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Noxen-Informationssystem für den ÖGD - Handbuch - NIS 6.1 Stand 08/2019 Bearbeiter: C. Finke, I. Bökenkamp, D. Müller, Y. Chovolou auf der Grundlage der Ursprungsfassung von E. Kohn-Schulze, F. Neisel, L. Brümmer Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen LANUV NRW Essen

Noxen -Informationssystem für den ÖGD · Noxen -Informationssystem . für den ÖGD - Handbuch - NIS 6.1 . Stand 08/2019 . Bearbeiter: C. Finke, I. Bökenkamp, D. Müller, Y. Chovolou

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Noxen-Informationssystem für den ÖGD

- Handbuch - NIS 6.1 S t a n d 0 8 / 20 1 9 Bearbeiter: C. Finke, I. Bökenkamp, D. Müller, Y. Chovolou auf der Grundlage der Ursprungsfassung von E. Kohn-Schulze, F. Neisel, L. Brümmer

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen LANUV NRW Essen

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INHALTSVERZEICHNIS

0 ALLGEMEINES ........................................................................................................... 6

1 SUCHOPTIONEN ........................................................................................................ 7

1.1 Schnellsuche und Erweiterte Suche (Volltextsuche) ................................................................7 1.1.1 Ergebnisanzeige .....................................................................................................................7

1.2 Indexlisten .................................................................................................................................8 1.2.1 Indexlisten - TERM (Terminologie) .......................................................................................8

1.2.1.1 CAS-Nummer ....................................................................................................................8 1.2.1.2 EG-Index-Nummer ............................................................................................................8 1.2.1.3 Gefahrzahl .........................................................................................................................8 1.2.1.4 NIS-Nummer .....................................................................................................................8 1.2.1.5 NIS-Vorzugsnamen ...........................................................................................................9 1.2.1.6 Stoffgruppen ......................................................................................................................9 1.2.1.7 Stoffnamen ........................................................................................................................9 1.2.1.8 UN-Nummer ......................................................................................................................9

1.2.2 Indexlisten - WERT (Grenz- / Richtwerte) ..............................................................................9 1.2.2.1 ADI- / ARfD-Werte .............................................................................................................9 1.2.2.2 Gefahrstoffrechtliche Einstufungen ................................................................................ 10 1.2.2.3 HBM-Bewertungen ......................................................................................................... 10 1.2.2.4 Innenraumluft Bewertungen ........................................................................................... 10 1.2.2.5 MAK- und BAT-Werte-Liste 2019 ................................................................................... 10

1.2.3 Indexlisten - EXPO / WIRK (Expositionsmöglichkeiten / Wirkungen beim Menschen) ...... 11 1.2.3.1 Expositionsmöglichkeiten (= Schadstoffquellen)............................................................ 11 1.2.3.2 Wirkungen beim Menschen ............................................................................................ 13

2 STOFFBEZOGENE DATEN .................................................................................... 15

2.1 TERM (Terminologie) ............................................................................................................. 15 2.1.1 CAS-Nummer ...................................................................................................................... 15 2.1.2 EG-Index-Nummer .............................................................................................................. 16 2.1.3 Gefahrzahl ........................................................................................................................... 16 2.1.4 UN-Nummer ........................................................................................................................ 19 2.1.5 Summenformel .................................................................................................................... 20 2.1.6 Stoffgruppe .......................................................................................................................... 20 2.1.7 Synonyme ........................................................................................................................... 20

2.2 CHEM (Chemisch-physikalische Eigenschaften) .................................................................. 21 2.2.1 Atom-/Molekulargewicht ...................................................................................................... 21 2.2.2 Schmelzpunkt ...................................................................................................................... 21 2.2.3 Siedepunkt .......................................................................................................................... 21 2.2.4 Flammpunkt ......................................................................................................................... 21 2.2.5 Dampfdruck ......................................................................................................................... 21 2.2.6 Dampfdichteverhältnis ......................................................................................................... 21 2.2.7 Dichte .................................................................................................................................. 21 2.2.8 Verteilungskoeffizient Oktanol/Wasser (log Pow) ................................................................ 22 2.2.9 Sorptionskoeffizient (log Sc) ............................................................................................... 22 2.2.10 Biokonzentrationsfaktor (log BCF) ...................................................................................... 22 2.2.11 Henry-Konstante ................................................................................................................. 22 2.2.12 Aggregatzustand ................................................................................................................. 22 2.2.13 Viskosität, relative ............................................................................................................... 22 2.2.14 Farbe ................................................................................................................................... 22 2.2.15 Geruch ................................................................................................................................. 23 2.2.16 Geruchsschwelle ................................................................................................................. 23 2.2.17 Geschmack ......................................................................................................................... 23 2.2.18 Löslichkeit ............................................................................................................................ 23

3

2.2.19 Chemische Reaktivität......................................................................................................... 23 2.2.20 Thermische Zersetzung....................................................................................................... 23 2.2.21 Sonstige chemisch-physikalische Eigenschaften ............................................................... 23

2.3 EXPO (Expositionsmöglichkeiten) ......................................................................................... 24 2.3.1 Allgemeine Expositionscharakteristik .................................................................................. 24 2.3.2 Verwendung ........................................................................................................................ 24 2.3.3 Vorkommen ......................................................................................................................... 24 2.3.4 Aufnahmewege ................................................................................................................... 24 2.3.5 Human-Biomonitoring.......................................................................................................... 25 2.3.6 Schlagwörter / Angaben zur Dokumentation / Quellen ....................................................... 25

2.4 WIRK (Wirkungen beim Menschen) ............................................................................................... 26 2.4.1 Allgemeine Angaben ........................................................................................................... 26 2.4.2 Wirkungen bei einmaliger / akuter Exposition ..................................................................... 26 2.4.3 Wirkungen bei wiederholter / chronischer Exposition ......................................................... 26 2.4.4 Schlagwörter / Angaben zur Dokumentation / Quellen ....................................................... 27

2.5 TOX (Toxikologische Daten) .................................................................................................. 27 2.5.1 Akute Toxizität ..................................................................................................................... 27 2.5.2 Reizwirkung ......................................................................................................................... 27 2.5.3 Sensibilisierung ................................................................................................................... 27 2.5.4 Subakute, subchronische und chronische Toxizität ............................................................ 27 2.5.5 Angaben zur Dokumentation / Quellen ............................................................................... 28

2.6 WERT (Grenz-, Richt- und Orientierungswerte / EG-Index-Nr.) ............................................ 28 2.6.1 Gefahrstoffe Arbeitsschutz - Vorschriften und Empfehlungen ............................................ 28

2.6.1.1 GefStoffV: Einstufung, (Kennzeichnung) ....................................................................... 30 EG-Index-Nummer .................................................................................................................... 30 Gefahrenpiktogramme ............................................................................................................. 31 Gefahrenklassen und -kategorien .......................................................................................... 31 Signalwort .................................................................................................................................. 35 Krebserzeugende Stoffe .......................................................................................................... 36 Erbgutverändernde Stoffe ....................................................................................................... 37 Fortpflanzungsgefährdende Stoffe ......................................................................................... 37 Akut toxische Stoffe .................................................................................................................. 39 Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Toxizität ............................................................................ 41 Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) .................................... 41 Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) ................................. 42 Sensibilisierende Stoffe ........................................................................................................... 43 Stoffe mit Ätz-/Reizwirkung auf die Haut ............................................................................... 44 Augenschädigende/Augenreizende Stoffe ............................................................................ 45 Aspirationstoxische Stoffe ....................................................................................................... 46 H-Sätze ....................................................................................................................................... 47 EU-H-Sätze ................................................................................................................................ 50 P-Sätze ....................................................................................................................................... 52

2.6.1.2 TRGS 900 ...................................................................................................................... 56 AGW-Werte................................................................................................................................ 56 Spitzenbegrenzung (Begrenzung von Expositionsspitzen) ................................................ 56 Hautresorptive Stoffe ................................................................................................................ 57 Schwangerschaft ...................................................................................................................... 57 Sensibilisierende Stoffe ........................................................................................................... 57

2.6.1.3 TRGS 903 ...................................................................................................................... 58 BGW-Werte................................................................................................................................ 58

2.6.1.4 TRGS 905 ...................................................................................................................... 59 Krebserzeugende Stoffe .......................................................................................................... 59 Keimzellmutagene Stoffe ......................................................................................................... 60 Reproduktionstoxische Stoffe ................................................................................................. 61

2.6.1.5 TRGS 907 ...................................................................................................................... 62 Sensibilisierende Stoffe ........................................................................................................... 62

2.6.1.6 ArbSichG / BK-V ............................................................................................................. 63

4

2.6.1.7 Werte und Einstufungen nach DFG ............................................................................... 67 MAK-Werte ................................................................................................................................ 67 Spitzenbegrenzung (Begrenzung von Expositionsspitzen) ................................................ 67 Hautresorptive Stoffe ................................................................................................................ 67 Schwangerschaft ...................................................................................................................... 68 Krebserzeugende Stoffe .......................................................................................................... 69 Keimzellmutagene Stoffe ......................................................................................................... 70 Sensibilisierende Stoffe ........................................................................................................... 70 BAR-Werte ................................................................................................................................. 71 BAT-Werte ................................................................................................................................. 71 BLW-Werte ................................................................................................................................ 72 EKA-Werte ................................................................................................................................. 72

2.6.2 Immissionsschutz - Vorschriften ......................................................................................... 73 2.6.2.1 BImSchG / StörfallV ....................................................................................................... 73 2.6.2.2 BImSchG / TA Luft ......................................................................................................... 73

Emissionsgrenzwerte ............................................................................................................... 73 Immissionswerte ....................................................................................................................... 74

2.6.3 Umwelthygiene - Vorschriften und Empfehlungen .............................................................. 75 2.6.3.1 BBodSchV ...................................................................................................................... 75 2.6.3.2 TrinkwV (Trinkwasser-Grenzwerte) ................................................................................ 76 2.6.3.3 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) /

WGK (Wassergefährdungsklassen) ............................................................................... 76 2.6.3.4 ADI- / ARfD-Werte .......................................................................................................... 80 2.6.3.5 HBM-Bewertungen ......................................................................................................... 82 2.6.3.6 Innenraumluft-Bewertungen ........................................................................................... 83

2.7 VORSCHR (Vorschriften / stoffbezogene Auswahl) .............................................................. 84

2.8 EMPF (Empfehlungen / stoffbezogene Auswahl) .................................................................. 84

2.9 INDEX (Index wirkungsbezogener Online-Quellen) .............................................................. 85

2.10 Einheitenumrechnung ............................................................................................................ 86

3 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN ............................................................... 87

3.1 Empfehlungen / Richtlinien .................................................................................................... 87

3.2 Glossar ................................................................................................................................... 87

3.3 Institutionen ............................................................................................................................ 88

3.4 Literatur- und Datenbankverzeichnis ..................................................................................... 88

3.5 Vorschriften ............................................................................................................................ 89

3.6 Vorschriftenverzeichnis .......................................................................................................... 90

3.7 Bibliographische Datenbank .................................................................................................. 90

4 ARBEITSHILFEN ...................................................................................................... 91

4.1 Übersicht zum Bearbeitungsstand .................................................................................................. 91

4.2 Ergänzende Informationsquellen .................................................................................................... 91

4.3 Handbuch NIS 6.1 ............................................................................................................................. 91

5

5 THEMENSEITEN UND AKTUELLE INFORMATIONEN ...................................... 92

5.1 Umweltmedien ................................................................................................................................... 92 5.1.1 Boden .................................................................................................................................. 92

5.1.1.1 Publikationen .................................................................................................................. 92 5.1.2 Luft: Außenluft ..................................................................................................................... 93

5.1.2.1 Legionellen in der Außenluft .......................................................................................... 93 5.1.2.2 Stickstoffdioxid ............................................................................................................... 93 5.1.2.3 Publikationen .................................................................................................................. 93

5.1.3 Luft: Innenraumluft .............................................................................................................. 93 5.1.3.1 Feinstaub in Schulen ...................................................................................................... 94 5.1.3.2 Quecksilber aus Energiesparlampen ............................................................................. 94 5.1.3.3 Publikationen .................................................................................................................. 94

5.1.4 Wasser / Trinkwasser .......................................................................................................... 95 5.1.4.1 Perfluorierte Verbindungen im Trinkwasser ................................................................... 95 5.1.4.2 Uran im Trinkwasser ...................................................................................................... 95 5.1.4.3 Publikationen .................................................................................................................. 95

5.2 Noxen ..................................................................................................................................... 96 5.2.1 Biologische Noxen ............................................................................................................... 96

5.2.1.1 Bioaerosole .................................................................................................................... 96 5.2.1.2 Eichenprozessionsspinner ............................................................................................. 96 5.2.1.3 Neophyt Ambrosia .......................................................................................................... 96 5.2.1.4 Schimmelpilze in Innenräumen ...................................................................................... 96 5.2.1.5 Publikationen .................................................................................................................. 96

5.2.2 Chemische Noxen / Medienübergreifend ............................................................................ 97 5.2.2.1 Chemische Risikostoffe (Baden-Württemberg) .............................................................. 97 5.2.2.2 Nanomaterialien ............................................................................................................. 97 5.2.2.3 Publikationen .................................................................................................................. 97

5.2.3 Physikalische Noxen ........................................................................................................... 98 5.2.3.1 Publikationen .................................................................................................................. 98

6 HINWEISE ZUR NUTZUNG VON NIS 6.1 ....................................................... 100

6.1 Allgemeine Voraussetzungen ........................................................................................................ 100

6.2 Installation der NIS-Anwendung 6.1 ............................................................................................. 100

6.3 Installation der Bibliographischen Datenbank (NISBIB) ............................................................ 101

6.4 Start von NIS 6.1 nach der Installation......................................................................................... 102

6.5 Start der Bibliographischen Datenbank (NISBIB) ....................................................................... 102

7 HINWEISE ZUR NAVIGATION IN NIS 6.1 UND IM ADOBE READER ........... 103

7.1 Ansicht, Navigation, Suche und Ausdruck in NIS 6.1 ................................................................ 103

7.2 Ansicht, Navigation und Suche mit dem Adobe Reader ........................................................... 103

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0 Allgemeines Das Noxen-Informationssystem NIS ist ab Version 4.0 eine Zusammenstellung von Informationen im Web-Seiten-Format. Es wurde in der ehemaligen Abteilung Umweltmedizin, Umwelthygiene des Landesinstitutes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen jetzt Landeszentrum für Gesundheit NRW (LZG.NRW) konzipiert. Seit 2008 wird die Arbeit an NIS im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) fortgeführt. Der Copyright-Vermerk der NIS-Startseite Das Noxen-Informationssystem (NIS) ist urheberrechtlich geschützt. Es darf nur für dienstliche Zwecke genutzt, kopiert, archiviert und weitergegeben werden. Untersagt ist jede kommerzielle Weiternutzung wie der Verkauf von Inhalten, die Integration in gewerbliche Programme und jede Form der sonstigen gewerblichen Weitergabe. NIS wurde in der ehemaligen Abteilung Umweltmedizin, Umwelthygiene des Landesinstitutes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen jetzt Landeszentrum für Gesundheit NRW (LZG.NRW) im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) entwickelt und wird im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher-schutz NRW (LANUV) weiterentwickelt. Der Copyright-Vermerk der NIS-Startseite schließt die vom LANUV NRW erworbenen Lizenzrechte ein. 1. Mit Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft darf das LANUV NRW einen elektronischen Faksimile-Auszug aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit Genehmigung des Herausgebers, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG, 2rue Mercier, L-2985 Luxembourg wiedergeben. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Gemeinschaftsrecht. 2. Von der Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH hat das LANUV NRW die Lizenz erworben (kostenpflichtig), ausgewählte Gesetzestexte des Bundes im Volltext in das Datenbanksystem NIS einstellen zu dürfen, die dann als Teil von NIS den Lizenz-bedingungen unterliegen, die für NIS verbindlich sind. 3. Auf der Basis einer Sondervereinbarung erhält das LANUV NRW vom Innenministerium des Landes NRW halbjährlich eine kostenpflichtige Lieferung ausgewählter nordrhein-westfälischer Gesetze und Rechtsverordnungen im PDF-Format, die nur im öffentlichen Bereich (Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden) und nur für den bestimmungsgemäßen Zweck des Noxen-Informationssystems verwendet werden dürfen.

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1 Suchoptionen Der stoffbezogene Einstieg ist über verschiedene Suchfunktionen möglich: − Schnellsuche, − Erweiterte Suche und − Indexlisten.

1.1 Schnellsuche und Erweiterte Suche (Volltextsuche) Mit der Schnellsuche ist mittels CAS-Nummer, EG-Index-Nummer oder Stoffnamen Stoffgruppen ein Zugriff auf die Stoffseiten im NIS möglich. Die Eingabe von freien Suchbegriffen, wie z.B. zur Stoffwirkung führt zu keinem Ergebnis. Dafür ist die Volltextsuche zu verwenden. Beim Einsatz von Stoffnamen als Suchbegriff findet eine automatische Trunkierung statt, z.B.: wird bei Eingabe von „Benzol“ auch Chlorbenzol angezeigt. Die hinterlegte Volltextsuche im NIS 6.1 ist eine Beta-Version und befindet sich in einem Entwicklungsstadium. Bei der Volltextsuche sind die Suchbegriffe frei wählbar. In das Eingabefeld für die Suchbegriffe können alle Wörter in Kleinbuchstaben eingetragen werden, da die Groß- und Kleinschreibung nicht unterschieden wird. Als Standard erfolgt automatisch eine „Und-Verknüpfung“ bei Eingabe von mehreren Wörtern. Durch Anklicken von „Stoffseiten“, „Dateien“ oder „Alles“ kann gewählt werden, welche Bereiche des Informationssystems durchsucht werden: − Bei Anklicken von „Stoffseiten“ werden die 9 stoffbezogenen HTML-Seiten: TERM,

CHEM, EXPO, WIRK, TOX, WERT, VORSCHR, EMPF und INDEX durchsucht; − bei Anklicken von „Dateien“ werden die in die Datenbank eingestellten stoffbezogenen

und stoffübergreifenden PDF- und WORD-Dateien und die stoffübergreifenden HTML-Seiten durchsucht und

− bei Anklicken von „Alles“ werden entsprechend beide Bereiche der Datenbank durchsucht.

1.1.1 Ergebnisanzeige Nach Eintragen eines Suchbegriffes in der Schnellsuche und dem Anklicken von „Suchen“ wird bei einer erfolgreichen Schnellsuche die Trefferanzahl zusammen mit 1 Ergebnisliste mit den zutreffenden Stoffeinträgen angezeigt. Nach Eintragen eines oder mehrerer Suchbegriffe in der Volltextsuche und dem Anklicken von „Suchen“ wird die Trefferanzahl zusammen mit 2 Ergebnislisten mit den zutreffenden Dokumenten angezeigt. Nach Anklicken von „Alles“ werden in der Ergebnisliste auf der linken Seite die Einträge zu den NIS-Stoffen und auf der rechten Seite die entsprechenden HTML-, PDF- und WORD-Dateien aufgeführt. Bei Auswahl von „Stoffseiten“ bzw. „Dateien“ wird nur die Ergebnisliste auf der linken bzw. rechten Seite angezeigt.

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1.2 Indexlisten Bei Anklicken eines Begriffs aus einer Indexliste werden entweder direkt ein Stoff (Einzelstoffsuche) oder mehrere Stoffe zur Auswahl angezeigt (Stoffgruppensuche). Wenn die CAS-Nummer nicht bekannt ist, empfiehlt es sich für die Suche unter Indexlisten, die Synonyme bzw. „Stoffnamen“ als Einstieg zu wählen. Die Indexlisten beziehen sich auf folgende Stoffseiten (s. auch Abschnitt 2 „Stoffbezogene Daten“): - TERM (Terminologie), - WERT (Grenz- / Richtwerte) und - WIRK (Wirkungen beim Menschen) bzw. EXPO (Expositionsmöglichkeiten).

1.2.1 Indexlisten - TERM (Terminologie) Eine Suche ist über folgende Indexlisten möglich: − CAS-Nummer − EG-Indexnummer − Gefahrzahl − NIS-Nummer − NIS-Vorzugsnamen − Stoffgruppe − Stoffnamen − UN-Nummer

1.2.1.1 CAS-Nummer − Numerische Auflistung aller CAS-Nummern der in NIS bearbeiteten Stoffe, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken einer Nummer.

1.2.1.2 EG-Index-Nummer − Numerische Auflistung aller EG-Index-Nummern der in NIS bearbeiteten Stoffe (s. auch 2.1.2), − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken einer Nummer.

1.2.1.3 Gefahrzahl − Auflistung aller Gefahr-Zahlen, − Auswahl und Anklicken einer Gefahr-Zahl, der in NIS bearbeiteten Stoffe, − Auflistung der Vorzugsnamen die dieser Gefahr-Zahl zugeordnet sind, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens.

1.2.1.4 NIS-Nummer Bearbeitungsnummer in NIS, durch die jeder Stoff bzw. jede Dokumentationseinheit eindeutig gekennzeichnet ist. Unter einer Dokumentationseinheit sind in NIS alle Daten zu verstehen, die sich auf einen Stoff beziehen. − Numerische Auflistung aller NIS-Nummern, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken einer Nummer.

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1.2.1.5 NIS-Vorzugsnamen Der NIS-Vorzugsname ist der Stoffname unter dem der Stoff in der Datenbank geführt wird. − Alphabetische Auflistung aller NIS-Vorzugsnamen, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens.

1.2.1.6 Stoffgruppen Die Stoffgruppenzuordnung erfolgte ausschließlich nach chemischen Kriterien (z.B. PAK, Nitrite, Nitrate, Laugen, Säuren, anorg.); eine zusätzliche anwendungsbezogene Zuordnung erfolgte nur in Ausnahmefällen (z.B. Biozide, Desinfektionsmittel). − Alphabetische Auflistung aller Stoffgruppen, denen der Stoff in NIS zugeordnet ist, − Auswahl und Anklicken einer Stoffgruppe, − Auflistung der Vorzugsnamen der in NIS bearbeiteten Stoffe, die dieser Stoffgruppe

zugeordnet sind, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens.

1.2.1.7 Stoffnamen Über die Stoffnamen ist eine Suche aller in NIS bearbeiteten Einzelstoffe möglich. Angegeben werden Stoffbezeichnungen aus dem deutsch- und englischsprachigen Raum einschließlich der NIS-Vorzugsnamen. − Alphabetische Auflistung aller Stoffnamen einschließlich der NIS-Vorzugsnamen, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens.

1.2.1.8 UN-Nummer − Numerische Auflistung aller UN-Nummern, − Auswahl und Anklicken einer UN-Nummer, − Auflistung der Vorzugsnamen der in NIS bearbeiteten Stoffe, die dieser UN-Nummer

zugeordnet sind, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens.

1.2.2 Indexlisten - WERT (Grenz- / Richtwerte) Eine Suche ist über folgende Indexlisten möglich: − ADI / ARfD-Werte − Gefahrstoffrechtliche Einstufungen (CLP-V) − HBM-Bewertungen (HBM-Werte, Referenzwerte) − Innenraumluft Bewertungen (Innenraumluft-Richtwerte) − MAK- und BAT-Werteliste

1.2.2.1 ADI- / ARfD-Werte − Alphabetische Auflistung der Vorzugsnamen der in NIS bearbeiteten Stoffe, für die ADI- / ARfD-Werte vorliegen (=82 Stoffe), − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens, − ADI- / ARfD-Werte von WHO und EU befinden sich stoffbezogen unter WERT.

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1.2.2.2 Gefahrstoffrechtliche Einstufungen − Auflistung folgender Einstufungskriterien nach Gefahrstoffverordnung und nach Anhang

VI Tabelle 3 der EG-CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 (Einstufung nach neuem Recht) Kanzerogenität Mutagenität / Gentoxizität Reproduktionstoxizität Akute Toxizität Spez. Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) Spez. Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition) Gefahrenpiktogramme/ Gefahrenklassen

− Auswahl durch Anklicken eines Einstufungs- oder Kennzeichnungsmerkmals, − Auflistung der Vorzugsnamen der in NIS bearbeiteten Stoffe, die diesem

Einstufungskriterium zugeordnet sind, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens.

1.2.2.3 HBM-Bewertungen − Alphabetische Auflistung der Vorzugsnamen der in NIS bearbeiteten Stoffe, für die HBM-

Werte vorliegen (= 83 Stoffe), − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens, − Werte des Human-Biomonitoring befinden sich stoffbezogen unter WERT, die Hinter-

grundwerte aus dem Umwelt-Survey nach stoffbezogener Auswertung unter Empfehlungen / BUND / BgVV bzw. UBA.

1.2.2.4 Innenraumluft Bewertungen − Alphabetische Auflistung der Vorzugsnamen der in NIS bearbeiteten Stoffe, für die

Richtwerte vorliegen (=105 Stoffe), − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens, − Richtwerte zur Innenraumbelastung befinden sich stoffbezogen unter WERT, die

Hintergrundwerte aus dem Umwelt-Survey nach stoffbezogener Auswertung unter Empfehlungen / BUND / BgVV bzw. UBA.

1.2.2.5 MAK- und BAT-Werte-Liste 2019 − Auflistung der Einstufungskriterien für gefährliche Arbeitsstoffe:

Keimzellmutagen (= erbgutverändernd) Hautresorptiv Krebserzeugend Schwangerschaft Sensibilisierend Spitzenbegrenzung (= Begrenzung von Expositionsspitzen),

− MAK-Wert, − Auswahl durch Anklicken eines Einstufungskriteriums, − Auflistung der Vorzugsnamen der in NIS bearbeiteten Stoffe, die dem ausgewählten Ein-

stufungskriterium zugeordnet sind, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens.

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1.2.3 Indexlisten - EXPO / WIRK (Expositionsmöglichkeiten / Wirkungen beim Menschen)

Eine Suche ist über folgende Indexlisten möglich: − Expositionsmöglichkeiten (EXPO) − Wirkungen beim Menschen (WIRK)

1.2.3.1 Expositionsmöglichkeiten (= Schadstoffquellen) Eine anwendungsbezogene Suche von Stoffen erfolgt über Schlagwörter, die die Expositi-onsmöglichkeiten beschreiben: Schlagwortliste der Schadstoffquellen Abbeizmittel Abfallbeseitigung Abgas Absorptionsmittel Abwasser Adsorptionsmittel Akarizid Akkumulator Algizid Alkoholfreies Getränk Alkoholische Gärung Alkoholisches Getränk Altlast Altöl Amalgam Anästhetikum Anstrichmittel Anthelminthikum Anthracenöl Antibiotikum Antiklopfmittel Antimykotikum Antioxidationsmittel Antischaummittel Antiseptikum Aromastoff Arzneimittel Arzneimittelindustrie Asche Atemluft Atemschutz Ätzmittel Automobilindustrie Badeanstalt Bakteriostatikum Bakterizid Balneotherapie Balsam Batterie Bauelement Bauindustrie Baustoffindustrie Bedarfsgegenstand Begasung Behälter sonst.

Beizmittel Bekleidung Beleuchtung Benzin Biomasse Biotechnologie Biozid Bitumen Bleichmittel Blitz Bodenverbesserungsmittel Bohröl Bremse Brennspiritus Brennstoff Chemieindustrie Chemischreinigen Chloralkalielektrolyse Chlorverbindung org. Dach Darmgas Dehydriermittel Denaturierungsmittel Dentallegierung Deponiegas Dermatikum Desinfektionsmittel Desodorierungsmittel Dichtungsmittel Dielektrikum Dieselöl Drucken Druckmessgerät Dung Düngemittel Düngemittelindustrie Eisen- u. Stahlindustrie Eiweiß Elektrode Elektroindustrie Elektrolyse Elektrotechnik Elektroverdampfer Emailleindustrie Emaillieren

Energieerzeugung Energiefortleitung Enteisungsmittel Entfettungsmittel Enthaarungsmittel Entkalkungsmittel Entlaubungsmittel Entrostungsmittel Entschäumungsmittel Entsorgungsmittel Entwesungsmittel Erdgas Erdöl Erdölindustrie Ersatzstoff Erz Essbesteck Explosivstoff Extraktionsmittel Fahrzeugbauindustrie Fallout Färberei Farbstoff Farbstoffcarrier Fäulnis Fernsehgerät Fett pflanzlich Fett tierisch Fettgewebe Feuer Feuerlöschanlage Feuerlöschmittel Feuerschutzmittel Feuerungsanlage Feuerwerkerei Filter mechanisch Filtermaterial Fisch Fischverarbeitung Fixiermittel Flammschutzmittel Flüssiggas Flussmittel Folie Forstwirtschaft

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Fotochemisch Fotokopieren Fotomaterial Frauenmilch Frostschutzmittel Füllmaterial Füllstoff Fungizid Fuselöl Futtermittel Galvanisieren Gerbmittel Geschmackstoff Getränk Gewürz Gichtgas Glasindustrie Glasurfarbe Grundwasser Gummi Gummiindustrie Haarpflegemittel Halbleiter Halbleiterindustrie Härter Harz pflanzlich Haushaltschemikalie Heizung Herbizid Hochspannung Holz Holzdestillation Holzschutzmittel Hüttenindustrie Hydraulikflüssigkeit Hydrophobierung Implantat Imprägniermittel Indoor Industrie Inhalationstherapie Insektenabwehrmittel Insektenlockstoff Insektizid Ionenaustauscher Isolierstoff elektrisch Isolierstoff thermisch Kältemittel Kampfstoff Katalysator Kautschuk Keramikindustrie Kernenergieerzeugung Kernwaffe Kläranlage Klebstoff Kochgeschirr Ködergift Kohle Kohlekraftwerk Kohlenwasserstoff Kokereigas

Kondensator Konservendose Konservierungsmittel Kontrazeptivum Korrekturmittel Korrosionsschutzmittel Kosmetikindustrie Kosmetisches Mittel Krackgas Kraftfahrzeug Krankenhaus Krankenhaushygiene Kristallisationsmittel Kühlschmiermittel Kühlturm Kunststoff Kunststoffindustrie Kunststoffschweißen Kwst. chloriert Laborchemikalie Lametta Landwirtschaft Laserdrucker Lebensmittelfarbstoff Lebensmittelindustrie Lederindustrie Legierung Leichenkonservierung Leim Leuchtgas Lösemittel Löten Luft- u. Raumfahrtindustrie Luftfahrzeug Medizin Medizinische Ausrüstung Mehl Messgerät Messgerät thermisch Metallindustrie Metalloberflächenbehandlung Mikrobe Milch Mineral Mineralöl Möbelindustrie Molluskizid Müllverbrennungsanlage Münze Muschel Nagellackentferner Nahrungskette Nahrungsmittel Nahrungsmittel gegrillt Nahrungsmittel pflanzlich Nahrungsmittel tierisch Nahrungsmittelzusatz Narkotikum Nematizid Neonröhre Niedrig-Energiehäuser Nuklearmedizin

Oberflächenbehandlung Öl Öl etherisch Öl pflanzlich Oxidationsmittel Oxidationsprodukt Papierindustrie Petrochemie Pflanze Photometrie Photozelle Pökelsalz Poliermittel Polyacrylnitril Polyamid Polyurethan Polyvinylchlorid Polyvinylidenchlorid Pyrolyse Pyrotechnikum Raffinerie Raketentreibstoff Rauch Raucherentwöhnungsmittel Räuchermittel Rauchgasentschwefelung Reagenz Reduktionsmittel Reinigungsmittel Riechstoff Rodentizid Rohöl Rohrleitung Röntgenkontrastmittel Rost Rösten Rostschutzmittel Ruß Rüstungsaltlast Salzbad Sanitärreiniger Saurer Niederschlag Schädlingsbekämpfungsmittel Schäumungsmittel Schimmelpilz Schmiermittel Schmiermittelzusatz Schmuck Schneidöl Schnüffeln Schuhindustrie Schweißen allg. Schweißpaste Seife Sekret Seuchenbekämpfung Sickerwasser Smog Sonnenschutzmittel Spachtelmasse Spanplatte Speichel

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Spiegel Sprengstoff Spurenelement Stabilisator Stadtgas Staniol Steine- u. Erden-Industrie Steinkohlenteer Stickstoffverbindung org. Strahlenschutz Straßenbau Sumpfgas Tabak Tabakindustrie Tabakrauch Tätowierung Teer Textildruck Textilhilfsstoff Textilindustrie Tiefbau

Tier Tierhaltung Tierkörperverwertung Tierstreu Transformator Treibgas Treibmittel Treibstoff sonst. Trinkwasser Trinkwasseraufbereitung Ultraviolettstrahlung Verdünnungsmittel Vergällungsmittel Verpackung Vervielfältigung Verwitterungsschutzmittel Veterinärmedizin Vorkommen natürlich Vorkommen ubiquitär Vorratsschutz Vulkan

Vulkanisationsbeschleuniger Vulkanisieren Wachs Wärmeübertragungsmittel Wasseraufbereitung Weichmacher Weißblech Wildverbissmittel Wohnung Xerographie Zahnersatz Zahnmedizin Zement Zementindustrie Zersetzung Zigarette Zündverstärker

− Alphabetische Auflistung aller Schlagwörter, die der Kategorie „Expositionsmöglichkeiten“

inhaltlich zugeteilt wurden, − Auswahl und Anklicken eines Schlagwortes, − Auflistung der Vorzugsnamen der in NIS bearbeiteten Stoffe, bei denen die Kategorie

EXPO mit dem ausgewählten Schlagwort indexiert wurde, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens.

