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80 bbl 2009, Heft 2 April © Springer-Verlag 2009 Neues Baurecht DOI 10.1007/s00738-009-0615-3 K. Giese und D. Jahnel (Kundmachungszeitraum: 1.12.2008 – 31.1.2009) Burgenland Änderung der Verordnung der bgld LReg, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständi- ge Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umge- bung übertragen wird, LGBl 2008/95 In der Gemeinde St. Margarethen wurde die Besorgung verschiedener Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei (zB Erteilung von Baubewilligun- gen in jenen Fällen, in denen eine Betriebsanlagenge- nehmigung erforderlich ist sowie für Bauten in Grün- flächen; Durchführung aller baubeh Verfahren und aller im bgld BauG normierten Maßnahmen bei man- gelhaſter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in diesen Angelegenheiten) auf die BH Eisenstadt-Umgebung übertragen. Änderung der Verordnung der bgld LReg, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der nachstehend an- geführten Gemeinden aus dem Bereich der örtli- chen Baupolizei auf die jeweils angeführte zu- ständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl 2008/96 In der Gemeinde Ritzing wurden Bauten in Grünflä- chen von der Übertragung der Besorgung der Angele- genheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die BH Oberpullendorf ausgenommen. Verordnung der bgld LReg, mit der ein Gebiet in Breitenbrunn zum „Naturschutzgebiet Thenau“ erklärt wird, LGBl 2009/4 Kärnten Verordnung der krnt LReg, mit der das bestehen- de Naturschutzgebiet „Wolayersee und Umge- bung“ zum Europaschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“ erklärt wird, LGBl 2008/78 Verordnung der krnt LReg, mit der das Gebiet des Völkermarkter Stausees zum Europaschutzge- biet erklärt wird, LGBl 2008/88 Niederösterreich Änderung der Verordnung über die Naturschutz- gebiete, LGBl 5500/13–29 Oberösterreich Oö Bautechnikverordnungs-Novelle 2008, LGBl 2008/110 Mit dieser Nov werden die Ergänzungen und Ände- rungen der oö BauTV vorgenommen, die durch die Novellierungen des oö BauTG in den Jahren 2006 und 2008 erforderlich gewordenen sind. Diese betreffen vor allem die Bestimmungen über Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie den Energieausweis, eine Aktua- lisierung der bautechnischen Anforderungen an das barrierefreie Bauen, Durchführungsbestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Errichtung von Fahr- rad-Stellplätzen und die Öffnung von Tiefgaragen für erdgasbetriebene Kraſtfahrzeuge. Die Nov trat mit 1.1. 2009 in Kraſt. Salzburg Verordnung der sbg LReg, mit der die Salzburg- Süd-Landschaftsschutzverordnung geändert wird, LGBl 2008/103 Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008, LGBl 2008/106 Steiermark Gesetz, mit dem das Grazer AltstadterhaltungsG 2008 geändert wird, LGBl 2008/115 Die Anlagen zu § 2 Abs 2 (Schutzgebiet) wurden erlas- sen und traten mit 1.12.2008 in Kraſt. Verordnung der stmk LReg über die Erklärung von Gebieten der Ennstaler und Eisenerzer Al- pen zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 16, LGBl 2009/3 Verordnung der stmk LReg, mit der die Bau-Über- tragungsverordnung geändert wird, LGBl 2009/ 11 In der Gemeinde Klöch Radkersburg wurde mit Wir- kung v 1.2.2009 die Besorgung der in § 2 genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, betreffend

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80bbl2009, Heft 2

April

© Springer-Verlag 2009

Neues Baurecht

DOI 10.1007/s00738-009-0615-3

K. Giese und D. Jahnel

(Kundmachungszeitraum: 1.12.2008 – 31.1.2009)

Burgenland

Änderung der Verordnung der bgld LReg, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Marktgemeinde St. Margarethen im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständi-ge Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umge-bung übertragen wird, LGBl 2008/95

In der Gemeinde St. Margarethen wurde die Besorgung verschiedener Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei (zB Erteilung von Baubewilligun-gen in jenen Fällen, in denen eine Betriebsanlagenge-nehmigung erforderlich ist sowie für Bauten in Grün-flächen; Durchführung aller baubeh Verfahren und aller im bgld BauG normierten Maßnahmen bei man-gelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in diesen Angelegenheiten) auf die BH Eisenstadt-Umgebung übertragen.

Änderung der Verordnung der bgld LReg, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der nachstehend an-geführten Gemeinden aus dem Bereich der örtli-chen Baupolizei auf die jeweils angeführte zu-ständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl 2008/96

In der Gemeinde Ritzing wurden Bauten in Grünflä-chen von der Übertragung der Besorgung der Angele-genheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die BH Oberpullendorf ausgenommen.

