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Erdgasfernleitung NOWAL von Rehden nach Drohne – Netzkopplung Drohne Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 1 von 88 Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014 Inhaltsverzeichnis Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 1 Einleitung................................................................................................................ 5 2 Rechtliche Grundlagen und Untersuchungsumfang ........................................... 8 2.1 Bundesnaturschutzgesetz ........................................................................................ 8 2.2 Untersuchungsumfang ............................................................................................. 9 2.3 Voraussichtliche Umweltwirkungen des Vorhabens................................................ 11 2.3.1 Baubedingte Wirkungen ....................................................................... 11 2.3.2 Anlagebedingte Wirkungen .................................................................. 12 2.3.3 Betriebsbedingte Wirkungen ................................................................ 13 3 Eingriffsdarstellung und -bilanzierung ............................................................... 15 3.1 Grundlagen der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ................................................. 15 3.2 Bestands- und Eingriffsbewertung von Naturhaushalt und Landschaftsbild ............ 21 3.2.1 Biotope und Vegetation ........................................................................ 21 3.2.2 Beurteilung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Biotopfunktion ...................................................................................... 23 3.2.3 Faunistische Sonderfunktionen ............................................................ 26 3.2.4 Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Aspekte ................................... 29 3.2.5 Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete und Strukturen ..................... 32 3.2.6 Sonderfunktionen des Landschaftsbildes ............................................. 33 3.2.7 Abiotische Sonderfunktionen des Naturhaushalts ................................ 34 3.2.7.1 Böden mit besonderen Wert- und Funktionselementen ........................ 34 3.2.7.2 Grund- und Oberflächenwasser mit besonderen Wert- und Funktionselementen ............................................................................. 35 3.2.7.3 Klimatische und lufthygienische Situation mit besonderen Wert- und Funktionselementen ............................................................................. 36 3.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Eingriff in Biotopflächen ................. 37 3.3.1 Bilanzierung des Eingriffs ..................................................................... 37 3.3.2 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Eingriff in die Lebensraumfunktion............................................................................. 40 3.3.3 Bilanzierung von Einzelbäumen ........................................................... 42 3.4 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Eingriff in die Bodenfunktionen ...... 43 3.4.1 Bilanzierung des Eingriffs ..................................................................... 43

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Erdgasfernleitung NOWAL von Rehden nach Drohne – Netzkopplung Drohne

Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 1 von 88

Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

Inhaltsverzeichnis

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

1 Einleitung ................................................................................................................ 5

2 Rechtliche Grundlagen und Untersuchungsumfang ........................................... 8

2.1 Bundesnaturschutzgesetz ........................................................................................ 8

2.2 Untersuchungsumfang ............................................................................................. 9

2.3 Voraussichtliche Umweltwirkungen des Vorhabens................................................ 11

2.3.1 Baubedingte Wirkungen ....................................................................... 11

2.3.2 Anlagebedingte Wirkungen .................................................................. 12

2.3.3 Betriebsbedingte Wirkungen ................................................................ 13

3 Eingriffsdarstellung und -bilanzierung ............................................................... 15

3.1 Grundlagen der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ................................................. 15

3.2 Bestands- und Eingriffsbewertung von Naturhaushalt und Landschaftsbild ............ 21

3.2.1 Biotope und Vegetation ........................................................................ 21

3.2.2 Beurteilung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Biotopfunktion ...................................................................................... 23

3.2.3 Faunistische Sonderfunktionen ............................................................ 26

3.2.4 Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Aspekte ................................... 29

3.2.5 Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete und Strukturen ..................... 32

3.2.6 Sonderfunktionen des Landschaftsbildes ............................................. 33

3.2.7 Abiotische Sonderfunktionen des Naturhaushalts ................................ 34

3.2.7.1 Böden mit besonderen Wert- und Funktionselementen ........................ 34

3.2.7.2 Grund- und Oberflächenwasser mit besonderen Wert- und Funktionselementen ............................................................................. 35

3.2.7.3 Klimatische und lufthygienische Situation mit besonderen Wert- und Funktionselementen ............................................................................. 36

3.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Eingriff in Biotopflächen ................. 37

3.3.1 Bilanzierung des Eingriffs ..................................................................... 37

3.3.2 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Eingriff in die Lebensraumfunktion ............................................................................. 40

3.3.3 Bilanzierung von Einzelbäumen ........................................................... 42

3.4 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Eingriff in die Bodenfunktionen ...... 43

3.4.1 Bilanzierung des Eingriffs ..................................................................... 43

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

2 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

3.4.2 Ermittlung des Kompensationsbedarfs .................................................45

3.5 Eingriff in Waldflächen ............................................................................................46

3.6 Betroffenheit von vorhandenen Kompensationsflächen anderer Vorhaben .............47

3.7 Zusammenstellung des erforderlichen Gesamt-Kompensationsbedarfs ..................48

4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen....................................................51

4.1 Ökologische Baubegleitung ....................................................................................52

4.2 Allgemeine und technische Maßnahmen ................................................................52

4.3 Schutzgutspezifische Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.......................55

4.3.1 Schutzgut Pflanzen/ Biotope .................................................................55

4.3.2 Schutzgut Tiere ....................................................................................58

4.3.3 Schutzgut Boden ..................................................................................61

4.3.4 Schutzgut Wasser ................................................................................67

4.3.5 Schutzgut Landschaft ...........................................................................70

4.4 Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Arbeitsstreifens ....................................70

4.4.1 Ausgleichsmaßnahmen für beeinträchtigte Lebensraumfunktionen/ Wiederherstellung und Rekultivierung der Trasse .................................71

4.4.2 Biotopneuschaffung bei Rekultivierung der Trasse ...............................77

5 Suche nach Kompensationsflächen ....................................................................78

6 Ermittlung von Ersatzgeld....................................................................................79

7 Zusammenfassung ...............................................................................................82

8 Quellenverzeichnis ...............................................................................................83

8.1 Literatur und sonstige Quellen ................................................................................83

8.2 Karten und Planwerke ............................................................................................86

8.3 Gesetze und Regelwerke ........................................................................................87

Tabellenverzeichnis

Tab. 1 Kenngrößen der geplanten Leitung NOWAL ........................................................ 6

Tab. 2 Baubedingte Wirkfaktoren .................................................................................. 12

Tab. 3 Anlagebedingte Wirkfaktoren ............................................................................. 13

Tab. 4 Betriebsbedingte Wirkfaktoren ........................................................................... 14

Tab. 5 Ablaufschema Eingriffsbeurteilung und Kompensationserfordernis .................... 16

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 3 von 88

Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

Tab. 6 Arbeitsschritte der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung gemäß Bewertungsverfahren in Niedersachsen (Niedersächsischer Städtetag 2008) ............................................................................................................. 17

Tab. 7 Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Biotopfunktion ........ 23

Tab. 8 Bewertung der Rohrlagerplätze (RLP) ............................................................... 25

Tab. 9 Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna ................................................................................................................ 28

Tab. 10 Übrige besonders geschützte Arten ................................................................... 30

Tab. 11 Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser .............................................................................................................. 35

Tab. 12 Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft ......................................................................................................... 37

Tab. 13 Kompensationsbedarf aus dem Eingriff in die Lebensraumfunktion bezogen auf Landkreise ................................................................................................... 41

Tab. 14 Kompensationsumfang bei der Beseitigung von Bäumen .................................. 42

Tab. 15 Kompensationsbedarf durch den Eingriff in den Boden ..................................... 46

Tab. 16 Bedarf an Erstaufforstungsflächen ..................................................................... 47

Tab. 17 Übersicht Gesamt-Kompensationsumfang in Niedersachsen ............................ 48

Tab. 18 Übersicht Gesamt-Kompensationsumfang in Nordrhein-Westfalen .................... 49

Tab. 19 Zusammenstellung der Kompensationsbedarfe und Ermittlung des Ersatzgeldes in Niedersachsen.......................................................................... 80

Anhang (Tabellen)

1.1 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zum Eingriff in die „Biotopfunktion“, Abschnitt Nieder-sachsen (DIN A4: 2 Seiten)

1.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zum Eingriff in die „Biotopfunktion“, Abschnitt Nord-rhein-Westfalen (DIN A4: 2 Seiten)

Planunterlagen

PFV-Unterlage-Nr.

12.1 Übersichtsplan mit Blattschnitten (1 Blatt) .................................................... M. 1 : 90.000

12.2 Bestand, Konflikte, Maßnahmen (43 Blätter, 5 Blätter Legende) ................... M. 1 : 2.000

12.3 Bauzeitenplan (4 Blätter) .............................................................................. M. 1 : 25.000

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

4 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

Abkürzungsverzeichnis

ARD Achim – Rehden – Drohne AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift BauGB Baugesetzbuch BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz BfLR Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung BImSchV Bundesimmissionsschutzverordnung BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz DIN Deutsches Institut für Normung DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches EG Europäische Gemeinschaft EnWG Energiewirtschaftsgesetz EU Europäische Union FFH Fauna-Flora-Habitat GasHDrLtgV Verordnung über Gashochdruckleitungen GASPOOL GASPOOL Balancing Services GmbH GDRM-Station Gasdruck-Regel-und Messstation HDD Horizontal Directional Drilling LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie LK Landkreis LPlG Landesplanungsgesetz LRT Lebensraumtypen LSG Landschaftsschutzgebiet MIDAL Mitte-Deutschland-Anbindungsleitung NAGBNatSchG Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz NCG NetConnect Germany GmbH & Co. KG NEL Nordeuropäische Erdgasleitung NEP Netzentwicklungsplan Gas NI Niedersachsen NLWKN Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz NOWAL Nord-West-Anbindungsleitung NROG Niedersächsisches Raumordnungsgesetz NSG Naturschutzgebiet OGE Open Grid Europe GmbH ROG Raumordnungsgesetz ROV Raumordnungsverfahren TK Topographische Karte TÖB Träger öffentlicher Belange UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVU Umweltverträglichkeitsuntersuchung V Variante VSG Vogelschutzgebiet VT Vorzugstrasse WRRL Wasserrahmenrichtlinie

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 5 von 88

Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

1 Einleitung

Die Firma GASCADE beantragt die Errichtung und den Betrieb folgender Einzelmaßnah-men:

o Die Verbindungsleitung NOWAL mit einer Länge von ca. 26,8 km und einem Durchmesser DN 1200 und einer Druckstufe DP 100 bar.

o Die Errichtung einer Messanlage zwischen den Netzen der GASCADE und der OGE in Drohne.

Gemäß Netzentwicklungsplan Gas 2012 wird die Erforderlichkeit der Maßnahme „2012-083-01 Netzkopplung Drohne“ dargelegt und die GASCADE zur Umsetzung der Maß-nahme verpflichtet. Die „Netzkopplung Drohne“ besteht aus mehreren Einzelmaßnahmen und dient der Verknüpfung der Netze der Marktgebiete GASPOOL und NCG zwischen dem Leitungsknoten Rehden (NEL, MIDAL und Erdgasspeicher Rehden) und der OGE-Leitung Wardenburg-Werne in Drohne.

Die im NEP 2012 zusätzlich aufgeführten Maßnahmen zur Netzkopplung Drohne in Form der Erweiterung der Verdichterstation Rehden um eine weitere Verdichtereinheit sowie dem Bau einer zusätzlichen Messanlage in Rehden sind nicht Gegenstand dieses Plan-feststellungsverfahrens, da es sich hierbei um eine sogenannte Ausbaumaßnahme „Alt-system“ handelt, die als eigenständiges Projekt realisiert werden soll. Der bereits beste-hende Verdichter in Rehden kann auch für die NOWAL genutzt werden, da eine direkte Abhängigkeit der NOWAL von der Erweiterung des Verdichters nicht gegeben ist. Gleich-zeitig dient die geplante zusätzliche Verdichtereinheit zur Erhöhung der Transportkapazi-täten auf dem Altsystem der GASCADE, ohne dass die Errichtung der NOWAL hierfür zwingend erforderlich ist.

Die Planung der NOWAL basiert auf dem raumgeordneten Trassenkorridor der Erdgaslei-tung Achim-Rehden-Drohne (ARD). Für diese Leitungsplanung wurde im Oktober 2008 die "Landesplanerische Feststellung" erlassen, wobei die Gültigkeit bis Oktober 2013 be-grenzt war, doch durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis Oktober 2018 verlängert wurde. Die Bezirksregierung Detmold hat seinerzeit für den ca. 1,5 km langen Trassenabschnitt in Nordrhein-Westfalen auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet. Der Trassenabschnitt von Achim bis Rehden wurde per Planfeststellungsbeschluss des LBEG im Februar 2011 ge-nehmigt und durch den Bau der Nordeuropäischen Erdgasfernleitung NEL bereits reali-siert.

Die Trassenfindung folgte dem Vermeidungsgebot, d. h. im Regelfall wurde eine Bünde-

lung der neuen Trasse mit bereits bestehenden Energieleitungs- oder Verkehrsinfra-

strukturtrassen angestrebt und umgesetzt. In Bereichen, in denen aus bautechnischen

oder naturschutzfachlichen Gründen ein Parallelverlegen unter Einhaltung der Sicher-

heitsabstände nicht möglich war, wurden alternative Trassierungen untersucht. Weitere

Details hierzu sind den Teilen A (Erläuterungsbericht) und D (UVU) der Antragsunterlagen

zum Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

6 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

Im NEP 2012 der Bundesnetzagentur ist der Bau der Ausbaumaßnahme “Netzkopplung Drohne“ für das Jahr 2017 vorgesehen (Inbetriebnahme Oktober 2017).

Technische Angaben

Das Vorhaben umfasst die Verlegung der Rohrleitung inklusive aller notwendigen techni-

schen Einrichtungen wie z. B. Streckenabsperrstationen im Abstand von ca. 12 - 18 Kilo-

metern.

Tab. 1 Kenngrößen der geplanten Leitung NOWAL

Kenngrößen der geplanten Leitung

Nennweite: DN 1200 (molchbar)

Gesamttrassenlänge: ca. 26,78 km; ca. 25,14 km in Niedersachsen, ca. 1,64 km in Nordrhein-Westfalen

max. zulässiger Betriebs-druck:

MOP 100 bar

Rohre: Stahlrohre gemäß DIN EN 10208

Oberirdische Anlagen: Absperrstation Lembruch (Gesamtfläche ca. 1.600 m²) Messanlage Drohne (Gesamtfläche ca. 4.000 m²)

Leitungsschutzstreifen: 10,0 m (5,0 m beiderseits der Leitungsachse)

Holzfrei zu haltender Streifen: 2,5 m beiderseits der Rohraußenkante

Rohrüberdeckung: 1 m (Regelüberdeckung)

Korrosionsschutz: passiv: durch Außenisolierung (PE-Umhüllung nach DIN 30670); aktiv: durch elektrischer Kathodenschutzanlage (KKS)

Bauzeit: 2017

Kreuzungen (Straßen/ Bahnen):

geschlossen oder offen mit Produktenrohr entsprechend den Absprachen mit den Baulastträgern bzw. Eigentümern

Kreuzungen (Graben, Fluss):

Düker mit Produktenrohr, offen eingelegt, gegen Auftrieb gesichert oder in geschlossener Bauweise entsprechend Absprachen mit Rechtsträgern

Arbeitsstreifen: 36 m auf freiem Feld, 30 m in Waldgebieten

Bei Sonderbauwerken, wie z.B. Unterpressungen von Straßen oder Bahnen bzw. anderen geschlossenen Bauverfahren, verbreitert sich der Arbeitsstreifen aufgrund der erforderlichen Baugruben und der größeren Aushubmassen, der Stellplätze für Spezialtechnik/ ggf. Wendeplätze für Fahrzeuge. Über kürzere Strecken (z.B. bei Kreuzungen von Hecken) kann der Arbeitsstreifen einge-engt werden.

Rohrlagerplätze: insgesamt 3 Rohrlagerplätze, temporäre Nutzung landwirtschaftlicher Flächen (in Rehden, Lembruch, Drohne)

Abstand zu Fremdleitungen: Verlegung i.d.R. mit einem Achsabstand von 6 m zu unterirdischen Fremdlei-tungen

Abstand zu Hochspannungs-freileitungen:

i. d. R. min. 10 m zum äußeren Leiterseil

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 7 von 88

Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

Die Leitung wird in einem grundbuchlich zu sichernden Schutzstreifen von 10 m Breite

(5 m beiderseits der Rohrleitungsachse) verlegt. Im Schutzstreifen dürfen keine Gebäude

oder baulichen Anlagen errichtet werden, die den Bestand oder Betrieb der Leitung be-

einträchtigen oder gefährden. Um die Leitung langfristig und dauerhaft von schädigenden

Einflüssen freizuhalten, dürfen innerhalb des Schutzstreifens über der Leitung und im Ab-

stand von 2,50 m beidseits der Rohraußenkanten keine tiefwurzelnden und/ oder hoch-

wachsenden Bäume angepflanzt werden.

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

8 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

2 Rechtliche Grundlagen und Untersuchungs-umfang

2.1 Bundesnaturschutzgesetz In § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind die Ziele und Grundsätze des

Naturschutzes und der Landschaftspflege dargelegt. Natur und Landschaft sind danach

im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,

dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Rege-

nerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die biologische

Vielfalt, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Land-

schaft auf Dauer gesichert sind.

Das BNatSchG definiert Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes generell

als alle "Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen

des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild er-

heblich beeinträchtigen können" (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Die Regelung über das Verfah-

ren bei Eingriffen enthält § 17 BNatSchG.

Das Vorhaben stellt aufgrund erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen des Natur-

haushaltes einen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Der

Verursacher eines Eingriffes ist nach § 15 BNatSchG verpflichtet, den Eingriff hinsichtlich

der Vermeidung von Beeinträchtigungen zu prüfen und vermeidbare Beeinträchtigungen

zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen zu mindern und entsprechend

auszugleichen. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs-

oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu

kompensieren.

Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft besteht für den Planungsträger die Pflicht, die

für die Bewältigung der Eingriffsfolgen erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und

der Landschaftspflege in einem Fachplan oder in einem Landschaftspflegerischen Begleit-

plan, der Bestandteil des Fachplanes ist, in Text und Karte darzustellen (§ 17 Abs. 4

BNatSchG).

Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) zum Planfeststellungs-

verfahren umfasst die Ermittlung, Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs in Naturhaus-

halt und Landschaftsbild durch die Verlegung der Trasse inklusive aller notwendigen

technischen Einrichtungen (z. B. Absperrstation, Messanlage, Rohrlagerplätze) auf der

Grundlage der Eingriffsregelung.

Der LBP ist Bestandteil der Gesamtplanung des Vorhabenträgers. Ziel ist dabei, die Be-

lange des Natur- und Landschaftsschutzes in den dynamischen Planungsprozess zu in-

tegrieren. Um wesentliche nachteilige Projektfolgen zu vermeiden, wurde im Zuge der

Planerstellung eine technisch-fachliche Optimierung und Projektanpassung an natur-

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 9 von 88

Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

haushaltliche Belange im Sinne der Eingriffsvermeidung nach § 15 BNatSchG durchge-

führt.

2.2 Untersuchungsumfang Die Ausarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes basiert auf den Vorgaben

des § 14 BNatSchG sowie der entsprechenden Ländergesetze, Verordnungen und Aus-

führungsrichtlinien. Die Bearbeitung des LBP erfolgte gemäß der Abstimmungen und

Festlegungen im Scoping-Verfahren und in weiteren Abstimmungen mit den zuständigen

Fachbehörden.

Der LBP wird zusammenhängend für den gesamten Trassenverlaut von Stationierungs-

punkt 0,00 bis 26,78 unter Berücksichtigung der jeweiligen landesspezifischen Vorgaben

zur Eingriffsregelung in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen erstellt. Die Eingriffs-/

Ausgleichsbilanzierung wird landkreisbezogen durchgeführt. Die digitale Kartenbearbei-

tung des LBP erfolgt im Maßstab 1:2.000. Für die Erstellung des LBP werden Luftbilder

einer aktuellen Befliegung (Mai 2014) verwendet, die vom Vorhabenträger zum Zwecke

der Trassenplanung beauftragt wurde.

Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vom Leitungsbau nebst Anlagen betrof-

fenen Teile von Natur und Landschaft werden in Text und Karten nachvollziehbar und

übersichtlich dargestellt. Es werden alle Angaben gemacht, die zur Beurteilung des Ein-

griffs erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere:

• die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten

unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope und der betroffenen Waldfläche

sowie der gefährdeten und geschützten Arten,

• die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs,

• die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Minimie-

rung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen sowie

• die Darstellung von Kompensationsbedarfen und -maßnahmen sowie im Falle der

erfolglosen Suche nach geeigneten Flächen eine Ermittlung von Ersatzgeld.

Im Rahmen der Bestandskartierung wird ein Untersuchungsraum von 100 m beiderseits

der Leitungsachse (200 m-Untersuchungskorridor) erfasst und in Karten dargestellt. Für

den Trassenbereich werden im LBP die vorhandenen Biotoptypen mittels Biotopkürzel

gemäß dem Niedersächsischen Kartierschlüssel (v. DRACHENFELS 2004, 2012) erfasst.

Die Eingriffsbewertung erfolgt in Niedersachsen gemäß der „Arbeitshilfe zur Ermittlung

von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ (Niedersächsischer Städ-

tetag 2008) und in Nordrhein-Westfalen gemäß der „Numerischen Bewertung von Bio-

toptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008). Da in dem 1,6 km langen

Trassenabschnitt in Nordrhein-Westfalen nur in Ackerflächen und in eine Hecke eingegrif-

fen wird, wurden für den gesamten Trassenverlauf durchgängig die Biotoptypenkürzel/-

bezeichnungen nach dem niedersächsischen Verfahren dargestellt, um die Lesbarkeit

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Erdgasfernleitung NOWAL von Rehden nach Drohne – Netzkopplung Drohne

Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

10 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

und Nachvollziehbarkeit der Darstellungen im gesamten Untersuchungsraum zu erleich-

tern.

Die Beurteilung des Eingriffs sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur

Minimierung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen setzt eine Be-

standsaufnahme der im potenziellen Auswirkungsbereich vorhandenen Werte und Funkti-

onen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes voraus. Der landschaftspflegeri-

sche Begleitplan soll dazu zumindest die folgenden Angaben enthalten:

• Maßnahmen zur Unterlassung (Vermeidung) vermeidbarer Beeinträchtigungen,

• Maßnahmen zur Minimierung von Beeinträchtigungen,

• Maßnahmen zum Ausgleich der danach noch bestehenden bzw. durch das Vorhaben

hervorgerufenen nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen,

• Beschreibung von Ersatzmaßnahmen mit denen dann noch verbleibende, nicht aus-

gleichbare Beeinträchtigungen zu kompensieren sind.

Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche Beeinträch-

tigung zurückbleibt. Ausgleichsmaßnahmen beinhalten die Initiierung eines gleichartigen

und gleichwertigen Ökosystems wie vor dem Eingriff, um die beeinträchtigten Funktionen

des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild am Ort des Eingriffs zeitnah wiederherzu-

stellen oder neu zu gestalten.

Bei dem hier zu bewertenden Vorhaben wird mit Ausnahme der Absperrstation und der

Messanlage keine Fläche dauerhaft beansprucht, der während der Baumaßnahme in An-

spruch genommenen Arbeitsstreifens (= Eingriffsfläche) wird nur temporär in Anspruch

genommen. Die gesamte Fläche wird unmittelbar nach dem Leitungsbau wieder rekulti-

viert.

Grundsätzlich werden bei der Rekultivierung des Arbeitsstreifens die dort vorher befind-

lichen Biotoptypen gleichartig wieder angelegt bzw. initiiert (vgl. Kap. 4.4.1). Mit einer der-

artigen Rekultivierung werden die Anforderungen an Ausgleichmaßnahmen (Gleichartig-

keit, örtlicher Zusammenhang, Zeitnähe, Eignung, Verhältnismäßigkeit, Flächenverfüg-

barkeit und Dauerhaftigkeit) erfüllt.

Für den größten Teil der Eingriffsfläche ist damit der Eingriff durch die Rekultivierung aus-

geglichen, da keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts

zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu ge-

staltet ist.

Durch die Gegenüberstellung der landschaftsökologischen Wertigkeit der Arbeitsflächen

in ihrer derzeitigen Ausprägung vor dem Eingriff und in ihrer Ausprägung nach der Rekul-

tivierung ergibt sich über die gesamte Trasse jedoch noch ein zu erwartender Wertverlust

(vgl. Kap. 3.3.2). Dieser Wertverlust stellt die verbleibenden, nicht ausgleichbaren Beein-

trächtigungen durch das Vorhaben dar, die durch Ersatzmaßnahmen im Naturraum zu

kompensieren sind.

Page 11: NOWAL PFV D12 0 LBP 20141020 Rev00 - nibis.lbeg.de

Erdgasfernleitung NOWAL von Rehden nach Drohne – Netzkopplung Drohne

Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 11 von 88

Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

Der in Kap. 3.3.2 bilanzierte Wertverlust bestimmt somit den Umfang und die Art der für

das Vorhaben erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

2.3 Voraussichtliche Umweltwirkungen des Vorhabens In diesem Kapitel werden die allgemeinen Auswirkungen einer Rohrleitungsverlegung auf

die Umweltmedien dargestellt. Eingriffsbedingte Beeinträchtigungen lassen sich unter-

scheiden nach:

• Beeinträchtigungen durch den Bau des Eingriffsobjektes selbst

= baubedingte Beeinträchtigungen,

• Beeinträchtigungen durch die bloße Existenz des Objektes

= anlagebedingte Beeinträchtigungen,

• Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Eingriffsobjektes

= betriebsbedingte Beeinträchtigungen.

Die Eingriffsqualität und -quantität sind bedingt durch

• die unterirdische Verlegung des Eingriffsobjektes,

• die weitgehende Anpassung der Trassenführung und des Arbeitsstreifens an die Emp-

findlichkeit des Raumes, z. B. in Bereichen hochwertiger Strukturen sowie

• das weitgehende Fehlen einer dauerhaften Beeinträchtigung durch den Bestand oder

Betrieb der Leitungen.

Die Quantität der unterschiedlich ausgeprägten Beeinträchtigungen wird durch planeri-

sche und bauliche Anpassung an die naturhaushaltlichen Erfordernisse so weit wie mög-

lich verringert.

2.3.1 Baubedingte Wirkungen

Die möglichen Bauverfahren für die Verlegung von Rohrleitungen sowie die Regelquer-

schnitte der Arbeitsstreifen sind im technischen Teil der Antragsunterlagen dargestellt

(siehe Erläuterungsbericht im Teil A, Unterlage 1 – 4).

Die stärkste Eingriffswirkung wird während der Bauphase verursacht. Während der Verle-

gung der Leitung werden auf dem Arbeitsstreifen die Biotopstrukturen und Nutzungen

beseitigt, und aufgrund des bandförmigen Eingriffs werden Biotopstrukturen durchschnit-

ten. Der Arbeitsstreifen ist daher auch die Fläche, die in die Eingriffsbilanzierung dieses

LBP eingeht, wenn zwischen dem Biotopwert in der Ausgangssituation und nach der Re-

kultivierung eine Wertdifferenz entsteht.

In der zeitlich beschränkten Bauphase können durch kurzzeitig verstärkt auftretende Ge-

räusch-, Staub- und Abgasentwicklungen ggf. temporäre Störungen der Fauna und durch

den geöffneten Graben eine Barrierewirkung auftreten.

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12 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

Die Veränderung des Bodens im Arbeitsbereich durch die Umlagerung beim Grabenaus-

hub und das Befahren mit Baumaschinen bedeuten eine Minderung seiner Natürlichkeit.

Umlagerung und Verdichtung können zu einer Veränderung des Strukturaufbaues führen

und die daran gekoppelten Funktionen verändern.

