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VERMERK Fachreferat Strukturpolitik und Kohäsion DIE UMWELT- UND FISCHEREIZONE (ZERP) IN KROATIEN FISCHEREI DE Februar 2008

New DIE UMWELT- UND FISCHEREIZONE (ZERP) IN KROATIEN · 2015. 9. 18. · Republik Kroatien vom 29. Oktober 2003, mit der der Wortlaut des Beschlusses über die Ausweitung der Hoheitsbefugnisse

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VERMERK

Fachreferat Strukturpolitik und Kohäsion

DIE UMWELT- UND FISCHEREIZONE (ZERP)

IN KROATIEN

FISCHEREI

DEFebruar 2008

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Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union

Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik

FISCHEREI

DIE UMWELT- UND FISCHEREIZONE (ZERP) IN KROATIEN

VERMERK

Inhalt: Auch wenn die Schaffung der Umweltschutz- und Fischereizone (ZERP) durch Kroatien als Maßnahme zur Bewirtschaftung der Fischbestände begründet wird, reicht ihre Bedeutung weit darüber hinaus. In diese Frage spielen auch Grenzstreitigkeiten hinein, die ein ernstes Hindernis auf dem Weg zum Abschluss technischer Abkommen bilden. Die Frage der ZERP ist in den Beitrittsverhandlungen zwischen Kroatien und der Europäischen Union zu einem vorrangigen Thema geworden.

IP/B/PECH/NT/2008_03 26.02.2008 PE 397.233 DE

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Dieser Vermerk wurde vom Vorsitzenden des Fischereiausschusses des Europäischen Parlaments angefordert. Das vorliegende Dokument wird in den folgenden Sprachen veröffentlicht: - Original: FR. - Übersetzungen: DE, EN, ES, IT, PT. Verfasser: Jesús IBORRA MARTÍN Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik Europäisches Parlament B-1047 Brüssel E-Mail: [email protected] Das Manuskript wurde im Februar 2008 abgeschlossen. Diese Studie ist im Internet abrufbar: http://www.europarl.europa.eu/activities/expert/eStudies.do?language=DE Brüssel, Europäisches Parlament, 2008. Die hier vertretenen Auffassungen geben die Meinung des Verfassers wieder und entsprechen nicht unbedingt dem offiziellen Standpunkt des Europäischen Parlaments. Nachdruck und Übersetzung - außer zu kommerziellen Zwecken - mit Quellenangabe gestattet, sofern der Herausgeber vorab unterrichtet und ihm ein Exemplar übermittelt wird.

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung ............................................................................................................................... 3

2. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der ZERP............................................................ 6

3. Der slowenisch-kroatische Streitfall ...................................................................................... 7

4. Chronologie der Krise ............................................................................................................ 8

5. Die ZERP und die Verhandlungen über den Beitritt Kroatiens zur EU ................................ 9

6. Eine mögliche Lösung: der Graben von Pomo/Jabuka ........................................................ 10

ANHANG I: Karte der ZERP................................................................................................. 11

ANHANG II: Beschluss über die Ausweitung der Hoheitsbefugnisse der Republik Kroatien in der Adria ........................................................................................ 12

ANHANG III: Wortlaut der Verbalnote Nr. 331/2003 der ständigen Vertretung der Republik Kroatien vom 29. Oktober 2003, mit der der Wortlaut des Beschlusses über die Ausweitung der Hoheitsbefugnisse der Republik Kroatien in der Adria übermittelt wurde........................................................... 15

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

1. Einleitung Auch wenn die Schaffung der Umweltschutz- und Fischereizone (kroatisch Zaštićeni ekološko-ribolovni pojas, ZERP) durch Kroatien als Maßnahme zur Bewirtschaftung der Fischbestände begründet wird, reicht ihre Bedeutung weit darüber hinaus. In diese Frage spielen auch Grenzstreitigkeiten hinein, und der immer wieder vorgetragene Nationalismus stellt ein ernstes Hindernis auf dem Weg zum Abschluss technischer Abkommen dar. Die Frage der ZERP ist in den Beitrittsverhandlungen zwischen Kroatien und der Europäischen Union zu einem vorrangigen Thema geworden. Das kroatische Seegesetzbuch von 1994 sah bereits die Erweiterung der Hoheitsbefugnisse vor. Die ZERP wurde auf Betreiben der Kroatischen Bauernpartei geschaffen, die 2003 der regierenden Koalition angehörte. Der Beschluss über die Schaffung (siehe Anhang II) der Umweltschutz- und Fischereizone wurde am 3. Oktober 2003 unter der Regierung von Ivica Račan veröffentlicht. Er trat ein Jahr später in Kraft, wobei jedoch die Mitgliedstaaten der EU von seinem Geltungsbereich ausgenommen wurden. Seit dem 1. Januar 2008 gilt die Zone uneingeschränkt auch für die Mitgliedstaaten der EU. Mit der Einrichtung der ZERP hat Kroatien seine Hoheitsbefugnisse auf hoher See um 23 870 km2 erweitert, die zu seinen Hoheitsgewässern von 31 757 km² hinzukommen.