1.2.3.2 Wirkungen beim Menschen Unter diesem Begriff sind Stoffe suchbar, deren Wirkungssymptomatik sich z. B. durch besondere Leitsymptome auszeichnen, nur ausgewählte Organsysteme betreffen, nur systemisch bedingt sind oder nach einer Latenzzeit auftreten. Berücksichtigt werden auch die Schädigungsmöglichkeiten, die Stoffe hervorrufen, die als Arzneimittel, essentielle Spurenelemente, Nahrungsergänzungsmittel usw. verwendet werden. Schlagwortliste der Leitsymptome usw. Abhängigkeit Akrodermitis enteropathica Akrodynie Akroosteolyse Alkoholintoleranz Alkoholkrankheit Allergie Antimoniose Argyrie/Argyrose Arzneimittel Asphyxie Asthma Ätzend Bromakne Bromismus Bronze-Diabetes Chelatbildner Chlorakne Darmkolik Dermatotoxisch Encephalopathia saturnina

Erythrocyten, basophile Tüpfelung Fluorose Halbwertszeit Hämangioendotheliom Hämatotoxisch Hämochromatose Hämosiderose Hautresorption Hepatorenales Syndrom Hepatotoxisch Holzschutzmittel-Syndrom Ikterus Interaktion Kachexie Kalkstickstoff-Krankheit Kälteschäden, lokal Kanzerogen Knochennekrose Kontaktekzem Kumulation Latenzzeit

Laugenverätzung Lebensmittelzusatzstoff Leberzirrhose, frühkindliche Leukämie Lipoidlöslich Lungenödem, toxisch Mangel-Syndrom Metabolismus Metalldampffieber MetHB-Bildner Mutagen Nahrungsergänzungsmittel Narkose Nephrotoxisch Neurotoxisch ototoxisch Paraquat-Fibrose Phthalat-Flu-Syndrom Pikrinikterus Platinose-Sydrom Pneumokoniose

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Pneumokoniose, benigne Porphyrinurie Raynaud'sches Phänomen Reizend Reproduktionstoxisch Resorption Rhabdomyolyse Risikogruppe Säureverätzung Schädigung d. Augen Schädigung d. endokrinen Systems Schädigung d. Gastrointestinal-Traktes

Schädigung d. Herz- oder Kreislaufsystems Schädigung d. Respir.-Traktes Schädigung d. Stütz- und Bewegungsapparates Schädigung d. ZNS Schädigung d. Immunsystems Schneeberger Lungenkrankheit schwarze Haarzunge Sehstörung Sensibilisierend Sklerodermie Spurenelement, essentiell Stannose

Stoffwechselstörung Stomatitis Synergistische Wirkung Systemisch Teratogenität TNT-Star Tödlicher Verlauf möglich VC-Krankheit Verfärbung d. Zähne Waschfrauenhaut Weinspritzer-Lunge

− Alphabetische Auflistung aller Schlagwörter, die der Kategorie „Wirkungen beim

Menschen“ inhaltlich zugeteilt wurden, − Auswahl und Anklicken eines Schlagwortes, − Auflistung der Vorzugsnamen der in NIS bearbeiteten Stoffe, bei denen die Kategorie

WIRK mit dem ausgewählten Schlagwort indexiert wurde, − Auswahl eines Stoffes durch Anklicken eines Namens.

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2 Stoffbezogene Daten Nach Auswahl eines Stoffes über die Suchoptionen erscheint ein stoffbezogenes Untermenü, das folgende abrufbare Informationen enthält: − Terminologie (TERM) − Chemisch-physikalische Eigenschaften (CHEM) − Expositionsmöglichkeiten (EXPO) − Wirkungen beim Menschen (WIRK) − Toxikologische Daten (TOX) − Grenz- / Richtwerte (WERT) − Vorschriften / Auswertung (VORSCHR) − Empfehlungen / Auswertung (EMPF) − Index wirkungsbezogener Online-Quellen (INDEX)

2.1 TERM (Terminologie) Die Terminologie dient zur Identifizierung eines Stoffes. Für die terminologischen Angaben in NIS wurden vorzugsweise die folgenden Quellen ausgewertet: − ChemID (Chemical Dictionary, U.S. National Library of Medicine), − EG-CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 (ehemals Richtlinie 67/548 EWG), − HSDB (Hazardous Substances Data Bank, U.S. National Library of Medicine), − Hommel: Handbuch der gefährlichen Güter, 2. Aufl. 1988 und folgende, − Ludewig R, Lohs K: Akute Vergiftungen, 8. Aufl. 1991 und folgende, − Organismen- und Stoffliste 3.0 Landesanstalt für Immissionsschutz NRW, LIS Essen und

Folgesysteme, aktuell: IGS (Informationssystem für gefährliche Stoffe), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW,

− Römpp Chemie-Lexikon, 8. Aufl. 1988 und folgende sowie − Sorbe: Sicherheitstechnische Kenndaten chemischer Stoffe, Loseblattausgabe 1983 und

folgende Ergänzungslieferungen.

2.1.1 CAS-Nummer Die CAS-Nummer ist eine standardisierte, international anerkannte Registriernummer für chemische Substanzen. CAS-Nummern werden vom Chemical Abstract Services der American Chemical Society vergeben und ermöglichen eine eindeutige numerische Kennung/Klassifizierung einer Chemikalie. Die CAS-Nr. hat folgende Struktur: XXXXXX-XX-X. Es werden unterschieden: Stoffidentifizierende CAS-Nummern, z. B. 127-18-4 Tetrachlorethen und Referenz-CAS-Nummern, z. B. 71-43-2 „Gemische aus Benzol und Benzol, Methyl-“ (die Referenz-CAS-Nr. ist die CAS-Nr. von Benzol). Die Recherche ist über die CAS-Nr. möglich (s. Indexlisten - TERM).

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2.1.2 EG-Index-Nummer Stoffnummer gemäß dem Klassifizierungssystem der Europäischen Union nach Anhang VI der EG-CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 (ehemals CLP-Verordnung Anhang VI Tab. 3.1 (neues Recht) und Tab. 3.2 bzw. Richtlinie 67/548/EWG Anhang I (altes Recht)). Zur Nummerierung der Stoffe wird eine Zeichensequenz des Typs ABC-RST-VW-Y mit folgender Bedeutung gewählt: ABC: Ordnungszahl des charakteristischen chemischen Elements (mit ein oder zwei

vorangestellten Nullen zur Vervollständigung der Sequenz) oder, bei organischen Stoffen, die zugeordnete Klassennummer

RST: laufende Nummer des Stoffes in der ABC-Reihe VW: Angabe der Form, in der der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht wird Y: Kontrollziffer, die nach der ISBN-Methode (internationale Standardbuchnummer)

berechnet wird. Beispiel: Natriumcyanid NIS-Nr. 92 EG-Index-Nr.: 006-007-00-5 Die Recherche ist über die EG-Index-Nr. möglich (s. Indexlisten - TERM).

2.1.3 Gefahrzahl Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, die im Gefahrguttransport vorgeschrieben ist. Sie muss im oberen Feld der orangefarbenen Kennzeichnungstafel am Gefahrguttransporter angebracht sein. Die Gefahrzahl besteht für Stoffe der Klasse 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern, die im Allgemeinen auf folgende Gefahren hinweisen: Erste Ziffer (Hauptgefahr): 2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion 3 Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff 4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff 5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung 6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr 7 Radioaktivität 8 Ätzwirkung 9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion. Zweite und Dritte Ziffer (Zusatzgefahren): 1 Explosionsgefahr 2 Entweichung von Gas 3 Entzündbarkeit 5 Entzündende (brandfördernde) Wirkung 6 Giftigkeit 7 Radioaktivität 8 Ätzwirkung 9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion. Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt. Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe "X" vorangestellt ist, reagiert der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur in Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden. Folgende Ziffernkombinationen haben eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 539, 606, 623, 642, 823, 842, 90 und 99.

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Die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende Bedeutung: 20 erstickendes Gas oder Gas, das keine Zusatzgefahr aufweist 22 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, erstickend 223 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, entzündbar 225 tiefgekühlt verflüssigtes Gas, oxidierend (brandfördernd) 23 entzündbares Gas 238 entzündbares Gas, ätzend 239 entzündbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 25 oxidierendes (brandförderndes) Gas 26 giftiges Gas 263 giftiges Gas, entzündbar 265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd) 268 giftiges Gas, ätzend 28 ätzendes Gas 30 - entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23°C bis einschließlich 60°C) oder

- entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 60°C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder

- selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff 323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 und entzündbare Gase bildet 33 leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23°C) 333 pyrophorer flüssiger Stoff X333 pyrophorer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 336 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig 338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend X338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert1 339 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 36 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23°C bis einschließlich 60°C),

schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, giftig 362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase

bildet X362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert1 und

entzündbare Gase bildet 368 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend 38 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23°C bis einschließlich 60°C),

schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff, ätzend 382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase

bildet X382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert1 und

entzündbare Gase bildet 39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 40 entzündbarer fester Stoff oder selbsterhitzungsfähiger Stoff oder selbstzersetzlicher Stoff oder polymerisierender Stoff 423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X423 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 und entzündbare Gase bildet, oder entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 und entzündbare Gase bildet, oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 und entzündbare Gase bildet

1 Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

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43 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff X432 selbstentzündlicher (pyrophorer) fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 und entzündbare Gase bildet 44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zu-

stand befindet 446 entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in

geschmolzenem Zustand befindet 46 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig 462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X462 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 und giftige Gase bildet 48 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend 482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet X482 fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 und ätzende Gase bildet 50 oxidierender (brandfördernder) Stoff 539 entzündbares organisches Peroxid 55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff 556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig 558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend 559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion

führen kann 56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig 568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend 58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend 59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen

kann 60 giftiger oder schwach giftiger Stoff 606 ansteckungsgefährlicher Stoff 623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23°C bis einschließlich 60°C) 638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23°C bis einschließlich 60°C), ätzend 639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60°C), der spontan zu einer

heftigen Reaktion führen kann 64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 66 sehr giftiger Stoff 663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 60°C) 664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd) 668 sehr giftiger Stoff, ätzend X668 sehr giftiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert1 669 sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann 68 giftiger Stoff, ätzend 69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen

kann 70 radioaktiver Stoff 768 radioaktiver Stoff, giftig, ätzend 78 radioaktiver Stoff, ätzend 80 ätzender oder schwach ätzender Stoff X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 823 ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23°C bis

einschließlich 60°C)

1 Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

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X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23°C bis einschließlich 60°C), der mit Wasser gefährlich reagiert1

839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23°C bis einschließlich 60°C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23°C bis einschließlich 60°C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und der mit Wasser gefährlich reagiert1

84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet 85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) 856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig 86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig 88 stark ätzender Stoff X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert1 883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23°C bis einschließlich 60°C) 884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig 885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) 886 stark ätzender Stoff, giftig X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert1 89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion füh-

ren kann 90 umweltgefährdender Stoff; verschiedene gefährliche Stoffe 99 verschiedene gefährliche erwärmte Stoffe Beispiele: NIS-Nr. 52 Methylalkohol Gefahrzahl: 336 NIS-Nr. 272 Hexachlorethan Gefahrzahl: 66 Eine Suche ist über die Gefahrzahl möglich (s. Indexlisten - TERM).

2.1.4 UN-Nummer Vierstellige Nummer zur Kennzeichnung eines einzelnen Gefahrgutes oder einer Gruppe, die aus Gefahrgütern besteht. Sie wurden 1956 von einem Sachverständigen-Ausschuss der Vereinten Nationen (UN) erarbeitet und in einer Liste zusammengestellt. Sie sind für die am häufigsten der beförderten, gefährlichen Güter vergeben und dienen der weltweiten Vereinheitlichung der Klassifizierung von Stoffen und Produkten. Die UN-Nr., die auf Unfallmerkblättern und Warntafeln beim Transport mitgeführt werden muss, erlaubt in der Regel keine eindeutige Identifikation eines Stoffes. Beispiele: NIS-Nr. 52 Methylalkohol UN-Nr. 1230: Methanol NIS-Nr. 272 Hexachlorethan UN-Nr. 2811: fester giftiger Stoff Eine Suche ist über die UN-Nr. möglich (s. Indexlisten - TERM).

1 Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

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2.1.5 Summenformel Bruttoformel einer chemischen Verbindung, die Art und Anzahl der am Aufbau des Moleküls eines Stoffes beteiligten Atome angibt, nicht aber die Bindungsweise der Atome, aus denen eine Verbindung zusammengesetzt ist. Die Darstellungsform entspricht der Hill-Notation. Danach werden organische und anorganische Verbindungen wie folgt dargestellt: Organische Verbindungen: Aufführung der Elemente unter Voranstellung von „C“ und „H“ in alphabetischer Reihenfolge, jeweils mit nachgestellter Nennung der Anzahl. Nicht berücksichtigt werden Hydratbindungen, Hydrochlorid- und Hydrosulfatbindungen. Beispiel: NIS-Nr. 350 Triphenylphosphat (C6H5)3PO4 Summenformel: C18-H15-O4-P Anorganische Verbindungen: Aufführung aller Elemente in alphabetischer Reihenfolge Beispiele: NIS-Nr. 133 Bariumcarbonat (BaCO3) Summenformel: C-Ba-O3 NIS-Nr. 75 Chrom(III)-sulfat (Cr2(SO4)3) Summenformel: Cr2-O12-S3 Die einzelnen Atome mit nachgestellter Anzahl werden durch Bindestriche getrennt. Ein „X“ vor einem Element der Summenformel bedeutet, dass die Anzahl dieses Elements unbekannt ist, z.B. C6-H8-O7-xFe.

2.1.6 Stoffgruppe Oberbegriff für eine Gruppe von organischen bzw. anorganischen Stoffen wie z.B. chlorierte, aliphatische Kohlenwasserstoffe oder Schwermetalle. Beispiel: NIS-Nr. 69 Bleichromat Stoffgruppe: Bleiverbindungen, anorg. Chromate Eine Recherche ist über die Stoffgruppe möglich (s. Indexlisten - TERM).

2.1.7 Synonyme Es sind bedeutungsgleiche Bezeichnungen für einen chemischen Stoff bzw. seine Zubereitungen, die Trivialnamen entsprechen können. Die Anzahl der Stoffnamen pro Stoff ist nicht begrenzt. Angegeben werden Stoffnamen aus dem deutsch- und englischsprachigen Raum. Die NIS-Vorzugsnamen sind in den Stoffnamen enthalten. Beispiel: NIS-Nr. 52 Methylalkohol Synonyme: Carbinol Holzgeist Karbinol Methanol Methol Methyl alcohol Methylalkohol Methylhydroxid Methynol

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2.2 CHEM (Chemisch-physikalische Eigenschaften) Die Angaben über chemisch-physikalische Eigenschaften sollen eine Abschätzung des all-gemeinen Gefahrenpotentials (Explosionsfähigkeit, Brennbarkeit, Löslichkeit, chemische Re-aktivität) ermöglichen, das Vorkommen in Umweltmedien erkennen lassen (Löslichkeit, Flüchtigkeit), auf eine Akkumulation in Umweltkompartimenten und der Biosphäre hinweisen (Henry-Konstante, BCF, Sorptionskoeffizient) sowie mögliche Aufnahmewege erkennen lassen (Aggregatzustand, Dampfdruck). Für die Angaben zu chemisch-physikalischen Eigenschaften in NIS wurden vorzugsweise die folgenden Quellen ausgewertet: − HSDB (Hazardous Substances Data Bank), − Römpp Chemie-Lexikon, 8. Aufl. 1988 und folgende, − Hommel: Handbuch der gefährlichen Güter, 2. Aufl. 1988 und folgende, − DFG, MAK- und BAT-Werte-Liste 1992 und folgende sowie − Rippen G: Handbuch Umweltchemikalien, 3. Aufl. 1990 und folgende.

2.2.1 Atom-/Molekulargewicht Das Atomgewicht ist eine dimensionslose Zahl, die dem Verhältnis der durchschnittlichen Masse je Atom eines Elements zu 1/12 der Masse eines 12C-Atoms entspricht. Das Molekulargewicht entspricht der Summe der Atomgewichte aller am Aufbau des betreffenden Moleküls beteiligten Atome.

2.2.2 Schmelzpunkt Bezeichnung für diejenige Temperatur in °C, bei der die flüssige und die feste Phase eines Stoffes bei 1013 mbar im thermodynamischen Gleichgewicht stehen.

2.2.3 Siedepunkt Bezeichnung für diejenige Temperatur in °C, bei der die flüssige und die gasförmige Phase eines Stoffes bei 1013 mbar im thermodynamischen Gleichgewicht stehen.

2.2.4 Flammpunkt Temperatur in °C bei einem Luftdruck von 1013 mbar (760 Torr), bei der sich aus einer Flüs-sigkeit Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sie mit der über dem Flüssigkeitsspiegel stehenden Luft ein durch Fremdzündung entflammbares Gemisch ergeben.

2.2.5 Dampfdruck Druck in mbar bei 20 °C, den ein mit der flüssigen oder festen Phase eines Stoffes im Gleichgewicht befindlicher Dampf in einem geschlossenen System auf die ihn umschließen-den Wände ausübt.

2.2.6 Dampfdichteverhältnis Dichteverhältnis (dv) eines trockenen Gases zu der Dichte trockener Luft im Normzustand (1,2928 g/l). Gase mit dv > 1 sind schwerer als Luft, können sich z.B. am Boden entlangkriechend in der Umwelt ausbreiten. Gase mit dv < 1 sind leichter als Luft und breiten sich nach ihrem Freiwerden in der Atmosphäre aus.

2.2.7 Dichte Masse der Volumen-Einheit in g/cm³, das heißt die in 1 cm³ (bzw. 1 l) enthaltene Masse in g (bzw. kg).

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2.2.8 Verteilungskoeffizient Oktanol/Wasser (log Pow) Der Octanol/Wasser Verteilungskoeffizient P ist ein Maß zur Beurteilung der Lipophilie eines Stoffes. Der Verteilungskoeffizient drückt das Verhältnis der Stoffkonzentration in einer wässrigen und einer organischen Phase aus, wenn beide im Gleichgewicht stehen. Üblicherweise wird der dekadische Logarithmus von P angegeben (log Po/w). Für viele weniger komplexe Substanzen konnte eine signifikante Korrelation zwischen Verteilungs-koeffizient und die Tendenz zur Bioakkumulation von Stoffen in Organismen gezeigt werden.

2.2.9 Sorptionskoeffizient (log Sc) Wert für den Grad der Geoakkumulation eines Stoffes. Er ist definiert als Quotient der Konzentration eines Stoffes am Feststoff (Adsorbens, Boden) und der Konzentration des Stoffes im Wasser im Gleichgewichtszustand. Der Koeffizient ist abhängig von der Beschaf-fenheit des Bodens; so werden lipophile Stoffe vorzugsweise durch die organischen Be-standteile des Bodens adsorbiert, daher wird der Sorptionskoeffizient (KOC) oft auf den organischen Kohlenstoff-Gehalt des Bodens bezogen. Zur Abschätzung des Koeffizienten kann der Verteilungskoeffizient zwischen Oktanol und Wasser herangezogen werden.

2.2.10 Biokonzentrationsfaktor (log BCF) Von der jeweiligen biologischen Spezies abhängige Größe zur Charakterisierung der Stoff-anreicherung im eigenen Organismus über die Konzentration hinaus, in der diese Substan-zen in der Umgebung/Nahrung/Wasser vorliegen. Er ist definiert als die Konzentration eines Stoffes in einem Lebewesen, dividiert durch die Konzentration in einem Bezugskompartiment (z. B. Umgebung/Nahrung/Wasser) im Gleichgewichtszustand. Bei lipophilen Substanzen wird häufig der Fett-Masseanteil herangezogen, da sich die Stoffe im Fettgewebe eines Or-ganismus anreichern. Zur groben Abschätzung des Biokonzentrationsfaktors kann daher der Verteilungskoeffizient zwischen Oktanol und Wasser (log Pow) herangezogen werden. Der Biokonzentrationsfaktor ist jedoch von vielen Faktoren, wie z.B. Spezies, Fettverteilung, Metabolismus usw., abhängig. Nach EG-Klassifizierung XI/455/88 sind Stoffe mit einem Biokonzentrationsfaktor von 100 oder einem log Pow (log Kow) von mindestens 3 bioakkumulativ.

2.2.11 Henry-Konstante Verhältnis zwischen der Konzentration in der Gasphase und der Konzentration in der Lösung im Gleichgewichtszustand: H = c(Luft) / c(Wasser) bzw. Quotient zwischen dem Sättigungs-dampfdruck und der max. Wasserlöslichkeit: Druck x Volumen / Molmasse (Pa x m³/mol).

2.2.12 Aggregatzustand Zustandsform der Materie, die fest, flüssig oder gasförmig sein kann. Die Aggregatzustände unterscheiden sich durch den Ordnungszustand der Atome bzw. Moleküle eines Stoffes.

2.2.13 Viskosität, relative Eigenschaft einer Flüssigkeit (bzw. eines Gases), der gegenseitigen laminaren Verschiebung zweier benachbarter Schichten einen Widerstand (Zähigkeit, innere Reibung) entgegenzu-setzen.

2.2.14 Farbe Subjektive Beschreibung eines Farbeindruckes, den ein Stoff beim Betrachter hinterlässt.

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2.2.15 Geruch Subjektive Wahrnehmung eines Gases, Dampfes oder Schwebstoffes in der Luft.

2.2.16 Geruchsschwelle Kleinste Konzentration in mg/m³ bei der ein Stoff in der Luft durch seinen charakteristischen Geruch wahrgenommen werden kann. Der Geruchsschwellenwert kann als Hilfsmittel zur Gefahrenbewertung dienen. Da die Fähigkeit, Gerüche wahrzunehmen, bei den Menschen individuell unterschiedlich ausgeprägt ist, die Gewöhnung an einen Stoff das Geruchsempfinden verändern kann und die Wahrnehmungsfähigkeit durch andere Stoffe beeinträchtigt werden kann, haben Geruchsschwellenwerte nur orientierenden Charakter. Obwohl in der Literatur unterschiedliche Schwellenwerte angegeben werden, wird in NIS nur der Wert einer Quelle dokumentiert. Reihenfolge der Quellen: a) Hrsg.: Länderausschuss für Immissionsschutz

Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissionsrichtlinie) Berlin: Erich Schmidt, 1994 LAI-Schriftenreihe, Bd. 5

b) Ruth, J.H. Odor Thresholds and Irritation Levels of Several Chemical Substances: A Review American Industrial Hygiene Association Journal 47 (1986) S. A142 (hier wird immer ein niedrigster und ein höchster Wert angegeben; diese Quelle benutzt auch HSDB)

c) Hrsg.: Rippen, G. Handbuch Umweltchemikalien Stoffdaten, Prüfverfahren, Vorschriften Landsberg/Lech: ecomed Loseblatt-Sammlung

d) sonstige Quellen aus HSDB

2.2.17 Geschmack Angabe der Geschmacksrichtungen, z.B. süß, sauer, bitter, salzig, geschmacklos.

2.2.18 Löslichkeit Maximale Menge eines Stoffes, die eine bestimmte Menge eines gegebenen Lösungsmittels aufnehmen kann, d. h. der Anteil des gelösten Stoffes in der gesättigten Lösung. Die Löslichkeit ist abhängig vom Lösungsmittel und der Temperatur des Mediums. Von besonderer Bedeutung ist die Wasserlöslichkeit.

2.2.19 Chemische Reaktivität Beschreibung des Verhaltens von chemischen Stoffen bei verschiedenen chemischen Um-setzungen und ihrer Wechselwirkungen. Das Verhalten der Stoffe wird dabei durch folgende Faktoren bestimmt: Thermodynamik, Reaktionskinetik und Reaktionsmechanismen (z. B. Polymerisation unter Wärmeentwicklung).

2.2.20 Thermische Zersetzung Veränderung bis Verflüchtigung von Materialien durch Einwirkung von Wärme.

2.2.21 Sonstige chemisch-physikalische Eigenschaften (z. B. Brennbarkeit)

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2.3 EXPO (Expositionsmöglichkeiten) Die Kategorie „Expositionsmöglichkeiten“ enthält Informationen zu Schadstoffgehalten in Umwelt und Körpermedien. Diese Informationen sind bei neueren Texten nach folgenden Vorgaben strukturiert.

2.3.1 Allgemeine Expositionscharakteristik Hier wird eine zusammenfassende Charakterisierung der substanzspezifischen Exposition der Allgemeinbevölkerung in Deutschland gegeben.

2.3.2 Verwendung Hier sind Informationen zu aktuellen Produktionsmengen und zur Verwendung in Deutschland hinterlegt. − Produktionsmengen − Industrielle und gewerbliche Verwendung − Verbraucherprodukte

− Weitere Angaben, falls erforderlich

2.3.3 Vorkommen In diesem Abschnitt wird für die jeweilige Substanz ein Überblick über die Gehalte in den verschiedenen Umweltmedien mit zusammenfassender Bewertung gegeben. − Vorkommen in der Luft Außenluft Raumluft − Vorkommen in Wasser Trinkwasser Oberflächengewässer − Vorkommen im Boden

− Vorkommen in Lebensmitteln

− Weitere Angaben, falls erforderlich

− Zusammenfassung

2.3.4 Aufnahmewege Die Angaben zur äußeren Exposition des Menschen werden aufgegliedert nach umweltbezogenen Aufnahmepfaden dargestellt. − Geschätzte Gesamtexposition

− Inhalative Aufnahme Über die Außenluft Über die Raumluft Weitere inhalative Aufnahmewege

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− Orale Aufnahme Über das Trinkwasser Über Boden/Hausstaub Weitere orale Aufnahmewege

− Dermale Aufnahme Über Verbraucherprodukte Weitere dermale Aufnahmewege

− Weitere Angaben, falls erforderlich

− Zusammenfassung

2.3.5 Human-Biomonitoring Hier werden Human-Biomonitoring-Daten zu Stoffkonzentrationen in Körpermedien aufgeführt. Hinweis: Alternativ kann statt eines NIS-Stoffberichtes unter EXPO, ebenso wie bei den folgenden Kategorien WIRK (Wirkungen beim Menschen) und TOX (Toxikologische Daten) ein Verweis auf eine Stellungnahme des Ausschuss Innenraumrichtwerte oder der HBM Kommission des Umweltbundesamtes unter Empfehlungen oder auch ein Verweis auf einen anderen NIS-Stoffbericht hinterlegt sein.

2.3.6 Schlagwörter / Angaben zur Dokumentation / Quellen Die “Expo-Daten“ sind inhaltlich erschlossen (s. Indexlisten - EXPO / WIRK). Grundlage der Indexierung ist eine Schlagwortliste, die analog einem Thesaurus ergänzt bzw. verändert werden kann. Über die vergebenen Schlagwörter kann in EXPO inhaltlich recherchiert werden. Per Mausklick auf einen Eintrag der alphabetischen Schlagwortliste kann über das ausgewählte Schlagwort weiter gesucht werden. Die stoffbezogene Verschlagwortung hat hinweisenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bearbeitungsstand: 03/2003. Zu Beginn der HTML-Seiten sind bei neueren Texten Angaben zum Bearbeiter, Bearbeitungsstand und Review-Status von EXPO dokumentiert. Am Ende der Seite finden sich bei neueren Texten die vollständigen bibliographischen Angaben der für die Zusammen-stellung der Daten von EXPO benutzten Literaturquellen. Für Online-Quellen sind die entsprechenden Links angegeben.

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2.4 WIRK (Wirkungen beim Menschen) Die Informationen sind für neuere Texte nach folgenden Vorgaben strukturiert:

2.4.1 Allgemeine Angaben − Allgemeine Wirkungscharakteristik

− Aufnahmewege siehe NIS-EXPO

− Toxikokinetik

− Human-Biomonitoring siehe NIS-EXPO

− Wirkungsmechanismus

− Risikogruppen

2.4.2 Wirkungen bei einmaliger / akuter Exposition Regelmäßig auftretende Wirkungen werden so spezifisch wie möglich angegeben bei klar ersichtlicher Trennung zwischen am Menschen und im Tierexperiment erhobenen Daten. − Wirkungen nach Kontamination der Haut Augen

− Wirkungen nach Inhalation Geruchsschwelle Obere Atemwege und untere Atemwege Systemische Wirkungen

− Wirkungen nach oraler Aufnahme Magen-Darm-Trakt Systemische Wirkungen

− weitere Angaben, falls erforderlich

2.4.3 Wirkungen bei wiederholter / chronischer Exposition Die Angaben werden nach Strukturmerkmal und Aufnahmepfad aufgegliedert und für jedes Strukturmerkmal zusammenfassend dargestellt. − Organschäden und -funktionsstörungen

− Krebserzeugende Wirkungen

− Genotoxische Wirkungen

− Reproduktionstoxische Wirkungen Fruchtbarkeitsstörungen

Entwicklungsstörungen

− Immunotoxische Wirkungen Allergie / Pseudoallergie

weitere immunotoxische Effekte

− weitere Angaben, falls erforderlich

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2.4.4 Schlagwörter / Angaben zur Dokumentation / Quellen Ein großer Teil der “WIRK-Daten“ sind durch die Vergabe von Schlagwörtern inhaltlich erschlossen (s. Indexlisten - EXPO / WIRK). Der gesamte Text wird als eine Einheit indexiert. Grundlage der Schlagwortvergabe bzw. Indexierung ist eine Schlagwortliste, die analog einem Thesaurus ergänzt bzw. verändert werden kann. Über die vergebenen Schlagwörter kann in WIRK inhaltlich recherchiert werden. Per Mausklick auf einen Eintrag der alphabetischen Schlagwortliste kann über das ausgewählte Schlagwort weiter gesucht werden. Die stoffbezogene Schlagwortvergabe hat hinweisenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bearbeitungsstand: 03/2003 Zu Beginn der HTML-Seiten sind bei neueren Texten Angaben zum Bearbeiter, Bearbeitungsstand und Review-Status von WIRK dokumentiert. Am Ende der Seite finden sich bei neueren Texten die vollständigen bibliographischen Angaben der für die Zusammen-stellung der Daten von WIRK und TOX benutzten Literaturquellen. Für Online-Quellen sind die entsprechenden Links angegeben.

