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MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Diese Unterlage gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

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MwSt in der Europäischen Gemeinschaft

MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetzeusw.

Anmerkung

In dieser Unterlage sind eine ReihegrundlegenderInformationen zur Anwendung der aufGemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriftenin den Mit gliedstaaten zusammengestellt, die vonden jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteiltworden sind.

Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriftendienen nur der Information. Diese Unterlage gibtnicht unbedingt die Auffassung der Kommissionwieder und ist auch nicht als Billigung derbetreffenden Vorschriften zu verstehen.

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Huningue, den 1. Juli 2002
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FRANKREICH

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Wo kann sich ein ausländischer Unternehmer über die MwSt-VorschriftenIhres Landes informieren? (Behörde, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail)

Ausländische Unternehmer, die sich über die französischen MwSt-Vorschrifteninformieren möchten, können sich schriftlich oder telefonisch an folgende Stelle wenden:

Direction Générale des ImpôtsDépartement de la Communication86-92, allée de BercyF-75012 ParisTel.: (+33 1) 53 18 11 34

Dort erhalten sie alle nützlichen Informationen (Merkblätter, Broschüren usw.). Auskunfterteilen ebenfalls die Steuerattachés der französischen Botschaften in London, Berlin,Brüssel, Rom und Madrid.

Unternehmer mit Niederlassung in Frankreich können sich an das zuständige Finanzamtam Ort der Niederlassung wenden.

In der EU ansässige Unternehmer ohne Niederlassung in Frankreich erhalten Auskunftbeim:

Centre des impôts des non-résidents (CINR)Inspection TVA9 Rue d’UzèsTSA 3920375094 PARIS cedex 02Tel.: (+33 1) 44 76 19 07 (oder 08 oder 09)Fax: (+33 1) 44 76 19 43E-Mail:[email protected]

Die Websitewww.impots.gouv.fr informiert unter der Rubrik 'professionnels'über dieneusten steuerlichen Maßnahmen, z. B. über die Einführung des Euro, die Abschaffungder Pflicht zur Bestellung eines Steuervertreters für in der EU ansässige Steuerpflichtigeohne Niederlassung in Frankreich, die elektronischen Verfahren ('téléprocédures').

2. Wie lautet die Adresse der Website der Steuerverwaltung? Welche Arten vonInformationen über die MwSt können über diese Website abgerufen werden(allgemeine Informationen, Rechtsvorschriften, Kontaktstellen, Formulareusw.)? In welchen Sprachen?

Von der Websitewww.finances.gouv.fr, die über alle Aufgaben des Ministeriums fürWirtschaft, Finanzen und Industrie informiert, gibt es eine Verbindung zur bereitserwähnten Websitewww.impôts.gouv.fr, die gezielter Auskunft zu Steuerfragen und vor

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allem zur MwSt gibt. Ein Teil der Informationen auf dieser Website sind auf Englisch,Deutsch, Spanisch und Italienisch abrufbar.

3. Wo sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwStniedergelegt? In welchen Sprachen?

Die Rechtsvorschriften für den MwSt-Bereich sind imCode général des impôts(CGI)und seinen Anhängen sowie im Steuerverfahrenshandbuch niedergelegt. Die Textekönnen auf der Websitewww.legifrance.gouv.frunter 'Codes', 'Code général des impôts'oder 'Livre des procédures fiscales'eingesehen werden.

Die Verwaltungsanweisungen der Generaldirektion Steuern werden imBulletin officieldes impôtsveröffentlicht.

Die Verwaltungsentscheidungen enthält die Reihe 3 CA des Bulletin.

MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER

4. In welchen Fällen ist eine MwSt-Registrierung erforderlich?

Alle Steuerpflichtigen, die in Frankreich MwSt und gleichgestellte Steuern schulden,müssen für MwSt-Zwecke registriert sein. Ausländische Unternehmer müssen inFrankreich für MwSt-Zwecke registriert sein, wenn sie dort direkt oder über eine festeNiederlassung Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen.

Außerhalb der Gemeinschaft niedergelassene Unternehmer ohne feste Niederlassung inFrankreich müssen einen Steuervertreter bestellen.

Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreichmelden sich direkt bei der DRESG, sofern sie nicht vor dem 1.1.2002 bereits über einenSteuervertreter erfasst waren. In der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die vordem 1.1.2002 über einen Steuervertreter verfügten, werden weiter bei dem Finanzamtgeführt, das für ihren früheren Steuervertreter zuständig war. Diese Steuerpflichtigenkönnen jedoch eine Person damit beauftragen, sie gegenüber der Verwaltung zuvertreten. Dabei bleibt jedoch von Rechts wegen der in der Gemeinschaft ansässigeUnternehmer der alleinige Steuerschuldner. Informationen, die diese Steuerpflichtigenbetreffen, können auf der Websitewww.impots.gouv.fr unter 'professionnels'abgerufenwerden.

