1
MD 30.00 3.00 30.00 10.00 3.00 3.00 3.00 30.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 M 1 + M 2 A 2 A2 A1 A1 A1 A1 16 6 13 4 7 12 5 14 3 1 8 2 1 14 9 11 2 Schleiderbach Im Geisberg Mühlenkreuz Beim Ober dem Ginnebergerhof Flur 8 Flur 8 Flur 8 Flur 6 Flur 8 HsNr. 6 HsNr. 5 HsNr. 3 8 HsNr. 4 HsNr. 7 Ginneberger Straße Friedhofstraße Ginneberger Straße Heilenbacher Straße Heilenbacher Straße Heilenbacher Straße Heilenbacher Straße traße Heilenbacher Straße 55 2 84 1 25 1 27 1 108 19 2 17 5 21 4 1 24 22 28 30 48 33 5 99 21 3 21 1 21 1 47 55 1 69 106 113 21 3 56 21 2 57 20 54 20 1 109 19 5 86 2 27 4 17 4 67 22 1 31 23 23 58 110 21 4 19 4 32 1 27 3 22 2 24 57 26 2 29 53 95 68 Aufstellungsbeschluss: Offenlegung und Beteiligung der Behörden Plangrundlage Satzungsbeschluss Ausfertigung Anordnung der Bekanntmachung Bekanntmachung Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schleid hat am _____.2019 gemäß § 2 (1) BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes 'Gesamtort' beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am _____.2019 im Mitteilungsblatt orstüblich bekannt gemacht. Schleid, den _____.2019 ___________________ (S) Stephan Grengs Ortsbürgermeister Dieser Bebauungsplanentwurf einschließlich der Testfestsetzungen hat mit der Begründung gem. § 3 (2) BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom _____.2019 bis einschließlich _____.2019 zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am _____.2019 mit dem Hinweis ortsüblich bekannt gemacht, dass Stellungnahmen zu dem Änderungsentwurf während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. In dieser Bekanntmachung wurde zudem den weiteren Hinweisbestimmungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nachgekommen. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom _____.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 (2) Nr. 3 und § 4 (2) BauGB). Schleid, den _____.2019 ___________________ (S) Stephan Grengs Ortsbürgermeister Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schleid hat am _____.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans 'Gesamtort' gem. § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz und gem. § 10 (1) BauGB als Satzung BESCHLOSSEN Schleid, den _____.2019 ___________________ (S) Stephan Grengs Ortsbürgermeister Die Übereinstinnnung des textlichen und zeichnerischen Inhalts dieses Bebauungsplanes mit dem Willen der Ortsgemeinde Schleid sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden bekundet. Schleid, den _____.2019 ___________________ (S) Stephan Grengs Ortsbürgermeister Die ortsübliche Bekanntmachung wird nach Maßgabe des § 10 BauGB angeordnet. Schleid, den _____.2019 ___________________ (S) Stephan Grengs Ortsbürgermeister Der Bebauungsplan ist nicht genehmigungspflichtig. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplan ist am _____.2019 gem. § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden, mit dem Hinweis, dass die Planung während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land von Jedermann eingesehen werden kann. Mit dieser Bekanntmachung wurde die Bebauungsplanänderung RECHTSVERBINDLICH Schleid, den _____.2019 ___________________ (S) Stephan Grengs Ortsbürgermeister Herkunftsvermerk Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz - (Zustimmung vom 15. Oktober 2002) ©Geoßasis-DE/LvermGeoRP März 2019 Die Planunterlage erfüllt die Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung Stand der Planunterlage: August 2019 BESTANDTEILE DES BEBAUUNGSPLANS Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung M. 1:1000 sowie den textlichen Festsetzungen. Die Begründung ist beigefügt. Übersichtskarte Phase: Stand: Projektnr.: Projekt: Waldstrasse 14 Fax.: 02676/9519111 56766 Ulmen Tel.: 02676/9519110 Bearbeitet: Auftraggeber: Stadtplaner GmbH WeSt Maßstab: Rolf Weber 1:1.000 OG Schleid 01-727 Vorentwurf Oktober 2019 1. Änderung Bebauungsplan "Gesamtort" Nutzungsschablonen MD 0,6 --- --- GH = max. 12,0 m II siehe Textfestsetzungen N M 1:1.000 RECHTSGRUNDLAGEN 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 2. