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(1) GMP-Berater (AL58) © Maas & Peither AG – GMP-Verlag AL58 Neues zur 58. Aktualisierung (Oktober 2019) Neues zur 58. Aktualisierung (Oktober 2019) Liebe Leserin, lieber Leser, haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wie viele Messwerte die Herstel- lung einer Arzneimittelcharge begleiten? Von der Einwaage über Prozesspara- meter und IPC-Prüfungen bis zur Freigabeanalytik entsteht eine Flut von Zahlen- werten, anhand derer qualitätsrelevante Entscheidungen getroffen werden. Auf all diese Messwerte muss Verlass sein! Unmittelbar damit verknüpft ist eine regelmäßige Kalibrierung der gesamten qualitätsrelevanten Messtechnik. Das neu verfasste Kapitel 4.F Kalibrierung bringt auf den Punkt, wie diese wichtige Aufgabe GMP-gerecht und zugleich effizient organisiert, durchführt und doku- mentiert werden kann. Abbildungen, Diagramme und Flowcharts aus der Praxis veranschaulichen das Thema und erleichtern die Umsetzung. Die Verlässlichkeit der Herstellungsdaten ist ein Grundpfeiler eines sicheren Arzneimittels. Das Risiko unerwünschter Arzneimittelwirkungen nach der Zulas- sung wird damit leider nicht ausgeschlossen. Dr. Michael Hiob beschreibt in Kapitel 21.H, welche Maßnahmen seitens der Behörden getroffen werden. Auch Arzneimittelfälschungen gefährden die Sicherheit von Arzneimitteln. Wie ein pharmazeutisches Unternehmen seine Produkte vor Fälschungen schützen kann, erfahren Sie von Dr. Stephan Schwarze in Kapitel 21.I. Wie aktuell das Thema Arzneimittelfälschungen ist, zeigt die erneute Revision des Q&As zu Sicherheitsmerkmalen. Sie erhalten die im September veröffentlichte Version 16 mit dieser Aktualisierung, ebenso wie den neuesten Stand des AMGs, der AM- HandelsV, der AMWHV und des MPGs. Sie wollen sich gezielt einen Überblick über bestimmte neue Inhalte verschaf- fen? Dann empfehlen wir Ihnen unsere kurzen Zusammenfassungen im Anschluss. So können Sie sicher sein, keine für Sie relevanten Neuerungen zu verpassen! Beste Grüße, Ihre Redaktion des GMP-BERATERs Was ist neu in der 58. Aktualisierung? Allgemeines Glossar GMP-Praxiswissen 4.C Hygienegerechte Konstruktion 4.F Kalibrierung 21.H Umgang mit Arzneimittelrisiken und GMP-Verstößen 21.I Abwehr von Arzneimittelfälschungen

Neues zur 57. Aktualisierung (Juli 2019) - gmp-berater.de · Recognition Agreement, MRA). Etabliert wurde auch ein Two-Way Alert System zur unmittelbaren gegenseitigen Information

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(1)GMP-Berater (AL58) © Maas & Peither AG – GMP-Verlag

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Neues zur 58. Aktualisierung (Oktober 2019)

Neues zur 58. Aktualisierung (Oktober 2019)

Liebe Leserin, lieber Leser,

haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wie viele Messwerte die Herstel-lung einer Arzneimittelcharge begleiten? Von der Einwaage über Prozesspara-meter und IPC-Prüfungen bis zur Freigabeanalytik entsteht eine Flut von Zahlen-werten, anhand derer qualitätsrelevante Entscheidungen getroffen werden. Auf all diese Messwerte muss Verlass sein! Unmittelbar damit verknüpft ist eine regelmäßige Kalibrierung der gesamten qualitätsrelevanten Messtechnik. Das neu verfasste Kapitel 4.F Kalibrierung bringt auf den Punkt, wie diese wichtige Aufgabe GMP-gerecht und zugleich effizient organisiert, durchführt und doku-mentiert werden kann. Abbildungen, Diagramme und Flowcharts aus der Praxis veranschaulichen das Thema und erleichtern die Umsetzung.

