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STEUER-NEWSLETTER VON UNIVERSAL-INVESTMENT August 2012 | Ausgabe 3 EUROPA RÜCKT WEITER IN DEN FOKUS Umfangreiche Änderungen im Jahressteuergesetz 2013 OGAW-IV-Richtlinie: Ausweitung des Kapitalsteuerabzuges geplant Neues Konzept der Investmentbesteuerung zurückgestellt Altersvorsorge-Spezialsondervermögen von US-Quellensteuer befreit Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtssache Fokus-Bank navi g ate! o3

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STEUER-NEWSLETTER VON UNIVERSAL-INVESTMENTAugust 2012 | Ausgabe 3

EUROPA RÜCKT WEITER IN DEN FOKUSUmfangreiche Änderungen im Jahressteuergesetz 2013

OGAW-IV-Richtlinie: Ausweitung des Kapitalsteuerabzuges geplant

Neues Konzept der Investmentbesteuerung zurückgestellt

Altersvorsorge-Spezialsondervermögen von US-Quellensteuer befreit

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg

Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtssache Fokus-Bank

navigate! o3

2navigate!August 2012 | Ausgabe 3

EUROPA RÜCKT WEITER IN DEN FOKUSDas Jahressteuergesetz 2013 birgt zahlreiche Änderungen für die institutionellen Investoren und Fondspartner.

Das Jahressteuergesetz 2013 befindet sich schon seit geraumer Zeit in der

Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), dem Bun-

destag und dem Bundesrat. Der erste Entwurf wurde im März veröffentlicht.

Wie schon seine Vorgänger beinhaltet der umfangreiche Gesetzestext neben

substanziellen Änderungen und redaktionellen Anpassungen in den Steuer-

gesetzen auch zahlreiche Anpassungen an die Rechtsprechung des Europäi-

schen Gerichtshofes (EuGH). Da der europäische Kontext immer stärker auch

im Hinblick auf steuerliche Aspekte in den Vordergrund tritt, werden die

Investoren auch in Zukunft mit weiteren Anpassungen in diesem Bereich rech-

nen müssen. Außerdem hat das BMF mit der Finanzbehörde IRS eine Klarstel-

lung für Altersvorsorge-Spezialsondervermögen vereinbart. Demnach fallen

diese Vermögen unter den im Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen

Begriff „Pensionfonds“ und sind somit von der amerikanischen Quellensteuer

befreit. Ebenfalls haben Deutschland und Luxemburg ein neues Doppel -

besteuerungsabkommen abgeschlossen, das weitreichende Veränderungen

gegenüber der ersten Fassung aus dem Jahr 1958 beinhaltet. navigate!, der

Steuer-Newsletter von Universal-Investment, gibt Ihnen einen Einblick in

die genannten recht lichen Änderungen und informiert über mögliche weitere

Veränderungen und Entwicklungen im Investmentsteuerrecht. 3

3navigate!August 2012 | Ausgabe 3

AUSWEITUNG DES KAPITALERTRAG -STEUERABZUGS IM JAHRESSTEUER -GESETZ 2013 GEPLANT

Mit dem bisher als Entwurf vorliegenden Jahressteuergesetz 2013 sollen vor

allem europäisches Recht sowie Rechtsprechungen des Europäischen Ge-

richtshofs (EuGH) auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Den Steuerpflich-

tigen erwarten aber auch einige wichtige Anpassungen im bestehenden Recht.

Durch das geplante Jahressteuergesetz 2013 sollen die Regelungen über den Kapitalertrag -

steuerabzug aus dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz unter anderem auch auf Zinsen aus

Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie Genussrechten mit Eigen- oder Fremdkapital-

charakter ausgeweitet werden. Damit wird – analog zu Dividenden aus inländischen, ver-

wahrfähigen Aktien – der Kapitalertragsteuerabzug vom Emittenten auf die auszahlende

Stelle verlagert. Über die grundlegenden Änderungen des bisherigen Systems des Kapital-

ertragsteuerabzugs informierte navigate!, der Steuer-Newsletter von Universal-Investment,

bereits im Dezember 2011.

