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Neues vom Urheberrecht Workshop 2.4 Harald Müller

Neues vom Urheberrecht - Bibliotheksverband › fileadmin › user... · Rechte des Urhebers Veröffentlichung §12 UrhG Anerkennung §13 UrhG Öff. Wiedergabe §15 UrhG Vervielfältigung

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Was ist das Urheberrecht?

• Welche Werke fallen unter das Urheberrechtsgesetz?

• Was verbietet und erlaubt das Urheberrecht?

• Was sind Schrankenregelungen?

• Spezielle Regelungen für Bibliotheken: Ausleihe allgemein bzw.

von Leseexemplaren, Kopien und deren Versand, Digitale Lese-

plätze, Filmvorführung, Kataloganreicherung, eigene Webseiten

etc.

• Neues zum Urheberrecht

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§ 1 UrhG Grundsatz

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen

für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2 UrhG Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst

gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Bau-

kunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbild-

werke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke ge-

schaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie

Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische

Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige

Schöpfungen.

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Rechte des Urhebers

Veröffentlichung § 12 UrhG

Anerkennung § 13 UrhG

Öff. Wiedergabe § 15 UrhG

Vervielfältigung § 16 UrhG

Verbreitung § 17 UrhG

Ausstellung § 18 UrhG

Aufführung § 19 UrhG

Öffentliche Zugänglich-

machung § 19a UrhG

Funksendung § 20 UrhG

Bild- & Tonträger § 21 UrhG

Leistungsschutzrechte

wissenschaftl. Ausgaben § 70

ausübende Künstler §§ 73 ff.

Tonträgerhersteller § 85

Sendeunternehmen § 87

Filme §§ 88 ff.

Presseverleger §§ 87f ff.

http://www.netzdurchblick.de/fileadmin/_processed_/csm_urheberrecht_neu_5038269ebe.jpg

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Schranken im Urheberrecht

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Schranken im Urheberrecht

schutzwürdige Belange der Allgemeinheit

(BT-Drs IV/270 S. 30)

Interessenausgleich Urheber – Nutzer

Urheberrechte werden „eingeschränkt“

Schranken ersetzen Zustimmung des

Urhebers

Ausgleich durch Vergütungsanspruch

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comps.canstockphoto.de/can-stock-photo_csp5378145.jpg

1

7

http://www-a.ibit.uni-oldenburg.de/bis/42734.html

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Ausleihe von Medien

§ 17 Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältig-ungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustim-mung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Ver-mietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Ge-brauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken 1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder

2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienst-verhältnis benutzt zu werden.

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Ausleihe von Medien

Ausleihe betrifft Verbreitungsrecht

Voraussetzungen:

Vorhergehende Veräußerung

(Erschöpfungsgrundsatz § 17 Abs. 2 UrhG)

Kein Erwerbszweck

Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 2 UrhG

(Bibliothekstantieme)

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§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen

(1) ...

(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zu-lässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüber-lassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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Erwerbszweck

Richtlinie 92/100/EWG vom 19. November 1992 zum Vermiet-

recht und Verleihrecht

„Wird bei einem Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche

Einrichtung ein Entgelt gezahlt, dessen Betrag das für die Deckung

der Verwaltungskosten der Einrichtung erforderliche Maß nicht über-

schreitet, so liegt keine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche

oder kommerzielle Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vor.“

Einnahmen bis Kostendeckungsgrenze erlaubt

z.B. „Bestsellerausleihe“ ist rechtmäßig !!!

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Ausleihe & Leseexemplare

Ausleihe erlaubt?

„Unverkäufliches Leseexemplar“

Börsenverein = keine Ausleihe http://listen.hbz-nrw.de/pipermail/forumoeb/2011-April/008455.html

Unterscheide:

Buch als Sache = BGB

Buch als kreatives Werk = UrhG

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Urheberrechtsgesetz

§ 17 Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Ver-

vielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzu-

bieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes

mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet

der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im

Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist

ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zu-

lässig.