Die Verlässlichkeit der Herstellungsdaten ist ein Grundpfeiler eines sicheren Arzneimittels. Das Risiko unerwünschter Arzneimittelwirkungen nach der Zulas-sung wird damit leider nicht ausgeschlossen. Dr. Michael Hiob beschreibt in Kapitel 21.H, welche Maßnahmen seitens der Behörden getroffen werden. Auch Arzneimittelfälschungen gefährden die Sicherheit von Arzneimitteln. Wie ein pharmazeutisches Unternehmen seine Produkte vor Fälschungen schützen kann, erfahren Sie von Dr. Stephan Schwarze in Kapitel 21.I. Wie aktuell das Thema Arzneimittelfälschungen ist, zeigt die erneute Revision des Q&As zu Sicherheitsmerkmalen. Sie erhalten die im September veröffentlichte Version 16 mit dieser Aktualisierung, ebenso wie den neuesten Stand des AMGs, der AM-HandelsV, der AMWHV und des MPGs.

Sie wollen sich gezielt einen Überblick über bestimmte neue Inhalte verschaf-fen? Dann empfehlen wir Ihnen unsere kurzen Zusammenfassungen im Anschluss. So können Sie sicher sein, keine für Sie relevanten Neuerungen zu verpassen!

Beste Grüße,Ihre Redaktion des GMP-BERATERs

Was ist neu in der 58. Aktualisierung?

Allgemeines

• Glossar

GMP-Praxiswissen

4.C Hygienegerechte Konstruktion4.F Kalibrierung21.H Umgang mit Arzneimittelrisiken und GMP-Verstößen21.I Abwehr von Arzneimittelfälschungen

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GMP-Praxiswissen

Kapitel 4 Anlagen

Kapitel 4.C Hygienegerechte Konstruktion

Bei der Planung einer Anlage sind viele Aspekte zu beachten. Dazu zählen neben den regulatorischen und normativen Anforderungen auch Funktionalität und Wirtschaftlichkeit sowie die Prinzipien einer hygienegerechten Konstruktion (Hygienedesign). Dabei ist generell zwischen produktberührenden und nicht-produktberührenden Anlagenteilen zu unterscheiden. Dies betrifft z. B. die Werkstoffauswahl und die erforderliche Oberflächengüte. Wichtige Konstrukti-onsmerkmale für das hygienische Design werden erläutert am Beispiel von ver-schiedenen Verbindungstypen, Förder- und Dosiersystemen sowie Reinraumin-stallationen. Aber auch bei der Gestaltung von Hebewerkzeugen, Rollenbahnen, Bühnen und Gestellen können die Konstruktionsprinzipien des Hygienedesigns eingesetzt werden.

Anhand von Beispielen wird die Anwendung von Hygienic Design bei Pro-zessanlagen für die Herstellung von Wirkstoffen und Arzneimitteln gezeigt. Eine besondere Bedeutung hat das Hygienedesign in der aseptischen Herstellung und beim Umgang mit hochaktiven Substanzen. Wichtig ist, die hygienege-rechte Konstruktion möglichst frühzeitig in der Projektplanung zu berücksichti-gen und die geforderten Designkriterien im Lastenheft zu beschreiben. (Ruven Brandes, Richard Denk)

GMP-Regularien

B.3 Behörden DeutschlandB.4 Behörden Österreich (BASG/AGES MEA)B.5 Behörde der Schweiz (Swissmedic)C.1 VAW Vermeidung von Interessenkonflikten 02110104 mit Formular

021101_F01_03C.16 V1100302 Votum Anforderungen an elektronische Unterschriften

und HandzeichenE.1 Arzneimittel- und WirkstoffherstellungsverordnungE.2 ArzneimittelgesetzE.3 MedizinproduktegesetzE.4 AM-HandelsVG.1.2.1 Sicherheitsmerkmale für Humanarzneimittel Fragen und Antworten –

Version 16H.2.1.1 Richtlinie (EU) 2017/1572 der KommissionH.2.1.2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 der Kommission

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Neues zur 58. Aktualisierung (Oktober 2019)

Kapitel 4.F Kalibrierung

Unter Kalibrierung versteht man den Vergleich eines Messwertes mit dem richti-gen Wert eines Normals bei vorgegebenen Bedingungen.

Beim Justieren wird das Messgerät auf die kleinstmögliche Abweichung zum richtigen Wert eingestellt. Hierzu ist ein Eingriff am Messgerät erforderlich. Bei der Eichung handelt es sich um eine behördliche Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts.