Neben den aus dem Umsetzungsgesetz der OGAW-IV-Richtlinie resultierenden Änderungen

sollen auch weitere Anpassungen helfen, insbesondere in Bezug auf mögliche Abstandnah-

men vom Steuerabzug, um Veranlagungsfälle zu vermeiden. Zu diesem Zweck soll der An-

wendungsbereich für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erweitert werden.

Bisherige Erstattung wird durch Abstandnahme ersetzt

Bisher konnte die Depotbank des Sondervermögens aufgrund der Nichtveranlagungsbe-

scheinigung beim Bezug von Zinszahlungen aus Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie

Genussrechten mit Eigen- oder Fremdkapitalcharakter das Erstattungsverfahren anwenden.

Bei diesem Verfahren erstattet die Depotbank dem Sondervermögen in Vorlage die Kapital-

ertragsteuer schon bei der Zahlung der Erträge und fordert die verauslagten Steuerbeträge

über ihre eigene Kapitalertragsteueranmeldung von der Finanzverwaltung zurück. Durch

die Neufassung des § 44a EStG wird die bisherige Erstattung durch eine Abstandnahme

vom Steuerabzug ersetzt. Somit können Depotbanken bei Erträgen aus diesen Papieren dem

Sondervermögen die Steuerbeträge nicht mehr erstatten, sondern nehmen gleich Abstand

vom Abzug der Kapitalertragsteuer und leiten somit die Zinsen ohne einen Steuerabzug

weiter an das Sondervermögen.

Doppelbesteuerung für inländische Anleger

Die geplante Gesetzesänderung führt zu einer Doppelbesteuerung für inländische Anleger, bei

denen diese Papiere durch eine inländische Depotbank im Ausland zwischenverwahrt werden.

Zinsen gehen ohneSteuerabzug an dasSondervermögen

Auszahlende Stelle für Kapitalsteuerabzugzuständig

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4navigate!August 2012 | Ausgabe 3

Denn soweit ein inländisches Kreditinstitut Bestände von Wandelanleihen, Gewinnobligatio-

nen oder eigen- oder fremdkapitalähnlichen Genussrechten im Ausland verwahrt, führt dies

zu einem doppelten Einbehalt von Kapitalertragsteuer. Zunächst löst die Zahlung der letzten

inländischen auszahlenden Stelle (z.B. Clearstream Frankfurt) ins Ausland einen Steuerabzug

aus. Sobald dann das inländische Kreditinstitut, das die Wandelanleihen, Gewinnobligationen

sowie die eigen- oder fremdkapitalähnlichen Genussrechte im Ausland verwahrt, die Zinsen

dem Gläubiger gutschreibt, muss erneut ein Steuerabzug vorgenommen und über diesen

weiteren Steuereinbehalt eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Dem Gläubiger wird

somit nur der nach einer doppelten Kapitalertragsteuerbelastung verbleibende Betrag

ausgezahlt. Dies gilt es zu vermeiden, da durch diese Regelung auch dann ein Steuerabzug

vorgenommen wird, wenn er materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Daneben sind im Gesetzesentwurf noch weitere Regelungen zur Behandlung von Kapital-

maßnahmen in der Direktanlage vorgesehen, die sich eventuell auch auf der Fondsebene

auswirken können. Das wird sich erst im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens

zeigen. Alle geplanten Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 2013 sind auf Kapitalerträge

anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.

NEUES KONZEPT DER INVESTMENT -BESTEUERUNG AUSGESETZT

Anpassungen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind

hingegen noch in den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 aufgenommen worden.

