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Überblick über die Neuerungen ab November 2008 im Bereich des Handels- und Registerrechts nach dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ vom 23.10.2008

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Überblick über die Neuerungen

ab November 2008

im Bereich des

Handels- und Registerrechts

nach dem

„Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts

und

zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“

vom 23.10.2008

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Verfasser:

Oberregierungsrat Volker Busch

Fachhochschule für Rechtspflege NRW,

Bad Münstereifel

Copyright © Kein Teil dieser Publikation darf ohne ausdrückliche schriftliche Ge-nehmigung des Verfassers reproduziert, vervielfältigt, verbreitet oder in anderer Form verwertet werden. Dies gilt insbesondere für die Verwendung mittels elektronischer Sys-teme, die Aufnahme in Datenbanken und die Vervielfältigung auf CD-ROM.

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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I. Einleitung .......................................................................................... 1

II. Änderungen des GmbHG ................................................................ 1

1. unterschiedliche Strukturen bei der GmbH ................................... 1

a) „Standard-GmbH“ ............................................................................ 1

b) „Musterprotokoll-GmbH“ ................................................................ 2

c) „Unternehmergesellschaft“ ............................................................ 3

d) „Musterprotokoll-Unternehmergesellschaft“ ............................... 4

2. sonstige Besonderheiten bzw. Neuerungen .................................. 4

a) Stammkapital - Geschäftsanteil ...................................................... 4

b) Sitz - inländische Geschäftsanschrift ............................................ 6

c) Bestellungskriterien ......................................................................... 7

d) Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 GmbHG ..................................... 7

e) Geschäftsführer - Musterprotokoll-GmbH ..................................... 7

f) Vertretungsmacht der Geschäftsführer ......................................... 7

g) Führungslosigkeit - GmbH ............................................................. 8

h) Fortfall der Vorlage von Genehmigungen ..................................... 9

i) Einzahlungsbelege ......................................................................... 10

j) Belehrung der neuernannten Geschäftsführer ........................... 10

k) inländische Geschäftsanschrift .................................................... 11

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l) empfangsberechtigte Person ........................................................ 13

m) Veränderungen bei den Gesellschaftern - Publizität ................. 14

n) Gesellschafterliste ........................................................................ 15

o) Abstimmungsmodus ..................................................................... 17

p) Währungsumstellung DM - EUR .................................................. 17

q) Übergangsregelung bzg. Geschäftsanschrift ............................. 17

III. Änderungen des HGB ................................................................... 18

1. Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift ...................... 18

2. öffentliche Zustellung von Willenserklärungen .......................... 20

3. Auswirkungen von § 5a Abs. 1 GmbHG auf § 19 Abs. 2 HGB .... 22

IV. Änderungen der ZPO .................................................................... 22

V. Änderungen des AktG ................................................................... 23

VI. Änderungen des GenG ................................................................. 24

VII. Änderungen des PartGG ............................................................... 25

VIII. Änderungen der HRV .................................................................... 25

IX. Änderungen der KostO ................................................................. 27

X. Änderungen der InsO .................................................................... 28

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 1

I. Einleitung

Das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Miss-

bräuchen (MoMiG)“ vom 23.10.20081, das zum 01.11.2008 in Kraft getreten ist, bez-

weckt die Modernisierung des „Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung“ und gleichzeitig die Deregulierung der entsprechenden Normen

z.B. im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gesellschaft.

Dadurch sollen Existenzgründungen erleichtert und die registermäßige Erfassung der

GmbHs beschleunigt werden.

Zudem werden aber auch andere Gesetze geändert, so z.B. das Aktiengesetz, das

Handelsgesetzbuch, das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, das Genossenschafts-

gesetz, das Umwandlungsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Insolvenzordnung, die

Kostenordnung, das Anfechtungsgesetz oder das „Gesetz über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit“2.

II. Änderungen des GmbHG

1. unterschiedliche Strukturen bei der GmbH

Innerhalb des GmbH-Gesetzes wurden grundlegende Änderungen eingeführt. Diese

beziehen sich zunächst auf die Art der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Nunmehr sind folgende Varianten der GmbH denkbar:

a) „Standard-GmbH“

Die Beteiligten gründen eine „Standard-GmbH“, d.h.: diese GmbH verfügt über ein

Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR3, der Gesellschaftsvertrag wird in notariell

beurkundeter Form geschlossen, die Anzahl der Gesellschafter und auch der Ge-

1 BGBl. I S. 2026

Die maßgeblichen Entwürfe findet man in den Bundestagsdrucksachen 16/9737 vom 24.06.2008 und 16/6140 vom 25.07.2007.

2 An die Stelle des FGG tritt im Übrigen - voraussichtlich ab 01.09.2009 - das „Gesetz über das

Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ - kurz: FamFG -.

3 Die im Entwurf vom 25.07.2007 - ►Bundestagsdrucksache 16/6140 - vorgesehene generelle

Absenkung des Stammkapitals auf den Mindestbetrag i.H.v. 10.000,00 EUR ist nicht umgesetzt worden.

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Seite: 2 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

schäftsführer ist nicht beschränkt. Insoweit gelten grundsätzlich die bekannten Krite-

rien und Voraussetzungen für die Entstehung etc. einer GmbH.

b) „Musterprotokoll-GmbH“

Die Beteiligten entscheiden sich für eine „vereinfachtgegründete“ bzw. eine „Mus-

terprotokoll-GmbH“4, d.h.: das Mindeststammkapital beträgt 25.000,00 EUR, die

Gesellschaft verfügt aber über maximal drei Gesellschafter und nur einen Geschäfts-

führer, der Gründungsvorgang der Gesellschaft wird auf der Basis des § 2 Abs. 1a

S. 2 GmbH als Anlage beigefügten so genannten „Musterprotokolls“, das auch in

notariell beurkundeter Form abzufassen ist5, dokumentiert.

Innerhalb dieses Protokolls6, das - in sieben Abschnitte gegliedert - den Gesell-

schaffsvertrag einer Standard-GmbH „ersetzt“ und gem. § 2 Abs. 1a S. 4 GmbH

gleichzeitig als Gesellschafterliste einzustufen ist, werden die Firma, der Sitz, der

Gegenstand des Unternehmens7 und das Stammkapital - incl. des Geschäftsanteils

bzw. der Geschäftsanteile mit den jeweiligen Nennbeträgen - von dem oder den bis

zu drei Gesellschaftern nach ihren Vorstellungen festgelegt8.

Gleichzeitig wird in diesem Protokoll eine Aussage über die Bestellung des einzigen

Geschäftsführers, der immer von den Beschränkungen gem. § 181 BGB befreit ist,

getroffen.

Ferner wird dort bestimmt, dass die Gesellschaft die Gründungskosten nur bis zu

einem Gesamtbetrag von 300,00 EUR - höchstens jedoch bis zum Betrag des

Stammkapitals - zu tragen hat und dass darüber hinausgehende Kosten der bzw. die

Gesellschafter aufzubringen hat bzw. haben.

Nach § 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG dürfen in dem Gründungsprotokoll keine Regelungen

getroffen werden, die von Bestimmungen des GmbHG abweichen.

4 In § 2 Abs. 1a S. 1 und 2 GmbHG spricht der Gesetzgeber davon, dass die „Gesellschaft ... in

einem vereinfachten Verfahren gegründet“ werden kann und dass insoweit das dem GmbHG beigefügte „... Musterprotokoll zu verwenden ...“ ist.

5 Nach der Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007 war geplant, dass der Gesell-

schaftsvertrag, sofern er dem Muster entsprach, welches dem GmbHG beigefügt war, in einfa-cher Schriftform abgefasst werden konnte, falls die Unterschriften der Beteiligten notariell be-glaubigt worden waren. Auch diese angedachte Neuerung hat nicht Gesetzeskraft erlangt.

6 Dem GmbHG sind zwei Varianten beigefügt, nämlich ein „Musterprotokoll für die Gründung

einer Einpersonengesellschaft“ und ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonen-gesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“.

7 Die nach der Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 46, vorgesehene Rege-

lung, dass die im vereinfachten Verfahren gegründete Gesellschaft hinsichtlich des Unterneh-mensgegenstands nur pauschal zwischen „Handel mit Waren“, „Produktion von Waren“ oder „Dienstleistungen“ wählen konnte, wurde letztlich nicht eingeführt.

8 Die vorstehende Auflistung entspricht den Informationen, die ein „gewöhnlicher“ Gesellschafts-

vertrag gem. § 3 Abs. 1 GmbHG enthält.

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 3

Der Gesetzgeber9 weist ausdrücklich darauf hin, dass „... außer den Einfügungen in

den vorgesehenen Feldern keine weiteren Ergänzungen und Änderungen vorge-

nommen werden“ dürfen, d.h.: es ist z.B. nicht erlaubt, unter Nr. 4 des Gründungs-

protokolls zwei Geschäftsführer zu bestellen.

