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… Alles was Recht ist!
Kanzlei Dr. Wienke und Kollegen
Vortrag zum Mietrecht - 19.04.2012 – Rechtsanwältin Julia Artz -
11. April 2023 | Folie 2
Vortrag zum Mietrecht19.04.2012
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
11. April 2023 | Folie 3
Vortragsablauf
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
I. Gestaltung des Mietvertrages
II. Nebenkosten
III. Kaution
IV. Mängel
11. April 2023 | Folie 4
I. Gestaltung des Mietvertrages
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
11. April 2023 | Folie 5
I. Gestaltung des Mietvertrages
Formularmietvertrag
oder
individueller Vertrag
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11. April 2023 | Folie 6
I. Gestaltung des Mietvertrages
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Form des Mietvertrages
1. Grundsätzlich ist es möglich den Mietvertrag formfrei abzuschließen
2.Üblich sind Formularverträge
3. Notarielle Form wenn Vorkaufsrecht enthaltenBGH Urt. v. 21.11.2007 - XII ZR 149/05
11. April 2023 | Folie 7
I. Gestaltung des Mietvertrages
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
§ 550 Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher
Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist
jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des
Wohnraums zulässig.
11. April 2023 | Folie 8
I. Gestaltung des Mietvertrages
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Der Gesetzeszweck
1. Ursprünglich nur der Erwerberschutz
2. Inzwischen auch
a) Beweisfunktion
a) Warnfunktion
11. April 2023 | Folie 9
I. Gestaltung des Mietvertrages
Haus und Grund
1. Parteien
Geburtsdatum schon vorgegeben
2. Mieträume
3. Mietzeit
mit befristetem Kündigungsausschluss und Möglichkeit des Zeitmietvertrages
4. Miete
5. Betriebskosten
Hinweis auf Betriebskostenverordnung
6. Zahlung der Miete und Betriebskosten
7. Mietsicherheit
8. Abrechnung, Umlage und Änderung der Betriebskosten
9. Zentrale Heizungsanlage und Warmwasserversorgung
,
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Mieterbund Mieterverein
1.Parteien
Geburtsdatum nicht vorgegeben
2. Mieträume
3. Mietzeit
mit Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu Lasten des V
4. Miete (inkl. Betriebskosten)
BK sind einzeln aufzuführen
Fälligkeit fehlt
Mietsicherheit fehlt
5. Verteilung u. Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten
6. Versorgung mit Heizung und Warmwasser
11. April 2023 | Folie 10
I. Gestaltung des Mietvertrages
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
1. Angabe der Parteien
2. Das Mietobjekt
11. April 2023 | Folie 11
I. Gestaltung des Mietvertrages
2. Das Mietobjekt
Problem der Flächenangabe
Bei der Wohnflächenproblematik handelt es sich um ein verhältnismäßig „junges“ Problem.
In alten Mietverträgen gab es gar keine Angaben zur Wohnfläche.
In alten Lehr- oder Fachbüchern auch nicht.
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11. April 2023 | Folie 12
I. Gestaltung des Mietvertrages
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Flächenabweichungen
Minderung Kündigung BK/Mieterhöhung
Flächenermittlung
Verschiedene Berechnungsvorschriften
11. April 2023 | Folie 13
I. Gestaltung des MietvertragesDie Höhe der Minderung
Die Minderung der Miete tritt automatisch ein. Es bedarf keiner Gestaltungserklärung. Es ist kein „Recht“
Die Miete mindert sich „angemessen“
Die Minderung bezieht sich auf die Bruttomiete
In der Praxis üblich:
Mietminderungstabellen mit Zusammenstellung
vergleichbarer Urteile
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11. April 2023 | Folie 14
I. Gestaltung des Mietvertrages
3. Mietzeit
-Unbestimmt
-Befristeter Kündigungsausschluss
-Zeitmietvertrag, § 575
= nur mit sehr konkreter Begründung möglich
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11. April 2023 | Folie 15
I. Gestaltung des Mietvertrages
4. Miete
Fall
V vermietet 30 m² Wohnfläche. Der m² kostet in Spenge 5,- €. V benötigt zusätzlich 50,- € für die Heizkosten und 30,- € monatlich für die übrigen Betriebskosten.
Wie hoch ist die Miete?
