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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo 1/43 Projektschlussbericht Neuregelung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs (NFA) und Geoinformationsgesetzgebung Fridolin Wicki Daniel Kettiger Madeleine Pickel Urs Gerber Marc Nicodet Martin Roggli Markus Sinniger Elisabeth Bürki Gyger Christoph Beer Jean-Paul Miserez André Streilein Projektnr.: ZFP0080 / ZFP0123 Projektname: NFA / Geoinformationsgesetz / ÖREBKV Projektdauer: 2003 - 2009 Projektleiter/in: E. Schenk / F. Wicki POL: GL swisstopo Datum: 15. Dezember 2010 ARIWA-Nr.: 8119

Neuregelung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs ......3/43 1 Zusammenfassung Die Gesetzgebungsarbeiten im Geoinformationsbereich haben streng genommen bereits 1996 b e-gonnen

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

armasuisse

Bundesamt für Landestopografie swisstopo

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Projektschlussbericht

Neuregelung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs (NFA) und Geoinformationsgesetzgebung Fridolin Wicki Daniel Kettiger Madeleine Pickel Urs Gerber Marc Nicodet Martin Roggli Markus Sinniger Elisabeth Bürki Gyger Christoph Beer Jean-Paul Miserez André Streilein Projektnr.: ZFP0080 / ZFP0123 Projektname: NFA / Geoinformationsgesetz / ÖREBKV Projektdauer: 2003 - 2009 Projektleiter/in: E. Schenk / F. Wicki POL: GL swisstopo Datum: 15. Dezember 2010 ARIWA-Nr.: 8119

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Inhalt 1 Zusammenfassung.......................................................................................................................... 3 2 Organisation und Projektverlauf ...................................................................................................... 4

2.1 Übersicht ................................................................................................................................ 4 2.2 Bundesverfassungsartikel (1. Botschaft NFA) ....................................................................... 6 2.3 GeoIG im Projekt NFA ........................................................................................................... 7

2.3.1 Gesetz für die amtliche Vermessung ............................................................................... 7 2.3.2 Strategie für Geoinformation beim Bund .......................................................................... 8 2.3.3 Geoinformationsgesetz..................................................................................................... 9

2.4 FVAV im Projekt NFA .......................................................................................................... 10 2.4.1 Vernehmlassung FVAV (2. Botschaft NFA) ................................................................... 10 2.4.2 Parlamentarische Debatte FVAV ................................................................................... 11 2.4.3 Aktualisierung der Globalbilanz (3. Botschaft) ............................................................... 11 2.4.4 Übergangsproblematik ................................................................................................... 11

2.5 GeoIG................................................................................................................................... 13 2.5.1 Informelle Konsultation GeoIG ....................................................................................... 13 2.5.2 Überprüfung Geometerpatent......................................................................................... 15 2.5.3 Einbezug der Landesgeologie ........................................................................................ 16 2.5.4 Vernehmlassung GeoIG ................................................................................................. 16 2.5.5 Parlamentarische Debatte GeoIG .................................................................................. 17

2.6 Verordnungen ...................................................................................................................... 20 2.6.1 Allgemeines .................................................................................................................... 20 2.6.2 Gesetzgeberischer Handlungsbedarf............................................................................. 22 2.6.3 Geoinformation ............................................................................................................... 22 2.6.4 Geografische Namen...................................................................................................... 23 2.6.5 Landesvermessung ........................................................................................................ 24 2.6.6 Amtliche Vermessung..................................................................................................... 25 2.6.7 Geometerwesen ............................................................................................................. 25 2.6.8 Landesgeologie .............................................................................................................. 26 2.6.9 Inkraftsetzung ................................................................................................................. 27 2.6.10 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)......... 28 2.6.11 Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie........................................................ 29

3 Ergebnisse und Zielerreichung...................................................................................................... 30 4 Mittelbedarf (Stand Ende 2009) .................................................................................................... 32 5 Schlussfolgerungen aus Sicht Projektleitung ................................................................................ 33 6 Beurteilung aus Sicht der Projektoberleitung (POL) ..................................................................... 33 7 Offene Punkte................................................................................................................................ 34 8 Antrag ............................................................................................................................................ 34 Anhang 1 Verzeichnis der Gutachten, Studien, Berichte und Artikel 2 Abkürzungen 3 Ordnerablage

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1 Zusammenfassung

Die Gesetzgebungsarbeiten im Geoinformationsbereich haben streng genommen bereits 1996 be-gonnen. Damals wurden die Grundzüge einer umfassenden Finanzausgleichsreform, der Neugestal-tung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen (NFA), im Rahmen einer ersten Vernehmlassung breit diskutiert. Diese Grundzüge wurden in einem 1999 publizierten Bericht konkretisiert. Dieser Bericht sah vor, für die amtliche Vermessung eine eigene Verfassungs-grundlage zu schaffen.

Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo beschloss, diese Gelegenheit zu nutzen und gleich-zeitig mit der amtlichen Vermessung auch die Landesvermessung und die Harmonisierung weiterer Geoinformationen in der Bundesverfassung zu verankern.

Der Verfassungsartikel 75a wurde von Volk und Ständen am 28. November 2004 im Rahmen des 1. NFA-Paketes mit 64.4% Ja-Stimmen bzw. von den Ständen mit 18 5/2 Ja gegen 2 1/2 Nein ange-nommen. Er trat am 1. Januar 2008 zusammen mit der NFA in Kraft und bildet die verfassungsrechtli-che Basis für das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG).

Die ursprünglichen Arbeiten zum GeoIG erfolgten ebenfalls noch im Rahmen des Projektes „NFA“. Da die GeoIG-Arbeiten jedoch schon bald den Rahmen der NFA in materieller Hinsicht zu sprengen droh-ten, wurde Ende 2003 beschlossen, das GeoIG getrennt von der NFA weiterzuführen. Einzig die Fi-nanzierungsverordnung der amtlichen Vermessung (FVAV) verblieb im Projekt NFA und wurde am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

Das GeoIG wurde durch den Nationalrat am 6. März 2007 mit 156:3 Stimmen ohne Enthaltung und ohne Änderung verabschiedet. Der Ständerat diskutierte das Gesetz am 20. Juni 2007. Er verab-schiedete es – mit einigen wenigen Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates – mit 29:0 Stimmen. Die Schlussabstimmungen zum GeoIG fanden am 5. Oktober 2007 statt. Der Nationalrat hat dem Gesetz mit 196:0 Stimmen ohne Enthaltungen, der Ständerat mit 43:0 Stimmen ebenfalls ohne Enthaltungen zugestimmt.

Am 21. Mai 2008 hat der Bundesrat sechs Bundesratsverordnungen (Verordnung über Geoinforma-tion GeoIV, Verordnung über die geografischen Namen GeoNV, Verordnung über die Landesvermes-sung LVV, Verordnung über die Landesgeologie LGeolV, Verordnung über die amtliche Vermessung VAV, Verordnung über Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer GeomV) beraten. Der Vorsteher des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS hat am 5. Juni 2008 zusätzlich drei Departementsverordnungen (Verordnung des VBS über die Landesvermessung LVV-VBS, Tech-nische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung TVAV, Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologische Fachkommission EGKV) unterzeichnet, der Direktor swisstopo ) am 28. Mai 2008 eine Amtsverordnung (Verordnung des Bundesamtes für Landestopografie über Geoinfor-mation GeoIV-swisstopo. Die Inkraftsetzung aller zehn Verordnungen erfolgte – zusammen mit dem GeoIG – auf den 1. Juli 2008.

Zwei zusätzliche Verordnungen wurden 2009 verabschiedet: Am 2. September 2009 hat der Bundes-rat die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) verabschiedet und sie auf den 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt. Am 20. November 2009 hat der Vor-steher des Departements die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Landesto-pografie (GebV-swisstopo) verabschiedet. 2 Tage vorher wurde damit verbunden eine Änderung des Gebührenteils der Geoinformationsverordnung durch den Bundesrat genehmigt. Das neue Gebühren-recht trat am 1. Januar 2010 in Kraft.

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Einige Zahlen (Stand Ende 2009): Anzahl Verfassungsartikel: 1 Anzahl Gesetze: 1 Anzahl Artikel: 47 Anzahl Parlamentsverordnungen: 1 Anzahl Artikel 8 Anzahl Bundesratsverordnungen: 7 Anzahl Artikel: 279 GeoIV 54 GeoNV 39 LVV 32 VAV 58 GeomV 42 LGeolV 21 ÖREBKV 33 Anzahl Departementsverordnungen: 4 Anzahl Artikel 149 LVV-VBS 11 TVAV 116 EGKV 14 GebV-swisstopo 8 Anzahl Amtsverordnungen: 1 Anzahl Artikel 8 Anzahl Geobasisdatensätze nach Bundesrecht: 157 Sachausgaben (nur swisstopo) ca. CHF 865'000 Personalstunden (nur swisstopo) 16’231

2 Organisation und Projektverlauf

2.1 Übersicht

Die Erarbeitung der Geoinformationsgesetzgebung kann in verschiedene, zum Teil parallel laufende Phasen gegliedert werden (vgl. Abb. 1):

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200

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9 Bundes-verfassung Artikel 75a

im Projekt NFA

FVAV im Pro-jekt NFA

GeoIG und FVAV im Pro-

jekt NFA

GeoIG als eigenständiges

Projekt

Inkraftsetzung FVAV

im NFA ausserhalb des NFA

200

9

Inkraftsetzung ÖREBKV Inkraftsetzung GebV-swisstopo

ÖR

EBKV

Die ersten 10 Verordnungen

zum GeoIG

Inkraftsetzung GeoIG

Geb

V-sw

isst

opo

Abb. 1: Zeitraster

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2.2 Bundesverfassungsartikel (1. Botschaft NFA)

1996 wurden die Grundzüge einer umfassenden Finanzausgleichsreform, der Neugestaltung der Auf-gabenteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen (NFA), im Rahmen einer ersten Vernehmlassung breit diskutiert. Diese Grundzüge wurden in einem 1999 publizierten Bericht konkre-tisiert.

In diesem Bericht war bereits vorgesehen, für die amtliche Vermessung eine eigene Verfassungs-grundlage zu schaffen.

In der vom 14. April bis zum 30. November 1999 durchgeführten Vernehmlassung war aus den Krei-sen der amtlichen Vermessung keine grundsätzliche Ablehnung zum Verfassungsartikel und zu den Grundzügen der NFA zu spüren1.

Im Jahr 2000 wurde die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D) beauftragt, den BV-Artikel zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. swisstopo beschloss, diese Gelegenheit zu nutzen und gleichzeitig auch die „zukünftige Entwicklung der Landadministration“ in der Bundesverfassung zu regeln. An einer Sitzung vom 4. Oktober 2000 mit verschiedenen Kantonsgeometern und dem Präsi-denten der Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS) wurden diverse Vorschläge diskutiert. Am 10. Oktober 2000 wurden diese Vorschläge mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) bereinigt. Es resultierte der folgen-de Verfassungsartikel2:

Der Ständerat behandelte diese Verfassungsänderungen am 2. Oktober 2002. Der Artikel 75a wurde nicht diskutiert und passierte in der Schlussabstimmung mit 34:0 Stimmen ohne Enthaltung.

1 Bericht: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

– Vernehmlassungsergebnisse zur Ausführungsgesetzgebung, 25. Mai 2005 2 Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen

(1. NFA-Botschaft) (in: Bundesblatt No 12/2002)

Art. 75a Vermessung 1 Die Landesvermessung ist Sache des Bundes. 2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung. 3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher In-

formationen, welche Grund und Boden betreffen.

Art. 22 quinquies neu: 1 Der Bund sorgt mit den Kantonen für eine effiziente Amtliche Vermessung. Sie

dient der Erstellung und Führung des Grundbuches und bildet die Grundlage für Landinformationssysteme.

2 Dem Bund obliegt, nach Konsultation der Kantone, die Strategie. Er legt nament-lich ein Grundangebot fest und leistet entsprechend seinen strategischen Vorga-ben Beiträge.

3 Die Kantone sind im Rahmen der Vorgaben des Bundes verantwortlich für die Umsetzung der Amtlichen Vermessung im operativen Bereich.

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Der Nationalrat behandelte den Artikel 75a am 13. Juni 2003. Die Mehrheit beantragte, den Beschluss des Ständerates zu übernehmen, eine Minderheit I wollte den ganzen Artikel streichen, eine Minder-heit II wollte als Eventualantrag, falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird, den Absatz 3 strei-chen. Der Antrag der Minderheit I wurde mit 94:29 Stimmen, derjenige der Minderheit II mit 94:30 Stimmen abgelehnt.