Im Dezember 2011 hat eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Finanzminister der Länder

und dem Bundesministerium der Finanzen einen Vorschlag zur Investmentsteuerreform

erarbeitet. Dieses Konzept sollte für ein vereinfachtes und aufkommenssicheres Investment-

besteuerungssystem stehen („navigate!“ berichtete). Neben einem neuen Besteuerungs -

konzept für Publikumsfonds enthielt dieser Entwurf auch Einzelmaßnahmen gegen

Gestaltungen und Vorschläge für Anpassungen an die Recht sprechung des Europäischen

Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache „Fokus-Bank“. Im Juni 2012 hat die Finanzminis-

terkonferenz den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform der Investment -

besteuerung zwar grundsätzlich begrüßt, aber auch auf unbestimmte Zeit zurückgestellt.

Zunächst sollen nach Ansicht der Finanzminister die Auswirkungen einer solchen Reform

auf die Volkswirtschaft und auf die Altersvorsorge in einem Gutachten untersucht werden.

Dennoch haben die Teilnehmer der Finanzministerkonferenz beschlossen, das Investment-

steuergesetz an die laufende EuGH-Rechtssprechung anzu passen und die Möglichkeit von

Steuergestaltungen einzuschränken.

Gutachten soll Aus wirkungen der Reform untersuchen

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Auswirkungen auf dieDirektanlage möglich

Regelung der Rand ziffer 16 wird inInvStG aufgenommen

5navigate!August 2012 | Ausgabe 3

Der Finanzausschuss des Bundesrates hat am 6. Juli 2012 die im Konzeptpapier enthaltenen

Anregungen zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes in seinen Vorschlägen zum Entwurf

eines Jahressteuergesetzes 2013 abgegeben. Universal-Investment gibt Ihnen einen Überblick

über die wichtigsten geplanten Änderungen zum Investmentsteuergesetz:

1. Streichung der Steuerfreistellung auf Streubesitzanteile

Die Steuerfreistellung von Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinnen

(§ 8b Abs. 2 KStG) soll entfallen, sobald zu Beginn des Veranlagungszeitraums, in dem

diese Einnahmen bezogen werden, die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der

ausschüttenden Gesellschaft weniger als zehn Prozent (sogenannter Streubesitz) beträgt.

Für die Ermittlung der Zehn-Prozent-Grenze ist auf die Anlegerebene abzustellen, d.h.

sowohl vom Anleger direkt gehaltene Beteiligungen als auch über Investmentfonds

mittelbar gehaltene Beteiligungen (im Umfang der Beteiligung an dem Investmentfonds)

werden bei der Berechnung der Zehn-Prozent-Grenze einbezogen.

Beteiligungen, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften verliehen oder entliehen

worden sind, werden stets beim Entleiher in die Berechnung einbezogen. Diese Rege-

lungen sollen sowohl für die Direkt- als auch Fondsanlage gelten.

2. Verschärfung der Werbungskostenaufteilung auf der Fondsebene

Die Werbungskostenaufteilung auf Ebene des Investmentvermögens soll verschärft

werden. Die allgemeinen Werbungskosten sollen je zur Hälfte den ordentlichen und

den außerordentlichen Erträgen zugeordnet werden. Im Gegenzug sollen die nicht

abzugsfähigen Werbungskosten in Höhe von zehn Prozent ersatzlos gestrichen wer-

den. Diese Regelung würde bestehende Diskussionen über die Zuordnung der perfor-

manceabhängigen Verwaltungsvergütung zukünftig per Gesetz lösen, allerdings auch

zu einer veränderten Steuer bemessungsgrundlage führen.

3. Regelung des Ausschüttungsbeschlusses und der Reihenfolge

Die Regelungen zum Ausschüttungsbeschluss, der die Zusammensetzung der Ausschüttung

ausweist, sollen künftig für inländische und ausländische Investmentvermögen gelten.

Darüber hinaus soll eine gesetzliche Ausschüttungsreihenfolge festgelegt werden.