Die in Artikel 286 ter CGI vorgesehenen Ausnahmen von der Registrierungspflichtentsprechen den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der SechstenMwSt-Richtlinie.

Ausgenommen sind danach Steuerpflichtige, die gelegentlich Lieferungen vonGegenständen bewirken (vor allem Privatpersonen, die gelegentlich neue Fahrzeugeliefern), sowie Personen, die unter eine Sonderregelung fallen (nichtsteuerpflichtigejuristische Personen, der Freibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige,Pauschallandwirte) und deren innergemeinschaftliche Erwerbe im Vorjahr oder imlaufenden Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Kaufs den Schwellenwert von insgesamt10 000 EUR nicht überschritten haben bzw. überschreiten.

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Sonderregelungen gelten auch für kleine Unternehmen, die den Grundfreibetrag inAnspruch nehmen können.

Diese Regelung, die für alle Steuerpflichtigen ungeachtet ihrer Rechtsform und ihrersteuerlichen Veranlagung gilt (mit Ausnahme der Landwirte, die unter die vereinfachteRegelung für die Landwirtschaft fallen), befreit Unternehmen von der Steuer, die imLaufe des vorherigen Kalenderjahres einen Umsatz von höchstens

- 76 300 EUR mit Lieferungen von Gegenständen, Verkäufen zum Verbrauch an Ort undStelle und der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten bzw.

- 27 000 EUR mit anderen Dienstleistungen

erzielt haben.

Andere Personen als Steuerpflichtige, die in Frankreich MwSt schulden(nichtsteuerpflichtige juristische Personen, steuerbefreite Personen, derFreibetragsregelung unterliegende Steuerpflichtige, Pauschallandwirte), erhalten nurdann eine eigene MwSt-Nummer, wenn sie Umsätze erklären, die die Vergabe einersolchen Nummer erforderlich machen (Überschreiten des Schwellenwertes von 10 000EUR pro Jahr bei innergemeinschaftlichen Erwerben), oder wenn sie für die MwSt-Pflicht optieren.

Sie werden dann entweder auf eigene Anfrage oder auf Initiative des Finanzamtesschriftlich informiert.

5. In welchen Fällen erübrigt sich eine MwSt-Registrierung, weil die Steuer vomEmpfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldet wird? Kann sichein ausländischer Unternehmer in solchen Fällen freiwillig für MwSt-Zweckeregistrieren lassen?

Die Fälle, in denen sich die MwSt-Registrierung erübrigt, weil die Steuer vomfranzösischen Leistungsempfänger geschuldet wird, betreffen zunächst Dienstleistungengemäß den Artikeln 259 A-3°, 4° bis, 5° und 6° CGI, sofern bestimmte Anforderungenerfüllt sind, und zwar vor allem in Bezug auf den Ort der Dienstleistung, das dieinnergemeinschaftliche MwSt-Nummer erteilende Land oder die Übermittlung derinnergemeinschaftlichen MwSt-Nummer des Leistungsempfängers oder -erbringers. Beiden fraglichen Leistungen handelt es sich um:

- innergemeinschaftliche Beförderung beweglicher körperlicher Gegenstände sowieDienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln undbei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;

- Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen;

- Nebenleistungen zur innergemeinschaftlichen Beförderung beweglicher körperlicherGegenstände sowie Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für RechnungDritter handeln und bei der Erbringung dieser Dienstleistungen tätig werden;

- Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln undbei anderen als den unter 1 bis 3 sowie im folgenden Absatz genannten Umsätzen mitbeweglichen körperlichen Gegenständen tätig werden.

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Zu den Fällen, in denen die Registrierung nicht erforderlich ist, weil die MwSt vomLeistungsempfänger geschuldet wird, gehören auch die Dienstleistungen gemäß Artikel259 B CGI, sofern sie von einem außerhalb Frankreichs niedergelassenen Dienstleistererbracht werden und es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Steuerpflichtigenhandelt, der in Frankreich den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine festeNiederlassung hat. Hierbei handelt es sich um bestimmte immaterielle Leistungen wieLeistungen auf dem Gebiet der Werbung, Leistungen von Beratern, Ingenieuren,Studienbüros, Buchprüfern, Datenverarbeitung, Bankumsätze,Telekommunikationsleistungen usw.).

Bewirkt der Leistungserbringer keinerlei Umsatz, für den er in Frankreich MwStschuldet, muss er in Frankreich keine MwSt-Nummer beantragen.

