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Tierschutz hat Zukunft – mit Ihrem Testament

mit Ihrem Testament - Tierschutzbund · 2018. 8. 1. · Tierschutz hat Zukunft – mit Ihrem Testament Der Deutsche Tierschutzbund e.V. unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben und

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Tierschutz hat Zukunft – mit Ihrem Testament

Der Deutsche Tierschutzbund e.V. unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen eine Akademie für Tierschutz.

Unterstützen Sie den Tierschutz, indem Sie Mitgliedim örtlichen Tierschutzverein und im DeutschenTierschutzbund werden!

Überreicht durch:

Deutscher Tierschutzbund e. V.In der Raste 10, 53129 BonnTel. 0228 60 49 6-0, Fax 0228 60 49 6-40

www.tierschutzbund.dewww.jugendtierschutz.dewww.tierschutzlabel.info

Deutsches HaustierregisterTel. 0228 60 49 6-35Fax 0228 60 49 6-42www.registrier-dein-tier.de

Sparkasse KölnBonnBLZ 370 501 98, Konto Nr. 40 444 IBAN: DE 88 37050198 0000040444 BIC: COLS DE 33

Spenden sind steuerlich absetzbar.Gemeinnützigkeit anerkannt.

Verbreitung in vollständiger Originalfassung erwünscht. Nachdruck - auch auszugsweise - ohne Genehmigung des Deutschen Tierschutzbundes nicht gestattet. 11

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ns zu helfen!

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Kontakt ErbschaftsfragenEvely n OfensbergerTelefon: 089 - 600291 - 66Telefax: 089 - 600291 - [email protected]

SpendenkontoSparkasse KölnBonnBLZ 370 501 98Konto-Nr. 40 444IBAN: DE88370501980000040444BIC: COLSDE 33

Spenden sind steuerlich absetzbar. Gemeinnützigkeit anerkannt.

Einrichtungen• Bundesgeschäftsstelle• Akademie für Tierschutz• Hauptstadtbüro Berlin• Anholter Bärenwald®• Tier-, Natur- und

Jugendzentrum Weidefeld• Tierschutzprojekt in Odessa/

Ukraine• Tier-, Natur- und

Artenschutzzentrum Sy lt• Deutsches Haustierregister®

Tierschutz mit H erz und Verstand

Der Deutsche Tierschutzbund e.V. ist Europas größte Tier- und Naturschutzdachorganisation. Heute sind ihm 16 Landesverbände und mehr als 740 örtliche Tier-schutzvereine mit über 550 vereinseigenen Tierheimen/ Auffangstationen und mehr als 800.000 Mitgliedern aus allen Teilen der Bundesrepublik angeschlossen.

Seit 135 J ahren kämpft der Deutsche Tierschutzbund für Tiere in Not. Während dieses langen Zeitraums haben wir erhebliche Verbesserungen für die Tiere erreicht und ein einzigartiges Know-how aufgebaut: Mit unserer Öffentlichkeitsarbeit und in den jeweiligen Fachgremien in Deutschland und Europa setzen wir uns für eine bessere Tierschutzpolitik ein. Gleichzeitig unterstützen wir als Dachverband die uns angeschlos-senen Tierschutzvereine, durch die wir – neben viel-fältigen eigenen Projekten – fest im aktiven Tierschutz verwurzelt sind. In unseren Einrichtungen leisten wir praktische Tierschutzarbeit und legen die wissenschaft-lichen Grundlagen für den Tierschutz.

Als gemeinnütziger und parteipolitisch neutraler Ver-band genießt der Deutsche Tierschutzbund ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit.

Der Deutsche Tierschutzbund ist Gründungsmitglied im Deutschen Spendenrat und hat sich im Rahmen der Mit-gliedschaft zur transparenten Mittelverwendung und Ein-haltung ethischer Standards in der Spendenwerbung ver-pflichtet. Darüber hinaus wird er seit dem ahr 200 von dem Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) ge-prüft und trägt das DZI Spendensiegel.

Deutscher Tierschutzbund e.V.

H elfen Sie uns zu helfen! Danke!

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Inhalt

Inhalt

04........ Vorwort

05........ 1. Tipps zur Abfassung eines Testamentes 05........ Ihre Fragen, unsere Empfehlungen05........ Tierschutz hat Zukunft05........ Wie errichte ich ein Testament?06........ Inhalt (mit Fallbeispielen)09........ Formulierung09........ Verwahrung

10........ 2. Gesetzliche Erbfolge 11........ Das Verwandtenerbrecht12........ Das Ehegattenerbrecht13........ Pflichtteilsberechtigte13........ Die Nacherbschaft

14........ 3. Ergänzende Maßnahmen14........ Vollmacht über den Tod hinaus14........ Testamentsvollstreckung

15........ 4. Gebühren für die Errichtung und Verwahrung eines Testamentes

16........ 5. Schenkung unter Lebenden

16........ 6. Erbschafts- und Schenkungssteuer

18........ 7. Persönliche Beratung

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Vorwort

Sehr verehrte Damen und Herren, liebe Tierfreunde,

ich bin überzeugt, den meisten Menschen ist es ein großes Bedürfnis, sich früher oder später mit der Frage zu beschäftigen, was bleibt, wenn sie einmal nicht mehr sind. Zugegeben, ein schwieriges Thema, aber die Auseinandersetzung mit Fragen wie „Wofür habe ich gelebt?“, „Was möchte ich weitergeben?“, „Womit kann ich ein Zeichen setzen für Dinge, die mir wichtig sind?“ rührt an ein Grundbedürf-nis menschlichen Lebens. Antworten darauf muss jeder für sich allein finden. Wobei wir Ihnen helfen möchten, ist die Frage nach der richtigen Form. Mit unserem „Testamentsleitfaden“ haben wir einen kompetenten Ratgeber entwickelt, der sich bereits vielfach bewährt hat und den wir nun überarbeitet haben. Ich bin mir sicher, dass diese Broschüre „Tierschutz hat Zukunft – mit Ihrem Testament“ nütz-liche Informationen für Sie enthält.