Tab. 2 Baubedingte Wirkfaktoren

baubedingte Wirkfaktoren:

- Entfernung von Vegetation und sonstigen den Baubetrieb störenden Anlagen im Arbeits-streifen (36 m auf freier Strecke, 30 m im Wald)

- Oberbodenabtrag (in 30 m Breite auf freier Strecke, kein Oberbodenabtrag im Wald und auf Moorstandorten)

- Grabenaushub für die Rohrverlegung in einer Breite von ca. 2,0 m (an der Sohle), ca. 4,0 – 6,0 m an der Öffnung und einer Tiefe von ca. 2,3 m

- Aushub von Baugruben am Anfang und Ende von geschlossenen Bauweisen

- Anlegen von temporären Baustraßen in Moorbereichen (Baustraßenbreite ca. 6 - 8 m)

- Herrichten von Baustellenzufahrten und –einrichtungsflächen

- Material- und Lagerflächen (z. B. Bodenmieten, Rohrlagerplätze)

- Bautätigkeiten (optische und akustische Wirkungen, Trenn- und Barrierewirkung)

- temporäre Wasserhaltungsmaßnahmen (Grundwasser, Stau- und Schichtenwasser, Tag-wasser)

- Druckprüfung (Wasserentnahme und Wiedereinleitung)

- Verkehr und Transport (Trenn- und Barrierewirkung)

- Emissionen von Lärm, Schadstoffen, Staub, Licht, Erschütterungen

- potenzielle Beeinträchtigungsgefahr durch Risiko von Unfällen und Havarien

Dauer der Wirkung: zeitlich begrenzt während der Bauzeit

Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes durch eine dauerhafte Veränderung des

Landschaftsbildes wird aufgrund der unterirdischen Verlegung nicht verursacht. Während

der Bauphase kann jedoch die Erholungsnutzung des jeweiligen Baustellenbereiches

kurzzeitig eingeschränkt sein. Einzelheiten der Wegeführung werden im Vorfeld der Bau-

maßnahme mit der zuständigen Behörde abgestimmt.

Konflikte mit räumlichen Nutzungen sind so weit wie möglich minimiert, insbesondere dort,

wo parallel zu vorhandenen Rohrleitungen, Wegen und Straßen verlegt werden kann.

Gebäude und Kulturgüter werden nicht beseitigt oder beeinträchtigt. Die wasserwirtschaft-

liche Nutzung sowie Verkehrs- und Leitungswesen werden nicht nachhaltig gestört.

2.3.2 Anlagebedingte Wirkungen

Zu den anlagebedingten Beeinträchtigungen gehören gegebenenfalls lang andauernde

Eingriffswirkungen durch die Leitung, wenn sich eine Veränderung der Landschaft, des

Bodengefüges im Rohrgraben oder des Naturhaushaltes durch die Existenz der Leitungen

ab ca. 1 m unter der Geländeoberfläche ergäben.

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Tab. 3 Anlagebedingte Wirkfaktoren

anlagebedingte Wirkfaktoren:

- Einbau der Rohrleitung und anderer Materialien (z.B. Kabelleerrohre)

- Flächeninanspruchnahme durch Absperrstation (ca. 1.600 m2 ) und Messanlage (ca. 4.000 m²)

- Flächeninanspruchnahme zur Sicherung des Bestandes, Kontrolle und Instandhaltung (10 m Schutzstreifen), Trennwirkung und optische Wirkung durch baumleer zu haltenden 6,2 m breiten Streifen bei Querung von Wald-/ Gehölzflächen

- Kennzeichnung der Leitung mit Schilderpfählen (Höhe ca. 2 m)

Dauer der Wirkung: dauerhaft

Der Arbeitsstreifen wird nach dem Bau wieder rekultiviert. Durch die Wiederherstellung

von land- und forstwirtschaftlichen Flächen wird der Eingriff auf der Eingriffsfläche selbst

so weit wie möglich ausgeglichen. In Forstflächen kann der Wald nicht vollständig wieder

aufgeforstet werden, da im Schutzstreifen keine tiefwurzelnden Gehölze wachsen dürfen.

Doch behalten auch Schneisen weiterhin ihre forstrechtliche Waldeigenschaft.

Werden etwa Biotopstrukturen mit langfristiger Wiederherstellbarkeit beansprucht, ist eine

Kompensation nicht kurzfristig bzw. nicht vollständig gegeben. Für verbleibende, nicht

vollständig ausgleichbare Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsstreifen werden weitere

Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Eingriffsfläche notwendig.

Anlagebedingte Wirkungen entstehen durch die Messanlage in Drohne und durch die Ab-

sperrstation, indem die beanspruchten Flächen der bisherigen Nutzung dauerhaft entzo-

gen werden. Flächenversiegelungen treten dabei in sehr geringem Umfang auf. Nieder-

schlagswasser wird i. d. R. auf den Flächen selbst versickert.

Zu den möglichen anlagebedingten Wirkungen zählen außerdem:

• Nutzungsbeschränkung innerhalb des Schutzstreifens,

• Markierungselemente (z. B. Pfähle, Flugsichtzeichen).

Der trotz Ausgleichs- und Wiederherstellungsmaßnahmen entstehende Verlust ökologi-

scher Funktionen wird in nachfolgenden Kapiteln ermittelt und bilanziert. Dieser Verlust

der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist dann durch zusätzliche Maßnahmen im

betroffenen Naturraum zu kompensieren.

2.3.3 Betriebsbedingte Wirkungen

Es wird zu keinen Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Leitung, kommen. Der Be-

trieb der unterirdisch verlegten Leitungen findet völlig geräusch- und emissionsfrei statt.

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Tab. 4 Betriebsbedingte Wirkfaktoren

betriebsbedingte Wirkfaktoren sowie Folgewirkungen:

- Kontrolle der Leitung (Begehung, Befahrung, Befliegung) - kathodischer Korrosionsschutz (Opferanoden) - Kontrolle / Wartung der Absperrstation und Messanlage - Sporadische Pflegemaßnahmen im Schutzstreifen und auf den Stationsflächen (z.B. Be-

seitigung von Gehölzaufwuchs)

Dauer der Wirkung: dauerhaft bzw. temporär begrenzt (Kontrolle und Instandhaltung)

Periodische Kontrollen erfolgen durch Begehen, Befahren oder Befliegen, die den vor-

handenen Belastungen (z. B. forst- und landwirtschaftliche Bewirtschaftungen, Flugver-

kehr) gleichzusetzen sind. Diese Maßnahmen sind überwiegend für die Belange des Na-

turschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Biotop- und Artenschutzes,

ohne Relevanz.

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3 Eingriffsdarstellung und -bilanzierung

Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem von

einem Eingriff beanspruchten Raum ist es erforderlich, dass der Verursacher dieses Ein-

griffs vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlässt sowie unver-

meidbare Beeinträchtigungen, gegebenenfalls innerhalb einer von der zuständigen Be-

hörde bestimmten Frist, durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

ausgleicht.

3.1 Grundlagen der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung In diesen Kapiteln wird der Eingriff beschrieben und quantifiziert. Hier sind die Flächen-

größen der beanspruchten Biotoptypen, die Biotoptypenbewertung sowie die Eingriffs-

bilanzierung angegeben, und die Größe der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen

wird ermittelt.

Die Eingriffsbewertung erfolgt in Niedersachsen gemäß der „Arbeitshilfe zur Ermittlung

von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ (Niedersächsischer Städ-

tetag 2008, Wertstufen der Biotoptypen von 0 = weitgehend ohne Bedeutung bis 5 = sehr

hohe Bedeutung). In Nordrhein-Westfalen wird das Bewertungsverfahren „Numerische

Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008, Wertstufen

der Biotoptypen von 0 = ohne Wert bis 10 = sehr hoher Wert; anderer Biotoptypen-Code

als in Niedersachsen) angewendet. Da in dem 1,6 km langen Trassenabschnitt in Nord-

rhein-Westfalen nur in Ackerflächen und in eine Hecke eingegriffen wird, wurden für den

gesamten Trassenverlauf durchgängig die Biotoptypenkürzel/-bezeichnungen nach dem

niedersächsischen Verfahren dargestellt, um die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der

Darstellungen im gesamten Untersuchungsraum zu erleichtern.

In Tab. 5 werden zunächst die allgemeinen Grundzüge der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzie-

rung und in Tab. 6 die konkreten Arbeitsschritte mit den spezifischen Regelungen des

Verfahrens aufgeführt.

Der zu schützende Naturhaushalt umfasst die biotischen und abiotischen Faktoren von

Natur und Landschaft und wird definiert als das Zusammenwirken seiner Bestandteile,

also neben Flora und Fauna auch Boden, Wasser, Klima und Luft. Über die Beurteilung

des Landschaftsbildes werden Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert

von Natur und Landschaft berücksichtigt. Die Erfassung und Bewertung der Eingriffsfol-

gen ist differenziert nach den verschiedenen Faktoren des Naturhaushalts vorzunehmen.

Der biotische Komplex als hochintegraler Ausdruck landschaftlicher Ökosysteme reprä-

sentiert in dem Bewertungsverfahren auch die abiotischen Wert- und Funktionselemente,

wenigstens die mit allgemeiner Bedeutung (Indikatorprinzip). Andere Landschaftsfaktoren

(Boden, Wasser, Klima/ Luft, Landschaftsbild/ Erholung) sind demnach bei Eingriffen nur

dann gesondert zu beurteilen, wenn in ihre Wert- und Funktionselemente mit besonderer

Bedeutung eingegriffen wird. Bei der Verlegung unterirdischer Leitungen ist von den

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Landschaftsfaktoren in der Regel eine erhebliche Betroffenheit nur beim Boden zu erwar-

ten.

Tab. 5 Ablaufschema Eingriffsbeurteilung und Kompensationserfordernis

Naturhaushalt Landschaftsbild

Lebensraumfunktion Abiotische Standortfaktoren Landschaftsbild/ naturbezogene Erholung

Erfassung und Bewertung von Biotoptypen und Biotoptypenkomplexen, Erfassung faunistischer Funktionsbeziehungen und faunistisch begründeter Biotopkomplexe einschl. streng geschützter Arten

Erfassung und Bewertung der abiotischen Landschaftsfaktoren (Boden, Wasser, Klima/ Luft) Bewertung der Wert- und Funktions-elemente besonderer Bedeutung

Prüfung, ob der Eingriff zu grundlegenden Veränderungen des Landschaftsbildes führen kann.

Verfa

hrensschritte

bereits b

earb

ei-

tet im R

ahm

en de

r Um

weltve

rträg-

lichkeitsstudie

n

Ermittlung des Eingriffs nach Art und Intensität sowie der Betroffenheit der Biotoptypen und Biotoptypenkomplexe

Ermittlung des Eingriffes nach Art und Intensität sowie der Betroffenheit des Landschaftsfaktors

Erfassung und Bewertung des Land-schaftsbildes auf der Grundlage Land-schaftsästhetischer Raumeinheiten

Ermittlung des Wertes und der Flächen-größe der betroffenen Biotoptypen/ Bio-toptypenkomplexe und Bewertung des Eingriffs

Bewertung des Eingriffs Ermittlung und Bewertung des Eingriffs nach Art und Umfang

Verfa

hrensschritte

bereits

bearb

eitet im R

ahm

en der

Fein

trassieru

ng

Prüfung von Möglichkeiten zur Vermei-dung/ Minderung der Beeinträchtigungen

Prüfung von Möglichkeiten zur Vermei-dung/ Minderung der Beeinträchtigungen

Prüfung von Möglichkeiten zur Vermei-dung/ Minderung der Beeinträchtigungen

Darstellung nicht ausgleichbarer oder in sonstiger Weise zu kompensierender unvermeidbarer Eingriffe

Darstellung nicht ausgleichbarer oder in sonstiger Weise zu kompensierender unvermeidbarer Eingriffe

Darstellung nicht ausgleichbarer oder in sonstiger Weise zu kompensierender unvermeidbarer Eingriffe

Bei nicht ausgleichbaren oder in sonstiger Weise zu kompensierenden Eingriffen: Abwägung

Bei nicht ausgleichbaren oder in sonstiger Weise zu kompensierenden Eingriffen: Abwägung

Bei nicht ausgleichbaren oder in sonstiger Weise zu kompensierenden Eingriffen: Abwägung

Bestimmung der Kompensationsmaßnah-men (Ausgleichsmaßnahmen) nach Art und Umfang auf den Eingriffsflächen

Bestimmung der Kompensationsmaßnah-men nach Art und Umfang für betroffene Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung

Bestimmung der Kompensationsmaßnah-men nach Art und Umfang für beeinträch-tigte Landschaftsbildfunktionen

Bestimmung zusätzlicher Kompensations-maßnahmen (Ersatzmaßnahmen) nach Art und Umfang durch Ermittlung der Wertdif-ferenz zwischen den Biotoptypen auf der Eingriffsfläche vor dem Eingriff und nach Durchführung von Kompensationsmaß-nahmen auf der Fläche

Darstellung des Maßnahmenumfangs zur Kompensation der Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen

Darstellung des Maßnahmenumfangs zur Kompensation der Beeinträchtigungen der abiotischen Landschaftsfaktoren

Darstellung des Maßnahmenumfanges zur Kompensation der Beeinträchtigungen der Landschaftsbildfunktionen

Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen nach Art und Umfang für die Beein-trächtigungen des Naturhaushaltes

Ermittlung der Gesamtkompensation nach Art und Umfang für Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes/ Erholung. Der Kompensationsumfang berücksichtigt gegebenenfalls eine Mehrfachfunktion der Maßnahmenflächen.

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Tab. 6 Arbeitsschritte der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung gemäß Bewertungs-verfahren in Niedersachsen (Niedersächsischer Städtetag 2008)

Arbeitsschritt Merkmale Werteinstufung Berech-

nung Ergebnis

1. Ermittlung des multifunktionalen Kompensationsbedarfs

1.1 Analyse der betroffenen Biotoptypen (Funktionen allgemeiner Bedeutung)

Erfassung der Biotoptypen

gemäß v. DRACHENFELS (2004, 2012)

Wertermittlung der Biotoptypen (zur Ermittlung des multifunktionalen Kompensations-bedarfs)

Lebensraumfunktion der Biotoptypen, Wiederherstellbarkeit der Biotoptypen Natürlichkeit der Biotoptypen

Einstufung nach vorgegebener Lis-te II 6-stufige Skala (ohne/ sehr geringe/ geringe/ mittlere/ hohe/ sehr hohe Bedeutung)

Biotopwert der Biotop-typen „BESTAND“

Ermittlung der be-troffenen Flächen-größe des Biotoptyps pro Konfliktbereich

Eingriffsfläche innerhalb des Arbeits-streifens und der Baunebenflächen mit Wertdifferenz zwischen Aus-gangswert und Rekultivierungswert des Biotoptyps

Flächenbilanz der be-troffenen Biotoptypen „BESTAND“

1.2 Ermittlung des multifunktionalen Kompensationsbedarfs

Ermittlung des mul-tifunktionalen Kom-pensationsbedarfs

Fläche des betroffenen Biotoptyps multipliziert mit Biotopwert

Fläche x Biotopwert

Flächenwert des Ist-Zustandes

2. Ermittlung des additiven Kompensationsbedarfs

2.1 Analyse von Sonderfunktionen (Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung)

Tierarten Lebensräume der gemäß NATURA 2000 geschützten Arten (FFH-RL, V-RL) bestandsbedrohte Artenvorkommen gemäß der landesweiten Analyse und Bewertung bzw. der eigenen Faunakartierung Gebiete mit essentieller Habitatfunk-tion sensibler Arten und Arten mit großen Raumansprüchen besondere faunistische Funktions-gefüge

Beurteilung und Wertbildung ist der UVU und LBP Kap. 3.2 zu entneh-men

verbal-argumentative Beurteilung der Erheb-lichkeit und Nachhaltig-keit, ggf. daraus abge-leitet Vermeidungs-/ Verminderungs-maßnahmen und quali-tative Vorgaben für die Kompensation

Landschaftsbild Prüfung „Naturerleben“ und „kul-turhistorische Bedeutung“, Verände-rung Landschaftstyp und landschafts-prägende Strukturen/ Elemente

verbal-argumentative Beurteilung der Erheb-lichkeit und Nachhaltig-keit ggf. daraus abge-leitet Vermeidungs-/ Verminderungs-maßnahmen

Abiotische Wert- und Funktionselemente

(methodische Vorgaben in Nds. Städ-tetag 2008, Kap. 3.3)

Boden: schutzwürdige Böden Beurteilung und Wertbildung ist der

verbal-argumentative Beurteilung der Erheb-

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Arbeitsschritt Merkmale Werteinstufung Berech-

nung Ergebnis

UVU und LBP Kap. 3.3 zu entneh-men

lichkeit und Nachhaltig-keit, ggf. daraus abge-leitet Vermeidungs-/ Verminderungsmaß-nahmen und bei Funk-tionsverlust Bilanz des Kompensationsflä-chenbedarfs

Wasser: standörtliche Besonderhei-ten im Einzelfall bestimmen

Beurteilung und Wertbildung ist der UVU zu entnehmen

verbal-argumentative Beurteilung der Erheb-lichkeit und Nachhaltig-keit, ggf. daraus abge-leitet Vermeidungs-/ Verminderungsmaß-nahmen und qualitative Vorgaben für die Kom-pensation

Klima/ Luft: klimatische und lufthy-gienische Bedeutung für umliegende Siedlungsbereiche

Beurteilung und Wertbildung ist der UVU zu entnehmen

verbal-argumentative Beurteilung der Erheb-lichkeit und Nachhaltig-keit, ggf. daraus abge-leitet Vermeidungs-/ Verminderungsmaß-nahmen

3. Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs „Eingriff ohne Rekultivierung“

Ermittlung des Kom-pensationsflächen-bedarfs „EINGRIFF“

Summe aus multifunktionalem und additivem Kompensationsflächen-bedarf für jeden Konfliktbereich und in Gesamtsumme für die jeweiligen Landkreise sowie für die betroffenen Großlandschaften

Summe multifunkti-onaler + additiver Kompensa-tionsflä-chenbedarf

Bilanz Kompensations-flächenbedarf „EINGRFF“

4. Ermittlung des anrechenbaren Kompensationsumfangs

„Rekultivierung des Arbeitsstreifens/ der Baunebenflächen“

Wertermittlung der geplanten Biotopty-pen (Entwicklungszeit ca. 25 Jahre)

vorgegebene Biotopwertliste trifft für die Wiederherstellung von Acker, Grünland ohne besondere Standort-eigenschaften, Gras-/ Krautfluren und Strauchbestände zu; für Baumhe-cken und Wald wird der Reku-Biotopwert reduziert

Einstufung nach vorgegebener Lis-te II und Abschlag für Baumhecken und Wald

Biotopwert der Biotoptypen nach Re-kultivierung

Ermittlung des anre-chenbaren Kompen-sationsumfangs

„Rekultivierung“

Fläche des geplanten Biotoptyps multipliziert mit Reku-Biotopwert

Fläche x Reku-Biotopwert

Flächenwert des rekul-tivierten Zustandes

5. Ermittlung des „externen“ Kompensationsflächenbedarfs (Ersatzflächenbedarf)

Ermittlung des „ex-ternen“ Kompensati-onsflächenbedarfs

Flächenwert Zustand „Rekultivierung“ (Planung) minus Zustand „Eingriff“ (Bestand) pro Konfliktbereich und in Summe für Landkreise sowie Groß-landschaften

Flächenwert „Planung“ minus „Be-stand“

„externer“ Kompensati-onsflächenbedarf (Ersatzflächenbedarf)

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Arbeitsschritt Merkmale Werteinstufung Berech-

nung Ergebnis

6. Ermittlung des anrechenbaren Kompensationsflächenumfangs der geplanten Ersatzmaßnahmen

Ermittlung des anre-chenbaren Kompen-sationsumfangs

„Rekultivierung“ Zustandes der Ersatzflächen

Lebensraumfunktion der Biotoptypen, Wiederherstellbarkeit der Biotoptypen Natürlichkeit der Biotoptypen

Einstufung nach vorgegebener Lis-te II 6-stufige Skala (ohne/ sehr geringe/ geringe/ mittlere/ hohe/ sehr hohe Bedeutung)

Biotopwert der Bio-toptypen

„BESTAND“ im Bereich

der Ersatzmaßnahmen

Festlegung des Ziel-wertes der geplanten Biotoptypen

(Entwicklungszeit ca. 25 Jahre) der Ersatzflächen

vorgegebene Biotopwertliste trifft für die Entwicklung von Extensiv-Grünland, Gras-/ Krautfluren und Strauchbeständen zu; für Baum-hecken, Wald und besonderen Feuchtbiotopen wird der Zielbiotop-wert reduziert

Einstufung nach vorgegebener Lis-te II und Abschlag für Baumhecken, Wald und besonde-ren Feuchtbereichen

6-stufige Skala (ohne/ sehr geringe/ geringe/ mittlere/ hohe/ sehr hohe Bedeutung)

Zielwert der geplanten

Ersatzmaßnahmen

Ermittlung des anre-chenbaren Kompen-sationsumfangs

„Ersatzmaßnahmen“

Fläche des geplanten Biotoptyps multipliziert mit Zielbiotopwert der Ersatzmaßnahme

Fläche x Zielbiotop-wert der Er-satzmaß-nahme

Flächenwert der Ersatzmaßnahme

7. Gesamtbilanz und Bilanzabschluss

7.1 Zusammenstellung der Summen von Flächenwerten/ Flächengrößen für Landkreise sowie Groß-landschaften

Gegenüberstellung von

• multifunktionalem Kompensationsflächenbedarf „Eingriff ohne Rekultivierung“

• additivem Kompensationsflächenbedarf „Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung“ (meist nur Be-darf „Kompensation Bodenfunktion“)

• anrechenbarem Kompensationsumfang „Rekultivierung Arbeitsstreifen und Baunebenflächen“ (Ausgleichs-maßnahmen am Eingriffsort)

• anrechenbarem „externen“ Kompensationsumfang „Ersatzmaßnahmen“

7.2 Bilanzabschluss der Flächenwerte/ Flächensummen

7.3 Übersicht von Maßnahmenkomponenten zur Kompensation beeinträchtigter Sonderfunktionen

7.4 Einzelbaumbilanz (Baumverlust im Arbeitsstreifen/ erforderliche Ersatzpflanzung)

Da die „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleit-

planung“ (Niedersächsischer Städtetag 2008) Anleitungen auf 76 Seiten umfasst, können

hier nur Verweise auf diese methodischen Vorgaben erfolgen. Die niedersächsische Ar-

beitshilfe ist zwar für die Bauleitplanung entwickelt worden, doch lässt sie sich auch auf

Leitungsbauvorhaben anwenden. Die Arbeitshilfe geht bei den Eingriffstypen jedoch von

dauerhaften Beeinträchtigungen durch bauliche Anlagen aus. Die Besonderheiten der

Eingriffssituation bei der unterirdischen Verlegung von Rohrfernleitungen, wie abschnitts-

weise Bündelung mit vorhandenen linearen Infrastrukturen (= vorbelastete Bereiche) und

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Wiederherstellung der Geländeoberfläche mit Flächennutzung und Biotopfunktion nach

dem Bau, wird in diesen Bewertungsverfahren gar nicht oder nicht angemessen berück-

sichtigt. Deshalb sind hier im Landschaftspflegerischen Begleitplan methodische Schritte

erläutert, die auf die spezielle Eingriffssituation beim Bau einer unterirdischen Rohrfernlei-

tung eingehen und somit von den Vorgaben der Arbeitshilfe etwas abweichen oder diese

weiter ergänzen.

Die Eingriffsdarstellung und -bilanzierung basiert auf einem im Geographischen Informa-

tionssystem (GIS) aufgebauten Datenpool aus eigenen Erhebungen und Geodaten von

Behörden/ Institutionen sowie aus den Planungsdaten zum Rohrleitungsbau.

Die Abgrenzungen der kartierten Biotoptypen sind auf der Basis des Luftbildes digitalisiert

und mittels eines Biotopkürzels gemäß der Biotoptypen-Kartieranleitung Niedersachsen

(v. DRACHENFELS 2004, 2012) verschlüsselt worden. In den Datenbanken und Arbeitsda-

teien des GIS sind alle erforderlichen Werteinstufungen und Rechenalgorithmen enthal-

ten, so dass bei der Prozedur der Verschneidung der Biotoptypen mit dem baumleer zu

haltenden Schutzstreifen der Rohrleitung und mit dem restlichen Arbeitsstreifen die Kon-

fliktflächen und der Kompensationsbedarf ermittelt wurden. Der Anhang 1 zum LBP ent-

hält die Bilanzierungstabellen für den Eingriff in die „Lebensraumfunktion“ mit Angaben

der Biotoptypenbewertung des Bestandes, der Ermittlung des Kompensationsbedarfes

ohne Rekultivierung, der Festlegung der geplanten Biotoptypen bei Rekultivierung des

Arbeitsstreifens/ der Baunebenflächen und der entsprechenden Anrechnung der Aus-

gleichsfunktion sowie der verbleibenden Wertdifferenz zwischen Rekultivierungswert und

Ausgangswert (Anhang 1.1 Niedersachsen, Anhang 1.2 Nordrhein-Westfalen). Somit sind

in den Bilanztabellen nur die Konfliktflächen aufgelistet, bei denen eine Wertdifferenz zwi-

schen dem Biotopwert im Ausgangszustand und im rekultivierten Zustand nach 25 - 30

Jahren auftritt. In der Summe ergibt sich der „externe“ Kompensationsbedarf, der durch

Ersatzmaßnahmen gedeckt werden muss. Flächen von Biotoptypen, die durch die Rekul-

tivierung kurzfristig gleichartig und gleichwertig wiederhergestellt werden (z. B. Acker,

Intensivgrünland), sind in der Tabelle nicht aufgeführt.

Abweichend vom allgemeinen Flächenansatz sind im Arbeitsstreifen zu rodende Einzel-

bäume (Baumreihen, Allee, Baumgruppen) als konkrete Einzelobjekte gezählt und in der

separaten Einzelbaumbilanz mit Angabe der erforderlichen Ersatzpflanzung aufgeführt

worden (siehe Kap. 3.3.3).

Eine separate Bilanzierung des Eingriffs in Bodenfunktionen beschränkt sich auf die dau-

erhafte Inanspruchnahme von Boden im Bereich der Absperrstation (siehe Kap. 3.4). Bö-

den mit besonderen Wert- und Funktionselementen sind vom Vorhaben nicht betroffen.

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3.2 Bestands- und Eingriffsbewertung von Naturhaushalt und Landschaftsbild

Die Eingriffsbewertung erfolgt in Niedersachsen gemäß der „Arbeitshilfe zur Ermittlung

von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ (Niedersächsischer Städ-

tetag 2008) sowie in Nordrhein-Westfalen gemäß der „Numerischen Bewertung von Bio-

toptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008) und der „Bewertung von Eingrif-

fen in Natur und Landschaft für unterirdische Rohrleitungen für nicht wassergefährdende

Stoffe“ (FROELICH & SPORBECK, SMEETS + DAMASCHEK, 2000).

Während die direkt oder indirekt betroffenen allgemeinen Funktionen des Naturhaushalts

und des Landschaftsbildes über die Wert- und Flächenermittlung von Biotoptypen berück-

sichtigt werden, sind für die Berücksichtigung der besonderen Funktionen folgende Merk-

male zu prüfen:

• Komplexe von Wertbiotopen,

• Bereiche mit faunistischen Funktionsgefügen,

• Landschaftsbildräume,

• besondere Leistungsbereiche abiotischer Faktoren.

Eine detaillierte Zustandsanalyse mit Erläuterung der Methodik der Erfassung und Be-

wertung der Daten für die einzelnen Schutzgüter im 600 m breiten Untersuchungskorridor

enthält die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU, siehe Teil D, Unterlage 10 der

Planfeststellungsunterlagen). Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) beschränkt

sich auf die Merkmale und Darstellungen, die für die Beurteilung und Bilanzierung des

Eingriffs in Natur und Landschaft relevant sind in einem 200 m breiten Untersuchungskor-

ridor.

Zur Beurteilung des Eingriffs werden die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der

Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den bau-, anlage-

und betriebsbedingten Wirkungen (Intensität, zeitliche und räumliche Wirkung) des Vor-

habens prognostiziert und die zu erwartende Beeinträchtigung funktionsbezogen be-

schrieben. Sind Funktionen mit allgemeiner Bedeutung betroffen, so wird der Biotoptyp

als „multifunktionaler Landschaftsbestandteil“ der Eingriffsbeurteilung zu Grunde gelegt.

