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Notifizierung nach der Bauproduktenverordnung - Was ändert sich? Infoveranstaltung BauPVO | 21.03.2012 | 1

Notifizierung nach der Bauproduktenverordnung - Was … · NB schlagen für bestimmte Prüfungen die Bildung von Produktgruppen vor. Art. 46 Verwendung von Einrichtungen außerhalb

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Notifizierung nach der Bauproduktenverordnung -

Was ändert sich?

Infoveranstaltung BauPVO | 21.03.2012 | 1

Was ist neu für die notifizierten Stellen?

Es ändert sich wenig bei den wesentlichen Anforderungen an die notifizierten Stellen

der eigentlichen Tätigkeit der Stellen

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Es ändern sich die gesetzliche Grundlage

das Verfahren zur Notifizierung

Grundsätze zur Unterauftragsvergabe und Nutzung von

Herstellerprüfeinrichtungen

Informationspflichten der Notifizierten Stellen

Inhalt

1. Aufgaben und Anforderungen für notifizierte Stellen

2. Notifizierungsverfahren

3. Pflichten der notifizierten Stellen

Inhalt | Seite XX

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Was ist neu für die notifizierten Stellen?

Anh. V Systeme der Bewertung und Überprüfung der

Leistungsbeständigkeit (AVCP)

Kapitel VII

Art. 43 Anforderungen an notifizierte Stellen

Art. 45 Unterauftragnehmer und Zweigstellen

Art. 46 Nutzung von (Prüf-) Einrichtungen außerhalb der

notifizierten Stelle

Art. 52, 53 Pflichten der notifizierten Stellen

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Anforderungen und Pflichten weitgehend aus dem

Beschluss 768/2008/EG übernommen

Module für die Systeme zur Bewertung und Über-

prüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten

Infoveranstaltung BauPVO | 21.03.2012 | 5

Grundlage für die Zuweisung von Aufgaben an

Hersteller und notifizierte Stellen

Werkseigene Produktionskontrolle ggf. einschl. Produktprüfung

Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer

Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur

Produktbeschreibung

Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen

Produktionskontrolle

Stichprobenprüfung (audit-testing) von vor dem

Inverkehrbringen des Produktes entnommenen Proben

Laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der

werkseigenen Produktionskontrolle

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungs-

beständigkeit von Bauprodukten (Anh. V BauPVO)

System

Modul

1+ 1 2+ 3 4

Werkseigene Produktionskontrolle ggf. einschließlich Produktprüfung

Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typ-berechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung

Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle

Stichprobenprüfung (audit-testing) von vor dem Inverkehrbringen des Produktes entnommenen Proben

Laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle

System 2 entfällt

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Hersteller

Notifizierte Stelle

Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der

Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind

Anhang V der Bauproduktenverordnung Produktzertifizierungsstelle (System 1+, 1)

Zertifizierungsstelle für die werkseigene

Produktionskontrolle (System 2+)

Prüflabor (System 3)

Für jedes System nur eine notifizierte Stelle.

Infoveranstaltung BauPVO | 21.03.2012 | 7

Prüflabor (System 3)

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Notifiziertes Labor, das die Merkmale oder die Leistung von

Baustoffen oder –produkten misst, untersucht, prüft, kalibriert oder

auf andere Art und Weise bestimmt

Aufgaben nach Anhang V BauPVO

Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (auf der

Grundlage einer vom Hersteller gezogenen Stichprobe), einer

Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur

Produktbeschreibung

Aufgaben nach Anhang III BPR

„nur“ Erstprüfung des Produktes (keine Bewertung)

Art. 43 Anforderungen an die notifizierten Stellen

(2) Eine notifizierte Stelle muss nach nationalem Recht

gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

… keine unselbständigen Einheiten

Welche Aufgaben werden untervergeben?

