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Minijobs Änderungen zum 1. Januar 2013

Minijobs - Neuregelungen 2013

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Minijobs, Neuregelungen im Jahr 2013

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Minijobs

Änderungen zum 1. Januar 2013

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Aktuelle Information der Minijob-ZentraleNeues ab dem 1. Januar 2013

Minijobber dürfen ab Januar 2013 monatlich bis 450 Euro verdienenGeringfügig entlohnte Beschäftigte können statt wie bisher 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro verdienen.

Grund für die gesetzliche Neuregelung ist die Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an

die allgemeine Lohnentwicklung.

Anpassung der Verdienstgrenze in der GleitzoneZugleich wirkt sich die neue Gesetzeslage auf die bisherige Gleitzonenregelung aus. Bisher galt diese für Arbeitsentgelte von

über 400 Euro bis 800 Euro. Ab dem 1. Januar 2013 gelten die Regelungen zur Gleitzone in der Entgeltspanne von über 450

Euro bis 850 Euro. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2013 gegen ein Entgelt von mehr als 400 bis maximal 450 Euro

beschäftigt waren, bleiben weiterhin versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung nach der bisherigen

Gleitzonen regelung. Diese Bestandsschutzregelung gilt für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014.

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werdenMinijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversiche­

rung. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung mit

vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Minijobber ab dem 1. Januar 2013Minijobber können sich in einer neu aufgenommenen Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber in Form eines Antrages auf Befreiung von der Rentenversiche­

rungspflicht schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung wünscht. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag

zur Rentenversicherung, der Minijobber zahlt keinen eigenen Beitrag. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig

der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetz­

lichen Rentenversicherung. Den Antrag des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und

nicht an die Minijob­Zentrale zu senden. Ein Musterantrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht auf der

Homepage www.minijob­zentrale.de/450­Euro­Gesetz zum Download zur Verfügung.

Wirkung der Befreiung von der RentenversicherungspflichtDie Befreiung wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab dem Beschäf­

tigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob­Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen nach

Eingang des Befreiungsantrages meldet. Dies erfolgt in der Meldung zur Sozialversicherung mit der Beitragsgruppe „5“ an

zweiter Stelle (RV) im Feld „Beitragsgruppen“.

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Beispiel:

Beschäftigungsbeginn: 1. Januar 2013

Antragseingang beim Arbeitgeber am: 8. Januar 2013

Übermittlung der Meldung an die Minijob­Zentrale am: 9. Januar 2013

Der Befreiungsantrag wurde durch den Arbeitnehmer im Monat der Beschäftigungsaufnahme gestellt.

Die Übermittlung der Meldung durch den Arbeitgeber an die Minijob­Zentrale erfolgte ebenfalls innerhalb der

6­Wochenfrist vom 9. Januar bis 19. Februar 2013. Die Befreiung wirkt somit ab dem 1. Januar 2013.

Wird die Sechswochen­Frist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, verzögert sich die Befreiungswirkung in Abhängigkeit vom tatsächli­

chen Zeitpunkt der Meldung an die Minijob­Zentrale. Weitere Beispiele zur Befreiungswirkung finden Sie im Fragen­ und Antworten­

katalog (FAQ) auf der Homepage der Minijob­Zentrale unter http://www.minijob­zentrale.de/450­Euro­Gesetz.

Bestandsschutz- und ÜbergangsregelungenMinijobber, die vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Erhöht der

Arbeit geber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400

Euro bis maximal 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch auch in diesem Fall von der Versicherungs­

pflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Renten­

versicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Mini jobber weiterhin versicherungspflichtig. In diesem Fall ist die Befreiung von der

Rentenversicherungspflicht nicht möglich.

Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der RentenversicherungBei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit geringen Verdiensten ist der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag

bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens 155 Euro zu berechnen. Ab dem 1. Januar 2013 wird diese Mindestbeitragsbemessungs­

grundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 1. Januar 2013 mindestens von 175 Euro erhoben. Das

gilt auch für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.

Neuer Beitragssatz in der gesetzlichen RentenversicherungDer Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent.

Neuer InsolvenzgeldumlagesatzSeit dem 1. Januar 2009 ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Ab dem 1. Januar 2013

beträgt der Insolvenzgeldumlagesatz 0,15 Prozent.

Übersicht der Beitragsfälligkeiten im Jahr 2013Die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten

Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fällig­

keit zu zahlen. Zu diesem Termin ist auch eine eventuelle Überzahlung auszugleichen. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag

der Wertstellung zugunsten der Minijob­Zentrale.

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kontaktdaten zur minijob-zentrale

Service-Telefon: 0355 2902-70799 (montags bisfreitags 7.00 bis 19.00 Uhr)Fax: [email protected]

Der Beitragsnachweis muss der Minijob­Zentrale spätestens drei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge vorliegen.

Folgende Einreichungstermine für Beitragsnachweise und Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung gelten für das Jahr 2013:

2013 Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.

letztmögliche

Einreichung des 24. 21. 21. 23. 23. 23. 24. 25. 23. 24. 24. 18.

Beitragsnachweises

Fälligkeitstag 29. 26. 26. 26. 28. 26. 29. 28. 26. 29. 27. 23.

Pflicht zur Angabe von UV-Gründen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ab dem 1. Dezember 2012 In den Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung ist nur in bestimmten Fällen die Angabe des UV­Entgelts in Höhe von 0,00 Euro zu­

lässig. Daher ist seit dem 1. Dezember 2012 vom Arbeitgeber anzugeben, warum ein UV­Entgelt in Höhe von 0,00 Euro gemeldet wird.

Hierfür wurde im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Feld „UV­Grund“ um vier Auswahlmöglichkeiten ergänzt:

­ B04 – Erreichen des Höchstarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung

­ B05 – UV­Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet

­ B06 – UV­Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung gemeldet

­ B09 – Sonstige Sachverhalte, die kein UV­Entgelt in der Meldung erfordern

Bei den UV­Gründen B04 ­ B06 und B09 sind jeweils folgende UV­Daten erforderlich:

Betriebsnummer des UV­Trägers, Mitgliedsnummer, Betriebsnummer des UV­Trägers, dessen Gefahrtarif angewendet wird und

Gefahrtarifstelle. Die Angabe des UV­Entgelts und der Arbeitsstunden sind bei den UV­Gründen B04 ­ B06 und B09 hingegen

entbehrlich.

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impressum

Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-SeeReferat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing in Zusammenarbeit mit der Minijob-ZentralePieperstraße 14-28 , 44789 Bochum

Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicherGenehmigung des Herausgebers gestattet.

Stand: Januar 2013

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