Der Verfassungsartikel 75a wurde von Volk und Ständen am 28. November 2004 im Rahmen des 1. NFA-Paketes mit 64.4% Ja-Stimmen bzw. von den Ständen mit 18 5/2 Ja gegen 2 1/2 Nein ange-nommen. Er trat am 1. Januar 2008 zusammen mit der NFA in Kraft und bildet die verfassungsrechtli-che Basis für das Geoinformationsgesetz.

2.3 GeoIG im Projekt NFA

2.3.1 Gesetz für die amtliche Vermessung

Am 9. Dezember 2002 hat der Bundesrat eine neue Projektorganisation für die Umsetzung der NFA beschlossen. Die Projektorganisation gliederte sich in ein politisches Steuerungsorgan unter der Lei-tung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD), eines Leitorgans unter der Leitung des Direktors der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und 13 Projektgruppen.

Die amtliche Vermessung war, zusammen mit der Landesverteidigung und dem Sport, ein Teil der Projektgruppe 6, die sich wie folgt zusammensetzte:

Name Organisation

Dora Andres Regierungsrätin Kanton BE (Vorsitz)

Markus Krauer GS VBS

Jean-Philippe Amstein (bis 30. September 2004)

swisstopo / V+D

Fridolin Wicki (ab 1. Oktober 2004) swisstopo / V+D

Urs Baumgartner BASPO

Urs Witmer EFV

Uli Bregy Kanton VS

Fritz Nick Kanton AG

Ottilie Mattman-Arnold EDK

Erwin Roos FDK/FkF

Fred Bangerter PL NFA

Tab. 1: Zusammensetzung Projektgruppe 6

An ihrer ersten Sitzung vom 18. März 2003 wurde beschlossen, für jeden der drei Themenkreise Lan-desverteidigung, Sport und amtliche Vermessung eine Untergruppe zu bilden.

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Die Untergruppe „amtliche Vermessung“ setzte sich wie folgt zusammen:

Name Organisation

Jean-Philippe Amstein swisstopo / V+D

Philippe Ehrenberg swisstopo / V+D

Christoph Herrli EFV

Fritz Nick Kanton AG

Erwin Roos FDK/FkF

Fred Bangerter PL NFA

Tab. 2: Zusammensetzung Untergruppe „amtliche Vermessung“

Der Auftrag der Untergruppe bestand darin, die gesetzlichen Grundlagen der amtlichen Vermessung in Bezug auf die NFA, inklusive des Bundesbeschlusses über die Abgeltung der amtlichen Vermes-sung, bis zum 10. Oktober 2003 auf der Basis des neuen Verfassungsartikels 75a zu erarbeiten.

Am 29. April 2003 fand die zweite Sitzung der Projektgruppe 6 statt, an der die Berichte der Unter-gruppen vorgestellt und diskutiert wurden. Am 3. Juli 2003 nahm das Leitorgan von den Berichten Kenntnis.

2.3.2 Strategie für Geoinformation beim Bund

Der Bundesrat hat am 15. Juni 2001 die Strategie für Geoinformation beim Bund verabschiedet und swisstopo den Auftrag erteilt, ein Umsetzungskonzept auszuarbeiten. Dieses wurde am 16. Juni 2003 dem Bundesrat vorgelegt. Unter anderem schlägt es den Aufbau einer Nationalen Geodaten-Infrastruktur (NGDI) vor.

Ein wesentlicher Bestandteil der NGDI – neben vielen anderen – ist auch eine moderne, tragfähige gesetzliche Grundlage für alle Aktivitäten im Bereich raumbezogene Information. Diese Erkenntnis ist bereits in den Leistungsauftrag 2004 – 2007 von swisstopo eingeflossen; darin ist die Ausarbeitung eines neuen Bundesgesetzes vorgesehen.

Abb. 2: Strategie für Geoinformation beim Bund und Umsetzungskonzept zur Strategie für Geoinformation beim Bund3

3 www.swisstopo.ch à Dokumentation à Publikationen à KOGIS

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2.3.3 Geoinformationsgesetz

Die Geschäftsleitung swisstopo hat das Projekt „AV-Gesetz“ anlässlich einer GL-Klausur am 6. Mai 2003 eingehend besprochen und beschlossen, diesen Auftrag auszuweiten und einen Gesetzesent-wurf für den ganzen Bereich der Geodaten auszuarbeiten.

Im Projektantrag vom 5. Juni 2003 wurden als Ziele festgelegt:

• Strategisches Ziel ist die Inkraftsetzung eines ‚Geoinformationsgesetzes’ auf den 1.1.08, wel-ches alle Elemente der Aufgaben und Tätigkeiten von swisstopo umfasst.

• Auf der operationellen Ebene ist beabsichtigt, bis zum 10.10.03 gemäss Vorgabe NFA einen Entwurf mit Kommentar eines Gesetzes über die AV vorzulegen. Nach Abschluss dieser Arbei-ten ist vorgesehen, anfangs 2004 mit der Erweiterung dieses Gesetzes in Richtung ‚Geoinfor-mationsgesetz’ fortzufahren.

Infolge des sehr sportlichen Zeitrahmens wurde auf eine breit abgestützte Arbeitsgruppe verzichtet und die folgende, swisstopo-interne Arbeitsgruppe mit dieser Aufgabe betraut:

Name Funktion

Emanuel Schenk Projektleitung

Daniel Kettiger Gesetzesredaktor

Erich Gubler Direktor

Jean-Philippe Amstein V+D

Alain Buogo KOGIS

Urs Gerber GDI

Madeleine Pickel Rechtsdienst

Tab. 3: Zusammensetzung swisstopo-interne Arbeitsgruppe Geoinformationsgesetz

An der dritten Sitzung der NFA-Projektgruppe 6 vom 31. Oktober 2003 wurde von Seiten swisstopo dargestellt, dass die gesetzlichen Grundlagen nicht nur für die amtliche Vermessung, sondern für den Gesamtbereich der Geodaten ausgearbeitet werden sollen. Die Projektgruppe kam zum Schluss, dass ein umfassendes neues Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) in materieller Hinsicht den Rah-men der NFA sprengen würde. Das Projekt GeoIG sollte deshalb vom Projekt NFA getrennt und paral-lel zu diesem weiter bearbeitet werden.

An der vierten Sitzung der Projektgruppe 6 vom 9. Dezember 2003 wurde der Schlussbericht verab-schiedet. Bestandteile dieses Berichtes waren ein erster Entwurf des GeoIG, der Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV) und die folgenden Anträge:

• Des Gesetzgebungsprojekt „Geoinformationsgesetz“ ist für die weitere Bearbeitung vom Projekt NFA abzutrennen und nach eigenem Zeitplan weiterzuführen. Im NFA-Projekt verbleibt einzig die Anpassung der gesetzlichen Finanzierungsbestimmungen betreffend die amtliche Vermes-sung.

• Die im Bereich der amtlichen Vermessung notwendigen Gesetzesänderungen werden vorläufig in Artikel 39 SchlT ZGB vorgenommen, ergänzt durch eine neue Finanzierungsverordnung der amtlichen Vermessung der Bundesversammlung. Auf das Inkrafttreten des Geoinformationsge-setzes hin werden die Bestimmungen betreffend die amtliche Vermessung in dieses neue Ge-setz aufgenommen, unter Beibehaltung der Parlamentsverordnung.

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Das Leitorgan stimmte diesen Anträgen am 16. Januar 2004 zu.

2.4 FVAV im Projekt NFA

2.4.1 Vernehmlassung FVAV (2. Botschaft NFA)

Auch wenn die Ausarbeitung eines umfassenden Geoinformationsgesetzes ausserhalb der NFA er-folgte, war die amtliche Vermessung, namentlich deren Finanzierung, doch stets Gegenstand der NFA-Vorlage; sie wurde deshalb nicht aus dem NFA-Paket ausgeklammert. Die neue gesetzliche Grundlage für die amtliche Vermessung wurde jedoch mit dem GeoIG geschaffen.

Im Juni 2004 wurde über „den Schlussbericht der Projektorganisation zur Ausführungsgesetzgebung“ durch die PL NFA eine Ämterkonsultation durchgeführt, vom 24. September 2004 bis zum 15. Februar 2005 gingen diese Dokumente in die Vernehmlassung. Bestandteil dieses Paketes waren die FVAV und die Änderung des Artikel 39 Schlusstitel Zivilgesetzbuch (SchIT ZGB).

Im Grossen und Ganzen befürworteten die Kantonsregierungen die Neuregelungen in der amtlichen Vermessung. Es wurde allerdings an der vorgesehenen Kostenbeteiligung des Bundes Kritik geübt; diese werde zu tief ausfallen und der Bund könne damit seine strategische Aufgabe nicht mehr wahr-nehmen.

Anregungen und Änderungsvorschläge wurden in erster Linie im Zusammenhang mit dem Anhang zu Artikel 3 FVAV gemacht. Vorgebracht wurden sie vor allem von den Kantonen. Verschiedentlich wur-de erwähnt, dass im Bereich der amtlichen Vermessung nach dem systembedingten Wegfall der Fi-nanzkraftzuschläge – mit rund 45 Prozent der Bundesabgeltungen deutlich höher als bei anderen Verbundaufgaben – eine teilweise sehr geringe finanzielle Beteiligung des Bundes verbleiben wird (häufig nur 10 bis 15 Prozent). Damit verliere der Bund an Einfluss. Es würde für ihn schwieriger, sei-ne strategischen Ziele und die zeitgerechte flächendeckende Realisierung der amtlichen Vermessung umzusetzen. Die Kantone verwiesen in ihren Stellungnahmen darauf, dass sie an einer starken Betei-ligung des Bundes interessiert seien. Daneben wurde darauf hingewiesen, dass die periodische Nach-führung eine Aufgabe sei, die für einzelne Bundesstellen mehr Gewicht habe als für die unteren föde-ralen Stufen, und dass sie nur rationell abgewickelt werden könne, wenn sich der Bund stark an den Kosten beteiligen würde. Die Kantone Uri und Tessin kritisierten zudem die Einteilung in drei Zonen (Zone I, II und III) sowie die Differenzierung nach „Ersterhebung“, „Neuerhebung“, „Erneuerung“, „Vermarkung“ usw.

Am 15. März 2005 fand die fünfte Sitzung der NFA-Projektgruppe 6 statt. Anstelle von Jean-Philippe Amstein nahm erstmals Fridolin Wicki als neuer Leiter der V+D teil. Inhalt war die Verabschiedung der Stellungnahme der Projektgruppe zu den Vernehmlassungseingaben. Die Projektgruppe entschied, dass

• an den niedrigen Abgeltungssätzen der amtlichen Vermessung festzuhalten sei und

• von einer grundlegenden Vereinfachung des Subventionswesens abzusehen sei.

Um dem sich vermindernden Einfluss des Bundes entgegenzuwirken, wurde durch die V+D ein Zu-satzantrag eingereicht, wonach

• der Abgeltungssatz für die periodische Nachführung von 15 auf 60 % anzuheben sei.

Insbesondere dieser letzte Punkt gab zu erheblichen Diskussionen Anlass. Glücklicherweise konnten die Projektgruppe wie auch das Leitorgan und der Bundesrat von der Notwendigkeit dieser Massnah-me überzeugt werden.

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2.4.2 Parlamentarische Debatte FVAV

Am 11. November 2005 wurde die FVAV in der NFA-Spezialkommission des Ständerates beraten. Einziger offener Punkt war Artikel 1, Absatz 2. swisstopo hatte Gelegenheit, eine neue Formulierung vorzuschlagen, die von der NFA-Spezialkommission des Ständerates am 25. November 2005 verab-schiedet wurde.4

Der Ständerat behandelte die FVAV und die Änderung von Artikel 39 SchlT ZGB am 21. März 2006 in der Frühlingssession. Die Anträge der NFA-Spezialkommission wurden mit 34:0 Stimmen ohne Ent-haltungen angenommen.

Die NFA-Spezialkommission des Nationalrates behandelte das Geschäft an ihrer Sitzung vom 3. April 2006 ohne nennenswerte Diskussion.

Der Nationalrat behandelte die FVAV und die Änderung von Artikel 39 SchlT ZGB am 20. September 2006 in der Herbstsession. Die Anträge FVAV und die Anpassung von Artikel 39 SchlT ZGB wurde mit 170:0 Stimmen ohne Enthaltungen angenommen.

Die Schlussabstimmungen im Stände- und im Nationalrat fanden am 6. Oktober 2006 statt. Da die FVAV als Verordnung der Bundesversammlung keinem Referendum unterlag, wurde deren Inhalt somit definitiv. Die Inkraftsetzung erfolgte jedoch erst mit der NFA am 1. Januar 2008.5

2.4.3 Aktualisierung der Globalbilanz (3. Botschaft)

Für die Aktualisierung der Globalbilanz der NFA als Grundlage für die 3. Botschaft mussten im März 2006 Zahlen zur Abgeltung des Bundes an die amtliche Vermessung für die Jahre 2004 und 2005, aufgeschlüsselt nach Kantonen, geliefert werden.