§ 2 Abs. 1a S. 5 GmbHG legt fest, dass auf das Gründungsprotokoll „... im Übrigen

... die Vorschriften ... über den Gesellschaftsvertrag“ entsprechend anzuwenden

sind; d.h.: zulässige Änderungen - z.B. hinsichtlich der Firma oder des Sitzes - wer-

den nach dem Verfahren, wie es nach den Bestimmungen gem. §§ 5310 und 54

GmbHG vorgesehen ist, durchgeführt.

c) „Unternehmergesellschaft“

Die Beteiligten gründen eine „Unternehmergesellschaft“ i.S.v. § 5a GmbHG.

Nach § 5a Abs. 1 GmbHG unterschreitet in diesem Fall das Stammkapital den nach

§ 5 Abs. 1 GmbHG vorgeschriebenen Mindestbetrag von 25.000,00 EUR, sodass es

auf 1,00 EUR bis maximal 24.999,00 EUR lauten kann.

Wegen der minimalen Kapitalausstattung ist in die Firma die zusätzliche Bezeich-

nung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder aber „UG (haftungsbe-

schränkt)“ aufzunehmen11.

Insoweit führt die Formulierung „... in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung

... führen.“ zu unterschiedlichen Auslegungen.

Einerseits wird die Meinung vertreten, dass die Firma anstelle des „klassischen“

Rechtsformzusatzes i.S.v. § 4 GmbHG die in § 5a Abs. 1 GmbHG genannte Be-

zeichnung zu enthalten hat.

9 Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 64

10 Nach der Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 10 ff, war eine Änderung von

§ 53 Abs. 2 GmbHG geplant, nach der unter bestimmtem Voraussetzungen die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung in einfacher Schriftform abgefasst werden konnte. Diese vorgesehene Neuerung ist nicht in Kraft getreten.

11 Nach der Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 75, ist die Abkürzung des

Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ nicht zulässig.

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Seite: 4 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

Andererseits wird die Ansicht geäußert, dass es sich bei der Unternehmergesell-

schaft nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine Variante der GmbH han-

delt12, sodass § 5a Abs. 1 GmbHG dahingehend zu verstehen ist, dass die dort er-

wähnte Bezeichnung zusätzlich in die Firma aufzunehmen ist13.

Abgesehen von den Besonderheiten gem. § 5a Abs. 1 bis 5 GmbHG gelten im Übri-

gen die Vorschriften über die „Standard-GmbH“.

d) „Musterprotokoll-Unternehmergesellschaft“

Die Beteiligten lassen eine „vereinfachtgegründete“ bzw. „Musterprotokoll-Unter-

nehmergesellschaft“ entstehen, d.h.: sie entschließen sich, die kapitalreduzierte

GmbH-Variante i.S.v. § 5a Abs. 1 GmbHG [►Buchstabe c)] und die auf der Grundla-

ge des erwähnten Musterprotokolls gegründete GmbH i.S.v. § 2 Abs. 1a GmbHG

[►Buchstabe b)] zu kombinieren.

Folglich wird eine „Musterprotokoll-GmbH“ gegründet, deren Stammkapital unter dem

Mindestbetrag gem. § 5 Abs. 1 GmbHG liegt, sodass neben den unter Buchstabe b)

aufgeführten Kriterien auch die in § 5a Abs. 1 GmbHG vorgesehene firmenrechtliche

Besonderheit zu beachten ist.

2. sonstige Besonderheiten bzw. Neuerungen

Neben der erwähnten GmbH-Varianten-Vielfalt wurden u.a. folgende Neuerungen

bzw. Besonderheiten eingeführt:

a) Stammkapital - Geschäftsanteil

Das Stammkapital wird nicht mehr wie bislang - entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 4

GmbHG a.F. - in „Stammeinlagen“ auf die entsprechenden Gesellschafter aufgeteilt;

sondern gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG werden die „Zahl und die Nennbeträge der

12

Nach der Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 74, wollte der Gesetzgeber keine „eigene Rechtsform unterhalb oder neben der GmbH“ schaffen. Die in der erwähnten Bundestagsdrucksache, Seite 75, im Zusammenhang mit dem Entwurf von § 5a GmbHG verwendeten Formulierungen (►„... muss demgemäss in ihrer Firma einen anderen Rechtsformzusatz als die normale GmbH wählen ...“) scheinen diese Ansicht des Ge-setzgebers nicht zu stützen. Allerdings wurde letztlich in § 5a Abs. 1 GmbHG der ursprüngliche Begriff „Rechtsformzusatz“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.

13 In der Praxis der Registergerichte werden die Unternehmergesellschaften fast ausnahmslos

ohne den „GmbH-Zusatz“ eingetragen.

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 5

Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital

(Stammeinlage) übernimmt“ festgelegt.

Die bisher verwendete Definition der „Stammeinlage“ als Betrag, der als Einlage von

jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leisten ist, gilt nicht mehr. Die Beteili-

gung der Gesellschafter an der GmbH findet ihren Niederschlag in dem Geschäftsan-

teil.

Als Gegenleistung für den Erwerb der Mitgliedschaft hat jeder Gesellschafter einen

konkreten Beitrag zur Aufbringung des Stammkapitals zu leisten.

Die Höhe bestimmt sich nach dem im Vertrag etc. festgelegten „Nennbetrag des

Geschäftsanteils“.

Eine betragsmäßige Untergrenze gibt es grundsätzlich nicht; jedoch schreibt § 5

Abs. 2 S. 1 GmbHG vor, dass der besagte Nennbetrag „auf volle Euro lauten“ muss,

d.h.: ein Euro ist der Mindestnennbetrag eines Geschäftsanteils.

In Abweichung von der bisherigen Regelung gem. § 5 Abs. 2 GmbHG a.F. kann ein

Gesellschafter nach § 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG bereits bei Errichtung der GmbH mehre-

re Geschäftsanteile übernehmen.

Daraus folgt im Übrigen auch die Neuerung, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG u.a.

die „Zahl“ - besser: die „Anzahl“ - der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters in den

Gesellschaftsvertrag aufzunehmen ist.

Insgesamt kann gem. § 5 Abs. 3 S. 1 GmbHG die Höhe der einzelnen Geschäftsan-

teile unterschiedlich sein.

Es gilt gem. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG, dass die Summe der Nennbeträge aller Ge-

schäftsanteile mit dem Betrag des Stammkapitals übereinstimmt.

Die Wahlmöglichkeit gem. § 5 Abs. 4 GmbHG, anstelle eines Geldbetrags eine

Sacheinlage zu leisten, besteht nunmehr nur noch bei der „Standard-GmbH“.

Nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG sind bei der „Unternehmergesellschaft“ Sacheinla-

gen ausdrücklich ausgeschlossen.

Gleiches trifft entsprechend für die „Musterprotokoll-GmbH“ zu, allerdings folgt dies

lediglich aus dem „Gründungsprotokoll“. Dort heißt es zwingend unter Nr. 3: „Die

Einlage ist in Geld zu erbringen ...“.

Die klassische Mindestanforderung an das vor Anmeldung der Gesellschaft aufzu-

bringende Kapital i.S.v. § 7 Abs. 2 S. 2 GmbH - also derzeit mindestens 12.500,00

EUR - gilt nur noch für die „Standard-GmbH“.

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Seite: 6 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

Nach § 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG ist die Anmeldung der „Unternehmergesellschaft“ erst

zulässig, nachdem das Stammkapital „in voller Höhe eingezahlt worden ist“.

Für die „Musterprotokoll-GmbH“ i.S.v. § 2 Abs. 1a GmbHG ist die Regelung zu be-

achten, die sich aus dem „Gründungsprotokoll“ ergibt. Dort wird unter Nr. 3 zwingend

festgestellt: „Die Einlage(n) ist bzw. sind ... sofort in voller Höhe/zu 50% sofort ...“ zu

erbringen.

Also besteht eine Wahlmöglichkeit; allerdings muss mindestens 50% des Nenn-

betrags des Geschäftsanteils des einzigen Gesellschafters bzw. der Nennbeträge

der Geschäftsanteile der bis zu drei Gesellschafter geleistet sein.

Zur Klarstellung sei auf Folgendes hingewiesen: dieses so genannte „Musterproto-

koll“ gilt gleichzeitig auch für die „Musterprotokoll-Unternehmergesellschaft“. Daher

stellt der Gesetzgeber im „Hinweis: 3)“, der Teil dieses dem GmbHG beigefügten

Musterprotokolls ist, eindeutig fest, dass die Alternative („… zu 50% sofort, im Übri-

gen …“) nicht auf die Unternehmergesellschaft anzuwenden ist, sodass es in diesem

Fall uneingeschränkt bei § 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG verbleibt, wonach die Leistungen

auf das Stammkapital vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das

Handelsregister in vollem Umfang erbracht sein müssen.

b) Sitz - inländische Geschäftsanschrift

§ 4a Abs. 2 GmbHG14 ist aufgehoben worden, sodass es den Beteiligten der GmbH

nunmehr möglich ist, einen realen Verwaltungssitz zu wählen, der sich nicht notwen-

digerweise mit dem statuarischen „Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag be-

stimmt“ i.S.v. § 4a GmbHG decken muss.

Folglich kann eine deutsche GmbH in Zukunft einen Verwaltungssitz im Ausland un-

terhalten, sodass es ihr ohne Einschränkungen erlaubt ist, z.B. sämtliche Geschäfts-

aktivitäten auch ausschließlich außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfal-

ten15.