Es freut mich sehr, dass Sie sich für den Tierschutz interessieren. Erlauben Sie mir daher einige Anmer-kungen zur Arbeit des Deutschen Tierschutzbundes. Seit 135 Jahren, genau seit 1881, kämpft der Deutsche Tierschutzbund für Tiere in Not. Wäh-rend dieses langen Zeitraums haben wir erhebliche Verbesserungen für den Tierschutz erreicht und ein einzigartiges Know-how aufgebaut. Mit unserer Öffentlichkeitsarbeit und in den jeweiligen Fach-gremien in Deutschland und Europa setzen wir uns für einen besseren Umgang mit allen Tieren ein.

Gleichzeitig unterstützen wir als Dachverband mehr als 740 angeschlossene Tierschutzvereine, durch die wir – neben vielfältigen eigenen Projekten − fest im aktiven Tierschutz verwurzelt sind. Darüber hinaus leisten wir in den uns angeschlossenen Einrich-tungen praktische Tierschutzarbeit und legen die wissenschaftlichen Grundlagen für den Tierschutz. Seriosität und Kompetenz sind uns wichtig: Wir sind Gründungsmitglied des Deutschen Spendenrates und wurden im Jahr 2007 – als erste Tierschutzor-ganisation überhaupt – mit dem DZI-Spendensie-gel ausgezeichnet.

In dieser Broschüre finden Sie vielfache Beispiele für unsere Arbeit, und in diesem Zusammenhang werden Sie sich sicherlich fragen, wie wir die Viel-zahl unserer Aktivitäten finanzieren. Da wir nahe-zu keine öffentlichen Gelder erhalten − und damit auch unsere Unabhängigkeit beibehalten − sind wir ausschließlich auf freiwillige Zuwendungen angewie-sen. Dazu gehören neben Mitgliedsbeiträgen und Spenden auch die letztwilligen Verfügungen treuer Tierfreunde, die über ihren Tod hinaus unseren Mit-geschöpfen helfen möchten.

Wenn auch Sie diesen Schritt erwägen, ist dies eine große Hilfe für Tiere in Not und trägt dazu bei, dem Tierschutz eine Zukunft zu bereiten. Ich bin sicher, unsere Broschüre „Tierschutz hat Zukunft – mit Ihrem Testament“ wird Ihnen ein guter Ratgeber und kompetente Hilfe sein. In allen weiteren Fragen rund um das Thema „Erben und Vererben“ zögern Sie bit-te nicht, sich an uns bzw. unsere Rechtsabteilung zu wenden. Wir stehen Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung. Herzlichen Dank für Ihr Vertrauen in den Deutschen Tierschutzbund

Thomas Schröder

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Tipps zur Abfassung eines Testamentes

1. Tipps zur Abfassung eines Testamentes

1.1 Ihre Fragen, unsere Empfehlungen

„Wie kann ich dafür Sorge tragen, dass mein ge-liebtes Haustier auch nach meinem Tod gut versorgt ist?“ und „Ich möchte den Tierschutz mit meinem Nachlass unterstützen – wie mache ich das?“ Immer wieder wenden sich Tierfreunde mit diesen und ähnlichen Fragen an den Deutschen Tierschutz-bund. Damit Sie sich in diesen wichtigen Fragen auf einen kompetenten Ratgeber verlassen können, haben wir für Sie diese Broschüre zusammenge-stellt. Sie enthält wichtige Hinweise und Ratschläge rund um das Thema Testamentsgestaltung und Erbschaftssteuerrecht und verdeutlicht anhand von zahlreichen Beispielen, wie Sie Ihren Letzten Willen rechtsgültig formulieren können. Trotzdem kann keine Broschüre der Vielgestaltigkeit des Lebens gerecht werden. Zögern Sie also nicht, uns anzuru-fen. Gerne beantworten wir Ihre speziellen Fragen, selbstverständlich diskret und kompetent. Unsere Kontaktdaten fi nden Sie auf der vorletzten Seite dieser Broschüre.

1.2 Tierschutz hat Zukunft

Es gibt gute Gründe dafür, sich frühzeitig mit dem Ge-danken an das eigene Testament auseinanderzuset-zen. Zum einen können Sie mit Ihrem letzten Willen die Zukunft aktiv mitgestalten, zum anderen vermeidet ein Testament Missverständnisse und Streitereien, die sicher nicht im Interesse des Verstorbenen liegen. So sollten Sie etwa ein Testament erstellen, wenn Sie bereits zu Lebzeiten genaue Vorstellungen davon haben, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Hab und Gut und Ihren Tieren geschehen soll. Denn:

• Wenn Sie Ihren Nachlass nicht oder nicht aus-schließlich Ihren nächsten Verwandten, sondern Ihrem Lebensgefährten/Ihrer Lebensgefährtin oder einer gemeinnützigen Organisation wie dem Deut-schen Tierschutzbund e.V. überlassen wollen, muss dies ausdrücklich schriftlich niedergelegt sein. Fehlt ein Testament, geht Ihr gesamtes Vermögen auf die gesetzlichen Erben über.

• Fehlt ein Testament und haben Sie keine gesetzli-chen Erben, erhält der Fiskus, also der Staat, den gesamten Nachlass.

• Tiere haben kein Erbrecht. Wenn Sie keine Rege-lung über den Verbleib Ihres Haustieres nach Ihrem Tode treffen, sieht es einem ungewissen Schicksal entgegen. Der Erbe ist nicht verpfl ichtet, das Tier artgerecht und liebevoll zu pfl egen.

1.3 Wie errichte ich ein Testament?

Grundsätzlich kann ein Testament privatschriftlich (ei-genhändig) oder öffentlich (vor einem Notar) von jeder Person ab 16 Jahren errichtet werden.

