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Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerische IFA - Vortragsveranstaltung Namensnutzung im Konzern nach neuem BMF-Schreiben BFH und Finanzverwaltung München/Nürnberg, 08./09. Mai 2017 Dipl.-Finanzwirt (FH) Erich Spensberger, BayLfSt Ulrike Wolff-Seeger, LL.M., M.R.F., BayLfSt Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Bär, BayLfSt Dr. Helga Knauer, Rechts- und Patentanwältin, Erlangen Dipl.-Finanzwirt (FH) Harald Dewert, Leiter Steuern Schaeffler AG IFA 5/2017 1

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Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerische IFA - Vortragsveranstaltung

Namensnutzung im Konzern nach neuem BMF-Schreiben BFH und Finanzverwaltung

München/Nürnberg, 08./09. Mai 2017 Dipl.-Finanzwirt (FH) Erich Spensberger, BayLfSt

Ulrike Wolff-Seeger, LL.M., M.R.F., BayLfSt Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Bär, BayLfSt

Dr. Helga Knauer, Rechts- und Patentanwältin, Erlangen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Harald Dewert, Leiter Steuern Schaeffler AG

IFA 5/2017 1

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Einleitung /Begrüßung

Namensnutzung im Konzern

analysiert + diskutiert mit

der Auslandsfachprüfung des Bayerischen Landesamts für Steuern,

der Wirtschaft,

vertreten durch Herrn Dipl.-Finanzwirt (FH) Harald Dewert, Leiter Steuern Schaeffler AG

und der Anwaltschaft im Gewerblichen Rechtsschutz,

vertreten durch Frau RAin Dr. Helga Knauer

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Anlass: Neue Verwaltungsregelung

BMF-Schreiben vom 07.04.2017, BStBl. I S. 701

auf das BFH-Urteil vom 21.01.2016, I R 22/14, BStBl. II 2017, S. 336

Das BMF-Schreiben wurde von der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe „Verrechnungspreise“ vorbereitet. Die ASt-Referatsleiter haben einstimmig (16:0) beschlossen, es zeitgleich mit dem BFH-Urteil vom 21.01.2016 im BStBl. zu veröffentlichen. Es bleibt abzuwarten, ob im Rahmen der (unverändert) geplanten Fremdvergleichsverordnung (§ 1 Abs. 6 AStG) weitere Regelungen (zum 01.01.2018?) erlassen werden.

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Bisherige (Beurteilungs-)Grundlagen

Finanzverwaltung: BMF-Schreiben vom 23.02.1983, BStBl. I S. 218 (Verwaltungsgrundsätze),Tz. 6.3.2

„Eine Muttergesellschaft kann z.B. Entgelte nicht verrechnen - für den sogenannten Rückhalt im Konzern einschließlich des Rechts,

den Konzernnamen zu führen, …“

BFH: bisher: BFH-Urteil vom 09.08.2000, I R 12/99, BStBl. II 2001, S. 140 neu: BFH-Urteil vom 21.01.2016, I R 22/14, BStBl II 2017, S. 336

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BFH vom 09.08.2000 – I R 102/99 (Inbound-)Sachverhalt: Inländische Konzernproduktionsgesellschaft im Bereich Bremsen und Bremsteile,

Zulieferer für OEMs (in geringerem Umfang auch Ersatzteilmarkt), nach ca. 7-8 Jahren Tätigkeit Einführung einer Lizenz für markenrechtlich geschützten Konzernnamen („Begriff + Logo“) i.H. von 1,5 % des TG-Umsatzes (zuvor unentgeltlich)

o Grundlage: Warenzeichen-Lizenzvertrag o Inhalt: Recht auf Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos für in D verkaufte Produkte und zum

Verkauf angebotener Produkte

Leitgedanken des BFH: entgeltfähige Überlassung, wenn

• Eintragung des Firmen-/Konzernnamens auch als „Marke und

• eigenständiger Wert der überlassenen „Marke“ Argumentation: • Differenzierung zwischen Konzernname und geschützter Marke

