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III

Marcel KöchlingChristoph Schalast (Hg.)

Grundlagen desNPL-Geschäftes

2., vollständig überarbeitete Auflage 2017

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IV

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;

detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Besuchen Sie uns im Internet: http://www.frankfurt-school-verlag.de

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen

Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbe-

sondere für Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen

Systemen.

ISBN (Print): 978-3-95647-069-1

ISBN (PDF): 978-3-95647-070-7

ISBN (ePub): 978-3-95647-071-4

ISBN (Mobi): 978-3-95647-072-1

2. Auflage 2017 © Frankfurt School Verlag GmbH, Sonnemannstraße 9-11, 60314 Frankfurt am Main

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V

Vorwort der Herausgeber

Non-performing Loans sind längst zu einem allseits akzeptierten Begriff in der Banken-und Investorenbranche geworden. Verkäufe und Servicing notleidender Kredite sind ingleichem Maße genutzte Optionen von Banken im Rahmen des Managements notleiden-der Forderungen geworden. Der Markt hat sich in der ersten Hälfte des aktuellen Jahr-zehnts weiter spezialisiert und professionalisiert. Notleidende Forderungen sind zu einerbegehrten Assetklasse für Investoren und Servicer geworden.

Die im Markt bereits vorhandenen Standards wurden weiter verfeinert und ausgebaut.Neben einem bedeutenden Investitionssektor und einer professionellen, risikominimie-renden Bearbeitung stehen vor allem Verbraucherschutz und gesellschaftliche Akzep-tanz dieses Geschäftsfelds im Vordergrund.

Die 2. Auflage der „Grundlagen des NPL-Geschäftes“ vertieft den Ansatz, den wir be-reits mit der 1. Auflage verfolgt haben: Die Verbindung zwischen einer wissenschaft-lichen und einer praxisbezogenen Sichtweise auf die NPL-Branche. Basierend auf einerVielzahl von positiven Reaktionen auf die 1. Auflage haben wir uns angespornt gefühlt,die Entwicklung des NPL-Geschäftes in Deutschland in der vorliegenden Auflage weiter-zuverfolgen. Wir haben hierzu wieder eine Vielzahl namhafter Vertreter der Brancheversammelt, die ihr Know-how in die jeweiligen Themen einbringen.

Wir danken Herrn RA Dr. Kamyar Abrar dafür, dass er erneut das Lektorat des Buchesübernommen hat. Seine Expertise auf dem Gebiet von Non-performing Loans, gepaartmit dem notwendigen Pragmatismus zur Bearbeitung dieses Buches, haben wesentlichdazu beigetragen, dass auch die 2. Auflage der „Grundlagen des NPL-Geschäftes“ alsStandardwerk für Theorie und Praxis wahrgenommen werden kann.

Berlin/Frankfurt am Main, im November 2016 DR. MARCEL KÖCHLING

PROF. DR. CHRISTOPH SCHALAST

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VII

Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VInhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII

Definition: Was sind NPLs? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Klaus Bales

Der NPL-Markt in Deutschland: Marktentwicklung, Klassifizierung und Marktbeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Marcel Köchling/Jan Dzieciol

Gesamtbanksteuerung: Einfluss des NPL-Geschäfts auf die Wettbewerbs-fähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53Kolwja A. Zimmer/Claus Radünz

Aktuelle bilanzielle und regulatorische Erwägungen zum Verkauf von Non-performing Loans aus Bankensicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91Markus Neuhaus/Ulrich Lotz/Ralf Struffert/Gil Opher

Der Ablauf einer NPL-Transaktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121Christoph Schalast/Andreas Walter

Due Diligence beim Kauf von Non-performing Loans (NPLs) . . . . . . . . . . . . . . . 143Jörg Keibel

Übertragungstechniken – Abtretung, Vertragsübernahme, Abspaltung . . . . . . . . 171Jörg Wulfken

Musterverträge für NPL-Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189Simon G. Grieser

Kriterien für die Auswahl eines Special Servicers für Immobiliendarlehen . . . . . . 207Eckhard Blauhut

Workout eines NPL-Portfolios nach der Übernahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229Jochen Prinz

Datenschutz beim Kreditverkauf von Performing und Non-performing Loans. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251Reiner Guthier/Anne Baranowski

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Inhaltsverzeichnis

VIII

Aktuelle Umsatzsteuerfragen bei NPL-Verkäufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273Robert C. Prätzler

Corporate NPLs – Vom Gläubiger zum Anteilseigner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297Uwe Hartmann

Verkauf und Übertragung von Forderungen aus notleidenden Schiffs-finanzierungsdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327Christoph Schalast/Andreas Walter

Bad Banks im NPL-Kontext . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339Christian Doppstadt/Marco H. Wiedenhofer

Autorenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371

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Definition: Was sind NPLs?

Klaus Bales

1 Vorbemerkungen

2 Definitionsversuche für NPLs2.1 Vielfältige Begriffe2.2 Juristische Definitionsansätze und ihre Bedeutung2.3 Enge und weite Definitionen von NPLs

2.3.1 Definition von NPLs gemäß Basel II2.3.2 NPLs im weiteren Sinne

2.4 Juristische Definitionsversuche in Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

2.4.1 Außerordentliche Kündigungsrechte allgemein2.4.2 Außerordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 3 AGB Banken/Nr. 26 AGB

Sparkassen

3 Aufsichtsrechtliche Definitionsversuche3.1 Zur (neuen) Definition der EBA (European Banking Authority)3.2 Einheitliche Definition der EBA verbessert die Vergleichbarkeit der Asset Quality

4 Zur bankenaufsichtsrechtlichen Definition gem. SolvV4.1 Regelungen des § 25 Abs. 16 S. 1 SolvV (alte Fassung)4.2 Die Neuregelungen ab 01.01.2014 (Basel III) – „Schuldnerausfall“ nach Artikel 178

der CRR4.3 Zum „Schuldnerausfall“ nach Artikel 178 der CRR

4.3.1 Die Regelungen des Artikels 178 CRR im Einzelnen4.3.2 Praktische Bedeutung und Ausblick

5 Definitionsansätze nach § 25a Abs. 1 KWG i.V.m. Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

5.1 Problemkredite im Rahmen der MaRisk – Abgrenzung zur Normal-und Intensiv-betreuung

5.2 Zur Intensivbetreuung nach MaRisk BTO 1,2,45.3 Die Behandlung von Problemkrediten nach MaRisk5.4 Zur Bedeutung der Sanierung nach MaRisk

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6 Fazit/Würdigung

Literatur

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1 Vorbemerkungen1

Bis in die frühen 2000er Jahre war der Begriff „Non-performing Loan“ (also notleiden-der Kredit) wenig bekannt und seine Abkürzung „NPL“ noch kein allgemein gängigerBegriff.