(3) …

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Veräußerung

Verkauf

Geschenk

Pflichtexemplar Eigentumsübertragung

Erbmasse

Ersitzung

Folge: Erschöpfung des Verbreitungsrechts und

§ 903 BGB

Fazit: Leseexemplare dürfen ausgeliehen werden

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Aktuelle Entwicklung >>> Urteil am 10. 11. 2016 ???

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Vervielfältigungsrecht

§ 16 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Ver-vielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbar-en Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild-oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Auf-nahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

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Gemeinfreie Werke

Keine persönliche geistige Schöpfung gemäß

§ 2 Abs. 2 UrhG

Amtliche Werke gemäß § 5 UrhG

Nach Ablauf der Schutzfrist:

§ 64 UrhG: 70 Jahre nach Tod des Urhebers

§ 70 UrhG: 25 Jahre für wissenschaftl. Ausgaben

§ 72 UrhG: 50 Jahre für Lichtbilder

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Kopieren gemäß § 53 UrhG

Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Voraussetzung: bestimmter Gebrauch (Zweck)

Privater Gebrauch (§ 53 Abs. 1)

Wissenschaftlicher Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1)

Sonstiger eigener Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4)

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Kopierrecht § 53 UrhG

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes

durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf

beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt

Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung

eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage

verwendet wird ...

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Kopierrecht § 53 UrhG

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes

durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf

beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt

Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung

eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage

verwendet wird ...

Vorlage = Original ???

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S. 18 … In diesem Zusammenhang ist aber auch zu klären, ob die Schranke der Privatkopie

enger gefasst werden soll (z. B. durch ein Verbot der digitalen Privatkopie von Musikwerken,

eine Beschränkung auf Vervielfältigungen nur noch vom eigenen Original, ein Verbot

der Privatkopie durch Dritte, die Einführung eines Zeitfensters, z. B. Zulässigkeit der Privat-

kopie von Filmen erst ein Jahr nach Beginn der Kinoauswertung, keine Privatkopie im Inter-

net). Entsprechende Änderungen waren in den Stellungnahmen gegenüber dem Bundes-

ministerium der Justiz angeregt und in der Arbeitsgruppe Privatkopie diskutiert worden.

Der Entwurf sieht keine Durchsetzung der Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaß-

nahmen vor. Er verzichtet andererseits aber auch darauf – den Forderungen der Verwerter

folgend –, weitere Beschränkungen der Privatkopie vorzuschlagen. Eine Erweiterung der

Privatkopie wird – entgegen den Vorstellungen der Nutzerseite – auch nicht für notwendig

gehalten. Der Entwurf sieht allerdings eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Ur-

heberrechtsnovelle eingefügten Regelung zur „legalen Quelle“ vor. Die Privatkopie soll – der

Intention des Gesetzgebers entsprechend – nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vor-

lage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage

offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich

gemacht wird.

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§ 53 Vervielfältigungen zum

wissenschaftlichen Gebrauch

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines

Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn

und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck ge-

boten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,

...

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Vervielfältigung

vollständiger

Bücher

(4) Die Vervielfältigunga) graphischer Aufzeichnungen von Werken der

Musik,b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich

um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Vergriffen = im normalen Buchhandel nicht mehr erhältlich

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Kopieren im Bibliotheksalltag:

Papierkopie (immer erlaubt):

Photokopie

Ausdruck aus Internet, E-Journal, Datenbank

Fax (auch Computerfax)

Digitale Kopie (wenn kein Erwerbszweck):

Datei (Scan) auf USB-Stick, CD, DVD, Handy

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§ 53a Kopienversand auf Bestellung

(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung ein-

zelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner

Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversandes

durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach

§ 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektron-

ischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulich-

ung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu-

lässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt

ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist

ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen

Teile eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von

Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu

angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.

(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemesse-

ne Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungs-

geseIlschaft geltend gemacht werden.