6. Wo ist die MwSt-Registrierung zu beantragen? (Behörde, Anschrift, Telefon,Fax, E-Mail)

Ausländische Steuerpflichtige können bei folgenden Stellen eine MwSt-Nummerbeantragen:

- Wenn sie in Frankreich niedergelassen sind: BeimCentre de Formalités desEntreprises (CFE); dies ist je nach Art der Tätigkeit z. B. die Wirtschafts- oderHandelskammer, die Registrierungsabteilung des Handelsgerichts. Anzugeben ist dervoraussichtliche Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit, dann wird innerhalb von fünfzehnTagen nach Antragstellung die Nummer erteilt.

In jeder Direktion der Finanzverwaltung (ein bis zwei pro Département) gibt es einePerson für die Kontakte zu den CFE, an die sich die Unternehmen wenden können. DieseVerbindungsperson erteilt die notwendigen Auskünfte über die MwSt-Registrierung.

- Wenn sie nicht in Frankreich niedergelassen sind: BeimCentre des Impots des nonrésidents(CINR, Anschrift und Telefonnummer s. o. unter Frage 1). Diese Stelle teiltden Steuerpflichtigen auch die Registriernummer und die innergemeinschaftliche MwSt-Nummer zu.

7. Genaue Beschreibung des Verfahrens für die Erteilung einer MwSt-Nummer(mit Angabe der erforderlichen Unterlagen) unter besondererBerücksichtigung der ausländische Unternehmer betreffenden Aspekte.

Die zu erledigenden Formalitäten richten sich nach dem Status der Gesellschaft inFrankreich.

Verfügt die Gesellschaft in Frankreich über eine feste Niederlassung, muss sie sich an dieIndustrie- und Handelskammer wenden, um eine Niederlassungsbescheinigung "Mo"oder "Po" zu erhalten, die Voraussetzung für die Eintragung und Registrierung bei allenVerwaltungen, auch bei der Steuerverwaltung, ist. Die Verwaltung wird dann die zurIdentifizierung notwendigen Formalitäten durchführen und die innergemeinschaftlicheMwSt-Nummer vergeben.

Hat die Gesellschaft keine feste Niederlassung in Frankreich, sind folgende Formalitätenzu erfüllen:

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- Ist das Unternehmen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig, muss es einenSteuervertreter bestellen, der in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig ist und allenotwendigen Formalitäten bei dem für ihn selbst zuständigen Finanzamt abwickelt.

- Ist das Unternehmen in einem anderen EG-Mitgliedstaat als Frankreich ansässig, musses sich ab dem 1.1.2002 bei folgender Behörde registrieren lassen:

Centre des impôts des non-résidents (CINR)Inspection TVA9 Rue d’UzèsTSA 3920375094 PARIS cedex 02Tel.: (+33 1) 44 76 19 07 (oder 08 oder 09)Fax: (+33 1) 44 76 19 43E-Mail:[email protected]

Um eine MwSt-Nummer zu erhalten, muss der Steuerpflichtige eine Erklärung abgeben,in der vor allem Art und Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben werden.Anschließend erhält das Unternehmen eine Registriernummer und eineinnergemeinschaftliche MwSt-Nummer.

Die für die MwSt-Registrierung erforderlichen Informationen und Dokumente werdenvon den oben genannten Stellen zugesandt.

SCHWELLENWERTE

8. Welcher Schwellenwert gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichenVersandhandel (Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

Der Schwellenwert (Artikel 258 A und B CGI) für die Besteuerung vonVersendungslieferungen beweglicher körperlicher Gegenstände nach Frankreich beträgt100 000 EUR ohne MwSt.

9. Welcher Schwellenwert gilt für Erwerbe durch nichtsteuerpflichtige juristischePersonen und steuerbefreite Personen (Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a)Unterabsatz 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie)?

Dieser Schwellenwert beträgt 10 000 EUR (Artikel 256 bis I-2° CGI).

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EUANSÄSSIGE UNTERNEHMER

10. In welchen Fällen muss ein Steuervertreter bestellt werden?

Ist ein in Frankreich Mehrwertsteuerpflichtiger in einem Staat außerhalb derEuropäischen Union ansässig oder niedergelassen, so hat er der für die Steuererhebungzuständigen Behörde einen in Frankreich ansässigen Vertreter zu benennen, der sichverpflichtet, die dem Steuerpflichtigen obliegenden Formalitäten zu erledigen und dieSteuer an seiner Stelle abzuführen (Artikel 289 A CGI).