Zwar hatten viele Banken solche notleidenden Kredite in ihren Büchern. Dies war jedochauch angesichts der Sensibilität kein Thema, über das öffentlich diskutiert wurde. Diemoralischen und gesellschaftlichen Ressentiments gegenüber einem Handel mit not-leidenden Krediten waren groß, zumal die Angst vor den sogenannten „Heuschrecken“in den Medien stark geschürt wurde und niemand seinen guten Ruf und sein Renommeeals verantwortungsbewusstes, dem Kunden verbundenes Kreditinstitut als Basis auch fürzukünftige Geschäfte aufs Spiel setzen wollte. Insofern ist es nicht verwunderlich, dasszu dieser Zeit noch kein wirklich entwickelter Markt für Non-performing Loans inDeutschland existierte.2

2 Definitionsversuche für NPLs

2.1 Vielfältige Begriffe

Was sind eigentlich Non-performing Loans genau? Die Frage mag trivial klingen, wer-den unter diesem Begriff üblicherweise doch notleidende oder leistungsgestörte Krediteverstanden.3

In der Praxis werden oft die Begriffe „Problemkredit“ oder auch „Distressed Debt“ ver-wendet. Umgangssprachlich wird auch mitunter von „faulen Krediten“ gesprochen. Oft-

1 Der nachfolgende Beitrag stellt eine Überarbeitung und Neukonzeption der Vorauflage von Bernd Morgenschweis dar (siehe dort S. 1 ff.). Verlag und Bearbeiter danken Herrn Morgen-schweis für die Zurverfügungstellung seines Textes aus der Vorauflage und führen den Beitrag für diese Auflage strukturell und inhaltlich mit den Anpassungen bzw. Erweiterungen fort. Seit der Vorauflage haben sich insbesondere unter aufsichtsrechtlichen Aspekten Veränderun-gen bei der Definition von Non-performing Loans ergeben, die der Bearbeiter in dem vorlie-genden Beitrag berücksichtigt hat. Auch vor diesem Hintergrund war eine Neustrukturierung des Beitrages erforderlich.

2 Vgl. Morgenschweis, in: Köchling/Schalast (Hrsg.): Grundlagen des NPL-Geschäftes, 1. Aufl. 2013 (Vorauflage), 1 ff.; vgl. auch den Beitrag von Köchling/Dzieciol: Der NPL-Markt in Deutschland: Marktentwicklung, Klassifizierung und Marktbeteiligte, S. 23 ff.

3 So Morgenschweis, in: Köchling/Schalast (Hrsg.): Grundlagen des NPL-Geschäftes, 1. Aufl. 2013, S. 1, 4.

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Klaus Bales

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mals werden auch kritische Kreditengagements, die unter besonderer Beobachtungstehen, sog. Intensivbetreuungsfälle oder „Watch-List-Fälle“, als notleidende Krediteeingeordnet (hierzu ausführlich unter Ziffer 5.2).

Weitere Verwirrung wird dadurch hervorgerufen, dass selbst unter dem Begriff „Problem-kredite“ keine einheitliche Definition gefunden wurde, was darunter eigentlich zu ver-stehen ist. Vielfach werden darunter notleidende Kredite, „Bad Loans“, „Distressed“oder „Defaulted Loans“, „Non-performing“ oder „Sub-performing Loans“ subsumiert.4

Daneben werden je nach Perspektive und Interpretation eine Vielzahl weiterer (meist an-gelsächsischer) Begriffe wie „Distressed“, „Troubled“ oder „Defaulted Debt/Securities“,„Distressed Debt Trading“ oder „Investing“, „Bankruptcy Investing“, „Vulture Inves-ting“, „Turnaround Investing“ oder „Workout Investing“ in Verbindung gebracht.5

Ein Hauptproblem einer fehlenden klaren definitorischen Abgrenzung liegt darin, dasssämtliche Begriffe weder auf eine juristische Legaldefinition zurückzuführen noch imRahmen von regulatorischen Grundsätzen bisher formuliert sind. Sie sind vielmehrErgebnis einer mehr oder weniger praxisorientierten Anwendung, die aber gleichzeitigdurch unterschiedliche Begriffsauffassungen der Marktteilnehmer geprägt ist,6 welchewiederum aus der Zugrundelegung unterschiedlicher qualitativer und quantitativerMerkmale resultieren und somit schließlich zu unterschiedlichen Interpretationen füh-ren.7

Diese Vielfältigkeit der Begriffe zeigt sich auch bei Beschreibung bzw. Terminologie derBereiche, die sich in der Kreditpraxis mit der Bearbeitung von notleidenden Krediten-gagements beschäftigen. Hier ist von Begriffen wie „Problemkredite“, „Sonderkredite“,„Kredit-Consulting“, „Spezialbetreuung“, „Sonderengagements“, „Workout“, „Task-force“, „Spezialkreditmanagement“, „Restructuring Unit“, „Special Clients“, „Non-Core Unit“ oder „Sanierung“, „Abwicklung“, „Kreditüberwachung“ oder „Problem-kreditmanagement“ die Rede.8 Auch dies verdeutlicht, dass eine umfassendere Auseinan-dersetzung mit den verschiedenen Definitionsansätzen für notleidende Kredite in diesemBeitrag sinnvoll erscheint.

4 Englert: Die Integration der Marktperspektive in der Steuerung von Problemkrediten, 2015, S. 35.

5 Vgl. insbesondere Englert: Die Integration der Marktperspektive in der Steuerung von Problemkrediten, 2015, S. 36 m.w.N.

6 Breiteneicher/Wiedenhofer: Veräußerung notleidender Kredite – Aktuelle rechtliche Aspekte bei Transaktionen von Non Performing Loans, in: DB 2005, S. 1367-1373.

7 Vgl. auch hierzu Englert: Die Integration der Marktperspektive in der Steuerung von Problemkrediten, 2015, S. 36 m.w.N.

8 Eingehend hierzu Theween: Problemkredite und die MaK, in: WM 2004, S. 106.

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Definition: Was sind NPLs?