Papier- Faxkopie• Beitrag in Zeitung &

Zeitschrift, oder

• kleiner Buchteil,

und

• Einzelbestellung,

und

• Gebrauch gemäß § 53

(privat, wissenschaftlich

oder sonstig)

Digitalkopie

• Unterricht, oder

• Forschung,

und

• graphische Datei,

und

• nicht geweblicher Zweck

Negativbedingung

• vertraglicher Zugang

und

• freie Ortswahl

und

• freie Zeitwahl

Negativ-Negativbedingung

• offensichtlich zugänglich,

und

• angemessene Bedingungen

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Kopienversand: Dichtung und Wahrheit

1. Kopienversand gibt es seit Jahrzehnten

2. Von Bibliotheken an:

• Andere Bibliotheken (Fernleihe)

• Endnutzer (Direktversand)

3. Rechtsgrundlagen

• Leihverkehrsordnung (LVO) § 15

• Verträge Lieferbibliothek - Subito e.V. - Endnutzer

4. Urteile:

• BGH 1999 (TIB-Urteil)

• OLG München 2007 (Subito-Urteil)

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Gesamtverträge Kopienversandwww.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/Vertrag53a_12-09.pdf

www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/2012-01-30_Gesamtvertrag_53a_LV.pdf

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Kopienversand an Benutzer

Nur durch öffentlich zugängliche Bibliothek (wenn):

1. Papierkopie:• Einzelbestellung

• Zulässig nach § 53 (privater, wissenschaftlicher oder sonstiger Gebrauch)

• Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch

2. Digitale Kopie:• Unterricht und Wissenschaft

• Faksimile (PDF)

• Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch

• kein bedingter elektronischer Direktzugang

Versand durch Wissenschaftler nicht erlaubt !

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Öffentliche Wiedergabe

Betrifft:

Vorlesen

Musikdarbietung (auch im Hintergrund)

Filmvorführung (DVD) in Bibliothek

Betrifft nicht:

Computerarbeitsplatz

Präsenznutzung

Schulunterricht

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Öffentliche Wiedergabe § 15 UrhG

...

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörper-

licher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfaßt insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

3. das Senderecht (§ 20),

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 ),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher

Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von

Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der

nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Person-

en, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich ge-

macht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

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Auswirkungen

Begriff „Öffentlichkeit“ ist gesetzlich definiert

Mehrzahl von Personen ist erforderlich

„Jeder“ ist Angehöriger der Öffentlichkeit -

außer man ist „persönlich verbunden“

je mehr Leute, desto weniger Verbundenheit

Vergütungspflicht nach § 52 UrhG beachten

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§ 52 UrhG Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes,

wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die

Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags

oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73)

eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine ange-

messene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veran-

staltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrts-

pflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern

sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem

bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt

nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in

diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes

auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen

oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber

eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglich-

machungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vor-

führungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berech-

tigten zulässig.

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https://tom.vgwort.de/Documents/pdfs/paperforms/ksr_merkblatt_vr.pdf

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Öffentliche Veranstaltung

Immer vergütungspflichtig

Vorherige Einwilligung erforderlich bei:

Eintrittsgeld

Vergütung des Künstlers

Verwertungsgesellschaft (VG WORT, GEMA)

Keine Filmaufführung ohne vorherige Einwilligung

Gilt alles nicht für geschlossene (= nicht öffentliche) Veranstaltung

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Neueste Entwicklungen

http://www.olivertacke.de/wp-content/uploads/2010/10/Buecher_ueber_wissenschaft.jpg

• Brexit

• Fall „Vogel“

• Vorschlag EU-Richtlinie

• Gesetzenwurf Bundesregierung

• Rahmenverträge zu §§ 52a / 52b UrhG37

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Urheberrecht &

Brexit

§ 17 UrhG Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Ver-

vielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzu-

bieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes

mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet

der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-

staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht

worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der

Vermietung zulässig.

(3) …

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Urheberrecht &

Brexit

§ 17 UrhG Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Ver-

vielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzu-

bieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes

mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet

der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-

staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht

worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der

Vermietung zulässig.

(3) …

Verwaiste Werke§ 61a UrhG Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten(1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt

und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die

in der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der

Europäischen Union durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise

darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhabern in anderen Staaten gefunden werden

können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die

nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch einen Dritten beauftragen.

(2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenom-

men sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in

dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitglied-

staat der Europäischen Union durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestands-

inhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ausgestellt oder verliehen hat.

