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XLIV .Jahrgang AnzeigerfurSchadlingskundeandPflanzenschutz vereinigtmit Schadlingsbekampfung ImRahmenderinternationalenBemuhungen umeinenwirksamenUmweltschutz,derinfolge einerweltweitenIntensivierungderLandwirt- schaftauchaufdiesemGebietimmerdringlicher wind,hatdieBundesrepublikDeutschlandmit ihremneuen,Pflanzenschutzgesetz" vom10 .Mai1968einenwesentlichenBeitragge- leistet (1) . DurchdiesesGesetzsollennichtnur PflanzenandPflanzenerzeugnissevorSchadorga- nismenandKrankheitengeschiitztwerden,son- dernessollenbesondersSchadenabgewendet werden,diebeiderAnwendungvonPflanzen- schutzmittelnoderanderenMai3nahmendes Pflanzenschutzes oder Vorratsschutzes, besonderefurdieGesundheitvonMenschand Tierenstehenkonnen" (2) . DasGesetzistam15 .Mai1969inderBun- desrepublikDeutschlandandimLandBerlinin Kraftgetretenandlostdas„GesetzzumSchutze derlandwirtschaftlichenKulturpflanzen" vom 5 .Marz1937(inderFassungderBekanntmachung vom27 .August1949)ab .BeidemneuenGesetz liegtdiebesondereBetonungaufdemSchutzder GesundheitvonMenschandTiersowiederBio- zonose(3,4,5) .DiebaldzweijahrigenErfahrun- genmitAuswirkungendesPflanzenschutzgeset- zesaufgesetzlicheRegelungenandVorschriften zeigenbereitsdeutlich,da13hygienischeandtoxi- kologischeAspektedenVorranggegenuberden iibrigen pflanzenschutzlichenGesichtspunkten haben (6) . Esgeniigtalsonichtmehr,wennein PflanzenschutzmittelodereinVorratsschutzmittel eineausreichendeWirkungaufdiezubekampfen- denSchadorganismenoderKrankheitenhat,son- dernerstmullseinehygienisch-toxikologischeUn- bedenklichkeitfairdenAnwenderanddieUm- weltfestgestelltsein,bevoreszugelassenwer- denkann .Selbstdann,wenneinPflanzen-oder VorratsschutzmittelinderPraxisdringendbeno- tigtwird,weilfurdiebetreffendeIndikationbis- herkeingleichwertigesErsatz-Praparatvorhan- denist,wirdmanlieberaufeinwenigerwirk- ') NadieinemVortragaufder12 .Sitzungdes StandigenAus- schussesfurVorratshaltungandSchad1ingsbekampfung'am16 . Marz1971inBerlin-Dahlem Heft6 Begrundet1925vonGeh :Rat Prof.Dr .med .et p hil.Dr.h.c.Dr .h .c .K .Escherich TandProf.Dr .F .Stellwaag AusderBiologischenBundesanstaltfurLand-andForstwirtschaft,Braunschwei Institutfur Pflanzenschutzmittelprilfung NeuregelungzurPrufangandZulassungvonPflanzensebutzmitteln enterbesondererBeru&sichtigungdesVorratsscbutzes*) VonW . HERFS MiteinerAbbildung Juni1971 samesMittelzuruckgreifenodernotfallssogar volligaufeinechemischeBekampfungsmoglich- keitverzichten,alseintoxikologischbedenk- lichesMittelzuzulassen .Dadiebevorstehende RechtsverordnungfiberAnwendungsverboteand -beschrankungenzurZeitbeialienzustandigen Stellennoshiebhaftdiskutiertwird,konnendies- beziiglichnochkeineverbindlichenEinzelanga- bengemachtwerden ;esistjedochvorgesehen, DDT-PraparateauchimVorratsschutzganzzu verbietenandLindan-Praparatenurnochfur leereVorratsraumezuzulassen (7) . Sowerden nichtnurdergewerbsmai3igeVertriebanddie EinfuhrvonPflanzenschutzmittelnunterstaat- licheKontrollegebrachtsonderninbesonders wichtigenFallenauchderenAnwendung ;dasin semenFolgenwesentlidieinschneidendereAn- wendungsverbotwirdimmerdannausgesprochen werdenmussen,wennschwerwiegendeFolgen fur dieUmweltoderdenAnwenderzubefurchten sind .Verstandlicherweise1stdiesachlicheBeur- teilungderartkomplizierterFragenaul3erordent- lichschwierig,zumalhiersehrunterschiedliche Auffassungenvertretenwerdenandzudemdiefur dieBeurteilungerforderlichenUnterlagennicht immerkurzfristigerstelltwerdenkonnen,dahier- fiirdieVoraussetzungenfehlen .ErstdieDurch- fiihrungdesvonderBundesregierungvorgese- henenUmweltschutz-ProgrammeswirdzurKla- rungetlicherdiesbeziiglicherFragenfuhren(8,9) . DervorgenannteZweckdesPflanzenschutz- gesetzeshateineReihevonNeuregelungen fur diePrufungandZulassungvonPflanzen-and VorratsschutzmittelnzurFolge(10,6) :Grundle- gendisthierbeiderUbergangvonderfriiheren freiwilligenPrufungzudernunmehrobligato- rischenPrufungderMittel,dienachden„Richt- linienfurdieamtlichePrufungvonPflanzen- schutzmitteln"durchgefiihrtwerdenmull (11) ; auchfurdiePrufungvonVorratsschutzmitteln sindspezielleRichtlinienvorgesehen .Sofernfur einzelneIndikationennoshkeinePrilfungs-Richt- linienerstelltsind,kanndiePrufunggrundsatz- lichinderbisherigenFormoderinAnwnnung anvergleichbareIndikationen mit Pri.9fvor-

