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52 | Elektrotechnik 3/18 Aus- und Weiterbildung Fragen und Antworten zur NIN 2010/2015 NIN-Know-how 141 Sehr viele Fragen erhalten wir im Moment zur teilrevidierten NIV. Es ist verständlich, dass eine neue Verordnung Fragen aufwirft. Es zeigt aber auch, dass sich das Kontroll- und Installationsgewerbe darum bemüht, die Änderun- gen der neuen NIV umzusetzen. Zum Teil ärgert man sich aber auch über gewisse Artikel, die sich dann jedoch beim genaueren Hinsehen überhaupt nicht geändert haben. Das Lesen der teilrevidierten NIV und der Vergleich zur gängig gemachten Praxis zeigen dem einen oder anderen auf, dass er eventuell in der Vergangenheit Abwei- chungen zur NIV zugelassen hat. hielten auch einiges aus. In den Haus- installationsvorschriften (HV) war eine zweifache Übersicherung bis zur Aus- gabe von 1985 zulässig. Das heisst, dass Steckdosen, die bis ins Jahr 1994 installiert wurden, zweifach übersichert werden durften. Danach galt die NIN 1995. So war es zum Beispiel vor 1995 zulässig, eine J15 mit 25 A abzusichern. Bei einer periodischen Kontrolle kann dies auf- grund des Bestandesschutzes nicht be- anstandet werden. Es ist aber oft schwer festzustellen, wann die Steckdose genau montiert wurde. Wenn es sich um ein CEE-Modell handelt, so kann man aber sicher davon ausgehen, dass diese zu einer Zeit installiert wurde, in der die Übersi- cherung nicht mehr normenkonform gewesen wäre. In diesem Fall ist eine Beanstandung sicher angebracht. Im weiteren Verlauf der Normenänderungen wurde die Übersicherung immer mehr eingeschränkt. Heute gilt nur noch die Ausnahme, dass Steckdosen mit einem Bemessungsstrom von 10 A mit einem Leitungsschutzschalter 13 A abgesichert werden dürfen. Den Verlauf der Normen- änderungen habe ich Ihnen in Abbil- dung 1 aufgeführt. (pn) Wo schliesst man alte PEN-Leiter (Nullleiter) in der Verteilung an? In einem Industriebetrieb sind wir immer wieder mit dem Erneuern der elektrischen Installationen beschäftigt. Nun ersetzen wir eine grosse Unterverteilung. Bei der Bestandesaufnahme haben wir diverse alte Leitungen im System TN-C erfasst. Nun möchten wir die neue Verteilung schon im System TN-S ausführen, das heisst also, schon einen separaten Schutzleiter zuführen. Bei der Frage, wo nun die alten Nullleiter angeschlossen werden müssen, sind wir uns nicht einig. Unser jüngerer Sicherheitsberater hat uns auch darauf hingewiesen, dass in einen PEN-Leiter kein Trenner eingebaut werden darf. Sollen die gelben Nullleiter nun an die PE-Schiene angeschlossen werden oder eher an die N-Schiene? (R. O. per E-Mail) Dazu gibt es ab der NIN 2015 eine Skizze in den B+E des entsprechenden Kapitels 5.4. Dort sieht man einerseits, dass es durchaus erlaubt ist, die alte TN-C-Installation an eine neue TN-S- Anlage anzuschliessen. Obschon im Kapitel 5.4.3.4 die Ausführung nach System TN-C nach der Auflösung ins System TN-S nicht erlaubt ist. Genau genommen handelt es sich ja bei der alten Installation um eine Ausführung in Nullung Schema III. Hier folgt man also der Vernunft, indem man eine teilweise 2 David Keller, Pius Nauer* Übersicherung von Steckdosen Immer wieder trifft man bei Kontrollen übersicherte Steckdosen an. Dies durfte man früher ja in der Industrie und im Gewerbe so handhaben. Nun sind die Steck- dosen teilweise nicht nur einmal, sondern gleich zweifach übersichert. So zum Beispiel bei Kombination mit Steckdosen J15 / T15 (Leitung 5x4 mm 2 mit einer Absicherung von 20 A). Dies gibt immer wieder Grund für Diskussionen. Die einen sagen, einmal übersichern war erlaubt, andere gar, dass zweimal übersichern statthaft war. Was stimmt nun? (M. F. per E-Mail) Die Übersicherung von Steckdosen wurde früher tatsächlich oft angewendet. Die «guten alten» Steckdosentypen 1 1