2.5 TOX (Toxikologische Daten) Die Kategorie „Toxikologische Daten“ enthält experimentell gewonnene Daten aus in in-vivo- bzw. in-vitro-Versuchen. Diese Informationen sind bei neueren Texten nach folgenden Vorgaben strukturiert:

2.5.1 Akute Toxizität − LD 50 / LC 50 − Akut toxische Effekte

2.5.2 Reizwirkung Hier sind die Ergebnisse einstufungsrelevanter Tests auf Haut- und Augenreizung dargestellt.

2.5.3 Sensibilisierung Hier sind die Ergebnisse einstufungsrelevanter Tests auf dermale Sensibilisierung dargestellt.

2.5.4 Subakute, subchronische und chronische Toxizität − Organschäden und Funktionsstörungen − Krebserzeugende Wirkungen − Genotoxische Wirkungen − Reproduktionstoxische Wirkungen

Fruchtbarkeitsstörungen Entwicklungsstörungen

− Immunotoxische Wirkungen − Neurotoxische Wirkungen − weitere Angaben, falls erforderlich

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2.5.5 Angaben zur Dokumentation / Quellen Zu Beginn der HTML-Seiten sind bei neueren Texten Angaben zum Bearbeiter, Bearbeitungsstand und Review-Status von TOX dokumentiert. Am Ende der Seite finden sich bei neueren Texten die vollständigen bibliographischen Angaben der für die Zusammen-stellung der Daten von WIRK und TOX benutzten Literaturquellen. Für Online-Quellen sind die entsprechenden Links angegeben.

2.6 WERT (Grenz-, Richt- und Orientierungswerte / EG-Index-Nr.) Grenz-, Richt- und Orientierungswerte sowie weitere stoffbezogene Informationen aus dem Bereich Umwelt und Gesundheit werden aufbereitet und auf einer HTML-Seite dargestellt. Die Seite ist dazu in die Bereiche Gefahrstoffe / Arbeitsschutz, Immissionsschutz und Umwelthygiene gegliedert. Zu diesen 3 Bereichen werden jeweils Vorschriften aufgeführt. Darüber hinaus enthalten die Bereiche Gefahrstoffe / Arbeitsschutz und Umwelthygiene auch Empfehlungen. Im Modul NIS-Wert sind die Quellen zu den einzelnen Kategorien wie GefStoffV / EG-V 1272 / 2008, TRGS 900 usw. durch entsprechende Verlinkungen hinterlegt, die nach Möglichkeit zu konsolidierten Volltextversionen der Vorschriften weiterleiten. Die Links auf den mittleren Seitenteilen führen zu Erläuterungen und Definitionen im Glossar. Wenn es für einen Stoff in einer Kategorie keinen Eintrag in den jeweiligen Quellen gibt, ist an dieser Stelle ein Stern eingetragen. Dies gilt für die gesamte Wertseite. Der angegebene Bearbeitungsstand gibt Auskunft, wann die entsprechenden Daten aktualisiert worden sind.

2.6.1 Gefahrstoffe Arbeitsschutz – Vorschriften und Empfehlungen Dazu wurde die Gefahrstoffverordnung, die TRGS 900, 903, 905 und 907 sowie die ArbSichG/BK-V und die MAK- und BAT-Werte-Liste ausgewertet. Zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seit 2008 mehrere Bekanntmachungen veröffentlicht: - Im Januar 2009 hat das BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt zur Anwendung der

Gefahrstoffverordnung und der TRGS mit dem Inkrafttreten der EG-GHS-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, folgende Bekanntmachung vom 15. Dezember 2008 veröffentlicht: „Die 'Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006' (Kurzbezeichnung: GHS-Verordnung oder CLP-Verordnung) wird am 20. Januar 2009 in Kraft treten. In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EWG, die erst zum 01. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen zunächst unverändert Anwendung finden“ (GMBl. 22.01.2009 S.13).

- In der Bekanntmachung des BMAS vom 9. Dezember 2009 zur Anwendung der GefStoffV

und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung wird die Bekanntmachung vom 15. Dezember 2008 konkretisiert. Die Bekanntmachung erläutert die Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während der in der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) genannten Übergangsfristen zu berücksichtigen sind. Sie unterstützt den Arbeitgeber während des Umstellungsprozesses, der sich aus der

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neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf den Arbeitsschutz (BekGS 408, GMBl. 27.01.2010 S.65; zuletzt geänd. d. Bek. d. BMAS vom 15.03.2012).

- In der Bekanntmachung des BMAS vom 15. Juni 2015 wird zur Anwendung der TRBS

bzw. TRGS mit Inkrafttreten der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und daraus resultierenden Änderungen der GefStoffV informiert: „Eine Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und daraus resultierende Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Die Ausschüsse für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe (ABS bzw. AGS) haben die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe (TRBS bzw. TRGS) - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach den neuen Verordnungen weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neuen Verordnungen herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu den neuen Verordnungen stehen dürfen. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.“ (GMBl. 2015)

- In der Bekanntmachung des BMAS vom 6. Juli 2015 – III b3 – 35122 wird zur Anwendung

der GefStoffV und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung informiert: „Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) ist am 1. Juni 2015 auch für die Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen in Kraft getreten. Gemische mit alter Kennzeichnung, die vor dem 1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet waren, dürfen noch bis 1. Juni 2017 verkauft bzw. abgegeben werden. Die CLP-Verordnung gilt unmittelbar für das Inverkehrbringen. Hinsichtlich dieser Regelungen verweist die derzeitige Gefahrstoffverordnung bereits heute deklaratorisch auf die CLP-Verordnung. Noch vorhandene Bezüge nach der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie entfalten keine Wirkung mehr. Die nationalen Regelungen in der Gefahrstoffverordnung und im technischen Regelwerk sind noch nicht vollständig auf die neuen EU-Regelungen umgestellt. Bis zum Erlass der neuen Gefahrstoffverordnung empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen sinngemäß die bestehenden Regelungen auf die nach der CLP-Verordnung eingestuften Stoffe und Gemische anwenden. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen unverändert angewendet werden können. Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BkGS 408 ‚Anwendung der GefStoffV und TRGS bei Inkrafttreten der CLP-Verordnung‘ behält weiterhin Gültigkeit. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass keine sofortige Umstellung der innerbetrieblichen Kennzeichnung erforderlich ist. Hinweis: Mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung wurde auch die GefStoffV zum 01.06.2015 geändert. Diese Änderung diente jedoch ausschließlich der Zusammenführung der Explosionsschutzregelungen in der GefStoffV und nicht der Anpassung an die CLP-Verordnung.“ (GMBl. 2015)

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2.6.1.1 GefStoffV: Einstufung, (Kennzeichnung) Mit dem Inkrafttreten der EG-CLP-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, am 20.01.2009 wurde in der Europäischen Union das neue System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (gleichbedeutend mit Zubereitungen) eingeführt. Das bisherige System, das über die Vorschriften "Stoff-Richtlinie" 67/548/EWG bzw. "Zubereitungs-Richtlinie" 1999/45/EG geregelt wurde, ist zum 1.06.2015 aufgehoben worden. Nach einer Übergangszeit in der beide Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungssysteme gültig gewesen sind, ist zum 1. Juni 2017 im Handel nur noch die Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung erlaubt. In NIS entsprechen die Angaben auf der Wert-Seite zur Einstufung (Kennzeichnung) der 13. Anpassungsverordnung (EU) Nr. 2018/1480 vom 4. Oktober 2018 und der 12. Anpassungsverordnung (EU) Nr. 2019/519 vom 27. März 2019. Als Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien dienen nach der CLP-Verordnung die Gefahrenklassen und -kategorien. Erläuternde Texte zu den Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie zu den H- und den P-Sätzen, sind in NIS über einen Link ins Glossar anzeigbar. Die Gefahrenklassen und -kategorien und die H-Sätze für Gefahrstoffe sind der Spalte „Einstufung“ der EG-CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 Anhang VI Tabelle 3 entnommen. Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen wird in NIS nicht aufgeführt. Die Kennzeichnung nach neuem Recht ist in der EG-CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) nicht hinterlegt, da diese je nach Anwendungsgebiet von den Anwendern vergeben wird. In der Spalte „Kennzeichnung“ werden jedoch die H-Sätze, die bei der Kennzeichnung von Gefahrstoffen zu berücksichtigen sind, angegeben. Diese sind in NIS unter Kennzeichnung H-Sätze aufgeführt. Stoffbezogen ausgewertet wurden folgende Angaben aus der Gefahrstoffverordnung:

EG-Index-Nummer Bei der EG-Index-Nummer handelt es sich um eine Nummer mit der die Einträge in Anhang VI der EG-CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 in Tabelle 3 aufgelistet werden. Die EG-Index-Nummer wird ebenfalls in Terminologie (TERM) angegeben. Einzelne Stoffe, wie beispielsweise Cadmium, sind unter verschiedenen EG-Index-Nummern im Anhang aufgeführt (siehe auch Abschnitt 2.1.2). Beispiel: NIS-Nr. 2 Cadmium EG-Index-Nr.: 048-011-00-X Cadmium pyrophor EG-Index-Nr.: 048-002-00-0 Cadmium stabilisiert

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Gefahrenpiktogramme Symbole (Totenkopf, Ausrufezeichen, usw.) zur Kennzeichnung der nach ChemG, GefStoffV und CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Anhang VI Tab. 3 eingestuften Gefahrstoffe (ehemals CLP-Verordnung Anhang VI Tab. 3.1 (neues Recht) und Tab. 3.2 bzw. Richtlinie 67/548/EWG Anhang I (altes Recht)). Durch diese Kennzeichnung wird auf die Hauptgefahren hingewiesen, die bei gebräuchlicher Handhabung und Verwendung von Gefahrstoffen auftreten können.

explodierende Bombe

(GHS01)

Flamme (GHS02)

Flamme über einem Kreis

(GHS03)

Gasflasche

(GHS04)

Ätzwirkung

(GHS05)

Totenkopf mit gekreuzten

Knochen (GHS06)

Ausrufezeichen

(GHS07)

Gesundheitsgefahr

(GHS08)

Umwelt (GHS09)

Gefahrenklassen und -kategorien Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet: 1. Physikalische Gefahren 2 a) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.1 b) Entzündbare Gase 2.2 c) Aerosole 2.3 d) Oxidierende Gase 2.4 e) Gase unter Druck 2.5 f) Entzündbare Flüssigkeiten 2.6 g) Entzündbare Feststoffe 2.7 h) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische 2.8 i) Pyrophore Flüssigkeiten 2.9 j) Pyrophore Feststoffe 2.10 k) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische 2.11 l) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase

entwickeln 2.12

m) Oxidierende Flüssigkeiten 2.13 n) Oxidierende Feststoffe 2.14 o) Organische Peroxide 2.15 p) Korrosiv gegenüber Metallen 2.16 q) Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische 2.17

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2. Gesundheitsgefahren 3 a) Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) 3.1 b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 3.2 c) Schwere Augenschädigung/Augenreizung 3.3 d) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 3.4 e) Keimzellmutagenität 3.5 f) Karzinogenität 3.6 g) Reproduktionstoxizität 3.7 h) Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE) 3.8 i) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) 3.9 j) Aspirationsgefahr 3.10 3. Umweltgefahren 4 a) Gewässergefährdend (akut und langfristig) 4.1 4. Weitere Gefahren 5 a) die Ozonschicht schädigend 5.1

Die Gefahrenklasse gibt die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt wieder. Die Gefahrenkategorie ist eine Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr. Nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind folgende Gefahrenklassen und -kategorien festgelegt: Gefahrenklasse Kodierungen der Gefahrenklassen

und Gefahrenkategorien Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Inst. Expl. Expl. 1.1 Expl. 1.2 Expl. 1.3 Expl. 1.4 Expl. 1.5 Expl. 1.6

Entzündbare Gase Entz. Gas 1A Entz. Gas 1B Entz. Gas 2 Pyr. Gas Chem. inst. Gas A Chem. inst. Gas B

Aerosole Aerosol 1 Aerosol 2 Aerosol 3

Oxidierende Gase Oxid. Gas 1 Gase unter Druck Pressgas1 Entzündbare Flüssigkeiten Entz. Fl. 1

Entz. Fl. 2 Entz. Fl. 3

Entzündbare Feststoffe Entz. Festst. 1 Entz. Festst. 2

Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische Selbstzers. A Selbstzers. B Selbstzers. CD Selbstzers. EF Selbstzers. G

1 Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.

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Gefahrenklasse Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

Pyrophore Flüssigkeiten Pyr. FL. 1 Pyrophore Feststoffe Pyr. Festst. 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische Selbsterh. 1

Selbsterh. 2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Wasserreakt. 1 Wasserreakt. 2 Wasserreakt. 3

Oxidierende Flüssigkeiten Oxid. Fl. 1 Oxid. Fl. 2 Oxid. Fl. 3

Oxidierende Feststoffe Oxid. Festst. 1 Oxid. Festst. 2 Oxid. Festst. 3

Organische Peroxide Org. Perox. A Org. Perox. B Org. Perox. CD Org. Perox. EF Org. Perox. G

Korrosiv gegenüber Metallen Met. korr. 1 Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische Desens. Expl. 1

Desens. Expl. 2 Desens. Expl. 3 Desens. Expl. 4

Akute Toxizität Akut Tox. 1 Akut Tox. 2 Akut Tox. 3 Akut Tox. 4

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Hautätz. 1, 1A, 1B, 1C Hautreiz. 2

Schwere Augenschädigung/Augenreizung Augenschäd. 1 Augenreiz. 2

Sensibilisierung der Atemwege/Haut Sens. Atemw. 1, 1A, 1B Sens. Haut 1, 1A, 1B

Keimzell-Mutagenität Mutag. 1A Mutag. 1B Mutag. 2

Karzinogenität Karz. 1A Karz. 1B Karz. 2

Reproduktionstoxizität Repr. 1A Repr. 1B Repr. 2 Lakt.

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

STOT einm. 1 STOT einm. 2 STOT einm. 3

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

STOT wdh. 1 STOT wdh. 2

Aspirationsgefahr Asp. 1

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Gewässergefährdend akut Aqu. akut 1 Gewässergefährdend langfristig Aqu. chron. 1

Aqu. chron. 2 Aqu. chron. 3 Aqu. chron. 4

Schädigt die Ozonschicht Ozon 1 Den Gefahrenklassen und -kategorien sind folgende Gefahrenpiktogrammen in den genannten Abschnitten der CLP-Verordnung zugeordnet: 1. Teil 1: Physikalische Gefahren 1.1. Symbol: explodierende Bombe (GHS01) Abschnitt 2.1 Instabile explosive Stoffe und Gemische

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4

Abschnitt 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B Abschnitt 2.15 Organische Peroxide, Typen A, B 1.2. Symbol: Flamme (GHS02) Abschnitt 2.2 Entzündbare Gase, Gefahrenkategorien 1A, 1B Abschnitt 2.3 Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2 Abschnitt 2.6 Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Abschnitt 2.7 Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2 Abschnitt 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B, C, D, E, F Abschnitt 2.9 Pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1 Abschnitt 2.10 Pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1 Abschnitt 2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2 Abschnitt 2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase

entwickeln, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Abschnitt 2.15 Organische Peroxide, Typen B, C, D, E, F Abschnitt 2.17 Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2, 3, 4 1.3. Symbol: Flamme über einem Kreis (GHS03) Abschnitt 2.4 Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1 Abschnitt 2.13 Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 Abschnitt 2.14 Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 1.4. Symbol: Gasflasche (GHS04) Abschnitt 2.5 Gase unter Druck: verdichtete Gase, verflüssigte Gase, tiefgekühlt

verflüssigte Gase, gelöste Gase 1.5. Symbol: Ätzwirkung (GHS05) Abschnitt 2.16 Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1 1.6. Für die folgenden Klassen und Kategorien der physikalischen

Gefahren ist kein Piktogramm erforderlich: Abschnitt 2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der

Unterklasse 1.5 Abschnitt 2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der

Unterklasse 1.6 Abschnitt 2.2 Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 2 Abschnitt 2.3 Aerosole, Gefahrenkategorie 3 Abschnitt 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ G Abschnitt 2.15 Organische Peroxide, Typ G

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2. Teil 2: Gesundheitsgefahren 2.1. Symbol: Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06) Abschnitt 3.1 Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, 3 2.2. Symbol: Ätzwirkung (GHS05) Abschnitt 3.2 Hautätzend, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 1C Abschnitt 3.3 Schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1 2.3. Symbol: Ausrufezeichen (GHS07) Abschnitt 3.1 Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4 Abschnitt 3.2 Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 2 Abschnitt 3.3 Augenreizung, Gefahrenkategorie 2 Abschnitt 3.4 Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B Abschnitt 3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkat. 3

Atemwegsreizung narkotisierende Wirkungen

2.4. Symbol: Gesundheitsgefahr (GHS08) Abschnitt 3.4 Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B Abschnitt 3.5 Keimzellmutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2 Abschnitt 3.6 Karzinogenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2 Abschnitt 3.7 Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2 Abschnitt 3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkat. 1, 2 Abschnitt 3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Gefahrenkat. 1, 2 Abschnitt 3.10 Aspirationsgefahr, Gefahrenkategorie 1 2.5. Für die folgenden Kategorien der Gesundheitsgefahren ist kein

Piktogramm erforderlich: Abschnitt 3.7 Reproduktionstoxizität, Wirkungen auf/über Laktation, zusätzliche

Gefahrenkategorie 3. Teil 3: Umweltgefahren 3.1. Symbol: Umwelt (GHS09) Abschnitt 4.1 Gewässergefährdend

- Akut gewässergefährdend: Kategorie Akut 1 - Langfristig gewässergefährdend: Kategorien Chronisch 1, Chronisch 2

Für die folgenden Klassen und Kategorien der Umweltgefahren ist kein Piktogramm erforderlich:

Abschnitt 4.1 Gewässergefährdend - langfristige Wirkung der Kategorien: Chronisch 3, Chronisch 4

4. Teil 4: Weitere Gefahren 4.1 Symbol: Ausrufezeichen (GHS07) Abschnitt 5.1 Die Ozonschicht schädigend, Gefahrenkategorie 1

Signalwort Das Signalwort nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Anhang VI Tab. 3, gibt das Ausmaß der Gefahr an, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen. Dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden: „Gefahr“: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien. „Achtung“: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien.

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Krebserzeugende Stoffe Einstufung krebserzeugender Stoffe auf der Grundlage der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) in 3 Kategorien Kategorie 1 (Karz. 1): Bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen. Ein Stoff wird anhand epidemiologischer und/oder Tierversuchsdaten als karzinogen der Kategorie 1 eingestuft. Die Einstufung eines Stoffes kann weiter wie folgt differenziert werden: Kategorie 1A (Karz. 1A): Kategorie 1A für Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen beim Menschen; Kategorie 1B (Karz. 1B): Kategorie 1B, für Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren. Die Einstufung in Kategorie 1A und 1B beruht auf der Aussagekraft der Nachweise in Verbindung mit zusätzlichen Hinweisen (siehe Abschnitt 3.6.2.21). Diese Nachweise können entweder: - aus epidemiologischen Studien, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der

Exposition von Menschen gegenüber einem Stoff und der Entwicklung von Krebs herstellen (bekanntes Humankarzinogen), oder

- aus Tierversuchen stammen, deren Beweiskraft ausreicht (s. 3.6.2.2.41), eine karzinogene Wirkung beim Tier (wahrscheinliches Humankarzinogen) nachzuweisen.

Darüber hinaus kann es im Einzelfall aufgrund einer wissenschaftlichen Beurteilung gerechtfertigt sein, eine Entscheidung über die wahrscheinliche karzinogene Wirkung beim Menschen auf Untersuchungen zu stützen, die nur begrenzte Nachweise auf eine karzinogene Wirkung beim Menschen in Verbindung mit begrenzten Nachweisen bei Versuchstieren ergaben. Kategorie 2 (Karz. 2): Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen Die Einstufung eines Stoffes in Kategorie 2 erfolgt aufgrund von Nachweisen aus Studien an Mensch und/oder Tier, die jedoch nicht hinreichend genug für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 1A oder 1B sind, anhand der Aussagekraft der Nachweise und zusätzlicher Hinweise (siehe Abschnitt 3.6.2.21). Solche Nachweise können entweder aus Studien beim Menschen, die einen Verdacht auf karzinogene Wirkung (s. 3.6.2.2.41) begründen, oder aus Tierstudien, die einen Verdacht auf karzinogene Wirkungen ergeben, stammen.

1 in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

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Erbgutverändernde Stoffe Einstufung erbgutverändernder Stoffe auf der Grundlage der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) in 3 Kategorien Kategorie 1 (Mutag. 1): Stoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen verursachen oder die so angesehen werden sollten, als wenn sie vererbbare Mutationen an menschlichen Keimzellen auslösen. Stoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen. Kategorie 1A (Mutag. 1A): Die Einstufung in die Kategorie 1A beruht auf positiven Befunden aus epidemiologischen Studien an Menschen. Stoffe, die so angesehen werden sollten, als wenn sie vererbbare Mutationen an menschlichen Keimzellen auslösen. Kategorie 1B (Mutag. 1B): Die Einstufung in Kategorie 1B beruht auf positiven Befunden: - von In-vivo-Prüfungen auf vererbbare Keimzellmutagenität bei Säugern oder - von In-vivo Mutagenitätsprüfungen an Somazellen von Säugern in Verbindung mit Hinweisen darauf, dass der Stoff das Potenzial hat, an Keimzellen Mutationen zu

verursachen. Diese unterstützenden Nachweise können sich beispielsweise aus in vivo Mutagenitäts-/Genotoxizitäts-Prüfungen an Keimzellen ergeben oder aus dem Aufzeigen der Fähigkeit des Stoffes oder seines/er Metaboliten mit dem genetischen Material von Keimzellen zu interagieren, oder

- Befunden von Prüfungen, die mutagene Wirkungen an Keimzellen von Menschen zeigen, allerdings ohne Nachweis der Weitergabe an die Nachkommen; dazu gehört beispielsweise eine Zunahme der Aneuploidierate in Spermien exponierter Personen.

Kategorie 2 (Mutag. 2): Stoffe, die für Menschen bedenklich sind, weil sie möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können. Einstufungen in Kategorie 2 beruhen auf: - positiven Befunden bei Versuchen an Säugern und/oder in manchen Fällen aus In-vitro-

Versuchen, die erhalten wurden aus: - In-vivo-Mutagenitätsprüfungen an Somazellen von Säugern oder - anderen In-vivo-Genotoxizitätsprüfungen an Somazellen, die durch positive Befunde aus In-vitro Mutagenitäts-Prüfungen gestützt werden.

Hinweis: Stoffe mit positiven Befunden aus In-vitro Mutagenitäts-Prüfungen bei Säugern, die zudem eine chemische Struktur-Wirkungs-Beziehung zu bekannten Keimzellmutagenen aufweisen, sind auf eine Einstufung als Keimzellmutagen der Kategorie 2 zu prüfen.

Fortpflanzungsgefährdende Stoffe Einstufung fortpflanzungsgefährdender Stoffe auf der Grundlage der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) in 3 Kategorien Kategorie 1 (Repr. 1): Bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff Stoffe werden dann als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 eingestuft, wenn sie beim Menschen bekanntermaßen die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder die Entwicklung beeinträchtigen oder wenn Befunde aus Tierstudien, möglichst ergänzt durch weitere Informationen, vorliegen, die die deutliche Annahme erlauben, dass der Stoff die Fähigkeit hat, die menschliche Fortpflanzung beeinträchtigen zu können. Die Einstufung eines Stoffes wird weiter danach differenziert, ob die Einstufung überwiegend aufgrund von Befunden beim Menschen (Kategorie 1A) oder bei Tieren (Kategorie 1B) erfolgt. Kategorie 1A (Repr. 1A):

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Bekanntermaßen reproduktionstoxischer Stoff Die Einstufung eines Stoffes in die Kategorie 1A beruht weitgehend auf Befunden vom Menschen. Kategorie 1B (Repr. 1B): Wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff Die Einstufung eines Stoffes in die Kategorie 1B beruht weitgehend auf Daten aus Tierstudien. Solche Daten müssen deutliche Nachweise für eine Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung bei Fehlen anderer toxischer Wirkungen ergeben; falls sie zusammen mit anderen toxischen Wirkungen auftreten, darf die Beeinträchtigung der Fortpflanzung nicht als sekundäre unspezifische Folge anderer toxischer Wirkungen gelten. Liegen jedoch Informationen zum Wirkmechanismus vor, die die Relevanz der Wirkungen beim Menschen in Frage stellen, kann die Einstufung in Kategorie 2 geeigneter erscheinen. Kategorie 2 (Repr. 2): Vermutlich reproduktionstoxischer Stoff Stoffe werden dann als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft, wenn (eventuell durch weitere Informationen ergänzte) Befunde beim Menschen oder bei Versuchstieren vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung nachweisen, diese Nachweise aber nicht stichhaltig genug für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 1 sind. Falls Mängel der Studie die Stichhaltigkeit der Nachweise mindern, könnte eine Einstufung in die Kategorie 2 geeigneter sein. Solche Wirkungen müssen bei Fehlen anderer toxischer Wirkungen beobachtet worden sein; treten sie aber zusammen mit anderen toxischen Wirkungen auf, darf die Beeinträchtigung der Fortpflanzung nicht als sekundäre unspezifische Folge anderer toxischer Wirkungen gelten. Kategorie Lactation (Lact.): Gefahrenkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation Wirkungen auf oder über die Laktation werden einer eigenen Gefahrenkategorie ohne weitere Unterteilung zugeordnet. Es ist unstrittig, dass es für viele Stoffe keine Informationen über ihr Potenzial zur Schädigung der Nachkommen über die Laktation gibt. Stoffe, die von Frauen aufgenommen werden und nachweislich auf die Laktation wirken oder die (einschließlich ihrer Stoffwechselprodukte) in solchen Mengen in der Muttermilch enthalten sein können, dass sie für die Gesundheit eines gestillten Kindes bedenklich sind, müssen eine Einstufung und Kennzeichnung erhalten, aus der diese für gestillte Säuglinge gefährliche Eigenschaft hervorgeht. Diese Einstufung kann auf folgender Grundlage erfolgen: a) Befunde beim Menschen, die auf eine Gefahr für Säuglinge während der Stillzeit

hinweisen, und/oder b) Ergebnisse tierexperimenteller Studien über eine oder zwei Generationen, die deutliche

Nachweise für eine Schädigung der Nachkommen infolge Aufnahme des Stoffes über die Muttermilch oder für eine Verschlechterung der Milchqualität ergeben, und/oder

c) Absorptions-, Stoffwechsel-, Verteilungs- und Ausscheidungsstudien, die nahelegen, dass der Stoff in möglicherweise toxischen Mengen in der Muttermilch vorhanden ist.

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Akut toxische Stoffe Ausdruck der unmittelbar einsetzenden schädigenden Wirkung nach einmaliger oder kurzzeitiger Exposition; die Schwere der Schädigung ist konzentrationsabhängig. Bei Tierversuchen wird darunter z.B. die Toxizität nach einmaliger oraler Verabreichung oder nach inhalativer Belastung über wenige (meist vier) Stunden und Nachbeobachtung über einige Tage verstanden. Einstufung akut toxischer Stoffe auf der Grundlage der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) in 4 Kategorien Akute Toxizität bedeutet schwerwiegende schädliche Wirkungen auf die Gesundheit (d. h. Letalität), die nach einer einmaligen oder kurzfristigen oralen, dermalen oder inhalativen Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftreten. Die bevorzugte Tierart für Prüfungen zur Beurteilung der akuten Toxizität bei oraler und inhalativer Exposition ist die Ratte, bei der Beurteilung der akuten dermalen Toxizität ist es die Ratte oder das Kaninchen. Liegen von mehreren Tierarten Versuchsdaten zur akuten Toxizität vor, dann ist mittels wissenschaftlichen Sachverstandes der angemessenste LD50-Wert aus den gültigen, ordnungsgemäß durchgeführten Prüfungen auszuwählen. Stoffe können nach ihrer akuten Toxizität bei oraler, dermaler oder inhalativer Exposition gemäß den numerischen Ausschlusskriterien der folgenden Tabelle einer von vier Gefahrenkategorien zugeordnet werden. Die akute Toxizität wird als (approximativer) LD50- (oral, dermal), als (approximativer) LC50-Wert (inhalativ) oder als Schätzwert Akuter Toxizität (acute toxicity estimates - ATE) ausgedrückt. Während einige In-vivo-Verfahren die LD50-/LC50-Werte direkt bestimmen, berücksichtigen andere neuere In-vivo-Verfahren (die z. B. weniger Tiere verwenden) andere Indikatoren für die akute Toxizität, wie z. B. signifikante klinische Anzeichen von Toxizität, die als Referenz für die Zuordnung der Gefahrenkategorie dienen. Im Anschluss an die Tabelle finden sich genauere Erläuterungen. Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) und Kriterien für Gefahrenkategorien akuter Toxizität Expositionsweg Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 oral (mg/kg KG) (s. Hinweise a, b)

ATE ≤ 5 5 < ATE ≤ 50 50 < ATE ≤ 300 300 < ATE ≤ 2000

dermal (mg/kg KG) (s. Hinweise a, b)

ATE ≤ 50 50 < ATE ≤ 200 200 < ATE ≤ 1000 1000 < ATE ≤ 2000

Gase (ppmV) (s. Hinweise a, b, c)

ATE ≤ 100 100 < ATE ≤ 500 500 < ATE ≤ 2500 2500 < ATE ≤ 20000

Dämpfe (mg/l) (s. Hinweise a, b, c, d)

ATE ≤ 0,5 0,5 < ATE ≤ 2,0 2,0 < ATE ≤ 10,0 10,0 < ATE ≤ 20,0

Stäube u. Nebel (mg/l) (s. Hinweise a, b, c) ATE ≤ 0,05 0,05 < ATE ≤ 0,5 0,5 < ATE ≤ 1,0 1,0 < ATE ≤ 5,0

Hinweise zur Tabelle: Hinweis a: Den Schätzwert Akuter Toxizität (ATE) zur Einstufung eines Stoffes erhält man durch Verwendung der LD50-/LC50-Werte falls verfügbar.

Hinweis b: Den Schätzwert Akute Toxizität (ATE) zur Einstufung eines Stoffes in einem Gemisch erhält man durch Verwendung: − der LD50-/LC50-Werte, falls verfügbar, − des entsprechenden Umrechnungswerts (s. Tab. unten), der sich auf die Ergebnisse einer

Dosisbereichsprüfung bezieht, oder

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− des entsprechenden Umrechnungswerts (s. Tab. unten), der sich auf eine Einstufungskategorie bezieht.

Hinweis c: Die in der Tabelle verwendeten Bereiche der Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) bei Inhalationstoxizität beruhen auf einer vierstündigen Exposition. Vorliegende Daten über die Inhalationstoxizität, die aus einer einstündigen Exposition gewonnen wurden, lassen sich umrechnen, indem man sie bei Gasen und Dämpfen durch den Faktor 2, bei Stäuben und Nebeln durch den Faktor 4 teilt.

