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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel. Beilaye zur Zeitschrift [iir Le bensmittel- Untevsuchung und - Forschung , Band 96, He[t 4 Hessen. Entschiidigung Gesetze und Verordnungen. Allgemeines. (Ankaufspreis) an den Kleinh'~ndler fiir die bei der Lebensmittelfiberwaehung entnommenen Proben. Rundschreiben des Hessisehen Ministeriums des lnnern veto 29. April 1952. -- (Nioh~ im Druck ver6ffentlichti) Der Verftigungsbereehtigte hat gem~ll § 6 des LMG. auf eine angemessene Entsch~digung fiir die entnommene Probe, nicht jedoch auf den vollen Verkaufspreis Anspruch. Als angemessen ist eine zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis zuzfiglieh der Umsatzsteuer liegende Ent- sehgdigung anzusehen. F. Egger (Mannheim). Deutsche Demokratische Republik. Besteuerung der staatlich geprifften Lebensmittelehemiker. Anweisung des Ministeriums der ff inanzen der Deutschen Demokratischen Republi]~ vom 16. April 1952. -- (Dos Deutsche Gesundheitswesen, Amtl. Toil 1952, S. 117.) Die im Gebiet der Deutschen Demokratisehen Republik selbstandig t~tigen, staatlich ge- prfiften Lebensmittelchemiker z~hlen zu den AngehSrigen der steuerbegfinstigten freien Berufe. .F. Egger (Mannheim). Milch, Milcherzeugnisse. Hessen. Vitaminierte Lebensmittel (Milch), Rundschreibe~ de~ Hessischen Ministeriums des Inner~ veto 10. Miirz 1952. -- (Nieht im Druek verSffentlieht.) Milch und Milcherzeugnisse mit Vitamhmusatz unterliegen der VO. fiber vitaminierte Lebensmittel, sie sind u. a. vet dem Inverkehrbringen anzumelden. Vitaminierte Lebensmittel dtirfen nut in Originalpackungen odor solchen Beh~ltnissen in den Verkehr gebraeht werden, auf denen die zugesetzten Vitamine nach Art und Menge und aullerdem der Name des Herstellers sowie err, Jahr und Monat der Herstellung deutlieh sichtbar angegeben sind. Die Vorsehriften gelten ohne Einschr~nkung ffir Milch mit Vitaminzusatz. MLlcherzeugnisse sind gegebenenfalls zu kennzeichnen als:,,Hergestellt aus vitaminierter Milch mit Vitamin-D-Gehalt (I.E.)". U.V.- bestrahlte Milch unterliegt der VO. fiber vitaminierte Lebensmittel nur dann, wenn auf den Vitamingehalt hingewiesen wird. F. Egger (Mannheim). Deutsche Demokratische Republik. Anordnung fiber Frauenmilehsammelstellen. Du~vhf~hrungsanweisung des Ministeriums /i~r Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. Miirz 1952. -- (Dos Deutsche GesundheiCswesen, Amtl. Tell 1952, S. 109.) Die Anweisung ist im VerfoIg der AO. yore 24. Juli 1951 [diese Z. (Ges.u.VO.) 94/95, 39 (1952)] ergangen. Die §§ 1--9 haben ~usschlieBlieh medizinisches In~eresso. Lebensmittelchemisch yon Bedeutung ist § 10 (gekfirzt) Die zur Abgabe gelangende Frauenmilch mull bestimmte S~nregrade aufweisen. Sic mull frei sein von Keimen und Verunreinigungen. Sic daft keinen Zusatz yon Wasser odor tlerischer Milch enthalten. Die Naehprfifung hat wie folgt zu gesehehen. Ein Zusammengiellen yon Ehlzel- proben derselben Spenderin vor der Untersuehung ist verboten. Lebensmittel, Band 96, Heft 4. 3

Milch, Micherzeugnisse

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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel.

B e i l a y e z u r Z e i t s c h r i f t [ i i r L e b e n s m i t t e l - U n t e v s u c h u n g u n d - F o r s c h u n g , B a n d 96, He[t 4

Hessen. Entschiidigung

Gesetze und Verordnungen. Allgemeines.