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2.2 Juristische Definitionsansätze und ihre Bedeutung

Zunächst gilt es ganz allgemein festzuhalten, dass eine allgemeingültige (juristische) De-finition für notleidende Kredite („Bad Loans“ bzw. „Non-performing Loans“) und eineAbgrenzung zu den oben genannten Begriffen bisher nicht existiert. Die Definitions-weite der einzelnen Begriffe variiert oft sehr stark. Dabei ist die genaue Differenzierungund Klassifizierung zwischen den Begrifflichkeiten unter bilanziellen Gesichtspunktenausschlaggebend für die Bestimmung des erforderlichen regulatorischen Eigenkapitalszur Hinterlegung eines Kredits. Auch beim Verkauf von Problemkrediten ist diese Klas-sifizierung von Bedeutung unter dem Aspekt des Bankgeheimnisses und des Datenschut-zes. Denn Kredite, die bereits einen Zahlungsausfall von mehr als drei Zahlungsterminenaufweisen, sind in der Regel kündbar und können ohne Zustimmung des Schuldnersübertragen werden.9 Weist ein Kredit lediglich eine hohe Wahrscheinlichkeit einesZahlungsausfalls auf (wie dies bei „Sub-performing Loans“ der Fall ist; hierzu unterZiffer 2.3.2), ist bei Veräußerung der Kredite unter bestimmten Rahmenbedingungen dieZustimmung des Schuldners erforderlich.10

In der juristischen Praxis scheint sich zwischenzeitlich ein allgemeines Verständnisdahingehend durchgesetzt zu haben, wonach ein „Non-performing Loan“ dann vorliegt,wenn eine gravierende Zahlungsstörung oder eine andere, für die Bonitätsbeurteilung desKredits wesentliche Leistungsstörung eingetreten ist. In wirtschaftlicher Hinsicht ist dieDarlehensrückzahlung oder der Schuldendienst gefährdet oder die Erfüllung der vertrag-lichen Pflichten wurde bereits verletzt.11 Aufgrund der Vertragsverletzungen des Kredit-nehmers sei das Kreditinstitut berechtigt, den Kreditvertrag zu kündigen.12

Jedoch lassen die vorgenannten Definitionsansätze den wichtigsten Aspekt – nämlich denZahlungsverzug – außer Betracht. Infolgedessen erfolgt die Zuordnung eines Krediteszur Kategorie Non-performing Loan häufig über die Anzahl der überfälligen Tage unddie Anzahl der ausgesetzten Tage, mitunter auch anhand bereits erfolgter Wertberichti-gungen. So hatte die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich im Rahmen der BaselII-Kriterien einen Kredit als ausgefallen deklariert, wenn ein Kreditnehmer entweder an

9 Vgl. zu diesem Aspekt Gentgen: Strategien deutscher Banken, Der Umgang mit immobilien-gesicherten Problemkrediten, 2007, S. 18.

10 Gentgen: Strategien deutscher Banken, Der Umgang mit immobiliengesicherten Problem-krediten, 2007, S. 19.

11 Vgl. Englert: Die Integration der Marktperspektive in der Steuerung von Problemkrediten, 2015, S. 44.

12 Toth-Fehrer/Schick: Distressed Opportunities-Rechtliche Probleme beim Erwerb not-leidender Forderungen von Banken, in: ZIP 2004, S. 491.

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Klaus Bales

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drei aufeinanderfolgenden Zahlungszeitpunkten seinen Zahlungsverpflichtungen nichtnachgekommen ist oder mit diesen mehr als 90 Tage in Verzug geriet.13

Die Literatur führt häufig lediglich Synonyme wie „Problemkredit“, „leistungsgestör-ter“ oder „notleidender Kredit“ bzw. „Bad Loan“ auf.14 Allerdings zieht sich der Ober-begriff „notleidender Kredit“ durch alle Versuche eines Definitionsansatzes, wobeischließlich die Einordnung als notleidend hinsichtlich verschiedener Richtlinien bilan-zieller, juristischer und aufsichtsrechtlicher Art variiert.

Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht liegt ein notleidender Kredit vor, wenndie Bank wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse desDarlehensnehmers oder wegen einer Verschlechterung in der Werthaltigkeit gestellterSicherheiten, die zu einer Gefährdung der Rückerstattung des Darlehens führen, dasRecht hat, den Darlehensvertrag zu kündigen.15

Gleiches gilt, wenn der Darlehensnehmer eine vertragliche Pflicht verletzt. Zu den Ver-letzungen von vertraglichen Pflichten zählen unzweifelhaft der zur fristlosen Kündigungberechtigende Zahlungsverzug, d.h. wenn der Schuldner (i) an drei aufeinander folgen-den Zahlungsterminen keinen Kapitaldienst mehr leistet oder (ii) die Darlehensforderungbei Fälligkeit nach Ablauf von 90 Tagen nicht bedient.

2.3 Enge und weite Definitionen von NPLs

Oftmals wird auch zwischen einer engen und einer weiten Definition von Non-perfor-ming-Loans unterschieden bzw. erfolgt die Verwendung in einer engen und weiten Aus-legung.16 Non-performing-Loans im engeren Sinne sind danach Kredite, bei denen derKreditnehmer seit mindestens 90 Tagen (dies entspricht in der Regel drei Zahlungstermi-nen) weder Zins- noch Tilgungsleistungen erbracht hat,17 oder bei denen der Schuldner

13 Vgl. hierzu Bank für Internationalen Zahlungsausgleich 2004, S. 87, Tz. 452.14 Froitzheim/Breiteneicher/Nachtwey/Leclaire: Non Performing Loans (NPL) in Deutsch-

land, 2006, S. 12.15 Vgl. Hofmann/Walter: Die Veräußerung Not leidender Kredite – aktives Risikomanagement

der Bank im Spannungsverhältnis zwischen Bankgeheimnis und Datenschutz, in: WM 2004, S. 1568 m.w.N.

16 Vgl. Hamberger/Diehm: Veräußerung von Non-Performing Loans: Motive, Auswirkungen, Lösungsansätze, in: Die Bank 2004, S. 12.

17 So auch Gentgen: Strategien deutscher Banken, Der Umgang mit immobiliengesicherten Problemkrediten, 2007, S. 19 m.w.N.

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Definition: Was sind NPLs?

