28
Inhalt (die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke) Seite A. Evangelische Kirche in Deutschland Nr. 59* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Änderung der DVO.EKD, Anlage 2. Vom 15. März 2016. 138 Nr. 60* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Änderung § 9 DVO.EKD. Vom 15. März 2016. ........... 138 Nr. 61* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Änderung § 11 DVO.EKD. Vom 15. März 2016. .......... 139 Nr. 62* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Ballungsraumzulage. Vom 15. März 2016. .................. 139 Nr. 63* - 14. Änderung der Neufassung der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse. Vom 1. Oktober 2015. ......................................................................................................... 139 Nr. 64* - Berichtigungen dienstrechtlicher Kirchengesetze. Vom 30. Mai 2016. .............................. 146 B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland C. Aus den Gliedkirchen Evangelische Kirche im Rheinland Nr. 65 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Lebens in der Kir- chengemeinde (Lebensordnungsgesetz – LOG). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 72) ......... 148 Nr. 66 - Kirchengesetz zur Änderung von §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Kirchengesetzes über Verfahrensvor- schriften für die Sitzungen und Tagungen des Presbyteriums, der Kreissynode und ihrer Fach- ausschüsse, des Kreissynodalvorstandes, der Landessynode sowie der Kirchenleitung (Ver- fahrensgesetz – VfG). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 72) ............................................. 148 Nr. 67 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung für die Visitation in der Evangelischen Kirche im Rheinland. Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 73) ........................ 149 Nr. 68 - Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in ge- meinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz – VbG). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 74) ............................................................................. 150 Nr. 69 - Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakoniegesetz). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 79) .................................... 156 Nr. 70 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gleichstellungs- gesetz). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 82) ................................................................. 159 Nr. 71 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Zweiten Mitarbeiter- vertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Ausführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz – AG.MVG-EKD). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 82) ........ 160 137 Nr. 6, Jahrgang 2016 Hannover, den 15. Juni 2016

Nr. 6, Jahrgang 2016 Hannover, den 15. Juni 2016kirchenrecht-ekd.de/kabl/35362.pdfDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Berlin, 15. März 2016 Arbeitsrechtliche

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

  • Inhalt

    (die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke)

    Seite

    A. Evangelische Kirche in DeutschlandNr. 59* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Änderung der DVO.EKD, Anlage 2. Vom 15. März 2016. 138Nr. 60* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Änderung § 9 DVO.EKD. Vom 15. März 2016. ........... 138Nr. 61* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Änderung § 11 DVO.EKD. Vom 15. März 2016. .......... 139Nr. 62* - Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) Ballungsraumzulage. Vom 15. März 2016. .................. 139Nr. 63* - 14. Änderung der Neufassung der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse. Vom

    1. Oktober 2015. ......................................................................................................... 139Nr. 64* - Berichtigungen dienstrechtlicher Kirchengesetze. Vom 30. Mai 2016. .............................. 146

    B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

    C. Aus den Gliedkirchen

    Evangelische Kirche im RheinlandNr. 65 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Lebens in der Kir-

    chengemeinde (Lebensordnungsgesetz – LOG). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 72) ......... 148Nr. 66 - Kirchengesetz zur Änderung von §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Kirchengesetzes über Verfahrensvor-

    schriften für die Sitzungen und Tagungen des Presbyteriums, der Kreissynode und ihrer Fach-ausschüsse, des Kreissynodalvorstandes, der Landessynode sowie der Kirchenleitung (Ver-fahrensgesetz – VfG). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 72) ............................................. 148

    Nr. 67 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung für die Visitation in derEvangelischen Kirche im Rheinland. Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 73) ........................ 149

    Nr. 68 - Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in ge-meinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz – VbG).Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 74) ............................................................................. 150

    Nr. 69 - Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche imRheinland (Diakoniegesetz). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 79) .................................... 156

    Nr. 70 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Förderung der Gleichstellung von Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gleichstellungs-gesetz). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 82) ................................................................. 159

    Nr. 71 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Zweiten Mitarbeiter-vertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Ausführungsgesetz zumMitarbeitervertretungsgesetz – AG.MVG-EKD). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 82) ........ 160

    137

    Nr. 6, Jahrgang 2016 Hannover, den 15. Juni 2016

  • Nr. 72 - Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnenund Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung –PfBVO). Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 84) ............................................................... 161

    Nr. 73 - Rechtsbereinigungsgesetz. Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 84) ....................................... 161

    D. Mitteilungen aus der Ökumene

    E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen

    F. Mitteilungen

    A. Evangelische Kirche in Deutschland

    Nr. 59* - Arbeitsrechtsregelung(Beschluss) Änderung der DVO.EKD,

    Anlage 2.Vom 15. März 2016.

    Aufgrund des § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsge-setz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November 1988(ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November2014 (ABl. EKD S. 363), hat die ArbeitsrechtlicheKommission der EKD am 15. März 2016 die folgendeArbeitsrechtsregelung beschlossen:

    § 1Änderung der Dienstvertragsordnung der EKD

    Die Anlage 2, Entgeltgruppenplan, zur Dienstver-tragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutsch-land wird wie folgt geändert:Der Einzelgruppenplan 11 „Sozial- und Erziehungs-dienst“ wird wie folgt gefasst:

    "11. Sozial- und ErziehungsdienstFür die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne des§ 1 Absatz 1 und 2 ARRÜ-DVO.EKD gilt bis zumInkrafttreten neuer Eingruppierungsmerkmale in derEntgeltordnung des Bundes Folgendes:a) Die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über

    den 31.08.2014 hinaus fortbesteht, und die am1.09.2014 unter den Geltungsbereich der DVO. EKD fallen, bleiben für die Dauer der unverändertauszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgelt-gruppe eingruppiert. § 20a Absatz 1 ARRÜ-DVO.EKD gilt entsprechend. §§ 7 und 9a ARRÜ-DVO.EKD bleiben unberührt.

    b) Für Eingruppierungen nach dem 31.08.2014 gel-ten die Tätigkeitsmerkmale der Abschnitte 1 bis 3von Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 des Tarifvertrageszur Überleitung der Beschäftigten des Bundes inden TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Bund) vom 13. September 2005.

    c) Die Beschäftigten erhalten für die Dauer der Aus-übung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130

    Euro monatlich. § 24 Absatz 2 TVöD gilt entspre-chend.

    § 2Inkrafttreten

    Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom1. September 2014 in Kraft.B e r l i n, 15. März 2016

    Arbeitsrechtliche Kommission der EKDB ä h r e

    (Vorsitzender)

    Nr. 60* - Arbeitsrechtsregelung(Beschluss) Änderung § 9 DVO.EKD.

    Vom 15. März 2016.Aufgrund des § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsge-setz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November 1988(ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November2014 (ABl. EKD S. 363), hat die ArbeitsrechtlicheKommission der EKD am 15. März 2016 die folgendeArbeitsrechtsregelung beschlossen:

    § 1Änderung der Dienstvertragsordnung der EKD

    1. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"(1) Bei der Einstellung werden die Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofernkeine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.Nachgewiesene Zeiten einschlägiger beruflicherTätigkeit der letzten sieben Jahre vor der Einstel-lung werden bei der Stufenfestsetzung angerech-net. Unabhängig davon kann der Dienstgeber beiNeueinstellungen zur Deckung des Personalbe-darfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeitganz oder teilweise für die Stufenzuordnung be-rücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorge-sehene Tätigkeit förderlich ist.

    2. Die Anmerkung Nr. 2 zu § 9 Absatz 1 wird aufge-hoben."

    138 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16

  • § 2Inkrafttreten

    Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2016 inKraft.B e r l i n, 15. März 2016

    Arbeitsrechtliche Kommission der EKDB ä h r e

    (Vorsitzender)

    Nr. 61* - Arbeitsrechtsregelung(Beschluss) Änderung § 11 DVO.EKD.

    Vom 15. März 2016.Aufgrund des § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsge-setz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November 1988(ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November2014 (ABl. EKD S. 363), hat die ArbeitsrechtlicheKommission der EKD am 15. März 2016 die folgendeArbeitsrechtsregelung beschlossen:

    § 1Änderung der Dienstvertragsordnung der EKD

    Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:"(4) Bei Erkrankung eines Kindes unter 14 Jahrenwerden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu fünfArbeitstage je Kalenderjahr ohne ärztliches Attest undunter Fortzahlung des Entgelts freigestellt unabhängigdavon, ob ein Anspruch nach § 45 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch besteht."

    § 2Inkrafttreten

    Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2016 inKraft.B e r l i n, 15. März 2016

    Arbeitsrechtliche Kommission der EKDB ä h r e

    (Vorsitzender)

    Nr. 62* - Arbeitsrechtsregelung(Beschluss) Ballungsraumzulage.

    Vom 15. März 2016.Aufgrund des § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsge-setz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November 1988(ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November2014 (ABl. EKD S. 363), hat die ArbeitsrechtlicheKommission der EKD am 15. März 2016 die folgendeArbeitsrechtsregelung beschlossen:

    § 1Änderung der Arbeitsrechtsregelung über dieZulage an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in

    BallungsräumenDie Arbeitsrechtsregelung über die Zulage an Mitar-beiter und Mitarbeiterinnen in Ballungsräumen vom

    1. Juli 1991 (ABl. EKD 1992 S. 54), zuletzt geändertdurch Beschluss vom 18.02.2009 (ABl. EKD 2009 S.135), wird wie folgt geändert:Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:"(3) Wird für eine Gemeinde, für die vorher die Mie-tenstufe 5 oder 6 festgelegt war, eine niedrigere Mie-tenstufe festgelegt, entfällt die Zulagenzahlung nacheiner Übergangsfrist von sechs Monaten nach dem In-krafttreten der niedrigeren Mietenstufe."

    § 2Inkrafttreten

    Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom1. Januar 2016 in Kraft.B e r l i n, 15. März 2016

    Arbeitsrechtliche Kommission der EKDB ä h r e

    (Vorsitzender)

    Nr. 63* - 14. Änderung der Neufassungder Satzung der Evangelischen

    Zusatzversorgungskasse.Vom 1. Oktober 2015.

    Der Verwaltungsrat der Evangelischen Zusatzversor-gungskasse hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2015die 14. Änderung der Neufassung der Satzung be-schlossen. Die Gewährleistungsträger der Evangeli-schen Zusatzversorgungskasse haben die erforderli-chen Zustimmungen abgegeben. Die Genehmigungder Versicherungsaufsicht – Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwick-lung – wurde mit Schreiben vom 9. Mai 2016 erteilt.Die Satzungsänderungen anlässlich der Übertragungdes Versicherungsbestandes der KZVK Baden auf dieEZVK unterliegen dem Vorbehalt, dass bis einschließ-lich 30. Juni 2016 der Abschluss eines Vertrages überden Anschluss der Evangelischen Landeskirche in Ba-den an die EZVK und die Genehmigungen der Be-standsübertragung durch die zuständigen Aufsichts-behörden und die Stiftungsaufsicht vorliegen (§ 3 derSatzungsänderung). Dieser Vorbehalt entfällt, wennder Aufsichtsrat der EZVK durch Beschluss bis spä-testens 31. Juli 2016 die Erfüllung der Voraussetzun-gen festgestellt hat.1

    1 Nach einer entsprechenden Beschlussfassung wird der Wegfall des Vorbehalts imAmtsblatt der EKD veröffentlicht

    § 1Änderung der Satzung

    Die Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungs-kasse vom 18. April 2002, zuletzt geändert durch die13. Satzungsänderung vom 26. September 2013, wirdwie folgt geändert:1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:a) Im ersten Teil wird die Angabe „§ 10 a Über-

    gangsregelung“ gestrichen.

    Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16 139

  • b) Im dritten Teil wird die Angabe „§ 52 a [gestri-chen]“ gestrichen.

    c) Der vierte Teil wird wie folgt geändert:aa) Nach der Angabe „§ 59“ werden die Worte

    „Vermeidung und“ eingefügt.bb) Nach der Angabe „§ 63“ wird das Wort

    „Sonderzahlung“ eingefügt.cc) Der Klammerzusatz nach der Angabe

    „§ 64“ wird durch die Worte „Sonderzahlungzur Finanzierung der Verstärkung der Rech-nungsgrundlagen“ ersetzt.

    d) In der Überschrift des fünften Teils wird das Wort„massgebenden“ durch das Wort „maßgeben-den“ ersetzt.

    e) Der sechste Teil wird wie folgt neu gefasst:„Sechster Teil: Übergangsvorschriften zurÜbertragung des Versicherungsbestands derKirchlichen Zusatzversorgungskasse Badenzum 1. Januar 2016§ 78 a Bestandsübertragung, anwendbares Recht§ 78 b Aufsichtsrat, Anhörungsrechte§ 78 c Bildung von Gewinnverbänden§ 78 d Pflichtbeiträge§ 78 e Sonderzahlung Sanierungsgeld§ 78 f Sonderzahlung zur Finanzierung der Ver-stärkung der Rechnungsgrundlagen§ 78 g Übergangsregelungen“

    f) Der bisherige sechste Teil wird zum siebtenTeil, und der bisherige siebte Teil wird zum ach-ten Teil.

    2. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Abkürzung„(EKD)“ gestrichen.3. § 2 a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die Mitglieder der Organe und deren Stellvertretersind den gewährleistenden Kirchen, der Evangeli-schen Kirche in Deutschland (EKD), der Union Evan-gelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche inDeutschland (UEK) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) sowieder Versicherungsaufsicht (§ 9) mitzuteilen.“4. § 3 a wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

    aa) Der Klammerzusatz nach dem Wort „Pflicht-beitragssatzes“ wird durch den Klammerzu-satz „(§§ 62, 78 d)“ ersetzt.

    bb) Die Angabe „des Sanierungsgeldes (§ 63)“wird durch die Angabe „der Sonderzahlun-gen (§§ 63, 64, 78 e, 78 f)“ ersetzt.

    cc) Nach den Worten „Maßnahmen zur“ werdendie Worte „Vermeidung und“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) Die Angabe „Buchst. d“ wird durch die An-

    gabe „Buchst. e“ ersetzt.bb) Der Punkt nach dem Klammerzusatz

    „(§ 9)“ wird durch ein Semikolon ersetzt undfolgender Halbsatz angefügt:

    „dies gilt nicht für den Beschluss zur Ver-wendung der Überschüsse nach Absatz 1Buchst. e.“

    5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern,von denen drei dem Kreis der Versicherten, drei demKreis der Beteiligten (§ 11 Abs. 1) und drei dem Kreisder Gewährleistungsträger (§ 11 Abs. 2) angehören.2Aufsichtsratsmitglieder müssen zuverlässig und fach-lich geeignet sein.“6. § 4 a wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e werden nach dem

    Wort „Erlass“ die Worte „und Änderung“ einge-fügt und nach den Worten „der Richtlinien für“ dieWorte „die Anlage des Vermögens und“ gestri-chen.

    b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f werden nach demWort „Zustimmung“ die Worte „zur strategischenAnlagepolitik und“ eingefügt.

    c) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe o werden die Worte„des Sanierungsgeldes“ durch die Worte „derSonderzahlungen“ ersetzt und nach den Worten„Maßnahmen zur“ die Worte „Vermeidung und“eingefügt.

    d) In Absatz 3 wird die Angabe „und l“ gestrichen.7. § 6 wird wie folgt geänderta) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die

    Worte „die notwendige Eignung und Erfahrungnach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)haben“ durch die Worte „zuverlässig und fachlichgeeignet sein“ ersetzt.

    b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:aa) Der Klammerzusatz „(§ 62)“ wird durch den

    Klammerzusatz „(§§ 62, 78 d)“ ersetzt.bb) Die Angabe „das Sanierungsgeld (§ 63)“

    wird durch die Angabe „die Sonderzahlun-gen (§§ 63, 64, 78 e, 78 f)“ ersetzt.

    cc) Nach den Worten „Maßnahmen zur“ werdendie Worte „Vermeidung und“ eingefügt.

    c) In Absatz 8 wird der Punkt nach dem Klammer-zusatz „(§ 9)“ durch ein Semikolon ersetzt undfolgender Halbsatz angefügt:„dies gilt nicht für die Beschlüsse über die Ver-wendung von Überschüssen.“

    d) In Absatz 11 wird nach Satz 3 folgender Satz 4angefügt:„4Den Gewährleistungsträgern werden die ge-prüfte Jahresrechnung sowie die Berichte und Be-stätigungen des Verantwortlichen Aktuars gemäߧ 7 Abs. 1 und 3 zur Verfügung gestellt.“

    8. § 8 a Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Mitglied des Verwaltungsrats, des Aufsichtsrats,des Vorstands und des Schiedsgerichts kann nur einMitglied einer Gliedkirche der EKD oder der Evan-gelisch-methodistischen Kirche in Deutschland(EmK) sein, das für das Amt eines Kirchenvorstehers(Presbyters) befähigt ist.“

    140 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16

  • 9. § 10 a wird gestrichen.10. § 13 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e, Absatz 3

    Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort„Sanierungsgelder“ durch das Wort „Sonderzah-lungen“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Sanierungs-geldabrechnung“ durch das Wort „Sonderzah-lungsabrechnung“ ersetzt.

    11. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „im Ab-rechnungsverband P (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a)“durch die Worte „in der Pflichtversicherung“ ersetzt.12. § 15 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wiefolgt neu gefasst:a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    „1Der ausscheidende Beteiligte hat an die Kasseeinen Ausgleichsbetrag in Höhe der in den Ab-rechnungsverbänden P und S (§ 55 Abs. 1 S. 1Buchst. a und b) jeweils bestehenden anteiligenFehlbeträge zu entrichten.“

    b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:„3Es finden die bei der jährlichen Überprüfungder Finanzlage (§ 7 Abs. 1 Satz 1) verwendetenRechnungsgrundlagen Anwendung; Einzelheitenzu Berechnungsmethode und Rechnungsgrundla-gen werden in einer Durchführungsrichtlinie ge-regelt und veröffentlicht.“

    c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „aber“das Wort „beispielsweise“ eingefügt.

    d) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:„3Der Stundungszeitraum beträgt maximal fünf-zehn Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt des Aus-scheidens.“

    13. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird mit Wirkung zum1. Januar 2017 wie folgt neu gefasst:„1Der ausscheidende Beteiligte hat an die Kasse einenAusgleichsbetrag in Höhe des im Abrechnungsver-band PV (§ 55 Abs. 1 Buchst. a) bestehenden anteili-gen Fehlbetrags zu entrichten.“14. In § 19 Absatz 1 Buchstabe e wird nach der An-gabe „Rente wegen Alters nach §§“ die Zahl „36“durch die Zahl „35“ ersetzt.15. In § 22 a Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Sa-nierungsgelder“ durch das Wort „Sonderzahlungen“ersetzt.16. § 34 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„2Im Vergleich zu den nach Absatz 2 Satz 1 errechne-ten Versorgungspunkten reduzieren sich die für dasKalenderjahr zu ermittelnden Versorgungspunkte derbetroffenen Pflichtversicherten demnach

    im Jahr 2011 und 2012im Jahr 2013 bis 2017im Jahr 2018ab dem Jahr 2019

    um jeweils 9,09 v. H.,um jeweils 16,67 v. H.,um jeweils 23,08 v. H. undum jeweils 28,57 v. H.“

    17. § 34 a wird wie folgt neu gefasst:

    a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XIEStG, die für individuell versteuerte Beiträge derPflichtversicherten für Veranlagungszeiträumeab 2011 gewährt werden, sind dem für die Beiträ-ge maßgeblichen Gewinnverband zuzuführen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„(2) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für dieim jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte Alters-vorsorgezulage ergibt sich, indem die Altersvor-sorgezulage durch den Regelbeitrag nach Satz 2geteilt, mit dem Faktor 0,9 und dem in § 34 Abs.3 festgelegten Altersfaktor multipliziert wird; da-bei gilt als Alter die Differenz zwischen dem je-weiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 2DerRegelbeitrag ergibt sich durch Multiplikation desim Kalenderjahr der Auszahlung jeweils gültigenPflichtbeitrags nach § 62 Abs. 1 mit einem Refe-renzentgelt von 12.000 Euro.“

    18. § 52 a wird gestrichen.19. § 53 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„(2) 1Die Mittel der Kasse werdena) in der Pflichtversicherung durch Pflichtbeiträge

    und Sonderzahlungen einschließlich der Alters-vorsorgezulagen,

    b) in der freiwilligen Versicherung durch freiwilligeBeiträge einschließlich der Altersvorsorgezula-gen,

    c) in der Rückdeckungsversicherung durch Beiträ-ge

    sowie durch Vermögenserträge und sonstige Einnah-men aufgebracht. 2Die Leistungen werden im Wegedes Kapitaldeckungsverfahrens finanziert.“20. § 54 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden die Worte „den Grundsätzen des

    § 54 VAG“ durch die Worte „Maßgabe der für dieKasse geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschrif-ten“ ersetzt.

    b) Satz 2 wird gestrichen.21. § 55 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wiefolgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Reihenfolge der Auf-

    listung dahingehend getauscht, dass Buchstabeb zu Buchstabe c und Buchstabe c zu Buchstabeb wird.

    b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ab-rechnungsverband“ die Worte „unter der Maßga-be des § 57 Satz 1“ gestrichen.

    c) Folgender Absatz 3 wird neu angefügt:„(3) Innerhalb der Abrechnungsverbände könnenGewinnverbände gebildet werden, deren Über-schüsse jeweils gesondert zu ermitteln und zu ver-wenden sind.“

    22. § 55 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wiefolgt neu gefasst:

    Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16 141

  • „§ 55Getrennte Verwaltung

    (1) Die Kasse führt zwei getrennte Abrechnungsver-bände, und zwara) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf der

    Pflichtversicherung beruhen (Abrechnungsver-band PV),

    b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf derfreiwilligen Versicherung und der Rückdeckungs-versicherung beruhen (Abrechnungsverband FV).