Wenn Sie ein privatschriftliches Testament abfassen möchten, müssen Sie darauf achten, dass es vom Anfang bis zum Ende einschließlich eventueller Zusätze wie z.B. Inventarlisten eigenhändig ge-schrieben und unterschrieben wird. Um Verwechs-lungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, mit dem Vornamen und Nachnamen, gegebenenfalls auch dem Geburtsnamen zu unterschreiben und Ort und Datum anzufügen. Erklärungen, die nach der Unter-schrift stehen, oder Ergänzungen, müssen eben-falls datiert und unterschrieben werden, sonst sind sie ungültig.

durch praktische Tierschutzarbeit in über 740 Tierschutzvereinen mit rund 550 vereinseigenen Tierheimen.

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Für den Fall, dass Sie ein öffentliches Testament bevorzugen, müssen Sie einem Notar Ihren Letzen Willen erklären − dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Das öffentliche Testament braucht nicht handschriftlich niedergelegt sein, muss aber Ihre Unterschrift tragen.

1.3.1 Inhalt

Selbstverständlich können Sie frei bestimmen, was in Ihrem Testament stehen soll. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Kinder, Ehegatten und Eltern einen Anspruch auf einen Teil Ihres Vermögens haben (Lesen Sie hierzu bitte auch Abschnitt 2.3 „Pflicht-teilsberechtigte“).

Sie können eine Person oder auch mehrere Personen als Erben einsetzen. Es ist auch möglich, Organi-sationen zum Erben zu bestimmen. Wenn Sie eine gemeinnützige Organisation, wie z.B. den Deut-schen Tierschutzbund, zu Ihrem Erben bestimmen, so unterliegt die Zuwendung grundsätzlich nicht der Erbschaftsbesteuerung. Ihr Erbe kommt in diesem Fall ungeschmälert dem guten Zweck zu. Auch wenn Sie einzelne Personen oder Organisationen zu Ihrem Haupterben erklärt haben, können Sie über soge-nannte Vermächtnisse weitere Personen oder Orga-nisationen bedenken. Über ein Vermächtnis kann z.B. auch die zukünftige Unterbringung und Versorgung des geliebten Haustieres sichergestellt werden. Die Erfahrung zeigt, dass es den meisten Tieren − nach einer Phase der Trauer − gelingt, sich an ein neues, liebevolles Zuhause zu gewöhnen. Wir stehen dafür bereit, Ihrem Liebling eine neue Zukunft zu geben.

Darüber hinaus können Sie in Ihrem Testament den oder die Haupterben verpflichten, dafür zu sorgen, dass Ihr Tier bis zu dessen Lebensende liebevoll ge-pflegt und untergebracht wird. Die Kosten hierfür sind dann aus dem Nachlass zu entrichten.

Im Folgenden haben wir einige beispielhafte Testa-mentsformulierungen aufgeführt, die je nach konkreter Lebenssituation so oder so ähnlich aufgegriffen wer-den können.

Beispiel 1: Sie sind alleinstehend, haben kein ei-genes Tier und möchten, dass Ihr Geld bedürftigen Tieren zugutekommt. Die einfachste Lösung ist ein Testament, z.B. zu Gunsten des Deutschen Tier-schutzbundes. Ein solches Testament können Sie selbst handschriftlich errichten. Es könnte folgenden Inhalt haben:

Mein Testament

Hiermit bestimme ich, Max Meier, geboren am 10.10.1950, wohnhaft Alexanderplatz 12, 10178 Berlin, zu meinem Alleinerben über meinen gesamten Nachlass den Deutschen Tierschutz-bund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn, der das Vermögen für seine satzungsgemäßen Aufgaben verwenden soll.

Berlin, den 04.05.2016 Max Meier

Beispiel 2: Sie möchten, dass Ihr Geld den Tieren zugutekommt, wollen aber auch Nachbarn oder Freunden etwas zukommen lassen. In solchen Fällen bietet es sich an, ein Vermächtnis ins Testament aufzunehmen:

Mein Testament

Hiermit bestimme ich, Max Meier, geboren am 10.10.1950, wohnhaft Alexanderplatz 12, 10178 Berlin, den Deutschen Tierschutzbund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn, zu meinem Alleinerben. Er hat folgende Vermächtnisse zu erfüllen:

Mein guter Freund Karl Müller, Tegeler Straße 29, 13409 Berlin, soll meine wertvolle Münzsammlung und mein Wohnmobil erhalten. Meine treue Haus-hälterin Irma Lange, Alexanderplatz 22, 10178 Berlin, bekommt aus dem Nachlass 10.000,− Euro.

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Tipps zur Abfassung eines Testamentes

Beispiel 3: Sie sind alleinstehend und haben Haus-tiere, die Sie nach Ihrem Tod gut versorgt wissen möchten. Auch Ihr übriges Vermögen soll Tieren in Not zugutekommen. Es bieten sich zwei Möglich-keiten an:

a) Sie haben bereits eine Nachbarin, die sich um Ihre Tiere kümmern würde, wollen sie aber z.B. wegen einer hohen Erbschaftsbesteuerung nicht als Ihre Erbin einsetzen. In einer solchen Situation bietet sich die folgende Testamentsgestaltung an, bei der u.a. die Erbschaftssteuerbefreiung des gemeinnützigen Deutschen Tierschutzbundes berücksichtigt wird:

Mein Testament

Hiermit setze ich, Max Meier, geboren am 10.10.1950, wohnhaft Alexanderplatz 12, 10178 Berlin, den Deutschen Tierschutzbund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn, zu meinem Alleinerben über meinen gesamten Nachlass ein. Der Erbe hat folgende Aufl age zu erfüllen:

Er hat an meine Nachbarin, Frau Edith Hauser, Alexanderplatz 10, 10178 Berlin, einen monatli-chen Geldbetrag in Höhe von 200,− Euro für die Pfl ege meines Schäferhundes Arco zu zahlen. Tierarztkosten, die für Arco anfallen, sind da-rüber hinaus gesondert aus dem Nachlass zu entrichten. Diese Aufl age gilt bis zum natürlichen Lebensende von Arco. Sollte Frau Hauser nicht in der Lage sein, Arco bei sich aufzunehmen und zu pfl egen, dann muss der Erbe so schnell wie möglich einen liebevollen Pfl egeplatz in einem geeigneten Haushalt für Arco fi nden.

