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OÖ. Chancengleichheits gesetz In Kraft Treten 1. Sept. 2008 Mag a . Renate Hackl

OÖ. Chancengleichheitsgesetz In Kraft Treten 1. Sept. 2008 Mag a. Renate Hackl

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OÖ. Chancengleichheitsgesetz

In Kraft Treten 1. Sept. 2008

Maga. Renate Hackl

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Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales

- erste Überlegungen im Mai 2001 im Rahmen einer internen

Klausur

- Start Veranstaltung im Juni 2001

- Mitglieder der Arbeitsgruppe im Juni

- Trägervertreter: FAB, Barmherzige Brüder,Pro mente OÖ,

Landespflege- und Betreuungszentren, Caritas für

Menschen mit Behinderung

- Interessensgruppenvertreter: Netzwerk Spinnen,

Blindenverband, SLI, Bewohnerrat St. Pius

- Verwaltung: Bezirksverwaltungsbehörden Perg, Ried,

Magistrat Linz, Abteilung Soziales Verfassungsdienst

- externe Begleitung Univ. Prof. Dr. Walter Pfeil

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- Arbeitsgruppe hatte 17 Treffen

- 4 Plenarsitzungen (alle Träger und Interessensvertreter sowie

Sozialausschuss des Landes OÖ)

- 2003 Übermittlung an den Verfassungsdienst

- 2004 Möglichkeit der Begutachtung sowie Durchführung einer

Bürgerbegutachtung

- Nov. 2004 Start der Beratungen im Unterausschuss (19

Sitzungen)- Studienreise nach Schweden mit dem

Unterausschuss- Einrichtungsbesichtigungen in Oberösterreich,

Niederösterreich, Wien und Salzburg- Expertenhearings

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- 2006/2007 budgetäre Verhandlungen mit dem Finanzreferenten

und dem Gemeinde- und Städtebund

- Beschluss vom 6. Dezember 2007 durch den Oö. Landtag

- kundgemacht am 11. April 2008 im Landesgesetzblatt

- Langform: Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von

Menschen mit Beeinträchtigungen

- Kurzform: Oö. ChG

- Inkrafttreten 1. September 2008

- gleichzeitig Außerkrafttreten Oö. Bhg 1991 und teilweise

Bestimmungen des OÖ. SHG 1998

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Wesentliche Änderungen

Kompetenzverlagerung 1. Instanz Bezirksverwaltungsbehörde2. Instanz Land OÖ bzw. UVS

- Organisation und Finanzierung von organisierten Fahrdiensten zentral von Abteilung Soziales

- Finanzierung der pauschalierten und nichtpauschalierten zentral von Abteilung Soziales- Finanzierung von Leistungen außerhalb von Oberösterreich

eine gesetzliche Grundlage für Menschen m. Beeinträchtigung

Definition des Behindertenbegriffes nach der WHO – Menschen mit Beeinträchtigungen erleben in der Interaktion mit dem Umfeld eine Behinderung

Wegfall – Schulbereich und Kinderbetreuungseinrichtungen ausgenommen Schulassistenz Übungsschulen, höhere Schulen und private Schulen

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Wesentliche Änderungen

Vorrang von mobilen Leistungen und dezentralen, kleinen

Organisationseinheiten Kostenersatz/Kostenbeitrag analaog der Systematik im

Sozialhilfegesetz Subsidiäres Mindesteinkommen Therapien

- im Pflichtleistungsbereich Hippotherapie, konduktive Mehrfachtherapie und Leistungen des ISS

- Förderungsbereich: Leistungen der Therapiezentren: Heilbehandlung wird von den Sozialversicherungsträgern geleistet, Land gewährt Zuschuss für behinderungsbedingte Mehraufwände

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Wesentliche Änderungen

zwingend Assistenzkonferenz im Verfahren mit dem Antragsteller bzw. künftigen Leistungsempfänger

Qualitäts- und Kostenmanagement - verfeinerte Steuerungsinstrumentarien - individuelle Hilfebedarfserhebung mit standardisierten Instrumentarien- Normkalkulationsmodelle, Leistungspreise - Kontrolle, Aufsicht- Anerkennung – Leistungsverträge

Implementierung eines Planungskreislaufes Verstärkte Interessensvertretungen

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Ziel und Geltungsbereich

Chancengleichheit zur Erlangung einer Normalisierung

MmB sollen - so wie jeder andere auch – die Möglichkeit haben

einen Beruf zu erlernen einer Beschäftigung nachzugehen ihr Wohnen und ihre Freizeit aktiv zu gestalten und vieles mehr.

Die dafür notwendigen Leistungen sind im Oö. ChG geregelt.. Das Subsidiaritätsprinzip kommt zur Anwendung.

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Ziel und Geltungsbereich

Vermeiden des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen

Verringerung von Beeinträchtigungen

Ermöglichung eines normalen Lebens und einer umfassenden Eingliederung in die Gesellschaft

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Zielgruppe

Menschen mit Beeinträchtigungen sind Personen mit körperlichen, geistigen, psychischen oder mehrfachen Beeinträchtigungen

(dazu zählen keine alterbedingten Leiden) wesentlicher Funktionsausfall dauernd erheblich "behindert".

Definition von Beeinträchtigung und Behinderung

Die Behinderung wird in der Interaktion des Menschen mit Beeinträchtigungen mit dem Umfeld erlebt. Die Beeinträchtigung ist die "funktionelle Störung" des Menschen selbst.