Demnach sind zunächst alle Erträge des laufenden Geschäftsjahres und der Vorjahre

vollständig auszuschütten. Erst wenn diese Gewinne vollständig ausgeschüttet sind,

geht es an die Substanz. Somit wird die Regelung der Randziffer 16 aus dem Ein -

führungsschreiben zum Investmentsteuergesetz, wonach eine Substanzausschüttung

nur er folgen kann, wenn alle anderen Erträge, die zur Ausschüttung zur Verfügung

stehen, bereits verwendet wurden, nun in das Gesetz aufgenommen. 3

6navigate!August 2012 | Ausgabe 3

4. Sicherung der Besteuerung auf deutsche Dividenden bei im Ausland ansässigen

Investoren

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren werden Maßnahmen geprüft, die zur Sicherung

des Besteuerungsrechts auf deutsche Dividenden dienen, wenn Anteile an Investment-

vermögen vor einer Ausschüttung oder Thesaurierung durch im Ausland ansässige

Anleger zurückgegeben werden.

5. Anpassung des Investmentsteuergesetzes an europäisches Recht

Des Weiteren soll im Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob das Investment-

steuergesetz im Hinblick auf die laufende EuGH-Rechtsprechung angepasst werden

kann. Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, eine 15-prozentige Kapital-

ertragsteuer auf inländische Dividenden auf der Fondseingangsseite in das Gesetz -

gebungsverfahren einzubringen. Diese wäre dann mit der grundsätzlichen Möglichkeit

zur Anrechnung oder Erstattung auf der Anlegerebene verbunden. Hier muss jedoch

sichergestellt werden, dass die Anrechnung oder Erstattung nicht höher ist als die

hierauf abgeführte Kapitalertragsteuer, damit im Ergebnis das Besteuerungsrecht auf

inländische Dividenden auch gewahrt bleibt und somit die unter Punkt 4 genannte

Sicherung der Besteuerung der deutschen Dividenden gewährleistet wäre.

6. Maßnahmen gegen Steuergestaltungsmodelle

Eine weitere Prüfbitte an den Gesetzgeber sind Regelungen zur Einschränkung

bestimmter steuerlicher Gestaltungen. Als Beispiel wurden vom Finanzausschuss des

Bundesrates Modelle zur Vermeidung des Verfalls von Verlusten nach § 8c KStG

genannt. Weitere konkrete Handlungsempfehlungen waren in den Prüfbitten des

Bundesrates nicht festzustellen.

Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) wird sich nach Abstimmung

mit den Kapitalanlagegesellschaften mit dem Bundesministerium der Finanzen in Verbindung

setzen und entsprechende Stellungnahmen abgeben, um die Positionierung der Investment-

branche deutlich zu machen. Universal-Investment wird Sie über die weiteren Entwicklungen

und die wesentlichen Änderungen auf dem Laufenden halten. 3

Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden anvisiert

Pensionskassen profitieren von der Regelung

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ALTERSVORSORGE-SPEZIALSONDERVER-MÖGEN VON US-QUELLENSTEUER BEFREIT

Im März dieses Jahres haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und

die amerikanische Finanzbehörde Internal Revenue Service (IRS) eine Verein-

barung getroffen, die bisher bestehende Zweifel an der Steuerbefreiung für

Dividendenerträge bei Pensionsfonds beseitigt hat (Auslegung des Artikels

10 Absatz 3 Buchstabe b) in Verbindung mit Absatz 11 des Doppelbesteue-

rungsabkommens Deutschland – USA).

Jetzt ist es möglich, dass US-amerikanische Dividenden bei sogenannten Pensionsfonds kom-

plett von der Steuer befreit werden. Die Pensionskassen, bzw. die Sondervermögen der Pen-

sionskassen, sind nicht berechtigt ausländische Quellensteuer anzurechnen, und profitieren

somit von der Vereinbarung zwischen den deutschen und amerikanischen Finanzbehörden.

Der reguläre Quellensteuerabzug auf US-amerikanische Dividenden beträgt 30 Prozent, in be-

stimmten Fällen kann er auf 15 Prozent reduziert werden. Bislang bestand Unklarheit darüber,

ob Pensionskassen, sowie deren Spezialsondervermögen unter den in Artikel 10 Absatz 11 des

Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland enthaltenen

Begriff „Pensionsfonds“ fallen.

