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Musterbrief Kündigungsschreiben (Mietrecht)

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Musterbrief Kündigungsschreiben.Kündigungsfrist: Massgebend ist, was im Mietvertrag steht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

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Page 1: Musterbrief Kündigungsschreiben (Mietrecht)

Musterbrief Regula Musterfrau Mustermannstrasse 22 6088 Musterstadt Einschreiben Herr Franz Mustermann Mustermannstrasse 11 6088 Musterstadt Musterstadt, _______ Ordentliche Kündigung i.S.v. Art. 266c OR Mietvertrag zwischen x. und y. vom xx.xx.200x bzw. xx.xx.200x / evtl. Vertragsnummer Mietobjekt: 3 ½-Zimmerwohnung 1. Etage, Mustermannstrasse 22, 6088 Musterstadt Sehr geehrter Herr Mustermann Hiermit kündige ich unser Mietverhältnis vom ______ unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist per xx. Monat 20xx. Selbstverständlich werde ich die Wohnung rechtzeitig räumen. Im Übrigen werde ich Sie zwecks eines Übergabetermins zu gegebener Zeit kontaktieren. Freundliche Grüsse Regula Musterfrau

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Rechtliche Hinweise 1. Mieterkündigung, ordentlich Eine ordentliche Kündigung kann bei einem unbefristeten Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine nach Art. 266a ff. OR erfolgen. Es können auch vertraglich längere – nicht aber kürzere - Fristen und andere Termine vereinbart werden.

a) Kündigung des Mietvertrages von Wohnungen Bei der Miete von Wohnungen können beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen (Art. 266c OR).

b) Kündigung des Mietvertrages von Zimmern und dergleichen Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen (Art. 266e OR).

c) Kündigung des Mietvertrages von Geschäftsräumen Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen (Art. 266d OR).

d) Kündigung des Mietvertrages von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen (Art. 266b OR).

e) Kündigung des Mietvertrages von beweglichen Sachen Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen (Art. 266f OR).

f) Tod des Mieters Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (Art. 266i OR).

g) Kündigungstermin Gekündigt werden muss auf das Ende eines Monats. An vielen Orten gibt es jährlich zwei bis drei Kündigungstermine: oft am 31. März und 30. September, z. T. auch 30. Juni. Diese Termine variieren jedoch in den einzelnen Kantonen, Bezirken oder gar Gemeinden. Somit muss die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist dem jeweiligen Kündigungstermin vorausgehen, d.h. gekündigt wird zum Beispiel bei einer Wohnung bis spätestens Ende Juni auf den 30. September.

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h) Einhaltung der Kündigungsfrist Der Beweis für den Empfang der Kündigung und den Zeitpunkt, an welchem die Kündigung empfangen worden ist, obliegt der kündigenden Partei. Zur Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang der Kündigung im Machtbereich des Kündigungsempfängers an, sei es, dass die Kündigung durch den Postboten überreicht oder mit Abholungseinladung von der Post abgeholt wird. Bei Nichtabholung zählt der auf der Abholungseinladung angegebene letzte Abholungstag als Empfangsdatum. Generell empfehlenswert ist der Versand der Kündigung bis zum 20. eines Monats, damit diese rechtzeitig beim Kündigungsempfänger eintrifft. Auf www.post.ch kann unter Track & Trace das Abholungsdatum des betreffenden Briefes ermittelt werden. Dies hilft dem Kündigenden, das Eingangsdatum der Kündigung beim Kündigungsempfänger zu ermitteln, wofür er die Beweislast trägt.

i) Begründung der Kündigung Die Kündigung des Mietvertrages ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch gültig, wenn sie nicht begründet wird. Auf dem Kündigungsschreiben muss kein Grund für die Kündigung aufgeführt werden. Eine Begründung kann jedoch verlangt werden (Art. 271 Abs. 2 OR).

j) Separate Zustellung Ehepaare und eingetragene Partnerschaft Die Kündigung durch den Vermieter kann bei verheirateten Mietern und bei eingetragener Partnerschaft nur durch separate Zustellung an jeden (Ehe-)Partner erfolgen (Art. 266n OR). Bei Kündigung durch den Mieter ist diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners gültig. Wird diese Zustimmung jedoch grundlos verweigert oder kann sie nicht eingeholt werden, kann der betroffene Mieter beim zuständigen Richter ein entsprechendes Gesuch stellen (Art. 266m OR). Bei mehreren nicht miteinander verheirateten Mietern (z. B. Wohngemeinschaft) ist zu unterscheiden, ob das Mietverhältnis mit mehreren Mietern eingegangen wurde (was ebenfalls ähnliche Folgen wie für Ehepaare hat) oder ob ein Untermietverhältnis. (Die Fortführung des Untermietverhältnisses ist nach Ablauf des Hauptmietverhältnisses unmöglich. Ohne rechtzeitige Kündigung des Untermietverhältnisses kann die Mieterschaft gegenüber Untermieterschaft schadenersatzpflichtig werden). Formelle Hinweise Bei Wohn- und Geschäftsräumen müssen Vermieter und Mieter schriftlich kündigen (Art. 266l OR). Zusätzlich muss der Vermieter auf einem amtlichen Formular kündigen, das von dem Kanton genehmigt ist, in dem die Mietsache gelegen ist. Um die Einhaltung der Kündigungsfrist nachweisen zu können, empfiehlt es sich, die Kündigung per Einschreiben zu versenden, wobei der Zugang massgebend ist.