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Die Modernisierung von Häusern zwecks Einsparung von Energie und Kosten wird ein immer drängenderes Thema. Dafür sorgen nicht nur steigende Heizkosten und der Klimawandel, sondern auch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen. Hauseigentümer haben heute eine Menge Möglichkeiten: Die Tech- nik macht immer größere Fortschritte, staatliche Förderprogramme erleichtern Modernisierungsprojekte und man kann sogar durch Einspeisung von selbst erzeugtem Strom in das Stromnetz Geld verdienen. Will man diese Chancen wahrnehmen, muss man jedoch nicht nur Grundwissen über Technik und Baustoffe haben, sondern sich auch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen beschäftigen. Dieser D.A.S. Ratgeber für Hauseigentümer und Handwerker gibt wichtige Anhaltspunkte und zeigt, wie Sie ein Haus fit für die Zukunft machen können. RS 5.4 - 01/12 - (50056930) MODERNISIEREN RATGEBER Profitieren Sie von • wertvollen Expertentipps • Checklisten • Musterschreiben • zahlreichen Beispielen • weiterführenden Hinweisen • aktuellen Gesetzen und Urteilen DIESER RATGEBER IST TEIL DER REIHE D.A.S. RATGEBER RECHT. Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie auf www.das.de UMBAU UND MODERNISIERUNG ULF MATZEN GESETZE BEACHTEN, UMWELT SCHONEN, ENERGIE UND GELD SPAREN

MODERNISIEREN RATGEBER - BBBank · Einspeisung von selbst erzeugtem Strom in das Stromnetz Geld verdienen. Will man diese Chancen wahrnehmen, muss man jedoch nicht nur Grundwissen

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Die Modernisierung von Häusern zwecks Einsparung von Energie und Kosten wird ein immer drängenderes Thema. Dafür sorgen nicht nur steigende Heizkosten und der Klimawandel, sondern auch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen.

Hauseigentümer haben heute eine Menge Möglichkeiten: Die Tech-nik macht immer größere Fortschritte, staatliche Förderprogramme erleichtern Modernisierungsprojekte und man kann sogar durch Einspeisung von selbst erzeugtem Strom in das Stromnetz Geld verdienen.

Will man diese Chancen wahrnehmen, muss man jedoch nicht nurGrundwissen über Technik und Baustoffe haben, sondern sich auchmit den rechtlichen Rahmenbedingungen beschäftigen.

Dieser D.A.S. Ratgeber für Hauseigentümer und Handwerker gibt wichtige Anhaltspunkte und zeigt, wie Sie ein Haus fit für die Zukunft machen können.

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MODERNISIEREN

RATG

EBER

Profitieren Sie von • wertvollen Expertentipps• Checklisten• Musterschreiben• zahlreichen Beispielen• weiterführenden Hinweisen• aktuellen Gesetzen und Urteilen

DIESER RATGEBER IST TEIL DER REIHE D.A.S. RATGEBER RECHT.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie auf www.das.de

UMBAU UND MODERNISIERUNG

ULF MATZEN

GESETZE BEACHTEN, UMWELT SCHONEN, ENERGIE UND GELD SPAREN

Ulf Matzen

UMBAU UND MODERNISIERUNGGESETZE BEACHTEN, UMWELT SCHONEN,

ENERGIE UND GELD SPAREN

Januar 2012

MODERNISIEREN

Es betreut Sie:

D.A.S. Service-Telefon: Tel. 0800 3746-555 (gebührenfrei)

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Umfragen zufolge planen derzeit Millionen deutscher Hauseigentümer die Modernisierung ihrer Eigenheime. Die Gründe für die anhaltende Renovierungsfreude liegen in den steigenden Energiekosten, aber auch in gesetzlichen Vorgaben. Energieeinsparverordnung und Wärmege-setz fordern von Eigentümern bauliche und technische Änderungen, Mieter und Käufer fragen zunehmend nach dem Energieausweis und vergleichen kritisch den voraussichtlichen Energieverbrauch infrage kommender Gebäude. Unrenovierte Altbauten sind nur noch zu un- günstigeren Konditionen zu vermieten oder zu verkaufen, energiespa-rende Häuser dagegen steigen im Wert und erzielen attraktive Mieten.

Umso wichtiger ist es für Hauseigentümer, auch die rechtliche Situation zu kennen – vom Energieausweis bis hin zu den Förderprogrammen für Modernisierungsmaßnahmen. Werden diese Vorgaben ignoriert, kön-nen Fördergelder entfallen oder gar Bußgelder fällig werden.

Darüber hinaus soll dieser Ratgeber auch Handwerkern die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Modernisierung und Energieeinsparung näherbringen. Dieses Wissen kann sowohl bei der Akquisition von Neukunden als auch bei der Kundenbindung ein entscheidender Wett-bewerbsvorteil sein.

Die D.A.S. versteht sich als Rechtsdienstleister, der durch Information und Beratung auch einen Beitrag zur Schadensprävention leistet. Ist aber einmal ein Rechtsproblem aufgetreten, steht Ihnen die D.A.S. mit Rat und Tat zur Seite.

Ihre D.A.S.

Herausgeber:D.A.S.Deutscher Automobil Schutz AllgemeineRechtsschutz-Versicherungs-AGThomas-Dehler-Str. 281728 Münchenwww.das.de

Layout: Stefan Schweizer, www.stefanschweizer.deDruck: Eberl Print / ImmenstadtLektorat: Caroline Kazianka, www.kazianka.deFotos: Fotolia.de

Redaktionsschluss: Januar 2012

Copyright © 2010 by D.A.S.2. Auflage

CopyrightAlle Inhalte dieses Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und der Nachdruck sind ohne Genehmigung der D.A.S. untersagt. Alle Rechte bleiben vorbehalten.

Hinweis:Der D.A.S. Ratgeber informiert über die juristischen Grundlagen und soll nicht derBeratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens dienen. Die Informa-tionen in diesem Ratgeber sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Rich-tigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommenwerden.

MODERNISIEREN

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WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN? . . . . . . . . . . . . . . 82 KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISES . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 MODERNISIERUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE . . . . . . . . . . . . . . . 96

NEUE HEIZKONZEPTE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 SONNE, WIND UND NACHWACHSENDE ROHSTOFFE

KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 FERNWÄRME . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 BLOCKHEIZKRAFTWERKE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 ERDWÄRME . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 SOLARANLAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 HOLZPELLETANLAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 WINDKRAFTANLAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 MISCHKONZEPTE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

SELBST STROM ERZEUGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 REGELUNGEN ZUR ENERGIEEINSPEISUNG

EINSPEISEVERGÜTUNGEN FÜR STROM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 . . . AUS ERDWÄRME . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 . . . AUS WINDENERGIE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 . . . AUS SONNENENERGIE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 . . . AUS BIOMASSE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 SOLARSTROMERZEUGUNG – STEUERFRAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124

DIE FÖRDERMITTEL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 MIT STAATLICHER HILFE ANS ZIEL

KFW-FÖRDERUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 BUND, LÄNDER UND GEMEINDEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

STICHWORTVERZEICHNIS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 GESETZLICHE VORSCHRIFTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

DER AUTOR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172

MODERNISIERUNG – LEIDIGES THEMA ODER CHANCE? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 SINNVOLLE MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN HELFEN SPAREN

ENERGETISCHE GEBÄUDEOPTIMIERUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 NACHRÜSTPFLICHTEN FÜR DÄMMUNG UND HEIZKESSEL . . . . . . . . 12 NACHTSPEICHERHEIZUNGEN HABEN AUSGEDIENT . . . . . . . . . . . . . 14 NICHTBEACHTUNG VON ENEV-VORSCHRIFTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 CHECKLISTE: HANDLUNGSBEDARF NACH ENEV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 NEUREGELUNG FÜR HOLZHEIZUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 FREIWILLIG MODERNISIEREN – ENERGIE SPAREN . . . . . . . . . . . . . . . 23 PFLICHTEN BEI FREIWILLIGER MODERNISIERUNG . . . . . . . . . . . . . . . 24

DIE ENERGIEGESETZE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 WELCHE REGELUNGEN GIBT ES?

DIE ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 DAS ENERGIEEINSPARUNGSGESETZ (ENEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ (EEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 DAS WÄRMEGESETZ (EEWÄRMEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 DIE ERSTE BUNDESIMMISSIONSSCHUTZVERORDNUNG . . . . . . . . . 41 DIE RICHTIGE WÄRMEDÄMMUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 ISOLIERT UND GELD GESPART

KAMPF DEM WÄRMEVERLUST! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 DÄMMUNG VON GEBÄUDETEILEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 DÄMMSTOFFE – DIE QUAL DER WAHL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 GESUNDHEITSGEFAHREN VERMEIDEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 ZERTIFIKAT ZUM ENERGIEVERBRAUCH SINN UND ZWECK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 VORGABEN DER EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS? . . . . . . . . . . . . . . 69 INHALT UND GELTUNGSDAUER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

INHALTSVERZEICHNIS

MODERNISIEREN

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an Gebäude. Die Nutzung alternativer Energien steckt nicht mehr in den Anfängen, das Wärmegesetz schreibt sie für Neubauten anteilig sogar zwingend vor. Konsortien werden gegründet, um in Afrika in großem Stil Solarstrom zu produzieren oder im Nordseebereich

alle alternativen Energieproduzenten zu vernetzen. Deutschland ist mitt-lerweile in Europa Spitzenreiter im Bereich der privaten Solarzellennut-zung. Unsicher ist, ob und wann die Gesetze geändert werden, um einheit-liche Genehmigungs voraussetzungen für Kleinwind anlagen auf Privatgrund-stücken zu schaffen. Das Einspeisen selbst produzierten Stroms ins Netz wird jedenfalls für immer mehr Haus-eigentümer zur zusätzlichen Einnahme-quelle oder hilft, die neue Ökoheizung zu finanzieren.Die Wirkungsgrade von neuartigen Anlagen zur Heizung und Stromerzeu-gung werden immer weiter verbessert. Der Gesetzgeber versucht, Schritt zu halten – aber auch Grenzen zu setzen wie bei der neuen Rußfilterpflicht für bestimmte Holzheizungen.

MODERNISIERUNG – LEIDIGES THEMA ODER CHANCE?

Nicht wenige Hauseigentümer hören den Begriff „Modernisierung“ gar nicht gerne: Allzu sehr weckt er Befürchtungen, dass hohe In vestitionen mit ungewissem Gegenwert ins Haus ste-hen. In der heutigen Zeit kommt man als Eigentü-mer jedoch kaum an diesem Thema vorbei. Die Energiepreise stei-gen kontinuierlich an; der Klima wandel erfordert internationale Gegen-maßnahmen, an denen sich auch Deutschland beteiligen muss. In den letzten Jahren hat sich viel getan: Die Energieein-sparverordnung 2007 hat auch für beste-hende Wohngebäude den Energieausweis eingeführt, der für Neubauten bereits vor-geschrieben war. Seitdem wird die EnEV regelmäßig reformiert und enthält immer schärfere Anforderungen

MODERNISIEREN

MODERNISIEREN

ENERGETISCHE GEBÄUDEOPTIMIERUNG . . . . . . . . . . . . 11KEIN BUCH MIT SIEBEN SIEGELN

NACHRÜSTPFLICHTEN FÜR DÄMMUNG UND HEIZKESSEL . . 12MINDESTSTANDARD NACH VORSCHRIFT

NACHTSPEICHERHEIZUNGEN HABEN AUSGEDIENT . . . 14 STROMFRESSER MIT GALGENFRIST

NICHTBEACHTUNG VON ENEV-VORSCHRIFTEN . . . . . 16BUSSGELD DROHT

CHECKLISTE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17HANDLUNGSBEDARF NACH ENEV

NEUREGELUNG FÜR HOLZHEIZUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . 18RUSSFILTERPFLICHT EINGEFÜHRT

FREIWILLIG MODERNISIEREN – ENERGIE SPAREN . . .23VERJÜNGUNGSKUR FÜR IHR HAUS

PFLICHTEN BEI FREIW . MODERNISIERUNG . . . . . . . . . . 24ENERGIE SPAREN NACH VORSCHRIFT

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MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

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MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

ENERGETISCHE GEBÄUDEOPTIMIERUNGKEIN BUCH MIT SIEBEN SIEGELN

Wer ein älteres, ungedämmtes Haus zum Energiesparhaus umrüsten oder eine vorhandene Wärmedämmung verbessern will, sollte das ganze Haus einbeziehen und zunächst überlegen, was er mit welchen Geldmitteln erreichen kann. Bestimmte Schritte sind vom Gesetzge-ber vorgeschrieben, andere sind freiwillig, aber trotzdem heute fast unverzichtbar. Bei der Auswahl von Bauteilen muss auf eine gute Wärmespeicherfähigkeit geachtet werden, aber auch andere Eigen-schaften wie die Feuergefährlichkeit spielen eine wichtige Rolle. Außenwände und Dach sollten eine gute Dämmung erhalten und vor allem luftdicht sein. Zu beachten ist auch die Ausrichtung des Hauses nach den Himmelsrichtungen: Über die Südfenster wird eine hohe Sonneneinstrahlung erzeugt, diese trägt im Winter zur Erwärmung bei, muss aber im Sommer durch geeignete Maßnahmen reduziert werden.

Der deutsche Gesetzgeber verabschiedet angesichts von Klima-wandel und Ressourcenknappheit immer mehr Regelungen, um den Energieverbrauch im Wohnsektor zu senken. Dabei zwingt er jedoch Eigentümer nicht zur Komplettsanierung ihres Eigenheims. Trotzdem gibt es gesetzliche Pflichten, die man kennen sollte. Dabei geht es etwa um den Austausch veralteter Heizkessel, die Dämmung von Heizungsrohren oder von Decken zum ungeheizten Dachboden. Hier werden vom Gesetzgeber Fristen gesetzt, die einzuhalten sind. Weitere gesetzliche Pflichten betreffen die Abschaffung von Nacht-speicherheizungen und die Einführung schärferer Regelungen für kleinere mit Holz betriebene Heizungen und Heizöfen.

Natürlich kann ein Eigentümer auch freiwillig tätig werden, um die Umwelt und seinen Geldbeu-tel zu schonen. Die vom Gesetzge-ber geforderten Maßnahmen sind nicht ausreichend, um maßgeb-liche Einsparungen bei den Ener-giekosten zu erzielen und im Ener-gieausweis eine entsprechend gute Bewertung des Gebäudes zu bekommen.

MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

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Jede derartige Maßnahme kann zu einer erheblichen Energieeinspa-rung führen – Experten zufolge in Höhe von bis zu 19 Prozent der auf das betroffene Gebäudeteil entfallenden Energiekosten.

Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:

Die Austauschpflicht für Heizkessel entfällt, wenn die vorhandenen Heizkessel- Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind oder- eine Nennleistung von unter vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt

haben oder- es sich um spezielle Heizkessel handelt (Kessel, die für Brennstoffe

ausgelegt sind, die von den marktüblichen gasförmigen oder flüs-sigen Brennstoffen erheblich abweichen, die zur ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen, sowie Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich den Raum beheizen sollen, in dem sie aufgestellt sind, die aber auch Warmwasser für Zentralheizung oder sonstigen Gebrauch liefern).

Ausnahmen gibt es auch für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen der Eigentümer eine der Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hier gilt:Alle oben genannten Nachrüstpflichten sind erst bei einem nach dem 1. Februar 2002 erfolgenden Eigentümerwechsel zu beachten – vom neuen Eigentümer. Die Pflichten müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang erfüllt werden.

Die vorgeschriebenen Dämmungsmaßnahmen können zusätzlich auch dann entfallen, wenn ihre Kosten nicht innerhalb eines angemessenen Zeit-raumes durch Energieeinsparungen hereingewirtschaftet werden können.

Gesetzliche Vorschriften: EnEV § 10

NACHRÜSTPFLICHTEN FÜR DÄMMUNG UND HEIZKESSELMINDESTSTANDARD NACH VORSCHRIFT

Besonders wichtig für Hauseigentümer sind die Nachrüstpflichten der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Worum geht es in der Energieeinsparverordnung (EnEV)? Die EnEV enthält zum Beispiel technische Vorgaben über die Ener-gieeffizienz von Gebäuden – also etwa darüber, wie viel Energie ein Neubau verbrauchen darf. Sie gibt vor, wie viel Wärme bestimmte Bauteile von Häusern nach außen durchlassen dürfen. Ferner enthält sie Regelungen zum Energieausweis, zu den Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude, zu Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Die EnEV wurde im Jahr 2009 zuletzt in größerem Umfang geändert. Eine Neufassung ist für 2012 in Planung.

Die EnEV 2009 schreibt vor:- Der Betrieb von Heizkesseln für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

die vor dem 1. Oktober 1978 installiert worden sind, ist untersagt.- Bis Ende 2006 waren bereits Heizungs- und Warmwasserrohre und

Armaturen in ungeheizten Räumen mit einer Wärmedämmung zu versehen.

- Gedämmt werden mussten bis zu diesem Termin auch nicht begeh-bare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume. Für diese wurde 2009 ein neuer Wärmedurchgangswert festgelegt.

- Bis 1. Januar 2012 müssen auch begehbare oberste Geschossdecken gedämmt sein.

- Statt der obersten Geschossdecke kann wahlweise auch das ganze Dach gedämmt werden.

MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

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Tipp!

Ausnahmen: Die Außerbetriebnahmepflicht gilt nicht, wenn- andere öffentlich-rechtliche Pflichten ihr widersprechen, - die Verschrottung mit anschließendem Einbau einer neuen Heizung

sich auch bei Einsatz von Fördermitteln nicht innerhalb einer ange-messenen Zeit durch Einsparungen rentieren würde

oder- für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994

gestellt worden ist,- das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsni-

veau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 eingehal-ten hat oder

- das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens das Anforde-rungsniveau der 1994er-Wärmeschutzverordnung einhält.

Gesetzliche Vorschriften: EnEV § 10a

Bei der KfW kann der Austausch veralteter Heizungen im Rahmen des Programmes „Energieeffizient Sanieren“ als Einzelmaßnahme geför-dert werden (siehe Kapitel „Die Fördermittel“).

NACHTSPEICHERHEIZUNGEN HABEN AUSGEDIENTSTROMFRESSER MIT GALGENFRIST

Die früher beliebten elektrischen Nachtspeicherheizungen werden nach der EnEV 2009 stufenweise verschrottet. Grund: Die Geräte sind uneffektive Stromfresser. In vielen Orten sind zusätzlich die günstigen Nachttarife für Strom entfallen.

Gebäude: In Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Nachtspeicherheizungen nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr als alleiniges Heizsystem betrieben werden. Keine Anwendung findet die Regelung auf Geräte mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohn- oder Betriebseinheit.

Fristen: Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1. Januar 1990 instal-liert worden sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Ab ein-schließlich 1. Januar 1990 instal-lierte Speicherheizungen sind nach 30 Betriebsjahren auszu-rangieren. Fand ab einschließlich 1. Januar 1990 eine Erneuerung wesentlicher Bauteile statt, gilt die 30-Jahres-Frist ab Datum der Erneuerung. Gibt es in einem Haus mehrere Speicherheizungen, ist für den Lauf der Fristen immer das Einbaudatum des zweit ältesten Geräts maßgeblich.

MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

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CHECKLISTE HANDLUNGSBEDARF NACH DER ENEV?

cMeine Heizung verbrennt Gas oder Öl und wurde vor dem 1. Oktober 1978 installiert.

Wenn ja: Austauschpflicht Heizkessel (aber: Ausnahmen).

cIn meinem Haus gibt es Heizungsrohre, Warmwasserrohre oder Armaturen an wärmeführenden Leitungen in ungeheizten Räu-men, die nicht gedämmt sind.

Wenn ja: Dämmung nachrüsten (aber: Ausnahmen).

cEine zugängliche, nicht begehbare oberste Geschossdecke zum ungeheizten Dachboden hin ist noch ungedämmt.

Wenn ja: Dämmung nachrüsten (aber: Ausnahmen).

cEine zugängliche, begehbare oberste Geschossdecke zum unge-heizten Dachboden hin ist noch ungedämmt.

Wenn ja: bis 1. Januar 2012 Dämmung nachrüsten (aber: Ausnah-men).

cMein Wohnhaus hat mehr als fünf Wohneinheiten und wird durch Nachtspeicherheizungen beheizt.

Wenn ja: Pflicht zur Außerbetriebnahme (aber: Ausnahmen, Über-gangsfristen).

NICHTBEACHTUNG VON ENEV-VORSCHRIFTENBUSSGELD DROHT

Die Nichtbeachtung vieler EnEV-Vorschriften ist eine Ordnungswid-rigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Bei Missachtung der Regelungen über den Energieausweis können bis zu 15 000 EUR Bußgeld fällig werden, bei Missachtung anderer Vorschriften z. B. über Wärmedämmung oder Heizanlagen können es sogar bis zu 50 000 EUR sein. Diese Bußgeldsätze sind im Energieeinsparungsge-setz (EnEG) geregelt, auf das die EnEV verweist.

Gesetzliche Vorschriften: EnEV § 27, EnEG § 8

MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

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Die Reform: Rußfilterpflicht für Holzheizungen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform: 22. März 2010.

Nach der neuen Rechtslage dürfen Einzelraumfeuerungs-anlagen für Festbrennstoffe, die seit Inkrafttreten errichtet werden, nur noch betrieben werden, wenn durch eine Herstellerbescheinigung die Einhaltung der Emissions-grenzwerte und eines Min-destwirkungsgrades nachge-wiesen wird. Ausnahme sind sogenannte Grundöfen (vor Ort gebaute Öfen aus Brenn-raum und nachgeschalteten keramischen Heizzügen, auch als Kachelofen mög-lich) und offene Kamine. Ab 2015 errichtete Grundöfen brauchen einen Staubfilter, Kamine dürfen nur gelegent-lich und nur mit naturbelassenem Stückholz oder Holzbriketts befeu-ert werden.

Für Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe mit einer Nennwärmeleis-tung von vier Kilowatt oder mehr (keine Einzelraumöfen) gibt die Verordnung eigene Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid vor. Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen werden Emissionsgrenzen für Stickstoffdioxid festgesetzt.

NEUREGELUNG FÜR HOLZHEIZUNGENRUSSFILTERPFLICHT EINGEFÜHRT

Wer sich eine mit Holz betriebene Heizung kaufen möchte oder bereits eine besitzt, sollte wissen, dass für die von derartigen Anla-gen ausgestoßenen Schadstoffe nun schärfere Regelungen gelten. Dies betrifft auch kleine Anlagen und z. B. Kaminöfen. Aufgrund der steigenden Kosten für herkömmliche Energieträger wie Gas oder Öl heizen immer mehr Bundesbürger mit Holz. Für Holz als Brennstoff wird auch deshalb geworben, weil Holz als „kohlendioxid-neutral“ angesehen wird – d. h. bei seiner Verbrennung wird nur so viel Kohlendioxid freigesetzt, wie der Baum beim Wachsen ver-braucht hat. Immer preisgünstigere Holzöfen werden in Baumärkten und im Fachhandel angeboten. Nachteil ist, dass Holzheizungen erheblich mehr gesundheitsschädlichen Feinstaub produzieren als andere Arten des Heizens. Mittlerweile erzeugen Holzheizungen bereits mehr Feinstaub als alle Dieselfahrzeuge in Deutschland zusammen. Daher wurde eine Reform der Bundesimmissionsschutz-verordnung ausgearbeitet, mit der Feinstaub-Grenzwerte für Holzhei-zungen eingeführt wurden.

Worum geht es in der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)? Die 1. BImSchV setzt das Bundesimmissionsschutzgesetz um. Beide sollen die Luftverschmutzung bekämpfen. Die 1. BImSchV enthält viele Regelungen über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, zu denen auch Hausheizungen gehören. Sie regelt jetzt auch, welche Kaminöfen und Kachelöfen Rußfilter benötigen.

MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

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2120

Im Einzelnen:Weiter betrieben werden dürfen bestehende Öfen für feste Brenn-stoffe (ausgenommen Grundöfen), für die durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder durch Messung des Schornsteinfeger- meisters die Einhaltung der neuen Grenzwerte nachgewiesen ist. Der Nachweis muss bis einschließlich 31. Dezember 2012 dem Bezirks-schornsteinfegermeister vorgelegt worden sein; andernfalls sind die Anlagen nachzurüsten oder auszurangieren. Dafür sind folgende Fristen vorgesehen:

- Öfen mit Typenprüfung vor dem 1. Januar 1975 oder zu unklarem Zeitpunkt: Nachrüstung oder Ausrangieren bis 31. Dezember 2014.

- Typenprüfung zwischen 1. Januar 1975 und 31. Dezember 1984: Nachrüstung oder Ausrangieren bis 31. Dezember 2017.

- Typenprüfung zwischen 1. Januar 1985 und 31. Dezember 1994: Nachrüstung oder Ausrangieren bis 31. Dezember 2020.

- Typenprüfung zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010: Nach-rüstung oder Ausrangieren bis 31. Dezember 2024.

Die Übergangsregelungen gelten nicht für privat genutzte Herde und Backöfen mit weniger als 15 Kilowatt Leistung, offene Kamine, Grund-öfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohnungen, deren Wärmever-sorgung ausschließlich über diese Anlagen stattfindet, und Einzel-raumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden.

Die Außerbetriebnahmepflicht bei fehlendem Nachweis bis 31. Dezember 2012 (siehe oben) gilt wiederum nicht für Kaminein-sätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die ein-gemauert sind. Diese müssen bis zu den oben genannten Zeiträumen mit Staubfiltern ausgerüstet werden.

Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für FestbrennstoffeBestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (außer Heizan-lagen für Einzelräume) dürfen nur bei Einhaltung bestimmter Grenz-werte weiter betrieben werden. Wann die Grenzwerte eingehalten werden müssen, ist vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abhän-gig:

- Bis einschließlich 31. Dezember 1994 errichtete Anlagen müssen die Grenzwerte bis 1. Januar 2015 einhalten.

- Zwischen 1. Januar 1995 und 31. Dezember 2004 errichtete Anlagen müssen die Grenzwerte bis 1. Januar 2019 einhalten.

- Zwischen 1. Januar 2005 und 21. März 2010 errichtete Anlagen müssen die Grenzwerte bis 1. Januar 2025 erfüllen.

Der Bezirksschornsteinfeger muss bis zum 31. Dezember 2012 den Zeitpunkt feststellen, ab dem die Grenzwerte der einzelnen Anlage eingehalten werden müssen. Für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Leistung über 15 Kilo-watt gelten seit 22. März 2010 neue Grenzwerte.

