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Rechtliche Aspekte Gritsch, Brandhofer, Karner 11.05.2017

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Rechtliche Aspekte

Gritsch, Brandhofer, Karner 11.05.2017

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I

INHALTSVERZEICHNIS1 BEDEUTUNG DES URHEBERRECHTS .................................................................................................................................... 1

1.1 URHEBERRECHT 2003..........................................................................................................................................................11.2 INHABER DES URHEBERRECHTS...............................................................................................................................................11.2.1 BEARBEITUNG.........................................................................................................................................................................11.2.2 KOMPILATIONEN UND ANTHOLOGIEN..........................................................................................................................................11.2.3 GEMEINSCHAFTSWERK.............................................................................................................................................................11.3 ÜBERTRAGUNG DES URHEBERRECHTS.......................................................................................................................................21.3.1 ÜBERTRAGUNG IM TODESFALL...................................................................................................................................................21.4 DAUER DES SCHUTZES..........................................................................................................................................................21.5 INTERNATIONALES URHEBERRECHT..........................................................................................................................................21.6 FREIE WERKNUTZUNG / GESETZLICHE LIZENZ.............................................................................................................................3

2 LIZENZVERTRÄGE ............................................................................................................................................................... 4

2.1 SHAREWARE.......................................................................................................................................................................42.2 FREEWARE.........................................................................................................................................................................42.3 OPEN SOURCE....................................................................................................................................................................42.4 OPEN SOURCE GNU- LIZENZ.................................................................................................................................................52.5 RICHTLINIEN FÜR BARRIEREFREIHEIT........................................................................................................................................5

3 DATENSCHUTZ- UND KOMMUNIKATIONSGESETZE ............................................................................................................. 6

3.1 WAS IST DATENSCHUTZ?......................................................................................................................................................63.2 PERSONENBEZOGENEN DATEN................................................................................................................................................63.3 SENSIBLE DATEN - § 4 Z 2 DSG 2000....................................................................................................................................73.4 ERHEBUNG VON DATEN........................................................................................................................................................73.5 VERARBEITUNG VON DATEN..................................................................................................................................................73.6 NUTZUNG VON DATEN.........................................................................................................................................................73.7 DEFINITION AUFTRAGGEBER UND BETROFFENER.........................................................................................................................73.7.1 DATENVERARBEITUNGSREGISTER................................................................................................................................................83.8 SPEZIELLE REGELUNGEN IM DATENSCHUTZ................................................................................................................................83.8.1 VIDEOÜBERWACHUNG..............................................................................................................................................................83.8.2 BESONDERE PROTOKOLLIERUNGS- UND LÖSCHUNGSPFLICHT............................................................................................................93.8.3 COOKIES................................................................................................................................................................................93.8.4 SOCIAL MEDIA......................................................................................................................................................................103.9 STRAFRECHTLICHE FOLGEN BEI NICHTBEACHTUNG.....................................................................................................................103.10 DSG 2000....................................................................................................................................................................113.11 TKG (TELEKOMMUNISATIONSGESETZT)................................................................................................................................113.12 DATENSCHUTZKOMMISSION..............................................................................................................................................12

4 COPYRIGHT ...................................................................................................................................................................... 12

4.1 URHEBERBERRECHT IM INTERNET: WAS IST COPYRIGHT?...........................................................................................................124.2 DAS INTERNET UND DAS COPYRIGHT: KABALE UND LIEBE...........................................................................................................134.3 DAS "(C)-ZEICHEN" UND COPYRIGHT.....................................................................................................................................134.3.1 DAS "©-ZEICHEN"................................................................................................................................................................134.3.2 COPYRIGHT..........................................................................................................................................................................14

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Bedeutung des Urheberrechts 1

1 Bedeutung des UrheberrechtsDas Urheberrecht bezeichnet zunächst das Recht auf den Schutz geistigen Eigentums.

1.1 Urheberrecht 2003

Am 13. September 2003 ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Zuge der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie durch das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" in zahlreichen Punkten geändert wurden. Hierdurch soll der Schutz des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter gestärkt werden. Anlass für diese Gesetzesänderung waren vor allem die in letzter Zeit immer vehementer geführten Diskussionen um einen wirkungsvollen juristischen Schutz vor digitalen Raubkopien.1