Die Forderung nach einer Kalibrierung findet sich im EU-GMP-Leitfaden ebenso wie im 21 CFR, dem GMP-Regelwerk der USA. Außerdem wird die Kalib-rierung in den ISO Normen 9001 und 13485 gefordert.

Ein Grundpfeiler der Kalibrierung ist die messtechnische Rückführung, die in Form einer Hierarchie aufgebaut ist. Diese reicht vom Werksnormal über meh-rere Stufen bis hin zu den SI-Einheiten. Durch die lückenlose Kette von Ver-gleichsmessungen mit angegebenen Messunsicherheiten sind Messergebnisse weltweit miteinander vergleichbar.

Neben der rein technischen Durchführung von Kalibriermaßnahmen hat die Kalibrierung eine wichtige Funktion als Unterstützungsprozess für Herstellung, Qualitätskontrolle und angrenzende Bereiche. Hierzu ist eine ganzheitliche Organisation der Kalibrierung notwendig. In der Praxis sind alle Tätigkeiten in diesem Bereich unter dem Begriff Kalibriermanagement zusammengefasst. Einen Teilbereich davon bildet das Prüfmittelmanagement.

Eine Kalibrierung kann mittels Beaufschlagung oder durch eine Vergleichs-messung durchgeführt werden. Ausschlaggebend für die Wahl der Methodesind in der Regel der damit verbundene Aufwand und die technische Umsetz-barkeit in Relation zur geforderten Genauigkeit.

Selbst die genauste Kalibrierung bleibt nur eine Annäherung an den wahren Wert der Messgröße, da zufällige Fehlereinflüsse in der Praxis nie vollständig ver-mieden werden können. Deshalb sind Messergebnisse ohne beigeordnete Messunsicherheit unvollständig. Nur durch die Angabe der Messunsicherheit las-sen sich die tatsächlich gemessenen Werte beurteilen und vergleichen.

Die GMP-gerechte Dokumentation einer Werkskalibrierung erfolgt in Form eines Kalibrierzertifikates. Dessen Inhalte sollten sich an der Norm DIN EN ISO 10012 orientieren. Die Dokumentation einer Kalibrierung, die im Rahmen einer Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durchgeführt wird, erfolgt auf einem sogenannten „Kalibrierschein“. Die Inhalte eines solchen Kalibrierscheines sind von der DAkkS verbindlich definiert. (Hansjörg Gutmann, Markus Kopf, Markus Salemink, Dr. Christian Sander)

Kapitel 21 Inspektionen und Arzneimittelsicherheit

Das neue Kapitel „Inspektionen und Arzneimittelsicherheit“ wird mit dieser Aktualisierung um zwei weitere Beiträge ergänzt (Kapitel 21.H und 21.I). Weitere Themen sind in Bearbeitung und werden in Kürze die Kapitel 21.E bis 21.G mit neuen Inhalten füllen.

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Kapitel 21.H Umgang mit Arzneimittelrisiken und GMP-Verstößen

Arzneimittel müssen auch nach ihrer Zulassung im Hinblick auf ihre Sicherheit überwacht werden. Das ist erforderlich, weil im Rahmen der klinischen Prüfung nicht alle Neben- und Wechselwirkungen erfasst werden können, die später im Rahmen einer breiten Anwendung möglich sind. Die fortlaufende und systema-tische Sammlung von Erfahrungen über die Arzneimittelwirkungen bezeichnet man als Pharmakovigilanz.

In Deutschland gibt eine Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken. Dies ist der Stufenplan. Innerhalb der EU besteht ein schnelles Benachrichtigungssystem (Rapid Alert System), inner-halb dessen alle Arzneimittelrisiken kommuniziert werden (Rapid Alert Notifica-tion).