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Fragen und Antworten zur NIN 2010/2015

NIN-Know-how 141Sehr viele Fragen erhalten wir im Moment zur teilrevidierten NIV. Es ist verständlich, dass eine neue VerordnungFragen aufwirft. Es zeigt aber auch, dass sich das Kontroll- und Installationsgewerbe darum bemüht, die Änderun-gen der neuen NIV umzusetzen. Zum Teil ärgert man sich aber auch über gewisse Artikel, die sich dann jedochbeim genaueren Hinsehen überhaupt nicht geändert haben. Das Lesen der teilrevidierten NIV und der Vergleichzur gängig gemachten Praxis zeigen dem einen oder anderen auf, dass er eventuell in der Vergangenheit Abwei-chungen zur NIV zugelassen hat.

hielten auch einiges aus. In den Haus-installationsvorschriften (HV) war einezweifache Übersicherung bis zur Aus-gabe von 1985 zulässig. Das heisst, dassSteckdosen, die bis ins Jahr 1994 installiertwurden, zweifach übersichert werdendurften. Danach galt die NIN 1995. Sowar es zum Beispiel vor 1995 zulässig,eine J15 mit 25 A abzusichern. Bei einerperiodischen Kontrolle kann dies auf-grund des Bestandesschutzes nicht be-anstandet werden. Es ist aber oft schwerfestzustellen, wann die Steckdose genaumontiert wurde. Wenn es sich um einCEE-Modell handelt, so kann man abersicher davon ausgehen, dass diese zu einerZeit installiert wurde, in der die Übersi-cherung nicht mehr normenkonformgewesen wäre. In diesem Fall ist eineBeanstandung sicher angebracht. Imweiteren Verlauf der Normenänderungen

wurde die Übersicherung immer mehreingeschränkt. Heute gilt nur noch dieAusnahme, dass Steckdosen mit einemBemessungsstrom von 10 A mit einemLeitungsschutzschalter 13 A abgesichertwerden dürfen. Den Verlauf der Normen-änderungen habe ich Ihnen in Abbil-dung 1 aufgeführt. (pn)

Wo schliesst man alte PEN-Leiter(Nullleiter) in der Verteilung an?

In einem Industriebetrieb sind wir immerwieder mit dem Erneuern der elektrischenInstallationen beschäftigt. Nun ersetzen wireine grosse Unterverteilung. Bei derBestandesaufnahme haben wir diverse alteLeitungen im System TN-C erfasst. Nunmöchten wir die neue Verteilung schon imSystem TN-S ausführen, das heisst also,schon einen separaten Schutzleiter zuführen.Bei der Frage, wo nun die alten Nullleiterangeschlossen werden müssen, sind wir unsnicht einig. Unser jüngerer Sicherheitsberaterhat uns auch darauf hingewiesen, dass ineinen PEN-Leiter kein Trenner eingebautwerden darf. Sollen die gelben Nullleiternun an die PE-Schiene angeschlossen werdenoder eher an die N-Schiene?

(R. O. per E-Mail)

Dazu gibt es ab der NIN 2015 eineSkizze in den B+E des entsprechendenKapitels 5.4. Dort sieht man einerseits,dass es durchaus erlaubt ist, die alteTN-C-Installation an eine neue TN-S-Anlage anzuschliessen. Obschon imKapitel 5.4.3.4 die Ausführung nachSystem TN-C nach der Auflösung insSystem TN-S nicht erlaubt ist. Genaugenommen handelt es sich ja bei der altenInstallation um eine Ausführung inNullung Schema III. Hier folgt man alsoder Vernunft, indem man eine teilweise

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David Keller, Pius Nauer*

Übersicherung von SteckdosenImmer wieder trifft man bei Kontrollenübersicherte Steckdosen an. Dies durfteman früher ja in der Industrie und imGewerbe so handhaben. Nun sind die Steck-dosen teilweise nicht nur einmal, sonderngleich zweifach übersichert. So zum Beispielbei Kombination mit Steckdosen J15 / T15(Leitung 5x4 mm2 mit einer Absicherungvon 20 A). Dies gibt immer wieder Grundfür Diskussionen. Die einen sagen, einmalübersichern war erlaubt, andere gar, dasszweimal übersichern statthaft war. Wasstimmt nun? (M. F. per E-Mail)

Die Übersicherung von Steckdosenwurde früher tatsächlich oft angewendet.Die «guten alten» Steckdosentypen