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl.I S. 94) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetztes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) 3. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 4. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetztes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 5. Raumordnungsgesetzt (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 6. Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetztes vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432) 7. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 8. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl. I. 2237) 9. Bundes—Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554); zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465) 10. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465) 11. Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41) geändert durch § 54 des Gesetztes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283;295); 12. Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S.365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S.77), in der bei der Bekanntmachung geltenden Fassung. 13. Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.05.2018 (GVBl. S. 92) 14. Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 469) 15. Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur- und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.12.2016 (GVBl. S. 583) 16. Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 07.06.2018 (GVBl. S. 127) jeweils in der zuletzt geltenden Fassung. Textfestsetzungen 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (2) BauNVO) 1.1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO) Für das Plangebiet werden folgende Nutzungsarten festgesetzt: MD = Dorfgebiete gemäß § 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO Allgemein zulässig sind: 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, 3. sonstige Wohngebäude, 4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 6. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 7. sonstige Gewerbebetriebe. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Gartenbaubetriebe Unzulässig sind: 1. Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 2. Tankstellen. 1.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) über die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO, die Zahl der Vollgeschosse gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO und die Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Grundflächenzahl (GRZ)/ Geschoßflächenzahl (GFZ) Die Grundflächenzahl (GRZ) ist im Bebauungsplan auf 0,6 festgesetzt. Zahl der Vollgeschosse Im Plangebiet ist die Zahl der Vollgeschosse mit Z = II festgesetzt Höhe baulicher Anlagen Gebäudehöhe max. 12,0m. Begriffsdefinitionen Die Höchstgrenzen der Gebäudehöhen werden wie folgt festgesetzt: Gebäudehöhe max. 12,00 m. Die Höhen werden stets zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand und der Oberkante First und dem jeweils zugehörigen unteren Maßbezugspunkt gemessen. Als unterer Maßbezugspunkt gilt die Oberkante der angrenzenden erschließenden Verkehrsfläche „Ginneberger Straße“in Wandmitte. Entsprechend dem Planeintrag müssen Gebäude mit: - einseitigen Pultdächern, - Flachdächern und flach geneigten Dächern zwischen 0°- 15° - Tonnendächern oder Teiltonnendächern eine um 2,0 m geringere Höhenbeschränkung einhalten und dürfen somit eine max. Gebäudehöhe von 7,5 m erreichen. 1.1.3 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 12 Abs. 6, 14 und 23 Abs. 5 BauNVO) Vor den Garagen ist ein Stauraum von 5,00 m gemessen ab der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie - freizuhalten. 2. Grünordnerische und landespflegerische Festsetzungen 2.1 Minimierungsmaßnahmen M1: Rückhaltung/Versickerung des Oberflächenwassers in dezentralen Rückhalteeinrichtungen Auf den privaten baulichen Grundstücken ist das hier anfallende unbelastete Oberflächenwasser (z.B. von Dachflächen) in dezentralen Mulden, Gräben, Teichanlagen und / oder breitflächig zu versickern oder zurückzuhalten. M2: Nutzung wasserdurchlässiger Beläge Stellplätze, Zuwegungen und Zufahrten sowie Befestigungen in Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft sind ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Schotterrasen, Rasenfugenpflaster, Splittdecken) zu gestalten. 