1.2 Inhaber des Urheberrechts

1.2.1 BearbeitungHier wird aus dem Werk einer Person ein neues Werk geschaffen, jedoch unterscheiden die beiden klar voneinander. Das Original bleibt von der Adaption vollkommen unberührt und weiterhin selbstständig nutzbar, die Bearbeitung hingegen kann nicht ohne das Original in modifizierter Form verwendet werden.2

1.2.2 Kompilationen und AnthologienHier werden ebenfalls, wie vorher schon genannt, aus dem Werk einer Person ein neues Werk geschaffen jedoch unterscheiden die einzelnen Werke kaum voneinander. In diese Kategorie fallen die Sammelwerke des deutschen Rechts, sowie compilations und collective works nach US-amerikanischem Recht.3

1.2.3 GemeinschaftswerkIn diesen Fällen arbeiten mindestens zwei natürliche Personen zusammen, dass ein gemeinsames Werk entsteht. Hier kann es sein das am Ende die einzelnen schöpferischen Beiträge nicht mehr eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Ein BSP dafür ist die Oper.4

1 https://www.e-recht24.de/artikel/urheberrecht/71.html (11.5.2017)2 https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht#Inhaber_des_Urheberrechts (11.5.2017)3 https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht#Inhaber_des_Urheberrechts (11.5.2017)4 https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht#Inhaber_des_Urheberrechts (11.5.2017)

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Bedeutung des Urheberrechts 2

1.3 Übertragung des Urheberrechts

1.3.1 Übertragung im TodesfallDas Urheberrecht unterliegt in den meisten Rechtsordnungen den Erbschaftregeln bei Fehlen eines Testaments. Die Erbfolge kann meist ebenso nach den Regeln des allgemeinen Erbrechts testamentarisch festgelegt werden.5

1.4 Dauer des Schutzes

Wenn ein einzelner Autor, der ein eigenes Werk zu Lebzeiten veröffentlicht hat stirbt, liegt laut Berner Übereinkunft eine Mindestdauer von 50 Jahren nach dem Tod des Schöpfers vor. Die Mitgliedsstaaten können längere Schutzfristen einführen. Zahlreiche Staaten haben die Schutzfrist auf 70 Jahre erhöht, darunter Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien. Länder bei denen es länger dauert sind Genua mit 80 Jahren, in der Elfenbeinküste sind es 99 Jahre und in Mexiko sind es 100.6

1.5 Internationales Urheberrecht

Grenzüberschreitende Szenarien spielen im Bereich des Urheberrechts eine besonders große Rolle. Dabei sind – wie auch sonst in Fällen mit Auslandsberührung – drei Fragen zu unterscheiden: Zunächst ist die Frage der internationalen Zuständigkeit, also welchen Staates Gerichte über den Fall entscheiden, zu klären; hiernach richtet sich das anzuwendende Kollisionsrecht. Das Kollisionsrecht gibt wiederum Auskunft darüber, welches materielle Recht anzuwenden ist. Zuletzt sind im Bereich des Urheberrechts oftmals fremdenrechtliche Aspekte des jeweiligen nationalen Rechts zu beachten. Die Frage nach dem anwendbaren Recht – das internationale Urheberrecht als Teilgebiet des internationalen Privatrechts – steht dabei im Mittelpunkt des wissenschaftlichen Diskurses.7

5https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht#.C3.9Cbertragung_des_Urheberrechts (11.5.2017)6https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht#.C3.9Cbertragung_des_Urheberrechts (11.5.2017)7 https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht#Internationales_Urheberrecht (11.5.2017)

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Bedeutung des Urheberrechts 3

1.6 Freie Werknutzung / gesetzliche Lizenz

Bei jeder Benutzung eines Werkes, mit dem dieses in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, braucht man eine Erlaubnis des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten, außer, es gibt eine freie Werknutzung/gesetzliche Lizenz.

Wenn man das Werk eines Urhebers unverändert aufführt, im Radio oder im Internet sendet oder auf Tonträger aufnimmt, braucht man in der Regel nur eine Lizenz von einer Verwertungsgesellschaft. Gewisse Eingriffe in das Werk muss aber der Urheber persönlich gestatten, da er allein darüber bestimmen kann, in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit gegenübertritt. Denn es kann sein, dass die Veränderung des Werks der „künstlerischen Intention“ des Urhebers widerspricht. Dass der Urheber deswegen persönlich gefragt werden muss, ist ein Ausdruck seines Persönlichkeitsrechts.