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Erneuerung ermöglicht und einen Ersatzder Schaltgerätekombination im SystemTN-S ermöglicht und gleichzeitig diealten Installationen weiterhin gebrauchendarf. In einer späteren Etappe werdendann auch die alten Leitungen ersetztund die Anlage ist dafür bereits parat.Andererseits liest man auch aus dererwähnten Skizze, dass die alten, gelbenNullleiter an die neue N-Klemme oderN-Schiene angeschlossen werden müssen.Es ist sogar ein Neutralleitertrennereingezeichnet, was ebenfalls für PEN-Leiter in Neuanlagen nicht mehr zulässigwäre. Als Variante wird auch eine ArtPEN-Klemme vorgeschlagen, welchetechnisch betrachtet aber auch am Neu-tralleiter angeschlossen ist. Sobald diealte Leitung durch eine neue, 5-adrigeersetzt wurde, wird diese PEN-Klemmeüberflüssig. Etwas heikel ist die obengemachte Aussage, es handle sich umeine Installation nach Nullung SchemaIII. Denn mit der aktuellen NIV würdedamit die Prüfperiode auf 5 Jahre re-duziert. Bezeichnet man diese Installationhingegen als Ausführung im SystemTN-C, so würde dafür der NIN Artikel4.4.4 empfehlen, diese zu ersetzen. Einbaldiger Ersatz der alten Installationsteileist sicher zu empfehlen. Mit dem Neut-ralleiter kombinierte Schutzleiter bergengegenüber separat geführten Schutzleiternnicht nur ein höheres Risiko für Personen,sie liefern auch etliche Gründe fürelektromagnetische Störungen undmögliche Korrosionsschäden. (dk)

Diskussionen um die teilrevidierteNIV

Wir setzen uns im Moment intensiv mitder neuen NIV auseinander. Einige Artikelführen bei uns zu regen Diskussionen, derInterpretationsspielraum scheint doch er-heblich zu sein. So zum Beispiel der Artikel10. Hier heisst es, dass Betriebe pro 20 inder Installation beschäftigte Personen min-destens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich

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beschäftigen müssen. Betreffen diese20 Personen nur das Montagepersonal oderist auch das Bürofräulein damit gemeint?Sie ist ja auch in der Installationsabteilungbeschäftigt.

Oder ein weiterer Punkt ist der Artikel23, wo es um die Installationsanzeige geht.Hier heisst es, dass keine Meldung erstattetwerden muss, wenn a.) die Installationsarbeitenweniger als vier Stunden dauern (Kleinins-tallationen); und b.) die Arbeiten zu einerLeistungsänderung führen, die insgesamtweniger als 3,6 kVA beträgt. Bei uns gehennun die Meinungen auseinander, wie diesinterpretiert werden muss. Wenn jetzt eineArbeit länger als 4 Stunden dauert, zumBeispiel in Zimmerumbau oder ein Küchen-ersatz usw., reichen die 4 Installationsstundenin den meisten Fällen nicht aus. Eine Leis-tungsänderung wird in diesem Fall aberauch nicht gemacht. Muss in diesen Fällen

nun tatsächlich neu eine Installations-anzeige gemacht werden?

(M. d’ M. per E-Mail)

Die fachkundige Person hat in einemBetrieb die Aufgabe, die technischeAufsicht über die Installationsarbeitensicherzustellen. Es ist klar, dass eine fach-kundige Person nicht eine unbegrenzteZahl Mitarbeiter beaufsichtigen kann.Deshalb ist in Artikel 10 Abs. 1 definiert,dass pro zwanzig in der Installation be-schäftigte Personen mindestens einefachkundige Person vollzeitlich beschäftigtwerden muss. Die NIV drückt sich hierklar aus, dass für 20 in der Installationbeschäftigte Personen eine 100 %-Anstel-lung eines Fachkundigen verlangt wird.Da Ihr Bürofräulein wohl nicht in derInstallationstätigkeit eingesetzt wird, fälltsie nicht unter diese Anforderung. è

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Neu lässt die NIV jedoch auch zu, dassman kontrollberechtigte Personen indie Betriebsstruktur so eingliedernkann, dass pro fachkundiger Mitarbeiterbis zu 50 Personen in der Installationbeaufsichtigt werden können. Die Mög-lichkeiten sind aus Abbildung 3A und 3Bersichtlich.