Sind dagegen besondere Wert- und Funktionselemente betroffen, so ist die jeweils be-

troffene besondere Funktion separat zu beurteilen. Bei der Prognose der vorhabens-

bedingten Beeinträchtigungen werden die Maßnahmen zum Schutz von Wert-/ Funktions-

elementen und zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffs berücksichtigt.

3.2.1 Biotope und Vegetation

Die ausführliche Beschreibung von Biotopen, Pflanzen und Tieren im Untersuchungsraum

erfolgt in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU, siehe Teil D, Unterlage 10,

Kap. 8.4) und für die streng geschützten Arten sowie FFH-Arten auch im Artenschutz-

rechtlichen Fachbeitrag (Teil D, Unterlage 13). Die Abgrenzungen der kartierten Biotopty-

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22 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

pen sind auf der Basis des Luftbildes digitalisiert und mittels eines Biotopkürzels gemäß

der Biotoptypen-Kartieranleitung von Niedersachsen (v. Drachenfels 2004, 2012) ver-

schlüsselt worden.

o Biotoptypenbewertung

Folgende Bewertungskriterien wurden angewandt:

• Regenerationsfähigkeit/ Wiederherstellbarkeit (Niedersächsischer Städtetag 2008,

S. 15)

• Lebensraumfunktion der Biotoptypen (Niedersächsischer Städtetag 2008, S. 15)

• Natürlichkeit der Biotoptypen (Niedersächsischer Städtetag 2008, S. 15)

Die „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitpla-

nung“ (Niedersächsischer Städtetag 2008) gibt den Gesamtwert für den jeweiligen Bio-

toptyp vor, von dem im Einzelfall mit sachgerechter Begründung abgewichen werden

kann (Liste II, S. 40 – 54).

Gesamtwert des Biotoptyps

Wertstufe Merkmalsausprägung

0 weitgehend ohne Bedeutung

1 sehr geringe Bedeutung

2 geringe Bedeutung

3 mittlere Bedeutung

4 hohe Bedeutung

5 sehr hohe Bedeutung

Gleichwertig und gleichartig wiederherstellbare Biotoptypen

Da sich die wesentlichen Beeinträchtigungen auf die Bauphase beschränken und nach

der Verlegung der unterirdischen Rohrfernleitung der Arbeitsstreifen rekultiviert und die

Nutzung wiederhergestellt werden, ergibt sich für diverse Biotoptypen mit geringer bis

mittlerer Bedeutung (z.B. Acker, Intensivgrünland auf Mineralboden und auf Niedermoor-

boden, artenarmes Extensivgrünland auf Mineralboden und auf Niedermoorboden, Gras-

und Krautsäume, junge Gehölzstrukturen, Gräben/Kanäle, begradigter/ ausgebauter

Bach) keine Wertdifferenz zwischen Biotopwert des Ausgangszustands und Biotopwert

nach der Rekultivierung innerhalb von 25 - 30 Jahren. Nach der Rekultivierung werden

sich diese Biotoptypen in relativ kurzer Zeit gleichartig und gleichwertig wie im Ausgangs-

zustand entwickelt haben. Diese gering bis mittelwertigen Biotoptypen und die Biotopty-

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pen mit sehr geringer Bedeutung (z. B. teilversiegelter Weg) werden nicht in der Bilanzie-

rungstabelle aufgeführt.

3.2.2 Beurteilung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Biotopfunk-tion

Die ausführliche Prognose der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Biotopfunktion

im Untersuchungsraum ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU, siehe Teil D,

Unterlage 10, Kap. 8.4) dargestellt.

In der nachfolgenden Tabelle werden die wesentlichen Auswirkungen generalisiert aufge-

listet und beurteilt.

Tab. 7 Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Biotopfunktion

Wirkung des Vorhabens

Möglichkeiten der Vermeidung/ Vermin-derung

Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Bestandes

Auswirkungsprognose Bewertung

baubedingt

Arbeitsstreifen, Rohrgraben,

Beseitigung der Vegetation,

Abschieben des Oberbodens

in sensiblen Bereichen Einengung des Arbeits-streifens,

im Wald 30 m breiter Ar-beitsstreifen, kein Ab-schieben des Oberbodens,

höherwertige Waldbio-tope und ältere Feld-gehölze

Teilverlust höherwertiger Waldbiotoptypen und älterer Feldgehölze durch Vergröße-rung vorhandener Schneisen oder Anlage neuer Wald-schneisen bzw. Waldrandver-lust

erheblich, nachhaltig

bauvorbereitende Arbeiten in der Winterruhe

mittelwertige Forst- und Gehölzbiotope

gering - mittelwertige jüngere Forst- und Ge-hölzbestände

Teilverlust mittelwertiger Forst- und Gehölzbiotope

Teilverlust gering – mittelwer-tiger Forst- und Gehölzbioto-pe dauerhaft innerhalb Schutz-streifen auf 6,2 m Breite kein Baumwuchs, doch Wieder-aufforstung des restlichen Arbeitsstreifens

z.T. erheb-lich, nach-haltig nur im Schutz- streifen

Arbeitsstreifen, Rohrgraben, Bau-nebenflächen

in sensiblen Bereichen Einengung des Arbeits-streifens,

höherwertige Feucht- und Grünlandbiotope

temporärer Teilverlust höher-wertiger Offenlandbiotope

z. T. erheb-lich, nicht nachhaltig

Beseitigung der Vegetation,

Abschieben des Oberbodens

bauvorbereitende Arbeiten in der Winterruhe

Gering - mittelwertige Grünlandbiotope sowie Brachen, Säume, Ruderalfluren

temporärer Teilverlust ge-ring - mittelwertiger Offen-landbiotope

nach Rekultivierung des Arbeitsstreifens relativ schnelle Wiederherstellung des Biotoptyps und Wieder-besiedlung

Arbeitsstreifen, Baunebenflächen

temporäre Boden-verdichtung durch Baufahrzeuge und Materiallagerung

in sensiblen Bereichen Einengung des Arbeits-streifens

Wurzelschutzmaßnahmen

Tiefenlockerung des Bo-dens bei Rekultivierung der Landwirtschaftsflächen

angrenzende Gehölz-biotope mit hoher Empfindlichkeit gegen-über Bodenverdich-tung

grundwassernahe Standorte mit hoher Empfindlichkeit gegen-über Bodenverdich-tung

durch Befahren des Kronen-traufbereichs angrenzender Gehölzbestände kann es zu Wurzelraumschäden und Vi-talitätsverlusten kommen

Einwirkung temporär und durch Schutz-/ Minderungs-maßnahmen verringerbar

nicht erheb-lich, nicht nachhaltig

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Wirkung des Vorhabens

Möglichkeiten der Vermeidung/ Vermin-derung

Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Bestandes

Auswirkungsprognose Bewertung

Gewässerquerungen

temporäre Gewäs-sertrübung und Ver-schlämmung des Sohlsubstrats

gewässerschonende Bau-weise; Verminderung der Gewässertrübung durch Strohballenfilter

hochwertige Oberflä-chengewässer

temporäre Beeinträchtigung von Fließgewässern durch offene Querung

nicht oder z. T. erheb-lich, nicht nachhaltig

temporäre Ent-nahme und Einlei-tung von Wasser

Ableitung aus der Wasser-haltung durch Absetzbe-cken führen

temporäre Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Einleitung und Ent-nahme von Wasser

temporäre Stoffein-träge durch Bauge-räte und mögliche Unfälle sowie Ab-schwemmung von Rohboden

in sensiblen Bereichen Einengung des Arbeits-streifens,

vorbeugende Schutzmaß-nahmen

Biotope mit hoher Empfindlichkeit gegen-über Stoffeinträgen (z. B. Feuchtbiotope, nährstoffarme Stand-orte)

durch Wassererosion auf den Rohboden-/ Bodenlagerflä-chen Verdriftung von Boden-partikeln/ Nährstoffen

Schadstoff-/ Staubeinträge in angrenzende Lebensräume

nicht erheb-lich, nicht nachhaltig

anlagebedingt

Anlage der Absperr-station und Messan-lage

(Teil- und Vollver-siegelung)

Oberfläche bleibt überwie-gend versickerungsfähig

Ackerflächen mit ge-ringer naturschutz-fachlicher Bedeutung

durch Teil- und Vollversie-gelung dauerhafter Flächen-verlust von geringwertigem Biotoptyp

nicht erheb-lich, nachhaltig

dauerhafte Verhin-derung/ Beseitigung von Baumwuchs im Schutzstreifen

----- im Bereich von Wald-/ Forstbiotopen/ Feld-gehölzen,

im Querungsbereich von Baumhecken

dauerhaft innerhalb Schutz-streifen auf 6,2 m Breite kein Wuchs tiefwurzelnder Gehöl-ze zulässig, ca. alle 10 Jahre Beseitigung von spontan ge-wachsenen Bäumen

nicht oder z. T. erheb-lich, nach-haltig

Die Verluste mittelalter und alter Wald- und Gehölzbestände sind innerhalb des Zeitrau-

mes einer Menschengeneration (ca. 25 Jahre) nicht wiederherstellbar und müssen durch

Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Dagegen lassen sich Offenlandbiotope in der

Regel innerhalb von 25 Jahren wieder herstellen. Die Funktionsverluste bei Biotoptypen,

die eine längere Entwicklungszeit brauchen oder deren Standortfaktoren durch den Ein-

griff wesentlich verändert werden, sind durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.

Bewertung der Rohrlagerplätze

Für die Zwischenlagerung der Rohre werden drei „trassennahe“ Rohrlagerplätze benötigt.

In der Planungsphase wurden bereits in Frage kommende Flächen ermittelt, die einer

Vorab-Bewertung unter Berücksichtigung umwelttechnischer und bautechnischer Kriterien

unterzogen wurden. Neben den zuvor genannten Kriterien wurden auch die logistische

Anbindung sowie die Morphologie der Flächen beurteilt. Zur Abschätzung möglicher Aus-

wirkungen der Rohrlagerplätze auf das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und biologische Viel-

falt“ wurden zunächst die Lage im Raum sowie die Betroffenheit von Schutzgebieten und

potenziellen Vogel-Rastgebieten geprüft. Des Weiteren wurde die Biotopfunktion des

Standortes und seines direkten Umfeldes im Hinblick auf vorhabensbedingte Wirkungen

beurteilt.

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Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

Für die Errichtung der Rohrlagerplätze wird für den Vorgang des Be- und Entladens die

Befestigung von ca. 1/3 der jeweiligen Rohrlagerplatzfläche notwendig. Die Befestigungen

werden als Fahrwege z. B. mit Baggermatten (o. a.) ausgeführt. Ca. 2/3 der Flächen wer-

den für die Lagerung der Rohre (auf Lagerhölzern) benötigt und nicht befestigt. Die Errich-

tung der Rohrlagerplätze erfolgt ohne Entfernung der Vegetation und Abschieben von

Oberboden. Die Nutzungsdauer der Plätze beträgt zirka ein Jahr. Die Anlieferung der

Rohre zum Lagerplatz und von dort weiter zur Trasse erfolgt über klassifizierte Straßen

bzw. das vorhandene Wegenetz.

Neben der Lagerung der Rohre werden auf den Plätzen weitere Materialien wie Rohrbö-

gen, Armaturen, Betonreiter, etc. sowie Baumaschinen und Geräte temporär zwischenge-

lagert bzw. abgestellt.

Die ausgewählten Flächen sind der nachfolgenden Tabelle sowie den Karten 1:25.000/

1 :5.000 (Teil B , Unterlage 7.4) zu entnehmen.

Tab. 8 Bewertung der Rohrlagerplätze (RLP)

Nr. RLP

Lage Landkreis/ Gemeinde

Größe (m)

Aus-gangs-zustand

Schutz-status direkt

betroffen

Arten-schutz

Abstand Wohnen

(m)

Betroffenheit Schutz-

kategorie

Bewertung Umweltaspekte

1. Lk Diepholz/ Rehden

ca. 120 x 60 Intensiv-

acker

60 (an B239)

keine Schutz-kategorie

nicht erheblich; RLP an der B239; keine pla-nungsrelevanten Tier-arten im näheren Um-feld

2. Lk Diepholz/ Lembruch

ca. 50 x 200 Intensiv-

acker

140 (Gehöft)

keine Schutz-kategorie

nicht erheblich; RLP in Nähe L345; keine planungsrelevanten Tierarten im näheren Umfeld

3.

Kreis Minden-Lübbecke/ Stemwede (Drohne)

ca. 100 x 50 Intensiv-

acker X

WSG 180

(Gehöft)

• Trinkwasser-schutzzone III

• LSG

nicht erheblich; keine planungsrelevanten Tierarten im näheren Umfeld

Aus der Prüfung der Umweltaspekte geht hervor, dass nur der Rohrlagerplatz bei Drohne

Restriktionen durch Schutzkategorien aufweist. Generell sind intensiv genutzte landwirt-

schaftliche Flächen ohne Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung ausge-

wählt worden. Die relativ großen Lagerplätze stören temporär das Landschaftsbild, führen

aber nicht zu dauerhaften Beeinträchtigungen des jeweiligen Standortes.

Unter Berücksichtigung der Schutz-, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind

durch die temporäre Anlage und den baubedingten Betrieb der ausgewählten Rohrlager-

lätze keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Die Rohrlagerplätze wurden im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zwar be-

rücksichtigt, doch ergeben sich wegen der temporären Nutzung und der vollständigen

Wiederherstellung der Naturhaushaltsfunktionen keine Kompensationsbedarfe, die durch

Ersatzmaßnahmen zu decken wären.

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3.2.3 Faunistische Sonderfunktionen

Die ausführliche Beschreibung und Bewertung des Vorkommens der erfassten Tierarten-

gruppen im Untersuchungsraum sowie die Bewertung der Empfindlichkeit gegenüber den

Vorhabenswirkungen erfolgt in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU, siehe

Teil D, Unterlage 10, Kap. 8.4) und für die streng/besonders geschützten Arten, FFH-

Arten sowie europäische Vogelarten auch im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Teil D,

Unterlage 13). Grundlage der Erfassung der Tierartengruppen sind die mit den Fachbe-

hörden/-institutionen abgestimmten Tabellen zur Erfassungsmethodik und zum Untersu-

chungsumfang gemäß Scopingtermin vom 8.5.2014 (siehe Niederschrift zum Scoping-

termin).

Beim Bauvorhaben einer unterirdischen Leitung wird zum Bauabschluss in der Regel mit

der Rekultivierung des Arbeitsstreifens die Biotopfunktion wiederhergestellt mit Ausnahme

einer langjährigen Entwicklung für Verluste von mittelalten/ alten Gehölzen und bestimm-

ten Lebensraumeigenschaften. Die Eingriffssituation ist auf die Betroffenheit faunistischer

Sonderfunktionen zu überprüfen, die nach dem Prinzip der multifunktionalen Kompen-

sation durch Entwicklung von Biotoptypen zunächst nicht berücksichtigt wird. Sollten be-

sondere faunistische Funktionsbeziehungen vorhabensbedingt erheblich beeinträchtigt

werden, so sind als additive Kompensation Maßnahmen erforderlich, mit denen bestimm-

te Lebensraumeigenschaften artenspezifisch entwickeln werden.

In der UVU wurden die Bestände, Empfindlichkeiten gegenüber den Projektwirkungen

sowie die Auswirkungen textlich und kartographisch dargestellt. Als Datengrundlage die-

nen entsprechend die vorliegenden Kartenwerke der UVU, deren Inhalte hinsichtlich der

faunistischen Bestände und Konflikte in den Karten des LPB aufgegriffen und dargestellt

werden. Trotz des verkleinerten Darstellungsbereichs in den Karten des LPB, werden die

relevanten Konflikte und entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen dem Maßstab ange-

passt übernommen. So werden auch Tiergruppen oder Arten mit großen Aktionsradien

berücksichtigt und Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen dargelegt. Bereiche mit

Konflikten ergeben sich dort, wo sich Fluchtdistanzen der Brutvogelarten, (potenzielle)

Wanderrouten der Amphibien sowie Fundorte anderer Arten mit dem Arbeitsstreifen über-

schneiden oder die Lebensbereiche unmittelbar tangiert werden. Die Darstellung des Be-

standes und der Konflikte erfolgt in Planunterlage 12.2.

Nachstehend werden die besonders hochwertigen Lebensräume für die einzelnen Tier-

gruppen zusammenfassend dargestellt.

o Brutvögel: Trotz des hohen Anteils an intensiv genutzten Flächen weist der Un-

tersuchungskorridor abschnittsweise eine hohe Anzahl an Brutpaaren der Offen-

landarten Kiebitz, Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel auf. Diese sind besonders in

den Bereichen zu beobachten, die großräumig kaum von Straßen durchschnitten

sind.

o Rastvögel: Durch die Lage der Trasse in der Nähe zu renaturierten Mooren und

großen, störungsarmen Gewässern wird der Raum stark von ziehenden Vogelar-

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Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

ten wie Kranich und Gänsen frequentiert. Besonders hervorzuheben sind die

schutzgebietsnahen Ackerflächen rund um das Vogelschutzgebiet „Diepholzer

Moorniederung“ und hier im speziellen um die Teilfläche „Rehdener Geestmoor“.

Zur Nahrungsaufnahme werden diese Flächen tagsüber insbesondere von Krani-

chen und Gänsen aufgesucht. Sie haben daher eine hohe Bedeutung im deut-

schen und europäischen Zugvogelkorridor-Netz der ziehenden Vogelarten.

o Amphibien: Wertvolle Bereiche für Amphibien sind vor allem kleine, möglichst

fischfreie Stillgewässer, die in der Nähe von Gehölzstrukturen liegen und damit als

Fortpflanzungs- und Sommerlebensraum genutzt werden können. Innerhalb der

Trasse sind vor allem lineare Gewässerstrukturen (Entwässerungsgräben) vor-

handen. Diese eigenen sich nur im Falle einer fehlenden Strömung als Fortpflan-

zungshabitat. Als Wanderungskorridore, die netzartig eine große Fläche abde-

cken, haben sie jedoch eine hohe Bedeutung.

o Reptilien: Typische Reptilienlebensräume sind zum einen Komplexe frischer bis

feuchter Biotope mit Offenland- und Waldflächen, zum anderen trockene und

wärmebegünstigte Standorte wie Mager- und Trockenrasen sowie sonnen-

exponierte Böschungen. Im Bereich der Trasse befinden sich nur punktuell geeig-

nete Lebensräume. Diese sind in erster Linie Böschungen von Bahntrassen und

kleine Gehölzinseln. Die linearen Biotopstrukturen entlang von Eisenbahnstrecken

können zudem eine wichtige Verbundfunktion für benachbarte Populationen über-

nehmen.

o Fische und Rundmäuler: Die Gewässer im Betrachtungsraum bestehen aus-

schließlich aus mehr oder weniger stark ausgebauten bzw. künstlich angelegten

Entwässerungsgräben. Trotz der grundsätzlichen Strukturarmut zeichnen sich ei-

nige Gewässer durch eine üppige Unterwasservegetation und Schlammauflage

aus, sodass sie Habitatfunktionen für Schlammpeitzger und Steinbeißer (beide

Anhang II der FFH-RL) übernehmen können. Im Bereich des Marler Fladder ist

das Gewässersystem nahezu vollständig von den genannten Arten besiedelt.

o Libellen: Die Gewässer im Betrachtungsraum bestehen ausschließlich aus mehr

oder weniger stark ausgebauten bzw. künstlich angelegten Entwässerungsgräben.

Trotz der grundsätzlichen Strukturarmut zeichnen sich einige Gewässer durch eine

üppige Unterwasservegetation und Schlammauflage aus, sodass sie Habitatfunk-

tionen für seltene und gefährdete Arten, insbesondere eine hohe Anzahl an Rote

Liste-Arten, übernehmen können. Eine besonders hohe Dichte an wertgebenden

Libellenarten befindet sich in der Pissing und ihren Zuflussgräben im Bereich des

Marler Fladder.

Die Überprüfung der Eingriffssituation auf die Betroffenheit faunistischer Sonderfunktionen

ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

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Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

Tab. 9 Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna

Wirkung des Vorhabens

Möglichkeiten der Vermeidung/ Ver-minderung

Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Bestandes

Auswirkungsprognose

Bewertung inkl. Vermei-dung/ Vermin-derung

baubedingt

Arbeitsstreifen, Rohrgraben,

Rohrlagerplätze

Beseitigung der Ve-getation,

Abschieben des Oberbodens

in sensiblen Bereichen Einengung des Ar-beitsstreifens

im Wald 30 m breiter eingeengter Arbeits-streifen, kein Abschie-ben des Oberbodens,

hochwertige Brutvo-gellebensräume

temporärer Verlust von Habi-tatstrukturen

Scheuch- und Vergrämungswirkung

Trenn- und Barrierewirkung

nicht erheblich, nicht nachhaltig

bauvorbereitende Ar-beiten zum Ende der Winterruhe und direkt anschließender Baube-ginn, evtl. Bauzeiten-ausschluss

hochwertige Rastvo-gellebensräume

Verlust von Habitatstrukturen

Scheuch- und Vergrämungswirkung

Trenn- und Barrierewirkung

nicht erheblich, nicht nachhaltig

Aufstellen von mobilen Schutzzäunen, tägliche Kontrolle des Rohrgra-bens,

hochwertige Amphi-bien- und Reptilien-lebensräume

Verlust von Habitatstrukturen

Trenn- und Barrierewirkung

nicht erheblich, nicht nachhaltig

Gewässerquerun-gen,

temporäre Gewäs-sertrübung und Verschlämmung des Sohlsubstrats

temporäre Ent-nahme und Einlei-tung von Wasser

gewässerschonende Bauweise; Verminde-rung der Ge-wässertrübung durch Strohballenfilter; keine Einleitungen von Ei-senocker-Ausfällungen

Seitl. Lagerung der Ufer- und Wasserve-getation

Ableitung aus der Wasserhaltung durch Absetzbecken führen

höherwertige Ober-flächengewässer als Lebensräume von Fischen und Rund-mäulern sowie Libellen

Verlust von Habitatstrukturen

Scheuch- und Vergrämungswirkung

Trenn- und Barrierewirkung

nicht erheblich, nicht nachhaltig

anlagebedingt

Anlage der Ab-sperrstation und Messanlage

(Teil- und Vollver-siegelung)

---- Teil- Lebensräume von Vogel-Offenlandarten

Verlust von Habitatstrukturen

Trenn- und Barrierewirkung

nicht erheblich, nicht nachhaltig

dauerhafte Verhin-derung/ Beseiti-gung von Baum-wuchs im Schutz-streifen

----- Lebensräume von Brut- und Rastvö-geln, Amphi-bien/Reptilien und Fledermäusen

Verlust von Habitatstrukturen

Trenn- und Barrierewirkung

nicht erheblich, nicht nachhaltig

betriebsbedingt

Wartungs- und Kontrollarbeiten (Lärmemissionen, Störreize durch Be-wegung)

----- hochwertige Le-bensräume von Brut- und Rastvö-geln

Scheuch- und Vergrämungswirkung nicht erheblich, nicht nachhaltig

Faunistische Sonderfunktionen werden bei Umsetzung der Vermeidungs- und Verminde-

rungsmaßnahmen vom Vorhaben nicht erheblich und nicht nachhaltig beeinträchtigt, so

dass die Ermittlung einer additiven Kompensation nicht erforderlich wird.

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3.2.4 Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Aspekte

Die streng und besonders geschützten Arten werden in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14

BNatSchG definiert. Es handelt sich demnach um Arten, die in folgenden Schutzverord-

nungen und Richtlinien aufgeführt sind:

Besonders geschützte Arten

• Arten des Anhangs IV der RL 92/43 EWG (= FFH-Richtlinie), zuletzt geändert am 20. November 2006 durch RL 2006/105/EG des Rates

• Europäische Vogelarten gemäß Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG (= Vogelschutzrichtlinie),

in der aktuellen Fassung Richtlinie 2009/147/EG, Stand 30. November 2009

• Arten der Anlage 1 Spalte 2 und 3 zu § 1 der BArtSchV (= Bundesartenschutzverord-nung)

• Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung)

Streng geschützte Arten

• Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung)

• Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/ EWG (= FFH-Richtlinie), zuletzt geändert am 20. November 2006 durch RL 2006/105/EG des Rates

• Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 der BArtSchV

Hierunter fallen z. B. viele Arten aus der Gruppe der Säugetiere, Amphibien und Reptilien,

alle Vogelarten, einige Fische, Weichtiere, Krebse und Spinnen, Schmetterlinge, Käfer,

Libellen sowie der Farn- und Blütenpflanzen und Flechten. Die streng geschützten Arten

stellen eine Teilmenge der besonders geschützten Arten dar.

Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind folgendermaßen gefasst:

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten („Zugriffsverbote“):

• wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu

verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu

beschädigen oder zu zerstören,

• wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh-

rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten

erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der

Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten

Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

• wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen

aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Ein Eingriff darf nicht zugelassen und durchgeführt werden, wenn Beeinträchtigungen der

Arten nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu kom-

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pensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landespflege bei der Abwä-

gung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorge-

hen. Werden durch einen Eingriff Biotope zerstört, die für dort ansässige streng geschütz-

te Arten nicht ersetzbar sind, können Ausnahmen nur zugelassen werden, die aus zwin-

genden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind.

Entsprechend des § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei

nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vor-

schriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben nur für die in Anhang II und IV der

FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für die Europäischen Vogelar-

ten (Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der V-RL).

Diese Belange der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten

werden im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Teil D, Unterlage 13) berücksichtigt. Die

Fundorte der Arten sowie erforderlichen Schutzmaßnahmen fließen in die kartographische

Darstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans ein.

Die Darstellung der übrigen besonders geschützten Arten gemäß EU- und Bundesar-

tenschutzverordnung im Untersuchungskorridor des Vorhabens sowie die Darstellung der

möglichen Konflikte erfolgt textlich und - soweit sie in einer Gefährdungskategorie geführt

werden - auch kartographisch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Teil D,

Unterlage 10).

Im Rahmen dieses Landschaftspflegerischen Begleitplans werden alle artenschutzrecht-

lich relevanten Vogelarten, alle Arten des Anhangs II und IV der FFH-RL, alle besonders

geschützten und gefährdeten Arten nochmals kartographisch aufgenommen (Fundpunkte)

sowie die erforderlichen Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen ortsgenau darge-

stellt.