Aus dieser Änderung folgt auch, dass der „Ort“ des Sitzes und die Angabe zum Ort

im Zusammenhang mit der „inländischen Geschäftsanschrift“ nicht zwingend iden-

tisch sein müssen.

14

§ 4a GmbHG ist durch das so genannte „Handelsrechtsreformgesetz“ vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1474) eingefügt worden.

15 Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 68

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 7

Daher kann sich z.B. der „Ort“ des Sitzes weiterhin in „Düsseldorf“ befinden, während

die Aktivitäten der Gesellschaft nunmehr in „50670 Köln, Neußer Straße 34“, anstatt

in „50670 Köln, Ebertplatz 67“ entwickelt werden.

In diesem Fall liegt zwar ein Fall der „Änderung der inländischen Geschäftsanschrift“

vor, nicht jedoch eine Modifizierung des Gesellschaftsvertrags i.S.v. §§ 53; 54

GmbHG, durch welche der „Ort des Sitzes“ neu bestimmt wird.

c) Bestellungskriterien

Die Kriterien, die eine Bestellung zum Geschäftsführer ausschließen, sind in § 6

Abs. 2 GmbHG erheblich erweitert worden, insbesondere sind auch entsprechende

Verurteilungen durch ausländische Gerichte als Hinderungsgrund einzustufen.

d) Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 GmbHG

In diesem Zusammenhang ist § 6 Abs. 5 GmbHG neu geschaffen worden. Nach

dieser Norm haben die Gesellschafter, welche z.B. vorsätzlich einer Person, die nicht

die Bestellungsqualitäten nach § 6 Abs. 2 GmbHG erfüllt, die Geschäftsführung über-

lassen, solidarisch gegenüber der GmbH für etwa entstehende Schäden aufzukom-

men, die durch Pflichtverletzungen der besagten Person verursacht werden.

e) Geschäftsführer - Musterprotokoll-GmbH

Hinsichtlich der Anzahl der Geschäftsführer besteht für die „Musterprotokoll-GmbH“

insoweit eine Besonderheit, als sie nur einen Geschäftsführer besitzen darf, wie § 2

Abs. 1a S. 1 GmbHG ausdrücklich feststellt.

Dieser ist im Übrigen - wie bereits erwähnt - nach Nr. 4 des „Gründungsprotokolls“

immer von den Beschränkungen gem. § 181 BGB befreit.

f) Vertretungsmacht der Geschäftsführer

Die Vertretungsmacht bei einer Mehrheit von Geschäftsführern, die nur bei der

„Standard-GmbH“ und bei der „reinen Unternehmergesellschaft“ möglich ist, wurde

prinzipiell nicht geändert, d.h.: Grundsatz ist weiterhin die Gesamtvertretung durch

sämtliche Geschäftsführer.

Als Ausnahmen kommen infrage: die Einzelvertretung, die modifizierte Gesamtver-

tretung durch mindestens zwei, aber nicht alle Geschäftsführer und die gemischte

Gesamtvertretung durch Geschäftsführer in Gemeinschaft mit Prokuristen.

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Seite: 8 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

Ferner besteht weiterhin im Rahmen der Gesamtvertretung die „passive Vertre-

tungsmacht“ durch nur einen Gesamtvertreter.

Allerdings ist § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG sprachlich aktualisiert worden.

Nunmehr ist grundsätzlich von der Gesamtvertretungsbefugnis durch sämtliche Ge-

schäftsführer auszugehen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält abweichen-

de Regelungen in der Form einer „Allgemeinen Vertretungsregelung“ i.S.v. § 43

Nr. 4. a) HRV.

Auch die jetzige Fassung der genannten Norm „schweigt“ allerdings wie ihre „Vor-

gängerin“ zu den Möglichkeiten, die in den Gesellschaftsvertrag als Vertretungsalter-

nativen aufgenommen werden können, sodass auch zukünftig eine analoge Anwen-

dung von § 78 Abs. 3 AktG erforderlich ist.

g) Führungslosigkeit - GmbH

Eine neue Regelung wurde für den Fall geschaffen, dass die GmbH über keinen Ge-

schäftsführer verfügt - der Gesetzgeber bezeichnet diesen Zustand in § 35 Abs. 1

S. 2 GmbHG als „Führungslosigkeit“ -.

Die Gesellschafter haben z.B. die Geschäftsführer abberufen bzw. diese habe ihr

Amt niedergelegt, um Zustellungen entsprechend § 170 Abs. 1 S. 1 ZPO und/oder

den Zugang von Erklärungen i.S.v. § 130 BGB zu verhindern.

Für diese Situation werden per Gesetz die Gesellschafter16 - ersatzweise - zu Emp-

fangsvertretern17 bestimmt.

Dies führt dazu, dass letztlich über die Gesellschafter im Fall der Führungslosigkeit

z.B. weiterhin Zustellungen - entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG - im Rahmen

eines Zivilprozesses erfolgen können.

Gleiches gilt für den Zugang von Willenerklärungen, die gegenüber der GmbH abzu-

geben sind. Auch insoweit erhalten die Gesellschafter gem. § 35 Abs. 1 S. 2

GmbHG den Status von Empfangsvertretern.

Nach § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG wird das Verfahren des Zugangs von Willenserklä-

rungen sowie für Zustellungen an die Vertreter der Gesellschaft insoweit vereinfacht,

als unterstellt wird, dass sowohl die realen Geschäftsführer als auch die Ersatzemp-

16

Die in der Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 9, vorgesehene weitere Mög-lichkeit des Zugangs etc. an „die Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52)“ wurde nicht eingeführt.

17 Sie haben im Übrigen keine Vertretungsmacht i.S.v. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Die Situation ist

also nicht vergleichbar mit dem in § 112 AktG geregelten Sachverhalt. Dort werden die Mitglie-der des Aufsichtsrats - unter den geschilderten Voraussetzungen - auch mit aktiver Vertre-tungsmacht ausgestattet.

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 9

fangsvertreter unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäfts-

anschrift i.S.v. § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG18 erreichbar sind.

Diese Vermutung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass unter der erwähnten

Adresse „... tatsächlich ein Geschäftslokal besteht“19 bzw. von den Beteiligten „... der

zurechenbare Rechtsschein eines Geschäftsraums gesetzt worden ist“20.

Falls die vorstehend erwähnten Kriterien nicht erfüllt sind und folglich eine Zustellung

unter der inländischen Geschäftsanschrift nicht möglich ist, bleibt - im Rahmen eines

Zivilprozesses - noch die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung gem. § 185 Nr. 2

ZPO.

Sofern der Zugang einer Willenserklärung unter den genannten Voraussetzungen

scheitert, greift § 15a S. 1 HGB21 ein.

Nach dieser Vorschrift kann der Zugang der Willenserklärung „nach den für die öf-

fentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung“ erreicht werden.

Im Zusammenhang mit Zustellungen und dem Zugang von Willenserklärungen ist

eine weitere Neuerung hervorzuheben.

Die Beteiligten können z.B. im Rahmen der Erstanmeldung der Gesellschaft eine

Person bestimmen, die für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustel-

lungen, die für die GmbH bestimmt sind, Empfangsberechtigung besitzt.

In diesem Fall wird die betreffende Person und ihre inländische Anschrift gem. § 10

Abs. 2 S. 2 GmbHG im Handelsregister ausdrücklich eingetragen22.

An diese Person können gem. § 35 Abs. 2 S. 4 GmbHG Willenserklärungen und Zu-

stellungen wirksam übermittelt werden.

Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob die Geschäftsführer oder die Er-

satzempfangsvertreter i.S.v. § 35 Abs. 1 GmbHG „erreichbar“ sind oder nicht23.

h) Fortfall der Vorlage von Genehmigungen

Die Verpflichtung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F., dass die ggf. wegen des Ge-

genstands des Unternehmens erforderlichen staatlichen Genehmigungen im Rah-

men des Anmeldungsverfahrens vorzulegen sind, ist aufgehoben worden, sodass

18

Auch das ist eine Neuheit, auf die im späteren Verlauf noch eingegangen wird. 19

Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 102 20

Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007 a.a.O. 21

Diese Norm gilt ausdrücklich nur für juristische Personen, also nicht für den Einzelkaufmann und nicht für die Personenhandelsgesellschaften. Auf die Norm wird im weiteren Verlauf noch eingegangen.

22 Die Erfassung erfolgt gem. § 43 Nr. 2 b) HRV in Spalte 2 b).

23 Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 103

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Seite: 10 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

z.B. keine Genehmigungen mehr für die Gewerbe im Zusammenhang mit der Mak-

lertätigkeit, des Gaststättenbetriebs oder des Güternah- oder Güterfernverkehrs ein-

zureichen sind.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Aufhebung der vor-

genannten Norm nur solche Genehmigungen betrifft, die bisher ausschließlich von

der GmbH in ihrer Eigenschaft als Kapitalgesellschaften vorzulegen waren.

Wenn z.B. - unabhängig von der Rechtsform - für Unternehmen, die eine bestimmte

Tätigkeit auszuüben beabsichtigen, nach entsprechenden Gesetzen Genehmigun-

gen vorgeschrieben sind, so müssen diese auch zukünftig vorab von der GmbH beim

Registergericht eingereicht werden.