• entgeltliche Überlassung im Konzern möglich, soweit die Marke werthaltig ist

• Eignung der Schutzrechte zur Absatzförderung beizutragen entscheidend, nicht jedoch auch tatsächliche Absatzsteigerung

• Marke auch dann vermarktungsfähiger Eigenwert, wenn sie gegenüber dem Endkonsumenten (= B2C) nicht eigenständig in Erscheinung tritt

• entscheidend, wer den Wert geschaffen hat und wer die Aufwendungen für Unterhalt, Werbung etc. trägt

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BFH vom 21.01.2016 – I R 22/14 (Outbound-)Sachverhalt: 1985 Eintrag „B“ für Kl. als geschützte Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt; 1994 u. a. Erweiterung auf Polen

1999 Gründung der B.T. (KapG) in Polen und im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft eine Abkürzung des Firmennamens „B.T. Sp.z.o.o. und ein sie auszeichnendes graphisches Zeichen gebrauchen kann

Verwendung des (graphisch gestaltete) Markenzeichens „B“ durch B.T. im Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen ohne Entrichtung eines Entgelts, nach unserem Verständnis keine Produktkennzeichnung Leitsatz des BFH: Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i.S.v. § 1 Abs. 4 AStG a.F.

Argumentation: Verrechnung dem Grunde nach • Gemäß Wortlaut des Gesellschaftsvertrags B-Marke nur Bestandteil des Firmennamens sowie Erlaubnis zum Gebrauch

der Abkürzung des Firmennamens und eines diese auszeichnende graphische Zeichen. • B.T frei in konkreter Gestaltung, d.h. keine Bindung an das konkrete Firmenlogo, das Gegenstand der Marke

des Klägers ist. • nur bei Warenzeichen-Lizenzertrag mit Überlassung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für

die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht (Verweis auf BFH vom 09.08.2000)

• Werthaltigkeit der Marke und eventueller Nutzen für Geschäftsbetrieb der B.T. daher ohne Bedeutung

Verrechnung der Höhe nach - keine Ausführungen

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Systemüberlegung zu § 1 AStG

Regelungsbereich • Bestimmung des Verrechnungspreises nach § 1 AStG

und damit Fälle der Einkunftsminderung in Deutschland • „Outboundfall“ (inländische Mutter, ausländische Tochter) • Frage der Lizenzverrechnung dem Grunde und der Höhe nach

in das Ausland

Betroffen sind Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen i.S. des § 1 Abs. 2 AStG (Fremdvergleichsgrundsatz).

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind aber auf alle vergleichbaren grenzüberschreitenden Sachverhalte anzuwenden („Inbound- und Outboundfälle“), vgl. Tz. 9 des Schreibens. Es hat eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen.

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Prüfungspraxis

• §§ 88, 199 i.V. § 200 AO: Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Besteuerungsgrundlagen) und damit Feststellung der tatsächlich durchgeführten Geschäftsvorfälle (vertraglich oder konkludent).

• § 90 Abs. 3 AO i.V. GAufzV: Ausgangspunkt der Prüfung sind die Verträge, Bilanz- und Dokumentationsunterlagen.

• § 1 Abs. 1 Satz 4 AStG: Einlagegrundsätze sind zu beachten (Vorrangprüfung). Die entgeltlose (unentgeltliche) Überlassung von Markenrechten („Inboundfall“, ausländische Mutter, inländische Tochter) führt als Nutzungseinlage nicht zum Ansatz einer verdeckten Einlage. Ein Lizenzaufwand scheidet insoweit aus.

