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wifi.at/ooe WIFI Oberösterreich Berufsreifeprüfung Neue Wege und Chancen

Neue Wege und Chancen - WIFI Oberösterreich · am WIFI ab. Formular S3 Für die einzelnen Prüfungen müssen Sie sich jeweils schriftlich vor dem konkreten Prüfungstermin extra

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wifi.at/ooe WIFI Oberösterreich

BerufsreifeprüfungNeue Wege und Chancen

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen oder Männer in

gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen wird die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet.

wifi.at/ooe WIFI Oberösterreich

JETZT EINFACH UND SICHER ZUR BERUFSREIFEPRÜFUNG!Sehr geehrte Damen und Herren, die Matura nachholen, neben Beruf oder Familie – die Berufsreifeprüfung eröffnet neue Möglichkeiten!

Für alle, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und noch mehr im Berufs-leben erreichen wollen, ist die Berufsreifeprüfung das Richtige, um einen höheren Abschluss zu erreichen.

Die Berufsreifeprüfung öffnet viele Möglichkeiten:

n einen interessanten Aufgabenbereich n den Job weiter abzusichern n neuen Schwung in die Karriere bringen n ein Studium zu beginnen

Endecken Sie selbst, wie vielfältig Ihre Chancen mit der Berufsreifeprüfung sind:Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen über die Berufsreifeprüfung. Die WIFI-Lehrgänge bieten neueste Lernmethoden, aktuelle Lehrpläne, hohe Qualitätsstandards sowie kompetente Trainer.

Und der Erfolg gibt Recht:

Mit 4 Teilprüfungen in den Gegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik und einem persönlichen Fachbereich erwirbt man die vollwertige, staatliche Matura.

Für die Berufsreifeprüfung ist es nie zu spät

Der beste Zeitpunkt ist natürlich: JETZT!Wir freuen uns darauf, Sie bei Ihrem nächsten Karriereschritt zu begleiten.

Ihr WIFI-BRP Team

Und was sagen Teilnehmer und Trainer über diese Kurse?

Einen kleinen Auszug finden Sie in dieser Broschüre.Mehr über Kursinhalte und Formulare unter: wifi.at/ooe/brp

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InhaltJetzt einfach und sicher zur Berufsreifeprüfung! 2

1. Voraussetzung und Zulassung 6

2. Schritte zur Berufsreifeprüfung 8

3. Spezialform: Lehre mit Matura (LmM) 10

4. Deutsch 12

5. Englisch 14

6. Mathematik 16

7.1 Bautechnik 18

7.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 19

7.3 Chemie 20

7.4 Elektronik 21

7.5 Elektrotechnik 22

7.6 Ernährung und Lebensmitteltechnologie 23

7.7 Gesundheit und Soziales 24

7.8 Handel und Rechnungswesen 25

7.9 Informationsmanagement und Medientechnik 26

7.10 Maschinenbau 27

7.11 Politische Bildung und Recht 28

7.12 Touristisches Management 29

7.13 Werkstofftechnik 30

7.14 Wirtschafts informatik 31

8. Von der Anmeldung bis zum Zeugnis 32

9. Partnerschulen 33

10. Ansprechpartner am WIFI OÖ 49

Anhang A 50

Anhang B 56

Formulare 65

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Sie wollen Ihrer Karriere neuen Schwung verleihen, befördert werden oder ein Studi-um beginnen? Dann sollten Sie jetzt die Berufsreifeprüfung absolvieren.

Die Berufsreifeprüfung ist eine vollwertige Matura und bietet zudem den Vorteil, dass der praktische Hintergrund Ihrer Berufsausbildung Ihre Karriere schneller in Schwung bringt.

Die Berufsreifeprüfung eröffnet viele Wege und Karrierechancen.

Nach erfolgreichem Abschluss haben Sie die Möglichkeit, an allen österreichischen Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen zu studieren sowie Kollegs und Akademien zu besuchen.

Anders als bei der Studienberechtigungsprüfung müssen Sie sich nicht auf ein be-stimmtes Gebiet festlegen: Alle Studienrichtungen stehen Ihnen nach der Berufsreife-prüfung offen.

Die Berufsreifeprüfung lohnt sich!Personen jeden Alters mit einer abge-schlossenen Ausbildung können die vollwertige Matura erlangen. Sie erwer-ben mit der Berufsreifeprüfung:

n umfassendes Allgemeinwissen n fachliche Höherqualifizierung n eine vollwertige Matura

Wann soll ich die BRP machen?Den richtigen Zeitpunkt bestimmen Sie selbst. Sie können die Berufsreifeprüfung aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt in Angriff nehmen.

1. INFO + ANMELDUNG VOR DEN KURSEN

2. DER KURSSTART AM WIFI

3. LEHRGÄNGE MIT 4 TEILPRÜFUNGEN

Kostenlose Informationsver-anstaltung

Ansuchenum Zulassung an der Schule (S1)

EinstufungstestAnmeldungzu den WIFI-Lehrgängen

Basiskurse (freiwilliger Besuch): Lehrgänge:

DEUTSCH 20 TE DEUTSCH 160 TE

ENGLISCH 20 TE ENGLISCH 180 TE

MATHEMATIK 20 TE MATHEMATIK 180 TE

FACHBEREICH 20 TE FACHBEREICH 120 - 160 TE

Wann ist der richtige Zeitpunkt? Informationsveranstaltungen: laufend(Termine unter wifi.at/ooe/brp)

DER SANFTE KURSSTART DIE INTENSIVE PHASE: LEHRGÄNGE

Lehrgangsstart Herbst / Lehrgangsstart Frühjahr

BERUFSREIFEPRÜFUNG (BRP) lohnt sich das?

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MACHEN SIE IHRE MATURA MIT DEM WIFI!

Bereits mehr als 6000 erfolgreiche BRP-Absolventen. Für diese hohe Erfolgsquote sorgen vor allem:

n persönliche Betreuung von Anfang an n große Auswahl an Fachbereichen n aufschlussreiche Informationsveranstaltungen n Lehrgangsbeginn jeweils im Frühjahr und im Herbst n fachlich und pädagogisch kompetente Trainer n Einsatz neuer Medien n kompakt aufbereitete Bücher und Skripten n Lernbegleitungen (Basiskurse, Prüfungsvorbereitungskurse) n umfangreiche Vorbereitungskurse n zeitliche Flexibilität n verschiedene Fördermöglichkeiten n Wissens- und Durchführungsgarantie n Anwendung neuer Lernmethoden

(Kompetenzorientierung, WIFI Lernphilosophie LENA)

BEIM WIFI LÄUFT ES VON BEGINN AN BESSER!95% der Personen, die am WIFI einen Kurs buchen, können diesen auch wie geplant besuchen. Diese hohe Durchführungsgarantie ist besonders wichtig, weil im Vorfeld immer organisatorische Rahmenbedingungen wie Kinderbetreuung, Urlaub, Abstim-mung mit dem Arbeitgeber usw. geklärt werden müssen.

Die Voraussetzungen für die WIFI Wissensgarantie sind: � Wenn Sie mindestens 75% des Kurses besucht und die Kursgebühr bezahlt haben.

� Wenn Sie zur Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben (bei Antritt in einer Schule benötigen wir eine Bestätigung über den negativen Antritt).

� Der kostenlose Wiederhol-Kurs muss spätestens 12 Monate nach Kursende beginnen.

� Ist kein Teilnehmerplatz frei oder wird der entsprechende Kurs nicht mehr angeboten bzw. durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Einlösung der Wissensgarantie. Skripten sind bei einem Kurs auf Wissensgarantie nicht enthalten.

5. ABSCHLUSS = MATURAZEUGNIS

Berufsreifeprüfung (BRP)

MIT VIER TEILPRÜFUNGEN BIS ZUM BRP-ABSCHLUSS

Teilprüfungen am Ende jedes Lehrganges möglich Abschluss-Zeugnis mit allen Prüfungsgegenständen Mehr Chancen im Berufsleben

TE = Trainingseinheiten à 45 min

4. PRÜFUNGS- VORBEREITUNG

Prüfungsvorbereitung (freiwilliger Besuch):

DEUTSCH 20 TE

ENGLISCH 15 TE

MATHEMATIK 20 TE

FACHBEREICH 20 TE

BESSERE JOBAUSSICHTENBEI EINSTIEG

KARRIERE/AUFSTIEGMIT ABSCHLUSSZEUGNIS

ZUGANG ZU POSITIONEN MIT MATURANIVEAU

STUDIUM AN UNIVERSITÄTEN, FACHHOCHSCHULEN

UND VIELES MEHR

WIFI-WISSENSGARANTIEPrüfung nicht bestanden – Kurs 1 x kostenlos wiederholen. Die Wissensgarantie ist ein Sicherheitsnetz für alle WIFI-Kursteilnehmer, die Veranstaltungen, die mit einer Prüfung abschließen, besuchen.

Das gilt sowohl für Kurse mit einer WIFI-Prüfung als auch für Vor-bereitungskurse auf Meister-, Befähigungs- oder Lehrabschluss-prüfungen und auch für Kurse, bei denen die Prüfung von einer externen Stelle (z.B. Cambridge-Sprachzertifikate, Microsoft Prü-fungen usw.) abgenommen wird.

Wann gilt die WIFI-Wissensgarantie?Sie können den Kurs einmal wiederholen, wenn Sie 75% des Kurses besucht und den Kursbeitrag bezahlt haben. Dies gilt für alle Kurse mit Abschlussprüfungen in Oberösterreich in einem

Zeitraum von 12 Monaten. Sie sind zur Prüfung angetreten und haben die Prüfung nicht bestanden. Die Teilnahme am Kurs ist kostenlos, sofern ein Kursplatz verfügbar ist, keine maßgeblichen Änderungen des Kurses bzw. der Prü-fung vorkommen und ein Kurs durchgeführt wird. Zu bezahlen sind nur mehr Materialien, Bücher und die Prüfungsgebühr.

Die Kurse mit Wissensgarantie sind im Kursbuch mit diesem Logo gekennzeichnet.

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1.1 WER KANN DIE BERUFSREIFEPRÜFUNG MACHEN?

Eine Zulassung zur Berufsreifeprüfung erhalten Sie, wenn Sie eine der folgenden Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich absolviert haben:

n Lehrabschlussprüfung n Land- und forstwirtschaftliche FacharbeiterInnenprüfung n mindestens dreijährige, berufsbildende, mittlere Schule n mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und

Krankenpflegegesetz n mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz

über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G)

n Meister- bzw. Befähigungsprüfung gem. den §§ 20 und 22 der Gewerbeordnung 1994

n Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung n Dienstprüfung gem. § 28 Beamten-Dienstrechtsgesetz und § 67

Vertragsbedienstetengesetz in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Dienstzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres

n erfolgreicher Abschluss der 3. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten

n erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium

n erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität oder an einer Privatuniversität

n erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur

n erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Der Weg zur Berufsreifeprüfung beginnt mit einer ausführlichen Beratung. Bei kostenlosen Informationsveranstal-tungen informiert das WIFI regelmäßig über Kurse, Formalitäten und alle wich-tigen Details. Die aktuellen Termine finden Sie auf unserer Website unter wifi.at/ooe/brp

Altersvoraussetzung:Für die Abschlussprüfung der Berufsrei-feprüfung ist ein Mindestalter von 19 Jahren notwendig.

Details zu den Bestimmungen und aktuellen Änderungen für die Berufsrei-feprüfung entnehmen Sie bitte dem Bun-desgesetz über die Berufsreifeprüfung sowie der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten. Einen Auszug finden Sie im Anhang.

EINSTIEG - ZULASSUNG - FORMULARE

1. VORAUSSETZUNG UND ZULASSUNG

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1.2 ANRECHENBARE LEISTUNGEN UND VORKENNTNISSE

Teilprüfungen können entfallen, wenn Sie bereits eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Ni-veau gleichwertig ist.

So werden zum Beispiel bereits bestandene Reifeprüfungen in Deutsch und Ma-thematik angerechnet.

Auch die Prüfung der lebenden Fremdsprache kann bei dem Nachweis bestimmter Sprachzertifikate entfallen.

Die Fachbereichsprüfung entfällt unter anderem bei dem Nachweis einer der fol-genden Qualifikationen:

n Meisterprüfung n Werkmeisterschule inkl. Abschlussprüfung n Besuch einer Fachakademie n Details siehe Anhang B

1.3 FORMULARE FÜR ANMELDUNG UND ZULASSUNG

Formular S1Mit diesem Formular suchen Sie um Zulassung bei der Partnerschule an, an der Ihr Fachbereich möglich ist und Sie eine der vier Prüfungen extern ablegen möchten.

Bestätigung des Dienstgebers (nur in einzelnen Fällen)Ist eine mögliche Beilage zum Formular S1. Diese Beilage benötigen Sie nur, wenn Ihre Berufsausbildung nicht mit Ihrer Berufserfahrung (und somit dem von Ihnen gewünschten Fachbereich) übereinstimmt. Der Dienstgeber kann damit Ihre Berufserfahrung bestätigen.

Formular S2 Nach Ihrem Ansuchen mit dem Formular S1 erhalten Sie von der Schule einen Zu-lassungsbescheid, der Sie zum Antritt zu Prüfungen berechtigt und Ihren Fachbe-reich bestätigt – das Formular S2. Dieses Formular (Zulassung zur BRP) benötigen Sie vor der ersten Teilprüfung. Bitte geben Sie immer eine Kopie dieses Formulars am WIFI ab.

Formular S3Für die einzelnen Prüfungen müssen Sie sich jeweils schriftlich vor dem konkreten Prüfungstermin extra anmelden. Für die Prüfungen an Ihrer Schule melden Sie sich mit dem Formular S3 an.

Für die Anmeldung zu einer WIFI-Prüfung füllen Sie den grünen WIFI-Anmelde-bogen oder als Lehrling den orangen Anmeldebogen aus.Bitte beachten Sie die jeweiligen Anmeldefristen.

Checkliste für Anmeldung und Zulassung an der Partnerschule:

; Nachweis der persönlichen Voraussetzung (z.B. positives Lehrabschlussprüfungszeugnis)

; Geburtsurkunde

; Nachweis über anrechenbare Teil-prüfungen (falls vorhanden)

; Die Wahl der lebenden Fremdsprache sowie die Angabe, ob diese Teilprüfung mündlich oder schriftlich abgelegt wird

; Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Klausur oder Projektarbeit).

; Angabe der beabsichtigten Prüfungstermine

Alle wichtigen Informationen sowie die Formulare zur BRP finden Sie auch im Internet unter: wifi.at/ooe/brpHINWEIS: Ausfüllhilfen zu den einzel-nen Formularen finden Sie online unter: wifi.at/ooe

Welche Formulare brauche ich? � Formular S1 – zur Zulassung � Bestätigung des Dienstgebers – bei Änderung des Fachbereiches

� Formular S2 – von der Schule (=Zulassung)

� Formular S3 – zur Prüfungsanmeldung

Bei einem Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein.

Erhältlich: n im Kundenservice im WIFI n unter wifi.at/ooe/brp

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Wie viel Zeit Sie sich für die Berufsreifeprüfung lassen, bestimmen Sie selbst. Sie können sich gleichzeitig auf mehrere Prüfungen vorbereiten oder eine nach der anderen absolvieren. Aus Erfahrungen ist – vor allem Berufstätigen – eine Auftei-lung auf zwei Jahre zu empfehlen, wobei in jedem Jahr zwei Fächer absolviert werden. Sind Ihre Zeitressourcen begrenzt, können die Kurse auch mit Unterbre-chung über drei, vier oder mehr Jahre aufgeteilt werden. Falls Sie in Bildungska-renz sind, können Sie sich gegebenenfalls mehr zutrauen.