Ihr zweiter Diskussionspunkt kannebenfalls klar beantwortet werden.Grundsätzlich ist für jede Installations-tätigkeit eine Installationsanzeige an dieNetzbetreiberin einzureichen. Die NIVmacht nur eine Ausnahme, wenn diebeiden folgenden Bedingungen gleich-zeitig erfüllt sind: Die Installations-arbeiten dauern nicht mehr als 4 Stunden,und die Leitungsveränderung ist maximal3,6 kVA. Wenn Sie nun also bei einemKunden einen Zimmerumbau machen,werden Sie wohl keine Leistungsänderungvon mehr als 3,6 kVA vornehmen. DieInstallationsdauer wird aber die 4 Stundenübersteigen und deshalb ist in diesemFall eine Installationsanzeige zu machen.

(pn)

Fehlender FI-Schutz inAutoreparaturwerkstätte

In einer Autoreparaturwerkstätte, die heutenoch in Betrieb ist (Erstellung nach HV74 / 85), habe ich eine periodische Kontrolledurchgeführt. Die Anlage wurde Ende derSiebziger-, Anfang Achtzigerjahre erstelltund verfügt über sämtliche Installationenin Nullung Schema III. Teilweise wurdeneinzelne Steckdosen erweitert bzw. ersetzt.Dies aber bevor die RCD-Pflicht für freizügigverwendbare Steckdosen in Kraft getretenist (1995-2005). Sämtliche Installationen(Tableau, Steckdosen und Beleuchtung) sindsauber, wie damals erstellt und nur teilweiseverändert bzw. erweitert. Meine Frage istnun: Die Kontrollperiode ist neu nach NIVRev 2018 auf 3 Jahre festgelegt. Kann ichnun vom Eigentümer verlangen, dass diegesamte Installation innerhalb der 3 Jahresaniert bzw. an den neuen Stand der Technikangepasst wird? Ich bin der Meinung, dassda der Bestandesschutz der Anlage nichtmehr in Betracht gezogen werden darf, dadie heutige Situation bzw. die heutige Benüt-zung der Installation einer Autoreparatur-werkstatt nicht mehr dem entspricht, wie siein den 70er- / 80er-Jahren war.

(S. N. per E-Mail)

4 Da verstehe ich Ihre Unsicherheitnur allzu gut. Aus Sicht der NIV entstehtnie eine Sanierungspflicht, solange diegrundlegenden Anforderungen an dieSicherheit gegeben sind. Jedoch bestehenneben der NIV auch noch andere zubeachtende gesetzliche Grundlagen. Sozum Beispiel gilt es für den Betreiber,unter anderem auch das Unfallversiche-rungsgesetz (UVG) und die entsprechendeVerordnung (UVV) zu beachten. Darausergeht wesentlich, dass zum Gesund-heitsschutz und für die Arbeitssicherheitder Arbeitnehmer alles Verhältnismässigeunternommen werden muss. Insbesonderegehört dazu auch der FI-Schutz. AlsElektrokontrolleur erfüllen Sie grund-sätzlich die Aufgaben nach NIV. Dieanzuwendende Norm NIN, Version 2015,empfiehlt lediglich, die kombiniertenNeutral- und Schutzleiter zu ersetzen(Lesen Sie auch Antwort 2). Sie sind nichtfür die Arbeitssicherheit des Betriebesverantwortlich und haben auch keineWeisungsbefugnis. Nach meinemRechtsverständnis gehört es aber zu IhrerSorgfaltspflicht, den Betreiber auf dieseUmstände hinzuweisen. Sie könnenzwar den Sicherheitsnachweis unter-schreiben, weisen aber im Prüfberichtauf den fehlenden FI-Schutz hin. Konkretsteht im Artikel 82 des UVG: «DerArbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütungvon Berufsunfällen und Berufskrankheitenalle Massnahmen zu treffen, die nachder Erfahrung notwendig, nach demStand der Technik anwendbar und dengegebenen Verhältnissen angemessensind.» Die etwas kundenunfreundlicheVariante wäre eine Mitteilung ans Ar-beitsinspektorat oder stellvertretend andas eidg. Starkstrominspektorat ESTI.Danach würde eine Anpassung derelektrischen Installation bestimmt vor-genommen, aber vielleicht wird dienächste Elektrokontrolle jemand anderererledigen. Hier ist wohl eine guteKommunikation gefragt! (dk)

