohen Kosten, die das WPA den SADC-WPA-Staaten auf-erlegt, wird es in den BLMNS-Staaten zu

einem Mangel an finanziellen Mitteln kommen, sodass die Bevölkerung nicht ausreichend Nahrung erwerben kann.

Vor diesem Hintergrund muss den Be-fürwortern des Abkommens – und insbe-sondere der EU-Kommission – entschie-den entgegengetreten werden. Das WPA wird nicht, wie etwa Handelskommissarin Cecilia Malmström erwartet, dazu beitra-gen, dass Millionen Menschen aus der Armut herausfinden. Im Gegenteil: Es wird zu einer Steigerung der Armut und einer Verschärfung der Ernährungskrise kommen. Dementsprechend ist das Ab-kommen auch kein „Schritt zu freiem und fairem Handel“, wie Thomas Silberhorn (CDU) ausführte.

Letztlich bleiben allerdings viele Fragen offen. Es ist völlig unverständlich, wieso die Schutzklauseln in einem so großen Ausmaß eingeschränkt wurden bzw. wieso diese überhaupt eingeschränkt wurden. Ziel beider Vertragsparteien sollte es sein, eine Beeinträchtigung der Wirtschaft und umso mehr eine Beein-trächtigung der Ernährungssicherheit zu verhindern. Durch uneingeschränkte Schutzklauseln wäre dies – ohne großen Aufwand – weitgehend möglich gewe-sen. Darüber hinaus ist bereits zu kritisie-ren, dass die Ausgestaltung des Ab-kommens überhaupt solche Klauseln erfordert. Wäre das Abkommen tatsäch-lich entwicklungsfreundlich ausgestaltet, wie dies von Seiten der Befürworter zu vernehmen ist, so wären keine Schutz-klauseln notwendig. Widersprüchlich ist auch, dass die EU in zahlreichen Fällen die drohenden Verluste von Staatsein-nahmen anerkennt und sogar zukünftige Unterstützung in Aussicht stellt, gleich-sam allerdings die Auswirkungen des

Page 51: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

44

Abkommen als allein „positiv“ sieht.296 So erkennen die Vertragsparteien in Art. 12 Abs. 2 etwa an, „dass die Entwicklungs-zusammenarbeit ein entscheidendes Element ihrer Partnerschaft und ein we-sentlicher Faktor für das Erreichen der in Artikel 1 genannten Ziele dieses Ab-kommens ist.” Dass das Abkommen für sich bereits entwicklungsfreundlich sein soll, die Ziele desselben – unter anderem die Bekämpfung der Armut – allerdings nur durch zusätzliche Hilfe erreicht wer-den können sollen, ist schlicht unstimmig und offenbart die Doppelzüngigkeit der europäischen Verhandlungsführer.297

Dennoch bleibt zu hoffen, dass die in Art. 12 festgehaltene Bekennung zu einer erweiterten Entwicklungszusammenar-beit ernst genommen wird und insbeson-dere, dass von der Möglichkeit Ge-brauch gemacht wird einen spezifischen „WPA-Fond“ einzuführen, wie dies in Art. 12 Abs. 6 unverbindlich vorgeschlagen wird. Letztlich kann nur durch ein „Plus“ an Entwicklungshilfe das für die Ernäh-rungssicherheit herbeigeführte „Minus“ ausgeglichen werden. Allerdings bleibt es irrsinnig „zunächst Porzellan zu zer-schlagen, um es anschließend wieder zusammenzukleben.“ In den Worten des Afrikabeauftragten der Bundesregierung, Günter Nooke:

"Wenn man gleichzeitig viel Steuer-geld mit verschiedenen Entwicklungs-program-men nach Afrika bringt, dann sollte man nicht mit den Wirtschafts-verhandlungen kaputt machen, was man auf der anderen Seite als Ent-

296 Vgl. Art. 12 Abs. 2 und Abs. 5 oder Art. 14 des SADC-EU-WPAs und Art. 37 Cotonou-Abkommen; Bartelt, EFAR 2012, 15. 297 Haule/Werema, JAIL 2008, 45.

wicklungsministerium versucht aufzu-bauen."298

298 ARD - Das Erste, REPORT MAINZ, Pressein-formation v. 04.11.2014, Afrika-Beauftragter der Bundeskanzlerin kritisiert Freihandelsabkommen der EU mit Afrika (EPA), 1.

Page 52: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

45

Literaturverzeichnis  

 Abass, Abou: „The Cotonou Trade Régime and WTO Law“, European Law Journal 2004, 439.