Auch die Kombination und Reihenfolge der Fächer können Sie selbst zusammen-stellen. Aus lernpsychologischer Sicht gibt es keine bevorzugte oder benachtei-ligte Kombination und Reihenfolge von Fächern. Aus Erfahrungen ist es erforder-lich, den Bereich Mathematik vor Elektrotechnik, Elektronik und Maschinenbau zu absolvieren.

Wenn Ihre Schulausbildung schon länger zurück liegt und Sie Unsicherheiten haben, empfiehlt es sich, einen Basiskurs zu besuchen und so für einen optimalen Kurseinstieg zu sorgen. Dieser stärkt Ihr Wissen in den Grundlagen. Basiskurse werden stark gefördert (siehe Rechenbeispiel Seite 9)

Der Unterricht ist modular aufgebaut. Die meisten BRP-Kurse beginnen mit dem Schuljahr im Herbst und zusätzlich auch im Frühjahr. Jeder Kurs dauert zwei Se-mester (ein Jahr bzw. 120 bis 180 Trainingseinheiten). Der Unterricht findet meist jeweils an einem Wochentag abends statt, aber auch Vormittags-, Nachmittags- und Samstags-Kurse werden angeboten.

2.1 WELCHE BEREICHE MUSS ICH ABSOLVIEREN?

Die Berufsreifeprüfung umfasst vier Teilbereiche. Der Lernstoff orientiert sich an einer höheren Schule. In welcher Reihenfolge die Prüfungen absolviert werden, kann jeder selbst entscheiden.

Wie laufen die Kurse ab? � Kursstart im Herbst und im Frühjahr � jeder Kurs dauert 2 Semester � Unterricht in der Regel wochentags abends

� zum Teil Vormittags-, Nachmittags- und Samstagskurse

Sie bestimmen das Tempo!Ablauf und Kurse sind so strukturiert, dass die BRP auch neben dem Beruf möglich ist. Reihenfolge und Zeitraum können Sie selbst bestimmen.

Beispiellehrplan: � 1. Jahr Deutsch und Mathematik � 2. Jahr Fremdsprache und Fachbereich oder

� 1. Jahr Deutsch � 2. Jahr Mathe und Fremdsprache � 3. Jahr Fachbereich

ZUR ORIENTIERUNG

2. SCHRITTE ZUR BERUFSREIFEPRÜFUNG

Deutsch Lebende Fremdsprache MathematikFachbereich

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2.2 WELCHEN FACHBEREICH SOLL ICH WÄHLEN?

Der Fachbereich ergibt sich aus Ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder einer nachweislich ausgeübten, mindestens zweijährigen Praxis in einem Berufsfeld.

Der Fachbereich ist somit nicht frei wählbar und muss von Ihrer gewählten Partner-schule genehmigt werden. Die am Beginn getroffene Entscheidung ist bindend. Weder die gewählte Schule noch der Fachbereich können später gewechselt werden.

2.3 WIE FINDE ICH MEINE PARTNERSCHULE?

Die Partnerschule ergibt sich aus dem zu absolvierenden Fachbereich. Sind Sie bei-spielsweise Bürokaufmann/frau, eignet sich der Fachbereich „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“. In dem Fall wäre die BHAK vor Ort eine mögliche Partnerschule (nächstgelegene Schule zum Wohnort). Haben Sie den Lehrberuf Maurer/in erlernt, sind Sie dem Fachbereich Bautechnik zuzuordnen und könnten unter anderem bei der HTBLA Linz Goethestraße um Zulassung ansuchen.

Lässt sich Ihr Lehrberuf bzw. Ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit keinem Fachbereich ein-deutig zuordnen, erfolgt eine Zuordnung zu dem Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen.

2.4 WIE LEGE ICH DIE PRÜFUNGEN AB?

Mindestens eine der vier Teilprüfungen müssen Sie vor der schulischen Prüfungskom-mission ablegen, bei welcher Sie um Zulassung angesucht haben, also an der Partner-schule. Die anderen drei Prüfungen können Sie am WIFI ablegen. Es gibt keine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen Teilprüfungen, bereits abgelegte Teilprüfun-gen gehen nicht verloren. Für Teilprüfungen am WIFI ist der Besuch eines Lehrgangs verpflichtend, für Teilprüfungen an der Partnerschule nicht. Beachten Sie, dass für einen Prüfungsantritt am WIFI die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein muss.

Wann kann ich die Teilprüfungen ablegen? n Für die letzte Teilprüfung müssen Sie mindestens 19 Jahre alt sein

2.5 WELCHE UNTERSTÜTZUNGEN GIBT ES?

Für die Berufsreifeprüfung fallen Kosten für die Vorbereitung sowie Gebühren für Zulassung und Prüfungen an. Das Gute – für die Berufsmatura gibt es verschiedene Förderungen:

n Bildungskonto des Landes OÖ n Steuererleichterungen n AK-Bonus auf Basiskurse

Der Fachbereich muss einen klaren Bezug zum erlernten Beruf oder zum aktuellen beruflichen Umfeld haben. Zulassung an der Partnerschule vor dem 1. Prüfungsantritt einholen.

Einen Überblick über die Partnerschulen in Oberösterreich finden Sie im Kapitel 9.

Wie erhalte ich mein BRP-Zeugnis?Haben Sie alle vorgeschriebenen Prüfungen bestanden, dann erhalten Sie von Ihrer Partnerschule das abschließende Berufsreifeprüfungs-Zeugnis!

Mehr Informationen zu Förderungen finden Sie im Internet unter: wifi.at/ooe

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Neben der Berufsreifeprüfung besteht auch die Möglichkeit, die Berufsmatura wäh-rend der Lehrzeit zu absolvieren.

Lehre mit Matura (LmM) öffnet Ihnen bessere Einstiegsmöglichkeiten in den Beruf, einen attraktiven Aufgabenbereich, weitere Karrieresprünge und einen sicheren Job.

Außerdem können Sie mit der Berufsmatura an allen österreichischen Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen studieren sowie Kollegs und Akademien besuchen.

MIT VIER TEILPRÜFUNGEN ZUM ERFOLG!

Diese Form der Berufsreifeprüfung umfasst ebenfalls vier Teilbereiche: Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache Englisch und der Fachbereich, der dem Lehrberuf entspricht.

Auskünfte über die verpflichtenden Informationsveranstaltungen finden Sie im Internet unter: www.lehremitmatura-ooe.at

BESTENS VORBEREITET UND ABGESTIMMT AUF DEN LEHRBETRIEB

Alle Lehrlinge werden in die Maturavorbereitung aufgenommen, es gibt keine Aus-wahlverfahren. Das WIFI bietet eigens für die Berufsmatura konzipierte LmM-Kurse an, die auf die vier Teilbereiche vorbereiten.

Die Kurse können in der Freizeit oder mit Einverständnis des Lehrbetriebes auch wäh-rend der Arbeitszeit besucht werden.

Die Anmeldung zur LmM ist nur über den Trägerverein möglich:

VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER LEHRLINGE IN OÖFerihumerstraße 14 4040 Linz Tel.: 0732/7071-68905 E-Mail: [email protected]

Einstiegsniveau: � gültiger Lehrvertrag � der Einstieg ist in allen Lehrberufen bereits im ersten Lehrjahr möglich

Die Berufsreifeprüfung ist für Lehrlinge kostenlos!

Mehr Informationen finden Sie im Inter-net unter: www.lehremitmatura-ooe.at

3. SPEZIALFORM: LEHRE MIT MATURA (LmM)

Lassen Sie sich mit Freude zur Matura (ver-)führen!

Die Ausbildung zum Facharbeiter ist ein wichtiger Schritt zu einem Beruf mit Perspektive.

Machen Sie noch einen Schritt weiter und verschaffen Sie sich mit der Berufsreifeprüfung den

Zugang zu Universitäten und Fachhochschulen - somit die erforderlichen Qualifikationen,

um im Beruf eine leitende Position einzunehmen. Ich werde Sie bei diesem Abenteuer

„Studium“ im Zuge des Berufsreifeprüfungslehrgangs begleiten und unterstützen.

DI Andreas Kühr

Trainer

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DEUTSCHWIFI-Berufsreifeprüfung- BRP Basiskurs Deutsch (9030P)- BRP Lehrgang Deutsch (9031P)- BRP Prüfungsvorbereitung Deutsch (9033P)- Prüfung Deutsch (9231P)

ENGLISCH- BRP Basiskurs Englisch (9040P)- BRP Lehrgang Englisch (9041P)- BRP Prüfungsvorbereitung Englisch (9043P)- Prüfung Englisch (9241P)

MATHEMATIK- BRP Basiskurs Mathematik (9050P)- BRP Lehrgang Mathematik (9051P)- BRP Prüfungsvorbereitung Mathematik (9053P)- Prüfung Mathematik (9251P)

FACHBEREICHEWIFI-BerufsreifeprüfungBautechnik (9060P)Chemie (9066P)Informationsmanagement und Medientechnik (9069P)Elektronik (9072P)Elektrotechnik (9075P)Maschinenbau (9078P)Werkstofftechnik (9081P)Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (9088P)Handel und Rechnungswesen (9092P)Wirtschaftsinformatik (9095P)Touristisches Management (9098P)Gesundheit und Soziales (9104P)Ernährung und Lebensmitteltechnologie (9119P)Politische Bildung und Recht (9122P)

Prüfungen der FachbereicheBetriebswirtschaft und Rechnungswesen (9288P)Handel und Rechnungswesen (9292P)Ernährung und Lebensmitteltechnologie (nur an Schule)Touristisches Management (9298P)Gesundheit und Soziales (9304P)Bautechnik (9260P)Informationsmanagement und Medientechnik (9269P)Wirtschaftsinformatik (9295P)Elektronik (9272P)Elektrotechnik (9275P)Maschinenbau (9278P)Politische Bildung und Recht (9322P)Chemie (nur an Schule)Werkstofftechnik (9281P)

MEINE FÄCHER FÜR DIE BERUFSREIFEPRÜFUNG

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4.1 LERNINHALT

Der Lerninhalt des Vorbereitungslehrgangs Deutsch ist in folgende sechs Teilbereiche untergliedert:

n Zuhören n Sprechen n Lesen n Schreiben n Integratives Sprachbewusstsein n Reflexion und kreative Ausdrucksformen

Ziel ist es, umfassende Kenntnisse der deutschen Sprache in den Bereichen Recht-schreibung, Grammatik und Zeichensetzung zu erlangen.

Ebenso wichtige Kernpunkte sind die kritische Auseinandersetzung mit Texten, inter-aktives und öffentliches Sprechen sowie logische Verarbeitung komplexer Themen in Aufsätzen. Auch literarische Texte werden in den Unterricht integriert.

Der Lehrgang ist verpflichtend für Prü-fungen am WIFI!!

Zusatzkurse: � Basiskurs – empfehlenswert, wenn die Schulbildung schon länger zurückliegt – für einen optimalen Einstieg in den Lehrgang

� Prüfungsvorbereitung – gemeinsam mit einem Trainer wiederholen Sie den Stoff und üben gezielt anhand von Beispielen für die Prüfung.

DEUTSCH4. BERUFSREIFEPRÜFUNG DEUTSCH

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Deutsch

BRP Einstufungstest DEUTSCHfreiwillig

Prüfung schriftlich und mündlich DEUTSCH

BRP Basiskurs DEUTSCHKursnummer 9030P 20 TEfreiwillig

BRP Lehrgang DEUTSCHKursnummer 9031P 160 TEverpflichtender Besuch

BRP PRÜFUNGS VORBEREITUNGKursnummer 9033P 20 TEfreiwillig

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026PTE = Trainingseinheiten à 45 min

Teilprüfungszeugnis Deutsch

Kurs inkl.

Probematura

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Didaktische Richtlinien für unterschiedliche ZielgruppenDie Zielgruppen der Berufsreifeprüfung sind einerseits Jugendliche und andererseits Erwachsene mit vollständiger schulischer oder beruflicher Ausbildung. Während die Jugendlichen naturgemäß näher am Schulprozess sind, weisen die Erwachsenen ein höheres Maß an beruflicher Erfahrung auf.

Die Vermittlung der Lerninhalte erfolgt entsprechend den Bedürfnissen dieser unter-schiedlichen Teilnehmer/innen und wird individuell an die Kursgruppen angepasst.

4.2 PRÜFUNGEN

n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Präsentation und Diskussion der Klausurarbeit

Inhalt: n analytische, argumentative und kommentierende Problembehandlung

berufsbezogener und gesellschaftsrelevanter Themenkreise bzw. Textinterpretation

Detailinformationen zu den didakti-schen Richtlinien finden Sie unter:wifi.at/ooe/brp

Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

Die Berufsreifeprüfung – Ihre Eintrittskarte für ein neues Berufsleben

Das Fach Deutsch lebt von Gruppendynamik und Kommunikation. Neben Grammatik

und Rechtschreibung wird diskutiert, geschrieben und präsentiert. Spaß, Humor und

Abwechslung dürfen in meinen Kursen auf keinen Fall fehlen.

Dipl. Päd. Romana Böcksteiner BEd

Trainerin

Sie wissen nicht genau, welche Weiterbildung die richtige für Sie ist?

Dann vereinbaren Sie noch heute einen Termin beim WIFI OÖ. Unsere speziell geschulten Mitarbeiter entwickeln gemeinsam mit Ihnen Ihren individuellen Fahrplan zu Karriere und persönlicher Entfaltung. Wir informieren Sie auch über Spezialthemen und aktuelle Kurs förderungen.

Information & Termine unter T: 05-7000-77 oder auf wifi.at/ooe

Kostenloser

Service

WIFI-BILDUNGSBERATUNG

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5.1 LERNINHALT

Das kompetenzbasierte Curriculum für die „Lebende Fremdsprache“ baut auf dem ge-meinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) auf und gliedert sich in die Bereiche „Hören – Lesen – Sprechen – Schreiben“. Diese vorliegenden Kompe-tenzen beziehen sich auf dem Referenzniveau B2.

Im Rahmen des Kurses und der mündlichen Prüfung werden: n das vernetzte, fächerübergreifende Denken, n die eigenständige Leistung, n die Kreativität, n die Transferkompetenz, n das Verstehen der Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten

Themen, n die Fähigkeit, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage zu erläutern und erfolgreich

zu argumentieren überprüft und beurteilt.Didaktische Richtlinien für unterschied-liche Zielgruppen (siehe S. 13)!

ENGLISCH5. BERUFSREIFEPRÜFUNG ENGLISCH

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Englisch

BRP Einstufungstest ENGLISCHfreiwillig

Prüfung schriftlich ODER mündlich ENGLISCH

BRP Basiskurs ENGLISCHKursnummer 9040P 20 TEfreiwillig

BRP Lehrgang ENGLISCHKursnummer 9041P 180 TEverpflichtender Besuch

BRP PRÜFUNGS-VORBEREITUNGKursnummer 9043P 15 TEfreiwillig

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026PTE = Trainingseinheiten à 45 min

Teilprüfungszeugnis Englisch

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5.2 PRÜFUNGEN

Die Prüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine schriftliche Klausurarbeit oder eine 20-minütige mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer höheren Schule:

n mündliche Prüfung (ca. 15 bis 20 Minuten): Beherrschung der für die kommunikative Kompetenz erforderlichen Strukturen der Fachsprache, Hör- und Leseverstehen berufsrelevanter Texte und adäquate Stellungnahme dazu. Die mündliche Prüfung umfasst einen monologischen und dialogischen Teil.

n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit (nur an der Partnerschule möglich): Textproduktion zu aktuellen Themen mit vorwiegendem Bezug auf soziale und ökologische Gegenwartsprobleme und deren Lösungsversuche, Verfassen unterschiedlicher Textsorten mit den auf die Themenbereiche bezogenen Strukturen, dem Wort- und Phrasenschatz der Fachsprache.