Am 2. Juni 2006 wurde die aktualisierte Globalbilanz der Presse vorgestellt. Die dazugehörige Ver-nehmlassung wurde anfangs Juli eröffnet und dauerte bis zum 13. Oktober 2006.

Am 22. Juni 2007 haben der Nationalrat mit 169:2 Stimmen bei 13 Enthaltungen und der Ständerat mit 35:6 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Bundesbeschluss über die Grundbeiträge an den Ressour-cen- und den Lastenausgleich bei der NFA zugestimmt.

Das ganze NFA-Paket (inkl. FVAV) konnte demzufolge auf dem 1.1.2008 definitiv eingeführt werden.

2.4.4 Übergangsproblematik

Zwischenzeitlich wurde die Übergangsregelung NFA durch die EFV konkretisiert. Die vorgeschlagene Übergangsregelung führte für die amtliche Vermessung zu erheblichen Problemen, welche auf Inter-vention der V+D auch in der Botschaft erwähnt wurden:

Die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der NFA offenen altrechtlichen Verpflichtungen bei den verblei-benden Verbundaufgaben werden auf rund eine Milliarde Franken geschätzt. Davon entfallen rund 120 Millionen Franken auf Finanzkraftzuschläge. Diese offenen Beitragsverpflichtungen einschliess-lich der Finanzkraftzuschläge sind zu Lasten der Zahlungskredite der folgenden Jahre abzubauen. In Aufgabenbereichen, bei denen Finanzkraftzuschläge einen hohen Anteil an den gesamten Beiträgen ausmachen, ist deshalb mit Verzögerungen bei der Einführung der neuen Zusammenarbeitsformen zu

4 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (NFA); in: Bundesblatt Nr. 42 - 25. Oktober 2005 5 Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der Amtlichen Vermessung (FVAV); Entwurf; in:

Bundesblatt Nr. 42 - 25. Oktober 2005

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rechnen. Diese können entstehen, weil durch den Wegfall der Finanzkraftzuschläge weniger Mittel zur Verfügung stehen, mit denen jedoch gleichzeitig sowohl die altrechtlichen Verpflichtungen als auch die neuen Programme finanziert werden müssen. In einzelnen Aufgabenbereichen, namentlich der amtli-chen Vermessung, ist auch eine verlangsamte Aufgabenerfüllung zu erwarten.

Damit die Einführung der neuen Zusammenarbeitsformen nicht ungebührlich verzögert wird, weil zu viele Mittel für altrechtliche Verpflichtungen gebunden sind, ist bereits heute darauf hinzuwirken, dass der Verpflichtungsüberhang durch eine zurückhaltende Zusicherungspolitik reduziert wird. ...6

In einem Schreiben an den Direktor der EFV vom 19. Mai 2005 wurden die Probleme detailliert darge-stellt.

Im Juni 2005 fand die zweite Ämterkonsultation statt. swisstopo wies in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2005 nochmals mit Nachdruck auf die Probleme beim Übergang auf die NFA hin. Ebenso verfasste das VBS auf Antrag von swisstopo einen Mitbericht zur Botschaft. Das EFD anerkannte in seiner Ant-wort die Problematik in der amtlichen Vermessung und signalisierte Bereitschaft zur Diskussion von Lösungsmöglichkeiten.

Am 11. August 2005 fand eine erste Sitzung mit Vertretern von swisstopo (E. Gubler, F. Wicki), des GS VBS (H.-R. Sieber) und der EFV (P. Siegenthaler, U. Witmer, G. Wettstein, R. Fischer) statt. Es wurden verschiedene Lösungsvarianten diskutiert. swisstopo wurde ermöglicht, die Probleme in der NFA-Projektgruppe 13 „Effizienzgewinne/Globalbilanz“ darzulegen.

Die Projektgruppe 13 behandelte das Problem am 6. Dezember 2005 und beauftragte swisstopo, rechtliche Abklärungen zu möglichen Lösungen vorzunehmen. D. Kettiger, Gesetzesredaktor GeoIG, kam in einer Rechtsauskunft vom 30. Januar 2006 zum Schluss, dass die von der Projektgruppe 13 vorgeschlagenen Lösungen juristisch nicht umsetzbar sind.

An einer weiteren Sitzung mit der EFV vom 22. März 2006 wurden die von swisstopo (J.-Ph. Amstein, F. Wicki) erarbeiteten Varianten diskutiert und seitens EFV (K. Schwaar, U. Witmer, G. Wettstein) durchwegs abgelehnt. Die EFV präsentierte die Variante „Moratorium 2007“, die seitens swisstopo und des GS VBS (H.-R. Sieber) mangels Entgegenkommen der EFV akzeptiert werden musste.

Die Variante „Moratorium“ beinhaltete einen Verzicht auf Operatseröffnungen (Beitragszusicherungen) im Jahr 2007, eine intertemporale Verschiebung von CHF 5.3 Mio. von 2007 auf 2008 und Zusatzmit-tel von swisstopo, der armasuisse und aus der allgemeinen Bundeskasse.

Durch dieses „Vertragsmoratorium“ konnte der vorhergesehene „Fehlbetrag“ verkleinert werden. An-stelle der ursprünglich erwarteten fehlenden Mittel von rund CHF 32.5 Mio. reduzierten sich diese auf rund 24 Mio. Trotzdem bleibt ein Fehlbetrag, der die Budgets des Bundes für die amtliche Vermes-sung weiterhin und für längere Zeit stark belasten wird.

Den Kantonen wurde das Moratorium mit Kreisschreiben Nr. 2006 / 01 vom 24. Mai 2006 mitgeteilt. Die Beschwerden verschiedener Kantonsregierungen beim Vorsteher VBS blieben ohne Wirkung.

6 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (NFA), Bundesblatt Nr. 42 - 25. Oktober 2005, Kapitel 3.4.2, Seite 6292

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2.5 GeoIG

2.5.1 Informelle Konsultation GeoIG

Der erste Gesetzesentwurf (vgl. Kap. 2.3) wurde zwischen dem 12. Februar und dem 26. März 2004 diversen Fachstellen des Bundes, der Kantone sowie verschiedenen Fachorganisationen zur Stel-lungnahme unterbreitet.

Obwohl der Stossrichtung des ersten Gesetzesentwurfes mehrheitlich zugestimmt und die Führungs-rolle des Bundes anerkannt wurde, erhob sich erhebliche Kritik zu zahlreichen Punkten seitens der Fachstellen des Bundes und der Kantone sowie der verschiedenen Fachorganisationen in diesem Bereich, sodass umfangreicher Bereinigungsbedarf bestand.

Nach Abschluss dieser informellen Konsultation wurde eine neue Projektgruppe eingesetzt, in der Bundesstellen, Kantone und die wichtigsten Fachorganisationen vertreten waren. Dies steigerte in der Fachwelt die Akzeptanz der Gesetzgebungsarbeiten bedeutend. Diese Massnahme erlaubte zudem, die Bereinigung der teilweise grossen Differenzen zwischen Fachstellen des Bundes und der Kantone sowie privaten Fachkreisen erheblich zu beschleunigen.

Die neue Projektgruppe setzte sich aus den folgenden Personen zusammen:

Name Organisation

Emanuel Schenk (bis 30. November 2006) Fridolin Wicki (ab 1. Dezember 2006)

swisstopo / Projektleitung

Daniel Kettiger Gesetzesredaktor

Erich Gubler (bis 31. Dezember 2005) swisstopo

Jean-Philippe Amstein swisstopo

Alain Buogo swisstopo

Urs Gerber swisstopo

Madeleine Pickel swisstopo

Martin Roggli swisstopo

August Keller SIK-GIS

Thomas Hösli KKGEO

Simon Rolli KKGEO

Fritz Nick KKVA

Othmar Hiestand KKVA

Robert Baumann SOGI

Sigi Heggli SOGI

Martin Schlatter SIK-GIS

Jürg Kaufmann geosuisse

Hans-Urs Ackermann IGS

Christian Gees SSV

Martin Tschannen KPK

Rafael Hilber ARE

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Christina Schmid BJ / EGBA

Tab. 4: Zusammensetzung neue Projektgruppe

An drei Workshops (26./27.5.2004, 26./27.10.2004, 8.12.2004) wurden die Stellungnahmen aus der informellen Konsultation ausgewertet und es wurde ein neuer Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Zudem wurden für diese Auswertungen und die Klärung diverser Detailfragen 7 Arbeitsgruppen gebildet, die sich wie folgt zusammensetzt:

Gruppe Themen Name Organisation

1 Grundsätzliche Über-legungen, Philosophie (Begriffe) und Geoba-sisdaten

Urs Gerber Erich Gubler Daniel Kettiger Alain Buogo Thomas Hösli François Mumenthaler Sigi Heggli Hannes Wahl Fritz Nick Othmar Hiestand August Keller Martin Schlatter

swisstopo / Leitung swisstopo Gesetzesredaktor swisstopo KKGEO KKGEO SOGI KPK KKVA KKVA SIK-GIS SIK-GIS

2 Erheben der Geoba-sisdaten und Geo-dienste

Alain Buogo Urs Gerber Lucien Imhof Marc Riedo Ruedi Schneeberger Thomas Noack

swisstopo / Leitung swisstopo KKGEO KKGEO SOGI KPK

3 Datenschutz und Zu-gang und Nutzung

Daniel Kettiger Madeleine Pickel, Emanuel Schenk Rolf Zürcher Martin Schlatter Almut Eger

Leitung swisstopo swisstopo swisstopo KKGEO SOGI

4 Gebühren und erwei-terte Dienstleistungen

Marcel Jäggi Erich Gubler, Jean-Philippe Amstein Martin Roggli Rolf Buser Othmar Hiestand Werner Messmer Rainer Oggier Georges Lengacher Rainer Humbel Hans-Urs Ackermann

swisstopo / Leitung swisstopo swisstopo swisstopo swisstopo KKVA KKVA KKGEO SOGI BFS IGS

5 Landesvermessung Martin Roggli Madeleine Pickel Daniel Kettiger

swisstopo / Leitung swisstopo Gesetzesredaktor

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Gruppe Themen Name Organisation Rolf Buser Rainer Oggier Robert Baumann Lorenz Hurni Fritz Nick Orthmar Hiestand

swisstopo KKGEO SOGI ETHZ KKVA KKVA

6 Aufgaben AV, Finan-zierung AV

Jean-Philippe Amstein Fridolin Wicki Fritz Nick Fredy Widmer Jakob Günthardt Felix Berger Robert Baumann Jost Schnyder Hans-Urs Ackermann

swisstopo / Leitung swisstopo KKVA KKVA KKGEO KKGEO SOGI SOGI IGS

7 ÖREB-Kataster, Fi-nanzierung ÖREB-Kataster

Jean-Paul Miserez Fridolin Wicki Alain Buogo Jürg Kaufmann Philippe Ehrenberg Christina Schmid Hans Zimmermann Othmar Hiestand Simon Rolli Horst Düster Robert Baumann Martin Tschannen Martin Schlatter Christian Gees Stefan Andenmatten

swisstopo / Leitung swisstopo swisstopo geosuisse swissphoto EGBA ARE KKVA KKGEO KKGEO SOGI KPK SIK-GIS SIK-GIS IGS

G Gutachten zu BV 75a, Subsidiaritätsprinzip, Einbezug der Kantone + Gemeinden, Haf-tung und Rechts-schutz

Madeleine Pickel

Externe Gutachten

swisstopo / Leitung

Tab. 5: Zusammensetzung der 7 Arbeitsgruppen Geoionformationsgesetz

2.5.2 Überprüfung Geometerpatent

Mit Beschluss vom 16. Februar 2005 hat der Bundesrat swisstopo beauftragt, die Notwendigkeit eines eidgenössischen Patents für Ingenieur- Geometerinnen und -Geometer zu überprüfen und eine allfäl-lige Neuregelung im Rahmen des GeoIG vorzusehen.

Unter der Leitung der Professoren Dr. U. Chr. Nef, Professor für Privatrecht der ETH Zürich, und Prof. Dr. A. Carosio, Professor für Geoinformationssysteme und Fehlertheorie der ETH Zürich und in Zu-

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sammenarbeit mit Dr. B. Trauffer, Oberassistent am Institut für Privatrecht der ETH Zürich und Dr. F. Wicki wurde ein Gutachten über die Bedeutung und Notwendigkeit des eidgenössischen Patents für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer erstellt.