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Aufbau und Gliederung des BMF-Schreibens

1. Vorbemerkung 2. Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung i. S. des § 1 Abs. 4 AStG 3. Erfüllung der Dokumentations- u. Mitwirkungspflichten 4. Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen

innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe 5. Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen

Unternehmensgruppe 6. Entgeltfähigkeit dem Grunde nach 7. Entgeltfähigkeit der Höhe nach 8. Hinweise zur Berechnung des Entgelts der Höhe nach 9. Generelle Anwendbarkeit

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1. Vorbemerkung

Regelungsanlass = BFH-Urteil vom 21.01.2016, I R 22/14 Grundsatz: Die „bloße“ Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG“. • Festhalten an den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 09.08.2000, I R 12/99,

BStBl II 2001 S. 140 • Beurteilungsmaßstab = Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften

Geschäftsleiters

Aber: Frage nach einem untrennbaren Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht? • Verrechenbarkeit, soweit eigenständiger Wert feststellbar • Forderung eines fremdüblichen Entgelts

Hinweise des BMF zur Abgrenzung zwischen einer „bloßen Namensnutzung“ und der ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z.B. Know-how).

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2. Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung

Rechtsentwicklung: • Urteilsfall = § 1 Abs. 4 AStG i.d.F. des StVergAbG vom 16.05.2003,

BStBl I S. 660 = Wortlaut ab VZ 2003 - Streitjahr 2006

• UntStRefG 2008 vom 14.08.2007, BStBl I S. 630 § 1 Abs. 4 AStG a.F. wurde inhaltlich unverändert zu § 1 Absatz 5 AStG.

• AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BStBl I S. 802 = wieder § 1 Abs. 4 AStG = Wortlaut ab VZ 2013

– Geschäftsbeziehung als einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftlichen Vorgänge (Geschäftsvorfälle) mit nahe stehenden Personen

– ggf. widerlegbare Vermutung einer schuldrechtlichen Vereinbarung

• „Zollkodex-Anpassungsgesetz“ vom 22.12.2014, BStBl. 2015 I S. 58 = Wortlaut ab VZ 2015

– Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung nur soweit unmittelbare rechtliche Änderung der Gesellschafterstellung (Beteiligungshöhe oder Beteiligungsrechte)

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3. Erfüllung der Dokumentations- und Mitwirkungspflichten

Allgemein erforderliche Aufzeichnungen Zusammenstellung (Liste) der wesentlichen immateriellen Werte, die der Steuerpflichtige innehat und die er im Rahmen seiner Geschäfts-beziehung zu Nahestehenden nutzt oder zur Nutzung überlässt, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b GAufzV. Nutzungsvereinbarungen (Verträge) werden i.d.R. als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall i.S. des § 3 Abs. 2 GAufzV zu werten sein. [Eigene (ergänzende) Anmerkungen: • Ablösungsverordnung (Neufassung) der GAufzV erfolgt zum 01.01.2017,

vgl. Entwurf des BMF vom 21.02.2017 • Pflicht zur zeitnahen Erstellung der Dokumentation

bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen (sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, ohne Aufforderung durch das Finanzamt).] 12 IFA 5/2017

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4. Verwendung einheitlicher Unternehmenskennzeichen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe

Neuer Begriff = „multinationale Unternehmensgruppe“ • mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässige einander

nahestehende Personen oder • mindestens eine Person mit mindestens einer Betriebsstätte in einem

anderen Staat • nicht deckungsgleich mit dem Begriff „Konzern“

– gesetzliche Definition in § 90 Abs. 3 S. 4 AO n.F.

Zum einheitlichen Marktauftritt kann innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe entschieden/gestattet werden, den Namen der Unternehmensgruppe als Bestandteil der jeweils eigenen Firma zu nutzen. • „Bloße“ Namensnutzung ohne die Überlassung von Markenrechten und

anderen immateriellen Werten ist nicht entgeltfähig (wie BFH + BMF 1983) • Namensnutzung als wirtschaftlicher Vorteil im Fremdvergleich?

