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JULI 2019 Gute Steuergesetzgebung hat viele Facetten. Sie nimmt nicht allein die Interessen des Fiskus in den Blick, sondern berücksichtigt auch die praktische Umsetzbarkeit der Regelungen und beachtet die Sys- tematik des Steuerrechts. Gute Steuergesetzgebung ist ausgewogen. Beim Jahressteuergesetz 2019 bspw. sieht die BStBK an einigen Stellen noch akuten Handlungsbedarf. Im Mai 2019 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Entwurf für ein Jahressteuergesetz unter dem Titel „Gesetz zur wei- teren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Der Entwurf enthält verschie- dene Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität wie u. a. die angepasste Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung betrieblicher Elektro- oder extern aufladbarer Hybridelektrofahr- zeuge. Bei den weiteren steuerlichen Vorschriften handelt es sich für den Ertragsteuerbereich zu einem bedeutenden Teil um Nichtanwen- dungsgesetzgebung, mit der missliebigen BFH-Urteilen der Boden entzogen werden soll. In ihrer Stellungnahme kritisiert die BStBK dies und fordert den Gesetzgeber auf, der aktuellen Rechtsprechung zu folgen. Die BStBK kritisiert zudem die Änderungen in der Grunderwerbsteuer sowie die geplanten Korrekturen bei der 44-Euro-Grenze für Sachbe- züge und der Verlustberücksichtigung bei Kapitaleinkünften. Diese sind nach Auffassung der BStBK offensichtlich rein fiskalisch motiviert und verletzen z. T. die Steuersystematik und das Leistungsfähigkeits- prinzip. Für die Umsatzsteuer fordert die BStBK verschiedene Klar- stellungen und eine Übergangsregelung für die geänderte Anwendung der Margenbesteuerung. Im Weiteren enthält der Entwurf die lang diskutierte Verschärfung der „Share Deals“ in der Grunderwerbsteuer. Die BStBK lehnt diese Verschärfung in großen Teilen ab, da sie teil- weise kaum praktisch umsetzbar wäre. Hingegen positiv zu bewerten sind nach Auffassung der BStBK die vorgesehenen Änderungen im Steuerberatungsgesetz, insbesondere die gesetzliche Verankerung der Stellung des Steuerberaters als Organ der Steuerrechtspflege. Im Entwurf fehlt es an Änderungen im Unternehmensteuerrecht. Hier sind dringend Maßnahmen erforderlich, die den Standort Deutschland wieder stärken. Denn diese Rahmenbedingungen haben sich infolge von Steuerreformen in und außerhalb Europas spürbar verschlechtert. Dazu gehört z. B. eine Reform des Außensteuer- gesetzes und der Hinzurechnungsbesteuerung. Die BStBK fordert zudem, die Abschreibungsregelungen zu überarbeiten. Personen- gesellschaften würden von einer Überarbeitung der Begünstigungs- regelungen für nicht entnommene Gewinne profitieren, die diese Regelungen für eine größere Zahl von Unternehmen anwendbar macht. Auch für den Bürokratieabbau sollte der Gesetzgeber wieder größere Anstrengungen unternehmen, dies würde gerade kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen. Hier sollten u. a. die Aufbewahrungsfristen verkürzt oder die umsatzsteuerliche Klein- unternehmergrenze angehoben werden. Es fehlt also nicht an Vorschlägen für Gesetzesänderungen, die unsere Wirtschaft stärken. Die Steuerpolitik sollte Fahrt aufnehmen und zügig ihren Gestaltungsauftrag im Sinne des Standorts Deutschland wahrnehmen. Jahressteuergesetz 2019 Die BStBK sieht im aktuellen Gesetzentwurf zum Jahressteuer- gesetz Handlungsbedarf. Darüber hinaus fordert sie Anpassungen im Unternehmenssteuerrecht, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu fördern. Prof. Dr. Hartmut Schwab Vizepräsident der BStBK BStBK-Report Juli 2019 1