Die kürzlich getroffene Vereinbarung zwischen den deutschen und amerikanischen Behörden

stellt klar, dass von diesem Begriff neben den Pensionskassen auch Spezialsondervermögen

von Pensionskassen umfasst sind, die Erträge aus US-Wertpapieren für die betriebliche Alters-

versorgung erzielen. Die zwischen dem BMF und dem IRS geschlossene Vereinbarung gilt auch

für Pensionstreuhandgesellschaften, sogenannte Contractual Trust Arrangements (CTA).

Seit 2007 wird über eine Quellensteuerbefreiung diskutiert

Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) hat sich bereits seit der

letzten Überarbeitung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA im Jahre 2007 für

eine Quellensteuerbefreiung auf US-Wertpapiere eingesetzt, die über Spezialsondervermögen

gehalten werden, in denen Gelder für die betriebliche Altersversorgung verwahrt werden.

Möglicherweise ergeben sich hierdurch weitere Impulse für künftige Neuverhandlungen

von Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, so dass die betriebliche Alters-

versorgung über Spezial-Sondervermögen noch attraktiver würde. Der Antrag auf die Be -

freiung von Quellensteuern aus US-Wertpapiererträgen für die Spezial-Sondervermögen

übernimmt Universal-Investment als verwaltende Kapitalanlagegesellschaft bei der zu -

ständigen Depotbank des Sondervermögens.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. April 2012

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Vereinbarung auch für CTAs gültig

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DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENZWISCHEN DEUTSCHLAND UND LUXEMBURG UNTERZEICHNET

Das bisher bestehende Abkommen aus dem Jahr 1958 ist weitreichend

geändert worden. Wenn die zuständigen Parlamente das Abkommen noch in

diesem Jahr in nationales Recht umsetzen und final rati fizieren, kann es ab

dem 1. Januar 2013 angewendet werden.

Am 23. April dieses Jahres haben Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und sein

luxemburgischer Amtskollege Luc Frieden ein neues Abkommen unterzeichnet, mit dem

eine doppelte Besteuerung verhindert werden soll. Die Struktur und der Inhalt des neuen

Vertrags sind an das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung (OECD) angelehnt.

Die wichtigsten Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und

Luxemburg sowie einige Besonderheiten für die Anwendung in der Praxis haben wir nach-

stehend für Sie zusammengefasst:

1. Der allgemeine Quellensteuersatz für Dividenden liegt weiterhin bei 15 Prozent des

Bruttobetrages der Dividenden. Für Schachtelbeteiligungen wurde der Quellensteuer-

satz von zehn auf fünf Prozent des Bruttobetrages der Dividenden halbiert. Unter

dem alten Doppelbesteuerungsabkommen war es notwendig, dass der empfangenden

Kapitalgesellschaft mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Anteile an der aus-

schüttenden Kapitalgesellschaft gehörten. Nach dem neuen Doppelbesteuerungs -

abkommen ist es ausreichend, dass die empfangende Gesellschaft unmittelbar zu

mindestens zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.

Die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs sind an die Voraussetzungen der EU-

Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst worden. Das Schachtelprivileg darf nach dem

neuen Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf Dividenden angewendet werden,

die an eine Investmentgesellschaft gezahlt werden. Investmentgesellschaften im Sinne

des neuen Doppel besteuerungsabkommens sind deutsche Investmentaktiengesell-

schaften oder die Luxemburger société d’investissement en capital à risque (SICAR),

société d’investissement à capital variable (SICAV) und société d’ investissement à

capital fixe (SICAF).

