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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung Verein Successio 11. Schweizerischer Erbrechtstag, Luzern 25. August 2016 Sandra Spirig, Rechtsanwältin, LL.M., Fachanwältin SAV Erbrecht Thouvenin Rechtsanwälte, Zürich, www.thouvenin.com

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

Verein Successio

11. Schweizerischer Erbrechtstag, Luzern 25. August 2016

Sandra Spirig, Rechtsanwältin, LL.M., Fachanwältin SAV Erbrecht

Thouvenin Rechtsanwälte, Zürich, www.thouvenin.com

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Übersicht

Minderjährige Erben

I. Relevanz des Themas 2-3

II. Typische Konstellationen und Fragestellungen 4

III. Nachlassabwicklung bei minderjährigen Erben 5-6

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung 7-20

V. Zusammenfassung 21

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

I. Relevanz des Themas

Fälle von Nachlassplanungen mit minderjährigen Erben

• Vermögende Familien / Unternehmer: Frühzeitige

Nachlassplanung.

• Personen mit ernsthaften Erkrankungen und minderjährigen

Kindern.

• "Alte" Väter mit minderjährigen Kindern.

• Vermächtnisse an minderjährige Enkel, Patenkinder, Neffen,

Nichten, etc.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

I. Relevanz des Themas

Statistik zu Erbfällen mit minderjährigen Erben

• Wenige, z.T. nicht ganz aktuelle Statistiken:

• Nationalfonds-Studie "Erben in der Schweiz" (2007).

• Bundesamt für Statistik ("Minderjährige Kinder zum Zeitpunkt des

Todes eines Elternteils, 1998-2014“ / „Demographisches

Verhalten der Familien in der Schweiz, 1970-2008“).

• Schlussfolgerungen aus diesen Statistiken:

• Jährlich 65‘000 Todesfälle In der Schweiz ( 2010-2015).

• Davon 1‘400 (= 2.1%) Väter und Mütter mit minderjährigen

Kindern.

• In ca. 2.2% aller Todesfälle hinterlässt ein Erblasser

minderjährige Erben.

• Rund 2% aller Erben sind minderjährig.

• Trotz kleiner statistischer Bedeutung minderjähriger Erben:

• Immer wieder Fälle, wo wir als Berater oder Behördenmitglieder

involviert sind.

• Immer wieder Fälle beträchtlicher Erbschaften an Minderjährige.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

II. Typische Konstellationen und Fragestellungen

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

III. Nachlassabwicklung bei minderjährigen Erben

1. Beteiligte

Weitere Akteure:

• KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

• Teilungsbeistand für minderjährige Kinder

• Evtl. Willensvollstrecker

• Evtl. Drittverwalter

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

III. Nachlassabwicklung bei minderjährigen Erben

2. Verfahren

• Meldung an KESB durch Zivilstandsamt /

u.U. Eröffnungsbehörde (ZStV 50 lit. d, ZGB 443 II).

• Bestellung eines Teilungsbeistands durch KESB:

• Interessenkollision: Kein Vertretungsrecht

des überlebenden Elternteils (ZGB 306 II).

• Fälle von Interessenkollisionen:

• Elternteil ist ebenfalls Erbe.

• Elternteil ist Erbe und minderjähriges Kind

Vermächtnisnehmer.

• In einfachen Verhältnissen: KESB regelt die Angelegenheit selber

(ZGB 492 iVm 314 I).

• Aufgaben des Teilungsbeistands:

• Wahrung der Ansprüche des minderjährigen Erben.

• Aufgaben differieren, je nachdem, ob ein Willensvollstrecker

eingesetzt ist oder nicht.

• Einholung Zustimmung KESB zum Erbteilungsvertrag.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

Verschiedene Verfügungsformen und -arten

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

1. Schenkungen / Erbvorbezüge an Minderjährige

• Unproblematisch bei reinen Schenkungen:

• Keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, aber

Vetorecht (ZGB 19 II/OR 241 II).

• Selbstkontrahieren zulässig (Schenkung Eltern an Kind).

• Problematisch bei gemischten Schenkungen / unkalkulierbaren

Verpflichtungen:

• Übertragung von Lg. und Grundstücken, Vorbehalt der Nutzniessung,

Aktienübertragungen, etc.

• Häufig im Vorfeld der Erbschaftssteuerinitiative (Rückwirkungsklausel).