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Ein Steuervertreter muss auch dann bestellt werden, wenn das ausländische Unternehmenausschließlich die nachstehend aufgeführten Umsätze bewirkt, für die es zwar keineSteuer abführen, aber doch bestimmte Erklärungspflichten erfüllen muss:

- Umsätze, für die dem Unternehmen die Zahlung der MwSt gemäß Artikel 277 A-II-4CGI erlassen wird: Ausfuhren oder Lieferungen, die gemäß Artikel 262 ter I CGIsteuerfrei sind (innergemeinschaftliche Lieferungen und diesen gleichgestellteVerbringungen);

- Umsätze, die gemäß Artikel 291 III-4 CGI von der Steuer befreit sind (Einfuhr vonGegenständen, die nach einem Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats derEuropäischen Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferung beimEinführer gemäß Artikel 262 ter I CGI steuerfrei ist.

Für beide Arten von Umsätzen muss der außerhalb der Europäischen Gemeinschaftniedergelassene Unternehmer bei der Finanzbehörde punktuell einen Steuervertreterbestellen, der in Frankreich steuerpflichtig ist und für ihn alle mit den fraglichenUmsätzen verbundenen Erklärungspflichten erfüllt.

11. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuervertreters?

Die Bestellung eines Steuervertreters regelt Artikel 289 A CGI in der seit dem 1.1.2002geltenden Fassung.

Der Steuervertreter muss ein in Frankreich niedergelassener Steuerpflichtiger sein.

Jeder tatsächlich zur Steuer veranlagte oder von ihr befreite Steuerpflichtige kann bei derFinanzbehörde als Steuervertreter bestellt werden. Diese Aufgabe kann somit vonRechtsanwälten, Rechtsberatern usw. wahrgenommen werden, deren Tätigkeiten seitApril 1991 mehrwertsteuerpflichtig sind und deren steuerliche Behandlung seit Januar1992 vereinheitlicht ist (Folge der rechtlichen Vereinheitlichung des Rechtsberater- unddes Anwaltberufes, die in Frankreich per Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1992vorgenommen wurde).

12. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuervertreter?

Der Steuervertreter verpflichtet sich, für die Person, die ihn als Vertreter bestellt hat, dieFormalitäten (Niederlassungsbescheinigung, Buchführung, Abgabe von MwSt-Erklärungen und Entrichtung der Steuer) zu erledigen.

Der Steuervertreter ist rechtlich verantwortlich für die Erfüllung seiner Pflichten und istder gesetzliche Steuerschuldner.

Der Steuervertreter besitzt im Übrigen die gleichen Rechte wie die übrigen Steuerzahler.

13. Was geschieht, wenn ein ausländischer Unternehmer es versäumt, in IhremLand einen Steuervertreter zu bestellen?

Ausländische Unternehmen können nur einen einzigen Steuervertreter für alle Umsätzein Frankreich bestellen.

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Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ihm im Falle von UnregelmäßigkeitenKorrekturbeträge angelastet werden können.

Wird kein Steuervertreter bestellt, so müssen die MwSt und ggf. auch die entsprechendenGeldbußen vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung/Dienstleistung entrichtetwerden (Artikel 289 A 1 CGI).

14. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Der Steuervertreter muss keine Bankbürgschaft vorweisen. Voraussetzung ist allerdingseine gute Steuermoral.

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

Unternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat müssen seit dem 1.1.2002keinen Steuervertreter mehr bestellen.

15. Ist die Bestellung eines Steuervertreters oder -bevollmächtigten möglich?

EU-Unternehmer dürfen keinen Steuervertreter mehr bestellen, der für sie dieErklärungspflichten übernimmt oder die in Frankreich zu entrichtete MwSt zahlt. Siemüssen sich nunmehr direkt registrieren lassen. Sie können jedoch weiterhin einenBevollmächtigten bestellen. Hierzu muss der zuständigen Stelle das Original derVollmacht vorgelegt werden.

16. Welche Vorschriften gelten für die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten?

Der Steuerbevollmächtigte, dessen Bestellung fakultativ ist, kann in Frankreich oder imAusland ansässig sein.

Dem für den EU-Unternehmer in Frankreich zuständigen Amt muss auf jeden Fall dieOriginalvollmacht vorgelegt werden, auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinenfrüheren Steuervertreter (den ein EU-Unternehmer bis zum 31. Dezember 2001 bestellenmusste) als Bevollmächtigten wählt.

Der Steuerpflichtige darf nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Vollmacht muss infranzösischer Sprache abgefasst und von einer von dem in der EU ansässigenUnternehmen befugten und vom Bevollmächtigten akzeptierten Person unterzeichnetsein. Eine Mustervollmacht befindet sich auf der Websitewww.impots.gouv.fr unter'professionnels','vos impôts : TVA', 'suppression de la représentation fiscale'. DasMuster existiert auch in Englisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch.