Die Gutachter kommen zum Schluss, dass das Patent einen notwendigen Teil der geltenden Organi-sation der amtlichen Vermessung der Schweiz bildet. Das Patent ist ein Glied innerhalb einer Kette rechtlicher und organisatorischer Vorgaben zur Sicherstellung einer qualitativ hoch stehenden, hoheit-lichen amtlichen Vermessung. Das Patent dient der Qualitätssicherung und garantiert eine professio-nelle Vermessung und einen nachhaltigen Unterhalt der amtlichen Vermessung unabhängig von der Organisations- und Rechtsform der beteiligten Ingenieurbüros.

Gestützt auf dieses Gutachten wurde im GeoIG im Artikel 41 die Grundlage für das Patent für Ingeni-eur-Geometerinnen und -Geometer geschaffen.

2.5.3 Einbezug der Landesgeologie

Am 31. August und 26. Oktober 2005 hat der Bundesrat innerhalb des Projekts «Schnittstellenüber-prüfung und Aufgabentransfer im UVEK» entschieden, die Abteilung Landesgeologie des Bundesam-tes für Wasser und Geologie in das Bundesamt für Landestopografie zu überführen.

Eine erste Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen der Landesgeologie hat ergeben, dass für die Aufgaben der Landesgeologie sowohl auf Gesetzes- wie auch auf Verordnungsstufe eine ausseror-dentlich schmale Basis vorhanden war. Dies betraf sowohl die materielle Abdeckung als auch den Bestimmtheitsgrad. Eine ausreichende Rechtsgrundlage bestand nur für die Aufgabe der Geologi-schen Informationsstelle des Bundes (und auch dies streng genommen nur im Bereich der Kernener-gie).

Bei zahlreichen geologischen Informationen handelt es sich um raumbezogene Daten und damit um Geodaten im Sinne des GeoIG. Deshalb wurden im GeoIG Bestimmungen eingeführt, welche die Landesgeologie in allgemeiner Weise auf Gesetzesstufe verankern und welche die Grundlage für eine Landesgeologieverordnung liefern.

2.5.4 Vernehmlassung GeoIG

Der Bundesrat hat am 22. Juni 2005 das Vernehmlassungsverfahren zum neuen Bundesgesetz eröffnet und das VBS beauf-tragt, den diesbezüglichen Gesetzesentwurf den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Kreisen zur Stellungnah-me zu unterbreiten. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 30. November 2005.

Abb. 3: Geoinformationsgesetz

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Die überwiegende Mehrheit der 90 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung begrüsste den Gesetzesentwurf und war der Ansicht, dass eine nachhaltige Verbesserung der Wertschöpfung aus Geodaten nur über gesamtschweizerisch vereinheitlichte Verfahren und Normen möglich ist. Trotz genereller Zustimmung wurde praktisch in allen Stellungnahmen die Nachbesserung diverser Mängel verlangt.

Einige Kantone und Verbände wünschten eine generelle Überarbeitung und Neuvorlage in einem weiteren Vernehmlassungsverfahren. Einzelne Verbände lehnten ein solches Gesetz aus grundsätzli-chen Erwägungen ab.

Die am häufigsten angeführten Kritikpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Der Gesetzesentwurf gehe über die Kompetenzen des Artikels 75a BV hinaus und sei zu zent-ralistisch.

• Die wesentlichen Auswirkungen der Umsetzung auf die Kantone seien unklar, weil insbesonde-re die finanziellen Konsequenzen für die Kantone zu wenig konkret beschrieben seien und die Verordnungsentwürfe noch nicht vorliegen würden.

• Der Bund müsse sich – insbesondere am Aufbau des ÖREB-Katasters – auch finanziell stärker beteiligen und der Entwurf enthalte zu viele Delegationen an den Bundesrat. Der Aufbau und Betrieb des ÖREB-Katasters müsse analog zur amtlichen Vermessung als Verbundaufgabe angegangen werden.

• Das Subsidiaritätsprinzip werde zu wenig beachtet und die Privatwirtschaft zu wenig eingebun-den. Zudem werde teilweise unzulässigerweise in die Finanzautonomie der Kantone eingegrif-fen.

• Der Entwurf enthalte – im Gegensatz zum Vorentwurf im Jahre 2004 – keine Bestimmung zur Mitwirkung der Kantone und Gemeinden mehr. Die Mitwirkung der föderalistischen Partner im Bereich Geoinformation gehe jedoch über die im Bundesgesetz über das Vernehmlassungsver-fahren vorgesehenen Konsultationsverfahren hinaus und müsse im GeoIG verankert sein.

Den Kritikpunkten wurde im wesentlichen Rechnung getragen und der Entwurf des GeoIG wurde ent-sprechend überarbeitet.

2.5.5 Parlamentarische Debatte GeoIG

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Natio-nalrates (UREK-N) hat das GeoIG am 12. Februar 2007 beraten und einstimmig verabschiedet.

Zu diskutieren gab unter anderem, dass Geoinformationen sich leicht mit Personendaten verknüpfen lassen und es deshalb wichtig sei, dass die datenschutzrelevanten Aspekte in der Vorlage berück-sichtigt werden. Im Gegensatz zum Bundesrat wollte die Kommissi-onsmehrheit kein Register für die Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer einführen und damit eine berufliche Überregulierung ver-hindern. Eine Minderheit hingegen erachtet, im Hinblick auf die Dis-ziplinaraufsicht, dieses Register im Interesse der Kundschaft als wichtig.

Abb. 4: heute, 6. März 2007

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Der Nationalrat hat am 6. März 2007 das GeoIG mit 156:3 Stimmen ohne Enthaltung und ohne Änderung verabschiedet.

Im Rat gab es kaum Differenzen zum GeoIG. Mehrere Rednerin-nen und Redner äusserten Bedenken zur Kompetenz des Bundes-rats bei der Regelung geografischer Namen. Der Vorsteher VBS versicherte aber, dass weiterhin die kantonalen Behörden die Schreibweise der Ortsnamen festlegen würden und das Bundesamt für Landestopografie lediglich eine Koordinationsfunktion inne ha-be.

Das von der Kommissionsmehrheit bekämpfte Berufsregister für Geometer konnte sich nur knapp mit 67:65 Stimmen durchsetzen.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Stän-derates (UREK-S) hat das GeoIG am 16. April sowie am 29. Mai 2007 beraten und einstimmig verabschiedet.

Am 16. April 2007 führte die Kommission über diese Vorlage eine intensive Diskussion. Sie stellte fest, dass die Bundesverfassung dem Bundesgesetzgeber in diesem Bereich bestimmte Schranken setzt. Sie beschloss daher, die Verfassungsmässigkeit einzelner Revisionspunkte näher zu prüfen. Ausserdem stellte die Kommissi-on fest, dass das Gesetz nur Grundzüge festlegt und dass die

Probleme sich bei der Umsetzung stellen werden. Sie hat deshalb beschlossen, die Detailberatung erst aufzunehmen, nachdem sie sich an ihrer Sitzung vom 29. Mai 2007 anhand der Verordnungsent-würfe eine konkrete Vorstellung über die Umsetzungsmöglichkeiten gemacht hat.

Um die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen deutlicher aufzuzeigen und Doppelspurig-keiten zu vermeiden, hat die Kommission die Vorlage in einigen Punkten präzisiert. Der in den Arti-keln 16 ff. des Gesetzes vorgesehene Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gab Anlass zu eingehenden Diskussionen. Da der genaue Gegenstand des Katasters lediglich in einer Verordnung festgelegt wird, wurde die Befürchtung geäussert, dass die Kantone bevormundet werden könnten. Deshalb wollte die Kommission zu dieser Verordnung konsultiert werden, bevor die im Ge-setz enthaltenen Bestimmungen über den Kataster in Kraft treten. Ferner beantragte die Kommission die Streichung des Artikels über die Haftung für die Führung des Katasters, da jeder Kanton bereits über entsprechende Haftungsregeln verfügt. Schliesslich prüfte die Kommission das Wettbewerbsver-hältnis zwischen den gewerblichen Leistungen von Bundesstellen und jenen der Privatwirtschaft. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Bundesrat Stellen des Bundes ermächtigen kann, Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten (Art. 19). Die Kommission lehnte mit 5 zu 5 Stimmen und dem Stichentscheid des Präsidenten einen Antrag ab, der die gewerb-lichen Tätigkeiten der Bundesstellen einzig auf jene Fälle beschränken wollte, in denen die Privatwirt-schaft nicht in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen.

Am 20. Juni 2007 wurde das Gesetz im Ständerat diskutiert. Es wurde – mit einigen Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates – mit 29:0 Stimmen verabschiedet.

Die sprachlichen Änderungen betrafen Präzisierungen in den Artikeln 7 „Geografische Namen“, 8 „Zuständigkeit, Methodenfreiheit“, 36 „Internationale Zusammenarbeit“ und 39 „Kataster der öffent-lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen“.

Zudem wurde im Artikel 15 der 1. Absatz, der besagt, dass Bund und Kantone Gebühren erheben können, gestrichen. Die Begründung: Der Absatz ist nicht notwendig, das entsprechende Recht steht den Kantonen und dem Bund ohnehin zu. Materiell führte die Streichung somit zu keiner Änderung

Abb. 5: NZZ, 7. März 2007

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der Rechtslage.

Der Artikel 18, wonach sich die Haftung für die Führung des Katasters nach Artikel 955 ZGB richtet, wurde, entgegen dem Willen des Bundesrates, gestrichen. Eine Mehrheit des Ständerates war der Meinung, dass das heutige Staatshaftungsrecht der Kantone Anwendung finden soll.

Mit der Anpassung des Artikels 35 wurde festgelegt, dass die Kantone bei der Vorbereitung von Rechtserlassen des Bundes im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Mitwirkungsrecht haben, die Partnerorganisationen ein Anhörungsrecht.

In Artikel 46 wurde bestimmt, dass die den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun-gen betreffenden Artikel des Gesetzes erst mit der entsprechenden Verordnung in Kraft gesetzt wer-den. Mit dieser Änderung wurde einem Anliegen der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) Rechnung getragen.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat sich am 4. September 2007 mit den durch den Ständerat beschlossenen Änderungen beschäftigt. Sechs der insgesamt acht beantragten Änderungen wurden durch die Kommission angenommen. Bei den zwei Änderungen der Artikel 15 (Gebühren) und Artikel 18 (Haftung) hielt die Kommission an ihren ur-sprünglichen Beschlüssen fest.

Der Nationalrat hat am 27. September 2007 die Beschlüsse seiner Kommission diskussionslos übernommen.

Damit ging das Gesetz mit noch 2 Differenzen zurück an den Ständerat.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) hat sich am 2. Oktober mit diesen Differenzen beschäftigt und kam zum Schluss, dass in diesen Punkten der Variante des Nationalrates stattgegeben wird.

Am 3. Oktober 2007 hat sich der Ständerat dem Nationalrat bzw. seiner Kommission diskussions-los angeschlossen.

Abb. 6: NZZ, 28.9.2007

Abb. 7: Walliser Bote, 4.10.2007 Abb. 8: Aargauer Zeitung, 4.10.2007

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Die Schlussabstimmungen zum GeoIG fanden am 5. Oktober 2007 statt. Der Nationalrat hat dem Gesetz mit 196:0 Stimmen ohne Enthaltungen, der Ständerat mit 43:0 Stimmen ebenfalls ohne Ent-haltungen zugestimmt.

Am 16. Oktober 2007 wurde das GeoIG im Bundesblatt7 publiziert. Die Referendumsfrist lief am 24. Januar 2008 ungenutzt ab. Der Bundesrat hat das Gesetz durch Beschluss vom 21. Mai 2008 auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt.

2.6 Verordnungen

2.6.1 Allgemeines

Das Geoinformationsgesetz stellt mit seinen grundsätzlichen und allgemeinen Bestimmungen einen allgemeinen Teil zur Geoinformationsgesetzgebung des Bundes dar. Soweit nicht andere Bundesge-setze abweichende Bestimmungen enthalten, gilt dieser allgemeine Teil des GeoIG für die ganze Bundesgesetzgebung. Alle Geobasisdaten, die in der Bundesgesetzgebung geregelt sind, sollen grundsätzlich diesen allgemeinen Regelungen unterworfen sein. Für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen enthält das GeoIG ebenfalls Regelungen im Sinne eines koor-dinierenden allgemeinen Teils. Entsprechend dieser gesetzgeberischen Konzeption wurden die fol-genden Verordnungen des allgemeinen Teils neu geschaffen:

Fachbereich Verordnung des Bundesrates Technische Verordnung

Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) (SR 510.620)

Verordnung des Bundesamtes für Landestopografie über Geoinforma-tion (GeoIV-swisstopo) (SR 510.620.1)

Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) (SR 510.625)

Allgemeines Geoin-formationsrecht

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-schränkungen (ÖREBKV) (SR 510.622.4)

Das GeoIG erfüllt in den Bereichen Landesvermessung, Landesgeologie und amtliche Vermessung überdies die Funktion eines Fachgesetzes (Spezialgesetz). Die Beschränkung auf diese drei Bereiche erfolgt einerseits aus der Sicht der Bundesverwaltung, weil es sich um Kernkompetenzen von swisstopo handelt, welches für die «Pflege» des Geoinformationsgesetzes zuständig sein wird, und andererseits aus fachlicher Sicht, weil die Geobasisdaten als solche (und nicht andere fachliche Krite-rien) das Kernthema sind.