    (2) 1Für die Abrechnungsverbände werden jeweils ge-trennte versicherungstechnische Bilanzen erstellt.2Diese sind vom Verantwortlichen Aktuar (§ 7) zu tes-tieren.(3) 1Für jeden Abrechnungsverband werden Erträgeund Aufwendungen gesondert dargestellt. 2Das Ver-mögen der jeweiligen Abrechnungsverbände wird ge-trennt voneinander verwaltet. 3Die Überschüsse wer-den für jeden Abrechnungsverband gesondert ermit-telt.(4) Innerhalb der Abrechnungsverbände können Ge-winnverbände gebildet werden, deren Überschüssejeweils gesondert zu ermitteln und zu verwendensind.“23. § 56 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Abrechnungs-

    verbände“ die Angabe „nach § 55 Abs. 1“ gestri-chen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die für die Ermittlung maßgeblichen Rechnungs-grundlagen, insbesondere der Rechnungszins, diebiometrischen Annahmen und die rechnungsmä-ßigen Verwaltungskostensätze, werden im Rah-men des versicherungstechnischen Geschäfts-plans festgelegt.“

    24. § 58 wird wie folgt neu gefasst:„1Zur Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen,insbesondere zur Gewährung von Bonuspunkten, istfür die Abrechnungsverbände jeweils eine eigeneRückstellung für Leistungsverbesserung zu bilden.2Diese kann auch zur Deckung von Fehlbeträgen he-rangezogen werden, wenn die Verlustrücklage nichtausreicht. 3In die Rückstellung wird der Überschuss,der sich entsprechend der versicherungstechnischenBilanz ergibt, jeweils getrennt nach Abrechnungsver-bänden eingestellt, soweit er nicht zur Bildung weite-rer geschäftsplanmäßig festgelegter Rückstellungenbenötigt wird.“25. § 59 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wiefolgt neu gefasst:

    „§ 59Deckung von Fehlbeträgen

    (1) Soweit bei der jährlichen Überprüfung der Fi-nanzlage (§ 7 Abs. 1 Satz 1) das vorhandene Vermögendie Verpflichtungen unterschreitet, besteht ein Fehl-betrag.(2) Soweit sich innerhalb der AbrechnungsverbändeP, S oder F ein Fehlbetrag ergibt, der durch die In-

    anspruchnahme der Verlustrücklage und die Rück-stellung für Leistungsverbesserung nicht gedeckt wer-den kann, gelten die folgenden Vorschriften:a) Im Abrechnungsverband S kann die Kasse eine

    Sonderzahlung in Form eines Sanierungsgeldes(§ 63) erheben.

    b) Im Abrechnungsverband P kann die Kasse denPflichtbeitrag erhöhen.

    c) Im Abrechnungsverband F richten sich die Maß-nahmen nach den jeweiligen Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen.

    (3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchst. a und bwerden auf Vorschlag des Vorstands vom Verwal-tungsrat beschlossen. 2Die Maßnahmen nach Absatz2 Buchst. c werden vom Vorstand mit Zustimmung desAufsichtsrats beschlossen.“26. § 59 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wiefolgt neu gefasst:

    „§ 59Vermeidung und Deckung von Fehlbeträgen

    (1) Soweit bei der jährlichen Überprüfung der Fi-nanzlage (§ 7 Abs. 1 Satz 1) das vorhandene Vermögendie Verpflichtungen unterschreitet, besteht ein Fehl-betrag.(2) Soweit sich innerhalb der AbrechnungsverbändePV oder FV ein Fehlbetrag ergibt, der durch die In-anspruchnahme der Verlustrücklage und die Rück-stellung für Leistungsverbesserung nicht gedeckt wer-den kann, gelten die folgenden Vorschriften:a) Im Abrechnungsverband PV kann die Kasse Son-

    derzahlungen nach §§ 63, 64 erheben und denPflichtbeitrag erhöhen.

    b) Im Abrechnungsverband FV richten sich die Maß-nahmen nach den jeweiligen Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen.

    (3) Zur Vermeidung eines Fehlbetrags im Abrech-nungsverband PV kann die Kasse den Pflichtbeitragerhöhen.(4) 1Die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchst. a und Ab-satz 3 werden auf Vorschlag des Vorstands vom Ver-waltungsrat beschlossen. 2Die Maßnahmen nach Ab-satz 2 Buchst. b werden vom Vorstand mit Zustimmungdes Aufsichtsrats beschlossen.“27. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:a) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Abs. 2“

    die Angabe „, § 78 d“ eingefügt.b) In Buchstabe b wird die Angabe „Sanierungsgel-

    der (§ 63)“ durch die Angabe „Sonderzahlungen(§§ 63, 64, 78 e, 78 f)“ ersetzt.

    28. § 62 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    „2Er erhöht sichfür die Jahre 2011 und 2012für die Jahre 2013 bis 2017für das Jahr 2018ab dem Jahr 2019

    auf 4,4 v. H.,auf 4,8 v. H.,auf 5,2 v. H.,auf 5,6 v. H.

    142 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16

  • des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Einschub „unter Be-

    rücksichtigung des Absatzes 3 Satz 1“ um dieWorte „und vorbehaltlich abweichender kirchli-cher Arbeitsrechtsregelungen oder sonstiger ta-rif- bzw. arbeitsvertraglicher Vereinbarungen“erweitert und nach dem Klammerzusatz „(TVATZ)“ die Worte „oder vergleichbarer Arbeits-rechtsregelungen oder Tarifverträge“ eingefügt.

    29. § 63 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wiefolgt geändert:a) In der Überschrift wird das Wort „Sanierungs-

    geld“ durch die Worte „Sonderzahlung Sanie-rungsgeld“ ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Die Kasse kann Sonderzahlungen in Form einesSanierungsgeldes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2Halbsatz 1 Buchst. d EStG) zur Deckung einesFehlbetrages im Abrechnungsverband S erhe-ben.“

    c) In Absatz 5 wird der bisherige Satz zu Satz 1 undfolgender Satz 2 neu eingefügt:„2Ab dem Jahr 2017 entfällt das Sanierungsgeld.“

    30. § 63 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wiefolgt neu gefasst:

    㤠63Sonderzahlung Sanierungsgeld

    Die Kasse kann Sonderzahlungen in Form eines Sa-nierungsgeldes zur Deckung eines Fehlbetrages imAbrechnungsverband PV erheben, soweit die Voraus-setzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz1 Buchst. d, Nr. 3 Satz 4 EStG erfüllt sind (Sonder-zahlungen anlässlich der Systemumstellung).“31. § 64 wird wie folgt neu gefasst:

    „§ 64Sonderzahlung zur Finanzierung der Verstärkung

    der Rechnungsgrundlagen(1) Die Kasse kann Sonderzahlungen zur Finanzie-rung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufGrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vor-übergehenden Änderung der Verhältnisse erheben;die Sonderzahlungen dürfen nicht zu einer Absenkungdes Pflichtbeitrags führen oder durch die Absenkungdes Pflichtbeitrags ausgelöst werden (§ 19 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. b Alt. 2 EStG).(2) 1Für die Höhe und den Erhebungszeitraum derSonderzahlungen gilt Folgendes:

    Sonder-zahlung

    Zuordnungs-zeitraum

    Sonderzah-lungssatz (v. H.des zusatzver-sorgungspflich-tigen Entgelts)

    Erhe-bung

    keineSonder-zahlung

    ab 1. Januar2011

    / /

    Sonder-zahlung 1

    zwischen 1.Januar 2002und 31. De-zember 2010

    0,4 v. H., im Jahr2020,

    0,8 v. H. ab demJahr2021

    Sonder-zahlung 2

    zwischen 1.Januar 1997und 31. De-zember 2001

    0,3 v. H. ab demJahr2017

    Sonder-zahlung 3

    bis 31. De-zember 1996

    1,0 v. H. ab demJahr2017

    2§ 65 gilt entsprechend. 3Die Beteiligten werden imRahmen der Einführung der Sonderzahlungen im Jahr2016 und neu hinzukommende Beteiligte bei Ab-schluss einer Beteiligungsvereinbarung über die vonihnen jeweils zu leistenden Sonderzahlungen infor-miert.(3) 1Welche Sonderzahlungen ein Beteiligter zu leistenhat, ergibt sich aus einer nach den kollektiven Grund-sätzen der folgenden Absätze vorgenommenen Zuord-nung. 2Beteiligte, die in den Zuordnungszeitraum bis31. Dezember 1996 fallen, leisten die Sonderzahlun-gen 1 bis 3. 3Beteiligte, die in den Zuordnungszeitraumzwischen 1. Januar 1997 und 31. Dezember 2001 fal-len, leisten die Sonderzahlungen 1 und 2. 4Beteiligte,die in den Zuordnungszeitraum zwischen 1. Januar2002 und 31. Dezember 2010 fallen, leisten die Son-derzahlung 1. 5Beteiligte, die in den Zuordnungszeit-raum ab 1. Januar 2011 fallen, leisten keine Sonder-zahlungen.(4) 1Der für den jeweiligen Beteiligten maßgeblicheZuordnungszeitraum wird nach folgenden Vorschrif-ten ermittelt, soweit sich aus den Absätzen 5 und 6nichts anderes ergibt:Nr. 1 2Jeder Beteiligte wird entweder dem Bereich

    der Verfassten Kirche (§ 11 Abs. 1 Buchst. a)oder der Diakonie (§ 11 Abs. 1 Buchst. b) zu-gewiesen oder als sonstiger kirchlicher Arbeit-geber (§ 11 Abs. 1 Buchst. c) eingestuft.

    Nr. 2 3Im Bereich der Verfassten Kirche ist der Be-teiligungsbeginn der Kirche, die für den jewei-ligen Beteiligten die Gewährleistung übernom-men hat, maßgeblich. 4Sofern die gewährleis-tende Kirche bei der Kasse nicht beteiligt ist,ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die ge-währleistende Kirche eine generelle Gewähr-leistungsübernahme für Beteiligungen in ihremBereich ausgesprochen hat. 5Beteiligungen, dievor der Beteiligung der gewährleistenden Kir-che oder vor einer generellen Gewährleis-tungsübernahme vereinbart wurden, werdenabweichend von der kollektiven Zuordnungnach dem konkreten individuellen Beteili-gungsbeginn zugeordnet. 6Wurde bei der Be-teiligung der gewährleistenden Kirche oder dergenerellen Gewährleistungsübernahme zwi-schen den Tarifgebieten West und Ost unter-

    Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16 143

  • schieden, ist diese Differenzierung bei der kol-lektiven Zuordnung zu berücksichtigen.

    Nr. 3 7Im Bereich der Diakonie ist der Beteiligungs-beginn des diakonischen Landesverbands maß-geblich, dessen Mitglied der jeweilige Beteilig-te ist und der die Grundlage der Gewährleis-tungsübernahme bildet. 8Sofern der diakoni-sche Landesverband bei der Kasse nicht betei-ligt ist, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Ge-währleistungsübernahme durch die Kirche fürein Mitglied des Landesverbands maßgeblich.9Für Beteiligte der Diakonie, für die die Evan-gelisch-methodistische Kirche die Gewährleis-tung übernommen hat, ist der Beteiligungsbe-ginn der Evangelisch-methodistischen Kirchemaßgeblich.

    Nr. 4 10Sonstige kirchliche Arbeitgeber aus dem Ta-rifgebiet West werden in den Zuordnungszeit-raum bis 31. Dezember 1996 eingestuft; sons-tige kirchliche Arbeitgeber aus dem TarifgebietOst werden in den Zuordnungszeitraum zwi-schen 1. Januar 1997 und 31. Dezember 2001eingestuft. 11Satz 10 gilt entsprechend für Be-teiligte, bei denen eine Einbeziehung in die Ge-währleistung über die EKD erklärt wurde.