17. Welche Rechte und Pflichten hat ein Steuerbevollmächtigter?

Im Unterschied zum Steuervertreter handelt der Bevollmächtigte unter der vollenVerantwortung der bevollmächtigenden Unternehmens, das allein Steuerschuldner ist.

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18. Ist eine Bankbürgschaft erforderlich?

Der Steuerbevollmächtigte muss in keinem Fall eine Bankbürgschaft vorweisen.

RECHNUNGEN

19. Welche Vorschriften gelten für die Rechnungstellung?

Alle steuerpflichtigen Personen (und nicht wie nach dem früheren Wortlaut des Artikels289 CGI nur Personen, die MwSt schulden) sind jetzt zur Rechnungstellung verpflichtet.Die Rechnungstellungspflicht gilt demnach für:

– jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt;

– jede Person, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefert, die in das Gebiet einesanderen Mitgliedstaats versandt oder befördert werden.

Der Verkäufer muss normalerweise sofort bei Verkauf der Gegenstände oder Erbringungder Dienstleistung eine Rechnung ausstellen, und der Käufer muss eine Rechnungverlangen.

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift von Verkäufer und Käufer;

– Datum des Verkaufs der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung;

– Menge und Beschreibung der verkauften Gegenstände bzw. der erbrachtenDienstleistungen;

– Stückpreis;

– der Gesamtpreis ohne Steuer und der auf die einzelnen Steuersätze entfallendeSteuerbetrag müssen gesondert ausgewiesen werden;

– die MwSt-Nummern des Verkäufers und des Käufers bei innergemeinschaftlichenLieferungen gemäß Artikel 262ter CGI mit einer spezifischen Bezugnahme aufdie MwSt-Befreiung gemäß Artikel 262ter 1 CGI;

– bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen die MwSt-Nummern desLeistungserbringers und des Kunden;

– bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge Detailangaben zumFahrzeug.

Die Liste der obligatorischen Rechnungsangaben einschließlich Rechnungsdatum undRechnungsnummer wurde durch den Erlass Nr. 92-1244 des Conseil d'Etat vom27. November 1992 zur Umsetzung von Artikel 30 des Gesetzes Nr. 92-677 vom 17. Juli1992 aktualisiert.

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Französische und ausländische Wirtschaftsbeteiligte, die in Frankreich tätig sind, müssengrundsätzlich Rechnungen in französischer Sprache ausstellen1. Sind Rechnungen, dieAnlagen zu Konten im Sinne des Artikels L.102B des Steuerverfahrensbuchs sind, ineiner anderen Sprache abgefasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigtenÜbersetzers beizufügen, die auf Verlangen bei den Behörden vorzulegen ist.

Im Falle internationaler Verträge können französische Firmen Rechnungen für Umsätzemit ausländischen Kunden in ausländischer Währung ausstellen und begleichen. Diegleichen Bedingungen können auch für Rechnungen und Zahlungen für bestimmteUmsätze mit anderen französischen Unternehmen angewandt werden.

Dies wirkt sich jedoch auf die Bemessungsgrundlage und den Steueranspruch aus, wenndie entsprechenden Umsätze in Frankreich der MwSt unterliegen. Die in diesem Fallanwendbaren Sonderregeln sind sowohl in Rechtsvorschriften (Artikel 266-1bis CGI) alsauch in Verwaltungsentscheidungen festgelegt und ausgeführt.

20. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungstellung? Wenn ja, inwelchen Fällen?

Nichtsteuerpflichtige Personen dürfen keine Rechnungen ausstellen.

Als steuerpflichtig gilt jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständigausübt.

MWST-ERKLÄRUNG

21. Wer muss MwSt-Erklärungen einreichen?

Regelmäßige Steuerschuldner müssen eine MwSt-Erklärung abgeben, sobald sie alssolche bekannt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie keinerlei steuerpflichtige Umsätzebewirkt haben (Nullmeldung).

Gelegentliche Steuerschuldner müssen eine MwSt-Erklärung einreichen, sobald sie einenUmsatz bewirken, aufgrund dessen sie der MwSt unterliegen.

22. In welchen zeitlichen Abständen sind MwSt-Erklärungen einzureichen und diebetreffenden Zahlungen zu leisten?

Je nach Steuerstatus sind die Erklärungen monatlich, vierteljährlich oder einmal jährlichabzugeben.

Steuerschuldner, die der vereinfachten Regelung unterliegen – dies sind solche, derenUmsatz ohne MwSt sich in dem unter Punkt 23 beschriebenen Rahmen bewegt, sowiesolche, die unter die Freibetragsregelung fallen oder für diese Regelung optiert haben –geben für jedes Kalender- oder Geschäftsjahr eine Erklärung (Vordruck Nr.CA12/CA12E) ab, auf deren Grundlage die für diesen Zeitraum geschuldete MwSt sowiedie für den folgenden Zeitraum zu entrichtenden Vorauszahlungen festgesetzt werden.

