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Karte 1

zur Verordnung über die Ausweisung

des Naturschutzgebietes HA 227

"Fledermauswinterquartier

im Asphaltstollen, Hils"

im Landkreis Holzminden

Legende

Lage des Naturschutzgebietes

Kreisgrenze

? Tagebruch

Fläche zur Umsetzung der FFH-

Richtlinie - FFH-Gebiet 393

"Asphaltstollen im Hils"

gem. § 1 Abs. 5

Holzminden, den 06.11.2018

Landkreis Holzminden

Die Landrätin

Schürzeberg

Bearbeitung: Heike Jandt / Sabrina Scharf / Walter Standke

0 500 1.000250

Meter ¯1:20.000Maßstab:

Kartengrundlage: TK25

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes

für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen© 2009

Nr. 38/2018 Anlage 1

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Karte 2

zur Verordnung über die Ausweisung

des Naturschutzgebietes HA 227

"Fledermauswinterquartier

im Asphaltstollen, Hils"

im Landkreis Holzminden

Legende

Grenze des Naturschutzgebietes

Holzminden, den 06.11.2018

Landkreis Holzminden

Die Landrätin

Schürzeberg

Bearbeitung: Heike Jandt / Sabrina Scharf / Walter Standke

0 100 20050

Meter ¯1:5.000Maßstab:

Kartengrundlage: AK 5

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes

für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen © 2017

? Tagebruch

Kalk-Magerrasen

( ( ( (

( ( ( (

( ( (

( ( (Wald gem. § 4 Abs. 3

(Die Innenseite der schwarzen Linie

des grauen Bandes kennzeichnet

die Grenze des Naturschutzgebietes)

Nr. 38/2018 Anlage 2

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Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet

VEC Nr. 1 „Dammer Berge“in der Stadt Damme und den Gemeinden Holdorf,

Neuenkirchen-Vörden und Steinfeld, Landkreis Vechtavom 18.10.2018

Aufgrund der §§ 3, 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes(BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. 2009 I S. 2542), zuletztgeändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 15.09.2017(BGBl. I S. 3434), i. V. m. den §§ 2 Abs. 1, 14, 15, 19, 23 und32 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundes-naturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl.S. 104) wird verordnet:

§ 1Landschaftsschutzgebiet

(1) Das in den Abs. 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zumLandschaftsschutzgebiet (LSG) „Dammer Berge“ erklärt.

(2) Das LSG liegt im Naturraum Bersenbrücker Land (585) inder naturräumlichen Haupteinheit Dümmer-Geestniede-rung und Ems-Hunte-Geest (D30). Es befindet sich in demStadtgebiet Damme und den Gemeinden Holdorf, Neuen-kirchen-Vörden und Steinfeld.Die Dammer Berge sind ein etwa 16 Kilometer langer undvier Kilometer breiter, überwiegend bewaldeter Höhenzugsüdöstlich einer Linie von Neuenkirchen-Vörden nachSteinfeld. Es handelt sich um das größte zusammenhän-gende Waldgebiet im Landkreis Vechta.Geologisch sind die Dammer Berge Teil einer Stauchend-moräne, die sich bogenförmig von Neuenkirchen-Vördennach Vechta erstreckt.Im Zusammenhang mit seinem sehr abwechslungsreichenUmfeld bildet es ein vielfältiges Landschaftsbild mit Wald,Acker, Grünland und Fließgewässern.

(3) Die Lage des LSG ist aus der mitveröffentlichten Über-sichtskarte im Maßstab 1:50.000 (Anlage 1) zu entneh-men. Die Grenze des LSG ist in den maßgeblichen undmitveröffentlichten Karten im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2bis 6)*) dargestellt. Sie verläuft auf der Innenseite des dortdargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestand-teil dieser Verordnung. Sie können von jedermann wäh-rend der Dienststunden bei der Stadt Damme und denGemeinden Holdorf, Neuenkirchen-Vörden und Steinfeldsowie dem Landkreis Vechta — Untere Naturschutzbehörde— unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das LSG beinhaltet das ca. 772 ha große Fauna-Flora-Habi-tat-(FFH-)Gebiet 317 „Dammer Berge“ (DE 3414-331) gemäßder Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräumesowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr.L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durchRichtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. EUNr. L 158 S. 193). In der Übersichtskarte sind die Teilflä-chen des FFH-Gebietes, die der Umsetzung der FFH-Richt-linie dienen, gesondert gekennzeichnet.

(5) Das LSG ist ca. 5.630 ha groß.

§ 2Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das LSG ist nach Maßgabedes § 26 Abs. 1 und § 32 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 19NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung oder Wieder-herstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-turhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nach-haltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlichdes Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen be-stimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, sowie derSchutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit wie auch derErhalt der besonderen Bedeutung für die Erholung.

*) Hier nicht abgedruckt.

(2) Ein wichtiger Schutzzweck ist der Erhalt des besonderenGebietscharakters, der sich durch das zusammenhängendeWaldgebiet, die Fließgewässer mit ihren Bachtälern undden natürlichen Überschwemmungsgebieten kennzeich-net. Auf Grund seines vielgestaltigen Aufbaues und Cha-rakters ist das Gebiet ein bedeutender Lebensraum für dieTier- und Pflanzenwelt.Darüber hinaus wird die Funktion des gesamten Land-schaftsraumes als Naherholungsgebiet sowie regionaltypi-sches Kulturlandschaftsbild gesichert.Die großflächige Gebietssicherung unter Einbeziehung derFreiräume vor den Waldflächen ist erforderlich, um stö-rende Einflüsse auf das Landschaftsbild zu vermeiden undden Charakter des LSG zu erhalten.

(3) Besonderer Schutzzweck der Verordnung ist insbesonderedie Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung1. der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-

halts, dazu zählen insbesondere die Lebensstätten derheimischen Tier- und Pflanzenwelt,

2. linearer und punktueller Vernetzungselemente als Aus-breitungs- und Wanderachsen für die Tier- und Pflan-zenwelt,

3. der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschafts-bildes,

4. der besonderen Eignung für die naturverträgliche Erho-lung,

5. von Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumreihen undHeckenstrukturen,

6. von ausreichend großen Altholzbeständen als Lebens-grundlage des stark gefährdeten Hirschkäfers (Lucanuscervus) und anderer Holzkäferarten. Besonders bedeu-tend ist der gezielte Schutz bekannter Habitatbäumesowie alter, freistehender Laubgehölze mit südexponier-ter Lage,

7. der Feuchtbiotope im Gebiet als Lebensgrundlage desstark gefährdeten Kammmolches (Triturus cristatus)und anderer Amphibien,

8. der trockenen, warmen und meist sandigen, offenenLandschaftselemente als wichtige Lebensräume für vieleTiere und Pflanzen, insbesondere der Zauneidechse(Lacerta agilis) und Kreuzkröte (Bufo calamita) (An-hang IV FFH-RL),

9. des günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichenLebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet „DammerBerge“ gemäß § 2 Abs. 4.