Albou, Aziza: „Investors must add value to our industries – Namibian PM“, The Africa Report, ver-öffentlicht am 9. Januar 2014, abrufbar unter http://www.theafricareport.com/Southern-Africa/investors-must-add-value-to-our-industries-namibian-pm.html (21.11.2016).

Alston, Philip: „International Law and the Human Right to Food“, in Alston, Philip /Tomaševski, Katarina (Hrsg.), The Right to Food, Dordrecht 1984.

Amann, Susanne / Böll, Sven / Dettmer, Markus / Jung, Alexander / Knaup, Horand / Schießl, Michaela: „Welthandel: Welche Argumente haben Befürworter und Gegner im Streit um das Freihandelsabkommen CETA?”, Der Spiegel Nr. 37, 10.09.2016, 63.

ARD – Das Erste: „Afrika-Beauftragter der Bundeskanzlerin kritisiert Freihandelsabkommen der EU mit Afrika (EPA)“, REPORT MAINZ, Presseinformation, 04.11.2014.

Arnauld, Andreas von: Völkerrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2014.

Asche, Helmut: “Europa, Afrika und der Transatlantik: Die Nord-Süd-Herausforderung für entwick-lungsorientierte Handelspolitik”, Heinrich-Böll-Stiftung, E-Paper, Oktober 2015, abrufbar unter https://www.boell.de/sites/default/files/web_151020_epaper_eruopa_afrika_transatlantik_v102_1.pdf (22.11.2016).

Assheuer, Thomas: „Der Euro war ein Fehler“, DIE ZEIT Nr. 45/2016 vom 27. Oktober 2016, ab-rufbar unter http://pdf.zeit.de/2016/45/europa-in-der-falle-claus-offe-politikwissenschaftler-buch.pdf (21.11.2016).

Babarinde, Olufemi / Faber, Gerrit: „From Lomé to Cotonou – Business as usual?”, Common Mar-ket Law Review 2004, 27.

Bartels, Lorand: „The EU’s Human Rights Obligations in Relation to Policies with Extraterritorial Effects”, The European Journal of International Law 2014, 1071.

Bartels, Lorand: „Human Rights and Sustainable Development Obligations in EU Free Trade Agreements”, Legal Issues of Economic Integration 2013, 297.

Bartels, Lorand: „The Trade and Development Policy of the European Union”, The European Jour-nal of International Law 2007, 715.

Page 53: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

46

Bartelt, Sandra: „ACP-EU Development cooperation at a crossroads? One Year after the Second Revision oft he Cotonou Agreement“ European Foreign Affairs Review 2012, 1.

Bergmann, Jan: Handlexikon der Europäischen Union, 5. Auflage, Baden-Baden 2015.

Bergstreser, Michael/Pohl, Gerd: „Das Menschenrecht auf Nahrung“ in: Bergstreser, Micha-el/Möllenberg, Franz-Josef/Pohl, Gerd, Globale Hungerkrise, Der Kampf um das Men-schenrecht auf Nahrung, Hamburg 2009, 171.

Bilal, Sanoussi / Rampa, Francesco: “Aid for Trade by the European Union: Preliminary Insights from the Economic Partnership Agreements”, Europarecht 2008, Beiheft 2, 77.

Bilal, Sanoussi / Ramdoo, Isabelle:„Sustainability and human rights in EPAs: A comparative analy-sis between the Caribbian and African EPAs“, European Centre for Development and Po-licy Management (ECDPM), Discussion Paper No. 198, September 2016.

Bilal, Sanoussi / Szepesi, Stefan: „EPA Impact Studies: SADC and the regional coherence“, Euro-pean Centre for Development and Policy Management (ECDPM), InBrief, No. 2B, Septem-ber 2003.

Borrmann, Axel / Busse, Matthias / Neuhaus, Silke: “EU/ACP Economic Partnership Agreements: Impact, Options and Prerequisites”, Intereconomics 2005, 169.

Breining-Kaufmann, Christine: Hunger als Rechtsproblem – völkerrechtliche Aspekte eines Rech-tes auf Nahrung, Zürich 1991.

Callies, Christian / Ruffert, Matthias: AEUV / EUV, Kommentar, 5. Auflage, 2016 München.

Coomans, Fons: „Die Verortung der Maastrichter Prinzipien zu den extraterritorialen Staaten-pflichten im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte”, Zeitschrift für Menschenrechte 2012, 27.