    (5) 1Bei Vereinbarungen nach § 12 Abs. 1 ist auf dieZuordnungsregeln abzustellen, die für die vorange-gangene Beteiligung gelten bzw. gelten würden. 2BeiVereinbarungen nach § 12 Abs. 4 ist auf die Zuord-nungsregeln abzustellen, die für den abgebenden Be-teiligten gelten bzw. gelten würden. 3Bei Vereinba-rungen nach § 12 Abs. 5 ist auf die Zuordnungsregelnabzustellen, die für den Beteiligten nach § 12 Abs. 5Satz 1 letzter Halbsatz gelten bzw. gelten würden.(6) Für Beteiligte, die Abrechnungsstellen in den Ta-rifgebieten West und Ost haben und bei denen die Zu-satzversorgung im Tarifgebiet Ost erst im Jahr 1997eingeführt wurde, gelten die Absätze 3 bis 5 mit derMaßgabe, dass für die im Tarifgebiet Ost Versichertennur die Sonderzahlungen 1 und 2 zu entrichten sind.“32. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1“ durch die

    Angabe „§ 59 Abs. 2“ ersetzt.b) Satz 2 wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird

    zu Satz 2.33. Der sechste Teil der Satzung wird wie folgt neugefasst:

    „Sechster TeilÜbergangsvorschriften zur Übertragung des Versi-

    cherungsbestands der Kirchlichen Zusatzversor-gungskasse Baden zum 1. Januar 2016

    § 78 aBestandsübertragung, anwendbares Recht

    (1) 1Die Kasse übernimmt mit Wirkung zum 1. Januar2016 die bei der Kirchlichen ZusatzversorgungskasseBaden (KZVK Baden) zum 31. Dezember 2015 beste-henden Versicherungsverhältnisse, Anwartschaftenund Ansprüche aus der Pflichtversicherung und der

    freiwilligen Versicherung. 2Arbeitgeber, die über den31. Dezember 2015 hinaus von der KZVK Baden alsMitglieder geführt wurden, werden von der Kasse alsBeteiligte übernommen.(2) Für die nach Absatz 1 Satz 1 übernommenen Ver-sicherungsverhältnisse, Anwartschaften und Ansprü-che gelten bis zum 31. Dezember 2015 die allgemeinenVersicherungsbedingungen der KZVK Baden sowiedie hierzu erlassenen Durchführungs- und Über-gangsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.(3) 1Für Versicherungsverhältnisse, Anwartschaftenund Ansprüche, die den Gewinnverbänden nach§ 78 c zuzuordnen sind, treten mit Wirkung zum 1. Ja-nuar 2016 an die Stelle der in Absatz 2 bezeichnetenRegelungen die Vorschriften dieser Satzung, soweit in§§ 78 c bis 78 g nichts anderes bestimmt ist. 2Die All-gemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilligenVersicherung der KZVK Baden gelten über den 31.Dezember 2015 hinaus fort.

    § 78 bAufsichtsrat, Anhörungsrechte

    (1) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 be-steht der Aufsichtsrat bis einschließlich 31. Dezember2021 aus zehn Mitgliedern. 2Das zusätzliche Mitgliedist der in der gemäß Satz 1 bestimmten Amtszeit jeweilsamtierende Vorstandsvorsitzende des DiakonischenWerks der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.(Diakonie Baden). 3Scheidet der Vorstandsvorsitzen-de der Diakonie Baden gleich aus welchem Grundvorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, übernimmt derstellvertretende Vorstandsvorsitzende der DiakonieBaden das Amt im Aufsichtsrat bis ein Nachfolger fürden Vorstandsvorsitzenden der Diakonie Baden be-stimmt ist und dieser wiederum das Amt im Aufsichts-rat übernimmt, längstens jedoch bis zum Ende dernach Satz 1 bestimmten Amtszeit. 4Im Übrigen geltenfür das zusätzliche Mitglied dieselben Regelungen wiefür die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats.(2) 1Soweit die Beschlussfasssung nach § 3 a Abs. 1Buchst. e die Gewinnverbände nach § 78 c Abs. 1 be-trifft, sollen die Evangelische Landeskirche in Badenund die Diakonie Baden jeweils vorab angehört wer-den. 2Satz 1 gilt nur für Beschlüsse, die bis einschließ-lich 31. Dezember 2021 gefasst werden.

    78 cBildung von Gewinnverbänden

    (1) Die nach § 55 der Versorgungsordnung der KZVKBaden in der am 31. Dezember 2015 maßgebendenFassung bestehenden Abrechnungsverbände derPflichtversicherung werden unter Beachtung der auf-sichtsrechtlichen Vorgaben jeweils wie folgt getrenntfortgeführt:a) Abrechnungsverband für Anwartschaften und An-

    sprüche, die auf Versicherungszeiten in derPflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2001beruhenim Jahr 2016 als Gewinnverband innerhalb desAbrechnungsverbands P (§ 55 Abs. 1 Satz 1Buchst. a),

    144 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16

  • ab dem Jahr 2017 als Gewinnverband innerhalbdes Abrechnungsverbands PV (§ 55 Abs. 1 Buch-st. a)

    b) Abrechnungsverband für Anwartschaften und An-sprüche, die auf Versicherungszeiten in derPflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001beruhenim Jahr 2016 als Gewinnverband innerhalb desAbrechnungsverbands S (§ 55 Abs. 1 Satz 1Buchst. b),ab dem Jahr 2017 als Gewinnverband innerhalbdes Abrechnungsverbands PV (§ 55 Abs. 1 Buch-st. a)

    (2) 1Der nach § 55 der Versorgungsordnung derKZVK Baden in der am 31. Dezember 2015 maßge-benden Fassung bestehende Abrechnungsverband derfreiwilligen Versicherung kann unter Beachtung deraufsichtsrechtlichen Vorgaben wie folgt fortgeführtwerden:im Jahr 2016 als Gewinnverband innerhalb des Ab-rechnungsverbands F (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c),ab dem Jahr 2017 als Gewinnverband innerhalb desAbrechnungsverbands FV (§ 55 Abs. 1 Buchst. b).2Dabei ist die bestehende Differenzierung in zwei Ge-winnverbände innerhalb des Abrechnungsverbandsder freiwilligen Versicherung der KZVK Baden zu be-rücksichtigen; eine Fortführung dieser Gewinnver-bände erfolgt nur insoweit, als die Zusammenlegungmit einem bestehenden entsprechenden Gewinnver-band aus dem Bestand der Kasse nicht zulässig ist.(3) 1Den Gewinnverbänden nach Absatz 1 und 2 wer-den alle Beteiligte zugeordnet, für die die Evangeli-sche Landeskirche in Baden die Gewährleistung über-nommen hat. 2Im Falle von Vereinbarungen nach § 12ist auf die dort getroffene Zuordnung abzustellen.

    § 78 dPflichtbeiträge

    (1) 1Abweichend von § 62 Abs. 1 beträgt der Pflicht-beitrag im Gewinnverband nach § 78 c Abs. 1 Buch-st. a im Zeitraum

    Jahr Pflichtbeitrag Jahr Pflichtbeitrag2016 5,00 v.H. 2023 6,40 v. H.2017 5,20 v. H. 2024 6,60 v. H.2018 5,40 v. H. 2025 6,80 v. H.2019 5,60 v. H. 2026 7,00 v. H.2020 5,80 v. H. 2027 7,20 v. H.2021 6,00 v. H. 2028 7,40 v. H.2022 6,20 v. H. ab 2029 7,60 v. H.

    des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2§ 62Abs. 1a und 2 finden keine Anwendung.(2) Abweichend von § 34 a erfolgt keine Berücksich-tigung von Altersvorsorgezulagen in der Pflichtversi-cherung.

    § 78 eSonderzahlung Sanierungsgeld

    (1) Abweichend von § 63 kann die Kasse nach Maß-gabe der Absätze 2 bis 5 Sonderzahlungen in Formeines Sanierungsgeldes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz2 Halbsatz 1 Buchst. d EStG) zur Deckung eines Fehl-betrages im Gewinnverband nach § 78 c Abs. 1 Buch-st. b erheben.(2) Das von den Beteiligten pauschal zu entrichtendeSanierungsgeld beträgt ab dem Jahr 2012 pro Jahr3,0 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigenEntgelte der jeweiligen Pflichtversicherten im Ge-winnverband nach § 78 c Abs. 1 Buchst. b des Vor-vorjahres mindestens jedoch der Entgeltsumme desJahres 2001, jeweils angepasst um die allgemeine ta-rifliche Gehaltssteigerung zuzüglich des Fünffachender dem Gewinnverband nach § 78 c Abs. 1 Buchst. bzuzuordnenden Renten des Vorvorjahres mit Renten-beginn ab 1. Januar 2002.(3) 1Auf den einzelnen Beteiligten entfällt der Teil derGesamtsumme des jährlichen Sanierungsgeldes, derdem Verhältnis der Summe des zusatzversorgungs-pflichtigen Jahresentgelts seiner Pflichtversichertenim Gewinnverband nach § 78 c Abs. 1 Buchst. b zumzusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt allerPflichtversicherten im Gewinnverband nach § 78 cAbs. 1 Buchst. b entspricht. 2Maßgebend für die Be-rechnung nach Satz 1 sind die zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelte und die Bestände des Kalender-jahres nach Absatz 2 (Vorvorjahr). 3Beim Beteiligtenist als Entgelt im Sinne von Satz 1 mindestens die Ent-geltsumme des Jahres 2001, jeweils angepasst um dieallgemeine tarifliche Gehaltssteigerung, heranzuzie-hen. 4Wurde ein anteiliger Ausgleichsbetrag nach§ 15a Abs. 6 der Versorgungsordnung der KZVK Ba-den in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassungentrichtet, ist die für die Bemessung des Sanierungs-geldes nach Satz 3 maßgebliche Entgeltsumme desJahres 2001 in der Folge um den vom anteiligen Aus-gleichsbetrag erfassten Bestand zu verringern.(4) Als Pflichtversicherter im Gewinnverband nach§ 78 c Abs. 1 Buchst. b gilt jeder Pflichtversicherte mitAnwartschaft auf Leistungen, die aus dem Gewinn-verband nach § 78 c Abs. 1 Buchst. b zu erbringen sind.(5) 1Die Kasse informiert über die Höhe des vom je-weiligen Beteiligten im Folgejahr zu entrichtendenSanierungsgeldes nach Abschluss der Jahresabrech-nung des maßgebenden Kalenderjahres (Absatz 2).2Das Sanierungsgeld ist in vier gleichen Teilen jeweilsbis spätestens zum 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1.Januar eines jeden Jahres für das vorausgegangeneKalendervierteljahr zu entrichten. 3§ 65 Satz 3 giltentsprechend.

    § 78 fSonderzahlung zur Finanzierung der Verstärkung

    der RechnungsgrundlagenFür die Gewinnverbände nach § 78 c Abs. 1 sind keineSonderzahlungen nach §§ 59 Abs. 2 Buchst. a, 64 inder ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entrich-ten.

    Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16 145

  • § 78 gÜbergangsregelungen

    (1) 1Beim Eheversorgungsausgleich gilt für die gemäߧ 78 a von der Kasse übernommenen Anwartschaftenund Anrechte aus der Pflichtversicherung § 44 ent-sprechend. 2Satz 1 gilt nicht für Fälle, in denen dasgerichtliche Auskunftsersuchen über Versorgungsan-rechte bis einschließlich 31. Dezember 2015 bei derKZVK Baden eingegangen ist; unabhängig vom Ein-tritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungüber den Versorgungsausgleich richtet sich der Ehe-versorgungsausgleich in diesen Fällen weiterhin nachden Regelungen des § 44 der Versorgungsordnung derKZVK Baden in der am 31. Dezember 2015 maßge-benden Fassung. 3In den Fällen nach Satz 2 gilt fürdas zu begründende eigenständige Anrecht für dieausgleichsberechtigte Person die Zuordnung gemäߧ 78 c. 4Für die gemäß § 78 a von der Kasse über-nommenen Anwartschaften und Anrechte aus der frei-willigen Versicherung richtet sich das Teilungsver-fahren nach den jeweils gültigen Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen der freiwilligen Versicherung.(2) 1Abweichend von § 76 gilt für Beschäftigte, für diefür Dezember 2001 schon und für Januar 2002 nocheine zusätzliche Umlage nach § 62 Abs. 4 der Satzungin der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassunggezahlt wurde, dass in diesem Arbeitsverhältnis zu-sätzlich ein Pflichtbeitrag in Höhe von 9 v.H. desübersteigenden Betrages vom Beteiligten zu zahlen ist,soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtigeEntgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt. 2Diesich aus dem übersteigenden zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelt ergebenden Versorgungspunktesind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133fa-che des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost – jährlicheinmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenndie/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtigeJahressonderzahlung erhält.“34. Der sechste Teil wird zum siebten Teil und dersiebte Teil wird zum achten Teil.