(4) Das LSG beinhaltet das FFH-Gebiet „Dammer Berge“ ge-mäß § 1 Abs. 4 als Teil des kohärenten europäischen öko-logischen Netzes „Natura 2000“. Die Unterschutzstellungdes LSG trägt dazu bei den günstigen Erhaltungszustandder maßgeblichen Lebensraumtypen (LRT) und Arten imFFH-Gebiet „Dammer Berge“ zu sichern oder wiederherzu-stellen:1. insbesondere der prioritären FFH-Art Hirschkäfer (Lu-

canus cervus) (Anhang II FFH-Richtlinie) einschließ-lich seiner Lebensräume, durch Erhalt bzw. Förderungeiner vitalen, langfristig überlebensfähigen Populationin einer ausreichenden Anzahl an Laubgehölzen, vor-zugsweise in südexponierten und wärmebegünstigtenLagen, sowie einem hohen Anteil an absterbenden Alt-hölzern und Baumstümpfen und einem dauerhaftenAngebot großer vermorschter Wurzelstöcke und ver-moderter Stubben. Diese Bruthabitate stehen vorzugs-weise in halboffener Bestandsstruktur, um einen aus-reichenden Licht- und Wärmeeinfluss sicherzustellen,und weisen eine günstige Verteilung innerhalb des Ge-

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bietes auf. Der langfristige, unbeeinflusste Erhalt alleraktuellen Brut- oder Brutverdachtsbäume in geeigneterBestandsstruktur ist ebenso gewährleistet wie ein fort-während nachwachsendes Angebot an Habitatbäumenin ausreichender Zahl und geeigneter Entfernung.

2. insbesondere der FFH-Art Kammmolch (Triturus cris-tatus) (Anhang II FFH-Richtlinie) einschließlich seinerLebensräume, durch Sicherung und Entwicklung einervitalen, langfristig überlebensfähigen Population inmehreren wenig beschatteten, fast oder vollständigfischfreien Stillgewässern mit ausgedehnten Flachwas-serzonen sowie submerser und emerser Vegetation instrukturreicher Umgebung. Die angrenzenden Wälderund Grünländer bilden geeignete Landlebensräume.

3. insbesondere des prioritären Lebensraumtyps 91E0Auenwälder mit Erle und Esche als naturnahe Feucht-wälder in den Bachauen, mit Erlen und Eschen allerAltersstufen in mosaikartiger Verzahnung und ausrei-chenden Alt- und Totholzanteilen, mit periodischenÜberflutungen sowie die sich dadurch ergebenden spe-zifischen auentypischen Habitatstrukturen wie Flutrin-nen, feuchte Senken, Tümpel und Lichtungen mit dendort lebenden, charakteristischen Tier- und Pflanzenar-ten, dem Mittelspecht (Dendrocopos medius), der Sumpf-Dotterblume (Caltha palustris), der Sumpf-Segge (Carexacutiformis), der Winkel-Segge (Carex remota), demGegenblättrigen Milzkraut (Chrysosplenium oppositifo-lium), dem Teich-Schachtelhalm (Equisetum fluviatile),der Wald-Simse (Scirpus sylvaticus) und dem BitterenSchaumkraut (Cardamine amara).

4. sowie folgender natürlicher und naturnaher Lebens-raumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang IFFH-Richtlinie):

1) 3150 Natürlich eutrophe Seen mit einer Vegetationdes Magnopotamions oder Hydrocharitions

als naturnahe Stillgewässer mit klarem, nährstoff-reichem Wasser sowie gut entwickelter Wasser-und Verlandungsvegetation. Die charakteristischenTier- und Pflanzenarten kommen in stabilen Popu-lationen vor, wie z.B. Schilf (Phragmites australis),das Großlaichkraut (Potamogeton crispus) und derHaubentaucher (Podiceps cristatus).

2) 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation

als naturnahe Fließgewässer mit standorttypischerWasservegetation wie der Berle (Berula erecta), demFlutenden Schwaden (Glyceria fluitans) und demIgelkolben (Sparganium emersum) sowie verschie-denen Eintagsfliegen (Ephemeroptera), Steinfliegen(Plecoptera) und Köcherfliegen (Trichoptera). Einebesondere Bedeutung haben die naturnahen Gewäs-serabschnitte mit unverbauten Ufern, einem viel-gestaltigen Abflussprofil mit einer ausgeprägtenBreiten- und Tiefenvarianz, vielfältigen gewässerty-pischen Sohl- und Sedimentstrukturen, guter Was-serqualität, einer weitgehend natürlichen Dynamikdes Abflussgeschehens, einem durchgängigen, un-begradigten Verlauf, naturnahem Auwald und beid-seitigem Gehölzsaum sowie gut entwickelter, flu-tender Wasservegetation an besonnten Stellen.

3) 6510 Magere Flachland-Mähwiese

als extensiv genutzte, artenreiche Wiesen, diedurch eine standorttypische Artenzusammenset-zung mit ausgewogenen Anteilen verschiedenerUnter- und Obergräser sowie charakteristischerKräuter gekennzeichnet sind. Wie z. B. Rotes Strauß-gras (Agrostis capillaris), Gewöhnliches Ruchgras(Anthoxanthum odoratum), Weißes Labkraut (Gali-um album), Frühe Margerite (Leucanthemum vul-gare), Gewöhnlicher Hornklee (Lotus corniculatus),Gewöhnliche Hainsimse (Luzula campestris), Klei-ner Klee (Trifolium dubium) und Rot-Klee (Trifoliumpratense) oder Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus

pratensis) und Gewöhnliche Glatthafer (Arrhena-therum elatius).

4) 9110 Hainsimsen-Buchenwälder bzw. 9120 Atlan-tische bodensaure Buchen-Eichenwälder mit Stech-palme

als naturnahe, strukturreiche und unzerschnitteneBestände auf mehr oder weniger basenarmen, trocke-nen bis mäßig feuchten Standorten mit natürlichemRelief und intakter Bodenstruktur einschließlich ih-rer typischen Tier- und Pflanzenarten, wie demBuntspecht (Picoides major), dem Großen Mausohr(Myotis myotis), vielen Lauf-, Blatthorn- und Rüs-selkäferarten, der Stechpalme (Ilex aquifolium), demSauerklee (Oxalis acetosella), der Heidelbeere (Vac-cinium myrtillus) und der Draht-Schmiele (De-schampsia flexuosa). Die Bestände sollten alle na-türlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen inmosaikartiger Struktur mit ausreichendem Flächen-anteil enthalten. Die Strauchschicht soll einen fürdas nordwestliche Tiefland typischen hohen Anteilvon Stechpalmen (Ilex aquifolium) aufweisen. Lang-fristig sollen die Hainsimsen Buchenwälder zu Buchen-wäldern mit Eichenanteilen und mit einem für dasnordwestliche Tiefland typischen hohen Vorkom-men von Stechpalmen (Ilex aquifolium) entwickeltwerden.

5) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandbödenmit Stieleiche

als naturnahe, strukturreiche Bestände mit natürli-chem Relief und intaktem Bodenkörper, mit allennatürlichen Entwicklungsphasen der Bestände, inmosaikartiger Struktur und einer von Stiel- oderTraubeneiche dominierten Baumschicht sowie einemkontinuierlich hohen Anteil von Altholz, Höhlen-bäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen,einschließlich der charakteristischen Tier- undPflanzenarten, wie z. B. vieler totholzbesiedelnderKäferarten, dem Mittelspecht (Dendrocopos medius),dem Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca), derFransenfledermaus (Myotis nattereri), der Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa), der Heidelbeere(Vaccinium myrtillus), dem Deutschen Geißblatt(Lonicera periclymenum), dem Wald-Sauerklee(Oxalis acetosella) und dem Pfeifengras (Moliniacaerulea).

§ 3

Verbote

(1) Folgende Handlungen laufen dem besonderen Schutz-zweck zuwider und sind deshalb verboten:

1. die gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie geschütztenLebensraumtypen direkt, indirekt oder schleichendzu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verän-dern oder dem besonderen Schutzzweck des § 2 Abs. 3 zu-widerlaufen, bedürfen der Erlaubnis, insbesondere

1. in der freien Landschaft sowie im Wald bauliche An-lagen aller Art und Verkaufseinrichtungen, auch so-weit für sie keine bauaufsichtliche Genehmigungerforderlich ist, zu errichten oder äußerlich wesent-lich zu verändern,

2. in der freien Landschaft sowie im Wald Werbeeinrich-tungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweitsie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder denVerkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

3. Pflanzen oder Tiere einzubringen, die invasiv gebiets-fremd oder gentechnisch verändert sind,

4. Gehölze, Stillgewässer oder landschaftlich oder erdge-schichtlich bemerkenswerte Erscheinungen z. B. Find-linge oder Felsblöcke, zu beseitigen oder zu verän-dern,

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5. Stubben von Laubgehölzen zu fräsen, zu überschüt-ten oder zu entfernen,

6. Habitatbäume zu beseitigen sowie stehendes oder lie-gendes Totholz von Laubgehölzen aus dem Gebiet zuentfernen,

7. Laub- in Nadelwald umzuwandeln, 8. Kurzumtriebsplantagen, Schmuckreisig- oder Weih-

nachtsbaumkulturen anzulegen,9. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabun-

gen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmenoder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern,

10. den Grundwasserspiegel abzusenken,11. Gewässer i. S. des § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes

(WHG) auszubauen oder Maßnahmen durchzufüh-ren, die den Wasserstand, den Wasserabfluss oder dieFließgeschwindigkeit erheblich verändern oder Stoffeeinzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andereMaßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, diephysikalische, chemische oder biologische Beschaf-fenheit der Gewässer nachteilig zu verändern.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung nicht ge-eignet ist, eine der in Abs. 2 genannten Wirkungen hervor-zurufen. Im Falle eines Negativzeugnisses ist eine Befrei-ung gemäß § 5 dieser Verordnung möglich.

(4) § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 BNatSchG bleiben unberührt.(5) Die Erlaubnis ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschrif-

ten erforderliche Genehmigung.

§ 4Zulässige Handlungen

Von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten des § 3 sind fol-gende Handlungen freigestellt:(1) Maßnahmen an Bäumen, an straßenbegleitenden Hecken

und Gehölzgruppen zur Verkehrssicherung im öffentli-chen Raum unter besonderer Berücksichtigung des Ar-tenschutzes nach § 44 Abs. 1 und 5 und § 19 BNatSchG.

(2) Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und inGewässern zweiter und dritter Ordnung nach den Grund-sätzen des WHG, des Niedersächsischen Wassergesetzes(NWG) und des BNatSchG sowie unter besonderer Be-rücksichtigung des niedersächsischen Leitfadens „Arten-schutz — Gewässerunterhaltung“, des Schutzzwecks undder Erhaltungsziele gemäß § 2 dieser Verordnung.

(3) Die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestehendenWege in der vorhandenen Breite, mit dem bisherigen Deck-schichtmaterial (sofern dieses milieuangepasst ist) undnur soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforder-lich ist.

(4) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzungnach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 BNatSchG unda) die Unterhaltung und Instandsetzung der vorhande-

nen Weidezäune sowie Viehtränken und -unterständein ortsüblicher Weise,

b) die Neuerrichtung von Viehunterständen in offenerBauweise aus Holz, einem unbefestigten Untergrundund mit einer maximalen Grundfläche von ca. 40 m².

(5) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.(6) Die fischereiliche Nutzung vorhandener Gewässer gemäß

niedersächsischem Fischereigesetz. (7) Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Wald i. S. der § 5

Abs. 3 BNatSchG und § 11 NWaldLG, einschließlich derErrichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gatternund der Nutzung und Unterhaltung von sonst erforderli-chen Einrichtungen und Anlagen sowie unter Einhaltungder folgenden Vorgaben:1. ohne den flächigen Einsatz von Herbiziden, Insektizi-

den und Fungiziden sowie den Einsatz von sonstigenPflanzenschutzmitteln, wenn dieser nicht mindestenszehn Werktage vorher der Naturschutzbehörde ange-zeigt worden ist und eine erhebliche Beeinträchtigung

i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist,

2. im FFH-Gebiet auf allen Waldflächen mit wertbestim-menden FFH-Lebensraumtypen, soweit zum Errei-chen des Schutzzwecks folgende erforderlichenBeschränkungen eingehalten werden:a) ohne den Anbau von potentiell invasiven Arten,

wie Douglasie und Roteiche,b) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme

nur einzelstammweise oder durch Femel- oderLochhieb vollzogen wird,

c) auf befahrungsempfindlichen Standorten und inAltholzbeständen die Feinerschließungslinien einenMindestabstand der Gassenmitten von 40 Meternzueinander nicht unterschreiten,

d) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feiner-schließungslinien unterbleibt, ausgenommen sindMaßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,

e) in Altholzbeständen die Holzentnahme und diePflege in der Zeit vom 01.03. bis 31.08. eines jedenJahres nur mit Zustimmung der Unteren Natur-schutzbehörde erfolgt,

f) eine Düngung unterbleibt,g) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese

nicht mindestens einen Monat vorher der UnterenNaturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausge-nommen ist eine zur Einleitung einer natürlichenVerjüngung erforderliche plätzeweise Bodenver-wundung,

h) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diesenicht mindestens einen Monat vorher der zustän-digen Naturschutzbehörde angezeigt worden ist,

i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenndiese nicht mindestens einen Monat vorher derUnteren Naturschutzbehörde angezeigt worden ist;

j) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zustim-mung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt,

k) eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustim-mung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt.