Benotung von Prüfungsleistungen im Allgemeinen:Die Prüfungskommission beurteilt die schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen. Bei der Benotung wird neben dem Erreichen der Lehr- und Bildungsaufgaben sowie der Lernziele auch auf Eigenständigkeit im Denken und auf die Anwendung der gelernten Inhalte auf neue Problemstellungen großer Wert gelegt.Nach Ablegen aller Prüfungen wird ein Gesamtzeugnis über die Berufsreifeprüfung ausgestellt, in dem die Benotung der Teilprüfungen und die Themenstellung der Fachbereichsarbeit angeführt werden.

Anrechenbare LeistungenDie Prüfung im Teilbereich Englisch entfällt, wenn Sie eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:

� Certificate in Advanced English (CAE) � Certificate of Proficiency in English (CPE)

� Business English Certificate (BEC), Niveau 3

� Certificate in English for International Business and Trade (CEIBT)

� Telc Englisch B2

Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die ge-setzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

WIFI-WISSENSGARANTIEPrüfung nicht bestanden – Kurs 1 x kostenlos wiederholen

Die Wissensgarantie ist ein Sicherheitsnetz für alle WIFI-Kursteilnehmer, die Veranstaltungen, die mit einer Prüfung abschließen, besuchen.Das gilt sowohl für Kurse mit einer WIFI-Prüfung als auch für Vorbereitungskurse auf Meister-, Befähigungs- oder Lehrab-schlussprüfungen und auch für Kurse, bei denen die Prüfung von einer externen Stelle (z.B. Cambridge-Sprachzertifikate, Microsoft Prüfungen usw.) abgenommen wird.

Wann gilt die WIFI-Wissensgarantie?Sie können den Kurs einmal wiederholen, wenn Sie 75% des Kurses besucht und den Kursbeitrag bezahlt haben. Dies gilt für alle Kurse mit Abschlussprüfungen in Oberösterreich in einem Zeitraum von 12 Monaten. Sie sind zur Prüfung ange-treten und haben die Prüfung nicht bestanden. Die Teilnahme am Kurs ist kostenlos, sofern ein Kursplatz verfügbar ist, keine

maßgeblichen Änderungen des Kurses bzw. der Prüfung vor-kommen und ein Kurs durchgeführt wird. Zu bezahlen sind nur mehr Materialien, Bücher und die Prüfungsgebühr.

Die Kurse mit Wissensgarantie sind im Kursbuch mit diesem Logo gekennzeichnet.

Sprachen lernen leicht gemacht? Natürlich, mit LENA!

Mich erstaunt immer wieder, wie schnell unsere Teilnehmer selbstbewusste und begeisterte

Englisch-Sprecher werden. Im Vorbereitungskurs verfliegt die Zeit wie nichts, es wird

gelacht und mit viel Sprech-Praxis LEbendig und NAchhaltig Englisch gelernt. Sie wollen in

nur einem Jahr das Sprachniveau B2 für die Matura erreichen? Let’s start preparing together!

Martina Schellnast

Trainerin

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Taschenrechner im Unterricht: TI 82 STATS, TI 83 PLUS, TI 84 PLUS

Didaktische Richtlinien für unterschied-liche Zielgruppen (siehe S. 13)!

Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

MATHE6.1 LERNINHALT

Der Lerninhalt des Vorbereitungslehrgangs Mathematik umfasst folgende

Zahlen und Maße (Beispiele): n Mit natürlichen, ganzen, rationalen und reellen Zahlen rechnen n Zahlen in Fest- und Gleitkommadarstellung n Überschlagsrechnen und runden n Prozentsätzen und Promillesätzen rechnen

Algebra und Geometrie (Beispiele): n Rechnen mit Termen n Rechenregeln für Potenzen, Logarithmen n Lineare Gleichungen und Gleichungssystemen n Formeln der elementaren Geometrie n Quadratische Gleichungen n Trigonometrie im rechtwinkeligen Dreieck

6. BERUFSREIFEPRÜFUNG MATHEMATIK

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Mathematik

BRP Einstufungstest MATHEMATIKfreiwillig

Prüfung schriftlich MATHEMATIK

BRP Basiskurs MATHEMATIKKursnummer 9050P 20 TEfreiwillig

BRP Lehrgang MATHEMATIKKursnummer 9051P 180 TEverpflichtender Besuch

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026PTE = Trainingseinheiten à 45 min

Teilprüfungszeugnis Mathematik

BRP PRÜFUNGS VORBEREITUNGKursnummer 9053P 20 TEfreiwillig

Kurs inkl.

Probematura

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Funktionale Zusammenhänge (Beispiele): n Funktionen: Lineare Funktionen, Exponential-, Potenz- u. Polynomfunktionen, Trigonometrische Funktionen n Funktionswerte ermitteln n Graphen im Kontext interpretieren n Eigenschaften von Funktionen kennen

Inhaltsbereich Analysis (Beispiele): n Grenzwert und Stetigkeit von Funktionen n Differenzen- und Differenzialquotient als Änderungsraten interpretieren n Spezielle Punkte wie Wendepunkte von Funktionen n Integral, Integral als Fläche n Modellieren, berechnen, interpretieren und argumentieren

Stochastik (Beispiele): n Daten statistisch aufbereiten (Kreisdiagramm, Boxplot, …) n Häufigkeitsverteilungen (absolute und relative Häufigkeiten) n Mittelwerte und Streuungsmaße von Häufigkeitsverteilungen berechnen, n Wahrscheinlichkeiten (Binomial- und Normalverteilung) berechnen

Anwendungsorientiert – Modellieren – Operieren – Interpretieren – Argumentieren

6.2 PRÜFUNG n 4,5 stündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule

Jeder Mensch lernt anders – durch Hören, Lesen, Ausprobieren oder auch durch eine Mischung daraus. Allen gemeinsam ist: Lernen muss jede/r für sich selbst. Das WIFI unterstützt Sie dabei: Die folgenden Tipps helfen Ihnen, bestmög-lich Ihre (Lern-)Ziele zu erreichen. Eindeutige Lernziele setzenJe genauer Sie wissen, was Sie mit Ihrer Prüfung erreichen wollen, desto leichter wird Ihnen der Weg dorthin fallen.Lernstärken feststellenManche Menschen merken sich jene Inhalte am besten, die sie sehen oder lesen. Andere wiederum lernen beim Zuhören – in diesem Fall sollten Sie sich die Inhalte laut vorsagen. Wieder an-deren hilft es, die Inhalte in Stichworten nieder zu schreiben.Ideales Lernklima schaffenAuf einer freien Arbeitsfläche fällt das Lesen und Schreiben leichter. Ordner und Mappen verschaffen Ihnen eine besse-re Übersicht. Versuchen Sie, Ablenkungen schon im Vorfeld auszuschalten, und lernen Sie möglichst in ruhiger Stimmung.Lernpensum PlanenMachen Sie sich einen Lernplan: Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick und teilen Sie dann die gesamte Lernmenge auf die Ihnen zur Verfügung stehende Lernzeit auf. Schreiben Sie genau auf, was Sie bis wann lernen wollen. Vergessen Sie nicht darauf, für jeden Abschnitt so viele Wieder- holungen wie möglich einzuplanen.Pausen machen nicht vergessenPausen sind keine Zeitverschwendung, sondern erhöhen

sogar die Lernleistung. Denn Ihr Gedächtnis braucht Zeit, um den Lernstoff zu verarbeiten. Stehen Sie alle 30 Minu-ten für etwa fünf Minuten von Ihrem Arbeitsplatz auf. Alle 90 Minuten brauchen Sie eine Pause von ca. einer Viertelstunde. Nach drei Stunden Lernzeit gönnen Sie sich am besten eine Erholungspause von zwei Stunden. Tipp: Lernen Sie pro Tag nie länger als sechs Stunden (Lernzeit).Bewusst ernähren und regelmäßig bewegenEin Sprichwort sagt: Ein gesunder Geist steckt in einem gesun-den Körper. In Lernphasen sollten Sie deshalb auf Ihre Ernäh-rung ach-ten. Und auch etwas Bewegung hilft während dem Lernen. Das sorgt für Abwechslung und Spaß.Regelmässig EntspannenWeil die ständige Konzentration anstrengend ist, sollten Sie sich auch entspannen. Am besten eignet sich eine sogenannte „Blitz-entspannungsübung“.Tipp: Schließen Sie die Augen, legen Sie Ihre Hände locker auf die Ohren und „hören“ Sie für eine Minute nach Innen. Ziehen Sie die Schultern bewusst hoch, lassen Sie langsam los – und atmen Sie dabei bewusst aus.

WIFI-Lerntipps Lernen lernen!

Auch neben dem Vollzeit-Job machbar!

Seit einigen Jahren bin ich nun berufstätig. Mit den flexiblen Kurszeiten und

unterschiedlichen Kursangeboten kann ich die Berufsreifeprüfung genau nach meinen

Vorstellungen absolvieren. Außerdem öffnet sie mir Türen, um später zu studieren.

Mathias Schmidt

Teilnehmer

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7. FACHBEREICHE7.1 BAUTECHNIKLERNINHALT

n Bauplatz und Gründung (Absicherung, Baugrund, Fundamente) n Aufgehendes Mauerwerk n Decken und Dächer n Ausbauarbeiten, Stiegen und Hauskanalisation n Holzbau, Stahlbau n Umweltschutz, Recycling von Baumaterialien

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsrelevanten Fakten n Verstehen von berufsrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

Partnerschulen n HTBLA Linz Goethestraße

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Bautechnik

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Bautechnik

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis Bautechnik

BRP Lehrgang BAUTECHNIK Kursnummer9060P 140TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung BAUTECHNIKKursnummer 9061P 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

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7.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN

LERNINHALT n Betriebs- und Volkswirtschaft, Wirtschaftssysteme, Wirtschaftspolitik, öffentliche

Wirtschaft, Privatwirtschaft n Kaufvertrag, Rechtliche Grundlagen n Material- und Warenwirtschaft, betriebliche Leistungsverwertung (Absatz) –

Marketing, internationale Geschäftstätigkeit n Management, Projekt- und Qualitätsmanagement n Personalmanagement, Personalverrechnung n Rechnungswesen – Buchführung, Bilanz, Steuerlehre n Finanzierung und Investition, Controlling n Unternehmensgründung – Entrepreneurship

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n BHAK Bad Ischl n HBLW Braunau n HGBLA Ebensee n HBLW Linz-Landwiedstraße n BHAK Eferding n BHAK Freistadt

n BHAK/HBLW Kirchdorf n HGBLA Linz Lentia n HLW Linz-Auhof n BHAK Gmunden n u.v.m.

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in BWL/RW

BRP Einstufungstest BWL/RWfreiwillig

Prüfung schriftlich und mündlich BWL/RW

BRP Basiskurs BWL/RWKursnummer 9087P 20 TEfreiwillig

BRP Lehrgang BWL/RWKursnummer 9088P 160 TEverpflichtender Besuch

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026PTE = Trainingseinheiten à 45 min

Teilprüfungszeugnis BWL/RW

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

PRÜFUNGS VORBEREITUNGKursnummer 9089P 25 TEfreiwillig

Kurs inkl.

Probematura

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7.3 CHEMIELERNINHALT

n Allgemeine Chemie – Atommodell, Periodizität von Eigenschaften, Energieumsatz, Stöchiometrie

n Chemische Bindung und theoretische Modelle zu den Aggregatszuständen n Spezielle anorganische Chemie – Eigenschaften, Herstellung, Nutzung n Spezielle organische Chemie – Strukturen, Reaktionstypen, Verbindungen n Bausteine der Biochemie, Stoffklassen und Stoffwechsel n Entsorgung, Umweltaspekte, Klimawandel

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n nur extern möglich

PARTNERSCHULEN n HTBLA Wels Chemie

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Chemie

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Chemie

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis

Chemie

BRP Lehrgang Chemie Kursnummer9066P 120TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung CHEMIEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

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7.4 ELEKTRONIKLERNINHALT

n Stromkreis, magnetisches Feld, elektrisches Feld, Elektromagnetismus, sinusförmige Größen

n Bauelemente der Elektronik und Leistungselektronik, Schaltungen n Kombinatorische Logik n Wechselstromtechnik, Drehstrom n Messtechnik, Oszilloskopie, analoge und digitale Messgeräte n Energieumwandlung, alternative Energieformen

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n HTBLA Braunau n HTBLA Steyr n HTL Leonding

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Elektronik

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Elektronik

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis

Elektronik

BRP Lehrgang ELEKTRONIK Kursnummer9072P 140TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung ELEKTRONIKKursnummer9073P 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

Wir empfehlen dringend die Prüfung im Fach Mathematik zuvor abzulegen.

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7.5 ELEKTROTECHNIKLERNINHALT

n Stromkreis, magnetisches Feld, elektrisches Feld, Elektromagnetismus n Wechselstromtechnik, Drehstrom n Elektrische Messtechnik n Elektrische Netzwerke n Elektrische Maschinen und Geräte n Halbleitertechnik und Stromrichter n Energieumwandlung, alternative Energieformen

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n HTBLA Braunau n HTBLA Linz Paul Hahn Straße n HTBLA Wels

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Elektrotechnik

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Elektrotechnik

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis

Elektrotechnik

BRP Lehrgang ELEKTROTECHNIK Kursnummer9075P 140TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung ELEKTROTECHNIKKursnummer9076P 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

Wir empfehlen dringend die Prüfung im Fach Mathematik zuvor abzulegen.

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7.6 ERNÄHRUNG UND LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

LERNINHALT n Ernährung und Gesundheit, Ernährungsverhalten n Energie- und Nährstoffbedarf, Ernährungsphysiologie n Behandlung, Verarbeitung und Konservierung von Lebensmitteln, Kostformen n Lebensmittelqualität, Lebensmittelrecht n Produktinnovationen bei festen Lebensmitteln und Getränken n Schadstoffe in Lebensmitteln, Ernährungsverhalten

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung

PARTNERSCHULEN n HTL für Lebensmitteltechnologie Wels (Lehrgang vor Ort)

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis Ernährung

und Lebensmitteltechnologie

BRP Lehrgang ERNÄHRUNG UND LEBENSMITTEL-TECHNOLOGIEKursnummer9119P 120TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung ERNÄHRUNG UND LEBENSMITTEL-TECHNOLOGIE 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

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7.7 GESUNDHEIT UND SOZIALES

LERNINHALT n Hygiene und Ernährung n Betreuungsmaßnahmen und Gesundheitstraining n Biomechanik und Stoffwechsel n Angewandte Psychologie n Soziale Verwaltung und Sanitätsrecht n Sozialpsychologie, Psychosomatik

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n HBLW Perg n HBLW Wels n HBLW Linz-Landwiedstraße n HBLW Steyr n HBWL Bad Ischl

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Gesundheit und Soziales

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Gesundheit und Soziales

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis

Gesundheit und Soziales

BRP Lehrgang GESUNDHEIT UND SOZIALES Kursnummer9104P 140TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung GESUNDHEIT UND SOZIALESfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

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7.8 HANDEL UND RECHNUNGSWESEN

LERNINHALT n Betriebs- und Volkwirtschaft, Wirtschaftssysteme n Kaufvertrag, rechtliche Grundlagen des Handels n Handelsformen, Absatzwege, internationale Geschäftstätigkeit n Marketing, Sortiment- und Preispolitik, Marktforschung n Unternehmensgründung, Entrepreneurship, Gewerbe- und Arbeitsrecht n Unternehmensführung und Organisation n Rechnungswesen – Buchführung, Bilanz, Steuerlehre n Finanzierung und Investition, Controlling n Personalmanagement, Personalverrechnung n Projekt- und Qualitätsmanagement

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n BHAK Linz, Rudigierstraße n HBLW Perg n BHAK Perg n BHAK/HBLW Rohrbach n BHAK Schärding

n BHAK Traun n BHAK Vöcklabruck n HBLW Wels n BHAK II Wels n u.v.m.