ZERP

Kroatische Gewässer

Slowenische Gewässer

Hoheitsgebiete in der nördlichen Adria

Italienische Gewässer Hohe See

Die Grenzen der ZERP gehen über die kroatischen Hoheitsgewässer hinaus. Ihr Verlauf richtet sich nach dem Vertrag zwischen Italien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien von 1968 und dem Vertrag zwischen Kroatien und der

Bundesrepublik Jugoslawien von 2001. Somit würde die ZERP die

italienisch-kroatische Mittellinie auf der Platte des Festlandsockels in der Adria erreichen.

Grundsätzlich sollte die ZERP allen Ländern die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs sowie die Freiheit garantieren, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu verlegen. Für die Fischerei sähe die ZERP-Regelung den Abschluss von Abkommen mit anderen Staaten über die Nutzung der zulässigen Restfangmenge vor, die so festgelegt würde, dass die biologischen Ressourcen erhalten bleiben. Die ZERP würde es den kroatischen Behörden ermöglichen, Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes einer empfindlichen Meeresumwelt und der Nutzung der Fischereiressourcen wahrzunehmen.

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

Das Seerecht sieht zwar die Ausweitung der Hoheitsgewässer vor, doch gehen die kroatischen Bestrebungen über den gemeinschaftlichen Besitzstand hinaus und werfen für die Bewirtschaftung der Bestände und die Kontrolle der Fischerei erhebliche Probleme auf. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Vermerks war die Zahl der Vorfälle innerhalb der ZERP nicht hoch. Am 3. Januar 2008 brachte die kroatische Marine einen italienischen Trawler mit drei Fischern an Bord auf und eskortierte ihn in den Hafen von Vis. Dieser Zwischenfall hängt aber nicht ursächlich mit der ZERP zusammen, weil der italienische Trawler in den kroatischen Hoheitsgewässern angehalten und überprüft worden sein soll. Am 6. Februar 2007 geriet der türkische Frachter UND Adriyatik genau an der Grenze der ZERP in Brand. Dieser Vorfall wurde in Kroatien als Testfall für die Wirksamkeit der ZERP angesehen. Slowenien und Italien machen die Einrichtung der ZERP zu einer Frage, die vor jeder gründlichen Erörterung der Alternativen für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände behandelt werden müsse. Ungeachtet dessen nehmen die Nachbarstaaten Kroatiens die Einrichtung der ZERP sehr unterschiedlich wahr. Italien misst den potenziellen wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen für die Fischerei erhebliche Bedeutung bei, belief sich der Wert der Fänge der italienischen Flotte in der Zone vor der Einrichtung der ZERP doch auf schätzungsweise 300 Mio. EUR und war damit zehnmal so hoch wie die Höhe der kroatischen Fänge. Schätzungen von Federcoopesca zufolge stammt wertmäßig ein Drittel der italienischen Fänge aus der ZERP. Slowenien wiederum möchte seinen historischen Zugang für eine begrenzte Anzahl von Fischereischiffen mit sehr eingeschränkten Möglichkeiten in den kroatischen Hoheitsgewässern entlang des nordöstlichen Teils von Istrien behalten. Tatsächlich beläuft sich die Jahresfangmenge Sloweniens auf ca. 1 000 Tonnen, davon 40 % in internationalen Gewässern. Von den 165 Schiffen der slowenischen Flotte haben nur 23 eine Länge von über 12 Metern. Die potenziellen Zugangsprobleme würden diese 23 Schiffe und Fänge in der Größenordnung von 400 Tonnen jährlich betreffen. Das operationelle Programm Sloweniens für den Europäischen Fischereifonds sieht die Anwendung von Vorkehrungen für die „vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit“ vor. Diese Maßnahme ist vorgesehen, um den Fischereiaufwand seitens der slowenischen Flotte zu verringern, die normalerweise in den internationalen Gewässern tätig ist und von der kroatischen ZERP betroffen sein könnte. Slowenien ist der Ansicht, dass die Situation nur zeitweilig anhält. Zwischen Slowenien, dessen Küste nur 46,6 km lang ist, und Kroatien bestehen Meinungsverschiedenheiten in Fragen des Grenzverlaufs und des Zugangs zum Meer. Aus Sicht Sloweniens ist die ZERP mit dem Grenzstreit um die Bucht von Piran verknüpft. Die slowenische Regierung hat angesichts der Vorwürfe, die nationalen Interessen nur schwach zu verteidigen, wiederholt bekräftigt, dass die Frage auf der Ebene der EU behandelt werden müsse. Ministerpräsident Janša hat erklärt, dass der nächste Schritt von Kroatien getan werden und es das Abkommen von 2004 in vollem Umfang umsetzen oder aber einen neuen Vorschlag unterbreiten müsse. Janša hat angekündigt, dass Slowenien keinen Vorteil aus seiner EU-Ratspräsidentschaft ziehen werde, dass die Ratspräsidentschaft aber auch kein Hindernis für den Schutz der Interessen Sloweniens sein dürfe. Slowenien hat die Eröffnung des Fischereikapitels bei den Beitrittsverhandlungen Kroatiens mit der Europäischen Union blockiert. Ein erneutes Moratorium erscheint nicht ausreichend, damit sich Italien und Slowenien auf neue Verhandlungen einlassen. Ein Neuzuschnitt der Schutzzone mit dem Graben von Pomo/Jabuka