Alte Einzelraumöfen werden ausrangiertDie Übergangsregelungen besagen, dass vor dem 22.03.2013 errich-tete sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (im Folgenden als „Öfen“ bezeichnet – gemeint sind Öfen aller Art, die hauptsächlich einen Raum beheizen) abhängig vom Baujahr bis zu einem bestimm-ten Zeitpunkt mit Filtern nachgerüstet oder ausrangiert werden müssen.

MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

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FREIWILLIG MODERNISIEREN – ENERGIE SPARENVERJÜNGUNGSKUR FÜR IHR HAUS

Die oben erwähnten Pflichtmaßnahmen helfen zwar beim Energiespa-ren, Sie können aber noch mehr tun. Hauseigentümer haben weitere Möglichkeiten, ihre Energiekosten auf Dauer zu senken. Dazu gehören:

- Verbesserung der Wärmedämmung der Außenbauteile (Türen, Fenster, Mauerwerk, Dach, Keller),

- Austausch der Heizanlage gegen ein neues Modell mit Brennwert-technik und herkömmlichem Energieträger (Öl, Gas),

- richtige Dimensionierung der Heizkörper (in älteren Gebäuden wurde gerne zu viel Heizkörperkapazität installiert),

- korrekte Einstellung der Heizanlage durch einen Fachmann,- Verwendung von erneuerbaren Energieträgern (möglich als allei-

nige oder ergänzende Energiequelle), z. B. Holzpellets, Sonnen-energie, Erdwärme.

Grundsätzlich gilt, dass die Wärmedämmung eines Hauses für die Energieeffizienz (und die Energiekosten) entscheidender ist als die Art der Heizanlage. Sinnvoll ist freilich eine komplette Sanierung, bei der nicht nur Türen und Fenster, Dachboden und Keller sowie die Außenwände gedämmt werden, sondern auch die Heizanlage modernisiert wird. Die Schattenseite: Ein solches Projekt verschlingt schnell eine große Summe Geld. Allerdings spart eine solche Rund-um-Modernisierung auch in ganz erheblichem Maße Heizkosten. Wird alles auf einmal erledigt, kann ein kompetenter Fachmann ein stimmiges Konzept für das ganze Haus entwickeln. Dafür sind sogar Zuschüsse möglich. Auch die nachträglichen Dämmmaßnahmen selbst werden von der staatlichen KfW-Förderbank in ihrem Pro-gramm „Energieeffizient Sanieren“ durch vergünstigte Kredite und Zuschüsse gefördert (siehe Kapitel „Die Fördermittel“).

Grundsätzlich trifft alle Betreiber von bestehenden Einzelraumöfen die Pflicht, bis 31. Dezember 2012 den Zeitpunkt der Typenprüfung vom Bezirksschornsteinfeger feststellen zu lassen. Zwei Jahre vor dem gesetzlichen Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnah-me muss der Schornsteinfeger den Betreffenden informieren.

Für Einzelraumöfen für Festbrennstoffe, die nach dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet wurden und werden, sind auch ab 2015 noch die Grenzwerte der Stufe 1 nach Anlage 4, Nr. 1 der Verordnung zu beachten.

Betreiber bestehender, per Hand beschickter Einzelraumöfen für feste Brennstoffe müssen sich bis 31. Dezember 2014 durch einen Schorn-steinfeger über die sonstigen anfallenden Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen. Grundsätzlich muss sich jeder, der eine handbe-schickte Feuerungsanlage für Festbrennstoffe (z. B. einen Pelletofen ohne automatisches Pellet-Fördersystem) neu einbaut, innerhalb eines Jahres vom Schornsteinfeger darüber beraten lassen, wie der Ofen sachgerecht zu bedienen und der Brennstoff ordnungsgemäß zu lagern ist. Dies gilt auch im Falle eines Betreiberwechsels.

Gesetzliche Vorschriften: 1. BImSchV § 4, § 5, § 25, § 26

Hinweis: Ab 1. Januar 2013 ist nicht mehr der Bezirksschornstein-fegermeister zuständig, sondern der sogenannte „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“. Grund: Das deutsche Schornsteinfegerwe-sen wird stufenweise reformiert. Bevollmächtigte Bezirksschornstein-feger werden zeitlich begrenzt nach einer Ausschreibung bestellt.

MODERNISIERUNG – PFLICHT UND KÜR

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Der Jahres-Primärenergiebedarf schließt zusätzlich zum Endener-giebedarf die Energiemenge ein, die durch vorgelagerte Prozesse bei der Erkundung, Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der benötigten Energieträger verbraucht wird. An ihm kann man die Gesamtenergieeffizienz Ihres Hauses ablesen.

Der Transmissionswärmeverlust ist der Wärmedurchgang bei Außen-bauteilen. Die EnEV 2009 hat das Berechnungsverfahren für diesen Wert geändert. Er ist nun u. a. von Lage und Größe des Gebäudes abhängig. Die Anforderungen an kleine, frei stehende Gebäude sind bei diesem Verfahren höher als die an andere Wohnhäuser.

Allerdings müssen die in Anlage 3 der EnEV genannten Grenzwerte immer eingehalten werden, wenn ein Gebäude so erweitert bzw. aus-gebaut wird, dass sich die Nutzfläche um beheizte oder gekühlte Räume von 15 bis 50 Quadratmetern ver-größert. Bei über 50 Quadratmetern neuer Nutzfläche müssen sogar die Vorschriften für Neubauten einge-halten werden.

Die hier beschriebene Regelung gilt nicht bei Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile zehn Pro-zent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes nicht über-schreitet. In diesem Fall müssen also weder bestimmte Grenzwerte eingehalten noch Berechnungen durchgeführt werden.

PFLICHTEN BEI FREIWILLIGER MODERNISIERUNGENERGIE SPAREN NACH VORSCHRIFT

Auch wer freiwillig modernisiert, hat gesetzliche Verpflichtungen. So schreibt die Energieeinsparverordnung vor, dass bei bestimm-ten Änderungen beheizter oder gekühlter Gebäude die jeweiligen Außenbauteile bestimmte Wärmedurchgangswerte nicht überschrei-ten dürfen. Diese Änderungen sind zum Beispiel:

- Verkleidung oder Wärmedämmung von Außenwänden,- Ersatz von Fenstern beheizter/gekühlter Räume,- Erneuerung von Außentüren,- Erneuerung oder Dämmung von Dächern,- Dämmung von Kellern.

Die Werte selbst enthält die Anlage 3 der EnEV. Gebäude, die die in § 9 Abs. 1 EnEV genannten Anforderungen an den Jahres-Primär-energiebedarf und den Transmissionswärmeverlust erfüllen, müssen die Werte nicht einhalten. Dazu dürfen Primärenergiebedarf und Wärmeverlust um nicht mehr als 40 Prozent über den entspre-chenden Werten eines Referenzgebäudes, also eines vergleichbaren Gebäudes nach Anlage 1 der EnEV, liegen.

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Beispiel: Sie wollen eines von 20 Fenstern austauschen. Die Berech-nungen nach § 9 Abs. 1 EnEV sind nicht erforderlich. Die Wärme-durchgangswerte müssen nicht berücksichtigt werden. Sie wollen zehn Fenster austauschen. Die Berechnungen sind durchzuführen. Die Werte sind einzuhalten.

Bei größeren Umbauten und Modernisierungen sind nicht nur ggf. Grenzwerte einzuhalten und Berechnungen durchzuführen, sondern es wird auch ein neuer Energieausweis für das Gebäude nötig. Ein bisheriger Energieausweis wird ungültig und muss durch einen neuen ersetzt werden.

Dies ist der Fall, wenn - an einem Haus Änderungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV

vorgenommen werden

oder- die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume um mehr als

die Hälfte vergrößert wird und dabei die Berechnungen nach § 9 Abs. 2 EnEV durchgeführt werden.

Daraus kann man den Schluss ziehen, dass kein neuer Energieausweis erforderlich wird, wenn die Berechnungen nicht notwendig sind – z. B. bei Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geän-derten Bauteile zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes nicht überschreitet.

Gesetzliche Regelungen: § 9 EnEV, § 16 EnEV

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DIE ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV) . . . . . . . . 31MASSSTAB FÜR ENERGIEEFFIZIENZ

DAS ENERGIEEINSPARUNGSGESETZ (ENEG) . . . . . . . . 32WÄRMEVERLUSTE VERMEIDEN

DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ (EEG) . . . . . . . .35ZIEL: NACHHALTIGE ENERGIEVERSORGUNG

DAS WÄRMEGESETZ (EEWÄRMEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36UMWELTSCHUTZ WIRD PFLICHTPROGRAMM

DIE ERSTE BUNDESIMMISSIONSSCHUTZ-VERORDNUNG (1 . BIMSCHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41VERORDNUNG ÜBER KLEINE UND MITTLERE FEUERUNGSANLAGEN

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DIE ENERGIEGESETZEWELCHE REGELUNGEN GIBT ES?

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DIE ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV)MASSSTAB FÜR ENERGIEEFFIZIENZ

Die Energieeinsparverordnung wurde bekannt, da durch ihre Neufas-sung 2007 der Energieausweis für Wohngebäude eingeführt wurde. Sie enthält jedoch nicht nur die Regelungen über den Energieaus-weis, sondern auch eine Reihe von weiteren wichtigen Vorschriften. Dies sind z. B. Nachrüstpflichten für Wärmedämmungsmaßnahmen und Heizanlagen, die jeder Hauseigentümer zu beachten hat. Bei Neubauten und Umbauten sind ihre Vorgaben für die Wärmedäm-mung zu beachten – etwa was die Wärmedurchlässigkeit von Bau-stoffen anbelangt. Bei größeren Anbauten und Modernisierungen muss nach der EnEV für das gesamte Gebäude ein Höchstwert beim Wärmeverlust eingehalten werden. Die EnEV schreibt auch eine regelmäßige Inspektionspflicht für Klimaanlagen vor.

Am 1. Oktober 2009 ist die Neufassung der Energieeinsparverord-nung, die EnEV 2009, in Kraft getreten. Ihr Ziel besteht darin, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich noch stärker zu verringern. So wurden die Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten um 30 Prozent verschärft, bei beste-henden Gebäuden wurden die Anforderungen an Außenbauteile bei wesentlichen Änderungen am Haus um 15 Prozent angehoben.

Hauseigentümer müssen sich heute mit einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften aus-einandersetzen. Die Regelungen verursachen Arbeitsaufwand, zwingen zum Teil zu Moderni-sierungsmaßnahmen und Nach-rüstungen. Auf der anderen Seite helfen sie jedoch dabei, Energiekosten einzusparen und langfristig den Marktwert der Immobilie zu sichern. Hier sollen noch einmal im Überblick einige wichtige Gesetze rund um das Eigenheim als Energieverbrau-cher vorgestellt werden:

die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsge-setz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Wärmege-setz (EEWärmeG) und die Verordnung über kleine und mittlere Feu-erungsanlagen (1. BImSchV/Bundesimmissionsschutzverordnung).

DIE ENERGIEGESETZEWELCHE REGELUNGEN GIBT ES?

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Energiesparende Anlagentechnik vorgeschriebenDas Energieeinsparungsgesetz schreibt die Verwendung von energie-sparender Anlagentechnik vor – etwa bei Heizungen, Warmwasser-anlagen, Belüftungsanlagen, Kühl- und Beleuchtungsanlagen. Jeder, der solche Anlagen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss dafür sorgen, dass sie nicht mehr Energie verbrauchen als notwen-dig. Für die Einzelheiten verweist das EnEG auf besondere Rechts-verordnungen. Die Regelungen gelten für Neuinstallationen und für Austausch, Umrüstung und Erweiterung bestehender Anla-gen. Das EnEG schreibt ferner vor, dass die aufgezählten Anla-gen auch energiesparend betrie-ben werden müssen.

Eine weitere Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen gibt das EnEG für die Verteilung der Betriebskosten von Wohnungen auf die einzelnen Nutzer im Gebäude nach Verbrauch. Auf dieser Ermächtigung beruht die für Mieter und Vermieter wichtige Betriebskostenverordnung.

Gesetzliche Vorschriften: § 2 EnEG, § 3 EnEG, BetrKV

DAS ENERGIEEINSPARUNGSGESETZ (ENEG)WÄRMEVERLUSTE VERMEIDEN

Mit der Energieeinsparung beschäftigt sich auch das Gesetz zur Ein-sparung von Energie in Gebäuden – kurz Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Es schreibt vor, dass bei der Errichtung von beheizten oder gekühlten Gebäuden vermeidbare Energieverluste durch Wärme-schutz und übertriebener Energieverbrauch durch zeitgemäße Anla-gentechnik zu verhindern sind.

Auf Basis des EnEG kann die Bundesregie-rung mit Zustimmung des Bundesrates Ver-ordnungen zum Wär-meschutz von Gebäu-den erlassen. Auf dieser Ermächtigung beruht die Energieeinsparver-ordnung (EnEV).

Worum geht es im Energieeinsparungsgesetz (EnEG)?Das EnEG soll helfen, vermeidbare Energieverluste und zu gro-ßen Energieverbrauch in Gebäuden zu reduzieren. Dies soll durch Wärmedämmung und moderne Technik erreicht werden. Das EnEG stellt die Rechtsgrundlage für Verordnungen dar, die genauere Rege-lungen treffen – wie etwa die Energieeinsparverordnung.

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DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ (EEG)ZIEL: NACHHALTIGE ENERGIEVERSORGUNG

Eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und wurde zuletzt zum 1. September 2011 reformiert. Das Gesetz bezweckt, im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energie-versorgung voranzutreiben. Die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung sollen verringert, Natur und Umwelt geschützt, ein Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieträger geleistet und die Weiterentwicklung von Technologien zur Stromer-zeugung aus erneuerbaren Energien gefördert werden. Der Gesetz-geber will mithilfe dieses Gesetzes den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Pro-zent und danach kontinuierlich weiter erhöhen.

Zur Erreichung dieser Ziele trifft das Gesetz Regelungen über:

- den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet an die allgemeine Stromversorgung,

- die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und

- den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.

Worum geht es im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?Das EEG regelt die Einzelheiten zur Einspeisung von aus regenera-tiven Energieträgern gewonnenem Strom (auch) aus Privathaushal-ten in das allgemeine Stromnetz und legt Einspeisevergütungen fest.

Bußgelder drohenDas EnEG setzt auch Folgen für den Fall eines Verstoßes gegen die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen fest. Jeder Verstoß gegen eine der Rechtsverordnungen zu den Themen

- Wärmeschutz von Gebäuden und Bauteilen, Wärmedurchgangs-werte, Lüftungswärmeverluste,

- Anforderungen an Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuch-tungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen,

- energiesparender Betrieb von Anlagen oder Sonderregeln und Anforderungen an bestehende Gebäude,

ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 50 000 EUR Bußgeld geahndet werden.

Für bestimmte Verstöße legt das EnEG allerdings ein ermäßigtes Bußgeld von höchstens 15 000 EUR fest. Dazu zählen Verstöße gegen die Regelungen zum Energieausweis – etwa gegen die Pflicht, Miet- und Kaufinteressenten unverzüglich einen Energieausweis vorzulegen.

Gesetzliche Vorschriften: EnEG § 5a, § 8

Hinweis: Am 2. April 2009 ist ein reformiertes EnEG in Kraft getreten. Es ermöglichte die Einführung der EnEV 2009. Die Gesetzesänderung soll dazu führen, dass Gebäude nur so viel Energie verbrauchen, wie notwendig ist, um sie zweckdienlich zu nutzen.

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Worum geht es im Wärmegesetz (EEWärmeG)?Das EEWärmeG schreibt für Neubauten die anteilige Verwendung rege-nerativer Energieträger zum Heizen und Kühlen vor. Bauherren kom-men um diese Pflicht nur herum, wenn sie bestimmte Ersatzmaßnah-men durchführen – etwa für besonders gute Wärmedämmung sorgen.

Das Gesetz legt fest, dass Eigentümer von neu zu errichtenden Gebäuden dafür sorgen müssen, ihren Heiz- und Kühlenergiebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien zu decken. Die Bundesländer können zusätzlich durch eigene Vorschriften regeln, dass auch Eigentümer bereits bestehender Häuser erneuerbare Ener-gien nutzen müssen.

Die Nutzungspflicht nach dem Wärmegesetz bezieht sich auf alle Gebäude mit mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche, die unter Ein-satz von Energie geheizt oder gekühlt werden. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, z. B. für Ställe in der Nutztierhaltung, für ihrem Zweck gemäß langfristig offen stehende Betriebsgebäude, für unter-irdische Bauten, Gewächshäuser, Zelte, zerlegbare wiederverwend-bare Gebäude, provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzung von bis zu zwei Jahren, Gebäude für Gottesdienste. Auch Gebäude mit einer Nutzungsdauer von unter vier Monaten jährlich sind ausge-nommen, was auf manche Ferienhäuser zutreffen mag.

Die genauen Pflichtanteile der regenerativen Energieträger sind von der verwendeten Energieform abhängig. Wird Solarenergie ver-wendet, muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf des Hauses zu mindestens 15 Prozent daraus gedeckt werden. Bei Biogas müssen es mindestens 30 Prozent sein, bei flüssiger (z. B. Rapsöl) und fester (z. B. Holzpellets) Biomasse mindestens 50 Prozent. Auch bei Erd-

Einspeisevergütungen sind Vergütungen für elektrische Energie, die in das allgemeine Stromnetz eingeleitet wird – z. B. durch einen Hauseigentümer, der mithilfe einer Fotovoltaikanlage mehr Strom erzeugt, als er selbst benötigt, oder durch eine Wohnanlage, bei der im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung z. B. durch ein Blockheizkraft-werk überschüssiger Strom angefallen ist. Seit Inkrafttreten des EEG wurden mehrere Änderungen vorgenommen. So wurde 2010 eine deutliche Kürzung der Vergütung für Solarstrom beschlossen.

DAS WÄRMEGESETZ (EEWÄRMEG)UMWELTSCHUTZ WIRD PFLICHTPROGRAMM

Das Wärmegesetz wird offiziell als das „Gesetz zur Förderung erneu-erbarer Energien im Wärmebereich“ (Erneuerbare-Energien-Wärme-gesetz oder EEWärmeG) bezeichnet. Zwar befasst sich dieses Gesetz mit Neubauten. Es soll hier dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, weil es mittelfristig zu erheblichen Änderungen im Gebäudeenergie-bereich führen wird.

Das EEWärmeG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und soll den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung bis 2020 auf 14 Prozent erhöhen. Heute liegt er bei 9,8 Prozent. Das Wärmegesetz sieht eine Verpflichtung von Bauherren vor, bei der Hausversorgung eine Nutzung erneuerbarer Energien von Anfang an einzuplanen. Seit der 2011 erfolgten Novellierung bezieht sich das Gesetz nicht nur auf die Wärme, sondern auch auf die Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und gilt damit auch für die Energieversorgung von Klimaanlagen. Auch Fördermittel sind vorgesehen. Bis 2012 stehen pro Jahr bis zu 500 Millionen EUR zur Verfügung.

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Nachweis und ÜberprüfungDas Wärmegesetz enthält eine Reihe von Nachweispflichten für Hauseigentümer. Zum Beispiel müssen Nutzer von Biomasse als Brennstoff die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Mindestan-teils der Biomasse und der gesetzlichen Anforderungen an den Brennstoff nachweisen. Wird gasförmige oder flüssige Biomasse als Brennstoff geliefert (Biogas, Pflanzenöl), müssen die Rechnungen für die ersten fünf Kalenderjahre ab Inbetriebnahme der Heizung der zuständigen Behörde bis 30. Juni des Folgejahres vorgelegt werden; in den folgenden zehn Kalenderjahren besteht für alle Rechnungen eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht. Die Rechnungen müssen ferner der zuständigen Behörde auf Anfrage vorgelegt werden. Bei fester Biomasse (z. B. Pellets) müssen die Rechnungen des Lie-feranten in den ersten 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Anforderung der Behörde vorgelegt werden. Das Gesetz sieht noch weitere Nachweis- und Aufbewahrungspflichten vor. Auch die Inanspruchnahme von Ausnahmen ist der Behörde gegenüber nachzuweisen – innerhalb von drei Monaten ab Inbetriebnahme.

Die Erfüllung der Verwendungspflicht für erneuerbare Energieträger sowie die Richtigkeit der Nachweise muss die zuständige Behörde zumindest stichprobenartig kontrollieren. Die Kontrolleure sind gesetzlich berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt oder Nachweise nicht erbringt oder fälscht, muss mit einem erheblichen Bußgeld rechnen (je nach Verstoß bis zu 20 000 oder bis zu 50 000 EUR).

Gesetzliche Vorschriften: EEWärmeG § 10, § 11

und Umweltwärme müssen es mindestens 50 Prozent sein. Bilden mehrere Gebäude verschiedener Eigentümer einen zusammenhän-genden Komplex, können diese ihre Verpflichtung auch erfüllen, indem sie ihren Energiebedarf insgesamt zum vorgeschriebenen Prozentsatz aus regenerativen Energieträgern decken.

Gesetzliche Vorschriften: EEWärmeG § 3, § 5, § 6

Ersatzmaßnahmen und AusnahmenDas EEWärmeG nennt verschiedene Ersatzmaßnahmen, durch die Hauseigentümer die Erfüllung der genannten Pflichten umgehen können. So gelten die Pflichten jeweils als erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf eines Hauses zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder aus Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt wird, wenn bestimmte Energiesparmaßnahmen eingeleitet werden oder der Wärme- und Kältebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung gedeckt wird. Eine Anlage zum Wärmegesetz enthält weitere Einzelheiten. Möglich ist auch die Kombination von regenerativen Energieträgern untereinander und mit Ersatzmaßnah-men.

Die Pflichten des Wärmegesetzes müssen nicht erfüllt werden, wenn

- ihre Erfüllung oder die Ersatzmaßnahmen anderen öffentlich-recht-lichen Pflichten widersprechen würden (Baurecht, Denkmalschutz),

- ihre Durchführung im Einzelfall technisch unmöglich ist oder- die zuständige Behörde den Hauseigentümer auf Antrag davon

befreit. Eine Befreiung ist insbesondere bei Vorliegen eines Härte-falles für den Betroffenen angezeigt.

Gesetzliche Vorschriften: EEWärmeG § 7, § 9

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DIE ERSTE BUNDESIMMISSIONSSCHUTZVERORDNUNG (1 . BIMSCHV)VERORDNUNG ÜBER KLEINE UND MITTLERE FEUERUNGSANLAGEN

Luftreinhaltung als oberstes ZielDie Reinhaltung unserer Luft ist das Ziel des Bundesimmissions-schutzgesetzes. Auf seiner Grundlage hat der Gesetzgeber eine Reihe von Verordnungen erlassen, die einzelne Bereiche der Luftreinhaltung regeln. Dazu gehört auch die Erste Bundesimmissionsschutzver-ordnung (kurz 1. BImSchV), welche Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen reglementiert. Zu diesen Anlagen gehören herkömmliche Heizanlagen in Wohnhäusern.

Worum geht es in der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)? Die 1. BImSchV setzt das Bundesimmissionsschutzgesetz um. Beide sollen die Luftverschmutzung bekämpfen. Die 1. BImSchV enthält viele Regelungen über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, zu denen auch Hausheizungen mit Verbrennung von Energieträgern gehören. Sie regelt auch, welche Kaminöfen und Kachelöfen inner-halb bestimmter Fristen mit Rußfiltern ausgestattet werden müssen.

Die Verordnung enthält eine Aufzählung aller zulässigen Brennstoffe – von Torfbriketts bis zum Biogas. Hier ist z. B. genau festgelegt, dass kein Holz verfeuert werden darf, welches mit Holzschutzmitteln, halo-genorganischen Verbindungen oder Schwermetallen behandelt ist.

Seit Inkrafttreten der Neufassung der 1. BImSchV am 22. März 2010 gilt diese nicht mehr nur für Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als elf Kilowatt.

FördergelderEine gute Nachricht für Hauseigentümer besteht darin, dass das Wärmegesetz auch neue Förderungen gewährt. So werden laut Wärmegesetz in den Jahren 2009 bis 2012 vom Bund bis zu 500 Mil-lionen EUR pro Jahr für die Förderung alternativer Energien bereit-

gestellt. Es werden Förderungen für den Einbau von Anlagen gewährt, die Wärme oder Kälte mit hilfe von Solarthermie, Bio-masse, Erd- oder Umweltwärme erzeugen, sowie auch für die Errichtung und Erweiterung von Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen, die eben-falls aus den genannten regene-rativen Energieträgern gespeist werden. Solarthermische Anla-gen erhalten eine Förderung nur dann, wenn sie mit dem europä-ischen Prüfzeichen „Solar Key-mark“ zertifiziert sind. Für Anla-gen zur Nutzung fester Biomas-se (z. B. Pellets) sind bestimmte Wirkungsgrade Voraussetzung.

Achtung: Nicht förderungsfähig sind Anlagen, die installiert wer-den müssen, um der Pflicht zum Einsatz regenerativer Energie-träger nach dem Wärmegesetz gerecht zu werden. Geför-dert werden jedoch Projekte, durch die die Pflichtanteile bei der Nutzung regenerativer Energien überschritten werden.

Gesetzliche Vorschriften: EEWärmeG § 13, § 14, § 15

DIE ENERGIEGESETZEWELCHE REGELUNGEN GIBT ES?

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Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über vier Kilo-watt gilt u. a.:

- § 5 der Verordnung legt Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid fest.

- Bestimmte Brennstoffe sind nur für bestimmte Anlagen zulässig – so dürfen behandeltes Holz, Spanplatten etc. nicht privat, sondern nur in holzverarbeitenden Betrieben verfeuert werden – und auch nur in Feuerungsanlagen ab 30 Kilowatt.

- Bei bestimmten Anlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium (= Wasser), außer Einzelraumöfen, ist ein Wasser-Wärmespeicher Pflicht.

Für alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen unter zehn Megawatt Leistung muss per Typprüfung die Einhaltung von Grenzwerten nachgewie-sen werden. Hier gibt es besondere Regeln zur Begrenzung von Stickoxid-Emissionen. Für größere Anlagen gibt es weitere Rege-lungen und spezielle Abgasgrenzwerte.

§ 15 der Verordnung schreibt eine regelmäßige Überwachung aller Heizanlagen durch den Bezirksschornsteinfeger vor – dies betrifft auch kleine Anlagen für Festbrennstoffe und Einzelraumöfen. Wie oft die Überprüfungen stattfinden müssen, richtet sich nach der Art der Heizung. Weitere Vorschriften regeln die Ableitung der Abgase, hier geht es u. a. um die Größe der Schornsteinöffnung.