Neuregelung zur Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln unter besonderer Berücksichtigung des Vorratsschutzes

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XLIV. Jahrgang

Anzeiger fur Schadlingskunde and Pflanzenschutzvereinigt mit

Schadlingsbekampfung

Im Rahmen der internationalen Bemuhungenum einen wirksamen Umweltschutz, der infolgeeiner weltweiten Intensivierung der Landwirt-schaft auch auf diesem Gebiet immer dringlicherwind, hat die Bundesrepublik Deutschland mitihrem neuen ,Pflanzenschutzgesetz"vom 10. Mai 1968 einen wesentlichen Beitrag ge-leistet (1) . Durch dieses Gesetz sollen nicht nurPflanzen and Pflanzenerzeugnisse vor Schadorga-nismen and Krankheiten geschiitzt werden, son-dern es sollen besonders Schaden abgewendetwerden, die bei der Anwendung von Pflanzen-schutzmitteln oder anderen Mai3nahmen desPflanzenschutzes oder Vorratsschutzes,besondere fur die Gesundheit von Mensch andTier enstehen konnen" (2) .Das Gesetz ist am 15 . Mai 1969 in der Bun-

desrepublik Deutschland and im Land Berlin inKraft getreten and lost das „Gesetz zum Schutzeder landwirtschaftlichen Kulturpflanzen" vom5. Marz 1937 (in der Fassung der Bekanntmachungvom 27. August 1949) ab . Bei dem neuen Gesetzliegt die besondere Betonung auf dem Schutz derGesundheit von Mensch and Tier sowie der Bio-zonose (3, 4, 5). Die bald zweijahrigen Erfahrun-gen mit Auswirkungen des Pflanzenschutzgeset-zes auf gesetzliche Regelungen and Vorschriftenzeigen bereits deutlich, da13 hygienische and toxi-kologische Aspekte den Vorrang gegenuber deniibrigen pflanzenschutzlichen Gesichtspunktenhaben (6) . Es geniigt also nicht mehr, wenn einPflanzenschutzmittel oder ein Vorratsschutzmitteleine ausreichende Wirkung auf die zu bekampfen-den Schadorganismen oder Krankheiten hat, son-dern erst mull seine hygienisch-toxikologische Un-bedenklichkeit fair den Anwender and die Um-welt festgestellt sein, bevor es zugelassen wer-den kann. Selbst dann, wenn ein Pflanzen- oderVorratsschutzmittel in der Praxis dringend beno-tigt wird, weil fur die betreffende Indikation bis-her kein gleichwertiges Ersatz-Praparat vorhan-den ist, wird man lieber auf ein weniger wirk-