    § 2In-Kraft-Treten

    1Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2016 inKraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Änderungena) in § 62 Abs. 4 Satz 1 (Ziffer 28 Buchst. b) rück-

    wirkend zum 1. Januar 2015,b) im Inhaltsverzeichnis zu § 59 (Ziffer 1 Buchst. c

    aa) sowie in § 15 Abs. 1 Satz 2 (Ziffer 13), § 34 aAbs. 1 (Ziffer 17 Buchst. a), § 55 (Ziffer 22), § 59(Ziffer 26) und § 63 (Ziffer 30) zum 1. Januar 2017und

    c) in § 34 a Abs. 2 (Ziffer 17 Buchst. b) zum 1. Januar2018 in Kraft.

    § 3Vorbehaltsregelung

    1Die Änderungen anlässlich der Übertragung des Ver-sicherungsbestandes der KZVK Baden auf die EZVK

    in § 3 a Abs. 1 Buchst. e („§ 78 d“, „§ 78 e“, „§ 78f“), § 6 Abs. 4 Satz 1 („§ 78 d“, „§ 78 e“, „§ 78 f“),§ 61 Abs. 1 („§ 78 d“, „§ 78 e“, „§ 78 f“), im sechstenTeil (Überschrift, §§ 78 a bis 78 g) sowie der Über-schrift des früheren sechsten bzw. siebten Teils (nun-mehr „siebter“ bzw. „achter“ Teil) werden unter deraufschiebenden Bedingung beschlossen, dass bis ein-schließlich 30. Juni 2016 nachfolgende Voraussetzun-gen erfüllt sind:a) Abschluss eines Vertrages über den Anschluss der

    Evangelischen Landeskirche in Baden an dieEZVK,

    b) Genehmigung der Bestandsübertragung durch diezuständige Stiftungsaufsicht und

    c) Genehmigung der Bestandsübertragung durch diezuständigen Versicherungsaufsichten.

    2Der Vorbehalt entfällt, wenn durch Beschluss desAufsichtsrats bis spätestens 31. Juli 2016 festgestelltwird, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfülltsind.D a r m s t a d t , 27. Mai 2016

    Evangelische Zusatzversorgungskasse- Anstalt des öffentlichen Rechts -

    Der Vorstand

    Stephan Schulze Schwien-horst(Vorsitzender)

    VanessaBaumann

    ChristianFuhrmann

    Nr. 64* - Berichtigungendienstrechtlicher Kirchengesetze.

    Vom 30. Mai 2016.I.

    Berichtigung des Kirchengesetzes zur Regelungder Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und

    Pfarrer in der Evangelischen Kirche inDeutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD –

    PfDG.EKD)Das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhält-nisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangeli-schen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz derEKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl.EKD S. 307), berichtigt am 4. Juli 2011 (ABl. EKDS. 149) und am 5. Oktober 2011 (ABl. EKD S. 289),zuletzt geändert am 11. November 2015 (ABl. EKDS. 311) wird wie folgt berichtigt:1. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 16"

    gestrichen.2. In § 32 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Die

    Nummern 1 und 2 gelten" gestrichen und durch dieWörter "Satz 1 gilt" ersetzt.

    3. In § 88 Absatz 2 Satz 1 wird das Komma nach demWort "ist" gestrichen.

    4. In § 88 Absatz 2 Satz 2 wird das Komma nach demWort "ist" gestrichen.

    146 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16

  • 5. In § 101 Absatz 4 werden die Wörter "der §§ 5 und29 Absatz 2" gestrichen und durch die Wörter "des§ 5 und des § 29 Absatz 2" ersetzt.

    6. In § 121 Satz 2 wird das Wort „Lutherische“ durchdas Wort „Lutherischen“ ersetzt.

    II.Berichtigung des Kirchengesetzes über die

    Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten inder Evangelischen Kirche in Deutschland

    (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD)In der Bekanntmachung der Neufassung

    Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamten in der Evangelischen Kirche inDeutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD –KBG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassungvom 4. April 2012 (ABl. EKD S. 110), berichtigt am30. Oktober 2012 (ABl. EKD S. 410), zuletzt geänderam 12. November 2014 (ABl. EKD S. 342, 346) wirdwie folgt berichtigt:1. In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe "§ 8

    Absatz 3" die Angabe "Satz 2" eingefügt.2. In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Die

    Nummern 1 und 2 gelten" gestrichen und durch dieWörter "Satz 1 gilt" ersetzt.

    3. In § 35 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Schaden-ersatz" gestrichen und durch das Wort "Schadens-ersatz" ersetzt.

    4. In § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach derAngabe "§ 46 Absatz 2" die Angabe "Satz 2" ein-gefügt.

    5. In § 56 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Kirchen-beamte" durch das Wort "Kirchenbeamten" er-setzt.

    III.Berichtigung des Kirchengesetzes über die

    Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnenund Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamten in der Evangelischen Kirche

    in Deutschland (Besoldungs- undVersorgungsgesetz der EKD – BVG-EKD)

    Das Kirchengesetz über die Besoldung und Versor-gung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchen-beamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangeli-schen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Ver-sorgungsgesetz der EKD – BVG-EKD) vom 12. No-vember 2014 (ABl. EKD 2014 S. 346) wird wie folgtberichtigt:In § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Di-akonie" ein Komma eingefügt.

    IV.Berichtigung des Disziplinargesetzes der

    Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD)Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche inDeutschland (DG.EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl.EKD S. 316, 2010 S. 263), zuletzt geändert am12. November 2014 (ABl. EKD S. 342, S. 346) wirdwie folgt berichtigt:In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "disziplinar-aufsichtsführende" gestrichen und durch das Wort"disziplinaraufsichtführende" ersetzt.H a n n o v e r, den 30. Mai 2016

    Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

    B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

    ––––––––––––––

    C. Aus den Gliedkirchen

    Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16 147

  • Evangelische Kirche im Rheinland

    Nr. 65 - Kirchengesetz zur Änderungdes Kirchengesetzes über die Ordnung

    des Lebens in der Kirchengemeinde(Lebensordnungsgesetz – LOG).

    Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 72)Die Landessynode der Evangelischen Kirche imRheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

    § 1Das Kirchengesetz über die Ordnung des Lebens inder Kirchengemeinde (Lebensordnungsgesetz – LOG)vom 11. Januar 1996 (KABl. S. 27), zuletzt geändertdurch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S62), wird wie folgt geändert:1. § 33 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Ehepartner“ ein

    Komma und die Wörter „der Lebenspartnerinnenoder der Lebenspartner“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehefrau“ einKomma und die Wörter „die Lebenspartnerinnen,die Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehepart-ner“ ein Komma und die Wörter „die Lebenspart-nerinnen oder die Lebenspartner“ eingefügt.

    c) Nach § 33 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz3 eingefügt:„(3) Hält das Presbyterium einen ablehnenden Be-schluss zur Durchführung gottesdienstlicher Be-gleitungen von Lebenspartnerinnen oder Lebens-partnern aufrecht, so sorgt es mit Hilfe der Super-intendentin oder des Superintendenten dafür, dassdie Trauung in einer anderen Kirchengemeindestattfindet.“

    d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absät-zen 4 und 5.

    2. § 34 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Buchstabe a) wird nach dem Wort

    „Ehepartner“ ein Komma und die Wörter „einerLebenspartnerin oder einem Lebenspartner“ ein-gefügt.

    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „standes-amtlichen Eheschließung“ ein Komma und dieWörter „der standesamtlichen Begründung derLebenspartnerschaft“ eingefügt.

    3. In § 35 Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehepart-nern“ ein Komma und die Wörter „den Lebenspartne-rinnen oder den Lebenspartnern“ eingefügt.4. In § 36 werden hinter dem Wort „Ehejubiläen“ dieWörter „oder Lebenspartnerschaftsjubiläen“ einge-fügt.

    § 2 ÜbergangsregelungHat eine gottesdienstliche Begleitung von Lebenspart-

    nerinnen oder Lebenspartnern im Sinne des Beschlus-ses Nr. 42 der Landessynode 2000 stattgefunden, istdiese auf deren Antrag hin einer Trauung gemäß Ar-tikel 87 der Kirchenordnung gleichzustellen, wenn ei-ne eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt. Der An-trag soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttretendieser Regelung bei der Kirchengemeinde gestelltwerden, in der die gottesdienstliche Begleitung statt-gefunden hat. Die Gleichstellung ist im Kirchenbucheinzutragen und darüber eine amtliche Bescheinigungauszustellen.

    § 3 InkrafttretenDieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkün-dung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.B a d N e u e n a h r, den 15. Januar 2016

    Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

    R e k o w s k i Dr. W e u s m a n n

    Nr. 66 - Kirchengesetz zur Änderungvon §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Kirchen-

    gesetzes über Verfahrensvorschriftenfür die Sitzungen und Tagungen desPresbyteriums, der Kreissynode und

    ihrer Fachausschüsse, des Kreis-synodalvorstandes, der Landessynode

    sowie der Kirchenleitung(Verfahrensgesetz – VfG).

    Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 72)Die Landessynode der Evangelischen Kirche imRheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

    Artikel 1Das Kirchengesetz über Verfahrensvorschriften fürdie Sitzungen und Tagungen des Presbyteriums, derKreissynode und ihrer Fachausschüsse, des Kreissyn-odalvorstandes, der Landessynode sowie der Kirchen-leitung (Verfahrensgesetz) vom 16. Januar 2004(KABl. S. 109), zuletzt geändert durch Kirchengesetzvom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62), wird wie folgtgeändert:1. § 1 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze1 bis 4 ersetzt:„Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mailoder durch Versendung eines Hinweises auf ihreelektronische Abrufbarkeit mindestens eine Wo-che vor der Sitzung. In der Einladung sind Ort undZeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnung

    148 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16

  • und die notwendigen Unterlagen sind der Einla-dung beizufügen oder in elektronisch abrufbarerForm zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltungder kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zugewährleisten.“bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

    b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „zugesandt“durch die Wörter „zur Verfügung gestellt“ ersetzt.

    c) In Absatz 11 wird die Ziffer 8 durch die Ziffer 9ersetzt.

    2. § 2 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:b) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1

    bis 4 ersetzt:„Rechtzeitig vor der Tagung erfolgt die Einladungschriftlich, per E-Mail oder durch Versendung ei-nes Hinweises auf ihre elektronische Abrufbarkeitdurch die Superintendentin oder den Superinten-denten. In der Einladung sind Ort und Zeit der Sit-zung anzugeben. Die Tagesordnung und die not-wendigen Unterlagen sind der Einladung beizu-fügen oder in elektronisch abrufbarer Form zurVerfügung zu stellen. Die Einhaltung der kirchli-chen Datenschutzbestimmungen ist zu gewähr-leisten.“bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

    c) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „zugesandt“durch die Wörter „zur Verfügung gestellt“ ersetzt.

    d) In Absatz 13 wird die Ziffer 10 durch die Ziffer 11ersetzt.