Einerseits trifft die 1. BImSchV genaue Regelungen für Einzelraum-öfen, andererseits aber auch für Heizungen ab vier Kilowatt Nennw-ärmeleistung, die Festbrennstoffe verwenden und die mehr als einen Raum beheizen. Die Verordnung bezieht nun also deutlich kleinere Heizanlagen und Öfen mit ein als zuvor – etwa was Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid betrifft. Auch für Öl- und Gasheizungen gelten spezielle Grenzwerte.

Die folgenden Aussagen beziehen sich auf Heizanlagen und Öfen, die ab 22. März 2010 errichtet worden sind. Für bestehende Anlagen gibt es Übergangsregeln, hier kann eine Pflicht zur Nachrüstung mit einem Filter oder zur Außerbetriebnahme bestehen (siehe Seite 19 ff.).

Für Feuerungsanlagen für Einzelräume gilt: Einzelraumheizungen für Festbrennstoffe benötigen eine Typprüfung des Herstellers, die belegt, dass sie bestimmte Grenzwerte sowie Mindestwirkungsgrade einhalten. Für Grundöfen (vor Ort gebaute Öfen aus Brennraum und nachgeschalteten keramischen Heizzügen) und offene Kamine gibt es Sonderregeln: So dürfen offene Kamine nur gelegentlich und nur mit Naturholz oder Holzbriketts beheizt wer-den. Grundöfen, die ab 31.12.2014 errichtet und betrieben werden, benötigen einen nachgeschalteten Staubfilter. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen – so kann durch die Typprüfung des Herstellers oder Messungen des Schornsteinfegers nachgewiesen werden, dass der Grundofen die Grenzwerte auch ohne Filter einhält.

Wer einen handbeschickten Ofen für Festbrennstoffe errichtet oder eine Wohnung mit einem solchen erwirbt, muss sich innerhalb eines Jahres vom Schornsteinfeger über die sachgerechte Bedienung beraten lassen.

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Hinweis: Die Anforderungen der 1. BImSchV unterscheiden sich je nach Brennstoff, Art und Leistung der Heizung, Inbetriebnahmejahr usw. und enthalten diverse Ausnahmeregeln, die hier aus Platz-gründen nicht vollständig wiedergegeben werden können. Gerade Besitzer kleinerer holzbetriebener Heizungen, für die bisher keine Abgasgrenzwerte galten, sollten sich beim zuständigen Bezirks-schornsteinfeger darüber informieren, welche Anforderungen für ihre Anlage gelten. Wer eine neue Heizanlage oder zum Beispiel einen neuen Holz- bzw. Pelletofen kaufen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass die erforderliche Typprüfung vorliegt, mit der die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann.

Gesetzliche Vorschriften: 1. BImSchV § 3, § 4, § 6, § 15

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KAMPF DEM WÄRMEVERLUST! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49KEIN PLATZ FÜR LUFTZUG UND FEUCHTIGKEIT

DÄMMUNG VON GEBÄUDETEILEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51VOM KELLER BIS ZUM DACH

DÄMMSTOFFE – DIE QUAL DER WAHL . . . . . . . . . . . . . . . 55NICHT NUR DIE DÄMMWIRKUNG ZÄHLT

GESUNDHEITSGEFAHREN VERMEIDEN . . . . . . . . . . . . . . .56SICHERHEIT GEHT VOR – BEI DER ARBEIT UND BEIM WOHNEN

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DIE RICHTIGE WÄRMEDÄMMUNGISOLIERT UND GELD GESPART

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KAMPF DEM WÄRMEVERLUST!KEIN PLATZ FÜR LUFTZUG UND FEUCHTIGKEIT

Ziel aller Wärmedämmungsmaßnahmen ist es, den Verlust von wert-voller Heizwärme zu verhindern. Dieser entsteht durch einen simplen Vorgang: den Transport von Wärme von innen nach außen oder auch von warm zu kalt. Will man diesen stoppen, gilt es, eine Vielzahl bau-physikalischer Faktoren zu beachten. So darf sich zum Beispiel im Inneren von Dämmschichten kein Kondenswasser niederschlagen, weil sonst Schimmel wächst und Feuchtigkeitsschäden entstehen. Dämmstoffe verlieren durch Feuchtigkeit ihre Wirkung.

Um die Qualität von Bauteilen beurteilen zu können, hat man eine Vielzahl von Kriterien entwickelt: Der Primärenergiegehalt etwa zeigt den energetischen Aufwand zur Herstellung einer Konstruktion ein-schließlich Bauteilproduktion; beim Wärmeschutz werden Wärme-speicherfähigkeit und Wärmedurchgangswert von Außenbauteilen bewertet. Auch Feuchtigkeitsschutz und Luftdichtigkeit spielen eine wichtige Rolle. Wenn es „zieht“, wenn also durch Wände, Decken und Fensterrahmen unkontrollierter Luftaustausch zwischen drinnen und draußen stattfindet, kann der jährliche Bedarf an Heizwärme leicht auf das Doppelte ansteigen. Für die Feuerwiderstandsdauer schreiben die Bauordnungen der Bundesländer Werte für bestimmte Bauteile vor – der Feuerschutz ist gerade bei der Wärmedämmung ein wichtiges Thema, denn Energieeinsparung darf nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Für Hauseigentümer sind natürlich auch die Kosten für Bauteile, Einbau und der Beseitigungsaufwand bei Rück-bau oder Abbruch des Gebäudes wichtige Entscheidungskriterien. Gerade Letzteres wird oft vernachlässigt – dies rächt sich schnell, wenn etwa bei einer erneuten Sanierung oder der Beseitigung eines Wasserschadens alte Dämmstoffe anfallen, die wegen ihres Chemie-gehalts als teurer Sondermüll entsorgt werden müssen.

Die wirkungsvollste Methode zum Sparen von Energie ist das Däm-men des Gebäudes. Wer sein Haus umbauen will, sollte jedoch zunächst über einige grundsätzliche Informationen verfügen.

Bei nachträglichen Wärme-dämmungsmaßnahmen kann man vieles falsch machen. Soweit möglich, ist bei der Gebäudehülle eine Außendämmung der Innendämmung vorzuzie-hen. Eine Innendämmung kann sich allerdings in besonderen Fällen anbie-ten – wenn etwa das Haus direkt an Gehweg oder Straße grenzt oder die Fassade Verzierungen aufweist oder denkmalge-schützt ist.

Zuerst ist in jedem Fall die Entscheidung zu treffen, ob die Wände für Wasserdampf durchlässig sein sollen oder nicht – danach richtet sich nicht nur die Konstruktion der Wanddämmung, sondern auch die Auswahl der verwendbaren Farben, Putze etc. Hier müssen alle verwendeten Werkstoffe zusammenpassen. Fehler führen schnell zu Schimmelbildung im Haus bzw. in der Dämmschicht. Dämmtapeten sind übrigens ungeeignet: Ihre Wirkung ist gering und oft sammelt sich dahinter Feuchtigkeit.

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5150

DÄMMUNG VON GEBÄUDETEILENVOM KELLER BIS ZUM DACH

Der KellerBeim Keller darf keine Feuchtigkeit in den Innenraum gelangen. Zweckmäßig ist eine bereits beim Neubau durchgeführte Außen-dämmung. Auch eine Nachrüstung ist möglich, diese ist jedoch aufgrund der Erdarbeiten sehr aufwendig. Bei beheizten Kellern empfiehlt sich zudem eine Bodendämmung. Diese kann ober- oder unterseitig erfolgen. Zu empfehlen ist eine zwölf bis 25 Zentimeter dicke Dämmung. Im Sommer kommt es in Kellerräumen oft zur Schwitzwasserbildung. Ist dies der Fall, sollten Außentüren und Fenster tagsüber geschlossen sein, die beste Zeit zum Lüften ist am frühen Morgen oder späten Abend. Die AußenwändeAußenwände können ein- oder zweischalig konstruiert sein. Bei ersteren besteht die Wand nur aus einer Schicht. Bessere Dämmei-genschaften weisen zweischalige Mauern auf, die zwischen den beiden Ziegelschichten einen Hohlraum besitzen. Bei manchen mehrschichtigen Wandkonstruktionen wird auf einer Ziegelmauer eine Außendämmung – z. B. aus Korkplatten – angebracht. Auf die-ser werden dann Armierungsmörtel und Putz aufgetragen. Hinter einer äußeren Wandverschalung kann eine sogenannte Hinterlüftung vorgesehen werden – ein Hohlraum mit Luftzirkulation. Besonders in Norddeutschland war zwischen 1900 und 1970 zweischaliges Mauerwerk üblich. Bei Häusern aus dieser Zeit wird heute oft durch das Einblasen eines Dämmstoffes (z. B. Zellulose, Getreide) in den Hohlraum eine Kerndämmung nachgerüstet.

Der U-WertIm Zusammenhang mit der Wärmedämmung taucht häufig der soge-nannte U-Wert auf. Dabei handelt es sich um das Maß für die Wärme-durchlässigkeit von Bauteilen (auch: Wärmedurchgangskoeffizient).

Hinweis: Der U-Wert wurde früher als k-Wert bezeichnet. Er hängt von Material und Dicke des Baustoffes ab. Die Maßeinheit für ihn ist W/m2 x K (= Watt pro Quadratmeter mal Grad Kelvin).

Der U-Wert gibt an, welche Menge an Wärme durch einen Quadrat-meter eines Bauteils in einer Stunde bei einem Temperaturunter-schied von einem Grad Kelvin hindurchfließt.

Die Energieeinsparverordnung schreibt für bestimmte Bauteile unter-schiedlicher Gebäude maximal zulässige U-Werte vor. Für bestimmte Arten von Bauteilen gibt es besondere Bezeichnungen (Ug ist der

U-Wert für Glasflächen, Uw der für ganze Fenster einschließlich Rahmen). Wer die U-Werte ver-schiedener Bauteile ver-gleicht, sollte sich für das Bauteil mit dem kleins-ten U-Wert entscheiden: Hier geht am wenigsten Wärme verloren.

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5352

auf der Innenseite führt dazu, dass die Feuchtigkeit sich in der Wand sammelt. Besonders ältere Gebäude mit erhaltenswerten Fassaden besitzen kaum eine wirksame Wärmedämmung. Eine Innendäm-mung kann hier erhebliche Einsparungen an Heizkosten erbringen. Bei Gebäuden mit zeitlich begrenzter täglicher Heizperiode (z. B. Kirchen), bei denen eine schnelle Aufheizung notwendig ist, ist eine Innendämmung der Außendämmung vorzuziehen.

Das DachDächer müssen viel aushalten. Sie sind einem ständigen Wechsel-spiel von Wärme, Kälte, Wind, Schnee und Regen ausgesetzt. Ihre luftdichte Dämmung muss sorgfältig geplant werden. Wind bringt Kälte und Feuchtigkeit mit – er muss draußen bleiben, denn beides ist besonders für Holzteile gefährlich. Zu unterscheiden sind die Auf-dach- und die Unterdachdämmung. Bei der Aufdachdämmung bringt man außen an den Dachspar-ren zuerst eine Verschalung mit einer Dampfbremse an. Nach außen hin werden dann Dämmplatten etwa aus Holzweichfaser aufgebracht. Darauf wird eine Holzfaser-platte als Abdeckung ange-bracht; dann folgen meist eine Folienbahn gegen das Eindringen von Feuchtigkeit und zuletzt eine Lattenkons-truktion, welche die Ziegel trägt. Bei einer Unterdach-dämmung wird die Dämm-schicht zwischen den Dach-sparren angebracht. Soll die

Fenster und TürenBei Fenstern und Türen ist die Dichtheit gegen Luftzug besonders wichtig: Undichtigkeiten bedeuten sowohl Wärmeverlust als auch Eindringen von Feuchtigkeit und in der Folge Schimmelbildung. Entscheidend ist der fachgerechte Einbau. Oft wird zur Abdichtung nur Bauschaum verwendet – dies reicht jedoch nicht. Im Handel erhältlich sind vorkomprimierte Dichtungsbänder, Folien und Dich-tungspappen. Zu den häufigsten Schimmelpilz-Verursachern gehö-ren übrigens unsachgemäß eingebaute Dachfenster. Die InnendämmungOft kann eine Außendämmung nicht aufgebracht werden – etwa weil ein Gebäude direkt an Straße oder Gehweg anschließt und der Platz nicht ausreicht oder weil die Fassade erhaltenswert ist bzw. unter Denkmalschutz steht. In solchen Fällen bleibt als Alternative nur die Innendämmung. Bei dieser besteht die Gefahr, dass Wasserdampf aus der Innenraumluft (der durch den menschlichen Atem, aber auch durch Kochen, Duschen, Pflanzen usw. entsteht) auf dem Weg nach draußen im Inneren der Dämmschicht kondensiert. Dann geht die Dämmwirkung verloren und es kann sich Schimmel bilden. Gegen-

mittel ist eine innen angebrachte Dampfsperre oder Dampfbremse – meist eine spezielle vollständig oder teilweise wasserdampfdichte Folie. Die verwendeten Bauteile müssen jedoch aufeinander abgestimmt sein: Zu einer undurchlässigen Dampfsper-re passen nur ebenfalls undurchläs-sige Farben und Putze auf der Außen- und Innenseite der Mauer. Und eine wasserdicht verputzte Außenwand bei teilweise durchlässiger Dampfsperre

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5554

DÄMMSTOFFE – DIE QUAL DER WAHLNICHT NUR DIE DÄMMWIRKUNG ZÄHLT

DämmstoffeBei der Auswahl des Dämmstoffes haben Hauseigentümer die Qual der Wahl: Es gibt pflanzliche, tierische, mineralische und synthe-tische Dämmstoffe. Zu den pflanzlichen Stoffen gehören Flachs, Hanf, Kokosfaser. Dämmplatten werden auch aus Kork, Schilfrohr, Holzfaser und Zellulose fabriziert. Für Hohlraumschüttungen wer-den Korkschrot, Holzspäne, Getreidegranulat oder Zelluloseflocken verwendet. Diese Dämmstoffe müssen aus Brandschutzgründen vorbehandelt werden – dafür kommt z. B. Borsalz zum Einsatz. Ein Beispiel für einen tierischen Dämmstoff ist Schafwolle. Andere natür-liche Dämmstoffe sind Lehm, Stroh und Blähton. Als mineralische Dämmstoffe bezeichnet man Schaumglas, Perlite, Mineralschaum und Kalzium-Silikatplatten. Polyesterflies, Polyurethan und Polysty-rol wiederum sind synthetische Dämmstoffe.

Welches Material ist das beste?Welcher Dämmstoff der beste ist, hängt weitgehend davon ab, zu welchem Zweck und an welcher Stelle des Bauwerks er eingesetzt werden soll. Wichtige Kriterien sind die Wärmeleitfähigkeit des Materials, die Empfindlichkeit für Feuchtigkeit, das Wärmespeicher-vermögen, die Dampfdurchlässigkeit und nicht zuletzt die Brandge-fährlichkeit. Für Käufer ist es wichtig, sich über die Amortisationszeit Gedanken zu machen. Diese misst man in Monaten, bis die zur Erzeu-gung des Dämmstoffs nötige Energie durch Einsparungen wieder ausgeglichen wird. Bei Polystyrol liegt diese Kennzahl z. B. bei sieben bis 20 Monaten, bei Holzfaserplatten sind es sechs bis acht Monate, bei Steinwolle 1,5 bis zwölf Monate.

Dämmung diffusionsoffen und winddicht sein, sind mit Naturharzen, Wachs oder Bitumen imprägnierte Holzweichfaserplatten zu empfeh-len. Zwischen den Sparren kann eine Einblasdämmung etwa aus Zel-lulose zur Anwendung kommen. Innenseitig kann man unter einer Verschalung dampfbremsende Dichtungsbänder und Baupapiere anbringen. Dampfbremsen und -sperren müssen absolut lückenlos verlegt werden, sonst verlieren sie ihre Wirkung. Dies ist besonders an den Übergängen zwischen Dach und Fußboden des Dachbodens, zum Schornstein, zu Dachfenstern und zum Dachfirst wichtig.

WärmebrückenAls Wärmebrücken (oft auch als Kältebrücken) bezeichnet man Bau-teile, über die Wärme schneller nach außen abgeleitet wird als durch die übrigen Teile des Gebäudes. Fachleute unterscheiden zwischen konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken. Die ersteren erhält man, wenn man Bauteile mit höherer Wärmeleitfähigkeit verwendet oder eine notwendige Dämmung um ein bestimmtes Bauteil weglässt. Beispiel: Ein Stahlbetonbauteil durchstößt eine gedämmte Außenwand. Geometrische Wärmebrücken zeichnen sich dadurch aus, dass zu viel Wärme abfließt, weil ein Bauteil eine größere Außen- als Innenfläche hat. Dies kann z. B. bei gleichmäßig

gestalteten Bauteilen der Fall sein, wenn diese nach außen hin Ecken oder Vorsprünge aufweisen. Gene-rell sinkt bei einer Wärmebrücke die Oberflächentemperatur des Bauteils zu schnell ab, was die Tauwasserbil-dung und damit den Schimmelbefall begünstigt. Häufige Problemzonen am Haus: Balkone, Gebäudeecken, Rollladenkästen, Heizkörpernischen, ungedämmte Stahlbetonteile.

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bei der Arbeit gut lüften. Auch nach der Verarbeitung kann es bei eini-gen Materialien zu Gesundheitsgefahren durch Fasern oder Stäube kommen, wenn das Dämmmaterial nicht unter einer luftdicht abschlie-ßenden Schicht liegt.

Die Zeitschrift „Ökotest“ hat im November 2009 einen Test von 17 Dämmstoffen veröffentlicht. Ergebnis: Alle Dämmstoffe hatten eine gute bis sehr gute Dämmwirkung. Einige Materialien können jedoch die Raumluft mit gesundheitsschädlichen bzw. krebserregenden Stoffen belasten. Negativ bewertet wurden dabei vor allem Polystyrole, aber auch Materialien mit allzu intensiver Behandlung durch bestimmte borhaltige Flammschutzmittel. Einige natürliche Werkstoffe – etwa Kork – sind nach dem Test bei Feuchtigkeit verstärkt für Schimmelbefall emp-findlich und damit ebenfalls potenziell gesundheitsschädlich. Die besten Bewertungen erhielten zwei Dämmungen aus Holzwolle und Glasfasern.

In Deutschland existiert ein Kanzero-genitätsindex, der angibt, wie hoch bei Baustoffen das Krebsrisiko ist. Werte unter oder gleich 40 werden als unbe-denklich angesehen. In jedem Fall gilt: Kaufen Sie nicht das Billigste, sondern informieren Sie sich vorher genau über die verwendbaren Baustoffe, die erfor-derlichen Sicherheitsmaßnahmen und eventuelle Risiken. Schließlich werden Sie Ihr Heim lange Zeit mit dem ausge-wählten Baustoff teilen.

Die KostenBei Dämmstoffen sind nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch die Entsorgungskosten zu berücksichtigen. Bei einer Renovierung, einem Umbau oder nach Schadensfällen wie etwa dem Eindringen von Feuchtigkeit müssen Dämmstoffe teuer als Sondermüll entsorgt werden. Natürliche Dämmstoffe sind oft kaum günstiger zu entsor-gen, da sie aus Feuerschutzgründen mit Boraten imprägniert werden.

Hier einige Beispiele für die Anschaffungskosten:

GESUNDHEITSGEFAHREN VERMEIDENSICHERHEIT GEHT VOR – BEI DER ARBEIT UND BEIM WOHNEN

Viele Dämmstoffe sind stark gesundheitsgefährdend. Bei ihrer Verarbei-tung müssen unbedingt die jeweils empfohlenen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, um nicht gesundheitsgefährliche (etwa krebser-zeugende) Stäube einzuatmen. Das bedeutet mindestens: Werkstoff erst am Einbauplatz auspacken, übermäßige Stauberzeugung vermeiden, Dämmplatten nicht zersägen, sondern mit einer Klinge zerschneiden, vorgeschriebene Schutzmaske (d. h. nicht nur irgendeine) verwenden,

Dämmstoff

GlaswolleFlachsMineralschaumplattenexpandiertes PolystyrolZellulose

Kosten in EUR pro m3

53–260134–17028064–73123–153

Kosten in EUR pro m2 bei Schichtdicke von ca. 10 cm

613–1731713

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2

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. Energiee insparve rordnung (EnEV)

Anforderungen nach § 7 Nr. 2 EEWärmeG

* Die um 15 % verschärften Anforde rungswerte s ind

e ingehalten.

Verschärfter Anforderungswert: W/(m²·K).Transmiss ionswärmeverlus t H‘T

Verschärfter Anforde rungswert: kWh/(m²·a).P rimärenergiebedarfDie Anforderungswerte der EnEV sind um % verschärft.Anforderungen nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 8 EEWärmeG

Ers a tzmaßnahmen 3)

5)

Verg le ichs werte Endenerg iebedarf

Adress e , Gebäudete il

P rimärenergiebedarfkWh/(m²·a ) Anforderungswert

W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) * Vere infachungen nach § 9 Abs . 2 EnEV

Is t-Wert

Für Energ iebedarfs berechnungen verwendetes Verfahren

* Verfahren nach DIN V 18599* Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10

kWh/(m²·a)

Hilfsge rä te 4)Warmwasser

Heizung

Gesamt in kWh/(m2 ·a)J ährlicher Endenergiebedarf in kWh/(m2 ·a) für

Energie träger

Endenerg iebedarfSommerlicher Wärmeschutz (be i Neubau) * e ingeha lten

Energe tische Qualitä t de r Gebäudehülle H‘TIs t-Wert

Anforderungen gem äß EnEV 2)

Energiebedarf

Berechne te r Energ iebedarf des Gebäudes

Die Energie e insparverordnung lä s st für die Berechnung des Energiebedarfs zwei a lte rna tive Berechnungsverfahren zu, die im Einze lfa ll zu

unte rs chiedlichen Ergebniss en führen können. Insbes ondere wegen s tandardis ierte r Randbe dingungen erlauben die angegebenen Werte

ke ine Rückschlüsse auf den ta ts ächlichen Energieverbrauch. Die ausge wiesenen Bedarfswerte s ind s pezifis che Werte nach de r EnEV pro

Qua dra tmete r Gebäudenutzfläche (AN).

1) fre iwillige Angabe2) be i Neuba u sowie be i Modernis ie rung im Fa lle des § 16 Abs . 1 Satz 2 EnEV

3) nur be i Neubau im Falle der Anwendung von § 7 Nr. 2 Erneuerbare-Energie n-Wärmegese tz4) ggf. e inschließ lich Kühlung

5) EFH: Einfamilienhäus er, MFH: Me hrfamilienhäus er

Erläute rungen zum Berechnungs verfahren

Endenergiebedarf dies es Gebäudes

kWh/(m²·a )

Primärenerg iebedarf d ies es Gebäudes

(„Ges amtenergiee ffizienz“)

kWh/(m²·a )

CO2-Emiss ionen 1) kg/(m²·a )

í 400350300250200150100500

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SINN UND ZWECK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61MEHR TRANSPARENZ BEIM ENERGIEVERBRAUCH

VORGABEN DER EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61ANLASS DER EINFÜHRUNG

WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63PFLICHTEN FÜR HAUSEIGENTÜMER

VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS? . . 69 DER AUSWEIS IN ZWEI VARIANTEN

INHALT UND GELTUNGSDAUER . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76WAS DER ENERGIEAUSWEIS AUSSAGT

WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN? . .82FACHWISSEN IST ENTSCHEIDEND

KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISES . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84BILLIGER IST NICHT BESSER

MODERNISIERUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89SINNVOLLE MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN HELFEN SPAREN

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92ZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN

MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE . . . 96

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MODERNISIERENDER ENERGIEAUSWEISFÜR WOHNGEBÄUDEZERTIFIKAT ZUM ENERGIEVERBRAUCH

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SINN UND ZWECK MEHR TRANSPARENZ BEIM ENERGIEVERBRAUCH

Der Energieausweis ist ein Dokument, dem jeder entnehmen kann, ob ein Haus einen hohen oder niedrigen Energieverbrauch hat. In der Fachsprache ist hier von der Energieeffizienz von Gebäuden die Rede – was streng genommen nicht nur den reinen Verbrauch betrifft, sondern auch die möglichst effiziente Nutzung der erzeugten Heizenergie ohne Verluste z. B. durch schlechte Wärmedämmung. Eingeführt wurde der Energieausweis, um das Klima zu schonen und in Zeiten steigender Heizkosten zum Energiesparen anzuregen: Mieter und Hauskäufer sollen in die Lage versetzt werden, sich vor dem Vertragsabschluss zunächst ein Bild von der Energieeffi-zienz des zukünftigen Wohngebäudes zu machen. Sie können ihre Entscheidung damit auch von den zu erwartenden Energiekosten abhängig machen – eine nicht zu unterschätzende Entscheidungs-hilfe. Durch den sanften Druck des Marktes sollen Hauseigentümer schließlich dazu gebracht werden, ihre Gebäude auf den energie-spartechnisch aktuellen Stand zu bringen.

VORGABEN DER EUANLASS DER EINFÜHRUNG

Die eigentliche Anregung zur Einführung des Energieausweises ging wie so oft von der Europäischen Union aus. In Europa herrschten und herrschen noch heute äußerst uneinheit-liche Standards hinsichtlich Wärmedämmung und Energieverbrauch von Gebäuden. Bei der Wärmedämmung führend sind heute die skandinavischen Länder – etwa Finnland und

Der Klimawandel und steigende Kosten für Strom und Heizung sind drängende Probleme. Hauseigentümer und Mieter haben mit erheb-lichen Kostensteigerungen zu kämpfen.

Ein Energieausweis soll deshalb Anhaltspunkte geben, mit welchen Energiekosten zukünftige Bewohner rechnen müssen. Will ein Haus-eigentümer ein Haus neu vermieten oder verkaufen, muss er den Energieausweis vorlegen können.

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Tipp!

WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS?PFLICHTEN FÜR HAUSEIGENTÜMER

Für einen Hauseigentümer ist es wichtig zu wissen, dass er einen Energieausweis bei bereits bestehenden Gebäuden nur dann benötigt, wenn er ein Haus oder eine Wohnung neu vermietet, verpachtet oder verkauft. Wer in seinem Eigenheim wohnen bleibt, muss keinen Energieausweis haben.