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

als Mittelpunkt wäre aus wissenschaftlicher Sicht gerechtfertigt und würde die Beibehaltung der ZERP gegenstandslos werden lassen. Der Spielraum der neuen kroatischen Regierung unter Ivo Sanader ist sehr begrenzt, da die Einrichtung der ZERP in Kroatien auf sehr breite politische Unterstützung stößt. Die Kroatische Sozialliberale Partei (HSLS), die Kroatische Bauernpartei (HSS) und das Demokratische Zentrum unterstützen die ZERP. Die Kroatische Demokratische Union (HDZ), die Partei von Ministerpräsident Ivo Sanader, nimmt eine nuanciertere Haltung ein und weist auf die möglichen Reaktionen der Europäischen Union hin. Eine Aufhebung der ZERP wäre angesichts der Befürwortung der ZERP durch das Bündnis aus Kroatischer Sozialliberaler Partei und Kroatischer Bauernpartei nicht einfach. Dieses Bündnis verfügt zwar nur über acht Abgeordnete von insgesamt 153, doch hat sie sich eine solide Position innerhalb der Regierung verschafft, der sie die Mehrheit sichert. Die öffentliche Meinung in Kroatien ist sehr für die Beibehaltung der ZERP.

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

2. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der ZERP Für die Einrichtung der ZERP hat sich Kroatien auf das Seerechtsübereinkommen von Montego Bay gestützt, und die kroatische Regierung hat vor der Schaffung der Zone die Vereinten Nationen (siehe Anhang III) über ihren Beschluss unterrichtet. Allerdings hat Kroatien hinsichtlich der Konsultation der Nachbarländer Artikel 123 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nicht beachtet. Die technischen Vorschriften der EU sind im Allgemeinen strenger als die kroatische Regelung. Dementsprechend dürften die Fischer aus der EU keine Schwierigkeiten haben, die kroatischen Vorschriften einzuhalten. Es hat jedoch ganz den Anschein, dass Kroatien den Schlüssel für die Kontrolle und die Einschränkung des Zugangs in der Zukunft behalten möchte, während der gemeinschaftliche Besitzstand für die Schiffe der Mitgliedstaaten den uneingeschränkten Zugang zu den Ausschließlichen Wirtschaftszonen vorsieht. Gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer sollten die Staaten erstmals vor dem 31. Dezember 2007 die Schutzzonen sowie mögliche dort anzuwendende Bewirtschaftungsmaßnahmen festlegen, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Hoheitsgewässer. Hinsichtlich der nationalen Fangschutzzonen heißt es in Artikel 7: „Hat eine vorgeschlagene Fangschutzzone in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats, so erfolgt die Bezeichnung erst, nachdem die Kommission, der Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat konsultiert wurden.“ Kroatien vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung der ZERP durch die Grundzüge des „Aktionsplans der Gemeinschaft für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer“ gerechtfertigt sei, die im Dezember 2002 vom Rat Landwirtschaft und Fischerei der EU verabschiedet wurden. In diesem Plan ist von der Aussicht auf die Einrichtung neuer Fischereischutzzonen im Mittelmeerbecken die Rede. Es argumentiert im Übrigen, dass die im April 2003 von Frankreich eingerichtete Umweltschutzzone im Mittelmeer einen Präzedenzfall für die ZERP darstelle. Kroatien beruft sich auch auf andere Präzedenzfälle für die Ausweitung des Hoheitsgebiets im Mittelmeer, etwa die Fischereischutzzone (Spanien), die ausschließliche Fischereizone (Malta), die vorbehaltene Fischereizone (Algerien), die Fischereizone (Tunesien), die ausschließliche Wirtschaftszone (Marokko, Ägypten sowie alle Schwarzmeeranrainerstaaten) und die erweiterten Hoheitsgewässer (Syrien). Ein weiteres Argument der kroatischen Regierung für die Einrichtung der ZERP beruht auf dem Schutz der Küsten und des Fremdenverkehrsgewerbes vor der Gefahr einer Ölpest nach dem Schiffbruch der Prestige.

