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OR-BT: Hinterlegung 28.3.2012

OR-BT: Hinterlegung

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OR-BT: Hinterlegung. 28.3.2012. Hinterlegungs- und Sicherungsverträge. Hinterlegungsvertrag, Art. 472ff. OR: sichere Aufbewahrung von Sachen. Bürgschaftsvertrag, Art. 492ff. OR: Sicherung der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner durch den Bürgen. - PowerPoint PPT Presentation

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OR-BT: Hinterlegung

28.3.2012

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Hinterlegungs- und Sicherungsverträge

• Hinterlegungsvertrag, Art. 472ff. OR: sichere Aufbewahrung von Sachen.

• Bürgschaftsvertrag, Art. 492ff. OR: Sicherung der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner durch den Bürgen.

• Versicherungsvertrag (VVG) hier nicht behandelt.

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Rechtsquellen:• Art. 472ff. OR• Verrechnungsverbot, Art. 125 Ziff. 1 OR• Aufbewahrung durch Lagerhalter, Art. 483 Abs.

1 OR Kommission• Hinterlegung von Wertpapieren, Art. 973a Abs.

1 OR• Bundesgesetz über die kollektiven

Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006• Bundesgesetz über Bucheffekten vom 3.

Oktober 2008

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Typenbeschreibung:• allgemeine, gewöhnliche Hinterlegung:

- Anvertrauen einer beweglichen Sache- Verpflichtung des Aufbewahrers, die Sache zu

übernehmen und an einem sicheren Ort aufzubewahren- Verpflichtung des Aufbewahrers zur Rückgabe der

hinterlegten Sache- entgeltlich oder unentgeltlich, Art. 472 Abs. 2 OR

• zwei Spielarten:- depositum regulare = der Hinterleger bleibt

Eigentümer- depositum irregulare = der Aufbewahrer erwirbt

Eigentum an der vertretbaren Sache; Rückerstattung von Sachen gleicher Art und Güte, vgl. Art. 481 OR

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Besondere Arten der Hinterlegung• Lagergeschäft, Art. 482-486 OR• Sammelverwahrung, Art. 484 und Art. 973a OR• Beherbergung durch Gastwirte, Art. 487-489 OR• Sequestration, Art. 480 OR• Sicherungshinterlegung = Sache wird zur

Sicherung einer Schuld bei einem Dritten hinterlegt; bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung muss der Aufbewahrer die Sache dem Gläubiger zur Verwertung herausgeben

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Abgrenzung von anderen Vertragstypen:• von der Miete, Art. 258ff. OR: Vermieter

verspricht nur Gebrauchsüberlassung, während Hinterlegung die Aufbewahrung und Rückgabe der Sache sicherstellen soll.

• Von der Gebrauchsleihe, Art. 305ff. OR: Gebrauchsüberlassung statt Verwahrung

• Vom Darlehen, Art. 312ff. OR: Gebrauchsüberlassung (an der vertretbaren Sache/am Geld) statt Verwahrung

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Entstehung des Vertrags:• Austausch von Willenserklärungen, Art. 1 OR• Essentialia negotii:

- Bezeichnung der zu übergebenden Sache- Aufbewahrungspflicht- (evtl. Vergütung)

• Keine Formerfordernis

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Pflichten des Aufbewahrers, Art. 472 Abs. 1 OR• Verbot, die hinterlegte Sache zu gebrauchen, Art. 474

Abs. 1 OR• Verbot, die hinterlegte Sache mit anderen Gütern

gleicher Art zu vermischen, Art. 484 Abs. 1 OR • Verpflichtung, dem Hinterleger die Besichtigung der

hinterlegten Sache sowie notwendige Erhaltungsmassnahmen zu gestatten, Art. 483 Abs. 3 OR

• Verpflichtung, schadenabwendende Massnahmen zu treffen und bei Gefahr den Hinterleger zu benachrichtigen, Art. 479 Abs. 1 und 2 OR

• str. ob (generell) Verpflichtung zur Versicherung der hinterlegten Sache besteht

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Rückgabepflicht des Aufbewahrers, Art. 475ff. OR

• Hinterleger kann jederzeit kündigen, Art. 475 Abs. 1 OR• Vindikation nach Art. 641 Abs. 2 ZGB bleibt

unverjährbar erhalten, Art. 475 Abs. 1 OR (nicht beim depositum irregulare, Art. 481 OR)