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4. Verwendung einheitlicher Unternehmenskennzeichen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe

Denkfigur des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters • Besteht ein ausschließliches Recht zur Namensnutzung? • Untersagungsmöglichkeit gegenüber einem fremden, dritten Unternehmen? Gleiche Beurteilung bei gemeinsamen Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 MarkenG. Die jeweilige nationale Rechtsordnung ist zu beachten.

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5. Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe

Bezug auf § 3 MarkenG Eine Marke dient dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen am Markt zu unterscheiden (Mengen- oder Preispremium). Einheitliche Bewertung bei Identität zwischen Unternehmensnamen und der überlassenen Marke.

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6. Entgeltfähigkeit dem Grunde nach

Indiz für die Entgeltfähigkeit, wenn der Namensinhaber, der Inhaber der Marke oder des Unternehmenskennzeichens gegenüber einem Dritten das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, diesen von der Nutzung auszuschließen. Maßstab = ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter • Vereinbarung eines Entgelts bei Einräumung (Ermöglichung) der Nutzung

eines ausschließlichen Rechts. • Entrichtung eines Entgelts nur, wenn er rechtlich oder tatsächlich von der

Nutzung ausgeschlossen werden könnte. • Ggf. widerlegbare Vermutung zum Vorliegen einer schuldrechtlichen

Vereinbarung.

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(Marken-)Rechte überlassen … eine Exkursion

17 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

zurück zu "[…] IWG wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte lassen sich besonders einfach auf andere Rechtsträger bzw. über Staatsgrenzen hinweg übertragen"

zurück zu BMFS vom 07.04.2017 […] "Entgeltfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach" oder kurz: Kann fremdem Dritten eine Namensnutzung untersagt werden? … und was wäre die Nutzung dem Dritten wert?

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(Marken-)Rechte überlassen … eine Exkursion

18 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

"[…] IWG wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte […]"

(Deutsches) Patent- und Markenamt

Verbietungsrecht

absolut territorial begrenzt (zeitlich begrenzt)

"Erlaubnisschein" Wert?

Lizenzvertrag Alpha GmbH Beta AG

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Konzernmarke

Marke (Warenzeichen)

(Marken-)Rechte überlassen … eine Exkursion

19 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

als Marke schutzfähig, § 3 Abs.1 MarkenG: […] alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen […], die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. ■ Wortmarke ■ ■ ■ ■ ■ Lufthansa

■ (Wort-)Bildmarke ■ ■

■ Slogan ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ nonstop you

Dachmarke

Marke (Warenzeichen)

Konzernmarke

Dachmarke

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Marke

DE399395695

(Marken-)Rechte überlassen … eine Exkursion

20 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

Verzeichnis der Dienstleistungen Finanzwesen; Telekommunikation, nämlich elektronische Übermittlung von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten sowie Daten aus anderen Bereichen der Verwaltung einschließlich Übermittlung dieser Daten unter Verwendung der elektronischen Signatur, Bereitstellung von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten im Internet bzw. elektronischen Datennetzen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für die Erfassung, Verarbeitung und Vermittlung von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten sowie Daten aus anderen Bereichen der Verwaltung einschließlich Übermittlung dieser Daten unter Verwendung der elektronischen Signatur, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für die Abfrage und das Ändern von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten

Markeninhaber Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bayerischen Landesamt für Steuern

ELSTER

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(Marken-)Rechte überlassen … eine Exkursion

21 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

VERBOTEN ist die Benutzung für die eingetragenen Waren / Dienstleistungen …. Verwechslungsgefahr NICHT VERBOTEN ist die Herstellung des später vertriebenen Produkts zusätzliche Differenzierung nach dem "Produktbezug" ist daher überflüssig ohne Produkt- oder Dienstleistungsbezug kann nur ein Unternehmenskennzeichen ein Verbietungsrecht auslösen (ebenfalls im MarkenG geregelt)

Marke (Warenzeichen)

Marke

Waren Dienstleistungen

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(Marken-)Rechte überlassen … eine Exkursion

