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Novelle verleiht Energydrinks Flügel

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Novelle verleiht Energydrinks Flügel

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Page 1: Novelle verleiht Energydrinks Flügel

Presse

Das Bundesernährungsministerium(BMELV) hat seinen Entwurf für dieZweite Verordnung zur Änderung derFruchtsaftverordnung und des Lebens-mittelgesetzbuchs LFGB bereits demBundesrat zugeleitet. Dass die Bundes-länder ihre Zustimmung verweigern undneue Hindernisse für die Umsetzungaufrichten, damit rechnet niemand.

Damit würde dann endlich Rechtssi-cherheit bei der Herstellung von koffein-haltigen Erfrischungsgetränken geschaf-fen. Der neu eingefügte Abschnitt 3 derVerordnung legt im WesentlichenHöchstmengen für die charakteristi-schen Stoffe fest: Koffein, Taurin, Inositund Glucuronolacton. Bisher erfolgteder Vertrieb von Energydrinks im Rah-men von befristeten Ausnahmegeneh-migungen oder, bei importierten Pro-dukten, von Allgemeinverfügungen. Ei-nige dieser Genehmigungen konnten in-zwischen gar nicht mehr verlängert wer-den. Und für jedes neue Produkt und diekleinste Rezeptänderung mussten neueAnträge gestellt werden. Diese Verfahrendauerten bis zu eineinhalb Jahren, be-richten Hersteller.

Davor seien vor allem viele kleinereUnternehmen zurückgeschreckt, be-richtet Franco Trani, Rechtsexperte derDarmstädter Döhler GmbH. Mit derneuen Verordnung werde diese Hürde

beseitigt. Trani erwartet daher, dass vieleBrunnenbetriebe und andere Abfüllervon Erfrischungsgetränken demnächsteigene Energydrinks auf den Markt brin-gen werden. Auch Detlef Groß, Ge-schäftsführer der Wirtschaftsvereinigungalkoholfreie Getränke (WAFG), hofft aufdas baldige Inkrafttreten der Änderung.

Die Höchstwerte (siehe Infokasten)sind für die meisten Getränke auf demMarkt kein Problem. Nur gelegentlichfinden sich Partien importierter Ener-gydrinks mit Koffeingehalten von über350 mg/l. Die große Mehrzahl orientiertsich aber am Marktführer Red Bull, undfür den erscheint die Verordnung maß-geschneidert.

„Die Fruchtsaftverordnung folgt RedBull und nicht Red Bull der Verord-nung!“, meint daher Prof. Alfred Meyer,der den österreichischen Konzern berät.Nach seiner Auffassung bedürfen Ener-gydrinks schon bisher (wie grundsätz-lich alle Lebensmittel) keiner Zulassung.Die sei nicht mehr nötig, seit der Bun-

desgerichtshof vor knapp zwei Jahrenfestgestellt hatte, dass das deutsche Zu-satzstoffrecht wegen seines Erlaubnis-vorbehalts gegen europäisches Uni-onsrecht verstößt (Az.: I ZR 99/09„Gelenknahrung II“). Damit, so Mey-er, hatten sich Allgemeinverfügungund Ausnahmegenehmigungen fürEnergydrinks erledigt.

Die in früheren Verordnungsent-würfen vorgesehenen Warnhinweiseauf Flaschen und Dosen sind nichtmehr vorgesehen. Weggefallen istauch die vorgesehene Hinweispflichtin der Werbung. Die europäischeKennzeichnungsverordnung aus demvorigen Jahr regelt die Informations-pflichten für koffeinhaltige Getränke.Danach ist ab Dezember 2014 der Hin-weis „Erhöhter Koffeingehalt. FürKinder und schwangere oder stillendeFrauen nicht empfohlen“ obligato-risch. Hersteller wie Red Bull gebenihn freiwillig schon heute.

Der deutsche Gesetzgeber will

Energydrinks nicht wie normale Le-bensmittel ansehen und sich eine ge-wisse Kontrolle über neue zugesetzteStoffe mit physiologischer Wirkungweiterhin sichern.

Seit der Niederlage im Fall „Ge-lenknahrung“ sucht das BMELV nacheiner Ersatzlösung – und glaubt siejetzt gefunden zu haben: Mit demEntwurf der Fruchtsaftverordnungwird auch ein Drittes Gesetz zur Än-derung des LFGB auf den Weg ge-bracht, das solche Stoffe als „Ergän-zungsstoffe“ deklariert, deren Ver-wendung die Hersteller künftig nichtmehr genehmigen lassen, aber anmel-den müssen. Für sie bedeutet das eineBeweislastumkehr: Nicht mehr derAntragsteller müsste die Unschädlich-keit eines neuen Wachmachers oderdergleichen nachweisen, sondern dasBundesamt für Verbraucherschutzund Lebensmittelsicherheit (BVL)müsste die Schädlichkeit aufzeigen.

Christoph Murmann/lz 19-12

Mehr über Energydrinks ab Seite 32

Novelle verleiht Energydrinks FlügelVerordnungsänderung erleichtert Geschäft mit koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken – Hersteller begrüßen Grenzwertregelung

Berlin. Die Hersteller von Energy-drinks hoffen auf gesetzliche Er-leichterungen. Die lange verzögerteÄnderung der Fruchtsaftverord-nung und des Lebensmittelgesetz-buchs LFGB wird noch vor der Som-merpause erwartet.

Der Entwurf der Verordnungschreibt folgende Höchstmengenfest:

� Koffein 320 mg/l� Taurin 4 000 mg/l� Inosit 200 mg/l� Glucuronolacton 2 400 mg/l

Für andere Inhaltsstoffe mitphysiologischer Wirkung soll statteines Genehmigungs- ein An-tragsverfahren im LFGB geschaf-fen werden.

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