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OR-BT: Hinterlegung. 28.3.2012. Hinterlegungs- und Sicherungsverträge. Hinterlegungsvertrag, Art. 472ff. OR: sichere Aufbewahrung von Sachen. Bürgschaftsvertrag, Art. 492ff. OR: Sicherung der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner durch den Bürgen. - PowerPoint PPT Presentation
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OR-BT: Hinterlegung
28.3.2012
Hinterlegungs- und Sicherungsverträge
• Hinterlegungsvertrag, Art. 472ff. OR: sichere Aufbewahrung von Sachen.
• Bürgschaftsvertrag, Art. 492ff. OR: Sicherung der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner durch den Bürgen.
• Versicherungsvertrag (VVG) hier nicht behandelt.
Rechtsquellen:• Art. 472ff. OR• Verrechnungsverbot, Art. 125 Ziff. 1 OR• Aufbewahrung durch Lagerhalter, Art. 483 Abs.
1 OR Kommission• Hinterlegung von Wertpapieren, Art. 973a Abs.
1 OR• Bundesgesetz über die kollektiven
Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006• Bundesgesetz über Bucheffekten vom 3.
Oktober 2008
Typenbeschreibung:• allgemeine, gewöhnliche Hinterlegung:
- Anvertrauen einer beweglichen Sache- Verpflichtung des Aufbewahrers, die Sache zu
übernehmen und an einem sicheren Ort aufzubewahren- Verpflichtung des Aufbewahrers zur Rückgabe der
hinterlegten Sache- entgeltlich oder unentgeltlich, Art. 472 Abs. 2 OR
• zwei Spielarten:- depositum regulare = der Hinterleger bleibt
Eigentümer- depositum irregulare = der Aufbewahrer erwirbt
Eigentum an der vertretbaren Sache; Rückerstattung von Sachen gleicher Art und Güte, vgl. Art. 481 OR
Besondere Arten der Hinterlegung• Lagergeschäft, Art. 482-486 OR• Sammelverwahrung, Art. 484 und Art. 973a OR• Beherbergung durch Gastwirte, Art. 487-489 OR• Sequestration, Art. 480 OR• Sicherungshinterlegung = Sache wird zur
Sicherung einer Schuld bei einem Dritten hinterlegt; bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung muss der Aufbewahrer die Sache dem Gläubiger zur Verwertung herausgeben
Abgrenzung von anderen Vertragstypen:• von der Miete, Art. 258ff. OR: Vermieter
verspricht nur Gebrauchsüberlassung, während Hinterlegung die Aufbewahrung und Rückgabe der Sache sicherstellen soll.
• Von der Gebrauchsleihe, Art. 305ff. OR: Gebrauchsüberlassung statt Verwahrung
• Vom Darlehen, Art. 312ff. OR: Gebrauchsüberlassung (an der vertretbaren Sache/am Geld) statt Verwahrung
Entstehung des Vertrags:• Austausch von Willenserklärungen, Art. 1 OR• Essentialia negotii:
- Bezeichnung der zu übergebenden Sache- Aufbewahrungspflicht- (evtl. Vergütung)
• Keine Formerfordernis
Pflichten des Aufbewahrers, Art. 472 Abs. 1 OR• Verbot, die hinterlegte Sache zu gebrauchen, Art. 474
Abs. 1 OR• Verbot, die hinterlegte Sache mit anderen Gütern
gleicher Art zu vermischen, Art. 484 Abs. 1 OR • Verpflichtung, dem Hinterleger die Besichtigung der
hinterlegten Sache sowie notwendige Erhaltungsmassnahmen zu gestatten, Art. 483 Abs. 3 OR
• Verpflichtung, schadenabwendende Massnahmen zu treffen und bei Gefahr den Hinterleger zu benachrichtigen, Art. 479 Abs. 1 und 2 OR
• str. ob (generell) Verpflichtung zur Versicherung der hinterlegten Sache besteht
Rückgabepflicht des Aufbewahrers, Art. 475ff. OR