CONCORD: „The EPA between the EU and West Africa: who benefits? Coherence of EU policies for development.“, Confédération européenne des ONG d’urgence et de développement (CONCORD), Spotlight Report 2015.

Davis, Rob: „The SADC EPA and beyond“, European Centre for Development and Policy Ma-nagement (ECDPM), ecdpm’s GREAT Insights, October/November 2014, 10.

De Gucht, Karel: „Commissioner De Gucht on Economic Partnership Agreements“, European Centre for Development and Policy Management (ECDPM), ecdpm’s GREAT Insights, Oc-tober/November 2014, 5.

Desta, Melaku Geboye: „EC-ACP Economic Partnership Agreements and WTO Compatibility: An experiment in North-South interregional agreements?“ Common Market Law Review, 2006,

Page 54: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

47

1343.

Deumelandt, Kathrin: “Der EPA-Prozess und seine Auswirkungen auf die regionale Integration im südlichen Afrika”, Zentrum für ökonomische und soziologische Studien (ZÖSS), Prämierte Arbeiten, Mai 2009.

Doehring, Karl: Völkerrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2004.

Ehm, Frithjof: „Lebensmittel und Völkerrecht in Deutschland“, Zeitschrift für das gesamte Lebens-mittelrecht, 2013, 395.

Engbruch, Katharina: Das Menschenrecht auf einen angemessenen Lebensstandard, Frankfurt am Main 2008.

Epiney, Astrid: „Die Bindung der EU an das allgemeine Völkerrecht“, Europarecht, Beiheft 2, 2012, 10.

Erasmus, Gerhard: „Safeguards and trade remedies in the SADC and ESA Economic Partnership Agreements“, Trade Law Centre (TRALAC), Working Paper No 09/2009 August 2009.

FIDH: “Economic Partnership Agreements (EPA) and Human Rights”, Fédération internationale des ligues des droits de l’Homme (FIDH), Position Paper, Juni 2007. Frankfurter Allgemei-ne (Online): „Indien zwingt Bayer zur Patent-Weitergabe“, veröffentlicht am 13.03.2012, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/krebsmedikament-indien-zwingt-bayer-zur-patent-weitergabe-11682378.html (21.11.16).

Friesen, Birga: „Das Abkommen von Cotonou unter besonderer Berücksichtigung des neuen Han-delsregimes“, Zeitschrift für europarechtliche Studien, 2009, 419.

Frohwerk, Arno: Soziale Not in der Rechtsprechung des EGMR, 2012 Tübingen.

Germelmann, Claas Friedrich: „Perspektiven bilateraler und regionaler Freihandelsabkommen im Welthandelsrecht“, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2016, 207.

Golay, Christophe/ Özden, Melik: Right to Food, CETIM (Hrsg.), Genf 2005.

Grabitz, Eberhard / Hilf, Meinhard / Nettesheim, Martin: Das Recht der Europäischen Union, Kom-mentar, 58. EL, 2016 München.

Graf Vitzthum, Wolfgang: Völkerrecht, 7. Auflage, Berlin 2016.

Page 55: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

48

Grünke, Erik: „The Economic Partnership Agreements between SADC and EC: Regional Integra-tion of SADC and Namibian interests within negotiations”, Friedrich-Ebert-Stiftung 2011.

Haratsch, Andreas / König, Christian / Pechstein, Matthias: Europarecht, 10. Auflage, Tübingen 2016.

Härtel, Ines: „Ein (Menschen)Recht auf Nahrung?“, in: Geis, Max-Emanuel / Winkler, Markus / Bickenbach, Christian (Hg.), Festschrift für Friedhelm Hufen zum 70. Geburtstag, Von der Kultur zur Verfassung, München 2015, 23.

Haugen, Hans Morten: The Right to Food and the TRIPs Agreement – With a Particular Emphasis on Developing Countries’ Measures for Food Production and Distribution, Leiden/Boston 2007.

Haule, Romuald / Werema, Fredrick: „EC-ACP Economic Partnership Agreements (EPAs) and Their Economic Impacts On Developing Countries“, Journal of African and International Law 2008, 25.

Hilf, Meinhard: „Das Recht auf Nahrung: Staats- und völkerrechtliche Ansätze“, in: Altmann, Jörn / Schäfer, Hans-Bernd (Hrsg.), Bevölkerungsdynamik und Grundbedürfnisse in Entwick-lungsländern, Berlin 1995, 275.