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

3. Der slowenisch-kroatische Streitfall Die Frage der ZERP hängt unmittelbar mit dem kroatisch-slowenischen Grenzstreit zusammen. Weniger als 1 % des slowenisch-kroatischen Grenzverlaufs an Land ist heute Gegenstand der Auseinandersetzung um die Aufteilung der Bucht von Piran und den Grenzverlauf im Mündungsgebiet der Dragonja.

Bei dem Streit geht es darüber hinaus um die Abgrenzung der Hoheitsgewässer der beiden Länder bis zu den italienischen Gewässern. Kroatien nimmt für sich die Anwendung der Bestimmungen des

Seerechtsübereinkommens der UNO in Anspruch, demzufolge die Aufteilung der Bucht von Piran entlang der Mittellinie im gleichen Abstand von der kroatischen und der slowenischen Küste erfolgen müsste. Dies hätte zur Folge, dass die

slowenischen Hoheitsgewässer von den kroatischen und den italienischen Hoheitsgewässern umschlossen wären. Damit hätten die slowenischen Hoheitsgewässer keine unmittelbare Verbindung zur hohen See. Dies würde jedoch den Verkehr der slowenischen Schiffe nicht behindern, da ihnen von den internationalen Übereinkommen das Recht auf freie Durchfahrt garantiert wird.

ITALIEN

Italienische Gewässe

SLOWENIEN

r Slowenische Gewässer

Kroatische Gewässer

von Slowenien beanspruchter Korridor

internationale Gewässe

KROATIEN r

Slowenien beansprucht seit 1993 die Kontrolle über nahezu die gesamte Bucht von Piran und verlangt die Einrichtung eines Korridors durch die kroatischen Hoheitsgewässer bis zur hohen See. Kroatien lehnt den slowenischen Vorschlag ab, weil er insbesondere mit dem Nachteil verbunden wäre, dass Kroatien seine einzige gemeinsame Grenze mit Italien verlöre. Das bilaterale Fischereiabkommen zwischen Slowenien und Kroatien wurde nie angewandt. Indessen ermöglichte es bis zum Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union ein Verhaltenskodex den slowenischen Fischern, in den kroatischen Gewässern Fischfang zu betreiben. Diese Fischerei richtet sich insbesondere auf Grundfischarten. Seit dem Beitritt Sloweniens zur EU sind die meisten dieser Fischereimöglichkeiten ausgesetzt.

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

4. Chronologie der Krise Im Laufe des Jahres 2004 trafen Italien, Slowenien und Kroatien viermal (am 12. Februar in Triest, am 11. März in Portorož, am 7. April in Pula und am 4. Juni in Brüssel) im Beisein der Kommission zusammen, um eine Lösung für den Streitfall zu finden. Das bei der Zusammenkunft am 4. Juni 2004 geschlossene Abkommen sieht vor, dass Kroatien keinen Aspekt der Umweltschutz- und Fischereizone auf die EU-Mitgliedstaaten anwendet, bis eine gemeinsame Lösung im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand und unter Berücksichtigung der Interessen der benachbarten EU-Mitgliedstaaten gefunden ist. Dementsprechend hat das kroatische Parlament eine Ausnahmeregelung für die Fischereischiffe der EU-Mitgliedstaaten beschlossen. Auf der Sitzung des Europäischen Rates im Juni 2004 wurde Kroatien der Status eines Bewerberlandes zuerkannt. Dieser Rat hat in seine Schlussfolgerungen auch ein politisches Abkommen Kroatiens mit Italien und Slowenien aufgenommen, dessen Gegenstand die Aussetzung der Anwendung der ZERP für die Schiffe der Europäischen Union war. Diese Aussetzung wird auch im Rahmen der Beitrittsverhandlungen erwähnt. Im Beschluss des Rates vom 13. September 2004 wurde als kurzfristige Priorität aufgeführt: „Verstärkte Anstrengungen zur endgültigen Lösung noch offener bilateraler Fragen, insbesondere Grenzangelegenheiten, mit Slowenien, Serbien, Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina ohne einseitige Initiativen. Lösung aller Fragen, die sich im Rahmen der einseitigen Erklärung über den Schutz der ‚Umwelt- und Fischereizone in der Adria‘ ergeben.“ In ihrem Jahresbericht 2006 über die „Beitrittspartnerschaft mit Kroatien“ hatte die EU die Frage der ZERP nicht als Hauptpriorität aufgenommen und Kroatien lediglich aufgefordert, das dreiseitige Abkommen von 2004 weiterhin anzuwenden. Das kroatische Parlament hat seine Haltung geändert und am 15. Dezember 2006 ein Moratorium für die Schiffe der Fischereiflotten der EU bis zum 1. Januar 2008 beschlossen. Ungeachtet der Appelle des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 10. Dezember 2007 und trotz der im Jahre 2004 eingegangenen Verpflichtungen hat Kroatien an der Befristung des Moratoriums bis zum 1. Januar 2008 festgehalten. Am 12. Februar 2008 gab der Rat die Bedingungen bekannt, die Kroatien für seinen Beitritt zur EU erfüllen müsse, wobei die Liste der Prioritäten überarbeitet wurde1. So muss Kroatien verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Frage der Umweltschutz- und Fischereizone (ZERP) zu lösen.