') Nadi einem Vortrag auf der 12 . Sitzung des Standigen Aus-schusses fur Vorratshaltung and Schad1ingsbekampfung' am 16 .Marz 1971 in Berlin-Dahlem

Heft 6

Begrundet 1925 von Geh: Rat Prof. Dr . med . et phil. Dr. h. c. Dr . h . c . K . Escherich T and Prof. Dr . F . Stellwaag

Aus der Biologischen Bundesanstalt fur Land- and Forstwirtschaft, Braunschwei Institut furPfl anzenschutzmi t tel prilfung

Neuregelung zur Prufang and Zulassung von Pflanzensebutzmittelnenter besonderer Beru&sichtigung des Vorratsscbutzes*)

Von W . HERFS

Mit einer Abbildung

Juni 1971

sames Mittel zuruckgreifen oder notfalls sogarvollig auf eine chemische Bekampfungsmoglich-keit verzichten, als ein toxikologisch bedenk-liches Mittel zuzulassen. Da die bevorstehendeRechtsverordnung fiber Anwendungsverbote and-beschrankungen zur Zeit bei alien zustandigenStellen nosh iebhaft diskutiert wird, konnen dies-beziiglich noch keine verbindlichen Einzelanga-ben gemacht werden; es ist jedoch vorgesehen,DDT-Praparate auch im Vorratsschutz ganz zuverbieten and Lindan-Praparate nur noch furleere Vorratsraume zuzulassen (7) . So werdennicht nur der gewerbsmai3ige Vertrieb and dieEinfuhr von Pflanzenschutzmitteln unter staat-liche Kontrolle gebracht sondern in besonderswichtigen Fallen auch deren Anwendung ; das insemen Folgen wesentlidi einschneidendere An-wendungsverbot wird immer dann ausgesprochenwerden mussen, wenn schwerwiegende Folgen furdie Umwelt oder den Anwender zu befurchtensind. Verstandlicherweise 1st die sachliche Beur-teilung derart komplizierter Fragen aul3erordent-lich schwierig, zumal hier sehr unterschiedlicheAuffassungenvertretenwerden and zudem die furdie Beurteilung erforderlichen Unterlagen nichtimmer kurzfristig erstellt werden konnen, da hier-fiir die Voraussetzungen fehlen . Erst die Durch-fiihrung des von der Bundesregierung vorgese-henen Umweltschutz-Programmes wird zur Kla-rung etlicher diesbeziiglicher Fragen fuhren (8, 9) .Der vorgenannte Zweck des Pflanzenschutz-

gesetzes hat eine Reihe von Neuregelungen furdie Prufung and Zulassung von Pflanzen- andVorratsschutzmitteln zur Folge (10, 6) : Grundle-gend ist hierbei der Ubergang von der friiherenfreiwilligen Prufung zu der nunmehr obligato-rischen Prufung der Mittel, die nach den „Richt-linien fur die amtliche Prufung von Pflanzen-schutzmitteln" durchgefiihrt werden mull (11) ;auch fur die Prufung von Vorratsschutzmittelnsind spezielle Richtlinien vorgesehen . Sofern fureinzelne Indikationen nosh keine Prilfungs-Richt-linien erstellt sind, kann die Prufung grundsatz-lich in der bisherigen Form oder in Anwnnungan vergleichbare Indikationen m i t Pri.9fvor-

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W. HERFS : Neuregelung zur Prufung and Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

schriften erfolgen. Das gilt allerdings nur fur diePrufung der biologischen Wirkung . Die chemischeand die toxikologisc'he Prufung wirdd bereits beialien zulassungspflichtigen Pflanzenschutzmittelnnach den neuen Vorschriften vorgenommen. Ob-gleich die Mehrzahl der bisher in der Bundes-republik Deutschland vertriebenen Pflanzen-schutzmittel von der Biologischen Bundesanstaltgepruft and anerkannt war, ist durch die Zulas-sungspflicht eine groBe Anzahl von Mitteln andIndikationen hinzugekommen ; denn jedes unterdas Gesetz fallende Pflanzenschutzmittel mull inalien fur seine Anwendung vorgesehenen Inch-kationen amtlich gepruft and zugelassen werden .Die Zulassung" ist der frilheren ,Anerkennung"vergleichbar .