Duschbrause in abgehängterDecke eingebaut

Mit grossem Interesse lese ich regelmässigdie Rubrik «NIN-Know-how» und binkürzlich auf ein Problem gestossen, bei welchemich von verschiedenen Installations- undKontrollberechtigten unterschiedliche Antwor-ten erhalten habe. NIN 7.01 ist für unsnicht eindeutig. Diese Frage könnte auf-grund des Trends zu solchen Duschlösungenmöglicherweise von allgemeinem Interessesein: Wo liegt die obere Grenze des Bereichs1 genau, wenn eine Kopfbrause in einerabgehängten Decke eingebaut wird und die

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Unterkante Brause höher als 225 cm überdem fertigen Boden liegt? Kann die horizontaleFläche der Höhe des Austrittspunkts desWassers aus der Brause als obere Grenzeauf der vertikalen Achse angenommen werden,da die Brausen in der Regel fest eingebaut(verschraubt) werden? Und sind damitNiederspannungseinbau-Spots innerhalbdes Fadenmasses von 120 cm ohne SchutzartIP X4 möglich? (R. P. per E-Mail)

Seit der Ausgabe NIN 2010 wird derBereich 1 nicht mehr zwingend mit derHöhe von 2,25 m begrenzt. Es gilt dieBegrenzung von 2,25 m, gemessen abder Oberfläche des Fertigfussbodensoder, wenn der fest angebrachte Wasser-auslass höher ist, wird der Bereich mitdem höchstgelegenen Wasserauslass be-grenzt. Wenn die Duschbrause fest indie Decke eingebaut ist, endet der Be-reich 1 somit an der Decke. Mit demFadenmass von 1,2 m ab der fest einge-bauten Brause wird horizontal derBereich 1 begrenzt. Sofern nun dieEinbauleuchten im Bereich 1 installiertsind oder in Berührung mit demBereich 1 kommen, ist die Ausführungin der Schutzart IP X4 zwingend. (pn)

Was ist NA-Schutz?Wir haben in unserem alten Industriege-bäude ein kleines Wasserkraftwerk (80 kW)erneuern lassen. Ganz früher wurde dieWasserkraft zum mechanischen Antriebvon Maschinen genutzt. Nun hat derErsteller einen zusätzlichen Punkt in Rech-nung gestellt, der mich preislich erschreckthat und den ich noch nie gehört habe:NA-Schutz! Es müssten zwei Schalter undein Schutzrelais eingebaut werden. Ist daswirklich Pflicht oder ein unnötiger Zusatzdes Herstellers? (W. K. per E-Mail)

Die Abkürzung «NA-Schutz» steht fürNetz- und Anlageschutz und bezeichnet

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die Massnahmen zur Trennung zwischenEnergieerzeugungsanlage (EEA) undVerteilnetz. Er wird auch als «Entkup-plungsschutz» bezeichnet. Die Zahl derkleinen, dezentralen Energieerzeu-gungsanlagen ist schon stark angestiegen.Dadurch wurde der Leistungsanteil vondiesen Anlagen an der gesamten er-zeugten Leistung grösser. Dies hat zurFolge, dass nicht nur grosse Kraftwerke,sondern auch kleinere und mittlereEnergieerzeugungsanlagen entsprechendetechnische Anforderungen erfüllenmüssen. Diese Veränderungen desEnergieerzeugungskonzeptes habenAuswirkungen auf das Netz, im Beson-deren auf das Verteilnetz. Auch aufgrundder Erfahrungen haben die meistenVerteilnetzbetreiber (VNB) ihre Werk-vorschriften angepasst. Damit die Netz-qualität insgesamt aufrecht gehaltenwerden kann, müssen solche dezentralenErzeugungsanlagen vom Netz getrenntwerden können, wenn die Grenzwerteder Parameter Spannung und Frequenznicht eingehalten werden. Für Anlage-leistungen › 30 kVA am Netzanschlussist ein solcher NA-Schutz mit zentralemKuppelschalter erforderlich. Der Kuppel-

schalter besteht aus zwei in Reihe ge-schaltete, elektrische Schalteinrichtungen(z. B. Leistungsschalter, Schütze oderMotorschutzschalter). Sehen Sie dazuAbbildung 6. Ab einer Leistung von100 kVA sind sogar nur Motorschutz-schalter oder Leistungsschalter zulässig.Die Schalteinrichtungen müssen kurz-schlussfest und allpolig (inkl. Neutralleiter)ausgeführt sein. (dk)

* David Keller und Pius Nauer sindFachlehrer an der SchweizerischenTechnischen Fachschule Winterthurund unterrichten beide im [email protected]@elektrotechnik.ch

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