Verordnung der bgld LReg, mit der ein Gebiet in Breitenbrunn zum „Naturschutzgebiet Thenau“ erklärt wird, LGBl 2009/4

Kärnten

Verordnung der krnt LReg, mit der das bestehen-de Naturschutzgebiet „Wolayersee und Umge-bung“ zum Europaschutzgebiet „Wolayersee und Umgebung“ erklärt wird, LGBl 2008/78

Verordnung der krnt LReg, mit der das Gebiet des Völkermarkter Stausees zum Europaschutzge-biet erklärt wird, LGBl 2008/88

Niederösterreich

Änderung der Verordnung über die Naturschutz-gebiete, LGBl 5500/13–29

Oberösterreich

Oö Bautechnikverordnungs-Novelle 2008, LGBl 2008/110

Mit dieser Nov werden die Ergänzungen und Ände-rungen der oö BauTV vorgenommen, die durch die Novellierungen des oö BauTG in den Jahren 2006 und 2008 erforderlich gewordenen sind. Diese betreffen vor allem die Bestimmungen über Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie den Energieausweis, eine Aktua-lisierung der bautechnischen Anforderungen an das barrierefreie Bauen, Durchführungsbestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Errichtung von Fahr-rad-Stellplätzen und die Öffnung von Tiefgaragen für erdgasbetriebene Kraftfahrzeuge. Die Nov trat mit 1.1. 2009 in Kraft.

Salzburg

Verordnung der sbg LReg, mit der die Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung geändert wird, LGBl 2008/103

Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2008, LGBl 2008/106

Steiermark

Gesetz, mit dem das Grazer AltstadterhaltungsG 2008 geändert wird, LGBl 2008/115

Die Anlagen zu § 2 Abs 2 (Schutzgebiet) wurden erlas-sen und traten mit 1.12.2008 in Kraft.

Verordnung der stmk LReg über die Erklärung von Gebieten der Ennstaler und Eisenerzer Al-pen zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 16, LGBl 2009/3

Verordnung der stmk LReg, mit der die Bau-Über-tragungsverordnung geändert wird, LGBl 2009/ 11

In der Gemeinde Klöch Radkersburg wurde mit Wir-kung v 1.2.2009 die Besorgung der in § 2 genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, betreffend

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bbl2009, Heft 2April 81

© Springer-Verlag 2009

Neues Baurecht

gewerbliche Betriebsanlagen, auf die BH Radkersburg übertragen.

Gesetz, mit dem das Grazer AltstadterhaltungsG 2008 geändert wird, LGBl 2009/12

Der neue § 6 Abs 2 sieht vor, dass die Errichtung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke (zB orts-feste Einfriedungen, Bodenaufbauten oder Beschat-tungsvorrichtungen) oder für Verkaufs-, Werbe- und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfasssäulen, An-schlagtafeln) udgl bewilligungspflichtig ist. Bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errich-tung nach dem GAEG 1980 rechtmäßig waren, brauchen keine Bewilligung. Bewilligungen, die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres erteilt wer-den, gelten auch für denselben Zeitraum der Folgejahre, wenn die bauliche Anlage nicht verändert wird.

Verordnung der stmk LReg, mit der für die Ge-meinde Ludersdorf-Wilfersdorf Flächen für die Errichtung von Gebäuden für Betriebe des Einzel-handels in der Form eines Einkaufszentrums 2 und deren Größe festgelegt werden, LGBl 1009/15

Verordnung der stmk LReg, mit der für die Ge-meinde Vogau Flächen für die Errichtung von Gebäuden für Betriebe des Einzelhandels in der Form eines Einkaufszentrums 1 und deren Größe festgelegt werden, LGBl 2009/16

Tirol

Verordnung der tir LReg, mit der ein Raumord-nungsprogramm für Golfplätze erlassen wird, LGBl 2009/1

Verordnung der tir LReg über die Erklärung der Schwemm im Gemeindegebiet von Walchsee zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Schwemm) und über die Festlegung von Erhaltungszielen für das Natura 2000-Gebiet Schwemm, LGBl 2009/10

Vorarlberg

Verordnung der vlbg LReg über eine Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzge-biet „Lauteracher Ried“, LGBl 2008/80

Verordnung der vlbg LReg über eine Änderung der Kinderspielplatzverordnung, LGBl 2009/3

Die Neuerungen betreffen die Gestaltung und Ausstat-tung von Kinderspielplätzen (§ 4). Danach muss ua die Nutzbarkeit für Mädchen und Buben gleichermaßen sichergestellt werden, der Zugang zum Kinderspielplatz barrierefrei ausgeführt werden. Wird ein Gebäude von einem Bauträger errichtet, ist bezüglich Gestaltung und Ausstattung eine Abstimmung mit den Erwerbern (und deren Kindern) vorzunehmen.

Medieninhaber: Springer-Verlag GmbH, Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, Österreich. – Herausgeber: Ass.-Prof. Dr. Karim Giese, ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel, Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Universität Salzburg, Kapitelgasse 5–7, 5020 Salzburg, Österreich. – Hersteller: Druckerei Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn, Österreich. – Verlagsort: Wien. – Herstellungsort: Horn.

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