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Handel/RW

BRP Einstufungstest HANDEL/RWfreiwillig

Prüfung schriftlich und mündlich HANDEL/RW

BRP Basiskurs HANDEL/RWKursnummer 9087P 20 TEfreiwillig

BRP Lehrgang HANDEL/RWKursnummer 9092P 160 TEverpflichtender Besuch

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026PTE = Trainingseinheiten à 45 min

Teilprüfungszeugnis Handel/RW

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

BRP PRÜFUNGS VORBEREITUNGKursnummer 9089P 25 TEfreiwillig

Kurs inkl.

Probematura

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LERNINHALT n Informatiksysteme und Netzwerke n Bild-, Video- und Soundbearbeitung n Autorensysteme, Beschreibungssprachen, Skriptsprachen, Makros, Applets,

Benutzerschnittstellen n Multimediadesign und Webpublishing n Datenmodellierung und Datenbanken n Soziale Auswirkungen der neuen Technologien, Datensicherheit, Datenschutz

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n HTBLA Leonding n HTBLA Perg n HGBLA Linz Lentia n BHAK/HBLW Rohrbach n BHAK Steyr n BHAK/HBLW Kirchdorf n BHAK Schärding

7.9 INFORMATIONSMANAGEMENT UND MEDIENTECHNIK

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Informationsmanagement und Medientechnik

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfungoder Projektarbeit UND mündliche Prüfung(einschließlich einer Präsentation und Diskussion der Projektarbeit unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes)

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Informationsmanagement und Medientechnik

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis

Informationsmanagement

und Medientechnik

BRP Lehrgang INFORMATIONS-MANAGEMENT & MEDIENTECHNIK Kursnummer9069P 160TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung INFORMATIONS-MANAGEMENT & MEDIENTECHNIKKursnummer9070P 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

Die schriftliche Prüfung kann durch eine Projektarbeit, einschließlich Präsentation und Diskussion, ersetzt werden.

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Wir empfehlen dringend die Prüfung im Fach Mathematik zuvor abzulegen.

7.10 MASCHINENBAULERNINHALT

n Grundbegriffe der Mechanik, Kräftesysteme, Festigkeit, Normen n Statik n Kinematik und Dynamik n Festigkeit von Werkstoffen n Maschinenelemente n Umweltfragen im Maschinenbau, Computergestützte Konstruktion

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

Prüfungen n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n HTBLA Vöcklabruck (Lehrgang vor Ort) n HTBLA Linz Paul Hahn Straße n HTBLA Steyr n HTBLA Wels n HTBLA Neufelden n HTBLA Ried

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Maschinenbau

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Maschinenbau

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis

Maschinenbau

BRP Lehrgang MASCHINENBAU Kursnummer9078P 140TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung MASCHINENBAUKursnummer9079P 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

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7.11 POLITISCHE BILDUNG UND RECHT

LERNINHALT n Aktive Staatsbürgerschaft, Menschen und gesellschaftliche Werte n Europäische und österreichische Rechtsordnung, Staatliche

Strukturen, internationale Organisationen n Rechtsanwendung im Alltag unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzbereiches n Rechtsdurchsetzung, Verfahren, Rechtsinformatik n Unternehmer und Arbeitnehmer in Recht und Wirtschaft n Zivilgesellschaft und Staat, gemeinwirtschaftliche Ansätze, politische Partizipation

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n BHAK Freistadt n BHAK Schärding n BHAK Traun n HBLW Braunau

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Politische Bildung und Recht

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Politische Bildung und Recht

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis

Politische Bildung und Recht

BRP Lehrgang POLITISCHE BILDUNG UND RECHT Kursnummer9122P 140TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung POLITISCHE BILDUNG UND RECHTKursnummer9123P 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

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7.12 TOURISTISCHES MANAGEMENT

LERNINHALT n Touristik – Geographie n Unternehmen Reise- und Tourismusbüro n Reiseleitung und Reisecounter n Touristikveranstaltungen, Tagungen, Seminare, Ausstellungen, Messen n Tourismusmanagement – rechtlich, organisatorisch, finanziell n Touristik und Umwelt, Qualitätsmanagement

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n HLW Linz-Auhof n HBLT Bad Leonfelden n HBLT Bad Ischl n HGBLA Bad Ischl

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Touristisches Management

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Touristisches Management

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis Touristisches Management

BRP Lehrgang TOURISTISCHES MANAGEMENT Kursnummer9098P 140TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung TOURISTISCHES MANAGEMENT 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

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7.13 WERKSTOFFTECHNIKLERNINHALT

n Einteilung, Eigenschaften und Verarbeitung von Werkstoffen n Werkstoffe und Werkstoffprüfung n Werkzeuge und Verfahren der Kunststoffbearbeitung n Werkzeuge und Verfahren der Metallbearbeitung, Schweißen n Automation und Prozessdatenerfassung n Entsorgung, Recycling, Wiederverwertung, Kreislaufwirtschaft

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n HTL Andorf

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Werkstofftechnik

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfung

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Werkstofftechnik

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis

Werkstofftechnik

BRP Lehrgang WERKSTOFF-TECHNIK Kursnummer9081P 140TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung WERKSTOFF-TECHNIKKursnummer9082P 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

Wir empfehlen dringend die Prüfung im Fach Mathematik zuvor abzulegen.

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7.14 WIRTSCHAFTS INFORMATIKLERNINHALT

n Informatiksysteme und Netzwerke n Angewandte Programmierung von Benutzeroberflächen und in

objektorientierten Umgebungen, Autorensysteme n Projektmanagement – Grundlagen und Anwendung für

Softwareentwicklung n Softwareentwicklung für Datenbanken und dynamische Webseiten n eCommerce und eBusiness-Anwendungen n Soziale Auswirkungen der Wirtschaftsinformatik, Datensicherheit, Datenschutz

LERNZIELE n Wiedergeben von berufsfeldrelevanten Fakten und Daten n Verstehen von berufsfeldrelevanten Sachverhalten n Anwenden berufsfeldrelevanter Methoden und Verfahren n Analysieren bestehender oder neuer Sachverhalte n Entwickeln von berufsfeldrelevanten Lösungen oder Ergebnissen

PRÜFUNGEN n fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer höheren Schule n 15-minütige mündliche Prüfung n Bei Prüfungsantritt am WIFI muss die gesetzliche Mindestanwesenheit erfüllt sein!

PARTNERSCHULEN n BHAK Schärding n BHAK/HBLW Rohrbach

Prüfung schriftlich und mündlich Fachbereich Wirtschafts informatik

Schriftliche Klausurarbeit UND mündliche Prüfungoder Projektarbeit UND mündliche Prüfung(einschließlich einer Präsentation und Diskussion der Projektarbeit unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes)

Ihr Weg zur Berufsreifeprüfung in Ihrem Fachbereich Wirtschafts informatik

Lernbegleitung nach Bedarf (mind. 10 TE) 9026P

Teilprüfungszeugnis

Wirtschafts informatik

BRP Lehrgang WIRTSCHAFTS-INFORMATIK Kursnummer9095P 160TEverpflichtender Besuch

Prüfungs-vorbereitung WIRTSCHAFTS-INFORMATIKKursnummer9070P 20TEfreiwillig

TE = Trainingseinheiten à 45 min

Weitere Infos zu den Schulen und Ihrem Fachbereich finden Sie im Kapitel 9.1.

Die schriftliche Prüfung kann durch eine Projektarbeit, einschließlich Präsentation und Diskussion, ersetzt werden.

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Rechtliche Voraussetzungen prüfen ; Kann ich die Berufsreifeprüfung machen? – Infos bekommen Sie bei den Informati-onsveranstaltungen und im Internet unter wifi.at/ooe/brp

Fachbereich nachschlagen ; Der Fachbereich ergibt sich entweder aus dem erlernten Beruf oder im Falle einer beruflichen Neuorientierung aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Partnerschule suchen ; Die Schule muss berechtigt sein, den entsprechenden Fachbereich zu prüfen. So kann ein Elektriker keine HAK wählen, sondern muss sich an eine HTL wenden.

Ansuchen um Zulassung ; Mit dem Formular S1 suchen Sie bei Ihrer Partnerschule um Zulassung an.

Zulassung zur Berufsreifeprüfung ; Sie erhalten nach Prüfung Ihrer Unterlagen einen Bescheid von der Schule in dem Ihnen auch Ihr Fachbereich bestätigt wird.

; Dieses Formular S2 benötigen Sie vor der ersten Teilprüfung.

Über Förderungen informieren

Zeitplan erstellen

Kurse buchen

Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen ; Termine und Fristen beachten. Mindestens eine Prüfung muss an der Partnerschule abgelegt werden – dazu melden Sie sich bitte mit dem Formular S3 an. Für Prü-fungen, die Sie am WIFI ablegen, füllen Sie bitte den grünen WIFI-Anmeldebogen oder als Lehrling den orangen Anmeldebogen aus (im Kundenservice erhältlich oder unter wifi.at/ooe/brp)

; Ablegen der Prüfungen

; Für Prüfungen, die Sie am WIFI ablegen, erhalten Sie ein WIFI-Abschlusszeugnis.

; Zeugnis

; Das Gesamtzeugnis wird von der Partnerschule ausgestellt.

ZUSAMMENFASSUNG

8. VON DER ANMELDUNG BIS ZUM ZEUGNIS

Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an: [email protected] oder telefonisch 05-7000-77

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Drei Schritte zu Ihrer Partnerschule

FACHBEREICHund die Voraussetzungen für eine Befreiung

LEHRBERUFals Basis für das Fachgebiet der Berufsmatura

ODER

SCHULE(Ihre höchste/letzte Bildungsstufe) als Basis für das Fachgebiet der Berufsmatura

ODER

BERUFSPRAXISmind. 2-jährige Tätigkeit in einem entspre-chenden Berufsfeld

9. PARTNERSCHULEN Finden Sie mit Ihrem Lehrberuf Ihren Fachbereich Liste 9.1.

Es gibt rund 250 unterschiedliche Lehrberufe in OÖ – für den Großteil der Berufsmaturakandidaten ergibt sich der Fachbe-reich ganz einfach aus ihrer Lehre:

z. B. Bürokaufmann/-frau -> Fachbereich Betriebswirtschaftslehre u. Rechnungswesen, Handel und Rechnungswesen Maurer -> Fachbereich Bautechnik

Fachbereich anrechnen lassen:

Sie können auch um Befreiung für Ihren Fachbereich ansuchen, wenn Sie eine der folgenden Qualifikation nachweisen:

n Meisterprüfung n Werkmeisterschule n inkl. Abschlussprüfung n Besuch einer Fachakademie

Welche Partnerschulen bieten Ihren Fachbereich an? Liste 9.2.

z. B. Fachbereich Betriebswirtschaftslehre u. Rechnungswesen -> BHAK Bad Ischl, Freistadt, Eferding, ...

Fachbereich Bautechnik -> HTBLA Linz Goethestraße

Wählen Sie aus den Partnerschulen Ihres Fachbe-reiches die Schule, die Ihrem Wohnort am nächs-ten liegt: Liste 9.3.

Nun können Sie um Zulassung an dieser Partnerschule ansuchen:

Dafür benötigen Sie das Formular S1.

Und vergessen Sie nicht: Auch wenn eine Befreiung (siehe Schritt 2) für Sie zutrifft, müssen Sie mit den entsprechenden Formularen an Ihrer Partnerschule dafür ansuchen.

Wenn Sie zugelassen sind, erhalten Sie von Ihrer Partnerschule die Zulassung (Formular S2)

Ihre Voraussetzung bestimmt IHREN FACHBEREICH

Welche PARTNER-SCHULEN bieten Ihren Fachbereich an?

Wie erreichen Sie IHRE PARTNERSCHULE?

PARTNERSCHULEN-> IHRE SCHULE

FACHBEREICH -> PARTNERSCHULEN

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9.1 Was ist mein Fachbereich

1.  Lehrberufe von A-Z Fachbereiche

AAnlagenelektriker Elektrotechnik

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Augenoptik Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

BBäcker/in Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Bankkaufmann/Bankkauffrau Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Baumaschinentechnik Maschinenbau

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin Bautechnik

Bekleidungsfertiger TextiltechnikModemarketing

Bekleidungsgestaltung, Modist, Kappenmacher, Hutmacher, Säckler, Kürschner

TextiltechnikModemarketing

Berufsfotograf/in, Fotograf Kunst und Design

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin Maschinenbau

Betonfertigungstechnik, Betonfertiger, Betonwarenerzeugung Bautechnik

Betriebsdienstleistung Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Betriebsdienslogistik Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Bildhauerei Kunst und Design

Binnenschifffahrt Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Blechblasinstrumentenerzeugung MaschinenbauWerkstofftechnik

Blumenbinder und -händler (Florist) Land- und ForstwirtschaftHandel und Rechnungswesen

Bodenleger Innenraumgestaltung und HolztechnikBautechnik

Bonbon- und Konfektmacher Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Bootbauer WerkstofftechnikMaschinenbau

Brau- und Getränketechnik Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Brunnen- und Grundbau Bautechnik

Buch- und Medienwirtschaft Handel und RechnungswesenBetriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Buchbinder Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Buchhaltung Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Büchsenmacher Maschinenbau

Bürokaufmann/Bürokauffrau Betriebswirtschaftslehre und RechnungswesenHandel und Rechnungswesen

CChemielabortechnik Chemie

Chemieverfahrenstechnik Chemie

Chirurgieinstrumentenerzeuger MaschinenbauWerkstofftechnik

35

1.  Lehrberufe von A-Z Fachbereiche

DDachdecker Bautechnik

Damenkleidermacher TextiltechnikModemarketing

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Chemie

Destillateur Ernährung und LebensmitteltechnologieChemie

Drechsler/Drechslerin Kunst und Design

Dreher Maschinenbau

Drogist/in Handel und Rechnungswesen

Drucktechnik – Schwerpunkt: Digitaldruck, Siebdruck,Bogenflachdruck, Rollenrotationsdruck

Kunst und Design

Druckvorstufentechnik Informationsmanagement und Medientechnik Maschinenbau

EEDV-Kaufmann Handel und Rechnungswesen

EDV-Systemtechnik Informationsmanagement und Medientechnik Elektronik

Einkäufer/Einkäuferin Handel und Rechnungswesen

Einzelhandel Handel und Rechnungswesen

Elektroanlagentechnik Elektrotechnik

Elektrobetriebstechnik Elektrotechnik

Elektroenergietechnik Elektrotechnik

Elektroinstallationstechnik Elektrotechnik

Elektromaschinentechnik Elektrotechnik

Elektronik, Mikrotechniker Elektronik

Elektrotechnik, Elektrobetriebstechnik, Prozessleittechnik, Bustechnik

Elektronik

Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall, Abwasser

Chemie

FFahrzeugtapazierer/in Textiltechnik

Fassbinder/Fassbinderin Innenraumgestaltung und Holztechnik

Feinoptik Werkstofftechnik

Fertigteilhausbau Bautechnik

Finanz- und Rechnungswesenassistenz Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Finanzdienstleistungskaufmann/frau Handel und RechnungswesenBetriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Fitnessbetreuung Gesundheit & Soziales

Fleischverarbeitung, Fleischverkauf Handel und Rechnungswesen Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Former/in und Gießer/in (Metall und Eisen) WerkstofftechnikMaschinenbau

Foto- und Multimediakaufmann/frau, Fotograf Handel und Rechnungswesen

Friedhofs- und Ziergärtner Land- und Forstwirtschaft

Friseur u. Perückenmacher/(Stylist)/Friseurin u. Perückenmacherin (Stylistin)

Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen Chemie

Fußpfleger Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

36

1.  Lehrberufe von A-Z Fachbereiche

GGarten- und GrünflächengestaltungSchwerpunkt: Greenkeeping, Landschaftsgärtnerei

Land- und ForstwirtschaftAgrarmarketing, Handel und Rechnungswesen

Gartencenterkaufmann/-frau Land- und ForstwirtschaftAgrarmarketing

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Gerberei, Gerberei- Schwerpunkt Rotgerben Chemie

