OÖ. Chancengleichheitsgesetz
In Kraft Treten 1. Sept. 2008
Maga. Renate Hackl
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Maga. Renate Hackl Abteilung Soziales
- erste Überlegungen im Mai 2001 im Rahmen einer internen
Klausur
- Start Veranstaltung im Juni 2001
- Mitglieder der Arbeitsgruppe im Juni
- Trägervertreter: FAB, Barmherzige Brüder,Pro mente OÖ,
Landespflege- und Betreuungszentren, Caritas für
Menschen mit Behinderung
- Interessensgruppenvertreter: Netzwerk Spinnen,
Blindenverband, SLI, Bewohnerrat St. Pius
- Verwaltung: Bezirksverwaltungsbehörden Perg, Ried,
Magistrat Linz, Abteilung Soziales Verfassungsdienst
- externe Begleitung Univ. Prof. Dr. Walter Pfeil
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- Arbeitsgruppe hatte 17 Treffen
- 4 Plenarsitzungen (alle Träger und Interessensvertreter sowie
Sozialausschuss des Landes OÖ)
- 2003 Übermittlung an den Verfassungsdienst
- 2004 Möglichkeit der Begutachtung sowie Durchführung einer
Bürgerbegutachtung
- Nov. 2004 Start der Beratungen im Unterausschuss (19
Sitzungen)- Studienreise nach Schweden mit dem
Unterausschuss- Einrichtungsbesichtigungen in Oberösterreich,
Niederösterreich, Wien und Salzburg- Expertenhearings
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- 2006/2007 budgetäre Verhandlungen mit dem Finanzreferenten
und dem Gemeinde- und Städtebund
- Beschluss vom 6. Dezember 2007 durch den Oö. Landtag
- kundgemacht am 11. April 2008 im Landesgesetzblatt
- Langform: Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von
Menschen mit Beeinträchtigungen
- Kurzform: Oö. ChG
- Inkrafttreten 1. September 2008
- gleichzeitig Außerkrafttreten Oö. Bhg 1991 und teilweise
Bestimmungen des OÖ. SHG 1998
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Wesentliche Änderungen
Kompetenzverlagerung 1. Instanz Bezirksverwaltungsbehörde2. Instanz Land OÖ bzw. UVS
- Organisation und Finanzierung von organisierten Fahrdiensten zentral von Abteilung Soziales
- Finanzierung der pauschalierten und nichtpauschalierten zentral von Abteilung Soziales- Finanzierung von Leistungen außerhalb von Oberösterreich
eine gesetzliche Grundlage für Menschen m. Beeinträchtigung
Definition des Behindertenbegriffes nach der WHO – Menschen mit Beeinträchtigungen erleben in der Interaktion mit dem Umfeld eine Behinderung
Wegfall – Schulbereich und Kinderbetreuungseinrichtungen ausgenommen Schulassistenz Übungsschulen, höhere Schulen und private Schulen
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Wesentliche Änderungen
Vorrang von mobilen Leistungen und dezentralen, kleinen
Organisationseinheiten Kostenersatz/Kostenbeitrag analaog der Systematik im
Sozialhilfegesetz Subsidiäres Mindesteinkommen Therapien
- im Pflichtleistungsbereich Hippotherapie, konduktive Mehrfachtherapie und Leistungen des ISS
- Förderungsbereich: Leistungen der Therapiezentren: Heilbehandlung wird von den Sozialversicherungsträgern geleistet, Land gewährt Zuschuss für behinderungsbedingte Mehraufwände
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Wesentliche Änderungen
zwingend Assistenzkonferenz im Verfahren mit dem Antragsteller bzw. künftigen Leistungsempfänger
Qualitäts- und Kostenmanagement - verfeinerte Steuerungsinstrumentarien - individuelle Hilfebedarfserhebung mit standardisierten Instrumentarien- Normkalkulationsmodelle, Leistungspreise - Kontrolle, Aufsicht- Anerkennung – Leistungsverträge
Implementierung eines Planungskreislaufes Verstärkte Interessensvertretungen
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Ziel und Geltungsbereich
Chancengleichheit zur Erlangung einer Normalisierung
MmB sollen - so wie jeder andere auch – die Möglichkeit haben
einen Beruf zu erlernen einer Beschäftigung nachzugehen ihr Wohnen und ihre Freizeit aktiv zu gestalten und vieles mehr.
Die dafür notwendigen Leistungen sind im Oö. ChG geregelt.. Das Subsidiaritätsprinzip kommt zur Anwendung.
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Ziel und Geltungsbereich
Vermeiden des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen
Verringerung von Beeinträchtigungen
Ermöglichung eines normalen Lebens und einer umfassenden Eingliederung in die Gesellschaft
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Zielgruppe
Menschen mit Beeinträchtigungen sind Personen mit körperlichen, geistigen, psychischen oder mehrfachen Beeinträchtigungen
(dazu zählen keine alterbedingten Leiden) wesentlicher Funktionsausfall dauernd erheblich "behindert".
Definition von Beeinträchtigung und Behinderung
Die Behinderung wird in der Interaktion des Menschen mit Beeinträchtigungen mit dem Umfeld erlebt. Die Beeinträchtigung ist die "funktionelle Störung" des Menschen selbst.