In der folgenden Tabelle werden die übrigen besonders geschützten Arten (teilweise mit

Rote Liste-Status) und die Landkreise, in denen sie erfasst wurden, dargestellt:

Tab. 10 Übrige besonders geschützte Arten

Art Gefährdung1 Betroffene Landkreise deutscher Name

wissenschaftl. Name RL BRD RL NDS RL NRW

Farne und Blütenpflanzen

Wasserfeder Hottonia palustris

3 V Lk Diepholz

Amphibien

Erdkröte Bufo bufo

* * Lk Diepholz

Grasfrosch Rana temporaria

* * Lk Diepholz

Teichfrosch Rana kl. esculenta

* * Lk Diepholz

Teichmolch Triturus vulgaris

* * Lk Diepholz

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Art Gefährdung1 Betroffene Landkreise deutscher Name

wissenschaftl. Name RL BRD RL NDS RL NRW

Reptilien

Waldeidechse Lacerta vivipara

* - Lk Diepholz

Libellen

Becher-Azurjungfer Enallagma cyathigerum

* * Lk Diepholz

Blaugrüne Mosaikjungfer Aeshna cyanea * * Lk Diepholz

Blutrote Heidelibelle Sympetrum sanguineum * * Lk Diepholz

Braune Mosaikjungfer Aeshna grandis

* * Lk Diepholz

Falkenlibelle Cordulia aenea V * Lk Diepholz

Federlibelle Platycnemis pennipes * * Lk Diepholz

Fledermaus-Azurjungfer Coenagrion pulchellum

* * Lk Diepholz

Frühe Adonislibelle Pyrrhosoma nymphula

* * Lk Diepholz

Früher Schilfjäger Brachytron pratense 3 3 Lk Diepholz

Gebänderte Prachtlibelle Calopteryx splendens

V * Lk Diepholz

Gemeine Binsenjungfer Lestes sponsa

* * Lk Diepholz

Gemeine Heidelibelle Sympetrum vulgatum * * Lk Diepholz

Gemeine Winterlibelle Sympecma fusca

3 * Lk Diepholz

Glänzende Binsenjungfer Lestes dryas

3 V Lk Diepholz

Glänzende Smaragdlibelle Somatochlora metallica * * Lk Diepholz

Große Heidelibelle Sympetrum striolatum * * Lk Diepholz

Große Königslibelle Anax imperator

* * Lk Diepholz

Große Pechlibelle Ischnura elegans * * Lk Diepholz

Großer Blaupfeil Orthetrum cancellatum * * Lk Diepholz

Großes Granatauge Erythromma najas

* * Lk Diepholz

Herbst-Mosaikjungfer Aeshna mixta * * Lk Diepholz

Hufeisen-Azurjungfer Coenagrion puella * * Lk Diepholz

Kleine Binsenjungfer Lestes virens vestalis

2 V Lk Diepholz

Kleine Moosjungfer Leucorrhinia dubia 2 3 Lk Diepholz

Kleine Pechlibelle 3 * Lk Diepholz

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

32 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

Art Gefährdung1 Betroffene Landkreise deutscher Name

wissenschaftl. Name RL BRD RL NDS RL NRW

Ischnura pumilio

Kleines Granatauge Erythromma viridulum * * Lk Diepholz

Nordische Moosjungfer Leucorrhinia rubicunda

2 * Lk Diepholz

Plattbauch Libellula depressa * * Lk Diepholz

Schwarze Heidelibelle Sympetrum danae * * Lk Diepholz

Vierfleck Libellula quadrimaculata

* * Lk Diepholz

Weidenjungfer Lestes viridis * * Lk Diepholz

1 Rote Liste Farn- und Blütenpflanzen Niedersachsens (RL NDS, GARVE 2004)

Rote Liste der Tiere Deutschlands (RL D, BEUTLER ET AL. 1998),

Rote Liste der Amphibien und Kriechtiere Niedersachsens (RL NDS, PODLOUCKY & FISCHER 1994);

Rote Liste Libellen Niedersachsens (RL NDS, ALTMÜLLER & CLAUSNITZER 2010); Rote Liste Status: 1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet, V = Vorwarnliste,

* = ungefährdet, G = Gefährdung anzunehmen, Status aber unbekannt, D = Daten defizitär, I = Irr- oder

Vermehrungsgast, n.e. = in der Roten Liste des entsprechenden Bundeslandes nicht enthalten

Alle hier genannten besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten sind durch das ge-

plante Vorhaben betroffen. In erster Linie entstehen Konflikte durch die Querung von Ge-

wässern (Entwässerungsgräben) und die Einleitung von im Rahmen der Wasserhaltung

anfallenden Grund- und Oberflächenwässern in das Gewässernetz im Raum.

Durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass

keine Beeinträchtigungen dieser Tiergruppen erfolgen. In erster Linie sind hier das Ver-

bringen von Einzelpflanzen (z.B. Wasserfeder) aus zu querenden Bereichen und das Vor-

bereiten von Einleitungswässern z.B. durch Absetzbecken zu nennen. Dauerhafte Verän-

derungen von Habitatstrukturen und ein Verlust von Lebensräumen für die genannten

Arten können dadurch ausgeschlossen werden.

Die UVU und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommen ebenfalls zum Ergebnis,

dass unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine

entscheidungserheblichen Auswirkungen auf Flora und Fauna verbleiben. Die notwendi-

gen Vermeidungsmaßnahmen für die Tier- und Pflanzenarten sind in Kap. 4.3 dieses LBP

ausführlich beschrieben (Maßnahmenblätter P1 – P4 sowie T1 bis T4). Die Anforderun-

gen an die Zulässigkeit von Eingriffen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG sind demnach erfüllt.

Die Ermittlung einer additiven Kompensation für besondere Wert- und Funktions-

elemente wird aus der artenschutzrechtlichen Prüfung heraus nicht erforderlich.

3.2.5 Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete und Strukturen

Von der NOWAL wird nur in Nordrhein-Westfalen das Landschaftsschutzgebiet LSG 3416

- 003 „Altkreis Lübbecke“ auf ca. 1,6 km Länge gequert (Kreis Minden-Lübbecke). Dort

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Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

liegen auch ein Rohrlagerplatz und die Messanlage im LSG. Die gesamte Trasse mit allen

Nebeneinrichtungen (Rohrlagerplätze, Absperrstation, Messanlage) liegt im Naturpark

Dümmer (Landkreis Diepholz und Kreis Minden-Lübbecke).

Genaue Angaben zu den Anträgen auf Befreiung von betroffenen Verboten sind dem

Teil C, Unterlage 8.5 zu entnehmen.

3.2.6 Sonderfunktionen des Landschaftsbildes

Beim Bauvorhaben einer unterirdischen Leitung werden zum Bauabschluss in der Regel

mit der Rekultivierung des Arbeitsstreifens die Nutzungsart und der Biotoptyp wiederher-

gestellt mit Ausnahme einer sehr langjährigen Entwicklung für Verluste von mittelalten/

alten Gehölzen. Zur Eingriffsvermeidung wurde bei der Trassenfindung bereits im frühen

Planungsstadium darauf geachtet, ökologisch sensible Bereiche und somit auch land-

schaftsprägende Elemente wie ältere Feldgehölze, Altbaumbestände etc. zu umgehen.

Berücksichtigt wurden hierbei neben prägenden Vegetationsbildern auch geomorphologi-

sche Besonderheiten. An einzelnen Zwangspunkten ist die Querung oder Tangierung

relevanter Landschaftsbildkomponenten jedoch nicht immer vermeidbar. Die Eingriffssitu-

ation ist auf die Betroffenheit von Sonderfunktionen zu überprüfen und gegebenenfalls mit

auf den Einzelfall bezogenen Maßnahmen als additive Kompensation auszugleichen.

Anders als viele andere Eingriffsvorhaben, die zu Veränderungen des Landschaftsbildes

führen, bewirken unterirdische Rohrleitungen nur in Ausnahmefällen dauerhafte Verände-

rungen. Die vorhandene Oberflächengestalt wird weitgehend wiederhergestellt, so dass

es nur beim Verlust von prägenden Elementen oder durch das Hinzufügen naturferner

Strukturen zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

kommen kann.

Rohrleitungen sind durch ihre unterirdische Lage der optischen Wahrnehmung weitge-

hend entzogen. Lediglich anhand der Markierungspfähle ist ihr Verlauf an der Oberfläche

zu erkennen. Nur in besonderen Fällen ist es denkbar, dass auch bei naturnaher Rekulti-

vierung der Trasse die Lage der unterirdischen Rohrleitung sichtbar bleibt, selbst wenn

die Trasse in großen Teilen wieder mit Gehölzen zugewachsen ist. Daher kann grund-

sätzlich davon ausgegangen werden, dass die Eingriffsintensität von unterirdischen Rohr-

leitungen verglichen mit Eingriffen durch Straßenbauvorhaben gering ist.

Weiterhin sind die bereits bestehenden Vorbelastungen, wie Freileitungstrassen oder

Windparks, bei der Beurteilung des Eingriffes zu berücksichtigen. So verläuft die NOWAL

aufgrund des Bündelungsprinzips ca. 5 km parallel zu bestehenden Freileitungen, die

bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. Weitere Ein-

schränkungen bestehen nordöstlich vom Wuthenau-Kanal, wo die Trasse einen Bereich

mit Windenergieanlagen quert (SP 9+900).

In diesem Zusammenhang sei auf die ausführliche Würdigung des Landschaftsbildes im

Rahmen der UVU (Teil D, Unterlage 10, Kap. 8.3) verwiesen, in der keine entscheidungs-

erheblichen Auswirkungen der NOWAL auf das Landschaftsbild ermittelt wurden. Somit

entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten Eingriffsermittlung.

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Die temporären Rohrlagerplätze werden keinen Eingriff in das Landschaftsbild verursa-

chen, auch nicht temporärer Art. Die Lagerung der Rohre führt zwar grundsätzlich zu ei-

ner temporären Veränderung des Landschaftsbildes im direkten Umfeld der Rohrlager-

plätze. In Abhängigkeit der vorhandenen angrenzenden Strukturen (z. B. Hecken, Bebau-

ung), die sichtverschattend wirken können, können die Rohrlagerplätze aus unter-

schiedlicher Entfernung wahrgenommen werden. Aufgrund der geringen Höhe der Lager-

plätze (ca. 3 m) sind diese jedoch nur im unmittelbaren Umfeld der Rohrlagerplätze wahr-

nehmbar. Eine Fernwirkung wie z. B. durch Hochspannungsfreileitungen oder Windräder

ist durch die Lagerplätze nicht gegeben, zumal durch die Farbe der Rohre (schwarz) die-

se auch nicht wie z. B. Silageballen aus größerer Entfernung wahrnehmbar sind. Die

Rohrlagerplätze stellen somit zwar eine zeitweise Veränderung des Landschaftsbildes

dar, sind aber nicht als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des BNatSchG anzusehen.

Insbesondere aufgrund der nur temporären Beanspruchung der Flächen kann eine erheb-

liche und nachhaltige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.

3.2.7 Abiotische Sonderfunktionen des Naturhaushalts

Da Eingriffe mit erheblichen Beeinträchtigungen von abiotischen Wert- und Funktionsele-

menten des Naturhaushalts nicht allein nach dem Prinzip der multifunktionalen Kompen-

sation durch die Entwicklung von Biotoptypen ausgeglichen werden können, ist die Ein-

griffssituation auf die Betroffenheit dieser Wert- und Funktionselemente zu überprüfen und

gegebenenfalls mit einer additiven Kompensation auszugleichen.

3.2.7.1 Böden mit besonderen Wert- und Funktionselementen Eine grundsätzliche Betrachtung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Boden gegenüber

dem geplanten Eingriff erfolgte bereits im Rahmen der UVU (Unterlage 10). Als Daten-

grundlage für den Landschaftsfaktor Boden dienen die vorliegenden Kartenwerke, aus

denen der Boden aufgenommen und ausgewertet wurde.

Das geplante Vorhaben ist einerseits bezüglich möglicher Eingriffe in den Boden (im Sin-

ne einer dauerhaften Inanspruchnahme von Fläche für oberirdische Anlagen), anderer-

seits bezüglich einer (temporären) Inanspruchnahme von Böden mit Wert- und Funktions-

elementen besonderer Bedeutung zu prüfen. Dazu gehören Böden, die eine hohe Bedeu-

tung ihrer Lebensraumfunktion ("Besondere Standorteigenschaften" und "Hohe natürliche

Bodenfruchtbarkeit") oder der Archivfunktion ("Hohe naturgeschichtliche Bedeutung",

"Hohe kulturgeschichtliche Bedeutung" und "Seltene Böden") aufweisen.

Zusätzlich wurden im Rahmen der UVU Böden berücksichtigt, die aufgrund ihrer Bodenart

oder Bodenfeuchte eine besondere Empfindlichkeit gegenüber den bei dem geplanten

Vorhaben möglichen Verdichtungen des Unterbodens aufweisen.

Zu einer dauerhaften Inanspruchnahme von Fläche kann es bei der Verlegung einer Pipe-

line nur bei der Errichtung oberirdischer Anlagen in Stationen kommen. Im vorliegenden

Vorhaben ist dies nur bei der Streckenabsperrstation Lembruch (Lkr. Diepholz) und der

Messanlage Drohne (Lkr. Minden-Lübbecke) der Fall. Auf den Anlagenflächen kommen

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nur Böden allgemeiner Bedeutung vor. Die Inanspruchnahme der Flächen wird im Rah-

men der Eingriffsbilanzierung (vgl. Kap. 3.4) entsprechend dem anzuwendenden Bewer-

tungsverfahren bewertet und bilanziert.

Aufgrund ihrer Archivfunktion von den jeweiligen bodenkundlichen Landesanstalten als

schutzwürdig eingestufte Böden kommen im Untersuchungsraum nur in sehr geringen

Umfang vor. Es handelt sich dabei um drei Flächen (Gley mit Niedermoorauflage bei

Lembruch, Plaggenesch bei Stemshorn), die vom Vorhaben (Arbeitsstreifen) jedoch nicht

tangiert werden und daher hier nicht zu berücksichtigen sind.

Auf ca. 1,37 km (ca. 5 % des Trassenverlaufs) werden Böden gequert, die aufgrund ihrer

Lebensraumfunktion (Besondere Standorteigenschaften bzw. Bodenfruchtbarkeit) als

schutzwürdig eingestuft werden. Eine dauerhafte Inanspruchnahme eines solchen Stan-

dortes findet nicht statt. Entsprechend dem anzuwendenden Bewertungsverfahren ist die

temporäre Inanspruchnahme dieser Flächen nicht separat zu bilanzieren.

Über die Eingriffsbilanzierung hinaus werden in Kap. 4.3.3 Vermeidungs- und Minde-

rungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden formuliert, mit denen auf allen Standorten im

Arbeitsstreifen vermeidbare Beeinträchtigungen des Boden vermieden bzw. unvermeidba-

re Beeinträchtigungen minimiert werden können.

3.2.7.2 Grund- und Oberflächenwasser mit besonderen Wert- und Funktionsele-menten

Die Eingriffswirkungen sind auf die Betroffenheit von Grund- und Oberflächenwasser mit

besonderen Wert- und Funktionselementen wie folgt zu überprüfen:

� Bereiche mit sehr hoher Grundwasserneubildung,

� Oberflächennahe Grundwasserleiter mit besonderer Lebensraumfunktion wie quel-

lige Bereiche,

� Fließ- und Stillgewässer mit hoher Wasserqualität.

Quellbereiche und Wasserschutzgebiete werden von der Trasse nicht gequert.

Tab. 11 Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser

Wirkung des Vor-habens

Möglichkeiten der Vermeidung/ Ver-minderung

Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Bestandes

Auswirkungsprognose Bewertung

baubedingt und anlagebedingt

Arbeitsstreifen, Rohr-graben, Baustellenein-richtung, Baustellen-verkehr

Wasserhaltung

Wiederherstellung von Stauhorizonten und Deckschichten

Bereiche mit sehr hoher Grundwasserneubildung

Risiko der Verunreinigung des Grundwassers bei Un-fällen/ Havarien

temporäre Beeinträchtigung des Grundwassers durch Absenkung

nicht erheb-lich, nicht nach-haltig

Anlage der Absperr-station und Messanla-ge

(Teil- und Vollversie-gelung)

---- hochwertiges Grundwas-ser

geringfügige Veränderung der Grundwasserneubildung

nicht erheb-lich, nicht nach-haltig

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Wirkung des Vor-habens

Möglichkeiten der Vermeidung/ Ver-minderung

Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Bestandes

Auswirkungsprognose Bewertung

Gewässerquerungen,

Entnahme und Einlei-tung von Wasser

gewässerschonende Bauweise; Verminde-rung der Gewässertrü-bung durch Strohbal-lenfilter;

Ableitung aus der Wasserhaltung durch Absetzbecken und trockene Gräben führen

hochwertige Oberflä-chengewässer

temporäre Beeinträchtigung von Fließgewässern durch offenen Querung

temporäre Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Einleitung von Wasser

nicht erheb-lich, nicht nachhaltig

Entnahme und Einlei-tung von Wasser für die Druckprüfung

Entnahme aus den größten Gräben (Bruchkanal, Grawiede)

alternativ Entnahme von Grundwasser durch Brunnen (im Grundwasserbereich mit geringen Eisenwer-ten)

Einleitung in leistungs-fähige, ökologisch geringer wertige Ge-wässer

hochwertige Oberflä-chengewässer bzw. zu geringe Wasserführung

temporäre Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch Entnahme und Einlei-tung von Wasser

nicht erheb-lich, nicht nachhaltig

Aus der Eingriffsbeurteilung ergibt sich kein additiver Kompensationsbedarf für das

Schutzgut Wasser.

3.2.7.3 Klimatische und lufthygienische Situation mit besonderen Wert- und Funktionselementen

Die Eingriffswirkungen sind auf die Betroffenheit von klimatischen und lufthygienischen

Situationen mit besonderen Wert- und Funktionselementen zu überprüfen.

Das Klima ist ein wesentlicher Bestandteil des landschaftlichen Gesamtsystems und

durch folgende Hauptfunktionen gekennzeichnet:

•••• Funktion des Luftaustausches, hier sind die lokalen und regionalen Strömungssysteme

im Bereich klimatischer und lufthygienischer Belastungsräume zu prüfen, die bei aus-

tauscharmen Wetterlagen (Inversionswetterlage = Kaltluft wird von Warmluft überlagert)

zu einer Durchmischung der bodennahen Luftmassen beitragen.

•••• Funktion des bioklimatischen Ausgleichs, hier sind die Landschafts-/ Freiräume zu prü-

fen, in denen eine gute bioklimatische Situation eine Voraussetzung für das menschliche

Wohlbefinden bzw. die Erholung bietet. Die Kaltluftproduktion und die Kalt- und Frischluft-

zufuhr sind dabei wesentliche Größen, um bioklimatische Belastungen abzubauen. Be-

sonders hervorzuheben sind diesbezüglich Waldflächen, Freiflächen mit hohem Gehölz-

anteil und größere Gewässer.

•••• Funktion des lufthygienischen Ausgleichs, hier sind die Landschafts-/ Freiräume zu

prüfen, die wesentlich zur Luftregeneration beitragen, insbesondere zur Bindung/ Filterung

von Partikeln/ Schadstoffen in der Luft sowie zur Verdünnung von Luftschadstoffkonzent-

rationen.

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Da in der Regel zum Bauabschluss mit der Rekultivierung des Arbeitsstreifens die Nut-

zungsart und der Biotoptyp wiederhergestellt werden, bleiben dauerhaft die klimatischen

und lufthygienischen Funktionen im Eingriffsbereich erhalten. Bei Querung von Waldflä-

chen und Gehölzstrukturen entsteht temporär eine geringfügige geländeklimatische Ver-

änderung. Die mikroklimatischen Auswirkungen des dauerhaft baumleer zu haltenden

6,2 m breiten Streifens gehen über die Eingriffsfläche nicht hinaus. Der restliche Arbeits-

streifen wird in der Regel wieder aufgeforstet bzw. mit Gehölzen bepflanzt. Die baube-

dingte Beeinträchtigung vom Wohnumfeld ist nur an wenigen Stellen zu erwarten und ist

zeitlich auf die Bauphase begrenzt.

Tab. 12 Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft

Wirkung des Vorhabens

Möglichkeiten der Vermeidung/ Verminderung

Bedeutung bzw. Empfindlichkeit des Bestandes

Auswirkungsprognose Bewertung

baubedingt und anlagebedingt

Entfernung von älteren Wald-/ Gehölzbeständen

(temporär, dauer-haft im 6,2 m brei-ten Streifen)

------ Waldgebiete und Ge-hölzstrukturen mit hoher/ sehr hoher lufthygieni-scher Ausgleichsfunktion

linearer Gehölzverlust durch Ver-breiterung vorhandener Schneisen oder durch neue Waldschneisen bzw. durch Waldrandverlust führt nur zu einer sehr eng begrenzten geländeklimatischen Veränderung ohne erhebliche Beeinträchtigung der Ausgleichsfunktion des Be-standes

nicht erheblich, nicht nachhaltig

Kfz-Emissionen, Staubverdriftung

(temporär)

Staubverminderung durch Berieselung des Fahrstreifens

Wohnumfeld temporäre Beeinträchtigung nicht erheblich, nicht nachhaltig

Aus der Eingriffsbeurteilung ergibt sich kein additiver Kompensationsbedarf für das

Schutzgut Klima/ Luft.

3.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Eingriff in Biotopflächen

3.3.1 Bilanzierung des Eingriffs

Die oben dargestellte Eingriffsbeurteilung zeigt, dass folgende Bilanzierungen erforderlich

sind:

• Bilanzierung des „Eingriffs in die Lebensraumfunktion“ durch Erfassung der betroffe-

nen „Biotoptypen mit allgemeinen Wert- und Funktionselementen“ im Arbeitsstreifen

und bei Anschnitt/ Querung von Waldflächen auch der randlich beeinträchtigten Wald-

biotoptypen (siehe Kap. 3.3.2),

• Bilanzierung von betroffenen Einzelbäumen (siehe Kap. 3.3.3),

Eine separate Bilanzierung des Eingriffs in die Bodenfunktionen ist für Niedersachsen

auch bei der Inanspruchnahme von Böden allgemeiner Bedeutung auf der Grundlage des

angewandten Bewertungsverfahrens obligat erforderlich. Für Nordrhein-Westfalen ist

eine additive Bewertung dagegen nicht erforderlich, da Böden mit besonderen Wert- und

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Funktionselementen nicht in dem Maße betroffen sind, dass dafür ein zusätzlicher Kom-

pensationsbedarf zu ermitteln ist.

Die Eingriffsbilanzierung erfolgt in Niedersachsen gemäß der „Arbeitshilfe zur Ermittlung

von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ (Niedersächsischer Städ-

tetag 2008).

Bei der vorhabensbedingten Inanspruchnahme einer Waldfläche in Niedersachsen sind

die temporäre und dauerhafte Waldumwandlung in einer separaten „forstrechtlichen Bi-

lanzierung“ auf der Grundlage des Niedersächsisches Gesetzes über den Wald und die

Landschaftsordnung (NWaldLG) zu dokumentieren und der Umfang der Ersatzauf-

forstungsfläche zu ermitteln (vgl. Teil C, Unterlage 8.6, Antrag auf Waldumwandlung so-

wie Kap. 3.5). In Nordrhein-Westfalen sind vom Vorhaben keine Wald-/ Forstbestände

betroffen. Die Bilanzierung des Eingriffs und damit auch die Ermittlung des Bedarfs an

Kompensationsmaßnahmen bzw. Ersatzflächen erfolgt für die Biotoptypen (Lebensraum-

funktion) flächenbezogen. Bezugsgröße ist die Fläche der vom Vorhaben direkt betroffe-

nen bzw. beeinträchtigten Biotoptypen.

Mit einem Geographischen Informationssystem (GIS) erfolgen die Verschneidung der Bio-

toptypen mit den Blattschnitten, den Landkreisen und den naturräumlichen Einheiten, die

Durchnummerierung der beeinträchtigten Flächen, die Biotoptypenbewertung sowie die

Berechnung vom Flächenwert des Ausgangszustands und des rekultivierten Zustands

nach dem Eingriff. Durch die Verschneidung mit dem Arbeitsstreifen ergeben sich die

durch das Bauvorhaben in Anspruch genommenen Biotopflächen.

Abweichend vom allgemeinen Flächenansatz werden markante Einzelbäume (auch Bäu-

me in Baumreihen, Alleen und Baumgruppen) als konkrete Einzelobjekte gezählt (siehe

Kap. 3.3.3).

Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung für die im Arbeitsstreifen betroffenen Biotoptypen

(Eingriff in die „Lebensraumfunktion“) ist in den Bilanztabellen im Anhang 1 des Land-

schaftspflegerischen Begleitplans aufgeführt.

Berechnungsmodus bei „Eingriff in die Lebensraumfunktion“:

1. Schritt: Ermittlung des Flächenwertes im Ausgangszustand

Fläche Biotoptyp (im Arbeitsstrei-fen)

X Biotopwert im Bestand

= Flächenwert im Bestand

„Eingriff in den Be-stand ohne Rekultivie-rung“ BESTAND

2. Schritt: Ermittlung des Flächenwertes nach Rekultivierung des Arbeitsstreifens

Fläche rekulti-vierter Biotoptyp (im Arbeitsstrei-fen)

X Biotopwert nach Rekultivierung

= Flächenwert nach Rekultivierung

„Zustand nach Rekulti-vierung in ca. 25 Jah-ren“ PLANUNG

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3. Schritt: Ermittlung der Differenz „PLANUNG“ minus „BESTAND“ = Kompensationsbe-

darf (Ersatzmaßnahmen)

Flächenwert nach Rekultivie-rung „PLANUNG“

minus Flächenwert „BESTAND“

= Defizit der Aus-gleichsmaßnah-men im Arbeits-streifen „Kompensations- BEDARF“

„Kompensationsbe-darf (Ersatzmaßnah-men)“

Der erforderliche Bedarf an Ersatzflächen berechnet sich danach aus der Differenz des

rekultivierten Zustandes nach dem Eingriff und des Ausgangszustandes auf den Eingriffs-

flächen. Die Bilanzierungstabellen im Anhang 1 enthalten jedoch nur noch die Biotopflä-

chen, die eine Differenz ungleich Null zwischen Bestand und Rekultivierung aufweisen.

Diese Flächen sind aus dem Gesamtpool aller vom Arbeitsstreifen betroffenen Flächen

selektiert und fortlaufend als „Konfliktfläche“ nummeriert worden.

Flächen von Biotoptypen, die durch die Rekultivierung kurzfristig gleichartig und gleich-

wertig wiederhergestellt werden (z. B. Acker, Intensivgrünland) sind somit in der Bilanzie-

rungstabelle nicht aufgeführt.

In den Tabellen enthalten sind auch die Flächen, die für die Anlage der Absperrstation

und der Messanlage dauerhaft in Anspruch genommen werden. Dabei geht fast die ge-

samte Stationsfläche/ Messanlage als Konfliktfläche in die Bilanz ein. Im Gegensatz zum

größten Teil des sonstigen Arbeitsstreifens, der rekultiviert wird, ergeben die geplante

Zufahrt und Anlagenteile eine voll- und teilversiegelte Fläche ohne Biotopwert. Nur die

randliche Heckenpflanzung zur landschaftlichen Einbindung ist positiv anrechenbar.

Grundsätzlich gehen auch sämtliche Nebenanlagen und Rohrlagerplätze in die Eingriffs-

bilanzierung ein. Da es sich dabei jedoch um Ackerflächen handelt, deren Wertdifferenz

zwischen dem derzeitigen Zustand und dem geplanten Zustand nach der Rekultivierung

gleich Null ist, sind diese Flächen in den Tabellen im Anhang dann nicht mehr enthalten.

Die kartographische Darstellung in den Plänen „Bestand, Konflikte, Maßnahmen“ (Teil D,

Unterlage 12.2) umfasst neben dem gesamten Biotoptypenbestand alle vom Vorhaben

betroffenen Biotopflächen, die in Planunterlage und der Bilanztabelle im Anhang gleich

durchnummeriert sind. Dargestellt sind auch alle Arbeitsstreifenflächen einschließlich Ab-

sperrstation, Messanlage und Rohrlagerplätze (siehe auch Pläne Teil B, Unterlage 7.4)

sowie die Rohrlage. Grundsätzlich sind auf dieser Grundlage alle Konflikte beschriftet und

jede betroffene Biotopfläche mit den Symbolen der erforderlichen Vermeidungs- und Min-

derungsmaßnahmen versehen. Um das Kartenbild lesbar zu halten, werden davon ab-

weichend Trassenabschnitte mit einer Vielzahl kleiner, gleichartiger Konflikte auf engem

Raum nebeneinander (wenn z. B. bei einer Waldquerung eine Anzahl verschiedener

Waldparzellen nebeneinander gleichartig durch den Waldeingriff betroffen sind) nur ein-

zelne ausgewählte Flächen einfach oder exemplarisch beschriftet und erhalten diese Ab-

schnitte ebenso nur einfach oder exemplarisch die Symbole der erforderlichen Vermei-

dungs- und Minderungsmaßnahmen.

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40 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

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Im Zuge der Bauausführung können sich Abweichungen von den planfestgestellten Un-

terlagen ergeben, die im Umfang so gering sind, dass kein Planänderungsverfahren er-

forderlich wird, aber dennoch in der Summe über den gesamten Trassenverlauf die plan-

festgestellte Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und den Kompensationsumfang verändern

können. Deshalb wird durch die ökologische Baubegleitung zum Bauabschluss eine

Nachbilanzierung durchgeführt und die daraus resultierenden Änderungen des Kompen-

sationsumfangs werden mit der Genehmigungsbehörde und den betroffenen Unteren Na-

turschutzbehörden abgestimmt.