Für Dividendenzahlungen an eine Investmentgesellschaft gilt der allgemeine Quellen-

steuersatz von 15 Prozent. Zudem können Ausschüttungen aus einer Investment -

gesellschaft, wie auch unter dem alten Doppelbesteuerungsabkommen, zur An -

wendung des Schachtelprivilegs führen. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen 3

Quellensteuersatz für Dividenden bleibtbei 15 Prozent

9navigate!August 2012 | Ausgabe 3

sieht für diesen Fall folgende Ausnahme vor: Die Quellensteuer in Höhe von

15 Prozent kann ebenfalls einbehalten werden, wenn die ausschüttende Gesellschaft

eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, deren Gewinne vollständig oder teilweise

von der Steuer befreit sind oder die ihre Ausschüttungen bei der Ermittlung der

Gewinne abziehen kann. Luxemburg sieht jedoch nach nationalem Recht von einer

Quellensteuer auf Dividenden aus einer SICAV ab, sodass für diesen Fall diese Regelung

ohne Bedeutung wäre.

2. Nach dem neuen Abkommen können Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an

Gesellschaften, deren Wert zu mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus

unbeweglichem Vermögen besteht (z.B. Immobiliengesellschaften), das im anderen

Vertragsstaat belegen ist, im Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens be -

steuert werden. Nach den aktuellen nationalen Gesetzen beider Länder sind Ver -

äußerungsgewinne, die von Nichtansässigen bei der Veräußerung von Anteilen

an ansässigen Gesellschaften erzielt werden, jedoch nicht steuerbar.

3. Auf Zinszahlungen werden nach wie vor keine Quellensteuern einbehalten. Auch an

dem Quellensteuersatz für Lizenzgebühren in Höhe von fünf Prozent wird im neuen

Doppelbesteuerungsabkommen festgehalten.

4. Einkünfte aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen sollen zukünftig in den Zins-

artikel fallen. Im alten Abkommen sind diese Einkünfte dem Dividendenartikel zu -

gerechnet worden. Künftig sollen diese Einkünfte, sofern sie im Vertragsstaat nicht

als Eigenkapital gelten, somit von einem Quellensteuerabzug befreit werden.

5. Der Methodenartikel, der die Art der Vermeidung der Doppelbesteuerung (Anrech-

nung oder Freistellung) bestimmt, ist um eine sogenannte Switch-over-Klausel und

einer Subject-to-tax-Klausel ergänzt worden. Nach der Switch-over-Klausel werden in

Deutschland Einkünfte nicht besteuert, wenn diese aus einer aktiven Tätigkeit stam-

men (Aktivitätsklausel). Liegen keine aktiven Einkünfte vor, werden diese entsprechend

steuerlich berücksichtigt. Bei der Definition der aktiven Einkünfte knüpft das Doppel-

besteuerungsabkommen an Tätigkeiten an, die unter den Anwendungsbereich

des deutschen Außensteuergesetzes § 8 Abs.1 fallen. Die im Abkommen vereinbarte

Subject-to-tax-Klausel vermeidet eine virtuelle Steuerbefreiung, sofern dem Staat laut

Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zustehen würde, er tatsächlich

aber keine Besteuerung vornimmt, während die Einkünfte im anderen Staat dem

Doppelbesteuerungsabkommen folgend freigestellt werden würden.

Im Protokoll des Doppelbesteuerungsabkommens wurden auch ergänzende Bestimmungen

hinsichtlich des Quellensteuerabzugs auf Erträge an Investmentvermögen getroffen. Dem-

nach können auch Fonds commun de placement (FCP) nach luxemburgischem Recht unter 3

Wandelanleihen fallenunter den Zinsartikel

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Weitere Informationen finden Sie hier:

Protokoll des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland

und Luxemburg vom 23. April 2012

bestimmten Voraussetzungen von der reduzierten Quellensteuer auf die Dividenden- bzw.

Quellensteuerfreiheit für Zinszahlungen profitieren, soweit an dem FCP nur luxemburgische

Anleger beteiligt sind. Allerdings verlieren damit diese Anteilinhaber durch die DBA-Aner-

kennung des FCP das Recht, eine entsprechende Vergünstigung selbst in Anspruch nehmen

zu können.