Darüber hinaus ist ein Energieausweis bei Neubauten sowie bei umfangreicheren Modernisierungen und Erweiterungen bestehen-der Häuser Pflicht.

Vermietung oder Verkauf Der Energieausweis ist bei einer Neuvermietung oder einem Ver-kauf dem Miet- oder Kaufinteressenten auf Anfrage unverzüglich vorzulegen. Der Interessent darf auf eigene Kosten auch eine Kopie anfertigen, um verschiedene Immobilien miteinander vergleichen zu können. Wer sein Haus selbst nutzt und nicht verkaufen oder vermie-ten will, benötigt keinen Energieausweis.

Kann der Ausweis Kauf- oder Mietinteressenten nicht gezeigt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann. Das Bußgeld kann bis zu 15 000 EUR betragen.

Schweden –, wo bereits fast alle Wohn-häuser hervorragend gedämmt und mit doppelt verglasten Fenstern und zwei-schaligem Mauerwerk versehen sind. Dies ist allerdings nicht in allen Staaten der EU Standard. Deutschland mag zwar beim technischen Know-how führend sein, dies ändert jedoch nichts daran, dass in manchen Städten noch immer Mieter Kohleneimer aus dem Keller zum Ofen schleppen und kalte Luft fröhlich durch rissige 50er-Jahre-Fenster pfeift.

Der Weg zum Energieausweis Vereinheitlichung tat not – dies führte zur Ausarbeitung der EG-Richt-linie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese Richtlinie gilt nicht direkt für EU-Bürger, sondern musste (zwingend) erst in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde man sich erst nach langen Diskussionen einig und verabschiedete schließlich die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007, die am 1.10.2007 in Kraft getreten ist. Damit wurde stufenweise – abhängig von Alter und technischem Standard – der Energieausweis auch für bereits beste-hende Gebäude Pflicht. Seit 1.1.2009 muss für jedes Wohngebäude in Deutschland bei Vermietung und Verkauf auf Anforderung ein Energieausweis vorgelegt werden können.

Seitdem wird die EnEV immer wieder reformiert und die Vorgaben werden verschärft.

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Tipp!

Gesetz

GesetzEnergieeinsparverordnung (EnEV 2009)§ 27 Ordnungswidrigkeiten (Auszüge)(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinspa-

rungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Nr. 1: entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht …

Auch wenn ein Energieausweis erforderlich ist, muss bei bereitsbestehenden Gebäuden bisher noch nicht mit einer behördlichen „Ausweiskontrolle“ gerechnet werden.

Hinweis: Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2012). Die Neuerungen: Ab voraussichtlich 2013 wird der Hauseigentümer einem Interes-senten den Energieausweis sogar ungefragt zeigen und ihm beim Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages eine Kopie davon aushän-digen müssen. Die dann in Kraft tretende Reform der Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) wird zudem vorschreiben, dass Immobilienanzeigen einen Energieverbrauchskennwert enthalten sollen.Dann ist übrigens auch eine stichprobenartige „Ausweiskontrolle“ durch die zuständige Behörde möglich: Die EnEV 2012 wird voraus-sichtlich ein Kontrollsystem für Energieausweise einführen, um Missbräuche wie etwa die automatisierte Erstellung von Energieaus-weisen via Internet auf Basis von Fantasiedaten zu unterbinden.

Beispiele: - Herr Müller verkauft seine Eigentumswohnung. Der Kaufinteressent Herr

Schmidt möchte den Energieausweis sehen. Herr Müller muss ihm den Energieausweis für das gesamte Gebäude unverzüglich vorlegen.

- Frau Berger will eine Wohnung für ihre Tochter mieten. Sie möchte wis-sen, ob hohe oder niedrige Heizkosten fällig werden. Um vergleichen zu können, verlangt sie vom Vermieter die Vorlage des Energieausweises. Dieser muss ihn unverzüglich vorlegen.

- Frau Schmidt erhält Besuch von einem Energieberater. Dieser erklärt ihr, dass sie für ihr Häuschen, in dem sie allein mit drei Katzen wohnt, unbedingt einen Energieausweis benötigt. Frau Schmidt setzt den Ener-gieberater vor die Tür. Sie benötigt keinen Energieausweis.

Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Auszüge)(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grund-

stücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Woh-nungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätes-tens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Ver-pächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit.

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Gesetz

Beispiel: Will ein Hauseigentümer die gesamten Außenmauern dämmen, muss er aus diesem Anlass nach getaner Arbeit einen Energieausweis auf Bedarfsbasis erstellen lassen (§ 16 Abs. 1 EnEV).

Bei Neubauten und Umbauten hat der Eigentümer der zuständigen Behörde den Energieausweis auf Verlangen vorzuweisen. Hier gibt es ausnahmsweise schon heute eine „Ausweiskontrolle“.

Energieeinsparverordnung (EnEV)§ 16 Abs. 1 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Auszüge)(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass

ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder

2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäu-des um mehr als die Hälfte erweitert wird

und dabei unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Lan-desrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

An- und Umbau/Modernisierung: Eigentümer eines Hauses, die das bestehende Gebäude erweitern bzw. modernisieren, müssen sich bei bestimmten Änderungen an ihrem Heim ebenfalls einen Energieausweis ausstellen lassen:

Gemeint sind damit Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 der EnEV, zum Beispiel die Verkleidung oder Wärmedämmung von Außenwänden, der Ersatz von Fenstern beheizter oder gekühlter Räume, die Erneuerung von Außentüren, die Erneuerung oder Däm-mung von Dächern und die Dämmung von Kellern. Auch eine Erwei-terung der Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erfordert einen Energieausweis. Der Energieausweis ist bei den genannten Umbauten und Moderni-sierungen jedoch nur Pflicht, wenn eine zweite Voraussetzung erfüllt ist: Es muss sich um Änderungen handeln, für die laut Gesetz ein Fachmann bestimmte Berechnungen zur Energieeffizienz durchzu-führen hat. Diese Berechnungen sind allerdings entbehrlich, wenn es um Änderungen von Außenbauteilen geht, bei denen die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteil fläche des Gebäudes betrifft. Bei kleineren Moder-nisierungen muss daher oft kein neuer Energieausweis angefertigt werden.

Es ist also nicht schon beim Einbau eines neuen Fensters ein Energie-ausweis nötig. Erst wenn mehr als zehn Prozent der gesamten Fen-sterfläche des Hauses ausgetauscht werden, ist dieser erforderlich.

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Hinweis: Keinen Energieausweis benötigen Eigentümer von unter Denkmalschutz stehenden Häusern, von kleinen Gebäuden bis 50 Quadratmeter Nutzfläche, von Gebäuden, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden (z. B. Wochenend- und Ferienhäu-ser), und von unbeheizten und ungekühlten Gebäuden wie zum Beispiel Garagen. Die Energieeinsparverordnung sieht weitere Aus-nahmen für spezielle Gebäude vor (z. B. bestimmte Betriebsgebäude, Gewächshäuser, Kirchen).

VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS?DER AUSWEIS IN ZWEI VARIANTEN

Hauptstreitpunkt vor der Einführung des Energieausweises war, was das Dokument denn eigentlich im Einzelnen ausweisen sollte: den tatsächlichen Energieverbrauch des Hauses auf Basis von Erfahrungs-werten oder einen theoretisch errechneten Energiebedarf. Beide Vari-anten fanden Befürworter. So war die Vermieterseite dem Verbrauchsausweis zugeneigt: Schließ-lich könnte man ihn auf Basis der bisherigen Heizkostenabrechnungen preisgünstig erstellen – und schlechte Ergebnisse mit dem Heizver-halten der Mieter begründen. Aus dem Energieausweis könnte dann nicht unbedingt auf einen bestehenden Bedarf an kostenintensiven Investitionen in das Gebäude geschlossen werden.Die Mieterseite war für einen Bedarfsausweis: Hier sollten technisch versierte Fachleute auf Basis der Wärmeverlustwerte von Bauteilen und Dämmstoffen und der Art der Heizanlage errechnen, wie hoch der vom Heizverhalten und vom Wetter unabhängige Energiebedarf des Gebäudes wäre. Wissenschaft und Sachverstand könnten objektive Entscheidungen ermöglichen.

EinführungsfristenFür Gebäude in Deutschland müssen seit den in der folgenden Tabel-le genannten Terminen Energieausweise vorgelegt werden können:

Bei einem Nutzerwechsel bei bestehenden Gebäuden (Neuvermie-tung, Verkauf):

Ist ein Haus bereits vermietet, kann der derzeitige Mieter weder die Vorlage eines Energieausweises verlangen noch wegen schlechter Energieeffizienzwerte im Energieausweis eine Mietminderung vor-nehmen. Nur bei einer Neuvermietung besteht die Pflicht zur Vorlage.

In öffentlichen Gebäuden ab 1 000 Quadratmeter Nutzfläche mit Publi-kumsverkehr muss seit 1.7.2009 ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden. Ab Anfang 2013 wird dies voraussichtlich für öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche ab 500 Quadratmeter und ab 2015 für solche ab 250 Quadratmeter gelten.

Neubau

wesentlicher Umbau (Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche des Gebäudes um über 50 Prozent; Änderungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1–6 EnEV)

alle bestehenden Wohngebäude

bestehende Nichtwohngebäude (z. B. Büro/Gewerbe)

seit 1.2.2002

seit 1.2.2002

seit 1.1.2009

seit 1.7.2009

DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDEZERTIFIKAT ZUM ENERGIEVERBRAUCH

DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDEZERTIFIKAT ZUM ENERGIEVERBRAUCH

MODERNISIEREN

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Für Wohngebäude gilt:

Bei Neubauten, erheblichen Modernisierungen, Erweiterungen der beheizten/gekühlten Nutzfläche um mehr als 50 Prozent (siehe S. 66)

ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben.

Bei bestehenden Wohngebäuden, - die mehr als vier Wohnungen haben oder- deren Bauantrag ab 1.11.1977 gestellt wurde oder- die nach dem Standard der Wärmeschutzverordnung vom 11.8.1977

gebaut oder nachträglich durch Sanierung auf diesen Standard gebracht worden sind,

besteht ein Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.

Bei bestehenden Wohngebäuden,- die bis zu vier Wohnungen haben und - deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 (also vor Inkrafttreten der Wär-

meschutzverordnung) gestellt wurde und- die nicht nach dem Standard der 1977er-Wärmeschutzverordnung

gebaut oder nachträglich diesem entsprechend saniert wurden,

ist ein Bedarfsausweis erforderlich.

Für Nichtwohngebäude gilt:generelles Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.

Entscheidung: ein KompromissDas Ergebnis berücksichtigt beide Formen, denn beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Die Wahrheit liegt wie so oft in der Mitte.

Der Energieausweis auf Basis des gemessenen Energieverbrauchs (im Folgenden: Verbrauchsausweis) ist zwar billiger, zeigt aber nicht die Schwachstellen eines Gebäudes auf. Er gibt nur Auskunft über das Heizverhalten der bisherigen Bewohner – sodass der Miet- oder Kaufinteressent seine Entscheidung vielleicht auf der Basis des Heizverhaltens von Vorbewohnern trifft, die permanent bei offenem Fenster den Garten geheizt haben. Soll dies den Marktwert eines Gebäudes bestimmen?

Der Energieausweis auf Basis des theoretischen Energiebedarfs (im Folgenden: Bedarfsausweis) scheint objektiver zu sein. Jedoch beruhen seine Berechnungen zum großen Teil auf Annahmen und Standardwerten – so etwa beim Herausrechnen von Wettereinflüssen oder dem Wärme-verlust von Bauteilen. Wie realistisch kann eine solche Berechnung sein?

Der Gesetzgeber orientierte sich am alten König Salomo und wählte den weisen Weg der Mitte: Es wurden beide Ausweise eingeführt und teil-weise ein Wahlrecht eingeräumt – je nach Haus. Genaueres zeigt die fol-gende Übersicht:

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Gesetz Beispiele:- Eine Wohnung in einem Haus mit vier Wohnungen wird neu ver-

mietet. Das Gebäude wurde 1955 errichtet (Bauantrag) und seitdem nicht umfassend saniert. Erforderlich: Ausweis auf Basis des Ener-giebedarfs.

- Eine Wohnung in einem Haus mit fünf Wohnungen wird neu ver-mietet. Das Gebäude wurde 1955 errichtet. Wahlrecht: Ausweis auf Basis des Energiebedarfs oder -verbrauchs.

- Ein Einfamilienhaus Baujahr 1995 wird verkauft. Wahlrecht: Aus-weis auf Basis des Energiebedarfs oder -verbrauchs.

- Ein Haus wird mit neuer Dämmung aller Außenwände versehen. Erforderlich: Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs.

Energieeinsparverordnung (EnEV)§ 17 Grundsätze des Energieausweises (Auszüge)(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 (Anm. der

Redaktion: Neubauten, erhebliche Modernisierungen, An- und Umbau) nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 (Anmerkung der Redaktion: bestehende Gebäude) sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieaus-weise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude

1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wär-meschutzverordnung vom 11. August 1977 eingehalten hat oder

2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohn-gebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die ver-einfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Daten-bereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden.

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Gesetz

Tipp!

Ein Ausweis für das ganze HausDer Energieausweis wird normalerweise für das gesamte Gebäude ausgestellt (Eigentümergemeinschaften müssen daher gemeinsam einen Energieausweis für das Gesamtgebäude ausstellen lassen). Ausnahme: Bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnen/Gewer-be) kann der Ausweis auch für Gebäudeteile erstellt werden. Entspre-chen Nutzungsart und Ausstattung eines Teils des Wohnhauses nicht dem, was für eine Wohnnutzung erforderlich ist, kann dieser Hausteil getrennt vom Rest wie ein Nichtwohngebäude behandelt werden. Das heißt: Der Wohnteil des Hauses und der „Nichtwohnteil“ erhal-ten jeweils einen eigenen Energieausweis nach unterschiedlichen Regeln (bei Nichtwohngebäuden gilt generell ein Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis!). Voraussetzung für die getrennte Behandlung ist, dass der abtrennbare Teil einen erheblichen Teil der Gebäudefläche ausmacht.

Energieeinsparverordnung (EnEV)§ 22 Gemischt genutzte Gebäude (Auszüge)(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer

Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht uner-heblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.

(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.

Die Qual der WahlBesteht ein Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, müssen Gebäudeeigentümer verschiedene Aspekte in Betracht ziehen. Für den Verbrauchsausweis spricht, dass er weniger kosten-aufwendig ist. Er kann meist auf Basis der letzten Heizkostenab-rechnungen erstellt werden. Auch gibt er dem nächsten Bewohner zumindest auf den ersten Blick einen realistischen Wert an, nämlich den tatsächlichen bisherigen Energieverbrauch. Der Bedarfsausweis ist kostenintensiver. Bei ihm müssen die physikalischen Eigenschaf-ten von Baustoffen berücksichtigt werden – etwa die Wärmedurch-gangswerte von Dämmschichten oder Fenstern. Dafür ist das Ergeb-nis unabhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner. Auch Wettereinflüsse werden herausgerechnet. Jedoch müssen zwangs-läufig standardisierte Werte verwendet werden – etwa für die Außen-temperatur in einer bestimmten Jahreszeit oder den Wärmeverlust eines Fensters. Diese Werte entsprechen nicht immer der Realität und berücksichtigen keine Schwankungen aufgrund besonderer Umstände. Grundsätzlich muss man allerdings davon ausgehen, dass der Bedarfsausweis die Energieeffizienz eines Gebäudes rea-listischer darstellt. Der Verbrauchsausweis ist zu sehr vom Heiz- und Lüftungsverhalten der Vorbewohner abhängig, um Rückschlüsse auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu erlauben.

Eigentümer sollten nicht nur an die kurzfristige Einsparung von 50 oder 100 EUR durch einen billigeren Energieausweis denken – sondern auch an den zukünftigen Marktwert ihrer Immobilie. Dieser kann sich langfristig nur dann positiv entwickeln, wenn das Thema Energieeinsparung nicht vernachlässigt wird und dies aus dem Ener-gieausweis auch hervorgeht. Der Bedarfsausweis bietet dafür die bessere Grundlage.

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Informationen über das Gebäude, Seite 1

Vergleichsskala, Seite 2 und 3Im Energieausweis werden Angaben zum Energiebedarf oder -ver-brauch des Gebäudes gemacht. Zur Veranschaulichung enthält der Ausweis eine Vergleichsskala mit den Durchschnittswerten unter-schiedlicher Haustypen.

Hinweis: Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) müssen die Kosten für den Energieausweis von allen Eigentümern getragen werden. Der Ausweis wird nur für das gesamte Gebäude erstellt. Sobald ein Eigentümer verkaufen oder vermieten möchte, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises. Daraus kann auf eine Pflicht des WEG-Verwalters geschlossen werden, einen Energieausweis für das gesamte Gebäude erstellen zu lassen und die Kosten anteilig auf die Eigentümer umzulegen (§ 27 Abs. 1 WEG).

INHALT UND GELTUNGSDAUERWAS DER ENERGIEAUSWEIS AUSSAGT

Was genau steht nun in einem Energieausweis? Den Inhalt gibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Ihre Anlagen enthalten ver-bindliche Muster, denen jeder Energieausweis inhaltlich zu entspre-chen hat. Der Energieausweis für Wohngebäude umfasst vier Seiten und nennt zunächst die Grunddaten des Gebäudes – Anschrift, Bau-jahr, Anzahl der Wohneinheiten, Alter der Gebäudetechnik sowie den Anlass der Ausstellung des Energieausweises.

1

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 16 ff. Energiee insparve rordnung (EnEV)

Lüftung

Erneuerbare Energien

* Sons tiges (fre iwillig)* Modernis ie rung (Änderung / Erweite rung)

* Neubau* Vermie tung / Verkauf

Anlas s der Auss te llungdes Energieausweises

Gebäudenutzfläche (AN)

Anzahl Wohnungen

Baujahr Anlagentechnik1)

Baujahr Gebäude

Gebäudete il

Adresse

Gebäudefo to (fre iwillig )

Gebäudetyp

Gebäude

Gültig bis :

Unterschrift des Auss te lle rs

* Auss te lle r* Eigentümer

Datum

1) Mehrfachangabe n möglich

Auss te lle r

Der Energieaus weis dient lediglich de r Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen s ich auf das gesamte Wohngebäude oder den oben beze ichne ten Gebäudete il. Der Energieausweis is t lediglich da für gedacht, e inen überschlägigen Vergle ich von Gebäuden zu e rmöglichen.

Hinweis e zur Verwendung des Energieaus weis es

Dem Energieausweis s ind zusä tzliche Informationen zur energe tis chen Qua litä t be igefügt (fre iwillige Angabe).*

Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch

Der Energieaus weis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energ ieverb rauchs ers te llt. Die Ergeb-nis se s ind auf Se ite 3 darges te llt.

*

Der Energieaus weis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energ iebedarfs ers te llt. Die Ergebnisse s ind auf Se ite 2 darges te llt. Zusä tzliche Informationen zum Verbrauch s ind fre iwillig.

*

Die ene rge tis che Qualitä t e ines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energ iebedarfs unter s tandardis ie rten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverb rauchs ermitte lt werden. Als Bezugsfläche dient die energe tis che Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die s ich in de r Rege l von den a llgemeinen Wohnflächenangaben untersche ide t. Die angegebenen Vergle ichswerte sollen überschlägige Vergle iche e rmöglichen (Erläu te rungen –s iehe Se ite 4).

Hinweis e zu den Angaben über die energe tis che Qua litä t des Gebäudes

2

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 16 ff. Energiee insparve rordnung (EnEV)

Anforderungen nach § 7 Nr. 2 EEWärmeG* Die um 15 % verschärften Anforde rungswerte s ind

e ingehalten.

Verschärfter Anforderungswert: W/(m²·K).

Transmiss ionswärmeverlus t H‘T

Verschärfter Anforde rungswert: kWh/(m²·a).

P rimärenergiebedarf

Die Anforderungswerte der EnEV sind um % verschärft.

Anforderungen nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 8 EEWärmeG

Ers a tzmaßnahmen 3)

5)

Verg le ichs werte Endenerg iebedarf

Adress e , Gebäudete il

P rimärenergiebedarfkWh/(m²·a ) Anforderungswert

W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) * Vere infachungen nach § 9 Abs . 2 EnEVIs t-Wert

Für Energ iebedarfs bere chnungen verwendetes Verfahren

* Verfahren nach DIN V 18599

* Verfahre n nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10kWh/(m²·a)

Hilfsge rä te 4)WarmwasserHeizungGesamt in kWh/(m2 ·a)

J ährlicher Endenergiebe darf in kWh/(m2 ·a) fürEnergie trä ger

Endenerg iebedarf

Sommerlicher Wärmeschutz (be i Neubau) * e ingeha lten

Energe tische Qualitä t de r Gebäudehülle H‘T

Is t-Wert

Anforderungen gem äß EnEV 2)

Energiebedarf

Berechne te r Energ iebedarf des Gebäudes

Die Energie e ins parverordnung lä s st für die Berechnung des Energiebedarfs zwei a lte rna tive Berechnungsverfahren zu, die im Einze lfa ll zu unte rs chiedlichen Ergebniss en führen können. Insbes ondere wegen s tandardis ierte r Randbe dingungen erlauben die angegebenen Werte ke ine Rückschlüsse auf den ta ts ächlichen Energieverbra uch. Die ausge wiese nen Be darfswerte s ind s pezifis che Werte nach de r EnEV pro Qua dra tmete r Gebäude nutzfläche (AN).

1) fre iwillige Angabe 2) be i Neuba u sowie be i Modernis ie rung im Fa lle des § 16 Abs . 1 Satz 2 EnEV3) nur be i Neubau im Falle der Anwe ndung von § 7 Nr. 2 Erneuerbare-Energie n-Wärmegese tz 4) ggf. e inschließ lich Kühlung5) EFH: Einfamilienhäus er, MFH: Me hrfamilienhäus er

Erläute rungen zum Berechnungs verfahren

Endenergiebedarf dies es GebäudeskWh/(m²·a )

Primärenerg iebedarf d ies es Gebäudes („Ges amtenergiee ffizienz“)

kWh/(m²·a )

CO2-Emiss ionen 1) kg/(m²·a )

í 400350300250200150100500

EFH

ener

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MFH

Neub

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EFH

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Der Energiebedarf wird durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf dargestellt. Diese Angaben werden auf Grundlage von Bauunterlagen und Gebäudedaten errechnet – also z. B. unter Berücksichtigung einer vorhandenen Wärmedämmung. Zusätzlich werden auch Standardwerte herangezogen, etwa Mittel-werte für Klima, Außentemperaturen, Heizverhalten von Bewohnern, standardisierte Innentemperaturen. Damit soll die energetische Qualität des Hauses unabhängig vom Heizverhalten des jeweiligen Nutzers festgestellt werden.

Der Primärenergiebedarf zeigt die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes auf. Dabei wird auch die „Vorkette“ der verwendeten Energieträger berücksichtigt – also der Aufwand zur Gewinnung der jeweiligen Energieträger (Bohren nach Öl, Produktion von Solarzel-len). Kleine Werte stehen für einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz.

Der Endenergiebedarf ist die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warm-wasserbereitung. Er wird unter standardisierten Klima- und Nut-zungsbedingungen errechnet. Man sagt auch: Dieser Wert ist die Energiemenge, die dem Haus unter Standardbedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit standardisierte Werte für Innentemperatur, Warmwasserbedarf und Lüftung erreicht werden können. Kleine Werte bedeuten: Der Bedarf ist gering, die Energieeffizienz hoch.

Bedarfsausweis, Darstellung als Bandtacho, Seite 2

Je grüner, desto besser. Im grünen Bereich ist der Energiebedarf des Gebäudes am niedrigsten.

2

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 16 ff. Energiee insparve rordnung (EnEV)

Anforderungen nach § 7 Nr. 2 EEWärmeG* Die um 15 % verschärften Anforde rungswerte s ind

e ingehalten.

Verschärfter Anforderungswert: W/(m²·K).

Transmiss ionswärmeverlus t H‘T

Verschärfter Anforde rungswert: kWh/(m²·a).

P rimärenergiebedarf

Die Anforderungswerte der EnEV sind um % verschärft.

Anforderungen nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 8 EEWärmeG

Ers a tzmaßnahmen 3)

5)

Verg le ichs werte Endenerg iebedarf

Adress e , Gebäudete il

P rimärenergiebedarfkWh/(m²·a ) Anforderungswert

W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) * Vere infachungen nach § 9 Abs . 2 EnEVIs t-Wert

Für Energ iebedarfs bere chnungen verwendetes Verfahren

* Verfahre n nach DIN V 18599

* Verfahre n nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10kWh/(m²·a)

Hilfsge rä te 4)WarmwasserHeizungGesamt in kWh/(m2 ·a)

J ährlicher Endenergiebedarf in kWh/(m2 ·a) fürEnergie trä ger

Endenerg iebedarf

Sommerlicher Wärmeschutz (be i Neubau) * e ingeha lten

Energe tische Qualitä t de r Gebäudehülle H‘T

Is t-Wert

Anforderungen gem äß EnEV 2)

Energiebedarf

Berechne te r Energ iebedarf des Gebäudes

Die Energie e ins parverordnung lä s st für die Berechnung des Energiebedarfs zwei a lte rna tive Berechnungsverfahren zu, die im Einze lfa ll zu unte rs chiedlichen Ergebniss en führen können. Insbes ondere wegen s tandardis ierte r Randbe dingunge n erlauben die angegebenen Werte ke ine Rückschlüsse auf den ta ts ächlichen Energieverbra uch. Die ausge wiese ne n Be darfswerte s ind s pezifis che Werte nach de r EnEV pro Qua dra tmete r Gebäude nutzfläche (AN).

1) fre iwillige Angabe 2) be i Neuba u sowie be i Modernis ie rung im Fa lle des § 16 Abs . 1 Satz 2 EnEV3) nur be i Neubau im Falle der Anwe ndung von § 7 Nr. 2 Erneuerbare-Energie n-Wärmegese tz 4) ggf. e inschließ lich Kühlung5) EFH: Einfamilienhäus er, MFH: Me hrfamilienhäus er

Erläute rungen zum Berechnungs verfahren

Endenergiebedarf dies es GebäudeskWh/(m²·a )

Primärenerg iebedarf d ies es Gebäudes („Ges amtenergiee ffizienz“)

kWh/(m²·a )

CO2-Emiss ionen 1) kg/(m²·a )

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Hinweis: Ein vollständiges Muster des Energieausweises für Wohn-gebäude finden Sie auf Seite 96 bis 99 abgedruckt.