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Arten der Leistungen
Fünf Leistungsarten:
• Hauptleistungen • Subsidiäres Mindesteinkommen• Fahrtkosten• Selbstversicherung• Ergänzende Leistungen
Auf diese Leistungen, ausgenommen ergänzende Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
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Arten der Hauptleistungen
- Heilbehandlung- Frühförderung und Schulassistenz- Arbeit und Fähigkeitsorientierte Aktivität- Wohnen- Persönliche Assistenz- Mobile Betreuung und Hilfe
Es besteht ein Rechtsanspruch
ABER: kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung bzw. Maßnahme
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Subsidiäres Mindesteinkommen
Mindesteinkommen soll eine angemessene soziale Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen
Anspruch ab 18. Jahre in Verbindung mit bestimmten Hauptleistungen
Subsidiär = nachrangig; im Zusammenhang mit dem SMEK bedeutet das konkret, dass das Mindesteinkommen nachrangig zu anderen Einkünften ist. Menschen mit Beeinträchtigung steht ein bestimmter Mindestbetrag pro Monat zur Verfügung aus dem Miete, Verpflegung, Bekleidung finanziert werden.
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Berechnung des SMEK
Richtsätzejeweils mit und ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ; höchst möglicher RS dzt. maximal 662,40 Euro bzw 321,50 Euro
Pflegegeld ist anrechnungsfrei (!) bei der Berechnung des SMEKRichtsatz gemäß § 16 Abs. 5abzüglich Einkommen des Empfängers des SMEKabzüglich verwertbares Vermögen des Empfängers des SMEKabzüglich Einkommen Ehegatte/in oder Lebensgefährte/in------------------------------------------------------------------------------------SMEK (= maximal 662,40 Euro) SMEK x 14 / 12 = Auszahlungsbetrag monatlich
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Als Besondere soziale Dienste kommen beispielsweise in Betracht:
Hilfsmittel, Wohnraumadaptierung, Gebärdensprachdolmetschkosten, Zuschuss zum Ankauf eines PKW´s, Fahrtkostenzuschuss, Ausbildung von PEERS und Interessensvertretungen, Einrichtung von PEER-Beratungsstellen, Beihilfe zur Deckung des persönlichen Bedarfes
Speziell für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen:Psychosoziale Beratung und SuchtberatungPsychosoziale Krisenintervention (Krisenzimmer, Krisenplätze, Kriseninterventionsstellen, Psychosoziale Notdienste)
Spezifische vorübergehende Angebote für Wohnungslose (Notschlafstellen, Tageszentren)
Einrichtungen für Freizeitangebote Übergangswohnen
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Beiträge zu den Leistungen
NEU: Grundsatz des vorrangigen Einsatzes eigener Mittel
gilt für Hauptleistungen und für das SMEK dass heißt, dass grundsätzlich das Einkommen und/oder verwertbares
Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen zur Gänze einzusetzen istbegrenzt durch die Freibeträge und bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen
Kosten (Kostendeckungsprinzip).
Beitrag aus dem Pflegegeld – max. jedoch 80 Prozent des gewährten Pflegegeldes
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Antragstellung
Der Antrag kann eingebracht werden bei: - der Landesregierung- der Bezirksverwaltungsbehörde- der Gemeinde- der Sozialberatungsstelle- bei der Einrichtung, in der oder durch die Leistungen nach dem Oö. ChG in Anspruch genommen wird oder werden soll
Antragsberechtigt sind -der Mensch mit Beeinträchtigungen, sofern er eigenberechtigt ist, -ansonsten die Person, die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, -sowie seine Pflegeeltern.
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Assistenzkonferenz
Ziel und Zweck
Ermittlung des Leistungsbedarfes - Auswahl der Leistung- Ermittlung des Hilfebedarfs- Erstellung eines Assistenzplanes
Informationen über zusätzliche Hilfestellungen (z.B. Familienbeihilfe, Kinderzulage, Pflegegeld, Subsidiäres Mindesteinkommen, Fahrdienst)
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Dienstleistungserbringer
Leistungsempfänger
Bezirksverwaltungsbehörde
Land Oberösterreich
Antrag
Ressourcen-
abruf
Ressourcen-
rahmen
Rechtsmittel
2. Instanz
Ressourcen-
verbrauch
Aufsicht, Kontrolle
Leistungsvertrag
Bescheid
Leistungs-
erbringung Inanspruch-
nahme
Heimvertrag Sachverständige
Aufgaben- und Rollenverteilung
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Sozialplanung
Chancengleichheitsprogramme
Planungsregionen(6 Regionen: Mühlviertel, Zentralraum Linz, Zentralraum Wels, Pyhrn-Eisenwurzen; Traunviertel-Salzkammergut, Innviertel)
PlanungsbeiratBeratung der LReg. in wesentlichen AngelegenheitenAbgabe von Vorschlägen und StellungnahmenAnhörung des Planungsbeirats vor Erlassung von ChancengleichheitsprogrammenExpertengremium (paritätische Besetzung mit Trägervertreter, IV, Elternvertreter, Vertreter der Abteilung Soziales)
Regionale Fachkonferenzenzur Sicherstellung der Umsetzung der Chancengleichheitsprogramme;1 x jährlich
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Interessenvertretung
Formen der Einbindung und der Interessenvertretung:
1. Interessenvertretungsbeirat Landesweite Interessenvertretung
2. Verpflichtende Interessenvertretungen für MmB, denen in oder durch Einrichtungen Leistungen nach dem Oö. ChG erbracht werden) Grundlage für eine Art „Betriebsrat“ in Einrichtungen Bildung von IV´s durch Träger anzuregen und zu unterstützen