Gießereimechaniker/in Maschinenbau

Gießereitechnik - Schwerpunkt Eisen- und Stahlguss, Nichteisenmetallguss

Maschinenbau

Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger Kunst und Design

Glasbautechnik, Glaser Werkstofftechnik

Glasmacherei Werkstofftechnik

Gleisbautechnik Maschinenbau

Gold- und Silberschmied und Juwelier Kunst und Design

Gold-, Silber- und Perlensticker Kunst und DesignTextiltechnik

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau Handel und Rechnungswesen

Großmaschinsticker/in Textiltechnik

HHafner/in Bautechnik

Kunst und Design

Handschuhmacher Textiltechnik

Harmonikamacher/Harmonikamacherin Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Herrenkleidermacher Textiltechnik

Hohlglasveredler – Glasmalerei, Gravur, Kugeln Kunst und Design

Holz- und Sägetechnik Innenraumgestaltung und Holztechnik

Holzblasinstrumentenerzeugung Innenraumgestaltung und Holztechnik

Holztechnik Innenraumgestaltung und Holztechnik

Hörgeräteakustiker Elektronik

Hotel- und Gastgewerbeassistent/in Touristisches ManagementErnährung und Lebensmitteltechnologie

Hufschmied/in Maschinenbau

Hutmacher Textiltechnik

Hüttenwerkschlosser Maschinenbau

IImmobilienkaufmann/Immobilienkauffrau Handel und Rechnungswesen

Industriekaufmann/Industriekauffrau Handel und Rechnungswesen

Informationstechnologie – Informatik Informationsmanagement und Medientechnik

Informationstechnologie – Technik Elektronik

Installations- und Gebäudetechnik, Heizungsinstallation, Lüftungsinstallation

Installations- und GebäudetechnikMaschinenbau

Isoliermonteur Bautechnik

KKälteanlagentechnik Installations- und Gebäudetechnik

Kappenmacher Textiltechnik

37

1.  Lehrberufe von A-Z Fachbereiche

Karosseriebautechnik, Karosseur Maschinenbau

Kartograph Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Kartonagenwarenerzeuger Werkstofftechnik

Keramiker/in – Schwerpunkt: Baukeramik, Gebrauchskeramik, Industriekeramik

Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Kerammaler/in Kunst und Design

Kerammodelleur/in Kunst und Design

Klavierbau Werkstofftechnik

Koch Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Kommunikationstechniker/in – Audio- und Videoelektronik Elektronik

Kommunikationstechniker/in – Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation

Elektronik

Kommunikationstechniker/in – Nachrichtenelektronik Elektronik

Konditor (Zuckerbäcker) Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Konstrukteur/KonstrukteurinSchwerpunkt: Elektroinstallationstechnik

Elektrotechnik

Konstrukteur/Konstrukteurin Maschinenbau

Korb- und Möbelflechterin Innenraumgestaltung und Holztechnik

Kosmetiker Chemie, Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Kraftfahrzeugelektriker Elektrotechnik, Elektronik

Kraftfahrzeugtechnik Maschinenbau

Kristallschleiftechnik Werkstofftechnik

Kunststoffformgebung Werkstofftechnik

Kunststofftechnik Werkstofftechnik

Kupferschmied MaschinenbauKunst und Design

Kürschner Chemie

LLackierer/Lackiertechnik Werkstofftechnik

Kunst und Design

Lagerlogistik Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

Landmaschinentechniker Maschinenbau

Lebensmitteltechnik Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Lebzelter und Wachszieher Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Ledergalanteriewarenerzeuger/in und Taschner/in Textiltechnik

Leichtflugzeugbauer Maschinenbau

Luftfahrzeugtechnik Maschinenbau

MMaler/in und Anstreicher/in Bautechnik

Maler/in und Beschichtungstechniker/in Chemie

Maschinenbautechnik Maschinenbau

Maschinenfertigungstechnik Maschinenbau

Maschinenmechanik Maschinenbau

Maschinisticker Textiltechnik

Masseur Gesundheit & Soziales

Maurer/Maurerin Bautechnik

38

1.  Lehrberufe von A-Z Fachbereiche

Mechatronik ElektrotechnikMaschinenbau

Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung

Informationsmanagement und Medientechnik

Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign Informationsmanagement und Medientechnik

Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik Informationsmanagement und Medientechnik

Messerschmied Maschinenbau

Metallbearbeitung Maschinenbau

Metalldesign Kunst und Design

Metallgießer WerkstofftechnikMaschinenbau

Metalltechnik, Blechtechnik, Fahrzeugbautechnik, Metallbautechnik

Maschinenbau

Miedererzeuger Textiltechnik

Mobilitätsservice Maschinenbau

Modellbauer Innenraumgestaltung und Holztechnik Werkstofftechnik

Modist TextiltechnikModemarketing

Molkereifachmann Ernährung und Lebensmitteltechnologie

OOberflächentechnik Werkstofftechnik

Chemie

Oberteilherrichter TextiltechnikModemarketing

Obst- und Gemüsekonservierer Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Orgelbau MaschinenbauWerkstofftechnik

Orthopädieschuhmacher Gesundheit & Soziales

Orthopädietechnik Maschinenbau

PPapiertechniker Maschinenbau

Personaldienstleistung Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Pflasterer Bautechnik

Pharmatechnologie Chemie

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz Betriebswirtschaftslehre und RechnungswesenErnährung und Lebensmitteltechnologie

Physiklaborant Chemie

Platten- und Fliesenleger/in Bautechnik

Polsterer Innenraumgestaltung und Holztechnik

Porzellanformer/in Kunst und Design

Porzellanmaler/in Kunst und Design

Posamentierer Textiltechnik

Präparator Chemie

Präzisionswerkzeugschleiftechnik Maschinenbau

Produktionstechniker Maschinenbau

Prozessleittechniker Elektrotechnik

39

1.  Lehrberufe von A-Z Fachbereiche

RRauchfangkehrer Bautechnik

Rauwarenzurichter Chemie

Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Reprografie Kunst und Design

Restaurantfachmann/-frau Touristisches ManagementErnährung und Lebensmitteltechnologie

Rohrleitungsmonteur Maschinenbau

SSäckler (Lederbekleidungserzeuger) Textiltechnik

Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation Installations- und Gebäudetechnik

Sattler/in und Riemer/in Textiltechnik

Sattlerei, Ledergalanteriewarenerzeugung, Taschner Textiltechnik

Schädlingsbekämpfer Chemie

Schalungsbau Bautechnik

Schiffbauer Maschinenbau

Schilderherstellung Kunst und Design

Schuhfertigung WerkstofftechnikTextiltechnik

Schuhmacher WerkstofftechnikTextiltechnik

Seilbahntechnik Maschinenbau

Skierzeuger Werkstofftechnik

Seilbahnfachmann/ -frau Maschinenbau

Sonnenschutztechnik Bautechnik

Speditionskaufmann/ Speditionskauffrau Handel und Rechnungswesen

Speditionslogistik Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Spengler Bautechnik

Sportadministration Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Steinmetz/in Bautechnik

Stempelerzeuger und Flexograf Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Steuerassistenz Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Stickereizeichner TextiltechnikKunst und Design

Stoffdrucker Textiltechnik

Straßenerhaltungsfachmann/-frau Bautechnik

Streich- und Saiteninstrumentenbau Innenraumgestaltung und Holztechnik

Strickwarenerzeuger Textiltechnik

Stukkateur und Trockenausbauer Bautechnik

Systemgastronomiefachmann/-frau Ernährung und Lebensmitteltechnologie

TTapezierer/in und Dekorateur/in Innenraumgestaltung und Holztechnik

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin BautechnikMaschinenbau

40

1.  Lehrberufe von A-Z Fachbereiche

Textilchemie ChemieTextiltechnik

Textilmechanik Maschinenbau

Textilmusterzeichner Textiltechnik

Textilreiniger Chemie

Textiltechnik Textiltechnik

Textiltechnologie Textiltechnik

Tiefbauer Bautechnik

Tierpfleger Land- und Forstwirtschaft

Tischlereitechnik, Tischlerei Innenraumgestaltung und Holztechnik

Transportbetontechnik Bautechnik

UUhrmacher Maschinenbau

Universalschweißer Maschinenbau

VVeranstaltungstechnik Elektrotechnik

Information und Medientechnik

Verfahrenstechnik für Getreidewirtschaft; Schwerpunkt: Getrei-demüller, Futtermittelhersteller, Backmittelhersteller

Ernährung und Lebensmitteltechnologie

Vergolder und Staffierer Kunst und Design

Vermessungstechniker Bautechnik

Verpackungstechnik Werkstofftechniker

Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau Handel und RechnungswesenBetriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Verwaltungsassistent /Verwaltungsassistentin Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Vulkanisierung Werkstofftechnik

WWaagenhersteller Maschinenbau

Waffen- und Munitionshändler Maschinenbau

Waffenmechaniker Maschinenbau

Wagner Innenraumgestaltung und Holztechnik

Wärmebehandlungstechnik Werkstofftechnik

Wäschewarenerzeuger Textiltechnik

Weber Textiltechnik

Werkstofftechnik, Werkstoffprüfer, Wärmebehandlungstechnik

WerkstofftechnikMaschinenbau

Werkzeugbautechnik WerkstofftechnikMaschinenbau

Werkzeugmaschineur WerkstofftechnikMaschinenbau

Werkzeugmechanik WerkstofftechnikMaschinenbau

ZZahnärztliche Fachassistenz Gesundheit und Soziales

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

Zahntechniker WerkstofftechnikGesundheit und Soziales

41

1.  Lehrberufe von A-Z Fachbereiche

Zerspanungstechnik MaschinenbauWerkstofftechnik

Zimmerei Innenraumgestaltung und Holztechnik

Zinngießer WerkstofftechnikMaschinenbau

2.  Land- und Forstwirtschaft Fachbereiche

BienenwirtschaftsfacharbeiterIn Betriebswirtschaftslehre und RechnungswesenAgramarketing

BlumenbinderIn und -händlerIn (FloristIn) Land- und Forstwirtschaft

FacharbeiterIn der ländlichen Hauswirtschaft Land- und Forstwirtschaft

FacharbeiterIn der landwirtschaftlichen Lagerhaltung Land- und Forstwirtschaft

FacharbeiterIn für Biomasse und Bioenergie Agrarmarketing

FeldgemüsebaufacharbeiterIn Land- und Forstwirtschaft

FischereifacharbeiterIn Land- und Forstwirtschaft

ForstfacharbeiterIn Land- und Forstwirtschaft

Forstgarten- und ForstpflegefacharbeiterIn Land- und Forstwirtschaft

Friedhofs- und ZiergärtnerIn Land- und Forstwirtschaft

Garten- und Grünflächengestaltung - Greenkeeping AgrarmarketingLand- und Forstwirtschaft

Garten- und Grünflächengestaltung - Landschaftsgärtnerei

AgrarmarketingLand- und Forstwirtschaft

Gartencenterkaufmann/-frau Handel und Rechnungswesen

GärtnerfacharbeiterIn Land- und Forstwirtschaft

GeflügelwirtschaftsfacharbeiterIn Land- und Forstwirtschaft

HufschmiedIn Maschinenbau

LandmaschinentechnikerIn Maschinenbau

Landwirtschaftlicher Facharbeiter / Landwirtschaftliche Facharbeiterin

Land- und Forstwirtschaft

Molkerei- und KäsereifacharbeiterIn Ernährung und Lebensmittetechnologie

Molkereifachmann/-frau Land- und Forstwirtschaft

ObstbaufacharbeiterIn Land- und Forstwirtschaft

PferdewirtschaftsfacharbeiterIn Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

PräparatorIn Chemie

SchädlingsbekämpferIn Chemie

TierpflegerIn Land- und Forstwirtschaft

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft - GetreidemüllerIn

Ernährung und Lebensmittetechnologie

Weinbau- und KellereifacharbeiterIn Land- und Forstwirtschaft

42

3.  Fachschulen Fachbereiche

Fachschule für Maschinen- und Fertigungstechnik Maschinenbau

Fachschule für Elektronik Elektronik

Fachschule für Elektrotechnik Elektrotechnik

Fachschule für Informationstechnik Informationstechnik und Medientechnik

Fachschule für Kunsthandwerk und Design Kunsthandwerk und Design

Fachschule für Maschinenbau Maschinenbau

Fachschule für Bautechnik Bautechnik

Fachschule für Zimmerei und Holzausbau BautechnikInnenraumgestaltung und Holztechnik

Fachschule für Tischlerei Innenraumgestaltung und Holztechnik

Fachschule für Metalldesign Kunsthandwerk und Design

Fachschule für Maschinen- und Anlagentechnik Maschinenbau

Fachschule für Chemische Betriebstechnik Chemie

Hasch

Hasch für Informationstechnologie und Sport- und Eventmanagement

Informationstechnik und MedientechnikBetriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Hasch Office Management Betriebswirtschaftslehre und RechnungswesenHandel und Rechnungswesen Wirtschaftsinformatik

Hasch Leistungssportler/innen SportmanagementBetriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

Hasch Sales Management Handel und Rechnungswesen

Fachschule für Mode und Bekleidung TextiltechnikModemarketing

Hotelfachschule für Tourismus Touristisches ManagementErnährung und Lebensmitteltechnologie

Tourismusfachschule Touristisches Management

Fachschule für Wirtschaftliche Berufe Betriebswirtschaftslehre und RechnungswesenRechnungswesen

Fachschule für Sozialberufe Bad Ischl Gesundheit und Soziales

Landwirtschaftliche Berufs- und Fachschule Schlägl Land- und Forstwirtschaft

Landwirtschaftliche Fachschule und Abendschule Kleinraming

Land- und Forstwirtschaft

Agrarbildungszentrum Lambach (Fachschule) Land- und Forstwirtschaft Agrarmarketing

Weitere Zulassungsbedingungen Fachbereiche

4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Gesundheit und Soziales

5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste

Gesundheit und Soziales

6. Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994 Fachbereiche siehe Lehrabschlussprüfung oder

7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994 kann auch entfallen. (Detail siehe Ersatz von Prüfungsgebieten)

8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 kann auch entfallen. (Detail siehe Ersatz von Prüfungsgebieten)

9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechts-geset-zes 1979

Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen, Politische Bildung und Recht

10. Erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbil-denden höheren Schule

Siehe Fachbereich der Fachschulen

43

11. erfolgreicher Abschluss eines Hauptstudienganges an einem Konservatorium

Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

12. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002

Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen

13. Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur

Gesundheit und Soziales

14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizi-nischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG)

Gesundheit und Soziales

9.2 Welche Partnerschule muss ich wählen?

Fachbereiche Schulen

Agrarmarketing Höhere Land- und Forstw. Schule St. Florian

Bautechnik HTBLA Linz Goethestraße

Betriebswirtschaft und RechnungswesenHandel und Rechnungswesen

BHAK Bad IschlBHAK BraunauBHAK EferdingBHAK FreistadtBHAK GmundenBHAK/HBLW KirchdorfBHAK Linz-AuhofBHAK Linz-RudigierstraßeBHAK PergBHAK RiedBHAK/HBLW RohrbachBHAK SchärdingBHAK SteyrBHAK TraunBHAK VöcklabruckHBLT Bad LeonfeldenBHAK 2 WelsHBLW Bad IschlHBLW BraunauHBLW KirchdorfHLW Linz-AuhofHBLW Linz- LandwiedstraßeHBLW PergHBLW RiedHBLW RohrbachHBLW Wels HBLW WeyerHGBLA EbenseeHGBLA Linz-Lentia

Chemie HTBLA Wels für Chemie (Fischergasse)

Elektronik HTBLA BraunauHTBLA SteyrHTL Leonding

Elektrotechnik HTBLA BraunauHTBLA Linz Paul Hahn StraßeHTBLA Wels

Ernährung und Lebensmitteltechnologie HTL für Lebensmitteltechnologie Wels

44

Fachbereiche Schulen

Gesundheit und Soziales HBLW Linz-LandwiedstraßeHBLW PergHBLW SteyrHBLW WelsHBLW Bad Ischl