Infoveranstaltung BauPVO | 21.03.2012 | 9

(6) Eine notifizierte Stelle muss in der Lage sein, alle

Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und

Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die

ihr gemäß Anhang V übertragen werden und für die sie

notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der

notifizierten Stelle, in Ihrem Auftrag oder in ihrer

Verantwortung ausgeführt werden.

Art. 43 Anforderungen an die notifizierten Stellen

(11) Eine notifizierte Stelle wirkt an der einschlägigen

Normungsarbeit und der Arbeit der nach dieser Verordnung

eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen

(GNB) mit beziehungsweise sorgt dafür, dass ihr

Bewertungspersonal darüber informiert wird und wendet die

von dieser Gruppe erarbeiteten Entscheidungen und

Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

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Inhalt

2. Notifizierungsverfahren

Inhalt | Seite XX

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derzeit

§ 16 Bauproduktengesetz

Die in § 11 Abs. 1 bestimmte Behörde ist zugleich

notifizierende Behörde in Sinne von Art. 40 Abs. 1 der

Verordnung (EU) 305/2011, sofern nichts anderes

vorgesehen ist.

Notifizierungsverfahren – rechtliche Situation

VMPA | 27.02.2012 | 12

in Vorbereitung

Gesetzliche Regelung zur Durchführung der BauPVO

Benennung des DIBt als notifizierende Behörde

Übertragung der Begutachtung und Überwachung auf die

DAkkS Akkreditierungsurkunde erforderlich

Art. 44 Konformitätsvermutung

Bei einer notifizierten Stelle, die die Befugnis erhalten soll,

Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und

Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die

nachweist, dass sie die Kriterien der einschlägigen

harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der

Europäischen Union veröffentlicht worden sind (Anm.:

Akkreditierungsnormen), oder in Teilen davon erfüllt, wird

davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel

43 insoweit erfüllt, als die harmonisierten Normen diese

abdecken.

Vermutungswirkung

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Artikel 47 Anträge auf Notifizierung

(2) Die Stelle, legt dem Antrag eine Beschreibung der

auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs-

und/oder Überprüfungsverfahren, für die sie die

Kompetenz beansprucht, sowie … eine

Akkreditierungsurkunde bei, die von der nationalen

Akkreditierungsstelle gemäß der VO (EG) Nr.

765/2008 ausgestellt wurde und in der diese

bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen von

Artikel 43 erfüllt.

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Bestätigung muss aus der Akkreditierungs-

urkunde erkennbar sein

Notifizierungsverfahren in Deutschland

Akkreditierung durch die nat. Akkreditierungsstelle

(DAkkS GmbH)

Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 43 BauPVO

Antrag auf Notifizierung mit Vorlage der Akkreditierungsurkunde

(DIBt)

Einspruchsfrist von 2 Wochen

(EK oder MS)

Liegt ein Einspruch vor, gilt die

Stelle nicht als notifizierte Stelle

Entscheidung über die Befugnis, die Tätigkeit als notifizierte Prüf-

oder Zertifizierungsstelle auszuführen

(Befugniserteilung)

Notifizierung

Benennung gegenüber der EK und den Mitgliedstaaten

Aufnahme der Tätigkeit als notifizierte Stelle

Stufe 1

Stufe 2

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Stufe 1 Kompetenznachweis

Produktzertifizierungsstelle

EN 45011

Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle

EN 45011

Prüflabor

EN ISO/IEC 17025

Bisher keine einheitlichen europäischen

Festlegungen (EA), insbesondere für 2+

+ BauPVO (Anforderungen und Pflichten!)