• Hinterleger kann jederzeit kündigen, Art. 475 Abs. 1 OR• Vindikation nach Art. 641 Abs. 2 ZGB bleibt
unverjährbar erhalten, Art. 475 Abs. 1 OR (nicht beim depositum irregulare, Art. 481 OR)
• Herausgabe der Sache dort, wo sie aufbewahrt werden soll, Art. 477 OR (Holschuld)
• Rückgabepflicht entfällt:- Ausstellung von Wertpapieren nach Art. 486
Abs. 2 OR- Begründung eines unentziehbaren
Herausgabeanspruchs eines Dritten mittels echtem Vertrag zugunsten Dritter
Haftung des Aufbewahrers• Schäden oder Verlust der aufbewahrten Sache
(= Unmöglichkeit der Rückgabe), Art. 97ff. OR (bei unentgeltlicher Hinterlegung: Art. 99 OR)
• Gebrauch der hinterlegten Sache ohne Gestattung (Art. 474 Abs. 1 OR)
- Verpflichtung zur Vergütung- Zufallshaftung
• Solidarhaftung mehrerer Aufbewahrer, Art. 478 OR
Pflichten des Hinterlegers• Erstattung von notwendigen Auslagen des
Aufbewahrers, Art. 473 Abs. 1 OR • Erstattung von nützlichen Auslagen nur nach Art. 422
Abs. 1 OR (Ausnahme)• Vergütung, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder nach
den Umständen zu erwarten ist, Art. 472 Abs. 2 OR• Schadenersatz für Schäden, die dem Aufbewahrer durch
die Hinterlegung verursacht werden, Art. 473 Abs. 2 OR• Retentionsrecht des Aufbewahrers zur Sicherung seiner
Forderungen, Art. 895ff. ZGB (vgl. auch Art. 485 Abs. 3 OR)
Vertragsbeendigung:• Jederzeitiges Kündigungsrecht des Hinterlegers, Art.
475 Abs. 1 OR • Aufbewahrer:
- unbefristete Hinterlegung: jederzeitiges Rückgaberecht des Aufbewahrers, Art. 476 Abs. 2 OR
- befristete Hinterlegung: Rückgabe bei unvorhergesehenden Umständen, die ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren, Art. 476 Abs. 1 OR
- für den Lagerhalter: keine Rückgabe nach Art. 476 Abs. 1 OR, vgl. Art. 486 Abs. 1 OR
Depositum irregulare• Hinterlegung vertretbarer Sachen, Art. 481 Abs.
3 OR• Eigentumsübergang auf den Aufbewahrer, Art.
481 Abs. 1 OR Gefahrübergang- kein Anspruch des Hinterlegers auf
sichere Verwahrung - kein Anspruch des Hinterlegers auf
Obhutsmassnahmen-Aufbewahrer darf Sache nutzen und über sie verfügen, Art. 481 Abs. 3 OR
Lagergeschäft,• Lagerhalter = kaufmännischer Aufbewahrer• Entgeltliche Aufbewahrung, Art. 485 Abs. 1 OR• Sonderregeln:
- Lagerhalter darf bei Einwilligung des Hinterlegers vertretbare Güter mit anderen vermengen, Art. 484
Abs. 1 OR- Haftung des Lagerhalters nach den Regeln über die
Kommission, Art. 425ff. OR- beschränkte Rückgabemöglichkeit, Art. 486 Abs. 1 OR- Ausstellung von Warenpapieren auf Herausgabe der gelagerten Güter, Art. 482 und Art. 486 OR.
Rechtsstellung der Gast- und Stallwirte• historisches Relikt: Misstrauen gegenüber Berufsgruppe; heute
Schutzbedürfnis der Reisenden– Gastwirt = wer Fremde zur Beherbergung aufnimmt
(Gastaufnahmevertrag)– Stallwirt = wer Tiere und Wagen und die dazu gehörigen Sachen
aufbewahrt• Verschärfte Haftung für die eingebrachten Sachen, Art. 487 und
Art. 490 OR:- Anknüpfung an den Beherbergungsvertrag, aber auch bei Nichtigkeit des
Vertrages (gesetzliche Haftung)- Kausalhaftung für Betrag bis 1000 CHF- Zwingende Natur der Haftung, Art. 489 Abs. 2 OR- Erlöschen der Ansprüche, wenn nicht sofortige Anzeige, Art. 489 Abs. 1
OR- Sonderregeln für Kostbarkeiten, Art. 488 OR