Hinweis d: Bei manchen Stoffen besteht die Prüfatmosphäre nicht nur aus einem Dampf, sondern aus einer Mischung aus flüssigen und gasförmigen Phasen. Bei anderen Stoffen kann die Prüfatmosphäre aus einem nahezu gasförmigen Dampf bestehen. In diesen Fällen wird wie folgt nach ppmV-Werten eingestuft: Kategorie 1 (100 ppmV), Kategorie 2 (500 ppmV), Kategorie 3 (2 500 ppmV), Kategorie 4 (20 000 ppmV). Die Begriffe „Staub“, „Nebel“ und „Dampf“ sind wie folgt definiert: − Staub: in einem Gas (in der Regel in Luft) schwebende feste Teilchen eines Stoffes oder

Gemisches; − Nebel: in einem Gas (in der Regel in Luft) schwebende flüssige Tröpfchen eines Stoffes

oder Gemisches; − Dampf: die gasförmige Phase eines Stoffes oder Gemisches, die aus der flüssigen oder

festen Phase hervorgegangen ist. Staub entsteht normalerweise durch mechanische Vorgänge. Nebel bildet sich in der Regel durch Kondensation übersättigter Dämpfe oder durch physikalische Scherung von Flüssigkeiten. Stäube und Nebel weisen normalerweise Teilchengrößen zwischen knapp 1 und rund 100 µm auf. Umrechnungswerte der im Versuch ermittelten akuten Toxizitätsbereiche (oder der Gefahrenkategorien akuter Toxizität) zur Verwendung in den Formeln für die Einstufung von Gemischen: Expositionsweg Einstufungskategorie oder im Versuch

ermittelter Bereich der ATE Umrechnungswert der

akuten Toxizität1)

oral (mg/kg KG)

0 < Kategorie 1 ≤ 5 5 < Kategorie 2 ≤ 50

50 < Kategorie 3 ≤ 300 300 < Kategorie 4 ≤ 2000

0,5 5 100 500

dermal (mg/kg KG)

0 < Kategorie 1 ≤ 50 50 < Kategorie 2 ≤ 200

200 < Kategorie 3 ≤ 1000 1000 < Kategorie 4 ≤ 2000

5 50 300 1100

Gase (ppmV)

0 < Kategorie 1 ≤ 100 100 < Kategorie 2 ≤ 500 500 < Kategorie 3 ≤ 2500

2500 < Kategorie 4 ≤ 20000

10 100 700 4500

Dämpfe (mg/l)

0 < Kategorie 1 ≤ 0,5 0,5 < Kategorie 2 ≤ 2,0 2,0 < Kategorie 3 ≤ 10,0

10,0 < Kategorie 4 ≤ 20,0

0,05 0,5 3 11

Stäube/Nebel (mg/l)

0 < Kategorie 1 ≤ 0,05 0,05 < Kategorie 2 ≤ 0,5 0,5 < Kategorie 3 ≤ 1,0 1,0 < Kategorie 4 ≤ 5,0

0,005 0,05 0,5 1,5

1 Diese Werte sind für die Berechnung der ATE zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Bestandteile gedacht und stellen keine Prüfergebnisse dar.

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Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Toxizität Eine Zielorgan-Toxizität (STOT, specific target organ toxicity) kann nach einmaliger oder nach wiederholter Exposition auftreten. Zur spezifischen Zielorgan-Toxizität gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht ausdrücklich in den Abschnitten 3.1 bis 3.7 und 3.10 der CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/2008 behandelt werden (siehe dazu auch Abschnitt 3.8.1.6 der CLP-Verordnung). Dazu gehören die akute Toxizität (3.1), Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (3.2), schwere Augenschädigung/Augenreizung (3.3), Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (3.4), Keimzellmutagenität (3.5), Karzinogenität (3.6), Reproduktionstoxizität (3.7) und die Aspirationsgefahr (3.10). Zu diesen durch einmalige oder wiederholte Exposition verursachten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit gehören konsistente und erkennbare toxische Wirkungen beim Menschen oder - für die menschliche Gesundheit relevante - toxikologisch eindeutige Veränderungen bei Versuchstieren, die die Funktion oder Morphologie eines Gewebes / Organs beeinträchtigt oder ernstzunehmende Veränderungen der Biochemie oder Hämatologie des Organismus hervorgerufen haben. Bei der Beurteilung sind nicht nur eindeutige Veränderungen in einem einzigen Organ oder biologischen System zu berücksichtigen, sondern auch allgemeine Veränderungen geringerer Schwere in mehreren Organen. Es ist zu versuchen, das Hauptzielorgan der toxischen Wirkung zu ermitteln und eine entsprechende Einstufung vorzunehmen, etwa als Hepatotoxin oder Neurotoxin. Die Daten sind sorgfältig zu bewerten und es sind möglichst keine Nebenwirkungen einzubeziehen (Hepatotoxine können sekundäre Wirkungen im Nerven- oder Verdauungssystem hervorrufen). Eine spezifische Zielorgan-Toxizität kann über sämtliche beim Menschen relevanten Expositionswege auftreten, d. h. hauptsächlich oral, dermal oder nach Inhalation. Eine Einstufung bedeutet, dass der Stoff oder das Gemisch eine spezifische Zielorgan-Toxizität besitzt und damit die Gesundheit von exponierten Personen beeinträchtigt werden kann.

Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Einstufung von Stoffen mit spezifischer Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition auf der Grundlage der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) in 3 Kategorien Die spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), d.h. die spezifische nichtletale toxische Wirkung auf Zielorgane, die nach einer einmaligen Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftritt, wird in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1 (STOT einm. 1): Stoffe, die beim Menschen eindeutig toxisch wirken oder von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien anzunehmen ist, dass sie beim Menschen nach einmaliger Exposition eindeutig toxisch wirken können. Als zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1 werden Stoffe auf folgender Grundlage eingestuft: a) zuverlässige und hochwertige Nachweise beim Menschen, aus Fallstudien oder aus

epidemiologischen Studien oder

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b) Beobachtungen eindeutiger und/oder schwerer toxischer Wirkungen aus geeigneten tierexperimentellen Studien, die für die menschliche Gesundheit relevant sind, bei generell niedrigen Expositionskonzentrationen. Leitwerte für Dosis-/Konzentrations-richtwerte, die im Rahmen der Ermittlung der Beweiskraft zu verwenden sind, sind in Abschnitt 3.8.2.1.91 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben.

Kategorie 2 (STOT einm. 2): Stoffe, von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien angenommen werden kann, dass sie sich bei einmaliger Exposition schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken können. Als zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 2 werden Stoffe auf der Grundlage von Beobachtungen im Rahmen geeigneter tierexperimenteller Studien eingestuft, bei denen es zu eindeutigen toxischen Wirkungen mit Relevanz für die menschliche Gesundheit bei allgemein moderaten Expositionskonzen-trationen kam. Richtwerte für Dosis/Konzentration als Hilfe für die Einstufung werden in Abschnitt 3.8.2.1.91 angegeben. In Ausnahmefällen können auch Erfahrungen beim Menschen für eine Einstufung in die Kategorie 2 verwendet werden (siehe Abschnitt 3.8.2.1.91). Kategorie 3 (STOT einm. 3): Reversible Wirkungen auf Zielorgane Unter diese Kategorie fallen nur narkotisierende Wirkungen und Atemwegsreizungen. Dabei handelt es sich um Wirkungen auf Zielorgane, bei denen ein Stoff die obigen Kriterien für eine Einstufung in die Kategorien 1 oder 2 nicht erfüllt. Dieses sind Wirkungen, die die menschlichen Körperfunktionen nach der Exposition vorübergehend beeinträchtigen und von denen sich der Mensch in einem angemessenen Zeitraum erholt, ohne dass eine nennenswerte strukturelle oder funktionelle Beeinträchtigung zurückbleibt. Stoffe mit diesen Wirkungen werden gemäß den Kriterien für die Reizung der Atemwege in Abschnitt 3.8.2.21

gesondert eingestuft.

Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Einstufung von Stoffen mit spezifischer Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition auf der Grundlage der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) in 2 Kategorien Die Einstufung von Stoffen als spezifisch zielorgantoxisch nach wiederholter Exposition erfolgt mit Hilfe der Beurteilung durch Experten auf der Grundlage der Ermittlung der Beweiskraft aller verfügbaren Daten, einschließlich der Verwendung empfohlener Richtwerte, die die Expositionsdauer und die Dosis/Konzentration berücksichtigen, die der/den Wirkung/-en zugrunde liegen (siehe Abschnitt 3.9.2.91); derartige Stoffe werden je nach Art und Schwere der beobachteten Wirkung/-en einer von zwei Kategorien zugeordnet. Die spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), d.h. die spezifische toxische Wirkung auf Zielorgane, die nach wiederholter Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt, wird in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1 (STOT wdh. 1): Stoffe, die beim Menschen eindeutig toxisch wirken oder von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien anzunehmen ist, dass sie beim Menschen nach wiederholter Exposition eindeutig toxisch wirken können. Als zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 werden Stoffe auf folgender Grundlage eingestuft: - zuverlässige und hochwertige Nachweise aus Fallstudien oder aus epidemiologischen

Studien oder

1 in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

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- Beobachtung aus geeigneten tierexperimentellen Studien von eindeutigen und/oder schwerwiegenden toxischen Wirkungen, die für die menschliche Gesundheit relevant sind, bei generell niedrigen Expositionskonzentrationen. Richtwerte für Dosis/Konzentration zur Verwendung in der Ermittlung der Beweiskraft werden in Abschnitt 3.9.2.91 angegeben.

Kategorie 2 (STOT wdh. 2): Stoffe, von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien angenommen werden kann, dass sie sich bei wiederholter Exposition schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirken können. Als zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 2 werden Stoffe auf der Grundlage von Beobachtungen im Rahmen geeigneter tierexperimenteller Studien eingestuft, bei denen es zu eindeutigen toxischen Wirkungen mit Relevanz für die menschliche Gesundheit bei allgemein moderaten Expositionskonzentrationen kam. Leitwerte für Dosis/Konzentration als Hilfe für die Einstufung werden in Abschnitt 3.9.2.91

angegeben. In Ausnahmefällen können auch Erfahrungen beim Menschen für eine Einstufung in die Kategorie 2 verwendet werden (siehe Abschnitt 3.9.2.61).

Sensibilisierende Stoffe Sensibilisierend wirken Arbeitsstoffe, die Überempfindlichkeitsreaktionen an der Haut (z.B. Kontaktekzem, Urtikaria) und den Schleimhäuten besonders im Bereich des Atemtraktes (z.B. Rhinitis, Asthma) auslösen können. Diese Stoffe werden besonders gekennzeichnet: Einstufung sensibilisierender Stoffe nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) Sensibilisierung der Atemwege: eine Überempfindlichkeit der Atemwege nach dem Einatmen eines Stoffes oder Gemisches. Sensibilisierung der Haut: eine allergische Reaktion, die nach einem Hautkontakt mit einem Stoff oder einem Gemisch auftritt. Gefahrenkategorien und Gefahrenunterkategorien für Inhalationsallergene Kategorie 1 (sens. atemw. 1): Falls die Daten für die Einstufung von Stoffen in Unterkategorien nicht ausreichend sind, sind diese nach folgenden Kriterien als Inhalationsallergene (Kategorie 1) einzustufen: a) aufgrund von Nachweisen beim Menschen, dass der Stoff eine spezifische Überempfind-

lichkeit der Atemwege verursachen kann, und/oder b) aufgrund positiver Befunde aus einem geeigneten Tierversuch. Unterkategorie 1A (sens. atemw. 1A): Starkes Inhalationsallergen Stoffe, bei denen es besonders häufig zu einem Auftreten beim Menschen kommt oder bei denen das Auftreten einer hohen Sensibilisierungsrate beim Menschen aufgrund von Tierversuchen oder anderen Versuchen wahrscheinlich ist2. Auch die Schwere der Reaktion kann berücksichtigt werden. Unterkategorie 1B (sens. atemw. 1B): Sonstiges Inhalationsallergen Stoffe, bei denen es mit geringer oder mäßiger Häufigkeit zu einem Auftreten beim Menschen kommt oder bei denen aufgrund von Tierversuchen oder anderen Versuchen das Auftreten einer niedrigen bis mäßigen Sensibilisierungsrate beim Menschen wahrscheinlich ist2. Auch die Schwere der Reaktion kann berücksichtigt werden. 1 in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 2 Zum heutigen Zeitpunkt ist noch kein etabliertes und validiertes Tiermodell für die Prüfung der Überempfindlichkeit der

Atemwege verfügbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beurteilung der Beweiskraft von aus Tierstudien stammenden Daten wertvolle Informationen liefern.

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Gefahrenkategorien und Gefahrenunterkategorien für Hautallergene Kategorie 1 (sens. Haut 1): Falls die Daten für die Einstufung von Stoffen in Unterkategorien nicht ausreichend sind, sind diese nach folgenden Kriterien als Hautallergene (Kategorie 1) einzustufen: a) aufgrund von Nachweisen beim Menschen, dass der Stoff bei einer erheblichen Anzahl

von Personen eine Sensibilisierung durch Hautkontakt verursachen kann oder b) aufgrund positiver Befunde aus einem geeigneten Tierversuch (siehe dazu die spezi-

fischen Kriterien in Abschnitt 3.4.2.2.4.1 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Unterkategorie 1 (sens. Haut 1A): Starkes Hautallergen Es ist davon auszugehen, dass Stoffe, bei denen es sehr häufig zu einem Auftreten beim Menschen kommt und/oder bei denen eine hohe Sensibilisierungsstärke beim Tier zu beobachten ist, beim Menschen eine erhebliche Sensibilisierung auslösen können. Auch die Schwere der Reaktion kann berücksichtigt werden. Unterkategorie 1 (sens. Haut 1B): Sonstiges Hautallergen Es ist davon auszugehen, dass Stoffe, bei denen es mit geringer bis mäßiger Häufigkeit zu einem Auftreten beim Menschen kommt und/oder bei denen eine geringe bis mäßige Sensibilisierungsstärke beim Tier zu beobachten ist, beim Menschen eine Sensibilisierung auslösen können. Auch die Schwere der Reaktion kann berücksichtigt werden

Stoffe mit Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Ätzwirkung auf die Haut: das Erzeugen einer irreversiblen Hautschädigung, d. h. einer offensichtlichen, durch die Epidermis bis in die Dermis reichenden Nekrose, die nach Exposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch auftritt. Hautreizung: das Erzeugen einer reversiblen Hautschädigung, die nach Exposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch auftritt. Einstufung von Stoffen mit Ätz-/Reizwirkung auf die Haut nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) Ätzwirkung auf die Haut Ein Stoff wird aufgrund der Ergebnisse von Tierversuchen als ätzend eingestuft. Ein Stoff gilt als ätzend, wenn er nach einer Exposition von höchstens 4 Stunden bei mindestens einem getesteten Tier das Hautgewebe zerstört, d. h. eine deutliche, bis in die Dermis reichende Nekrose der Epidermis verursacht hat. Die Kategorie hautätzend wird in 3 Unterkategorien 1A, 1B und 1C unterteilt. Ätzende Stoffe sind in die Kategorie 1 einzustufen, wenn die Daten für die Einstufung in eine Unterkategorie nicht ausreichen. Bei ausreichender Datenlage werden Stoffe in eine der drei Unterkategorien 1A, 1B oder 1C eingestuft. Kategorie 1 (Hautätz. 1): Nach Exposition von ≤ 4 Stunden Zerstörung des Hautgewebes bei mindestens einem getesteten Tier, d. h. deutliche, bis in die Dermis reichende Nekrose der Epidermis. (Zu den Voraussetzungen für die Verwendung von Kategorie 1 siehe oben). Unterkategorie 1A (Hautätz. 1A): Nach Exposition von ≤ 3 Minuten Ätzwirkung bei mindestens einem getesteten Tier während einer Beobachtungszeit von < 1 Stunde.

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Unterkategorie 1B (Hautätz. 1B): Nach Exposition > 3 Minuten und ≤ 1 Stunde Ätzwirkung bei mindestens einem getesteten Tier während einer Beobachtungszeit von < 14 Tagen. Unterkategorie 1C (Hautätz. 1C): Nach Exposition von > 1 und ≤ 4 Stunden Ätzwirkung bei mindestens einem getesteten Tier während einer Beobachtungszeit von ≤ 14 Tagen. Hautreizung Ein Stoff gilt als hautreizend, wenn er bei Applikation für eine Dauer von höchstens 4 Stunden eine reversible Hautschädigung verursacht. Das Hauptkriterium für die Kategorie Reizwirkung besteht darin, dass bei mindestens 2 von 3 getesteten Tieren ein Mittelwert von > 2,3 und < 4,0 auftritt. Für die Hautreizung gibt es nur eine einzige Kategorie (Kategorie 2)1: Kategorie 2 (hautreizend): (1) Mittelwert von > 2,3 und < 4,0 für die Rötung/Schorfbildung oder für das Auftreten von

Ödemen bei mindestens 2 von 3 getesteten Tieren nach dem Grad der Reizung bei 24, 48 und 72 Stunden nach Entfernen des Läppchens oder bei verzögerter Reaktion nach dem Grad der Reizung an 3 aufeinander folgenden Tagen nach Einsetzen der Hautreaktion oder

(2) Entzündung, die bei mindestens 2 Tieren bis zum Ende des Beobachtungszeitraums (in der Regel 14 Tage) andauert, wobei insbesondere (begrenzter) Haarausfall, Hyperkeratose, Hyperplasie und Schuppenbildung zu berücksichtigen sind.

(3) Manchmal können die Reaktionen der Tiere ausgesprochen unterschiedlich ausfallen, so dass ein einzelnes Tier zwar eine eindeutig positive, aber doch schwächere Reaktion auf die chemische Exposition zeigt, als in den vorstehenden Kriterien beschrieben.

Augenschädigende/Augenreizende Stoffe Schwere Augenschädigung: das Erzeugen von Gewebeschäden im Auge oder schwerwiegende Verschlechterungen des Sehvermögens nach Exposition des Auges gegenüber einem Stoff oder Gemisch, die nicht vollständig reversibel sind. Augenreizung: das Erzeugen von Veränderungen am Auge nach Exposition des Auges gegenüber einem Stoff oder Gemisch, die vollständig reversibel sind. Einstufung augenschädigender/augenreizender Stoffe nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) in 2 Kategorien Kategorie 1 - Schwere Augenschädigung (Augenschäd. 1): Stoffe, bei denen ein Potenzial für eine schwere Schädigung der Augen besteht. Der Stoff erzeugt: a) bei mindestens einem Tier Wirkungen auf die Horn-, Regenbogen- oder Bindehaut, bei

denen nicht mit einer Rückbildung zu rechnen ist oder die sich in einer Beobachtungszeit von normalerweise 21 Tagen nicht vollständig zurückgebildet haben, und/oder

b) bei mindestens 2 von 3 Versuchstieren eine positive Reaktion in Form: - einer Hornhauttrübung des Grades ≥ 3 und/oder - einer Iritis des Grades > 1,5,

berechnet als Mittelwerte bei Befundung nach 24, 48 und 72 Stunden nach Einbringen des Prüfmaterials.

1 Die Kriterien für eine Bewertung der Schwere von Reaktionen gelten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 440/2008

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Kategorie 2 - Augenreizung (Augenreiz. 2)1: Stoffe, bei denen ein Potenzial für eine reversible Reizung der Augen besteht. Stoffe mit einer positiven Reaktion bei mindestens 2 von 3 Versuchstieren in Form: a) einer Hornhauttrübung des Grades ≥ 1 und/oder b) einer Iritis des Grades ≥ 1 und/oder c) einer Bindehautrötung des Grades ≥ 2 und/oder d) eines Bindehautödems (Chemosis) des Grades ≥ 2, berechnet als Mittelwerte bei Befundung nach 24, 48 und 72 Stunden nach Aufbringen des Prüfmaterials, die sich innerhalb einer Beobachtungszeit von normalerweise 21 Tagen vollständig zurückbilden. Für Stoffe, die das Potenzial für eine schwere Augenschädigung aufweisen, wird eine einzige Gefahrenkategorie (Kategorie 1) festgelegt. Als Kriterien für diese Gefahrenkategorie gelten die oben aufgeführten Beobachtungen. Diese Beobachtungen umfassen Tiere mit Hornhautschäden des Grades 4 und andere schwere, zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Versuchs beobachtete Reaktionen (z. B. Hornhautzerstörung) sowie Tiere mit dauerhafter Hornhauttrübung, Verfärbung der Hornhaut durch einen Farbstoff, Anhaften, Pannus und Beeinträchtigungen der Funktion der Regenbogenhaut oder andere Wirkungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang gelten jene Verletzungen als dauerhaft, die sich in einem Beobachtungszeitraum von in der Regel 21 Tagen nicht vollständig zurückbilden. Die Gefahreneinstufung in Kategorie 1 gilt auch für Stoffe, die den Kriterien einer Hornhauttrübung des Grades ≥ 3 oder einer Iritis des Grades > 1,5 bei mindestens 2 von 3 getesteten Tieren entsprechen, da derartige schwere Verletzungen in einer Beobachtungszeit von 21 Tagen normalerweise nicht reversibel sind.

Aspirationstoxische Stoffe Aspiration bezeichnet das Eindringen eines flüssigen oder festen Stoffes oder Gemisches direkt über die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt. Aspirationsgefahr: schwerwiegende akute Wirkungen, etwa durch Chemikalien hervorgerufene Pneumonie, Lungenschädigungen oder Tod nach Aspiration eines Stoffes oder Gemisches. Die Aspiration setzt mit dem Einatmen während eines Atemzugs ein, wobei sich der Fremdkörper oder -stoff an der Schnittstelle des oberen Atemtrakts und des Verdauungstrakts im Rachen-Kehlkopf-Raum befindet. Die Aspiration eines Stoffes oder Gemisches kann bei Erbrechen nach Aufnahme durch Verschlucken erfolgen. Dies wirkt sich auf die Kennzeichnung aus, insbesondere wenn aufgrund akuter Toxizität ein Sicherheitshinweis empfohlen wird, nach Verschlucken Erbrechen herbeizuführen. Stellt der Stoff/das Gemisch jedoch auch eine Gefahr durch Aspiration dar, muss von der Empfehlung, Erbrechen herbeizuführen, abgesehen werden. Bei Auswertung der medizinischen Fachliteratur zur Aspiration von Chemikalien ergab sich, dass einige Kohlenwasserstoffe (Erdöl-Destillationsprodukte) und bestimmte chlorierte Kohlenwasserstoffe erwiesenermaßen eine Aspirationsgefahr für den Menschen darstellen.

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Einstufung aspirationstoxischer Stoffe auf der Grundlage der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) Kategorie 1 (Asp. 1): Stoffe, die bekanntlich eine Aspirationsgefahr für den Menschen darstellen oder als solche anzusehen sind. Ein Stoff wird in die Kategorie 1 eingestuft: a) auf der Grundlage zuverlässiger und hochwertiger Erfahrungen beim Menschen oder b) wenn es sich um einen Kohlenwasserstoff mit einer bei 40°C gemessenen kinematischen

Viskosität von maximal 20,5 mm²/s handelt. Hinweise: Zu den Stoffen der Kategorie 1 gehören unter anderem bestimmte Kohlenwasserstoffe, Terpentin und Pinienöl. Obwohl die Definition der Aspiration auch das Eindringen von festen Stoffen in den Atemtrakt einschließt, ist die Einstufung in Kategorie 1 nach Buchstabe b nur für flüssige Stoffe und Gemische bestimmt. Einstufung von Aerosolen/Nebeln Stoffe oder Gemische (Produkte) in Form von Aerosolen und Nebeln werden in der Regel in Druckbehältern, Sprühpistolen oder Sprühpumpen abgegeben. Ausschlaggebend für die Einstufung dieser Produkte ist, ob sich die Produktpartikel im Mund aneinanderlagern und dann aspiriert werden können. Ist der Nebel oder das Aerosol aus einem Druckbehälter fein, kommt es nicht zu einer Aneinanderlagerung der Partikel. Wird das Produkt jedoch in einem Strahl aus einem Druckbehälter abgegeben, können sich die Partikel aneinanderlagern und dann aspiriert werden. Normalerweise sind die Partikel des durch Sprühpistolen und Sprühpumpen erzeugten Nebels groß, so dass eine Aneinanderlagerung und anschließende Aspiration möglich ist. Lässt sich der Pumpmechanismus entfernen und kann der Inhalt verschluckt werden so ist eine Einstufung des in dem Produkt enthaltenen Stoffes oder Gemisches in Betracht zu ziehen.

H-Sätze Gefahrenhinweise, die nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Anhang VI Tab. 3) vergeben werden. Sie beschreiben die Art und ggf. den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr. Die H-Sätze (Hazard statements) entsprechen den bisherigen R-Sätzen der Richtlinie 67/548 EWG. Sie werden codiert mit dem Buchstaben „H“ und einer dreistelligen Zahl. Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren H200 Instabil, explosiv. H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. H206 Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn

das Desensibilisierungsmittel reduziert wird. H207 Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das

Desensibilisierungsmittel reduziert wird. H208 Gefahr durch Feuer; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel

reduziert wird. H220 Extrem entzündbares Gas. H221 Entzündbares Gas. H222 Extrem entzündbares Aerosol. H223 Entzündbares Aerosol.

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H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H228 Entzündbarer Feststoff. H229 Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. H230 Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren. H231 Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur

explosionsartig reagieren. H232 Kann sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden. H240 Erwärmung kann Explosion verursachen. H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. H242 Erwärmung kann Brand verursachen. H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden

können. H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. H281 Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen. H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. H301 Giftig bei Verschlucken. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. H311 Giftig bei Hautkontakt. H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. H315 Verursacht Hautreizungen. H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H319 Verursacht schwere Augenreizung. H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H331 Giftig bei Einatmen. H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden

verursachen. H335 Kann die Atemwege reizen. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H340 Kann genetische Defekte verursachen [Expositionsweg angeben, sofern schlüssig

belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht]. H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen [Expositionsweg angeben, sofern

schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht]. H350 Kann Krebs erzeugen [Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese

Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht]. H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen [Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist,

dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht]. H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen [konkrete

Wirkung angeben, sofern bekannt] [Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht].

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H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen [konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt] [Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht].

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. H370 Schädigt die Organe [oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt]

[Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht].

H371 Kann die Organe schädigen [oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt] [Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht].

H372 Schädigt die Organe [alle betroffenen Organe nennen] bei längerer oder wiederholter Exposition [Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht].

H373 Kann die Organe schädigen [alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt] bei längerer oder wiederholter Exposition [Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht].

Kombinationen der Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren H300/310 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt. H300/330 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen. H310/330 Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen. H300/310/330 Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H301/311 Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt. H301/331 Giftig bei Verschlucken oder Einatmen. H311/331 Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen. H301/311/331 Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. H302/312 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. H302/332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. H312/332 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen. H302/312/332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. Darüber hinaus werden dem dreistelligen Gefahrenhinweis-Code bei bestimmten Gefahrenhinweisen zur weiteren Differenzierung Buchstaben angefügt. Es werden die nachstehenden zusätzlichen Codes verwendet. H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im

Mutterleib schädigen.

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

Gefahrenhinweise für Umweltgefahren H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der

äußeren Atmosphäre.

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EU-H-Sätze In der EU werden zusätzlich weitere H-Sätze eingesetzt, die nicht zum weltweiten CLP-System gehören, aber in der EU Bestandteil der Kennzeichnung sind: Physikalische Eigenschaften EUH014 Reagiert heftig mit Wasser. EUH018 Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden. EUH019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden. EUH044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. Gesundheitsgefährliche Eigenschaften EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen. EUH071 Wirkt ätzend auf die Atemwege. Ergänzende Kennzeichnungselemente / Informationen über bestimmte Gemische EUH201/201A Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern

gekaut oder gelutscht werden könnten. Achtung! Enthält Blei.

EUH202 Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

EUH203 Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. EUH206 Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche

Gase (Chlor) freigesetzt werden können. EUH207 Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe.

Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten. EUH208 Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen

hervorrufen. EUH209/209A Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.

Kann bei Verwendung entzündbar werden. EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung

einhalten. Einzelne Einstufungen eines Stoffes sind durch 1 bis 4 Sterne gekennzeichnet, falls bei der Umwandlung von Einstufungen aus Anhang I der ehemaligen Richtlinie 67/548/EWG bestimmte Überlegungen zu beachten sind: * Mindesteinstufung Für bestimmte Gefahrenklassen, darunter akute Toxizität und spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (STOT wdh., specific target organ toxicity, repeated exposure), entspricht die Einstufung gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG nicht direkt der Einstufung in eine Gefahrenklasse und -kategorie gemäß dieser Verordnung. In diesen Fällen gilt die Einstufung in diesem Anhang als Mindesteinstufung. Diese Einstufung gilt, wenn keine der nachstehenden Bedingungen gegeben ist: - Der Hersteller oder Einführer hat Zugang zu in Anhang I Teil 1 der GHS-Verordnung Nr.

1272/2008 genannten Daten oder anderen Informationen, die zur Einstufung in eine im Vergleich zur Mindesteinstufung strengere Kategorie führen. Dann gilt die strengere Einstufung in die höhere Kategorie.

51

- Die Mindesteinstufung kann auf der Grundlage der Umwandlungstabelle in Anhang VII der GHS-Verordnung Nr. 1272/2008 weiter verfeinert werden, wenn dem Hersteller oder Importeur der Aggregatzustand des bei der Prüfung auf akute Inhalationstoxizität verwendeten Stoffes bekannt ist. Die sich aus Anhang VII der GHS-Verordnung Nr. 1272/2008 ergebende Einstufung tritt dann an die Stelle der in diesem Anhang angegebenen Mindesteinstufung, falls sie von dieser abweicht.

Das Zeichen „*“ ist auch in der GHS-Verordnung Nr. 1272/2008 Anhang VI Tab. 3 in der Spalte „Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren und ATE“ zu finden, wo es anzeigt, dass für den betreffenden Eintrag bestimmte Konzentrationsgrenzwerte für akute Toxizität gemäß der Richtlinie 67/548/EWG gelten. Die Konzentrationsgrenzwerte können allerdings nicht in Konzentrationsgrenzwerte dieser Verordnung umgewandelt werden, was insbesondere im Fall einer Mindesteinstufung ausgeschlossen ist. Wenn das Zeichen „*“ angegeben wird, ist der Einstufung dieses Eintrags als akut toxisch dennoch besondere Beachtung beizumessen. ** Expositionsweg kann nicht ausgeschlossen werden Für bestimmte Gefahrenklassen, z. B. für die spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT), sollte der Expositionsweg im Gefahrenhinweis nur dann angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr gemäß den Kriterien des Anhangs I bei keinem anderen Expositionsweg besteht. Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Expositionsweg für Einstufungen als R48 angegeben, wenn Daten vorlagen, die eine Einstufung für diesen Expositionsweg rechtfertigten. Die Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, bei der der Expositionsweg angegeben ist, wurde in die entsprechende Klasse und Kategorie gemäß dieser Verordnung umgewandelt, jedoch mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis ohne Angabe des Expositionswegs, da die erforderlichen Informationen nicht verfügbar sind. *** Gefahrenhinweise für die Reproduktionstoxizität Die Gefahrenhinweise H360 und H361 zeigen an, dass aufgrund von Wirkungen auf die Fruchtbarkeit und/oder die Entwicklung allgemeiner Anlass zur Besorgnis besteht: „Kann/Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“. Den Kriterien zufolge kann der allgemeine Gefahrenhinweis ersetzt werden durch den Gefahrenhinweis mit Buchstaben (s.o.), der die konkrete Wirkung anzeigt, aufgrund deren Anlass zu Besorgnis besteht. Wenn die andere Differenzierung nicht erwähnt wird, so ist das darauf zurückzuführen, dass die Nachweise eine diesbezügliche Wirkung nicht belegen oder keine bzw. keine schlüssigen Daten vorliegen; für diese Differenzierung gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Damit keine Informationen aus den harmonisierten Einstufungen für Wirkungen auf Fruchtbarkeit oder Entwicklung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG verlorengehen, wurden die Einstufungen nur für Wirkungen übertragen, die bereits im Rahmen dieser Richtlinie eingestuft sind. **** Ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren konnte nicht vorgenommen werden Für einige Einträge konnte eine ordnungsgemäße Einstufung nach physikalischen Gefahren nicht vorgenommen werden, da keine ausreichenden Daten für die Anwendung der Einstufungskriterien dieser Verordnung zur Verfügung stehen. Der betreffende Eintrag kann einer anderen (auch höheren) Kategorie oder sogar einer anderen Gefahrenklasse als den angegebenen Kategorien oder Gefahrenklassen zugeordnet werden. Die ordnungsgemäße Einstufung ist durch Prüfungen zu bestätigen.