• Zustimmung der Eltern erforderlich (ZGB 18 und 19 I).

• Bei IK: Information KESB / Bestellung Beistand oder direktes

Handeln der KESB (ZGB 306, 392).

• Falls gemischte Schenkung nicht im Interesse des Minderjährigen:

Keine Zustimmung (und von vornherein keine Beistandsbestellung).

• Risiken und Ungewissheiten (Ausgleichungs- und Pflichtteilsrecht;

Ungewissheit über künftigen eigenen Finanzbedarf).

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

2. Abschluss eines Erbvertrages mit minderjährigen Erben?

• Einfache Erbeinsetzung ohne Gegenleistung:

• Urteilsfähiger Unmündiger kann Erbvertrag selber abschliessen (ältere

Lehre: Zustimmung gesetzlicher Vertreter aufgrund Erbenhaftung)

(ZGB 19 II) .

• Erbverzichtsverträge (gegen lebzeitige Zuwendung oder als bedingter

Erbverzicht):

• Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (ZGB 19 I und II).

• Bei Interessenkollision (Erbvertrag Eltern – Kind) (ZGB 306 II und III):

• Involvierung KESB (Beistand mit Zustimmung KESB oder KESB

handelt selber) (ZGB 308, 416 I Ziff. 3 iVm. 314 I, 392).

• Unübliches Rechtsgeschäft.

• Bei grossen Vermögen: Kinder erben oft nicht direkt, sondern als

Begünstigte eines vom Erblasser errichteten Trusts oder Stiftung. Im

Testament werden die Trustees bzw. die Stiftung als Erben eingesetzt

("pour over will") I.d.R. gegen Abgabe eines bedingten Erbverzichts

Zuwarten, bis Kinder mündig sind.

• Unentgeltlicher Erbverzicht: Nicht erlaubt.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

3. Auflagen und Bedingungen (ZGB 482)

• Typische und u.U. sinnvolle Auflagen bei Minderjährigen:

• Anordnungen, wie der Erbteil zu verwenden ist (Ausbildung).

• Zeitlicher Aufschub des Verfügungsrechts über den Erbteil:

"Meine zwei Kinder sollen erst nach ihrem 25. Geburts-

tag uneingeschränkt über ihr Erbe verfügen können.“

• Auszahlung der Erbschaft in Teilbeträgen:

"Mein Sohn Max soll an seinem 18., 21. und 24. Geburts-

tag je einen Fünftel seiner Erbschaft und den Rest an

seinem 25. Geburtstag ausbezahlt erhalten.“

• Durchsetzung Auflage meist abgesichert durch privatorische Klausel

("Wer dieses Testament anficht, erhält nur seinen Pflichtteil").

• Wichtig: Organisatorische Sicherstellung der Auflage nach Erreichen

der Mündigkeit in der Verfügung von Todes wegen:

• Einsetzung Dauerwillensvollstrecker / Drittverwalter (ZGB 517/322).

• Ansonsten: Regelung durch Erben (Beispiel: Escrow-Vertrag).

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

Problematik bei solchen Auflagen und Bedingungen: Pflichtteil

• Unproblematisch, wenn keine Pflichtteile betroffen.

• Oft ist Pflichtteil betroffen, v.a. bei Nachkommen.

• Geltendmachung der Pflichtteils-Verletzung?

• Inhaber der elterlichen Sorge oft in einer Interessenkollision

Ernennung eines Beistands (ZGB 306 II, III; ZGB 308).

• Meist fachlich qualifizierter Beistand (Juristen, Fachanwälte).

• Oft spezifische Instruktionen der KESB (Hinweis auf Problematik).

• Prüfung der Chancen und Risiken der Geltendmachung Pflichtteil (Beistand).

• Anhörung des minderjährigen Erben, sofern urteilsfähig (ZGB 447 I).

• Entscheid meist in Rücksprache mit KESB.

• Falls Geltendmachung (Vergleich oder Herabsetzungsklage): Zustimmung

KESB (ZGB 416 I Ziff. 9).

• Beseitigung Auflage nicht immer zwingend angezeigt, Würdigung aller

Umstände.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

4. Güterrechtliche Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten

mit Rückfallklausel

• Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung mit Zuweisung beider Vor-

schläge an den überlebenden Ehegatten und Rückfallklausel (ZGB 216 I).

