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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel. Bei~age zu~ Zeifschri[f [ilr Lebens mittei- Untersuchung und -Forschuny , Band 9T ~ tte[t 2 Gesetze und Verordnungen. Fleisch und Fleischwaren. USA. Phosphatverwendung~bei der Fleisehwarenherstellung. United States Departement o/ Agriculture, .Meat Inspektion Division, Memorandum 175, vom 11. Februar 1952. -- ( Schrfftl. Mitteilung). Bei der Herstellung yon Kochschinken, Dosenschinken, Schweineschultern und ghn]ichen Erzeugnissen kana der PSkellake Din~riumphosphut bis zu 5% zugese~zt werden. Im End- produkt d~ der Gehalt an Phosphor jedoch nicht fiber 0,5% hin~usgehen. Die Verwendung yon Phosphor ist in unmittelb~rem Zusammenhang mit dem Numen des Erzeugnisses zu kenn- zeichnen, z. B. durch die Worte: ,,Mit Zus~tz von Din~triumphosph~% °'. [Vgl. hierzu die Richt- linien ffir den F]eischwarenexport n~ch USA, diese Z. (Ges. u.VO.) 94, ]3 (1952).J ~. Egger (M~nnheim). Milch und Milcherzeugnisse. Bundesrepublik Deutschland. Verwendung yon Puf~erungsmitteln bei der tterstellung yon Kondensmilch. Erlafi de~ Bundesministeriums des Innern vom 8. Mai 1953. -- (Gem.Min.-B1. 1953, S. 120.) Bei der Herstellung yon Kondensmilch, Kondensmugermilch und sterilisierter Sahne h~ sich, auch bei der Verwcndung einw~ndfreier Rohstoffe zur Vermeidung yon Fehlerzeugnissen der Zus~tz geringer Mengen gewisser Puffcrungsmittel uls no%wendig erwiesen. Bis zu einer ent- sprechenden ~nderung des Mflchgesetzes wird daher schon jetzt ges~attet, bei der Herstellung yon Kondensmilch, Kondensmagermilch und sterflisierter S~hne als Pufferungsmittel Natrium- bik~rbon~t, Din~triumphosphat bzw. Trinatriumcitrat in einer iKenge yon 0,05% berechnet auf die Menge der verwendeten Milch zuzusetzel~. Die Pufferungsmittel miissen chemisch rein, ins- besondere frei yon Arsen und Blei sein. Uber die Zus~tze sind Aufzeichnungen zu machen, die ein Jahr aufzubewahren sind, damit sic den BehSrden der Lebensmitteltiberwachung vorgelegt werden kSnnen. F. Egger (M~nnheim). Baden-Wfirttemberg. Fettgehalt und Kennzeichnung sterilisierter 3lilch. Erla[3 des Landwirtscha/tsministeriums Baden-W4rttembe~y vom 13. Januar 1953. -- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Eine bundeseinheitliche l%egelung fiir den Fet~gehalt sterilisierter Milch ist bisher nicht getroffen. Nach Ffihlungu~hme mit dem Bundesministerium ffir Erni~hrung, Landwirtschaft und Forsten bestehen bis ~uf weiteres keine Bedenken in Baden-Wfirttemberg sterilisierte, auf einen Fettgehalt yon 3 % eingeste]lte Milch in den Verkehr zu bringen. Die Kennzeichnung mug lauten: ,,Sterilisierte Milch 3 % Fett". Eine ~nderung bleibt vort)ehalten. In Bayern ist ffir sterilisierte Milch ein Mind estfet~gehslt yon 3,4 % vorgeschrieben. F. Egger (l~iannheim). Verwendung yon Mineraliil zum Ein~ilen yon K~ise. Erla fl des I nnenministeriums Baden-Wi~rttemberg vom 16. Januar 1952. -- (hTicht im Druck verSffentlicht.) N~ch zuverlhssigen N~chrichten gel~ngt zur Zeit in erheblichem MaBe a us dem Ausl~nd Ki~se zur Einfuhr, der entgegen den bestehenden Vorschriften mit, MineralS] behandelt ist. Bei der Lebensmittelfiberw~chung ist hier~uf zu ~chten. F. Egger (M~nnheim). Lebensmittel, Band 07, Heft 2, 5

Milch und Milchergeugnisse

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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel.