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ganz allgemein mit der Erfüllung seiner Pflichten bereits in Verzug gekommen ist.18 Nachanderer Ansicht liegt ein NPL auch dann vor, wenn die Insolvenz des Kreditnehmersdroht.19

2.3.1 Definition von NPLs gemäß Basel II

Diese Definitionen von NPLs im engeren Sinne entsprechen im Grundsatz auch der imJahr 2004 beschlossenen und ab 2006 gültigen Erklärung der „Neuen Eigenkapitalanfor-derungen für Kreditinstitute (Basel II)“, welche eine einheitliche und allgemein gültigequantitative Klassifikation von leistungsgestörten Krediten formuliert. In dieser Verein-barung nach Basel II wird die Eigenkapitalausstattung einer Bank am eingegangenenRisiko bemessen. Danach werden mit einem erhöhten Risikogewicht von 150 ProzentForderungen belegt, die ein schlechtes externes Rating aufweisen. Weiterhin wird ein150-Prozent-Risikogewicht angewandt „auf den unbesicherten und noch nicht wert-berichtigten Teil von Ausleihungen, bei denen der Forderungsschuldner mehr als 90 Tagemit seinen Zahlungen in Verzug ist“.20

Diese Klassifizierung anhand des Ausfalls des Kapitaldienstes von 90 Tagen oder mehrstellt ein quantitatives Kriterium dar und entspricht der Klassifizierung von Non-perfor-ming Loans durch die meisten G10-Länder sowie durch den International MonetaryFund, der Kredite mit einem Ausfall von mindestens 90 Tagen als „substandard or doubt-ful“ kategorisiert.21

2.3.2 NPLs im weiteren Sinne

Non-performing-Loans im weiteren Sinne umfassen zusätzlich auch sog. „Sub-perfor-ming Loans“ (SPL) und „Watchlist Loans“.22 Im Gegensatz zu Non-performing Loans

18 Anders: Ausgewählte Rechtsfragen zum Handel mit „Non-performing Loans“, Aktuelle Rechtsfragen des Bank- und Kapitalmarktrechts I: Non-performing-Loans/Faule Kredite-Handel, Work-Out, Outsourcing und Securitisation, Hochschule für Bankwirtschaft/HfB, Juni 2004.

19 Vgl. Ockens in: Herausforderung beim Servicing von Immobilien, Work-Out und Servicing von notleidenden Krediten – Berichte und Referate des HfB-NPL Servicing Forums 2006, S. 12.

20 Vgl. Monatsbericht September 2004 Deutsche Bundesbank, S. 78.21 So Gentgen: Strategien deutscher Banken, Der Umgang mit immobiliengesicherten Problem-

krediten, 2007, S. 19,20.22 So zumindest Gentgen: Strategien deutscher Banken. Der Umgang mit immobiliengesicherten

Problemkrediten, 2007, S. 20.

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Klaus Bales

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handelt es sich bei den Sub-performing-Loans um Kredite, welche die vorgenanntenBasel II-Ausfallkriterien noch nicht (ganz) erfüllen und somit noch vertragskonform be-dient werden.23

Sub-performing Loans weisen in der Regel folgende Merkmale auf, wobei auch hier –ähnlich wie bei den Non-performing Loans – unterschiedliche Definitionsansätze ge-wählt werden:

• Teilausfall von Zins- und Tilgungsleistungen von weniger als 90 Tagen bei einem un-gekündigten Kredit24,

• Hinweise auf drohende Zahlungsunfähigkeit25,

• Gefahr des Ausfalls aufgrund schlechten Ratings26 oder

• Wahrscheinlichkeit einer Leistungsstörung infolge eines auslaufenden Mietvertra-ges.27

2.4 Juristische Definitionsversuche in Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

Es gibt keine direkte rein juristische Definition des Non-performing Loan. In Anlehnungan das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird überwiegend jedoch davon ausgegangen,dass Kredite immer dann als Non-performing Loan einzustufen sind, wenn das Vertrags-verhältnis wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung des Darlehensnehmers vom Kre-ditgeber bereits gekündigt wurde oder jederzeit nach § 490 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB,Nr. 13 Abs. 3 AGB Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB Sparkassen außerordentlich gekün-digt werden könnte.28

23 Vgl. statt vieler Englert: Die Integration der Marktperspektive in der Steuerung von Problem-krediten, 2015, S. 47.

24 Englert: Die Integration der Marktperspektive in der Steuerung von Problemkrediten, 2015, S. 47.

25 Englert: Die Integration der Marktperspektive in der Steuerung von Problemkrediten, 2015, S. 47.

26 Englert, Die Integration der Marktperspektive in der Steuerung von Problemkrediten, 2015, S. 47.

27 Vgl. Molter: Der Markt für notleidende Kredite in Deutschland, in: Immobilien & Finanzie-rung 2004, S. 558.

28 Nobbe: Der Verkauf von Krediten, in: ZIP 2008, Seite 97.

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Definition: Was sind NPLs?

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2.4.1 Außerordentliche Kündigungsrechte allgemein

Nach Nr. 13 Abs. 3 AGB Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB Sparkassen besteht ein außer-ordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Danach kann die Bank bzw. Spar-kasse die gesamte Geschäftsverbindung oder Teile davon jederzeit fristlos kündigen,wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen der Bank, auch unter angemessenerBerücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, die Fortsetzung der Geschäfts-beziehung nicht zugemutet werden kann.29

2.4.2 Außerordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 3 AGB Banken/Nr. 26 AGB Sparkassen

In Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 AGB Banken sind für die Bank besonders wichtige Kündi-gungsgründe im Einzelnen aufgeführt. Diese stellen allerdings keinen abschließendenKatalog der wichtigen Gründe dar. Danach liegt ein wichtiger Grund, der zur Kündigungberechtigt, insbesondere vor,

• wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oderder Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondereauch, wenn der Kunde die Zahlung einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen oder

• wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherhei-ten nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt oder wenn

• der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.

Rechtsprechung und Literatur haben in folgenden Situationen bereits das Vorliegen eineswichtigen Grundes bejaht:30

• Verzug des Kreditnehmers mit Zins- und Tilgungsleistungen oder diesbezüglicheZahlungsverweigerung des Kreditnehmers,

• Verzug des Kreditnehmers mit zwei aufeinander folgenden Raten in Höhe von min-destens 10 Prozent der Darlehensschuld,

• nachhaltige Überschreitung der eingeräumten Kreditlinie,

• Nichterfüllung des Verlangens, Schuldsalden auf erheblich überzogenen Konten zu-rückzuführen,

29 Vgl. hierzu Bales, in: Bales/Brinkmann, Sanierung von Unternehmen, 2. Auflage, Rdnrn. 781 ff.

30 Zu den einzelnen Fallgestaltungen vgl. Bales, in: Bales/Brinkmann, Sanierung von Unter-nehmen, 2. Auflage Rdnr. 784.

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• Gefährdung der Realisierung von Kreditsicherheiten,

• Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines beliehenenGrundstücks,

• unmittelbar drohende Gefahr einer Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit des Kredit-nehmers, auch wenn dessen Überschuldung nicht feststeht,

• Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditneh-mers, unabhängig von der Stellung von Sicherheiten,

• Vorladung des Kreditnehmers zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung (ab1.1.2013 Vermögensauskunft),

• Einleitung einer Zwangsvollstreckung gegen den Kreditnehmer durch Dritte, z.B.Zustellung eines von einem Gläubiger erwirkten Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses an die Bank,

• pflichtwidriges Unterlassen richtiger und vollständiger Vermögensangaben durch denbereits in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Kreditnehmer,

• unzureichende Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 18KWG.

