1
Rechtsprechung 112 bbl 2010, Heft 3 Juni © Springer-Verlag 2010 wasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht be- einträchtigt werde. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130 <70> Heranrückende Wohnbebauung; Emissionen einer gewerblichen Betriebsanlage; konkrete Einwendun- gen DOI 10.1007/s00738-010-0851-6 § 6 Abs 2 nö BauO 1996 Die Einwendungen eines gewerblichen Betriebs- anlageninhabers gegen die heranrückende Wohn- bebauung müssen bei sonstiger Unzulässigkeit hinreichend konkretisieren, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzu- lässig werden könnten. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143 <71> Baubewilligungspflichte Maßnahmen; Bauanzeige; Parteistellung von Nachbarn; baupolizeiliche Maß- nahmen DOI 10.1007/s00738-010-0852-5 §§ 6 Abs 1 Z 3, 15 Abs 3, 35 nö BauO 1996 Den Nachbarn kommt im Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zu. Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewil- ligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde sind baupolizeiliche Maß- nahmen zulässig. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0258 <72> Aus der Begründung: Nach Auffassung der Bf habe die bel Beh in Verkennung der Rechtslage die Bauanzeige der mitbeteiligten Bauwerberin zur Kenntnis genom- men, obwohl das angezeigte Bauvorhaben baubewilli- gungspflichtig sei. Die bel Beh habe daher ihre Partei- stellung im Bauverfahren unzutreffender Weise ver- neint. Liegt wie im Beschwerdefall eine ausdrückliche Bau- anzeige vor, so ist diese im Verfahren nach § 15 NÖ BauO 1996 zu erledigen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den dort genannten Bestimmungen, so hat die Baubeh das Vorhaben mit Bescheid gem § 15 Abs 3 NÖ BauO 1996 zu untersagen (vgl das Erk v 17.3.2006, 2005/05/0011). Eine Parteistellung des Nachbarn in die- sem Verfahren gibt es nicht. Wenn keine Baubewilligung, aber eine Bauanzeige vorliegt, muss die Beh im Bauauſtragsverfahren nach § 35 NÖ BauO 1996 klären, ob diese Anzeige den in § 15 NÖ BauO 1996 genannten Anforderungen ent- sprochen hat, gegebenenfalls ist ein Bauauſtrag ausge- schlossen. Im Falle der Verneinung ist dem Eigentümer des Bauwerks entweder die Möglichkeit, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen, allenfalls eine weitere Bauanzeige zu erstatten, einzuräumen oder der Bauauf- trag wegen von vornherein gegebener Unzulässigkeit des Bauwerkes zu erteilen (vgl das Erk v 24.5.2005, 2003/05/0181). Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilli- gungspflicht eines nach § 15 NÖ BauO 1996 angezeig- ten Bauvorhabens durch die Baubeh oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines an- gezeigten Bauvorhabens sind somit baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw deren Kenntnisnahme durch die Baubeh kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bin- dende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vor- liegt und gem § 38 AVG die Frage der Bewilligungs- pflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ BauO 1996 erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 NÖ BauO 1996, auf die es nach § 35 Abs 2 und 3 NÖ BauO 1996 aber ankommt, vor, sondern die im Rahmen des § 35 NÖ BauO 1996 bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 NÖ BauO 1996 bewilligungs- pflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorha- ben wird (vgl das Erk v 19.6.2002, 2000/05/0059). Ausgehend von dieser Rechtslage hat daher die bel Beh die gegen die Kenntnisnahme der Bauanzeige ge- richtete Berufung der Bf zu Recht zurückgewiesen. Die Bf wurden somit in dem von ihnen vor dem VwGH allein geltend gemachten „Recht auf Parteistellung“ nicht verletzt. (Abweisung). Kanalanschlusspflicht; Ausnahmen für landwirtschaft- liche Betriebe „mit aufrechter Güllewirtschaft“ DOI 10.1007/s00738-010-0853-4 § 62 Abs 4 nö BauO 1996 Betriebe, bei denen keine Gülle, sondern bloß Jauche anfällt, können von der Kanalanschluss- pflicht nicht ausgenommen werden. VwGH 19.1.2010, 2007/05/0221 <73> Mobilfunkanlage; Rohrgittermast; Eisabwurf; Immissi- onen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte DOI 10.1007/s00738-010-0854-3 § 48 Abs 1 Z 1 nö BauO 1996 Die Einwendung der Nachbarn, dass durch den Eisabwurf von einem (hier: 36 m hohen, 2 m von der Grundgrenze entfernten) Rohrgittermast einer Mobilfunkstation das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, ist zulässig. VwGH 19.1.2010, 2009/05/0020 <74>

Mobilfunkanlage; Rohrgittermast; Eisabwurf; Immissionen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

  • Upload
    k-giese

  • View
    214

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Rechtsprechung112bbl2010, Heft 3

Juni

© Springer-Verlag 2010

wasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht be-einträchtigt werde.

VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130 <70>

Heranrückende Wohnbebauung; Emissionen einer gewerblichen Betriebsanlage; konkrete Einwendun-gen

DOI 10.1007/s00738-010-0851-6

§ 6 Abs 2 nö BauO 1996

Die Einwendungen eines gewerblichen Betriebs-anlageninhabers gegen die heranrückende Wohn-bebauung müssen bei sonstiger Unzulässigkeit hinreichend konkretisieren, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzu-lässig werden könnten.

VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143 <71>

Baubewilligungspflichte Maßnahmen; Bauanzeige; Parteistellung von Nachbarn; baupolizeiliche Maß-nahmen

DOI 10.1007/s00738-010-0852-5

§§ 6 Abs 1 Z 3, 15 Abs 3, 35 nö BauO 1996

Den Nachbarn kommt im Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zu.

Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewil-ligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde sind baupolizeiliche Maß-nahmen zulässig.

VwGH 15.12.2009, 2008/05/0258 <72>

Aus der Begründung: Nach Auffassung der Bf habe die bel Beh in Verkennung der Rechtslage die Bauanzeige der mitbeteiligten Bauwerberin zur Kenntnis genom-men, obwohl das angezeigte Bauvorhaben baubewilli-gungspflichtig sei. Die bel Beh habe daher ihre Partei-stellung im Bauverfahren unzutreffender Weise ver-neint.

Liegt wie im Beschwerdefall eine ausdrückliche Bau-anzeige vor, so ist diese im Verfahren nach § 15 NÖ BauO 1996 zu erledigen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den dort genannten Bestimmungen, so hat die Baubeh das Vorhaben mit Bescheid gem § 15 Abs 3 NÖ BauO 1996 zu untersagen (vgl das Erk v 17.3.2006, 2005/05/0011). Eine Parteistellung des Nachbarn in die-sem Verfahren gibt es nicht.

Wenn keine Baubewilligung, aber eine Bauanzeige vorliegt, muss die Beh im Bauauftragsverfahren nach § 35 NÖ BauO 1996 klären, ob diese Anzeige den in § 15 NÖ BauO 1996 genannten Anforderungen ent-sprochen hat, gegebenenfalls ist ein Bauauftrag ausge-schlossen. Im Falle der Verneinung ist dem Eigentümer

des Bauwerks entweder die Möglichkeit, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen, allenfalls eine weitere Bauanzeige zu erstatten, einzuräumen oder der Bauauf-trag wegen von vornherein gegebener Unzulässigkeit des Bauwerkes zu erteilen (vgl das Erk v 24.5.2005, 2003/05/0181).

Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilli-gungspflicht eines nach § 15 NÖ BauO 1996 angezeig-ten Bauvorhabens durch die Baubeh oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines an-gezeigten Bauvorhabens sind somit baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw deren Kenntnisnahme durch die Baubeh kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bin-dende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vor-liegt und gem § 38 AVG die Frage der Bewilligungs-pflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 NÖ BauO 1996 erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 NÖ BauO 1996, auf die es nach § 35 Abs 2 und 3 NÖ BauO 1996 aber ankommt, vor, sondern die im Rahmen des § 35 NÖ BauO 1996 bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 NÖ BauO 1996 bewilligungs-pflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorha-ben wird (vgl das Erk v 19.6.2002, 2000/05/0059).

Ausgehend von dieser Rechtslage hat daher die bel Beh die gegen die Kenntnisnahme der Bauanzeige ge-richtete Berufung der Bf zu Recht zurückgewiesen. Die Bf wurden somit in dem von ihnen vor dem VwGH allein geltend gemachten „Recht auf Parteistellung“ nicht verletzt. (Abweisung).

Kanalanschlusspflicht; Ausnahmen für landwirtschaft-liche Betriebe „mit aufrechter Güllewirtschaft“

DOI 10.1007/s00738-010-0853-4

§ 62 Abs 4 nö BauO 1996

Betriebe, bei denen keine Gülle, sondern bloß Jauche anfällt, können von der Kanalanschluss-pflicht nicht ausgenommen werden.

VwGH 19.1.2010, 2007/05/0221 <73>

Mobilfunkanlage; Rohrgittermast; Eisabwurf; Immissi-onen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-010-0854-3

§ 48 Abs 1 Z 1 nö BauO 1996

Die Einwendung der Nachbarn, dass durch den Eisabwurf von einem (hier: 36 m hohen, 2 m von der Grundgrenze entfernten) Rohrgittermast einer Mobilfunkstation das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, ist zulässig.

VwGH 19.1.2010, 2009/05/0020 <74>