Als Beispiel sei hier § 32 KWG24 erwähnt. Nach dieser Norm bedarf jeder, „der

Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will“ der schriftlichen

Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Diese Genehmigung ist auch weiterhin vor Eintragung der GmbH dem Registerge-

richt vorzulegen.

i) Einzahlungsbelege

Nach § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG wird dem Registergericht ausdrücklich das Recht zu-

gestanden, Nachweise z.B. in Form Einzahlungsbelegen zu verlangen, falls erhebli-

che Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG beste-

hen.

j) Belehrung der neuernannten Geschäftsführer

§ 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG ist zunächst der aktuellen Rechtssituation angeglichen wor-

den, indem das veraltete Zitat von „§ 51 Abs. 2 BZRG“ durch die korrekte Erwähnung

von „§ 53 Abs. 2 BZRG“ ausgetauscht worden ist.

Zusätzlich wurde aber der Kreis derjenigen, die den Geschäftsführer über seine un-

beschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehren dürfen, erwei-

tert.

Bisher stand dieses Recht nur dem Registergericht oder dem - deutschen - Notar zu.

24

= Kreditwesengesetz

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 11

Nunmehr wird das Belehrungsrecht auch einem ausländischen Notar, einem „Vertre-

ter eines vergleichbaren rechtberatenden Berufs“ - also insbesondere Rechtsanwäl-

ten25 - oder einem deutschen26 Konsularbeamten zugestanden.

Hintergrund der Änderung ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass es einem Ge-

schäftsführer mit Wohnsitz im Ausland nicht zugemutet werden kann, allein wegen

der Belehrung durch einen deutschen Notar oder das - deutsche - Registergericht

nach Deutschland einzureisen27.

Ferner ist die bisher durch Rechtsprechung28 gestattete „schriftliche“ Belehrung aus-

drücklich in das Gesetz aufgenommen worden.

k) inländische Geschäftsanschrift

§ 8 Abs. 4 GmbHG ist neugefasst. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG ist die Verpflich-

tung, Angaben zur Vertretungsmacht der Geschäftsführer anzumelden, sprachlich

umformuliert worden29.

Gem. 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG ist jetzt - neben dem Ort des Sitzes - auch ausdrücklich

die „inländische Geschäftsanschrift“ anzumelden und folglich nach § 10 Abs. 1 S.1

GmbHG expressis verbis in das Handelsregister einzutragen30, und zwar einschließ-

lich der Postleitzahl, wie man dem „Muster für Bekanntmachungen“, das der Han-

delsregisterverordnung als Anlage 3 beigefügt ist, entnehmen kann31.

Nach der bisherigen Rechtslage ergab sich der Ort des Sitzes der Gesellschaft gem.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 - 2. Hs. - GmbHG aus dem Gesellschaftsvertrag. Insoweit wurde

auch eine Eintragung in das Handelsregister vorgenommen.

25

Bundestagsdrucksache 16/9737 vom 24.06.2008, Seite 84 26

Bundestagsdrucksache 16/9737 a.a.O. 27

Bundestagsdrucksache 16/9737 a.a.O. 28

LG Bremen GmbHR 1999, 865 29

Nach der genannten Norm ist die „Art und der Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäfts-führer“ anzumelden. Bisher war anzugeben, „welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.“

30 Die Angabe findet man gem. § 43 Nr. 2. b) HRV in Spalte 2. b) des Handelsregisters, d.h.: ne-

ben dem Ort des Sitzes wird die vollständige Geschäftsanschrift eingetragen, wobei man diese Information durch eine entsprechende Überschrift kennzeichnen kann.

Beispiel: Köln Geschäftsanschrift: 50670 Köln, Ebert-Platz 34

Diese vorstehende Besonderheit gilt konsequenterweise auch für die AG, den Einzelkaufmann, die oHG und die KG - ►Einzelheiten folgen später -.

31 Die Änderungen zu § 40 Nr. 2. b) HRV und § 43 Nr. 2. b) HRV lassen dies nicht mit absoluter

Sicherheit erkennen; denn die Wörter „der inländischen Geschäftsanschrift“ sind nach dem Wort „Postleitzahl“ eingefügt worden; diese Postleitzahl bezieht sich aber ausdrücklich auf den Begriff „Zweigniederlassung“.

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Seite: 12 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

Darüber hinaus war gem. § 24 Abs. 2 S. 1 HRV bei der Anmeldung der GmbH „die

Lage der Geschäftsräume anzugeben“. Letztere Information wurde zwar gem. § 34

S. 1 HRV vom Registergericht publiziert, wobei nach § 34 S. 2 HRV a.F. ausdrücklich

daraufhingewiesen wurde, dass diese „Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit“

erfolgten. Eine direkte Eintragung in das Handelsregister fand aber nicht statt.

Die Qualität der jetzigen Erfassung der „inländischen Geschäftsanschrift“ zeigt sich

u.a. an dem Umstand, dass Geschäftspartner etc. wirksam Erklärungen an diese Ad-

resse übermitteln oder auch Zustellungen veranlassen können, wie § 35 Abs. 2 S. 3

GmbHG zu entnehmen ist.

Außerdem steht diese Neuerung im Zusammenhang mit der Änderung hinsichtlich

der Regelungen zu dem Stichwort „Sitz der Gesellschaft“. Insoweit wird auf die Aus-

führungen unter b) verwiesen.

Wenn es der GmbH gestattet ist, ggf. den realen Mittelpunkt ihrer Aktivitätsentwick-

lung in das Ausland zu verlegen, ohne den Status einer Gesellschaft nach deutsch-

em Recht zu verlieren, dann besteht eine Notwendigkeit dahingehend, zum Schutz

eventueller Geschäftspartner in Deutschland eine verlässliche Geschäftsanschrift

„festzuschreiben“.

Die registerrechtlichen Folgen, die sich dadurch ergeben, dass sich die inländische

Geschäftsanschrift nachträglich ändert, werden im GmbHG nicht unmittelbar angesp-

rochen.

Aus der Begründung zum Entwurf des MoMiG i.d.F. vom 25.07.200732 ergibt sich die

Auffassung des Gesetzgebers, dass die Pflicht der GmbH zur Anmeldung der geän-

derten inländischen Geschäftsanschrift aus § 31 HGB resultiert, d.h.: über § 13

Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB ist § 31 Abs. 1 - 4. Alt. - HGB33 anzuwenden.

In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass man - entsprechend

der für das elektronische Handelsregister geltenden Gepflogenheiten - der Ände-

rungseintragung einen erläuternden Text i.S.v. § 16a HRV voranstellt34.

32

Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 85 33

Insoweit handelt es sich um eine Vorschrift, welche - exklusiv - die Anmeldepflichten des Ein-zelkaufmanns festlegt.

34 Beispiel: Nach Änderung jetzt

Geschäftsanschrift: 50670 Köln, Neußer Straße 45

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 13

l) empfangsberechtigte Person

§ 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG geht - ohne dass vorab innerhalb von § 8 GmbHG eine

entsprechende Anmeldungsnorm geschaffen worden ist - davon aus, dass „eine Per-

son, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsbe-

rechtigt ist“, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden kann.

Diese - z.B. ein Gesellschafter, oder ein Steuerberater oder Notar 35 - dient den Ge-

schäftspartnern und Gläubigern als „zusätzlicher Zustellungsempfänger neben den

Vertretern der Gesellschaft“36, und zwar für den Zugang von Willenserklärungen im

Zusammenhang mit schuldrechtlichen Vorgängen oder für die Zustellung von Doku-

menten innerhalb eines Zivilprozesses37.

Die Bestellung der „Empfangsperson“ erfolgt wohl offenbar durch die Geschäftsfüh-

rer, obwohl das GmbHG keine ausdrückliche Regelung enthält38.

Aus § 43 Nr. 2. b) HRV39 kann entnommen werden, dass - neben natürlichen Perso-

nen - auch juristischen Personen oder Rechtsträgern, die juristische Selbstständig-

keit besitzen, die Empfangsberechtigung zugesprochen werden kann.

Es handelt sich insgesamt um eine eintragungsfähige, und nicht um ein eintragungs-

pflichtige Tatsache40.

Die registerrechtliche Erfassung41 und Publizierung dieser „Empfangsperson“ wird

dann im Zusammenhang mit der Ersteintragung der Gesellschaft vorgenommen.

35

Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 87 36

Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007 a.a.O. 37

Als Hintergrund für diese Regelung sei daran erinnert, dass die deutsche GmbH künftig ihren realen Verwaltungssitz auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets begründen kann - ►vor-stehende Ausführungen unter Abschnitt II. 2. b) -.

38 Da die Bestellung der „vertretungsintensiven“ Prokuristen - trotz des Wortlauts von § 46 Nr. 7

GmbHG - in den Kompetenzbereich der Geschäftsführer fällt - ►BGHZ 62, 168 -, ist es sicher-lich korrekt, ohne weiteres davon auszugehen, dass die „Empfangsberechtigten Personen“ auch von den Geschäftsführern ernannt werden, sodass ein Gesellschafterbeschluss nicht er-forderlich ist.