Vor allem in Krisensituationen spielt die Präzisierung des wichtigen Grundes in Nr. 19Abs. 3 Satz 2 AGB Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 Satz 2 AGB Sparkassen eine Rolle,wonach eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt oder damit zurechnen ist und dadurch als zusätzliches Erfordernis – die Erfüllung der Verbindlichkeitgegenüber der Bank bzw. die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Bank – auch unterVerwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist. Der Kündigungsgrund ist daher erstdann gegeben, wenn die Verschlechterung der Vermögenslage oder das Ausmaß der Ver-mögensgefährdung einen Grad erreicht hat, der die Rückzahlung der Bankforderungengefährdet erscheinen lässt.

3 Aufsichtsrechtliche Definitionsversuche

3.1 Zur (neuen) Definition der EBA (European Banking Authority)

Non-performing-Loans werden auch aufsichtsrechtlich unterschiedlich definiert. Da essich dabei um eine in der aufsichtsrechtlichen Steuerung des Bankensystems wesentlicheGröße handelt, kann dies ein Problem darstellen. In Bezug auf Fragen, beispielsweise zuroperativen Steuerung des Kreditrisikos im Rahmen der individuellen Gesamtbanksteue-rung, zu Maßnahmen auf Basis der kommenden Asset Quality Review (AQR, auch

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Bilanztest genannt) oder zur Fortsetzung der Niedrigzinspolitik wird das Problem zumRisiko. Aber wie so oft ist zu differenzieren: Grundsätzlich – auf Ebene der einzelnenBank – ist die Definition in engem Zusammenhang mit den Kreditprozessen vorzuneh-men. Dabei ist es unbestritten, dass auf übergeordneter Ebene eine einheitliche Defini-tion etabliert werden sollte.

Ein kurzer Blick zurück: Bereits im März 2013 hatte die EBA ein Konsultationspapierveröffentlicht. Dessen Ziel war es, die Definitionen von Performing und Non-perfor-ming Loans EU-weit zu vereinheitlichen. Damit – so die politische Meinung – würde einwesentlicher Baustein konkretisiert, um den sog. Single Supervisory Mechanism (SSM)zu operationalisieren.

Die European Banking Authority (EBA) hat dann im Oktober 2013 mit der Veröffent-lichung ihres „Final Draft Technical Standard on NPLs and Forbearance ReportingRequirements‟ eine einheitliche Definition der Begriffe „notleidender Kredit‟ und„Stundungsvereinbarung‟ vorgelegt, welche im Rahmen des ab dem Jahre 2014 durchzu-führenden aufsichtsrechtlichen Financial Reportings (FinRep) entsprechende Relevanzerlangen. Darüber hinaus bilden die vorgelegten Definitionen auch die Basis für den vonder Europäischen Zentralbank (EZB) gestarteten Asset Quality Review und erlangeninsofern eine zentrale Bedeutung.

Im „Final Draft“ der EBA wurde eine Definition von Non-Performing Exposures(NPE) vorgelegt, die dort wie folgt formuliert ist:

For the purpose of template 18, non-performing exposures are those that satisfyeither or both of the following criteria:

(a) material exposures which are more than 90 days past-due;

(b) the debtor is assessed as unlikely to pay its credit obligations in full withoutrealisation of collateral, regardless of the existence of any past-due amount or of thenumber of days past due.31

31 EBA FINAL draft Implementing Technical Standards. On Supervisory reporting on forbearance and non-performing exposures under article 99(4) of Regulation (EU) No 575/2013.

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3.2 Einheitliche Definition der EBA verbessert die Vergleichbarkeit der Asset Quality

Nach der Definition der EBA liegen NPE demnach vor bei

• Überfälligkeit von mehr als 90 Tagen,

• Risiko von (teilweisen) Zahlungsausfällen.

Dazu zählt die EBA insbesondere ausgefallene Forderungen nach Art. 178 CRR sowiewertberichtigte Forderungen.

Entscheidend ist, dass mit den jetzt vorliegenden Definitionen ein zwar weicher, aber zu-mindest formal einheitlicher Trigger vorliegt, ab dem ein Engagement als notleidend gilt.

Dies ist insofern wichtig, als nationale Rechtskreise bisher hier unterschiedliche Defini-tionen angewendet haben. Zwar wurden diese Unterschiede durch die Vorgaben derCRR teilweise nivelliert. Nationale Spielräume blieben aber bestehen. Damit war auchder Trigger, ab dem Banken (notleidende) Engagements mit mehr Eigenkapital unter-legen müssen, unterschiedlich ausgeprägt. Mit der Vorgabe einer einheitlichen Definitionverbessert die EBA die Vergleichbarkeit der Asset Quality europäischer Banken.

Zu welchem Ergebnis der Asset Quality Review und der anschließende Stresstest kom-men, lässt sich derzeit aufgrund der noch in Abstimmung befindlichen Modellannahmen,beispielsweise makro-ökonomischen Entwicklungen, sowie der noch nicht final definier-ten Methodik nur schwer abschätzen. Hier ist derzeit noch vieles im Fluss.

Trotz mancher noch offenen Fragestellungen werden dennoch bereits erste „Gebote“ zurKapitallücke abgegeben, insbesondere für Banken aus Peripherie-Ländern wie Spanienoder Italien, die im Vergleich zum Durchschnitt der Eurozone eine höhere Last an Non-performing Loans zu tragen haben.

4 Zur bankenaufsichtsrechtlichen Definition gem. SolvV

4.1 Regelungen des § 25 Abs. 16 S. 1 SolvV (alte Fassung)

Die bankenaufsichtsrechtliche Definition eines notleidenden Kredites war bis zum31.12.2013 in § 25 Abs. 16 S. 1 der Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattungvon Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanz-holding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung, „SolvV“) geregelt. Danach war ein Kredit

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dann notleidend, wenn der dem Kredit zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 EUR oder mehr überfälligist.