Es gibt drei Möglichkeiten eines Eingriffs in die Werkintegrität, denen der Urheber zustimmen muss:

1) eine Bearbeitung als qualitative Veränderung des Werks, bei der ein neues Werk entsteht (z. B. die Übersetzung eines Textes in eine andere Sprache);

2) eine Werkänderung als quantitative Veränderungen des Werks (Kürzungen, Zusätze) oder eine Beeinträchtigung des Werks; und schließlich

3) die Verbindung des Werks mit einem anderen Werk (z. B. das Unterlegen eines Films mit einer bestehenden Musikaufnahme), oder Auflösen einer bestehenden Werkverbindung.

Nicht der Zustimmung bedarf die „freie Nachschöpfung“. Von einer solchen spricht man, wenn ein fremdes Werk als Anregung für das eigene Schaffen verwendet wird und das ursprüngliche Werk im Vergleich zum eigenen schöpferischen Beitrag verblasst. Immer, wenn man ein Werk als Anregung verwendet, muss man sich daher fragen, ob die eigene Schöpfung so weit vom Originalwerk entfernt ist, dass eine freie Nachschöpfung vorliegt, sodass der Vorlagenurheber nicht gefragt werden muss. Unter Umständen können die übernommene Teile aus dem Originalwerk auch ein freies Zitat (dazu siehe weiter unten) sein (Achtung: Quellenangabe erforderlich); wenn sie wesentlicher Bestandteil des neuen Werks sind, muss um Erlaubnis gefragt werden. Wenn Sie sich bei diesen Abgrenzungsfragen nicht sicher sind, empfehlen wir vor Investitionen in eine Verbreitung ihrer Schöpfung, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.8

8https://www.justiz.gv.at/web2013/home/buergerservice/die_justiz_von_a_bis_z/u/ urheberrecht_~2c94848b4b92ce25014c314273ab1aca.de.html (11.5.2017)

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2 Lizenzverträge

2.1 Shareware

Shareware ist eine Software, die vom Programmierer für eine bestimmte Probezeit (oft 30 Tage) als Testversion angeboten wird.

Nach der Testphase kann die Shareware in der Regel nur noch mit eingeschränkten Funktionen oder der überhaupt nicht mehr ausgeführt beziehungsweise genutzt werden. Denn nach der Testphase soll die Vollversion lizensiert und erworben werden. Hierbei ist es grundsätzlich dem Verwender der Shareware erlaubt, das Sharewareprogramm beliebig oft zu kopieren.

Es ist jedoch dem Verwender von Shareware nicht erlaubt, Änderungen beziehungsweise Eingriffe im Programmcode der Shareware vorzunehmen. Durch das Sharewareprinzip können auch kleine Entwickler von Software gute Handelsspannen und Märkte im Internet erschließen.

Durch die kostenlose Probephase wird die Verbreitung durch Kopien an Freunde und Kollegen gefördert und zudem haben die potentiellen Nutzer genug Zeit, um die Software in der Probephase zu testen. Sie kaufen somit sprichwörtlich nicht die „Katze im Sack“.9

2.2 Freeware

Freeware ist eine urheberrechtlich geschützte Software, die frei und kostenlos verfügbar ist. Die Freeware-Nutzung beschränkt sich häufig auf Privatpersonen. Beim Freeware-Konzept steht die Verbreitung der Software im Vordergrund, weniger der Verkauf oder Vertrieb. Freeware darf weder verändert nicht weiterverkauft werden.10

2.3 Open Source

Konzept, nach dem Programme mit ihrem Quellcode ausgeliefert werden. Jeder darf den Quellcode einsehen und verändern. Die Open Source Initiative (OSI) definiert Kriterien, die Open Source Software erfüllen soll.11

9 http://www.juraforum.de/lexikon/shareware (11.5.2017)10 http://www.itwissen.info/Freeware-freeware.html (11.5.2017)11 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/open-source.html (11.5.2017)

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Bedeutung des Urheberrechts 5