1 http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st05/st05122.de08.pdf

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

5. Die ZERP und die Verhandlungen über den Beitritt Kroatiens zur EU Der Beschluss des Rates vom 13. September 2004 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Kroatien enthält als kurzfristige Priorität unter anderem „verstärkte Anstrengungen zur endgültigen Lösung noch offener bilateraler Fragen, insbesondere Grenzangelegenheiten, mit Slowenien, Serbien, Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina ohne einseitige Initiativen. Lösung aller Fragen im Zusammenhang mit der einseitigen Erklärung über den Schutz der ‚Umwelt- und Fischereizone‘ in der Adria.“ Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass einseitige Schritte in Bezug auf die Einrichtung der ZERP die Beitrittsverhandlungen nachteilig beeinflussen könnten. Im Juli 2006 empfahl die Kommission in ihrem Bericht an den Rat die Eröffnung des Fischereikapitels im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit Kroatien ohne jede Vorbedingung. Der Rat schloss sich mit Ausnahme Sloweniens dieser Haltung an. Slowenien verlangte als Vorbedingung ein Abkommen über den gegenseitigen Zugang zu den Hoheitsgewässern in der Bucht von Piran. Am 22. September 2006 legte Slowenien im AStV seine Vorbedingung für die Aufnahme der Verhandlungen über das Fischereikapitel dar: Kroatien müsse sich gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Kroatien über den Grenzverkehr und die Zusammenarbeit konstruktiv an der Regelung der kommerziellen Meeresfischerei beteiligen und schließlich ein Abkommen mit der Europäischen Kommission über den Inhalt der Vorschriften für dessen Durchführung schließen. In Ermangelung eines derartigen Abkommens sind die Verhandlungen seit Oktober 2006 blockiert. Die Kommission betätigte sich als Vermittlerin und nahm die Mitwirkung zweier Fachleute (eines Schweden und eines Dänen) in Anspruch. Im April 2007 legten die Fachleute ein Paket von Vorschlägen für die Modalitäten des Zugangs zur Fischerei sowie die Inspektion und Kontrolle der Fischerei innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer vor. Diesen Vorschlägen sollte die Vorlage eines Berichts der „Weisen“ folgen. Die Weigerung Italiens und Sloweniens, die ZERP anzuerkennen, bildete ein Hindernis für den Abschluss eines Abkommens, insbesondere über die Kontrollregelung. Kroatien hat erklärt, dass es keine Beschränkung der Anzahl der Schiffe aus der EU geben werde, die in der ZERP der Fischerei nachgehen könnten, jedoch müssten die Zugangsbedingungen noch geklärt werden. Kroatien lehnte es jedoch ab, an einer hochrangigen Zusammenkunft teilzunehmen, die von der Kommission vorgeschlagen worden war.

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

6. Eine mögliche Lösung: der Graben von Pomo/Jabuka Der Graben von Pomo/Jabuka ist als kritisches Habitat für Grundfischarten, insbesondere den Seehecht (Merluccius merluccius) und den Kaisergranat (Nephrops norvegicus), anerkannt2. Bereits im Jahre 20023 hatte die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer eine Vergrößerung der Netzmaschenweite bzw. sogar die vorübergehende Schließung dieser Zone empfohlen.