7 Bundesblatt Nr. 42, Seite 7155

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In diesen Fachbereichen wurden die folgenden Verordnungen neu geschaffen bzw. revidiert: Fachbereich Verordnung des Bundesrates Technische Verordnung

Verordnung des VBS über die Lan-desvermessung (LVV-VBS) (SR 510.626.1)

Landesvermessung Verordnung über die Landesver-messung (Landesvermessungsver-ordnung, LVV) (SR 510.626)

Verordnung des VBS über die Ge-bühren des Bundesamtes für Lan-destopografie (GebV-swisstopo) (SR 510.620.2)

Landesgeologie Verordnung über die Landesgeolo-gie (LGeolV) (SR 510.624) Verordnung des VBS über die Eid-

genössische Geologische Fach-kommission (EGKV) (SR 510.624.1)

Verordnung über die amtliche Ver-messung (VAV) (SR 211.432.2)

Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) (SR 211.432.21)

Amtliche Vermes-sung

Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (Ge-ometerverordnung, GeomV) (SR 211.432.261)

Abb. 9: Schematische Darstellung der Konzeption des GeoIG und der Verordnungen

GeoIVGeoIV-swisstopo

GeoIGamtliche

VermessungLandes-

vermessung Landesgeologie

VAVTVAV

LGeolVEGKV

LVVLVV-VBS

GeomVGeoNV

ÖREBKV

GebV-swisstopo

GeoIVGeoIV-swisstopo

GeoIGamtliche

VermessungLandes-

vermessung Landesgeologie

VAVTVAV

LGeolVEGKV

LVVLVV-VBS

GeomVGeoNV

ÖREBKV

GebV-swisstopo

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2.6.2 Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

Die Umsetzung des Geoinformationsgesetzes erforderte im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates und des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Änderung einer Reihe von Verordnungen:

- Organisationsverordnung vom 7. März 2003 über das Eidgenössische Departement für Ver-teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS);

- Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV);

- Technische Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV);

- Verordnung vom 16. November 1994 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer;

- Verordnung vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.

Zusätzlich mussten einige Bereiche der Geoinformation neu in Verordnungen geregelt werden:

- die allgemeinen Bestimmungen über die Geobasisdaten des Bundesrechts;

- die Landesvermessung, inkl. das Landeskartenwerk (Totalrevision des bestehenden Verord-nungsrechts);

- die Landesgeologie;

- die gewerblichen Leistungen von Bundesstellen im Bereich der Geodaten;

- der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;

- die Gebühren des Bundes.

Durch die Schaffung der neuen Rechtsgrundlagen im Geoinformationsbereich konnten einige beste-hende Verfügungen, bzw. Verordnungen aufgehoben werden:

- Verfügung des VBS vom 9. Dezember 1936 betreffend Ausführungsplan für die Erstellung neuer Landeskarten;

- Verordnung vom 9. September 1998 über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermes-sung (RDAV);*

- Verordnung vom 24. Mai 1995 über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes;*

- Verordnung des EJPD vom 9, September 1998 über die Reproduktion von Daten der amtli-chen Vermessung (RDAV-EJPD);

- Verordnung vom 1. September 1938 betreffend die Abgabe und den Verkauf der neuen Lan-deskarten;*

- Verordnung vom 28. November 1991 über die Abgabe und den Verkauf von Landeskarten;*

- Verordnung vom 6. Oktober 1980 über Prüfungsgebühren für Vermessungstechniker.

Die mit * bezeichneten Verordnungen, bzw. das darin enthaltene Gebührenrecht blieb noch bis zur Inkraftsetzung des neuen Gebührenrechts für die Landesvermessung in Kraft.

2.6.3 Geoinformation

Die Geoinformationsverordnungen konkretisieren den allgemeinen Teil des GeoIG. Die Regelungen wurden auf zwei Verordnungen, die Geoinformationsverordnung (GeoIV) und die Geoinformationsver-

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ordnung des Bundesamtes für Landestopografie (GeoIV-swisstopo), aufgeteilt. In der GeoIV wurden die grundsätzlichen und länger unverändert bleibenden Regelungen aufgenommen. Die GeoIV-swisstopo enthält technische, einem rascheren Wechsel unterworfene Detailregelungen.

Im Anhang zur GeoIV findet sich der Geobasisdatenkatalog. Dieser ist eine «Visualisierung» aller im Bundesrecht identifizierten Geodaten. Es wird klar ersichtlich, auf welche Geodaten das GeoIG und die entsprechenden Verordnungen Anwendung finden.

Erarbeitet wurden die Verordnungen durch die folgende Arbeitsgruppe im Rahmen von 9 Workshops (18. November 2005, 14. Dezember 2005, 12. Januar 2006, 2. Februar 2006, 23. Juni 2006, 22. Au-gust 2006, 6. September 2006, 21. März 2007, 18. April 2007):

Name Organisation

Urs Gerber swisstopo / Leiter Arbeitsgruppe

Daniel Kettiger Gesetzesredaktor

Christine Früh / Christian Gees SSV

Sigi Heggli SOGI

Othmar Hiestand KKVA

Thomas Hösli KKGEO

Vittorio Martinelli SIK-GIS

Martin Tschannen (bis Workshop 7) Bernhard Künzler (Workshops 8 und 9)

KPK

Rainer Humbel BfS

Christoph Käser ASTRA

Thomas Klingl BAFU

Hans Zimmermann (bis Workshop 4) Raffael Hilber (ab Workshop 5)

ARE

Alain Buogo swisstopo

Marcel Jäggi swisstopo

Kurt Spälti swisstopo

Fridolin Wicki (bis Workshop 7) Markus Sinniger (Workshops 8 und 9)

swisstopo

Tab. 6: Zusammensetzung Arbeitsgruppe „Geoinformation“

2.6.4 Geografische Namen

Die Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) ersetzt die Verordnung vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.

Während einerseits zahlreiche Bestandteile erhalten blieben, kamen andererseits ganz neue Ab-schnitte hinzu (Strassennamen, Ortschaftsnamen, Koordination). Mit dieser Verordnung wurden zu-dem die Zuständigkeiten der verschiedenen betroffenen Akteure geklärt und festgeschrieben.

Erarbeitet wurde die Verordnung durch die folgende Arbeitsgruppe im Rahmen von 10 Workshops (21. März 2006, 27. April 2006, 31. Mai 2006, 14. Juni 2006, 5. September 2006, 21. September 2006,

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27. März 2007, 17. April 2007, 30. August 2007, 20. Dezember 2007):

Name Organisation

Marc Nicodet swisstopo / Leiter Arbeitsgruppe

Daniel Kettiger Gesetzesredaktor

Martin Gurtner swisstopo

Fritz Gebhard BFS

Ernst Oberholzer BFS

Beat von Känel (bis Workshop 7) Markus Giger (ab Workshop 8)

BAV

Beat Jost SBB

Alfred Gut (bis Workshop 6) Stefan Bachmann (ab Workshop 7)

Die Post

Gérald Faoro KKVA

Martin Schlatter SOGI

Tab. 7: Zusammensetzung Arbeitsgruppe „Geografische Namen“

2.6.5 Landesvermessung

In den Landesvermessungsverordnungen wurden primär die Tätigkeiten von swisstopo im Bereich der Landesvermessung festgelegt. Die Verordnung über die Landesvermessung (Landesvermessungs-verordnung, LVV) regelt die Grundsätze, welche keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Die Departementsverordnung, Verordnung des VBS über die Landesvermessung (LVV-VBS), enthält detaillierte technische Bestimmungen, die lediglich fachtechnische Bedeutung haben oder sich relativ rasch ändern können.

Die Gebühren konnten nicht wie anfänglich geplant als Anhang zur LVV geregelt werden. Da die Ge-bühren nicht nur für die Landesvermessung sondern auch für die Landesgeologie festgelegt werden mussten, war swisstopo gezwungen, eine eigene Gebührenverordnung zu erarbeiten. Es war deshalb nicht möglich, die Gebührenverordnung mit den übrigen Verordnungen dem Bundesrat vorzulegen. Die Gebührenfrage wurde in einer separaten swisstopo-internen Arbeitsgruppe behandelt (siehe Kapi-tel 2.6.11).

Erarbeitet wurden die Verordnungen durch die folgende Arbeitsgruppe im Rahmen von 6 Workshops (9. Januar 2006, 23. Januar 2006, 22. Februar 2006, 18. August 2006, 23. März 2007, 20. April 2007) und zusätzlich 4 swisstopo-internen Workshops:

Name Organisation

Martin Roggli swisstopo / Leiter Arbeitsgruppe

Daniel Kettiger Gesetzesredaktor

Marcel Jäggi swisstopo

Adrian Wiget swisstopo

André Streilein swisstopo

Markus Scherrer swisstopo

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Walter Oswald KKVA

Lorenz Hurni ETHZ

Tab. 8: Zusammensetzung Arbeitsgruppe „Landesvermessung“

2.6.6 Amtliche Vermessung

Die Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) wurde durch den Bundesrat am 18. November 1992 erlassen. Basierend auf dieser Verordnung setzte das zuständige Departement am 10. Juni 1994 die Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) in Kraft. Mit Inkraft-treten des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) mussten sowohl die VAV als auch die TVAV der neuen Gesetzgebung angepasst werden. Die Änderungen entsprechen einer Teilrevision der Verordnungen.

Erarbeitet wurden die Verordnungen durch die folgende Arbeitsgruppe im Rahmen von 6 Workshops (24. Januar 2006, 17 Februar 2006, 22. März 2006, 30. August 2006, 28. März 2007, 16. April 2007):

Name Organisation

Markus Sinniger swisstopo / Leiter Arbeitsgruppe

Daniel Kettiger Gesetzesredaktor

Fridolin Wicki swisstopo

Marc Nicodet swisstopo

Jacques Tissot (bis Workshop 4) Maria Pia Portmann (ab Workshop 5)

EGBA

Arthur Clement (bis Workshop 4) Helena Aström (ab Workshop 5)

KKVA

Laurent Niggeler KKVA

Jost Schnyder SOGI

Hans-Urs Ackermann IGS

Jakob Günthardt KKGEO

Tab. 9: Zusammensetzung Arbeitsgruppe „Amtliche Vermessung“

2.6.7 Geometerwesen

Gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage für das Geometerwesen (Art. 41 GeoIG) (vgl. auch Kap. 2.5.2), durch die Veränderungen in der Hochschulausbildung (Bologna-Modell, Kreditsystem, Umges-taltung der Lehrpläne), die veränderten Studiengewohnheiten, die Zusammensetzung der Lehrgänge und die Entwicklungen an den Hochschulen drängten sich, gegenüber der heute gültigen Regelung, wesentliche Liberalisierungen bei der Zulassung zum Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer auf. Im Weiteren wurden die Ausbildungserfordernisse und das Staatsexamen den neuen Anforderungen des Berufes angepasst und zudem wurden der Ausbildungsnachweis, die Berufsaus-übung und die Disziplinarmassnahmen durch die Schaffung eines eidgenössischen Registers klar getrennt. Zusätzlich regelt die Verordnung die Organisation, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Eidgenössischen Geometerkommission, einer ausserparlamentarischen Behördenkommission.

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Die Verordnung ersetzt die Verordnung vom 16. November 1994 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer.

Erarbeitet wurde die Verordnung durch die folgende Arbeitsgruppe im Rahmen von 8 Workshops [7. April 2006, 26. April 2006, 19. Mai 2006, 31. Mai 2006, 4. September 2006, 26. März 2007, 23. April 2007, 3. Juli 2007 (Aussprache ETH)]:

Name Organisation

Paul Droz Ehem. Präsident EPIG / Leiter Arbeits-gruppe

Daniel Kettiger Gesetzesredaktor

Fridolin Wicki swisstopo

Elisabeth Bürki Gyger swisstopo / EPIG

Roman Ebneter Präsident EPIG

Beat Sievers FHNW / EPIG

Alessandro Carosio ETHZ / EPIG

Bertrand Merminod EPFL / EPIG

Martino Forrer EPIG

Walter Wanner EPIG

Philippe. Huber EPIG

Tab. 10: Zusammensetzung Arbeitsgruppe „Geometerwesen“

2.6.8 Landesgeologie

Mit der Landesgeologieverordnung (LGeoIV) wurden erstmals bestimmte Begriffe, die den Untergrund betreffen, in einem Gesetzeserlass definiert, Aufgaben und Organisation der Landesgeologie und des interdepartementalen Koordinationsorgans sowie Zugang und Nutzung geologischer Daten beschrie-ben.