2.2 Ausgleichsmaßnahmen Für die im Folgenden beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 sind die Arten aus der Pflanzliste im Anhang zu verwenden. A1: Heckenstreifen Ein insgesamt 3m breiter Heckenstreifen ist aus zwei Reihen heimischer Sträucher anzulegen. Der Abstand zwischen den einzelnen Sträuchern hat 1m zu betragen. Der Abstand der Reihen beträgt 0,75 m. Die Reihen sind versetzt zueinander zu pflanzen, um möglichst schnell eine blickdichte Hecke zu erhalten. Die Gehölze sind dauerhaft in gutem Pflege- und Erhaltungszustand zu sichern bzw. bei Abgang in der nächstfolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Gehölzschnitt hat in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar zu erfolgen. A2: Innere Durchgrünung Je angefangene 200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens 1 Laubbaum oder Obsthochstamm und 5 Sträucher auf den privaten Baugrundstücken zu pflanzen. Zeitliche Umsetzung A1 (Randliche Eingrünung): Mit Beginn der Bebauung des Gebietes A2 (Innere Durchgrünung): Nach Ende der Baumaßnahme auf dem jeweiligen Grundstück 2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG VON RHEINLAND-PFALZ (LBAUO) 2.1.7 Werbeanlagen Werbeanlagen werden nur an der Stätte der Leistung errichtet. Werbeanlagen dürfen im Dorfgebiet eine Größe von maximal 8m2 der dem öffentlichen Verkehrsraum zugewandten Fassadenfläche nicht überschreiten. Schriften sind horizontal anzuordnen und dürfen lediglich am oberen Abschluss des Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Aufschüttungen für Werbeanlagen werden nicht ausgeführt. 2.2 Stützmauern Stützmauern sind innerhalb der Grenzen der privaten Grundstücke bis zu einer Höhe von 1 m, einschließlich der Umwehrung bezogen auf die natürliche Geländeoberkante gemäß der LBauO, zulässig. Sie sind als Natursteinmauerwerk oder als Betonmauer mit Natursteinverblendung oder mit Begrünung auszubilden. Hinweis: Unterer Bezugspunkt für die Höhe der Stützmauer als auch der Einfriedungen ist die natürliche an die bauliche Anlage angrenzende Geländeoberfläche bzw. der Geländeabtrag. Die Bestimmungen der LBauO, bspw. in Bezug auf Abstandsflächen, und die des LNRG sind zu beachten. D. HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE Vorschriften SOWIE Richtlinien 1. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 sind zu beachten. 2. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18920 ‘Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen’. 3. Für die Bestimmung der Schutzabstände zu oberirdisch verlaufenden Stromleitungen gilt die VDE-Norm 0210/5.69 4. Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtgesetzes für Rheinland-Pfalz ‘Grenzabstände für Pflanzen’ zu beachten. 5. Anpflanzungen sind mit der Westnetz abzustimmen. Die Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind gemäß ‘Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen’ der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen zu berücksichtigen. 6. Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 sind zu beachten. 7. Erd- und Bauarbeiten sind gemäß § 21 Abs. 2 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes rechtzeitig anzuzeigen. Funde müssen gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes (§ 17 DSchPflG) unverzüglich gemeldet werden. Sollten von Erschließungsplanungen und Erschließungsmaßnahmen Wegekreuze, Bildstöcke, alte Grenzsteine oder ähnliche Flurdenkmäler tangiert werden, ist ebenfalls die Untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm rechtzeitig zu informieren. Eine eventuelle Versetzung der oben genannten Flurdenkmäler bedarf der vorherigen Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde. 8. Sammlung und Verwendung von Niederschlagswasser nach § 26 und 27 LWG in Verbindung mit § 7 WHG Brauchwassernutzung Um Trinkwasser einzusparen ist die Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z. B. zur Grünflächenbewässerung, Toilettenspülung, etc.) sinnvoll. Zur Rückhaltung und Speicherung des Wassers bieten sich Zisternen an. Überschüssiges Brauchwasser, bzw. das nicht als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser kann über ein getrenntes Leitungsnetz oder aber oberflächig in die hierfür vorgesehenen Retentions- und Versickerungsflächen geleitet und dort zurückgehalten bzw. versickert werden. 9. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen'. 10. Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtgesetzes für Rheinland-Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen' zu beachten. 11. Bezüglich einzuhaltender Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind die Vorgaben aus folgenden Merkblättern zu berücksichtigen: o 'Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen' der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, o 'Merkblatt zum Schutz unterirdischer Leitungen'; o 'Merkblatt im Bereich von Versorgungsleitungen in öffentlichen und privaten Grundstücken', o Arbeitsausschuss kommunaler Straßenbau: Arbeitskreis Baumpflanzungen im Bereich von Versorgungsleitungen, 12. Wenn bei Baumaßnahmen Abfälle (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen werden oder sich sonstige Hinweise (z.B. geruchliche / visuelle Auffälligkeiten) ergeben, ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier umgehend zu informieren. Auf den „Erlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" wird verwiesen. ANHANG ZU DEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN PFLANZENLISTE Über die entsprechenden Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen (Punkt 1) sind die folgenden Artenlisten Bestandteil des Bebauungsplans. Obsthochstämme (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Apfelsorten: Birnensorten: Bohnapfel Pleiner Mostbirne Boskoop Nägelschesbirne Winterrambour Gute Graue Eiserapfel Pastorenbirne Kaiser Wilhelm Alexander Lukas Schafsnase Schweizer Wasserbirne Luxemburger Renette Wiesenapfel Zwetsche / Mirabelle: Hauszwetsche Kirschen: Ortenauer Büttners Knorpelkirsche Nancy Schneiders späte Knorpel Laubbäume und Sträucher: Laubbäume: Hochstämme, dreimal verpflanzt, Stammumfang mind. 14 cm (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Quercus robur Stieleiche Quercus petraea Trauben-Eiche Carpinus betulus Hainbuche Alnus glutinosa Schwarz-Erle Betula pendula Hänge-Birke Castanea sativa Eßbare Kastanie Populus tremula Zitter-Pappel Betula pubescens Moor-Birke Sträucher: Sträucher, zweimal verpflanzt (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Cytisus scoparius Besen-Ginster Rosa arvensis Feld-Rose Rubus fruticosus Wilde Brombeere Rubus idaeus Himbeere Salix aurita Ohrweide Salix caprea Sal-Weide Sambucus racemosa Trauben-Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Corylus avellana Hasel Solitärsträucher, mit Ballen (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Ilex aquifolium - Stechpalme Nutzungsschablone (Beispiel) MD --- --- 0,6 GH max. 12,0 m Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) II siehe Textfestsetzungen Gebäudehöhe (GH) Zahl der Vollgeschosse Systemskizze GH = 12,0 m öffentliche Verkehrsfläche siehe Textfestsetzungen Legende 1. Art der baulichen Nutzung 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen §9 (1) Nr.2 BauGB, §§22 und 23 BauNVO §5 BauNVO §9 Abs.1 Nr.25 Buchstabe a und Abs.6 BauGB Maßnahmen und Flächen zum Schutz und Pflege von Natur und Landschaft §9 Abs.1 Nr.20, 25 und Abs.6 BauGB §9 Abs.1 Nr.1 BauGB, §§1 bis 11 BauNVO Sonstige Planzeichen §9 Abs.7 BauGB Dorfgebiete Baugrenze Flächen zum Anpflanzen von und sonstigen Bepflanzungen Bäumen, Sträuchern und Grenze des räumlichen Geltungs- bereichs des Bebauungsplans MD Minimierungsmaßnahmen M1: Rückhaltung/Versickerung des Oberflächenwassers in dezentralen Rückhalteeinrichtungen M2: Nutzung wasserdurchlässiger Beläge Ausgleichsmaßnahmen A1: Heckenstreifen A2: Innere Durchgrünung ORTSGEMEINDE SCHLEID 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‘GESAMTORT’ H/B = 817 / 1037 (0.85m²) Allplan 2017