• Formulierungsbeispiel:

„Bei Heirat, Konkubinat oder weiteren Nachkommen des überlebenden

Ehegatten und spätestens bei Erreichen des 30. Altersjahres des jüngsten

gemeinsamen Kindes hat der überlebende Ehegatte jedem gemeinsamen

Kind seinen Anteil an der hälftigen Zuwendung auszubezahlen.“)

• Zuwendung = Differenz zum Betrag bei einer hälftigen Vorschlagsteilung.

• Effektiv, wenn:

• erstversterbender Ehegatte kein oder wenig Eigengut besitzt; und

• nur gemeinsame Kinder vorhanden sind (nicht gemeinsame Kinder:

Pflichtteilsschutz, ZGB 216 II).

• Form: Ehevertrag.

• Gütergemeinschaft mit Zuweisung des ganzen Gesamtgutes: Suboptimal,

weil Pflichtteilsschutz auch für gemeinsame Kinder (ZGB 241 III).

“) Vgl. TRACHSEL, Schnittstellen zwischen Güter- und Erbrecht, AJP 2013, 174.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

5. Erbrechtliche Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten

mit Aufhebungsklausel

• Zuwendung der Nutzniessung an ¾ des Nachlasses und der frei

verfügbaren Quote (¼) zu Eigentum an den überl. Ehegatten (ZGB 473).

• Spezifische Aufhebungsklausel, welche über ZGB 473 III hinausgeht und

eine Aufhebung der Nutzniessung bei Erreichen eines gewissen

Mindestalters der Kinder (und weiteren Ereignissen) vorsieht.

• Formulierungsbeispiel für Aufhebungsklausel:

„Bei Heirat, Konkubinat oder weiteren Nachkommen des überlebenden

Ehegatten und spätestens bei Erreichen des 30. Altersjahres des

jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt die Nutzniessung.“

... entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der bei

Berücksichtigung des Pflichtteils der Nachkommen im Zeitpunkt des

Erbgangs nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden dürfen.“

• Nur möglich gegenüber gemeinsamen Kindern (ZGB 473 I).

• Rechtlich zulässig, weil

• Wahrung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten;

• Lockerung zugunsten der nutzniessungsbelasteten Kinder.

• Form: Verfügung von Todes wegen.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

6. Strukturen (Trusts und Familienstiftungen ausländischen Rechts)

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

6. Strukturen (Trusts und Familienstiftungen ausländischen Rechts)

• Erblasser setzt nicht seine minderjährigen Kinder, sondern einen zu dessen

Gunsten errichteten Trust ausländischen Rechts bzw. dessen Trustee(s) als

seine Erben ein.

• Kinder sind Begünstigte des Trusts (gemäss Trust-Urkunde). Erhalten idR

jährliche Ausschüttungen aus Trust.

• Zweck:

• Vermeidung eines plötzlichen, sehr hohen Vermögensanfalls.

• Sicherung des Familienvermögens und Vererbung über Generationen

hinweg.

• Problematik:

• Pflichtteile.

• Privatorische Klauseln / Schwierigkeit der Vollstreckung eines Schweizer

Herabsetzungsurteils in gewissen Jurisdiktionen.

• Prüfung Chancen und Risiken einer Anfechtung durch Teilungsbeistand

Schwierige Aufgabe.

• Kosten der Struktur - Steuerliche Behandlung.

• Weitgehende Befugnisse der Trustees / Risiko späterer Trust-Streitigkeiten.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

7. Erzieherische Auflagen und Bedingungen

• Beispiele:

• "Meine drei Grosskinder erhalten je CHF 20'000, falls sie

wieder in die katholische Kirche eintreten."

• "Meine frei verfügbare Quote erhält dasjenige meiner Kinder

mit dem besten Maturazeugnis."

• "Meine jüngste Tochter erhält meine Kunstsammlung unter

der Voraussetzung, dass sie nach der Matura ein Studium in

Kunstgeschichte aufnehmen und abschliessen wird."

• Problematik:

• Sittenwidrigkeit vieler solcher Auflagen und Bedingungen

("Knüpfung erbrechtlicher Begünstigung an Verhaltens-

weisen, die der höchstpersönlichen Sphäre zuzuordnen und

nicht mit materiellen Zuwendungen zu erkaufen sind.").

• Nicht alle der genannten Auflagen und Bedingungen sind

sittenwidrig.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

8. Nacherbschaft und Nachvermächtnis zugunsten ungeborener

Kinder

• Erbfähig: Grundsätzlich nur lebende Personen (Ausnahme: Nasciturus)

(ZGB 542, 544 I).