4.2 Die Neuregelungen ab 01.01.2014 (Basel III) – „Schuldnerausfall“ nach Artikel 178 der CRR

Basel III wurde auf europäischer Ebene durch die nachfolgend genannten zwei Rechts-akte umgesetzt. Die CRR setzt mit der Verordnung (EU) Nr. 575/20 vom 26. Juni 2013über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Rahmen vonBasel III die Vorgaben zur angemessenen Eigenkapitalausstattung von Instituten, Insti-tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen um undübernimmt dabei die in der bisherigen SolvV enthaltenen Einzelvorschriften. Die CRRist seit dem 01.01.2014 in Kraft.

Gleichzeitig sind die Vorschriften der CDR IV (Capital Requirements Directive NumberIV) aufgrund der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsich-tigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Kraft getreten. Auch die Vorschrif-ten der CRD IV sind von den Mitgliedstaaten umzusetzen und seit dem 31.12.2013 an-zuwenden.

Die neuen Rechtsakte bilden den Rechtsrahmen für den Zugang zur Tätigkeit, denAufsichtsrahmen und die Aufsichtsregeln für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Inder Folge wurden die SolvV (vom 14.12.2006) und auch die Großkredit- und Millionen-kreditverordnung (ebenfalls vom 14.12.2006) neu gefasst.

4.3 Zum „Schuldnerausfall“ nach Artikel 178 der CRR

Die in § 25 Abs. 16 S. 1 SolvV (alt) geregelte Definition des „notleidenden Kredits“ bzw.zum „Schuldnerausfall“ hat nunmehr in Artikel 178 CRR seinen Niederschlag gefunden.Die wichtigste Regelung findet sich in Artikel 178 Absatz 1 CRR und hat folgendenWortlaut:

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„Schuldnerausfall

(1) Der Ausfall eines bestimmten Schuldners gilt als gegeben, wenn einer oder beideder folgenden Fälle eingetreten sind:

a) Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbind-lichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seinerTochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut aufMaßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.

b) Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinemMutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tageüberfällig. Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oderdurch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Forde-rungsklasse „Mengengeschäft‟ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichenStellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. Der Zeitraum von180 Tagen gilt nicht für die Zwecke des Artikels 127.“

4.3.1 Die Regelungen des Artikels 178 CRR im Einzelnen

Ein Schuldnerausfall ist gegeben, wenn mindestens einer der beiden folgenden Fälle ein-getreten ist:

1. Es ist – unabhängig von eventuellen Zahlungsverzügen und deren Dauer – unwahr-scheinlich, dass der Kredit ohne Rückgriff auf Maßnahmen zur Verwertung vonSicherheiten vollständig getilgt werden kann.

2. Ein Schuldnerausfall tritt bei einer Überfälligkeit von mehr als 90 Kalendertagen einerwesentlichen Verbindlichkeit des Schuldners ein.

Als wesentlich wird hierbei jede Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber dem Insti-tut, seiner Muttergesellschaft oder einer seiner Tochtergesellschaften angesehen, wennfür diesen Schuldner die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mit-geteilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, mindestens jedoch um 100 EUR,überschreitet (Art. 178 CRR i.V.m. § 16 SolvV). Bei Risikopositionen aus dem Mengen-geschäft können Institute die Ausfalldefinition des Artikels auf einzelne Kreditfazilitätenanwenden (Artikel 178 Absatz 1 Satz 2 CRR).

Auch eine Gesundung eines nach oben dargestellter Definition ausgefallenen Schuldnersist gemäß Art. 178 Abs. 5 CRR möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass bei einerursprünglich als „ausgefallen“ eingestuften Forderung keiner der maßgeblichen Faktorenmehr zutrifft.

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In Art. 178 Abs. 3 CRR werden Hinweise gegeben, wann anzunehmen ist, dass eine Ver-bindlichkeit wahrscheinlich nicht mehr ordnungsgemäß bedient wird. Hierzu zählen derVerzicht auf eine laufende Zinsbelastung, die Erfassung einer erheblichen bonitäts-bedingten Kreditrisikoanpassung, die Veräußerung einer Verbindlichkeit mit einembedeutenden Verlust oder die Zustimmung einer Restrukturierung der Verbindlichkeitzugunsten des Schuldners. Zudem zählen auch der Antrag auf Insolvenz seitens des Ins-titutes bzw. die Beantragung der Insolvenz seitens des Schuldners oder Dritter zu diesenHinweisen.

Eine Überfälligkeit beginnt mit dem Eintreten einer Überziehung, der Überschreitungeines mitgeteilten Limits, der mitgeteilten Reduzierung eines Limits oder Inanspruch-nahme eines nicht genehmigten Kredites (Art. 178 Abs. 2a CRR). Bei Kreditkartenbeginnt die Überfälligkeit hingegen mit dem frühesten Fälligkeitstag.

Gemäß Art. 178 CRR müssen Institute für die Erkennung und Behandlung von in Ver-zug geratenen Engagements über schriftlich niedergelegte Grundsätze verfügen. Diesesind konsistent in Abstimmung mit dem internen Risikomanagement und internen Ent-scheidungsprozessen anzuwenden. Damit ergeben sich für Institute neben der Erfüllungder Formalanforderung zur schriftlich fixierten Ordnung regelmäßig Ausgangspunktefür Anpassungsnotwendigkeiten der Prozesse und der systemtechnischen Unterstützungselbst.

4.3.2 Praktische Bedeutung und Ausblick

Die Regelungen zum Schuldnerausfall nach Art. 178 CRR haben weiterhin Bestand.Parallel laufende Weiterentwicklungen in der Aufsicht und in der Finanzberichters-tattung führen zu einer Reihe weiterer Interdependenzen und Schnittstellen, die eineübergreifende Konzeption und Umsetzung erfordern. Die Herausforderungen liegen vorallem in den Bereichen Prozessqualität, der systemtechnischen Unterstützung und in derHerstellung und Verfügbarkeit adäquater Datenhaushalte. Auch für derzeit nicht betrof-fene Institute empfiehlt sich für Zwecke der Erarbeitung von integrierten und zukunfts-fähigen Langfristlösungen die Orientierung an BCBS 239 und den ITS Standard zu„Forbearance“ und „Non-performing Exposures“.