1 Vgl. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 über die Verwendung der französischenSprache.

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Diese Steuerschuldner erklären und entrichten in den Monaten April, Juli, Oktober undDezember vierteljährliche Vorauszahlungen, die 25 % des gesamten für dasvorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahr geschuldeten MwSt-Betrags vor Abzugder MwSt für Anlagegüter entsprechen; die im Dezember zu leistende Vorauszahlungentspricht einem Fünftel dieses Betrags.

Die unter die normale Regelung fallenden Steuerschuldner, also diejenigen, derenJahresumsatz ohne MwSt je nach Art ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit 763 000 EUR bzw.230 000 EUR übersteigt, sowie die Steuerschuldner, die für diese Regelung optierthaben, geben monatliche MwSt-Erklärungen ab. Diese Steuerschuldner können ihreErklärung vierteljährlich abgeben, wenn die zu entrichtende Jahressteuer geringer ist als4 000 EUR.

23. Gibt es in Bezug auf die MwSt-Erklärung eine Sonderregelung für kleineUnternehmen und/oder bestimmte Kategorien von Unternehmen? Wenn ja,welche?

Abgesehen von der Freibetragsregelung (vgl. Frage 31) ist die vereinfachte Regelungkleinen Unternehmen angepasst.

Sie gilt für Steuerschuldner, deren Jahresumsatzohne MwSt sich in dem folgendenRahmen bewegt:

- 76 300 EUR bis 763 000 EUR bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,Gegenstände, Artikel, Waren und Lebensmittel zu verkaufen, die zur Mitnahme bestimmtsind oder an Ort und Stelle konsumiert werden, oder die Unterbringungsmöglichkeitenzur Verfügung zu stellen;

- 27 000 EUR bis 230 000 EUR bei anderen Unternehmen.

Unternehmen, die von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung fallen, können für dievereinfachte steuerliche Behandlung optieren.

24. Gibt es vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld? Wenn ja,wer kann diese Verfahren unter welchen Voraussetzungen in Anspruchnehmen und worin bestehen die Vereinfachungen?

Es gibt ein vereinfachtes System der Abrechnung und Einziehung, das unter Frage 22beschrieben ist. Anwendbar ist es für Steuerschuldner, deren Umsatz sich in bestimmtenGrenzen (vgl. Frage 23) bewegt oder die für die Zahlung der MwSt optiert haben,obwohl sie von Rechts wegen der Freibetragsregelung unterliegen (vgl. Frage 31).

Nach dieser Regelung muss der Steuerschuldner nur einmal jährlich eine Erklärung(Vordruck Nr. CA12/CA12E) einreichen, und zwar bis spätestens 30. April eines jedenJahres, wenn sein Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, oder innerhalb von dreiMonaten nach Datum des Jahresabschlusses im Falle der Steuerschuldner, derenGeschäftsjahr während des Kalenderjahres endet und die für eine Abgabe innerhalb vondrei Monaten nach dem Jahresabschluss optiert haben.

Die MwSt-Schuld wird auf die herkömmliche Weise durch Anwendung des für jedenUmsatz geltenden Satzes und durch Abzug der abzugsfähigen Beträge berechnet.

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Im Übrigen leisten diese Steuerschuldner vierteljährliche Vorauszahlungen im April, Juli,Oktober und Dezember jeden Jahres. Der Betrag der Vorauszahlungen im April, Juli undOktober entspricht 25 % der für das vorausgegangene Kalender- oder Geschäftsjahrgeschuldeten MwSt vor Abzug der MwSt für Anlagegüter. Die im Dezember zu leistendeVorauszahlung entspricht 20 % der Vorjahressteuer.

Die Steuerschuldner müssen so nur eine einzige Erklärung pro Jahr abgeben.

ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG

25. In welchen zeitlichen Abständen sind Zusammenfassende Meldungeneinzureichen?

In Frankreich dient die Zusammenfassende Meldung zweierlei Zwecken - derBesteuerung und der statistischen Kontrolle.

Die Zusammenfassende Meldung ist von den Wirtschaftsbeteiligten monatlicheinzureichen. Sie können jedoch auch von Dritten (Buchhalter, Zollspediteur, Zollagentusw.) im Auftrag des Wirtschaftsbeteiligten abgegeben werden, wobei sie in diesem Fallauch nur einzelne Umsätze betreffen können. Die zuständige Behörde wird dann tätig,um eine angemessene Konsolidierung der Angaben und den Datenabgleich zugewährleisten.