Berlin, den 04.05.2016 Max Meier

oder

b) Sie haben niemanden, der sich um Ihre Haustiere kümmern könnte. Dann empfi ehlt es sich beispiels-weise, den örtlichen Tierschutzverein zu begünstigen, der sich um Ihre Haustiere kümmern soll:

Mein Testament

Hiermit setze ich, Max Meier, geboren am 10.10.1950, wohnhaft Alexanderplatz 12, 10178 Berlin, den Deutschen Tierschutzbund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn, zu meinem Alleinerben ein. Der Erbe hat folgende Aufl age zu erfüllen:

Zur Absicherung der Versorgung meiner Hunde und zur Unterstützung der allgemeinen Tier-schutzarbeit hat der Erbe dem Tierschutzverein für Berlin und Umgebung e.V. einen Geldbetrag in Höhe von 30.000,-Euro aus meinem Nachlass anzuweisen. Sollte keiner meiner Hunde bei mei-nem Tode mehr am Leben sein, ist der Geldbetrag in Höhe von 30.000,- Euro zweckgebunden für die Hundehaltung im Lissi-Lüdemann-Haus im Tier-, Natur- und Jugendzentrum des Deutschen Tierschutzbundes, Weidefelder Weg 14 a, 24376 Kappeln, zu verwenden.

Berlin, den 04.05.2016 Max Meier

durch Forschung an Alternativmethoden zu Tierversuchen in der Akademie für Tierschutz – damit Tiere nicht zu Forschungszwecken leiden müssen.

Der Deutsche Tierschutzbund hilft Tieren...

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Beispiel 4: Sie möchten, dass Ihr Lebenspartner auch nach Ihrem Tod seinen Lebensstandard erhalten kann und bis zu seinem Lebensende versorgt bleibt. Nach seinem Tod wollen Sie Ihren Nachlass den in Not geratenen Tieren zugutekommen lassen. Dies lässt sich z.B. durch eine Vor- und Nacherbeneinset-zung folgendermaßen lösen:

Mein Testament

Hiermit setze ich, Max Meier, geboren am 10.10.1950, wohnhaft Alexanderplatz 12, 10178 Ber-lin, meine langjährige Freundin Marga Huber, gleiche Wohnanschrift, zu meiner alleinigen Vorerbin ein.

Nacherbe meines Nachlasses soll der Deutsche Tierschutzbund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn, sein, der das gesamte Vermögen für seine satzungsgemäßen Zwecke verwenden soll.

Berlin, den 04.05.2016 Max Meier

Beispiel 5: Zwei Möglichkeiten haben Ehegatten. Ent-weder erstellt jeder für sich ein Testament. Oder sie errichten ein gemeinschaftliches Testament, indem ein Partner das Testament wie in dem obigen Beispiel eigenhändig niederschreibt und unterschreibt. Der andere Partner fügt unter der Unterschrift des Ehegat-ten handschriftlich den Satz hinzu: „Das ist auch mein letzter Wille“ und unterzeichnet mit Vor- und Nachnamen, gegebenenfalls mit Geburtsnamen, Ort und Datum:

Unser Testament

Wir, die Eheleute Max und Ida Meier, wohnhaft Alexanderplatz 12, 10178 Berlin, setzen uns und unsere Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein.Der Deutsche Tierschutzbund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn, soll bei jedem Erbfall der Ehegatten ein Geldvermächtnis in Höhe von 10.000,- Euro erhalten.

Berlin, den 04.05.2016 Max MeierVorstehendes Testament ist auch mein Letzter Wille.Berlin, den 04.05.2016 Ida Meier geb. Huber

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Tipps zur Abfassung eines Testamentes

Eine häufi ge Form des gemeinschaftlichen Testa-mentes von Eheleuten ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und für den Fall des Todes des länger lebenden Ehegatten einen Dritten als Schlusserben bestimmen. Er erbt das Vermögen, das nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten noch vorhanden ist:

Unser Testament

Wir, Max und Ida Meier, wohnhaft Alexanderplatz 12, 10178 Berlin, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erbe des Längstlebenden ist der Deutsche Tierschutzbund e.V., In der Raste 10, 53129 Bonn, der den Nachlass für seine sat-zungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 04.05.2016 Max MeierVorstehendes ist auch mein Letzter Wille.Berlin, den 04.05.2016 Ida Meier geb. Huber

1.3.2 Formulierung

Für alle Formulierungen im Rahmen Ihres Testa-mentes gilt: Treffen Sie eindeutige Regelungen! Eine Formulierung wie „Nach dem Tod gehört alles Vermögen den Tieren“ ist zu unbestimmt und daher unwirksam. Es würde in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge eintreten. Bitte beachten Sie auch: Um Verwechslungen auszuschließen, ist es wichtig, die Personen und Organisationen, die erben sollen, mit korrektem und vollständigem Namen und der Anschrift anzugeben.

1.3.3 Verwahrung

Privatschriftliche Testamente können gegen eine geringe Gebühr (siehe Kapitel 4) beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Die amtliche Verwah-rung hat den Vorteil, dass das Testament sicher bis zum Tod aufgehoben wird und nach dem Tod des Erblassers garantiert zur Geltung kommt.

Das öffentliche Testament wird immer amtlich ver-wahrt. Neben den Notargebühren fällt zusätzlich ein Viertel der Notargebühren für die Hinterlegung des Testamentes an (siehe Kapitel 4 „Gebühren für die Errichtung und Verwahrung eines Testamentes“).

Jedes Testament kann grundsätzlich unabhängig von der Aufbewahrungsform geändert oder neu geschrie-ben werden.