3. zusätzlich zu Nr. 2 auf allen Waldflächen mit wertbe-stimmenden FFH-Lebensraumtypen, die nach demErgebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand„B“ und „C“ aufweisen, soweit beim Holzeinschlag undbei der Pflege a) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Lebens-

raumtypfläche des jeweiligen Eigentümers erhal-ten bleibt oder entwickelt wird,

b) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche des je-weiligen Eigentümers mindestens drei lebendeAltholzbäume dauerhaft als Habitatbäume mar-kiert und bis zum natürlichen Zerfall belassenoder bei Fehlen von Altholzbäumen auf 5 % derLebensraumtypfläche des jeweiligen Eigentümersab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Ent-wicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiertwerden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrecht-liche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höh-lenbäumen bleiben unberührt,

c) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche des jeweili-gen Eigentümers mindestens zwei Stück stehendesoder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichenZerfall belassen werden,

d) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche desjeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baum-arten erhalten bleiben oder entwickelt werden,

e) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebens-raumtypische Baumarten und dabei auf mindes-tens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumty-pische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesätwerden. Eine Ausnahme gilt für Flächen mit denFFH-LRT 9110 und 9120, hier müssen bei künstli-

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cher Verjüngung auf mind. 90 % der Verjüngungs-fläche lebensraumtypische Baumarten verwendetwerden.

4. zusätzlich zu Nr. 2 auf allen Waldflächen mit wertbe-stimmenden FFH-Lebensraumtypen, die nach demErgebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand„A“ aufweisen, soweit beim Holzeinschlag und bei derPflegea) ein Altholzanteil von mindestens 35 % der Lebens-

raumtypfläche des jeweiligen Eigentümers erhal-ten bleibt,

b) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche des je-weiligen Eigentümers mindestens sechs lebendeAltholzbäume dauerhaft als Habitatbäume mar-kiert und bis zum natürlichen Zerfall belassenwerden; artenschutzrechtliche Regelungen zumSchutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben un-berührt,

c) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche des jeweili-gen Eigentümers mindestens drei Stück stehendesoder liegendes starkes Totholz bis zum natürli-chen Zerfall belassen werden,

d) auf mindestens 90 % der Lebensraumtypfläche desjeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baum-arten erhalten bleiben,

e) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebens-raumtypische Baumarten und dabei auf mindes-tens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumty-pische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesätwerden. Eine Ausnahme gilt für Flächen mit denFFH-LRT 9110 und 9120, hier müssen bei künstli-cher Verjüngung auf mind. 90 % der Verjüngungs-fläche lebensraumtypische Baumarten verwendetwerden.

Die mitveröffentlichte Karte mit der genauen Lage der Le-bensraumtypen kann bei der Unteren Naturschutzbe-hörde während der Dienststunden sowie im Internet un-ter www.landkreis-vechta.de in der Rubrik Service/Bür-gerGIS unentgeltlich eingesehen werden.Freigestellt sind Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 7, wennund solange der Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahmesowie die Art der Durchführung durch einen Bewirt-schaftungsplan i. S. des § 32 Abs. 5 BNatSchG festgelegtsind, der von der Unteren Naturschutzbehörde oder mitderen Zustimmung erstellt worden ist.

(8) In dem in § 4 Abs. 7 genannten Fällen kann eine erforder-liche Zustimmung oder ein erforderliches Einvernehmenvon der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden,wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhal-tigen Störungen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-zweck maßgeblichen Bestandteile des LSG zu befürchtensind. Die Erteilung der Zustimmung und des Einverneh-mens kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Aus-führungsweise versehen werden.

(9) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestim-mungen des § 44 BNatSchG bleiben unberührt.

(10) Bestehende, rechtmäßige behördliche Genehmigungen,Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unbe-rührt.

§ 5Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständigeNaturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchGi. V. m. § 41 NAGBNatSchG eine Befreiung gewähren.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projek-ten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmender Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 26NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verord-nung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des§ 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

§ 6Anordnungsbefugnis

Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2NAGBNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde dieWiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenngegen die Verbote oder den Erlaubnisvorbehalt des § 3 oderdie Zustimmung, den Einvernehmensvorbehalt oder die An-zeigepflichten des § 4 dieser Verordnung verstoßen wurdeoder Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigtoder verändert worden sind.

§ 7Pflege-, Entwicklungs-

und Wiederherstellungsmaßnahmen(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben

die Durchführung von folgenden durch die zuständige Na-turschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maß-nahmen zu dulden:1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und

Wiederherstellung des LSG oder seiner einzelnen Be-standteile,

2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung desLSG und seiner Wege sowie zur weiteren Informationüber das LSG.

(2) Die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnah-men nach Abs. 1 werden zuvor mit den Grundstückseigen-tümern und Nutzungsberechtigten im Benehmen festge-legt.

(3) Auf den Flächen der Niedersächsischen Landesforsten(NLF) erfolgen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufGrundlage von § 32 Abs. 5 BNatSchG und Ziffer 4.2 desErlasses „Schutz, Pflege und Entwicklung von Natura2000-Gebieten im Landeswald“ (Gem. RdErl. d. ML u. d.MU v. 21.10.2015 — 405-22055-97 100).

(4) Die §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchGbleiben unberührt.

§ 8Umsetzung von Erhaltungs-

und Wiederherstellungsmaßnahmen(1) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Re-

gelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhal-tung eines günstigen Erhaltungszustandes der im FFH-Gebiet „Dammer Berge“ vorkommenden FFH-Lebensraum-typen und Anhang II-Arten.

(2) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 dieser Verord-nung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesonderea) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß-

nahmen der zuständigen Naturschutzbehörde,b) freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen

des Vertragsnaturschutzes,c) Einzelfallanordnungen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG.

§ 9Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Frei-heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ineinem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungszieleoder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen Le-bensraum einer Art oder einen natürlichen Lebensraum-typ erheblich schädigt.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Schutzvor-schriften des § 33 BNatSchG oder die Regelungen der §§ 3und 4 dieser Verordnung verstößt, ohne dass eine nach§§ 3 und 4 erforderliche Zustimmung oder eine Befreiungnach § 5 gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kannnach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu25.000,— Euro geahndet werden.

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§ 10Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über das Naturschutz-gebiet „Dammer Bergsee“ vom 18.10.2018 in dessen Gel-tungsbereich ruhend gestellt.

(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das LSG „Dam-mer Berge“ vom 20.02.1973 (Amtsblatt für den Nieder-sächsischen Verwaltungsbezirk Oldenburg Nr. 19 vom11.05.1973, S. 330 ff. zuletzt geändert durch die 6. Ände-rungsverordnung vom 18.12.2009) außer Kraft.

Hinweis auf die Jahresfrist zur Geltendmachung von Verfah-rensfehlernEine Verletzung der in § 14 Abs. 1 bis 3 des NAGBNatSchGgenannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sienicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsver-ordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der dieVerletzung begründen soll, bei der zuständigen Naturschutz-behörde geltend gemacht wird.