Jahressteuergesetz 2019 · CEC) und Robert Sova (CECCAR). Die ETAF steht für eine effektive Zusammenarbeit der berufsstän dischen Organisationen. Sie vertritt die Interessen der

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J U L I 2 0 1 9

Gute Steuergesetzgebung hat viele Facetten. Sie nimmt nicht allein die Interessen des Fiskus in den Blick, sondern berücksichtigt auch die praktische Umsetzbarkeit der Regelungen und beachtet die Sys­tematik des Steuerrechts. Gute Steuergesetzgebung ist ausgewogen. Beim Jahressteuergesetz 2019 bspw. sieht die BStBK an einigen Stellen noch akuten Handlungsbedarf.

Im Mai 2019 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den Entwurf für ein Jahressteuergesetz unter dem Titel „Gesetz zur wei­teren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Der Entwurf enthält verschie­dene Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität wie u. a. die angepasste Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung betrieblicher Elektro­ oder extern aufladbarer Hybridelektrofahr­zeuge. Bei den weiteren steuerlichen Vorschriften handelt es sich für den Ertragsteuerbereich zu einem bedeutenden Teil um Nichtanwen­dungsgesetzgebung, mit der missliebigen BFH­Urteilen der Boden entzogen werden soll. In ihrer Stellungnahme kritisiert die BStBK dies und fordert den Gesetzgeber auf, der aktuellen Rechtsprechung zu folgen.

Die BStBK kritisiert zudem die Änderungen in der Grunderwerbsteuer sowie die geplanten Korrekturen bei der 44­Euro­Grenze für Sachbe­züge und der Verlustberücksichtigung bei Kapitaleinkünften. Diese sind nach Auffassung der BStBK offensichtlich rein fiskalisch motiviert und verletzen z. T. die Steuersystematik und das Leistungsfähigkeits­prinzip. Für die Umsatzsteuer fordert die BStBK verschiedene Klar­stellungen und eine Übergangsregelung für die geänderte Anwendung

der Margenbesteuerung. Im Weiteren enthält der Entwurf die lang diskutierte Verschärfung der „Share Deals“ in der Grunderwerbsteuer. Die BStBK lehnt diese Verschärfung in großen Teilen ab, da sie teil­weise kaum praktisch umsetzbar wäre. Hingegen positiv zu bewerten sind nach Auffassung der BStBK die vorgesehenen Änderungen im Steuerberatungsgesetz, insbesondere die gesetzliche Verankerung der Stellung des Steuerberaters als Organ der Steuerrechtspflege.

Im Entwurf fehlt es an Änderungen im Unternehmensteuerrecht. Hier sind dringend Maßnahmen erforderlich, die den Standort Deutschland wieder stärken. Denn diese Rahmenbedingungen haben sich infolge von Steuerreformen in und außerhalb Europas spürbar verschlechtert. Dazu gehört z. B. eine Reform des Außensteuer­gesetzes und der Hinzurechnungsbesteuerung. Die BStBK fordert zudem, die Abschreibungsregelungen zu überarbeiten. Personen­gesellschaften würden von einer Überarbeitung der Begünstigungs­regelungen für nicht entnommene Gewinne profitieren, die diese Regelungen für eine größere Zahl von Unternehmen anwendbar macht. Auch für den Bürokratieabbau sollte der Gesetzgeber wieder größere Anstrengungen unter nehmen, dies würde gerade kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen. Hier sollten u. a. die Aufbewahrungsfristen verkürzt oder die umsatzsteuerliche Klein­unternehmergrenze angehoben werden.

Es fehlt also nicht an Vorschlägen für Gesetzesänderungen, die unsere Wirtschaft stärken. Die Steuerpolitik sollte Fahrt aufnehmen und zügig ihren Gestaltungsauftrag im Sinne des Standorts Deutschland wahrnehmen.