3.3.2 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Eingriff in die Lebens-raumfunktion

Abgesehen von der Absperrstation und der Messanlage, die aber nur einen sehr kleinen

Anteil am Bauvorhaben haben, beansprucht der Eingriff der Verlegung von unterirdischen

Rohrleitungen, im Unterschied zu anderen Eingriffen, die oberirdisch Bauwerke, Versie-

gelungen und dergl. erzeugen, die Eingriffsflächen überwiegend nur temporär. Es ist da-

her möglich und anzustreben, durch den Eingriff beanspruchte Biotoptypen flächentreu

auch wieder herzustellen. Dieser direkte Ausgleich ist jedoch vollständig nur möglich bei

Biotoptypen mit einer relativ kurzen Entwicklungsdauer (in der Praxis wird der Fläche eine

Entwicklungszeit von 25 bis maximal 30 Jahren zugebilligt) und sofern die Standortfakto-

ren auf der Eingriffsfläche nicht lang andauernd verändert worden sind. Dies ist insbeson-

dere bei einer Vielzahl krautiger Biotoptypen sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen

möglich. Damit wird der Ausgleich des Eingriffes auch im gesetzlichen Sinne bereits auf

den Eingriffsflächen erreicht. Die Ausgleichsnahmen sollen in funktionalem Zusammen-

hang mit den beeinträchtigten Biotoptypen und deren Lebensraumfunktionen stehen. Ziel

des Ausgleichs ist dabei möglichst die ökologische Aufwertung von Flächen. Eine klare

Trennung zwischen Rekultivierung, Gestaltung und Ausgleich ist jedoch oft nicht möglich.

Weist der durch den Eingriff in Anspruch genommene Biotoptyp dagegen eine lange Ent-

wicklungsdauer auf (über 30 Jahre, z. B. Wald) oder sind die Standortfaktoren im Arbeits-

streifen dauerhaft verändert worden, so dass eine gleichwertige Ausprägung des Biotop-

typs auf der Eingriffsfläche nicht wieder hergestellt werden kann, ist der Eingriff somit

nicht vollständig ausgleichbar. In diesen Fällen sind, über die Maßnahmen auf der Ein-

griffsfläche selbst hinausgehend, auf weiteren Flächen außerhalb des Arbeitsstreifens

qualitativ geeignete Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Da bei einer Leitungsverlegung ein Teil der Kompensation (Rekultivierung bzw. Aus-

gleich) auf der Eingriffsfläche (Arbeitsstreifen) durchgeführt wird, sind zunächst die hier

gemäß den oben dargestellten qualitativen Kriterien wiederhergestellten Biotoptypen zu

bewerten, um anschließend ermitteln zu können, ob eine Wertdifferenz zu dem beseitig-

ten Bestand besteht. Sofern ein Wertverlust ermittelt wird, ergibt sich daraus der erforder-

liche Mindestumfang der zusätzlich auf externen Flächen durchzuführenden Kompensati-

onsmaßnahmen.

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Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 41 von 88

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Abgesehen von den Flächen der Absperrstation und der Messanlage, die als Versiege-

lung/Teilversiegelung und somit als dauerhafter Verlust der Biotopfläche bilanziert wer-

den, gibt es zwei Besonderheiten in der Bilanzierung: Bei der Absperrstation und der

Messanlage, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden, führt die Anpflan-

zung der Eingrünung, also die Anlage eines Gehölzbestandes, zu einer dauerhaften Auf-

wertung gegenüber dem derzeitigen Zustand. Daraus resultiert für diese Anpflanzungsflä-

che eine positive Wertdifferenz auf einer landwirtschaftlichen Fläche.

Ebenso wie alle anderen Flächen des Arbeitsstreifens verbleibt auch der holzleer zu hal-

tende Streifen, also der Streifen (Breite 6,2 m) unmittelbar über dem Rohr, der auch in

Gehölzen und Wäldern nicht mit Bäumen bepflanzt werden darf, unversiegelt und steht

einer Biotopentwicklung zur Verfügung. Allerdings ist hier nicht die gleichartige Rekultivie-

rung möglich. Daher gehen die Flächen des holzleeren Streifens zunächst als vollständi-

ger Verlust in die Bilanzierung ein. Es werden sich hier in der Regel die gleichen krautigen

Biotoptypen entwickeln, wie sie in der sich anschließenden Leitungsschneise bzw. in um-

liegenden Säumen vorhanden sind. Bei der Querung von Hecken und Gehölzstreifen dür-

fen sich im baumleer zu haltenden Streifen strauchartige Gehölze von selbst ansiedeln,

so dass sich dauerhaft dort die Gehölzstrukturen schließen werden. Diese Entwicklung

der Flächen nach der Rekultivierung wird in der Bilanzierung berücksichtigt.

Die Wertdifferenzen, also der über die Rekultivierung des Arbeitsstreifens hinausgehende

Bedarf an Kompensationsfläche, der Biotopflächen aller Kartenblätter (siehe Anhang 1.1

für Niedersachsen und Anhang 1.2 für Nordrhein-Westfalen) werden im Folgenden nach

den einzelnen Biotoptypengruppen landkreisweise aufgeführt.

Tab. 13 Kompensationsbedarf aus dem Eingriff in die Lebensraumfunktion bezogen auf Landkreise

Landkreis Biotoptypengruppe

Eingriff mit Wertdifferenz

absolut [m²]

Differenz Flächen-werte PLANUNG

minus BESTAND 1) [Werteinheiten]

LK Diepholz Allee/Baumreihe 200 -321

Strauch-/Baumhecken 64 -59

Feuchtgebüsch 38 -38

Galeriewald/Gehölzstreifen 135 -135

Wald 2.340 - 1.560

Sonstiger Graben/ Gras-/Staudenflur an Straße (Teilversiegelung Zufahrt)

40 -60

Acker (Voll-/Teil-Versiegelung durch Station)

608 -319

Acker/ neue Hecke (Eingrünung der Station)

(725) +725

Acker/ neue Gras-/Krautflur (Eingrü-nung der Station)

(245) +490

LK Diepholz Ergebnis (Kompensationsdefizit)

3.425 (4.395)

- 1.277

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Landkreis Biotoptypengruppe

Eingriff mit Wertdifferenz

absolut [m²]

Differenz Flächen-werte PLANUNG

minus BESTAND 2) [Werteinheiten]

Kreis Minden-Lübbecke Strauch-/Baumhecken 163 -489

Acker (Voll-/Teil-Versiegelung durch Messanlage mit Zufahrt)

3.757 - 4.437

Acker/ neue Hecke (Eingrünung der Messanlage) Acker/ neue Gras-/Krautflur (Eingrü-nung der Messanlage)

(1.425)

(1.450)

+4.275

+1.450

Kreis Minden-Lübbecke Ergebnis (Kompensationsüberschuss)

3.920 (6.795)

+799

1) 6-stufiges ergebnisrelevantes Wertesystem in Niedersachsen

2) 11-stufiges ergebnisrelevantes Wertesystem in Nordrhein-Westfalen

Für den Eingriff in die Lebensraumfunktion ergibt sich zusammengefasst über den gesam-

ten Trassenverlauf nach der Bilanzierung der Rekultivierung des Arbeitsstreifens (Aus-

gleichsmaßnahmen) in Niedersachsen ein Kompensationsbedarf von 1.277 Werteinheiten

und in Nordrhein-Westfalen ein Kompensationsüberschuss von 799 Werteinheiten.

3.3.3 Bilanzierung von Einzelbäumen

An einigen Querungsstellen von Baumhecken, Alleen, Baumreihen und Baumgruppen

lässt sich durch gegebene Zwangspunkte der Verlust von einzelnen Bäumen nicht ver-

meiden. Diese „Einzelelemente“ sind als „Punktobjekte“ erfasst und gehen nicht in die

flächenbezogene Bilanzierung ein, sondern werden in der Bilanzierung von Einzelbäumen

berücksichtigt. Dabei werden die vom Verlust betroffenen Einzelbäume (90 Bäume) mit

ihrem Stammumfang erfasst und der Ersatz entsprechend nachfolgender Tabelle ermit-

telt.

Tab. 14 Kompensationsumfang bei der Beseitigung von Bäumen

Landkreise

Stammumfang <150 cm

Durchmesser <49 cm

Stammumfang >150 – 250 cm Durchmesser

50 – 79 cm

Stammumfang > 250 cm

Durchmesser > 80 cm

Summe der zu pflanzen-den Bäume

Ersatz 1 : 1

Ersatz 1 : 2

Ersatz 1 : 3

Lk Diepholz 73 73

Lk Diepholz 11 x 2 = 22 22

Lk Diepholz 6 x 3 = 18 18

Summe Niedersachsen 113

Kreis Minden-Lübbecke 0 0 x 2 = 0 0 x 3 = 0 0

Summe Nordrhein-Westfalen 0

Gesamtsumme 113

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In der Regel wird der Baumverlust am Eingriffsort oder im Umfeld des Eingriffsortes er-

setzt. Insgesamt sind als Ersatz in der Pflanzqualität StU 14 -16 cm in Niedersachsen

113 Bäume zu pflanzen.

Im Zuge von bauvorbereitenden Maßnahmen wird in Querungsbereichen von Gehölz-

strukturen ein Rückschnitt von Baumkronen vorgenommen, um ein ausreichendes

Lichtraumprofil für die Baufahrzeuge und Bewegungsraum für die Bagger zu erreichen.

Die Notwendigkeit und das Ausmaß dieser Schnittmaßnahmen kann erst im Rahmen der

Bauvorbereitung durch die ökologische Baubegleitung geregelt werden. Daraus ergibt

sich jedoch kein zusätzlicher Kompensationsbedarf.

3.4 Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Eingriff in die Bodenfunktionen

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) bestimmt, die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren und Vor-sorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Eine Betroffenheit von Funktionen besonderer Bedeutung ist danach vorzugsweise dann anzunehmen, wenn der Eingriff in für das jeweilige Schutzgut wichtigen Bereichen stattfindet. Der Boden ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und wegen seiner vielfältigen Funktionen und Wechsel-wirkungen daher ebenfalls Gegenstand der Eingriffsregelung.

Eine grundsätzliche Betrachtung der Empfindlichkeit des Schutzgutes Boden gegenüber dem geplanten Eingriff erfolgte bereits im Rahmen der UVU. Als Datengrundlage für den Landschaftsfaktor Boden dienen die vorliegenden Kartenwerke, aus denen der Boden aufgenommen und ausgewertet wurde.

3.4.1 Bilanzierung des Eingriffs

Die Beurteilung des Bodens im Rahmen der Eingriffsbilanzierung erfolgt im Hinblick auf die im Bodenschutzgesetz definierten Funktionen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind in Übereinstimmung mit § 2 BBodSchG insbesondere die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion sowie deren Empfindlichkeit hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen zu ermitteln. Aus Sicht von Landschaftspflege und Naturschutz sind insbesondere seltene und stark gefährdete Böden von besonderer Bedeutung. Für die biotische Lebensraum-funktion besitzen auch Boden mit besonderen Eigenschaften als Pflanzenstandort (naß, trocken, nährstoffarm) besonderen Wert.

Dazu zählen einerseits jene Standorte, die in der UVU (vgl. Anlage 10) aufgrund ihrer hohen Biotopentwicklungsfunktion als besonders schutzwürdig eingestuft und somit als empfindlich gegenüber Verlust bewertet wurden. Zum anderen wurden in der UVU auch Böden mit hohem natürlichem Ertragspotential als besonders schutzwürdig eingestuft.

Die Funktion als Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und als Flächen-angebot für Nutzungen unterliegt nach Bodenschutzgesetz ebenfalls der Vorsorge, ist aber im Hinblick auf Beeinträchtigungen aus naturschutzfachlicher Sicht kein Betrach-tungsgegenstand. Neben den oben genannten Kriterien ist die Qualität des Naturgutes im Sinne der Ertragsfunktion oder als Ressource zu berücksichtigen, was zur allgemeinen

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Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

Charakterisierung beiträgt, aber nicht später zur Erhöhung des Kompensationsumfanges führt.

Die Empfindlichkeit des Bodens betrifft insbesondere die Beseitigung des Bodenkörpers bzw. die Ausschaltung der Bodenfunktionen, vor allem durch Versiegelung. Dies kann im vorliegenden Vorhaben nur an den dauerhaft in Anspruch zu nehmenden Flächen, somit nur an den Stationsflächen und deren dauerhaften Zufahrten, der Fall sein.

Bei zahlreichen Verfahren zur Eingriffsbilanzierung wird bei der Ermittlung der erforderli-chen Kompensation eines Eingriffs, auch aus Praktikabilitätsgründen, davon ausgegan-gen, dass der biotische Komplex als hochintegraler Ausdruck landschaftlicher Ökosyste-me natürlicherweise auch die abiotischen Wert- und Funktionselemente der anderen Schutzgüter am betroffenen Standort mit repräsentiert (Indikatorprinzip).

Das in Niedersachsen eingeführte Verfahren "Naturschutzfachliche Hinweise zur An-wendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" (1994, aktualisiert 2008), nach dem das vorliegende Vorhaben bewertet und bilanziert wird, geht dagegen explizit von einer additiven Bilanzierung des Bodens bei dauerhafter Inanspruchnahme aus. Zur Kompen-sation werden dazu feste Flächenverhältnisse festgelegt. Diese Verhältniszahlen sind nicht wissenschaftlich exakt hergeleitet, sondern "… stellen den Versuch dar, bei einem

Verzicht auf eine Einzelfallprüfung den Kompensationsumfang auf der Grundlage eines

pragmatischen angemessenen Mindeststandards zu bestimmen."

Für die Festlegung der Flächenverhältnisse wird dabei zwischen Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und Böden allgemeiner Bedeutung unterschieden. Nach den Bewertungshinweisen des Niedersächsischen Landkreistags (NLT) ("Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung beim Bau von Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Erdkabeln", 2011) wird zudem unterschieden zwischen Eingriffsvorhaben, die zu ei-ner Oberflächenversiegelung führen, und durchlässigen Befestigungen (Teilversiegelung). Die Verhältnisse liegen dann zwischen 1:1 (Vollversiegelung von Böden besonderer Be-deutung) und 1:0,25 (Teilversiegelung von Böden allgemeiner Bedeutung).

Im Rahmen der UVU wurden darüber hinaus auch Böden mit einer besonderen Empfind-lichkeit gegenüber mechanischer Verdichtung, etwa beim Befahren mit zu schweren Rad-lasten, betrachtet. Eine hohe Empfindlichkeit wird insbesondere dort festgestellt, wo auf-grund geringer natürlicher Tragfähigkeit bzw. hoher natürlicher Bodenfeuchte die Gefahr einer Verdichtung besonders hoch, aber die Möglichkeit der Sanierung solcher Verdich-tungen eingeschränkt ist.

Böden mit einer besonderen Empfindlichkeit der Ertragsfunktion gegenüber mechani-schen Verdichtungen werden hier daher im Zuge der schutzgutspezifischen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt (vgl. Kap. 4.3), gehen jedoch nicht in die Er-mittlung eines Kompensationsbedarfs ein. Diese Böden sind in den Plananlagen ebenfalls dargestellt.

Vom Bauvorhaben sind (s.u.) nur Böden mit Wert- und Funktionselementen von allgemei-ner Bedeutung betroffen, dies trifft nach der Auswertungskarte des LBEG (vgl. UVU) auch auf die Trassenabschnitte auf Niedermoor zu. Diese gehen daher nicht in die Ermittlung

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des Kompensationsbedarfs ein, zumal diese meist der ackerbaulichen Nutzung unterlie-gen.

In Nordrhein-Westfalen wird bei der Ermittlung des Eingriffs in den Boden und der dafür

erforderlichen Kompensation, auch aus Praktikabilitätsgründen, davon ausgegangen,

dass der biotische Komplex als hochintegraler Ausdruck landschaftlicher Ökosysteme

natürlicherweise auch die abiotischen Wert- und Funktionselemente der anderen Schutz-

güter am betroffenen Standort mit repräsentiert (Indikatorprinzip).

Nach dem Indikatorprinzip beinhalten die Maßnahmen zur Kompensation der Beeinträch-

tigung der Lebensraumfunktion anhand einer Flächenaufwertung zugunsten von Vegetati-

on und Biotoptypen damit auch die Kompensation von Beeinträchtigungen der abiotischen

Standortfaktoren. Eine Extensivierung im Biotopbereich, wenn etwa eine bislang intensiv

genutzte Ackerfläche beispielsweise in Grünland umgewandelt wird, erhöht nicht nur den

Biotopwert, sondern führt zu einer Regenerierung geschädigter Bodenfunktionen. Unter

der Voraussetzung, dass die gewählten biotischen Kompensationsmaßnahmen auch ent-

sprechend geeignet sind, die Beeinträchtigungen von Wert- und Funktionselementen der

abiotischen Landschaftsfaktoren mit zu kompensieren (multifunktionale Maßnahmen),

ergibt sich für die Schutzgüter dann kein Bedarf nach zusätzlichen, also additiv nachzu-

weisenden Kompensationsmaßnahmen. Ein additiver Kompensationsbedarf ergibt sich

jedoch dann, wenn durch den Eingriff bei einem abiotischen Schutzgut Wert- und Funkti-

onselemente besonderer Bedeutung betroffen sind, die durch die multifunktionalen Maß-

nahmen der biotischen Faktoren nicht mehr mit kompensiert werden können.

Für den Abschnitt Nordrhein-Westfalen der Erdgasfernleitung NOWAL ist eine Inan-

spruchnahme von für das Schutzgut Boden wichtigen Bereichen mit Funktionen besonde-

rer Bedeutung nicht gegeben (vgl. dazu auch die Unterlage 10 UVU), vom Bauvorhaben

sind nur Standorte mit Wert- und Funktionselementen von allgemeiner Bedeutung betrof-

fen.

Die für den Abschnitt vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen erfüllen das Kriterium

der multifunktionalen Maßnahmen, da sie vor allem auf eine Nutzungsextensivierung und

(Wieder-)Herstellung extensiv zu pflegender Biotoptypen abzielen. Ein darüber hinausge-

hender Bedarf an Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Boden ist nicht gegeben.

3.4.2 Ermittlung des Kompensationsbedarfs

Die Inanspruchnahme von Böden mit Funktionen besonderer Bedeutung trifft in diesem Trassenabschnitt somit nicht zu (vgl. UVU). Vom Bauvorhaben sind nur Böden mit Wert- und Funktionselementen von allgemeiner Bedeutung betroffen.

Absperrstationen an Pipelines müssen im Zuge der Eingriffsbilanz anders bewertet wer-den als die oberflächige Versiegelung durch eine Straße oder einen Hochbau. Den größ-ten Teil solcher Stationen nehmen unterirdische Rohrleitungen ein, die abschließend wie-der in einer Mächtigkeit von ca. 1 m übererdet werden. Lediglich die Bedienelemente der Armaturen treten tatsächlich oberirdisch in Erscheinung, sind von ihrer Größe her aber vernachlässigbar, ebenso der die Regeltechnik enthaltende Container. Die Bodenschicht

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wird geschottert bzw. wassergebunden befestigt, ist jedoch belebt und weist alle grund-sätzlichen Bodenfunktionen (wie Regenwasserinfiltration, Verdunstung, Puffervermögen) auf. Auch die dauerhaften Zufahrten werden in wassergebundener Bauweise mit Schot-terrasen angelegt. Die Stationsfläche wird daher über ihre Gesamtfläche entsprechend den Konventionen des Bewertungsverfahrens insgesamt als teilversiegelt bilanziert.

Zu Details des Designs der dauerhaften Bauwerke siehe auch den Erläuterungsbericht (Teil A, Unterlage 1-4).

Für alle befestigten Flächen innerhalb des Planfeststellungsabschnitts in Niedersachsen ist somit das Kompensationsverhältnis von 1:0,25 (Teilversiegelung von Böden allgemei-ner Bedeutung) anzuwenden.

Die Gesamtfläche der dauerhaft in Anspruch genommenen Flächen und der sich daraus ergebende Kompensationsbedarf berechnen sich wie folgt:

Tab. 15 Kompensationsbedarf durch den Eingriff in den Boden

Anlagenfläche/Zufahrt teilversiegelt

[in m²] Kompensationsverhältnis

erforderliche Ersatzfläche [in m²]

Station Lembruch (Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung)

608 0,25 152

PFA gesamt

608 152

Zusammengefasst ergibt sich für den Eingriff in den Boden ein Kompensationsflächenbe-darf von 152 m². Diese Fläche ist additiv zum Kompensationsflächenbedarf für „Eingriff in die Lebensraumfunktion“ zu kompensieren.

3.5 Eingriff in Waldflächen Bei der Querung von Waldflächen ist der Regelarbeitsstreifen 30 m breit und der Oberbo-

den wird nicht abgeschoben.

Grundsätzlich ist vorgesehen, bei der Rekultivierung des Arbeitsstreifens den gleichen

Biotoptyp wie vor dem Eingriff zu initialisieren. Bei der Querung von Gehölzstrukturen und

Wald ist jedoch zu beachten, dass ein Streifen von 2,5 m Abstand beiderseits der Lei-

tungsaußenkante (= 6,2 m oberhalb der Leitungsachse) von tiefwurzelnden Gehölzen frei

zu halten ist (Schutzmaßnahme für die Leitung). Im Wald gehen diese Flächen als Holz-

fläche faktisch verloren und müssen daher als Ersatzaufforstung an anderer Stelle nach-

gewiesen werden. Für diesen „baumleer“ zu haltenden Streifen von 6,2 m Breite wird

nach den forstrechtlichen Regelungen eine dauerhafte Waldumwandlung und für den rest-

lichen temporären Arbeitsstreifen (30 m – 6,2 m = 23,8 m) eine temporäre Waldumwand-

lung mit beantragt. Die detaillierten Darstellungen der dauerhaften und temporären Wald-

umwandlung befinden sich im Teil C, Unterlage 8.6.

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In Niedersachsen wird südlich der Bundesstraße B 51 bei Stemshorn eine kleine Waldflä-

che (Hybrid-Pappelwald) am Nordrand gequert. Der Kompensationsbedarf für die vorha-

bensbedingte temporäre und dauerhafte Waldumwandlung wird mit dem Ersatzverhältnis

1 : 1 ermittelt.

In Nordrhein-Westfalen sind vom Vorhaben keine Waldflächen betroffen.

Da nach der Leitungsverlegung der Arbeitsstreifen mit Ausnahme eines 6,2 m breiten

baumleer zu haltenden Streifens wieder aufgeforstet wird (= interne Kompensation), wird

diese „Rekultivierungsfläche“ vom Kompensationsbedarf für die temporäre Waldumwand-

lung abgezogen (Ersatzverhältnis 1:1) und es verbleibt ein Restbedarf, der zusammen mit

dem Kompensationsbedarf für die dauerhafte Waldumwandlung nicht am Eingriffsort son-

dern durch Ersatzaufforstung an einem anderen Standorten (= externe Kompensation)

gedeckt wird.

Bei den von temporärer Waldumwandlung betroffenen Grundflächen erfolgt zunächst eine

Wiederaufforstung (Rekultivierung im Verhältnis 1:1) innerhalb des Arbeitsstreifens (Breite

23,80 m).

Bei den von dauerhafter Waldumwandlung betroffenen Grundflächen innerhalb des Ar-

beitsstreifens entsteht stets ein externer Kompensationsbedarf, da aus Sicherheitsgrün-

den innerhalb des baumleer zu haltenden Schutzstreifens keine Wiederaufforstung mög-

lich ist.

Tab. 16 Bedarf an Erstaufforstungsflächen

Landkreis Forstamt

Waldumwandlung [m²] externer Kompensations-

bedarf [m²]

temporär (= Wiederauf-

forstung)

dauerhaft für dauerhafte Umwandlung

1 2 3 4 5

Diepholz Nienburg 1.855 485 485

Minden-Lübbecke 0 0 0

Gesamt 1.855 485 485

3.6 Betroffenheit von vorhandenen Kompensationsflächen anderer Vorhaben

Im gesamten Trassenverlauf der NOWAL sind innerhalb des geplanten Arbeitsstreifens

keine Flächen mit Kompensationsmaßnahmen anderer Vorhaben bekannt.

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3.7 Zusammenstellung des erforderlichen Gesamt-Kompensationsbedarfs

Die in den obigen Ausführungen dargestellte Bedarfsprüfung und -ermittlung des Kom-

pensationsumfangs für einzelne Schutzgüter und für den forstrechtlichen Waldverlust wir

in der folgenden Übersicht zusammengefasst.

Tab. 17 Übersicht Gesamt-Kompensationsumfang in Niedersachsen

Schutzgut/ betroffener Belang

Kompensations-bedarf

Flächenwert-Differenz

[Werteinheit]

Kompensations-bedarf

„Boden" [m²]

Ersatzauf-forstungs

flächen [m²]

Baum-ersatz Stück

Landkreis Diepholz (Querung ca. 25,14 km)

Eingriff in die Lebensraum-funktion (multifunktionale Kompensation) - Gewässer, Ufer, Moore, Feucht-

flächen - Grünland, Krautfluren - Siedlungsgrün + Sonstige - Gehölze/ Hecken - Wald - Acker (Voll-/Teil-Versiegelung

Station) - Eingrünung Station auf Acker

0 60 0

418 1.695

319

-1.215 Defizit 1.277

Faunistische Funktion bei Anwendung der Vermeidungs-/ Ver-minderungsmaßnahmen keine additive Kompensation erforderlich

Landschaftlicher Freiraum keine Sonderfunktionen erheblich/ nach-haltig betroffen, additive Kompensation nicht erforderlich

Boden additiver Bedarf 152

Wasser keine Sonderfunktionen erheblich/ nach-haltig betroffen, additive Kompensation nicht erforderlich

Klima/ Luft keine Sonderfunktionen erheblich/ nach-haltig betroffen, additive Kompensation nicht erforderlich

Landschaftsbild keine Sonderfunktionen erheblich/ nach-haltig betroffen, additive Kompensation nicht erforderlich

Temporäre und dauerhafte Waldumwandlung

485

Einzelbaumverlust 113

Summe Niedersachsen Defizit 1.277 152 485 113

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Tab. 18 Übersicht Gesamt-Kompensationsumfang in Nordrhein-Westfalen

Schutzgut/ betroffener Belang

Kompensations-bedarf

Flächenwert-Differenz

[Werteinheit]

Kompensations-bedarf

„Boden" [m²]

Ersatzauf-forstungs

flächen [m²]

Baum-ersatz Stück

Kreis Minden-Lübbecke (Querung ca. 1,64 km)

Eingriff in die Lebensraum-funktion (multifunktionale Kompensation) - Gewässer, Ufer, Moore, Feucht-

flächen - Grünland, Krautfluren - Siedlungsgrün + Sonstige - Gehölze/ Hecken - Wald - Acker (Voll-/Teil-Versiegelung

Messanlage) - Eingrünung Messanlage auf Acker

0 0 0

489 0

4.437

………-5.725 Überschuss -799

Faunistische Funktion bei Anwendung der Vermeidungs-/ Ver-minderungsmaßnahmen keine additive Kompensation erforderlich

Landschaftlicher Freiraum keine Sonderfunktionen erheblich/ nach-haltig betroffen, additive Kompensation nicht erforderlich

Boden keine Sonderfunktionen erheblich/ nach-haltig betroffen, additive Kompensation nicht erforderlich

Wasser keine Sonderfunktionen erheblich/ nach-haltig betroffen, additive Kompensation nicht erforderlich

Klima/ Luft keine Sonderfunktionen erheblich/ nach-haltig betroffen, additive Kompensation nicht erforderlich

Landschaftsbild keine Sonderfunktionen erheblich/ nach-haltig betroffen, additive Kompensation nicht erforderlich

Temporäre und dauerhafte Waldumwandlung

kein Wald betroffen 0

Einzelbaumverlust 0

Summe Nordrhein-Westfalen Überschuss 799 0 0 0

Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind nicht ver-

meidbare Beeinträchtigungen durch anlage- und baubedingte Wirkungen des Leitungs-

bauvorhabens zu erwarten, die in Niedersachsen zu einem Gesamt-Kompensationsbedarf

von 1.277 Werteinheiten und in Nordrhein-Westfalen durch geplante Begrünungsflächen

an der Messanlage zu einem Kompensationsüberschuss von 799 Werteinheiten führen

werden. Mit diesem Bedarfsumfang werden über die Neuschaffung von Biotoptypen auf

Ersatzflächen die Funktionsverluste von Wert-/ Funktionselementen allgemeiner Bedeu-

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tung mit abgedeckt. Durch Eingriffe in Bodenfunktionen beim Bau der Station Lembruch

ergibt sich ein additiver Kompensationsbedarf von 152 m² in Niedersachsen.