2.4 Open Source GNU- Lizenz

Die GNU General Public License (kurz GNU GPL oder GPL; aus dem Englischen wörtlich für allgemeine Veröffentlichungserlaubnis oder -genehmigung) ist die am weitesten verbreitete Softwarelizenz, die einem gewährt, die Software auszuführen, zu studieren, zu ändern und zu verbreiten (kopieren). Software, die diese Freiheitsrechte gewährt, wird Freie Software genannt; und wenn die Software einem Copyleft unterliegt, so müssen diese Rechte bei Weitergabe (mit oder ohne Software-Änderung, -Erweiterung, oder Softwareteile-Wiederverwendung[1]) beibehalten werden. Bei der GPL ist beides der Fall.12

2.5 Richtlinien für Barrierefreiheit

Barrierefreies Internet sind Web-Angebote, die von allen Nutzern unabhängig von ihren Einschränkungen oder technischen Möglichkeiten uneingeschränkt (barrierefrei) genutzt werden können. Die Nutzung des Begriffs Internet ist hier eine umgangssprachliche Gleichsetzung des Begriffs „Internet“ mit dem World Wide Web.13

Um das Web barrierefreier zu machen, wurde vom W3C die Web Accessibility Initiative (WAI) gegründet. Diese Initiative veröffentlichte 1999 den ersten international anerkannten Standard „Web Content Accessibility Guidelines 1.0“. Die aktuelle Version WCAG 2.0 wurde nach mehr als neunjähriger Beratung am 11. Dezember 2008 veröffentlicht.14

12 https://de.wikipedia.org/wiki/GNU_General_Public_License (11.5.2017)13 https://de.wikipedia.org/wiki/Barrierefreiheit (11.5.2017)14https://de.wikipedia.org/wiki/ Barrierefreies_Internet#Richtlinien_zur_Barrierefreiheit_von_Online-Inhalten (11.5.2017)

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3 Datenschutz- und Kommunikationsgesetze

3.1 Was ist Datenschutz?

Maßnahmen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten.

Somit lässt sich zusammenfassen, dass es beim Datenschutz um personenbezogene Daten und deren Schutz vor Missbrauch während Erhebung, Verarbeitung und Nutzung geht. Dabei soll das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt bleiben, wodurch jeder Mensch nach dem Grundgesetze (GG) der Bundesrepublik Deutschland frei und selbst darüber entscheiden kann wie mit seinen persönlichen Daten umgegangen wird, sofern kein Gesetz eine andere Regelung vorsieht.

Die Grundlage für den Datenschutz in Deutschland bildet neben dem GG das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner aktuellsten Fassung aus dem Jahre 2009. Hierin werden auch die bereits verwendeten Begriffe wie „personenbezogene Daten“, „Erhebung“, „Verarbeitung“ und „Nutzung“ von Daten geregelt.

Das BDSG unterscheidet in öffentliche Stellen (z.B. Einrichtungen des Bundes) und nicht-öffentliche Stellen (z.B. Unternehmen, Vereine, Verbände) für welche teilweise andere Bestimmungen gelten. Ebenfalls gelten für die Einrichtungen der Länder entsprechende Landesdatenschutzgesetze und -verordnungen.15

3.2 Personenbezogenen Daten

Dies sind Einzelangaben über persönliche Verhältnisse (z.B. über Kinder, Familie, Krankheiten, Interessen) oder sachliche Verhältnisse (z.B. Kontodaten, Steuerdaten, Versicherungen, Einkommen) welche einer bestimmten natürlichen Person (z.B. Max Müller geboren am 1.2.1987 in Heidelberg) oder einer bestimmbaren natürlichen Person (z.B. Herr Müller wohnhaft im Erlenweg 12 in Heidelberg) zugeordnet werden können. Die so bestimmte oder bestimmbare Person wird im Gesetz auch als „Betroffener“ bezeichnet.