Neben den Arzneimittelrisiken, die aus unerwünschten Arzneimittelwirkun-gen (UAW) resultieren, stellen schwerwiegende GMP-Mängel ein potentielles Arzneimittelrisiko dar. Meldungen über solche Serious GMP Non-Compliancewerden in der Europäischen Datenbank EudraGMDP erfasst. Dadurch steht die Information allen Europäischen Behörden zur Verfügung, und es können ent-sprechende Maßnahmen koordiniert werden. Im Arzneimittelgesetz wird gere-gelt, welche Maßnahmen die Behörden bei welchen Verstößen ergreifen kön-nen bzw. müssen. (Dr. Michael Hiob)

Kapitel 21.I Abwehr von Arzneimittelfälschungen

Für den Begriff „Arzneimittelfälschung“ gibt es keine weltweit einheitliche Defi-nition. Im Wesentlichen versteht man darunter ein Arzneimittel mit falschen Angaben zu Identität, Herkunft und Vertriebsweg. Gefälschte Arzneimittel sind qualitativ minderwertig und im schlimmsten Fall gesundheitsschädlich oder sogar lebensgefährlich. Neben den gesundheitlichen Risiken bedeuten Arznei-mittelfälschungen auch ökonomische Risiken sowie Haftungs- und Reputations-risiken für die Zulassungsinhaber und Hersteller. Insbesondere im Sinne der Pati-entensicherheit sind Abwehrmaßnahmen gegen Arzneimittelfälschungen daher unabdingbar.

In Europa wurde 2011 mit der EU Fälschungsrichtlinie ein erster Schritt zur Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen unternommen. Diese Richtlinie sieht eine individuelle Kodierung und einen Manipulationsschutz vor. Konkrete Fest-legungen zur Ausgestaltung dieser Sicherheitsmerkmale finden sich in der Dele-gierten Verordnung EU 2016/161.

Ein wirksamer Schutz vor Arzneimittelfälschungen kann erreicht werden durch fälschungssichere Merkmale, Originalitätsverschlüsse und die individuelle Kodierung mit packungsindividuellen Seriennummern. Durch die Kodierung und Serialisierung wird eine hohe Transparenz im Markt erreicht.

Die Organisation der Abwehr von Arzneimittelfälschungen im Unternehmen umfasst vier wesentliche Aspekte: Monitoring, Wissensaufbau, Prävention und Reaktion.

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Neues zur 58. Aktualisierung (Oktober 2019)

Da ein vollständiger Schutz vor Arzneimittelfälschungen kaum realisierbar ist, werden im Nachgang festgestellter Fälschungen regelmäßig geeignete Reaktionen erforderlich. Dazu zählen nicht nur die vorgeschriebenen Meldun-gen an Aufsichts- oder Ermittlungsbehörden, sondern auch weitergehende Maßnahmen. Das Phänomen der Arzneimittelfälschungen ist nicht statisch, son-dern durch eine hohe Dynamik und Flexibilität gekennzeichnet. Daher ist eine kontinuierliche Beobachtung und Auswertung ebenso erforderlich wie die fort-laufende Anpassung bzw. Weiterentwicklung der Abwehrmechanismen und internen Organisation. (Dr. Stephan Schwarze)

GMP Regularien

Kapitel B Behörden, Organisationen und Verbände

B.3 Behörden Deutschland

In Deutschland unterscheidet man Bundes- und Landesbehörden. Im Verwal-tungsaufbau gibt es jeweils obere, mittlere und untere Behördenebenen. Dabei weist jedes Bundesland eine eigene Verwaltungsgliederung auf.

Auf Bundesebene stehen die Obersten Bundesbehörden an der Spitze der Ver-waltungshierarchie. Hierzu zählen auch die Bundesministerien. Das Bundesmi-nisterium für Gesundheit (BMG) stellt dabei die Oberste Bundesbehörde für den Arzneimittelsektor dar. Unter seiner Aufsicht arbeiten folgende Institute:• Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)• Paul-Ehrlich-Institut (PEI) – Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische

Arzneimittel• Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)• Robert-Koch-Institut (RKI)• Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)• Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

Aufgabe der Landesbehörden ist die Durchführung des Arzneimittelgesetzes und seiner Rechtsverordnungen (z. B. AMWHV) bis auf den Bereich der Zulas-sungsverfahren. Dazu zählen u. a. die Erteilung von Herstellungs- und Einfuhrer-laubnissen, die Durchführung von GMP-Inspektionen und die Überwachung des Inverkehrbringens. Durch ein bundeseinheitliches Qualitätssicherungssystem der Länder werden die Verfahrensgrundsätze für die Arbeit der Überwachungs-behörden vorgegeben. In Expertenfachgruppen (EFG) erarbeiten die Inspekto-ren Aide-Mémoires als Inspektionsleitfaden für Inspektoren zu Fachthemen (z. B. Qualifizierung und Validierung).