Aus dieser Neuregelung ergibt sick, daB dieHersteller- oder Vertriebsfirmen ihre Pflanzen-

icht mehr nach der bis-ilmen fur den Ver-

kauf wesentlichen Anwendungsgebieten zur Prii-fung bzw. Zulassung anmelden k6nnen, sonderndab auch fur wirtschaftlich weniger bedeutsameIndikationen die Prufung and Zulassung erfor-derlich ist. Das hat zur Folge, daB jetzt in denZulassungsantr4gen viele Einzelsdiddlinge auf-gefiffirt werden, die friiher wegen ihrer geringenBedeutung nie genarmt oder in die Prufung ein-bezogen wurden. FiAr die biologisdie Prufunggegen these Schadlinge liegen haufig keinerleiErfahrungen i1ber geeignete Prilfmethoden vor,so dab sich fur die Aufstellung der Versuchs-plane der Biologischen Bundesanstalt Schwierig-keiten ergeben . Oft kann dabei nur eine Anleh-nung an vergleichbare Priifobjekte empfohlenwerden, fur die es bereits Prfifungserfahrungenoder sogar Richtlinien gibt. Eine grbBere Schwiemrigkeit fur die biologische Prufung der Mittel istdas Riiekstdndsproblem ; denn dabei sind Uber-tragungen der Verhaltnisse von einer Kultur-pflanze auf die andere vielfach nicht m6glich .Auch spielen die jeweiligen Anwendungsweisender Mittel eine Rolle ffir die Rtickstandssituation,was bei den Vorratssdiutzmitteln besonders deut-lich hervortritt . Soffir die Zulassungfur Getreide auf Sch-dttbbden and inwean es bei verschiedenen Prilfstellen unter sehrunterschiedlichen Bedingungen zu ausreichenderbiologiscber Wirksamkeit Whrt, sondern die vomAnkagNeller gewunschte Anwendungsweisv o r der Prufung genau auseinandergelden. Im allgemeinenlithe Forderungen gestellt : Soilsc'hutzmittel z. B. gegen beiBende Insekten imObst-, Gemiise- and Ackerbau zugelassen wer-den, geniigt nicht - wie frilher -an beliebigen Obstarten, die dann auf die i1bri-gen Indikationen -dbertragen wind ; vieimehr mull

irart (Obstbau)d. h .,derder

Anwendung and Anzahl der Behandlungen mfis •sen bekannt sein, bevor die Versuche angelegtwerden, damit spdter praxisgerechte Riickstands-unterlagen angefordert werden k6nnen.

Daraus 1st ersichtlicb, daB bereits bei der erst-Bearbeitung des Zulassungsantrages in

fur Pflanzenschutzmittel ande

n vorliegen mull,ersuchsplane bzw.

sich gezeigt, daB in zahlreizen- and Vorratsschutzmittechemischen Zusammensetzungwendungsweise nahezu identisch sind, sehr un-terschiedli(he Anwendungsempfehlungen von denanmeldenden Firmen gegeben werden. Diese ftih-ren zu unnotigen Komplikationen bei der Prii-fung and Zulassung ; man k6nnte innerhalb dieserMittelgruppen zu Vereinfachungen im Zulas-sungsverfahren, gegebeneri.falls sogar zu Normenkommen, wie sie in einigen Indikationen schonseit etlichen Jahren bestehen . Bei den Vorrats-schutzmitteln waxen soldie Regelungen ffir dieGruppen der Spritzmittel, Spruhmittel, Vernebe-lungsmittel and Begasungsmittel vorteilhaft . Beiden Begasungsmitteln wurde bereits der ersteSchritt in dieser Riditung unternommen, da sichbei der Vorratsquarantane Unzulanglichkeitenand Micken in der Praxis gczeigt haben . Einheit-liche Prilfungs- and Zulassungsbedingungen sindfur Vorratssdiutzmittel gegen Miihlen-Speidierschddlinge von besonderer Notwendig-keit and entsprechende Priifungsrichtlinien drin-gend erforderlich .Eine weitere Neuregelung betrifft die Prilfungs-