39 In § 43 Nr. 2. b) HRV werden die einzutragenden Informationen u.a. mit „Firma und Rechtsform“

beschrieben. 40

Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 88 41

Die Eintragung wird gem. § 43 Nr. 2. b) HRV in Spalte 2. b) vorgenommen. Es erscheint sinn-voll, dort nicht nur die Person als solche einzutragen, sondern - ähnlich der registerrechtlichen Übung in Bezug auf die Eintragungen in Spalte 3. b) bzw. 4. b) - vorab die Funktion bzw. die „Rolle“ dieser Person zu bezeichnen. Denkbar ist folgende Formulierung in der Spalte Sp. 2 b):

Empfangsberechtigte(r): Dr. Anton Müller-Lüdenscheid, 50670 Köln, Achterstraße 65

alternativ:

Empfangsberechtigte Person für den Zugang von Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft: Dr. Anton Müller-Lüdenscheid, 50670 Köln, Achterstraße 65

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Seite: 14 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

Der Gesetzgeber42 geht davon aus, dass die Gesellschaft ein Interesse daran hat,

die Informationen „aktuell zu halten“, sodass spätere Änderungen zu der „Empfangs-

person“ angemeldet und eingetragen werden können.

Mit Rücksicht darauf, dass der Komplex „Empfangsperson“ im Zusammenhang mit

der Erstanmeldung und -eintragung der GmbH geregelt ist, stellt sich die Frage, ob

es den Beteiligten auch gestattet ist, eine „Empfangsperson“ erst anzumelden, nach-

dem die Gesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen ist. Entsprechend un-

geklärt ist die Situation, dass die Gesellschaft später eine zusätzliche „Empfangsper-

son“ benennt.

Diese „zeitverzögerte“ bzw. ergänzende Anmeldung und Eintragung ist sicherlich

vom Gesetzgeber gewollt, obwohl das GmbHG eine rechtliche Grundlage nicht

enthält.

m) Veränderungen bei den Gesellschaftern - Publizität

Die Frage, wer bei einem Gesellschafterwechsel als der „wahre“ Berechtigte anzuse-

hen ist, wird in § 16 GmbHG neu beantwortet.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gem. § 16 Abs. 1 GmbHG als Inhaber eines Ge-

schäftsanteils nur derjenige, der als solcher in der Gesellschafterliste gem. § 40

GmbHG erfasst wurde, welche entweder in den Registerordner i.S.v. § 9 HRV aufge-

nommen oder in dem „klassischen“ Papiersonderband i.S.v. § 24 Zif. 1 S. 3 AktO

abgeheftet ist43.

An diese Eintragung in die Gesellschafterliste knüpft der Gesetzgeber Publizitätswir-

kung; denn gegenüber einem gutgläubigen Partner gilt gem. § 16 Abs. 3 S. 1

GmbHG selbst der Nichtberechtigte als Inhaber des Geschäftsanteils, wobei auf

Seiten des Dritten gem. § 16 Abs. 3 S. 3 GmbHG auch Unkenntnis „infolge grober

Fahrlässigkeit“ schadet.

Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, den gutgläubigen Erwerb eines Geschäfts-

anteils dadurch zu verhindern, dass die Beteiligten veranlassen, dass der Gesell-

schafterliste „ein Widerspruch zugeordnet“ wird.

Dies geschieht gem. § 9 Abs. 1 S. 3 HRV durch das Registergericht, dem nach § 16

Abs. 3 S. 4 GmbHG entweder eine entsprechende einstweilige Verfügung oder aber

eine Bewilligung durch den Nichtberechtigten vorgelegt wird.

42

Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 88 43

Dies kommt durch die Formulierung „in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafter-liste“ zum Ausdruck - ►Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 89 -.

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 15

n) Gesellschafterliste

Die Regelungen gem. § 40 GmbHG im Zusammenhang mit den Gesellschafterlisten

sind neugefasst worden.

In Übereinstimmung mit der Erstliste im Rahmen der Anmeldung gem. §§ 7,8

GmbHG sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Der frühere Begriff „Stammeinlage“ ist durch den aktuellen Terminus „ ... Nenn-

beträge ... der ... übernommenen Geschäftsanteile ...“44 ersetzt worden.

Diese Beteiligungen sind - auf jeden Gesellschafter bezogen - darüber hinaus in-

nerhalb der Liste durchzunummerieren (►§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG „... aus wel-

cher ... die laufenden Nummern ... der Geschäftsanteile zu entnehmen sind.“).

Die Änderung der Liste erfolgt durch die Geschäftsführer „auf Mitteilung und Nach-

weis“. Diese Wendung entspricht der Formulierung innerhalb von § 67 Abs. 3 AktG45.

Bei Änderungen in puncto Geschäftsanteil sind sowohl der Veräußerer als auch der

Erwerber berechtigt, den Geschäftsführern die aktuellen Rechtsverhältnisse mitzutei-

len.

Eine Verpflichtung besteht insoweit nicht, da der Gesetzgeber offenbar darauf ver-

traut, dass die Beteiligten wegen der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines

Geschäftsanteils gem. § 16 Abs. 3 S. 1 GmbHG ein eigenes Interesse an einer in-

haltlich korrekten Gesellschafterliste haben46.

Die Geschäftsführer haben die ihnen mitgeteilten Informationen zur Kenntnis zuneh-

men und gleichzeitig vor Änderung der Liste zu prüfen, ob der Rechtsübergang durch

entsprechende Unterlagen nachgewiesen ist.

Das Registergericht, dem die Liste vorgelegt wird, ist weiterhin nicht zur inhaltlichen

Überprüfung verpflichtet47.

Auch bisher war der Notar angehalten, das Registergericht ggf. darüber zu informie-

ren, dass Änderungen bei der Gesellschafterliste eingetreten sind - ►§ 40 Abs. 1

S. 2 GmbHG a.F. -.

44

►§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG 45

§ 67 Abs. 3 AktG regelt das Verfahren zur Eintragung von Änderungen hinsichtlich der Namen-saktien in das so genannte „Aktienregister“, das die Gesellschaft führt.

46 Hüffer Aktiengesetz Rdn. 17 zu § 67 - Auf dieses Zitat kann entsprechend Bezug genommen

werden, da sich § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG an der Regelung hinsichtlich des Aktienregisters orientiert - Bundestagsdrucksache 16/6140, Seite 105 -.

47 Bundestagsdrucksache 16/6140, Seite 105

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Seite: 16 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

Dieses Aufklärungsrecht ist gem. § 40 Abs. 2 GmbHG erweitert worden. Falls er in

seiner Eigenschaft als Notar gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbH an der Übertragung mit-

gewirkt hat, trifft ihn nunmehr die Verpflichtung, eine von ihm unterschriebene aktuel-

le Gesellschafterliste beim Registergericht einzureichen, und zwar verbunden mit der

Bescheinigung48, dass die Veränderungen denen entsprechen, an welchen er mit-

gewirkt hat, und dass die Liste im Übrigen mit der zuletzt dem Registergericht vorge-

legten Liste übereinstimmt.

Die Formulierung innerhalb von § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG, dass der Notar „... die Lis-

te anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzurei-

chen ...“ hat, bedeutet, dass im Fall der Veränderungen i.S.v. § 40 Abs. 2 S. 1

GmbHG49 die Vorlagepflicht durch die Geschäftsführer entfällt50, da „die Einreichung

der Liste allein im Verantwortungsbereich des Notars“ liegt51. Diese Situation führt im

Übrigen dazu, dass das Registergericht ggf. berechtigt ist, gegen einen „säumigen“

Notar ein Zwangsgeldverfahren gem. § 14 HGB i.V.m. § 132 ff FGG sowie § 40

Abs. 2 S. 1 GmbHG einzuleiten.

Der Notar, der seine Verpflichtung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG erfüllt, hat gleich-

zeitig der Gesellschaft eine Abschrift der Liste zu übermitteln. Dies dient der Informa-

tion - u.a. im Hinblick auf § 16 Abs. 1 GmbHG52 -.

Ferner ist diese Liste Grundlage für die Geschäftsführer zur Erstellung künftiger Lis-

ten.

Für die Übermittlungsmodalitäten gilt § 35 GmbHG entsprechend53, d.h.: es ist aus-

reichend, dass die Liste einem gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu-

geht bzw. an die im Handelsregister eingetragene inländische Geschäftsanschrift

bzw. an eine gem. § 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG empfangsberechtigte Person übersandt

wird.

Im Fall der so genannten „Führungslosigkeit“ i.S.v. § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist auch

die Übermittlung an einen Gesellschafter zulässig.

48

Die Regelung ist derjenigen des § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG nachgebildet. 49

Ändert sich die Inhaberschaft an einem Geschäftsanteil z.B. aufgrund der erbrechtlichen Ge-samtrechtsnachfolge oder wegen der Rechtsnachfolge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, so be-steht keine notarielle Vorlagepflicht gem. § 40 Abs. 2 GmbHG.