Dabei werden jedoch nicht die Angaben über juristische Personen (also z.B. Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH) geschützt. Als Außnahme zählen hier jedoch z.B. Ein-Mann-Gesellschaften wie die Max Müller GmbH, da hier der geschäftsführende Gesellschafter gleichzeitig der einzige Mitarbeiter ist und damit alle Angaben auch direkt auf eine natürliche Person nämlich Max Müller bezogen werden können.16

15 https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/ (11.5.2017)16http://www.datenschutz-datensicherheit.net/2011/03/datenschutz-eine-definition/ (11.5.2017)

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3.3 Sensible Daten - § 4 Z 2 DSG 2000

Ein ganz besonderer Augenmerk wird auf sogenannte „sensible Daten“ gelegt, diese gelten als besonders schutzwürdig. Sie sind Teil der personenbezogenen Daten und umfassen Angaben zur Gesundheit, politischen, religiösen oder philosophischen Überzeugung, sowie ethnischen Herkunft und dem Sexualleben. Grundsätzlich dürfen sensible Daten unter keinen Umständen gesammelt oder verarbeitet werden, wohingegen die Sammlung und Verarbeitung von personenbezogene Daten in Ausnahmefällen sehr wohl erlaubt ist.17

3.4 Erhebung von Daten

Die Beschaffung von personenbezogenen Daten über den Betroffenen, egal durch welche Mittel und Wege.18

3.5 Verarbeitung von Daten

Das Speichern (digital oder auf Papier), Verändern, Übermitteln an Dritte (z.B. per Post, E-Mail, Telefon, FTP) Sperren und Löschen (Unkenntlichmachen) personenbezogener Daten wird als Verarbeitung bezeichnet.19

3.6 Nutzung von Daten

Hier hat es sich der Gesetzgeber einfach gemacht indem er als Nutzung jede Verwendung personenbezogener Daten meint, die nicht unter den Begriff der Verarbeitung fallen. Die Auswertung von Daten für eine Werbeaktion würde beispielsweise hierunter fallen.20

3.7 Definition Auftraggeber und Betroffener

Vor dem Einstieg in die Datenverwendung eine kurze Begriffserklärung, die uns im folgenden begleiten wird:Derjenige, dessen Daten gesammelt werden, ist der Betroffene.21

17 file:///E:/HTL/Inf/Referat%202/GrundprinzipienDatenschutz.pdf (11.5.2017)18http://www.datenschutz-datensicherheit.net/2011/03/datenschutz-eine-definition/ (11.5.2017)19http://www.datenschutz-datensicherheit.net/2011/03/datenschutz-eine-definition/ (11.5.2017)20http://www.datenschutz-datensicherheit.net/2011/03/datenschutz-eine-definition/ (11.5.2017)

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3.7.1 Datenverarbeitungsregister Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, vor Aufnahme der Datenanwendung eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister (DVR) bei der Datenschutzbehörde unter Angabe des Zwecks, der Betroffenenkreise und der Übermittlungsempfänger zu erstatten.Ausgenommen von dieser Regelung sind Standardanwendungen. Beispiele:

• Rechnungswesen und Logistik: Verarbeitung von Kunden- und Lieferantendaten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung (z. B. Online-Shop) • Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse • Verwaltung von Benutzerkennzeichen • Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke: Verwendung von eigenen oder zugekauften Kunden- und Interessentendaten für die Geschäftsanbahnung betreffend das eigene Angebot.

Es ist sicherlich als rechtmäßig einzustufen, wenn ein Onlineshop-Betreiber, der eine Gewerbeberechtigung für Online-Handel hat, Kundendaten für den Zweck „Auftragsabwicklung mit dem Kunden“ speichert und verarbeitet. Diese gespeicherten Kundendaten aber für z.B. die Abwicklung von Finanzdienstleistungen zu verwenden, wäre unzulässig, weil die Gewerbeberechtigung „Handel“ keine rechtliche Befugnis dafür bietet.22

3.8 Spezielle Regelungen im Datenschutz

3.8.1 VideoüberwachungUnter Videoüberwachung fallen systematische, insbesondere fortlaufende Feststellungen von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden nicht verletzt, wenn dies im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt oder Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das öffentlich wahrgenommen wird, oder die Person der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.

Ferner gelten sie als nicht verletzt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person oder das überwachte Objekt Ziel eines gefährlichen Angriffs sein könnte. Auch dann, wenn das überwachte Objekt bereits einmal Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffes war, eine Wiederholung wahrscheinlich ist und sich dieser gefährliche Angriff innerhalb der vergangenen 10 Jahre ereignet hat. Das Vorliegen eines rein abstrakten Gefährdungspotentials reicht nicht aus.