Die Beurteilung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Kli-

ma/ Luft, Landschaftsbild sowie auf die „faunistische Funktion“ und den „landschaftlichen

Freiraum“ hat in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen zu keiner Einstufung von „er-

heblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen“ geführt, so dass daraus kein additiver

Kompensationsbedarf abzuleiten ist.

Aus der forstrechtlichen Bilanzierung der temporären und dauerhaften Waldverluste ergibt

sich ein Forst-Ersatzflächenbedarf von ca. 485 m² in Niedersachsen. In Nordrhein-

Westfalen sind vom Vorhaben keine Waldflächen betroffen.

Durch die nicht vermeidbare Querung von Gehölzstrukturen ergibt sich aus der Einzel-

baumbilanzierung im Arbeitsstreifen ein Bedarf an nach zu pflanzenden Bäumen von

113 Stück in Niedersachsen.

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4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Die einschlägigen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Lan-

desnaturschutzgesetze verpflichten den Verursacher eines Eingriffs dazu, vermeidbare

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Des Weiteren ist der Ver-

ursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur-

schutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompen-

sieren (Ersatzmaßnahmen).

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen

des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht

wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beein-

trächtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in

gleichwertiger Weise im Naturraum ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsge-

recht neu gestaltet ist.

Primäres Ziel einer Planung muss es daher sein, Eingriffe in Natur und Landschaft über-

haupt zu vermeiden bzw. zu minimieren. Ist dies nicht bzw. nicht vollständig möglich, ist

die Beeinträchtigung durch Ausgleichsmaßnahmen soweit auszugleichen, bis die beein-

trächtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind. Zum vollständigen

Ausgleich eines Eingriffs kann darüber hinaus auch die Durchführung einer entsprechen-

den Ersatzmaßnahme erforderlich sein.

Grundsätzlich gilt, dass bei konsequenter Vermeidung bzw. Minimierung des Eingriffs

viele mögliche Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts bzw. des Land-

schaftsbildes gar nicht erst auftreten. Wird dem Vermeidungs- und Minimierungsgebot

hingegen nicht in erforderlichem Maße Rechnung getragen, besteht die Gefahr erhebli-

cher Beeinträchtigungen.

Hier sollen zunächst die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen entlang der Trasse

beschrieben und die Darstellungen der Planunterlage erläutert werden. Für die verblei-

bende Eingriffsqualität werden dann die Wiederherstellungsmaßnahmen (Rekultivierung)

beschrieben, abschließend folgen die Maßnahmen zur Kompensation der nicht aus-

gleichbaren Beeinträchtigungen (Ersatzmaßnahmen) sowie im Falle der erfolglosen Su-

che nach geeigneten Flächen die Ermittlung von Ersatzgeld.

Die Formulierung von Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen, zur Minimierung un-

vermeidbarer Belastungen von Natur und Landschaft sowie zum Ausgleich oder Ersatz

gestörter Funktionen des Naturhaushalts oder der Landschaft basiert grundsätzlich auf

den Ergebnissen der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsuntersuchung.

Der gesetzliche Rahmen schreibt vor, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur

und Landschaft zu unterlassen sind. Zunächst ist es also die landschaftspflegerische Auf-

gabe, Möglichkeiten zu erarbeiten, um die Schwere eines Eingriffs zu verringern. Das

Bauvorhaben ist räumlich, technisch-fachlich und baulich an die Erfordernisse des Natur-

haushaltes anzupassen. Erst im zweiten Schritt der Eingriffsbewältigung sind nach der

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52 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

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Prüfung aller Vermeidungs- und Minimierungsmöglichkeiten die unvermeidbaren Beein-

trächtigungen des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes zu ermitteln und zu kompensie-

ren.

Das gesamte bisherige Planungsverfahren diente auch dazu, das Bauvorhaben in Hin-

blick auf die Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Naturhaushalt und Land-

schaftsbild zu optimieren.

Die hier im folgenden Kapitel zu formulierenden Maßnahmen der Eingriffsvermeidung und

–minimierung sind somit während des gesamten bisherigen Planungsprozesses bereits in

Trassenführung und Bauplanung eingegangen und damit zum Teil auch schon die Grund-

lage für die im Kapitel 'Eingriffsbewertung' bilanzierte Leitungstrasse.

4.1 Ökologische Baubegleitung Während der Bauphase, beginnend mit Vorarbeiten und der Baufeldräumung bis zum

Abschluss der Rekultivierung, ist eine ökologische Baubegleitung vorgesehen. Entspre-

chend ausgebildetes Fachpersonal ist als ökologische Baubegleitung zu benennen und

der Bauleitung einzugliedern. Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist es, die Einhal-

tung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan formulierten Aufgaben und Einschrän-

kungen (Arbeitsstreifen, Bauzeit) sicherzustellen sowie die Durchführung der beschriebe-

nen Maßnahmen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen) zu gewährleisten. Dies

betrifft neben den in den Planunterlagen konkreten Flächen zugewiesenen Maßnahmen

auch die nur im Erläuterungsbericht, dann für alle entsprechenden Biotopflächen bzw.

Böden formulierten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen.

Eine ökologische Baubegleitung stellt ebenfalls sicher, dass auch die in anderen Gutach-

ten für konkrete Flächen bzw. Biotope formulierten Maßnahmen bzw. Einschränkungen

umgesetzt werden.

4.2 Allgemeine und technische Maßnahmen Hier werden zunächst die Maßnahmen dargestellt, die im Verlauf des Planungsprozesses

bereits in die technische Vorhabensplanung Eingang gefunden haben und somit in der

Bauausführung bereits Vorhabensbestandteil sind.

Trassenführung

Grundsätzlich ist die Trassenführung von wesentlicher Bedeutung für die Vermeidung und

Minimierung von Eingriffen bei Vorhaben des Rohrleitungsbaus.

Primär erfolgte die Planung der Trassenführung aus technischer Sicht durch die Baulei-

tung und das Trassenengineering.

Die in mehreren Stufen durchgeführte umfangreiche Prüfung von Trassenalternativen

führte jedoch zu dem Ziel, die insgesamt konfliktärmste Trassenführung zu ermitteln. Zur

Eingriffsvermeidung wurde bei der Trassenfindung bereits im frühen Planungsstadium

versucht, ökologisch besonders sensible Bereiche weitgehend zu umgehen. An einzelnen

Zwangspunkten (Engstellen wie z. B. die erforderliche Querung von Infrastrukturen oder

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auch großflächig im Trassenverlauf ausgewiesenen Schutzgebieten) ist die Tangierung

sensibler Bereiche jedoch nicht immer vermeidbar. Daraus resultierende unvermeidbare

Beeinträchtigungen müssen dann durch verschiedene, im Folgenden aufgeführte Maß-

nahmen minimiert werden.

Trassenbündelung

Bei der Wahl der Trassenführung wurde, wo immer möglich, die Bündelung (Parallelfüh-

rung) der geplanten Leitung mit anderen Infrastrukturbändern (vor allem bereits beste-

hende Rohrleitungen und Freileitungstrassen, aber auch bestehende Straßen) vorgese-

hen. Die Bündelung von Trassen ist nicht nur raumordnerische Vorgabe, damit lassen

sich auch ökologische Beeinträchtigungen vermeiden und minimieren, wenn eine gegen-

seitige Überlagerung eingetragener Schutzstreifen bzw. die Verlegung in Bauverbotszo-

nen vorhandener Straßen möglich ist oder bereits vorhandene Zäsuren zur Baudurchfüh-

rung genutzt werden können.

Beschränkung der Arbeitsstreifenbreite

Bei der Bemessung des Arbeitsstreifens, der für den Bau von Rohrleitungen erforderlich

ist, sind diverse Richtlinien insbesondere Vorschriften zum Arbeitsschutz zu beachten.

Daraus resultiert auch der erforderliche Regelarbeitsstreifen von 36 m Breite.

Eine effektive Möglichkeit zur Geringhaltung des Eingriffs in einzelne Biotoptypen bzw.

Strukturen ist jedoch die Reduzierung der Arbeitsstreifenbreite bei offener Bauweise. Auf

kurzen Abschnitten kann der Arbeitsstreifen in begründeten Fällen, etwa in Wald oder

besonders sensiblen Bereichen, zur Eingriffsminimierung eingeschränkt werden. Auch bei

der Kreuzung mit linearen Strukturen, etwa Hecken, kann der Arbeitsstreifen einge-

schränkt werden.

Die Einschränkung des Arbeitsstreifens wurde über den gesamten Trassenverlauf in je-

dem Einzelfall geprüft und festgelegt. Der Arbeitsstreifen mit den jeweils geplanten Ein-

schränkungen ist in der Planunterlage ersichtlich. Er ist in dieser Form auch in die Ein-

griffsbilanz eingegangen.

Zu berücksichtigen und abzuwägen ist in jedem Einzelfall, dass angrenzend an einen ein-

geengten Arbeitsstreifenabschnitt fallweise mehr Baustellenfläche, z. B. für die örtlich ver-

setzte Lagerung des Aushubs, erforderlich ist. Versetzte Lagerung des Aushubs macht

zudem häufig einen Zwischentransport mit LKW erforderlich. Insgesamt bedeutet eine

Einschränkung des Arbeitsstreifens einen technischen Zusatzaufwand, aus dem eine in-

tensivere Beanspruchung der verbleibenden Baustellenfläche z. B. in Bezug auf den Bo-

den resultiert, sowie teilweise auch eine Verlängerung der erforderlichen Bauzeit.

Geschlossene Bauverfahren

Regelbauverfahren für Rohrfernleitungen in freier Flur ist die offene Bauweise im Pipeline-

verfahren (zur Beschreibung der Bauverfahren vgl. den technischen Erläuterungsbericht,

Teil A, Unterlage 1 – 4). Durch geschlossene Bauverfahren lassen sich Eingriffe vermei-

den, z. B. bei der Querung von Alleen können Altbaumbestände erhalten bleiben. Durch

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Unterbohrung bzw. Unterpressung bleiben der Boden oberhalb der Rohrleitung und die

Biotopstrukturen unbeeinträchtigt.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass vor und nach der Press- bzw. Bohrstrecke ein erhöh-

ter Flächenbedarf für die Press- und Empfangsgruben, Lagerflächen, Baustelleneinrich-

tung, Überfahrten usw. entsteht. Der Zeitbedarf für die geschlossene Verlegung ist gegen-

über der offenen Verlegung höher. Fallweise kann es auch bei der geschlossenen Verle-

gung zu (andersartigen) Eingriffen kommen, etwa wenn für die Gruben Wasserhaltung

erforderlich wird.

Der Einsatz des geschlossenen Bauverfahrens wurde über den gesamten Trassenverlauf

in jedem Einzelfall geprüft und festgelegt. Die erforderlichen Arbeitsflächen an den End-

gruben mit den fallweise erforderlichen Ausweitungen sind in der Planunterlage ersicht-

lich. Sie sind in dieser Form auch in die Eingriffsbilanz eingegangen.

Trassenrekultivierung

Unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten an der Rohrleitung wird der Arbeitsstreifen

rekultiviert. Der Rohrgraben wird mit dem jeweiligen, seitlich auf Miete gelagerten Boden-

aushub wieder verfüllt, danach werden die Verdichtungen im Arbeitsstreifen beseitigt. An-

schließend wird auf dem Arbeitsstreifen der Oberboden wieder aufgebracht und ebenfalls

gelockert. Somit ist auch das ursprüngliche Geländerelief wiederhergestellt. Landwirt-

schaftliche Flächen stehen damit wieder zur Nutzung bereit.

In diesem Zusammenhang kommt der sachgerechten Durchführung der Rekultivierungs-

maßnahmen vor allem der landwirtschaftlichen Flächen eine besondere Bedeutung zu. In

Fällen, in denen die Rekultivierung nicht fachgerecht erfolgte, läge nicht nur ein Verstoß

gegen das naturschutzfachliche Vermeidungsgebot vor, sondern es müsste auch davon

ausgegangen werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Bodens und seiner Nutz-

barkeit hervorgerufen bzw. verbleiben würden.

Die Ausgleichbarkeit unvermeidbarer Eingriffe hängt ab von der zeitlichen Wiederherstell-

barkeit der betroffenen Funktionen bzw. Biotope (in der Regel werden als Konvention 25 -

30 Jahre Entwicklungszeit zugebilligt) und von der standörtlichen Wiederherstellbarkeit.

Beim Bau unterirdischer Leitungen erfolgt die Inanspruchnahme von Flächen überwie-

gend nur temporär. Daher ist hier zunächst anzustreben, die beanspruchten Biotoptypen

auf den Eingriffsflächen selbst wieder herzustellen.

Landwirtschaftliche Flächen sind i. d. R. kurzfristig wieder herstellbar, ohne dass dauer-

hafte Biotopbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Unter diesem Aspekt ist die Rekultivie-

rung landwirtschaftlicher Flächen und anderer zeitnah wieder herstellbarer Biotoptypen

bereits als Ausgleich bzw. Ausgleichsmaßnahme zu zählen.

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4.3 Schutzgutspezifische Vermeidungs- und Minimierungs-maßnahmen

Nachfolgend sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffes bezogen

auf die Schutzgüter aufgeführt. Es handelt sich dabei um die möglichst umfassende Liste

von Maßnahmen, aus der für den jeweiligen Einzelfall situationsbedingt Einzelmaßnah-

men ausgewählt wurden.

Daher sind diese Maßnahmen an dieser Stelle ausführlich beschrieben und erforderli-

chenfalls konkrete Größen, Maßzahlen und dergleichen angegeben. In der Planunterlage

12.2 sind die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen dann nur noch mittels eines Plan-

symbols angegeben aufgeführt.

Bei den hier dargestellten Maßnahmen sind verschiedene, im Maßnahmenblatt dann je-

weils erläuterte Maßnahmentypen vereint: Neben generell auf allen Flächen, auch ohne

Plansymbol in der Anlage, über die gesamte Trasse bzw. generell gegenüber allen ent-

sprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen geltenden Maßnahmen sind andere in Pla-

nunterlage 12.2 jeweils flächengenau eingetragen.

4.3.1 Schutzgut Pflanzen/ Biotope

Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Pflanzen/ Biotope

Maßnahme Nr.

P1

Maßnahme

Einzelbaumschutz

Konflikt

Wertvoller und zu erhaltender Einzelbaumbestand innerhalb des eingetragen Arbeitsstreifens und in unmittelbarem Anschluss an den Arbeitsstreifen

Maßnahmenbeschreibung

In Einzelfällen und bei technischer Umsetzbarkeit ist der Erhalt sowie der Schutz von Einzelbäu-men im und am Rande des Arbeitsstreifens vorgesehen, wobei einschlägige Richtlinien (DIN 18920 Sicherung von Bäumen und ggf. RAS-LP 4, ZTV-Baumpflege) Anwendung findet. Im Wurzelbereich von zu erhaltenden Bäumen dürfen keine Baumaschinen eingesetzt oder abge-stellt, keine Baumaterialien gelagert und keine Bodenanschüttungen oder -abgrabungen durchge-führt werden. Aus diesen Gründen wird der Arbeitsstreifen außerhalb des Traufbereiches von Gehölzen und Bäumen angelegt. Es ist ein Stammschutz gegen Beschädigungen der Rinde am Stamm und Wurzelhals anzulegen. Tiefhängende Äste werden hochgebunden oder fallweise gemäß ökologischer Baubegleitung aufgeastet. Bei Verdichtungen im Wurzelraum ist die betroffene Fläche ca. 5 cm tief aufzulockern. Freigelegte Wurzeln, die in den Rohrgraben hineinreichen, sind ggf. mit einem Wurzelvorhang ab-zudecken und feucht zu halten.

Lage der Maßnahme

Die Lage der zu schützenden Gehölze im Bereich des Arbeitsstreifens ist in Planunterlage 12.2 jeweils punktgenau eingetragen.

Zudem gilt der Schutz generell gegenüber Bäumen unmittelbar am Rand (außerhalb) des Arbeits-streifens, auch ohne entsprechende Eintragung in der Karte

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt wird durch die Maßnahme vollständig vermieden.

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Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Pflanzen/ Biotope

Maßnahme Nr.

P2

Maßnahme

Schutzmaßnahmen Wasservegetation

Konflikt

Beeinträchtigung der Wasservegetation • unterhalb offener Querungen von Fließgewässern oder bei Vorkommen von seltenen

submersen oder flutenden Wasserpflanzenbeständen • durch Einleitungen von Grundwasser in Fließgewässer während der Maßnahmen zur

Grundwasserhaltung, • durch Entnahme und Einleitung von Wasser zur Durchführung der Druckproben

Maßnahmenbeschreibung

Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich.

Da bei offenen Gewässerquerungen Sedimente aufgewirbelt und eingetragen werden, kann es zur Verschlämmung und Veränderung der Sedimentstrukturen kommen. Der Einbau von Strohballenfiltern unterhalb des Eingriffsortes bei kleineren Fließgewässern mit geringer Abflussmenge kann diese Beeinträchtigungen weitgehend verhindern. Wertvolle Vegeta-tionsbestände sind zudem aus dem Querungsbereich oder im Bereich einer Überfahrt vor Baube-ginn zu entfernen und oberhalb der Querungsstelle einzubringen. Weitere spezielle Maßnahmen für das Schutzgut Wasser, die auch dem Erhalt der Vegetations-bestände dienen, sind wie folgt vorgesehen: W1: Reduzierung/ Aufteilung der Einleitmengen zur Reduzierung der hydraulischen Belastung W3: Einsatz von Klär- und Absetzbecken vor Grundwassereinleitungen zum Schutz der hydrauli-schen Belastung der Fließgewässer insbesondere bei Vorkommen FFH-relevanter Pflanzenge-sellschaften und –arten. Eine Verwirbelung von Sedimenten und der Eintrag von Schwebstoffen werden vermieden. Hier sind keine zusätzlichen Strohballenfilter notwendig. Bei Wasserentnahmen aus naturnahen Gewässern für die Druckprobe sind Filtersysteme an den technischen Einrichtungen der Ansaugstellen (Saugköpfe mit Schutzeinrichtungen) anzubringen, um die Vegetationsbestände im Einwirkbereich zu schonen.

Lage der Maßnahme

Die Lage der entsprechenden Bereiche ist in Planunterlage 12.2 jeweils eingetragen.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt wird durch die Maßnahme weitgehend minimiert. Die aquatischen Vegetationsbestän-de werden geschont.

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Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Pflanzen/ Biotope

Maßnahme Nr.

P3

Maßnahme

Allgemeiner Biotopschutz

Konflikt

wertvoller und vor Beeinträchtigungen zu schützender Biotopbestand in unmittelbarem Anschluss an den Arbeitsstreifen

Maßnahmenbeschreibung

An die Baustelle angrenzenden Gehölze (Hecken, Baumreihen, Feldgehölze) werden durch Baumschutzmaßnahmen nach Vorgabe einschlägiger Richtlinien (DIN 18920 Sicherung von Bäu-men, RAS-LP4, ZTV-Baumpflege) geschützt. Hierzu zählen auch allgemeine Schutzmaßnahmen des Wurzelbereichs bei Befahrungen oder Anschnitt der Wurzeln. Baustelleneinrichtungsflächen dürfen nicht in empfindlichen Biotopflächen liegen.

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt wird durch die Maßnahme vollständig vermieden.

Vermeidungs- und Verminderungs-maßnahmen

Schutzgut Pflanzen/ Biotope

Maßnahme Nr.

P4

Maßnahme

Einengung des Arbeitsstreifens

Konflikt

Mögliche Gefährdungen von wertvollen Vegetationsbeständen, Lebensräumen oder Schutzgebie-ten randlich des Baufeldes

Maßnahmenbeschreibung

Geringhaltung des Eingriffs in Biotopstrukturen durch Reduzieren der Arbeitsstreifenbreiten bei offener Bauweise in Wald oder mehreren ökologisch wertvollen und sensiblen Abschnitten (z. B. im Bereich der Querung von Hecken, Baumreihen oder wertvollen Gewässern).

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte, siehe Darstellung des eingeengten Arbeitsstreifens

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt wird durch die Maßnahme minimiert oder vermieden, die verbleibenden Auswirkun-gen gehen in die Eingriffsbilanzierung ein.

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4.3.2 Schutzgut Tiere

Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Tiere

Maßnahme Nr.

T1

Maßnahme

Schutzmaßnahmen für aquatische Orga-nismen

Konflikt

Mögliche Gefährdungen von Individuen

Störung oder Tötung von Tierarten aufgrund von baulichen Eingriffen in Gewässer im Rahmen von Gewässerquerungen

Maßnahmenbeschreibung

Zum Schutz vor Verschlämmung von Lebensräumen und Entwicklungshabitaten insbesondere von Fischen (Schutzmaßnahme T1A für gefährdete Fische Anhang II FFH-RL) und Libellen (Schutzmaßnahme T1B für gefährdete Libellen Anhang II FFH-RL) sind bei Baumaßnahmen zur Querung der Gewässer u. a. Strohfilter unterhalb der Querungsstelle einzubringen. Bei Vorkom-men von FFH-relevanten oder gefährdeten Arten ist im Querungsbereich ein Abfischen (Elek-trobefischung) bzw. Absammeln von Entwicklungsstadien und Adulten und nachfolgendes Um-setzen an geeigneter Stelle im Oberlauf vorgesehen. Auch Wasserpflanzenbestände sind an den Querungsstellen vorsichtig zu entfernen und innerhalb des Grabensystems umzusetzen.

Lage der Maßnahme

Die Lage der Schutzmaßnahmen für aquatische Organismen ist in Planunterlage 12.2 jeweils flächengenau eingetragen.

Ziel der Maßnahme

Die Konflikte werden durch die Maßnahme vollständig vermieden.

Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Tiere

Maßnahme Nr.

T2

Maßnahme

Schutzmaßnahmen für gefährdete Libellen

gemäß Anhang II FFH-RL

Konflikt

Mögliche Gefährdungen von Individuen

Störung oder Tötung von Tieren im Rahmen von Einleitungen aus der Wasserhaltung in das Ge-wässernetz

Maßnahmenbeschreibung

Zum Schutz vor einer Veränderung der Gewässer-Parameter (pH-Wert, Chemismus) von Lebens-räumen und Entwicklungshabitaten insbesondere der Helm-Azurjungfer (Libellenart gemäß An-hang II FFH-RL) sind Einleitungen von Eisenocker-Ausfällungen grundsätzlich zu unterbinden.

Lage der Maßnahme

Die Lage der Schutzmaßnahmen für gefährdete Libellen gemäß Anhang II FFH-RL ist in Planun-terlage 12.2 jeweils flächengenau eingetragen.

Ziel der Maßnahme

Die Konflikte werden durch die Maßnahme vollständig vermieden.

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Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Tiere

Maßnahme Nr.

T3

Maßnahme

Bauvorbereitende Maßnahmen und Bau-

zeitenregelungen für Vogelarten

Konflikt

Mögliche Gefährdungen von Individuen

Störung oder Tötung von Tieren im Rahmen von baulichen Eingriffen im Offenlandbereich.

Maßnahmenbeschreibung

Für gefährdete und/oder streng geschützte Vogelarten sind zur Vermeidung von Individuenver-lusten und Störungen folgende Bauzeitenregelungen erforderlich: T3 A: Frühzeitige Vorbereitungen des Arbeitsstreifens im Offenland für Beginn der Brutzeit der folgenden Offenlandarten (Abschieben Oberboden, Baubeginn vor Einsetzen der Brutperiode) � Brutzeiten: Kiebitz (März bis Juni), Feldlerche (März bis Juli), Rebhuhn (April bis Juni), Wachtel (Mai bis August) T3 B : Baubeginn vor oder außerhalb der Brut- und Aufzuchtphase von Baumfalke (Brutperiode Mai bis August) und Turmfalke (April bis Juli) T3 C: Bauzeitenregelung (keine Baumaßnahmen ab März, Baubeginn nach Ernte der Feldfrüch-te) für die Arten Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche, Wachtel (Brutperiode siehe oben); Erntezeitpunkt je nach Feldfrucht und Witterung ca. zwischen Juni und August Bezüglich der bauvorbereitenden Maßnahmen (T3 A und B) sind für bestimmte Vogelarten Bau-feldräumungen vorgesehen, die insbesondere im Winterhalbjahr, spätestens bis kurz vor Beginn der Brut- und Aufzuchtzeiten durchzuführen sind, d. h. überwiegend nicht in der Zeit von Anfang April bis Ende Juli. Durch das frühzeitige Entfernen der Habitatstrukturen können die Vogelarten nicht im Bereich des Arbeitsstreifens brüten, so dass ein Verlust von Nestern, Eiern und Jungvö-geln vermieden werden kann. Die betreffenden Arten sind in der Lage, Ausweichhabitate für eine Brutsaison im direkten Umfeld zu finden, da sie nicht an seltene Biotopstrukturen gebunden sind. Falls die zeitlichen Vorgaben der Baufeldräumung nicht eingehalten werden können, sind bei einem aktuellen Vorkommen einer Art im Bereich der Trassenführung Bauzeitenbeschränkungen während der Brut- und Aufzuchtphase anzuwenden. Zum Schutz stark gefährdeter Arten bzw. Arten, bei denen eine große lokale Population vom Bauvorhaben betroffen ist, ist ein Ausschluss von Bauarbeiten (T3 C) während der artspezifi-schen Balz-, Brut- und Aufzuchtphasen vorgesehen.

Lage der Maßnahme

Die Lage der Bauvorbereitenden Maßnahmen und Bauzeitenregelungen für Vogelarten ist in Pla-nunterlage 12.2 jeweils flächengenau eingetragen.

Ziel der Maßnahme

Die Konflikte werden durch die Maßnahme vollständig vermieden.

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Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Tiere

Maßnahme Nr.

T4

Maßnahme

Schutzmaßnahmen Amphibien

Konflikt

Baubedingte, temporäre Zerschneidung von Amphibienlebensräumen und Wanderstrecken: Insbesondere bei Bauarbeiten während der konzentrierten Amphibienwanderperiode (je nach Wit-terung Ende Februar bis Ende April) können temporäre Beeinträchtigungen der Amphibienfauna durch Zerschneidung und mögliche Behinderung von Wanderbewegungen zwischen Teillebens-räumen (z. B. Winterhabitat und Laichgewässer) auftreten. Nicht streng an Laichgewässer gebun-dene Arten können zudem bis zum Einsetzen der Winterruhe über den Arbeitsstreifen wandern. Dabei kann es insbesondere zu Tierverlusten in der Phase des geöffneten Leitungsgrabens kom-men, da die Tiere auf Grund der steilen Grabenwände diesen nicht mehr selbstständig verlassen können.

Maßnahmenbeschreibung

In Abschnitten mit nachgewiesenen und potenziellen Vorkommen von Amphibien in der Nähe des Arbeitsstreifens sowie möglichen Wanderbewegungen sind beidseitig des Arbeitsstreifens Schutzzäune vorgesehen, um einen Individuenverlust, aber auch Trenn- und Barrierewirkungen während des geöffneten Rohrgrabens zu vermeiden. So sind während der Hauptwanderzeit im Frühjahr Fangeimer in geeigneten Abständen einzugraben, täglich in den Morgenstunden zu kon-trollieren und Individuen auf der gegenüberliegenden Seite des Arbeitsstreifens auszusetzen. Bei Tangierung oder Querung eines Laichgewässers oder Wasserlebensraumes (z. B. Gräben) ist der Arbeitsstreifen vor Beginn der Baumaßnahmen auf Laich und Individuen zu überprüfen, diese ggf. abzusammeln und in einiger Entfernung an geeigneter Stelle wieder in das Gewässer einzu-setzen. Die betroffenen Gewässer sind während der gesamten Bauphase durch einen Amphibi-enschutzzaun von dem Arbeitsstreifen zu trennen, um ein Einwandern in die Baustelle zu verhin-dern.