Informationsmanagement und MedientechnikWirtschaftsinformatik

HTBLA LeondingHTBLA PergBHAK/HBLW KirchdorfBHAK/HBLW RohrbachBHAK SchärdingBHAK SteyrHGBLA Linz-Lentia

Innenraumgestaltung und Holztechnik HTBLA Hallstatt

Installations- und Gebäudetechnik HTL Vöcklabruck

Kulturtouristik HLW Linz AuhofHBLW Steyr

Kunst und Design HTBLA Linz GoethestraßeHTBLA SteyrHGBLA für künstlerische GestaltungHBLW Linz-Donau

Land- und Forstwirtschaft Höhere Land- und Forstw. Schule St. Florian

Maschinenbau HTBLA Linz Paul Hahn StraßeHTBLA NeufeldenHTBLA SteyrHTBLA VöcklabruckHTBLA WelsHTBLA Ried

Modemarketing HGBLA Ebensee

Politische Bildung und Recht HBLW BraunauBHAK FreistadtBHAK SchärdingBHAK Traun

Textiltechnik HGBLA Linz-Lentia

Touristisches Management HBLT Bad IschlHBLT Bad LeonfeldenHLW Linz-AuhofHGBLA Bad Ischl

Werkstofftechnik HTL Andorf

45

9.3 Wie erreiche ich meine Partnerschule?Bundeshandelakademie (BHAK) Kontakte Website

BHAK Bad Ischl Grazer Straße 274820 Bad IschlTel.: 06132/23562

[email protected]

BHAK Braunau Raitfeldstraße 3 5280 Braunau am InnTel.: 07722/63329-24

[email protected]

BHAK Eferding Bräuhausstraße 34070 EferdingTel.: 07272/5570

[email protected]

BHAK Freistadt Brauhausstraße 104240 FreistadtTel.: 07942 72444

[email protected]

BHAK Gmunden J.E. Habert-Straße 54810 GmundenTel.: 07612/64115

[email protected]

BHAK Kirchdorf Weinzierler Straße 224560 Kirchdorf an der KremsTel.: 07582/60681

[email protected]

BHAK Linz-Auhof Auhof, Aubrunnerweg 44040 LinzTel.: 0732/245491

[email protected]

BHAK Linz-Rudigierstraße Rudigierstraße 64020 LinzTel.: 0732/772206

[email protected]

BHAK Perg Dirnbergerstraße 414320 PergTel.: 07262 58801

[email protected]

BHAK Ried Gartenstraße 14910 Ried im InnkreisTel.: 07752/84452-200

[email protected]

BHAK Rohrbach Akademiestraße 124150 RohrbachTel.: 07289/8646

[email protected]

BHAK Schärding Schulstraße 34780 SchärdingTel.: 07712/3045

[email protected]

BHAK Steyr Leopold-Werndl-Straße 74400 SteyrTel.: 07252/52649

[email protected]

BHAK Traun Schulstraße 594050 TraunTel.: 07229/73686

[email protected]

BHAK Vöcklabruck Englweg 24840 VöcklabruckTel.: 07672/23296

[email protected]

BHAK 1 Wels Stelzhamerstraße 204600 WelsTel.: 07242/45576

[email protected]

BHAK 2 Wels Stelzhamerstraße 204600 WelsTel.: 07242/44330

[email protected]

46

Höhere Bundeslehranstalt für Tourismus (HBLT)

Kontakte Website

HBLT Bad Ischl Katrinstraße 24820 Bad IschlTel.: 06132/24458

www.tourismusschulen-salzkammergut.atwww.tourismusschulen.netoffice@tourismusschulen-salzkammergut.at

HBLT Bad Leonfelden Hagauer Straße 174190 Bad LeonfeldenTel.: 07213/6595

[email protected]

Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe (HBLW)

Kontakte Website

HLW Bad Ischl Kaltenbachstraße 194820 Bad IschlTel.: 06132/23394-0

[email protected]

HBLW Braunau Michaelistraße 705280 Braunau am InnTel.: 07722/63426

[email protected]

HBLW Kirchdorf Weinzierler Straße 224560 Kirchdorf an der KremsTel.: 07582/60681

www.bbs-kirchdorf.at [email protected]

HLW Linz-Auhof Aubrunnerweg 44040 LinzTel.: 0732/750903

[email protected]

HBLW Linz-Landwiedstraße Landwiedstraße 804020 LinzTel.: 0732/382698

[email protected]

HBLW Perg Machlandstraße 464320 PergTel.: 07262/58170

[email protected]

HBLW Ried Gartenstraße 14910 Ried im InnkreisTel.: 07752/84451

[email protected]

HBLW Rohrbach Akademiestraße 124150 RohrbachTel.: 07289/8646

www.bbs-rohrbach.at [email protected]

HBLW Steyr Leopold-Werndl-Straße 74400 SteyrTel.: 07252/54379-14

www.hblasteyr.eduhi.at/[email protected]

HBLW Wels Wallerer Straße 324600 WelsTel.: 07242/64068

[email protected]

HBLW Weyer Egererstraße 143335 WeyerTel.: 07355/6263

www.schulen.eduhi.at/[email protected]

47

Höhere gewerblicheBundeslehranstalt (HGBLA)

Kontakte Website

HGBLA Bad Ischl Katrinstraße 24820 Bad IschlTel.: 06132/24458

www.tourismusschulen-salzkammergut.atoffice@tourismusschulen-salzkammergut.at

HGBLA Bad Leonfelden Hagauer Straße 174190 Bad LeonfeldenTel.: 07213/6595

[email protected]

HGBLA Ebensee Pestalozziplatz 44802 EbenseeTel.: 06133/5291

[email protected]

HGBLA Linz-Lentia Blütenstraße 234040 LinzTel.: 0732/738347

[email protected]

HBLA für künstlerische Gestaltung Garnisonstraße 254020 LinzTel.: 0732/775301

[email protected]

Land- und Forstw. Kontakte Website

Höhere Land- und Forstw. Schule St. Florian

Fernbach 374490 St. FlorianTel.: 07224/8917

[email protected]

Höhere technische Bundeslehranstalt (HTBLA)

Kontakte Website

HTBLA Braunau Osternbergerstraße 555280 Braunau am InnTel.: 07722/83 690

[email protected]

HTBLA Hallstatt Lahnstraße 694830 HallstattTel.: 06134/8214-0

www.htl-hallstatt.at [email protected]

HTBLA Leonding Limesstraße 12-144060 LeondingTel.: 0732/67 33 68

[email protected]

HTBLA 1 Bau und Design Linz Goethestraße 174020 LinzTel.: 0732/66 26 02

[email protected]

HTBLA Linz Paul Hahn Straße Paul-Hahn-Straße 44020 LinzTel.: 0732/77 03 01

[email protected]

HTBLA Neufelden Höferweg 474120 NeufeldenTel.: 07282/59 55

[email protected]

HTBLA Ried Molkereistraße 24910 Ried im InnkreisTel.: 07752/88 99 770

www.htl-ried.at [email protected]

HTBLA Perg Machlandstraße 484320 PergTel.: 07262/53926

[email protected]

48

HTBLA Steyr Schlüsselhofgasse 634400 SteyrTel.: 07252/729 14

[email protected]

HTBLA Vöcklabruck Bahnhofstraße 424840 VöcklabruckTel.: 07672/24 6 05

[email protected]

HTBLA Wels (Chemie) Fischergasse 304600 WelsTel.: 07242/65 801

[email protected]

Höhere technischeLehranstalt (HTL)

Kontakte Website

HTL für Lebensmittel-technologie Wels

Carl-Blum-Straße 44600 WelsTel.: 07242/47174

[email protected]

HTBLA Andorf Hannes-Schrattenecker-Str. 14770 AndorfTel.: 07766/41 1 00

[email protected]

HTL Traun Bahnhofstraße 524050 TraunTel.: 07229/623 11

www.htltraun.at [email protected]

HTL Grieskirchen Parzer Schulstraße 14710 GrieskirchenTel.: 07248/643 15

www.htl-grieskirchen.net [email protected]

Lehrer- und Erzieherbildung Kontakte Website

Bundesbildungsanstalt fürElementarpädagogik Linz

Lederergasse 32d4020 LinzTel.: 0732/776113

[email protected]

49

10. ANSPRECHPARTNER AM WIFI OÖWir sind für Sie wie folgt erreichbar:

n Montag bis Donnerstag 7:30 bis 12:30 und 13:00 bis 16:30 Freitag 7:30 bis 13:30

Standort Ansprechpartner Adresse Telefon und E-Mail

WIFI-OÖLinz

Mag. Thomas Citroni 4021 Linz, Wiener Straße 150

Tel. [email protected]

WIFIBad Ischl

Andrea Loidl 4820 Bad Ischl, Technopark Str. 3

Tel. [email protected]

WIFIBraunau

Angelika Häuslschmid 5280 Braunau, Salzburgerstr. 1

Tel. [email protected]

WIFIGmunden

Katja Schmid 4810 Gmunden, Miller v. Aichholz 50

Tel. [email protected]

WIFIGrieskirchen

Michaela Humer 4710 Grieskirchen, Manglburg 20

Tel. [email protected]

WIFIKirchdorf

Kerstin Buchegger 4560 Kirchdorf, Bambergstr. 25

Tel. [email protected]

WIFIPerg

Evelyn Wiesberger 4320 Perg, Haydnstr. 4

Tel. [email protected]

WIFIRied

Annika Herda 4910 Ried,Dr. Thomas-Senn-Str. 10

Tel. [email protected]

WIFIRohrbach

Johanna Falkinger 4150 Rohrbach, Haslacher Str. 4

Tel. [email protected]

WIFISchärding

Gabriele Haas 4780 Schärding, Tummelplatzstr. 6

Tel. [email protected]

WIFISteyr

Stefanie Hirm 4400 Steyr, Stelzhamerstr. 12

Tel. [email protected]

WIFIVöcklabruck

Gertraud Meyer 4840 Vöcklabruck, Robert-Kunz-Str. 9

Tel. [email protected]

WIFIWels

Käthe Ulrich 4600 Wels, Dr. Koss-Str. 4

Tel. [email protected]

50

ANHANG AGesamte Rechtsvorschrift für Berufsreifeprüfungsgesetz, Fassung vom 15.12.2015

Langtitel Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz – BRPG) StF: BGBl. I Nr. 68/1997 (NR: GP XX IA 459/A AB 752 S. 78. BR: AB 5477 S. 628.)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

1. Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,3. mindestens dreijährige mittlere Schule,4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen

Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,6. Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,7. Befähigungsprüfung gemäß nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr.

298/1990;9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Ver-

tragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgrup-pe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,

10. erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens drei-jährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semes-ter einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige,

11. erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,

12. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsge-setz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,

13. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,

14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012.

(2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.

(3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

§ 2. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung

§ 3. (1) Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und

eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den

Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;

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3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündli-che Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;

4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (ein-schließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2011)(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau

gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Be-fähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.

(3) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 kann1. auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbil-

dungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder2. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Prä-

sentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit).

Zulassung zur Berufsreifeprüfung

§ 4. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestat-teten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.

(2) Das Ansuchen hat zu enthalten:1. den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums,(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2000)3. die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§ 3 Abs. 1 Z 4),5. gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 sowie6. den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (§ 5) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.

Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 können die Angaben gemäß Z 4 auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Abs. 4).

(3) Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1 auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

(4) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.(5) Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Prüfungskommission

§ 5. (1) Die Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen besteht aus dem Vorsitzenden und dem Prüfer der Teilprüfung.(2) Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist; dieser Leiter

kann die Vorsitzführung einem anderen Lehrer der betreffenden Schule übertragen. Werden Teilprüfungen im Rahmen einer Reifeprüfung abgelegt (§ 6 Abs. 3), so obliegt dem Vorsitzenden der Reifeprüfungskommission auch bezüglich der Durch-führung dieser Teilprüfung(en) die Vorsitzführung.

(3) Die Prüfer für die einzelnen Teilprüfungen sind vom Vorsitzenden (Abs. 2 erster Satz) zu bestellen. Bei Ablegung von Teilprü-fungen im Rahmen einer Reifeprüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind Lehrer zu Prüfern zu bestellen, die bereits der Reifeprüfungs-kommission angehören.

Durchführung der Prüfung

§ 6. (1) Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt wer-den. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist.

(1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vor-schriften abzulegen.

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(2) Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (§ 5) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung wäh-rend der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule durchführen.

(3) Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.

(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schrift-führer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung und Wiederholung der Teilprüfungen

§ 7. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Die Beurteilungsstufen sind: „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ und „Nicht genügend“. Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kennt-nis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deut-schen Sprache.

(2) Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die Teilprüfung ist zu beurteilen.(3) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(4) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Teilprüfungen, die gemäß Abs. 3 nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

(5) Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Teilprü-fung im Fachbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 die Themenstellung dieser Prüfung und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzugeben ist. Zeugnisse über die einzelnen Teilprüfungen sind nicht auszustellen, sofern alle Teilprüfungen im Rahmen eines Prü-fungstermines abgelegt werden und sofort ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung gemäß § 9 ausgestellt werden kann.

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

§ 8. (1) Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbe-reitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen. Auf Antrag des Bundesministers für Inneres kann der zuständige Bundesminister einen von der Sicherheitsakademie gemäß § 11 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, ge-führten Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Teilprüfung über den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ geeignet anerkennen.

(1a) Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen höheren Schulen gleichwertig ist und die Vortragenden sowie die Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unter-richt nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathe-matik)“ und „Lebende Fremdsprache“ kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigendes Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungsein-richtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen. Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen:

1. Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),2. Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für

fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen),3. Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,4. Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,5. Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren

land- und forstwirtschaftlichen Schulen.Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzba-sierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.

(2) Die Anerkennung des Lehrgangs als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet erfolgt im Hinblick auf den einge-reichten, einer gesetzlich geregelten höheren Schulart zuordenbaren, Lehr- oder Studienplan auf die Dauer von höchstens

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fünf Jahren und ist bei Änderung oder Neuerlassung desselben neu zu beantragen.(3) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid. Vor der Anerkennung ist der Landesschulrat zu hören. Die Anerkennung ist ge-

meinsam mit dem Lehr- oder Studienplan oder mit dem verordneten Curriculum, der bzw. das dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Abs. 1 auf geeignete Weise kund zu machen.

Durchführung der Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung

§ 8a. (1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitz-führung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der Landesschul-rat hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat der Landesschulrat auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.

(2) Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen.

Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Eine Wieder-holung nicht bestandener oder nicht beurteilter Teilprüfungen darf frühestens nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.

(3) Die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der Projektarbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 zu übermitteln. Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellun-gen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wur-den, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

Anerkennung von Prüfungen

§ 8b. (1) Gemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Be-rufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.

(2) Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberech-tigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungs-gesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen.

(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zu-sammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.

(4) Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist.

Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung

§ 9. Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß § 8b - alle Teilprüfungen beurteilt wurden, und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (§ 9a) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 das Thema der Projektarbeit anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.

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Zeugnis

§ 9a. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungs-zeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälli-gen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.

(2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schu-len vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.

Verfahrensvorschriften

§ 10. Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, die Anerkennung von Prüfungen und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Widerspruch innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

§ 11. (1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem vom Landesschulrat gemäß § 8a Abs. 1 bestellten Vorsitzenden und Prüfern, sofern sie aus dem öffentlichen Schulwesen kommen, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung. Dabei gilt die in Form einer Projektarbeit (§ 3 Abs. 3 Z 2) abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Prüfung über den Fachbereich als schriftliche Klausurar-beit im Sinne der zitierten Bestimmung.