50 Bundestagsdrucksache 16/6140, Seite 106

51 Bundestagsdrucksache 16/6140 a.a.O.

52 Die Beteiligten haben einen Anhaltspunkt dafür, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesell-

schafter anzusehen ist. Dies kann wichtig für die Frage sein, wer zu Gesellschafterversamm-lungen einzuladen oder wer auf dieser Zusammenkunft abstimmungsberechtigt ist

53 Bundestagsdrucksache 16/6140, Seite 107

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 17

Die Geschäftsführer, die ihrerseits die Verpflichtung gem. § 40 Abs. 1 GmbH nicht

erfüllen, sind nach § 40 Abs. 3 GmbHG weiterhin zum Schadensersatz verpflichtet,

aber nicht nur gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, sondern auch gegenüber

„denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat“.

o) Abstimmungsmodus

Ausgehend von der Umstellung von „Stammeinlage“ auf „Nennbetrag des Geschäfts-

anteils“ und der Tatsache, dass dieser Nennbetrag auf einen Euro lauten kann, regelt

§ 47 Abs. 2 GmbHG in puncto Abstimmungsberechtigung im Zusammenhang mit

Gesellschafterbeschlüssen: „Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stim-

me.“

p) Währungsumstellung DM - EUR

Die Regelungen zur Währungsumstellung der Geldbeträge von „Deutsche Mark“ auf

„Euro“ sind von § 86 GmbHG a.F. in § 1 EGGmbHG verlagert worden.

q) Übergangsregelung bzg. Geschäftsanschrift

Nach § 3 EGGmbHG wird die Nachmeldepflicht hinsichtlich der inländischen Ge-

schäftsanschrift für die „Altgesellschaften“ festgelegt, d.h.: solche Gesellschaften, die

bei Inkrafttreten des MoMiG bereits im Handelsregister eingetragen waren, sind prin-

zipiell dazu aufgerufen, die entsprechenden Informationen anzumelden.

Grundsätzlich erwartet der Gesetzgeber eine Erklärung im Zusammenhang mit der

ersten nach dem Inkrafttreten des MoMiG eingereichten Anmeldung.

Allerdings wird eine Nachfrist bis zum 31.10.2009 eingeräumt.

Liegt eine entsprechende Erklärung vor, so sollte die Eintragung unter Beachtung

von § 16a HRV vorgenommen werden, d.h.: die nachträgliche Änderung wird in ei-

nem Vortext erläutert54.

Die Geschäftsführer trifft keine Verpflichtung zur Nachanmeldung, falls dem Regis-

tergericht seinerzeit gem. § 24 Abs. 2 HRV die „Lage der Geschäftsräume“ mitgeteilt

worden und danach insoweit keine Änderung eingetreten ist.

Wenn bis zum 31.10.2009 keine inländische Geschäftsanschrift angemeldet wird,

trägt das Registergericht „von Amts wegen und ohne Überprüfung“ die letzte gem.

54

Beispiel: Ergänzend eingetragen Geschäftsanschrift: 50670 Köln, Neußer Straße 56

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Seite: 18 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

§ 24 Abs. 2 HRV mitgeteilte „Lage der Geschäftsräume“ als „inländische Geschäfts-

anschrift“ kostenfrei und ohne anschließende Publizierung gem. § 10 HGB in das

Handelsregister ein, wobei insoweit § 16a HRV und § 19 Abs. 2 S. 1 HRV zu beach-

ten sind, d.h.: der Änderung wird ein erläuternder Text unter Hinweis auf die Vor-

schrift, die diese Eintragung von Amts wegen gestattet, vorangestellt55.

Liegt keine Mitteilung i.S.v. § 24 Abs. 2 HRV vor, ist dem Registergericht „aber in

sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden“, so wird

auch in diesem Fall von Amts wegen eine entsprechende Eintragung vorgenommen.

Allerdings gilt für beide Formen der Erfassung von Amts wegen, dass die Information

hinsichtlich der Geschäftsanschrift schon vor diesem Zeitpunkt nach § 9 Abs. 1 HGB

online abrufbar gewesen ist56, d.h.: die Anschrift war - mangels gesetzlicher Grund-

lage - nicht im Handelsregister eingetragen, sie konnte aber gem. § 8 Abs. 1 HGB

i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 2 HGB auf elektronischem Weg eingesehen werden.

III. Änderungen des HGB

1. Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift

Innerhalb des HGB ist vor allen Dingen die Tatsache hervorzuheben, dass grund-

sätzlich auch im Bereich des Handelsregisters, Abteilung A, die inländische Ge-

schäftsanschrift zur Eintragung „anzumelden“57 und folglich auch ausdrücklich einzut-

ragen ist.

55

Beispiel: Gem. § 3 Abs. 1 EGGmbHG von Amts wegen ergänzend eingetragen: Geschäftsanschrift: 50670 Köln, Neußer Straße 45 56

Bundestagsdrucksache 16/9737 vom 24.06.2008, Seite 101 Bei einer Suche mit Hilfe des „Gemeinsamen Registerportals der Länder“ erhält man ein Er-gebnis, das u.a. die Option „UT“ bzw. „UnternehmensTäger“ bzw. „Unternehmensträgerdaten“ beinhaltet. Falls man diesen Link aktiviert, wird u.a. als nicht eingetragene „Anschrift (ohne Gewähr)“ die vollständige Angabe der Lage der Geschäftsräume i.S.v. § 24 Abs. 2 HRV auf dem Bildschirm sichtbar.

57 Nach der bisherigen Rechtslage war gem. § 24 Abs. 2 S. 1 HRV im Rahmen der Erstanmel-

dung der Rechtsträger „die Lage der Geschäftsräume“ mitzuteilen, nicht anzumelden. Folglich wurde diese Information nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern nur im Rahmen der Publizierung des Rechtsträgers gem. § 34 HRV veröffentlicht. Spätere Änderungen waren gleichfalls nur „mitzuteilen“.

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 19

Dies gilt in folgenden Situationen:

a) Erstanmeldung der Zweigniederlassung gem. § 13 Abs. 1 S. 1 HGB

b) Erstanmeldung des Einzelkaufmanns gem. § 29 HGB

c) Erstanmeldung der oHG/KG gem. § 106 Abs. 2 Nr. 2 - 3. Alt. - HGB.

Beachte: Artikel 64 EGHGB schreibt die Nachanmeldungspflicht für die so ge-

nannten „Altunternehmen“ vor.

Die Norm enthält Regelungen, die inhaltlich denen des bereits erwähnten

§ 3 Abs. 1 EGGmbHG - weitgehend - entsprechen.

Ändert sich die inländische Geschäftsanschrift, so ist dies gleichfalls anzumelden,

und zwar wie folgt:

a) gem. § 13 Abs. 1 S. 2 HGB bei einer Zweigniederlassung,

b) gem. § 31 Abs. 1 - 4. Alt. - HGB beim Einzelkaufmann sowie

c) gem. § 107 - 3. Alt. - HGB bei der oHG/KG.

Es zeigt sich also, dass zukünftig von den Beteiligten im Rahmen einer Sitzverlegung

ggf. der weitere Anmeldungstatbestand „Änderung der inländischen Geschäftsan-

schrift“ zu beachten ist.

Folglich trägt das Registergericht auch beide Tatsachen gleichzeitig in der Spalte

2. b)58 des Handelsregisters ein.

Allerdings ist auf eine Besonderheit hinzuweisen: In der Begründung des Gesetzge-

bers zur Aufhebung von § 4a Abs. 2 GmbHG59 weist er ausdrücklich darauf hin, dass

zukünftig - zumindest bei der GmbH - der Sitz laut Festlegung im Gesellschaftsver-

trag und die Angabe zum Unternehmensort im Zusammenhang mit der inländischen

Geschäftsanschrift nicht mehr zwingend deckungsgleich sein müssen. Folglich kann

58

Beispiel für eine Eintragung durch das „Gericht des neuen Sitzes“ i.S.v. § 13h Abs. 2 HGB - unter Beachtung von § 16a HRV -, falls - u.a. - der Sitz einer KG verlegt worden ist:

Spalte 2. b): Aufgrund Sitzverlegung von Düsseldorf (Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf HRA 2346) nach Köln und Änderung der inländischen Geschäftsanschrift jetzt

Köln

Geschäftsanschrift.

50937 Köln, Euskirchener Straße 15 59

Bundestagsdrucksache 16/6140 vom 25.07.2007, Seite 68; ►Ausführungen unter Abschnitt 2. b)

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Seite: 20 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

trotz der Regelung im Vertrag - z.B. Sitz der Gesellschaft ist in Köln - die inländische

Geschäftsanschrift lauten: „52064 Aachen, Boxgraben 39“.

Daraus ergeben sich z.B. folgende Alternativen:

bei unveränderten Angaben zum Sitz liegt dennoch eine Änderung der inländi-

schen Geschäftsanschrift vor, sodass nur diese Tatsache anzumelden ist;

bei unveränderter inländischer Geschäftsanschrift ist eine Änderung des Sitzes

gegeben, sodass nur dieser Vorgang registerrechtlich von Bedeutung ist.

Diese neue Sicht des Gesetzgebers zu den Angaben in puncto „Sitz“ und den davon

abweichenden Informationen zum realen Unternehmensort oder umgekehrt ist si-

cherlich generell für alle Rechtsträger verbindlich.