Die ZLG (Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten) übernimmt im Bereich der Arzneimittelüberwachung koordinierende Aufgaben für die Länder. Dies betrifft z. B. Aktivitäten der Exper-tenfachgruppen, Aufbau und Weiterentwicklung des länderübergreifenden QS-

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Systems, nationale und internationale Gremienarbeit sowie die Beobachtung des Internethandels mit Arzneimitteln. Außerdem fungiert die ZLG als MRA- und GMP-Kontaktstelle. (Dr. Michael Hiob, Dr. Sabine Paris)

B.4 Behörden Österreich (BASG/AGES MEA)

Das österreichische Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) bil-det gemeinsam mit der AGES MEA Medizinmarktaufsicht die zuständige natio-nale Aufsichtsbehörde für den Kontroll- und Zulassungsbereich von Arzneimit-teln und Medizinprodukten. Dem BASG obliegt die Vollziehung verschiedener Gesetze, wie z. B. dem österreichischen AMG oder dem MPG. Die AGES/MEA wie-derum ist z. B. mit der Marktüberwachung vor und nach der Zulassung oder der Durchführung von Inspektionen beauftragt. Neben dem Arzneimittelgesetz (AMG) bildet die Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO) als Umsetzung der euro-päischen Richtlinie 2003/94 EG in nationales Recht die regulatorische Basis von Inspektionen im pharmazeutischen Bereich. AGES Experten sind auf europäi-scher und internationaler Ebene tätig und arbeiten z. B. an der Erstellung oder Revision von ICH-Leitlinien mit oder sind in diversen Arbeitsgruppen der EMA zu finden.

B.5 Behörden Schweiz (Swissmedic)

Als Nicht-EU-Staat mitten in Europa nimmt die Schweiz eine Sonderstellung ein. Da sie nicht verpflichtet ist, europäisches Recht in nationales Recht umzusetzen, gilt für die Schweiz der EU-GMP-Leitfaden mit seinen Anhängen offiziell nicht. Allerdings ist die schweizerische Überwachungsbehörde Swissmedic Mitglieds-behörde der PIC/S, deren GMP-Leitfaden inkl. Anhängen nahezu wortidentisch mit dem EU-GMP-Leitfaden ist. Basis für die Tätigkeit der Swissmedic ist das 2002 in Kraft getretene Heilmittelgesetz (HMG). Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ist das schweizerische Heilmittelinstitut in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig und dem Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert. Von der Zulassung von Arzneimitteln bis zur Marktüberwa-chung und der grundsätzlichen Verantwortung für das Inspektionswesen, lau-fen bei Swissmedic alle Fäden zusammen. Das GMP/GDP-Inspektionswesen besteht aus dem Inspektorat von Swissmedic (IS) in Bern sowie aus den vier Ins-pektoraten der Kantone (IK) in Basel, Zürich, Fribourg und Mendrisio.

Swissmedic ist Teil eines strategisch gut ausgerichteten, internationalen Netzwerkes. Die Mitarbeit in internationalen Gremien, wie der WHO, der PIC/S oder der ICH sind ebenso zu nennen, wie bestehende Abkommen mit verschie-denen Partnerbehörden weltweit.

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Neues zur 58. Aktualisierung (Oktober 2019)

Kapitel C ZLG: Verfahrensanweisungen

C.1 VAW Vermeidung von Interessenkonflikten 02110104 mit Formular 021101_F01_03

Diese Verfahrensanweisung ergänzt im Sinne der Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Interessenskonflikten die bestehenden Landesvorschriften und das Beamtenrecht. Sie bezieht sich dabei auf § 77a Abs. 1 Satz 2 des AMGs. Als Anlage findet sich das Formular zur „Erklärung von Interessenskonflikten“, das der Bewertung beteiligter Personen durch die Inspektoratsleitung bzw. der dienstvorgesetzten Person dient.