Schlüsse ziehenDer Energieausweis liefert verschiedene auch für Laien verständliche Informationen – insbesondere in Form der sogenannten Bandtachos. Sein wahrer Wert zeigt sich aber erst dann, wenn Sie ihn mit Ener-gieausweisen von anderen Gebäuden vergleichen. Stellen Sie dabei fest, dass bei einem Haus die Verbrauchs- oder Bedarfswerte höher sind als bei einem anderen, haben Sie eine Entscheidungsgrundlage.

GeltungsdauerEnergieausweise gelten zehn Jahre ab Ausstellung. Auch wer schon vor Einführung der EnEV 2007 einen Energieausweis oder Wärmebedarfs-ausweis hat erstellen lassen, muss sich keine Sorgen machen: Sofern dieser Ausweis auf einer früheren Version der Energieeinspar- oder Wärmeschutzverordnung beruht, gilt auch er zehn Jahre ab Ausstellung.

Hinweis: Alle vorhandenen Energieausweise, die auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Energieeinsparverordnung erstellt wurden, gelten weiter für zehn Jahre ab Ausstellung.

Die EnEV 2009 schreibt vor, dass ein Energieausweis seine Gültigkeitverliert, wenn ein neuer Energieausweis erforderlich wird. Dies ist der Fall, wenn an einem Gebäude erhebliche Änderungen an Außen-bauteilen stattfinden oder es um mehr als die Hälfte der Nutzfläche von beheizten oder gekühlten Räumen vergrößert wird und wenn fürdieses Gebäude bestimmte Berechnungen zur Energieeffizienz vor-genommen werden. Diese entfallen bei Änderungen von Außenbau-

Verbrauchsausweis, Darstellung als Bandtacho, Seite 3

Den Energieverbrauchskennwert errechnet man für das Gebäude auf Grundlage der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Dabei zählen die Werte des ganzen Hauses und nicht die einer einzelnen Wohnung. Der gemessene Energieverbrauch der Heizung wird mithilfe von Kli-mafaktoren hinsichtlich der konkreten örtlichen Wetterdaten in einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet. Ziel: Hoher Verbrauch in einem einzelnen harten Winter führt nicht zu einer schlechteren Beurtei-lung des Gebäudes. Ein kleiner Energieverbrauchskennwert bedeutet, dass das Gebäude wenig Energie verbraucht. Der Wert erlaubt aber kei-nen Rückschluss auf den wirklichen zukünftigen Verbrauch – besonders nicht auf den einer einzelnen Wohneinheit im Mehrfamilienhaus. Denn hier wirkt sich sehr stark das Heizverhalten einzelner Bewohner aus.

3

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 16 ff. Energiee insparve rordnung (EnEV)

Die modellha ft e rmitte lten Vergle ichswerte beziehe n s ich auf Gebäude , in denen die Wärme für Heizung und Warmwasse r durch He izkesse l im Gebäude bere it-ges te llt wird.Soll e in Energieverbrauchskennwert ve rglichen werde n, der ke inen Warmwas se rante il enthä lt, is t zu beachten, das s auf die Warmwasserbere itung je nach Ge bä ude-größe 20 – 40 kWh/(m²·a ) entfa llen können.Soll e in Energieverbrauchs kennwert e ines mit Fern- oder Nahwärme behe izten Gebäudes verglichen werden, is t zu beachte n, dass hie r normalerwe ise e in um 15 – 30 % geringere r Energieverbrauch a ls be i vergle ichbare n Gebäuden mit Kesse lheizung zu e rwarten is t.1)

Vergle ichs werte Endenerg iebedarf

Adres se , Gebäudete il

Durchschnitt

KennwertWarmwasserHeizungbisvon

Energieverbrauchskennwert in kWh/(m²�a)(ze itlich be re inigt, klimabere inigt)

Klima-faktor

Ante il Warm-wass er[kWh]

Energie-verbrauch

[kWh]

Zeitraum

Energie trä ger

Verbrauchs erfas s ung – Heizung und Warmwas s er

Energieverbrauch für Warmwasser: * entha lten * nicht entha lten

* Das Gebäude wird auch gekühlt; der typische Energieverbrauch für Kühlung be trägt be i ze itgemäßen Gerä ten e twa 6 kWh je m² Gebäudenutzfläche und Jahr und is t im Energieverbrauchskennwert nicht entha lten.

Energieverbrauchs kennwert

Erfas s te r Energieverbrauch des Gebäudes

Das Verfahren zur Ermittlung von Energie verbrauchs kennwerten is t durch die Energie e insparverordnung vorgegeben. Die Werte s ind spezifi-sche Werte pro Qua dra tmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach der Energie e ins parverordnung. Der ta ts ächliche Verbra uch e iner Wohnung oder e ines Ge bäudes weicht insbesondere wegen des Witte rungs einflus ses und s ich ändernden Nutzerverha ltens vom angege benen Energie verbrauchskennwert ab.

1) EFH: Einfamilienhäuse r, MFH: Me hrfamilienhäuse r

Erläute rungen zum Verfahren

Dies es Gebäude:kWh/(m²·a )

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Zusätzlich zur Eingangsqualifikation muss eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:- Studienschwerpunkt oder zwei Jahre Berufserfahrung im energie-

sparenden Bauen,- Fortbildung nach Anlage 11 der EnEV,- öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im energie-

sparenden Bauen oder wesentlichen bau- und anlagentechnischen Bereichen des Hochbaus.

Ferner können Energieausweise auch durch Personen ausgestellt werden, die

- vor dem 25.4.2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministe-riums für Forschung und Technologie über die Förderung der Bera-tung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohn-gebäuden vor Ort vom 7. September 2006 als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind,

- die am 25.4.2007 eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau-stoff-Fachhandel oder der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie vorzuweisen hatten,

- die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen und dann erfolgreich abgeschlossen haben,

- die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben oder

- die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen und später erfolgreich abgeschlossen haben.

Erstellt jemand ohne Berechtigung Energieausweise, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und muss ggf. ein erhebliches Bußgeld zahlen. Außer den in der Energieeinsparverordnung genannten beruflichen

teilen, bei denen die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. Bei kleineren Modernisierungen wird daher der Energieaus-weis nicht ungültig (vgl. Seite 66).

WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN?FACHWISSEN IST ENTSCHEIDEND

Einen Energieausweis darf nicht jeder ausstellen. Die Energieeinspar-verordnung zählt eine ganze Reihe von Berufsgruppen auf, die dazu berechtigt sind.

Bei bestehenden Gebäuden sind dies Personen mit berufsqualifi-zierendem Hochschulabschluss in Architektur, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einem anderen technisch-naturwissenschaft-lichen Fach mit dem Schwerpunkt auf diesen Fachgebieten.

Nur Ausweise für bestehende Wohngebäude dürfen erstellen: - Hochschulabsolventen der Innenarchitektur,- Personen, die für ein zulassungspflichtiges bau-, ausbau- oder

anlagentechnisches Gewerbe oder das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen eines Eintrags in die Handwerksrolle besitzen,

- Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche,

- Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein sol-ches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig zu betreiben,

- staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungs-schwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, der Heizungs- und Warmwasseranlagen oder von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDEZERTIFIKAT ZUM ENERGIEVERBRAUCH

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VerbrauchsausweisEin Energieausweis auf Verbrauchsbasis ist derzeit schon für 25 bis 100 EUR erhältlich. Die Verbrauchsausweise werden zum Teil schon mithilfe der Online-Datenerfassung erstellt – dies ist die billigste Versi-on. Abgefragt werden dabei z. B. Daten aus der letzten Heizkostenab-rechnung. Auch die telefonische Übermittlung von Daten ist möglich. Die EnEV schreibt weder für den Verbrauchs- noch für den Bedarfs-ausweis die Begehung des Hauses durch einen Sachverständigen vor.

BedarfsausweisEin Bedarfsausweis ist in der Erstellung aufwendiger; es werden mehr Daten benötigt. Dementsprechend sind die Kosten höher: 80 bis 200 EUR beim vereinfachten Vorgehen ohne Hausbegehung. Wird ein Bedarfsausweis mit Begehung eines Wohnhauses erstellt, können Kosten in Höhe von etwa 200 bis 1 000 EUR anfallen. Dieser Ausweis bietet jedoch auch erheblich mehr Informationen für den Hauseigentümer, da der Fachmann hier den wirklichen Zustand des Objektes, von Heizung und Wärmedämmung viel besser beurteilen kann. Baumängel wie Wärmebrücken oder falsch verlegte Dämm-schichten fallen nur bei einer persönlichen Begehung auf.

Billigangebote und BauernfängerIm Internet sind nach Einführung des Energieausweises verstärkt Billigangebote aufgetaucht. Hier wird nach Beantwortung einiger Fragen automatisch ein Energieausweis generiert, der per E-Mail zugeschickt oder heruntergeladen werden kann. Einige dieser Ange-bote sind von der Aussagekraft her zweifelhaft. Grund: Es werden gar nicht genug Daten abgefragt, um einen Energieausweis im Sinne der EnEV erstellen zu können. Oft werden die gesetzlich vorgeschrie-benen Modernisierungsempfehlungen vernachlässigt oder durch Standardratschläge „abgehakt“. Zuletzt muss auch darauf hinge-

Qualifikationen ist keine weitere Voraussetzung nötig, um Energie-ausweise erstellen zu dürfen. Eine Zertifizierung oder die Erlaubnis einer bestimmten Behörde sind für Energieausweis-Aussteller nicht erforderlich.

Hinweis: Die EnEV 2012 wird mit Wirkung ab Anfang 2013 schärfere Regeln für Energieausweis-Aussteller einführen. Unter anderem wird es voraussichtlich ein System mit stichprobenartigen Kontrollen für ausgestellte Energieausweise geben. Die automatisierte Ausstel-lung von ungeprüften Energieausweisen via Internet wird dadurch erschwert werden. Auch eine regelmäßig aktualisierte offizielle Liste von Ausstellern muss dann veröffentlicht werden.

Im Internet gibt es mehrere Verzeichnisse mit Anschriften von Energieausweis-Ausstellern. Keine dieser Datenbanken liefert die Adressen aller Aussteller, vielmehr können sich diese darin – in der Regel gegen Gebühr – eintragen lassen. Eine Prüfung der Aussteller-Qualifikation findet meist nicht statt. Hier einige Beispiele:www.energiepass-aussteller-verzeichnis.dewww.das-energieportal.de/energieausweis/ihr-energieausweis-ausstellerwww.enev-online.biz/energieausweis/index.htm

KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISESBILLIGER IST NICHT BESSER

Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises sind nicht vom Gesetzgeber vorgegeben. Sie bilden sich nach und nach am Markt und sind regional unterschiedlich.

Tipp!

DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDEZERTIFIKAT ZUM ENERGIEVERBRAUCH

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MODERNISIEREN

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Modernisierungen braucht den Energie-ausweis nur, wer sein Haus verkaufen oder neu vermieten möchte. Gegentei-lige Behauptungen von Energieausweis-Ausstellern sind unseriös und dienen lediglich der Förderung des eigenen Umsatzes.

Kontrollen und BußgelderDie EnEV 2009 stellt klar, dass der Hauseigentümer dafür verantwort-lich ist, dass die für die Erstellung des Energieausweises gelieferten Daten richtig sind. Der Aussteller darf diese Daten nicht verwenden, wenn er Anlass zu begründeten Zweifeln hat. Vom Aussteller selbst ermittelte Daten müssen stimmen. Sowohl der Eigentümer als auch der Aussteller begehen bei Nichtbeachtung dieser Regelungen eine Ordnungswidrigkeit und riskieren ein hohes Bußgeld. Der Bezirksschornsteinfeger prüft nach der EnEV 2009, ob der Haus-eigentümer seine Pflichten – besonders im Nachrüstungsbereich (vgl. S. 89) – beachtet hat. Der Eigentümer kann dem Schornsteinfe-ger zum Nachweis eine sogenannte Unternehmererklärung vorlegen. Eine Kontrolle des Energieausweises für bestehende Wohngebäude führt der Schornsteinfeger nicht durch.

Hinweis: Ab 2013 wird voraussichtlich ein Kontrollsystem eingeführt, welches stichprobenartige Kontrollen von Energieausweisen vor-sieht und den Hauseigentümer dazu verpflichtet, den Ausweis ggf. der zuständigen Behörde vorzulegen. Zweck ist die Verbesserung der Qualität der Ausweise. Das neue System wird es erschweren, unge-prüfte Daten zu übernehmen oder Energieausweise automatisch via Internet zu generieren.

wiesen werden, dass die EnEV zumindest eine Plausibilitätskontrolle durch den unterzeichnenden Fachmann voraussetzt. Wird diese bei einem vollautomatischen Verfahren nicht durchgeführt, kann der Hauseigentümer jegliche noch so unsinnigen Zahlen eingeben und mit diesen einen Energieausweis erzeugen. Bei dessen Verwendung riskiert er ein Bußgeld. Auch bei den teilweise verwendeten Qua-litätssiegeln für Energieausweise ist Vorsicht geboten: Vertrauen einflößen können solche Maßnahmen nur, wenn ihr Urheber über-regional arbeitet, unparteiisch ist, konkrete Kriterien für die Erteilung der Qualitätsbestätigung nennen kann und deren Einhaltung auch kontrolliert.

Hauseigentümer sind in letzter Zeit auch auf andere Art aufs Glatteis geführt worden: durch unseriöse Aussteller. So kann z. B. ein Fach-mann in Erscheinung treten, der – womöglich von Haustür zu Haus-tür laufend – seine Dienste als Energieausweis-Aussteller anbietet. Wird er mit der Erstellung beauftragt, nimmt er zunächst skeptisch das Gebäude unter die Lupe. Dann kommt das böse Erwachen: Der „Experte“ erklärt kategorisch, dass er einen Energieausweis für dieses Gebäude erst ausstellen dürfe, wenn es bestimmte Anforde-rungen erfülle – es müsse also sofort saniert werden. Zufällig kenne er vertrauenswürdige Betriebe. Derartige Geschäftspraktiken sind unseriös. Der Energieausweis bildet den bestehenden Zustand ab und seine Erteilung ist nicht von der Erfüllung irgendwelcher Aufla-gen, Voraussetzungen oder von bestimmten Energieeffizienzwerten abhängig.

Auch an dieser Stelle muss noch einmal nachdrücklich darauf hin-gewiesen werden, dass nicht jeder Hauseigentümer einen Ener-gieausweis benötigt. Abgesehen von Neubauten oder erheblichen

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GesetzEnergieeinsparverordnung (EnEV)§ 27 Ordnungswidrigkeiten (Auszüge)(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinspa-

rungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen

Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

2. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,

3. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berech-nungen zugrunde legt oder

4. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Moderni-sierungsempfehlungen ausstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Ener-gieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

MODERNISIERUNG SINNVOLLE MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN HELFEN SPAREN

Der Gesetzgeber zwingt Hauseigentümer nicht zur Komplettsanie-rung ihres Eigenheims. Trotzdem enthält die Energieeinsparverord-nung einige Pflichten, über die sich Hauseigentümer informieren sollten. Dabei geht es z. B. um die Dämmung oberster Geschoss- decken, den Austausch veralteter Heizkessel, die regelmäßige Inspek-tion von Klimaanlagen und die schrittweise Abschaffung von Nacht-

Unternehmererklärung: Wer gewerbsmäßig bestimmte wärmedäm-mungsrelevante Arbeiten durchführt (Änderung von Außenbautei-len, Dämmung oberster Geschossdecken, Einbau oder Austausch von Heizungen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen, Belüftungsan-lagen etc.), muss dem Eigentümer unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die Vorgaben der EnEV 2009 ein-gehalten wurden. Die Bescheinigung nennt sich Unternehmererklä-rung. Diese muss der Hauseigentümer fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zeigen.

Weitere Ordnungswidrigkeiten sind das Nichtzugänglichmachen eines Energieausweises bei bestehender Pflicht und die Ausstellung von Energieausweisen oder Modernisierungsempfehlungen ohne Berechtigung. Die EnEV erklärt auch die Nichtbeachtung weiterer Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten, etwa die Nichteinhaltung von Grenzwerten beim Jahres-Primärenergiebedarf oder Wärmeverlust eines neuen oder umgebauten Gebäudes und das unrichtige Ausfül-len einer Unternehmererklärung. Das Bußgeld für die Nichtbeachtung der Vorschriften der EnEV über den Energieausweis kann bis zu 15 000 EUR betragen.

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Muster Modernisierungsempfehlung:speicherheizungen (siehe S. 12 ff.). Wer gute Werte im Energieaus-weis erhalten will, sollte sich unbedingt über zusätzliche Modernisie-rungsmaßnahmen Gedanken machen (siehe S. 23 ff.). Grundsätzlich gilt, dass die Wärmedämmung eines Hauses für die Energieeffizienz (und die Energiekosten) entscheidender ist als die Art der Heizanlage.

Empfehlungen im EnergieausweisDer Aussteller eines Energieausweises ist dazu verpflichtet, wenn möglich Modernisierungsmaßnahmen vorzu-schlagen, mit denen sich die Energie-bilanz des Hauses verbessern lässt. Ob der Eigentümer diesen Empfeh-lungen nachkommt, bleibt ihm selbst überlassen. Immerhin haben Hausei-gentümer hier eine Chance, einmal von einem Fachmann zu erfahren, wo die Schwachpunkte ihres Hauses lie-gen. Wissen ist die Grundlage für jede Entscheidung. Vorsicht ist jedoch bei Billigst-Energieausweisen aus dem Internet geboten: Hier werden oft nur pauschale Ratschläge gegeben, die immer passen.

Hinweis: Ab 2013 wird der Energieausweis voraussichtlich zwei Maßnahmenpakete als Modernisierungsempfehlungen enthalten müssen: einerseits Maßnahmen für eine umfassende Sanierung des Hauses, andererseits Vorschläge für den Austausch oder die Ände-rung einzelner Bauteile unabhängig von einer Komplettsanierung.

Modern is ie rungs empfehlungen zum Energ ieaus weisgemäß § 20 Energiee insparverordnung

Unterschrift des Auss te lle rsDatum

Auss te lle r

Adresse Hauptnutzung / Gebäudeka tegorie

Gebäude

Maßnahmen zur kos tengüns tigen Verbesse rung der Energieeffizienz s ind § möglich § nicht möglich

Empfehlungen zur kos tengüns tigen Modernis ie rung

weite re Empfehlungen auf gesondertem Bla tt§

Maßnahmenbes chre ibung

Hinweis : Modernis ie rungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information. Sie s ind nur kurz gefass te Hinwe ise und ke in Ersa tz für e ine Energiebera tung.

Bau- oder Anlagente ileNr.Empfohlene Modernis ie rungsmaßnahmen

Einsparung gegenüber Is t-Zus tand [%]

Einsparung gegenüber Is t-Zus tand [%]

Endenergiebedarf [kWh/(m²·a )]

CO2-Emiss ionen [kg/(m²·a )]

Einsparung gegenüber Is t-Zus tand [%]

Primärenergiebedarf [kWh/(m²·a )]

Modernis ie rung gemäß Nummern:

Modernis ie rungsvariante 2Modernis ie rungsvariante 1Is t-Zus tand

Be is pie lhafte r Varian tenvergle ich (Angaben fre iwillig)

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGENZUM ENERGIEAUSWEIS BEI WOHNGEBÄUDEN

Gibt es verschiedene Arten von Energieausweisen? Ja, und zwar entweder auf Basis des Energieverbrauchs oder auf Basis des Energiebedarfs. Das Formular ist zwar beim Bedarfs- und Verbrauchsausweis identisch, beim bedarfsbasierten Ausweis ist jedoch Seite 2 ausgefüllt (berechneter Energiebedarf des Gebäudes), beim verbrauchsbasierten Ausweis ist stattdessen Seite 3 (erfasster Energieverbrauch des Gebäudes) ausgefüllt. Was ist der Unterschied zwischen beiden Arten? Der Verbrauchsausweis wird mithilfe der bisherigen Betriebskosten-abrechnungen erstellt und richtet sich daher nach dem Heizverhalten der Vormieter. Der Bedarfsausweis ist teurer und beruht auf dem rechnerisch-technisch ermittelten Energiebedarf des Hauses. Die Erstellung ist daher aufwendiger, aber für den Eigentümer und die zukünftigen Bewohner aussagekräftiger. Wer benötigt welchen Ausweis? Den Bedarfsausweis benötigen Neubauten oder bestehende Wohn-gebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und die nicht durch Sanierung auf den Standard der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht wurden. Bei bestehenden Wohngebäuden, die eine der oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, besteht ein Wahlrecht zwischen bei-den Ausweisen. Soweit es sich nicht um ein Wohngebäude handelt, besteht auch Wahlfreiheit.

Was kostet ein Energieausweis? Die Preise sind nicht festgelegt und regional und je nach Aufwand und Anbieter unterschiedlich. Verbrauchsausweise gibt es schon für 25 bis 100 EUR, der Bedarfsausweis kostet 80 bis 200 EUR ohne Hausbegehung. Mit Hausbegehung durch einen Experten muss man mit ca. 200 bis 1 000 Euro rechnen.

Was ist ein Energieausweis? Der Energieausweis ist ein Dokument, dem jeder entnehmen kann, ob ein Haus einen hohen oder niedrigen Energieverbrauch hat. In der Fachspra-che ist hier von der Energieeffizienz von Gebäuden die Rede.

Wo bekomme ich einen Energieausweis? Bei Architekten oder Ingenieuren mit entsprechendem fachlichen Schwer-punkt oder beim Energieberater. Verzeichnisse finden Sie von verschie-denen Anbietern im Internet. Zum Beispiel: www.energiepass-aussteller-verzeichnis.de, www.das-energieportal.de/energieausweis/ihr-energieausweis-aussteller, www.enev-online.biz/energieausweis/index.htm.

Wer benötigt einen Energieausweis? Jeder Eigentümer, der sein Haus oder eine Wohnung im Haus neu ver-mieten oder verkaufen möchte, benötigt heute einen Energieausweis. Er legt ihn auf Verlangen Miet- und Kaufinteressenten vor.

Wozu soll der Energieausweis gut sein? Mithilfe des Energieausweises soll der Miet- oder Kaufinteressent die Ener-gieeffizienz eines Gebäudes ablesen und so die zukünftigen Nebenkos ten einschätzen können. Dank seines Einsatzes sollen schlecht gedämmte alte Häuser zukünftig nur zu schlechteren Bedingungen vermietet oder verkauft werden können. So soll der Druck auf die Eigentümer gesteigert werden, ihre Objekte zu modernisieren.

Gibt es für jede Wohnung einen Energieausweis?Ein Energieausweis wird normalerweise für das gesamte Gebäude aus-gestellt. Eigentümergemeinschaften müssen daher gemeinsam einen Energieausweis für das Gesamtgebäude ausstellen lassen. Ausnahme: Bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnen/Gewerbe) kann der Aus-weis unter Umständen auch für Gebäudeteile erstellt werden (§ 22 EnEV).

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Reicht es, wenn ich mir per Internet einen Energieausweis nach meinen Angaben anfertigen lasse? Niemand überprüft doch meine Angaben, oder? Auch wenn Sie einen Energieausweis haben, aber falsche Daten als Grundlage geliefert haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Stellt sich später – etwa durch Beschwerden von Mietern oder Rekla-mationen von Käufern – heraus, dass Sie „geschummelt“ haben, wird ein Bußgeld von bis zu 15 000 Euro fällig. Zudem können Scha-denersatzansprüche geltend gemacht werden, zum Beispiel wegen eines überhöhten Verkaufspreises.

Seit wann ist der Energieausweis Pflicht?Seit 1.1.2009 muss für alle Wohngebäude bei Neuvermietung oder Verkauf ein Energieausweis vorgelegt werden können. Für Nicht-wohngebäude ist der Energieausweis seit 1.7.2009 Pflicht.

Wie lange gilt der Energieausweis? Zehn Jahre ab Ausstellung.

Behalten bereits erstellte Energieausweise bei einer Änderung der Energieeinsparverordnung ihre Gültigkeit?Ja, alle vorhandenen Energieausweise, die auf einer früheren Versi-on der Energieeinspar- oder Wärmeschutzverordnung beruhen, sind weiterhin gültig und können zehn Jahre ab Ausstellung verwendet werden. Ausnahme: Nach bestimmten umfangreichen Modernisie-rungen oder Erweiterungen des Gebäudes ist ein neuer Energieaus-weis erforderlich und sinnvoll.

Wer trägt die Kosten für den Energieausweis? Den Energieausweis bezahlt der Hauseigentümer. Bei einer Woh-nungseigentumsgemeinschaft werden die Kosten von allen Eigen-tümern gemeinsam getragen. Die Kosten können nicht über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden.

Ich habe meine Wohnung vermietet. Muss ich meinem Mieter einen Energieausweis vorlegen können? Der Energieausweis ist nur bei Neuvermietung oder Verkauf der Wohnung Pflicht. Auf Verlangen des Mietinteressenten muss der Vermieter ihn vorlegen können. Aber: Ist ein Haus bereits vermietet, kann der derzeitige Mieter weder die Vorlage eines Energieaus-weises verlangen noch wegen schlechter Energieeffizienzwerte eine Mietminderung vornehmen. Nur bei einer Neuvermietung besteht die Pflicht zur Vorlage. Muss ich den Interessenten Kopien aushändigen? Dazu besteht keine gesetzliche Pflicht. Interessenten dürfen sich aber auf eigene Kosten Kopien anfertigen, um mehrere Gebäude verglei-chen zu können.

Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis vorzeigen kann? Dann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem erheblichen Bußgeld geahndet werden kann.

Wo steht, dass ich Bußgeld bezahlen muss, wenn ich einem neuen Mieter keinen Energieausweis vorlegen kann? Die Energieeinsparverordnung (EnEV) nennt Ordnungswidrigkeiten-tatbestände und verweist auf das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Dieses legt das Bußgeld fest.

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Muster Energieausweis, Seite 2Muster Energieausweis, Seite 1

MUSTER ENERGIEAUSWEISFÜR WOHNGEBÄUDE

1

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 16 ff. Energiee insparve rordnung (EnEV)

Lüftung

Erneuerbare Energien

* Sons tiges (fre iwillig)* Modernis ie rung (Änderung / Erweite rung)

* Neubau* Vermie tung / Verkauf

Anlas s der Auss te llungdes Energieausweises

Gebäudenutzfläche (AN)

Anzahl Wohnungen

Baujahr Anlagentechnik1)

Baujahr Gebäude

Gebäudete il

Adresse

Gebäudefo to (fre iwillig )

Gebäudetyp

Gebäude

Gültig bis :

Unterschrift des Auss te lle rs

* Auss te lle r* Eigentümer

Datum

1) Mehrfachangabe n möglich

Auss te lle r

Der Energieaus weis dient lediglich de r Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen s ich auf das gesamte Wohngebäude oder den oben beze ichne ten Gebäudete il. Der Energieausweis is t lediglich da für gedacht, e inen überschlägigen Vergle ich von Gebäuden zu e rmöglichen.