Beachte: Die genannten Anmeldepflichten zu der inländischen Geschäftsan-

schrift gelten insgesamt nicht für die juristischen Personen i.S.v. § 33

HGB60; denn weder § 33 HGB noch § 34 HGB ist entsprechend geän-

dert worden.

Hintergrund ist sicherlich die Überlegung des Gesetzgebers, dass sich

bei diesen Rechtsträgern aufgrund ihrer Bonität keine derartigen Prob-

leme ergeben werden, wie sie oben z.B. im Zusammenhang mit der

GmbH geschildert worden sind.

2. öffentliche Zustellung von Willenserklärungen

Der neugeschaffene § 15a HGB steht in einem engen Zusammenhang mit der Ände-

rung von § 185 Nr. 2 ZPO.

Während § 185 Nr. 2 ZPO die Zustellung von Dokumenten an einen Verfahrensbetei-

ligten im Rahmen eines anhängigen Zivilprozesses ergänzend regelt, befasst sich

§ 15a S. 1 HGB mit der Frage, unter welchen besonderen Bedingungen der Zugang

von materiell-rechtlichen Willenserklärungen wie Mahnungen, Fristsetzungen oder

Gestaltungserklärungen in Form eines Rücktritts, einer Kündigung oder einer Anfech-

60

z.B. in Form der Stadt- oder Kreissparkassen

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 21

tung an den betreffenden Rechtsträger erreicht werden kann, damit diese Willenser-

klärungen Wirksamkeit erlangen.

Dieser Zustand muss vielfach geschaffen werden, um anschließend ein gerichtliches

Verfahren durchführen zu können.

Der Gesetzgeber erlaubt dem Geschäftspartner, die entsprechenden Willenserklä-

rungen letztlich nach der entsprechenden Norm der ZPO öffentlich zustellen zu las-

sen.

Neben den einzelnen Voraussetzungen des § 15a S. 1 HGB ist zu beachten, dass

empfangsberechtigt eine juristische Person ist, also z.B. eine Aktiengesellschaft, eine

Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

die Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland i.S.v. § 13e

HGB.

Folglich trifft § 15a S. 1 HGB nicht auf Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaf-

ten - also oHG und KG - und Partnerschaftsgesellschaften zu.

Ferner gilt die Norm auch nicht für die unter Abschnitt III. 1. erwähnten juristischen

Personen i.S. von § 33 HGB, da diese keine inländische Geschäftsanschrift anzu-

melden haben.

Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 15a S. 1 HGB sind im Übrigen erfüllt,

wenn der Zugang der Willenserklärung nicht möglich ist unter

der im Handelsregister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift oder

der im Handelsregister eingetragene Anschrift einer für Zustellungen empfangs-

berechtigten Person oder

einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift.

Unter „ohne Ermittlungen bekannten ... Anschrift“ ist zu verstehen, dass diese Adres-

se bekannt ist, ohne dass irgendwelche Nachforschungen - z.B. Nachfragen beim

Einwohnermeldeamt oder „Durchforschen“ von Telefonbüchern - durchgeführt wor-

den sind.

Ferner setzt die Anwendung von § 15a S. 1 HGB nicht voraus, dass vorab Zustellun-

gen im Ausland versucht werden müssen.

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Seite: 22 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

Dies gilt selbst dann, wenn z.B. der ausländische Wohnsitz eines Geschäftsführers

bekannt ist61.

3. Auswirkungen von § 5a Abs. 1 GmbHG auf § 19 Abs. 2 HGB

Falls bei der oHG oder KG keine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem Privat-

vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat, muss die Firma

der oHG bzw. KG gem. § 19 Abs. 2 HGB „eine Bezeichnung enthalten, welche die

Haftungsbeschränkung kennzeichnet“.

Die Besonderheit der Haftungssituation, die sich daraus ergibt, dass z.B. eine „Stan-

dard-GmbH“ die einzige Komplementärin einer KG ist, muss in der Firma der KG

durch den Zusatz „GmbH & Co.“62 zum Ausdruck gebracht werden.

Da es ohne Zweifel zulässig ist, dass eine Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a

GmbHG die Funktion der einzigen Komplementärin bei einer KG ausübt, muss § 19

Abs. 2 HGB in der Form verstanden werden, dass die sich daraus ergebende Haf-

tungslage auch entsprechend in der Firma der KG verdeutlicht wird.

Im Hinblick darauf, dass das GmbHG nunmehr zwischen der „Standard-GmbH“ und

der „Unternehmergesellschaft“ - u.a. auch firmenrechtlich - unterscheidet, sollte man

auch beim Hinweis auf die Haftungsbeschränkung i.S.v. § 19 Abs. 2 HGB insoweit

differenzieren.

Beispiel: An der „Max Müller KG“ ist nach Ausscheiden des Komplementärs Max

Müller nur noch die „Hans Schmitz Unternehmergesellschaft (haftungsbe-

schränkt)“ als einzige persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt.

Die Firma der KG könnte z.B. lauten:

„Max Müller Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG“.

IV. Änderungen der ZPO

Wie vorstehend erwähnt, wird unter den dort dargestellten Voraussetzungen in § 185

Nr. 2 ZPO die Möglichkeit geschaffen, an eine juristische Person innerhalb eines Zi-

vilprozesses ein Dokument öffentlich zustellen zu lassen.

61

Bundestagsdrucksache 16/6140, Seite 123 62

für viele: Krafka/Willer „Registerrecht“ - 7. Aufl. - Rdn. 229

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 23

Auf diese Norm wird über § 15a ZPO Bezug genommen, wenn es um den Zugang

von Willenserklärungen geht.

V. Änderungen des AktG

Beim AktG sind vielfach Änderungen vorgenommen worden, die denen beim

GmbHG entsprechen.

In § 37 Abs. 2 S. 2 AktG ist der Kreis der Personen, die die Vorstandsmitglieder

über deren unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehren

dürfen, erweitert worden.

Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG entspre-

chend.

Nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG ist die inländische Geschäftsanschrift anzumelden und

folglich gem. § 39 Abs. 1 S. 1 AktG auch in das Handelsregister einzutragen.

Diese Regelung entspricht der, wie sie bereits für die GmbH angesprochen worden

ist, sodass spätere Änderungen gem. § 31 Abs. 1 - 4. Alt. - HGB63 i.V.m. § 6 Abs. 1

HGB sowie § 3 Abs. 1 AktG vom Vorstand anzumelden sind.

Die Übergangsregelungen für die Altgesellschaften befinden sich in § 18 EGAktG,

der inhaltlich dem § 3 EGGmbHG entspricht.

Durch die Streichung von § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG ist klargestellt, dass - unabhängig

vom Unternehmensgegenstand - im Erstanmeldungsverfahren keine staatlichen Ge-

nehmigungen mehr vorzulegen sind.

Ferner besteht gem. § 39 Abs. 1 S. 2 AktG die Möglichkeit, eine Person eintragen

zu lassen, die für den Zugang von Willenserklärungen und von Zustellungen emp-

fangsberechtigt ist.

Insoweit wird auf die Ausführungen innerhalb des Abschnitts „Änderungen des

GmbHG“ Bezug genommen.

63

►Abschnitt 2. k)

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Auch die „Bestellbarkeitsvoraussetzungen“ für Vorstandsmitglieder sind durch eine

Neufassung von § 76 Abs. 3 AktG erheblich „verschärft“ worden.

Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 GmbHG

überein.

Aufgrund von § 78 Abs. 1 S. 2 AktG besteht auch bei der AG die Möglichkeit, dass

im Fall der „Führungslosigkeit“ - d.h.: die AG besitzt keinen Vorstand - die Abgabe

von Willenserklärungen und die Zustellung von Schriftstücken ersatzweise an einen

„Empfangsvertreter“ erfolgen können.

Zu Adressaten bestimmt die vorgenannte Norm die Mitglieder des Aufsichtsrats.

VI. Änderungen des GenG

Die vorstehend erwähnte Regelung zur „Führungslosigkeit“ ist für die Genossen-

schaften in § 24 Abs. 1 S. 2 GenG getroffen worden.

Empfangsvertreter sind die Mitglieder des Aufsichtsrats.

Hinsichtlich der „inländischen Geschäftsanschrift“ gilt Folgendes:

Bei den „deutschen“ Genossenschaften ist keine Anmeldung64 vorgesehen; denn

eine insoweit erforderliche Gesetzesänderung liegt nicht vor65.

Demgegenüber ist dem neugefassten § 26 Nr. 2 GenRegVO zu entnehmen, dass

bei einer „Europäischen Genossenschaft“ die inländische Geschäftsanschrift ein-

zutragen und folglich vorab auch anzumelden ist.

Die Folgen, die aus der Tatsache resultieren, dass keine inländische Geschäftsan-

schrift anzumelden ist, zeigen sich für die „deutschen“ Genossenschaften u.a. an

dem Umstand, dass für sie weder § 15a HGB noch § 185 Nr. 2 ZPO gilt.

64

Folglich verbleibt es bei der Regelung gem. § 1 GenRegVO i.V.m. § 24 Abs. 2 S. 1 HRV: „Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschäftsräume anzugeben.“.

65 Nach der Bundestagsdrucksache 16/6140, Seite 122, fehlt es bei den Genossenschaften an der

Notwendigkeit einer entsprechend geänderten Regelung.