26. Sind über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtlinie gefordertenAngaben hinaus weitere Angaben zu machen?

Alle statistischen Angaben, die zu übermitteln sind, wenn Gegenstände empfangen undversandt werden, gehen über die in Artikel 22 Absatz 6 der Sechsten MwSt-Richtliniehinaus. Grundlage für ihre Übermittelung ist die INTRASTAT-Verordnung (EWG) Nr.3330/91 vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischenMitgliedstaaten.

27. Gibt es in Bezug auf die Zusammenfassende Meldung vereinfachte Verfahrenim Sinne von Artikel 22 Absatz 12 der Richtlinie 77/388/EWG?

Die vereinfachten und fakultativen Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 12 der SechstenMwSt-Richtlinie sind bei Erklärungen, die sowohl statistischen als auch steuerlichenZwecken dienen sollen, nicht anwendbar, da der Zeitraum, in dem die statistischenAngaben zu übermitteln sind, sehr kurz (binnen zehn Tagen nach Ende des Monats, indem der Umsatz bewirkt wurde) und für alle Wirtschaftsbeteiligten identisch ist,unabhängig vom Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DERMELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE

28. Sind elektronische Rechnungen zulässig? Wenn ja, unter welchenBedingungen? Welche Verfahrensvorschriften sind zu beachten?

Rechnungen können auf elektronischem Wege übermittelt werden, sofern folgendeAnforderungen erfüllt sind:

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- Die versandten und erhaltenen Daten müssen identisch und auf Papier reproduzierbarsein.

- Die Unternehmen müssen ein elektronisches Übertragungssystem verwenden, das denNormen entspricht, die der Haushaltsminister festgelegt hat (Artikel 41 septies in AnhangIV zum CGI). Die Verfahren für eine solche elektronische Rechnungstellung sind inArtikel 41 octies in Anhang IV CGI beschrieben.

29. Können MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege eingereicht werden?Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcher Technologie?Wo ist eine entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Ausländische Unternehmen sind, unabhängig davon, ob sie über einen Steuervertreterverfügen und in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, von derPflicht befreit,die MwSt-Erklärungen auf elektronischem Wege einzureichen und die MwSt aufelektronischem Wege zu entrichten. Falls diese Unternehmen jedoch die elektronischenVerfahren, die den französischen Unternehmen zur Verfügung stehen, nutzen möchten,können sie dies über ihren Steuervertreter oder ihren Bevollmächtigten tun. Wollen siedie MwSt auf elektronischem Wege entrichten, müssen sie allerdings über ein Bankkontoin einem Geldinstitut in Frankreich verfügen.

Die Unternehmen, die auf elektronischem Wege die Erklärung einreichen und die Steuerentrichten möchten, können zwischen zwei Verfahren wählen:

- dem elektronischen Austausch von Vordrucken über das Internet (EFI);

- dem elektronischen Datenaustausch (EDI) ;

Es kann nur eines der beiden Verfahren gewählt werden.

Der elektronische Austausch von Vordrucken kann über das Internet abgewickeltwerden, und zwar von der Steuerwebsite des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen undIndustriewww.impots.gouv.fr über 'e-services'und 'téléTVA'.

Dieses Verfahren eignet sich besonders für die Übermittelung einer einzelnen Erklärung.Das elektronische Formular kann online ausgefüllt werden, und es gibt auch eine Online-Hilfefunktion.

Die Sicherheit des Datenaustauschs ist durch eine elektronische Signatur gewährleistet.

Das EDI-Verfahren ist eher für jene geeignet, die, wie z. B. Buchhaltungsbüros, eineVielzahl von Erklärungen einreichen.

Voraussetzung ist die technische Vermittlung eines von der Generaldirektion Steuernanerkannten EDI-Partners.

Das Lastenheft kann von der Websitewww.edificas.org, die über die Steuerwebsite desFinanzministeriums zugänglich ist, heruntergeladen werden.

Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen sich die Steuerschuldner bei der für siezuständigen Finanzkasse registrieren lassen. Diese Registrierung erfolgt durchEinreichung eines Anmeldeformulars, dass erhältlich ist:

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- bei einer Finanzkasse, beim Empfangsbüro eines Finanzamts oder direkt auf demServer der Generaldirektion Steuern (zu erreichen über das Steuerportal desFinanzministeriums), falls der Steuerpflichtige das EDI-Verfahren durchführen will;

- nur auf dem Server der Generaldirektion Steuern, falls der Steuerschuldner das EFI-Verfahren wählt.

Die Zahlung auf elektronischem Wege ist nur dann zulässig, wenn auch eineelektronische Erklärung eingereicht wird.