Sie haben Ihr Beispiel nicht gefunden oder möchten zur Umsetzung Ihrer Ideen und Vorstellungen per-sönlich beraten werden? Rufen Sie an oder schrei-ben Sie uns, wir sind gerne für Sie da: Akademie für Tierschutz, Rechtsabteilung, Spechtstrasse 1, 85579 Neubiberg, Telefon: 089-600291-66.

durch Unterbringung von beschlagnahmten und nicht artgerecht gehaltenen Exoten im Tier-, Natur- und Jugendzentrum in Weidefeld.

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Die wichtigsten erbrechtlichen Regeln finden sich in den §§ 1924 bis 1941 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den nächsten Verwandten (Kindern, Eltern, Ehegatten) hinterlassen will. Gemäß dem Grundsatz „Das Gut fließt wie das Blut!“ teilt das Gesetz die Verwandten in mehrere Ordnungen ein.

Schema zur gesetzlichen Erbfolge

Die wichtigsten Ordnungen

1. Ordnung: Kinder Enkel Abkömmlinge

2. Ordnung: Eltern Bruder/Schwester Neffe/Nichte Abkömmlinge

3. Ordnung: Großeltern Onkel/Tante Vetter

2. Gesetzliche Erbfolge

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Gesetzliche Erbfolge

Fernere Ordnungen

Hat der Erblasser keine Regelung getroffen, geht der gesamte Nachlass auf die gesetzlichen Erben über.

Gesetzliche Erben sind grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) haben. Auch Adoptivkinder und -eltern gehören zu diesem Personenkreis. Nicht verwandt und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind Verschwägerte wie Schwie-gereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Stiefkinder usw. Der Ehegatte des Erblassers und der eingetragene Lebenspartner hingegen haben ein eigenes gesetzliches Erbrecht.

Tiere haben kein eigenes Erbrecht, sie gehen auto-matisch in das Eigentum des/der Erben über! Daher sollten Sie eine Regelung treffen.

2.1 Das Verwandtenerbrecht

Die beim Erbfall vorhandenen Verwandten kommen nach einer bestimmten Reihenfolge zum Zuge, je nachdem, zu welcher gesetzlich festgelegten Ordnung sie gehören.

Die drei Prinzipien des Verwandtenerbrechts

a. Das OrdnungsprinzipJeder Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten der nachfolgenden Ord-nungen aus. Sind also Erben 1. Ordnung vorhanden, sind alle nachfolgenden Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen. Nur der Ehegatte erbt noch neben den Verwandten 1. Ordnung.

Beispiel: Hinterlässt der Erblasser eine Ehefrau, eine Tochter, einen Bruder, eine Nichte und einen Neffen, so erbt die Tochter die eine Hälfte und die Ehefrau die andere Hälfte, aufgeteilt zu 1/4 als ge-setzliche Erbin + 1/4 Zugewinnausgleich bei Annah-me des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinn-gemeinschaft. Bruder, Nichte und Neffe gehören zur 2. Ordnung und werden von der Tochter als Erbin 1. Ordnung verdrängt.

b. Das LinearsystemJeder beim Erbfall lebende Abkömmling schließt als Repräsentant seiner Linie alle nachfolgenden Abkömmlinge aus.

Beispiel: Hinterlässt ein kinderloser Erblasser Eltern und Geschwister, erben nur seine Eltern. Lebt nur noch ein Elternteil, treten an die Stelle des verstor-benen Elternteils die Geschwister des Erblassers.

c. Die Erbfolge nach StämmenAn die Stelle eines vor dem Erblasser verstorbenen Abkömmlings treten dessen Kinder.

Beispiel: Hat der verwitwete Erblasser eine Tochter und drei Enkelkinder, die von einem vorverstorbenen Sohn stammen, erbt die Tochter die eine Hälfte, die drei Enkelkinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Innerhalb der gleichen Ordnung haben gleich nahe Erben ein gleich großes Erbrecht. Sind drei Kinder vorhanden, beerben diese den Erblasser zu je einem Drittel. Der Erbteil der Kinder verringert sich erheb-lich, wenn der Erblasser verheiratet ist.

durch ein Heim für Straßenhunde in Odessa, Ukraine, die noch vor wenigen Jahren zu Tausenden grausam getötet wurden.

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2.2 Das Ehegattenerbrecht

Das Ehegattenerbrecht gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Während die Kinder zu gleichen Teilen erben, erhält der noch lebende Ehegatte einer Familie mit Kindern stets ein Viertel des gesamten Nach-lasses. Lebte das Ehepaar im gesetzlichen Güter-stand (das ist der Normalfall, wenn kein Ehevertrag vor dem Notar geschlossen wurde), erhält der über-lebende Ehegatte noch ein weiteres Viertel aus dem Nachlass als sogenannten Zugewinnausgleich.

Sind keine Kinder oder Enkel vorhanden, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und dazu ein Viertel als Zugewinnausgleich. Das restliche Viertel geht zu gleichen Teilen an die Erben 2. Ordnung (pri-mär die Eltern, bei vorverstorbenen Eltern an die Ge-schwister des Erblassers). Sind zur Zeit des Erbfalls auch keine Erben 2. Ordnung (s.o.) und 3. Ordnung (s.o.) mehr vorhanden, erbt der Ehegatte alles.

Unabhängig vom Güterstand erhält der Ehegatte vorweg als „Voraus“ die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke.

Im Scheidungsfall hat der geschiedene Ehegatte weder ein Erbrecht noch einen Anspruch auf den „Voraus“. Hinterlässt der Erblasser weder einen Ehegatten noch Verwandte und hat kein Testament gemacht, erbt der Staat. Hierzu zwei Beispiele:

Beispiel 1: Die kinderlose, verwitwete Erblasserin hin-terlässt neben ihrem nicht eingetragenen Lebensge-fährten einen Neffen in Amerika und ihre vier Katzen. Es erbt der Neffe allein. Es bleibt seiner Bestimmung überlassen, ob er die Katzen ins Tierheim gibt oder dem Lebensgefährten überlässt. Der Lebensgefährte hat keinerlei Ansprüche.