gebbhren,cliedurchdas Xflanzenschutz-K o s t e n g e s e t z " festgelegt werden, weichesam 27. August 1969 in Kraft getreten 1st (12) .Dieses Gesetz tritt an die Stelle der ,Bedingun-gen fur die amtliche Prufung von Pflanzenschutz-und Vorratsschutzmitteln" vom Mai 1964 (13) .Die urspriinglich vorgesehene Kostendeckung derPrufung ist in den meisten Fallen nicht erreicht

, obwohlIndi-t. Dasehr

unterschiBeispiel fur die Zusdiutzmittelsratsschddlinge inwerden, um eine ungefdGrUenordnungen zu gallgerneine Bearbeitungbe! 100,- DM. Die Kostencbemischen Zusammensetzung soschen and physikalischen Eigenschaftenzwischen 400,-DM and 1200,- DM betragen. DieGebiihr ffir die biologische Prufung richtet sich

ana der ertorderlichen Autwen-vorliegenden

le zwischen 300,- DM and 60

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W. HERFS : Neuregelung zur Prufung and Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

wobei die Prufung an bis zu 7 Priifstellen durch-gefuhrt werden kann. Fur die hygienisch-toxi-kologische Prufung einschliefidi Ri ckstandsun-tersuchungen werden zudem zwischen 1500,- DMand 5000,- DM an Gebihren erhoben .

Die allgemeine Bearbeitung des Zulassungs-antrages, die Prufung der chemischen Zusammen-setzung sowie der chemischen and physikalischenEigenschaften erfolgt ausschliefich bei der Bio-logischen Bundesanstalt. Die biologische Prufungauf Wirksamkeit als Pflanzenschutzmittel wirdzum uberwiegenden Teil von den Pflanzenschutz-amtern der Bundeslander durchgefuhrt, wahrendnur ein geringer Anteil - zumeist Spezial-Indi-kationen - von Instituten der Biologischen Bun-desanstalt gepriift wird. Die Prufung der Aus-wirkungen auf die Gesundheit von Mensch andTier wird mit einigen Ausnahmen (wie Prufungauf Bienenungefahrlichkeit, Nebenwirkung aufNutzarthropoden, Prufung auf Pflanzenvertrag-lichkeit) von der Biologischen Bundesdem Bundesgesundheitsamt gemeinsam vorge-nommen. Die Zulassung der Pflanzenschutzmittelerfolgt nach deren Prufung and each Anhoren

e speziellen Sadiverstandigenausschussesdurch die Biologische Bundesanstalt im Einver-nehmen mit dem Bundesgesundheitsamt. Das Zu-lassungszeichen ist dem friiheren Anerkennungs-zeichen ahnlich (Abb . 1) .

Bialegische flundesanslaltfir Land- and roratwir,schafl

ZUGELASSEN

Nr.

Abb . 1 . Das Zulassungszeichen, mit dem amtlidi gepriifte and nadiden Sestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes vom 10 . Mai 1968zugelassene Pflanzen- and Vorratsschutzmittel gekennzeichnetwerden. Unter dem Dreieck wird die Zulassungsnummer fur das

betreffende Mittel angegeben .