22 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

Benutzungshandlungen im geschäftlichen Verkehr, § 14 MarkenG […] insbesondere untersagt, das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung

anzubringen,

unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

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Rechte überlassen … eine Exkursion

Schutzfunktion der Marke

□ Drohnen für Transportzwecke □ Dienstleistungen eines Speditionsunternehmens □ Inhalationsgeräte für Asthma-Patienten

23 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

Lufthansi

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(Marken-)Rechte überlassen … eine Exkursion

24 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

Markenlizenz: „Verzicht, das Verbietungsrecht auszuüben“ … gegen Lizenzgebühr

Lizenz gibt es nur dort, wo ein Verbietungsrecht besteht

Schutzwirkung für DE durch Registereintragung bei

• Deutsches Patent- und Markenamt DPMA • Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM • Weltorganisation für Geistiges Eigentum WIPO

(entsprechende Schutzwirkung in ausländischen Staaten) "Benutzungsmarke" ohne Eintragung „geschäftliche Bezeichnungen“ (§ 5 MarkenG). (ausländische Entsprechungen meist in anderen Gesetzen)

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Rechte überlassen … eine Exkursion

Von der Schutzfunktion zum Wert der Marke Wert ist gegebenenfalls widerlegbar, wenn nicht gegen Markenverletzungen vorgegangen wird gegen ähnliche/identische Markeneintragungen vorgegangen wird … Wurden parallele ausländische Marken bereits fallengelassen, hat dies keine Aussage über die geplante Markenstrategie in anderen Ländern.

25 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

zurück zu Kann einem fremden Dritten die Namensnutzung untersagt werden?

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Rechte überlassen … eine Exkursion

Von der Schutzfunktion zum Wert der Marke Indizien für Entgeltfähigkeit und Höhe: bereits bestehende Lizenzverträge mit Dritten Offensives Vorgehen gegen Markenverletzungen, auch in anderen

Ländern Bekanntheit der Marke, auch in anderen Ländern Qualitätssichernde Vorgaben an andere Lizenznehmer territoriale (Vertriebs-)Exklusivität Einbindung in eine Serienmarke (stark werterhöhend)

26 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

zurück zu und was wäre die Nutzung dem Dritten wert?

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Rechte überlassen … eine Exkursion

Zusätzliche Herausforderungen für "Patentrechte" Übertragung bereits im Erfindungsstadium möglich, Bewertung

schwierig tatsächliche Nutzung eines Patents nur aufwändig nachweisbar Rechtsbeständigkeit von Trivialpatenten nur aufwändig nachprüfbar Wert der Nutzung in Patentclustern stillschweigende Lizenzen kaum aufspürbar

27 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

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7. Entgeltfähigkeit der Höhe nach

Ex-ante-Betrachtung Kann der Nutzende aus einer tatsächlichen oder rechtlichen Einräumung der Nutzung, z.B. eines immateriellen Wertes (Unternehmenskennzeichen, einer Firma oder einer Marke) einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten? Bewertung nach dem voraussichtlich eintretenden Nutzen. [ergänzende Anmerkung zum (allgemeinen) Fremdvergleich Überprüfung der Vereinbarungen bei Nichteintritt der erwarteten wirtschaftlichen Vorteile]

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7. Entgeltfähigkeit der Höhe nach

Vertriebsaktivitäten Vertrieb ausschließlich und erkennbar der Produkte der multinationalen Unternehmensgruppe = keine eigenständige Bedeutung immaterieller Werte (Unternehmenskennzeichen, Firma oder Marke), da unselbständiger Teil des Einkaufspreises der Waren • Eigene Anmerkung: grds. keine Lizenzgebühr neben Warenbezugspreis

Produktion von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen am Markt = eigenwirtschaftliche Bedeutung • Entgelt?