• Herausgabe der Sache dort, wo sie aufbewahrt werden soll, Art. 477 OR (Holschuld)

• Rückgabepflicht entfällt:- Ausstellung von Wertpapieren nach Art. 486

Abs. 2 OR- Begründung eines unentziehbaren

Herausgabeanspruchs eines Dritten mittels echtem Vertrag zugunsten Dritter

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Haftung des Aufbewahrers• Schäden oder Verlust der aufbewahrten Sache

(= Unmöglichkeit der Rückgabe), Art. 97ff. OR (bei unentgeltlicher Hinterlegung: Art. 99 OR)

• Gebrauch der hinterlegten Sache ohne Gestattung (Art. 474 Abs. 1 OR)

- Verpflichtung zur Vergütung- Zufallshaftung

• Solidarhaftung mehrerer Aufbewahrer, Art. 478 OR

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Pflichten des Hinterlegers• Erstattung von notwendigen Auslagen des

Aufbewahrers, Art. 473 Abs. 1 OR • Erstattung von nützlichen Auslagen nur nach Art. 422

Abs. 1 OR (Ausnahme)• Vergütung, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder nach

den Umständen zu erwarten ist, Art. 472 Abs. 2 OR• Schadenersatz für Schäden, die dem Aufbewahrer durch

die Hinterlegung verursacht werden, Art. 473 Abs. 2 OR• Retentionsrecht des Aufbewahrers zur Sicherung seiner

Forderungen, Art. 895ff. ZGB (vgl. auch Art. 485 Abs. 3 OR)

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Vertragsbeendigung:• Jederzeitiges Kündigungsrecht des Hinterlegers, Art.

475 Abs. 1 OR • Aufbewahrer:

- unbefristete Hinterlegung: jederzeitiges Rückgaberecht des Aufbewahrers, Art. 476 Abs. 2 OR

- befristete Hinterlegung: Rückgabe bei unvorhergesehenden Umständen, die ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren, Art. 476 Abs. 1 OR

- für den Lagerhalter: keine Rückgabe nach Art. 476 Abs. 1 OR, vgl. Art. 486 Abs. 1 OR

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Depositum irregulare• Hinterlegung vertretbarer Sachen, Art. 481 Abs.

3 OR• Eigentumsübergang auf den Aufbewahrer, Art.

481 Abs. 1 OR Gefahrübergang- kein Anspruch des Hinterlegers auf

sichere Verwahrung - kein Anspruch des Hinterlegers auf

Obhutsmassnahmen-Aufbewahrer darf Sache nutzen und über sie verfügen, Art. 481 Abs. 3 OR

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Lagergeschäft,• Lagerhalter = kaufmännischer Aufbewahrer• Entgeltliche Aufbewahrung, Art. 485 Abs. 1 OR• Sonderregeln:

- Lagerhalter darf bei Einwilligung des Hinterlegers vertretbare Güter mit anderen vermengen, Art. 484

Abs. 1 OR- Haftung des Lagerhalters nach den Regeln über die

Kommission, Art. 425ff. OR- beschränkte Rückgabemöglichkeit, Art. 486 Abs. 1 OR- Ausstellung von Warenpapieren auf Herausgabe der gelagerten Güter, Art. 482 und Art. 486 OR.

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Rechtsstellung der Gast- und Stallwirte• historisches Relikt: Misstrauen gegenüber Berufsgruppe; heute

Schutzbedürfnis der Reisenden– Gastwirt = wer Fremde zur Beherbergung aufnimmt

(Gastaufnahmevertrag)– Stallwirt = wer Tiere und Wagen und die dazu gehörigen Sachen

aufbewahrt• Verschärfte Haftung für die eingebrachten Sachen, Art. 487 und

Art. 490 OR:- Anknüpfung an den Beherbergungsvertrag, aber auch bei Nichtigkeit des

Vertrages (gesetzliche Haftung)- Kausalhaftung für Betrag bis 1000 CHF- Zwingende Natur der Haftung, Art. 489 Abs. 2 OR- Erlöschen der Ansprüche, wenn nicht sofortige Anzeige, Art. 489 Abs. 1

OR- Sonderregeln für Kostbarkeiten, Art. 488 OR