Jahressteuergesetz 2019Die BStBK sieht im aktuellen Gesetzentwurf zum Jahressteuer-

gesetz Handlungsbedarf. Darüber hinaus fordert sie Anpassungen

im Unternehmenssteuerrecht, um die Wettbewerbsfähigkeit

deutscher Unternehmen zu fördern.Prof. Dr. Hartmut SchwabVizepräsident der BStBK

BStBK-Report Juli 2019 1

FAQs zum Umgang mit KrisenunternehmenDie Bundessteuerberaterkammer veröffent­lichte FAQs zu den Hinweisen zur Verlaut­barung der Bundessteuerberaterkammer zu den „Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gege­benheiten, die der Annahme der Unterneh­mensfortführung entgegenstehen“. So gibt die BStBK dem Berufsstand eine Praxishilfe zum Umgang mit Krisenunternehmen an die Hand. Ziel der Hinweise und der FAQs ist es, den Berufsstand über neue Pflichten und verschärfte Haftungsrisiken aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 2017 zu informieren.

Welche besonderen Risiken bestehen für den Steuerberater bei einer verspäteten Erstellung des Jahresabschlusses? Diese und weitere 18 Fragen, die von hoher Pra­xisrelevanz für den Berufsstand sind, greift der Fragen­Antwort­Katalog auf. Ein beson­deres Augenmerk liegt dabei auf dem „An­weisungsfall“. Der BGH verneinte zwar in seinem Urteil eine zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters dann, wenn dieser auf Anweisung seines Mandanten zu Fortfüh­

rungswerten bilanziert, obwohl die entspre­chenden Voraussetzungen nicht vorliegen, er dieses aber deutlich dokumentiert und seinen Mandanten über seine Bedenken informiert. In ihren FAQs stellt die Bundes­steuerberaterkammer aber nochmals klar, dass auch die ausdrückliche Anweisung durch den Mandanten keine Enthaftung gegenüber Dritten bewirkt und den Steuer­berater nicht vor einer strafrecht lichen Ver­folgung sowie einer Berufspflichtverletzung schützt.

Die geänderte BGH­Rechtsprechung gilt in allen noch offenen Fällen. Ein Verschulden des Steuerberaters ist bis zum Ergehen des neuen BGH­Urteils jedoch fraglich, so die FAQs.

Die FAQs sind auf der BStBK-Website unter www.bstbk.de/ de/presse/publikationen verfügbar.

S T E U E R R E C H T

S T E U E R R E C H T

Save the Date – 8. BWL-Symposium der BStBKAm 12. September 2019 findet das 8. BWL­Symposium der Bundessteuerberaterkam­mer zum Thema „Bürokratische Regelung versus Vertrauen in Werte – Brauchen deut­sche Unternehmen eine Wertediskussion?“ statt. Prof. Dr. Georg Schreyögg von der Freien Universität Berlin führt mit einem Impulsreferat in die Rolle von Werten für die Unternehmensführung ein.

Mit welchen Rahmenbedingungen können Werte in den Unternehmen noch besser ver­ankert werden? Diese und weitere Fragen dis­kutieren die namhaften Podiumsgäste im An­schluss unter der Moderation von Dr. Hendrik Wieduwilt, Wirtschaftskorrespondent der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.

Die Aktualität des Themas beruht darauf, dass die öffentliche Wahrnehmung von

Unternehmen für deren Erfolg eine immer wichtigere Rolle spielt. Themen, wie Nach­haltigkeit oder Compliance, stehen ver­mehrt im Fokus der Öffentlichkeit. Auch ein legales Verhalten kann dabei als illegitim betrachtet werden. Der zunehmende Fach­kräftemangel führt dazu, dass auch eine wertbasierte und wertschätzende Unterneh­mensführung gegenüber den Mitarbeitern an Bedeutung gewinnt. Dies gilt ebenfalls für den Umgang mit Kunden. Beob achtetes Fehlverhalten von Unternehmen, wie z. B. der Dieselskandal in der Auto industrie, führt dazu, dass die Politik den Regelungs­druck erhöht, neue Melde­ und Überwa­chungspflichten einführt und das Recht der Unternehmenssanktionen neu regeln will. Der Gesetzgeber bereitet aktuell einen ent­sprechenden Gesetzentwurf vor.