– Lizenz an den Lizenzberechtigten, im Regelfall derjenige, der den immateriellen Wert tatsächlich geschaffen hat

• Eigene Anmerkung: Ausnahme = Lohn- bzw. Auftragsfertiger mit CostPlus

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8. Hinweise zur Berechnung des Entgelts der Höhe nach

Regelfall = Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs, § 1 Abs. 3 Satz 5 ff. AStG • Eigene Anmerkung: Einzigartigkeit immaterieller Werte

Ausgangspunkt der Einzelfallprüfung können die vom BGH anerkannten Grundsätze der Lizenzanalogie sein • vgl. z.B. BGH-Urteil vom 29.07.2009, I ZR 169/07, m.w.N.

(Ausdrücklicher) Hinweis des BMF auf die Möglichkeit einer unangemessenen Lizenzgebühr, soweit anhaltende Verlustsituation des Lizenznehmers.

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9. Generelle Anwendbarkeit

Gleichbehandlung von Inbound- und Outboundfällen Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle grenzüber-schreitenden Sachverhalte anzuwenden, gleichgültig, ob Lizenznehmer oder Lizenzgeber inländische oder ausländische Unternehmen sind.

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Fazit

Die Dokumentationspflicht des Steuerpflichtigen steht zukünftig bei Betriebsprüfungen verstärkt im Fokus Rechtsgrundlagen § 90 Abs. 3 AO i.V. mit GAufzV • bis 31.12.2016: § 4 Nr. 2b GAufzV • ab 01.01.2017 § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit.b GAufzV-E.

Liste der wesentlichen IWG (genutzt oder zur Nutzung überlassen) … ist Pflichtangabe (vgl. bereits Tz. 3.4.11.3 des BMFS vom 12.04.2005 „Verwaltungsgrundsätze Verfahren“) und damit Teil der Darstellung der Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen

32 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

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Fazit

Ebenso steht zukünftig die Mitwirkungspflicht und/oder Beweislast zur Beurteilung des tatsächlichen Sachverhalts im Fokus. Rechtsgrundlagen: §§ 88, 90, 200 AO i.V.m. • § 1 Abs. 1 AStG für Outboundfälle

betrifft Finanzverwaltung, da Erhöhung der inländischen BG

• § 4 Abs. 4 EStG für Inboundfälle

Nachweis einer schuldrechtlichen Überlassung als Grundlage für eine „Einbelastung“ und den Abzug als Betriebsausgaben

betrifft Steuerpflichtigen, da Minderung der inländischen BG

33 Aktuelle Entwicklungen 09.05.2017

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Stellungnahme der Wirtschaft

Das Wort hat nun Herr Dipl.-Finanzwirt (FH) Harald Dewert

Leiter Steuern Schaeffler AG

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Neues BMF-Schreiben zur „Namensnutzung im Konzern“

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!

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Kontakt: Erich Spensberger, Dipl. Finanzwirt (FH) Bayerisches Landesamt für Steuern Fachprüfung für Auslandsbeziehungen 80284 München Tel: +49 89-9991-2801 Fax: +49 89-9991-49-2801 E-Mail: [email protected] Internet: www.lfst.bayern.de

Ulrike Wolff-Seeger, LL.M., M.R.F. Bayerisches Landesamt für Steuern Fachprüfung für Auslandsbeziehungen 80284 München Tel: +49 89-9991-2802 Fax: +49 89-9991-49-2802 E-Mail: [email protected] Internet: www.lfst.bayern.de

Dr. jur. Helga Knauer, Rechts- u. Patentanwältin, Dipl. Phys. 91058 Erlangen, Holzschuherring 46 Tel (mobil): 0151 4247 8408 E-Mail: [email protected]

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Dipl. Finanzwirt (FH) Harald Dewert Leiter Steuern Schaeffler AG, Herzogenaurach

Michael Bär, Dipl. Finanzwirt (FH) Bayerisches Landesamt für Steuern Fachprüfung für Auslandsbeziehungen 90332 Nürnberg Tel: +49 911-991-2800 Fax: +49 911-991-49-2800 E-Mail: [email protected] Internet: www.lfst.bayern.de