Alle Informationen zu den elektronischen MwSt-Verfahren können auf der Website'www.impots.gouv.fr' unter 'e-services' und 'TeleTVA' abgerufen werden. Diese Seiteerlaubt auch den Zugriff auf verschiedene technische Dossiers.

30. Können Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Wege eingereichtwerden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen und unter Einsatz welcherTechnologie? Wo ist einer entsprechende Genehmigung zu beantragen?

Nach vorheriger Genehmigung durch die Zollverwaltung und auf der Grundlage einermit dieser geschlossenen speziellen Vereinbarung kann der Steuerschuldner die für dieZusammenfassende Meldung (déclaration d'échanges de biens – DEB) erforderlichenDaten auf elektronischem Wege übermitteln. Die diesbezüglichen Modalitäten sind in derEntscheidung vom 19. Dezember 1994 festgelegt, die in den Amtsblättern vom 26. und27. Dezember desselben Jahres veröffentlicht wurde.

Nach vorheriger Registrierung auf der Websitewww.minefi.gouv.fr kann derSteuerschuldner auch von dem Verfahren 'DEB sur le WEB' Gebrauch machen.

VERWALTUNGSPFLICHTEN

31. Gibt es Pauschalregelungen? Wenn ja, welche?

Mit Artikel 7 des Finanzgesetzes für 1999 wurde die Pauschalregelung zum 1. Januar1999 abgeschafft. Ab diesem Datum fallen Steuerpflichtige mit einem Umsatz von bis zu

- 76 300 EUR im Falle von Weiterverkäufern, Unternehmen, die Gegenstände zumKonsum an Ort und Stelle verkaufen und Unternehmen, dieUnterbringungsmöglichkeiten bereitstellen bzw.

- 27 000 EUR im Falle von Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen erbringen,

von Rechts wegen unter die Freibetragsregelung. Sie können jedoch für die Zahlung derMwSt optieren und unterliegen dann von Rechts wegen der vereinfachten Regelung oderauf Wunsch der normalen MwSt-Regelung.

32. Gibt es über die bereits genannten Verwaltungsvereinfachungen hinaus weitereVereinfachungen? Wenn ja, welche?

Die vereinfachte Regelung ist in der Antwort auf Frage 23 beschrieben.

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33. In welchen Sprachen sind die Formulare für die MwSt-Erklärung und dieZusammenfassende Meldung verfügbar? Gibt es Formulare mit Übersetzung?

Die MwSt-Erklärungen sind zurzeit nur in Französisch verfügbar.

Formulare zur Beantragung von MwSt-Erstattungen (durch im Ausland ansässigeSteuerpflichtige, die in Frankreich keinen Sitz und keine feste Niederlassung haben undauch keine MwSt-pflichtigen Umsätze in Frankreich bewirkt haben, denen dort aberregelmäßig die MwSt in Rechnung gestellt wurde) gibt es in allen Sprachen derEuropäischen Gemeinschaft. Sie können über die Stelle bezogen werden, die für dieMwSt-Erstattung an ausländischen Steuerpflichtige zuständig ist ((+33 1) 44 82 25 40(oder 25 41).

VORSTEUERABZUG

34. Bei welchen Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuerabgezogen werden?

Die Gegenstände und Dienstleistungen, für die die Vorsteuer nicht abgezogen werdenkann, sind in den Artikeln 298-4 CGI und 230 bis 242 des Anhangs II CGI aufgeführt.Dabei handelt es sich um

- für Führungskräfte und Beschäftigte der Unternehmen übernommeneUnterbringungskosten;

- Fahrzeuge oder Maschinen jeder Art zur Beförderung von Personen oder gemischterVerwendung;

- Beförderung von Personen und Nebenleistungen;

- unentgeltlich (oder gegen ein erheblich unter dem Normalpreis liegendes Entgelt)gelieferte Gegenstände;

- Ausgaben für verbotene Werbung;

- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die vom Vorsteuerabzugausgenommen sind;

- bestimmte Erdölerzeugnisse.

35. Bei welchen Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann teilweiseVorsteuer abgezogen werden? In welcher Höhe?

20 % der Vorsteuer auf Gasöl, das als Kraftstoff für vom Vorsteuerabzugausgeschlossene Fahrzeuge verwendet wird, können nicht abgezogen werden.

50 % der Vorsteuer auf Flüssiggas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe sowieKerosin sind nicht abzugsfähig, wenn diese Erzeugnisse als Kraftstoff für Fahrzeuge undMaschinen verwendet werden, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Im Übrigen kann nur die Vorsteuer auf für den Geschäftsbetrieb erforderlicheGegenstände und Dienstleistungen abgezogen werden. Der Steuerschuldner muss daherunter Umständen einen entsprechenden Prozentsatz ermitteln.

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