Hitpold, Peter: „Solidarität im EU-Recht: Die „Inseln der Solidarität“ unter besonderer Berücksichti-gung der Flüchtlingsproblematik und der Europäischen Währungsunion“, Europarecht 2016, 373.

Hoering, Uwe: „Indien – Ernährungssicherheit per Gesetz?“, Widerspruch, Ernährung – Agrobusi-ness oder Agrokultur 64/2014, 128.

Hurt, Stephen: “The EU-SADC Economic Partnership Agreement Negotiations: ‘Locking- In’ the Neoliberal Development Model in Southern Africa?”, Third World Quarterly 2012, 495.

Kamidza, Richard: „The Southern African Development Community Group and The European Union Trade Negotiations: Implications and Challenges to Regional Integration and Deve-lopment“, Instituto de Estudos Sociais e Económicos (IESE), Conference Paper No. 19, September 2007.

Kanalan, Ibrahim: Die universelle Durchsetzung des Rechts auf Nahrung gegen transnationale Unternehmen, Tübingen 2015.

Kattau, Sandra: „WTO-Agrarrecht, EU-Agrarrecht und das Menschenrecht auf Nahrung“, Baden-Baden 2015.

Kempen, Bernhard / Hillgruber, Christian: Völkerrecht, München 2007.

Page 56: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

49

Konicz, Tomasz: Aufstieg und Zerfall des deutschen Europas, Münster 2015.

Krajewski, Markus: „Normative Grundlagen der EU-Außenwirtschaftsbeziehungen: Verbindlich, umsetzbar und angewandt?“, Europarecht 2016, 235.

Krennerich, Michael: “Soziale Menschenrechte – von der zögerlichen Anerkennung bis zur extra-territorialen Geltung”, Zeitschrift für Menschenrechte 2012, 166.

Krupa, Matthias / Lobenstein, Caterina:„Ein Mann pflückt gegen Europa, Wie Tomaten aus der EU afrikanische Bauern zu Flüchtlingen machen.“ Die ZEIT Nr. 51 vom 17.12.2015. abrufbar unter http://pdf.zeit.de/2015/51/afrika-eu-handelspolitik-subventionen-armut-flucht.pdf (21.11.16).

Künnemann, Rolf : Verletzung extraterritorialer Staatenpflichten: Fallbeispiele und Erfahrungen aus der Zivilgesellschaft, Zeitschrift für Menschenrechte 2012, 48.

Melber, Henning: „Namibia and the Economic Partnership Agreement (EPA)“, South African For-eign Policy Initiative (SAFPI), Policy Brief No. 39, Juli 2013.

Meyn, Mareike: “The end of current EU preferences for Namibia: Economic and social impacts”, Overseas Development Institute (ODI), Project Briefing, Mai 2007.

Merten, Detlef / Papier, Hans-Jürgen: Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band VI/2, Heidelberg 2009.

Moeckli, Daniel / Shah, Sangeeta / Sivakumaran, Sandesh: International Human Rights Law, 2. Auflage, Oxford 2014.

Moon, Gillian: „Fair in Form, But Discriminatory in Operation – WTO Law’s Discriminatory Effects on Human Rights in Developing Countries“ Journal of International Economic Law 2011, 553.

Murray, Evans: „Regionalism and African Agency: Negotiating an Economic Partnership Agree-ment between the European Union and the SADC - Minus“, Third World Quarterly 2015, 1845.

Mwanza, William, „The legal framework and state of play of Economic Partnership Agreements between the EU and African regions“, Trade Law Centre (TRALAC), Trade Brief No. S14TB12/2014, Oktober 2014.

Nadde-Phlix, Souheir: “Economic Partnership Agreements of the EU: A Step Ahead in Reforming International IP Law? – Workshop of the Max Planck Institute for Intellectual Property and Competition Law”, International Review of Intellectual Property and Competition Law 2012,

Page 57: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

50

951.

Narula, Smita: „The Right to food: Holding Global Actors Accountable under International Law“, Columbia Journal of Transnational Law 2006, 691.

Ngangjoh-Hodu, Yenkong: “Trade, Development and regional integration in Africa: EPA’s contribu-tion to regional (dis)integration in decision-making in Sub-Saharan Africa Public Sphere”, Trade Policy Training Centre in Africa (TRAPCA), Working Paper TWP0806, 2008.

Normand, Roger: „Seperate and Unequal: Trade and Human Rights Regimes“, Background Paper for Human Development Reports (HDR) 2000, 2002.

Paasch, Armin: „Weltagrarhandel und Menschenrechte – Fallstudien zu Verletzungen des Rechts auf Nahrung von Kleinbauern”, Zeitschrift für Menschenrechte 2008, 100.