Bei~age zu~ Ze i f s chr i [ f [ i l r L e b e n s m i t t e i - U n t e r s u c h u n g u n d - F o r s c h u n y , B a n d 9T ~ t t e [ t 2

Gesetze und Verordnungen. Fleisch und Fleischwaren.

USA. Phosphatverwendung~bei der Fleisehwarenherstellung.

United States Departement o/ Agriculture, .Meat Inspektion Division, Memorandum 175, vom 11. Februar 1952. - - ( Schrfftl. Mitteilung).

Bei der Herstellung yon Kochschinken, Dosenschinken, Schweineschultern und ghn]ichen Erzeugnissen kana der PSkellake Din~riumphosphut bis zu 5% zugese~zt werden. Im End- produkt d ~ der Gehalt an Phosphor jedoch nicht fiber 0,5% hin~usgehen. Die Verwendung yon Phosphor ist in unmittelb~rem Zusammenhang mit dem Numen des Erzeugnisses zu kenn- zeichnen, z. B. durch die Worte: ,,Mit Zus~tz von Din~triumphosph~% °'. [Vgl. hierzu die Richt- linien ffir den F]eischwarenexport n~ch USA, diese Z. (Ges. u.VO.) 94, ]3 (1952).J

~. Egger (M~nnheim).

Milch und Milcherzeugnisse. B u n d e s r e p u b l i k Deutsch land .

Verwendung yon Puf~erungsmitteln bei der tterstellung yon Kondensmilch. Erlafi de~ Bundesministeriums des Innern vom 8. Mai 1953. - -

(Gem.Min.-B1. 1953, S. 120.) Bei der Herstellung yon Kondensmilch, Kondensmugermilch und sterilisierter Sahne h ~

sich, auch bei der Verwcndung einw~ndfreier Rohstoffe zur Vermeidung yon Fehlerzeugnissen der Zus~tz geringer Mengen gewisser Puffcrungsmittel uls no%wendig erwiesen. Bis zu einer ent- sprechenden ~nderung des Mflchgesetzes wird daher schon jetzt ges~attet, bei der Herstellung yon Kondensmilch, Kondensmagermilch und sterflisierter S~hne als Pufferungsmittel Natrium- bik~rbon~t, Din~triumphosphat bzw. Trinatriumcitrat in einer iKenge yon 0,05% berechnet auf die Menge der verwendeten Milch zuzusetzel~. Die Pufferungsmittel miissen chemisch rein, ins- besondere frei yon Arsen und Blei sein. Uber die Zus~tze sind Aufzeichnungen zu machen, die ein Jahr aufzubewahren sind, damit sic den BehSrden der Lebensmitteltiberwachung vorgelegt werden kSnnen. F. Egger (M~nnheim).

Baden -Wfirttemberg. Fettgehalt und Kennzeichnung sterilisierter 3lilch.

Erla[3 des Landwirtscha/tsministeriums Baden-W4rttembe~y vom 13. Januar 1953. - - (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Eine bundeseinheitliche l%egelung fiir den Fet~gehalt sterilisierter Milch ist bisher nicht getroffen. Nach Ffihlungu~hme mit dem Bundesministerium ffir Erni~hrung, Landwirtschaft und Forsten bestehen bis ~uf weiteres keine Bedenken in Baden-Wfirttemberg sterilisierte, auf einen Fettgehalt yon 3 % eingeste]lte Milch in den Verkehr zu bringen. Die Kennzeichnung mug lauten: ,,Sterilisierte Milch 3 % Fett". Eine ~nderung bleibt vort)ehalten. In Bayern ist ffir sterilisierte Milch ein Mind estfet~gehslt yon 3,4 % vorgeschrieben. F. Egger (l~iannheim).

Verwendung yon Mineraliil zum Ein~ilen yon K~ise. Erla fl des I nnenministeriums Baden-Wi~rttemberg vom 16. Januar 1952. - -

(hTicht im Druck verSffentlicht.) N~ch zuverlhssigen N~chrichten gel~ngt zur Zeit in erheblichem MaBe a us dem Ausl~nd Ki~se

zur Einfuhr, der entgegen den bestehenden Vorschriften mit, MineralS] behandelt ist. Bei der Lebensmittelfiberw~chung ist hier~uf zu ~chten. F. Egger (M~nnheim).