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5 Definitionsansätze nach § 25a Abs. 1 KWG i. V. m. Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

Gesetzliche Grundlage und Anknüpfungspunkt für die Umsetzung des bankenaufsichts-rechtlichen Überprüfungsprozesses ist § 25a Abs. 1 KWG, wonach jedes Kreditinstitutüber eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, angemessene interne Kontrollverfah-ren und geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risikenverfügen muss.32 Ziel ist die Stärkung eines aus qualitativer Sicht angemessenen Risiko-umfeldes und Risikobewusstseins in den Kreditinstituten. Insofern fordert § 25a Abs. 1S. 2 KWG ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, auf dessen Basis das Ins-titut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat.33 Um zu gewährleisten, dass einKreditinstitut in der Lage ist, Risiken in einem möglichst frühen Zustand zu erkennen,hat es Verfahren zur Früherkennung von Risiken zu implementieren, die es ihm ermög-lichen, Risiken rechtzeitig zu identifizieren und in einem möglichst frühen Stadium Ge-genmaßnahmen (z.B. Intensivbetreuung von Kreditengagements) einleiten zu können.34

Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift legen die Mindestanforderungen an dasRisikomanagement (MaRisk) die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 25a KWG aus. EineDefinition des Begriffes „Non-performing Loan“ im engeren Sinne ist allerdings auchhier nicht zu finden.

5.1 Problemkredite im Rahmen der MaRisk – Abgrenzung zur Normal-und Intensivbetreuung

Ein Problemkredit im Sinne der MaRisk ist entweder ein Sanierungs- oder ein Abwick-lungsengagement. Es handelt sich hierbei um die letzte Stufe der Bearbeitung eines Kre-ditengagements, das sogenannte „Workout“.

In Abgrenzung zu der Normalbetreuung und der Intensivbetreuung wird es sich beieinem Non-performing Loan somit um ein Kreditengagement handeln, bei dem miteinem teilweisen oder vollständigen Ausfall zu rechnen ist.

32 Hannemann/Schneider: Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), Kommentar, 4. Auflage, 2013, S. 17.

33 Theileis/Althoff/Hörlin: MaRisk – Ein Vergleich mit den MaK, MaH und MaIR, 2006, S. 16.34 MaRisk vom 14. August 2009, BTO 1.3 Ziffer 1.

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5.2 Zur Intensivbetreuung nach MaRisk BTO 1,2,4

Die Phase der Intensivbetreuung ist nach MaRisk BTO 1.2.4 Textziffer 1 die Vorstufe derProblemkreditbearbeitung und durch eine gesonderte Beobachtung der Kreditengage-ments gekennzeichnet.35 Danach hat das Institut nach Textziffer 1 Kriterien festzulegen,wann ein Engagement einer gesonderten Beobachtung (Intensivbetreuung) zu unterzie-hen ist. Diese Kriterien sind maßgeblich für die Engagementbegleitung von sogenannten„Watchlist-Fällen“.

Die „Watchlist“ ist danach ein Dokumentationshilfsmittel für die enge Engagementüber-wachung und wird auch im Rahmen des laufenden Forderungsbewertungsprozesses(EWB) genutzt. Sie dient auch regelmäßig den „kreditüberwachenden Organisations-einheiten“ wie der Marktfolge für die Dokumentation der Handlungsalternativen imRahmen der Engagementbetreuung und als Berichtsmedium im Rahmen des Kredit-berichtswesens.36

Die Intensivbetreuung ist durch eine meist noch im Bereich „Markt“ durchgeführteBegleitung von Engagements gekennzeichnet, bei denen verschiedene Risikomerkmaleentscheidend sind.37 Dies können die üblichen Messgrößen wie Ratingnote oder Ergebnisaus einem Frühwarnverfahren sein,38 in denen u.a. auftretende Zahlungsstörungen, Über-ziehungen oder Rückstände sowie negative Branchenentwicklungen als Negativkriteriendienen.39

Gemäß Textziffer 2 MaRisk BTO 1.3 hat das Institut auf der Basis qualitativer und quan-titativer Risikomerkmale Indikatoren für eine frühzeitige Risikoerkennung zu ent-wickeln. In der Bankpraxis versteht man unter quantitativen Merkmalen sogenannte„harte Indikatoren“ wie z.B. Daten aus Konten oder der Bilanz bzw. aus der G+V desKreditnehmers.40 Bei qualitativen Merkmalen handelt es sich dagegen um sogenannte

35 Vgl. Kastner: Die Prüfung der Intensivbetreuung und Sanierung in: Becker/Kastner (Hrsg.): Prüfung des Kreditgeschäfts durch die Interne Revision, 2. Auflage 2014, S. 246.

36 Becker, in: Becker/Bräunle/Kastner, in: Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Prüfung von Problemkreditbereichen, 2. Auflage 2012, Rdnr. 120.

37 Zu Risikomerkmalen beim Sanierungsengagement Bales, in: Bales/Brinkmann (Hrsg.): Sanierung von Unternehmen, 2. Auflage 2007, Rdnrn. 24-27.

38 Becker in: Becker/Bernd/Bräunle/Kastner: Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Prüfung von Problemkreditbereichen, 2. Auflage 2012, Rdnr. 128.

39 Mende: Mindestanforderungen an das Risikomanagement, in Forderungsmanagement, in: Thöne (Hrsg.), Forderungsmanagement Zwangsvollstreckung-Insolvenz-Prävention, Frankfurt School Verlag, 1. Auflage 2009, S. 271.

40 Ähnlich Kastner, in: Problematische Firmenkundenkredite, Krise-Sanierung-Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg, 5. Auflage 2016, Rdnr. 6.

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„weiche“ Faktoren wie z.B. Aussagen zur Managementqualität oder der Dauer derGeschäftsbeziehung.41

Ob die vorgenannten Kriterien einen Automatismus vorgeben oder ob es sich um Indi-katoren handelt, auf deren Grundlage die Überprüfung durchgeführt wird, liegt im Er-messen des jeweiligen Kreditinstituts.42 Sofern nur eine Überprüfung stattfindet, sollteder Bereich Marktfolge an der Entscheidung über die Zuordnung des Kreditengagementsbeteiligt werden.43 Das eigentliche Ziel ist die zügige Identifikation der Problemkrediten-gagements, um möglichst frühzeitig geeignete Maßnahmen einleiten zu können.

5.3 Die Behandlung von Problemkrediten nach MaRisk

Für den Fall, dass die Intensivbetreuung nicht zu dem gewünschten Erfolg führt oder dieIntensivbetreuung nicht die geeignete Maßnahme darstellt, sehen die MaRisk in BTO1.2.5. Textziffer 1 vor, dass die Kreditinstitute in ihren Organisationsrichtlichtlinien Kri-terien für die Abgabe von Problemkrediten an einen auf die Sanierung bzw. Abwicklungspezialisierten Bereich festzulegen haben.

Gemäß MaRisk steht es dem Kreditinstitut also generell frei, die Sanierung sowohl in derMarktfolge als auch im Bereich „Markt“ anzusiedeln, sofern bei letztgenannter Variantemindestens die Überwachung des Sanierungsprozesses außerhalb des Bereiches „Markt“sichergestellt ist. Analog zur Intensivbetreuung muss dabei die Verantwortung für dieEntwicklung und die Qualität der Kriterien sowie deren regelmäßige Überprüfungaußerhalb des Marktbereiches angesiedelt sein.