    3. § 3 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze1 bis 4 ersetzt:„Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mailoder durch Versendung eines Hinweises auf ihreelektronische Abrufbarkeit mindestens eine Wo-che vor der Sitzung. In der Einladung sind Ort undZeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnungund die notwendigen Unterlagen sind der Einla-dung beizufügen oder in elektronisch abrufbarerForm zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltungder kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zugewährleisten.“bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

    b) In Absatz 8 werden die Wörter „schriftliche Ab-stimmung“ durch die Wörter „eine Abstimmungschriftlich oder elektronisch“ ersetzt.

    c) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „zugesandt“durch die Wörter „zur Verfügung gestellt“ ersetzt.

    4. Nach § 4 Absatz 7 Satz 2 werden folgende Sätzeeingefügt:„Wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung dasLeitungshandeln der Kirchenleitung als solches be-troffen ist, überträgt die Präses oder der Präses der Su-perintendentin oder dem Superintendenten mit derlängsten Amtszeit, die oder der nicht der Kirchenlei-tung angehört, die Leitung dieser Verhandlungen. Auf

    Antrag eines Mitgliedes der Landessynode, der vonmindestens 20 weiteren Mitgliedern unterstützt wird,kann die Landessynode die Übertragung der Verhand-lungsleitung beschließen.“5. § 5 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    „(2) Die Einladung erfolgt schriftlich, per EMailoder durch Versendung eines Hinweises auf ihreelektronische Abrufbarkeit mindestens eine Wo-che vor der Sitzung. In der Einladung sind Ort undZeit der Sitzung anzugeben. Die Tagesordnungund die notwendigen Unterlagen sind der Einla-dung beizufügen oder in elektronisch abrufbarerForm zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltungder kirchlichen Datenschutzbestimmungen ist zugewährleisten.“

    b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „zugesandt“durch die Wörter „zur Verfügung gestellt“ ersetzt.

    Artikel 2 InkrafttretenDieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkün-dung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.B a d N e u e n a h r, den 15. Januar 2016

    Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

    R e k o w s k i Dr. W e u s m a n n

    Nr. 67 - Kirchengesetz zur Änderungdes Kirchengesetzes über die Ordnungfür die Visitation in der Evangelischen

    Kirche im Rheinland.Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 73)

    Die Landessynode der Evangelischen Kirche imRheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

    Artikel 1Das Kirchengesetz über die Ordnung für die Visitationin der Evangelischen Kirche im Rheinland (Visitati-onsgesetz) vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 139) wirdwie folgt geändert:Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Der Kreissynodalvorstand kann Querschnittsvi-sitationen zu kirchlichen Handlungsfeldern durchfüh-ren.“

    Artikel 2Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkün-dung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.B a d N e u e n a h r, den 15. Januar 2016

    Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

    R e k o w s k i Dr. W e u s m a n n

    Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16 149

  • Nr. 68 - Kirchengesetz über dieZusammenarbeit von Kirchen-

    gemeinden und Kirchenkreisen ingemeinsamen Angelegenheiten und die

    Errichtung von Verbänden(Verbandsgesetz – VbG).

    Vom 15. Januar 2016. (KABl. S. 74)Die Landessynode der Evangelischen Kirche imRheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

    Erster AbschnittZusammenarbeit in gemeinsamen

    Angelegenheiten§ 1 Formen der Zusammenarbeit kirchlicher

    Körperschaften(1) Werden von kirchlichen Körperschaften (Kir-chengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden) Aufga-ben auf Dauer gemeinsam wahrgenommen, wird dieZusammenarbeit zwischen den Beteiligten durch eineVereinbarung geregelt. In dieser kann auch festgelegtwerden, dass eine der Beteiligten die Aufgaben für dieanderen übernimmt. Gleiches gilt für ihre Zusammen-arbeit mit privatrechtlich organisierten kirchlichenoder diakonischen Einrichtungen.(2) Kirchliche Körperschaften können sich zu Ver-bänden zusammenschließen, um Aufgaben auf Dauergemeinsam wahrzunehmen. Diese Verbände sindKörperschaften des öffentlichen Rechts. Die Rechts-verhältnisse der Verbände werden durch eine Ver-bandssatzung geregelt. Sie erfüllen die ihnen übertra-genen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnungin eigener Verantwortung.(3) Gemeindeverbände setzen sich aus Kirchenge-meinden und/oder weiteren Gemeindeverbänden zu-sammen. Kirchenkreisverbände setzen sich aus Kir-chenkreisen und/oder weiteren Kirchenkreisverbän-den zusammen. Mischformen werden als Gemeinde-und Kirchenkreisverbände bezeichnet.

    Zweiter AbschnittAllgemeine Bestimmungen

    § 2 Gemeinsame Vorschriften für die Gremien(1) Für die Gemeindeverbände gelten die für das Pres-byterium maßgeblichen Vorschriften der Kirchenord-nung und des Verfahrensgesetzes sinngemäß, soweitsich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Fürdie Gemeinde- und Kirchenkreisverbände und die Kir-chenkreisverbände gelten die für den Kreissynodal-vorstand maßgeblichen Vorschriften der Kirchenord-nung und des Verfahrensgesetzes sinngemäß; § 3 Ab-satz 8 Verfahrensgesetz gilt nicht für Verbandsvertre-tungen.(2) In Satzungen können erhöhte Mehrheiten für dieBeschlussfassung zu einzelnen Angelegenheiten fest-gelegt werden.(3) Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich.Die Satzungen können vorsehen, dass für die Ver-bandsvertretung die Regelung von Art. 104 Kirchen-ordnung Anwendung findet.

    § 3 SiegelDie Verbände sind als Körperschaften des öffentli-chen Rechts siegelberechtigt.

    § 4 Vertretung im Rechtsverkehr(1) Die rechtsverbindliche Vertretung der Verbändeerfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzendensowie ein weiteres Mitglied des zuständigen Organsund bedarf der Schriftform. Urkunden und Vollmach-ten sind zusätzlich zu siegeln. Ist der Vorsitz vakantoder verhindert, handeln zwei Mitglieder des entspre-chenden Organs gemeinschaftlich.(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufendenVerwaltung.

    § 5 Verwaltung(1) Die Verwaltung des Verbandes erfolgt nach denVorschriften des Verwaltungsstrukturgesetzes.(2) Bei Beteiligung mehrerer Kirchenkreise muss inder Satzung die Zuständigkeit der Verwaltung gere-gelt werden.

    § 6 Führung der Geschäfte und Aufsicht(1) Die für die Führung der Geschäfte in den Kir-chengemeinden und die Aufsicht gegenüber den Kir-chengemeinden geltenden Rechts- und Verwaltungs-vorschriften finden auf Gemeindeverbände entspre-chende Anwendung. Auf Gemeinde- und Kirchen-kreisverbände sowie auf Kirchenkreisverbände findendie Vorschriften für Kirchenkreise entsprechende An-wendung. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Kir-chenordnung über die Aufsicht.(2) Erstreckt sich ein Gemeindeverband auf mehrereKirchenkreise, so treffen die beteiligten Kreissyno-dalvorstände in der Satzung eine Regelung über dieWahrnehmung ihrer Aufsicht.

    § 7 Zusammensetzung der OrganeDie Satzung muss gewährleisten, dass die Organe, mitAusnahme der Geschäftsführung, mehrheitlich ausMitgliedern der Leitungsorgane der beteiligten Kör-perschaften bestehen und die Anzahl der ordiniertenTheologinnen und ordinierten Theologen die der an-deren Mitglieder nicht übersteigt.

    § 8 Schlichtung von Streitigkeiten(1) Bei Streitigkeiten über den Beitritt zu und dasAusscheiden aus einem Verband, über die Rechte undPflichten der Beteiligten aus einer Vereinbarung oderbei Streitigkeiten zwischen Verband und Verbands-gemeinden oder zwischen den Verbandsorganen überRechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis so-wie bei Streitigkeiten im Rahmen einer Vermögens-auseinandersetzung bei Beendigung der Vereinba-rung, bei Aufhebung der Satzung oder bei Ausschei-den eines Beteiligten kann der Kreissynodalvorstandoder, wenn ein Kirchenkreis beteiligt ist, die Kirchen-leitung von einem der Beteiligten zur Schlichtung an-gerufen werden. Sind Kirchengemeinden aus ver-schiedenen Kirchenkreisen beteiligt, so erfolgt dieSchlichtung entweder durch die zuständigen Kreissy-

    150 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16

  • nodalvorstände in gemeinsamer Sitzung oder durchden von diesem bestimmten Kreissynodalvorstand.Die Schlichtung wegen eines strittigen Beschlusseskann innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser denBeteiligten schriftlich bekannt gegeben worden ist,beantragt werden. Für den Fall, dass die Verbands-mitglieder in unterschiedlichen Kirchenkreisen lie-gen, ist auch der nicht aufsichtführende Kreissynodal-vorstand zu informieren. Die Frist beginnt nur zu lau-fen, wenn die Bekanntgabe mit einer Belehrung überden Rechtsbehelf, die zuständige Schlichtungsstelleund die einzuhaltende Frist versehen ist. Ist die Be-lehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist dieEinlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahresnach Bekanntgabe zulässig.(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so erlässtdie Kirchenleitung einen Schiedsspruch, der die Be-teiligten bindet. Die Beteiligten können binnen einesMonats nach Zustellung des Schiedsspruchs das Ver-waltungsgericht der EKD zur Entscheidung anrufen.Der Schiedsspruch kann nur mit der Begründung an-gefochten werden, dass er geltendes Recht verletzt.

    § 9 Ehrenamtliche und hauptamtlichMitarbeitende

    (1) Die Mitglieder der Organe nach diesem Gesetzsind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatzihrer Auslagen. Davon unberührt bleibt die Bestellungeiner hauptamtlichen Geschäftsführung.(2) Die Mitglieder der Leitungsorgane scheiden aus,wenn eine Voraussetzung der Wahl oder Entsendungentfällt, insbesondere wenn sie aus dem entsendendenOrgan ausscheiden. Artikel 44 Absatz 1 der Kirchen-ordnung gilt entsprechend.(3) Die Verbände haben das Recht, Beamtinnen undBeamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer zu berufen.(4) Die Presbyterien, Kreissynoden und Verbands-vertretungen können die von ihnen in die Verbands-vertretung entsandten Mitglieder jederzeit abberufen.(5) Die Mitglieder des Vorstandes und der Fachaus-schüsse können durch die Verbandsvertretung jeder-zeit abberufen werden.

    § 10 Ausscheiden eines Mitgliedes aus einemVerband

    (1) Das Ausscheiden aus einem Verband ist möglichauf Antrag an das oder durch Kündigung eines Ver-bandsmitgliedes gegenüber dem Vertretungsorgan desVerbandes.(2) Die Kündigung zum Ende des Folgejahres kanneine Satzung vorsehen, wenn- dem Verband nicht das Recht zur Erhebung von Kir-

    chensteuern übertragen ist und- der Anteil des Ausscheidenden am Verbandsvermö-

    gen den verbleibenden Mitgliedern anteilig zu-wächst.

    (3) Für den Fall der Kündigung hat die Satzung zubestimmen, dass für einen Zeitraum von mindestenszwei Jahren nach Ausscheiden das ausscheidendeVerbandsmitglied die Kosten des Verbandes anteiligmittragen muss, die nicht durch Anpassung – insbe-

    sondere bei unkündbaren Dienstverhältnissen – ver-mieden werden können.