(2) Bei Ablegung der (Teil)Prüfung an einer öffentlichen Schule hat der Prüfungskandidat vor Antritt zur Prüfung eine Prü-fungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen zu entrichten. Bei Ablegung von Teilprüfungen im Rahmen von anerkannten Lehrgängen bzw. im Rahmen der Lehrabschlussprüfung über vierjährige Lehrberufe hat der Berufsreifeprüfungsabsolvent vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr in der Höhe der für die Vorsitzführung gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten.

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 118/2008

§ 11b. Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 bereits zur Berufs-reifeprüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zu-lassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 zu begehren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 noch nicht zugelassene Prüfungs-kadidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 31. August 2008 geltenden Rechtslage zu absolvieren.

Übergangsbestimmung hinsichtlich § 3 Abs. 1a der Novelle BGBl. I Nr. 32/2011

§ 11c. Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 bereits zur Berufs-reifeprüfung zugelassen wurden, sind hinsichtlich des § 3 Abs. 1a berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommis-sion eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 zu begehren. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 noch nicht zugelassene Prüfungskandidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 den Antrag zu stellen, die Berufs-reifeprüfung nach der am 1. Jänner 2011 geltenden Rechtslage zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9a samt Überschrift,

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§ 10, § 11a, § 13 sowie die Anlagen 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft; § 4 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 9, § 9a Abs. 1 sowie § 11 samt Überschrift und die Änderung der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005 anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufs-reifeprüfung gelten für die Dauer der Anerkennung als Lehrgänge im Sinne des neuen § 8.

(5) § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 8a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 8b Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 11b samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 Z 10 und § 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 treten wie folgt in Kraft:

1. § 1 Abs. 1 Z 10 bis 13, § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 1a, § 8b Abs. 2, § 11 Abs. 1 sowie § 11c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 6 Abs. 1 sowie § 8a Abs. 3, 4, 4a und 4b treten mit 1. April 2017 in Kraft,3. § 3 Abs. 1a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.(8) § 8 Abs. 1a und § 8b Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten mit Ablauf

des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 10 in der genannten Fassung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(10) Der Titel sowie § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(11) § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6,

7 und 8, § 7 Abs. 4 sowie § 8a Abs. 5 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2015 in Kraft; § 7 Abs. 4 und § 8a Abs. 5 gelten für Prüfungen, die ab diesem Zeitpunkt abgelegt wurden.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

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ANHANG BERSATZ VON PRÜFUNGSGEBIETEN DER BERUFSREIFEPRÜFUNGVerordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung StF: BGBl. II Nr. 268/2000 | Änderung: BGBl. II Nr. 371/2005, BGBl. II Nr. 39/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2013.

Präambel/PromulgationsklauselAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 21/1998 und 52/2000 wird verordnet:

§ 1. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:

1. Bereich Englisch: a. Certificate in Advanced English (CAE), b. Certificate of Proficiency in English (CPE), c. Business English Certificate (BEC), Niveau 3, d. Certificate in English for International Business and Trade (CEIBT), e. Vantage-Business English Certificate (BEC), f. TELC English, die dem Niveau B2 entsprechen, g. SLP – Prüfungsbestätigung des Sprachinstitutes des Bundesheeres in der lebenden Fremdsprache Englisch mit dem Ergebnis von 2+/2+/2+/2+ bis zu 3/3/3/3, h. First Certificate in English (FCE),

2. Bereich Französisch: a. Diplôme de Français Professionnel (DFP) Affaires B2, b. Diplôme de Français des Affaires (DFA 2) B2, c. Diplôme d’études en langue française (DELF) B2, d. Diplome de francais des affaires – DFA 1,

3. Bereich Italienisch: a. Certificato di Conoscenza della Lingua Italiana, Niveau 5, b. Certificato della Lingua Italiana Dante Alighieri Professionale 3 (CLIDA P3), c. Certificato della Lingua Italiana Dante Alighieri Professionale 5 (CLIDA P5), d. Certificato della Lingua Italiana Dante Alighieri Turistico-Commerciale (CLIDA TC), e. Progetto Lingua Italiana Dante Alighieri (PLIDA B2), f. Certificato di Lingua Italiana – livello 3 (CELI 3), g. certificato di lingua italiana – CELI 2, h. certificato di italiano commerciale, livello intermedio – CIC 1,

4. Bereich Spanisch: Diplomas de Espanol como Lengua Extranjera, Nivel Intermedio (DELE B2).

§ 2. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:

1. Abschlussprüfung an Werkmeisterschulen gemäß § 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

2. Abschlussprüfung an Bauhandwerkerschulen gemäß § 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

3. Diplomprüfung nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, gemäß der Ersten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 634/1973, in der geltenden Fassung, und gemäß der Zweiten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 73/1975, in der geltenden Fassung, sowie nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, in der geltenden Fassung,

4. Abschlussprüfung an einer nachstehend genannten Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Mindestausmaß von 1 000 Unterrichtseinheiten geführt wird: a. Fachakademie für Angewandte Informatik, b. Fachakademie für Angewandte Informatik – Schwerpunkt Software-Entwicklung, c. Fachakademie für Angewandte Informatik – Schwerpunkt System-Administration,

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d. Fachakademie für Automatisierungstechnik, e. Fachakademie für Elektroenergietechnik – Schwerpunkt Gebäudeenergieeffizienz/Ökoenergietechnik, f. Fachakademie für Fertigungstechnik, g. Fachakademie für Fertigungstechnik/Produktionsmanagement, h. Fachakademie für Handel, i. Fachakademie für Hochbau, j. Fachakademie für Holzbau, Design, Technologie und Betriebsmanagement, k. Fachakademie für Holzwirtschaft und -technologie, l. Fachakademie für Industrie-Informatik, m. Fachakademie für Innenausbau/Raumgestaltung, n. Fachakademie für Konstruktion und Produktdesign, o. Fachakademie für Marketing, p. Fachakademie für Marketing & Management, q. Fachakademie für Medieninformatik, r. Fachakademie für Medieninformatik und Mediendesign, s. Fachakademie für Rechnungswesen/Controlling, t. Fachakademie für Spritzgusstechnik/Automation, u. Fachakademie für Umweltschutz,

5. erfolgreiche Abschlussprüfung von vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, (Entfällt seit 14. Juni 2018 (BGBI. II Nr. 189/2018)

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/2010)

7. a. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungs anstalt für Kindergärtnerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975, b. Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Erzieher gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeits- lehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975, c. Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungs- anstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975,

8. gewerbliche Meisterprüfung, a. die bis 30. Juni 1995 abgelegt worden ist, b. die nach dem 1. Juli 1995 gemeinsam mit der Unternehmerprüfung abgelegt worden ist, c. die nach dem 1. Juli 1995 abgelegt worden ist, - für Bäcker gemäß BGBl. Nr. 22/1981, - für Bildhauer gemäß BGBl. Nr. 74/1995, - für Binder gemäß BGBl. Nr. 180/1989, - für Blechblasinstrumentenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 973/1994, - für Bodenleger gemäß BGBl. Nr. 290/1994, - für Bootbauer gemäß BGBl. II Nr. 464/1999, - für Buchbinder gemäß BGBl. Nr. 193/1989, - für Bürokommunikationstechniker gemäß BGBl. Nr. 909/1994, - für Dachdecker gemäß BGBl. Nr. 96/1981, - für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß BGBl. Nr. 567/1989, - für Drechsler gemäß BGBl. Nr. 181/1989, - für Elektroniker und Elektromaschinenbauer gemäß BGBl. Nr. 910/1994, - für Fleischer gemäß BGBl. Nr. 11/1981 idF BGBl. Nr. 59/1989, - für Fotografen gemäß BGBl. Nr. 52/1994, - für Gärtner gemäß BGBl. Nr. 467/1993, - für Glaser gemäß BGBl. Nr. 321/1981, - für Glasschleifer gemäß BGBl. Nr. 322/1981, - für Gold- und Silberschmiede und Juweliere gemäß BGBl. Nr. 207/1987, - für Hafner gemäß BGBl. Nr. 272/1981, - für Harmonikamacher gemäß BGBl. Nr. 553/1993, - für Holzblasinstrumentenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 755/1994,

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- für Hörgeräteakustiker gemäß BGBl. II Nr. 501/1999, - für Kälteanlagentechniker gemäß BGBl. Nr. 908/1994, - für Karosseriebauer gemäß BGBl. Nr. 164/1981, - für Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer gemäß BGBl. II Nr. 70/1998 sowie - gemäß BGBl. II Nr. 70/1998 idF BGBl. II Nr. 406/1998, - für Kartonagewarenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 685/1992, - für Keramiker gemäß BGBl. Nr. 271/1981, - für Klaviermacher gemäß BGBl. Nr. 552/1993, - für Kraftfahrzeugtechniker gemäß BGBl. Nr. 113/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 113/1996 idF BGBl. II Nr. - 191/1998, - für Kunststeinerzeuger gemäß BGBl. Nr. 213/1982, - für Kunststoffverarbeiter gemäß BGBl. Nr. 289/1994, - für Kupferschmiede gemäß BGBl. Nr. 190/1981, - für Landmaschinentechniker gemäß BGBl. Nr. 756/1995, - für Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner gemäß BGBl. Nr. 146/1991, - für Lüftungsanlagenbauer gemäß BGBl. Nr. 854/1994, - für Maler und Anstreicher gemäß BGBl. Nr. 312/1984, - für Maschinen- und Fertigungstechniker gemäß BGBl. Nr. 907/1994, - für Modellbauer/Modelltischler gemäß BGBl. II Nr. 465/1999, - für Molker und Käser gemäß BGBl. Nr. 53/1994, - für Optiker gemäß BGBl. Nr. 114/1981, - für Orgelbauer gemäß BGBl. Nr. 675/1990, - für Pflasterer gemäß BGBl. Nr. 71/1982, - für Platten- und Fliesenleger gemäß BGBl. Nr. 273/1981, - für Radio- und Videoelektroniker gemäß BGBl. Nr. 366/1995, - für Rauchfangkehrer gemäß BGBl. Nr. 328/1981, - für Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer gemäß BGBl. Nr. 147/1991, - für Schilderhersteller gemäß BGBl. Nr. 211/1981, - für Schlosser gemäß BGBl. Nr. 459/1995, - für Schmiede gemäß BGBl. Nr. 460/1995, - für Spengler gemäß BGBl. Nr. 191/1981, - für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 554/1993, - für Stukkateure und Trockenausbauer gemäß BGBl. Nr. 718/1993, - für Tapezierer und Bettwarenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 275/1984, - für Textilreiniger gemäß BGBl. Nr. 508/1989, - für Tischler gemäß BGBl. Nr. 182/1989, - für Tischler gemäß BGBl. II Nr. 463/1999, - für Vergolder und Staffierer gemäß BGBl. Nr. 267/1982, - für Wagner gemäß BGBl. Nr. 181/1989, - für Zentralheizungsbauer gemäß BGBl. Nr. 880/1984, d. die nach dem 1. Februar 2004 nach der gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, erlassenen und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde, e. die nach der von der zuständigen Fachorganisation oder der Wirtschaftskammer Österreich gemäß den §§ 21 und 22a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, verordneten und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde und durch die Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses in folgenden Handwerken nachgewiesen wird: - Augenoptik, - Bäcker, - Bandagisten, - Bildhauer, - Binder, - Blumenbinder (Floristen), - Bodenleger, - Bootbauer, - Buchbinder, - Dachdecker, - Damenkleidermacher, - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, - Drechsler, - Fleischer,

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- Floristen, - Friseur und Perückenmacher (Stylist), - Gärtner, - Getreidemüller, - Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, - Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, - Gold- und Silberschmiede, - Gold-, Silber- und Metallschläger, - Hafner, - Heizungstechnik, - Herrenkleidermacher, - Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, - Hörgeräteakustik, - Kälte- und Klimatechnik, - Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, - Kartonagewarenerzeuger, - Keramiker, - Kommunikationselektronik, - Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung, - Kraftfahrzeugtechnik, - Kunststoffverarbeitung, - Kupferschmiede, - Kürschner, - Lackierer, - Landmaschinentechnik, - Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, - Lüftungstechnik, - Maler und Anstreicher, - Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, - Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, - Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, - Mechatroniker für Medizingerätetechnik, - Metalldesign, - Modellbauer, - Musikinstrumentenerzeuger wie folgend - Blechblasinstrumentenerzeuger, - Harmonikamacher, - Holzblasinstrumentenerzeuger, - Klaviermacher, - Orgelbauer, - Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger, - Oberflächentechnik, - Orthopädieschuhmacher, - Orthopädietechnik, - Pflasterer, - Platten- und Fliesenleger, - Rauchfangkehrer, - Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, - Schädlingsbekämpfung, - Schilderherstellung, - Schlosser, - Schmiede, - Schuhmacher, - Spengler, - Stukkateure und Trockenausbauer, - Tapezierer und Dekorateure, - Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler), - Tischler, - Uhrmacher, - Vergolder und Staffierer,

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- Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, - Zahntechniker,

8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung, und zwar: - Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung auf Grund der Burgenländischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51/1993, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft vom 9. April 1997, kundgemacht im Jahrgang 1997 des Landesamtsblattes für das Burgenland, 29. Stück, 458. Verlautbarung, in der Fassung der Novelle vom 31. Oktober 2003, kundgemacht im 73. Jahrgang, 44. Stück, 579. Verlautbarung, - Meisterprüfung auf Grund der Kärntner Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 4. Dezember 1992 und vom 12. März 1996, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 5 vom 4. Februar 1993, Nr. 6 vom 11. Februar 1993, Nr. 7 vom 18. Februar 1993 und Nr. 15 vom 4. April 1996, alle in der Fassung der Novelle vom Juli 2002, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 28 vom 18. Juli 2002, bzw. der Prüfungsordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 7. Oktober 2005, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 40 vom 13. Oktober 2005, - Meisterprüfung auf Grund der Niederösterreichischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 5030-0, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Land- und forstwirt- schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 25. Juni 1992 mit Genehmigung der Landesregierung vom 28. Juni 1993 in der Fassung der Novelle vom 25. Juni 2004 mit Genehmigung der Landesregierung vom 3. August 2004, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten Nr. 15/2004 vom 16. August 2004, - Meisterprüfung auf Grund des Oberösterreichischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95, und der darauf basierenden Oberösterreichischen Land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung 1991 der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Land- wirtschaftskammer für Oberösterreich vom 27. August 1991, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 3. Jänner 1992, Folge 1, in der Fassung der Novelle vom 3. April 2002, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 3. September 2002, Folge 19, - Meisterprüfung auf Grund der Salzburger land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LFBAO 1991, LGBl. Nr. 69/1991, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf dem Gebiete der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter- und Meisterausbildung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg vom 5. Juni 2002, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 20 vom 16. Juli 2002, - Meisterprüfung auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, und der darauf basierenden Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74/1997, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2002, - Meisterprüfung auf Grund des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, und der darauf basierenden Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer vom 25. Mai 2001, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, kundgemacht im Boten für Tirol vom 25. Juli 2001, Stück 30, 182. Jahrgang/2001, Nr. 777, - Meisterprüfung in der Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Vorarlberger Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1992, und der darauf basierenden Verordnung der Land- und forst- wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über die Facharbeiter- und Meisterprüfung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37/1995 in der Fassung der Novelle ABl. Nr. 12/2004, genehmigt vom Amt der Vorarlberger Landesregierung am 16. März 2004, kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg am 27. März 2004, - Meisterprüfung auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35, und der darauf basierenden Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 2. Juli 2003, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Land- und Forstwirtschaft festgelegt wird, genehmigt von der Wiener Landesregierung am 23. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien am 9. Oktober 2003, Nr. 41/2003, S. 20.