Von den neuen Regelungen zur Durchfiihrungder biologischen Prufung auf Wirksamkeit alsPflanzenschutzmittel sind folgende auch fur diePrufung von Vorratsschutzmitteln von Bedeu-tung: Nach der Verordnung i1ber diePrufung and Zulassung von Pflan-zenschutzmitteln" vom4.Marz 1969 mullder Antragsteller u . a. Versuchsberichte fiber dieWirksamkeit als Pflanzenschutzmittel in alien imAntrag aufgefiihrten Anwendungsgebieten var-legen, bevor er die Zulassung erhait (14) . DiesPVersuchsberichte entspredien den friheren „Vor-

bnissen" and konnen sowohi vomoder anderen privaten Institutionen

e

." stellen des Deutschen

das Pflanzenschutzgesetz nicht zwischen dieser,,Vorzulassungsprufung" and der eigentlichen,,Zulassungsprufung" (- £rihere „Hauptpru-fung") durch die Biologische Bundesanstalt un-terscheidet, konnen die Ergebnisse beider Prii.-fungsarten gleichwertig fur die Beurteilung derMittel herangezogen werden ; VoraussetzunghierfUr ist, dalI auch die ,Vorzulassungspriifung"(VZP) in vollem Umfange nach den fur die ,Zu-lassungsprufung" giiltigen Vorschriften durchge-fahrt worden ist . Sofern es fur eine beantragteIndikation Prizfungsrichtlinien gibt, sind sie auchfur die ,Vorzulassungspriifung" einzuhalten . Oband in welchem Umfang die Biologische Bundes-anstalt weitere Prufungen veranlaiit, richtet sichnach der Brauchbarkeit der vom Antragstellervorgelegten, fur die Beurteilung erforderlichenUnterl agen .

Noch nicht die Frage, ob - ahnlichwie im allgemeinen Pflanzenschutz and im Forst-schutz - auch fur die Prufung von Vorratsschutz-mitteln die Aufstellung sog . reprasentativerSchadlinge zweckmai3ig bzw. moglich ware . ImPflanzenschutz and im Forstschutz hat sich nam-lich gezeigt, daB eine Einzelpriifung gegen diezahlreichen dort zu bekampfenden Schadlinge auszeitlichen and kostenmaligen Erwagungen nichtpraktizierbar ist, so daB man eine geringe Zahlausgesuchter Schadlinge als Vertreter fur ganzeGruppen in die Prufung nimmt and nach positi-vem Ausgang der Prufung die ganze Gruppe indie Zulassung einbezieht. Die bei der Prufungvon Vorratsschutzmitteln bisher ubliche Aner-kennung ,gegen Kornkafer and andere Vorrats-schadlinge" la13t eine solche Regelung als mog-lich erscheinen, zumal die Prufung sowieso nuran bestimmten Arten von Vorratsschadlingen er-folgt ist, von denen nur selten abgewichen wurde .Es mussen in Zukunft auch these Angabengenauer sein, da die Beschriftung der Behaltnisseand der abgabefertigen Packungen sowie derGebrauchsanweisung Bestandteil der Zulassungist and von der Biologischen Bundesanstalt uber-pruft wird. Wean ein spezieller Sdiadling in der

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Gebrauchsanweisung oder aPackung genannt werden soil, mulogischen Prufung berucksichtigt wfalls er nicht zu einer reprasentatigehort.

Da nach § 12 Abs. 1 Punkt 7 des Pflanzenschutz-gesetzes der Antragsteller die von der Biologi-schen Bundesanstalt bei der Zulassung vorge-schriebenen Angaben (in der Gebrauchsanwei-sung and auf dem Etikett) auffuhren mull, konnenalle fur die ordnungsgema inesPflanzen- oder Vorratsschutz der-lichen Einzelheiten bei der Zulassung sich-tigt werden, wodurch ein unsachgemaler odererfoigloser Einsatz der Mittel vermeidbar ist. Sokann das Pflanzenschutzgesetz bei sinngemallerDurchfiihrung auch zu einem besseren and zeit-gemal3en Vorratsschutz beitragen .