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P-Sätze Sicherheitshinweise, die nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vergeben werden. Sie beschreiben eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n), um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden. Die P-Sätze (Precautionary statements) entsprechen den bisherigen S-Sätzen der ehemaligen Richtlinie 67/548/EWG. Sie werden codiert mit dem Buchstaben „P“ und einer dreistelligen Zahl. In der neuen CLP-Verordnung sind die P-Sätze in Anhang VI in Tab. 3 nicht mehr direkt den Stoffen zugeordnet, da die P-Sätze nun in Abhängigkeit von der Verwendung vergeben werden. Danach sind die P-Sätze in folgende Kategorien eingeteilt: 1. Sicherheitshinweise - Allgemeines 2. Sicherheitshinweise - Prävention 3. Sicherheitshinweise - Reaktion 4. Sicherheitshinweise - Aufbewahrung 5. Sicherheitshinweise - Entsorgung In Tabelle 3 werden in der Spalte Kennzeichnung nur die H-Sätze benannt, die je nach Verwendung des Stoffes bei der Kennzeichnung mit P-Sätzen zu berücksichtigen sind. In NIS sind diese H-Sätze unter „H-Sätze Kennzeichnung“ aufgenommen worden. Sicherheitshinweise - Allgemeines P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett

bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103 Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese. Sicherheitshinweise - Prävention P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zünd-

quellen fernhalten. Nicht rauchen. P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P212 Erhitzen unter Einschluss und Reduzierung des Desensibilisierungsmittels

vermeiden. P220 Von Kleidung/…/brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren. P221 Mischen mit brennbaren Stoffen/… unbedingt verhindern. P222 Keinen Kontakt mit Luft zulassen. P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. P230 Feucht halten mit … P231 Unter inertem Gas handhaben. P232 Vor Feuchtigkeit schützen. P233 Behälter dicht verschlossen halten. P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren. P235 Kühl halten. P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241 Explosionsgeschützte elektrische Geräte/Lüftungsanlagen/Beleuchtungsanlagen

/… verwenden. P242 Nur Funkenfreies Werkzeug verwenden. P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. P244 Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten. P250 Nicht schleifen/stoßen/…/reiben. P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.

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P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. P263 Kontakt während der Schwangerschaft/der Stillzeit vermeiden. P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen. P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz/Gehörschutz/…

tragen. P282 Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung/Gesichtsschild/Augenschutz tragen. P283 Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen. P284 [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. P231/232 Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen. P235/410 Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen. Sicherheitshinweise - Reaktion P301 BEI VERSCHLUCKEN: P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: P303 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): P304 BEI EINATMEN: P305 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: P306 BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: P308 BEI Exposition oder falls betroffen: P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. P311 GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. P313 Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P315 Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kenn-

zeichnungsetikett). P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett). P330 Mund ausspülen. P331 KEIN Erbrechen herbeiführen. P332 Bei Hautreizung: P333 Bei Hautreizung oder -ausschlag: P334 In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten. P336 Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht

reiben. P337 Bei anhaltender Augenreizung: P338 Evtl. vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P340 Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P342 Bei Symptomen der Atemwege: P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. P352 Mit viel Wasser/… waschen. P353 Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P360 Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach

Kleidung ausziehen. P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen. P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. P364 Und vor erneutem Tragen waschen. P370 Bei Brand: P371 Bei Großbrand und großen Mengen: P372 Explosionsgefahr bei Brand.

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P373 KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Er-zeugnisse erreicht.

P374 Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.

P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. P376 Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. P377 Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos

beseitigt werden kann. P378 … zum Löschen verwenden. P380 Umgebung räumen. P381 Bei Undichtigkeit alle Zündquellen entfernen. P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. P391 Verschüttete Mengen aufnehmen. P301/310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. P301/312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/…

anrufen. P301/330/331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. P302/334 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband

anlegen. P302/352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/… waschen. P303/361/353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten

Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P304/340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte

Atmung sorgen. P305/351/338 Bei KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser

spülen. Evtl. vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P306/360 BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit

viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. P308/311 BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/…

anrufen. P308/313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe

hinzuziehen. P332/313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P333/313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe

hinzuziehen. P335/334 Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband

anlegen. P337/313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P342/311 Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. P361/364 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen

waschen. P362/364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. P370/376 Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. P370/378 Bei Brand: … zum Löschen verwenden. P370/380 Bei Brand: Umgebung räumen. P370/380/375 Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der

Entfernung bekämpfen. P371/380/375 Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr

Brand aus der Entfernung bekämpfen. Sicherheitshinweise - Aufbewahrung P401 Aufbewahren gemäß ... P402 An einem trockenen Ort aufbewahren. P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P404 In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. P405 Unter Verschluss aufbewahren.

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P406 In korrosionsbeständigem/… Behälter mit widerstandsfähiger Innenauskleidung aufbewahren.

P407 Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen. P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen. P411 Bei Temperaturen nicht über … °C/… °F aufbewahren. P412 Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. P413 Schüttgut in Mengen von mehr als … kg/… lbs bei Temperaturen nicht über …

°C/… °F aufbewahren. P420 Von anderen Materialien entfernt aufbewahren. P422 Inhalt in/unter … aufbewahren. P402/404 An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter

aufbewahren. P403/233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. P403/235 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. P410/403 Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P410/412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F

aussetzen. P411/235 Bei Temperaturen nicht über …°C/…°F aufbewahren. Kühl halten.. Sicherheitshinweise - Entsorgung P501 Inhalt/Behälter … zuführen. P502 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/

Lieferanten erfragen. P503 Informationen zur Entsorgung/Wiederverwendung/Wiederverwertung beim

Hersteller/ Lieferanten/… erfragen. Beispiel: NIS-Nr. 1 Benzol EG-Index-Nr. 601-020-00-8

GHS-Piktogramme:

Signalwort: Gefahr Karzinogenität: Karz. 1A Keimzell-Mutagenität: Mutag. 1B Reproduktionstoxizität: * Akute Toxizität: * spez. Zielorgan-Toxizität: * (einmalige Exposition) spez. Zielorgan-Toxizität: STOT wdh. 1 (wiederholte Exposition) Sensibilisierung Atemwege/Haut: * Ätz-/Reizwirkung auf die Haut: Hautreiz. 2 Schwere Augenschädig./ Augenreizung: Augenreiz. 2 Aspirationsgefahr: Asp. 1 H-Sätze: H225, H304, H315, H319, H340, H350, H372 ** Kennzeichnung-H-Sätze: H225, H304, H315, H319, H340, H350, H372 **

Quelle: EG-CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S.1; zuletzt geänd. durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S.241), (Anh. VI Teil 3 Tabelle 3, ehemals Tab. 3.1 bzw. Anh. I der Richtlinie 67/548/EWG)

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2.6.1.2 TRGS 900 Die Technische Regel für Gefahrstoffe 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ enthält Arbeits-platzgrenzwerte (AGW) sowie Angaben zur Spitzenbegrenzung, zum Risiko der Fruchtschädigung, zur Hautresorption und zur Sensibilisierung.

AGW-Werte Der Arbeitsplatzgrenzwert gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§2 Abs. 7 GefStoffV). Nach der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitsplatzgrenzwert der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit. Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend TRGS 900 Abschnitt 2.3 mit Kurzzeitwerten beurteilt. AGW-Werte werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe festgelegt. Stoffe für die die Festlegung eines AGW-Wertes geplant ist, werden in einer Bearbeitungsliste geführt, auf diese wird in NIS bei den entsprechenden Stoffen hingewiesen. Zu neu festgelegten Luftgrenzwerten wird in der Regel ein Begründungspapier erstellt und ggf. Erläuterungen zur Anwendung des Luftgrenzwertes gegeben. Sofern Vorschläge zu Luftgrenzwerten einschließlich der entsprechenden Begründungen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft ("MAK-Kommission"), der Europäischen Union (EU) oder Internationalen Expertengruppen unverändert übernommen werden, erfolgt ein Verweis in der TRGS 900 auf die veröffentlichten toxikologischen und arbeitsmedizinischen Begründungen. Begründungspapiere zu den vom AGS erarbeiteten Luftgrenzwerten werden als Bekanntmachungen des AGS im Internet unter www.baua.de veröffentlicht. Innerhalb von NIS finden sich Links zu diesen stoffbezogenen Begründungspapieren im Bereich Empfehlungen/stoffbezogene Auswertung unter „Bund“ (vgl. 2.8).

Spitzenbegrenzung (Begrenzung von Expositionsspitzen) AGW-Werte werden als 8-Stunden-Mittelwerte konzipiert und angewendet. Die aktuellen Konzentrationen der Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz weisen jedoch häufig erhebliche Schwankungen auf. Die Abweichung vom Mittelwert nach oben bedarf einer Begrenzung, um lokale Reizungen, unangemessene Belästigungen und adverse systemische Effekte zu verhindern. Bei der Festlegung stoffspezifischer Überschreitungs-faktoren (Verhältnis von kurzfristig erlaubter Konzentrationsspitze zum AGW-Wert) werden der besondere Wirkungscharakter, die toxikologischen Erfordernisse und die analytische Vollziehbarkeit berücksichtigt, von denen die gesundheitliche Beurteilung solcher Konzentrationsspitzen abhängt. Nach TRGS 900 gelten für die Begrenzung von Expositionsspitzen folgende Regelungen: Kategorie I: Stoffe bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe a) Als Basiswert wird ein Überschreitungsfaktor von 1 festgelegt, der stoffspezifisch angepasst werden kann (bis max. 8). Die Kurzzeitwertphase darf 15 Minuten nicht überschreiten. Die betriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mittelwertbildung über 15 Minuten erfolgen, z.B. durch eine 15 minütige Probenahme. b) In begründeten Fällen kann auch ein Momentanwert festgelegt werden, der zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf. Die Stoffe werden in der Zeile "Spitzenbegrenzung"

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durch das Zeichen = = und den Überschreitungsfaktor ausgewiesen (in der Regel: =2=). Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind so festzulegen, dass die Kurzzeitwert-konzentration nicht überschritten wird. Für die betriebliche Überwachung ist eine möglichst kurze Mittelungsdauer entsprechend den messtechnischen Möglichkeiten zu wählen. Bei einigen Stoffen der Kategorie I wird sowohl ein 15-Minuten-Mittelwert als auch ein Momentanwert festgesetzt. In diesem Fall werden beide Überschreitungsfaktoren in der Zeile aufgeführt. Ein Eintrag von z.B. 2; =4= (I) bedeutet, dass die zweifache Arbeitsplatz-grenzwertkonzentration als Mittelwert über 15 Minuten einzuhalten ist und im gleichen Zeitraum die vierfache Arbeitsplatzgrenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf. Kategorie II: Resorptiv wirksame Stoffe Als Basiswert (15-Minuten-Mittelwert) wird ein Überschreitungsfaktor von 2 festgelegt, der stoffspezifisch angepasst werden kann (bis max. 8). Die betriebliche Überwachung soll durch messtechnische Mittelwertbildung über 15 Minuten erfolgen, z.B. durch eine 15 minütige Probenahme. Bei Stoffen der Kurzzeitwert-Kategorie II sind auch längere Überschreitungs-dauern zulässig, solange das Produkt aus Überschreitungsfaktor (ÜF) und Überschreitungs-dauer eingehalten wird (Beispiel: Bei einem ÜF von 8 ist auch ein ÜF 4 über 30 min oder ein ÜF 2 über 60 min möglich).

Hautresorptive Stoffe Die als Hautresorption bezeichnete Aufnahme von Stoffen durch die Haut kann entscheidend zur inneren Exposition von Arbeitnehmern beitragen oder sogar der bedeutsamste Aufnahmeweg sein. Beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen ist die Einhaltung des Luftgrenzwertes für den Schutz der Gesundheit nicht ausreichend. Durch organisatorische und arbeitshygienische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Hautkontakt mit diesen Stoffen unterbleibt. Bei unmittelbarem Hautkontakt ist die TRGS 401 zu beachten. Mit der Anmerkung "H" werden Stoffe ausgewiesen, wenn 1. sich ein Hinweis auf diese Eigenschaft aus der Grenzwertbegründung ergibt oder 2. die Einstufung und Kennzeichnung nach § 4 GefStoffV auf gesundheitsschädigende Eigenschaften bei der Berührung mit der Haut durch die R-Sätze R21, R24, R27 oder entsprechende Kombinationssätze (z.B. R21/22 oder R48/21) vorzunehmen ist.

Schwangerschaft Stoffe, die eine gegenüber der physiologischen Norm veränderte Entwicklung des Organismus hervorrufen, die prä- oder postnatal zum Tod oder zu einer permanenten morphologischen oder funktionellen Schädigung der Leibesfrucht führen können. Zahlreiche Arbeitsstoffe wurden noch nicht oder unzureichend auf ihre fruchtschädigende Wirkung untersucht. Die Einhaltung von Grenzwerten (AGW, BGW) gewährleistet nicht in jedem Fall den sicheren Schutz des ungeborenen Lebens. Nach TRGS 900 werden Stoffe mit einem „Y“ ausgewiesen, bei denen ein Risiko der Frucht-schädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden braucht. Ein „Z“ wird für Stoffe vergeben, für die ein Risiko der Fruchtschädigung auch bei Einhaltung des AGW und BGW nicht ausgeschlossen werden kann.

Sensibilisierende Stoffe Sensibilisierend wirken Arbeitsstoffe, die Überempfindlichkeitsreaktionen an der Haut (z.B. Kontaktekzem, Urtikaria) und den Schleimhäuten besonders im Bereich des Atemtraktes (z.B. Rhinitis, Asthma) auslösen können.

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Nach TRGS 900 werden Arbeitsstoffe als sensibilisierend gekennzeichnet, wenn sich ein Hinweis auf diese Eigenschaften aus der Grenzwertbegründung ergibt oder wenn der Stoff vom AGS entsprechend eingestuft ist. Diese Stoffe werden gekennzeichnet mit: Sa bzw. (Sa): Atemwegssensibilisierender Stoff Sh bzw. (Sh): Hautsensibilisierender Stoff Sah: Atemwegs- und hautsensibilisierender Stoff Bei mit "Sa" gekennzeichneten Stoffen sind auch bei Einhaltung des AGW (inklusive des Kurzzeitwertes) die Induktion einer Allergie (Sensibilisierung) und die Auslösung einer allergischen Reaktion an den Atemwegen nicht auszuschließen - es sei denn, dass ein Grenzwert unter dem Gesichtspunkt der Symptomfreiheit aufgestellt worden ist. In diesem Fall ist der Stoff mit "(Sa)" gekennzeichnet. Bei mit "Sh" gekennzeichneten Stoffen ist die Auslösung einer allergischen Reaktion an luftexponierten Hautpartien in Einzelfällen auch bei Einhaltung des AGW (inklusive des Kurzzeitwertes) nicht auszuschließen - es sei denn, dass ein Grenzwert unter Berücksichtigung weitgehender Symptomfreiheit aufgestellt worden ist. In diesem Fall ist der Stoff mit "(Sh)" gekennzeichnet. Beispiel: NIS-Nr. 563 1-Methoxy-2-Propanol AGW-Wert: 370 mg/m³

Herkunft des Arbeitsplatzgrenzwertes: Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission) und EU (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt: Abweichungen bei Wert und Spitzenbegrenzung sind möglich).

Spitzenbegrenzung: 2(I) Hautresorptiv: * Schwangerschaft: Y Sensibilisierend: * Quelle: TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ (BArbBl. Januar 2006, zuletzt geänd. und ergänzt 2019 (GMBl. Nr. 7 2019 S.117))

2.6.1.3 TRGS 903 Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 903 enthält Biologische Grenzwerte nach §2 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei den in dieser TRGS enthaltenen, vom BMAS nach Beratung durch den AGS bekannt gemachten Werten, werden Vorschläge der Senatskommission zur Prüfung gesundheits-schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft berücksichtigt. Die von der DFG-Kommission vorgeschlagenen Werte sind in ihrer aktuellen Mitteilung veröffentlicht. Die zugehörigen Begründungen werden ebenfalls fortlaufend veröffentlicht.

BGW-Werte Der biologische Grenzwert (BGW) ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungs-indikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit von Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird (§2 Abs. 8 GefStoffV). Biologische Grenzwerte sind als mittlere Werte für gesunde Einzelpersonen konzipiert. Bei mehreren Untersuchungen einer Person darf die mittlere Konzentration des Parameters den

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BGW nicht überschreiten; Messwerte oberhalb des BGW müssen arbeitsmedizinisch-toxikologisch bewertet werden. Aus einer alleinigen Überschreitung des BGW kann nicht notwendigerweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung abgeleitet werden. Davon abweichend werden für Stoffe mit akut toxischen Effekten die biologischen Grenzwerte als Höchstwerte festgelegt, deren Überschreitung zu keinem Zeitpunkt toleriert werden darf. Hinweise zur akuten Toxizität finden sich in den einzelnen Stoffbegründungen. Weiterhin werden Stoffe, deren BGW auf eine akute Toxizität abzielt, entsprechend gekennzeichnet („Ableitung des BGW als Höchstwert wegen akut toxischer Effekte“). Biologische Grenzwerte werden unter Berücksichtigung der Wirkungscharakteristika der Stoffe in der Regel für Blut und/oder Urin aufgestellt. Maßgebend sind dabei arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes. Biologische Grenzwerte gelten in der Regel für eine Belastung mit Einzelstoffen. BGW-Werte können als Konzentrationen, Bildungs- oder Ausscheidungsraten (Menge/Zeit-einheit) definiert sein. Wie bei den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) wird in der Regel eine Stoffbelastung von maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt. Beispiel: NIS-Nr. 563 1-Methoxy-2-Propanol BGW-Wert: 15 mg/l (Herkunft der Biologischen Grenzwerte:

Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission))

Parameter: 1-Methoxy-2-Propanol Untersuchungsmaterial: Harn Probenahmezeitpunkt: Expositionsende/Schichtende Quelle: TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“ Ausgabe 02/20131 (GMBl. Nr.17 2013 S.364); zuletzt geänd. u. ergänzt 2019

(GMBl. Nr. 7 S.120))

2.6.1.4 TRGS 905 Die Technische Regel für Gefahrstoffe 905 (TRGS 905) enthält gemäß §2 Abs. 3 Nr. 3 GefStoffV ein Verzeichnis von Stoffen, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B oder 2 entsprechend den Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft wurden. Die TRGS 905 enthält Stoffe, die noch nicht in der EU-Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung, Anh. VI Teil 3 Tab. 3, ehemals Tab. 3.1) genannt sind, sowie Stoffe, für die der AGS eine von der CLP-Verordnung abweichende Einstufung beschlossen hat. Die Liste ist eine nationale Ergänzung zu Anhang VI Teil 3 Tab. 3 der CLP-Verordnung; beide Listen sind zu beachten.

Krebserzeugende Stoffe Nach TRGS 905 werden krebserzeugende Stoffe entsprechend der GefStoffV und dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1 (Carc.Cat. 1): Bekanntermaßen oder wahrscheinlich beim Menschen karzinogen. Ein Stoff wird anhand epidemiologischer und/oder Tierversuchsdaten als karzinogen der Kategorie 1 eingestuft. Die Einstufung eines Stoffes kann weiter wie folgt differenziert werden:

1 Mit der Neufassung erfolgte insbesondere die Umstellung auf das „Mittelwertkonzept“. Die Stoffliste ist noch nicht ganz vollständig, da noch nicht alle Werte entsprechend überprüft sind. Stoffe, für die BGW in Arbeit bzw. in Vorbereitung sind, s. Bearbeitungsliste unter https://www.baua.de

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Kategorie 1A: (Carc.Cat. 1A): Kategorie 1A für Stoffe, die bekanntermaßen beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen beim Menschen; Kategorie 1B: (Carc.Cat. 1B): Kategorie 1B, für Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind; die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren. Die Einstufung in Kategorie 1A und 1B beruht auf der Aussagekraft der Nachweise in Verbindung mit zusätzlichen Hinweisen (siehe Abschnitt 3.6.2.21). Diese Nachweise können entweder: - aus epidemiologischen Studien, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der

Exposition von Menschen gegenüber einem Stoff und der Entwicklung von Krebs herstellen (bekanntes Humankarzinogen), oder

- aus Tierversuchen stammen, deren Beweiskraft ausreicht (s. 3.6.2.2.41), eine karzinogene Wirkung beim Tier (wahrscheinliches Humankarzinogen) nachzuweisen.

Darüber hinaus kann es im Einzelfall aufgrund einer wissenschaftlichen Beurteilung gerechtfertigt sein, eine Entscheidung über die wahrscheinliche karzinogene Wirkung beim Menschen auf Untersuchungen zu stützen, die nur begrenzte Nachweise auf eine karzinogene Wirkung beim Menschen in Verbindung mit begrenzten Nachweisen bei Versuchstieren ergaben. Kategorie 2: (Carc.Cat. 2): Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen Die Einstufung eines Stoffes in Kategorie 2 erfolgt aufgrund von Nachweisen aus Studien an Mensch und/oder Tier, die jedoch nicht hinreichend genug für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 1A oder 1B sind, anhand der Aussagekraft der Nachweise und zusätzlicher Hinweise (siehe Abschnitt 3.6.2.21). Solche Nachweise können entweder aus Studien beim Menschen, die einen Verdacht auf karzinogene Wirkung (s. 3.6.2.2.41) begründen, oder aus Tierstudien, die einen Verdacht auf karzinogene Wirkungen ergeben, stammen. Kategorie -: Aufgrund der bei der Bewertung vorliegenden Daten konnte eine Zuordnung zu den Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung nicht vorgenommen werden.

Keimzellmutagene Stoffe Keimzellmutagene Stoffe werden nach TRGS 905 entsprechend der GefStoffV und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in folgende Kategorien untergliedert: Kategorie 1 (Muta.Cat. 1): Stoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen verursachen oder die so angesehen werden sollten, als wenn sie vererbbare Mutationen an menschlichen Keimzellen auslösen. Stoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen. Kategorie 1A (Muta.Cat. 1A): Die Einstufung in die Kategorie 1A beruht auf positiven Befunden aus epidemiologischen Studien an Menschen. Stoffe, die so angesehen werden sollten, als wenn sie vererbbare Mutationen an menschlichen Keimzellen auslösen. Kategorie 1B (Muta.Cat. 1B): Die Einstufung in Kategorie 1B beruht auf positiven Befunden: - von In-vivo-Prüfungen auf vererbbare Keimzellmutagenität bei Säugern oder - von In-vivo Mutagenitätsprüfungen an Somazellen von Säugern in Verbindung mit 1 in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

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Hinweisen darauf, dass der Stoff das Potenzial hat, an Keimzellen Mutationen zu verursachen. Diese unterstützenden Nachweise können sich beispielsweise aus in vivo Mutagenitäts-/Genotoxizitäts-Prüfungen an Keimzellen ergeben oder aus dem Aufzeigen der Fähigkeit des Stoffes oder seines/er Metaboliten mit dem genetischen Material von Keimzellen zu interagieren, oder

- von Prüfungen, die mutagene Wirkungen an Keimzellen von Menschen zeigen, allerdings ohne Nachweis der Weitergabe an die Nachkommen; dazu gehört beispielsweise eine Zunahme der Aneuploidierate in Spermien exponierter Personen.

Kategorie 2 (Muta.Cat. 2): Stoffe, die für Menschen bedenklich sind, weil sie möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können. Einstufungen in Kategorie 2 beruhen auf: - positiven Befunden bei Versuchen an Säugern und/oder in manchen Fällen aus In-vitro-

Versuchen, die erhalten wurden aus: - In-vivo-Mutagenitätsprüfungen an Somazellen von Säugern oder - anderen In-vivo-Genotoxizitätsprüfungen an Somazellen, die durch positive Befunde aus In-vitro Mutagenitäts-Prüfungen gestützt werden.

Hinweis: Stoffe mit positiven Befunden aus In-vitro Mutagenitäts-Prüfungen bei Säugern, die zudem eine chemische Struktur-Wirkungs-Beziehung zu bekannten Keimzellmutagenen aufweisen, sind auf eine Einstufung als Keimzellmutagen der Kategorie 2 zu prüfen. Kategorie - (Muta.Cat.-): Aufgrund der bei der Bewertung vorliegenden Daten konnte eine Zuordnung zu den Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung nicht vorgenommen werden.

Reproduktionstoxische Stoffe Reproduktionstoxische Stoffe werden nach TRGS 905 entsprechend der GefStoffV und Anhang I der CLP-Verordnung in folgende Kategorien eingeteilt: RF: reproduktionstoxisch: fruchtbarkeitsgefährdend (kann Fruchtbarkeit beeinträchtigen). RD: reproduktionstoxisch: entwicklungsschädigend (kann das Kind im Mutterleib schädigen). Kategorie 1 (Repr.Cat. 1): Bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff Stoffe werden dann als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 eingestuft, wenn sie beim Menschen bekanntermaßen die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder die Entwicklung beeinträchtigen oder wenn Befunde aus Tierstudien, möglichst ergänzt durch weitere Informationen, vorliegen, die die deutliche Annahme erlauben, dass der Stoff die Fähigkeit hat, die menschliche Fortpflanzung beeinträchtigen zu können. Die Einstufung eines Stoffes wird weiter danach differenziert, ob die Einstufung überwiegend aufgrund von Befunden beim Menschen (Kategorie 1A) oder bei Tieren (Kategorie 1B) erfolgt. Kategorie 1A (Repr.Cat. 1A / RF1A, RD1A): Bekanntermaßen reproduktionstoxischer Stoff Die Einstufung eines Stoffes in die Kategorie 1A beruht weitgehend auf Befunden vom Menschen. Kategorie 1B (Repr.Cat. 1B / RF1B, RD1B): Wahrscheinlich reproduktionstoxischer Stoff Die Einstufung eines Stoffes in die Kategorie 1B beruht weitgehend auf Daten aus Tierstudien. Solche Daten müssen deutliche Nachweise für eine Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung bei Fehlen anderer toxischer Wirkungen ergeben; falls sie zusammen mit anderen toxischen Wirkungen auftreten, darf die Beeinträchtigung der Fortpflanzung nicht als sekundäre unspezifische Folge anderer

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toxischer Wirkungen gelten. Liegen jedoch Informationen zum Wirkmechanismus vor, die die Relevanz der Wirkungen beim Menschen in Frage stellen, kann die Einstufung in Kategorie 2 geeigneter erscheinen. Kategorie 2 (Repr.Cat. 2 / RF2, RD2): Vermutlich reproduktionstoxischer Stoff Stoffe werden dann als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft, wenn (eventuell durch weitere Informationen ergänzte) Befunde beim Menschen oder bei Versuchstieren vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung nachweisen, diese Nachweise aber nicht stichhaltig genug für eine Einstufung des Stoffes in Kategorie 1 sind. Falls Mängel der Studie die Stichhaltigkeit der Nachweise mindern, könnte eine Einstufung in die Kategorie 2 geeigneter sein. Solche Wirkungen müssen bei Fehlen anderer toxischer Wirkungen beobachtet worden sein; treten sie aber zusammen mit anderen toxischen Wirkungen auf, darf die Beeinträchtigung der Fortpflanzung nicht als sekundäre unspezifische Folge anderer toxischer Wirkungen gelten. Kategorie - : Aufgrund der bei der Bewertung vorliegenden Daten konnte eine Zuordnung zu den Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung nicht vorgenommen werden. Beispiel: NIS-Nr. 54 Pentachlorphenol Abweichung von CLP-Verordnung (CLP-V)) Krebserzeugend: Carc.Cat.1B Erbgutverändernd: Muta.Cat.2 Fortpflanzungsgefährdend: RF: -, RD: 1B Quelle: TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder

reprduktionstoxischer Stoffe“ Ausgabe 03/2016 (GMBl. Nr. 19 2016 S.378); zuletzt geänd. und ergänzt 2018

(GMBl. Nr. 15 S.259)

2.6.1.5 TRGS 907 Die Technische Regel für Gefahrstoffe 907 führt sensibilisierende Stoffe auf (s. auch TRGS 900).

Sensibilisierende Stoffe Diese Stoffe werden gekennzeichnet mit: Sa: Atemwegssensibilisierender Stoff Sh: Hautsensibilisierender Stoff Sah: Atemwegs- und hautsensibilisierender Stoff SP: Photosensibilisierender Stoff Beispiel: NIS-Nr. 97 Phenylquecksilberacetat Sensibilisierend: Sh Quelle: TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“ (BArbBl. 10/2002, zuletzt geänd. November 2011 (GMBl. Nr. 49-51 S.1019))

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2.6.1.6 ArbSichG / BK-V Bei der Berufskrankheit handelt es sich um einen juristischen Terminus. Nach Rechtsverordnung werden solche Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet, die nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind und die in der Liste der Berufskrankheiten, die ständig aktualisiert wird, genannt sind. 1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten 11 Metalle und Metalloide 1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen 1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen 1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen 1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen 1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen 1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen 1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen 1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen 1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorg. Verbindungen 1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen 12 Erstickungsgase 1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid 1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff 13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe 1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch

aromatische Amine 1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe 1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe und durch Styrol 1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner

Homologe oder ihrer Abkömmlinge 1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff 1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol) 1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen 1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen 1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester 1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide 1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide 1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren 1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon 1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol 1315 Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen

haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid 1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren

Gemische 1318 Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch

Benzol 1319 Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefel- säurehaltigen Aerosolen 1320 Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei

Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre)

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1321 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m³) x Jahre]

Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315: Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gem. Nummer 5101 zu entschä-digen sind. 2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 21 Mechanische Einwirkungen 2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen-

oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten

2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen

2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck 2106 Druckschädigung der Nerven 2107 Abrissbrüche der Wirbelfortsätze 2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges

Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit 2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer

kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht

2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen

2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer- Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom) 2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumental- musikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität 22 Druckluft 2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

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23 Lärm 2301 Lärmschwerhörigkeit 24 Strahlen 2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung 2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen 3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie

Tropenkrankheiten 3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrts-

pflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infekti-onsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 3103 Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder

Strongyloides stercoralis 3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber 4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke 41 Erkrankungen durch anorganische Stäube 4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) 4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko -

Tuberkulose) 4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Er-

krankungen der Pleura 4104 Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs

- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeits-

platz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 106 ((Fasern/m³) x Jahre)) 4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des

Perikards 4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine

Verbindungen 4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder

Verarbeitung von Hartmetallen 4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl

(Thomasphosphat) 4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Ver-

bindungen 4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase 4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im

Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren ((mg/m³) x Jahre)

4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)

4113 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasser-stoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(μg/m³) x Jahre]

4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht

4115 Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen – (Siderofibrose)

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42 Erkrankungen durch organische Stäube 4201 Exogen-allergische Alveolitis 4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-,

Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose) 4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen-

oder Buchenholz 43 Obstruktive Atemwegserkrankungen 4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen

(einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

5 Hautkrankheiten 5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller

Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Roh-paraffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe

5103 Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung 6 Krankheiten sonstiger Ursache 6101 Augenzittern der Bergleute Beispiel: NIS-Nr. 1 Benzol 1303: Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol. 1317: Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren

Gemische. 1318: Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch

Benzol

Quelle: Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I S.2623; zuletzt geänd. d. V. vom 10.07.2017 (BGBl.I S.2299)

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2.6.1.7 Werte und Einstufungen nach DFG Aus der „MAK- und BAT-Werte-Liste-2019“ der Senatskommission zur Prüfung gesundheits-schädlicher Arbeitsstoffe (Mitteilung 55) werden stoffbezogen folgende Angaben für gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe entnommen und ausgewertet:

MAK-Werte Nach DFG ist die maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) in mg/m³ bzw. ml/m³ (= ppm) die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich 8-stündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt (z. B. durch ekelerregenden Geruch). Krebserzeugende Stoffe ohne MAK-Wert sind durch: - gekennzeichnet.