Vechta, den 18.10.2018

Herbert Winkel

Landrat

— Nds. MBl. Nr. 38/2018 S. 1238

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VAKAT

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Holdorf

Ste

Neuenkirchen-Vörden

438001

438001

440001

440001

442001

442001

444001

444001

446001

446001

58

16000

58

18000

58

20000

58

22000

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24000

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28000

Detailkarte 1

Detailkarte 2

Detailka

Detailkarte 4

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Damme

einfeld

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448001

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Lohne

Damme

Vechta

Visbek

Bakum

Dinklage

Holdorf

Goldenstedt

Steinfeld

Neuen-

kirchen-

Vörden

1:750.000

Legende

FFH-Umsetzungsfläche (Gebiet 317)

NSG-Abgrenzung

Gemeindegrenzen

Die Innenseite des grauen Rasterbandes

umzeichnet die Grenze des Schutzgebietes

Geltungsbereich der Verordung

Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta

rte 3

Detailkarte 5

Anlage 1

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Verordnungüber das Naturschutzgebiet „Dammer Bergsee“

in der Stadt Damme, Landkreis Vechtavom 18.10.2018

Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 und 2, 23, 32 Abs. 2und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungs-gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434), i. V. m. den §§ 14,15, 16 Abs. 1, 23, 32 Abs. 1 Nds. Ausführungsgesetz zumBundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010(Nds. GVBl. S. 104) wird verordnet:

§ 1Naturschutzgebiet

(1) Das in den Abs. 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wirdzum Naturschutzgebiet (NSG) „Dammer Bergsee“ erklärt.

(2) Das NSG liegt am Südrand der Norddeutschen Tiefebenein der Dümmer-Geestniederung und im Südteil des Olden-burger Münsterlands. Es befindet sich in den Dammer Ber-gen, nördlich der Stadt Damme.Das Gebiet wird maßgeblich geprägt durch zahlreiche Re-likte des Dammer Eisenerzbergbaus, der 1939 begann und1967 eingestellt wurde. Hierzu gehören die Berge-Halde„Porta“ und die beiden zur Erzwäsche angelegten Klärtei-che, die durch Abdämmung von Taleinschnitten geschaf-fen wurden. Der „Kleine Klärteich“ wurde 1948 angelegtund der „Große Klärteich“, der mittlerweile Dammer Berg-see genannt wird, 1953. Die auf den Halden abgelagertenbzw. in und um die Seen absedimentierten (Roh-)Bödenveränderten die Standortbedingungen radikal und schufenLebensräume für zahlreiche Pflanzenarten, die generelloder zumindest in der Region selten sind. Darüber hinausist das Gebiet durch seine freien Wasserflächen, Röhricht-und Verlandungszonen, Abraumhalden und Rohboden-standorte eine wertvolle Lebensstätte für zahlreiche Tier-arten.

(3) Die Lage des NSG ist aus der mitveröffentlichten Über-sichtskarte im Maßstab 1:50.000 (Anlage 1) zu entneh-men. Die Grenze des NSG ist in der maßgeblichen undmitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2)*)dargestellt. Sie verläuft auf der Innenseite des dort darge-stellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteildieser Verordnung. Sie können von jedermann währendder Dienststunden bei der Stadt Damme und dem Land-kreis Vechta — Untere Naturschutzbehörde — unentgelt-lich eingesehen werden.

(4) Das NSG ist Teil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebietes 317„Dammer Berge“ (DE 3414-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Er-haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild le-benden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EUdes Rates vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193). Inder Übersichtskarte ist die Teilfläche des NSG, in der dasFFH-Gebiet liegt und die der Umsetzung der FFH-Richt-linie dient, gesondert gekennzeichnet.

(5) Das NSG ist ca. 105 ha groß.

§ 2Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabeder §§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 16NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wieder-herstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemein-schaften, nachfolgend näher bestimmter wild lebender,schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten, und der Schutzvon Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaftli-chen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Grün-den sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart,Vielfalt oder hervorragenden Schönheit.Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere die Siche-rung des Gebietes um den sogenannten Dammer Bergsee

mit seinen Landschaftselementen, freien Wasserflächen,Röhricht- und Verlandungszonen, natürlichen Waldgesell-schaften, Abraumhalden und Rohbodenstandorten als wich-tige Lebensstätte für zahlreiche seltene Tier- und Pflanzen-arten sowie der Erhaltung des hohen Wertes des Gebietesfür Wissenschaft und Forschung.Geschützt werden damit insbesondere Vorkommen teil-weise hochgradig gefährdeter Pflanzenarten wie des Sumpf-Tausendgüldenkrauts (Centaurium littorale ssp. Uliginosum),Centaurium x intermedium, Arten der Gruppe Breitblät-trige Fingerwurz (Dactylorhiza majalis), des Sumpf-Stän-delwurzes (Epipactis palustris), des Echten Herzgespannes(Leonurus cardiaca ssp. Cardiaca), des Kahlen Fichten-spargels (Monotropa hypophegea), der Gewöhnlichen Nat-ternzunge (Ophioglossum vulgatum) sowie der GelbweißenStrohblume (Pseudognaphalium luteoalbum).Außerdem profitieren viele vorkommende schutzbedürftigeund teilweise seltene Tierarten wie u.a. der Kammmolch(Triturus cristatus), die Zauneidechse (Lacerta agilis) und derKleine Wasserfrosch (Pelophylax (Rana) lessonae) von derSicherung des Gebietes.

(2) Das NSG ist gemäß § 1 Abs. 4 Bestandteil des FFH-Gebie-tes „Dammer Berge“ als Teil des kohärenten europäischenökologischen Netzes „Natura 2000“. Die Unterschutzstel-lung des FFH-Gebietes trägt dazu bei, den günstigen Erhal-tungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen undArten im FFH-Gebiet „Dammer Berge“ zu sichern oderwiederherzustellen.

(3) Erhaltungsziele des FFH-Gebietes und NSG sind die Erhal-tung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustän-de,1. insbesondere der FFH-Art Hirschkäfer (Lucanus cervus)

(Anhang II FFH-Richtlinie) einschließlich seiner Le-bensräume durch Erhalt bzw. Förderung einer vitalen,langfristig überlebensfähigen Population in einer aus-reichenden Anzahl an Laubgehölzen, vorzugsweise insüdexponierten und wärmebegünstigten Lagen, sowieeinem hohem Anteil an absterbenden Althölzern undBaumstümpfen und ein dauerhaftes Angebot großervermorschter Wurzelstöcke und vermoderter Stubben.Diese Bruthabitate stehen vorzugsweise in halboffenerBestandsstruktur, um einen ausreichenden Licht- undWärmeeinfluss sicherzustellen, und weisen eine güns-tige Verteilung innerhalb des Gebietes auf. Der langfris-tige, unbeeinflusste Erhalt aller aktuellen Brut- oderBrutverdachtsbäume in geeigneter Bestandsstruktur istebenso gewährleistet wie ein fortwährend nachwach-sendes Angebot an Habitatbäumen in ausreichenderZahl und geeigneter Entfernung,