21http://www.datenschutz-datensicherheit.net/2011/03/datenschutz-eine-definition/ (11.5.2017)22 file:///D:/HTL/Inf/Referat%202/GrundprinzipienDatenschutz.pdf (11.5.2017)

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Im Fall des Objektschutzes darf nur jener öffentliche Raum erfasst werden, der für die Zweckerreichung unumgänglich notwendig ist (z. B. unmittelbar an die Firma angrenzender Gehsteig). Wiederum gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach nur auf die gelindesten zur Verfügung stehenden Mittel zur Zweckerreichung zurückgegriffen werden darf (z. B. Sicherheitstüren, Gegensprechanlagen, Alarmanlagen etc.).

Des Weiteren liegt keine Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen vor, wenn unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften dies dem Auftraggeber auferlegen, oder eine Echtzeitüberwachung ohne Speicherung oder Weiterverarbeitung der Daten erfolgt.

Statthaft sind Videoüberwachungen auch dann, falls beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren oder Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), eingeräumten Befugnisse.

Eine Videoüberwachung ist untersagt, wenn sie höchst persönliche Lebensbereiche (z. B. Hotelzimmer, Umkleidekabinen, WCs etc.) eines Betroffenen erfasst oder zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten erfolgen soll.

Die aus einer Videoüberwachung gewonnen Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.23

3.8.2 Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren, außer im Fall der Echtzeitüberwachung. Die Aufzeichnungen sind im Regelfall nach spätestens 72 Stunden zu löschen.

3.8.3 CookiesCookies sind Textdateien, die während der Nutzung von Internetseiten auf dem Rechner des Betroffenen gespeichert werden. Diese Cookies ermöglichen es dem Betreiber der Internetplattform den Betroffenen wieder zu erkennen, wenn er die Seite erneut betritt.

In Österreich ist die sogenannte „Cookie-Richtlinie“ der EU im Telekommunikationsgesetz) geregelt, seit 22.11.2011 in Kraft und betrifft jeden Website-Betreiber:

Wenn Cookies personenbezogene Daten speichern, dann herrscht eine Informations- und Zustimmungspflicht. Außerdem unterliegen diese Cookies dem DSG. IP Adressen gelten nach herrschender Ansicht als personenbezogene Daten, weil durch sie die Identität eines Betroffenen zumindest bestimmbar ist (bei statischen IP Adressen).

23 file:///D:/HTL/Inf/Referat%202/GrundprinzipienDatenschutz.pdf (11.5.2017)

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Ausgenommen ist die Speicherung von Cookies, die notwendig sind, um einen vom Betroffenen ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen (z.B. Betrieb eines Online Shops). Allerdings dürfen diese Cookies nur solange gespeichert werden, wie für diesen Dienst unbedingt notwendig. Der Informationspflicht darüber, welche Daten Cookies zu welchen Zwecken verarbeiten, kann im Rahmen der Datenschutzerklärung im Impressum auf einer Webseite nachgekommen werden. Die Zustimmung des Betroffenen zur Verwendung von Cookies kann über verschiedene Wege eingeholt werden (z.B. Pop-ups, Informationsbanner, Vorschalten einer Info-Seite etc.) Wichtig ist, dass die Zustimmung eingeholt wird, bevor Cookies gesetzt werden.24

3.8.4 Social Media Werden derartige Cookies z.B. auch für das Tracking von Mitgliedern oder gar von Nicht-Mitgliedern der Sozialen Netzwerke verwendet, sind sie zustimmungspflichtig. Grundsätzlich wird bei Social Media Plug ins eine 2-Klick-Lösung empfohlen:

1. Mouse over mit Einblendung der Datenschutzinformationen inkl. Zustimmung, 2. Klick ist dann die eigentliche Nutzung des Social Media Plug-ins.

Des Weiteren besteht die Gefahr der Nutzung personenbezogener Daten für unerwünschte Werbung und falsche Zwecke.

Werturteile sind in den Sozialen Medien zulässig, sofern nicht die Grenze zur Formal-Beleidigung oder Schmähkritik überschritten wird. Es dürfen aber keine unwahren Tatsachenbehauptungen geäußert werden.

Alle Rechtsakte gelten prinzipiell auch im Social Media Bereich. Zusätzlich sind die Nutzungsbedingungen von Twitter, Facebook, YouTube & Co zu beachten.