(Ankaufspreis) an den Kleinh'~ndler fiir die bei der Lebensmittelfiberwaehung entnommenen Proben.

Rundschreiben des Hessisehen Ministeriums des lnnern veto 29. April 1952. - - (Nioh~ im Druck ver6ffentlichti)

Der Verftigungsbereehtigte hat gem~ll § 6 des LMG. auf eine angemessene Entsch~digung fiir die entnommene Probe, nicht jedoch auf den vollen Verkaufspreis Anspruch. Als angemessen ist eine zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis zuzfiglieh der Umsatzsteuer liegende Ent- sehgdigung anzusehen. F. Egger (Mannheim).

Deutsche Demokratische Republik. Besteuerung der staatlich geprifften Lebensmittelehemiker.

Anweisung des Ministeriums der f f inanzen der Deutschen Demokratischen Republi]~ vom 16. April 1952. - - (Dos Deutsche Gesundheitswesen, Amtl. Toil 1952, S. 117.)

Die im Gebiet der Deutschen Demokratisehen Republik selbstandig t~tigen, staatlich ge- prfiften Lebensmittelchemiker z~hlen zu den AngehSrigen der steuerbegfinstigten freien Berufe.

.F. Egger (Mannheim).

Milch, Milcherzeugnisse. Hessen.

Vitaminierte Lebensmittel (Milch), Rundschreibe~ de~ Hessischen Ministeriums des Inner~ veto 10. Miirz 1952. - - (Nieht im Druek

verSffentlieht.)

Milch und Milcherzeugnisse mit Vitamhmusatz unterliegen der VO. fiber vitaminierte Lebensmittel, sie sind u. a. vet dem Inverkehrbringen anzumelden. Vitaminierte Lebensmittel dtirfen nut in Originalpackungen odor solchen Beh~ltnissen in den Verkehr gebraeht werden, auf denen die zugesetzten Vitamine nach Art und Menge und aullerdem der Name des Herstellers sowie err, Jahr und Monat der Herstellung deutlieh sichtbar angegeben sind. Die Vorsehriften gelten ohne Einschr~nkung ffir Milch mit Vitaminzusatz. MLlcherzeugnisse sind gegebenenfalls zu kennzeichnen als:,,Hergestellt aus vitaminierter Milch mit Vitamin-D-Gehalt ( I .E . ) " . U.V.- bestrahlte Milch unterliegt der VO. fiber vitaminierte Lebensmittel nur dann, wenn auf den Vitamingehalt hingewiesen wird. F. Egger (Mannheim).

Deutsche Demokratische Republik. Anordnung fiber Frauenmilehsammelstellen.

Du~vhf~hrungsanweisung des Ministeriums /i~r Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. Miirz 1952. - - (Dos Deutsche GesundheiCswesen, Amtl. Tell 1952, S. 109.)

Die Anweisung ist im VerfoIg der AO. yore 24. Juli 1951 [diese Z. (Ges.u.VO.) 94/95, 39 (1952)] ergangen. Die §§ 1--9 haben ~usschlieBlieh medizinisches In~eresso. Lebensmittelchemisch yon Bedeutung ist

§ 10 (gekfirzt) Die zur Abgabe gelangende Frauenmilch mull bestimmte S~nregrade aufweisen. Sic mull frei sein von Keimen und Verunreinigungen. Sic daft keinen Zusatz yon Wasser odor tlerischer Milch enthalten. Die Naehprfifung hat wie folgt zu gesehehen. Ein Zusammengiellen yon Ehlzel- proben derselben Spenderin vor der Untersuehung ist verboten.