2. insbesondere der FFH-Art Kammmolch (Triturus cris-tatus) (Anhang II FFH-Richtlinie) einschließlich ihrerLebensräume, durch Sicherung und Entwicklung einervitalen, langfristig überlebensfähigen Population inmehreren wenig beschatteten, fast oder vollständigfischfreien Stillgewässern mit ausgedehnten Flachwas-serzonen sowie submerser und emerser Vegetation instrukturreicher Umgebung. Die angrenzenden Wälderund Grünländer bilden geeignete Landlebensräume,

3. sowie folgender natürlicher und naturnaher Lebens-raumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang IFFH-Richtlinie):1) 3150 Natürliche und naturnahe nährstoffreiche

Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Ge-sellschaftenals naturnahe Stillgewässer mit klarem bis leicht ge-trübtem, nährstoffreichem Wasser sowie gut ent-wickelter Wasser- und Verlandungsvegetation. Diecharakteristischen Tier- und Pflanzenarten kommen in

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stabilen Populationen vor, wie z. B. das Ährige Tau-sendblatt (Myriophyllum cf. spicatum), das Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus), das Zwerg-Laichkraut (Potamogeton pusillus), der Kammmolch(Triturus cristatus) und der Haubentaucher (Podicepscristatus),

2) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren

auf feuchten bis nassen, nährstoffreichen Standortenan den Ufer- und Auenbereichen, die reich sind ancharakteristischen Hochstaudenarten wie dem Ge-wöhnlichen Wasserdost (Eupatorium cannabinum),dem Behaarten Weidenröschen (Epilobium hirsu-tum) und dem Gewöhnlichen Gilbweiderich (Lysi-machia vulgaris), und je nach Ausprägung keine bisgeringe oder zumindest keine dominierenden An-teile von Nitro- und Neophyten aufweisen. Die cha-rakteristischen Tierarten kommen in stabilen Popu-lationen vor, wie z. B. der Sumpfrohrsänger (Acro-cephalus palustris) und die Rohrammer (Emberizaschoeniclus),

3) 9110 Hainsimsen-Buchenwälder

als naturnahe, strukturreiche und unzerschnitteneBestände auf mehr oder weniger basenarmen, trocke-nen bis mäßig feuchten Standorten mit natürlichemRelief und intakter Bodenstruktur, einschließlichihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, wiez. B. der Hohltaube (Columba oenas), dem Bunt-specht (Picoides major), dem Schwarzspecht (Dryo-copus martius), vielen Lauf-, Blatthorn- und Rüssel-käferarten, dem Schattenblümchen (Maianthemumbifolium), der Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa)sowie dem Siebenstern (Trientalis europaea). In derBaumschicht sollte die Rotbuche dominieren, wo-bei phasenweise auch weitere standortgerechte Baum-arten wie Stiel- und Traubeneiche, Sand-Birke oderEberesche vorkommen können. Das langfristige Ent-wicklungsziel bilden Buchen-Eichenwälder mit ei-nem für das nordwestliche Tiefland typischenhohen Anteil der Stechpalme (Ilex aquifolium),

4) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandbödenmit Stieleiche

als naturnahe, strukturreiche und unzerschnitteneBestände mit natürlichem Relief und intaktem Bo-denkörper und einer von Stiel- oder Traubeneichedominierten Baumschicht sowie ein kontinuierlichhoher Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und son-stigen lebenden Habitatbäumen, einschließlich dercharakteristischen Tier- und Pflanzenarten, wie z. B.vieler totholzbesiedelnder Käferarten, dem Mittel-specht (Dendrocopos medius), dem Trauerschnäp-per (Ficedula hypoleuca), der Fransenfledermaus(Myotis nattereri), der Draht-Schmiele (Deschamp-sia flexuosa), dem Deutschen Geißblatt (Lonicerapericlymenum) und der Heidelbeere (Vacciniummyrtillus).

§ 3

Verbote

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind im NSG alleHandlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädi-gung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteileoder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Dar-über hinaus sind gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG alle Verän-derungen und Störungen verboten, die zu einer erheb-lichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in seinen für dieErhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Be-standteilen führen können.

(2) Gemäß § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG darf das NSG außer-halb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise auf-gesucht werden. Die Wege sind frei, solange sie nichtabgesperrt oder durch Beschilderung als gesperrt gekenn-

zeichnet sind. Als Wege gelten nicht Trampelpfade undWildwechsel.

(3) Insbesondere ist es verboten:

a) die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stra-ßen, Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen zu befah-ren oder Kraftfahrzeuge, wie z. B. Quads, Motorrädero. Ä., dort abzustellen,

b) Hunde frei laufen zu lassen,

c) außerhalb der im Bereich der Grillhütte vorhandenenund hierfür vorgesehenen Einrichtungen Feuer anzu-zünden,

d) organisierte Veranstaltungen, wie z. B. Volksläufe undWettangeln, ohne Zustimmung der zuständigen Natur-schutzbehörde durchzuführen,

e) Wasserfahrzeuge jeglicher Art zu betreiben (maschi-nenbetriebene sowie nicht maschinenbetriebene),

f) an anderen als behördlich zugelassenen Plätzen zu zel-ten, zu lagern oder Wohnwagen und andere für die Un-terkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen,

g) Wasservögel zu füttern,

h) wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durchLärm oder auf andere Weise zu stören,

i) wild wachsende Pflanzen und Tiere sowie ihre Ent-wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sieoder ihre Lebensstätten zu beschädigen oder zu zerstö-ren,

j) Abfälle, Müll, Schutt oder Abraum aller Art an anderenals den hierfür zugelassenen Plätzen wegzuwerfen, ab-zulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu ver-unreinigen,

k) Pflanzen oder Tiere, insbesondere gebietsfremde oderinvasive Arten auszubringen oder anzusiedeln,

l) Gewässer i. S. des § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes(WHG) auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen,die den Wasserstand, den Wasserabfluss oder die Fließ-geschwindigkeit erheblich verändern oder Stoffe ein-zubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andereMaßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die phy-sikalische, chemische oder biologische Beschaffenheitder Gewässer nachteilig zu verändern,

m) Gehölze, Stillgewässer oder landschaftlich oder erdge-schichtlich bemerkenswerte Erscheinungen, z. B. Find-linge oder Felsblöcke, zu beseitigen oder zu verändern,

n) Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabun-gen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmenoder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern,

o) Dünger oder Pestizide auszubringen,

p) Habitatbäume zu beseitigen sowie stehendes oder lie-gendes Totholz von Laubbäumen ohne vorherige Zu-stimmung der Unteren Naturschutzbehörde aus demGebiet zu entfernen,

q) Stubben von Laubbäumen zu fräsen, zu überschüttenoder zu entfernen,

r) bauliche Anlagen aller Art und Verkaufseinrichtungen,auch soweit für sie keine bauaufsichtliche Genehmi-gung erforderlich ist, zu errichten oder äußerlich we-sentlich zu verändern,

s) im NSG und in einer Zone von 500 m Breite um dasNSG herum unbemannte Luftfahrtsysteme oder unbe-mannte Luftfahrzeuge zu Freizeitzwecken (z. B. Flug-modelle, Drohnen) oder Drachen zu betreiben oder mitbemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängeglei-tern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten und,abgesehen von Notfallsituationen, zu landen,

t) die gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie geschütztenLebensraumtypen direkt, indirekt oder schleichend zuverändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(4) § 23 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 a BNatSchG bleiben unberührt.