Beispiel 2: Der geschiedene Erblasser kommt durch einen Autounfall ums Leben. Er hinterlässt zwei Söhne, die jeweils ein Kind haben. Seine Tochter, die ebenfalls bei dem Unfall ums Leben kam, hat zwei Kinder. Der Hund des Erblassers überlebt. Ein Testament fehlt. Es erben die Söhne des Erblas-sers jeweils ein Drittel des Nachlasses, die Kinder der verstorbenen Tochter je ein Sechstel, der Hund gehört allen Erben zusammen. Wenn niemand den

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Gesetzliche Erbfolge

Hund versorgen kann oder will, kann er ins Tierheim gebracht werden.

Das gesetzliche Erbrecht enthält keine Verpfl ich-tungen für die Erben, Haustiere des Verstorbenen zu übernehmen, in seinen Haushalt aufzunehmen und gut zu pfl egen oder dem Tierschutz allgemein einen Beitrag zu spenden.

Abhilfe kann hier eine letztwillige Verfügung, auch Verfügung von Todes wegen genannt (Testament s.o.), schaffen. Mit einem Testament können Sie die Erbfolge nach Ihrem eigenen Willen individuell regeln, wobei nur das sogenannte Pfl ichtteilsrecht dem Er-blasser Schranken auferlegen kann.

2.3 Pfl ichtteilsberechtigte

Pfl ichtteilsberechtigt sind Kinder, Eltern, Ehegatten und – neuerdings – eingetragene Lebenspartner.

Der Erblasser ist in seiner Testierfreiheit an bestimmte Schranken gebunden. So kann er zwar alle oder einen Verwandten von der Erbfolge ausschließen, seine Abkömmlinge, seine Eltern und sein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner können jedoch einen sogenannten Pfl ichtteilsanspruch geltend machen. Der Pfl ichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pfl ichtteil kann dem Berechtigten grundsätzlich nur aus schwerwiegenden Gründen entzogen werden, zum Beispiel wenn der Berechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete (§ 2339 BGB) oder den Erblasser durch Täuschung oder Drohung an der Errichtung eines Testaments gehindert hat.

2.4 Die Nacherbschaft

Die sogenannte Nacherbschaft wird nur unter bestimmten Bedingungen wirksam. Der Erbe erhält das, was der zuerst Verstorbene hinterlassen hat. Der Vorerbe, der den Erblasser zunächst beerbt, hat ein Verzeichnis über den erhaltenen Nachlass zu erstellen und beim Nachlassgericht vorzulegen. Auch hierzu zwei Beispiele:

Beispiel 1: Sie möchten, dass Ihr Vermögen letzt-endlich einer gemeinnützigen Organisation wie dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zugutekommt, damit diese es für ihre satzungsgemäßen Ziele verwendet. Andererseits möchten Sie Ihre Nichte nicht überge-hen und setzen diese daher als „nicht befreite Vorer-bin“ ein. Das bedeutet: Ihre Nichte kann nach Ihrem Tod über alles Geld verfügen, ist jedoch nicht befugt, zum Erbe gehörende Immobilien oder Grundstücke zu verkaufen. Diese fallen gemeinsam mit Ihrem restlichen Vermögen nach dem Tode Ihrer Nichte an den Nacherben (z.B. an den Deutschen Tierschutz-bund e.V.).

Beispiel 2: Sie möchten, dass Ihr Vermögen letzt-endlich einer gemeinnützigen Organisation wie dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zugutekommt, damit diese es für ihre satzungsgemäßen Ziele verwendet. Ihre Schwester möchten Sie jedoch, solange sie lebt, sicher versorgt wissen. Sie können Ihre Schwester in diesem Fall als „befreite Vorerbin“ in Ihr Testament einsetzen. Nach Ihrem Tod verfügt Ihre Schwester somit über das gesamte Erbe. Die Reste Ihres Vermö-gens fallen damit erst nach dem Tod Ihrer Schwester an den Nacherben (z.B. an den Deutschen Tier-schutzbund e.V.).

zum Beispiel den Braun- und Kragenbären im Anholter Bärenwald®, die aus sehr schlechter Haltung stammen.

Der Deutsche Tierschutzbund hilft Tieren...

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3.1 Vollmacht über den Tod hinaus

Als Erblasser können Sie den künftigen Erben oder den Vermächtnisnehmer, der Ihr Haustier pflegen soll, bevollmächtigen, über Ihr Vermögen oder einen Teil Ihres Vermögens (z.B. über ein Konto) zu verfü-gen. Gerade wenn mehrere Erben vorhanden sind, dürften diese eigentlich nur gemeinschaftlich über das Bankguthaben verfügen und die Überweisungs- oder Auszahlungsträger müssten von allen Erben unter-schrieben werden. Ein solches Verfahren ist sehr zeit-aufwändig. Die von Ihnen erteilte Vollmacht gilt schon zu Ihren Lebzeiten. Sie können eine Bankvollmacht auch dahingehend einschränken, dass sie nur für den Todesfall gilt. Vordrucke einer Vollmacht für den Todesfall sind bei den meisten Banken und Sparkas-sen erhältlich. Der Begünstigte kann dann sofort nach Ihrem Ableben über das Konto/die Konten verfügen und die notwendigen Auslagen bestreiten, ohne erst das oft langwierige Erbscheinsverfahren abwarten zu müssen.

3.2 Testamentsvollstreckung

Für den Fall, dass der Erblasser sein Vermögen unter einem oder mehreren Erben (z.B. einem Kind und einem Tierschutzverein) verteilt wissen möchte, die Nachlassauflösung aber langwierig oder kompliziert wäre (Grundstücksverkauf, Inventarschätzung, Nach-lassverkauf, Erstellung des Nachlassverzeichnisses, Erfüllung diverser Auflagen, Grabpflege usw.), kann er in seinem Testament die Testamentsvollstreckung bestimmen. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, kontaktiert die Erben, regelt die Nachlassverbindlichkeiten, Auflagen, Pflichtteils-ansprüche, Erbschaftssteuererklärung und führt die Erbauseinandersetzung unter den Erben durch. Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung vom Brutto-nachlasswert (in der Regel 2,8 bis 7,5 Prozent zuzüglich etwaiger Sonderzuschläge bei längerer Verwaltung).