Lage der Maßnahme

Die Lage der entsprechenden Abschnitte ist in Planunterlage 12.2 jeweils flächengenau eingetra-gen.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt wird durch die Maßnahme minimiert oder behoben: Der Verlust von Individuen wird weitgehend vermieden und der Effekt der temporären Zerschneidung überbrückt.

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4.3.3 Schutzgut Boden

Grundsätzlich geht der Boden und die durch ihn getragenen Funktionen gemäß dem

BBodSchG im Verlauf des Baues einer unterirdischen Pipeline, abgesehen von den klei-

nen Flächen für Stationen, nicht verloren. Andererseits besteht bei nicht bodengerechter

Durchführung der Bauarbeiten die Gefahr einer erheblichen, aber vermeidbaren Beein-

trächtigung dieser Funktionen, insbesondere als Standort für die land- und forstwirtschaft-

liche Nutzung, aber auch der natürlichen Funktionen. Da aber andererseits ein Ersatz für

erheblich oder dauerhaft beeinträchtigte Bodenfunktionen im fachlichen Sinne kaum mög-

lich ist - die Ermittlung einer Kompensation für erheblich oder dauerhaft beeinträchtigte

Bodenfunktionen erfolgt nur über die Konventionen des jeweiligen Bewertungsverfahrens

- kommt einer die Bodenfunktionen möglichst wenig beeinträchtigenden Bauweise, die im

Folgenden in ihren Eckpunkten beschrieben werden soll, sowie den Ausgleichsmaßnah-

men eine gesteigerte Bedeutung zu.

Grundsätzlich gelten die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen für die gesamte Ein-

griffsfläche (alle temporären Baustellenflächen einschließlich der Zufahrten) jeweils ent-

sprechend der tatsächlich eingetretenen Belastungen auf der Fläche (vgl. auch Unterla-

ge 10 - UVU). Dabei müssen die Maßnahmen jeweils anlassbezogen angewandt werden,

da einerseits die in den Planunterlagen dargestellten Empfindlichkeiten aus relativ klein-

maßstäbigen Kartenwerken ermittelt wurden und daher vor Ort zu überprüfen sind, ande-

rerseits weitere die Maßnahmen bedingenden Faktoren wie die jeweiligen Bodenfeuchte-

verhältnisse nicht vorhergesagt werden können.

Vermeidungs- und Verminderungs-maßnahmen

Schutzgut Boden

Maßnahme Nr.

B1

Maßnahme

Allgemeiner Bodenschutz

Konflikt

Inanspruchnahme von Boden als temporäre Baustellenfläche

Maßnahmenbeschreibung

Grundsätzliches

• Bodenarbeiten werden durchgeführt unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien (insbeson-dere BBodSchV, DIN 18300 Erdarbeiten, DIN 18915 Bodenarbeiten, DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial).

• Eingesetzte Maschinen entsprechen dem Stand der Technik, so dass die Gefahr für den Bo-den (z. B. durch Schmier- oder Kraftstoffeintrag) reduziert ist.

• Eingebrachte Befestigungen von Baustraßen und Baustellenflächen sind grundsätzlich tem-porär. Fremdmaterialien werden auf Textilvliese aufgebracht und vollständig wieder entfernt.

• Geomorphologische Besonderheiten werden nach Möglichkeit umgangen, ansonsten werden erkennbare Reliefstrukturen wieder hergestellt.

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Oberbodenabtrag

Generell wird immer nur der zum Bau notwendige Flächenbedarf (Arbeitsstreifen, vgl. Planunter-lage) beansprucht.

Sofern bei offener Bauweise die Leitung nicht innerhalb bereits versiegelter Flächen verlegt wird, wird im Offenland der humose Oberboden im Vorfeld der weiteren Bauarbeiten bis auf den mine-ralischen Unterboden abgetragen und seitlich der Baustelle auf einer Miete fachgerecht gelagert.

Der Oberboden wird in seiner tatsächlichen Mächtigkeit abgeschoben (auf Ackerflächen i. d. R. in einer Mächtigkeit von ca. 30 - 40 cm (Pflugsohle), auf Flächen unter anderer Nutzung nur in der tatsächlich vorhandenen, ggf. geringeren Mächtigkeit.

Beim Oberbodenabtrag ist die Umlagerungseignung in Abhängigkeit vom Feuchtegehalt des Bo-dens (DIN 19731) zu beachten.

Bei der Inanspruchnahme von Moorböden (Niedermoor) wird der Torfkörper (Oberboden) in sei-ner tatsächlich vorhandenen, ggf. erheblich größeren Mächtigkeit bis auf den mineralischen Un-tergrund abgeschoben. Dies muss in der Örtlichkeit jeweils nach dem vorgefundenen Befund festgelegt werden. Der Fahrstreifen wird dann auf dem mineralischen Unterboden eingerichtet.

Befahren der Baustellenfläche

Der vom Oberboden beräumte Arbeitsstreifen dient für die weiteren Arbeitsschritte als Bau- und Fahrstreifen. Das Befahren auch mit schweren Maschinen und Geräten ist dabei insbesondere für die Arbeitsschritte Rohrausfuhr, das Verschweißen der Rohrstränge, den Grabenaushub, das Absenken der Rohre und die Wiederverfüllung des Grabens unumgänglich erforderlich.

Bei der Baudurchführung werden daher bevorzugt Geräte mit breiten Kettenlaufwerken zur Ver-ringerung des Bodendrucks eingesetzt.

Das Befahren mit Radfahrzeugen einerseits und das Befahren bei ungeeignetem, weil zu feuch-tem Bodenzustand andererseits, führen, je nach Bodenart zu erheblichen und tiefreichenden Ver-dichtungen des Unterbodens. Besonders empfindlich sind hierbei Nass- und Moorböden sowie ton- und schluffreiche Böden. Bei nassem Boden führt das Befahren sogar mit Kettenfahrzeugen zu Verdichtungen und Verschmieren des Bodens.

Grundsätzlich ist daher das Befahren bei zu feuchtem Boden zu vermeiden, ggf. ist der Baube-trieb einzustellen. Dennoch durchzuführende weil unaufschiebbare Arbeitsschritte werden dann jedoch zu den beschriebenen erheblichen und tiefreichenden Verdichtungen des Unterbodens führen. Eine Sanierung dieser Schäden ist meist noch möglich, erfordert jedoch verstärkte An-strengungen bei der anschließenden Lockerung.

Eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Vermeidung von Unterbodenverdichtungen ist auf Tras-senabschnitten über grundwassernahen verdichtungsempfindlichen Böden erforderlich.

Baggermatratzen und Baustraßen

Aufgrund des sensiblen Bodengefüges besonders verdichtungsempfindlicher Böden sind beim Bau der Leitung großflächig entsprechende Bodenschutzmaßnahmen vorzusehen.

Bei der Inanspruchnahme von Moorböden (Niedermoor) wird der Torfkörper (Oberboden) in sei-ner tatsächlich vorhandenen Mächtigkeit bis auf den mineralischen Untergrund abgeschoben. Dies muss in der Örtlichkeit jeweils nach dem vorgefundenen Befund festgelegt werden.

Der Torf wird seitlich fachgerecht auf Miete gelagert. Bei trockener Witterung wird die Torfmiete mittels Berieselung (flächige Beregnung oder mittels Bewässerungsschlauch) mit Wasser vor dem Austrocknen geschützt.

Der Fahrstreifen wird dann auf dem mineralischen Unterboden eingerichtet.

Sollte sich auch der Unterboden als nicht tragfähig erweisen oder der Torfkörper so starkmächtig sein, dass nicht der gesamte Torfkörper abgeschoben werden kann, werden die o. a. Maßnah-

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men nicht ausreichen, eine erhebliche Beeinträchtigung des Moorbodens zu vermeiden, insbe-sondere bei nicht durch ackerbauliche Nutzung vorbelasteten Flächen. In diesen Fällen sind zum Schutz des Moorbodens weitergehende Maßnahmen (vgl. B3) vorzusehen.

Ausheben des Rohrgrabens

der Rohrgraben wird erst nach dem Verschweißen des Rohrstrangs, unmittelbar vor seinem Ab-senken, ausgehoben. Der mineralische Unterboden aus dem Grabenaushub wird getrennt vom humosen Oberboden seitlich auf der anderen Seite des Arbeitsstreifens gelagert. Eine Durchmi-schung beider Mieten ist somit nicht möglich. Der Boden wird auf Mieten fachgerecht gelagert. Eine Durchmischung der Mieten mit Fremdmaterialen wird vermieden.

Beim Rohrgrabenaushub im Wald wird darauf geachtet, dass der Bodenabtrag schichtweise er-folgt. So wird sichergestellt, dass die humusreichen Schichten wieder in den oberen Bereich des Rohrgrabens eingebaut werden.

Besonderes Vorgehen bei deutlich geschichteten Bodenprofilen

Bei der Trassierung über Böden mit Profilen aus mehreren, sich in der Bodenart deutlich unter-scheidenden Schichten muss der Aushub horizontgetreu ausgehoben, auf räumlich getrennten Mieten gelagert und lagerichtig wieder eingebaut werden. Dazu ist der Baufortschritt kontinuierlich von der ökologischen Baubegleitung zu überwachen.

Standorte mit solchen Mehrschichtprofilen können bei allen Bodentypen auftreten, u.U. ohne daß dies aus der Bodenkarte ersichtlich ist. Dabei handelt es sich nicht nur um besonders gekenn-zeichnete seltene Böden, wie z. B. Moorböden, auch weitverbreitete Bodentypen unter intensiver landwirtschaftlicher Nutzung können einen (nahezu) steinfreien B-Horizont über stärker steinhalti-gem C-Untergrund (z. B. Auenlehm über Kies) aufweisen, aber auch andere deutlich geschichtete Profile (z. B. Lehm über Sand). Insbesondere bei intensiver landwirtschaftlicher (ackerbaulicher) Nutzung kommt dem steinarmen, feinmaterialreichen B-Horizont eine essentielle Funktion für die Ertragsfähigkeit des Standortes zu, er dient insbesondere als Wasser- und Nährstoffspeicher. Steine im B-Horizont verringern diesen Speicher; beim Anbau von Hackfrüchten oder Sonderkul-turen führen sie zudem zu Beschädigungen der Früchte und der Erntegeräte.

Es ist daher darauf zu achten, dass steinfreier B-Horizont und steinhaltiger C-Horizont im Graben-bereich ohne Vermischung mit größter Sorgfalt getrennt ausgehoben und getrennt gelagert wer-den, um einen anschließenden horizontgetreuen Wiedereinbau zu ermöglichen und einen Eintrag von Steinen in ursprünglich steinfreie oder -arme Bodenschichten zu vermeiden. Gegebenenfalls sind zwei ohne Durchmischungsbereich getrennte Unterbodenmieten anzulegen.

Dieses sorgfältige Vorgehen ist auch dann erforderlich, wenn die natürlicherweise steinfreie Schicht z. B. nur wenige Dezimeter Mächtigkeit aufweist.

Insbesondere beim nachfolgenden Einsatz eines Padders (s.u.) ist sorgfältig und steinfrei zu ar-beiten, um eine Vermischung steinfreien Bodens mit Steinen zu vermeiden. Paddergut ist daher erforderlichenfalls sofort aufzunehmen und abzufahren.

Sofern unter dem humosen Oberboden ein steinfreier B-Horizont vorhanden war, ist dieser unbe-dingt zu erhalten oder wieder herzustellen, erforderlichenfalls unter Einsatz entsprechender Sa-nierungsgeräte.

Wiederverfüllung des Rohrgrabens

Unmittelbar nach dem Absenken des Rohrstranges wird der Rohrgraben wieder verfüllt. Grund-sätzlich wird dazu das autochthone Aushubmaterial verwendet, das Einsanden der Rohrleitung wird nur in Ausnahmefällen angewandt, wenn das Aushubmaterial nicht für den Einbau geeignet ist.

Allerdings dürfen keine größeren Steine in unmittelbaren Kontakt mit der Rohrleitung kommen, da diese bei der anschließenden Verdichtung die Isolierung beschädigen können. Bei stein- oder

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64 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

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kieshaltigem Aushub kommt daher ein Padder, eine selbstfahrende Siebmaschine, zum Einsatz. Der Padder siebt geeignetes Feinmaterial aus der Aushubmiete aus und verfüllt damit den Rohr-graben um das Rohr. Die Steine verbleiben auf der Miete.

Bei der anschließenden Restverfüllung des Grabens mit diesem Aushub ist damit zwar eine rela-tive Erhöhung des Steinanteils im Rohrgrabenbereich oberhalb des Rohres verbunden, grund-sätzlich können die ausgepadderten Steine jedoch nach der Umhüllung des Rohres mit in den Rohrgraben verfüllt werden. Dabei bestehen jedoch folgende Einschränkungen:

• ist bei Böden mit einem steinfreien oder steinarmen B-Horizont mit der Ummantelung des Rohres bereits die Unterkante des steinfreien B-Horizonts erreicht, so sind die ausgepadder-ten Steine von der Miete zu räumen und abzufahren

• ist der Boden natürlicherweise schon so steinreich, dass mit der zusätzlichen Konzentration durch die ausgepadderten Steine im Rohrgraben eine so feinerdearme Schicht entstehen würde, dass die Durchwurzelung nicht mehr möglich ist und die Wasser- und Nährstoffnach-lieferung behindert wird, so sind die ausgepadderten Steine von der Miete zu räumen und ab-zufahren

Beim Verteilen der Überschussmassen im Arbeitsstreifen ist zu vermeiden, dass Steine aus dem C-Horizont auf die Oberfläche eines normalerweise steinfreien B-Horizontes geraten.

Um spätere Setzungen, die zu einer Beschädigung des Rohres führen können, zu vermeiden, ist eine technische Verdichtung des Bodens um das Rohr herum erforderlich. Dazu muss die Gra-benverfüllung bis ca. 20 cm über dem Rohrscheitel stark befestigt werden. Der restliche Rohrgra-ben ist dagegen in der natürlichen Lagerungsdichte einzubauen. Grundsätzlich ist zu vermeiden, erst von der Oberkante des B-Horizontes aus den gesamten verfüllten Rohrgraben zu verdichten. Sollte dies doch geschehen sein, sind die Verdichtungen im Rohrgraben bis auf etwa 20 cm über dem Rohrscheitel wieder zu lockern. Eine Beseitigung dieser Verdichtung ist möglich, erfordert jedoch verstärkte Anstrengungen bei der anschließenden Tiefenlockerung.

Beseitigung von Verdichtungen

Grundsätzlich ist vorgesehen, bei eingetretenen Verdichtungen des Unterbodens auf der Baustel-lenfläche die beeinträchtigten Bodenfunktionen mittels Lockerung wieder herzustellen, insbeson-dere auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dazu ist es erforderlich, die Verdichtung zu unterfah-ren, d. h. das Lockerungswerkzeug muss unterhalb der Verdichtungssohle ansetzen, um diese zuverlässig aufzubrechen. Dazu muss die Tiefenlage der Verdichtung vor der Lockerung be-stimmt werden.

Nach der Verfüllung des Rohrgrabens werden in mehreren Arbeitsgängen, diagonal und längs zum Arbeitsstreifen, die Verdichtungen im Arbeitsstreifen aufgerissen. Zum Einsatz kommt dabei als Standardgerät eine Raupe mit Heckaufreißer mit starren Zähnen. Eine ähnliche Wirkungswei-se, aber besseren Wirkungsgrad haben Wippscharlockerer mit beweglich gelagerten Zähnen. Bei diesen Geräten ist die maximale Arbeitstiefe durch die Länge der Zähne beschränkt. Die effektive Arbeitstiefe bei den Standardgeräten liegt meist bei unter 0,5 m, so dass mit diesen Geräten re-gelmäßig nur Verdichtungen, die nur bis ca. 0,4 m Tiefe reichen, gelockert werden können. Eine erfolgreiche Lockerung mit diesen Geräten ist zudem nur bei ausreichend abgetrocknetem Boden (Feuchtegehalt in Lockerungstiefe unter 50 % der nFK) gegeben, da ansonsten die Verdichtung nicht aufbricht, sondern nur durchfahren wird.

Liegt die Sohle der Verdichtung tiefer oder ist die Verdichtung erheblich, weil sie - bei zu feuchter Witterung entstanden ist oder - es sich um Verdichtungen in besonders empfindlichen Böden handelt oder - der Boden bei der Lockerung feuchter als 50 % der nFK ist, dann ist das Lockerungsergebnis mit dem Standardgerät ungenügend. Zur erfolgreichen Tiefen-lockerung von besonders verdichtungsempfindlichen, landwirtschaftlich genutzten Böden müssen dann andere Geräte, etwa eine Spatenlockerungsmaschine, zum Einsatz kommen, die verdichte-ten Boden in kleinen Schollen absticht und nach oben, ohne zu wenden, lockert.

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Bei starken Schadverdichtungen kann das empfindliche, frisch gelockerte Gefüge des Unterbo-dens durch eine Kalkung des Unterbodens stabilisiert werden.

Unmittelbar nach Beendigung der Tiefenlockerung wird auf den Arbeitsstreifen der Oberboden wieder aufgebracht und ebenfalls gelockert. Somit ist auch das ursprüngliche Geländerelief wie-derhergestellt. Landwirtschaftliche Flächen stehen damit wieder zur Nutzung bereit.

Durch den Anbau einer tiefwurzelnden Kultur (z. B. Luzerne, Lupine) kann das empfindliche, frisch gelockerte Gefüge des Unterbodens zusätzlich stabilisiert werden.

Lage der Maßnahme

generell auf allen Flächen über die gesamte Trasse die verschiedenen Maßnahmenschritte je nach Erfordernis im Einzelfall.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt mit dem Schutzgut Boden wird durch die Maßnahme, fallweise nur in Verbindung mit den Maßnahmen B 2 und B 3, so weit wie technisch möglich vermieden.

Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Boden

Maßnahme Nr.

B2

Maßnahme

Horizontgetrennter Bodenaushub und

Wiedereinbau bei schutzwürdigen Böden

Konflikt

Inanspruchnahme von aufgrund ihrer besonderen Standorteigenschaften schutzwürdiger Böden als Baustellenfläche.

Bei der Trassierung über Böden, die aufgrund ihrer besonderen (extremen - naß / trocken, sauer / basisch oder nährstoffarm) Standorteigenschaften als schutzwürdig aufgrund ihres Biotopentwick-lungspotentials sind, sind die oben unter B1 bereits grundsätzlich aufgeführten Maßnahmen zum besonderen Vorgehen bei deutlich geschichteten Bodenprofilen besonders sorgfältig und für alle pedologischen Horizonte, auch wenn sie sich in der Bodenart nicht (stark) unterscheiden, anzu-wenden.

Da die Eigenschaften und das Biotopentwicklungspotential unmittelbar abhängig sind von den bodenchemischen Parametern am Standort, kommt deren Wiederherstellung eine besondere Bedeutung zu.

Maßnahmenbeschreibung

Der Rohrgraben schutzwürdiger Böden muss horizontgetreu ausgehoben, der Aushub auf räum-lich getrennten Mieten gelagert und lagerichtig wieder eingebaut werden. Dazu ist der Baufort-schritt kontinuierlich von der ökologischen Baubegleitung zu überwachen.

Lage der Maßnahme

Die Lage der Maßnahme ist in Planunterlage 12.2 flächengenau eingetragen.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt wird durch die Maßnahme B2 in Verbindung mit der Maßnahme B1 vollständig ver-mieden.

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Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Boden

Maßnahme Nr.

B3

Maßnahme

Anlage von Baustraßen auf nicht tragfähigen Böden

Konflikt

Inanspruchnahme von zeitweise oder dauerhaft nicht tragfähigen Böden als Baustellenfläche, insbesondere in Moorbereichen.

Maßnahmenbeschreibung

Witterungsbedingt oder aufgrund der pedogenen Substrateigenschaften können Baustellenzu-fahrten und Baustellenflächen für Bauarbeiten und das Befahren mit schwerem Gerät nicht ge-eignet sein, wenn tiefreichende Verdichtungen und Gefügezerstörungen aufgrund des nicht trag-fähigen Untergrundes drohen.

Auf der Baustellenfläche - auf dem Unterboden, fallweise auch unmittelbar auf dem Oberboden - sind dann temporäre Befestigungen zur Lastverteilung aufzubringen. Dazu können je nach örtli-cher Situation Baggermatratzen / Fahrbohlen zu Einsatz kommen, aber auch die Anlage einer Baustraße (zugfeste geotextile Bewehrung und mehrlagige Schüttung von Brechkorngemisch oder entsprechendem Recyclingbaustoff). Die Fremdmaterialien sind nach Bauende rückstands-los zurückzubauen.

Lage der Maßnahme

Die Lage der Maßnahmenflächen ist in Planunterlage 12.2 jeweils flächengenau eingetragen.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt wird durch die Maßnahme B3 in Verbindung mit der Maßnahme B1 vollständig ver-mieden.

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4.3.4 Schutzgut Wasser

Vermeidungs- und Verminderungs-maßnahmen

Schutzgut Wasser

Maßnahme Nr.

W1

Maßnahme

Geschlossene Gewässerquerung

Konflikt

Querung von Fließgewässern

Maßnahmenbeschreibung

Geschlossene Gewässerquerung zur Vermeidung einer erheblichen nachteiligen Beeinträchti-gung des Gewässers

Lage der Maßnahme

Keine Festlegung der Maßnahme - im derzeitigen Planungsstand ist keine geschlossene Gewäs-serquerung geplant.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt wird durch die Maßnahme ggf. in Verbindung mit weiteren Maßnahmen vollständig vermieden.

Vermeidungs- und Verminderungs-maßnahmen

Schutzgut Wasser

Maßnahme Nr.

W2

Maßnahme

Aufteilung der Wasserhaltung in verschie-

dene Teilstrecken

Konflikt

Hydraulische Belastung durch Einleitungen in Gewässer

Maßnahmenbeschreibung

• Aufteilung der Wasserhaltung in verschiedene Teilstrecken zur Reduzierung der Einleitmenge pro Zeiteinheit, die nicht gleichzeitig entwässert werden, so dass nach Möglichkeit die gewäs-serverträglichen Maximaleinleitungen nicht überschritten werden.

Lage der Maßnahme

Die Maßnahme ist nicht einzeln verortet dargestellt und gilt im gesamten Trassenverlauf.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt kann durch die Maßnahme auf schwache bis keine Auswirkungen reduziert werden.

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Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Wasser

Maßnahme Nr.

W3

Maßnahme

Gewässerüberfahrt

Konflikt

Querung von Fließgewässern, Schonung des potenziellen Abflussquerschnittes temporär wasser-führender Gerinne

Maßnahmenbeschreibung

Sollte eine Überfahrt mit Rohrdurchlass über das Gewässer nicht vermieden werden können, müssen ein Schutzvlies unter das über dem Rohr aufgeschüttete Material gelegt und eine ausrei-chend dimensionierte Verrohrung (entsprechend dem Abflussquerschnitt) gewählt werden. Wei-terhin ist eine ebenerdige Auflage des Rohrs auf der Gewässersohle erforderlich sowie eine Ver-meidung der Erosion des aufgeschütteten Materials in das Gewässer mittels Spundung mit Holz-planken. Bei temporär wasserführenden Gewässern ist die Querung mit Rohrdurchlass zur Ge-währleitung des Abflusses bei Regenereignissen, die zur Wasserführung führen, zu berücksichti-gen. Darüber hinaus sind bei temporär wasserführenden Gewässern die Gerinne und potenziellen Abflussquerschnitte zu schonen, um die derzeitige Abflussleistung durch Schäden in der Bö-schungsoberkante nicht zu mindern.

Lage der Maßnahme

Die Maßnahme ist nicht einzeln verortet dargestellt und gilt im gesamten Trassenverlauf.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt kann durch die Maßnahme auf schwache bis keine Auswirkungen reduziert werden.

Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Wasser

Maßnahme Nr.

W4

Maßnahme

Allgemeiner Fließgewässerschutz

Konflikt

Querung von Fließgewässern

Maßnahmenbeschreibung

• keine über das vorhandene Maß hinausgehende Uferbefestigung (keine wesentliche Ände-rung der Gewässerstrukturen an der Kreuzungsstelle, insbesondere keine Einschränkung der typischen Ufervegetation)

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt kann durch die Maßnahme auf keine Auswirkungen reduziert werden.

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Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Wasser

Maßnahme Nr.

W5

Maßnahme

Strohballenfilter

Konflikt

Eintrag von Trüb- und Schwebstoffen aus Überfahrten und Einleitungen in das Gewässer

Maßnahmenbeschreibung

Strohballen als Filter unterhalb der Einleitungs-/ Querungsstelle bzw. Strohballen als Durchlauffil-ter unterhalb einer Gewässerquerung

Lage der Maßnahme

Die Maßnahme ist nicht einzeln verortet dargestellt und ist im gesamten Trassenverlauf zu be-rücksichtigen.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt kann durch die Maßnahme auf keine bis schwache Auswirkungen reduziert werden.

Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Wasser

Maßnahme Nr.

W6

Maßnahme

Abreinigungseinrichtung (u.a. Klär- und Absetzbecken)

Konflikt

Eintrag von Trüb- und Schwebstoffen sowie sonstigen Stoffen aus Einleitungen in das Gewässer

Maßnahmenbeschreibung

Vorschalten von Abreinigungseinrichtungen (wie Sedimentationsbecken) zum Rückhaltung von Trüb- und Schwebstoffen sowie sonstigen Stoffen; Sauerstoffanreicherung vor der Einleitung großer Grundwassermengen oder Druckprüfungswasser ins Gewässer. Bedarfsweise Vorsehen weiterer Behandlungsstufen, wie Kies-Filter oder anderes. Abstimmung mit Unterhaltungsberech-tigten, zuständiger Behörde und ökologischer Baubegleitung. Ggf. Entnahme und Entsorgung anfallender Sedimentreste z.B. bei Einleitung in trockengefallenen Gräben. Reduzierung des Ar-beitsstreifens auf das technische Minimum. Berücksichtigen der wasserrechtlichen Anträge und Vorgaben.

Lage der Maßnahme

Die Lage der Maßnahmenflächen ist in Unterlage 12.2 als Punkt eingetragen und bezieht sich auf die geplante Einleitungsstelle.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt kann durch die Maßnahme auf schwache bis mittlere Auswirkungen reduziert wer-den.

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Vermeidungs- und Verminderungs-

maßnahmen Schutzgut Wasser

Maßnahme Nr.

W7

Maßnahme

Allgemeiner Stillgewässerschutz

Konflikt

Beeinflussung durch in der Nähe befindliche Bautätigkeit mit Grundwasserabsenkung

Maßnahmenbeschreibung

Keine über das vorhandene Maß hinausgehende Grundwasserabsenkung in der Umgebung von Stillgewässern, sowie keine Beeinträchtigung der Ufer und des Gewässers selbst.

Lage der Maßnahme

Die Lage der Maßnahmenflächen ist in Unterlage 12.2 als Punkt eingetragen.

Ziel der Maßnahme

Der Konflikt kann durch die Maßnahme auf keine bis geringe Auswirkungen reduziert werden.

4.3.5 Schutzgut Landschaft

Das Vorhaben wird über weite Strecken keine eigene ästhetische Relevanz entfalten.

Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung sind nicht betroffen. Beeinträchti-

gungen ergeben sich dort, wo der Schutzstreifen Gehölzbestände schneidet und so zu

einem dauerhaften Verlust prägender Vegetations- und Strukturelemente führt. Aufgrund

des Komplementaritätsprinzips sind durch die Maßnahmen für die biotischen Landschafts-

faktoren auch die erforderlichen Maßnahmen für die Wert- und Funktionselemente der

abiotischen Landschaftsfaktoren und des Landschaftsbildes mit abgedeckt.

4.4 Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Arbeitsstrei-fens

Der Begriff „Kompensation“ fasst die Begriffe Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen

und ggf. die Zahlung einer Ausgleichsabgabe zusammen.

Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche Beeinträchti-

gung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder

hergestellt oder neu gestaltet ist.

Kann ein Eingriff nicht ausgeglichen werden, so ist er in sonstiger Weise zu kompensie-

ren. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die be-

einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder

das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

Bei dem vorliegenden Eingriff werden die betroffenen Flächen überwiegend nicht dauer-

haft beansprucht, ein Großteil der Eingriffsfläche wird nur während der Baudurchführung

temporär beansprucht. Der Arbeitsstreifen kann daher nach der Rohrverlegung wieder

rekultiviert werden. Grundsätzlich wird dabei der gleiche Biotoptyp wie vor dem Eingriff

wieder angelegt bzw. initiiert.