Hinweis e zur Verwendung des Energieaus weis es

Dem Energieausweis s ind zusä tzliche Informationen zur energe tis chen Qua litä t be igefügt (fre iwillige Angabe).*

Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch

Der Energieaus weis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energ ieverb rauchs ers te llt. Die Ergeb-nis se s ind auf Se ite 3 darges te llt.

*

Der Energieaus weis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energ iebedarfs ers te llt. Die Ergebnisse s ind auf Se ite 2 darges te llt. Zusä tzliche Informationen zum Verbrauch s ind fre iwillig.

*

Die ene rge tis che Qualitä t e ines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energ iebedarfs unter s tandardis ie rten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverb rauchs ermitte lt werden. Als Be zugsfläche dient die energe tis che Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die s ich in de r Rege l von den a llgemeinen Wohnflächenangaben untersche ide t. Die angegebenen Vergle ichswerte sollen überschlägige Vergle iche e rmöglichen (Erläu te rungen –s iehe Se ite 4).

Hinweis e zu den Angaben über die energe tis che Qua litä t des Gebäudes

2

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 16 ff. Energiee insparve rordnung (EnEV)

Anforderungen nach § 7 Nr. 2 EEWärmeG* Die um 15 % verschärften Anforde rungswerte s ind

e ingehalten.

Verschärfter Anforderungswert: W/(m²·K).

Transmiss ionswärmeverlus t H‘T

Verschärfter Anforde rungswert: kWh/(m²·a).

P rimärenergiebedarf

Die Anforderungswerte der EnEV sind um % verschärft.

Anforderungen nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 8 EEWärmeG

Ers a tzmaßnahmen 3)

5)

Verg le ichs werte Endenerg iebedarf

Adress e , Gebäudete il

P rimärenergiebedarfkWh/(m²·a ) Anforderungswert

W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) * Vere infachungen nach § 9 Abs . 2 EnEVIs t-Wert

Für Energ iebedarfs berechnungen verwendetes Verfahren

* Verfahren nach DIN V 18599

* Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10kWh/(m²·a)

Hilfsge rä te 4)WarmwasserHeizungGesamt in kWh/(m2 ·a)

J ährlicher Endenergiebedarf in kWh/(m2 ·a) fürEnergie träger

Endenerg iebedarf

Sommerlicher Wärmeschutz (be i Neubau) * e ingeha lten

Energe tische Qualitä t de r Gebäudehülle H‘T

Is t-Wert

Anforderungen gem äß EnEV 2)

Energiebedarf

Berechne te r Energ iebedarf des Gebäudes

Die Energie e insparverordnung lä s st für die Berechnung des Energiebedarfs zwei a lte rna tive Berechnungsverfahren zu, die im Einze lfa ll zu unte rs chiedlichen Ergebniss en führen können. Insbes ondere wegen s tandardis ierte r Randbe dingungen erlauben die angegebenen Werte ke ine Rückschlüsse auf den ta ts ächlichen Energieverbrauch. Die ausge wiesenen Be darfswerte s ind s pezifis che Werte nach de r EnEV pro Qua dra tmete r Gebäudenutzfläche (AN).

1) fre iwillige Angabe 2) be i Neuba u sowie be i Modernis ie rung im Fa lle des § 16 Abs . 1 Satz 2 EnEV3) nur be i Neubau im Falle der Anwendung von § 7 Nr. 2 Erneuerbare-Energie n-Wärmegese tz 4) ggf. e inschließ lich Kühlung5) EFH: Einfamilienhäus er, MFH: Me hrfamilienhäus er

Erläute rungen zum Berechnungs verfahren

Endenergiebedarf dies es GebäudeskWh/(m²·a )

Primärenerg iebedarf d ies es Gebäudes („Ges amtenergiee ffizienz“)

kWh/(m²·a )

CO2-Emiss ionen 1) kg/(m²·a )

í 400350300250200150100500

EFH

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MUSTER ENERGIEAUSWEISFÜR WOHNGEBÄUDE

MODERNISIEREN

9998

Muster Energieausweis, Seite 4Muster Energieausweis, Seite 3

3

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 16 ff. Energiee insparve rordnung (EnEV)

Die modellha ft e rmitte lten Vergle ichswerte beziehe n s ich auf Gebäude , in denen die Wärme für Heizung und Warmwasse r durch He izkesse l im Gebäude bere it-ges te llt wird.Soll e in Energieverbra uchskennwert ve rglichen werde n, der ke inen Warmwasse rante il enthä lt, is t zu beachten, das s auf die Warmwasserbere itung je nach Gebäude-größe 20 – 40 kWh/(m²·a ) entfa llen können.Soll e in Energieverbrauchs kennwert e ines mit Fern- oder Nahwärme behe izten Gebäudes verglichen werden, is t zu beachte n, dass hie r normalerwe ise e in um 15 – 30 % geringere r Energieverbrauch a ls be i vergle ichbare n Gebäuden mit Kesse lheizung zu e rwarten is t.1)

Vergle ichs werte Endenerg iebedarf

Adres se , Gebäudete il

Durchschnitt

KennwertWarmwass erHeizungbisvon

Energieverbrauchskennwert in kWh/(m²�a)(ze itlich be re inigt, klimabere inigt)

Klima-faktor

Ante il Warm-wass er[kWh]

Energie-verbrauch

[kWh]

Zeitraum

Energie trä ger

Verbrauchs erfas s ung – Heizung und Warmwas s er

Energieverbrauch für Warmwasser: * entha lten * nicht entha lten

* Das Gebäude wird auch gekühlt; der typische Energieverbrauch für Kühlung be trägt be i ze itgemäßen Gerä ten e twa 6 kWh je m² Gebäudenutzfläche und Jahr und is t im Energieverbrauchskennwert nicht entha lten.

Energieverbrauchs kennwert

Erfas s te r Energieverbrauch des Gebäudes

Das Verfahren zur Ermittlung von Energie verbrauchs kennwerten is t durch die Energie e insparverordnung vorgegeben. Die Werte s ind spezifi-sche Werte pro Quadra tmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach der Energie e ins parverordnung. Der ta ts ächliche Verbra uch e iner Wohnung oder e ines Gebä udes weicht insbesondere wegen des Witte rungs einflus ses und s ich ändernden Nutzerverha ltens vom angegebenen Energieverbrauchskennwert ab.

1) EFH: Einfamilienhäuse r, MFH: Mehrfamilienhäuse r

Erläute rungen zum Verfahren

Dies es Gebäude:kWh/(m²·a )

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4

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 16 ff. Energiee insparve rordnung (EnEV)

Energ iebedarf – Se ite 2Der Energiebedarf wird in diesem Energieausweis durch den Jahres -Primärenergiebedarf und den Endenergie -bedarf darges te llt. Diese Angaben werden rechnerisch e rmitte lt. Die angegebenen Werte werden auf de r Grundlage de r Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Da ten und unter Annahme von s tandardis ie rten Randbedingungen (z. B. s tandardis ie rte Klimada ten, definie rtes Nutzerve rha lten, s tandardis ie rte Innentempera tur und innere Wärme-gewinne usw.) be rechnet. So lä ss t s ich die ene rge tis che Qua litä t des Gebäudes unabhängig vom Nutzerve rha lten und der Wette rlage beurte ilen. Insbesondere wegen s tandardis ie rte r Randbedingungen e rlauben die angegebenen Werte ke ine Rückschlüs se auf den ta ts ächlichen Energieverbrauch.

Primärenerg iebedarf – Se ite 2Der Primärenergiebedarf bilde t die Gesamtenergieeffizienz e ines Gebäudes ab. Er berücks ichtigt neben der End-energie auch die so genannte „Vorke tte“ (Erkundung, Gewinnung, Verte ilung, Umwandlung) der jewe ils e ingese tz-ten Energie träger (z. B. He izöl, Gas , S trom, e rneuerbare Energien e tc.). Kle ine Werte s igna lis ie ren e inen geringen Bedarf und damit e ine hohe Energieeffizienz und e ine die Ressourcen und die Umwelt schonende Energienutzung. Zusä tzlich können die mit dem Energiebedarf verbundenen CO2-Emiss ionen des Gebäudes fre iwillig angegeben werden.

Energe tis che Qua litä t der Gebäudehü lle – Seite 2Angegeben is t de r spezifische , auf die wärmeübertragende Umfas sungsfläche bezogene Transmis s ionswärme-verlus t (Formelze ichen in de r EnEV H‘T). Er is t e in Ma ß für die durchschnittliche energe tische Qua litä t a lle r wärme-übertragenden Umfassungsflächen (Außenwände , Decken, Fens te r e tc.) e ines Gebäudes . Kle ine Werte s igna li-s ie ren e inen guten baulichen Wärmeschutz. Außerdem s te llt die EnEV Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) e ines Gebäudes .

Endenerg iebedarf – Se ite 2Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete , jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasse rbere itung an. Er wird unte r S tandardklima- und S tandardnutzungsbedingungen e rrechnet und is t e in Maß für die Energiee ffizienz e ines Gebäudes und se ine r Anlagentechnik. Der Endenergiebedarf is t die Energiemenge, die dem Gebäude be i s tandardis ie rten Bedingungen unte r Berücks ichtigung der Energieverlus te zugeführt werden muss , damit die s tandardis ie rte Innentempera tur, der Warmwasserbedarf und die notwendige Lüftung s icherges te llt werden können. Kle ine Werte s igna lis ie ren e inen geringen Bedarf und damit e ine hohe Energieeffizienz.Die Vergle ichs werte für den Energiebedarf s ind mode llha ft e rmitte lte Werte und sollen Anhaltspunkte für grobe Ver-gle iche der Werte dieses Gebäudes mit den Vergle ichswerten e rmöglichen. Es s ind ungefähre Bere iche ange-geben, in denen die Werte für die e inze lnen Vergle ichska tegorien liegen. Im Einze lfa ll können diese Werte auch außerha lb der angegebenen Bere iche liegen.

Energ ieverb rauchs kennwert – Se ite 3Der ausgewiesene Energieverbrauchskennwert wird für das Gebäude auf de r Bas is der Abrechnung von Heiz- und ggf. Warmwasserkos ten nach der Heizkos tenverordnung und/oder auf Grund anderer gee igne te r Verbrauchsda ten e rmitte lt. Dabe i werden die Energieverbrauchsda ten des gesamten Gebäudes und nicht de r e inze lnen Wohn- oder Nutze inhe iten zugrunde ge legt. Über Klimafaktoren wird der e rfas s te Energieverbrauch für die He izung hins ichtlich de r konkre ten örtlichen Wette rda ten auf e inen deutschlandweiten Mitte lwert umgerechnet. So führen be ispie lswe ise hohe Verbräuche in e inem e inze lnen harten Winter nicht zu e iner schlechte ren Beurte ilung des Gebäudes . Der Energieverbrauchskennwert gibt Hinwe ise auf die energe tis che Qualitä t des Gebäudes und se iner Heizungsanlage . Kle ine Werte s igna lis ie ren e inen ge ringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu e rwartenden Verbrauch is t jedoch nicht möglich; insbesondere können die Verbrauchsdaten e inze lne r Wohne inhe iten s ta rk diffe rie ren, we il s ie von de ren Lage im Gebäude , von de r jeweiligen Nutzung und vom individue llen Verha lten abhängen.

Gemis ch t genutzte GebäudeFür Energieauswe ise be i gemischt genutzten Gebäuden enthä lt die Energiee insparve rordnung besondere Vorga-ben. Danach s ind - je nach Fa llges ta ltung - entweder e in gemeinsamer Energieauswe is für a lle Nutzungen oder zwe i ge trennte Energieauswe ise für Wohnungen und die übrigen Nutzungen auszus te llen; die s is t auf Se ite 1 der Auswe ise e rkennbar (ggf. Angabe „Gebäude te il“).

Erläute rungen

MUSTER ENERGIEAUSWEISFÜR WOHNGEBÄUDE

MUSTER ENERGIEAUSWEISFÜR WOHNGEBÄUDE

MODERNISIEREN

KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103STROM UND WÄRME AUS GLEICHER QUELLE

FERNWÄRME . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103HEIZEN OHNE HEIZKESSEL

BLOCKHEIZKRAFTWERKE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104ENERGIEERZEUGUNG VOR ORT

ERDWÄRME . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104WÄRMEPUMPE UND ERDKOLLEKTOR

SOLARANLAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105ZUSATZHEIZUNG MIT ENERGIESPARPOTENTIAL

HOLZPELLETANLAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106HOLZ STATT ÖL UND GAS

WINDKRAFTANLAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108KLEINWINDANLAGEN - EIN NEUER TREND

MISCHKONZEPTE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109NEUARTIGE HEIZANLAGEN

MODERNISIERENNEUE HEIZKONZEPTESONNE, WIND UND NACHWACHSENDE ROHSTOFFE

101100

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KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGSTROM UND WÄRME AUS GLEICHER QUELLE

Die herkömmliche Stromerzeugung in einem Kraftwerk mit Weiter-leitung zum Verbraucher ist mit hohen Energieverlusten verbunden – nur etwa 35 Prozent des erzeugten Stroms kommen bei der Steck-dose des Endverbrauchers an. Der Rest wandert als Abwärme in die Umwelt. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung werden gleichzeitig Strom und Heizwärme erzeugt. Dabei kommt es kaum zu Energieverlusten; es können 90 Prozent der eingesetzten Energie tatsächlich genutzt werden. Die Kraft-Wärme-Kopplung wird insbesondere bei der Fern-wärmeversorgung und bei Blockheizkraftwerken genutzt.

FERNWÄRMEHEIZEN OHNE HEIZKESSEL

Wärme, die in einem zentralen Kraftwerk bei der Stromerzeugung anfällt, wird zur Erhitzung von Wasser verwendet. Dieses wird durch ein Fernwärme-Leitungsnetz zu den Haushalten geleitet und erwärmt über einen Wärmetauscher das Wasser im Kreislauf der Haushei-zung. Fernwärme ist teurer als das Heizen mit anderen Systemen; es entstehen Wärmeverluste beim Leitungstransport. Vorteil: Im Haus ist keine eigene Heizanlage mit Heizkessel, Schornstein etc. notwen-dig, es fallen keine Wartungskosten an.

Immer mehr Hauseigentümer suchen nach neuen Wegen für die Beheizung ihres trauten Heims. Neue technische Konzepte sind etwa die Kraft-Wärme-Kopplung oder Blockheizkraftwerke. Alternative Energieträger werden z. B. beim Heizen mit Erdwärme, Solarzellen und Holzpelletanlagen verwendet.

NEUE HEIZKONZEPTESONNE, WIND UND NACHWACHSENDE ROHSTOFFE

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versenkt, die die Erdwärme aufnehmen. In den Kollektoren befindet sich eine Trägerflüssigkeit, die erwärmt und mithilfe einer Wärme-pumpe ans Tageslicht befördert wird. Dabei wird die im Erdreich gespeicherte Energie der täglichen Sonneneinstrahlung genutzt. Auch im Winter liefert die Erdwärme genug Energie für Heizung und Warmwasser. Es entstehen keine Abgase und kein Kohlendioxyd. Einziger Nachteil: Die Wärmepumpe muss mit Strom betrieben wer-den. Wichtig ist es, die Größe und Leistung der Wärmepumpe richtig auf das Haus abzustimmen – sonst wird Energie verschwendet. Eine Erdwärmeheizung lohnt sich nur bei gut gedämmten Häusern.

SOLARANLAGENZUSATZHEIZUNG MIT ENERGIESPARPOTENZIAL

Bei einer solarthermischen Anla-ge fallen die Sonnenstrahlen durch eine Abdeckung auf einen sogenannten Absorber, meist ein schwarzes Blech. Das Gehäuse ist wärmegedämmt. Ein in Rohren zir-kulierendes Trägermedium nimmt die Wärme des Absorbers auf und leitet sie weiter. Solaranlagen sind im Winter oft weniger effektiv. Sie stellen eher eine ergänzende Maß-nahme dar: In Deutschland können sie etwa 60 Prozent des jährlichen Trinkwarmwasserbedarfs eines Einfamilienhauses erwärmen. Auch zur Unterstützung der Heizanlage werden sie verwendet.

BLOCKHEIZKRAFTWERKEENERGIEERZEUGUNG VOR ORT

Blockheizkraftwerke sind kleine Kraftwerke, die Wärme und Strom gleichzeitig dort produzieren, wo sie benötigt werden. Dies kann eine Wohnsiedlung sein, eine größere Wohnanlage oder auch ein Hotel oder Krankenhaus. Meist wird Erdgas als Energieträger verwendet. Die Wärme entsteht als Abwärme bei der Stromerzeugung; über-schüssiger Strom wird ins allgemeine Stromnetz eingespeist.

Mini-BlockheizkraftwerkDie Miniversion der Blockheizkraftwerke kommt bei normalen Einfa-milienhäusern zum Einsatz. Ins allgemeine Netz eingespeister Strom muss vom Netzbetreiber bezahlt werden. Teilweise wird die Bezeich-nung „Micro-Blockheizkraftwerk“ verwendet; hier sind besonders kleine Ausführungen der Einfamilienhaus-Version gemeint.

ERDWÄRMEWÄRMEPUMPE UND ERDKOLLEKTOR

Um Erdwärme oder Geothermie zu nutzen, müssen zunächst Löcher gebohrt werden. In diesen werden die sogenannten Erdkollektoren

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Tipp!

Energiepreisentwicklung in Deutschland

Holzpellets können in Deutschland nach verschiedenen Normen zertifi-ziert werden: Seit 2010 existieren Zertifizierungen nach den Systemen DIN plus und EN plus. Das DIN-plus-Zertifikat beruhte ursprünglich auf einer älteren DIN-Norm. Inzwischen wurde es an die neue EU-Norm 14961-2 für Holzpellets angepasst. Das Zertifizierungsprogramm von DIN plus sieht unter anderem unangemeldete Kontrollen der Produktion und eine Untersuchung des Abriebes der Pellets (Stauberzeugung) vor. Das EN-plus-Zertifikat stellt Anforderungen an Produktion, Qualitäts-sicherung, Kennzeichnung, Logistik, Zwischenlagerung und die Auslie-ferung zum Verbraucher. Bei der EN plus gibt es drei Qualitätsklassen: A1, A2 und B. A1 ist die höchste Güteklasse. Pellets der Klasse B sind als Industriepellets geeignet. Auf der Verkaufsverpackung darf ein Hin-weis auf diese Normen nur angebracht werden, wenn tatsächlich eine Prüfung der Pellets durch die jeweilige Stelle stattgefunden hat. Dem-entsprechend muss die Norm-Kennzeichnung mit dem Zusatz „geprüft“ und einer Prüf- oder Registernummer versehen sein.

HOLZPELLETANLAGENHOLZ STATT ÖL UND GAS

Heizen mit Holz kommt immer mehr in Mode. Verwendet werden sowohl Scheitholz als auch Hackschnitzel oder Holzpellets. Letztere sind kleine Presslinge, die eine effektive Verbrennung fördern. Holz-pellets sollten aus getrocknetem, naturbelassenem Restholz ohne che-mische Bindemittel hergestellt sein – also aus Sägemehl, Hobelspänen, Waldrestholz. Holzpellets haben einen Heizwert von ca. fünf Kilowatt-stunden pro Kilogramm. Der Energiegehalt von zwei Kilogramm Pellets entspricht in etwa dem von einem Liter Heizöl oder einem Kubikmeter Erdgas. Die Pellets werden in einem Lagerraum oder -behälter aufbe-wahrt und meist automatisch über eine Förderanlage in den Brenner eingebracht. Sie können sackweise gekauft oder mit einem Silofahr-zeug angeliefert werden. Die Anschaffungskosten für Pelletheizungen sind höher als die herkömmlicher Heizanlagen (Komplettanlage 15 000 bis 20 000 EUR). Vorhandene herkömmliche Anlagen können jedoch durch Hinzufügen eines Anbaubrenners umgerüstet werden.

Ein Einfamilienhaus verbraucht drei bis vier Ton-nen Pellets im Jahr. Die Pelletpreise schwanken. 2009 betrug der durchschnittliche Preis für Holz-pellets 204,86 EUR/Tonne. Im Mai 2010 waren es 218,75 EUR und im Juli 2011 225,96 EUR/Tonne. Weitere Zahlen und Grafiken – auch zum Vergleich zwischen Heizöl- und Pelletpreis – finden Sie auf

der Internetseite des Deutschen-Energie-Pelletverbandes e.V. (www.depv.de/startseite/marktdaten/pelletspreise/). Rechnet man die Preise in Cent pro Kilowattstunde um, ergibt sich, dass sich die Preiskurven für Heizöl und Pellets teilweise überschneiden – aufgrund der hohen Schwankungen beim Heizölpreis. Die Preiskurve für Erdgas liegt dauer-haft erheblich über der für Holzpellets.

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Tipp!

MISCHKONZEPTENEUARTIGE HEIZANLAGEN

Verschiedene neuartige Heizanlagen sind seit einiger Zeit im Handel. Teilweise werden unterschiedliche Konzepte der Energieerzeugung dabei miteinander vermischt. So wird z. B. eine Hausheizung angebo-ten, bei der ein Windrotor Reibungswärme erzeugt, um damit Was-ser für die Heizanlage zu erwärmen. Der Stirlingmotor kommt immer häufiger zur Anwendung – er kann auch mit Holzpellets betrieben werden, um in der Art eines Mini-Blockheizkraftwerkes Wärme und Strom zu erzeugen. Der überschüssige Strom kann gegen Einspeise-vergütung ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Teils wird damit geworben, dass die Einspeisevergütungen für den erzeugten Strom den Einkaufspreis für die Holzpellets finanzieren und die Hei-zung im Endeffekt sogar Geld verdient. Derartige Konzepte erfordern jedoch genaues Nachrechnen unter Einbezug der aktuellen Förder-geld-Regelungen. Verschiedene Heizsysteme können zusätzlich mit Solarzellen zur Warmwassererwärmung kombiniert werden.

Für den Einbau der dargestellten Heizanlagen kann eine Förderung – etwa über die KfW – möglich sein. Die Förderprogramme ändern sich jedoch häufig. Hier ist im Einzelfall bei der jeweils zuständigen Stelle nachzufragen.

WINDKRAFTANLAGENKLEINWINDANLAGEN – EIN NEUER TREND

Die Windkraft hat bisher für Eigenheimbesitzer kaum eine Rolle gespielt. In letzter Zeit ändert sich dies jedoch. Die Hersteller ver-suchen, mit sogenannten Kleinwindanlagen den Markt im Bereich der Einfamilienhäuser und Gewerbebetriebe zu erobern. Unter einer Kleinwindanlage versteht man einen kleinen Windrotor, den sich der einzelne Hauseigentümer auf dem Hausdach installieren oder in den Vorgarten stellen kann. Erhältlich sind Modelle vom Kleinstpropeller über Konstruktionen mit zwei bis sechs Kilowatt Nennleistung bis zur größeren Anlage mit 20 Kilowatt. Auch ungewöhnliche Rotorkons-truktionen gibt es zu kaufen. So wird teilweise die klassische Pro-pellerform durch senkrecht angeordnete gewölbte Flächenelemente ersetzt. Diese können sogar als Werbefläche benutzt werden. Kaufin-teressenten sollten in erster Linie nach dem Zeitraum fragen, in dem sich die Anschaffung amortisiert.

Auf der Husumer Messe „New Energy 2009“ wurde z. B. als kleinstes Modell eine Hauswind-anlage zur Installation auf dem Dach angeboten, die 130 EUR Stromkosten im Jahr einsparen kann. Der Kaufpreis dieser Anlage amortisiert sich in etwa zehn Jah-ren bei konstantem Strompreis.

Unsicherheitsfaktor bei Kleinwindanlagen ist die Frage nach der Notwendigkeit einer Baugenehmigung: Hier verfährt offenbar jedes kommunale Bauamt unterschiedlich. Es gibt Bestrebungen, hier auf Landesebene einheitliche Regelungen zu schaffen.

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EINSPEISEVERGÜTUNGEN FÜR STROM . . . . . . . . . . . . . 113

. . . AUS ERDWÄRME . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

. . . AUS WINDENERGIE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116

. . . AUS SONNENENERGIE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

. . . AUS BIOMASSE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122

SOLARSTROMERZEUGUNG – STEUERFRAGEN . . . . . 124

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SELBST STROM ERZEUGEN REGELUNGEN ZUR ENERGIEEINSPEISUNG

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EINSPEISEVERGÜTUNGENSTROM

Einspeisevergütungen sind Vergütungen für elektrische Energie, die in das allgemeine Stromnetz eingeleitet wird – z. B. durch einen Hauseigentümer, der mithilfe einer Fotovoltaikanlage mehr Strom erzeugt, als er selbst benötigt, oder durch eine Wohnanlage, bei der im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung z. B. durch ein Blockheizkraft-werk überschüssiger Strom angefallen ist.

Stromnetzbetreiber sind dazu verpflich-tet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Gruben-gas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten daraus angebotenen Strom auch vorrangig abzu-nehmen und zu übertragen. Der Strom-erzeuger muss seine Anlage zuvor in ein Anlagenregister eintragen lassen. Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom müssen mit ihrer Kapazität der Bundesnetzagen-tur gemeldet werden. Die Anschluss- und Abnahmepflicht besteht sogar dann, wenn das bestehende Stromnetz zunächst opti-miert, ausgebaut und dem heutigen Stand der Technik angepasst werden muss.

Aber: Der Netzbetreiber muss keine unwirtschaftlichen Netzaus-baumaßnahmen vornehmen. Es kann daher z. B. nicht verlangt werden, dass zu einem einzelnen Windrotor neben einer bayerischen Alm oder auf einer Hallig im norddeutschen Wattenmeer extra eine Stromleitung gebaut wird.