• Möglichkeit der Einsetzung von ungeborenen Kindern als Nacherben

oder Nachvermächtnisnehmer (ZGB 545 I):

• "nondum conceptus".

• Darf Pflichtteile des Vorerben nicht verletzen (ZGB 531).

"Meine Enkelin Chiara soll das Ferienhaus in Davos als

Vorvermächtnis erhalten, Nachvermächtnisnehmer sollen ihre

dereinstigen Enkelkinder zu gleichen Teilen sein. "

Möglichkeit, über drei oder vier Generationen Vermögen zu

vererben.

Sicherstellung der Weitervererbung (und Nichtveräusserung) von

Teilen des Familienvermögens (Bilder, Liegenschaften, etc.).

• Empfehlung: Sicherstellung des Nachvermächtnisses (bei Liegen-

schaften: Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch) (ZGB 490

I).

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

9. Anordnungen betr. die Verwaltung der Erbschaft von Minderjährigen

• Verwaltung Kindsvermögen obliegt Inhaber der elterlichen Sorge (ZGB 318 I).

• Verwendung der Erträge (nicht Substanz) für Unterhalt, Erziehung und

Ausbildung (ZGB 319).

• Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers:

• Ausschluss der Eltern/überlebenden Elternteils von Verwaltung Erbteil und

Übertragung der Aufgabe an einen Dritten ("Drittverwalter“, ZGB 322).

• Anordnung, dass Erträge nicht für Unterhalt verbraucht werden dürfen.

Zulässig auch auf Pflichtteil (ZGB 322 I).

Anordnung in Form Verfügung v.T.w. erforderlich.

• "Der Erbteil meines Sohnes Nils soll bis zu seiner Mündigkeit von der UBS AG,

Filiale Meilen, verwaltet werden. Nils‘ Mutter soll jährlich die Erträge,

höchstens aber CHF 24'000, an den Unterhalt von Nils ausbezahlt erhalten."

• Gründe:

• Kein Vertrauen in Verwaltung durch Inhaber elterlicher Sorge.

• Grosses, komplexes Vermögen (Kunstsammlung, Bauernbetrieb,

Unternehmen).

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung

10. Wunsch betr. Teilungsbeistand

• Ernennung eines Teilungsbeistandes

ist Sache der KESB (ZGB 400 iVm 314 I).

• Berücksichtigung von Wünschen der Angehörigen

und anderer nahestehender Personen (ZGB 401 II).

• Möglichkeit des Erblassers, in Verfügung von Todes wegen

Wunsch betr. Teilungsbeistand zu äussern :

„Ich wünsche, dass mein langjähriger Freund Reto die

Interessen meiner Kinder wahrnimmt und diese bei der

Abwicklung des Nachlasses und in der Erbteilung vertritt.“

• Form: Verfügung von Todes wegen nicht zwingend notwendig, einfache

Schriftlichkeit genügt (separates Schreiben des Erblassers).

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

V. Zusammenfassung

• Spezifische Anliegen und Schutzvorkehren bei der Nachlassplanung und

-abwicklung mit minderjährigen Erben.

• Nachlassplanung:

• Vorherrschende Planungsziele: Verhinderung eines zu frühen/zu hohen

Vermögensanfalls, Vermögenserhalt in der Familie, fachkundige

Vertretung und Verwaltung des Erbteils des Kinds.

• Zahlreiche Möglichkeiten der Umsetzung dieser Ziele durch lebzeitige

und letztwillige Verfügungen (Auflagen, Strukturen, Nacherbschaft/-

vermächtnis, Drittverwalter).

• Pflichtteilsproblematik – Umsetzung der Ziele meist juristisch

angreifbar.

• Rechtfertigung der hohen Pflichtteile? Erbrechtsrevision.

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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung

V. Zusammenfassung

• Nachlassabwicklung:

• KESB und Beistand als weitere notwendige Akteure.

• Einmischung des Staates in eine innerfamiliäre Angelegenheit?

• Übervorteilungsschutz als Rechtfertigung.

• Erhöhte Komplexität in internationalen Fällen, wenn ausländische

Behörden und Beistände involviert sind.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Sandra Spirig

Rechtsanwältin, LL.M.

Fachanwältin SAV Erbrecht