C.16 V1100302 Votum Anforderungen an elektronische Unterschriften und Handzeichen

Das Votum der ZLG befasst sich mit der Anforderung gemäß §10 Abs. 2 AMWHV:„Wird ein System zur automatischen Datenverarbeitung oder -übertragung

eingesetzt, so genügt statt der eigenhändigen Unterschrift der jeweils verant-wortlichen Personen deren Namenswiedergabe, wenn in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass nur befugte Personen die Bestätigung über die ordnungs-gemäße Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten vornehmen können.“

Es wird erläutert, welche Voraussetzungen nötig sind, um diese Anforderun-gen zu erfüllen.

Zusammenfassend wird die Auffassung vertreten, dass zusätzlich zu der Anmeldung im System die erneute Eingabe eines Passworts für die Unterschrift notwendig ist, um in geeigneter Weise sicherzustellen, dass elektronische Unter-schriften eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Die EFG sieht dies als Minimalanforderung. Alternative Verfahren wie zum Beispiel biometrische Merkmale oder physikalische Schlüssel (Tokens) sind ebenfalls denkbar. Unab-hängig davon wird für Unterschriften auf Herstellungs- und Prüfprotokoll sowie die Bestätigung der Freigabe eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Artikel 26 der Verordnung 910/2014 empfohlen. Als Grundvoraussetzung gilt ein validiertes System.

Kapitel E Regularien Deutschland

E.1 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Die AMWHV wurde durch Punkt 4 in § 27 Rückstellmuster ergänzt. Punkt 4 umfasst die Regelungen zur Aufbewahrung der Rückstellmuster.

Die aktuellen Änderungen sind kursiv gedruckt.

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E.2 Arzneimittelgesetz

Die Änderungen im AMG erfolgten in diesem Fall nicht zu einem bestimmten Themenbereich. Hervorzuheben sind jedoch Neuerungen zu den Sicherheits-merkmalen auf Arzneimitteln zum Schutz vor Fälschungen. So finden sich an einigen Stellen Zusätze, welche die Gültigkeit der entsprechenden Abschnitte auch auf Betriebe ausweiten, die einen Datenspeicher einrichten oder verwal-ten. Zudem ergaben sich Änderungen, die der Verbesserung der Transparenz dienen, vor allem während und nach Inspektionen. Teilnehmer an klinischen Prüfungen können ihre Einwilligung nun auch elektronisch widerrufen.

Ein graues Hinweisfeld am Ende eines Paragraphen hebt aktuell erfolgte Änderungen hervor. So haben Sie die Neuerungen direkt im Blick.

E.3 Medizinproduktegesetz

In der neuen Fassung des MPGs konzentrieren sich die Änderungen hauptsäch-lich auf § 21, in dem es um die besonderen Voraussetzungen zur klinischen Prü-fung geht. Die Einwilligung der kranken Person oder deren Stellvertreter zur kli-nischen Prüfung kann nun auch elektronisch dokumentiert werden mittels qualifizierter elektronischer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektroni-sche Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

Ein graues Hinweisfeld am Ende eines Paragraphen hebt aktuell erfolgte Änderungen hervor. So haben Sie die Neuerungen direkt im Blick.

E.4 Arzneimittelhandelsverordnung

Mit der neuen Fassung der AM-HandelsV gibt es Änderungen in § 6 Auslieferung und § 7 Dokumentation. Die Angabe zur Chargenbezeichnung sowie die Aufbe-wahrung der Aufzeichnungen für mindestens dreißig Jahre müssen nun auch für „andere Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie“ erfolgen.

Ein graues Hinweisfeld am Ende eines Paragraphen hebt aktuell erfolgte Änderungen hervor. So haben Sie die Neuerungen direkt im Blick.

Kapitel G Regularien Europa

G.1.2.1 Sicherheitsmerkmale für Humanarzneimittel Fragen und Antworten – Version 16

Seit der letzten Aktualisierung des GMP-BERATERs gab es bereits zwei weitere Ver-sionen des Q&A-Dokuments der Europäischen Kommission zu den geforderten Sicherheitsmerkmalen für Arzneimittel (Safety Features for Medicinal Products for Human Use). Im Juli 2019 wurde Version 15 veröffentlicht, bereits im September

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Neues zur 58. Aktualisierung (Oktober 2019)

folgte Version 16. Das Dokument stellt eine Ergänzung zur Fälschungsschutzricht-linie 2011/62/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 dar.