Spitzenbegrenzung (Begrenzung von Expositionsspitzen) Nach DFG (Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe) werden für die Begrenzung von Überschreitungen der Arbeitsplatzkonzentrationen folgende Spitzenbegrenzungskategorien festgelegt: Kategorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung grenzwertbestimmend ist oder

atemwegssensibilisierende Stoffe Überschreitungsfaktor: 1 (Basiswert, ansonsten stoffspezifisch bis maximal 8) Dauer: 15 min, Mittelwert (In begründeten Fällen kann auch ein Momentanwert (Konzentration, die zu keiner Zeit überschritten werden soll) festgelegt werden.) Häufigkeit / Schicht: 4 Abstand: 1 h (nur für Überschreitungsfaktoren > 1)

Kategorie II: resorptiv wirksame Stoffe Überschreitungsfaktor: 2 (Basiswert, ansonsten stoffspezifisch bis maximal 8) Dauer: 15 min, Mittelwert Häufigkeit / Schicht: 4 Abstand: 1 h (nur für Überschreitungsfaktoren > 1)

Kategorie - : Krebserzeugende Stoffe ohne MAK-Wert

Hautresorptive Stoffe Nach DFG (Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe) erfolgt eine Kennzeichnung mit „H“ dann, wenn der festgesetzte MAK-Wert allein nicht mehr vor gesundheitlichen Schäden schützt, d. h. die innere Exposition durch die dermale Resorption ansteigt. Eine Markierung mit „H“ unterbleibt, wenn toxische Effekte unter Bedingungen des Arbeitsplatzes nicht zu erwarten sind, unabhängig von der Penetrationsfähigkeit der Substanz. Zur adäquaten Beurteilung der erforderlichen arbeitsplatzhygienischen Maßnahmen sind die jeweiligen Begründungen heranzuziehen. Ein Stoff gilt als hautresorbierbar, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 1. Kennzeichnung aufgrund von Untersuchungen am Menschen Feldstudien oder wissenschaftlich fundierte Kasuistiken belegen, dass der perkutanen

Resorption beim Umgang mit dem zu beurteilenden Arbeitsstoff eine praktische Relevanz zukommt: Die perkutane Resorption ist sicher für einen Teil der inneren Exposition verantwortlich zu machen und diese Exposition kann zu toxischen Effekten beitragen.

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2. Kennzeichnung aufgrund von Untersuchungen am Tier Tierexperimentell konnte eine perkutane Resorption nachgewiesen werden und diese

Exposition kann zu toxischen Effekten beitragen. 3. Kennzeichnung aufgrund von In-vitro-Untersuchungen Mit anerkannten Methoden wurde eine relevante perkutane Resorption quantifiziert und

diese Exposition kann zu toxischen Effekten beitragen. Der „Flux“ durch die Haut wurde bestimmt, und die Permeabilitätskonstante wurde berechnet bzw. ist zu berechnen, oder Angaben zur prozentualen Resorption der applizierten Dosis (% resorbiert pro Zeiteinheit und Fläche) liegen vor.

4. Kennzeichnung aufgrund theoretischer Modelle Aufgrund von Analogieschlüssen oder mathematischen Modellrechnungen ist eine

relevante perkutane Resorption anzunehmen und diese Exposition kann zu toxischen Effekten beitragen.

Die Kriterien 1 - 4 sind hierarchisch geordnet, wobei Daten von Menschen die größte Bedeutung zukommt.

Schwangerschaft Nach der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe werden fruchtschädigende Arbeitsstoffe folgendermaßen klassifiziert: Kategorie A: Eine fruchtschädigende Wirkung ist beim Menschen sicher nachgewiesen und auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes zu erwarten. Kategorie B: Eine fruchtschädigende Wirkung ist nach den vorliegenden Informationen bei Exposition in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen. In der jeweiligen Begründung ist, sofern die Bewertung der Datenlage durch die Kommission es ermöglicht, ein Hinweis gegeben, welche Konzentration der Zuordnung zur Schwangerschaftsgruppe C entsprechen würde. Die Stoffe mit einem Hinweis werden in der MAK- und BAT-Werte-Liste mit der Fußnote „Hinweis auf Voraussetzung für Gruppe C siehe Begründung“ versehen. Kategorie C: Eine fruchtschädigende Wirkung braucht bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden. Kategorie D: Für die Beurteilung der fruchtschädigenden Wirkung liegen entweder keine Daten vor oder die vorliegenden Daten reichen für eine Einstufung in eine der Gruppen A, B oder C nicht aus. Kategorie - : Krebserzeugende Arbeitsstoffe ohne MAK-Wert.

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Krebserzeugende Stoffe Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden nach der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (DFG) in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Epidemiologische Untersuchungen geben hinreichende Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen eine Exposition beim Menschen und dem Auftreten von Krebs. Andernfalls können epidemiologische Daten durch Informationen zum Wirkungsmechanismus beim Menschen gestützt werden. Kategorie 2: Stoffe, die als krebserzeugend beim Menschen anzusehen sind, weil durch hinreichende Ergebnisse aus Langzeit-Tierversuchen oder Hinweise aus Tierversuchen und epidemio-logischen Untersuchungen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Andernfalls können Daten aus Tierversuchen durch Informationen zum Wirkungsmechanismus und aus in-vitro- und Kurzzeit-Tierversuchen gestützt werden. Kategorie 3: Stoffe, die wegen erwiesener oder möglicher krebserzeugender Wirkung Anlass zur Besorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen nicht endgültig beurteilt werden können. Die Einstufung ist vorläufig. Kategorie 3 A: Stoffe, die bei Tier oder Mensch Krebs erzeugen oder als krebserzeugend für den Menschen anzusehen sind, bei denen die Voraussetzungen erfüllt wären, sie der Kategorie 4 oder 5 zuzuordnen. Für die Stoffe liegen jedoch keine hinreichenden Informationen vor, um einen MAK- oder BAT-Wert abzuleiten. Kategorie 3 B: Aus in-vitro- oder aus Tierversuchen liegen Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung vor, die jedoch zur Einordnung in eine andere Kategorie nicht ausreichen. Zur endgültigen Entscheidung sind weitere Untersuchungen erforderlich. Sofern der Stoff oder seine Metaboliten keine genotoxischen Wirkungen aufweisen, kann ein MAK- oder BAT-Wert festgelegt werden. Kategorie 4: Stoffe, die bei Tier oder Mensch Krebs erzeugen oder als krebserzeugend für den Menschen anzusehen sind und für die ein MAK-Wert abgeleitet werden kann. Im Vordergrund steht ein nicht-genotoxischer Wirkungsmechanismus, und genotoxische Effekte spielen bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Unter diesen Beding-ungen ist kein Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten. Die Einstufung wird insbesondere durch Befunde zum Wirkungsmechanismus gestützt, die beispielsweise darauf hinweisen, dass eine Steigerung der Zellproliferation, Hemmung der Apoptose oder Störung der Differenzierung im Vordergrund stehen. Einstufung und MAK- und BAT-Wert berücksichtigen die vielfältigen Mechanismen, die zur Kanzerogenese beitragen können, sowie ihre charakteristischen Dosis-Zeit-Wirkungsbeziehungen. Kategorie 5: Stoffe, die bei Tier oder Mensch Krebs erzeugen oder als krebserzeugend für den Menschen anzusehen sind und für die ein MAK-Wert abgeleitet werden kann. Im Vordergrund steht ein genotoxischer Wirkungsmechanismus, für den aber bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nur ein sehr geringer Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten ist. Die Einstufung und der MAK- und BAT-Wert werden gestützt durch Informationen zum Wirkungsmechanismus, zur Dosisabhängigkeit und durch toxikokinetische Daten.

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Keimzellmutagene Stoffe Diese Stoffe werden nach der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (DFG) in weitgehender Analogie zu den Kategorien für krebserzeugende Arbeitsstoffe in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Keimzellmutagene, deren Wirkung anhand einer erhöhten Mutationsrate unter den Nach-kommen exponierter Personen nachgewiesen wurde. Kategorie 2: Keimzellmutagene, deren Wirkung anhand einer erhöhten Mutationsrate unter den Nach-kommen exponierter Säugetiere nachgewiesen wurde. Kategorie 3A: Stoffe, für die eine Schädigung des genetischen Materials der Keimzellen beim Menschen oder im Tierversuch nachgewiesen wurde oder für die gezeigt wurde, dass sie mutagene Effekte in somatischen Zellen von Säugetieren in-vivo hervorrufen und dass sie in aktiver Form die Keimzellen erreichen. Kategorie 3B: Stoffe, für die aufgrund ihrer genotoxischen Wirkungen in somatischen Zellen von Säugetieren in in-vivo ein Verdacht auf eine mutagene Wirkung in Keimzellen abgeleitet werden kann. In Ausnahmefällen Stoffe, für die keine in-vivo-Daten vorliegen, die aber in-vitro eindeutig mutagen sind und die eine strukturelle Ähnlichkeit zu in-vivo-Mutagenen haben.

Kategorie 4: entfällt - Die Kategorie 4 für krebserzeugende Arbeitsstoffe berücksichtigt nicht-genotoxische Wirkungsmechanismen. Da einer Keimzellmutation per definitionem eine genotoxische Wirkung zugrunde liegt, entfällt eine solche Kategorie 4 für Keimzellmutagene. Falls neue Forschungsergebnisse es sinnvoll erscheinen lassen, könnte zu einem späteren Zeitpunkt eine Kategorie 4 für genotoxische Stoffe gebildet werden, deren primäres Target nicht die DNA ist (z.B. reine Aneugene). Kategorie 5: Keimzellmutagene oder Verdachtsstoffe, deren Wirkungsstärke als so gering erachtet wird, dass unter Einhaltung des MAK-und BAT-Wertes ein sehr geringer Beitrag zum genetischen Risiko für den Menschen zu erwarten ist.

Sensibilisierende Stoffe Die sensibilisierende Wirkung von Arbeitsstoffen wird nach der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (DFG) mit folgenden Buchstaben gekennzeichnet: Sa: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege Sh: Gefahr der Sensibilisierung der Haut Sah: Gefahr der Sensibilisierung der Atemwege und der Haut SP: Gefahr der Photokontaktsensibilisierung

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Beispiel: NIS-Nr. 48 1,1,2-Trichlorethan MAK-Wert: 5,5 mg/m³ Spitzenbegrenzung: I(2) Hautresorptiv: H Schwangerschaft: D Krebserzeugend: 3B Keimzellmutagen: * Sensibilisierend: *

BAR-Werte Der Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert ist nach der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK-Kommission) der Deutschen Forschungs-gemeinschaft definiert als die zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Referenzpopulation aus nicht beruflich gegenüber dem Arbeitsstoff exponierten Personen im erwerbsfähigen Alter bestehende Hintergrundbelastung mit diesem Arbeitsstoff. Sie orientieren sich am 95. Perzentil, ohne Bezug zu nehmen auf gesundheitliche Effekte. Zu berücksichtigen ist, dass der Referenzwert der Hintergrundbelastung u. a. von Alter, Geschlecht, Sozialstatus, Wohnumfeld, Lebensstilfaktoren und der geografischen Region beeinflusst sein kann. Der Referenzwert für einen Arbeitsstoff oder dessen Metaboliten im biologischen Material wird mit Hilfe der Messwerte einer Stichprobe aus einer definierten Bevölkerungsgruppe abgeleitet. Durch den Vergleich von Biomonitoring-Messwerten bei beruflich Exponierten mit den Biologischen Arbeitsstoff-Referenzwerten kann das Ausmaß einer beruflichen Exposition erfasst werden. Beispiel: NIS-Nr. 62 Acrylnitril BAR-Wert: 12 pmol/g Globin (Für Nichtraucher abgeleitet) Parameter: N-(2-Cyanoethyl)valin Untersuchungsmaterial: Erythrozyten Probenahmezeitpunkt: nach mindestens 3 Monaten Exposition

BAT-Werte Der Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwert (BAT, s. MAK- und BAT-Werte-Liste 2016 der DFG) ist definiert als arbeitsmedizinisch-toxikologisch abgeleitete Konzentration eines Arbeitsstoffes, seiner Metaboliten, Addukte oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei der im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten, auch bei wiederholter und langfristiger Exposition nicht beeinträchtigt wird. BAT-Werte beruhen auf einer Beziehung zwischen der äußeren und inneren Exposition oder zwischen der inneren Exposition und der dadurch verursachten Wirkung des Arbeitsstoffes. Dabei orientiert sich die Ableitung des BAT-Wertes an den mittleren inneren Expositionen. Der BAT-Wert ist überschritten, wenn bei mehreren Untersuchungen einer Person die mittlere Konzentration des Parameters oberhalb des BAT-Wertes liegt; Messwerte oberhalb des BAT-Wertes müssen arbeitsmedizinisch-toxikologisch bewertet werden. Aus einer alleinigen Überschreitung des BAT-Wertes kann nicht notwendigerweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung abgeleitet werden. Die Einhaltung der BAT-Werte gewährleistet nicht in jedem Fall den sicheren Schutz des ungeborenen Kindes, da für zahlreiche gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe keine oder keine ausreichenden Untersuchungen zu ihrer fruchtschädigenden Wirkung vorliegen. Auf Basis der in der MAK- und BAT-Werte-Liste genannten Voraussetzungen klassifiziert die Kommission alle gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffe mit MAK- oder BAT-Wert (s. oben unter „MAK-Werte“ Abschnitt Schwangerschaft).

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Wenn der MAK- und BAT-Wert in Korrelation stehen, gilt die Schwangerschaftsgruppe für den MAK-Wert in der Regel auch für den korrelierenden BAT-Wert. Wenn der BAT-Wert nicht in Korrelation zum MAK-Wert abgeleitet worden ist, wird bei der Ergänzung der Schwangerschaftsgruppe zum BAT-Wert analog Kapitel VIII „MAK-Werte und Schwangerschaft“ der MAK- und BAT-Werte-Liste vorgegangen. Bei kanzerogenen Arbeitsstoffen und bei Stoffen mit ungenügender Datenlage werden BLW (Biologische Leit-Werte) abgeleitet, die ebenfalls als Mittelwerte festgelegt sind. Beispiel: NIS-Nr. 175 Chlorbenzol BAT-Wert: 80 mg/g Kreatinin Parameter: 4-Chlorkatechol (nach Hydrolyse) Untersuchungsmaterial: Harn Probenahmezeitpunkt: Expositionsende/Schichtende Schwangerschaft: C (Arbeitsstoff für den eine Korrelation zwischen MAK- und BAT- Wert besteht.)

BLW-Werte Der Biologische Leit-Wert (BLW) der DFG ist die Quantität eines Arbeitsstoffes bzw. Arbeitsstoffmetaboliten oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm beim Menschen, die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen heranzuziehen ist. Sie werden wie die BAT-Werte als Mittelwerte festgelegt und nur für solche gefährlichen Stoffe benannt, für die keine arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeten Biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT-Werte) aufgestellt werden können (z.B. für krebserzeugende bzw. krebsverdächtige Stoffe der Kategorien 1 bis 3 und für nicht krebserzeugende Stoffe, bei denen die vorliegenden Daten für die Ableitung eines BAT-Wertes nicht ausreichen). Für den BLW wird in der Regel eine Arbeitsstoffbelastung von maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich über die Lebensarbeitszeit zugrunde gelegt. Beispiel: NIS-Nr. 131 Arsen BLW-Wert: 50 µg/l (Für Arsen und anorganische Arsenverbindungen, mit

Ausnahme von Arsenwasserstoff) Parameter: Anorganisches Arsen und methylierte Metaboliten (durch

direkte Hydrierung bestimmte flüchtige Arsenverbindungen) Untersuchungsmaterial: Harn Probenahmezeitpunkt: Expositionsende/Schichtende, bei Langzeitexposition: am

Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten

EKA-Werte Die Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe der DFG stellen die Korrelationen zwischen der Stoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz und der Stoff- bzw. Metabolitenkonzentration im biologischen Material, die begründet sind bzw. nicht oder nur unvollständig begründet werden können. Aus ihnen kann die innere Belastung, die sich bei ausschließlich inhalativer Stoffaufnahme ergeben würde, abgelesen werden. Wenn die gemessenen Stoffkonzentrationen im biologischen Material höher sind als es der Stoffkonzentration in der Luft entspricht, so deutet dies auf zusätzliche Aufnahmewege (z.B. Hautresorption) hin. Quelle: MAK- und BAT-Werteliste 2019, Mitteilung 55 der Senatskommission zur Prüfung

gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Weinheim: VCH Verlagsgesellschaft

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2.6.2 Immissionsschutz - Vorschriften Zum Immissionsschutz erfolgt eine Auswertung der Störfall-V und der TA-Luft.

2.6.2.1 BImSchG / StörfallV Die StörfallV ist die Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Sie dient der Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen. Die StörfallV gilt für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I, Stoffliste, Spalten 4 und 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Sicherheitstechnische Stoffeigenschaften, die gemäß Anh. I der CLP-Verordnung keiner Gefahrenkategorie zugeordnet sind, wurden in die stoffbezogene Auswertung nicht einbezogen (Methode A.14, Flammpunkt, s. Stoffliste Nr. 1.2.1.1, 1.2.5.1 und 1.2.5.2). Identifizierungskriterien: − Nummer des Stoffes bzw. der Stoffgruppe nach Anhang I der Störfall-V, Stoffliste − Mengenschwellen in kg nach Anhang I − Spalte 4: Mengenschwellen der Betriebsbereiche, bei deren Überschreitung die

Grundpflichten erfüllt werden müssen (allgemeine Betreiberpflichten, Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen sowie zur Begrenzung von Störfallauswirkungen, Konzept zur Verhinderung von Störfällen, Anzeigepflicht, Einhaltung des Meldeverfahrens)

− Spalte 5: Mengenschwellen, bei deren Überschreitung innerhalb von Betriebsbereichen erweiterte Pflichten bestehen (Erarbeitung eines Sicherheitsberichtes, von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen, Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten, der Behörden)

Beispiel: NIS-Nr. 64 Ammoniak Stoff-Nr. / Stoffgruppe: 2.5 Mengenschwellen nach Anhang I, Spalte 4: 50.000 kg Mengenschwellen nach Anhang I, Spalte 5: 200.000 kg Quelle: Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Störfallverordnung (12. BImSchV) - in der Neufassung vom 15.03.2017 (BGBl. I S. 483); zuletzt geänd. d. V. vom 08.12.2017 (BGBl.I S.3882)

2.6.2.2 BImSchG / TA Luft

Emissionsgrenzwerte Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, die angegeben werden als: − Massenkonzentration: Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf das

Volumen. − Emissionsmassenstrom: Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf die

Zeit als Massenstrom. − Faserstaubkonzentration: Anzahl der emittierten Fasern bezogen auf das Volumen. − Emissionsfaktor: Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen zu der

Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte oder zur Tierplatzzahl. − Geruchsstoffkonzentration: Anzahl der Geruchseinheiten der emittierten Geruchsstoffe

bezogen auf das Volumen.

Die besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten (Absatz 5.4) wurden in die stoffbezogene Auswertung nicht einbezogen.

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Der Emissionsgrenzwert enthält folgende Felder in NIS 6.1: Wert: Emissionsgrenzwert mit Angabe der Dimension Bedingung: Angabe der Bezugsgröße zum zugehörigen Emissionsgrenzwert Absatz: Kapitel-Nr. in der TA Luft Klasse : Klasse in dem angegebenen Absatz Stichwort: Titel des angegebenen Absatzes Beispiel: NIS-Nr. 57 Schwefeldioxid Wert: 1,8 kg/h Bedingung: Massenstrom Absatz: 5.2.4 Klasse: IV Stichwort: gasförmige anorg. Stoffe

Immissionswerte Immissionen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre oder Kultur- und Sachgüter einwirkende Luftverunreini-gungen, die angegeben werden als: − Massenkonzentration: Masse der luftverunreinigenden Stoffe bezogen auf das Volumen

der verunreinigten Luft. − Deposition: zeitbezogene Flächenbedeckung durch die Masse der luftverunreinigenden

Stoffe. − Die Immissionswerte werden als Jahres-, Tages- oder Stundenwert bestimmt: − Der Immissions-Jahreswert ist der Konzentrations- oder Depositionswert eines Stoffes

gemittelt über ein Jahr. − Der Immissions-Tageswert ist der Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über einen

Kalendertag mit der zugehörigen zulässigen Überschreitungshäufigkeit (Anzahl der Tage) während eines Jahres.

− Der Immissions-Stundenwert ist der Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über eine volle Stunde mit der zugehörigen zulässigen Überschreitungshäufigkeit (Anzahl der Stunden) während eines Jahres.

Der Immissionswert enthält folgende Felder in NIS 6.1: Konzentration: Angabe des Konzentrationswertes mit der

entsprechenden Dimension Mittelungszeitraum: Angabe des Zeitraumes in Stunden, Tagen, Jahr Zulässige Überschreitungshäufigkeit: Angabe in Tagen bzw. Stunden / Jahr Bedingung: Angabe der Art des Schutzgutes für den dieser

Konzentrationswert rechtsverbindlich ist Absatz: Kapitel-Nr. in der TA Luft Beispiel: NIS-Nr.1 Benzol Konzentration: 5 µg/m³ Mittelungszeitraum: Jahr Zulässige Überschreitungshäufigkeit: keine Bedingung: Schutzgut: Mensch Absatz: 4.2.1 Quelle: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA-Luft ) vom 24.07.2002 (GMBl. 2002 Heft 25-29 S.511-605)

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2.6.3 Umwelthygiene – Vorschriften und Empfehlungen

2.6.3.1 BBodSchV In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl.I S. 1554) werden entsprechend §8 des BBodSchG Werte und Anforderungen für die Unter-suchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlasten-verdächtigen Flächen und Altlasten festgelegt. Insbesondere handelt es sich dabei um Prüf-, Maßnahme- und Vorsorgewerte sowie um zulässige Zusatzbelastungen. Prüfwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Alt-last vorliegt, Maßnahmewerte, für Einwirkungen und Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist, und Maßnahmen erforderlich sind, Vorsorgewerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungs-bedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenverunreinigung besteht, sowie um Zulässige Zusatzbelastungen Werden die festgesetzten Vorsorgewerte bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzten jährlichen Frachten des Schadstoffes zulässig. Dabei sind die Einwirkungen auf den Boden über Luft und Gewässer sowie durch unmittelbare Einträge zu beachten. Die Bodenwerte enthalten folgende Felder: Wert: Angabe der Konzentration mit der entsprechenden Dimension Nutzungsart: durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall

geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können

Wirkungspfad: Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu einem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut

Bedingung: Angaben zur Analytik und Bewertung Beispiel: NIS-Nr. 2 Cadmium Prüf-Wert: 10 mg/kg TM Nutzungsart: Kinderspielflächen Wirkungspfad: Boden - Mensch Bedingung: Königswasseraufschluss Quelle: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999

(BGBl. I S. 1554), zuletzt geänd. d. Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465)

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2.6.3.2 TrinkwV (Trinkwasser-Grenzwerte) Angegeben werden die Grenzwerte und Anforderungen für chemische Parameter der Anlagen 2, 3 und 3a der Trinkwasserverordnung vom 10.03.2016. Die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte beziehen sich auf chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht (Teil I) sowie auf die chemischen Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann (Teil II). Für die in Anlage 3 genannten Indikatorparameter müssen im Wasser für den menschlichen Gebrauch die festgesetzten Grenzwerte und Anforderungen eingehalten werden. In Anlage 3a sind Parameterwerte für radioaktive Stoffe aufgeführt. Dies ist ein Wert für radioaktive Stoffe im Trinkwasser, bei dessen Überschreitung die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Nach den in der TrinkwV festgelegten radiologischen Anforderungen (§7a) darf Trinkwasser keine Stoffe aufweisen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. Die in Anlage 3a aufgeführte "Richtdosis" ist die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche im Trinkwasser nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten. Anlage 1 der TrinkwV nennt die Grenzwerte für mikrobiologische Parameter und wird für NIS nicht ausgewertet. . Beispiel: NIS-Nr. 1 Benzol Grenzwert nach Anlage 2: 0,0010 mg/l

Quelle: Trinkwasserverordnung vom 10.03.2016 (BGBl. I S.459), zuletzt geänd. d. Verordnung vom 3.01.2018 (BGBl. I S.99)

2.6.3.3 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) / WGK (Wassergefährdungsklassen)

Stoffe werden entsprechend ihres wassergefährdenden Potentials verschiedenen Wasserge-fährdungsklassen zugeordnet. In NIS sind die Wassergefährdungsklassen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 und die Einstufungen als allgemein wassergefährdend (agw) für aufschwimmende, flüssige Stoffe nach Anlage 1 Nummer 3.1 der AwSV entsprechend den Bekanntmachungen des Umweltbundesamtes im Bundesanzeiger aufgeführt. Grundlage für die Einstufung in Wassergefährdungsklassen sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und die entsprechende Ableitung von Gefahrenhinweisen (H-Sätzen) und R-Sätzen gemäß den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bzw. den Anhängen I und VI der Richtlinie 67/548/EWG (siehe Anlage 1 der AwSV).

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Den ermittelten Gefahrenhinweisen (H-Sätze, EU-H-Sätze) bzw. R-Sätzen werden folgende Bewertungspunkte zugeordnet: H-Satz Punktzahl Vorrangigkeit anderer H-Sätze EUH029 2 H300 4 H301 3 wird nicht zusätzlich zu H310 berücksichtigt H302 1 wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt H304 1 wird nicht zusätzlich zu H312 oder H302 berücksichtigt H310 4 wird nicht zusätzlich zu H300 berücksichtigt H311 3 wird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt H312 1 wird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt H340* 9 wird nicht zusätzlich zu H350 berücksichtigt H341* 2 wird nicht zusätzlich zu H351 berücksichtigt H350* 9 H351* 2 wird nicht zusätzlich zu H341 berücksichtigt H360D 4 wird nicht zusätzlich zu H360F berücksichtigt H360F 4 H361d 2 wird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt H361f 2 wird nicht zusätzlich zu H360D berücksichtigt H370* 4 H371* 2 H372* 4 H373* 2 H400 6 wird nicht zusätzlich zu H410 berücksichtigt H410 8 H411 6 H412 4 H413 3

* - Stoffe, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet. R-Satz Punktzahl Vorrangigkeit anderer R-Sätze R21 1 wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28

berücksichtigt R22 1 wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27

berücksichtigt R24 3 wird nicht zusätzlich zu R28 oder R26/28 berücksichtigt R25 3 wird nicht zusätzlich zu R27 oder R26/27 berücksichtigt R27 4 R28 4 R29 2 R33 2 R40* 2 wird nicht zusätzlich zu R68 berücksichtigt R45* 9 R46 9 wird nicht zusätzlich zu R45 berücksichtigt R50 6 R52 3 R53 3 R60 4 R61 4 wird nicht zusätzlich zu R60 berücksichtigt R62 2 wird nicht zusätzlich zu R61 berücksichtigt R63 2 wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt R65 1 wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt R68 2 wird nicht zusätzlich zu R40 berücksichtigt R15/29 2

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R-Satz Punktzahl Vorrangigkeit anderer R-Sätze R20/21 1 wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt R20/22 1 wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt R20/21/22 1 R21/22 1 R23/24 3 wird nicht zusätzlich zu R28 berücksichtigt R23/25 3 wird nicht zusätzlich zu R27 berücksichtigt R23/24/25 3 R24/25 3 R26/27 4 R26/28 4 R26/27/28 4 R27/28 4 R39/24 4 R39/25 4 R39/23/24 4 R39/23/25 4 R39/24/25 4 R39/23/24/25 4 R39/27 4 R39/28 4 R39/26/27 4 R39/26/28 4 R39/27/28 4 R39/26/27/28 4 R48/21 2 R48/22 2 R48/20/21 2 R48/20/22 2 R48/21/22 2 R48/20/21/22 2 R48/24 4 R48/25 4 R48/23/24 4 R48/23/25 4 R48/24/25 4 R48/23/24/25 4 R50/53 8 R51/53 6 R52/53 4 R68/21 2 R68/22 2 R68/20/21 2 R68/20/22 2 R68/21/22 2 R68/20/21/22 2

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Wurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff folgende Vorsorgepunkte zugeordnet: Vorhandene Informationen Vorsorgepunkte 1. Zu einem Stoff sind keine Informationen s.o. zur akuten oralen und

dermalen Toxizität vorhanden. 4

2.a) Zu einem Stoff sind keine Informationen s.o. zu Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden. 8

2.b) Zusätzlich wurde die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen. 6

3. Zu einem Stoff sind keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise (H-Sätze) zu Auswirkungen auf die Umwelt nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder Richtlinie 67/548/EWG zugeordnet. Es sind jedoch Prüfungen zu Auswirkungen auf die Umwelt für den Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bekannt (Fischart (96 h LC50), Wasserflohart (48 h EC50) oder Algenwachstum (72 h IC50)):

3.a) Die akute Toxizität beträgt ≤ 1 mg/l und es ist - kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit oder - kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulations- potenzials vorhanden.

8

3. b) Die akute Toxizität beträgt > 1 mg/l und ≤ 10 mg/l und es ist - kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit oder - kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulations- potenzials vorhanden.

6

3. c) Die akute Toxizität beträgt > 10 mg/l und ≤ 100 mg/l und es ist - kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden.

4

3. d) Es sind nur Prüfungen bekannt, nach denen die akute Toxizität > 100 mg/l beträgt und es ist - kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern

sowie - kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulations- potenzials vorhanden.

2

Der ermittelten Gesamtpunktzahl aus Bewertungs- und Vorsorgepunkten werden folgende Wassergefährdungsklassen zugeordnet: 0 Punkte WGK - (nicht wassergefährdend) 0 - 4 Punkte WGK 1 (schwach wassergefährdend) 5 - 8 Punkte WGK 2 (deutlich wassergefährdend) 9 und mehr Punkte WGK 3 (stark wassergefährdend) Stoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen: 1. Gesamtpunktzahl = 0 2. Der Stoff weist bei 20 C° eine Wasserlöslichkeit von weniger als 100 mg/l oder weniger als

10 mg/l bei einem Stoff, der bei Normalbedingungen flüssig ist, auf. 3. Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96h LC50)

oder einer Wasserflohart (48h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt. Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen sind durchgeführt worden.

4. Ein bei Normalbedingungen flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar. 5. Ein bei Normalbedingungen fester organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar oder

weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.

80

6. Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.

7. Der Stoff ist bei Normalbedingungen kein aufschwimmender flüssiger Stoff, d.h. der jeweilige Stoff weist eine Dichte von > 1000 kg/m³, einen Dampfdruck von > 0,3 kPa und eine Wasserlöslichkeit von > 1 g/l auf.

Darüber hinaus gelten Stoffe und Gemische als nicht wassergefährdend (§3 Absatz 3 AwSV), 1. die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel

aufgenommen werden, und 2. die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei

diesen Silagesickersaft anfallen kann. Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend (agw) und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft (§3 Absatz 2 AwSV): 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, (im Sinne des §2 Satz 1 Nummer 2

bis 4 des Düngegesetzes), 2. Jauche (im Sinne des §2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes), 3. tierische .Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit

Einstreu oder in verarbeiteter Form, 4. Silagesickersaft 5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann, 6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der

Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste, 7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger

veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie 8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß §10 der AwSV.

Beispiel: NIS-Nr. 1 Benzol WGK: 3 stark wassergefährdend Quellen: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV

vom 18.04.2017 (BGBl. I S.905) Bek. der bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wasserge-

fährdende Stoffe eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß §66 Satz 1 der AwSV vom 01.08.2017 (BAnz. AT 10.08.2017, B5); zuletzt geänd. durch Bek. vom 15.07.2019 (BAnz. AT 30.07.2019 B10)

Bek. der aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Anlage 1 Nummer 3.1 der AwSV vom 01.08.2017 (BAnz. AT 10.08.2017, B6)

2.6.3.4 ADI- / ARfD-Werte In NIS werden nur die ADI- und ARfD-Werte für Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln aufgeführt, die von der WHO und der EU veröffentlicht wurden. ADI-Werte Die Weltgesundheits- und die Welternährungsorganisation (WHO/FAO) definieren den ADI-Wert (Acceptable Daily Intake, duldbare tägliche Aufnahmemenge) als die Substanzmenge, die ein Verbraucher nach aktuellem Kenntnisstand täglich und lebenslang ohne erkennbares Risiko für die Gesundheit aufnehmen kann. Der ADI-Wert wird als toxikologischer Grenzwert für die Bewertung des Gesundheitsrisikos durch die Langzeitaufnahme eines Stoffes mit der Nahrung herangezogen. Zur Bewertung von Stoffen, die eine hohe akute Toxizität aufweisen und schon bei einmaliger oder kurzzeitiger Aufnahme gesundheitsschädliche Wirkungen auslösen können, eignet sich der ADI-Wert nur eingeschränkt. Der ADI-Wert wird u.a. für Pflanzenschutzmittel festgelegt und in Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht (mg/kg KG) angegeben.