Lebensmittel, Band 07, Heft 2, 5

62 Gesetze und Verordnungen.

Vollzug der K/ise-Verordnung. Verord~ung des Landwirtscha/tsministeriums Baclen- Wi~rttemberg vom 16. Apri l 1953. - -

(Ges.-Bl. /i~r Baden- Wi~rttemberg 1953, S. 33.)

Die VO. entspricht der seiner Zeit vor der Bfldung des ,,Sfidweststautes" ergangenen VO. yore 19. April 1952 [diese Z. (Ges. u.VO.) 94/95, 72 (1952)]. 14'. Egger (Mannheim).

Speisefette und C;le, 511iefernde Samen und Friichte. vgl. a. S. 61 unter Milch und Mileherzeugnisse.

Baden-Wfirttemberg.

Vollzug der Butter-Verordnung. Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden- W i~rttemberg vom 16. Apri l 1953. - -

(Ges.-Bl. /i~r Badeu-W~trttemberg 1953, S. 32.)

Nach Bildung des ,,Siidweststaates" werden die friiher fiir Wfirttemberg-Baden erlassenen Bestimmungen fibernommen [diese Z. (Ges. u.VO.) 94/95, 72 (1952)J. Erg/~nzend wird bestimmt, dab Kiihlhausbutter nur insoweit bearbeitet werden darf, als es sich um Kneten und Schnitzeln zum Zweeke einer Verbesserung der AusformungsmSglichkeit handelt.

Die Bestimmungen des § 9, Abs. 3, Ziff. 2 der Butter-Verordnung werden dahin erliutert , dab bei Verwendung eingetragener Warenzeichen diese auf der Schmalseite der Packung ~nzu- bringen sind.

Hinsiehtlich der Kontrollnummern wird vermerkt, dab diese nur Yon dem Betrieb verwendet werden diirfen, dem sie zugeteilt sind. Sie sind nieht fibertragbar. F. Egger (Mgnnheim)

Getreide, Getreideerzeugnisse, Hiilsenfriichte u. dgl. Bundesrepublik Deutschland.

Vitaminierung yon Teigwaren. _Rundschreiben de8 Bundesmini~teriums des Innern vom 2. Miirz 1953. - -

(Nieht im Druck ver6ffentlicht.)

Das Rundschreiben gibt ein Gutachten des Bundesgesundhei t samtes- MAx vo~ Pv.TT]~.. ~:OP~R-Institut, Abt. L Physiologic und Pharmakologie Berlin - - vom 16. Februar 1953 be- kannt, das zur Vitaminierung yon Teigwaren Stellung nimmt. Das Bundesgesundheitsamt /iui~ert sich wie naehstehend gekfirzt wiedergegeben:

I. Die kiinstliche Anreicherung von Lebensmitteln mit Vitaminen ist keine ideale LSsung der

Vitaminversorgung. Ungesunde Ern~hrungsgewohnheiten und unverniinftige Verbraucher- wiinsche, die auf einer bedauerlichen Entwicklung der Lebensmitteltechnik beruhen, sollten nicht durch kiinstliehe Zusi~tze zu Lebensmitteln begiinstigt werden, zumal wenn dabei Vollwertigkeit doch nicht erreicht wird.

I I . Beziiglich der Vitaminierung von Teigwaren sind wesentliche Voraussctzungen, die zu ihrer

Rechtfertigung dienen kSnnten, nicht erfiillt., im Gegensatz zu anderen Lebensmitteln, bei denen sic in erheblichem Grade zutreffen (Margarine).

III. Gegen die Vitaminierung yon Teigwaren bestehen folgende grunds/~tzliche Bedenken" TeJg-

waren werden fast ausschlieBlich aus Mehlen hergestellt, die dureh den MahlprozeB die urspriinglich im Vollkorn vorhandenen Vitamine nicht mehr enthalten. Ein Mange] an Vitaminen des B-Kom- plexes ist trotzdem nicht zu erwarten, da diese anderweitig reichlich zu Gebot stehen. Preis- gfinstige Vitamin-B- Quellen stehen in den dunklen Brotsorten zur Verffigung. In der tt/~ufigkeit des Verzehrs treten zudem die Teigwaren zuriick. Die in USA geiibte Anreicherung der 3/][ehle mit Vitamin B ist unzul~nglich. Es besteht auch keine Notwendigkeit, die dortigen Verhiltnisse kritiklos uuf Deutschland zu iibertragen.