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Arten der Leistungen

Fünf Leistungsarten:

• Hauptleistungen • Subsidiäres Mindesteinkommen• Fahrtkosten• Selbstversicherung• Ergänzende Leistungen

Auf diese Leistungen, ausgenommen ergänzende Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

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Arten der Hauptleistungen

- Heilbehandlung- Frühförderung und Schulassistenz- Arbeit und Fähigkeitsorientierte Aktivität- Wohnen- Persönliche Assistenz- Mobile Betreuung und Hilfe

Es besteht ein Rechtsanspruch

ABER: kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung bzw. Maßnahme

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Subsidiäres Mindesteinkommen

Mindesteinkommen soll eine angemessene soziale Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen

Anspruch ab 18. Jahre in Verbindung mit bestimmten Hauptleistungen

Subsidiär = nachrangig; im Zusammenhang mit dem SMEK bedeutet das konkret, dass das Mindesteinkommen nachrangig zu anderen Einkünften ist. Menschen mit Beeinträchtigung steht ein bestimmter Mindestbetrag pro Monat zur Verfügung aus dem Miete, Verpflegung, Bekleidung finanziert werden.

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Berechnung des SMEK

Richtsätzejeweils mit und ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ; höchst möglicher RS dzt. maximal 662,40 Euro bzw 321,50 Euro

Pflegegeld ist anrechnungsfrei (!) bei der Berechnung des SMEKRichtsatz gemäß § 16 Abs. 5abzüglich Einkommen des Empfängers des SMEKabzüglich verwertbares Vermögen des Empfängers des SMEKabzüglich Einkommen Ehegatte/in oder Lebensgefährte/in------------------------------------------------------------------------------------SMEK (= maximal 662,40 Euro) SMEK x 14 / 12 = Auszahlungsbetrag monatlich

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Als Besondere soziale Dienste kommen beispielsweise in Betracht:

Hilfsmittel, Wohnraumadaptierung, Gebärdensprachdolmetschkosten, Zuschuss zum Ankauf eines PKW´s, Fahrtkostenzuschuss, Ausbildung von PEERS und Interessensvertretungen, Einrichtung von PEER-Beratungsstellen, Beihilfe zur Deckung des persönlichen Bedarfes

Speziell für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen:Psychosoziale Beratung und SuchtberatungPsychosoziale Krisenintervention (Krisenzimmer, Krisenplätze, Kriseninterventionsstellen, Psychosoziale Notdienste)

Spezifische vorübergehende Angebote für Wohnungslose (Notschlafstellen, Tageszentren)

Einrichtungen für Freizeitangebote Übergangswohnen

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Beiträge zu den Leistungen

NEU: Grundsatz des vorrangigen Einsatzes eigener Mittel

gilt für Hauptleistungen und für das SMEK dass heißt, dass grundsätzlich das Einkommen und/oder verwertbares

Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen zur Gänze einzusetzen istbegrenzt durch die Freibeträge und bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen

Kosten (Kostendeckungsprinzip).

Beitrag aus dem Pflegegeld – max. jedoch 80 Prozent des gewährten Pflegegeldes

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Antragstellung

Der Antrag kann eingebracht werden bei: - der Landesregierung- der Bezirksverwaltungsbehörde- der Gemeinde- der Sozialberatungsstelle- bei der Einrichtung, in der oder durch die Leistungen nach dem Oö. ChG in Anspruch genommen wird oder werden soll

Antragsberechtigt sind -der Mensch mit Beeinträchtigungen, sofern er eigenberechtigt ist, -ansonsten die Person, die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, -sowie seine Pflegeeltern.

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Assistenzkonferenz

Ziel und Zweck

Ermittlung des Leistungsbedarfes - Auswahl der Leistung- Ermittlung des Hilfebedarfs- Erstellung eines Assistenzplanes

Informationen über zusätzliche Hilfestellungen (z.B. Familienbeihilfe, Kinderzulage, Pflegegeld, Subsidiäres Mindesteinkommen, Fahrdienst)

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Dienstleistungserbringer

Leistungsempfänger

Bezirksverwaltungsbehörde

Land Oberösterreich

Antrag

Ressourcen-

abruf

Ressourcen-

rahmen

Rechtsmittel

2. Instanz

Ressourcen-

verbrauch

Aufsicht, Kontrolle

Leistungsvertrag

Bescheid

Leistungs-

erbringung Inanspruch-

nahme

Heimvertrag Sachverständige

Aufgaben- und Rollenverteilung

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Sozialplanung

Chancengleichheitsprogramme

Planungsregionen(6 Regionen: Mühlviertel, Zentralraum Linz, Zentralraum Wels, Pyhrn-Eisenwurzen; Traunviertel-Salzkammergut, Innviertel)

PlanungsbeiratBeratung der LReg. in wesentlichen AngelegenheitenAbgabe von Vorschlägen und StellungnahmenAnhörung des Planungsbeirats vor Erlassung von ChancengleichheitsprogrammenExpertengremium (paritätische Besetzung mit Trägervertreter, IV, Elternvertreter, Vertreter der Abteilung Soziales)

Regionale Fachkonferenzenzur Sicherstellung der Umsetzung der Chancengleichheitsprogramme;1 x jährlich

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Interessenvertretung

Formen der Einbindung und der Interessenvertretung:

1. Interessenvertretungsbeirat Landesweite Interessenvertretung

2. Verpflichtende Interessenvertretungen für MmB, denen in oder durch Einrichtungen Leistungen nach dem Oö. ChG erbracht werden) Grundlage für eine Art „Betriebsrat“ in Einrichtungen Bildung von IV´s durch Träger anzuregen und zu unterstützen