Legende: Adriatic Sea Management Units – Bewirtschaftungseinheiten in der Adria GFCM proposed boundaries – Von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer vorgeschlagener Grenzverlauf Revised boundaries – Geänderter Grenzverlauf Sowohl Slowenien als auch Italien sind bestrebt, jede negative Folge der kroatischen ZERP zu vermeiden. Diese beiden Länder haben sich aktiv an den technischen Gesprächen mit Kroatien über den Vergleich der technischen Vorschriften in der Adria und den Schutz der empfindlichen Fischereigründe im Gebiet des Grabens von Pomo/Jabuka gemäß dem Besitzstand der GFP beteiligt. Um in der Frage des Grabens von Pomo/Jabuka voranzukommen, hatte die Kommission im Juli und September 2007 bilaterale Treffen mit Italien abgehalten, jedoch wurden diese Treffen von Italien abgesagt. 2007 fanden fünf Sitzungen zur Erörterung technischer Fragen im

Zusammenhang mit den technischen Maßnahmen und der Kontrolle der Fischerei zwischen Slowenien, Kroatien, Italien und der Kommission statt. Bei diesen Besprechungen kam es zwischen den Teilnehmern zu einem Einvernehmen hinsichtlich der Notwendigkeit, im Graben von Pomo/Jabuka über eine Fischereischutzzone verfügen zu können. Diese Schutzzone sollte sich teilweise auf die kroatische ZERP und teilweise auf die internationalen Gewässer erstrecken. Zu klären blieben noch die genaue Lage, die Ausdehnung, die Intensität und die für die Fischerei gesperrte Zone innerhalb der Schutzzone. Ebenso sind noch weitere technische Maßnahmen außerhalb der für die Fischerei gesperrten Zone, jedoch innerhalb der Schutzzone sowie die Kontrollregelung festzulegen.

2 Adriamed. (2001) The geographical management units of the Adriatic Sea. Paper presented at the GFCM-SAC

Working Group on Management Units (Alicante, 23.-25. Januar 2001). 3 Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM). Arbeitsgruppe für demersale Arten. Rom,

Italien, 20.-22. März 2002.

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ANHANG I: Karte der ZERP

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

ANHANG II: Beschluss über die Ausweitung der Hoheitsbefugnisse der Republik Kroatien in der Adria

Gemäß Artikel 1042 Seegesetzbuch und auf der Grundlage von Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen hat das kroatische Parlament in seiner Sitzung vom 3. Oktober 2003 einen

BESCHLUSS ÜBER DIE AUSWEITUNG DER HOHEITSBEFUGNISSE DER REPUBLIK KROATIEN IN DER ADRIA

gefasst. Auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, in dem den Küstenstaaten das Recht zugesprochen wird, die ausschließliche Wirtschaftszone auszurufen, und des Teils V des Übereinkommens, in dem die Rechte und die Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten sowie die Rechte anderer Staaten in dieser Zone festgelegt sind, im Geiste des Seegesetzbuchs von 1994, in dem in Kapitel IV (Artikel 33 bis 42) die ausschließliche Wirtschaftszone der Republik Kroatien und die Rechte und die Hoheitsbefugnisse festgelegt sind, die Kroatien dort ausüben kann, und in dem in Artikel 1042 bestimmt wird, dass das kroatische Parlament über die Ausrufung der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Kroatien zu entscheiden hat, und in dem erklärt wird, dass die Bestimmungen von Artikel 33 bis 42 zur Anwendung gelangen, sobald das kroatische Parlament beschließt, die ausschließliche Wirtschaftszone auszurufen, darüber besorgt, dass die lebenden Ressourcen der Adria ernsthaft gefährdet sind, in der Erwägung, dass der Fischereidruck der Nichtanrainer der Adria und des Mittelmeers mehrere Jahre lang auch durch den Einsatz so genannter Industrieschiffe zugenommen hat, im Bewusstsein der Tatsache, dass die übermäßige Nutzung der lebenden Ressourcen der Adria wegen der Unmöglichkeit, Maßnahmen zur Vorausschau, Beschränkung und Kontrolle der Fischerei zu treffen, hauptsächlich in dem den Regelungen für die Hohe See unterstehenden Gebieten der Adria stattfindet, in der Überzeugung, dass die Fortdauer derartiger Praktiken die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände sowie ihre nachhaltige Nutzung gefährdet und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei fördert und den Interessen der Republik Kroatien und aller anderen Adriastaaten schadet, in der Erwägung, dass die Adria im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (Artikel 122) ein umschlossenes oder halbumschlossenes Meer ist, das aufgrund seiner geringen Größe für Verschmutzungen erheblich empfindlicher ist als andere Meere, im Bewusstsein der Tatsache, dass sich eine Katastrophe wie im Fall des Öltankers „Prestige“ verheerend auf die lebenden Ressourcen der Adria auswirken würde und schwerwiegende soziale und wirtschaftliche Folgen für die Küstengebiete der gesamten Adria einschließlich der kroatischen Wirtschaft allgemeine und des kroatischen Fremdenverkehrs im Besonderen hätte, zur Unterstützung der multilateralen Bemühungen mit dem Ziel, die nachhaltige Fischerei im Mittelmeer sicherzustellen, sowie der Grundzüge, denen zufolge Vorkehrungen für die im