Für die Behandlung geologischer Grundsatzfragen zuhanden des Bundesrates und der Eidgenössi-schen Departemente sowie für die neutrale Beurteilung von geologischen Gutachten wird vom Bun-desrat die Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGK) eingesetzt. Organisation und den Geschäftsablauf wird neu in einer Departementsverordnung (EGKV) geregelt.

Erarbeitet wurde die Verordnung durch die folgende Arbeitsgruppe im Rahmen von zwei Workshops (3. Juli 2006, 20. September 2006):

Name Organisation

Christoph Beer swisstopo / Leiter Arbeitsgruppe

Bernard Loup Kantonsgeologen-Konferenz

Marianne Niggli EGK

Michael Stockmeyer IDA-Geologie

Franz Schenker CHGEOL

Tab. 11: Zusammensetzung Arbeitsgruppe „Landesgeologie“

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2.6.9 Inkraftsetzung

Ende November 2006 startete swisstopo eine breit abgestützte Anhörung zu den in den Kapiteln 2.6.3 bis 2.6.8 erwähnten Verordnungen. Bis Ende Februar 2007 hatten insgesamt 49 Anhörungsadressa-ten ihre Stellungnahme eingereicht. Detailinformationen können dem Bericht „Zusammenfassung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens“ vom April 2007 entnommen werden.

Zeitgleich wurde eine 1. Ämterkonsultation durchgeführt.

Am 22. Mai 2007 wurden die Verordnungsentwürfe in der UREK-N beraten. Die Kommission hatte keine Änderungswünsche.

Am 29. Mai 2007 wurden der UREK-S im Rahmen der GeoIG-Beratungen auch die Entwürfe der Ver-ordnungen unterbreitet. Bei den Verordnungen wurden – im Gegensatz zum Gesetz – keine Änderun-gen beantragt. Jedoch hat die UREK-S in einem Schreiben an den Vorsteher VBS explizit gewünscht, bei der noch ausstehenden ÖREBKV zur Stellungnahme eingeladen zu werden.

Infolge der Änderung von Artikel 7 GeoIG durch das Parlament musste die GeoNV in erheblichem Masse angepasst werden; swisstopo,sah sich veranlasst, eine 2. Anhörung von September 2007 bis Ende November 2007 durchzuführen.

Im November 2007 fand eine 2. Ämterkonsultation der Verordnungen statt.

Der Bundesrat hat am 21. Mai 2008 die sechs Bundesratsverordnungen (Verordnung über Geoinfor-mation GeoIV, Verordnung über geografische Namen GeoNV, Verordnung über die Landesvermes-sung LVV, Verordnung über die Landesgeologie LGeolV, Verordnung über die amtliche Vermessung VAV, Verordnung über Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer GeomV) beraten und deren Inkraft-setzung – zusammen mit dem GeoIG – auf den 1. Juli 2008 beschlossen.

Im Vorfeld wurden ein effektiver und ein kommentierender Mitbericht eingereicht, 2 weitere vorgese-hene Mitberichte wurden bilateral bereinigt und eine Eingabe konnte somit verhindert werden.

Der Mitbericht des EFD betraf die gewerblichen Leistungen des Bundes gemäss Artikel 19 GeoIG. Verlangt wurde eine Überprüfung aller Erlasse hinsichtlich der Problematik der Konkurrenzierung von Privaten durch gewerbliche Leistungen von swisstopo. Nach langen Diskussionen und Stellungnah-men wurde das Anliegen des EFD mit einer kleinen Änderung der LGeolV berücksichtigt.

Der kommentierende Mitbericht des UVEK betraf den Zeitplan für die Umsetzung des Geoinformati-onsrechts und die dazu notwendigen Ressourcen. Er wurde durch den Bundesrat diskussions- und kommentarlos zur Kenntnis genommen.

Der vorgesehene Mitbericht des EDI befasste sich mit den Zuständigkeiten der Archivierung von Geo-basisdaten gemäss Artikel 14 bis 16 der Geoinformationsverordnung. Diese Fragen wurden an einer gemeinsamen Sitzung zwischen der Direktion des Bundesarchivs und swisstopo diskutiert und berei-nigt. Die resultierenden Änderungen flossen in die Artikel 14 bis 16 der GeoIV und in Artikel 8 der LGeolV ein.

Der vorgesehene Mitbericht des ETH-Rates befasste sich mit Fragen der Hochschulausbildung der Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer und einer Bemerkung zur GeoNV. Die Anträge betreffend Ausbildung wurden alle durch swisstopo abgelehnt und dem ETH-Rat schriftlich begründet. Die Ver-antwortlichen der ETH waren mit diesen Begründungen zufrieden und verzichteten auf das Einreichen des Mitberichtes. Die Detailfrage betreffend geografische Namen führte zu einer kleinen Korrektur in Artikel 4 der GeoNV.

Der Vorsteher VBS hat die drei Departementsverordnungen LVV-VBS, TVAV, EGKV am 5. Juni 2008 unterzeichnet, der Direktor des Bundesamts für Landestopografie die Amtsverordnung GeoIV-swisstopo am 28. Mai 2008. Die Inkraftsetzung aller zehn Verordnungen erfolgte – zusammen mit

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dem GeoIG – auf den 1. Juli 2008.

2.6.10 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Mit der Einrichtung eines Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) wird Neuland betreten. Um eine den Ansprüchen genügende, praxistaugliche Verordnung erarbeiten zu können, waren verschiedene Vorarbeiten und Studien notwendig.

Infolge dieser zeitintensiven Vorarbeiten wurde schon früh beschlossen, die zugehörige Verordnung später in Kraft zu setzen.

Durch die Schaffung des ÖREB-Katasters wird das bestehende Katasterwesen – bestehend aus amt-licher Vermessung (AV) und Grundbuch – um den Aspekt der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-schränkungen erweitert.

Erarbeitet wurde die Verordnung durch die folgende Arbeitsgruppe im Rahmen von 13 Workshops (4. Juli 2007, 17. August 2007, 18. September 2007, 16. Oktober 2007, 15. November 2007, 7. März 2008, 13. März 2008, 23. April 2008, 27. Juni 2008, 15. Dezember 2008, 23. Januar 2009, 27. März 2009, 23. September 2009) und zusätzlichen diversen Treffen der Unterarbeitsgruppe „Beispiel“ zwi-schen Dezember 2007 – Februar 2008:

Name Organisation

Fridolin Wicki swisstopo / Leiter Arbeitsgruppe

Daniel Kettiger Gesetzesredaktor

Jean-Paul Miserez swisstopo

Urs Gerber swisstopo

Alain Buogo swisstopo

Christina Schmid EGBA

Christoph de Quervain ARE

Salomé Sidler BAFU

Othmar Hiestand ZH KKVA

Christine Früh IG e-geo SSV

Simon Rolli BS KKGEO

Martin Tschannen, AG, bis 2008 KPK

Bernhard Künzler BE KPK

Markus Egli SO, bis 2008 Philippe Balzer AG, ab 2008 KVU

Sigi Heggli SG SOGI

Robert Baumann SOGI

Vittorio Martinelli TG, bis 2008 Peter Mächler TG, ab 2008 SIK-GIS

Jürg Kaufmann geosuisse / IGS

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Name Organisation

Peter Dütschler, Thun Experte

Meinrad Huser, ZG Experte

Tab. 12: Zusammensetzung Arbeitsgruppe „ÖREB-Kataster“

Im Mai 2008 fand eine erste Ämterkonsultation zur ÖREBKV statt. 22 Ämter haben Stellung genom-men, davon rund 1 Dutzend mit substantiellen Eingaben. Von August bis November 2008 hatten Kantone, Fachstellen und Verbände Gelegenheit, zur ÖREBKV Stellung zu nehmen. Die wesentlichen Eingaben betrafen die Abgrenzung ÖREB-Kataster – Grundbuch, die Bundesabgeltung für Ersterhebung und die Anpassung der Daten, die Mitwirkung der Kantone und Fachorganisationen, die Fragen der Oberaufsicht (V+D oder swisstopo), die Notwendig-keit die Umsetzung in 2 Phasen zu organisieren, Bemerkungen zum Objektkatalog und die Über-gangsbestimmungen. Die Eingaben wurden intensiv diskutiert und im Wesentlichen in die Verordnung übernommen. Am 19. Januar 2009 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) den Verordnungsentwurf beraten und zuhanden des Vorstehers VBS ihre Bemerkungen abgegeben. Zwei Punkte waren wesentlich: Erstens empfahl die Kommission, den Kantonen genü-gend Zeit für die Umsetzung zu gewähren und zweitens eine Pilotphase zum Sammeln von Erfahrun-gen vorzusehen. Im Mai 2009 fand eine 2. Ämterkonsultation statt. Alle Eingaben konnten bereinigt werden. Am 2. September 2009 wurde die ÖREBKV durch den Bundesrat verabschiedet und auf den 1. Okto-ber 2009 in Kraft gesetzt.

2.6.11 Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie

Im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Landesvermessungsverordnung (LVV) und der Lan-desgeologieverordnung (LGeoIV) war auch die Gebührenverordnung des Bundesamts für Landesto-pografie neu zu erarbeiten und an die neuen gesetzlichen Grundlagen anzupassen.

Die Gebührenverordnung swisstopo (GebV-swisstopo) regelt die Gebühren für die amtlichen Leistun-gen des Bundesamts für Landestopografie und ist eine Departementsverordnung. Sie stützt sich dabei auf die Verankerung im Geoinformationsgesetz (GeoIG) und in der Geoinformationsverordnung (Ge-oIV).

Abb. 10: NZZ, 3.9.2009 Abb. 11: Le Temps, 3.9.2009

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Erarbeitet wurde die Verordnung swisstopo-intern durch das Kompetenzzentrum „Tarifpolitik“:

Name Organisation

André Streilein Leiter CC Tarifpolitik

Urs Gerber Raummonitoring

Martin Roggli Kartografie

Alain Buogo KOGIS

Susanne Dräyer Relling Topografie

Kurt Spälti (bis Mitte 2008) Raummonitoring

Marcel Jäggi (teilweise) Support

Urs Wild Geodäsie

Andreas Kühni Landesgeologie

Urs Isenegger (teilweise) Kartografie

Tab. 13: Zusammensetzung Arbeitsgruppe „Gebühren swisstopo“

Die Erarbeitung eines vollständig neuen Gebührenmodells und dessen Umsetzung in der Praxis er-forderten deutlich mehr Zeit als ursprünglich angenommen. Die ursprünglich auf den 1. Juli 2008 ge-plante Inkraftsetzung wurde daher auf den 1. Januar 2010 verschoben.

Im Rahmen der Bearbeitung einer neuen Gebührenverordnung zeigte es sich, dass ein zusätzlicher Regelungsbedarf auf Stufe GeoIV notwendig war, damit eine für die Geobasisdaten des Bundes ein-heitliche Regelung gewährleistet werden kann. Deshalb war es notwendig, mit der GebV-swisstopo auch noch die GeoIV entsprechend anzupassen, um die Grundsätze auf Bundesratsstufe zu regeln.

Die Ämterkonsultation zur Änderung der GeoIV und zur GebV-swisstopo fand in den Monaten Ju-ni/Juli 2009 statt. Grundsätzlich fanden die Teilrevision der GeoIV und die GebV-swisstopo Zustim-mung. Aufgrund von Eingaben des BAFU, des BFE und MeteoSchweiz beauftragte der Bundesrat jedoch die GKG-KOGIS, bis Ende 2010 Szenarien für eine Free-Access Lösung für Geobasisdaten des Bundes auszuarbeiten und diese dem Bundesrat in einem Bericht zu unterbreiten.

Am 18. November 2009 wurden die notwendigen Änderungen der GeoIV, welche die Gebühren betreffen, vom Bundesrat verabschiedet. Zwei Tage später unterzeichnete der Vorsteher des Depar-tements die Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Landestopografie (GebV-swisstopo). Das neue Gebührenrecht trat am 1. Januar 2010 in Kraft.

3 Ergebnisse und Zielerreichung

Wenn man die Zielerreichung anhand der Ziele des Projektantrages von 2003 (vgl. Kapitel 2.3.3) be-urteilen möchte, stellt man fest, dass das erste Ziel („GeoIG bis 1.1.08“) um ein halbes Jahr verfehlt wurde. Das zweite Ziel (AV-Gesetz bis 10.10.03, anschliessend Erweiterung dieses Gesetzes) wurde in dieser Form infolge der Trennung NFA-GeoIG gar nicht umgesetzt.

Fazit der Zielerreichung:

Mit dem GeoIG und den 12 Verordnungen hat die Schweiz ein modernes und zukunftsgerichtetes Geoinformationsrecht. Der ursprüngliche Zeitplan wurde geringfügig verfehlt, was jedoch bei einem Projekt dieser Grössenordnung mir derart vielen Beteiligten und nicht beeinflussbaren Rahmenbedin-

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gungen vernachlässigbar ist.