Tax Compliance für Hand-werksbetriebe Die Bundessteuerberaterkammer veröffentlichte gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Hand­werks die Broschüre „Tax Compliance für Handwerksbetriebe“.

Mit der Publikation informiert die BStBK Handwerks­betriebe über die Einrich­tung, die Vorteile und die Dokumentation eines innerbetrieblichen Kontroll­systems („Steuer­IKS“), damit sie den steuerlichen Pflichten gerecht werden können. Zudem veranschau licht die Broschüre, wie Handwerksbetriebe den passenden Steuerberater finden können.

Die Broschüre ist verfügbar unter www.steuer-iks-bstbk.de.

19.06.2019Haufe online„Zukunft und 2020 passen mittler-weile nicht mehr richtig zusammen“

15.06.2019Frankfurter Allgemeine Zeitung„Gute Grundsteuer“

14.06.2019Deutsche Handwerkszeitung„Tax Compliance: Selbstverpflichtung zur Steuerehrlichkeit“

11.06.2019Münchner Merkur„Was Privatvermieter wissen sollten“

04.06.2019Augsburger Allgemeine„Steuern sparen mit Kochschürze & Co.“

06/2019Finanztest„So geht die Rechnung auf“

S T E U E R R E C H T

B S T B K I N D E N M E D I E N

BStBK-Report Juli 20192

Berufsmodernisierungsgesetz: BStBK kritisiert neue FortbildungsstufenDie Bundesregierung beschloss am 15. Mai 2019 den finalen Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruf­lichen Bildung (BBiMoG). Hierzu nahm die BStBK am 7. Juni 2019 Stellung.

Die BStBK kritisiert die geplanten neuen Fortbildungsstufen mit den Abschlussbe­zeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in für …“, „Bachelor Professional in …“ und „Master Professional in …“, die parallel und zulasten der etablierten Fortbildungen ein­geführt werden sollen. Im Gegensatz zum Re­ferentenentwurf werden die Bezeichnungen „Berufsbachelor“ und „Berufsmas ter“ nicht weiterverfolgt. Der Gesetzgeber plant mit den neuen Bezeichnungen, die langjährig bestehenden Fortbildungsberufe nicht nur international vergleichbar zu machen, son­

B E R U f S R E C H T

Der Regierungsentwurf legt folgende Mindestausbildungsvergütungen fest:

1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr (zzgl. 18 %)

3. Ausbildungsjahr (zzgl. 35 %)

ab 2020 515,00 € 607,70 € 695, 25 €

ab 2021 550,00 € 649,00 € 742,50 €

ab 2022 585,00 € 690,30 € 789, 75 €

ab 2023 620,00 € 731,60 € 837,00 €

dern auch auf eine Stufe mit den Bachelor­ und Masterabschlüssen der Hochschulen zu heben. Die Neuregelung betrifft nicht nur die Fortbildungen zum/zur „Steuerfachwirt/in“ und zum/zur Fachassistenten/Fachassisten­tin „Lohn und Gehalt“ bzw. „Rechnungs­wesen und Controlling“, sondern auch die Fortbildungsprüfungen aller anderen Mit­glieder des Bundesverbandes der Freien Be­rufe (BFB). Nach Ansicht der Bundessteuer­beraterkammer werden auf diese Weise berufliche und akademische Ausbildungen vermischt, obwohl diese unterschiedliche Qualifikationen und Tätigkeiten beinhalten. Starke Kritik erfolgte auch seitens der Mit­glieder der Kultusminis terkonferenz (KMK).

Unproblematisch ist nach Auffassung der BStBK dagegen die gesetzliche Verankerung

einer Mindestvergütung für Auszubildende ab dem Jahr 2020. Entgegen dem Referen­tenentwurf wird die Mindestausbildungs­vergütung nicht mehr an der Höhe des Bun­desausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ausgerichtet, sondern bis 2023 gesetzlich vorgegeben und ab 2024 durch eine Rechts­verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) anhand der durchschnittlichen Höhe aller Ausbildungs­vergütungen festgelegt (siehe Tabelle).