(4) …

(5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des

Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.

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Urheberrecht &

Fall „Vogel“

Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13 – Verlegeranteil

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in

Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. …

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. …

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und

bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungs-

plans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen

schmälert. …

Die Beklagte ist - so der Bundesgerichtshof - nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag

in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine

Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertraut-

en Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und An-

sprüche auszukehren; …

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EU-Richtlinie Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

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EU-Richtlinie Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Art. 3 Text- und Data-Mining

Art. 4 Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und

grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Art. 5 Erhalt des Kulturerbes

Art. 7 Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Art. 8 Grenzübergreifende Nutzungen

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Urheberrecht &

Gesetzentwurf BReg

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5. Okt. 2016

KMK und VG WORT schließen neue Rahmen-

verträge zu § 52a und § 52b UrhG

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§ 52a UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus

Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, … aus-

schließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen

oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene

wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, …

(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der

Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

§ 52b UrhG Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Biblio-

theken, Museen und Archiven

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, … ausschließlich

in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur

Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen

entgegenstehen … Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch

kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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§ 35 VGG Gesamtverträge

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte

mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzu-

schließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtver-

trags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mit-

gliederzahl hat.

Nutzervereinigung = Bundesländer durch KMK

Wahrgenommene Rechte = Vergütungen gemäß § 52a / § 52b UrhG

Angemessene Bedingungen = Höhe der Vergütungen

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Vorrangklausel= Lizenzangebot muss angenommen werden

- angemessene Lizenzgebühr

- Angebot unschwer aufzufinden

- Verfügbarkeit schnell und unproblematisch

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Vorrangklausel= Lizenzangebot muss angenommen werden

- angemessene Lizenzgebühr

- Angebot unschwer aufzufinden

- Verfügbarkeit schnell und unproblematisch

Artikel von Eric W. Steinhauer zu EuGH Urteil vom 11.09.2014 zu § 52b UrhG,

in: GRUR-Prax 2014, 471

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12. Oktober 2016

Genauso in:

• Baden-Württemberg

• Bayern

• NRW

• Sachsen

• Schleswig-Holstein

• Thüringen

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http://fiz1.fh-potsdam.de/volltext/aueintrag/10497.pdf

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Oktober 2016

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Oktober 2016

BGH I ZR 69/11 Urteil vom 16. April 2015 (Fall Darmstadt)

„Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen

möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte

Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen

Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Foto-

kopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR

1984, 54, 55 - Kopierläden I).“

>>> Hinweispflicht

>>> Kontroll- und Überwachungspflichten

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Oktober 2016

BGH I ZR 69/11 Urteil vom 16. April 2015 (Fall Darmstadt)

„Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen

möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte

Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen

Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Foto-

kopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR

1984, 54, 55 - Kopierläden I).“

>>> Hinweispflicht

>>> Kontroll- und Überwachungspflichten

-----------------------------------------------------------------------------------------

„… zumutbar und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis

auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein.

Eine generelle Kontrollpflicht - mit Einsicht in gegebenenfalls vertrauliche Unterlagen - kann

jedoch dem Unternehmer im allgemeinen nicht zugemutet werden.“

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Weitere Vertragsbestimmungen

Vorrangklausel bei Angeboten (§ 2 Abs. 1 S. 2)

Keine Volltextrecherche (§ 2 Abs. 3 S. 2)

Vergütung 120% Nettoladenpreis (§ 4 Abs. 1)

Einzelmeldung (§ 5 Abs. 1)

Open Access oder CC-Lizenz nicht erwähnt

Ergebnis: Bisher kein Bundesland beigetreten

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Medienwandel

Bibliotheken

Urheberrecht

Bibliotheken: Sammeln, Bewahren, Benutzen

Gesetzliche Lösungen erforderlich für:

Erwerb (Eigentum ./. Zugriff)

Massendigitalisierung

Präsenznutzung

E-Buch Service

Remote Access (Fernleihe)

Privatkopie, Kopienversand

Grenzüberschreitende Dienste

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Zum Nachlesen:

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Dr. Harald Müller

Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung & Wissenschaft

IFLA Document delivery section

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