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§ 4Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind folgende Handlungen freige-stellt:(1) Das Betreten und Befahren des Gebietes,

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten so-wie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigenNutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke erfor-derlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowiederen Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

c) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicherStellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung derdienstlichen Aufgaben dieser Behörden nach vorheri-ger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehördezwei Wochen vor Beginn,

d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowieInformation und Bildung mit Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde.

(2) Die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestehendenWege in der vorhandenen Breite, mit dem bisherigenDeckschichtmaterial (sofern dieses milieuangepasst ist)und nur soweit dies für die freigestellten Nutzungen er-forderlich ist, ohne Ablagerung von überschüssigem Ma-terial im Wegeseitenraum und auf angrenzendenFlächen, nach vorheriger Anzeige bei der zuständigenNaturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn.

(3) Die Nutzung und Unterhaltung der bestehenden recht-mäßigen Anlagen und Einrichtungen. Die Instandsetzungist zulässig, wenn die beabsichtigten Maßnahmen derUnteren Naturschutzbehörde mindestens vier Wochenvor Umsetzung angezeigt werden.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagdnach folgenden Vorgaben: Die Neuanlage von Wildäckern,Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen so-wie anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nichtortsüblicher landschaftsangepasster Art bedarf der Zu-stimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

(5) Maßnahmen an Bäumen zur Verkehrssicherung im öffent-lichen Raum unter besonderer Berücksichtigung des Ar-tenschutzes nach § 44 Abs. 1 und 5 und § 19 BNatSchG.

(6) Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Wald i. S. der § 5Abs. 3 BNatSchG und § 11 NWaldLG, einschließlich derErrichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gatternund der Nutzung und Unterhaltung von sonst erforderli-chen Einrichtungen und Anlagen sowie nach folgendenVorgaben:1. ohne Änderung des Wasserhaushalts,2. ohne nicht forstlich genutzte Flächen aufzuforsten,3. ohne die aktive Umwandlung von Laub- in Nadelwald,4. ohne Einsatz von Herbiziden, Insektiziden und Fungi-

ziden und ohne den Einsatz von sonstigen Pflanzen-schutzmitteln, wenn dieser nicht mindestens zehnWerktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigtworden ist und eine erhebliche Beeinträchtigung i. S.des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchGnachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist,

5. ohne vorherige Abstimmung mit der zuständigen Un-teren Naturschutzbehörde Waldkalkungen oder -dün-gungen vorzunehmen,

6. ohne eine Bewirtschaftung der um die beiden Klärteicheaufgewachsenen Birkenanflugwälder durchzuführen,

7. auf allen Waldflächen mit wertbestimmenden Le-bensraumtypen, soweit zum Erreichen des Schutz-zwecks folgende erforderlichen Beschränkungeneingehalten werden:a) ohne den Anbau von potentiell invasiven Arten,

wie Douglasie und Roteiche,b) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme

nur einzelstammweise oder durch Femel- oderLochhieb vollzogen wird,

c) auf befahrungsempfindlichen Standorten und inAltholzbeständen die Feinerschließungslinien einenMindestabstand der Gassenmitten von 40 Meternzueinander nicht unterschreiten,

d) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feiner-schließungslinien unterbleibt, ausgenommen sindMaßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,

e) in Altholzbeständen die Holzentnahme und diefachgerechte Pflege in der Zeit vom 01.03. bis31.08. eines jeden Jahres nur mit Zustimmung derUnteren Naturschutzbehörde erfolgt,

f) eine Düngung unterbleibt,g) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese

nicht mindestens einen Monat vorher der UnterenNaturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausge-nommen ist eine zur Einleitung einer natürlichenVerjüngung erforderliche plätzeweise Bodenver-wundung,

h) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diesenicht mindestens einen Monat vorher mit der zu-ständigen Naturschutzbehörde abgestimmt wordenist,

i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenndiese nicht mindestens einen Monat vorher derUnteren Naturschutzbehörde angezeigt worden ist,

j) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zustim-mung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt,

k) eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustim-mung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgt,

8. zusätzlich zu Nr. 7 auf allen Waldflächen mit wertbe-stimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergeb-nis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „B“ und„C“ aufweisen, soweit beim Holzeinschlag und bei derPflege a) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Le-

bensraumtypfläche des jeweiligen Eigentümers er-halten bleibt oder entwickelt wird,

b) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche des je-weiligen Eigentümers mindestens drei lebendeAltholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiertund bis zum natürlichen Zerfall belassen oder beiFehlen von Altholzbäumen auf 5 % der Lebens-raumtypfläche des jeweiligen Eigentümers ab derdritten Durchforstung Teilflächen zur Entwick-lung von Habitatbäumen dauerhaft markiert wer-den (Habitatbaumanwärter); artenschutzrecht-liche Regelungen zum Schutz von Horst- undHöhlenbäumen bleiben unberührt,

c) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche des jeweili-gen Eigentümers mindestens zwei Stück stehendesoder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichenZerfall belassen werden,

d) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche desjeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Bau-marten erhalten bleiben oder entwickelt werden,

e) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebens-raumtypische Baumarten und dabei auf mindes-tens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypi-sche Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät wer-den. Eine Ausnahme gilt für Flächen mit demFFH-LRT 9110, hier müssen bei künstlicher Ver-jüngung auf mind. 90 % der Verjüngungsfläche le-bensraumtypische Baumarten verwendet werden,

9. zusätzlich zu Nr. 7 auf allen Waldflächen mit wertbe-stimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergeb-nis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „A“aufweisen, soweit beim Holzeinschlag und bei derPflegea) ein Altholzanteil von mindestens 35 % der Le-

bensraumtypfläche des jeweiligen Eigentümers er-halten bleibt,

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b) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche des je-weiligen Eigentümers mindestens sechs lebendeAltholzbäume dauerhaft als Habitatbäume mar-kiert und bis zum natürlichen Zerfall belassenwerden; artenschutzrechtliche Regelungen zumSchutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben un-berührt,

c) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche des jeweili-gen Eigentümers mindestens drei Stück stehendesoder liegendes starkes Totholz bis zum natürli-chen Zerfall belassen werden,

d) auf mindestens 90 % der Lebensraumtypfläche desjeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Bau-marten erhalten bleiben,

e) bei künstlicher Verjüngung auf Flächen mit demFFH-LRT 9190 dürfen ausschließlich lebensraum-typische Baumarten und dabei auf mindestens 80 %der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Haupt-baumarten angepflanzt oder gesät werden,

f) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebens-raumtypische Baumarten und dabei auf mindes-tens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypi-sche Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät wer-den. Eine Ausnahme gilt für Flächen mit demFFH-LRT 9110, hier müssen bei künstlicher Ver-jüngung auf mind. 90 % der Verjüngungsfläche le-bensraumtypische Baumarten verwendet werden.