Lebensmittel, Band 96, Heft 4. 3

34 Gesetze und Verordnungen.

a) Saureprobe. T~pfelprobe auf totem und blauem Lackmuspapier. Von Zeit zu Zeit Nachpr/lfung mit Mizarol und Titration des Sauregrades nach lVlO~RES oder nach ~OXLET~-HENKEL.

b) Untersuehung auf Wasserzusatz. Ermittlnng des spezffisehen Gewicht~s. Liegt dieses unter 1,030, so ist der Fettgehalt zu ermitteln und die fettfreie Trockensubstanz zu bereehnen. Diese muB um 8% liegen.

c) Untersuchung auf Kuhmilehzusatz. Fluorescenzpriifung unter dem Vorsatzstiick der tt6hensonne. Frauenmileh weist blaue Fluorescenz auf, nur bei vorzugsweiser Ernahrung der Spenderin mit Leber, Nieren, Milch und M[Icherzeugnissen, zueh gelhliche Fluoreseenz, bei Kuhmilch ist die Fluoreseenz gelh. In Zweffelsf~llen wird das fettfrei zentrifugierte Material mit Antitie~nilehserum gepr/ift. Bei Kuhmilehzusutz tritt sehollige Gerinnung ~uf.

§ 1~ Naeh der Pr/ffung ist die Milch zu sterilisieren. Die Abgabe unsterilisierter Milch ist nut bei

Milch yon ~rztlich untersuchten Ammen gestattet. F. Egger (Marmheim).

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. Vgl. S. (48) unter ,Gewerbliehe Lebensmittelzubereitungen".

Brot und Backwaren. Bundesrepublik Deutschland.

Gegenw~irtiges Mischungsverh~ltnis [fir K0nsumbrot. Nach einer Mitteilung im Ministerialbl~tt ffir Ern~hrung, Landwirtschaf~ und Forsten 1952,

S. 199 is~ bei Konsumbrot veto 1. J~nuar 1953 an wieder das alte Mischungsverh~ltnis ffir Weizen und Roggenmehl zu vdi~enden. Es sind einzusetzen: 70% ~oggenmehI Type 1370 und 30% Weizenmehl bzw. Hartweizenmehl Type 1600 oder 80% Roggengemengemehl Type 1320 und 20% Weizenmehl bzw. Hartweizenmehl Type 1600 [diese Z. (Ges. u. VO.) 94/95, 100 (1952)].

F. Egger (M~nnheim).

Kartoffeln, Gcmiise, Pilze usw. Schweiz.

Verkehr mit Speisepilzen. Beschlufl de~ Schw~izer Bundesra~e~ vom 4. Nov. 1952. - - [Nach Schweizer Zeitschrift f. Pflzknnde

30, 197 (1952)].

Artikel 203 der Schweizer Lebensmittelverordnung [diese Z. (Ges. u. VO.) 92/93, 121 (1951)] wird dureh einen zweiten Absatz erg~nz~. Er l~utet: Als Trockenpilze dfirfen nut ffir diesen Zweck speziell geeignete Arten in den Verkehr gebraoht werden, wobei in der Regel Bl~tterpilze als nicht geeignet zu betraohten sind. Die Aufsicht er- folgt durch die Organe der Lebensmittelkon~rolle, in Zweifelsfallen unter Beizug der in Artike1206 gen~nnten Organe. W. Bdtticher (Mfinchen).

Zucker, Honig, Stiflwaren, kfinstlicher Siif~stoff. Vg]. a. S. (41)unter ,,Gewerb}iehe Lebensmittelzubereitungen".

Deutsche Demokratische Republik. Fenchelh0nig und Fenehelsirup.

Anweisung des Ministe~:iums liar Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen _Republik veto 5: M a i 1952. - - (Das Deutsche Gesundl~eitswesen. AmtL Tel1 19g~, S. t16.)

N'ach HXGEI~s Handbueh der ph~rmazeutisehen Prax!s soil Fenchelhonig je zur H~,Ifte aus Saecharose and Bienenhonig bestehen. Erzeugnisse mit geringerem Geh~lt an Bienenhonig als 50% sind zu kennzeichnen: ,,FencheIsirup unter Verwendung ~on . . . . . . Prozent Bienenhonig hergestellt". Auch bei Fenchelhonig ist der entsprechende ttoniggehalt anzugeben.

F. E~ger (Mannheim).