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

November 2003 in Venedig geplante Ministerkonferenz über die nachhaltige Entwicklung der Fischereiwirtschaft im Mittelmeer getroffen werden, insbesondere: - des souveränen Rechts eines jeden Staates, seine Hoheitsbefugnisse über das Meer im Einklang mit dem Völkerrecht auszuweiten; - der Ausweitung der nationalen Hoheitsbefugnisse als Mittel zur Gewährleistung und Kontrolle der nachhaltigen Fischerei; - der Notwendigkeit, dringende Maßnahmen zum Schutz sowohl der Fischbestände als auch der Meeresumwelt zu ergreifen; - der Koordinierung der Maßnahmen aller Küstenstaaten im Bereich der Forschung, der Bewirtschaftung und der Kontrolle der Fischerei; - des Einsatzes der multilateralen Mechanismen bei der Erreichung dieser Ziele, - in der Erwägung, dass die Ausweitung der nationalen Hoheitsbefugnisse im Mittelmeer günstige Bedingungen für die nachhaltige Fischerei schaffen, zur wirksamen Verhinderung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei beitragen und die Grundlagen für die bi- und multilaterale produktive Zusammenarbeit der Mittelmeerstaaten legen wird, unter Bekräftigung der souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse, die die Republik Kroatien entsprechend dem Völkerrecht bereits auf ihrem Festlandsockel ausübt, unter Berücksichtigung der Interessen der Republik Kroatien zur Erhaltung der traditionellen Fischerei in der Adria als einer Hauptvoraussetzung für die Entwicklung des Fremdenverkehrs und als Anreiz für die örtliche Bevölkerung, auf den Inseln zu bleiben, als Voraussetzung für die nachhaltige und zweckmäßige langfristige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus in der Adria gemäß Teil V des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und gemäß Artikel 1042 des Seegesetzbuchs wird folgender Beschluss gefasst: 1. Das kroatische Parlament ruft den Inhalt der ausschließlichen Wirtschaftszone in Verbindung mit den souveränen Rechten zum Zweck der Erforschung und der Nutzung bei gleichzeitiger Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen über die Außengrenzen der Hoheitsgewässer hinaus sowie die Hoheitsbefugnisse in Bezug auf die wissenschaftliche Meeresforschung und den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt aus, kraft derer die Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien mit Wirkung von heute eingerichtet wird. 2. Das kroatische Parlament behält sich das Recht vor, gegebenenfalls weitere Bestandteile von Kapitel VI des Seegesetzbuchs gemäß den Vereinten Nationen und des Seerechtsübereinkommens auszurufen. 3. Die Anwendung der Rechtsordnung für die Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien beginnt zwölf Monate nach ihrem Erlass. Ab diesem Tag beginnt ebenfalls die Anwendung von Artikel 33, 34 Absatz la sowie von Artikel 35, 41 und 42 in Kapitel IV der Festlegungen des Seegesetzbuchs für die Wirtschaftszone. Der Zeitraum wird für die Vorbereitung der Durchführungsmechanismen und für die mögliche Unterzeichnung von Abkommen oder für die Vereinbarung von Vorkehrungen mit den interessierten Staaten und den Europäischen Gemeinschaften genutzt. 4. Unbeschadet der souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse der Republik Kroatien in der auf diese Weise geschützten Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

besteht weiterhin eine Meereszone, in der alle Staaten gemäß den Garantien des internationalen Rechts die Freiheit der Schifffahrt, des Überflugs, der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie andere völkerrechtlich zulässige Nutzungen genießen. 5. Die Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien umfasst das Seegebiet von der Außengrenze der Hoheitsgewässer zur hohen See hin bis zu ihrer gemäß dem allgemeinen Völkerrecht zulässigen Außengrenze. Die Außengrenze der Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien wird in Abgrenzungsübereinkünften mit den Staaten festgelegt, deren Küsten der kroatischen Küste gegenüberliegen oder an sie grenzen. 6. Bis zum Abschluss der Abgrenzungsübereinkünfte folgen die Außengrenzen der Umwelt- und Fischereischutzzone der Republik Kroatien bis auf Weiteres der linearen Abgrenzung des Festlandsockels entsprechend der Übereinkunft zwischen der SFRJ und der Republik Italien über die Abgrenzung des Festlandsockels von 1968 und in Bezug auf die benachbarte Abgrenzung der Linie, die der Richtung der vorläufigen Abgrenzungslinie der Hoheitsgewässer folgt und diese fortführt, wie sie im Protokoll von 2002 über die Interimsregelung entlang der südlichen Grenze zwischen der Republik Kroatien, Serbien und Montenegro festgelegt wurde. 7. Die Republik Kroatien wird eng mit dem gesamten Adriaraum und den anderen Mittelmeerstaaten zusammenarbeiten, denen an den Bemühungen um den Schutz der Adria und des Mittelmeers durch eine konzertierte Aktion gelegen ist. 8. Dieser Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Nr. 30201/0301/02 Zagreb, am 3. Oktober 2003 DAS KROATISCHE PARLAMENT