    Dritter AbschnittVereinbarung über die Wahrnehmung

    gemeinsamer Angelegenheiten gemäß § 1Absatz 1

    § 11 Vereinbarungsinhalt(1) In der Vereinbarung sind insbesondere Bestim-mungen über die gemeinsam wahrzunehmenden Auf-gaben und gegebenenfalls über Zusammensetzungund Arbeitsweise eines Ausschusses zur Beratung derbeteiligten Körperschaften und zur Vorbereitung ihrerBeschlüsse sowie über die Finanzierung zu treffen.(2) Die Vereinbarung kann befristet oder unbefristetgeschlossen werden. Sie muss bestimmen, unter wel-chen Voraussetzungen, in welcher Form und mit wel-chen Folgen sie gekündigt werden kann.

    § 12 Zustandekommen der Vereinbarung(1) Die Vereinbarung bedarf übereinstimmender Be-schlüsse der Organe der beteiligten Körperschaften.Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.(2) Die Vereinbarung wird mit Genehmigung desKreissynodalvorstandes rechtswirksam. Gehören dieKirchengemeinden verschiedenen Kirchenkreisen an,so ist die Genehmigung der zuständigen Kreissyno-dalvorstände erforderlich. Eine Vereinbarung, an derein Kirchenkreis beteiligt ist, bedarf der Genehmigungder Kirchenleitung.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Änderungund Aufhebung der Vereinbarung.

    Vierter AbschnittVerbände gemäß § 1 Absatz 2

    1. Gemeindeverband§ 13 Errichtung, Änderung, Umbildung und

    Auflösung(1) Über die Errichtung des Gemeindeverbandes be-schließt die Kirchenleitung auf Antrag der Presbyte-rien der beteiligten Kirchengemeinden und/oder derVerbandsvertretung der beteiligten Verbände undnach Zustimmung der Kreissynodalvorstände der zu-ständigen Kirchenkreise.(2) Über den Beitritt oder das Ausscheiden von Ge-meindeverbandsmitgliedern beschließt die Kirchen-leitung auf Antrag der Verbandsvertretung und desPresbyteriums der beitretenden oder ausscheidendenKirchengemeinde nach Anhörung der Kreissynodal-vorstände der zuständigen Kirchenkreise. § 8 bleibtunberührt. Bei dem Beitritt oder dem Ausscheiden ei-nes Gemeindeverbandes aus einem Gemeindeverbandtritt die Verbandsvertretung an die Stelle des Presby-teriums.(3) Gehen Kirchengemeinden oder Gemeindeverbän-de, die Verbandsmitglieder sind, durch Eingliederungin eine andere kirchliche Körperschaft, durch Zusam-menschluss mit einer anderen kirchlichen Körper-schaft oder aus einem sonstigen Grunde in einer an-deren kirchlichen Körperschaft auf (Vereinigungen),so tritt die kirchliche Körperschaft des öffentlichen

    Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16 151

  • Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedertoder zu der es zusammengeschlossen wird, an dieStelle des bisherigen Verbandsmitgliedes. Entspre-chendes gilt, wenn eine Kirchengemeinde oder einGemeindeverband auf mehrere andere Körperschaftenaufgeteilt wird oder wenn bei der Auflösung eines Ge-meindeverbandes seine Aufgaben auf mehrere andereKörperschaften übergehen. § 8 bleibt unberührt.(4) Der Verband kann binnen drei Monaten ab demWirksamwerden der Änderung das neue Mitglied aus-schließen; in gleicher Weise kann dieses sein Aus-scheiden aus dem Verband verlangen; für das Aus-scheiden gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. Handelt essich um einen Verband mit dem Recht der Kirchen-steuererhebung bedarf es einer Vereinbarung über dieFolgen des Ausscheidens. § 8 bleibt unberührt.(5) Über die Umbildung des Gemeindeverbandes be-schließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbands-vertretung und des Leitungsorgans der beitretendenKörperschaft nach Anhörung des aufsichtführendenKreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.(6) Über die Auflösung des Gemeindeverbandes be-schließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbands-vertretung nach Anhörung des aufsichtführendenKreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.(7) Die Urkunde über die Errichtung, Umbildung oderAuflösung des Gemeindeverbandes sowie die Ände-rung im Mitgliederbestand eines Verbandes wird vondem Landeskirchenamt ausgefertigt und im Kirchli-chen Amtsblatt veröffentlicht. Diese treten mit derVeröffentlichung in Kraft, es sei denn, es ist in derUrkunde ein späterer Zeitpunkt bestimmt.

    § 14 OrganeJeder Verband hat eine Verbandsvertretung. Danebenkönnen ein Verbandsvorstand eingerichtet und Fach-ausschüsse gebildet werden. Zusätzlich kann zur Ent-lastung des Verbandsvorstandes eine Geschäftsfüh-rung vorgesehen werden.

    § 15 Verbandsvertretung(1) Der Verbandsvertretung gehört mindestens einMitglied der Presbyterien der beteiligten Kirchenge-meinden an, welches von diesen entsandt oder durchWahl in gemeinsamer Sitzung (Artikel 36 der Kir-chenordnung) entsandt wird. Über die Beteiligung derVerbände sind in der Verbandssatzung nähere Rege-lungen zu treffen.(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören der Ver-bandsvertretung an; sie können jedoch nicht gleich-zeitig Vertreterinnen oder Vertreter eines Verbands-mitgliedes sein.(3) Der Verbandsvertretung können darüber hinausinsbesondere Verbandspfarrerinnen und Verbands-pfarrer, sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbei-tende des Verbandes angehören.(4) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung be-stellt werden.(5) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretungist in der Verbandssatzung festzulegen.(6) Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitglied-schaft im Presbyterium haben. Die Verbandsvertre-

    tung wählt den Vorsitz und dessen Stellvertretung ausihrer Mitte.(7) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presby-teriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben biszur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. DieMitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt,wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung ent-fällt.(8) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretungaus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeiteine Ersatzperson zu bestellen.

    § 16 Aufgaben der Verbandsvertretung(1) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben desVerbandes wahr, soweit sie nicht durch dieses Gesetzoder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind.Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertre-tung vorbehalten:a) die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung.

    Die Satzung kann festlegen, dass der Vorsitz derVerbandsvertretung in Personalunion mit demVorstandsvorsitz wahrgenommen werden soll,

    b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, derenStellvertretung und die Festlegung des Vorsitzes,

    c) der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fach-ausschüssen des Verbandes und zur Delegationvon Aufgaben,

    d) der Beschluss über den Haushalt und die Feststel-lung des Jahresabschlusses,

    e) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastungvon Grundstücken einschließlich der Errichtungvon Gebäuden und die Schaffung von Dauerein-richtungen,

    f) der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung vonVerbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,

    g) die Regelung der Kirchensteuerverteilung im Fal-le von § 21 Absatz 2,

    h) der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes, § 13Absatz 4,

    i) die Änderung und Aufhebung der Verbandssat-zung mit Ausnahme von Änderungen der Satzungwegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Ver-bandsmitgliedes, § 13 Absatz 2, der Vereinigun-gen von Verbandsmitgliedern, § 13 Absatz 3, unddes Ausschlusses eines Verbandsmitgliedes, § 13Absatz 4.

    (2) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rah-men der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihrvon einer Verbandsgemeinde, von dem Verbandsvor-stand, einer der zuständigen Kreissynoden oder Kreis-synodalvorstände oder von der Kirchenleitung vorge-legt werden.

    § 17 Verbandsvorstand(1) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens dreiPersonen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretunggewählt. Die Mitglieder müssen der evangelischenKirche angehören.

    152 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16

  • (2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Stellver-tretungen mit beratender Stimme zu den Vorstands-sitzungen hinzugezogen werden können.(3) Die Satzung kann bestimmen, dass außerhalb vonVorstandssitzungen eine schriftliche Abstimmungmöglich ist, wenn kein Widerspruch erfolgt.(4) Der Verbandsvorstand wird nach jeder Presbyte-riumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zurNeuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliedschaftim Vorstand erlischt, wenn eine der Voraussetzungender Wahl entfällt.

    § 18 Aufgaben des Verbandsvorstandes(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband ge-richtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäftedes Verbandes, sofern nicht die Verwaltungsleitungnach § 5 zuständig ist. Er beschließt über Änderungender Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidenseines Verbandsmitgliedes, § 13 Absatz 2, der Verei-nigungen von Verbandsmitgliedern, 13 Absatz 3, unddes Ausschlusses eines Verbandsmitgliedes, § 13 Ab-satz 4.(2) Dem Vorstand können insbesondere folgendeAufgaben durch die Satzung übertragen werden:a) die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Beru-

    fung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,b) die Berufung, Einstellung und Kündigung der

    haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,c) die Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes

    der im Verband Mitarbeitenden,d) die Aufnahme von Darlehen, wenn der Schulden-

    dienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie imRahmen eines Kassenkredits abgewickelt werdenkönnen,

    e) die interne Aufsicht (§ 105 Absatz 1 KF-VO),f) die Öffentlichkeitsarbeit,g) die Koordination der Arbeit der Fachausschüsse.(3) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbarenBedürfnis beschließt der Verbandsvorstand über über-und außerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung.Die nachträgliche Genehmigung der Verbandsvertre-tung ist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt,so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Drittengegenüber ihre Gültigkeit.

    § 19 GeschäftsführungDie Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufen-den Verwaltung. Sie vertritt insoweit den Verband imRechtsverkehr für die nicht der Verwaltungsleitung (§5) übertragenen Wahlaufgaben. Durch die Satzungkönnen der Geschäftsführung Aufgaben nach § 18Absatz 2 Buchst. b) und c) übertragen werden.

    § 20 FachausschüsseFür die Bildung von Fachausschüssen und ihre Ar-beitsweise gelten die Regelungen der Kirchenordnungüber die Bildung von Fachausschüssen durch das Pres-byterium entsprechend. In der Satzung kann festgelegt

    werden, dass Stellvertretungen für die Fachausschuss-mitglieder gewählt werden können.

    § 21 Inhalt der Satzung(1) In der Verbandssatzung sind insbesondere folgen-de Regelungen zu treffen über:a) die Verbandsmitglieder, den Namen und Sitz des

    Verbandes,b) die Art und den Umfang der Aufgaben, die über-

    nommen werden,c) die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufga-

    ben der Organe,d) die Schaffung und Aufhebung von Einrichtungen

    des Verbandes und deren Ordnung und Verwal-tung,

    e) die Schaffung und Aufhebung von Verbands-pfarr-, -beamten- und -mitarbeitendenstellen so-wie ihre Besetzung,

    f) die Finanzierung und den Maßstab zur Deckungdes Finanzbedarfs des Verbandes, wobei es aus-reichend ist, wenn die Kriterien für die Verteilungder Kosten als Bezugsgröße bekannt sind (z.B.Fallzahlen, Gemeindegliederzahlen),

    g) die erforderliche Mehrheit bei einem Beschlussüber den Antrag eines Beteiligten auf Ausschei-den oder Aufnahme,

    h) die Abwicklung im Falle der Auflösung des Ver-bandes.

    (2) Dem Verband kann das Recht zur Erhebung vonKirchensteuern übertragen werden. In diesem Fallsind in der Verbandssatzung Regelungen zu treffenüber die Verteilung der Kirchensteuer an die Beteilig-ten.(3) Die Satzung muss die Errichtungsurkunde be-zeichnen.