+ Akkreditierungskriterien für Stellen, die an der

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

von Bauprodukten beteiligt sind

Infoveranstaltung BauPVO | 21.03.2012 | 16

Stufe 2 Notifizierung

Benennung/Notifizierung durch die notifizierende Behörde

Notifizierungsinformationen werden den NA aller MS zur

Kenntnis gegeben (nicht öffentlich)

Es liegen Einwände der EK

oder anderer NA vor

Erwiderung der NA am Ende der Einspruchsfrist

(evtl. Änderung der Notifizierung)

Prüfung der Einwände

durch die NA

zu notifizierende

Stelle

Tätigkeit darf nicht

aufgenommen werden

Einspruchsfrist

2 Wochen

oder

2 Monate

Infoveranstaltung BauPVO | 21.03.2012 | 17

Aufnahme der Tätigkeit als notifizierte Stelle

Es liegen keine

Einwände vor

Befugniserteilung (Adressat: Notifizierte Stelle)

Verwaltungsakt

mit Nebenbestimmungen (aufschiebende Bedingung, ggf.

Pflichten der Stelle, Widerrufsvorbehalt …)

Notifizierungsverfahren - Besonderheiten

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Notifizierung (Adressat: EK und andere Mitgliedstaaten)

Angaben zur Stelle

Angaben zu Tätigkeiten und Produkten

Angaben zur Akkreditierung (hEN, nächster Über-

wachungstermin durch die DAkkS, Gültigkeit der

Akkreditierung)

Die Notifizierung muss vor /bei Ablauf der Akkreditierung aktualisiert werden. Neue Akkreditierungsurkunde ist vorzulegen.

Antragstellung zur Notifizierung

Infoveranstaltung BauPVO | 21.03.2012 | 19

Angaben im Antragsformular (in Vorbereitung)

Institution (Name, Anschrift, Kontaktdaten)

Id.-Nummer (wenn vorhanden)

Autorisierte Kontaktperson

Funktion (Stellentyp)

Bauprodukt (harmonisierte technische Spezifikation)

und/oder

Wesentliche Merkmale (horizontale Notifizierung)

Zusätzliche Unterlagen

Akkreditierungsurkunde

Inhalt von Antragsformular und Akkreditierungs-

urkunde werden abgestimmt.

„Horizontale“ Notifizierung

Wesentliche Merkmale für die Angabe der einschlägigen

harmonisierten technischen Spezifikation nicht erforderlich ist:

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Brandverhalten

Feuerbeständigkeit

Verhalten bei Brand von außen

Geräuschabsorption

Emission von gefährlichen Stoffen

Nur für Prüfstellen sinnvoll.

NB schlagen für bestimmte Prüfungen die

Bildung von Produktgruppen vor.

Art. 46 Verwendung von Einrichtungen außerhalb

des Prüflabors der notifizierten Stelle

(1)

Auf Antrag des Herstellers und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt ist, können notifizierte Stellen die Prüfungen nach Anhang V für die Systeme 1+, 1 und 3 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen, und zwar

entweder in den Fertigungsstätten selbst unter Verwendung der Prüfeinrichtungen des internen Labors des Herstellers oder

nach vorheriger Zustimmung des Herstellers in einem externen Labor unter Verwendung der Prüfeinrichtungen dieses Labors.

Notifizierte Stellen, die diese Prüfungen durchführen, müssen ausdrücklich dazu ermächtigt werden, außerhalb ihrer eigenen akkreditierten Prüfeinrichtungen tätig zu werden.

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Ermächtigung (Befugnis) wird bei der Notifizierung

mitgeteilt und in die NANO-Liste aufgenommen

Art. 46 Verwendung von Einrichtungen außerhalb

des Prüflabors der notifizierten Stelle

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Möglich nur innerhalb des Umfanges für die Stelle notifiziert

(kompetent) ist, d. h. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich

Nicht identisch mit Unterauftragsvergabe!

Die Verantwortung bleibt bei der notifizierten Stelle.

Hinweis im Prüfbericht, dass die Prüfungen außerhalb der eigenen „akkreditierten“ Prüfeinrichtungen durchgeführt wurden

Kriterien in Vorbereitung

Die Stelle führt keinesfalls nur eine Witnessprüfung durch, auch wenn

fremdes Prüfpersonal zum Einsatz kommt!