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Die ADI-Werte werden von Expertengruppen von nationalen und internationalen Einrichtungen nach international abgestimmten Konventionen festgelegt. Diese Konventionen lassen hinsichtlich der Auswahl der jeweils relevantesten wissenschaftlichen Studien und der Sicherheitsfaktoren einen gewissen Spielraum, so dass Grenzwerte der verschiedenen nationalen und internationalen Einrichtungen für dieselbe Substanz nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen. Weichen im Einzelfall die Grenzwerte der WHO und der EU voneinander ab, ist der von der EU festgelegte Wert maßgeblich. Das BfR berücksichtigt im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmittel die nach diesen Prinzipien im gemeinschaftlichen EU-Bewertungsverfahren festgelegten ADI-Werte. ARfD-Werte Zur Bewertung von Stoffen, die eine hohe akute Toxizität aufweisen und schon bei einmaliger oder kurzzeitiger Aufnahme gesundheitsschädliche Wirkungen auslösen können, eignet sich der ADI-Wert nur eingeschränkt. Da er häufig aus längerfristigen Studien abgeleitet wird, charakterisiert er eine akute Gefährdung durch Rückstände in der Nahrung möglicherweise unzureichend. Mitte der 1990er Jahre wurde deshalb neben dem ADI-Wert ein weiterer Expositionsgrenzwert eingeführt, die sogenannte Acute Reference Dose (akute Referenzdosis, ARfD). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die ARfD als diejenige Substanzmenge definiert, die über die Nahrung innerhalb eines Tages oder mit der Mahlzeit aufgenommen werden kann, ohne dass daraus ein erkennbares Gesundheitsrisiko für den Verbraucher resultiert. Der ARfD-Wert wird nur für solche Wirkstoffe festgelegt, die in ausreichender Menge geeignet sind, die Gesundheit schon bei einmaliger Exposition zu schädigen. Die ARfD-Werte werden von Expertengruppen von nationalen und internationalen Einrichtungen nach international abgestimmten Konventionen festgelegt. Diese Konventionen lassen hinsichtlich der Auswahl der jeweils relevantesten wissenschaftlichen Studien und der Sicherheitsfaktoren einen gewissen Spielraum, so dass Grenzwerte der verschiedenen nationalen und internationalen Einrichtungen für dieselbe Substanz nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen. Weichen im Einzelfall die Grenzwerte der WHO und der EU voneinander ab, ist der von der EU festgelegte Wert maßgeblich. Beispiel: NIS-Nr. 124 Amitrol ADI / WHO: 0,002 mg/kg KG (1997) ADI / EU: 0,001 mg/kg KG EFSA (2015) ARfD / WHO: * ARfD / EU: 0,015 mg/kg KG EFSA (2015) Quellen: Inventory of evaluations performed by the Joint FAO/WHO Meeting on Pesticide

Residues (JMPR), Stand 15.08.2019 Online: http://apps.who.int/pesticide-residues-jmpr-database EU Pesticides database, Stand 15.08.2019 Online: http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public Pestizid-Wirkstoffe: ADI-Werte und gesundheitliche Trinkwasser-Leitwerte,

Aktualisierte Mitteilung des BfR Nr. 022/2017 vom 21. August 2017 Online: http://www.bfr.bund.de/cm/343/pestizid-wirkstoffe-adi-werte-und-

gesundheitliche-trinkwasser-leitwerte.pdf

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2.6.3.5 HBM-Bewertungen Die Human-Biomonitoring-(HBM)-Werte (HBM-I und -II) werden von der Human-Biomonitoring-Kommission am Umweltbundesamt auf der Grundlage von toxikologischen und epidemiologischen Untersuchungen im Sinne einer Expertenmeinung abgeleitet. HBM-I-Wert Der HBM-I-Wert entspricht der Konzentration eines Stoffes in einem Körpermedium (z.B. Blut, Urin), bei dessen Unterschreitung nach dem Stand der derzeitigen Bewertung durch die Kommission nicht mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist und sich somit kein Handlungsbedarf ergibt. Eine Überschreitung des HBM-I-Wertes und gleichzeitige Unterschreitung des HBM-II-Wertes sollte Anlass sein, den Befund durch weitere Messungen zu kontrollieren, bei Bestätigung des Befundes nach spezifischen Belastungsquellen zu suchen und gegebenenfalls die Quelle unter vertretbarem Aufwand zu minimieren oder zu eliminieren. Der HBM-I-Wert ist quasi als Prüf- oder Kontrollwert anzusehen. HBM-II-Wert Der HBM-II-Wert entspricht der Konzentration eines Stoffes in einem Körpermedium, bei dessen Überschreitung nach dem Stand der derzeitigen Bewertung durch die Kommission eine als relevant anzusehende gesundheitliche Beeinträchtigung möglich ist, so dass akuter Handlungsbedarf zur Reduktion der Belastung besteht und eine umweltmedizinische Betreuung (Beratung) zu veranlassen ist. Der HBM-II-Wert ist somit als Interventions- und Maßnahmenwert anzusehen. Referenzwert Der Referenzwert der Human-Biomonitoring-Kommission am Umweltbundesamt für einen chemischen Stoff in einem Körpermedium wird aus einer Reihe von Messwerten einer definierten Bevölkerungsstichprobe nach einem vorgegebenen statistischen Verfahren als innerhalb des 95 %-Konfidenzintervall gerundetes 95. Perzentil abgeleitet. Er gibt damit eine Obergrenze für die in dieser Bevölkerungsgruppe üblichen Messwerte in diesem Körpermedium an. Die statistische Definition und rechnerische Ermittlung der Referenzwerte erfolgt in Anlehnung an eine entsprechende Richtlinie der IUPAC1. Die Human-Biomonitoring-Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die Referenzwerte rein statistisch definierte Werte sind, denen an sich keine gesundheitliche Bedeutung zukommt. Die Messung der Konzentration des Schadstoffes oder seiner Metaboliten erfolgt in verschie-denen Körpermedien, die angegeben werden müssen (Blut, Serum, Plasma, Urin usw.). Die entsprechenden Quellen sind zitiert. Beispiel: NIS-Nr. 41 Quecksilber - Teil 1

HBM I: HBM II Untersuchungs-material

Personengruppe

7 µg/l bzw. 5 µg/g Crea.

25 µg/l bzw. 20 µg/g Crea.

Urin Kinder und Erwachsene

5 µg/l 15 µg/l Vollblut Kinder und Erwachsene* (*abgeleitet für Frauen im gebärfähigen Alter. Die Anwendung wird auch auf die anderen Gruppen empfohlen)

1 O.M. Poulsen, E. Holst and J.M. Christensen: A supplement to the approved IFCC Recommendation on the theory of reference values. International Union of Pure and Applied Chemistry (IPUAC), Vol. 69, Nr. 7, S. 1601-1611, 1997

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Beispiel: NIS-Nr. 41 Quecksilber - Teil 2 Referenzwert Bezugsjahr Untersuchungs-

material Personengruppe

0,4µg/l 2003-2006 Morgenurin Kinder (3-14 Jahre), ohne Amalgamfüllungen

1,0 µg/l 1997-1999 Morgenurin Erwachsene (18-69 Jahre), ohne Amalgamfüllungen

0,8 µg/l 2003-2006 Vollblut Kinder (3-14 Jahre), Fischkonsum bis 3 mal im Monat

2,0 µg/l 1997-1999 Vollblut Erwachsene (18-69 Jahre), Fischkonsum bis 3 mal im Monat

Quellen: Bundesgesundheitsbl. 52 (2009) S. 977-982, 46 (2003) S. 1112-1113, 42 (1999) S. 522-532; Kinder-Umwelt-Survey 2003/06; Umwelt-Survey 1998

2.6.3.6 Innenraumluft-Bewertungen Vom Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Gesundheitsbehörden der Länder (AOLG) werden für einzelne Stoffe Innenraumluft-Richtwerte auf der Grundlage eines 1996 veröffentlichten sowie 2012 und 2015 fortgeschriebenen Basisschemas erarbeitet. Danach werden zwei Richtwerte festgelegt: Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener, begründeter Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten unverzüglich Handlungsbedarf besteht, da diese Konzentration geeignet ist, insbesondere für empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen eine gesundheitliche Gefährdung darzustellen. Je nach Wirkungsweise des betrachteten Stoffes kann der Richtwert II als Kurzzeitwert (RW II K) oder Langzeitwert (RW II L) definiert sein. Der Handlungsbedarf ist als unverzüglicher Prüfbedarf zu verstehen, z.B. im Hinblick auf Sanierungsentscheidungen zur Verringerung der Exposition. Richtwert I (RW I) ist die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der im Rahmen einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch bei lebenslanger Exposition keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine Überschreitung ist mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, hygienisch unerwünschten Belastung verbunden. Aus Vorsorgegründen besteht auch im Konzentrationsbereich zwischen RW I und RW II Handlungsbedarf. Der RW I wird vom RW II durch Einführen eines zusätzlichen Faktors (in der Regel 10) abgeleitet. Dieser Faktor ist eine Konvention. Der RW I kann als Sanierungszielwert dienen. Er soll nicht "ausgeschöpft", sondern nach Möglichkeit unterschritten werden. Die nach dem Basisschema der Ad-hoc-AG IRK/AOLG abgeleiteten Richtwerte sind als Einzelstoffbetrachtung zu sehen und beinhalten keine Aussage über mögliche Kombinationswirkungen verschiedener Substanzen. Ähnlich definierte Richtwerte für Interventionen zur Gefahrenabwehr und für Vorsorge- und Sanierungsziele finden sich in bauaufsichtlich eingeführten technischen Regeln der Länder. Die genauen Definitionen und Anwendungshinweise sind den jeweiligen Regeln zu entnehmen. Die entsprechende Quelle ist zitiert. Beispiel: NIS-Nr. 17 Dichlormethan Richtwert I: 0,2 mg/m³ Richtwert II: 2,0 mg/m³ (Mittelungszeitraum: 24h) Quelle: Bundesges.bl. 40 (1997) S. 278

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2.7 VORSCHR (Vorschriften / stoffbezogene Auswahl) Die Kategorie WERT wird ergänzt durch eine stoffbezogene Zuordnung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften (s. Bibliographie der Vorschriften) der EU, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen unter VORSCHR. Diese stoffbezogene Auswertung hat hinweisenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit für die einzelnen Stoffe. Auf der Seite „Vorschriften, Verordnungen, Gesetze“ sind die für die Kategorie WERT ausgewerteten Rechtsvorschriften der EU und des Bundes als Volltext den Stoffen zugeordnet, auf die sich die Rechtsvorschrift bezieht. Innerhalb von EU und Bund sind die Rechtsvorschriften nach Rechtsbereichen mit anklickbaren Vorschriftentiteln numerisch geordnet. Aufgerufen wird dann entweder ein intern abgelegtes PDF-Dokument oder ein externer Internet-Link zu einer konsolidierten Gesetzestext-Fassung. Bei der Nutzung dieser Dokumente ist zu beachten, dass nach geltendem Recht nur die Papierausgabe der jeweiligen Verkündungsorgane die amtlichen Fassungen von Gesetzen und Verordnungen enthalten. Auch ist der Stand der Konsolidierungen nicht immer tagesaktuell und deshalb stets zu überprüfen. Bearbeitungsstand: 15.08.2019.

2.8 EMPF (Empfehlungen / stoffbezogene Auswahl) Diese Kategorie enthält Informationen zu Stoffwirkungen aus Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Bewertungsgremien. Unter „International“ finden sich Richtlinien und Begründungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und der US-amerikanischen Umweltbehörde EPA. Des Weiteren sind sowohl unter „International“ als auch unter „Bund“ in der Rubrik „Umwelt und Gesundheit“ Publikationen zu stoffübergreifenden Themen der Umweltmedizin, Toxikologie und Epidemiologie sowie medien- und pfadübergreifende Stellungnahmen von Bewertungsgremien eingestellt. Unter „Bund“ sind beim UBA (Umweltbundesamt) die Arbeitsergebnisse der Human-Biomonitoring-Kommission, der Innenraumlufthygiene-Kommission, der Bodenschutz-Kommission, des Ausschusses für Innenraumrichtwerte, der Trinkwasserkommission und des Ausschusses zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) stoffbezogen erschlossen. Zudem sind unter „UBA Trinkwasser-Leitlinien" für Materialien und Werkstoffe in Kontakt mit Trinkwasser Leitlinien und Empfehlungen und unter „UBA - Noxen“ medien- und pfadübergreifende Publikationen zu chemischen und ggf. biologischen und physikalischen Noxen des Umweltbundesamtes eingestellt. Unter RKI (Robert Koch Institut) sind die Stellungnahmen der RKI-Kommission Umweltmedizin und Environmental Public Health und unter BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) die wirkungsbezogenen Begründungspapiere des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) zur TRGS 900, 905, 907 und zur TRGS 910 erschlossen. (Die Begründungspapiere zu früheren MAK-, TRK- und ARW-Werten, die mit der neuen TRGS 900 vom Januar 2006 ihre Gültigkeit verloren haben, werden in NIS nicht mehr erschlossen. Sie wurden im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und sind im LANUV NRW vorhanden.) Unter „Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften“ sind Empfehlungen und Stellungnahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zu finden. Unter „Bundesländer“ sind Fachpublikationen und Stellungnahmen zu Stoffwirkungen einzelner Bundesländer zu chemischen und ggf. biologischen und physikalischen Noxen sowie zu stoffübergreifenden Themen hinterlegt. Bearbeitungsstand ist der 15.08.2019.

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Im Einzelnen sind folgende Richtlinien und Empfehlungen stoffbezogen ausgewertet: International: WHO - Air Quality Guidelines - Drinking Water Guidelines - IARC - Bewertungen (International Agency for Research on Cancer) - Guidelines for Indoor Air Quality EPA - AEGL (Acute Exposure Guideline Levels) Bund: BAuA Gefahrstoffe - Begründungen zur TRGS 900 - Begründungen zur TRGS 903 - Begründungen zur TRGS 905 - Begründungen zur TRGS 907 - Begründungen zur TRGS 910 BfR Chemikalien - Stellungnahmen und Empfehlungen vom BfR RKI Umweltmedizin - Mitteilungen der RKI-Kommission Umweltmedizin und Environmental Public Health UBA Bauprodukte - NIK-Werte-Liste (Niedrigst interessierende Konzentrationen) des AgBB UBA HBM - Publikationen der HBM Kommission UBA Innenraumluft - Publikationen der Innenraumlufthygiene-Kommission und des

Ausschuss Innenraumrichtwerte UBA Trinkwasser - Maßnahmenwerte für Stoffe im Trinkwasser während befristeter Grenzwertüberschreitungen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften: Bund/Länder-AG Immissionsschutz - Publikationen des LAI Nach Anklicken von EMPF - über die stoffbezogene Menüleiste - ist eine Auswahl Internationaler Empfehlungen sowie von Empfehlungen des Bundes und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft LAI möglich. Die entsprechenden Volltexte können über Links aufgerufen werden.

2.9 INDEX (Index wirkungsbezogener Online-Quellen) Der INDEX bietet eine Hilfe für die Recherche wirkungsbezogener Informationen zu NIS-Stoffen an. Zu jedem NIS-Stoff wird darin eine Übersicht dazu gegeben, ob in ausgewählten nationalen und internationalen Online-Quellen toxikologische Stoffinformationen zur Verfügung stehen. Dazu wurden aus den Pflichtquellen für die Kategorien „Wirkungen beim Menschen“ und „Toxikologische Daten“ insgesamt acht frei zugängliche Online-Datenbanken ausgewählt und systematisch für die NIS-Stoffe ausgewertet:

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Datenbank URL NIS Stoffe

1. ATSDR Agency for Toxic Substances and Disease Registry

https://www.atsdr.cdc.gov/toxprofiles/index.asp 239

2. CICADS International Programme on Chemical Safety

http://www.inchem.org/pages/cicads.html 82

3. EHC Environmental Health Criteria http://www.inchem.org/pages/ehc.html 194

4. GDL Gefahrstoffdatenbank der Länder https://www.gefahrstoff-info.de/ 652

5. HSDB Hazardous Substances Data Bank https://toxnet.nlm.nih.gov/newtoxnet/hsdb.htm 607

6. HSG Health and Safety Guides http://www.inchem.org/pages/hsg.html 75

7. IRIS Integrated Risk Information System https://cfpub.epa.gov/ncea/iris/search/index.cfm? 283

8. RAR Risk-Assessment Reports

https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/information-from-existing-substances-regulation

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Für jeden Stoff wird im INDEX aufgeführt, in welchen dieser Datenbanken Berichte vorliegen, wann sie publiziert worden sind und wann danach recherchiert wurde. Durch Hyperlinks zu den Webseiten können vom Index aus die Stoffberichte in den Online-Datenbanken aufgerufen werden. Von den Datenbank-Kurznamen führen Links zu aktualisierten oder neuen Hintergrundinformationen zu den einzelnen Datenbanken im Glossar. Neben einer kurzen Beschreibung der jeweiligen Datenbank finden sich hier u.a. auch Hinweise zur Recherche.

2.10 Einheitenumrechnung Oben rechts auf den stoffbezogenen Seiten kann ein Rechner aufgerufen werden. Mit diesem können Grenz-, Richtwerte und Höchstmengen von mg/m³ in ppm bzw. von ppm in mg/m³ umgerechnet werden. Die Umrechnungsfunktionen legen das Molekulargewicht des jeweiligen Stoffes zugrunde. Der Rechner bietet außerdem Standardrechenfunktionen an.

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3 Weiterführende Informationen Zusätzlich werden Weiterführende Informationen (Stoffübergreifende Informationen) mit verschiedenen Verzeichnissen als Suchkriterien angeboten, die über die Startseite zugänglich sind.

3.1 Empfehlungen / Richtlinien Unter Empfehlungen / Richtlinien (Bibliographie der Empfehlungen) sind unter „International“ Empfehlungen von WHO und EPA, unter „Bund“ Richtlinien und Empfehlungen zu Gefahrstoffen, zu Chemikalien, zu Trinkwasser, zum Boden, zum Human-Biomonitoring, zur Innenraumluft, zu Bauprodukten und zur Umweltmedizin, unter „Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften“ Berichte der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz sowie unter „Bundesländer“ Empfehlungen und Informationsmaterialien einzelner Bundesländer aufgeführt (s. Abschnitt 2.8). Stand: 15.08.2019

3.2 Glossar Es enthält in alphabetischer Reihenfolge Definitionen der in den vorliegenden Texten genannten Begriffe, von Akronymen sowie weitere Definitionen aus dem Bereich Umwelt und Gesundheit. Beispiel: Stichwort „AEGL-Werte“ Definition AEGL-Werte (Acute exposure guideline levels) sind Störfall-Konzentrationsleitwerte zur Ausfüllung der Störfallverordnung (12. BImschV) bzw. nach Europäischem Recht der Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG). Solche Werte dienen als Planungsunterlage für die sicherheitstechnische Auslegung von Anlagen, die betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehr-planung und die Katastrophenschutzplanung. National wurde 1999 in Deutschland eine Toxikologie-Expertengruppe der Störfall-Kommission gegründet, die toxikologisch begründete AEGL-Werte empfiehlt. International erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit den USA, wo AEGL-Werte - für die USA verbindlich - festgelegt werden. Die Übernahme der in den USA beschlossenen Werte in Deutschland ist nicht verbindlich und kann Korrekturen beinhalten. Die AEGL-Werte sind toxikologisch begründete Spitzenkonzentrationswerte - für verschiedene relevante Expositionszeiträume (10 min, 30 min, 1 h, 4 h, 8 h) und - für 3 verschiedene Effekt-Schweregrade, die - je nach planerisch zugrunde gelegtem

Aktionsmaßstab - benötigt werden: AEGL-1: Schwelle zum spürbaren Unwohlsein, AEGL-2: Schwelle zu schwerwiegenden, lang andauernden oder fluchtbehindernden Wirkungen, AEGL-3: Schwelle zur tödlichen Wirkung.

In einem ausführlichen Stoffdokument ("Technical support document"; TSD) sind die Datengrundlage und deren Qualität darzustellen und die Wahl der kritischen Studie sowie vorgenommene Extrapolationen zu begründen. Der mehrstufige Validierungsprozess bei der Festlegung von AEGL-Werten gehört zur Methodik und dient der Risikokommunikation. -> BImschG/StörfallV Quelle: AEGL Störfallbeurteilungswerte, Stand 26.08.2013

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3.3 Institutionen Zusammenstellung von Adressen der Institutionen der einzelnen Bundesländer im Bereich Umwelt und Gesundheit wie z. B. untere Gesundheits- und Umweltbehörden, Landesbehörden, öffentlich-rechtliche Anstalten und Einrichtungen, universitäre und Hochschulinstitute. Die Adressen sind nach Region (z. B. Bundesland), ihrer Bezeichnung (Institutionen) und ihrem Akronym, wenn vorhanden und bekannt, suchbar. Die Bezeichnungen der Institutionen sind alphabetisch geordnet. Akronyme stellen nur dann ein Suchkriterium dar, wenn sie offiziell sind und keine interne Abkürzung darstellen. Sie werden in alphabetischer Reihenfolge abgebildet. Die Adressen sind nach der territorialen Zugehörigkeit suchbar: − International (z. B. WHO, UN, EU), − Bund (z. B. UBA, BfS, RKI), − Länder:

Brandenburg (BB), Berlin (BE), Baden-Württemberg (BW), Bayern (BY), Bremen (HB), Hessen (HE), Hamburg (HH), Mecklenburg-Vorpommern (MV), Niedersachsen (NI), Nordrhein-Westfalen (NW), Schleswig-Holstein (SH), Sachsen (SN), Sachsen-Anhalt (ST), Thüringen (TH).

Innerhalb jeder Region sind die Adressen alphabetisch geordnet. Nach der Auswahl und dem Anklicken erscheint die komplette Adresse (Ort, Postleitzahl, Straße, Telefon-, Telefax-Nr.) und soweit vorhanden und bekannt eine Email- und eine Internet-Adresse mit entsprechender externer Verlinkung.

3.4 Literatur- und Datenbankverzeichnis Im Literatur- und Datenbankverzeichnis sind die für die stoffbezogenen Informationen eingesetzten Quellen verzeichnet. Im Einzelnen werden hier die Quellen für Term, Chem, Expo, Wirk und Tox aufgenommen. Sie sind in folgende Kategorien eingeteilt: A Datenbanken – online, B Datenbanken – portabel, C Druckwerke (Serien, Loseblattsammlungen, Monographien), D Einzelpublikationen aus Zeitschriften, E Online-Publikationen und Gesamtverzeichnis / PDF-Format. In jeder Kategorie werden die Quellen mit einer laufenden Nummer geführt. Eine numerisch sortierte Zusammenstellung der unter A, B, C, D und E aufgeführten Quellen findet sich unter „Gesamtverzeichnis“ im PDF-Format. Beispiel zu C (Druckwerke): C - 4 Deutsche Forschungsgemeinschaft, DFG Henschler D, Greim H, Hartwig A (Hrsg.) Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe: toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten Weinheim: VCH Verlagsgesellschaft Loseblattsammlung Online: http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/3527600418/topics

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3.5 Vorschriften Vorschriften (Bibliographie der Vorschriften) umfasst eine Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Gesundheit des Bundes, der einzelnen Bundesländer und der EU. Der Nachweis besteht jeweils aus dem Titel, der Quelle sowie den bibliographischen Angaben zu Änderungen/Ergänzungen. Ab 01.08.1999 werden die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Bundes sowie die Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen der EU als Volltext abgebildet. Eine Auswahl aus dem Landesrecht NRW steht ab 2. Halbjahr 1999 als Volltext zur Verfügung. Neben der Einteilung in Bundesrecht, Länderrecht und EU-Recht sind die Rechtsvorschriften in jeweils 19 Rechtsbereiche gegliedert. 1. Abfallrecht 2. Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz 3. Bauordnungsrecht 4. Düngemittelrecht 5. Futtermittelrecht 6. Gefahrgutrecht 7. Gefahrstoffrecht 8. Immissionsschutzrecht 9. Lebensmittelrecht 10. Pflanzenschutzrecht

11. Saatgutrecht 12. Sprengstoffrecht 13. Strahlenschutzrecht 14. Wasch- und Reinigungsmittelrecht 15. Wasserrecht / Gewässerschutz 16. Sonstige umweltrelevante Rechtsvorschriften 17. Arzneimittelrecht 18. Bodenschutzrecht 19. Infektionsschutz

Die hinterlegten Volltexte der Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen, Empfehlungen und Beschlüsse der EU, die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften des Bundes und der einzelnen Bundesländer sind farblich markiert und unterstrichen. Jede vergebene Rechtsbereichsnummer und alle Unternummern stellen jeweils ein PDF-Dokument oder einen Internet-Link zu einem konsolidierten Gesetzestext dar. Bei der Nutzung dieser Dokumente ist zu beachten, dass nach geltendem Recht nur die Papierausgabe der jeweiligen Verkündungsorgane die amtlichen Fassungen von Gesetzen und Verordnungen enthalten. Auch ist der Stand der Konsolidierungen nicht immer tagesaktuell und ist deshalb stets zu überprüfen. Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften usw. erhalten keine eigene Gliederungsnummer und werden daher nicht separat abgebildet. Im Einzelnen werden für die Bibliographie der Vorschriften folgende Verkündigungsorgane ausgewertet: Für das EU-Recht wird das Amtsblatt der Europäischen Union - Reihe L (Rechtsvorschriften) herangezogen und ergänzend die Reihe C (Mitteilungen und Bekanntmachungen). Für das Bundesrecht wird das Bundesgesetzblatt Teil I laufend ausgewertet, ergänzend werden einzelne Vorschriften aus dem Bundesgesetzblatt Teil II, dem Bundesanzeiger sowie dem Gemeinsamen Ministerialblatt aufgenommen. Für das Landesrecht werden je nach Bundesland die jeweiligen Gesetz- und Verordnungs-blätter und Ministerialblätter ausgewertet. Stand: EU-Recht 30.06.2008 Bundesrecht 31.07.2011 NRW-Recht 31.07.2011

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3.6 Vorschriftenverzeichnis Das Vorschriftenverzeichnis ist als Unterstützungsinstrument für die Suche nach geläufigen − Kurztiteln, − Abkürzungen, − Akronymen und − Kurzformen der unterschiedlichen Rechtsbereiche des Bundesrechtes konzipiert. Per Klick auf die aus-gewählte Bezeichnung einer Rechtsvorschrift wird die entsprechende bibliographische An-gabe in „Bibliographie der Vorschriften“ angezeigt

3.7 Bibliographische Datenbank Das Datenbanksystem NIS enthält eine Bibliographische Literaturdatenbank unter Download. Folgende Suchfelder stehen in der Datenbank zur Verfügung: AU (Autoren), CT (Deskriptoren), CTW (gewichtete Deskriptoren), CC (Thesaurus), TI (Titelwörter), JT (Zeitschriften-Titel), PY (Publikationsjahr), LA (Sprache). Nach dem Anklicken von „Menü“ wird eine Indexauswahl der verfügbaren Suchfelder angeboten. Es kann über Freitextsuche, Deskriptoren (CT) bzw. gewichteten Deskriptoren (CTW) gesucht werden, die entsprechend ausgewählt werden müssen. Wenn der Einzelstoff namentlich (NIS-Vorzugsname bzw. eines seiner Synonyme) nicht aufgeführt ist, kann mit einer dem Einzelstoff zugeordneten Stoffgruppe gesucht werden (s. Terminologie). Die Datenbank kann nur offline unter Download mit der NIS-Offline Version zur Verfügung gestellt werden. Stand: 2008

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4 Arbeitshilfen

4.1 Übersicht zum Bearbeitungsstand Die Übersicht über den Bearbeitungsstand liefert eine Ansicht des NIS-Kategorienschemas und die Information, ob eine Kategorie für einen Stoff bearbeitet wurde. Kategorie CHEM, EXPO, WIRK, TOX, VORSCHR, EMPF: Die Markierung mit einem „X“ bedeutet, dass diese bearbeitet wurde. Kategorie EXPO, WIRK, TOX: Der Eintrag „vB“ bedeutet verlinkter Beitrag, d.h. es ist auf eine Stellungnahme des Ausschuss Innenraumrichtwerte oder der HBM Kommission unter Empfehlungen verlinkt. Alternativ kann auch ein Hinweis auf einen anderen NIS-Stoffbericht hinterlegt sein. Der Eintrag „K“ bei der Kategorie WIRK bedeutet, dass eine Kurzfassung (bearbeitet vor 1996) eingestellt ist. Kategorie WERT: Für den Bereich Gefahrstoffe / Arbeitsschutz sind die Unterkategorien GefStoffV, TRGS 900, TRGS 903, TRGS 905, TRGS 907, BK-V, MAK-DFG, BAT-DFG, BAR-DFG, BLW-DFG und EKA-DFG aufgeführt. Zum Immissionsschutz sind die Unterkategorien Störfall-V sowie TA Luft und zur Umwelthygiene die Unterkategorien BBodSchV, TrinkwasserV, WGK, ADI/ARfD, HBM und Innenraumluft dargestellt. Die Markierung „X“ bedeutet, dass ein Grenzwert bzw. eine Identifikationsnummer vorhanden ist. Die Markierung „*“ bedeutet „keine Eintragung“ in der Quelle. Wenn keine Markierung vorhanden ist, ist diese Unterkategorie nicht bearbeitet. Die Übersichtstabelle lässt sich nach Stoffnamen, NIS- oder CAS-Nummern sortieren. Durch Anklicken des jeweiligen Stoffnamens können die zum Stoff hinterlegten Informationen direkt aufgerufen werden.

4.2 Ergänzende Informationsquellen Hier sind frei zugängliche Informationsquellen gegliedert nach Bewertungsmaßstäben, chemischen Stoffen, Pressemitteilungen und Rechtsnormen als gezielte Ergänzung zu den NIS-Informationen zusammengestellt. Als Rechercheeinstieg zu Chemischen Stoffen sind neben deutschsprachigen und internationalen Stoffdatenbanken die sogenannten „Pflichtquellen“ der NIS-Stoffberichte hinterlegt. Zu den Quellen der NIS-Stoffberichte gehören vor allem Stoffmonographien und Stellungnahmen nationaler und internationaler Gremien.

4.3 Handbuch NIS 6.1 Hier liegt das Handbuch im PDF-Format vor und mittels Lesezeichen können die einzelnen Kapitel aufgerufen werden.

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5 Themenseiten und aktuelle Informationen Unter „Themenseiten“ werden Informationen gegliedert nach Umweltmedien und Noxen angeboten, die von allgemeinem Interesse sind und inhaltlich dem Informationssystem angepasst werden. Nach Anklicken eines Umweltmediums bzw. einer Noxe werden verschiedene Themenseiten bzw. Publikationen wie beispielweise Flyer, Berichte oder Leitfäden von Behörden und wissenschaftlichen Gremien angeboten. Zu Themen von aktuellem umweltmedizinischem Interesse gibt es themenbezogene HTML-Seiten auf denen nationale und internationale Empfehlungen, Studien und weiterführende externe Links zusammengestellt sind. Die Informationen werden mit jedem Update aktualisiert und können von jedem Bundesland eingebracht werden. Zur Zeit liegen folgende Beiträge vor:

5.1 Umweltmedien Hier sind zu den verschiedenen Umweltmedien Boden, Luft: Außenluft, Luft: Innenraumluft und Wasser / Trinkwasser einzelne Themenseiten sowie Publikationen eingestellt.