    § 22 Zustandekommen, Änderung undAufhebung der Satzung

    (1) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstim-mende Beschlüsse der Presbyterien der beteiligtenKirchengemeinden und/oder der Verbandsvertretun-gen der beteiligten Verbände und mit Zustimmung derKreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreisezustande.(2) Über Änderungen und Aufhebung der Verbands-satzung beschließt die Verbandsvertretung mit einerMehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigenStimmenzahl der Verbandsvertretung. Die Kreissyn-odalvorstände der zuständigen Kirchenkreise sindvorher anzuhören.(3) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung derKirchenleitung. Dies gilt auch für die Beschlüsse desVorstandes nach § 18 Absatz 1 Satz 3. Sie sind imKirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und treten,soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mitder Veröffentlichung in Kraft.(4) Mit der Auflösung des Verbandes tritt die Ver-bandssatzung außer Kraft. Der Verband gilt nach sei-ner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der

    Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16 153

  • Abwicklung es erfordert. Die nach § 21 Absatz 1Buchst. h) getroffenen Regelungen gelten bis zum Ab-schluss der Abwicklung.

    2. Kirchenkreisverband§ 23 Errichtung, Änderung, Umbildung und

    Auflösung(1) Über die Errichtung des Kirchenkreisverbandesbeschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissy-noden der beteiligten Kirchenkreise und/oder der Ver-bandsvertretungen der beteiligten Kirchenkreisver-bände.(2) Über den Beitritt oder das Ausscheiden von Ver-bandsmitgliedern beschließt die Kirchenleitung aufAntrag der Verbandsvertretung und der Kreissynodedes beitretenden oder ausscheidenden Kirchenkreises.Bei dem Beitritt oder dem Ausscheiden eines Kir-chenkreisverbandes aus einem Kirchenkreisverbandtritt die Verbandsvertretung an die Stelle der Kreissy-node.(3) § 13 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.(4) Über die Umbildung des Kirchenkreisverbandesbeschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Ver-bandsvertretung und des Leitungsorgans der beitre-tenden Körperschaft nach Anhörung des aufsichtführ-enden Kreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.(5) Über die Auflösung beschließt die Kirchenleitungauf Antrag der Verbandsvertretung. § 8 bleibt unbe-rührt.(6) Die Urkunde über die Errichtung, Umbildung oderAuflösung des Kirchenkreisverbandes sowie die Än-derung im Mitgliederbestand eines Verbandes wirdvon dem Landeskirchenamt ausgefertigt und imKirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Diese treten mitder Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, es ist in derUrkunde ein späterer Zeitpunkt bestimmt.

    § 24 OrganeJeder Verband hat eine Verbandsvertretung. Danebenkönnen ein Verbandsvorstand eingerichtet und Fach-ausschüsse gebildet werden. Zusätzlich kann zur Ent-lastung des Verbandsvorstandes eine Geschäftsfüh-rung vorgesehen werden.

    § 25 Verbandsvertretung(1) Der Verbandsvertretung gehören mindestens zweidurch den Kreissynodalvorstand gewählte Mitgliederder Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise an, dievon diesen entsandt oder durch Wahl in gemeinsamerSitzung (Artikel 113 der Kirchenordnung) entsandtwerden. Über die Beteiligung der Verbände sind in derVerbandssatzung nähere Regelungen zu treffen.(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören der Ver-bandsvertretung an.(3) Der Verbandsvertretung können darüber hinausinsbesondere Verbandspfarrerinnen und Verbands-pfarrer, sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbei-tende des Verbandes angehören.(4) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung be-stellt werden.

    (5) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretungist in der Verbandssatzung festzulegen.(6) Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitglied-schaft im Presbyterium haben. Die Verbandsvertre-tung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden so-wie deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.(7) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presby-teriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben biszur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. DieMitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt,wenn die Voraussetzung der Entsendung entfällt.(8) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretungaus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Wahlzeiteine Ersatzperson zu bestellen.

    § 26 Aufgaben der Verbandsvertretung(1) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben desVerbandes wahr, soweit sie nicht durch dieses Gesetzoder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind.Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertre-tung vorbehalten:a) die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung.

    Die Satzung kann festlegen, dass der Vorsitz derVerbandsvertretung in Personalunion mit demVorstandsvorsitz wahrgenommen werden soll,

    b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, derenStellvertretung und die Festlegung des Vorsitzes,

    c) der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fach-ausschüssen des Verbandes und zur Delegationvon Aufgaben,

    d) der Beschluss des Haushaltes und die Feststellungdes Jahresabschlusses,

    e) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastungvon Grundstücken einschließlich der Errichtungvon Gebäuden und der Schaffung von Dauerein-richtungen,

    f) die Aufnahme von Darlehen, soweit der Schul-dendienst im Haushalt berücksichtigt ist, sowiedie Festlegung des Rahmens für Kassenkredite,

    g) der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung vonVerbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,

    h) der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes, §§ 23Absatz 3, 13 Absatz 4 und

    i) die Änderung und Aufhebung der Verbandssat-zung mit Ausnahme von Änderungen der Satzungwegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Ver-bandsmitgliedes, § 23 Absatz 2, der Vereinigun-gen von Verbandsmitgliedern, §§ 23 Absatz 3, 13Absatz 3 und des Ausschlusses eines Verbands-mitgliedes, §§ 23 Absatz 3, 13 Absatz 4.

    (2) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rah-men der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihrvon dem Verbandsvorstand, einer der zuständigenKreissynoden oder Kreissynodalvorstände oder vonder Kirchenleitung vorgelegt werden.

    § 27 Verbandsvorstand(1) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens dreiPersonen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung

    154 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16

  • gewählt. Die Mitglieder müssen der evangelischenKirche angehören.(2) Der Verbandsvorstand wird nach jeder Presbyte-riumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zurNeuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliedschaftim Vorstand erlischt, wenn eine der Voraussetzungender Wahl entfällt.

    § 28 Aufgaben des Verbandsvorstandes(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband ge-richtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäftedes Verbandes, sofern nicht die Verwaltungsleitungnach § 5 zuständig ist. Er beschließt über Änderungender Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidenseines Verbandsmitgliedes, § 23 Absatz 2, der Verei-nigung von Verbandsmitgliedern, §§ 23 Absatz 3, 13Absatz 3, und des Ausschlusses eines Verbandsmitg-liedes, §§ 23 Absatz 3, 13 Absatz 4.(2) Dem Vorstand können insbesondere folgendeAufgaben durch Satzung übertragen werden:a) die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Beru-

    fung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,b) die Berufung, Einstellung und Kündigung der

    haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,c) die Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes

    der im Verband Mitarbeitenden,d) die Aufnahme von Darlehen, wenn der Schulden-

    dienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie imRahmen eines Kassenkredites abgewickelt wer-den können,

    e) die interne Aufsicht (§ 105 Absatz 1 KF-VO),f) die Öffentlichkeitsarbeit,g) die Koordination der Arbeit der Fachausschüsse.(3) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbarenBedürfnis beschließt der Vorstand über über- und au-ßerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung. Dienachträgliche Genehmigung der Verbandsvertretungist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt, sobehalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten ge-genüber ihre Gültigkeit.

    § 29 GeschäftsführungDie Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufen-den Verwaltung. Sie vertritt insoweit den Verband imRechtsverkehr für die nicht der Verwaltungsleitung(§ 5) übertragenen Wahlaufgaben. Durch die Satzungkönnen der Geschäftsführung Aufgaben nach § 28Absatz 2 Buchst. b) und c) übertragen werden.

    § 30 FachausschüsseFür die Bildung von Fachausschüssen und ihre Ar-beitsweise gelten die Regelungen der Kirchenordnungüber die Bildung von Fachausschüssen auf Kirchen-kreisebene entsprechend.

    § 31 Inhalt der Satzung(1) In der Verbandssatzung sind insbesondere folgen-de Regelungen zu treffen über:

    a) die Verbandsmitglieder, den Namen und Sitz desVerbandes,

    b) die Art und den Umfang der Aufgaben des Ver-bandes und ihre Wahrnehmung durch die Ver-bandsorgane,

    c) die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufga-ben der Organe,

    d) die Schaffung und Aufhebung von Einrichtungendes Verbandes und deren Ordnung und Verwal-tung,

    e) die Schaffung und Aufhebung von Verbands-pfarr-, -beamten- und -mitarbeitendenstellen so-wie ihre Besetzung,

    f) die Finanzierung und den Maßstab zur Deckungdes Finanzbedarfes des Verbandes, wobei es aus-reichend ist, wenn die Kriterien für die Verteilungder Kosten als Bezugsgröße bekannt sind (z.B.Fallzahlen, Gemeindegliederzahlen),

    g) die erforderliche Mehrheit bei einem Beschlussüber den Antrag eines Beteiligten auf Ausschei-den oder Beitritt,

    h) die Abwicklung im Falle der Auflösung des Ver-bandes.

    (2) Die Satzung muss die Errichtungsurkunde be-zeichnen.

    § 32 Zustandekommen, Änderung undAufhebung der Satzung

    (1) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstim-mende Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligtenKirchenkreise und/oder der Verbandsvertretungen derbeteiligten Kirchenkreisverbände zustande.(2) Über Änderungen und Aufhebung der Verbands-satzung beschließt die Verbandsvertretung mit einerMehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigenStimmenzahl der Verbandsvertretung.(3) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung derKirchenleitung. Dies gilt auch für die Beschlüsse desVorstandes nach § 28 Absatz 1 Satz 3. Sie sind imKirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und treten,soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mitder Veröffentlichung in Kraft.(4) Mit der Auflösung des Verbandes tritt die Ver-bandssatzung außer Kraft. Der Verband gilt nach sei-ner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck derAbwicklung es erfordert. Die nach § 31 Absatz 1Buchst. h) getroffenen Regelungen gelten bis zum Ab-schluss der Abwicklung.

    3. Gemeinde- und Kirchenkreisverband§ 33 Errichtung, Aufgaben und Satzung des

    Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes(1) Über die Errichtung des Gemeinde- und Kirchen-kreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf An-trag der Kreissynoden, der Presbyterien und/oder derVerbandsvertretung der beteiligten Körperschaften.(2) Über den Beitritt oder das Ausscheiden von Ver-bandsmitgliedern beschließt die Kirchenleitung aufAntrag der Verbandsvertretung und des Leitungsor-

    Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 6/16 155

  • gans der beitretenden oder ausscheidenden Körper-schaft. Im Fall des Beitritts oder Ausscheidens einerKirchengemeinde oder eines Gemeindeverbandes istder aufsichtführende Kreissynodalvorstand zu hören.(3) § 13 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.(4) Über die Umbildung des Gemeinde- und Kirchen-kreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf An-trag der Verbandsvertretung und des Leitungsorgansder ausscheidenden Körperschaft nach Anhörung deszuständigen Kreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unbe-rührt.(5) Über die Auflösung des Gemeinde- und Kirchen-kreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf An-trag der Verbandsvertretung. § 8 bleibt unberührt.(6) § 13 Absatz 7 gilt entsprechend.(7) Rechtsverhältnisse des Gemeinde- und Kirchen-kreisverbandes werden durch eine Verbandssatzunggeregelt. § 21 gilt entsprechend.(8) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstim-mende Beschlüsse der Presbyterien, Kreissynodenund/oder der Verbandsvertretungen der beteiligtenKörperschaften zustande.(9) Über Änderungen und Aufhebung der Verbands-satzung beschließt die Verbandsvertretung mit einerMehrheit von zwei Dritteln der satzungsm