Die kommerzielle Kommunikation muss als solche ausgewiesen werden. Bei Facebook ist kommerzielle Kommunikation nur über eine Unternehmensseite, nicht jedoch über ein Privatkonto erlaubt. Kommerzielle Werbe-Postings fallen unter und setzen das Einverständnis des Empfängers voraus.

Die Haftung für rechtswidrige Inhalte in Postings und deren Verbreitung, wenn diese trotz Kenntnisnahme nicht entfernt werden, liegt beim Betreiber der Seite. Jede Unternehmens-Facebook Seite muss ein Impressum enthalten, das mit zumindest zwei Links erreichbar ist. „Gefällt mir“ oder Kontaktannahme (z. B. von Brands) ist kein Einverständnis zum Empfangen von Werbung (Facebook Nutzungsbedingungen). Die Ausnahmebestimmungen des scheidet im Social Media Bereich aus.25

24 file:///D:/HTL/Inf/Referat%202/GrundprinzipienDatenschutz.pdf (11.5.2017)25 file:///D:/HTL/Inf/Referat%202/GrundprinzipienDatenschutz.pdf (11.5.2017)

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3.9 Strafrechtliche Folgen bei Nichtbeachtung

Falls die Tat nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß DSG mit folgenden Strafsätzen:

Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000 Wer sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zur Datenanwendung verschafft, Daten widerrechtlich übermittelt, für andere Zwecke verwendet, Daten trotz eines rechtskräftigen Urteils oder Bescheids verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder Daten vorsätzlich entgegen.

Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 10.000 Wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt, Daten ohne Genehmigung ins Ausland übermittelt oder überlässt, gegen abgegebene Zusagen oder von der Datenschutzkommission erteilte Auflagen verstößt, oder seine Offenlegungs- oder Informationspflichten verletzt, oder erforderliche Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt oder Daten nach Ablauf der vorgesehenen Löschungsfrist nicht löscht.Neben den gesetzlichen Regelungen des DSG sind auch die Strafbestimmungen des TKG zu beachten: Eine Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses durch den Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder –dienstes ist vom Gericht, falls die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen gemäß werden je nach Schwere und Delikt mit Geldstrafen beginnend von bis EUR 4.000 bis maximal EUR 58.000 geahndet.26

3.10 DSG 2000

Datenschutz bezeichnet das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten zum Schutz der Privatsphäre von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengemeinschaften. Grundlage für die Datenschutzbestimmungen auf österreichischen Websites ist das Datenschutzgesetzes von 2000 (DSG 2000). Der Datenschutz wird im §1 als Grundrecht definiert und besitzt Verfassungsrang. Das DSG trat am 1. Jänner 2000 in Kraft und setzt die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) in nationales Recht um. Letztmalig wurde das Gesetz im Jahr 2014 novelliert.

26 file:///D:/HTL/Inf/Referat%202/GrundprinzipienDatenschutz.pdf (11.5.2017)

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3.11 TKG (Telekommunisationsgesetzt)

Das Telekommunikationsgesetz ist wichtig, weil es Bestimmungen zur Verarbeitung von gesammelten Daten enthält. Der §99 TKG regelt, in welchen Fällen Verkehrsdaten gespeichert werden dürfen und wann diese zu anonymisieren sind. Ebenso regelt der Paragraph, dass nur der Anbieter die Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeiten darf. Was Verkehrsdaten sind und wo dieses Gesetz zum Einsatz kommt, wird weiter unten erörtert.

3.12 Datenschutzkommission

Die Österreichische Datenschutzkommission (DSK) ist die für den Datenschutz in Österreich zuständige Stelle. Sie ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet, betreibt das Datenverarbeitungsregister und ist für die Kontrolle von Datenschutzverletzungen zuständig. Die Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission ergeben sich aus § 30 DSG 2000. Danach kann sich jedermann wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters an die Datenschutzkommission wenden. Die Datenschutzkommission ist zudem berechtigt, Räume des Auftraggebers oder Dienstleisters zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, Verarbeitungen durchzuführen und Kopien von Datenträgern herzustellen. Schließlich kann die Datenschutzkommission zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung eine angemessene Frist gesetzt werden kann. Wird einer solchen Empfehlung nicht innerhalb der Frist entsprochen, kann die Datenschutzkommission unter anderem ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung einleiten, Strafanzeige erstatten oder Klage vor dem zuständigen Gericht erheben. Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

4 Copyright

4.1 Urheberberrecht im Internet: Was ist Copyright?

Was ist Copyright?