DER PRÄSIDENT DES KROATISCHEN PARLAMENTS

Zlatko Tomčić (gez.)

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La zone écologique et de pêche (ZERP) en Croatie

ANHANG III: Wortlaut der Verbalnote Nr. 331/2003 der ständigen Vertretung der

Republik Kroatien vom 29. Oktober 2003, mit der der Wortlaut des Beschlusses über die Ausweitung der Hoheitsbefugnisse der Republik Kroatien in der Adria übermittelt wurde

Die ständige Vertretung der Republik Kroatien bei den Vereinten Nationen übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Depositar des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 ihre Empfehlungen und beehrt sich, ihm Folgendes mitzuteilen: Das kroatische Parlament hat am 3. Oktober 2003 den Beschluss über die Ausweitung der Hoheitsbefugnisse der Republik Kroatien in der Adria verabschiedet. Durch dieses Gesetz des kroatischen Parlaments wurde ab diesem Tage die Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien über die Außengrenzen der kroatischen Hoheitsgewässer hinaus eingerichtet. Die Republik Kroatien wird in ihrer Umweltschutz- und Fischereizone gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und auf der Grundlage der Regelung der ausschließlichen Wirtschaftszone (Artikel 56) ihre souveränen Rechte zum Zwecke der Erforschung und der Nutzung, der Erhaltung und der Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen über die Grenzen der Hoheitsgewässer hinaus sowie die Hoheitsbefugnisse der wissenschaftlichen Meeresforschung und den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt ausüben. Die Anwendung der mit diesem Beschluss verabschiedeten Regelung tritt am 3. Oktober 2004 in Kraft. Unbeschadet der souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse der Republik Kroatien bleibt die Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien ein Seegebiet, in dem alle Staaten die kraft Artikel 58 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen garantierten Freiheiten „… der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie andere völkerrechtlich zulässige, mit diesen Freiheiten zusammenhängende Nutzungen des Meeres, insbesondere im Rahmen des Einsatzes von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie des Betriebs unterseeischer Kabel und Rohrleitungen, die mit den anderen Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sind“, genießen. Die Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien umfasst ein Seegebiet von der Außengrenze der Hoheitsgewässer zur hohen See hin bis zu ihrer gemäß dem allgemeinen Völkerrecht zulässigen Außengrenze. Die Außengrenzen der Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien werden gemäß Artikel 74 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Abgrenzungsübereinkünften mit den Nachbarstaaten festgelegt. Bis zum Abschluss der Abgrenzungsübereinkünfte folgen die Außengrenzen der Umwelt- und Fischereischutzzone der Republik Kroatien bis auf Weiteres der linearen Abgrenzung des Festlandsockels entsprechend der Übereinkunft zwischen der SFRJ und der Republik Italien über die Abgrenzung des Festlandsockels von 1968 und in Bezug auf die benachbarte Abgrenzung der Linie, die der Richtung der vorläufigen Abgrenzungslinie der Hoheitsgewässer folgt und diese fortführt, wie sie im Protokoll von 2002 über die Interimsregelung entlang der südlichen Grenze zwischen der Republik Kroatien, Serbien und Montenegro festgelegt wurde. Eine Kopie des Beschlusses des kroatischen Parlaments vom 3. Oktober 2003 über die Ausweitung der Hoheitsbefugnisse der Republik Kroatien in der Adria, der im Staatsanzeiger Nr. 157/2003 der Republik Kroatien veröffentlicht wurde, ist als Anlage beigefügt, ebenso eine Übersetzung in englischer Sprache. Die Liste der Koordinaten der vorläufigen Außengrenzen

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Die Umwelt- und Fischereizone (ZERP) in Kroatien

der Umweltschutz- und Fischereizone der Republik Kroatien wird dem Sekretariat rechtzeitig übermittelt. Die ständige Vertretung der Republik Kroatien bei den Vereinten Nationen möchte diesen Anlass nutzen, um den Generalsekretär der Vereinten Nationen erneut ihrer Hochachtung zu versichern. New York, am 29. Oktober 2003.

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