nPl an ugs- d B recht Risikoverteilung im FIDIC Silver Book*anwaltarndt.com/.../data/FA_2011-05-13_Rechteck...im_FIDIC_SIlver_… · energie | wasser-praxis 6/2011 3 Kontakt: Rechtsanwältin

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  • energie | wasser-praxis 6/2011 3

    Kontakt:Rechtsanwltin Gritt Diercks-Oppler Fachanwltin fr Bau- und Architektenrecht

    Bck Oppler HeringRechtsanwlte PartnerschaftSchnsberg 1022395 HamburgTel.: 040 6016381Fax: 040 6007435E-Mail: [email protected]: www.bohlaw.de

    *GastbeitragRechtsanwalt & Mediator Felix Arndt Buchenbergstr. 2137194 BodenfeldeTel.: 030 920 383 0840Fax: 06039 93753 7683E-Mail: [email protected] n

    n Planungs- und Baurecht

    Risikoverteilung im FIDIC Silver Book*

    D ie Conditions of Contract forEPC/Turnkey Projects (das sog. Sil-ver Book der FIDIC) sollen nach dem Willender FIDIC im Wesentlichen der schlssel-fertigen Errichtung von Energie- und Pro-duktionsanlagen dienen. EPC steht fr En-gineering, Procurement und Construction.Beim EPC-Vertrag werden alle Bauleistun-gen (Ingenieurleistungen, Einkauf, Baukon-struktion/Installation) schlsselfertig aus ei-ner Hand erbracht.

    Der Bauherr erhlt einen Vertragspartner,ber den er mit minimalem Stab ein vorherdefiniertes Produkt zu einem festen Preisund zu einem festen Terminen erwirbt. Da-bei werden wesentliche Risiken, wie derBaugrund, dem Auftragnehmer auferlegt.Die FIDIC gibt im Vorwort zu dem Vertrags-muster an, von den ausgewogenerenMustern des Red und Yellow Books beimSilver Book in der Risikoverteilung zu Las-ten des Auftragnehmers abgewichen zusein, da groe finanzierte Projekte eine Ri-sikoverschiebungen verlangen wrden. Inder Regel sei ein hherer Preis zu zahlen,der das erhhte Risiko abdecke. Auchwrden ffentliche Auftraggeber bereitsdurch eigene Vertragsformulierung von derursprnglichen Risikoverteilung abwei-chen. Mit dem Silver Book sei daher einemBedrfnis des Marktes nachgekommenworden.

    Um die Definition des Produkts bzw. Bau-vorhabens mglichst einfach fr den Bau-herrn/Auftraggeber zu gestalten, geht derEPC-Vertrag prinzipiell wie folgt vor: Ge-m Ziffer 4.1 muss der Auftragnehmer alleLeistungen erbringen, um den Vertrags-zweck zu erreichen. Was Vertragszweckist, ergibt sich aus der Leistungsbeschrei-bung. Diese gibt zunchst der Bauherrdem Auftragnehmer als sogenannte Em-ployer`s Requirements gem Ziffer1.1.1.3 including Design Criteria and Cal-culations als funktionale Baubeschrei-bung vor. In den Employer`s Requirementsgibt der Auftraggeber beispielsweise denLeistungsumfang, das Design, technischeAnforderungen, Qualittsstandards undden Zweck des Projekts an.

    Sodann stellt Ziffer 5.1 eine unwiderlegba-re Vermutung auf, dass der Auftragnehmerdie Employers`s Requirements untersuchtund geprft hat. Gem Ziffer 5.1 Absatz2 Satz 1 wird festgelegt, dass der Auftrag-

    geber, der die Employers`s Requirementsaufgestellt hat, nicht verantwortlich ist frjedwede Irrtmer, Ungenauigkeiten oderAuslassungen in diesen Unterlagen. Im Er-gebnis soll damit dem Auftragnehmer dievolle Haftung fr Vollstndigkeit, Richtig-keit und Geeignetheit fr Vertragszweckund Employer`s Requirements auferlegtwerden. Eingeschrnkt wird die Verant-wortung des Auftragnehmers in Ziffer 5.1Absatz 3 fr vier abschlieend aufgelisteteTeilbereiche:

    (a) Bereiche, Daten und Informationen, diein dem Vertrag fr unvernderlich oderin der Verantwortung des Auftraggebersliegend bezeichnet werden

    (b) Definitionen des Zwecks des gesamtenWerkes oder Teilen davon

    (c) Kriterien fr Test und Betrieb des fertig-gestellten Werks

    (d) Bereiche, Daten und Informationen, dievom Auftragnehmer nicht verifiziert wer-den knnen, es sei denn, der Vertragtrifft eine anderweitige Regelung

    Ziff. 5.1 Absatz 3 (a) ist eine Frage der ver-traglichen Definition. Es geht darum, wasim Vertrag als unvernderlich bezeichnetwird. FIDIC selbst rt dazu, genau auf dieWortwahl in Ziff. 5.1 Absatz 3(a) zu achten.Zu ergnzen ist, dass man sich dabei anden einzig verbindlichen englischsprachi-gen Text des Vertragsmusters halten sollteund die Bezeichnungen streng einheitlichdurchhlt.

    Die Zweckdefinitionen erhlt der Auftrag-nehmer ber die funktionale Leistungs-beschreibung gem Ziff. 4.1. Danebenist eine genaue vertragliche Definitiondes Zwecks bzw. der Zwecke gegebe-nenfalls auch in einer Liste zur Vermei-dung spterer Auslegungsdifferenzenunabdingbar.

    Die Kriterien fr den Betrieb und den Testdes fertiggestellten Werks Ziff. 5.1 Absatz3 (c), d. h. beispielsweise die Definition dertechnischen Werte, die der Auftraggeberfr die bernahme des Werks akzeptierenmuss, sind aus den genannten Grndenebenfalls nach dem Wortlaut des Vertrags-musters aufzustellen. Hier birgt in der Pra-xis insbesondere die unkontrollierten Ver-weisungen auf DIN EN oder andere Nor-men ein fr beide Parteien kaum zu ber-schauendes Risiko.

    Ziff. 5.1 Absatz 3 (d) gibt keinerlei Anhalts-punkte, nach welchen Kriterien es sich be-misst, ob der Auftragnehmer Daten undInformationen verifizieren kann. Zu den-ken wre hier an tatschliche, technischeoder rechtliche Hindernisse, fehlende Zeitaber auch unzumutbarer finanzieller odertatschlicher Aufwand, dessen Verifizie-rung mit erheblichem Zeit- und Kostenauf-wand verbunden ist. Theoretisch ist allesverifizierbar. Aus betriebswirtschaftlicherSicht sind die damit verbundenen Kosteninteressant, aus juristischer Sicht der Zeit-punkt, zu dem die Verpflichtung zur Verifi-zierung besteht und damit verbunden dieFrage der Vergtung fr die Verifizierung.Ziff. 5.1 Absatz 3 (d) ist somit ein Einfallstorfr Auseinandersetzungen.

    RA Felix Arndt n