Der Gesetzgeber fördert die Ener-gieerzeugung mithilfe regenerativer Energieträger dadurch, dass er per Gesetz sogenannte Einspeisevergü-tungen für erzeugten Strom festlegt. Jeder – sei es eine Privatperson oder eine Windkraftanlagen-Betrei-bergesellschaft – kann Strom ins allgemeine Stromnetz einspeisen. Der Netzbetreiber ist bei Einhal-tung einiger Voraussetzungen zur Abnahme verpflichtet und muss den gesetzlich festgelegten Preis zahlen. Die Einspeisevergütung ist unter-schiedlich je nach Art der Stromer-zeugung, da manche Energieträger stärker gefördert werden sollen als andere. Maßgebliche gesetzliche Regelung ist das Erneuerbare-Ener-gien-Gesetz (EEG).

Worum geht es im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?Das EEG regelt die Einzelheiten zur Einspeisung von aus regenera-tiven Energieträgern gewonnenem Strom (auch) aus Privathaushal-ten in das allgemeine Stromnetz und legt Einspeisevergütungen fest.

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Tipp!

EINSPEISEVERGÜTUNGEN FÜR STROM AUS ERDWÄRME

Mindestvergütungen

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen werden: Beträge erhöhen sich um vier Cent.

Ein Wärmenutzungsbonus von weiteren drei Cent wird gezahlt, wenn mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekop-pelt wird und die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in vergleichbarem Umfang ersetzt. Für Strom aus sogenannter petro-thermaler Nutzung (Tiefbohrung) gibt es einen Bonus von vier Cent pro Kilowattstunde. Diese Mindestvergütungen und Boni gelten für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Sie bleiben für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr gleich. Für Anlagen, die nach dem Stichtag in Betrieb gehen, sinkt die Vergütung abhängig vom Inbe-triebnahmejahr jährlich degressiv um je ein Prozent. Die Vergütung ist also abhängig vom Inbetriebnahmejahr und bleibt für 20 Jahre konstant.

Gesetzliche Vorschriften: EEG § 20, § 21, § 28, Anlage 4

Erzeugt die Anlage mehr als 100 Kilowatt Strom, muss der Strom-erzeuger die notwendige Technik installieren, um die Stromein-speisung im Fall einer Netzüberlastung zu reduzieren. Auf diese Steuereinrichtung muss der Stromnetzbetreiber ferngesteuerten Zugriff haben. Im Falle einer Netzüberlastung kann der Netzbetreiber die Einspeisung herunterfahren. Heruntergeregelt werden darf aller-dings nur, während Maßnahmen laufen, die dem Ausbau der Netz-kapazität dienen. Bei Herunterregelung können Entschädigungen des Netzbetreibers fällig sein.

Die Kosten für den Anschluss der Anlage an das Stromnetz trägt der Stromerzeuger (also z. B. der Hauseigentümer) selbst. Die Kosten für einen ggf. nötigen Netzausbau trägt der Stromnetzbetreiber.

In den folgenden Tabellen werden die Mindestvergütungen für Strom aus Geothermie, Windenergie, Fotovoltaikanlagen und Bio-masse dargestellt.

Gesetzliche Vorschriften: EEG § 5, § 6, § 11, § 12

Die angegebenen gesetzlichen Vorschriften werden häufig geändert. Vor einer Investition muss unbedingt der aktuelle Stand der Einspei-severgütungen überprüft werden.

Strom aus

Geothermieanlagen

Anlagenleistung

bis einschließlich 10 MWüber 10 MW

Cent pro Kilowattstunde

16,0 10,5

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Für bestimmte Windkraftanlagen gibt es zeitlich begrenzte Erhö-hungen des Vergütungssatzes. Die Frist verlängert sich abhängig vom Ertrag der Anlage im Vergleich zum Ertrag einer Referenzan-lage. Wurde eine Windenergieanlage vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen, erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn sie ab Inbetriebnahme bestimmte Anfor-derungen erfüllt. Der Netzbetreiber muss keine Stromvergütung bezahlen, wenn die Anlage nicht ertragreich genug ist. Dies gilt für Anlagen mit einer Leistung über 50 Kilowatt, für die bei Inbetriebnah-me nicht per Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass die Anlage am jeweiligen Standort mindestens 60 Prozent des Ertrages einer Referenzanlage erwirtschaften kann.

Auch bei Windanlagen gelten die Vergütungsregeln für die Dauer von 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb gegangen sind. Bei später in Betrieb gehenden Anlagen wird die Vergütung jährlich degressiv gesenkt:

- Offshore-Anlagen ab Jahr 2015: um fünf Prozent, - sonstige Anlagen: um ein Prozent.

Die Vergütung ist also jeweils abhängig vom Inbetriebnahmejahr, bleibt aber für die jeweilige Anlage 20 Jahre lang konstant.

Gesetzliche Vorschriften: EEG § 20, § 21, § 29, § 30, § 31

EINSPEISEVERGÜTUNGEN FÜR STROM AUS WINDENERGIE

Strom aus Windenergieanlagen wird in letzter Zeit auch für Eigen-heimbesitzer interessanter. Verschiedene Hersteller haben Kleinwind-anlagen auf den Markt gebracht, die sich auf Hausdächern installie-ren oder im Garten aufstellen lassen. Bei einigen derartigen Anlagen ist eine Netzeinspeisung möglich.

Strom aus

Windenergie

Windenergie-Repowering (effektivere neue Anlagen, die alte ersetzen)

Offshore-Windkraftwerken

Offshore-Anlagen mit Inbe-triebnahme vor 1.1.2016

Vergütungsart

GrundvergütungAnfangsvergütung (mindestens die ersten fünf Jahre)

Erhöhung um

GrundvergütungAnfangsvergütung (die ersten zwölf Jahre)

erhöhte Anfangsvergütung

Cent pro Kilowattstunde

05,0209,20

00,50

03,5013,00

+ 02,00 Cent

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Beispiel: Würde also weniger als ein Drittel des selbst erzeugten Stroms selbst verbraucht und leistet die Anlage bis zu 30 KW, gibt es für den Eigenverbrauch immerhin noch 12,36 Cent pro KWh.

Die hier genannten Vergütungen gelten grundsätzlich für Anlagen auf Gebäuden, die ab einschließlich 1. Juli 2011 in Betrieb genommen worden sind. Für alle zuvor bereits in Betrieb genommenen Anla-gen gelten die höheren Vergütungen der vorherigen Fassung des Gesetzes (§ 66 Abs. 7 EEG). In bestimmten Fällen können wiederum noch ältere vorherige Gesetzesfassungen zur Anwendung kommen.

Reformen 2010/2011Nachdem die Bundesregierung zu der Ansicht gelangt war, dass im Fotovoltaikbereich eine Übersubventionierung stattfand, wurden 2010 die Vergütungssätze für Solarstrom zusätzlich zur üblichen Degression abgesenkt – zunächst wurde die Vergütung für Strom aus Dachanlagen zum 1. Juli 2010 um 13 Prozent verringert, zum 1. Oktober 2010 um weitere drei Prozent. Zum Jahreswechsel 2010 auf 2011 wurde eine weitere Kürzung um 13 Prozent vorgenommen.

EINSPEISEVERGÜTUNGEN FÜR STROM AUS SONNENENERGIE

Für Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden gel-ten folgende Vergütungssätze:

Das Gesetz sieht auch eine Vergütung für den Eigenverbrauch von selbst produziertem Strom vor: Wer auf seinem Hausdach eine Foto-voltaikanlage mit bis einschließlich 500 KW Leistung betreibt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurde, kann eine Vergü-tung beanspruchen, wenn er den Strom in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht und dies auch nachweist. Die Vergütung ändert sich in diesem Fall wie folgt:

- Die Vergütung für den Anteil des Stroms, der 30 Prozent der im sel-ben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, wird um 16,38 Cent pro KWh verringert;

- die Vergütung für den Anteil des Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt, wird um zwölf Cent pro KWh reduziert.

Strom aus

Solarenergie

Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärm-schutzwänden

Anlagenleistung

Kilowatt bzw. Megawatt

bis 30 KW31 bis 100 KW101 KW bis 1 MWüber 1 MW

Grundvergütung

Cent pro Kilowattstunde

28,7427,3325,8621,56

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Degression um 2,5 Prozent auf 6,5 Prozent reduziert, wenn der Zubau unter der 2 500 MW-Marke bleibt. Bei einer Unterschreitung von 2 000 MW verringert sich der Dregressionssatz um fünf Prozent, bei einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1 500 MW sogar um 7,5 Prozent.

Für Anlagen, die nach dem 31.8.2011 und vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen worden sind, sieht § 20 Abs. 4 EEG eine besondere Degres-sionsregelung vor.

Für ältere bestehende Anlagen ändert sich nichts: Es gelten die Ver-gütungssätze, die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme aktuell waren. Diese bleiben 20 Jahre konstant.

Anmerkung: Das Bundesumweltministerium hat verlauten lassen, dass die Neuregelung des Degressionssystems des EEG im Sinne der Fotovoltaikhersteller sei und für die Anlagenaufsteller eine hohe Pla-nungssicherheit gewährleiste. Wer jedoch eine Finanzierung solcher Anlagen plant, muss sich sehr intensiv mit der Materie beschäftigen: Immerhin haben sich die Vergütungen durch politische Eingriffe zuletzt mehrfach in einem Jahr geändert und ihre Höhe ist nun von der jeweils neu errichteten Anlagenkapazität abhängig. Die Regelungen des EEG zur Fotovoltaikvergütung sind durch eine Vielzahl von Ausnahmen, Unterausnahmen und ganz besonders durch die Geltung veralteter Gesetzestexte abhängig vom Inbetriebnahmejahr der Anlage an Praxis-ferne kaum noch zu überbieten. Immerhin: Es ist das einzige deutsche Gesetz, für dessen Auslegung vom zuständigen Ministerium extra eine eigene Organisation eingerichtet wurde: die „Clearingstelle EEG“. Info: http://www.clearingstelle-eeg.de

Für Freilandanlagen verringerte sich die Vergütung zum 1. Juli 2010 um 15 Prozent, bei Anlagen auf Konversionsflächen (ehemals gewerb-liche, verkehrstechnische, wohnungswirtschaftliche oder militärische Nutzung) um elf Prozent. Für Anlagen auf bisherigen Ackerflächen mit Inbetriebnahme ab 1. Juli 2010 gibt es keine Vergütung mehr. Aller-dings wurden bestimmte, bereits versiegelte oder vorbelastete Flächen zusätzlich zur Nutzung durch Solaranlagen freigegeben: Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten und Seitenstreifen neben Autobahnen und Bahnschienen. Die frühere Befristung von Freiflächenanlagen bis 2014 wurde aufgehoben.

Die Anlagengröße, bis zu der ein „Eigenverbrauch“ vergütet wird, wurde ab 1. Juli 2010 auf maximal 500 KW heraufgesetzt. Aber: Die Vergütung für den Eigenverbrauch gibt es nach bisherigem Kenntnis-stand nur noch für Anlagen, die bis zum Jahreswechsel 2011/2012 in Betrieb genommen werden.

Die Degression, also die regelmäßige Verringerung der Vergütungs-sätze abhängig vom Inbetriebnahmejahr, wurde mit den Reformen von 2010 ebenfalls neu geregelt. Die Vergütungssätze sinken nun mit jedem Jahr um mindestens neun Prozent. Dies gilt jedoch nur, wenn der Zubau neuer Anlagen sich zwischen 2 500 bis 3 500 Megawatt an Kapazität bewegt.

Der Prozentsatz, um den die Vergütung reduziert wird, erhöht sich ab 2012 um drei Prozent, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagen-tur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate registrierten neuen Anlagen 3 500 Megawatt überschrei-tet. Bei einer Überschreitung der Marke von 4 500 MW sind es sechs Prozent, werden 5 500 MW überschritten, sind es sogar neun. Das Ganze funktioniert auch in umgekehrter Richtung: Ab 2010 wird die

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EINSPEISEVERGÜTUNGEN FÜR STROM AUS BIOMASSE

Der Begriff „Biomasse“ umfasst eine Vielzahl von Stoffen – darunter Rapsöl, Getreidereste, Gülle, aber auch Rest- und Altholz. Daraus hergestellte Holzpellets sind Biomasse im Sinne der Biomassever-ordnung. Wird aus ihnen Strom erzeugt und ins allgemeine Netz eingespeist, ist eine Vergütung fällig. Mittlerweile sind holzpellet-befeuerte Mini-Blockheizkraftwerke für Einzelhäuser im Handel, die Heizwärme für das eigene Haus produzieren und gleichzeitig Strom herstellen, der ins allgemeine Stromnetz eingespeist werden kann

Bei Anlagen über fünf Megawatt gibt es nur dann eine Vergütung, wenn der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird.

Die genannten Vergütungen und Boni gelten für Anlagen mit Inbe-triebnahme vor dem 1. Januar 2010 gleichbleibend für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Bei später installierten Anlagen sinkt die Vergütung um ein Prozent pro Jahr. Die Vergütung ist abhängig vom Inbetriebnahmejahr und bleibt für 20 Jahre konstant.

Gesetzliche Vorschriften: EEG § 20, § 21, § 27

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Strom aus

Biomasse

Bonus für besonders innovative Technologien

Bonus bei Verwendung nachwachsender Rohstoffe

Bonus für Kraft-Wärme-Kopplung

Vergütungsart

bis einschließlich 150 KWbis einschließlich 500 KWbis einschließlich 5 MWbis einschließlich 20 MW

Cent pro Kilowattstunde

11,6709,1808,2507,79

+ 02,00 (Abweichend bei Gasauf-bereitung auf Erdgasqualität)

+ 06,00 (Anlagen bis einschl. 500 KW

+ 04,00 (Anlagen bis einschl. 5 MW) Sonderregeln für bestimmte Rohstoffe

+ 03,00

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Wie bei einer Existenzgründung muss der Stromproduzent in spe sich vor dem Start beim Finanzamt melden. Dort erhält er einen Betriebser-öffnungsbogen, auf dem die Art seines Gewerbes und die zu erwar-tenden Umsätze einzutragen sind. Jährlich muss in der Steuererklä-rung die entsprechende Anlage ausgefüllt werden. Auf die Einkünfte ist Einkommenssteuer zu zahlen. Die Investitionskosten können oft über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden.

Bis zu einem Jahresumsatz von 17 500 EUR darf der Solarstromprodu-zent hinsichtlich der Umsatzsteuer die sogenannte Kleinunternehmer-regelung in Anspruch nehmen – er muss dann keine Umsatzsteuer auf die Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom aufschlagen, darf aber auch keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Immerhin spart er sich einiges an Verwaltungsarbeit, wie etwa die regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen.

Verzichtet der Hauseigentümer auf die Anwendung der Kleinunter-nehmerregelung, wird er zur Umsatzsteuer veranlagt. Er muss dann Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer stellen, kann sich aber auch die bei Erwerb der Solaranlage angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer anrechnen bzw. erstatten lassen. Der Kaufpreis für die Anlage verringert sich damit um 19 Prozent. Die Entscheidung, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll, fällt bereits mit dem Ausfüllen des Betriebseröffnungsbogens. An diese Entscheidung ist der Steuerpflichtige fünf Jahre lang gebunden und sie bezieht sich dann auf all seine unternehmerischen Einkünfte. Natür-lich gibt es auch hier wieder Ausnahmen: Die Mieteinkünfte aus einer herkömmlichen Mietwohnung etwa sind in der Regel nicht umsatz-steuerpflichtig.

SOLARSTROMERZEUGUNG – STEUERFRAGEN

Hauseigentümer, die selbst Strom erzeugen, werden steuerlich als selbstständige Unternehmer behandelt, haben also aus Sicht des Finanzamtes Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Für Strom aus Fotovoltaik ist dies seit längerer Zeit anerkannt, auch für Strom aus Einfamilienhaus-Blockheizkraftwerken gibt es entsprechende Urteile (Bundesfinanzhof, Az. V R 80/07). Dabei spielt es keine Rolle, ob ansons ten eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird oder wie hoch die Einnahmen sind.

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Tipp!

Mancher Bauherr kommt auf die Idee, einen Vorsteuerabzug gleich für das gesamte Gebäude geltend zu machen, auf dem die Fotovol-taikanlage angebracht wird – denn ohne das Haus wäre das Gewerbe „Stromerzeugung“ ja gar nicht möglich. Dieses Argument zieht jedoch nicht: Für das privat genutzte Gebäude unter der Solaranlage kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da die Anlage nicht als wesentlicher Gebäudebestandeil gilt. Wird allerdings extra eine Dachsanierung fällig, weil das Dach die Solaranlage nicht ohne Ver-stärkungsmaßnahmen tragen kann, kommt ein Vorsteuerabzug für die Kosten der Sanierung in Betracht.

Wer Strom aus eigener Erzeugung ins öffentliche Stromnetz einspeisen will, sollte sich gründlich über die steuerliche Situation informieren bzw. sich beraten lassen.

Dass die Solarstromerzeugung steuerlich als unternehmerische Tätig-keit angesehen wird, heißt übrigens nicht automatisch, dass dafür eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Bei kleineren Anlagen bis etwa 5 KW wird dies meist als verzichtbar angesehen, da kein herkömm-licher Gewerbebetrieb besteht. Hier empfiehlt es sich, das örtliche Gewerbeamt vor Errichtung der Anlage um eine schriftliche Auskunft darüber zu bitten, wie im Einzelfall verfahren wird.

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KFW-FÖRDERUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131ZUSCHÜSSE UND KREDITE FÜR MODERNISIERUNGSWILLIGE

BUND, LÄNDER UND GEMEINDEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140VIELFÄLTIGE LÖSUNGEN MIT FRISTENBINDUNG

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143ZU DEN FÖRDERMITTELN

MODERNISIERENDIE FÖRDERMITTELMIT STAATLICHER HILFE ANS ZIEL

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KFW-FÖRDERUNGENZUSCHÜSSE UND KREDITE FÜR MODERNISIERUNGSWILLIGE

CO2-GebäudesanierungsprogrammFür umfassende Sanierungen bestehender Gebäude hat die Bundes-regierung das CO2-Gebäudesanierungsprogramm aufgelegt. Es wird umgesetzt durch unterschiedliche Einzelprogramme der KfW. Das Pro-gramm soll fortgesetzt werden. Zwischen 2006 und 2009 sind insgesamt 5,9 Milliarden EUR an Bundesmitteln über dieses Programm in die ener-getische Gebäudesanierung investiert worden. Im Jahr 2011 wurden 936 Millionen EUR zur Verfügung gestellt. Der Bundesregierung zufolge wurden dadurch private Investitionen von zwölf Mrd. EUR angeregt. Das Programm sichere bzw. schaffe im Mittelstand und im Handwerk jährlich bis zu 340 000 Arbeitsplätze.

Programm „Energieeffizient Bauen“Im Programm „Energieeffizient Bauen“ fördert die KfW den Neubau von dauerhaft bewohnten Häusern, die bestimmte Energieeffizienzwerte erreichen. Gefördert werden Errichtung, Ersterwerb und Herstellung von Gebäuden, die die Kriterien für die sogenannten KfW-Effizienzhäuser erfüllen. Dies sind Haustypen, die bestimmten Standards genügen. Im Abstand einiger Jahre können sich diese ändern. Insbesondere die regel-mäßigen Neufassungen der Energieeinsparverordnung führen zu Anpas-sungen der Kriterien der KfW für die Effizienzhäuser. Derzeit (2011) wird über das Programm „Energieeffizient Bauen“ der Bau bzw. Kauf eines KfW-Effizienzhauses 70, 55 oder 40 oder eines Passivhauses gefördert. Das vom Bauherrn angestrebte Effizienzhaus-Niveau muss schon bei der Antragstellung durch einen Sachverständigen bestätigt werden. Als sol-cher kommt ein Sachverständiger des Programms „Vor-Ort-Beratung“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), ein von der Verbraucherzentrale zugelassener Energieberater oder ein berechtigter Energieausweis-Aussteller nach der Energieeinsparverordnung in Frage.

Wer sein Haus energetisch sanieren möchte, um Heizkosten zu sparen oder die Umwelt zu schonen, kann zwischen verschiedenen Förderprogrammen wählen. Erste Adresse ist die KfW (KfW-Ban-kengruppe, früher: Kreditanstalt für Wiederaufbau). Mit jeder Neu-fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) passt die KfW auch ihre Förderrichtlinien an und verschärft z. B. die Anforderungen an die Wärmedämmung. Die nächste Neufassung steht 2012 bevor; die Änderungen der EnEV werden voraussichtlich zum Januar 2013 in Kraft treten. Auch Bundesländer und Gemeinden bieten eigene Förderprogramme an. Hier ein kurzer Überblick über einige wichtige Förderprogramme.

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Beim „Effizienzhaus 55“ darf der Jahres-Primärenergiebedarf höch-stens 55 Prozent des Wertes für das Referenzgebäude nach Anlage I der EnEV betragen. Der Transmissionswärmeverlust darf höchstens 70 Prozent des Wertes für das Referenzgebäude erreichen.

Ein „KfW-Effizienzhaus 70“ darf nur 70 Prozent des Energiebedarfs eines Referenzgebäudes nach der EnEV 2009 benötigen. Sein Trans-missionswärmeverlust darf maximal 85 Prozent des Referenzgebäu-de-Wertes betragen.

Grundsätzlich gilt für alle KfW-Effizienzhäuser, dass ihr Transmissi-onswärmeverlust nicht höher als nach Tabelle 2, Anlage 1 der EnEV 2009 sein darf.

Für die Effizienzhäuser 40 und 55 gilt: Die KfW fördert auch Häuser, bei denen die Einhaltung bestimmter Werte nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) mithilfe eines Sachverständigen nach-gewiesen werden kann. Das PHPP ist ein vom Passivhaus-Institut in Darmstadt entwickeltes Planungssystem mit entsprechender Software. Beim „KfW-Effizienzhaus 40“ als Passivhaus darf der Jahres-Primärenergiebedarf nicht mehr als 30 KWh pro Quadratme-ter Gebäudenutzfläche und der Jahres-Heizwärmebedarf nach PHPP nicht mehr als 15 KWh pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Beim „KfW-Effizienzhaus 55“ als Passivhaus darf der Jahres-Primär-energiebedarf nicht über 40 KWh pro Quadratmeter Gebäudenutzflä-che und der Jahres-Heizwärmebedarf nach PHPP nicht über 15 KWh pro Quadratmeter Wohnfläche liegen. Planung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen sind bei den letzten beiden Haustypen nachzuweisen.

Die Förderung im Programm „Energieeffizient Bauen“ erfolgt über die Vergabe von Darlehen, deren Zinssatz innerhalb der ersten zehn Jahre der Laufzeit vergünstigt ist. Die KfW finanziert 100 Prozent der Bauwerkskosten (Baukosten ohne Grundstück), höchstens aber 50 000 EUR pro Wohneinheit. Eine Kombination mit anderen Förder-programmen ist möglich.

Derzeit (Stand 2011) werden für Privat-personen im Programm „Energieeffizient Bauen“ Kauf oder Bau von Passivhäusern und von Häusern der Standards KfW-Effi-zienzhaus 70, 55, 40 gefördert. Anträge sind vor Projektbeginn bei der Hausbank zu stellen, bankübliche Sicherheiten sind erforderlich. Keine Förderung gibt es für die Umschuldung bestehender Darlehen, Nach-finanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben sowie Ferien- und Wochenendhäuser.

KfW-Effizienzhäuser – neue Standards der KfWDie KfW hat folgende Effizienzhaus-Standards entwickelt, die bei unterschiedlichen Förderprogrammen einzuhalten sind:

Das „KfW-Effizienzhaus 40“ definiert den höchstmöglichen Standard. Es braucht nur höchstens 40 Prozent der Energie, die ein vergleich-bares Referenzgebäude nach Anlage 1 der EnEV 2009 benötigen würde. Der Transmissionswärmeverlust darf bei 55 Prozent im Ver-gleich zum Referenzgebäude liegen. Belohnung für den Bauherren: Für ein „KfW-Effizienzhaus 40“ kann nicht nur ein zinsgünstiges Dar-lehen beantragt werden, sondern es gibt zusätzlich auch noch einen Tilgungszuschuss von zehn Prozent.

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3) Mit dem Programm „Energieeffizient Sanieren – Kredit, Einzel-maßnahmen“ fördert die KfW Einzelmaßnahmen zur Sanierung Ihrer Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Ihres Wohngebäudes. Dies können etwa Wärmedämmung, Heizungserneuerung, Fensteraus-tausch und Lüftungseinbau sein. Auch beim Kauf eines sanierten Objektes kann Ihnen dieses Programm helfen. Möglich ist ein lang-fristig zinsgünstiger Kredit von bis zu 50 000 EUR pro Wohneinheit.

Der Antrag ist vor Kauf oder Baubeginn bei der Hausbank zu stellen.

Programm „Energieeffizient Sanieren – Sonderförderung“Die Sonderförderung gibt es nur in Verbindung mit dem Programm „Energieeffizient Sanieren“ in der Kredit- oder Zuschussvariante. Bei der Sonderförderung wird durch Zuschüsse gefördert:

- die qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen wäh-rend der Sanierung (Zuschuss: 50 Prozent der Kosten für die Baube-gleitung; höchstens 2 000 EUR pro Vorhaben).

Anträge sind nach Durchführung der Maßnahme, spätestens drei Monate nach Rechnungsstellung, direkt bei der KfW zu stellen.

Programm „Energieeffizient Sanieren“Es gibt drei Varianten dieses Programms.

1) In der Variante „Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss“ wird ein Zuschuss von bis zu 13 125 EUR pro Wohneinheit und für bis zu zwei Wohneinheiten oder bis zu 2 500 EUR pro Wohneinheit für Einzelmaßnamen gewährt für:

- den Kauf eines sanierten Hauses oder einer Eigentumswohnung, die dem Standard eines KfW-Effizienzhauses entsprechen, oder

- eine umfassende Sanierung, die das Objekt zum KfW-Effizienzhaus macht, oder

- einzelne Sanierungsmaßnahmen bzw. deren effektive Kombination.

Der Antrag ist vor Kauf oder Baubeginn bei der KfW zu stellen.

2) Im Programm „Energieeffizient Sanieren – Kredit“ können Sie einen langfristig zinsgünstigen Kredit von bis zu 75 000 EUR pro Wohnein-heit erhalten für:

- den Kauf eines frisch sanierten Gebäudes oder einer Eigentumswoh-nung, die dem Standard eines KfW-Effizienzhauses entsprechen,

- alle Sanierungsmaßnahmen (wie z. B. Dämmung, Heizungserneu-erung, Fensteraustausch, Lüftungseinbau), die Ihr Wohneigentum zum KfW-Effizienzhaus machen.

Der Antrag ist vor Kauf oder Baubeginn bei der Hausbank zu stellen.