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11. April 2023 | Folie 16
I. Gestaltung des Mietvertrages
4. Miete
Bruttomiete
Bruttokaltmiete
Nettokaltmiete
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11. April 2023 | Folie 17
I. Gestaltung des Mietvertrages
4. Miete
Lösung des Falles:
Bruttomiete: 150 + 50 + 30 = 230
Bruttokaltmiete: 150 + 30 =180
Nettokaltmiete: 150
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11. April 2023 | Folie 18
II. Nebenkosten
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11. April 2023 | Folie 19
II. Nebenkosten
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Die Betriebskosten (Punkt 5 der Mietverträge)
1. Heizkosten
2. Übrige Betriebskosten
11. April 2023 | Folie 20
II. Nebenkosten
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort.
11. April 2023 | Folie 21
II. Nebenkosten
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort.
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II. Nebenkosten
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Betriebskostenvereinbarung Auch durch Verweis auf § 2 BetrKVO
Mit Ausnahme von Position 17 = „sonstige“ BK Abrechnungsschlüssel
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
11. April 2023 | Folie 23
II. Nebenkosten
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Betriebskostenabrechnung
Grundlegend BGH Urt. v. 23.11.1981 NJW 1982, 573
1.eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
2.die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
3.die Berechnung des Anteils des Mieters,
4.der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters
11. April 2023 | Folie 24
II. Nebenkosten
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Ist die Betriebskostenabrechnung durchzuführen?
Heizkosten übrige Betriebskosten
Ja, außer beim „Kleinvermieter“ nein, kann pauschal und nach Verbrauch somit ohne Abrechnung
oder Einbuße nach m² im MV mit aufgenommen werden
11. April 2023 | Folie 25
II. Nebenkosten
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Zu unterscheiden ist Der Abrechnungszeitraum und Die Abrechnungsfrist
§ 556
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
11. April 2023 | Folie 26
II. Nebenkosten
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Rechtsfolgen der verspäteten Abrechnung
§ 556
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten,
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II. Nebenkosten
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Rechtsfolgen
• Der Vermieter ist mit Nachforderungen ausgeschlossen• Er bleibt zur Abrechnung verpflichtet• Er kann aber noch nicht gezahlte Vorauszahlungen
verlangen• Mieter kann ab Eintritt der AbrechnungsreifeBei bestehendem MV Zahlung der weiteren
Vorauszahlungen zurückbehaltenBei beendetem MV: Vorauszahlungen zurückverlangen
11. April 2023 | Folie 28
II. Nebenkosten
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Was kann der Mieter tun?
Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erheben!
- binnen Jahresfrist ab Zugang der Abrechnung -
11. April 2023 | Folie 29
III. Kaution
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11. April 2023 | Folie 30
III. Kaution
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11. April 2023 | Folie 31
III. Kaution
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Gesetzliche Sicherheit des Vermieters ist das Vermieterpfandrecht
§§ 562 – 562d BGB
ABER:In der Praxis hat sich die Stellung einer Mietsicherheit als
Kaution eingebürgert.Um Missbrauch zu verhindern wurden Grenzen gezogen und
zwar in § 551 BGB. Üblich ist• Barkaution• Sparbuch• Bürgschaft
11. April 2023 | Folie 32
III. Kaution
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Beschränkung durch § 551 BGB
• Maximal drei MonatskaltmietenGilt auch wenn mehrere Sicherheiten gestellt werden
• Verzinsungspflicht
• Ratenzahlung zulässig
• Vom Vermögen getrennt anzulegen
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IV. Mängel
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11. April 2023 | Folie 34
IV. Mängel
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
11. April 2023 | Folie 35
IV. Mängel
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
11. April 2023 | Folie 36
IV. Mängel
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
11. April 2023 | Folie 37
IV. Mängel
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
11. April 2023 | Folie 38
IV. Mängel
Referent | Kurztitel der Präsentation (bitte über die Kopf- und Fußzeile einfügen)
Wann liegt ein Mangel vor?
Der Mangelbegriff, § 536 Abs. 1 BGB
„Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“
11. April 2023 | Folie 39
Rechtsfolgen des Mangels
Rechte des Mieters
Nach Übergabe der Mietsache
GewährleistungSach- oder Rechtsmangel
Erfüllung Minderung Schadensersatz
Kündigung Selbstvor-nahme
Vorschuss
… Alles was Recht ist!
Kanzlei Dr. Wienke und Kollegen
Vortrag zum Mietrecht - 19.04.2012 – Rechtsanwältin Julia Artz -