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VII. Änderungen des PartGG

Hinsichtlich der Partnerschaftsgesellschaften enthält § 5 Abs. 2 PartGG eine aus-

drückliche Regelung dahingehend, dass „eine Pflicht zur Anmeldung einer inländi-

schen Geschäftsanschrift“ nicht besteht.

VIII. Änderungen der HRV

Die Änderungen der HRV sind i.d.R. durch die vorab beschriebenen Neuerungen

innerhalb der materiell-handelsrechtlichen Gesetze erforderlich geworden.

1. § 9 Abs. 1 S. 3 HRV setzt die Regelung gem. § 16 Abs. 3 S. 3 - letzte Alternati-

ve - GmbHG über die Zuordnung eines Widerspruchs zu der Gesellschafterliste

i.S.v. § 40 GmbHG registertechnisch um.

2. § 24 Abs. 2 HRV berücksichtigt das „Splitting“ zwischen „Anmeldung der inlän-

dischen Geschäftsanschrift“ und „Mitteilung der Lage der Geschäftsräume“ und

stellt klar, dass folgerichtig die zuletzt genannte Verpflichtung z.B. im Fall der

Erstanmeldung der oHG wegen des geänderten § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB ent-

fällt.

3. Eine ähnliche Aussage trifft § 34 HRV; danach wird entweder die - lediglich -

mitgeteilte „Lage der Geschäftsräume“ oder die - angemeldete und eingetrage-

ne „inländisches Geschäftsanschrift“ im Rahmen von § 10 HGB publiziert.

4. Diese besondere Situation (= entweder Anmeldung der inländischen Geschäfts-

anschrift oder Mitteilung der Lage der Geschäftsräume) ist auch im Zusammen-

hang von § 37 (1) S. 2 HRV zu beachten, obwohl diese Norm nicht ausdrücklich

geändert worden ist, d.h.: der Industrie- und Handelskammer sind gem. § 37 (1)

S. 2 HRV die „ ... über Geschäftsräume ... gemachte Angaben ...“ im Rahmen

der so genannten Eintragungsnachricht nur zusätzlich mitzuteilen, falls nicht bei

dem Rechtsträger die inländische Geschäftsanschrift einzutragen ist und folg-

lich aus diesem Grund bereits eine Benachrichtigung der Industrie- und Han-

delskammer nach § 37 (1) S. 1 Nr. 1 HRV vorgenommen wird.

5. Der neugeschaffene § 29 Abs. 1 Nr. 4 HRV legt fest, dass die - ausschließli-

che - Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift in die funktionelle Zustän-

digkeit des Beamten des mittleren Justizdienstes fällt.

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6. Die inländische Geschäftsanschrift findet ihren Niederschlag auch in den Nor-

men über die Gestaltung und den Aufbau des Handelsregisters, d.h.: die §§ 40

Nr. 2. b) und 43 Nr. 2. b) HRV geben vor, dass zukünftig in der Spalte 2. b)

sowohl der Ort des Sitzes bzw. der Niederlassung als auch die vollständige Ge-

schäftsanschrift - incl. Postleitzahl - im Inland eingetragen werden66.

7. Von der registerrechtlichen „Aufwertung“ der Geschäftsanschrift ist im Übrigen

auch § 20 HRV betroffen, d.h.: neben einer kombinierten Sitzverlegung und Än-

derung der inländischen Geschäftsanschrift gibt es auch die oben aufgezeigten

Varianten, dass sich entweder nur der Sitz oder nur die inländische Geschäfts-

anschrift ändert.

Diese Besonderheiten haben die Registergerichte zukünftig zu beachten.

Im Fall der „klassischen“ Sitzverlegung - also bei gleichzeitiger Änderung der in-

ländischen Geschäftsanschrift - muss dies bei den Eintragungen in Spalte 2. b)

zum Ausdruck kommen67.

8. Nach 43 Nr. 2. b) HRV besteht nunmehr bei den in das Handelsregister Abtei-

lung B, eingetragenen Unternehmen die Möglichkeit, in Spalte 2 b) die „emp-

fangsberechtigte Person“ i.S.v. § 10 Abs. 2 S. 2 GmbHG bzw. § 39 Abs. 1

S. 2 AktG zu erfassen.

Diese „Person“ kann eine natürliche oder juristische Person bzw. ein Rechtsträ-

ger mit juristischer Selbstständigkeit wie z.B. eine oHG oder KG sein68.

Zur näheren Beschreibung nennt der Gesetzgeber u.a. die Information „inländi-

sche Anschrift“.

Die Angabe der Postleitzahl bezieht sich - ausgehend vom Satzbau innerhalb

von § 43 Nr. 2. b) HRV - eindeutig nur auf das Kriterium „inländische Ge-

schäftsanschrift“.

Mit Rücksicht auf die Funktion der betreffenden „empfangsberechtigten Person“

erscheint es aber folgerichtig und logisch, auch insoweit die Postleitzahl in das

Handelsregister einzutragen.

66

Folglich findet man zukünftig z.B. bei der GmbH in der Spalte 2. b) des Handelsregisters fol-gende Eintragung:

Köln

Geschäftsanschrift: 50670 Köln, Neußer Straße 45

67 ►Fußnote 58

68 Diese Einstufung lassen die in § 43 Nr. 2. b) HRV enthaltenen Eintragungskriterien (= Familien-

name, Name, Firma und Rechtsform) zu.

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Volker Busch Änderungen durch das MoMiG Seite: 27

Auch sollte die „empfangsberechtigte Person“ nicht nur mit „ihren Daten“ - ggf.

unter Beachtung von § 43 Nr. 8 HRV (= Angabe der so genannten „Register-

stelle“) - im Handelsregister erfasst werden, sondern es erscheint sinnvoll, die

Regelungen, die für die Eintragungen in Spalte 4. b) gelten - auch in soweit an-

zuwenden, sodass zusätzlich die „Rolle“ vorab umschrieben wird.

Unterstellt, Dr. Anton Müller-Lüdenscheid, 50670 Köln, Achterstraße 65, ist

„empfangsberechtigte Person“ für die „Bankhaus Gebrüder Salomon & Wilhelm

Lehmann KGaA“, so könnte die entsprechende Eintragung in Spalte 2 b) lauten:

„Empfangsberechtigte(r):

Dr. Anton Müller-Lüdenscheid, 50670 Köln, Achterstraße 65“

alternativ:

„Empfangsberechtigte Person für den Zugang von Willenserklärungen und Zu-

stellungen an die Gesellschaft:

Dr. Anton Müller-Lüdenscheid, 50670 Köln, Achterstraße 65“.

IX. Änderungen der KostO

Durch Einführung der neuen Vorschrift des § 41d KostO will der Gesetzgeber die

Gründung einer „Musterprotokoll-GmbH“ i.S.v. § 2 Abs. 1a GmbHG kostenrechtlich

privilegieren69, indem z.B. die in § 39 Abs. 4 KostO und § 41a Abs. 1 Nr. 1 KostO im

Zusammenhang mit der Beurkundung von Erklärungen jeweils bestimmten Mindest-

werte von 25.000 EUR nicht gelten, also unterschritten werden dürfen.

Für die anschließende Eintragung in das Handelsregister wird den Beteiligten keine

Gebührenvergünstigung gewährt, da nach der derzeit geltenden Fassung der so ge-

nannten „Handelsregistergebührenverordnung“70 nicht unterschieden wird, ob eine

„Standard-GmbH“ oder eine „Musterprotokoll-GmbH“ erfasst worden ist.

69

Bundestagsdrucksache 16/9737 vom 24.06.2008, Seite 108 70

Diese Verordnung vom 03.07.2004 basiert auf den §§ 79, 79a KostO und regelt vorrangig die Gebühren, welche durch die Eintragungen in das Handelsregister entstehen.

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Seite: 28 Änderungen durch das MoMiG Volker Busch

X. Änderungen der InsO

Die Insolvenzordnung ist auch durch das MoMiG geändert worden. Insbesondere

wurde der neugeschaffene Tatbestand der „Führungslosigkeit“ einer juristischen Per-

son71 eingearbeitet.

Nach § 10 Abs. 2 S. 2 InsO kann die Anhörung des „Schuldners ohne organschaftli-

che Vertreter“ dadurch realisiert wird, dass z.B. die an einer GmbH „beteiligten Per-

sonen“ - also die Gesellschafter - angehört werden.

Das Recht zur Stellung des Eröffnungsantrags i.S.v. § 15 InsO wird im Fall der Füh-

rungslosigkeit gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO auch den Gesellschaftern einer GmbH

sowie bei der AG und der Genossenschaft auch jedem Mitglied des Aufsichtsrats

zugestanden.

Im Zusammenhang mit dem neugeschaffenen § 15a InsO werden die vorgenannten

Personen sogar gem. § 15a Abs. 3 InsO verpflichtet, im Fall der Zahlungsunfähigkeit

oder Überschuldung einer juristischen Person den erforderlichen Insolvenzantrag

„ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungs-

unfähigkeit oder Überschuldung“ zu stellen.

71

Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 35 Ab. 1 S. 2 GmbHG unter Abschnitt II. 2. g) verwie-sen.