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Programm „Erneuerbare Energien“Im Rahmen des Programms „Erneuerbare Energien“ wird die Ver-wendung regenerativer Energieträger gefördert. Es gibt die Varian-ten „Standard“ und „Premium“.

Die Förderung erfolgt durch Darlehen mit verbilligtem Zinssatz.

In der Programmvariante „Standard“ werden gefördert: Projekte zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wie Sonnenenergie (Fotovoltaik), Biomasse, Biogas, Windkraft, Wasser-kraft, Erdwärme (Geothermie) sowie zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme in Kombination (Kraft-Wärme-Kopplung). Zielgruppe: Privatpersonen, gemeinnützige Organisationen und Unternehmen, die den erzeugten Strom oder die erzeugte Wärme einspeisen.

Hinweis: Fotovoltaik, also die Stromerzeugung mittels Sonnenener-gie, wird durch die KfW nur im Programm „Erneuerbare Energien – Standard“ gefördert. Wer Sonnenstrom erzeugt und ins Netz ein-speist, wird dadurch in jedem Fall zum Unternehmer.

In der Variante „Premium“ wird die Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energieträgern in größeren Anlagen gefördert. Hier müssen kleine Unternehmen weniger Kreditzinsen als große entrich-ten. Alle Antragsteller können Tilgungszuschüsse erhalten.

Programm „Wohnraum Modernisieren – Standard“Im Programm „Wohnraum modernisieren – Standard“ werden alle Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden gefördert (z. B. Ver-besserung des Wohnungszuschnitts, der Sanitärinstallationen, der Wasserversorgung, Erneuerung der Heizanlage), ferner alle Schritte zur Verbesserung der Außenanlagen bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten (z. B. Schaffung von Grünanlagen/Spielplätzen).

Die Förderung erfolgt als Darlehen mit vergünstigtem Zinssatz. Dieser gilt innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist, also je nach vereinbarten Konditionen fünf oder zehn Jahre. Die KfW finanziert 100 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens 75 000 EUR pro Wohneinheit.

Anträge stellen können Eigentümer, aber auch Mieter mit Zustim-mung des Vermieters. Der Antrag ist vor Projektbeginn an die Haus-bank zu richten. Durch eine Variante des Programms „Wohnraum modernisieren“ werden auch altersgerechte Umbauten gefördert.

Auch für Vermieter hält die KfW Förderprogramme zur energetischen Sanierung von Wohnraum bereit.

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Wärmepumpen und SolarthermieWer sein Wohnhaus mit einer Wärmepumpe oder Solarheizung (Solarzellen zur Wassererwärmung) ausstatten möchte, kann nicht auf das Programm „Erneuerbare Energien“ zurückgreifen. Es beste-hen stattdessen folgende Möglichkeiten:

- Sanierung des Hauses zum KfW-Effizienzhaus und Nutzung des Programms „Energieeffizient Sanieren“.

- Soll lediglich eine Wärmepumpe oder eine solarthermische Anlage angeschafft werden, kann eine Förderung beim Bundesamt für Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

- Bei einem Neubau mit Solaranlage kann das KfW-Programm „Ener-gieeffizient Bauen“ genutzt werden.

Näheres unter: www.kfw-foerderbank.de

Der KfW-Award „Europäisch Leben – Europäisch Wohnen“Drei Viertel aller Häuser in Deutschland wurden vor 1984 gebaut. Durchaus nicht überraschend, dass deutsche Privathaushalte immer noch 87 Prozent der verbrauchten Energie für Wärme benötigen. Experten zufolge könnten durch energetische Sanierungen 60 bis 80 Prozent des Wärmebedarfs aller Haushalte eingespart werden. Im Gegensatz zu Neubauten kann der Staat beim Baubestand jedoch nicht einfach Grenzwerte festsetzen und die Eigentümer zu Umbauten zwingen. Daher gibt es die KfW-Förderungen – und auch den alljährlichen KfW-Award „Europäisch Leben – Europäisch Wohnen“, einen mit insgesamt 27 000 EUR dotierten Preis, mit dem besonders kreative und zukunftsorientierte Sanierungsprojekte aus-gezeichnet werden. Für den ersten Platz des Wettbewerbs gibt es 10 000 EUR. Bewerben können sich private Bauherren, jedes Jahr gibt es ein besonderes Schwerpunktthema.

Anträge für die Variante „Premium“ können Privatleute, Unterneh-men, gemeinnützige Organisationen, ferner Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften vor der Investition bei ihrer Hausbank stellen. Bankübliche Sicherheiten sind erforderlich. Das Programm kann mit anderen Förderungen kombiniert werden; aus-geschlossen ist jedoch eine Kombination der Programmvarianten „Standard“ und „Premium“ für das gleiche Vorhaben.

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Gefördert werden im Einzelnen die Errichtung und Erweiterung von- Solarkollektoranlagen bis 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche,- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 Quadratmeter Bruttokollek-

torfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspei-chervolumina,

- automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Bio-masse (z. B. Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhack-schnitzeln, Holzpelletöfen mit Wassertasche, aber nicht Pelletöfen als Warmluftgeräte),

- handbeschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse (Scheitholzvergaserkessel),

- effizienten Wärmepumpen,- besonders innovativen Technologien folgender Art zur Wärme-

und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien: - große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 Quadratmeter Brut-

tokollektorfläche, - Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienz-

steigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 Kilowatt Nennwärmeleistung.

Werden z. B. Solarkollektoren und Biomassekessel besonders ener-gieeffizient eingesetzt oder erneuerbare Energien miteinander kom-biniert, gibt es einen Bonus.

Ansprechpartner:Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferate 433–437Frankfurter Straße 29–3565760 EschbornTelefon: +49 6196 908-0Internetadresse: www.bafa.de

BUND, LÄNDER UND GEMEINDENVIELFÄLTIGE LÖSUNGEN MIT FRISTENBINDUNG

Weitere Förderprogramme werden durch Bund, Bundesländer und Gemeinden aufgelegt. Hier können regionale Unterschiede bestehen.

MarktanreizprogrammEin Beispiel für eine Förderung durch den Bund sind die Förderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Seit 1. Januar 2008 werden nach den Förderrichtlinien des Bundesumwelt-ministeriums im Rahmen des sogenannten Marktanreizprogramms durch das BAFA u. a. Solarkollektoranlagen, Biomasse kessel und Wärmepumpenanlagen mit Investitionszuschüssen gefördert. Die Zuschüsse gibt es allerdings nur für Anlagen auf oder in Gebäuden, für die vor dem 1. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt wurde und die vor diesem Stichtag über eine Heizung verfügt haben – also nicht für Neubauprojekte.

Allerdings schreibt das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene und 2011 abgeänderte Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vor, dass bei Neubauten der Wärmeenergiebedarf für Heizung einschließlich Warmwasserbereitung und Kühlung anteilig durch erneuer-bare Energien gedeckt werden muss. Es können jedoch auch Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden, etwa eine Ver-besserung der Wärmedämmung. Diesen Pflichten müssen Bauherren nun ohne BAFA-Förderung nachkommen.

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZU DEN FÖRDERMITTELN

Ich möchte Fördermittel beantragen, um mein Haus energieeffizi-enter zu machen. Wo kann ich Förderungen erhalten? Von der KfW-Förderbank, vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus-fuhrkontrolle (BAFA), von Gemeinden und Bundesländern.

Für was kann ich Förderungen bekommen?Für eine Vielzahl von Maßnahmen. Z. B. für Bau und Erwerb eines besonders energieeffizienten Hauses, Sanierung mit dem Ziel, den Standard eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen, Verwendung rege-nerativer Energien (z. B. Solarzellen, Wärmepumpe), Austausch einer veralteten Heizung (auch Nachtspeicherheizung) gegen ein energie-sparendes Heizsystem, bestimmte Beratungsleistungen.

Wo erfahre ich mehr über Fördermittel?Direkt bei der KfW, beim BAFA oder den sonstigen Anbietern. Im Internet gibt es Fördermittel-Datenbanken, bei denen man sich näher über verfügbare Förderungen informieren kann.

Bei wem stelle ich den Antrag?Dies hängt vom Anbieter und von der jeweiligen Förderung ab. Ver-günstigte KfW-Darlehen sind z. B. meist bei der Hausbank zu beantra-gen, KfW-Zuschüsse bei der KfW direkt.

Was ist eine Vor-Ort-Beratung?Eine vom BAFA geförderte Energiesparberatung rund ums Haus. Sie bezieht sich auf Heizung und Wärmedämmung, auf Wunsch auch auf das Sparen von Strom.

Gibt es auch Förderungen für das Anfertigen des Energieausweises?Nein. Dazu besteht eine gesetzliche Pflicht, deren Erfüllung nicht gefördert wird.

Vor-Ort-BeratungDas BAFA fördert auch die sogenannte Vor-Ort-Beratung durch einen Energieberater. Hier handelt es sich um eine Energiesparberatung, die nichts mit dem Energieausweis zu tun hat. Förderungsberechtigt sind Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes. Gezahlt wird ein Bera-tungskostenzuschuss in Höhe von 300 EUR für Ein- bzw. Zweifamilien-häuser und 360 EUR für Wohngebäude mit mindestens drei Wohnein-heiten. Für in die Beratung einbezogene Ratschläge zum Stromsparen gibt es weitere 50 EUR. Die Förderung ist jedoch begrenzt auf höchstens 50 Prozent der Beratungskosten brutto. Werden thermografische Unter-suchungen einbezogen, kann der Förderbetrag um bis zu 100 EUR ange-hoben werden. Das Programm läuft zunächst bis 31. Dezember 2014.

Siehe dazu: www.bafa.de., www.verbraucherzentrale-energieberatung.de

Bundesländer und GemeindenBundesländer und Gemeinden bieten eine Vielzahl von Förderprogram-men an, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Oft handelt es sich um Programme, die nicht speziell auf eine energetische Sanierung ausgerichtet sind, die aber mit den hier beschriebenen Pro-grammen kombiniert werden können. Viele staatliche Förderprogramme sind an Kriterien wie Alter und Kinderzahl der Antragsteller gebunden, weil z. B. die Schaffung von Wohnraum für junge Familien gefördert werden soll. Die meisten Programme unterliegen Befristungen.

Im Internet gibt es einige Fördermittel-Datenbanken, die – teils kosten-pflichtig – Informationen zu Förderprogrammen geben. Beispiele sind: www.foerderdata.de., www.energiefoerderung.info

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E

Einspeisevergütungenerhält jemand, der Strom aus eigener Erzeugung ins allgemeine Stromnetz einspeist. Der Netzbetreiber ist zur Abnahme des Stroms und zur Zahlung der Vergütung gesetzlich verpflichtet, die Vergü-tungshöhe bleibt laut Gesetz (EEG) 20 Jahre lang gleich.

Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung an – also die Energiemenge, die dem Gebäu-de unter standardisierten Bedingungen unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, damit standardisierte Werte für Innentemperatur, Warmwasserbedarf, Lüftung und Beleuchtung erreicht werden können. Je kleiner der Endenergiebedarf ist, desto größer ist die Energieeffizienz.

Energieausweisermöglicht eine Beurteilung, ob bei einem Gebäude mit hohen oder niedrigen Energiekosten zu rechnen ist. Seit 1. Januar 2009 müssen alle Eigentümer von Wohngebäuden im Falle von Vermietung oder Verkauf dem Interessenten einen Energieausweis vorlegen können, seit 1. Juli 2009 auch alle Eigentümer von Nichtwohngebäuden. Gibt auch Modernisierungsempfehlungen.

Energieeinsparungsgesetz (EnEG)soll helfen, vermeidbare Energieverluste und zu großen Energiever-brauch in Gebäuden zu reduzieren. Dies soll durch Wärmedämmung und moderne Technik erreicht werden. Das EnEG ist die Rechts-grundlage für Verordnungen, die genauere Regelungen treffen – wie die Energieeinsparverordnung.

B

Bezirksschornsteinfegermeisterprüft nach der EnEV 2009, ob der Hauseigentümer seine Pflichten – besonders im Nachrüstungsbereich – beachtet hat. Er kann zwecks Pflichterfüllung eine Nachfrist setzen. Bei Nichteinhaltung informiert er die zuständigen Behörden. Der Eigentümer kann dem Schorn-steinfeger zum Nachweis eine sogenannte Unternehmererklärung vorlegen. Ab 1. Januar 2013 wird der Bezirksschornsteinfegermeister durch den „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt, da sich das Berufsrecht der deutschen Schornsteinfeger ändert. Kunden haben von diesem Zeitpunkt an bei bestimmten Arbeiten (nicht bei hoheitlichen Aufgaben wie z. B. der Feuerstättenschau) das Recht, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger werden zeitlich begrenzt nach einer Aus-schreibung bestellt.

Blockheizkraftwerkesind kleine Kraftwerke, die Wärme und Strom gleichzeitig dort pro-duzieren, wo sie benötigt werden – etwa in einer Wohnsiedlung, größeren Wohnanlage oder einem Hotel. Meist wird Erdgas als Energieträger verwendet. Die Wärme entsteht als Abwärme bei der Stromerzeugung; überschüssiger Strom wird ins allgemeine Strom-netz eingespeist.

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F

FernwärmeWärme, die in einem zentralen Kraftwerk bei der Stromerzeugung anfällt, wird zur Erhitzung von Wasser verwendet. Dieses wird durch ein Fernwärme-Leitungsnetz zu den Haushalten geleitet und erwärmt über einen Wärmetauscher das Wasser im Kreislauf der Haushei-zung.

H

Holzpelletssind kleine Presslinge aus Sägespänen oder anderem unbehandelten Restholz. Sie haben einen Heizwert von ca. fünf Kilowattstunden pro Kilogramm. Der Energiegehalt von zwei Kilogramm Pellets entspricht in etwa dem von einem Liter Heizöl oder einem Kubikmeter Erdgas. Die Pellets werden in einem Lagerraum oder -behälter aufbewahrt und meist automatisch über eine Förderanlage in den Brenner der Heizanlage befördert.

J

Jahres-Primärenergiebedarf schließt zusätzlich zum Endenergiebedarf die Energiemenge ein, die durch vorgelagerte Prozesse bei der Erkundung, Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der benötigten Energieträger ver-braucht wird. An ihm kann man die Gesamtenergieeffizienz Ihres Hauses ablesen. Er ist damit der wichtigste Wert im Energieausweis.

Energieeinsparverordnung (EnEV)enthält z. B. technische Vorgaben über die Energieeffizienz von Gebäuden – also etwa darüber, wie viel Energie ein Neubau verbrau-chen darf. Sie gibt vor, wie viel Wärme bestimmte Bauteile von Häu-sern nach außen durchlassen dürfen. Ferner enthält sie Regelungen zum Energieausweis, zu den Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude, zu Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

Erdwärme/GeothermieBei der Erdwärmeheizung wird die im Erdreich gespeicherte Energie der täglichen Sonneneinstrahlung genutzt. Auch im Winter liefert die Erdwärme genug Energie für Heizung und Warmwasser. Es entste-hen keine Abgase und kein CO2. Einziger Nachteil: Die Wärmepumpe muss mit Strom betrieben werden. Wichtig ist es, die Größe und Leis tung der Wärmepumpe richtig auf das Haus abzustimmen – sonst wird Energie verschwendet.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)regelt die Einzelheiten zur Einspeisung von aus regenerativen Ener-gieträgern gewonnenem Strom (auch) aus Privathaushalten in das allgemeine Stromnetz und legt Einspeisevergütungen fest.

Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) Die 1. BImSchV setzt das Bundesimmissionsschutzgesetz um. Beide sollen die Luftverschmutzung bekämpfen. Die 1. BImSchV enthält viele Regelungen über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, zu denen auch Hausheizungen mit Verbrennung von Energieträgern gehören. Sie regelt heute auch, welche Kaminöfen und Kachelöfen Rußfilter benötigen.

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N

Nachrüstpflichtenenthält die EnEV für bestehende Gebäude. Beziehen sich z. B. auf Wärmedämmung von obersten Geschossdecken beheizter Räume, auf die Dämmung wärmeführender Rohre und deren Armaturen in ungeheizten Räumen und auf den Austausch bestimmter veralteter Heizkessel.

Nachtstromspeicherheizungenziehen nachts Strom aus dem Stromnetz, um damit während des Tages zu heizen. Mittlerweile unwirtschaftlich. Werden nach der EnEV 2009 mit langen Übergangsfristen ausrangiert. Für den Aus-tausch solcher Geräte kann – wie für den Austausch jeder veralteten Heizung – eine Förderung beantragt werden (z. B. Förderung als Ein-zelmaßnahme bei der KfW).

R

ReferenzgebäudeverfahrenDer EnEV zufolge darf der Jahres-Primärenergiebedarf eines Neubaus für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung nicht zu hoch sein. Der für ein bestimmtes Haus zulässige Höchstwert wird nach der EnEV 2009 nun nicht mehr mithilfe einer Formel, sondern nach dem Referenzgebäudeverfahren bestimmt. Dabei werden die Daten eines nach Größe, Grundriss, Nutzfläche und Ausrichtung nach Himmels-richtungen vergleichbaren Gebäudes herangezogen. Auch bei größe-ren Anbauten und Modernisierungen bestehender Gebäude muss die Einhaltung von Höchstwerten beim Wärmeverlust sichergestellt sein. Dabei kommt ebenfalls das Referenzgebäudeverfahren zum Einsatz.

K

KfW-Effizienzhäusersind Haustypen, die bestimmte energetische Standards erfüllen. Bei Erreichen der jeweiligen Standards gibt es bestimmte Förderungen. Das angestrebte Effizienzhaus-Niveau muss schon bei der Antrag-stellung durch einen Sachverständigen bestätigt werden.

KleinwindanlageKleiner Windrotor, den sich der einzelne Hauseigentümer zur Strom-erzeugung auf dem Hausdach installieren oder in den Vorgarten stellen kann. Erhältlich sind Modelle vom Kleinstpropeller über Kons-truktionen mit zwei bis sechs Kilowatt Nennleistung bis zur größeren Anlage mit 20 Kilowatt.

Klimaanlagenmüssen seit Inkrafttreten der EnEV 2007 alle zehn Jahre vom Fach-mann inspiziert werden. Wann die erste Inspektion durchzuführen ist, regeln Übergangsvorschriften der EnEV.

Kraft-Wärme-KopplungDabei werden gleichzeitig Strom und Heizwärme erzeugt. Bei diesem Verfahren gibt es kaum Energieverluste; es können 90 Prozent der eingesetzten Energie tatsächlich genutzt werden. Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird insbesondere bei der Fernwärmeversorgung und bei Blockheizkraftwerken genutzt.

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U

UnternehmererklärungGewerbetreibende, die bestimmte Arbeiten durchführen (Änderung von Außenbauteilen, Dämmung oberster Geschossdecken, Einbau oder Austausch von Heizungen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen, Belüftungsanlagen etc.), müssen dem Auftraggeber unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die Vorgaben der EnEV eingehalten wurden. Diese Bescheinigung ist die „Unter- nehmererklärung“. Der Hauseigentümer muss sie fünf Jahre lang auf-bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zeigen.

W

WärmebrückeBauteil, über das Wärme schneller nach außen abgeleitet wird als durch die übrigen Teile des Gebäudes. Fachleute unterscheiden zwi-schen konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken.

Wärmegesetz (EEWärmeG)schreibt für Neubauten die anteilige Verwendung regenerativer Ener-gieträger z. B. zum Heizen vor. Stattdessen können auch Ersatzmaß-nahmen ergriffen werden – etwa die Verwendung einer besonders guten Wärmedämmung.

S

SolarthermieBei einer solarthermischen Anlage fallen die Sonnenstrahlen durch eine Abdeckung auf einen sogenannten Absorber, meist ein schwarzes Blech. Das Gehäuse ist wärmegedämmt. Ein in Rohren zirkulierendes Trägermedium nimmt die Wärme des Absorbers auf und leitet sie wei-ter. Solaranlagen können in Deutschland etwa 60 Prozent des jährlichen Trinkwarmwasserbedarfs eines Einfamilienhauses erwärmen. Auch zur Unterstützung der Heizanlage werden sie teilweise verwendet.

T

TransmissionswärmeverlustWärmedurchgang bei Außenbauteilen. Durch Vorgaben der EnEV begrenzt. Die EnEV 2009 hat das Berechnungsverfahren für den Transmissionswärmeverlust geändert. Dieser ist nun u. a. von Lage und Größe des Gebäudes abhängig. Die Anforderungen an kleine, frei stehende Gebäude sind bei diesem Verfahren deutlich höher als die an andere Wohnhäuser.

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MODERNISIERENGESETZLICHE VORSCHRIFTEN

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Gesetz

GESETZLICHE VORSCHRIFTEN

hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet wer­den; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Ver­einfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministe­rium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbautei­len, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als zehn vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäu­des betrifft.

(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindes­tens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.

(5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhän­gende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betrof­fenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiespa­rende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) Auszüge

§ 9 EnEV: Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten

oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Die Anfor­derungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn

1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres­Primärenergiebe­darf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,

2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres­Primär­energiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2

um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten.

(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden.

Soweit 1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen,

können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagen­

komponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungs­werte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden;

GESETZLICHE VORSCHRIFTEN

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(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschoss­decken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurch­gangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m2·K) nicht über­schreitet.

(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintre­tenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirt­schaftet werden können.

§ 10a EnEV: Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheiz sys­temen(1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen

Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbe­stimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentempe­raturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt wer­den. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnungs­, Betriebs­ oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

§ 10 EnEV: Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen

oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vor­handenen Heizkessel Niedertemperatur­Heizkessel oder Brenn­wertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei hei­zungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs­ und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.

(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurch­gangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht über­schreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.

(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 ent­sprechend anzuwenden.

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Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach § 17 Absatz 5 entsprechend angewendet werden. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

§ 16 EnEV: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass

ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder

2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäu­des um mehr als die Hälfte erweitert wird

und dabei unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Lan­desrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grund­stücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Woh­nungs­ oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätes­tens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Ver­pächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit.

(2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Wurden die elektrischen Speicherheiz­systeme nach dem 31. Dezember 1989 in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneu­erung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggre­gate in einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3 insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzustellen.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. andere öffentlich­rechtliche Pflichten entgegenstehen,2. die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und

den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme mög­licher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können oder

3. wenna) für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994

gestellt worden ist,b) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforde­

rungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder

c) das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in Buchstabe b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Gebäu­des nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c können die Bestim­mungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2

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2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohn­gebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die ver­einfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Daten­bereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden.

(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind.

(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeich­neten Angaben enthalten; sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Zusätz­liche Angaben können beigefügt werden.

(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aus­steller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.

§ 17 EnEV: Grundsätze des Energieausweises(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage

des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energiever­brauchs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude

1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder

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3. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berech­nungen zugrunde legt oder

4. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Moderni­sierungsempfehlungen ausstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Ener­gieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz ­ EnEG) Auszüge

§ 8 EnEG Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer

Rechtsverordnung 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Anm. der Redaktion: Wärmedurch­

gangswerte etc.), § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,

2. nach § 5a Satz 1 (Anm. der Redaktion: Energieausweise) oder3. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 7a

oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

§ 27 EnEV: Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinspa­

rungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errich­

tet,3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,4. entgegen § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig

durchführen lässt,5. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen

Heizkessel einbaut oder aufstellt,7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentral­

heizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpum­pe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder

8. entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs­ oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinspa­rungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

2. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EUR geahndet werden.

Erneuerbare­Energien­Wärmegesetz (Wärmegesetz ­ EEWärmeG) Auszüge

§ 3 EEWärmeG: Nutzungspflicht erneuerbare Energien(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden,

müssen den Wärme­ und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffent­liche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet.

(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme­ und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.

§ 4 EEWärmeG: Geltungsbereich der Nutzungspflicht Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt für alle Gebäude mit einer

Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von

1. Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Hal­tung von Tieren genutzt werden,

2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

7. Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

8. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,

§ 5 EEWärmeG: Anteil erneuerbarer Energien(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der

Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindes­tens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Num­mer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.

(3) Bei Nutzung von 1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu

diesem Gesetz und2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu

diesem Gesetz

wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme­energiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.

(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu min­destens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.

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die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirt­schaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits beste­hendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(2) Anlagenbetreiberinnen und ­betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hin­blick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.

(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuzu­weisen. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.

(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.

(5) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeit­plan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermit­teln. In diesem Zeitplan ist anzugeben:

1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbei­tet wird und

2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verant­wortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 9 durchführen können.

§ 7 EEWärmeG: Ersatzmaßnahmen(1) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt als erfüllt, wenn Verpflich­

tete 1. den Wärme­ und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Num­

mer V der Anlage zu diesem Gesetz oderb) aus Kraft­Wärme­Kopplungsanlagen (KWK­Anlagen) nach Maß­

gabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz

decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend,

2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder

3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und den Wärme­ und Kälte­energiebedarf insgesamt mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Ener­gie gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet, die rechne­risch aus erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK­Anlagen stammt.

Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien(Erneuerbare­Energien­Gesetz – EEG) Auszüge

§ 5 EEG Anschluss an das Stromnetz(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom

aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungs­punkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und

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oder der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist.

(4) Anlagenbetreiberinnen und ­betreiber, die den Vergütungsan­spruch für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind ver­pflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,

a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht,b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird undc) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz

des Anlagenbetreibers angeschlossen sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht gegenüber Anlagenbetreiberinnen oder ­betreibern, die Strom direkt ver­marktet haben, nur, wenn sie ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachgekommen sind.

(6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Vergütung.

(6) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:

1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzan­schlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,

2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Ver­knüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netz­verträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,

3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzan­schlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung.

Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach

§ 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.

§ 16 EEG Vergütungsanspruch für eingespeisten Strom(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und ­betreibern

Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.

(2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms besteht nach Einrich­tung des Anlagenregisters nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister beantragt hat. Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflichtung zur Ver­gütung abweichend von Satz 1 nur, wenn die Anlagenbetreiberin

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DER AUTOR

Ulf MatzenUlf Matzen ist Jurist und freier Fachjournalist. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Immo­bilienrecht und schreibt für Fachverlage, Online­Veröffentlichungen sowie Kundenzeitungen immobilienwirtschaftlicher Unternehmen.

Ulf Matzen ist Verfasser des D.A.S.­Ratgebers „Der Energieausweis”, Mitautor des D.A.S.­Ratgebers „Nebenkosten und Abrechnung”, Mitautor des Lexikons „Immobilien­Fachwissen von A­Z“ (Grabener Verlag) und Autor der Bro­schüre „Immobilienkauf in Griechenland“.

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