3. Ergänzende Maßnahmen

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4. Gebühren für die Errichtung und Verwahrung eines Testamentes

Ergänzende Maßnahmen | Gebühren für die Errichtung und Verwahrung eines Testamentes

Nur beim öffentlichen Testament (Notar) werden Ge-bühren für die Errichtung der letztwilligen Verfügung erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Maßgebend ist das dem Amts-gericht angegebene Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bei der notariellen Beurkun-dung eines gemeinschaftlichen Testamentes verdop-peln sich die Gebühren.

Einzelheiten zu den anfallenden Gebühren sind in einer Kostenordnung geregelt. Bei einem Nachlass-wert in Höhe von 100.000,- Euro beträgt die einfache Gebühr für die Errichtung eines öffentlichen Testa-mentes derzeit 273,- Euro, bei einem Nachlasswert in Höhe von 250.000,- Euro sind es 535,- Euro und bei einem Nachlasswert in Höhe von 500.000,- Euro ist eine Gebühr von 935,- Euro fällig.

Die zu entrichtenden Gebühren für die amtliche Verwahrung eines privatschriftlichen Testamentes betragen unabhängig vom Nachlasswert einheitlich 75,- Euro. Die amtliche Verwahrung ist bei öffentli-chen Testamenten zwingend vorgeschrieben.

Bei einem Vermögen in Höhe von 100.000,- Euro müssten bei einem öffentlichen Testament also ins-gesamt 348,- Euro an Gebühren entrichtet werden (273,- Euro für das Testament und 75 Euro Hinter-legungsgebühr). Bei einem Vermögen in Höhe von 250.000,− Euro insgesamt 610,- Euro (535,- Euro für das Testament und 75,- Euro Hinterlegungsgebühr). Und bei einem Vermögen in Höhe von 500.000,− Euro insgesamt 1010,- Euro (935,- Euro Testament und 75,- Euro Hinterlegungsgebühr). Die Gebühren verdoppeln sich bei einem Berliner Testament.

Bei privatschriftlichen Testamenten erfolgt eine amtliche Verwahrung stets freiwillig. Es fallen nur die Hinterlegungsgebühren an (siehe Kapitel 1.3 „Wie errichte ich ein Testament?“).

durch Jugendgruppen, denn Tierschutz ist eine Aufgabe für alle Generationen.

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Oftmals ist es aus steuerrechtlichen Gründen sinnvoll, bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens durch Schenkung an die künftigen Erben oder Vermächt-nisnehmer zu übertragen. Bei einer entsprechenden Gestaltung haben Sie die Möglichkeit, Vermögen zu übertragen, sich aber gleichzeitig den Nutzen an den übertragenen Gegenständen vorzubehalten. So kön-nen Sie z.B. Immobilienvermögen, Wertpapiervermö-gen oder sonstiges Geldvermögen an Ihre zukünftigen Erben und Vermächtnisnehmer übertragen, sich durch eine Vereinbarung (z.B. Wohn- oder Nießbrauchrecht) jedoch die Nutzung der Wohnung, die Mieteinkünfte aus vermieteten Wohnungen oder die Zins- und Divi-dendenerträge aus übertragenem Wertpapier- oder Geldvermögen bis zu Ihrem Lebensende oder dem Lebensende einer anderen von Ihnen bestimmten Person vorbehalten.

Sofern Sie schon zu Lebzeiten Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, wie z.B. den Deutschen Tierschutzbund e.V., übertragen möchten, können Sie Steuern sparen. Vom Deutschen Tierschutzbund erhalten Sie für jede Zuwendung (Mitgliedsbeitrag oder Spende) eine Spendenbescheinigung, die Sie in

Ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung steu-ermindernd geltend machen können. Auch Sachspen-den in den gemeinnützigen Bereichen sind steuerlich absetzbar. Als Sachspenden kommen Gegenstände aller Art in Betracht, neuwertige und gebrauchte. Hilf-reich sind insbesondere auch Futterspenden.

Darüber hinaus profitieren Sie und die gemeinnützige Organisation von einer Schenkungssteuerersparnis, denn Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich von der Schenkungssteuer befreit.

Vermögensübertragungen an Verwandte und Freunde hingegen unterliegen nach Überschreitung der Schen-kungssteuerfreibeträge (siehe folgendes Kapitel) grundsätzlich der Schenkungssteuer. Je nach Höhe des vorhandenen Vermögens kann auch hier eine frühzeitige Vermögensübertragung auf die Erben zur Mehrfachnutzung der Schenkungs- und Erbschafts-steuerfreibeträge sinnvoll sein.

Zur Prüfung Ihrer persönlichen steuerrechtlichen und rechtlichen Situation empfehlen wir Ihnen ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt.

Zunächst die gute Nachricht: Zuwendungen von Todes wegen (Erbschaften/Vermächtnisse) und Zuwendungen zu Lebzeiten (Schenkungen) an gemeinnützige Organisationen wie dem Deutschen Tierschutzbund sind grundsätzlich von der Erb-schafts- und Schenkungssteuer befreit.

Bei Zuwendungen an Verwandte und Freunde hinge-gen bekommt häufig auch der Staat durch eine anfal-lende Erbschafts- oder Schenkungssteuer einen Teil der Zuwendung ab. Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer hängt grundsätzlich stark von der

Höhe der Zuwendung und vom Verwandtschaftsver-hältnis zur begünstigten Person ab. Das Verwandt-schaftsverhältnis beeinflusst sowohl die Höhe der Steuerfreibeträge als auch die Steuersätze.

In der folgenden Tabelle haben wir für Sie eine nicht abschließende Kurzübersicht über die Freibeträge und Steuerklassen im Erbschafts- und Schenkungs-steuerrecht zusammengestellt. Erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig sind grundsätzlich nur die die Freibeträge übersteigenden Zuwendungen.