Die Ergebnisse des Projektes finden sich in den zahlreichen neu geschaffenen Rechtsgrundlagen, der dazugehörigen Botschaft, den erläuternden Berichten, den verschiedene Gutachten, Stellungnahmen, und Sitzungsprotokollen etc., wieder.

Abb. 12: Impressionen des Projektabschlusses auf dem Landsitz Lohn

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4 Mittelbedarf (Stand Ende 2009) Es wurden die Mittel für die Projekte P0080 „NFA bzw. Geoinformationsgesetz“ und P0123 „ÖREBKV“ und des CC Tarifpolitik für die betreffende Zeit aufsummiert. Externe Kosten Kosten in CHF Sachausgaben 2001 1’835 Sachausgaben 2002 0 Sachausgaben 2003 71’005 Sachausgaben 2004 103’611 Sachausgaben 2005 179’680 Sachausgaben 2006 178’265 Sachausgaben 2007 128’588 Sachausgaben 2008 111’024 Sachausgaben 2009 90’676 Total externe Kosten 864’684 Interne Kosten Produktive

Arbeitsstunden Kosten in CHF

Personalkosten 2001 141 13’046 Personalkosten 2002 Personalkosten 2003 789 82’962 Personalkosten 2004 1’581 158’422 Personalkosten 2005 1’746 168’541 Personalkosten 2006 3’927 368’226 Personalkosten 2007 2’945 311’277 Personalkosten 2008 3’084 319’609 Personalkosten 2009 2’018 226’830 Übrige Sachausgaben 2003 -27’881 Übrige Sachausgaben 2005 199 Übrige Sachausgaben 2009 117 Betriebsmittelkosten (Fahrzeuge) 2005 195 Betriebsmittelkosten (Fahrzeuge) 2006 653 Betriebsmittelkosten (Fahrzeuge) 2007 43 Betriebsmittelkosten (Fahrzeuge) 2008 0 Betriebsmittelkosten (Fahrzeuge) 2009 88 Total interne Kosten 16’231 1'622’327 Externe und interne Kosten Produktive

Arbeitsstunden Kosten in CHF

Gesamttotal 16’231 2'487’011

Insgesamt waren swisstopo-intern 81 Personen (verbuchte Personalstunden) an den Projekten betei-ligt.

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5 Schlussfolgerungen aus Sicht Projektleitung

Das Geoinformationsgesetz wie auch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen wurden in einem partizipativen Prozess erstellt. Es wurde für jeden Regelungsbereich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, der neben Fachpersonen aus swisstopo auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Bundesämter, der Kantone und der Fachorganisationen angehörten. Auch künftige Revisionen des Verordnungswerkes sollen – soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die nur die Bundesverwaltung betreffen – in partizipativen Formen durchgeführt werden. Artikel 35 GeoIG enthält eine entsprechende Verpflich-tung.

Dieses Vorgehen hat sich sehr gelohnt: Der Erarbeitungsprozess der rechtlichen Grundlagen wurde zwar durch dieses partizipative Vorgehen etwas länger und in einzelnen Fragestellungen mussten tiefgreifende und langwierige Diskussionen geführt werden. Letztlich hat es sich jedoch ausbezahlt, da damit

konsistente, praxistaugliche Rechtsgrundlagen geschaffen wurden, die auf einem breiten Kon-sens beruhen und eine hohe Akzeptanz in der Politik wie auch in den Fachkreisen geniessen.

Dies hat sich auch in der parlamentarischen Debatte gezeigt, die ohne grundsätzliche Diskussionen oder schwerwiegende Änderungen durchgeführt werden konnte.

Das Projekt „GeoIG“ war eine interdisziplinäre Aufgabe mit sehr vielen Beteiligten. Die Projektleitung möchte diese Gelegenheit nutzen, allen Beteiligten ganz herzlich zu danken. Ein besonderer Dank gebührt den Verantwortlichen der verschiedenen Arbeitsgruppen – Urs Gerber für die «Geoinformati-on», M. Nicodet für die «geografischen Namen», M. Roggli für die «Landesvermessung», M. Sinniger für die «amtliche Vermessung», P. A. Droz und E. Bürki Gyger für die «Ingenieur- Geometerinnen und -Geometer», Chr. Beer und A. Kühni für die «Landesgeologie», J.-P. Miserez für den «Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen» und A. Streilein für die «Gebühren von swisstopo».

Ein sehr grosses Dankeschön gehört zudem meinen beiden Mitstreitenden in der Projektleitung, M. Pickel, unserer «Amtsjuristin bei swisstopo» und D. Kettiger, unserem Gesetzesredaktor. Ohne deren grosse Unterstützung, deren grosses juristisches Fachwissen sowie deren Ausdauer und Geduld wäre es undenkbar gewesen, dieses komplexe, interdisziplinäre und sehr aufwändige Projekt erfolgreich umzusetzen.

Und nicht zuletzt seien all die vielen Helferinnen und Helfer erwähnt, die der Projekleitung stets tat-kräftig zur Seite standen.

Für alle Beteiligten war dieser Gesetzgebungsprozess ausserordentlich spannend und lehrreich. Wir als Ingenieurinnen und Ingenieure, Geografinnen und Geografen, Geologinnen und Geologen, Topo-grafinnen und Topografen und Kartografinnen und Kartografen konnten uns mit einer bisher wenig bekannten Materie befassen und uns mit juristischen Problemen auseinandersetzen. Wir erhielten so einen Einblick in Bereiche der Bundesverwaltung und in die Arbeit des Parlamentes, die uns bisher verborgen waren. Auf das Erreichte können wir sehr stolz sein.

6 Beurteilung aus Sicht der Projektoberleitung (POL)

Je ne peux que me joindre aux conclusions et remerciements émis par la direction du projet. Non seulement chaque collaboratrice et collaborateur de swisstopo impliqué dans ce projet a donné le meilleur de soi pour avancer et résoudre les problèmes rencontrés, mais aussi la direction du projet s’est investie avec un très grand professionnalisme et une grosse motivation tout au long de ces an-nées et ce, en plus des tâches quotidiennes qui leur sont restées attribuées.

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Je suis absolument convaincu que, malgré l’implication de très nombreux organismes, le temps consacré à l’établissement de cette nouvelle législation est parmi les plus courts en comparaison avec d’autres objets similaires sur le plan fédéral. Ce n’est que grâce à l’implication de tout un chacun que ce résultat a pu être obtenu. Qu’ils en soient très sincèrement remerciés.

La nouvelle législation fédérale en matière de géoinformation fait également œuvre de pionnier au niveau européen. Nul autre pays ne dispose actuellement d’une législation en la matière aussi mo-derne et aussi complète. La décision stratégique d’ancrer un cadastre des restrictions de droit public à la propriété foncière et d’intégrer la géologie dans le droit sur la géoinformation est particulièrement visionnaire et devrait permettre à terme une utilisation efficace, effective et avantageuse de l’ensemble des jeux de géodonnées liés au territoire suisse. D’autres pays nous envient cette nouvelle législation.

Cette dernière représente aussi le fondement indispensable de la future infrastructure nationale de données géographiques. Les discussions entre tous les partenaires lors de ce projet ont permis des percées importantes dans la compréhension mutuelle des contraintes et positions de chacun dans l’accomplissement de ses tâches.

Enfin, à titre personnel, je pense que ce projet est de loin le plus important et le plus complexe qu’il m’ait été donné de diriger (au moins dans sa dernière phase) lors de ma carrière professionnelle. Je suis particulièrement fier du résultat obtenu et très reconnaissant du soutien de tous les participantes et participants de swisstopo à l’élaboration de notre nouvelle base légale.

Encore un tout grand merci à toutes et à tous !

7 Offene Punkte

Rechtserlasse sind keine statischen Gebilde. Sie müssen bei Bedarf an geänderte Rahmenbedingun-gen angepasst werden.

Der Ablauf dieser künftigen Anpassungen und die Zuständigkeiten wurden in der Anweisung „Anpas-sung Rechtsgrundlagen“, welche am 18.12.2009 durch den Geschäftsleitungsausschuss von swissto-po genehmigt wurde, geregelt. Die Anweisung ist im Managementsystem von swisstopo abgelegt.

8 Antrag

Der Geschäftsleitung swisstopo wird beantragt:

1. Der vorliegende Schlussbericht wird zur Kenntnis genommen und genehmigt.

2. Die Akten der Projekte P0080 „NFA bzw. Geoinformationsgesetz“ und P0123 „ÖREBKV“ wer-den ARIWA-konform archiviert.

3. Die Projekte P0080 „NFA bzw. Geoinformationsgesetz“ und P0123 „ÖREBKV“ werden abge-schlossen.

4. Der vorliegende Bericht wird zur Veröffentlichung freigegeben.

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Anhang 1: Verzeichnis von Gutachten, Studien, Berichten und Artikeln

2001 Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) BBL 01.074 vom 14. November 2001 Anpassungen Vermessung, Seite 2420 ff Erläuterung zu Artikel 75a BV, Seite 2468 ff

2001 Struktur und Tarifierungspolitik für Geodaten in der Bundesverwaltung; Vergleichsstudie und Handlungsvorschläge der Interdepartementalen GI und der GIS-Koordinationsgruppe (GKG)

2002 Analyse Geodatenmarkt Schweiz Schlussbericht vom 31. Oktober 2002 Roman Frick, Mario Keller, Anna Vettori, Joel Meir, Dieter Spahni

2003 Verfassungsartikel über die Vermessung Geomatik Schweiz 7/2003 Philippe Ehrenberg

2003 Strategie für einen nationalen Geologischen Dienst. Bedarfsorientierte Prioritäten und Posterioritäten für die Abteilung Landesgeologie Bericht zuhanden des Direktors des Bundesamtes für Wasser und Geologie vom 6. Mai 2003 Markus Spinatsch, Silvia Hofer

2004 Neue rechtliche Grundlagen im Bereich Geoinformation Newsletter Nr. 5 e-geo.ch, März 2004

2004 Verfassungsgrundlagen des Bundes im Bereich der Geoinformation; Rechtsgutachten vom 24. September 2004 zuhanden des Bundesamtes für Landestopografie (unveröffent-licht). Pierre Tschannen, Daniela Wyss

2004 Baurecht und Landinformationssysteme Festschrift, Universität Fribourg Paul-Henri Steinauer

2004 Raumkataster aus Sicht der öffentlichen Verwaltung, Situationsanalyse, Meinungsbild, Empfehlung Studie der Ernst Basler + Partner AG im Auftrag der Arbeitsgruppe SIK-GIS Richard Meyer, Ivo Leiss

2003 Staatsaufgabe Landesgeologie Bericht zuhanden des Leiters der Abteilung Landesgeologie vom 2. Dezember 2004 Markus Spinatsch

2005 Vom Grenzstein bis zu eGovernment: das Geoinformationsgesetz in der Vernehmlas-sung Jusletter vom 29. August 2005 Daniel Kettiger

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2005 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Vertie-fungsstudie zu den rechtlichen Aspekten Studie im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie und der Arbeitsgruppe SIK-GIS Andreas Lienhard, Jörg Zumstein

2005 Informationssysteme über Rechte mit räumlichen Wirkungen Zwischenbericht vom 3. August 2005, Gruppe SIDIS, swisstopo Jean-Paul Miserez

2005 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) BBL 05.070 vom 7. September 2005 FVAV: Seiten 6084 ff, 6292

2005 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB): Gesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts, die ÖREB begründen Zwischenbericht im Auftrag der Gruppe SIDIS idheap, 21.11.2005 Peter Knoepfel, Benjamin Wey

2005 Produkte, Kosten und Nutzen von erdwissenschaftlichen Informationen des Bundes für Staat und Gesellschaft. Bulletin für angewandte Geologie, Vol.10/2, Dezember 2005 Christoph Beer, Markus Spinatsch, Federico Matousek

2005 Rechtsgrundlagen der Landesgeologie Kurzgutachten vom 20. Dezember 2005 zuhanden des Bundesamtes für Landestopogra-fie hinsichtlich der Integration von Teilen des Bundesamtes für Wasser und Geologie (BWG) im Bundesamt für Landestopografie (unveröffentlicht) Daniel Kettiger

2006 Kostenschätzung der Erstellung eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-schränkungen (ÖREB) Studie vom 30. Januar 2006 im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie Stefan Rieder, Jonathan Winkler, Katia Delbiaggio, Gabrielle Wanzenried, Andreas Lien-hard

2006 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB): Gesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts, die ÖREB begründen Detailuntersuchungen im Auftrag der Gruppe SIDIS idheap, 23. Februar 2006 Peter Knoepfel, Benjamin Wey