Etikett derbio-

orde sein,ven uppe

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ZusammenfassungDas ,Pflanzenschutzgesetz" vom 10. Mai 1968 hat

fiir die Prufung and Zulassung von Pflanzen- and Vor-ratsschutzmitteln in der Bundesrepublik Deutschlandviele Neuregelungen gebracht, die vorwiegend einembesseren Schutz des Anwenders, des Verbrauchers andder Umwelt dienen . Die wesentlichen Anderungen derVorschriften werden im Vergleich zu den fruherenRegelungen erortert and begriindet . AnschlieBendwerden die Auswirkungen des „Pflanzenschutz-Kosten-gesetzes" vom 26 . August 1969 auf die Prufung andZulassung der Mittel diskutiert . Nachfolgend werdeneinige Probleme bei der Prufung von Vorratsschutz-mitteln angesprochen, wobei in erster Linie eine Ver-einfachung des Prufverfahrens sowie eine Verbesse-rung der Anwendungsvorschriften angestrebt wird .

Summary

The „Plant Protect Law" from 10th of May 1968did cause many new regulations for testing and ad-mission of pesticides (including for store-products)in the Federal Republic of Germany. These regulationsare in particular used for a better protection of theemployer, the consumer, and the surrounding world .The fundamental alterations of the prescriptions arediscussed and founded compared with the former re-gulations . Then the consequences of the „Plant Pro-tection Cost Law" from 26th of August 1969 on testingand admission of pesticides are discussed. Subsequentsome problems arising from testing of pesticides forstore-protection are mentioned. In this connectionfirst of all it is intended a simplification of testingmethods and also a reformation of the directions ofepplication .

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Zoologisches Institut der Technischen Hochschule Darmstadt

Erbliehkeit der Ubertragungsfiihigkeit bzw . Resistenzgegen Vogelmalaria bei der Steehmuelie Culex pipiens L.*)

Von ULRICH DENNHOFER

Mit einer Abbildung

Insekten, besonders aber Stechmucken andFliegen sind oft die l7bertrager von Erregernschlimmster Krankheiten . Das bekannteste Bei-spiel ist wohl die Malaria. Dies nicht zuletztdaher, dal3 sie in Europa immer noch vorkommt,ja vor einigen Jahren (1945 1947) sogar nochin Deutschland heimisdl war (HORMANN, H. 1949,WEYER, F. 1956) . Die menschlidmen Malariaartenwerden durch Stechmucken der Gattung Anophe-les ubertragen. Ebenso wie es dem Mensdieneigene Malariaarten gibt, gibt es audr solche, die

*) Die vorliegende Arbeit entstand im Institut fur Genetik derUniversitat Mainz . Sie geht auf die Anregung von Herrn Pro-fessor Dr. H. LAVEN zuriick, dem ich an dieser Stelle fur dieUnterstdtzung danken mdchte . Zu Dank bin idi auch Herrn Pro-fessor Dr . W. SCHULEMANN aus Bonn verpflichtet, der mir dieParasiten freundlicherweise iiberlassen hat and mich mit ihren

Zuchtmethoden vertraut madite .

auf Vogel spezialisiert sind. Sie gehoren eben-falls der GattungPlasmodium an, werden aberdurch Miicken der Gattung Culex, seltener Aedesubertragen. Eine genaue Aufstellung dariiber gibtHUFF (1965) .Zur Wiederholu der einfachte Ent-

wicklungszyklus : Eine i ihrer Blut-mahlzeit am malariaerkranktem Voge Geschlechts-formen, die Mikro- and Makrogametocyten auf. DieGameten verschmelzen im Megan der Mucke zumOokineten, der sick durch die Magenwand bohrt urddort die sog. Oocyste bildet. Diese wachst stark unterBildung zahlreicher Sporozoiten heran . Die Sporocysteplatzt schlieBlich and die Sporozoiten wandern in dieSpeicheldriisen der Mucke ein . Sticht diese dann einzweites Mal einen gesunden Vogel, so kommen dieseSporozoiten in dessen Blutbahn . Von hier aus gelangensie uber dem Umweg der extraerythrocytaren Stadienin den Geweben wieder zuriick in die Blutbahn. Hier