Quellensteuersätze können selbstständig geltend gemacht werden

Bei Investmentgesellschaften, die dem Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, können

diese Quellensteuersätze selbstständig geltend gemacht werden. Das neue Doppelbesteue-

rungsabkommen nimmt die Vorgaben der Europäischen Union bezüglich der Anpassungen

des Schachtelprivilegs an die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auf. Darüber

hinaus wird im neuen Doppelbesteuerungsabkommen deutlich, dass Deutschland an der

Freistellungsmethode bei Quellensteuern festhält, um eine Doppelbesteuerung zu ver -

meiden. Gleichzeitig hat sich Deutschland aber dafür eingesetzt, dass das neue Doppel -

besteuerungsabkommen um Klauseln gegen Missbrauch erweitert wird. Dazu zählt

eine Subject-to-tax-Klausel, eine Aktivitätsklausel sowie eine Switch-over-Klausel. Die

Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs wird zudem für hybride Finanzinstrumente aus -

geschlossen.

Universal-Investment steht den Investoren bei Rückfragen rund um das neue Doppel -

besteuerungsabkommen gern zur Verfügung.

Deutschland hält anFreistellungsmethodefest

11navigate!August 2012 | Ausgabe 3

VORSTOSS DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES: FOKUS-BANK-URTEIL IN FRANKREICH ERFOLGREICH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 10. Mai 2012

entschieden, dass deutsche Investmentvermögen, die französische Aktien in

Ihrem Bestand halten, dann benachteiligt werden, wenn französische Quel-

lensteuer bei Dividendenzahlungen auf diese Wertpapiere erhoben wird.

Bereits im Jahr 2005 hatten Experten aus der Investmentbranche angemerkt, dass die

Erhebung französischer Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an deutsche Investment-

vermögen nicht mit europäischem Recht vereinbar ist, da französische Investmentvermögen

die Dividenden ohne französische Quellensteuer vereinnahmt haben. In Zusammenarbeit

mit dem Bundes verband Investment und Asset Management BVI wurden Anträge auf voll -

ständige Erstattung französischer Quellensteuer nach der Rechtssache „Fokus-Bank“ gestellt.

Mit dem Urteil vom 10. Mai 2012 schließt sich nun auch der EuGH dieser Auffassung an.

Weitere Nachweise erforderlich

Im Anschluss an das EuGH-Urteil entscheidet nun ein französisches Verwaltungsgericht, ob

die zurückgeforderten Quellensteuern tatsächlich erstattet werden. Entscheidend hierfür wird

die Form des Nachweises der erhaltenen Dividenden und der hierauf einbehaltenen Quellen-

steuer sein. Universal-Investment arbeitet eng mit einem französischen Berater zusammen,

der momentan gemeinsam mit der französischen Steuerbehörde klärt, welche Nachweise

in welcher Form für eine mögliche Rückerstattung von Quellensteuern einzureichen sind.

Universal-Investment wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten

und steht Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. Mai 2012

Enge Zusammenarbeitmit französischen Beratern

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Impressum

Herausgeber

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Am Hauptbahnhof 18

60329 Frankfurt am Main

Telefon +49 (0)69 / 710 43-0

E-Mail [email protected]

Internet www.universal-investment.de

Verantwortlich im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.)

Stefan Rockel

Redaktion und Konzept

Olaf Liebisch, Timo Lüllau, Bernd Obergfell, Henning Stegmayer

Gestaltung

g.e.n.a.u. Visuelle Kommunikation

Rechtlicher Hinweis

Der Steuer-Newsletter von Universal-Investment ist nach bestem Wissen und Gewissen

erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Die Angaben beruhen auf

öffentlich zugänglichen Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Aktualität,

Richtigkeit und Vollständigkeit wir jedoch keine Gewähr übernehmen können. Die

zur Verfügung gestellten Informationen bedeuten keine Empfehlung bzw. rechtliche

oder steuerliche Beratung und sind zudem nicht als Angebot oder Empfehlung zu

sehen, bestimmte Unternehmens- oder Anlageentscheidungen zu treffen.

© Universal-Investment, August 2012, Frankfurt am Main.

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Olaf LiebischAbteilungsleiter Steuern/JahresberichteUniversal-Investment+49 (0) 69 / 710 [email protected]