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Wie die Eingriffsbilanzierung zeigt, kann der weitaus überwiegende Anteil der Eingriffsflä-

che (landwirtschaftliche Flächen, jüngere Biotopstrukturen) kurzfristig, längstens innerhalb

des durch Konventionen zugestandenen Zeitraumes von ca. 25 - 30 Jahren, gleichartig

und gleichwertig durch die Rekultivierung wiederhergestellt werden. Diese Flächen sind

somit bereits durch die Wiederherstellung vollständig ausgeglichen. Mit einer derartigen

Rekultivierung werden die Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen (Gleichartigkeit,

örtlicher Zusammenhang, Zeitnähe, Eignung, Verhältnismäßigkeit, Flächenverfügbarkeit

und Dauerhaftigkeit) erfüllt.

Der Anteil der Eingriffsfläche, bei dem ältere oder höherwertige Biotopflächen in Anspruch

genommen werden, wird ebenfalls durch gleichartige Rekultivierung ausgeglichen. Aller-

dings wird die Wiederherstellung im gegebenen Zeitrahmen nicht gleichwertig möglich

sein. Diese Flächen weisen daher auch nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen

eine nicht zu vermeidende Wertminderung auf, die nicht ausgleichbar ist. Die Bilanzierung

der Wertminderung zur Ermittlung der erforderlichen Ersatzmaßnahmen ist in Kapitel 3.3

dargestellt.

Durch die dortige Gegenüberstellung der landschaftsökologischen Wertigkeit der Arbeits-

flächen in ihrer derzeitigen Ausprägung und in ihrer Ausprägung nach der Rekultivierung

ergibt sich der insgesamt zu erwartende Wertverlust für den bilanzierten Eingriff und somit

die Größe der erforderlichen Ersatzfläche.

4.4.1 Ausgleichsmaßnahmen für beeinträchtigte Lebensraumfunktionen/ Wie-derherstellung und Rekultivierung der Trasse

Grundsätzlich kann als eingriffsspezifisches Charakteristikum der Verlegung von unterir-

dischen Rohrleitungen festgehalten werden, dass der überwiegende Anteil der Eingriffs-

fläche nur temporär in Anspruch genommen wird. Eine dauerhafte Inanspruchnahme von

Fläche für Versiegelungen und oberirdische Bauwerke findet nur punktuell für die Ab-

sperrstation und die Messanlage statt.

Die Eingriffsflächen sollen daher grundsätzlich in gleicher Form wiederhergestellt werden.

Da von der Trassenführung überwiegend wirtschaftlich genutzte Flächen (Landwirtschaft,

Forstwirtschaft) in Anspruch genommen werden, ist in den meisten Fällen durch diese

Rekultivierung neben der gleichartigen Wiederherstellung bereits die gleichwertige Wie-

derherstellung kurzfristig erreichbar.

Auch alle anderen Flächen sollen grundsätzlich in gleicher Form wiederhergestellt werden

bzw. sollen die Flächen so ausgestattet werden, dass ihre zukünftige Entwicklung zum

vorherigen Biotoptyp eingeleitet ist. In diesen selteneren Fällen, wo hochwertige oder

kurz- und mittelfristig nicht wieder herstellbare Biotope betroffen sind, ist somit zumindest

die gleichartige Wiederherstellung möglich, eine gleichwertige Wiederherstellung ist zeit-

nah jedoch noch nicht realisierbar.

Zur Wiederherstellung bzw. als Ausgleich auf den durch den Eingriff beanspruchten Flä-

chen sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen (siehe unten), die spezifisch sind für

alle betroffenen Flächen des jeweiligen Biotoptyps.

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Grundvoraussetzung für die Rekultivierung ist jedoch die fachgerechte Wiederherstellung

der Bodenoberflächen, d. h. die Bodenrekultivierung einschließlich einer ggf. erforderli-

chen Unterbodenlockerung und anderer Meliorationsmaßnahmen (siehe vorstehendes

Kapitel).

Ausgleichsmaßnahmen/

Wiederherstellung Schutzgut Biotope

Maßnahme Nr.

A1

Maßnahme

Wiederherstellung Gewässer

Maßnahmenbeschreibung

Nach Verlegung der Leitung werden die temporäre Verrohrung und alle evtl. eingebrachten Fremdmaterialien restlos wieder entfernt und das Gewässerbett mit seinen Böschungen gemäß dem Aufmaß vor der Baumaßnahme profilgerecht wieder hergestellt. Neue Befestigungen der Sohle oder der Böschungen werden nicht eingebaut. Der Arbeitsstreifen wird nicht dazu genutzt, einen Weg quer zum Gewässer neu anzulegen.

Der Oberboden der Uferbereiche wird wegen des Samen- und Rhizompotenzials und der Pedo-fauna getrennt von Oberboden angrenzender Flächen gelagert. Die Flächen werden nach dem Wiedereinbau des Oberbodens wie vorgefunden profiliert.

In der Regel soll eine Einsaat oder weitere Gestaltung unterbleiben, die Vegetation soll sich selbstständig aus dem Samen- und Rhizompotenzial des Oberbodens durch natürliche Sukzessi-on regenerieren. Böschungsflächen, auf denen wegen Strömung oder Wellenschlag Erosions-schutz erforderlich ist, werden mit Gewebematten bespannt oder an der Wasserlinie mit Walzen aus Kokos, Jute, Stroh oder ähnlichem belegt.

Bei gequerten Fließgewässern werden die als Brückenauflage oder für die Überfahrt angelegten temporären Materialanschüttungen am Ufer zurückgebaut. Eine schnelle Regeneration der Ufervegetation ist aufgrund der verwendeten Vliesunterlage möglich.

Zur Wiederherstellung von Ufergehölzen siehe unten. Uferbereiche, die vorher mit Röhricht oder Staudenfluren bestanden waren, werden nur fallweise bepflanzt bzw. eingesät (siehe unten).

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte

Ziel der Maßnahme

Wiederherstellung gleichartig zum Zustand vor dem Eingriff, Entwicklungspotenzial zur langfristig gleichwertigen Regeneration

Ausgleichsmaßnahmen/

Wiederherstellung Schutzgut Biotope

Maßnahme Nr.

A2

Maßnahme

Wiederherstellung landwirtschaftlichen

Grünlands

Maßnahmenbeschreibung

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Der gelagerte Oberboden wird auf den landwirtschaftlichen Flächen wieder angedeckt, die Flä-chen werden nach dem Wiedereinbau des Oberbodens wie vorgefunden profiliert. Die Flächen werden mittels Bodenlockerung bewirtschaftungsfähig hergerichtet, Steine werden abgesammelt. Der vorherige Zustand wird wieder hergestellt, andere Maßnahmen, etwa zur Veränderung des Grundwasserstandes, werden nicht vorgenommen.

Die Grünlandflächen werden in Absprache mit dem Bewirtschafter, mit der vorherigen Nutzung (Weide bzw. Wiese) und dem jeweiligen Standort entsprechendem Saatgut eingesät.

Angrenzende Raine und Randstreifen sowie die Bankette von Straßen, Wegen und Seitengräben werden wie vorgefunden profiliert; die Begrünung erfolgt im Regelfall mit der gleichen Saatgutmi-schung wie die Fläche.

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte

Ziel der Maßnahme

Wiederherstellung gleichartig zum Zustand vor dem Eingriff, Entwicklungspotenzial zur langfristig gleichwertigen Regeneration

Ausgleichsmaßnahmen/

Wiederherstellung Schutzgut Biotope

Maßnahme Nr.

A3

Maßnahme

Nass- und Feuchtwiesen, feuchte Hoch-staudenfluren, Röhrichte

Maßnahmenbeschreibung

Der Oberboden dieser Flächen wird wegen des Samen- und Rhizompotenzials, der Pedofauna und evtl. geringerer Nährstoffverhältnisse getrennt vom Oberboden angrenzender landwirtschaft-licher Nutzflächen gelagert. Die Flächen werden nach dem Wiedereinbau des Oberbodens wie vorgefunden profiliert.

In der Regel soll eine Einsaat oder weitere Gestaltung unterbleiben, die Vegetation soll sich selbstständig aus dem Samen- und Rhizompotenzial des Oberbodens durch natürliche Sukzessi-on regenerieren. Grünlandflächen in landwirtschaftlicher Nutzung werden in Absprache mit dem Bewirtschafter mit der vorherigen Nutzung (Weide bzw. Wiese) und dem jeweiligen Standort ent-sprechendem Saatgut eingesät.

Sofern die Rekultivierung der Nass- und Feuchtwiesen und feuchten Hochstaudenfluren mittels einer Ansaat erfolgen soll, ist dies bevorzugt über Heudrusch oder -mulchbegrünung zu gewähr-leisten. Das Mahdgut kann im Arbeitsstreifen oder aus den angrenzenden Flächen gewonnen werden oder aus Biotoppflegemaßnahmen im gleichen Naturraum stammen. Wird das Mulchgut auf der Eingriffsfläche gemäht, muss es getrocknet und bis zur Rekultivierung gelagert werden. Dabei ist mit einem Ausfall an Samen zu rechnen, der durch den Zusatz regionalen Saatgutes ersetzt werden muss. Durch das Dreschen des Mahdguts oder durch die Gewinnung des Mahd-guts auf benachbarten Flächen kann der Samenausfall minimiert werden. Alle Gewinnungsverfah-ren müssen zeitlich gestaffelt erfolgen, so dass das Samenpotenzial unterschiedlicher jahreszeit-licher Blühaspekte gewonnen wird. Nach Rekultivierung ist eine Überprüfung und an den Auf-wuchs angepasste Nutzung der Flächen und ggf. die Entfernung von auftretenden Stör- und Ru-deralarten erforderlich.

Unabhängig von der Verwendung findenden Saatgutmischung, auch bei RSM, sollte in jedem Fall jedoch auf Saatgut autochthoner Herkunft zurückgegriffen werden. Zertifiziertes Saatgut mit einer Lieferantengarantie, dass nur Wildarten garantiert heimischer Herkunft zur Aussaat kommen,

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Erdgasfernleitung NOWAL von Rehden nach Drohne – Netzkopplung Drohne

Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

74 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

beugt der Gefahr der Florenverfälschung und der Einschleppung gebietsfremder Genotypen vor.

Böschungsflächen werden zum Erosionsschutz erforderlichenfalls mit Gewebematten bespannt oder an der Wasserlinie mit Walzen aus Kokos, Jute, Stroh oder dergl. belegt.

Bepflanzt werden nur die Flächen, auf denen aus Gründen des Erosionsschutzes (Strömung, Wellenschlag) eine schnelle Begrünung erforderlich ist. Hier werden bepflanzte Röhrichtmatten bzw. Röhrichtwalzen verwendet (Hauptpflanzenart Phragmites australis, daneben auch Carex-Arten und Iris pseudacorus).

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte

Ziel der Maßnahme

Wiederherstellung gleichartig zum Zustand vor dem Eingriff, Entwicklungspotenzial zur langfristig gleichwertigen Regeneration

Ausgleichsmaßnahmen/

Wiederherstellung Schutzgut Biotope

Maßnahme Nr.

A4

Maßnahme

Ruderalfluren, Säume, Hochstaudenfluren

Maßnahmenbeschreibung

Der Oberboden von Flächen mit Ruderalvegetation, Hochstaudenfluren, krautiger Sukzession oder Säumen wird wegen des Samen- und Rhizompotenzials, der Pedofauna und evtl. geringerer Nährstoffverhältnisse getrennt von Oberboden angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen gelagert. Die Flächen werden nach dem Wiedereinbau des Oberbodens wie vorgefunden profi-liert.

In der Regel soll eine Einsaat oder weitere Gestaltung unterbleiben, die Vegetation soll sich selbstständig aus dem Samen- und Rhizompotenzial des Oberbodens durch natürliche Sukzessi-on regenerieren. Geneigte Flächen werden zum Erosionsschutz erforderlichenfalls mit Gewebe-matten (z. B. aus Kokos, Jute, Stroh) bespannt.

Eingesät werden nur die Flächen, auf denen aus Gründen des Erosionsschutzes eine schnelle Begrünung erforderlich ist oder große Flächen in Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Nutzflä-chen, um massenhaftes Auflaufen von Ackerwildkräutern zu verhindern.

Unabhängig von der Verwendung findenden Saatgutmischung, auch bei RSM, sollte in jedem Fall jedoch auf Saatgut autochthoner Herkunft zurückgegriffen werden. Zertifiziertes Saatgut mit einer Lieferantengarantie, dass nur Wildarten garantiert heimischer Herkunft zur Aussaat kommen, beugt der Gefahr der Florenverfälschung und der Einschleppung gebietsfremder Genotypen vor.

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte

Ziel der Maßnahme

Wiederherstellung gleichartig zum Zustand vor dem Eingriff, Entwicklungspotenzial zur langfristig gleichwertigen Regeneration

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Erdgasfernleitung NOWAL von Rehden nach Drohne – Netzkopplung Drohne

Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 75 von 88

Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

Ausgleichsmaßnahmen/

Wiederherstellung Schutzgut Biotope

Maßnahme Nr.

A5

Maßnahme

Acker, Sonderkulturen

Maßnahmenbeschreibung

Der gelagerte Oberboden wird auf den landwirtschaftlichen Flächen wieder angedeckt, die Flä-chen werden nach dem Wiedereinbau des Oberbodens wie vorgefunden profiliert. Die Flächen werden mittels Bodenlockerung bewirtschaftungsfähig hergerichtet, Steine werden abgesammelt.

Ackerflächen werden dem Bewirtschafter bewirtschaftungsfähig übergeben. Die Neugestaltung von Sonderkulturflächen erfolgt in Abstimmung mit dem Bewirtschafter.

Raine und Randstreifen wie die Bankette von Straßen, Wegen und Seitengräben werden wie vorgefunden profiliert; die Begrünung erfolgt im Regelfall mit einer Landschaftsraseneinsaat.

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte

Ziel der Maßnahme

Wiederherstellung gleichartig zum Zustand vor dem Eingriff, Entwicklungspotenzial zur langfristig gleichwertigen Regeneration

Ausgleichsmaßnahmen/

Wiederherstellung Schutzgut Biotope

Maßnahme Nr.

A6

Maßnahme

Gehölzbestände in der freien Landschaft

Maßnahmenbeschreibung

Die auf der Eingriffsfläche eingeschlagenen Sträucher und Bäume (in Feldgehölzen, Hecken, Ge-büschen, Einzelbäumen, Alleen, Baumreihen und –gruppen sowie in den zumeist nur ein- bis we-nig-reihigen Auwaldstreifen entlang kleiner Gewässer) werden nach der Rekultivierung des Ar-beitsstreifens im Regelfall an gleicher Stelle gleichartig durch bodenständige Laubgehölze ersetzt.

Um die Gefahr einer Beschädigung der Leitungen gering zu halten, ist jedoch folgende Einschrän-kung einzuhalten: Ein Streifen mit beiderseits 2,5 m von der Leitungsaußenkante (= 6,2 m) ist von Bäumen freizuhalten. Innerhalb dieses holzleer zu haltenden Streifens können einzelne Sträucher als lineare Sichtriegel gepflanzt werden, die allerdings zeitweise auf den Stock gesetzt werden müssen. Des Weiteren erfolgt die Schließung der Gehölzbestände zudem durch Ausbildung von Ruderal- und Gestrüppfluren.

Grundsätzlich werden die gleichen Biotopstrukturen am gleichen Standort wieder hergestellt. In-nerhalb einer landwirtschaftlichen Parzelle entfernte Einzelgehölze können jedoch auch am Rand der Parzelle ersetzt werden. Dabei werden standortuntypische und nicht heimische Arten unter Absprache mit dem Eigentümer durch bodenständige Arten ersetzt, bodenständige Arten werden gleichartig ersetzt.

Für Ersatzpflanzungen freistehender Bäume (Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume) werden Hochstämme mit einem Stammumfang von 14 – 16 cm verwendet. In der Regel werden die glei-chen Arten wie im erhalten bleibenden Bestand verwendet, standortuntypische und nicht heimi-sche Arten in der freien Landschaft werden durch bodenständige Arten ersetzt.

Streuobstbestände werden bis auf die Leitungsachse selbst unter Rücksprache mit dem Eigen-tümer wieder mit regional typischen Obstsorten als Mittel- oder Hochstämme nachgepflanzt.

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

76 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

Strauchreiche Gehölze (Hecken, Gebüsche) werden wieder mit Sträuchern (Qualität 2 x v. o. B. 60 – 100 cm) und einzelnen Bäumen (Qualität Heister 2 x v. o. B. 150 – 200 cm) im Raster 1 x 1 m bepflanzt. Auch hier werden in der Regel die gleichen Arten - bevorzugt bodenständige Arten - wie im erhalten gebliebenen Bestand verwendet.

Auch für die zumeist nur ein- bis wenig-reihigen Gehölzstreifen entlang kleiner Gewässer werden in der Regel die gleichen Arten wie im erhalten bleibenden Bestand verwendet, ansonsten wird der Arbeitsstreifen regelhaft mit Sträuchern (Qualität 2 x v. o. B. 60 – 100 cm) und Bäumen (Qua-lität Heister 2 x v. o. B. 150 – 200 cm) im Raster 1 x 1 m bepflanzt.

Die Fläche der Gehölzpflanzungen kann zur Unterdrückung der Verunkrautung gemulcht oder mit einer Untersaat versehen werden. Geneigte Flächen werden zum Erosionsschutz erforderlichen-falls zusätzlich mit Gewebematten (Kokos, Jute, Stroh oder dergl.) bespannt.

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte

Ziel der Maßnahme

Wiederherstellung gleichartig zum Zustand vor dem Eingriff, Entwicklungspotenzial zur langfristig gleichwertigen Regeneration

Ausgleichsmaßnahmen/

Wiederherstellung Schutzgut Biotope

Maßnahme Nr.

A7

Maßnahme

Wälder

Maßnahmenbeschreibung

Die auf der Eingriffsfläche gerodeten Waldflächen werden nach der Rekultivierung des Arbeits-streifens an gleicher Stelle im Regelfall gleichartig ersetzt. Die Wiederaufforstung erfolgt mit ge-eigneter Forstware regionaler Herkunft in Abstimmung mit dem Bewirtschafter und dem zuständi-gen Forstamt.

Grundsätzlich wird eine Rekultivierung zu bodenständigem Laubmischwald angestrebt. Wo durch den Arbeitsstreifen ein Waldrand neu geschaffen bzw. ein vorhandener Waldrand verschoben wird, wird dieser wiederhergestellt mit bodenständigen Straucharten und Bäumen 2. Ordnung.

Bei bestehendem Verbissdruck ist die Aufforstung entsprechend wildsicher zu zäunen.

Um die Gefahr einer Beschädigung der Leitungen gering zu halten, ist jedoch folgende Einschrän-kung einzuhalten: Ein Streifen mit beiderseits 2,5 m von der Leitungsaußenkante (= 6,2 m) ist von Bäumen freizuhalten. Innerhalb dieses holzleer zu haltenden Streifens können einzelne Sträucher als lineare Sichtriegel gepflanzt werden, die allerdings zeitweise auf den Stock gesetzt werden müssen. Des Weiteren erfolgt die Schließung der Gehölzbestände zudem durch Ausbildung von Ruderal- und Gestrüppfluren.

Die Fläche der Gehölzpflanzungen kann zur Unterdrückung der Verunkrautung gemulcht oder mit einer Untersaat versehen werden. Geneigte Flächen werden zum Erosionsschutz erforderlichen-falls zusätzlich mit Gewebematten (Kokos, Jute, Stroh oder dergl.) bespannt.

Lage der Maßnahme

generell gegenüber allen entsprechenden Strukturen/ Flächen/ Beständen, auch ohne entspre-chende Eintragung in der Maßnahmenkarte

Ziel der Maßnahme

Wiederherstellung gleichartig zum Zustand vor dem Eingriff, Entwicklungspotenzial zur langfristig gleichwertigen Regeneration

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 77 von 88

Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

4.4.2 Biotopneuschaffung bei Rekultivierung der Trasse

Wie im Kapitel 3.5 beschrieben, ist in Wald- und Gehölzflächen auf dem holzleer zu hal-

tenden Streifen (6,2 m) unmittelbar über der Rohrlage die Wiederherstellung des gleichar-

tigen Biotoptyps nicht möglich. In der Eingriffsbilanzierung (Kap. 3.3.2 und Anhang 1) ist

dies entsprechend auch als dauerhafter Biotopverlust bilanziert. Funktional ist der Streifen

daher nicht mehr als Wald zu bewerten, auch wenn es sich dabei um eine dem Wald die-

nende Fläche handelt, da auch langfristig bei Wiederaufforstung des restlichen Arbeits-

streifens ein Kronenschluss erreicht wird. Der holzleer zu haltende Streifen wird daher mit

Erstaufforstungen als Ersatzmaßnahmen vollständig kompensiert, die faktisch waldbe-

standene Fläche reduziert sich durch den holzleeren Streifen somit nicht.

Allerdings verbleibt, anders als bei einer gleichartig zu bilanzierenden Flächenversiege-

lung, etwa beim Bau einer Straße, der holzleer zu haltende Streifen unversiegelt und steht

einer Biotopentwicklung zur Verfügung. Aus dem als offener Rohbodenstandort überlas-

senen Streifen werden sich hier in der Regel durch Sukzession die gleichen krautigen

Biotoptypen entwickeln, die auch auf den sich unmittelbar an den Arbeitsstreifen an-

schließenden Flächen wachsen. Dies geschieht aufgrund vegetativer Ausbreitung und

des bereits im Oberboden reichlich vorhandenen Samenpotenzials regelmäßig kurzfristig.

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

78 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

Stand: 20.10.2014 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Revision 00

5 Suche nach Kompensationsflächen

Im Juni 2014 wurden Schreiben mit der Bitte um Mithilfe bei der Suche nach Kompensati-

onsmöglichkeiten an folgende Institutionen und Dienststellen verschickt:

- Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz NLWKN

- Landkreis Diepholz, Untere Naturschutzbehörde

- Kreis Minden-Lübbecke, Untere Landschaftsbehörde

- Samtgemeinde Altes Amt Lemförde, Bauamt

- Samtgemeinde Rehden, Bürgermeister

- Gemeinde Stemwede, Fachbereich Bau und Planung

- Landessportfischerverband Niedersachsen e.V.

Es gab nur von zwei Adressaten Rückmeldungen, die allerdings keine konkreten Kom-

pensationsmöglichkeiten nennen konnten.

Ende August/ Anfang September 2014 wurde Kontakt zu einem überregionalen Anbieter

von Kompensationsflächen aufgenommen. Dieser konnte leider nicht innerhalb des vom

Vorhaben betroffenen Naturraumes sondern nur innerhalb des Landkreises Diepholz (in

Syke) Flächen vorweisen, so dass die Untere Naturschutzbehörde diesen Vorschlag nicht

akzeptiert hat.

Ende September 2014 wurde im Kontakt mit der Samtgemeinde Rehden überlegt, ob es

möglich wäre, einen Teil des Kompensationsbedarfes über Pflanzung von Baumreihen

entlang von Straßen und Wegen zu decken. Zu diesem Vorschlag gab es ebenfalls eine

ablehnende Haltung der Unteren Naturschutzbehörde.

Ende September 2014 wurde bei den Forstämtern Ankum und Nienburg angefragt, ob sie

Möglichkeiten im Planungsraum für die erforderliche Ersatzaufforstung nennen könnten,

doch konnten keine Vorschläge gemacht werden und es wurde empfohlen dafür eine

Waldabgabe zu zahlen.

Letztendlich wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises

Diepholz die Möglichkeit der Ersatzgeldzahlung für alle erforderlichen Kompensationsbe-

darfe in Niedersachsen ausgewählt.

Der Eingriff im Trassenabschnitt in Nordrhein-Westfalen wird direkt am Eingriffsort durch

Begrünungsflächen (Hecken/Gehölzstreifen, Gras-/Krautfluren) am Rande der geplanten

Messanlage Drohne ausgeglichen.

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Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan 79 von 88

Revision 00 NOWAL_PFV_D12ooTx1_00 Stand: 20.10.2014

6 Ermittlung von Ersatzgeld

In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Diepholz wurde die

Möglichkeit der Ersatzgeldzahlung für alle erforderlichen Kompensationsbedarfe in Nie-

dersachsen ausgewählt.

Gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG bemisst sich das Ersatzgeld nach den durchschnittlichen

Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der

erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die

Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskos-

ten.

Die Untere Naturschutzbehörde hat für die Ersatzgeldermittlung den durchschnittlichen

Kostenansatz mit 6,50 €/m² vorgegeben.

In der nachfolgenden Tabelle sind alle Kompensationsbedarfe für den Planfeststellungs-

abschnitt in Niedersachsen aus Tabelle 17 zusammengestellt. Da in der Einzelbaumbilanz

eine Stückzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume ermittelt wurde, wird daraus eine Ersatz-

flächengröße berechnet.

Als Gesamtsumme ergibt sich eine Ersatzfläche von 8.694 m² und das Ersatzgeld von 56.511 €.

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Erdgasfernleitung NOWAL von Rehden nach Drohne – Netzkopplung Drohne

Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren

82 von 88 Teil D, Unterlage 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

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7 Zusammenfassung

Gegenstand dieses Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) ist die Trasse der ge-planten Erdgasfernleitung NOWAL (Nordwest-Anbindungsleitung) von Rehden nach

Drohne für den Planfeststellungsabschnitt in Niedersachsen (km 0,00 - km 25,14) und in

Nordrhein-Westfalen (km 25,14 – km 26,78).

Die Inbetriebnahme der Erdgasfernleitung NOWAL ist für Oktober 2017 geplant.

Die Leitungstrasse verläuft von dem Anschluss an der Verdichterstation Rehden auf ca.

25,1 km Länge im Landkreis Diepholz durch die Gebiete der Samtgemeinden Rehden und

„Altes Amt Lemförde“ sowie durch das Gebiet der Stadt Diepholz. Von der Landesgrenze

bis zur vorhandenen Station Drohne liegt die Trasse mit ca. 1,6 km Länge im Kreis Min-

den-Lübbecke im Gebiet der Gemeinde Stemwede.

Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) im Planfeststellungsverfahren

umfasst die Ermittlung, Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs in Naturhaushalt und

Landschaftsbild durch die Verlegung der Trasse inklusive aller notwendigen temporären

und dauerhaften technischen Einrichtungen (Absperrstation Lembruch, Messanlage

Drohne) auf der Grundlage der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes

(BNatSchG).

Der LBP ist Bestandteil der Gesamtplanung des Vorhabenträgers. Um nachteilige Projekt-

folgen zu vermeiden, wurde im Zuge der Planerstellung eine technisch-fachliche Optimie-

rung und Projektanpassung an naturhaushaltliche Belange im Sinne der Eingriffsvermei-

dung durchgeführt.

Die Eingriffsbewertung und -bilanzierung erfolgt in Kapitel 3 unter Beachtung der „Arbeits-

hilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ (Nie-

dersächsischer Städtetag 2008) für den Trassenabschnitt in Niedersachsen und der „Nu-

merischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008)

für den Trassenabschnitt in Nordrhein-Westfalen.

Für die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes

sind Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Rekultivierung des Arbeitsstreifens und der Ein-

grünung der Station Lembruch und der Messanlage Drohne geplant. Im Trassenabschnitt

in Nordrhein-Westfalen wird damit der Eingriff in Natur und Landschaft vollständig kom-

pensiert.

Für den Trassenabschnitt in Niedersachsen ergeben sich aus der Eingriffs-

/Ausgleichsbilanzierung Kompensationsbedarfe, die in der Gesamtsumme eine Ersatzflä-

che von 8.694 m² erfordern. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des

Landkreises Diepholz wurde die Möglichkeit der Ersatzgeldzahlung für alle erforderlichen

Kompensationsbedarfe in Niedersachsen ausgewählt. Mit dem vorgegebenen Kostenan-

satz ergibt sich ein Ersatzgeld von 56.511 €.

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