Die mitveröffentlichte Karte mit der genauen Lage der Le-bensraumtypen kann bei der Unteren Naturschutzbehör-de während der Dienststunden sowie im Internet unterwww.landkreis-vechta.de in der Rubrik Service/Bürger-GIS unentgeltlich eingesehen werden.

Freigestellt sind Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 6, wennund solange der Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahmesowie die Art der Durchführung durch einen Bewirt-schaftungsplan i. S. des § 32 Abs. 5 BNatSchG festgelegtsind, der von der Unteren Naturschutzbehörde oder mitderen Zustimmung erstellt worden ist.

Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Er-schwernisausgleichsverordnung Wald in der jeweils gel-tenden Fassung.

(7) Die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung unter größt-möglicher Schonung der natürlichen Lebensgemein-schaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondereder natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimm-blattvegetation, und nach folgenden Vorgaben:

a) Fischbesatzmaßnahmen erfolgen nach den Grundsät-zen des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds.FischG) sowie der Verordnung über die Fischerei inBinnengewässern (Binnenfischereiordnung) und sindvier Wochen vor Durchführung bei der zuständigenNaturschutzbehörde anzuzeigen,

b) ohne die Errichtung neuer fester Angelplätze undohne Schaffung neuer Pfade,

c) das Angeln am Großen Klärteich nur innerhalb der inder maßgeblichen Karte (Anlage 2)*) dargestellten Ufer-und Gewässerbereiche auszuüben.

(8) In den Absätzen 1 bis 7 genannten Fällen kann eine erfor-derliche Zustimmung oder ein erforderliches Einverneh-men von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden,wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nach-haltigen Störungen des NSG oder seiner für die Erhal-tungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestand-teile zu befürchten sind. Die Erteilung der Zustimmungund des Einvernehmens kann mit Regelungen zu Zeit-punkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden.

(9) Freigestellt sind außerdem mit der Unteren Naturschutz-behörde abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, derErhaltung und der Entwicklung des NSG dienen.

(10) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestim-mungen des § 44 BNatSchG bleiben unberührt.

(11) Bestehende, rechtmäßige behördliche Genehmigungen,Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unbe-rührt.

§ 5

Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständigeNaturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchGi. V. m. § 41 NAGBNatSchG eine Befreiung gewähren.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projek-ten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmender Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 26NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verord-nung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des§ 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

§ 6

Anordnungsbefugnis

Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2NAGBNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde dieWiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenngegen die Verbote oder den Erlaubnisvorbehalt des § 3 oderdie Zustimmung, den Einvernehmensvorbehalt oder die An-zeigepflichten des § 4 dieser Verordnung verstoßen wurdeoder Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigtoder verändert worden sind.

§ 7

Pflege-, Entwicklungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte habendie Durchführung von folgenden durch die zuständige Na-turschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maß-nahmen zu dulden:

1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung undWiederherstellung des NSG oder seiner einzelnen Be-standteile,

2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung desNSG und seiner Wege sowie zur weiteren Informationüber das NSG.

(2) Zu dulden sind insbesondere

1. die in einem Managementplan für das NSG dargestell-ten Maßnahmen,

2. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die für denSchutzzweck des NSG erforderlich sind,

3. Entkusselungs- und Schnittarbeiten im Umfeld derStillgewässer sowie im Bereich der Abraumhalde zurBewahrung offener, unbeschatteter Lebensräume,

4. die Einrichtung von Anlagen zur wissenschaftlichenBegleitung und Kontrolle der Gebietsentwicklung,

5. die Beseitigung von Neophytenbeständen.

(3) Die §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchGbleiben unberührt.

§ 8

Umsetzung von Erhaltungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Re-gelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhal-tung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vor-kommenden FFH-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten.

(2) Die in § 7 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung beschriebenenMaßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oderWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandesder im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen undAnhang II-Arten.

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(3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 dieser Verord-nung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere

a) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnah-men der zuständigen Naturschutzbehörde,

b) freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmendes Vertragsnaturschutzes,

c) Einzelfallanordnungen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG.

§ 9Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Frei-heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,wer entgegen einer zum Schutz eines NSG erlassenenRechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung handeltund dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheb-lich beeinträchtigt.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Schutzvor-schriften des § 33 BNatSchG oder die Regelungen der §§ 3und 4 dieser Verordnung verstößt, ohne dass eine nach§§ 3 und 4 erforderliche Zustimmung oder eine Befreiungnach § 5 gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kannnach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu50.000,— Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Handlungen vor-nimmt, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zer-stören, beschädigen oder verändern oder zu einer nach-haltigen Störung führen können oder wer vorsätzlich oderfahrlässig gegen die Verbote des § 3 verstößt, ohne dass eineFreistellung nach § 4 vorliegt oder eine erforderliche Zu-stimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ord-nungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchGmit einer Geldbuße bis zu 50.000,— Euro geahndet wer-den.

(4) Ordnungswidrig handelt ferner gemäß § 43 Abs. 3NAGBNatSchG, wer entgegen § 16 Abs. 2 NAGBNatSchGund § 3 Abs. 3 dieser Verordnung das NSG außerhalb derWege betritt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Frei-stellung bzw. Zustimmung nach § 4 vorliegen oder eineBefreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kannnach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu25.000,— Euro geahndet werden.

§ 10Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über das Landschafts-schutzgebiet „Dammer Berge“ vom 18.10.2018 in dem Gel-tungsbereich des Naturschutzgebietes „Dammer Bergsee“ruhend gestellt.

(3) Gleichzeitig tritt die alte Verordnung vom 21.04.1995 überdas Naturschutzgebiet „Dammer Bergsee“ (Amtsblatt fürden Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 17 vom 28.04.1995,S. 528 ff.) außer Kraft.

Hinweis auf die Jahresfrist zur Geltendmachung von Verfah-rensfehlernEine Verletzung der in § 14 Abs. 1 bis 3 des NAGBNatSchGgenannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sienicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsver-ordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der dieVerletzung begründen soll, bei der zuständigen Naturschutz-behörde geltend gemacht wird.

Vechta, den 18.10.2018

Herbert Winkel

Landrat

*) Hier nicht abgedruckt.— Nds. MBl. Nr. 38/2018 S. 1246

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Damme

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Dinklage

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Goldenstedt

Steinfeld

Neuen-

kirchen-

Vörden

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Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta

Legende

Die Innenseite des grauen Rasterbandes

umzeichnet die Grenze des Schutzgebietes

Geltungsbereich der Verordung

FFH-Umsetzungsfläche (Gebiet 317)

An

lage

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Herausgegeben von der Niedersächsischen StaatskanzleiVerlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover, Telefon 0511 8550-0,Telefax 0511 8550-2400. Druck: Umweltdruckhaus Hannover GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. LaufenderBezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 €, einschließlich 8,53 € Mehrwertsteuer und 12,80 €

Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 6 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55 €.ISSN 0341-3500. Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 6,20 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten

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