Copyright und Urheberrecht sind grundsätzlich Synonyme. Das zugrunde liegende Konzept dahinter ist, dass es jedem erlaubt ist, sein "geistiges Eigentum" vor unrechtmäßiger Verwendung zu schützen.

Der Begriff "geistiges Eigentum" wird meist in dem Zusammenhang genutzt, ist jedoch relativ vage. Prinzipiell bezieht sich der Begriff auf das Schaffen einer Person oder eines

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Personenkreises. Darin eingeschlossen sind sowohl "greifbare" Dinge als auch Konzepte und Ideen.

Ein Beispiel: Wenn Sie ein Foto schießen oder einen Liedtext schreiben, "gehören" diese Dinge Ihnen. Das Copyright soll nun verhindern, dass andere Personen dieses Foto oder den Liedtext nutzen und als Ihren ausgeben.

Alle Dateien und Texte, die Sie im Internet vorfinden, entspringen dem geistigen Eigentum anderer Personen. Demnach dürfen Sie solche Dateien und Texte nicht nutzen, ohne anzugeben, woher Sie sie beziehen.

4.2 Das Internet und das Copyright: Kabale und Liebe

Copyright im Internet

Das Netz ist eine Plattform, in der jede Person einen Beitrag leisten kann, sei es in der Form von Texten, Bildern oder Musik. Problematisch wird es nur bei der Verbreitung dieser Güter, denn schnell wird unersichtlich, was ursprünglich von wem stammte:

Seien Sie im Internet immer vorsichtig, wenn Sie Bilder, Videos etc. von anderen Personen verwenden möchten. Geben Sie zumindest die Quelle an, aus der Sie den Content bezogen haben.

Wichtig: Wenn Sie Content, der nicht von Ihnen ist, nicht also solchen Kennzeichnen, verstoßen Sie gegen das Urheberrecht. Dieser Verstoß kann schlimmstenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben.

Wenn Sie Content geschäftlich nutzen möchten, sollten Sie sich immer direkt an den Content-Ersteller wenden, denn eine Kennzeichnung in Form einer Quellenangabe reicht in diesem Fall nicht aus.

Auf Tauschbörsen finden Sie ein breites Spektrum an Spielfilmen, Musik und Serien, die Sie downloaden können. Diese Downloads verstoßen jedoch gegen das Urheberrecht und sind damit illegal.

Soziale Netzwerke (z.B. Facebook) haben eine eigene Art, mit dem Copyright umzugehen. Wenn Sie sich dort registrieren, stimmen Sie zu, dass Facebook Ihre Bilder - ungeachtet des Urheberrechtes - verwenden darf.27

 

27 http://praxistipps.chip.de/copyright-was-ist-das-einfach-erklaert_41374 (11.5.2017)

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4.3Das   "(c)-Zeichen" und Copyright

4.3.1 das "©-Zeichen"

Das © Zeichen wird oft benützt, um auf den Urheber oder die Urheberin von Werken aufmerksam zu machen. Es hat in Österreich aber keine rechtliche Verbindlichkeit, sondern dient der Klarstellung oder Warnung. Um also ein Bild etc urheberrechtlich zu schützen, ist das © Zeichen nicht unbedingt notwendig.

Das © steht für Copyright. Aber was bedeutet Copyright eigentlich? Ganz einfach: „the right to copy“. Das heißt aber auch, dass damit nicht unbedingt auf die Person verwiesen wird, die ein Werk erstellt hat. Verkaufe ich beispielsweise ein Foto an eine Agentur, dann besitzt diese ebenfalls „the right to copy“, also das Vervielfältigungs- und/oder Verbreitungsrecht, da sie dieses erworben hat.

4.3.2Copyright

Daher ist Copyright nicht gleichzusetzen mit Urheberrecht. Denn neben dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gibt es auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses ist allerdings nicht übertragbar und bleibt beim Urheber oder der Urheberin. Sowohl Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht als auch das Urheberpersönlichkeitsrecht sind Teil des österreichischen Urheberrechts.28

28http://www.polipedia.at/tiki-index.php?page=Das+%22%28c%29-Zeichen %22+und+Copyright (11.5.2017)