5.1.1 Boden

5.1.1.1 Publikationen Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen und ordnungsge-mäßen Einsatzes mineralischer Ersatzbaustoffe und Prüfung alternativer Wertevor-schläge (UBA) Begleitend zum Verordnungsvorhaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Mantelverordnung (MantelV), wurden die Fachgrundlagen weiterentwickelt. Der Bericht basiert auf den Ergebnissen des vom LANUV NRW im Jahr 2008 abgeschlossenen UBA UFOPLAN-Vorhaben “Umsetzung der Ergebnisse des BMBF-Verbundes ‚Sickerwasserprognose‘ in konkrete Vorschläge zur Harmonisierung von Methoden“ (FKZ: 20574251, Susset & Leuchs, 2011) und den Weiterentwicklungen des ZAG Tübingen (Zentrum für Angewandte Geowissenschaften der Universität Tübingen) im Rahmen des UBA UFOPLAN-Vorhabens “Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen und ordnungsgemäßen Einsatzes mineralischer Sekundärrohstoffe und Prüfung alternativer Wertevorschläge (FKZ: 370774301)“, das im Jahr 2010 abgeschlossen wurde. Umweltbundesamt 2018 479 S. Grundlagen und Anwendungsbeispiele einer Bodenkundlichen Baubegleitung in Nordrhein-Westfalen (NRW) Im vorliegenden Fachbericht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird der Kenntnisstand zur Bodenkundlichen Baubegleitung und die derzeitige Vollzugspraxis anhand von Beispielen für Nordrhein-Westfalen dargestellt (2017) 73 S. Entwurf Mantelverordnung Ersatzbaustoffe, Bodenschutz und Altlasten, Deponien, Gewerbeabfall (Bund) Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gibt es einen Entwurf zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, zur Änderung der Deponie- und Gewerbeabfallverordnung sowie zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung. Die Mantelverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Entwurf mit Begründung (Mai, 2017) 338 S. Schadstoffe im Boden (Nordrhein-Westfalen) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen informiert zu den Ursachen, zur Wirkung und Bewertung von Bodenschadstoffen und gibt Handlungsempfehlungen im Flyer: Schadstoffe im Boden LANUV-Info 13, 2015.

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5.1.2 Luft: Außenluft

5.1.2.1 Legionellen in der Außenluft Auf der HTML-Seite “Legionellen in der Außenluft“ sind zu diesem Thema Vorschriften, Studien, Empfehlungen sowie Links zu Internetseiten hinterlegt. Hier ist die neue Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) zugänglich.

5.1.2.2 Stickstoffdioxid Zur Bewertung von Stickstoffdioxid in der Außenluft sind auf dieser Themenseite Informationen unterschiedlicher internationaler und nationaler Gremien und Behörden über Links zugänglich. Hier sind beispielsweise Studien und Empfehlungen der amerikanischen Umweltbehörde, der Weltgesundheitsorganisation, des Sachverständigenrates für Umweltfragen, des Umweltbundesamtes oder der Kommission Umweltmedizin und Environmental Public Health zusammengestellt. Weiterhin sind aktuelle Positionspapiere von der deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin, der Internationalen Gesellschaft für Umweltepidemiologie (ISEE) und der European Respiratory Society (ERS) zugänglich. Zudem sind hierzu Beiträge aus der Fachzeitschrift „Umwelt - Hygiene - Arbeitsmedizin“, dem offiziellen Publikationsorgan der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) hinterlegt.

5.1.2.3 Publikationen Entwurf der TA Luft (BMU) Seit der in Kraftsetzung der VwV „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft“ im Jahr 2002 hat sich der Stand der Technik in vielen Bereichen weiterentwickelt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat daher einen neuen Entwurf für eine überarbeitete TA Luft vorgelegt, der noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt ist (2018) 508 S., Begründung 108 S. Evolution of WHO Air quality guidelines: past, present and future (WHO) Der Bericht gibt einen Überblick zu den wichtigsten Publikationen der WHO seit 1950 zum Thema Luftqualität und Gesundheit, die zur Entwicklung einer Serie von Leitlinien für Luftqualität der WHO führten. Zudem werden die aktuellen Aktivitäten der WHO und künftige Ausrichtung in diesem Bereich erläutert (2017) 39 S. WHO Expert Consultation: Available evidence for the future update of the WHO Global Air Quality Guidelines (AQGs) (WHO) Die WHO hat ein Expertengespräch „Available evidence for the future update of the WHO Global Air Quality Guidelines (AQGs)“ organisiert, dessen Ergebnisse zur Vorbereitung der Aktualisierung der Luftgüte-Leitlinien dienen, Meeting report, Bonn 29. September bis 1. Oktober 2015 (2016) 50 S. IARC: Outdoor Air Pollution (WHO) Das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO hat die Kanzerogenität der Außenluftverschmutzung in einer Monographie bewertet. Danach sind die Verschmutzung der Außenluft und eine ihrer wichtigsten Faktoren, der Feinstaub (PM), als kanzerogen für den Menschen einzustufen. Outdoor Air Pollution (2016) 454 S.

5.1.3 Luft: Innenraumluft

5.1.3.1 Feinstaub in Schulen Auf der HTML-Seite „Feinstaub in Schulen“ sind Leitfäden und Untersuchungen von verschiedenen nationalen Behörden und Gremien über Links zugänglich.

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5.1.3.2 Quecksilber aus Energiesparlampen Auf der HTML-Seite „Quecksilber aus Energiesparlampen“ sind Vorschriften, Kurzinformationen und Empfehlungen zum Thema über Links hinterlegt. Zudem sind Stoffmonographien zu Quecksilber von verschiedenen nationalen und internationalen Behörden und Gremien eingestellt.

5.1.3.3 Publikationen Richtwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in der Innenraumluft (Ausschuss für Innenraum-richtwerte, AIR) In der Stellungnahme des Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) wird auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes ein Kurzzeitrichtwert für Stickstoffdioxid abgeleitet. Damit wird die Bewertung von Stickstoffdioxid in der Innenraumluft von 1998 der IRK/AOLG als Vorgänger-organisation des AIR aktualisiert. (2019) 13 S.. Akutes Gesundheitsrisiko: Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Shisha-Betrieben (LAUG) Der Bericht trägt den aktuellen Sachstand zu den gesundheitlichen Gefahren des Wasserpfeife-Rauchens, insbesondere durch Kohlenmonoxid zusammen. Weiterhin werden Empfehlungen gegeben, die dem Ziel dienen, die Konzentration von Kohlenmonoxid zu begrenzen und zu überwachen. Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz (LAUG). (2019) 32 S. Mögliche Auswirkungen des Klimawandels auf die Luftqualität in Innenräumen (Kommission Innenraumlufthygiene) Einen Überblick zu möglichen Auswirkungen des Klimawandels auf die Luftqualität in Innenräumen und Handlungsempfehlungen gibt die Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt (Januar, 2019) 3 S. Gesundheitliche Bewertung von 1,2-Dichlorethan (Ausschuss für Innenraum-richtwerte, AIR) Für 1,2-Dichlorethan, das als wahrscheinlich kanzerogen nach europäischen Gefahrstoffrecht eingestuft ist, wurde vom AIR ein vorläufiger Leitwert abgeleitet (Januar, 2019) 4 S. Internationale Konferenz - Indoor Air Toxicology (UBA) Zur Internationalen Konferenz „Risk Assessment of Indoor Air Chemicals“ des Umweltbundesamtes vom 16.-18. September 2018 sind die Präsentationen und die Konferenz-Proceedings (2018) 92 Seiten eingestellt. Anforderungen an die Innenraumluftqualität in Gebäuden, AgBB-Bewertungsschema (Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten AgBB) Der Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VVOC, VOC und SVOC) aus Bauprodukten hat eine neue Auflage des AgBB-Bewertungsschemas veröffentlicht. Im Bewertungsschema werden die Vorgehens-weise bei der Produktprüfung, ihre Hintergründe und Bewertung mit 184 NIK-Werten erläutert. Im Rahmen des AgBB-Schema 2018 wurde als neues Kriterium die sensorische Prüfung (Geruchsprüfung) von Bauproduktemissionen als freiwillig einzusetzendes Element eingeführt (August 2018) 26 S., Korrigendum 17.12.2018 Richtwerte für 2-Phenoxyethanol in der Innenraumluft (Ausschuss für Innenraum-richtwerte AIR) Mit der Stellungnahme des Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) gibt es für den Glykolether 2-Phenoxyethanol, der u.a. als Konservierungsmittel eingesetzt wird, neue Richtwerte (2018) 6 S.

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Vergiftung beim Shisa-Rauchen vermeiden (LAGeSo) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales informiert in einem Flyer zu Gesundheitsgefahren durch Kohlenstoffmonoxid beim Rauchen von Wasserpfeifen (Februar 2018) 2 S.

5.1.4 Wasser / Trinkwasser

5.1.4.1 Perfluorierte Verbindungen im Trinkwasser Zur Bewertung perfluorierter Verbindungen im Trinkwasser sind auf dieser HTML-Seite Studien, Empfehlungen verschiedener nationaler Behörden und Gremien sowie Vorschriften über Links zugänglich. Hier kann eine Stellungnahme der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt zur Fortschreibung der vorläufigen Bewertung von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) im Trinkwasser von 2017 sowie eine Stellungnahme der HBM-Kommission zu den HBM-I-Werten für Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) in Blutplasma von 2016 abgerufen werden. Zudem ist ein Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) jetzt Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) und ein Schreiben des Umweltbundesamtes zur Bewertung perfluorierter Tenside im Trinkwasser mit längeren und kürzeren Kohlenstoffketten als PFOA und PFOS vom 3. Januar 2007 sowie Studien zur Untersuchung der inneren Belastung in Gebieten erhöhter Trinkwasserbelastung mit perfluorierten Verbindungen vom MKULNV, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) und Umweltbundesamt abrufbar.

5.1.4.2 Uran im Trinkwasser Auf dieser HTML-Seite sind Studien und Empfehlungen zum Thema „Uran im Trinkwasser“ zusammengestellt, die über Links aufgerufen werden können, wie z. B. eine Neuauflage des Leitfadens zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der novellierten Trinkwasserverordnung, sowie ein Bericht der WHO zum Management radiologischer Parameter im Trinkwasser.

5.1.4.3 Publikationen Microplastics in drinking-water (WHO) Die vorgestellte Analyse ist der erste Bericht der WHO über Mikrokunststoffe im Wasser und fasst die neuesten Erkenntnisse zu diesem Thema zusammen. Insgesamt liegen jedoch nicht genügend Studien über die Vorkommen von Mikroplastik im Trinkwasser und die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen vor. (2019) 124 Seiten.

Entwurf der Neufassung der EU-Trinkwasserrichtlinie (EU) Die EU überarbeitet derzeit die europäische Trinkwasser Richtlinie (98/83/EG). Mit den vorgeschlagenen neuen Regeln werden die Qualitätsstandards für Trinkwasser auf den neuesten Stand gebracht und ein kosteneffektiver, risikobasierter Ansatz bei der Überwachung der Trinkwasserqualität eingeführt. (2019) 124 Seiten.

Bedeutung antibotikaresistenter Bakterien und Resistenzgene im Trinkwasser (UBA) Die Mitteilung des UBA nach Anhörung der Trinkwasserkommission informiert zur gesundheitlichen Bewertung von antibotikaresistenten Bakterien und Resistenzgenen im Trinkwasser (2018) 3 S.

Empfehlungen zur Reduzierung von Mikroverunreinigungen in den Gewässern (UBA) Das Positionspapier des UBA zu Mikroverunreinigungen greift die Empfehlungen des Stakeholder-Dialogs „Spurenstoffstrategie des Bundes“ auf und entwickelt diese weiter. Umweltbundesamt 2018 60 Seiten

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A global overview of national regulations and standards for DWQ (WHO) In dieser Publikation wird ein weltweiter Überblick zu den nationalen Vorschriften und Standards zur Qualität des Trinkwassers hinsichtlich chemischer, mikrobiologischer, radiologischer und ästhetischer Parameter gegeben (2018) 104 S. Developing drinking-water quality regulations and standards (WHO) Die Publikation liefert Werkzeuge und Grundlagen für die Einrichtung oder Überarbeitung von Vorschriften und Standards zur Trinkwasserqualität in Verbindung mit den vorliegenden Trinkwasserleitlinien der WHO (GDWQ) (2018) 68 S. Trinkwasserbericht (BMG, UBA) Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes an die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) in Deutschland für den Berichtszeitraum 1. Januar 20014 bis 31. Dezember 2016 (Mai 2018) 75 S., Anhang 559 S.

5.2 Noxen Hier sind zu biologischen, chemischen und physikalischen Noxen verschiedene Themen-seiten sowie Publikationen eingestellt.

5.2.1 Biologische Noxen

5.2.1.1 Bioaerosole Die vorliegende Themenseite zu Bioaerosolen gibt eine Übersicht zum aktuellen Wissensstand zur gesundheitlichen Bewertung und zu bestehenden Vorschriften bzw. VDI-Richtlinien unter besonderer Berücksichtigung von Bioaerosolen aus der Tierhaltung.

5.2.1.2 Eichenprozessionsspinner Auf der HTML-Seite zu Eichenprozessionsspinnern sind Empfehlungen und Vorschriften zu Eichenprozessionsspinnern und deren Bekämpfung hinterlegt.

5.2.1.3 Neophyt Ambrosia Die Themenseite zum Neophyt Ambrosia (Beifuß-Ambrosie) sind Informationen zur Meldung von Fundstellen sowie zur gesundheitlichen Wirkung eingestellt.

5.2.1.4 Schimmelpilze in Innenräumen Auf dieser HTML-Seite findet sich eine Zusammenstellung von Leitfäden und Broschüren zu Schimmelpilzen in Innenräumen vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, vom Umweltbundesamt, von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und vom Gesundheitsamt Bremen.

5.2.1.5 Publikationen Antibiotika und Antibiotikaresistenzen in der Umwelt (UBA) In dem Hintergrundpapier stellt das Umweltbundesamtes Hintergründe und Daten zum Thema „Antibiotika und Antibiotikaresistenzen in der Umwelt“ zusammen. Danach sind die bisher berücksichtigten Anforderungen zur Minderung aus Sicht des UBA nicht ausreichend, um Umwelt und Gesundheit angemessen zu schützen. Das UBA sieht dringenden Nach-besserungsbedarf und schlägt mögliche Handlungsoptionen im Bericht vor. (2018) 44 S. Schimmelpilz-Leitfaden (UBA) Der Leitfaden des Umweltbundesamtes zum Thema Schimmelpilze dient als Wissensgrundlage und Anwendungshilfe zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden 2017) 92 S.

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5.2.2 Chemische Noxen / Medienübergreifend

5.2.2.1 Chemische Risikostoffe (Baden-Württemberg) Auf dieser HTML-Seite sind Informationen zu Chemischen Risikostoffen vom Landesgesund-heitsamt Baden-Württemberg hinterlegt: Merkblätter zu chemischen Risikostoffen, Landes-gesundheitsamt Baden-Württemberg, Hrsg. (2006).

5.2.2.2 Nanomaterialien Auf der HTML-Seite zu Nanomaterialien findet sich eine Zusammenstellung zu Studien, Empfehlungen und Vorschriften zu Nanomaterialien von verschiedenen nationalen und internationalen Behörden und Gremien. Hier ist beispielsweise ein Bericht zu den gesundheitlichen Risiken von Nanomaterialien nach inhalativer Aufnahme vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hinterlegt.

5.2.2.3 Publikationen Mikroplastik: Fakten, Forschung und offene Fragen (BfR) Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat in einer Übersicht häufig gestellte Fragen zu Mikroplastik beantwortet (2019) 5 S. Titandioxid - es besteht noch Forschungsbedarf (BfR) Das BfR hat Fragen und Antworten zum Thema Titandioxid in Lebensmitteln zusammengestellt, da zurzeit über mögliche gesundheitliche Risiken durch die Aufnahme von Titandioxid diskutiert wird. Hintergrund der Diskussion sind neue Studien, die ausstehende Entscheidung zur Einstufung von Titandioxid als Gefahrstoff in der EU und eine neue Verordnung in Frankreich, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit dem Zusatzstoff E 171 in Frankreich ab 2020 für ein Jahr aussetzt. (2019) 12 S. Annex XV Restriction Report - Proposal for a Restriction - Intentionally added microplastics (ECHA) Der Vorschlag von der Europäischen Chemikalien Agentur und Finnland behandelt die Beschränkung von absichtlich zugesetzten Partikeln aus Mikroplastik in Produkten zur industriellen und privaten Verwendung. Dabei umfasst der Vorschlag auch Verwendungen, bei denen Partikel aus Mikroplastik „bewusst“ in die „Umwelt“ freigesetzt werden (Januar 2019) 145 S., Anhang I 308 S. Dioxine und dioxinähnliche PCB in Umwelt und Nahrungsketten (UBA) Das Umweltbundesamt berichtet in einem Hintergrundpapier zu Dioxinen und dioxin-ähnlichen PCB in Umwelt und Nahrungsketten - von der Entstehung über den Transfer in Nahrungsketten bis zu den Wirkungen auf den Menschen (Oktober 2018) 48 S. Annex XV Restriction Report - Proposal for a Restriction - C9-C14 PFCAs - including their salts and precursors (BAuA) Der Vorschlag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) umfasst C9-C14 Perfluorcarbonsäuren und ihre Salze, deren Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringung beschränkt werden soll. (Oktober 2017) 272 S. Zudem gibt es eine abschließende Stellungnahme des Ausschuss für Risikobewertung (RAC) und des Ausschuss für sozioökonomische Analysen (SEAC) der ECHA, 29.11.2018 79 S.

5.2.3 Physikalische Noxen

5.2.3.1 Publikationen Radonmaßnahmenplan (BMU) Mit dem neuen Strahlenschutzgesetz wird neben einer umfassenden Überarbeitung und Erweiterung der Regelungen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen auch erstmals der

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Schutz der Bevölkerung vor Radon in Aufenthaltsräumen geregelt. Der Radonmaßnahmen-plan nach dem Strahlenschutzgesetz dient zur nachhaltigen Verringerung der Exposition gegenüber Radon und zur Information über die geplanten Maßnahmen von Bund und Ländern zum Schutz vor Radon in Deutschland. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) (2019) 40 S. Faktenpapier: Windenergieanlagen und Infraschall (MULNV) In einem Faktenpapier zu Windenergieanlagen und Infraschall hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Thema aufgeführt. Das Faktenpapier basiert auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. (2019) 2 S. Leitlinien für Umgebungslärm für die europäische Region (WHO) Die neuen WHO-Leitlinien für Umgebungslärm für die europäische Region geben Empfehlungen für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor der Belastung durch Umgebungslärm wie Verkehrslärm (Straßenverkehrs-, Schienenverkehrs- und Fluglärm), Lärm von Windenergieanlagen und Freizeitlärm. Die Leitlinien wurden auf Basis des wachsenden Verständnisses der gesundheitlichen Auswirkungen der Belastung durch Umgebungslärm entwickelt (2018) 181 S. und Zusammenfassung 8 S. Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Lärmaktionsplanung (UBA) Die EU-Umgebungslärmrichtlinie fordert die Erarbeitung von Lärmkarten und Lärm-aktionsplänen zur Lärmminderung sowie die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit. Der Leitfaden “Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der Lärmaktionsplanung“ gibt hierzu einen Überblick zu den möglichen Informationswegen, Kommunikationsmedien und Mitwirkungsmöglichkeiten und unterstützt bei der Umsetzung eines optimalen Mitwirkungsverfahrens. Der Leitfaden richtet sich dabei insbesondere an die öffentlichen Verwaltungen und politischen Mandatsträger, die vor der Aufgabe stehen, die Öffentlichkeit über die Lärmaktionsplanung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie zu informieren und sie aktiv daran zu beteiligen (Oktober, 2018) 60 S. Entwurf Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (Bund) Mit dem Entwurf soll der Schutz der Gesundheit vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung verbessert werden. Der Entwurf enthält u.a. als Artikel 1 die aktualisierte „Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ (Strahlenschutz-verordnung), als Artikel 2 die „Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung), als Artikel 3 die „Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle (Atomrechtliche Entsorgungsverordnung“ und als Artikel 4 die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“. Unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates soll die Verordnung am 31. Dezember 2018 in Kraft treten. Entwurf mit Begründung (September, 2018) 563 S. Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung: Empfehlung von BMUB, BMG, BfS, UBA und den zuständigen Landesbehörden sowie DVGW und BDEW (BfS, BMUB) Mit diesem überarbeiteten Leitfaden soll ein Beitrag zu einem einheitlichen Verständnis und zur Erleichterung des Vollzugs der Neuregelungen zur Überwachung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser in der Trinkwasserverordnung geleistet werden (Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Umweltbundesamt (UBA), die zuständigen Landesbehörden sowie der DVGW - Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e.V. und der BDEW - Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. empfehlen die Anwendung des Leitfadens im Rahmen der Untersuchung und Bewertung der

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Trinkwasserbeschaffenheit in der vorliegenden, dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechenden Form. Aktualisierte Fassung mit Formblättern. (Mai,.2018) 56 S. Weiterentwicklung der rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm (UBA) Dieses Gutachten des Umweltbundesamtes zur Evaluierung des Fluglärmschutzgesetzes von 2007 ermittelt den Sachstand des Gesetzesvollzuges sowie Erfahrungen, Einschätzungen und Veränderungsvorschläge zum FluLärmG (2018) 248 S. TA Lärm (Bund) Die überarbeitete „6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA – Lärm) berücksichtigt die neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ (Juni, 2017) Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld (UBA) Das Umweltbundesamt hat einen Leitfaden zu tieffrequenten Geräuschen im Wohnumfeld herausgegeben, der praxisbezogene Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Konflikten mit tieffrequenten Geräuschen liefert (März 2017) 28 S.

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6 Hinweise zur Nutzung von NIS 6.1

6.1 Allgemeine Voraussetzungen Hardware und Software Die Informationen werden in NIS mittels dynamisch erzeugter HTML-Seiten und statischer Dateien über einen Internetbrowser dargestellt. Voraussetzung ist ein möglichst aktuelles Windows-Betriebssystem, wie beispielsweise Windows 7 oder Windows 10, und ein Internet-browser. Für eine vollständige Funktionalität von NIS sollte im jeweiligen Internetbrowser die Option „JavaScripte ausführen" aktiviert bzw. installiert sein. Als Arbeitsspeicher sollten für die NIS-Anwendung mindestens 500 MB zur Verfügung stehen. Für das „Handbuch“, die Informationsmaterialien unter „Aktuelles“ sowie die Volltexte der Vorschriften und Empfehlungen wird der Adobe Reader benötigt. Die NIS-Anwendung steht ebenfalls zum Download zur Verfügung. Damit besteht die Möglichkeit die Anwendung lokal auf einem PC oder als Intranet-Version zu installieren. Hierfür ist in der NIS-Online Version die NIS-Anwendung als Download-Paket hinterlegt. Das Gesamtspeichervolumen von NIS einschließlich der Bibliographischen Datenbank (nisbib.mdb) beträgt ca. 1 GB. Die „Bibliographische Datenbank“ (NISBIB) muss weiterhin mit einer eigenen Datenbank-software genutzt werden, die nur auf Windows-Betriebssystemen funktioniert. Installationen sollten ab der Version Windows 95 bis zur Version Windows 10 möglich sein. Das erforderliche Installationsprogramm wird im Download-Paket mitgeliefert. Hierfür werden maximal 7 MB freier Speicherplatz auf der Festplatte benötigt. Nach der Standardinstallation ist es notwendig die NISBIB-Daten (nisbib.mdb) mit einem Gesamtspeichervolumen von ca. 250 MB auf die lokale Festplatte des PCs zu kopieren.

6.2 Installation der NIS-Anwendung 6.1 Zur Installation der NIS-Anwendung auf einem Windows-Betriebssystem kann das Installationsprogramm als „ZIP-Archiv“ bzw. „Iso-Image-Datei“ in der NIS-Online Version heruntergeladen werden. Ein Aufruf der Download-Seite ist über den Menüpunkt „NIS-Offline Version“ auf der NIS-Startseite möglich. Zur Installation muss die ISO-Image-Datei zuerst auf einer CD gebrannt bzw. das ZIP-Archiv entpackt werden. Nach der Installation wird das NIS automatisch oder manuell „[CD-Laufwerksname(Standard d)]:\startProg\nis61.exe“ gestartet. Bei der Installation der NIS-Anwendung über die ISO-Image-Datei ist im Einzelnen folgendes zu beachten: Zunächst ist aus der ISO-Image-Datei eine Installations-CD zu erstellen: − Für die Erstellung einer Installations-CD mit der NIS-Image-Datei „nis61.iso“ ist ein CD-

Brennprogramm wie z.B. CD-Burner erforderlich. − Erstellen Sie die Installations-CD mit dem gewählten CD-Brennprogramm unter

Verwendung der NIS-Image-Datei. − Folgen Sie den Anweisungen des CD-Brennprogramms zur Erstellung einer CD unter

Verwendung einer Image-Datei.

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Bei der anschließenden Installation der NIS-Anwendung von der erstellten CD ist folgendes zu beachten: − Deinstallieren Sie bitte alle alten NIS-Versionen, falls vorhanden. Im Startmenü finden

Sie hierzu einen Eintrag zur Deinstallation. Hierdurch wird die NIS-Anwendung aus dem Installationsverzeichnis gelöscht.

− Starten Sie die Installation durch Auswahl des Programms „setup.exe“ im Stammver-zeichnis der CD „[CD-Laufwerkname (Standard d)]:\“, sofern dieses nicht automatisch nach Einlegen der CD gestartet wird.

− Wählen Sie das Installationsverzeichnis aus. − Wichtiger Hinweis: Bitte achten Sie darauf, dass der Pfad zur Installation keine Leer-

zeichen (wie z. B. beim Ordner „Eigene Dateien“) enthält, da dies z. Zt. beim Aufruf der HTML-Dateien Probleme mit den Applets bereitet.

− Sollte eine Installation von NIS nicht möglich sein, weil das Setup nicht startet bzw. abbricht, so melden Sie sich bitte bei [email protected].

Bei der Installation über das ZIP-Archiv ist folgendes zu beachten: − Das Archiv „nis61.zip“ kann mit einem Standard-Archivierungsprogramm, z.B. Winzip, in

einem frei wählbaren Verzeichnis entpackt werden. − Die weitere Installation der NIS-Anwendung kann wie beim Einsatz einer CD erfolgen

(s. oben). Verwenden Sie bitte als Stammverzeichnis das Verzeichnis, in welches Sie das ZIP-Archiv entpackt haben.

Ergänzend kann das NIS unter den Windows-Betriebssystemen als Dienst installiert werden, der bei Rechnerstart automatisch gestartet wird. Um den Dienst zu installieren, führen Sie die Datei „Installiere-NIS-Service.bat“ im Verzeichnis: „[NIS-Installationsverzeichnis]\startProg\“ aus. Beachten Sie bitte, dass für die Installation des Dienstes Administratorrechte nötig sind. Ist der Dienst installiert, kann NIS nur dann vollständig deinstalliert werden, wenn der Dienst vorher deinstalliert wurde. Zur Deinstallation des NIS-Dienstes führen Sie die Datei „Deinstalliere-NIS-Service.bat“ im Verzeichnis: „[NIS-Installationsverzeichnis]\startProg\“ aus. Auch hier sind Administratorrechte erforderlich. Hinweis zur Installation als Intranet-Version: - Anweisungen zur Installation der NIS Anwendung als Intranet-Version können der Datei

„Installation_Intranetversion.txt“ im Verzeichnis [„INSTALLATIONSVERZEICHNIS“] entnommen werden.

Fragen zur Software und zur Installation richten Sie bitte an: [email protected]

6.3 Installation der Bibliographischen Datenbank (NISBIB) Das Installationsprogramm für die Bibliographische Datenbank befindet sich im Verzeichnis: „[CD-Laufwerkname (Standard d)]:\niswin\ setup32\setup.exe“. Falls Sie Administrator-rechte auf Ihrem PC haben, können Sie mit diesem Programm die Installation ausführen. Wenn die Stammdatenbank der „Bibliographischen Datenbank“ (nisbib.mdb) auf einen anderen Datenträger kopiert worden ist, muss die Einstellung des Programms „Bibliographische Datenbank“ (NISBIB) geändert werden. In der Datei „niswin.ini“, die sich in dem Pfad „c:\Programme\NISBIB\“ befindet, können Sie die Standardeintragung der Zeile „BIBPath=D:\NISWIN\DATEN“ zur Anpassung des Laufwerksnamen zu Ihrem PC bzw. Netzwerk entsprechend ändern.

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6.4 Start von NIS 6.1 nach der Installation Das NIS wird über die entsprechenden Einträge im Startmenü und Desktop gestartet bzw. über „[NIS-Installationsverzeichnis]\startProg\nis61.exe“. Falls Sie als Browser den Microsoft Internet Explorer verwenden und "Aktive Inhalte" der Webseiten geblockt werden, können Sie dies ändern, indem Sie im Menü Extras -> Internetoptionen -> Erweitert anwählen und dort den Punkt "Ausführung aktiver Inhalte in Dateien auf dem lokalen Computer zulassen" anwählen. Danach muss der Browser neu gestartet werden.

6.5 Start der Bibliographischen Datenbank (NISBIB) Diese Datenbank kann in der Version 6.1 nur offline zur Verfügung gestellt werden. Die „Bibliographische Datenbank“ kann von der Startseite unter „Download“, wo sich der entsprechende Verweis befindet, nach der Installation gestartet werden. In dem Fenster, das sich dann öffnet, wählen Sie die Option „öffnen“.

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7 Hinweise zur Navigation in NIS 6.1 und im Adobe Reader

7.1 Ansicht, Navigation, Suche und Ausdruck in NIS 6.1 Ansicht Je nach gewähltem Browser bestehen verschiedene Möglichkeiten der Einstellung der Bildschirmansicht. Navigation Die farbig markierten Suchkriterien innerhalb des Noxen-Informationssystems sind anklick-bar und enthalten weitergehende Informationen. Von allen HTML-Seiten gelangt man durch Anklicken des NIS-Logos zurück zur Startseite. In den stoffbezogenen Modulen WERT, WIRK und TOX ist die Navigation durch Sprungmarken erleichtert. Suche Suchmöglichkeiten zu stoffbezogenen Daten bestehen über die Schnellsuche, die Erweiterte Suche oder verschiedene Indexlisten, siehe Kapitel 1 oder über den Bearbeitungsstand unter Arbeitshilfen, s. Kapitel 4. Die jeweilige aktuelle HTML-Seite lässt sich durchsuchen, indem über die Tastenkombination „Strg“ und „F“ ein Suchfenster geöffnet wird. Ausdruck Die meisten HTML-Seiten können als DIN-A4 Seite im Hochformat ausgedruckt werden. Eine Ausnahme bildet das Modul „Wert“. Hier kann ein Ausdruck z.T. nur im Querformat erfolgen. In der Druckvorschau des Browsers kann der jeweilige Ausdruck vorab angesehen werden. Zudem lässt sich der Inhalt der HTML-Seiten in jedes Textverarbeitungssystem kopieren und als Datei abspeichern und ausdrucken. Ein Ausdruck von einzelnen Textteilen ist nach vorhergehender Markierung möglich. Hinweise zur Navigation: - Wenn nach einer Pause ohne Navigation in der Anwendung (etwa 1h) eine

Fehlermeldung bzw. eine leere Seite angezeigt wird, ist ein Neustart erforderlich. - Der Zurückbutton des Browsers kann zur Navigation nicht eingesetzt werden. Hinweise zum Ausdrucken: - Zum Ausdrucken der HTML-Seiten wird der Browser Firefox empfohlen.

7.2 Ansicht, Navigation und Suche mit dem Adobe Reader Den Inhalt der PDF-Dateien kann man mit Hilfe der Funktionen des Adobe Acrobat Reader erschließen. Ansicht Die Einstellung der geeigneten Ansicht erfolgt über die Symbole der Buttonleiste, die ein Vergrößern/Verkleinern (z.B. Lupen-Symbol) ermöglichen bzw. das Anzeigen in Originalgröße, eine ganze Seite oder nur Fensterbreite erlauben. Navigation Die Navigation innerhalb der geöffneten Dokumente erfolgt mit den Pfeilsymbolen der But-tonleiste. Suche Die Button-Leiste des Adobe Reader enthält zwei Fernglas-Symbole. Die mit diesen Symbolen verbundene Funktion bietet die Möglichkeit der Suche bzw. der Weitersuche nach einem beliebigen Wort innerhalb des geöffneten Dokumentes. Zudem lässt sich ein Suchfenster über die Tastenkombination „Strg“ und „f“ öffnen.