2006 Gutachten über die Bedeutung und die Notwendigkeit des eidgenössischen Patents für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur- Geometer vom 24. August 2005 im Auftrag des Schweizerischen Bundesrats, auch als Bericht Nr. 300 des Instituts für Geodäsie und Photogrammetrie der ETH Zürich publiziert (ISBN 3-906467-59-7). Alessandro Carosio/Urs Christoph Nef, ETHZ

2006 Geoinformationsgesetz Newsletter Nr. 14 e-geo.ch, September 2006

2006 Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens VBS

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2006 Botschaft zum Bundesgesetz über Geoinformation BBL 06.077 vom 6. September 2006

2006 Studie „Text-Plan“ über die rechtliche Bedeutung graphischer Dokumente Auftrag der Gruppe SIDIS Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht, Universität Freiburg, November 2006 Jean-Baptiste Zufferey, Christine Magnin, Hedwig Dubler

2006 Bedingungen für die Eintragung raumwirksamer Rechte in einem Landmanagementsys-tem INFO V+D 3/2006 Jean-Paul Miserez

2007 Die Informationssysteme über raumwirksame Rechte und insbesondere der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) Gruppe SIDIS, swisstopo, 23.April 2007 Jean-Paul Miserez

2007 Die rechtlichen Auswirkungen der INSPIRE-Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf das Geoinformationsrecht in der Schweiz Gutachten vom 13. August 2007, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB 2007.13 Daniel Kettiger

2007 Praktische Umsetzung des Raumkatasters, Teil öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän-kungen Studie der Ernst Basler + Partner AG im Auftrag der Arbeitsgruppe SIK-GIS und von swisstopo Michèle Winiker, Richard Meyer, Ivo Leiss

2007 Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) steht unmittelbar bevor INFO V+D 3/2007 Fridolin Wicki

2007 Wie sieht das Geometerpatent der Zukunft aus? INFO V+D 3/2007 Roman Ebneter, Elisabeth Bürki Gyger

2008 Erläuternder Bericht – Verordnungsrecht zum Geoinformationsgesetz, Mai 2008, swisstopo

2008 Das Schweizer Geoinformationsgesetz – ein Meilenstein für das Geoinformationswesen der Schweiz Kartografische Nachrichten 5/2008 Fridolin Wicki, Martin Roggli, Daniel Kettiger

2008 Neue Geoinformationsgesetzgebung, Konsequenzen für die Praxis Geomatik Schweiz 6/2008 Fridolin Wicki

2008 Neue Geoinformationsgesetzgebung, Konsequenzen für die Praxis Gas Wasser Abwasser 6/2008 Fridolin Wicki

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2008 La loi fédérale suisse sur la géoinformation Revue XYZ No 117 Fridolin Wicki, Olivier Reis

2008 Wieso ein Register für die Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer? INFO V+D 1/2008 Roman Ebneter, Elisabeth Bürki Gyger

2008 Revision der Verordnungen über die amtliche Vermessung: Was ist neu? INFO V+D 2/2008 Markus Sinniger

2008 Auswirkungen des neuen Geoinformationsrechtes auf die amtliche Vermessung INFO V+D 2/2008 Fridolin Wicki

2008 Die Bedeutung des Geobasisdatenkatalogs für die amtliche Vermessung INFO V+D 2/2008 Daniel Kettiger

2008 Das neue Geoinformationsrecht: Gesamtkodifikation des Rechts raumbezogener Daten Jusletter vom 27. Oktober 2008 Daniel Kettiger

2008 Die Benennung von Strassennamen (Art. 25 und 26 GeoNV) INFO V+D 3/2008 Daniel Kettiger

2008 Verordnung über die geografischen Namen: Was gibt es Neues für die amtliche Vermes-sung INFO V+D 2/2008 Marc Nicodet

2008 Neue gesetzliche Grundlage für die geografischen Namen Schweizer Gemeinde 10/2008 Marc Nicodet

2008 Geoinformationsgesetz, GeoIG-Verordnungen Newsletter Nr. 20 e-geo.ch, Juni 2008

2008 Leitfaden für die Einführung des neuen Geoinformationsrechts durch die Kantone Bundesamt für Landestopografie swisstopo, 14. Juli 2008 Daniel Kettiger

2009 Geobasisdaten zu Rohrleitungen Gutachten vom 19. November 2008, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB 2009.3 Daniel Kettiger

2009 Zugang zu Rohrleitungsdaten INFO V+D 1/2009 Daniel Kettiger

2009 Artikel 14a VAV: Behebung von Widersprüchen INFO V+D 1/2009 Daniel Kettiger

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2009 Das Einsprache- und Genehmigungsverfahren (Art. 28 und 29 VAV) INFO V+D 2/2009 Daniel Kettiger

2009 Vergabe von Arbeiten der amtlichen Vermessung (Art. 45 VAV) INFO V+D 2/2009 Daniel Kettiger

2009 Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV), 2. September 2009, swisstopo

2009 Erläuternder Bericht – Änderung GeoIV und Gebührenverodnung swisstopo (GebV-swisstopo), 30. September 2009, swisstopo

2009 Umsetzung des ÖREB-Katasters im Kanton Zürich Studie im Auftrag des ARV des Kantons Zürich Christian Kaul, Jürg Kaufmann

2009 Der ÖREB-Kataster – Eine optimale Nutzung der GIS-Technologie, aber auch eine neue Kultur im Umgang mit Beschränkungen raumbezogener Rechte Geomatik Schweiz 5/2009 Jean-Paul Miserez, Fridolin Wicki

2009 Geoinformation – ein Pfeiler der Rechtsordnung Geomatik Schweiz 10/2009 Ueli Maurer

2009 Der ÖREB-Kataster – ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit des Grundeigentums cadastre 1, Dezember 2009 Marc Nicodet

2009 Grundlagen des Katasterwesens cadastre 1, Dezember 2009 Christian Kaul, Jürg Kaufmann

2009 Die neue Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-kungen cadastre 1, Dezember 2009 Fridolin Wicki

2009 Die ÖREBKV im Kontext des Bundesrechts cadastre 1, Dezember 2009 Daniel Kettiger

2009 Rahmenmodell für die Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-schränkungen cadastre 1, Dezember 2009 Jean-Paul Miserez

2009 Die Bedeutung des ÖREB-Katasters für die Raumplanung cadastre 1, Dezember 2009 Walter Wanner

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2009 Umsetzung des ÖREB-Katasters im Kanton Zürich cadastre 1, Dezember 2009 Othmar Hiestand

2010 Le nouveau cadastre suisse des restrictions de droit public à la propriété foncière Une avancée en matière de sécurité du droit de la propriété foncière Revue xyz No 122 Fridolin Wicki, Marc Nicodet, Olivier Reis

2010 Die amtliche Vermessung im Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzesrecht 2010, Heft 1 Daniel Kettiger

2010 Umsetzung des ÖREB-Katasters im Kanton Bern – Erarbeitung von Grundlagen für die verwaltungsinterne und die politische Diskussion cadastre 2, April 2010 Thomas Hardmeier

2010 Leitfaden für die Einführung des neuen Geoinformationsrechts durch die Kantone Version 3, April 2010 Daniel Kettiger

2010 Öffentlichkeit oder Geheimhaltung von raumbezogenen Daten: Das Beispiel des Lei-tungskatasters des Raumdatenpools Kanton Luzern Kurzgutachten zu Handen des Raumdatenpools des Kantons Luzern Daniel Kettiger

2010 Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht ZGBR, Heft 3, Mai/Juni 2010 Daniel Kettiger

2010 Vom Raumkataster zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Hinweise für die praktische Umsetzung Bericht im Auftrag der Arbeitsgruppe SIK-GIS Ernst Basler und Partner

2010 Rechtliche Rahmenbedingungen für Location Sharing Systeme in der Schweiz Jusletter vom 9. August 2010 Daniel Kettiger

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Anhang 2: Abkürzungen ARE Bundesamt für Raumentwicklung ASTRA Bundesamt für Strassen BAFU Bundesamt für Umwelt BASPO Bundesamt für Sport BAV Bundesamt für Verkehr BFS Bundesamt für Statistik BJ Bundesamt für Justiz BPUK Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz BV Bundesverfassung (SR 101) CHGEOL Schweizer Geologenverband EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDI Eidgenössisches Department des Innern EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFV Eidgenössische Finanzverwaltung EGBA Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht EGK Eidgenössische Geologische Kommission EGKV Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologische Fachkommission (SR

510.624.1) EPFL Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne EPIG Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer ETHZ Eidgenössische Technische Hochschule Zürich FDK Finanzdirektorenkonferenz FHNW Fachhochschule Nordwestschweiz FkF Fachgruppe für kantonale Finanzfragen FVAV Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Ver-

messung (SR 211.432.27) GebV-swisstopo Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Landestopografie

(SR 510.620.2) GeoIG Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz) (SR 510.62) GeoIV Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung) (SR 510.620) GeoIV-swisstopo Verordnung des Bundesamtes für Landestopografie über Geoinformation (SR

510.620.1) GeomV Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geome-

terverordnung, GeomV) (SR 211.432.261) GeoNV Verordnung über die geografischen Namen (SR 510.625) geosuisse Schweizerischer Verband für Geomatik und Landmanagement GS Generalsekretariat IDA-Geologie Interdepartementale Arbeitsgruppe Geologie IGS Ingenieur-Geometer Schweiz

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KKGEO Konferenz der Kantonalen Geodaten-Koordinationsstellen und GIS-Fachstellen KKVA Konferenz der Kantonalen Vermessungsämter KOGIS Koordination, Geo-Information und Service (Bereich von swisstopo) KPK Schweizerische Kantonsplanerkonferenz LGeoIV Verordnung über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung) (SR 510.624) LVV Verordnung über die Landesvermessung (Landesvermessungsverordnung) (SR

510.626) LVV-VBS Verordnung des VBS über die Landesvermessung (SR 510.626.1) NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und

Kantonen (NFA) ÖREB-Kataster Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ÖREBKV Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun-

gen (SR 510.622.4) PL Projektleitung SBB Schweizerische Bundesbahnen SIK-GIS Arbeitsgruppe Geographische Informationssysteme der Schweizerischen Informa-

tikkonferenz SOGI Schweizerische Organisation für Geo-Information SSV Schweizerischer Städteverband swisstopo Bundesamt für Landestopografie TVAV Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (SR 211.432.21) UREK-N Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates UREK-S Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VAV Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2) VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport V+D Eidgenössische Vermessungsdirektion (Bereich von swisstopo) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)

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Anhang 3: Verzeichnis- und Ordnerablage

8119 NFA - GeoIG

8119 - 02 Phasendokumentation

8119 - 02 - 01 Bundesverfassung - Bundesverfassung Art. 75a 2000 - 2003

8119 - 02 - 02 NFA - Berichte 1996 - 2000 - Programmvereinbarungen AV (Ordner 1 – 2) 1997 - 2002 - Berichte 2001 - 2008 - NFA Projektgruppe 6 (Ordner 1 – 2) 2002 - 2008 - Anpassung Bundesbeschluss Abgeltung AV 2002 - 2004

8119 - 02 - 03 FVAV - Finanzierungsprobleme Übergang NFA / AV-Moratorium 2005 - 2008

8119 - 02 - 04 GeoIG - IK - Stellungnahmen informelle Konsultation (Ordner 1 – 2) 2004

8119 - 02 - 05 GeoIG - V - Stellungnahmen Vernehmlassung (Ordner 1 – 3) 2005

8119 - 02 - 06 GeoIG - Botschaft - Stellungnahmen Ämterkonsultation 2006/2007

8119 - 02 - 07 Parlament - Parlamentarische Beratung (Ordner 1 – 2) 2007

8119 - 02 - 08 VO - Vorgehen - Stellungnahmen 1. Ämterkonsultation 2006 - 2007 - Stellungnahmen Anhörung (Ordner 1 - 4) 2006 - 2007 - Stellungnahmen 2. Ämterkonsultation GeoNV Okt. / Nov. 2007 - Definitive Verordnungen Mai 2008

8119 - 02 - 11 LVV - Diverse Unterlagen 2006 - 2008

8119 - 02 - 15 ÖREBKV - Diverse Unterlagen 2007 - 2008 - Stellungnahmen 1. Ämterkonsultation Mai 2008 - Stellungnahmen Anhörung 2008 - Anhörung 20.8 - 14.11.08 - Stellungnahmen 2. Ämterkonsultation Mai 2009 - Inkraftsetzungsverordnung 2009

8119 - 02 - 16 GebV-swisstopo - Stellungnahmen Ämterkonsultation August 2009

8119 - 02 - 17 VO Landeskarten - Aufhebung des Ausführungsplans über LK 2008

8119 - 02 - 19 Projektabschluss - Schlussbericht / Diverses 2009