Antragstellung zur Notifizierung

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Es ist immer ein neuer Antrag auf Notifizierung (ein-

schließlich der Vorlage einer Akkreditierungsurkunde)

nach der Bauproduktenverordnung erforderlich

Übertragung der Notifizierung

von der BPR in die BauPVO

Nach Ablauf der Akkreditierung ist eine neue

Akkreditierungsurkunde vorzulegen.

Inhalt

3. Pflichten der notifizierten Stellen

Inhalt | Seite XX

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Art. 45 Zweigstellen und Unterauftragnehmer

von notifizierten Stellen

Unterauftragnehmer und Zweigstellen müssen die

Anforderungen nach Art. 43 erfüllen.

Arbeiten dürfen nur an Unterauftragnehmer oder eine

Zweigstelle vergeben werden, wenn der Auftraggeber

zustimmt.

Die notifizierte Stelle hält die Unterlagen über die

Begutachtung der Qualifikation der Unterauftragnehmer

oder Zweigstelle für die notifizierende Behörde bereit.

(Zusammenfassung)

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Art 52 Pflichten der notifizierten Stellen in

Bezug auf Ihre Arbeit

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(2)

Wahrung der Verhältnismäßigkeit, bei Vermeidung unnötiger Belastungen der Wirtschaftsakteure oder

Widerruf von Bescheinigungen

Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der

Branche, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der

jeweiligen Produkttechnologie, Massenfertigung oder Serienfertigung

aber

Hierbei gehen die Stellen so streng vor, wie dies gemäß den

Bestimmungen dieser VO und der Bedeutung des Produktes

für die Erfüllung aller Grundanforderungen an Bauwerke

erforderlich ist.

Abstimmung unter den NB?

(Zusammenfassung)

Art 53 Meldepflichten der notifizierten Stellen

Gegenüber der notifizierenden Behörde

Jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder

Widerruf von Bescheinigungen

Alle Umstände, die Folgen für die Notifizierung haben

können

Auskunftsersuchen der Marktüberwachungsbehörden

Auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeit

(einschließlich Unteraufträge und andere Tätigkeiten)

Gegenüber den anderen notifizierten Stellen

Informationen über „die negativen und auf Verlangen

auch über die positiven Ergebnisse“ ihrer Tätigkeit

(Aktiv? Auf Anfrage? Anonymisiert? Vertraulichkeit?)

(Zusammenfassung)

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Zusammenfassung

Ab 01.07.2013

Notifizierung nach der BauPVO erforderlich (Antrag)

2-stufiges Verfahren zur Notifizierung vorgesehen

Akkreditierung durch die DAkkS

Befugniserteilung/Notifizierung durch das DIBt

Anforderungen an die NB in der BauPVO geregelt

Tätigkeit und Pflichten der NB in der BauPVO geregelt

Dokumente der GNB sind zu beachten

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Bis 30.06.2013

Anerkennung nach BauPG / Notifizierung nach der BPR erforderlich

Tätigkeit auf der Grundlage von BauPG und BPR

Unterstützung bei der Erarbeitung der sektorbezogenen

Akkreditierungsregeln

Unterstützung bei der Auswahl von Gutachtern oder

Fachexperten

Gegenseitige Unterrichtung bei Beschwerden/Bedenken bzw.

Maßnahmen gegen notifizierte Stellen

Die DAkkS erteilt der notifizierende Behörde auf deren

Ersuchen Auskunft und leitet auf Verlangen ein

Überprüfungsverfahren ein, wenn sie über von Mängeln

hinsichtlich der fachlichen Kompetenz unterrichtet wird

(AkkStelleG)

Zusammenarbeit DIBt-DAkkS

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Vielen Dank für

Ihre Aufmerksamkeit!

Autorin der Präsentation Heidelinde Fiege DIBt Deutsches Institut für Bautechnik Kolonnenstraße 30 B D-10829 Berlin Tel.: +49 30 78730-369 Fax: +49 30 78730-11369 E-Mail: [email protected] www.dibt.de