5. Schenkung unter Lebenden

6. Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Schenkung unter Lebenden | Erbschafts- und Schenkungssteuer

STEUERKLASSE I STEUERKLASSE II STEUERKLASSE III

Begünstigter z.B. Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, Enkel

z.B. Geschwister, Nef-fen, Nichten, Stiefel-tern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder

Eingetragener gleichgeschlechtlicher Ehepartner

Allgemeiner Freibetrag

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner: 500.000 EuroKinder: 400.000 EuroEnkel: 200.000 EuroGroßeltern/Eltern: 100.000 Euro

Je 20.000 Euro Je 20.000 Euro

Versorgungsfrei-betrag bei Zuwen-dungen von Todes wegen

Ehegatte/eingetragener Lebenspartner: 256.000 EuroKinder/Stiefkinder: 10.300 bis 52.000 Euro

Neben den Steuerklassen und den Freibeträgen spielt als dritter Faktor der Wert des erworbenen Vermögens eine Rolle. Vom Wert des Vermögens leiten sich die Steuersätze ab, die Sie aus der folgenden Tabelle ersehen können.

WERT DES STEUERPFLICHTIGEN VERMÖGENS BIS EINSCHLIESSLICH (NACH ABZUG DER FREIBETRÄGE)

STEUERKLASSE I STEUERKLASSE II STEUERKLASSE III

75.000 Euro 7 % 15 % 30 %

300.000 Euro 11 % 20 % 30 %

600.000 Euro 15 % 25 % 30 %

6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %

13.000.000 Euro 23 % 50 % 50 %

26.000.000 Euro 27 % 50 % 50 %

Und darüber 30 % 50 % 50 %(Kurzdarstellung ohne Gewähr)

(Kurzdarstellung ohne Gewähr)

durch Kampagnen, mit denen er auf Missstände im Tierschutz, wie Tierquälereien, hinweist und für deren Abschaffung eintritt.

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Diese Broschüre ist eine allgemeine Informationsbroschüre. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung. Bitte besprechen Sie Ihre steuerrechtliche und rechtliche Situation mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt. Auf Wunsch können wir Ihnen gerne einen Kontakt zu einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vermitteln.

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7. Persönliche Beratung

Ihre persönlichen Notizen

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Kontakt ErbschaftsfragenEvely n OfensbergerTelefon: 089 - 600291 - 66Telefax: 089 - 600291 - [email protected]

SpendenkontoSparkasse KölnBonnBLZ 370 501 98Konto-Nr. 40 444IBAN: DE88370501980000040444BIC: COLSDE 33

Spenden sind steuerlich absetzbar. Gemeinnützigkeit anerkannt.

Einrichtungen• Bundesgeschäftsstelle• Akademie für Tierschutz• Hauptstadtbüro Berlin• Anholter Bärenwald®• Tier-, Natur- und

Jugendzentrum Weidefeld• Tierschutzprojekt in Odessa/

Ukraine• Tier-, Natur- und

Artenschutzzentrum Sy lt• Deutsches Haustierregister®

Tierschutz mit H erz und Verstand

Der Deutsche Tierschutzbund e.V. ist Europas größte Tier- und Naturschutzdachorganisation. Heute sind ihm 16 Landesverbände und mehr als 740 örtliche Tier-schutzvereine mit über 550 vereinseigenen Tierheimen/ Auffangstationen und mehr als 800.000 Mitgliedern aus allen Teilen der Bundesrepublik angeschlossen.

Seit 135 J ahren kämpft der Deutsche Tierschutzbund für Tiere in Not. Während dieses langen Zeitraums haben wir erhebliche Verbesserungen für die Tiere erreicht und ein einzigartiges Know-how aufgebaut: Mit unserer Öffentlichkeitsarbeit und in den jeweiligen Fachgremien in Deutschland und Europa setzen wir uns für eine bessere Tierschutzpolitik ein. Gleichzeitig unterstützen wir als Dachverband die uns angeschlos-senen Tierschutzvereine, durch die wir – neben viel-fältigen eigenen Projekten – fest im aktiven Tierschutz verwurzelt sind. In unseren Einrichtungen leisten wir praktische Tierschutzarbeit und legen die wissenschaft-lichen Grundlagen für den Tierschutz.

Als gemeinnütziger und parteipolitisch neutraler Ver-band genießt der Deutsche Tierschutzbund ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit.

Der Deutsche Tierschutzbund ist Gründungsmitglied im Deutschen Spendenrat und hat sich im Rahmen der Mit-gliedschaft zur transparenten Mittelverwendung und Ein-haltung ethischer Standards in der Spendenwerbung ver-pflichtet. Darüber hinaus wird er seit dem ahr 200 von dem Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) ge-prüft und trägt das DZI Spendensiegel.

Deutscher Tierschutzbund e.V.

H elfen Sie uns zu helfen! Danke!

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Tierschutz hat Zukunft – mit Ihrem Testament

Der Deutsche Tierschutzbund e.V. unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen eine Akademie für Tierschutz.

Unterstützen Sie den Tierschutz, indem Sie Mitgliedim örtlichen Tierschutzverein und im DeutschenTierschutzbund werden!

Überreicht durch:

Deutscher Tierschutzbund e. V.In der Raste 10, 53129 BonnTel. 0228 60 49 6-0, Fax 0228 60 49 6-40

www.tierschutzbund.dewww.jugendtierschutz.dewww.tierschutzlabel.info

Deutsches HaustierregisterTel. 0228 60 49 6-35Fax 0228 60 49 6-42www.registrier-dein-tier.de

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Spenden sind steuerlich absetzbar.Gemeinnützigkeit anerkannt.

Verbreitung in vollständiger Originalfassung erwünscht. Nachdruck - auch auszugsweise - ohne Genehmigung des Deutschen Tierschutzbundes nicht gestattet. 11

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ns zu helfen!