Die seitens der 21 Steuerberaterkammern empfohlene Ausbildungsvergütung mit Stand vom 14. Mai 2019 übertrifft bereits heute die für das Jahr 2023 vorgeschlagene Mindestaus­bildungsvergütung und liegt im Bundesdurch­schnitt bei 793,00 Euro im 1. Ausbildungs­jahr, 893,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr und 998,00 Euro im 3. Ausbildungsjahr.

Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich auch in Zukunft für die Beibehaltung der eta­blierten Fortbildungsbezeichnungen ein.

Die BStBK-Stellungnahme ist unter www.bstbk.de/de/ presse/stellungnahmen veröffentlicht.

BStBK-Vizepräsident Volker Kaiser erneut im ETAF-Vorstand

Am 12. Juni 2019 bestätigten die Delegierten bei der Generalversamm­lung der European Tax Adviser Federation (ETAF) in Brüssel BStBK­ Vizepräsident Volker Kaiser in seinem Amt als Vorstandsmitglied. Zu­dem wurde Philippe Arraou als ETAF­Präsident wiedergewählt.

E U R o pa

Alle zwei Jahre stellen die Delegierten mit der Wahl des Vorstands und des Präsidenten die Weichen für die Zukunft der Steuerberater in Europa. Weitere Vorstandsmitglieder sind Benoît Vanderstichelen (IEC­IAB), Prof. Dr. Hans­Michael Korth (DStV), Luigi Carunchio (CND­CEC) und Robert Sova (CECCAR).

Die ETAF steht für eine effektive Zusammenarbeit der berufsstän­dischen Organisationen. Sie vertritt die Interessen der Steuer­berater gegenüber europäischen Entscheidungsträgern beson­ders wirkungsvoll, wie bei dem von der EU­Kommission geplanten Dienstleistungspaket.

Die BStBK gründete 2016 gemeinsam mit dem Deutschen Steuerbe­raterverband und der französischen und italienischen Steuerberater­vereinigung die ETAF, um u. a. dem Deregulierungsdruck seitens der EU überzeugend begegnen zu können. Seither erfreut sich die Initia­tive großen Zuspruchs und einer steigenden Mitgliederzahl. Mit mehr als 250.000 Berufsangehörigen ist die ETAF die größte Organisation der steuerberatenden Berufe in Europa.

Quelle: Bundestagsdrucksache 19/10815

Philippe Arraou (l.) und Volker Kaiser

BStBK-Report Juli 2019 3

BStBK-ReportHerausgeber:BundessteuerberaterkammerPostfach 02 88 55, 10131 BerlinTelefon: 030 240087­ 0, Fax: ­ 99www.bstbk.de

Verantwortlich für den Inhalt:StB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger

Redaktion: Minou KhodaverdiPresse und Kommunikation, BStBK

Gestaltung: Hahn Images Berlinwww.hahn­images.de

Verlag: C.H. BeckPostfach 40 03 40, 80703 MünchenTelefon: 089 38189 ­ 0, Fax: ­ 468

Druck: Mayr Miesbach GmbH Am Windfeld 15, 83714 Miesbach

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T E R M I N E

BStBK bei ETAF-Vorstandssitzung

BStBK erweitert Seminarangebot

Am 11. Juni 2019 nahm BStBK­Vizepräsident Volker Kaiser an der ETAF­Vorstandssitzung in Brüssel teil. Neben den Vorbereitungen der Generalversammlung am 12. Juni 2019 ging es auch um die ETAF­Strategie für das Jahr 2020. Höchste Priorität haben weiterhin die Gewinnung neuer Mitglieder sowie die Veranstaltung regelmäßiger Konferenzen in Brüssel zu aktuellen steuer­ und berufspo­litischen Themen. Die ETAF führt auch in Zu­kunft die enge Zusammenarbeit ihrer Mitglie­

der fort und setzt auf einen kontinuierlichen Informationsaustausch mit politischen Ent­scheidungsträgern in der Europäischen Kom­mission und dem Parlament. Volker Kaiser unterstützte den Vorschlag, hierfür die be­stehenden Kontakte der ETAF­Mitgliedsorga­nisationen zu nutzen. Außerdem zogen die Vorstandsmitglieder Bilanz zu den Wahlen des Europäischen Parlaments und beschlos­sen, das ETAF­Netzwerk in Brüssel weiter auszubauen.