Das bedeutet, dass die Federführung für den Sanierungs- bzw. Abwicklungsprozess oderdie Überwachung dieser Prozesse – also die Entscheidungsmacht über alle wesentlichenMaßnahmen und Entwicklungen im Engagement – außerhalb des Bereiches „Markt“wahrzunehmen sind. Im Übrigen lassen die MaRisk den Kreditinstituten hinsichtlich deraufbauorganisatorischen Einbindung der Problemkreditbearbeitung jedoch viel Spiel-raum.

41 Kastner, in: Problematische Firmenkundenkredite, Rdnr 6; derselbe in: Prüfung des Kredit-geschäfts durch die Interne Revision, 2. Auflage 2014, S. 247-248.

42 So etwa Becker, in: Becker/Bräunle/Kastner: Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Prüfung von Problemkreditbereichen, 2. Auflage 2012, Rdnr. 128.

43 So Mende: Mindestanforderungen an das Risikomanagement, in: Thöne (Hrsg.) Forderungs-management Zwangsvollstreckung-Insolvenz-Prävention, 1. Auflage 2009, S. 271.

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Zweckmäßig hat sich in der Praxis die Zentralisierung der Problemkreditbearbeitung(inkl. der Sanierung) im Bereich der Marktfolge erwiesen, da hierdurch Prozesse effek-tiver und einheitlicher gesteuert werden können. Auch ist es durch die zentrale Einrich-tung möglich, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen und Kompetenzvorteile durchAufgabenspezialisierung zu realisieren.44

5.4 Zur Bedeutung der Sanierung nach MaRisk45

Zieht ein Kreditinstitut die Begleitung einer Sanierung in Betracht, hat es sich nach denMaRisk BTO 1.2.5 TZ 2 ein Sanierungskonzept zur Beurteilung der Sanierungsfähigkeitdes Kreditnehmers vorlegen zu lassen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung zutreffen. Die Umsetzung des Sanierungskonzeptes sowie die Auswirkungen der Maß-nahmen sind vom Institut zu überwachen.46 Die zuständigen Geschäftsleiter sind beibedeutenden Engagements regelmäßig über den Stand der Sanierung zu informieren.Abweichend von der regelmäßigen Berichtspflicht sind Sanierungs- bzw. Abwicklungs-engagements, bei denen ein erheblicher Risikovorsorgebedarf erforderlich ist, unverzüg-lich der gesamten Geschäftsleitung nachvollziehbar anzuzeigen.47Erforderlichenfallskann bei dem Sanierungsprozess auf externe Spezialisten mit entsprechenden Kennt-nissen zurückgegriffen werden.48

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bedeutet Sanierung die Einleitung organisatorischerund finanzwirtschaftlicher Maßnahmen, die geeignet sind, das Unternehmen vor demZusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Letztlich geht es beider Sanierung um die Frage, wie bei einem in die Krise geratenen Unternehmen die exis-tenzgefährdende wirtschaftliche Schwäche behoben und eine hinreichende Ertrags-grundlage geschaffen werden kann.49 Hauptziele einer Kreditsanierung sind die Minimie-rung von akuten Ausfallrisiken nach frühzeitiger Aufdeckung von Unternehmens- undKreditnehmerrisiken sowie die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens mit teilweisemoder vollständigem Kreditausfall. Das rechtzeitige Erkennen von Signalen und sofortigesReagieren bei ersten Anzeichen einer Krisensituation kann in starkem Maße zur Risiko-reduzierung beitragen. Untersuchungen über die Entwicklungen von Unternehmens-

44 Zu den einzelnen aufbauorganisatorischen Verianten vgl. Kastner in: Prüfung des Kredit-geschäfts durch Interne Revision, 2. Auflage 2014, S. 258.

45 Hierzu eingehend Bales, in: Bales/Brinkmann (Hrsg.): Sanierung von Unternehmen, 2. Auflage 2007, Rdnrn. 23 ff.

46 MaRisk BTO 1.2.5 Textziffer 3.47 Vgl. MaRisk, BTO 1.2.6, Textziffer 2.48 MaRisk, BTO 1.2.5 Textziffer 4.49 Harz/Hub/Schlarb: Sanierungsmanagement, 3. Aufl. 2006, S. 8.

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krisen zeigen jedoch, dass die Mehrzahl der verantwortlichen Unternehmer zu spät dienotwendigen Konsequenzen gezogen haben; sie haben sich gegen die Erkenntnis deskommenden Unheils gesperrt.50

6 Fazit/Würdigung

Nach wie vor gibt es eine Vielzahl von Definitionsansätzen für Non-performing Loans.Diese reichen von rein juristischen bis hin zu (neueren) aufsichtsrechtlichen Definitions-ansätzen.

Während in der Vergangenheit mehr die rechtlichen Aspekte bei der Definitionssuche imVordergrund standen, haben in jüngster Vergangenheit zunehmend die Vertreter einesmehr aufsichtsrechtlichen Ansatzes an Bedeutung gewonnen. Insbesondere die von derEuropean Banking Authority veröffentlichte einheitliche Definition des Begriffs „Non-performing Exposure“ (NPE) ist sehr zu begrüßen. Als Folge daraus gewinnen auch dervon der Europäischen Zentralbank gestartete Asset Quality Review und die sich an-schließenden Banken-Stresstests zu Recht zentrale Bedeutung.

Damit wird aber auch deutlich, dass sich die Definitionsversuche für Non-performingLoans nicht mehr eine rein nationale oder rechtliche, sondern zunehmend auch eineeuropäische Bedeutung gewonnen haben. Eine solche Entwicklung ist durchaus zubegrüßen.

Literatur

Anders, Dietmar (2004): Ausgewählte Rechtsfragen zum Handel mit „Non-performingLoans“, Aktuelle Rechtsfragen des Bank- und Kapitalmarktrechts I: Non-performing-Loans/Faule Kredite-Handel, Work-Out, Outsourcing und Securisation, WorkingPaper Nr. 54, Hochschule für Bankwirtschaft/HfB.

Bales, Klaus/Brinkmann, Jochen (2007): Sanierung von Unternehmen durch Kredit-institute, Management und Berater, 2. Auflage.

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich – Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht(2004): Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforde-rungen, überarbeitete Rahmenbedingungen, Stand Juni.

50 Harz/Hub/Schlarb, Sanierungsmanagement, 3. Aufl. 2006, S. 8.

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Definition: Was sind NPLs?

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