9. Befähigungsprüfung a. für - das Gewerbe der Baumeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idF BGBl. II - Nr. 435/1998, - das Gewerbe der Brunnenmeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idF BGBl. II - Nr. 435/1998, - das Gewerbe der Buchhalter gemäß BGBl. II Nr. 399/1999,

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- das Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller gemäß BGBl. Nr. 291/1994 sowie gemäß BGBl. II - Nr. 46/2000, - das Gewerbe der Elektrotechniker gemäß BGBl. Nr. 972/1994, - das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß BGBl. Nr. 78/1995, - das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gemäß BGBl. Nr. 675/1976, gemäß BGBl. Nr. 675/1976 idF 548/1978 - sowie gemäß BGBl. Nr. 675/1976 idF BGBl. Nr. 353/1989, - das Gewerbe der Reisebüros gemäß BGBl. II Nr. 95/1999 sowie gemäß BGBl. II Nr. 95/1999 idF BGBl. II - Nr. 149/1999, - das Gewerbe der Reisebüros für eine unbeschränkte Konzession gemäß § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 129/1989, - das Gewerbe der Reisebüros für eine beschränkte Konzession gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. - Nr. 129/1989, - das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten gemäß BGBl. Nr. 233/1995, - das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen gemäß BGBl. Nr. 367/1978 sowie gemäß BGBl. - Nr. 367/1978 idF BGBl. Nr. 353/1989, - das Gewerbe der Steinmetzmeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idF BGBl. II - Nr. 435/1998, - das Gewerbe der Technischen Büros gemäß BGBl. Nr. 725/1990, - das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß BGBl. II - Nr. 34/1998, - das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich - Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KGM) gemäß BGBl. II Nr. 284/1999, - das Gewerbe der Vulkaniseure gemäß BGBl. II Nr. 187/1998, - das Gewerbe der Werbeagentur gemäß BGBl. Nr. 331/1995 sowie gemäß BGBl. Nr. 331/1995 idF BGBl. - Nr. 285/1996, - das Gewerbe der Werbeberater gemäß BGBl. Nr. 276/1978, - das Gewerbe der Werbungsmittler gemäß BGBl. Nr. 277/1978, - das Gewerbe der Zimmermeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idF BGBl. II - Nr. 435/1998, die nach der zum Zeitpunkt ihrer Absolvierung geltenden Prüfungsordnung (allenfalls mit der - gemeinsam absolvierten Unternehmerprüfung) den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über - die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, entspricht, b. die nach der von der zuständigen Fachorganisation oder der Wirtschaftskammer Österreich gemäß den §§ 22 und 22a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, verordneten und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde und durch die Vorlage des Befähigungsprüfungszeugnisses in folgenden Gewerben nachgewiesen wird: - Baumeister, - Bestattung, - Brunnenmeister, - Buchhaltung, - Drogisten, - Drucker und Druckformenherstellung, - Elektrotechnik, - Fotografen, - Fremdenführer, - Fußpflege, - Gas- und Sanitärtechnik, - Getreidemüller, - Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, - Kontaktlinsenoptik, - Kosmetik (Schönheitspflege), - Massage, - Milchtechnologie, - Sprengungsunternehmen, - Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher, - Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), - Unternehmensberater, - Vermögensberatung, - Vulkaniseur, - Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, - Zimmermeister,

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9a. Befähigungsprüfung einschließlich abgelegter Unternehmerprüfung - für das Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß BGBl. Nr. 506/1996, - für das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß BGBl. Nr. 10/1995, - für das Gewerbe der Bestatter gemäß BGBl. Nr. 236/1994, - für das Gewerbe der Drogisten gemäß BGBl. Nr. 712/1996, - für das Gewerbe der Fußpfleger gemäß BGBl. Nr. 30/1996, - für das Gewerbe der Inkassoinstitute gemäß BGBl. Nr. 490/1993, - für das Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspflege) gemäß BGBl. Nr. 29/1996, - für das gebundene Gewerbe der Masseure gemäß BGBl. Nr. 618/1993, - für das Waffengewerbe gemäß § 10 der Verordnung BGBl. II Nr. 51/1998,

9b. Befähigungsprüfung a) für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß der am 30.1.2004 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Arbeitsvermittlungs-Befähigungsprüfungsordnung der Wirtschaftskammer Österreich, b) für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gemäß der am 30. Jänner 2004 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Arbeitskräfteüberlassungs-Prüfungsordnung des allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes, c) für das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß der am 30. Jänner 2004 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Berufsdetektive-Prüfungsordnung des allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes, d) für das Gewerbe der Bestatter gemäß der am 30. Jänner 2004 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Bestattungs-Prüfungsordnung des Fachverbandes der Bestattung, e) für das Gewerbe der Drogisten gemäß der am 20.10.2003 im Internet unter der Internetadresse www.WKO. at kundgemachten Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung des Bundesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben der Wirtschaftskammer Österreich, f) für das Gewerbe der Fußpfleger gemäß der am 26.01.2004 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege, g) für das Gewerbe der Inkassoinstitute gemäß der am 31.1.2004 sowie am 17. November 2005 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Inkassoinstitute-Befähigungsprüfungsordnung der Wirtschaftskammer Österreich, h) für das Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspflege) gemäß der am 26.01.2004 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kundgemachten Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege), i) für das gebundene Gewerbe der Masseure gemäß der am 26.01.2004 im Internet unter der Internetadresse www. WKO.at kundgemachten Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Massage, j) für das Waffengewerbe gemäß der am 30.1.2004 im Internet unter der Internetadresse www.WKO.at kund- gemachten Waffengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung der Wirtschaftskammer Österreich,

10. Fachprüfung “Steuerberater” gemäß BGBl. I Nr. 58/1999,

11. Fachprüfung “Selbständiger Buchhalter” gemäß BGBl. I Nr. 58/1999,

12. Fachprüfung “Wirtschaftsprüfer” gemäß BGBl. I Nr. 58/1999,

13. Bilanzbuchhalterprüfung gemäß a. § 1 Z 1 der Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 399/1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder b. §§ 1 bis 23 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2008,

14. Diplomprüfung an Schulen für Sozialbetreuungsberufe mit Öffentlichkeitsrecht, die gemäß dem mit Diplomprüfung an Schulen für Sozialbetreuungsberufe mit Öffentlichkeitsrecht, die gemäß dem mit - GZ BMBWK-21.635/0003-III/3a/2006 erlassenen und im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundes- ministerien für Unterricht, Kunst und Kultur und für Wissenschaft und Forschung unter der Nr. 22/2007 kund- gemachten, - GZ BMUKK-21.635/0014-III/3a/2010 erlassenen und im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundes- ministerien für Unterricht, Kunst und Kultur und für Wissenschaft und Forschung unter der Nr. 102/2010 kundge- machten sowie

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- GZ BMUKK-21.635/0008-III/3a/2012 erlassenen und im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundes- ministerien für Unterricht, Kunst und Kultur und für Wissenschaft und Forschung unter der Nr. 67/2012 kundge- machten Organisationsstatuten geführt werden,

15. nachstehende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Tech- nologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006 in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 71/2009 sowie BGBl. II Nr. 260/2012: a. Berufspilotenlizenz (Flugzeug), b. Linienpilotenlizenz (Flugzeug), c. Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), d. Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), e. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse, f. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal.§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.(2) § 2 Z 3, 4, 8, 8a, 9, 9a, 12 und 13 sowie § 3 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(3) Prüfungskandidaten, die sich zur Berufsreifeprüfung bereits vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2005 angemeldet haben, sind berechtigt, die Prüfung gemäß dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Be-rufsreifeprüfung geltenden Fassung abzulegen.(4) § 1 sowie § 2 Z 4, 13, 14 und 15 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 39/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 6 außer Kraft.(5) § 1 Z 1 lit. h, Z 2 lit. d, Z 3 lit. g und h sowie § 2 Z 4, Z 8 lit. e, Z 9b, Z 14 und Z 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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Formular S1(Stand November 2012)

ANSUCHEN um Zulassung zur Berufsreifeprüfung an der

(genaue Bezeichnung der Schule) € 14,30 Stempelgebühr

Vor –und Zuname:__________________________________________________________ □weiblich □männlich PLZ/WOHNORT: _______________________________ __STRASSE: _________________________________________

Telefon: ______________________ Geburtsort/Land _________________Geburtsdatum: _________________

Staatsbürgerschaft:__________ Sozialvers.Nr.: __________________________ Muttersprache:____________

Beginn der Schulpflicht: ________________________ Zulassungsdatum: ______________________________

Unterschrift d. Vorsitzenden d. Prüfungskommission: _____________________________________________

Ausbildungsbeendigung (Datum des Reifeprüfungszeugnisses):____________________________________

Teil A „ Ich erfülle folgende Zulassungsbedingungen“: 1)

a) Ich habe folgende Ausbildungsstufen absolviert und positiv abgeschlossen: □ III. Jahrgang einer BHS + mindestens 3 Jahre berufliche Tätigkeit □ 3. Klasse einer höh. Anstalt d. Lehrer-u. Erzieherbild. + mindestens 3 Jahre berufliche Tätigkeit □ 4. Semester einer als Schule für Berufstätige geführten BMHS

b) Ich habe folgende Ausbildungen absolviert und positiv abgeschlossen: □ folgende Lehre: ________________________________________________________________________________________ □ mindestens 3-jährige Fachschule □ mindestens 3-jährige Ausbildung nach dem Gesundheits-/Krankenpflegegesetz (BGBl. 108/1997) □ mindestens 30-monatige Ausbildung zum med.-techn. Fachdienst/Sanitätshilfsdienst (BGBl.102/1961) □ eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege □ einen Hauptstudiengang an einem Konservatorium erfolgreich abgeschlossen □ ein mindestens 3-jähriges künstlerisches Studium an einer (Privat)-Universität erfolgreich abgeschlossen □ Ausbildung zum Heilmasseur (BGBl. I Nr. 169/2002)

c) Ich habe folgende Prüfungen positiv abgelegt: □ Facharbeiterprüfung (§7 land- u. forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz) □ Meisterprüfung (§20GWO 1994, BGBL 194) □ Befähigungsprüfung (§22 GWO 1994, BGBL 194) □ land- u. forstwirtschaftliche Meisterprüfung (§12 land- u. forstwirt. Berufsausbild.gesetz BGBl 298/1990) □ Dienstprüfung (§28 BDG bzw. §67 VBG + mindestens 3 Jahre Dienstzeit im Bundesdienst)

Zahl d. Prüfungs-protokolls

66

Teil B Prüfungsfächer

1) Fachbereich: ____________________________________________________________________________________ Klausur und mündl. Prüfung Projektarbeit mit mündl. Prüfung Beabsichtigter Prüfungstermin:__________________________ Institut/Schule:__________________________ Ich erbringe gemäß §3 Abs.1 Z4 für die Zulassung zur Prüfung aus diesem Fachbereich folgende Unterlagen: ___________________________________________________________________________

(Lehrabschlusszeugnis bzw. Bestätigung des Dienstgebers über meine berufliche Tätigkeit)

Ich beantrage die Erlassung der Prüfung aus dem Prüfungsgebiet „Fachbereich“ gemäß §2 der Verordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Grund der erfolgreichen Ablegung der folgenden Prüfung: 1) ________________________________________________________________________________________________

2) Fremdsprache:_________________________________________________________________________________ Beabsichtigter Prüfungstermin:__________________________Institut/Schule:_________________________

Ich werde diese Prüfung schriftlich/mündlich ablegen.1) Ich beantrage die Erlassung der Prüfung aus dem Prüfungsgebiet „Fremdsprache“ gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Grund der erfolgreichen Ablegung der folgenden Prüfung: 1) _______________________________________________________________________________________________ 3) Deutsch (schriftlich mit mündlicher Prüfung) Beabsichtigter Prüfungstermin:_________________________ Institut/Schule:________________________

4) Mathematik Beabsichtigter Prüfungstermin:_________________________ Institut/Schule:________________________

Ich habe bereits die Teilprüfung(en) aus folgendem(n) Prüfungsgebiet(en) abgelegt: 1)

____________________________________________________________________________________ ________ Teil C Beilagen (Vorlage entweder im Original und in Kopie oder in notariell beglaubigter Form)

Geburtsurkunde

Zeugnis über ____________________________________________________________ (Bitte anführen!)

Bestätigung des Arbeitgebers

Bestätigung über den Ersatz der Prüfungsgebiete/des Prüfungsgebietes in Form von _________________________________________________________________________

________________________________________________________ 1) Nichtzutreffendes streichen Datum und Unterschrift d. Antragsstellers/Antragstellerin

67

eventuelle Beilage zu Formular S1

WIFIOBERÖSTERREICH Bestätigung des Dienstgebers über berufliche Tätigkeit

gültig als Unterlage für die Wahl des Fachbereiches der Berufsreifeprüfung und ist für den Fall beizulegen, wenn der gewählte Fachbereich mit dem erlernten Beruf (mit

Lehrabschluss, ... schule) mit der beruflichen Tätigkeit übereinstimmt.

für Herrn/Frau:

Als seine/ihre berufliche Tätigkeit (sein/ihr Berufsfeld, fachliches Umfeld, seine/ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, zurückliegende berufliche Erfahrung) wird angegeben: führen Sie hier auch an, seit wann und in welchem Umfang (z.B. in %) diese Tätigkeit ausgeübt wird (eventuell bitte Beiblatt verwenden) __________________ _____________________________________________ Datum Stempel und Unterschrift (firmenmäßige Zeichnung) Hinweise auf Rechtsvorschriften: • Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung BGBl. I Nr. 68/1997 § 4 (2) lautet auszugsweise: "Das Ansuchen hat zu enthalten: ... 4. Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§3 Abs.1 Z 4), ...". • Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung BGBl. I Nr. 68/1997 § 3 (1) lautet auszugsweise: "Die Berufsreifeprüfung umfasst folgende Teilprüfungen: ... 4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachliches Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau". • Protokoll der Koordinationssitzung Berufsreifeprüfung 26.11.2001 auszugsweise: "9) Prüfung aus dem Fachbereich. Grundsätzlich gilt, dass korrespondieren muss. Die fachbezogene Prüfung ist aber in jedem Fall eine Prüfung über eine bereits zurückliegende berufliche Erfahrung und nicht über eine Tätigkeit, die man in Zukunft einmal ausüben möchte (berufliche Neuorientierung)."

FileName O:\BRP\Infomappe\Bestätigung Dienstgeber.doc • Jänner 2011 • WIFIOÖ

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EIGENE NOTIZEN

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ID-014290

Gmunden, T: 05-7000-52604810 Gmunden, Miller v. Aichholz-Straße 50E: [email protected]/ooe/gmunden

Braunau, T: 05-7000-51105280 Braunau, Salzburger Straße 1E: [email protected]/ooe/braunau

Bad Ischl, T: 05-7000-53004820 Bad Ischl, Technoparkstraße 3 E: [email protected]/ooe/bad-ischl

13x in Oberösterreich

Linz , T: 05-7000-774021 Linz, Wiener Straße 150E: [email protected]/ooe

Perg, T: 05-7000-55604320 Perg, Haydnstraße 4E: [email protected]/ooe/perg

Grieskirchen, T: 05-7000-5360 4710 Grieskirchen, Manglburg 20E: [email protected]/ooe/grieskirchen

Kirchdorf, T: 05-7000-54104560 Kirchdorf, Bambergstraße 25 E: [email protected]/ooe/kirchdorf

Wels, T: 05-7000-5910 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 4E: [email protected]/ooe/wels

Steyr, T: 05-7000-57614400 Steyr, Stelzhamerstraße 12E: [email protected]/ooe/steyr

Vöcklabruck, T: 05-7000-58604840 Vöcklabruck, Robert-Kunz-Straße 9E: [email protected]/ooe/voecklabruck

Schärding, T: 05-7000-57104780 Schärding, Tummelplatzstraße 6E: [email protected]/ooe/schaerding

Rohrbach, T: 05-7000-5660 4150 Rohrbach-Berg, Haslacher Straße 4E: [email protected]/ooe/rohrbach

Ried, T: 05-7000-56104910 Ried, Dr. Thomas-Senn-Straße 10E: [email protected]/ooe/ried