Ab dem 2. Halbjahr 2019 gestaltet die Bundessteuerberaterkammer das Fortbil­dungsangebot für Steuerberaterinnen und Steuer berater noch umfangreicher. Folgende Themen gehen neu an den Start:

Erfolgsfaktor Betriebswirtschaftliche Beratung Dipl.­Kfm. Dr. Andreas Nagel, StB, Neustadt23. August 2019, Frankfurt a. M. 22. November 2019, Hannover

Unternehmensbewertung bei steuerlichen Bewertungsanlässen, Unternehmenskauf und AbfindungDipl.­Kfm. Christoph Wollny, StB/WP, Berlin23. Oktober 2019, Berlin28. November 2019, Dortmund

Strategieplanung für die SteuerberaterkanzleiDipl.­Betriebsw. (BA) Ulf Hausmann LL. M., Berlin15. August 2019, Berlin12. September 2019, Hamburg

Den digitalen Wandel managen – Die TechnikJens Henke LL. M., StB, BerlinCarmen Kretschmer, StBin, Sonneberg3. September 2019, Berlin5. Dezember 2019, Dortmund

Honorarstrategien und -verhandlungen in der Steuerberatungskanzlei/Grundlagen für erfolgreiche HonorarverhandlungenDr. Gregor Feiter, RA, DüsseldorfSigrid Ludwig, Berlin10. Oktober 2019, Frankfurt a. M. 28. November 2019, Hamburg

2019 Update: Besteuerung in den NiederlandenEtienne Spierts, Belastingadviseur, Amster­dam; Joost van Helvoirt, Belastingadviseur, Rotterdam6. September 2019, Düsseldorf15. November 2019, Frankfurt a. M.

Ausführliche Informationen und weitere Termine unter www.bstbk-seminare.de

E U R o pa

S E M I N a R E

DWS-Jahresbericht und Tagungsband zum DWS-Symposium 2018Der aktuell erschienene Jahresbericht 2018 gibt umfassende Einblicke in die Arbeit und die Erfolge des DWS­Instituts aus dem vergangenen Jahr. Dabei stehen insbesondere die Anzeige­pflicht für Steuergestaltungsmodelle und die Digitalisierung als berufsrechtliche Herausforderung im Mittelpunkt. Zudem veröffentlichte das DWS­Institut den Tagungsband des Symposiums 2018 mit dem Titel „Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungs­modelle – vollziehbar?“. Dieser erhält alles Wissenswerte aus den Vorträgen der Referenten und der anschließenden Diskussion. Der Jahresbericht steht unter www.dws-institut.de zum Down­load bereit. Der Tagungsband kann ebenfalls unter www.dws-institut.de bestellt werden.

D W S - I N S T I T U T

BStBK­Seminare

Internationale Verrechnungspreise: Ermittlung – Dokumentation –

Steuerliche Risiken25.07.2019 (Nürnberg)

13.09.19 (Hamburg)

Brennpunkte des Außensteuerrechts

14.08.2019 (Berlin)

Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht

29.08.2019 (Hamburg)

Personalgewinnung, -entwicklung und -bindung

03.09.2019 (München)

Erbschaftsteuer International04.09.2019 (Berlin)

Workshop: Mitarbeiterführung in der Steuerberaterkanzlei

04.09.2019 (München)

Detaillierte Informationen und Anmeldung unter

www.bstbk­seminare.de

BStBK-Report Juli 20194