Neu in Version 16 sind die Fragen 2.23 und 7.20.• Frage 2.23 beschäftigt sich mit den Anforderungen an die in Chargen- und Se-

riennummern verwendeten Zeichen.• Frage 7.20 erläutert genauer, was in Artikel 37(d) der Delegierten Verordnung

(EU) 2016/161 der Kommission mit „Untersuchung der Vorfälle potentieller Fälschungen“ gemeint ist.

In der vorherigen Version 15 kamen die Fragen 3.7, 5.10 und 8.10 neu hinzu.• Frage 3.7 klärt, wer für die Überprüfung und Deaktivierung der Sicherheits-

merkmale auf Arzneimitteln zuständig ist, die in klinischen Prüfungen ver-wendet werden sollen.

• In Frage 5.10 geht es darum, wie Großhändler sicher sein können, dass Arznei-mittel ohne Sicherheitsmerkmale bereits vor dem Inkrafttreten der Fäl-schungsschutzrichtlinie freigegeben wurden.

• Frage 8.10 beschäftigt sich mit der Deaktivierung des individuellen Erken-nungsmerkmals durch Parallelhändler bei einer Neuverpackung oder Umeti-kettierung für den italienischen oder griechischen Markt.

Überarbeitet wurden in Version 16 die Fragen 2.3, 2.12, 4.5 und 7.17.• Die Antwort zu Frage 2.3 wurde ergänzt. Barcodes auf Verpackungen sollten

nicht nah beieinander liegen, um Fehler beim Scannen durch den Endver-braucher zu vermeiden.

• Damit zusammen hängt auch die Ergänzung bei Frage 2.12: Ein QR-Code mit Sicherheitsmerkmalen sollte ebenfalls nicht in der Nähe einer Datenmatrix aufgedruckt werden.

• Bei Frage 4.5 gab es eine Ergänzung, die die Anforderungen beim Upload in die Datenbank genauer erklärt. Es soll ein Abgleich stattfinden, bei dem Her-steller und Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen zusammenar-beiten, um die Übereinstimmung der Informationen des individuellen Erken-nungsmerkmals zu gewährleisten.

• In Frage 7.17 wurden zwei Fußnoten ergänzt, welche die E-Mail-Adressen der EMA und der Europäischen Kommission enthalten. Die nationale Arzneimit-telprüfstelle muss sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die EMA und die EU-Kommission über eine Fälschung informiert werden.

In Version 15 wurde Frage 1.6 mit einem kleinen Zusatz ergänzt. Diese Frage klärt, inwieweit die Vorschriften zu den Sicherheitsmerkmalen für Arzneimittel gelten, welche in Forschungs- und Entwicklungsstudien verwendet werden sollen.

Sie erhalten dieses Dokument mit einer deutschen Fachübersetzung der Redaktion.

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Kapitel H EU-GMP-Leitfaden

Die folgenden beiden Dokumente – Richtlinie (EU) 2017/1572 und Verord-nung (EU) 2017/1569 – ersetzen die Richtlinie 2003/94/EG, die gemäß Artikel 15, 16 und 17 der Richtlinie (EU) 2017/1572 zurückgezogen wird. Voraussetzung dafür ist die Implementierung eines zentralen Einrei-chungsportals der EU für klinische Studien.

Die GMP-Anforderungen an kommerzielle Produkte und an Prüfpräpa-rate werden somit neu durch zwei separate Richtlinien geregelt.

H.2.1.1 Richtlinie (EU) 2017/1572 der Kommission

Die Richtlinie (EU) 2017/1572 ergänzt die Richtlinie 2001/83/EG (Art. 40) hin-sichtlich der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Human-arzneimittel. Enthalten sind Bestimmungen über Inspektionen durch die zustän-digen Behörden und über bestimmte Verpflichtungen des Herstellers.

H.2.1.2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 der Kommission

Die vorliegende Verordnung legt die Grundsätze und Leitlinien für die Gute Her-stellungspraxis bei Prüfpräparaten fest, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind und deren Herstellung oder Einfuhr einer Erlaubnis gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.536/2014 bedarf. Außerdem regelt sie die Einzelheiten der Inspektionen bei den Herstellern im Hinblick auf die GMP-Ein-haltung gemäß Artikel 63 Absatz 4 der genannten Verordnung.

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