Paasch, Armin: “Die Rolle der Menschenrechte in der EU-Handelspolitik – Eine kritische Bestand-saufnahme”, Zeitschrift für Menschenrechte 2011, 146.

Piketty, Thomas: Die Schlacht um den Euro, Interventionen, München 2015.

Ramdoo, Isabelle: „ECOWAS and SADC Economic Partnership Agreements: A Comparative Ana-lysis“, European Centre for Development and Policy Management (ECDPM), Discussion Paper No. 165, September 2014.

Reimann, Carsten: Ernährungssicherung im Völkerrecht: Der Menschenrechtsansatz und seine Ergänzungsmöglichkeiten angesichts der Welthungerproblematik, Stuttgart 2000.

Salzer, Irmim: „TTIP, GAP und die Macht der Konzerne“, Widerspruch, Ernährung – Agrobusiness oder Agrokultur 64/2014, 23.

Saul, Ben / Kinley, David / Mowbray, Jacqueline: The international Covenant on economic, social and cultural Rights, Commentary, Cases and Materials, Oxford 2014.

Schadendorf, Sarah: „Die UN-Menschenrechtsverträge im Grundrechtsgefüge der Europäischen Union“, Europarecht 2015, 28.

Schöbener, Burkhard: Völkerrecht, Lexikon zentraler Begriffe und Themen, Heidelberg 2014.

Schwarze, Jürgen: EU-Kommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2012.

SEATINI: “The inherent dangers for the EAC signing the EAC-EU EPA”, The Southern and Eastern Africa Trade Information and Negotiations Institute (SEATINI), Stellungnahme 2016.

Page 58: MES-Perspektiven 04-2017 KH fin · te und dann am Arndt Gymnasium Dahlem (2006– 2012) das Abitur absolvierte. In die

MES-Perspektiven 4/2017

51

Skogly, Sigrun: „Extra-national obligations towards exonomic and social rights“, Backgroundpaper prepared for the Council Meeting of the International Council on Human Rights Policy, 2002.

South Centre: “EU-ACP Economic Partnership Agreements: Current State of Play”, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA/31, März 2013.

South Centre: „Economic Partnership Agreements in Africa: A benefit-cost analysis“, Analytical Note, SC/TDP/AN/EPA/29, January 2012.

South Centre: “Contentious issues in the goods EPAs: What is the value of the 2009 renegotia-tions”, Analytical Note SC/TDP/AN/EPA/25, April 2010.

Stein, Torsten / Buttlar, Christian von: Völkerrecht, 13. Auflage, München 2012.

Streinz, Rudolf: EUV/AEUV, Kommentar, 2. Auflage, München 2012.

Stuart, John: „The Use and Potential of Export Taxes for Africa: an Introductory Analysis“, trade law centre (tralac), tralac Working Paper No. S16WP01/2016, Januar 2016.

The Independent: „SADC, EAC and COMESA seek to implement Tripartite Free Trade Area“, 26. Oktober 2016, abrufbar unter https://www.independent.co.ug/sadc-eac-comesa-seek-implement-tripartite-free-trade-area/ (21.11.2016).

Trade Collective / ANSA / EJN / Ecumenical Service for Socio-Economic Transformation / Diaspo-ra Policy and Consultancy Institut / KASA / SEATINI / Coalition Nationale Non Aux APE Yoonu Askan Wi; Mouvement pour l'Autonomie Populaire Front National de Salut Public; Moom Sa Reew / ACDIC / 11.11.11 / Koordination Südliches Afrika / Africa Europe Faith and Justice Network: CSO declaration on the EU-SADC EPA, Erklärung europäischer und afrikanischer Zivilgesellschaften, 2016.

Von der Groeben, Hans / Schwarze, Jürgen / Hatje, Armin: Europäisches Unionsrecht, Kommen-tar, 7. Auflage, Baden-Baden 2015.

Zeit Online: „Billigfleisch für Afrika“, veröffentlicht am 20. Januar 2015, abrufbar unter http://pdf.zeit.de/wirtschaft/2015-01/exporte-gefluegel-afrika.pdf (21.11.2016).

Ziegler, Jean / Golay, Christophe / Mahon, Claire / Way, Sally-Anne: The fight for the right to food, Lessons Learned, Basingstoke 2011.

Zimmermann, Andreas: Die neuen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU: WTO-Konformität versus Entwicklungsorientierung?, EuZW 2009, 1.