ORTSGEMEINDE SCHLEID 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN …...3. Für die Bestimmung der Schutzabstände zu oberirdisch verlaufenden Stromleitungen gilt die VDE-Norm 0210/5.69 4. Für die

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Page 1: ORTSGEMEINDE SCHLEID 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN …...3. Für die Bestimmung der Schutzabstände zu oberirdisch verlaufenden Stromleitungen gilt die VDE-Norm 0210/5.69 4. Für die

MD

30.00

3.00

30.0

0

10.0

03.

00

3.00

3.00

30.00

3.00

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00

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3.00

3.00

3.00

M 1 + M 2

A 2

A2

A1

A1

A1

A1

16

6

13

4

7

12

5

14

3

1

8

2

1

9

14

9

11

2

Schleiderbach

Schleidergraben

Im Geisberg

Mühlenkreuz

Auf der Kipp

Beim

Auf der Wirbel

Ober dem Ginnebergerhof

Hinter Hurken

Trauerhalle

Flur 8

Flur 8

Flur 8

Flur 8

Flur 6

Flur 8

HsNr. 6

HsNr. 5

HsNr. 3

HsNr. 8

HsNr. 4

HsNr

. 7

Ginneberger Straße

Friedhofstraße

Ginneberger Straße

Heile

nbac

her S

traße

Heilenbacher Straße

Heilenbacher Straße

Heilenbacher Straße

Bergstraße

Heilenbacher Straße

552

841

251

271

108

192

175

214

1

24

80

22

28

30

48

335

99

213

211

211

47

551

69

49

106

113

71

112

74

213

56

212

57

20

54

65

201

109

195

862

50

274

174

67

221

31

23

23

58

110

45

52

28

107

60

214

59

194

27

321

81

273

222

24

57

79

262 29

64

53

66

95

51

46

68

Aufstellungsbeschluss:

Offenlegung und Beteiligung der Behörden

PlangrundlageSatzungsbeschluss

Ausfertigung

Anordnung der Bekanntmachung

Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schleid hat am _____.2019 gemäß § 2 (1) BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplanes 'Gesamtort' beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am _____.2019 im Mitteilungsblatt orstüblich bekannt gemacht.

Schleid, den _____.2019

___________________ (S) Stephan GrengsOrtsbürgermeister

Dieser Bebauungsplanentwurf einschließlich der Testfestsetzungen hat mit der Begründung gem. § 3 (2) BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom _____.2019 bis einschließlich _____.2019 zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am _____.2019 mit dem Hinweis ortsüblich bekannt gemacht, dass Stellungnahmen zu dem Änderungsentwurf während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. In dieser Bekanntmachung wurde zudem den weiteren Hinweisbestimmungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nachgekommen.Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom _____.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 (2) Nr. 3 und § 4 (2) BauGB).

Schleid, den _____.2019

___________________ (S) Stephan GrengsOrtsbürgermeister

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schleid hat am _____.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans 'Gesamtort' gem. § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz und gem. § 10 (1) BauGB als Satzung

BESCHLOSSEN

Schleid, den _____.2019

___________________ (S) Stephan GrengsOrtsbürgermeister

Die Übereinstinnnung des textlichen und zeichnerischen Inhalts dieses Bebauungsplanes mit dem Willen der Ortsgemeinde Schleidsowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden bekundet.

Schleid, den _____.2019

___________________ (S) Stephan GrengsOrtsbürgermeister

Die ortsübliche Bekanntmachung wird nach Maßgabe des § 10 BauGB angeordnet.

Schleid, den _____.2019

___________________ (S) Stephan GrengsOrtsbürgermeister

Der Bebauungsplan ist nicht genehmigungspflichtig. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplan ist am _____.2019 gem. § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden, mit dem Hinweis, dass die Planung während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land von Jedermann eingesehen werden kann.Mit dieser Bekanntmachung wurde die Bebauungsplanänderung

RECHTSVERBINDLICH

Schleid, den _____.2019

___________________ (S) Stephan GrengsOrtsbürgermeister

HerkunftsvermerkDatengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz -(Zustimmung vom 15. Oktober 2002)©Geoßasis-DE/LvermGeoRP März 2019Die Planunterlage erfüllt die Anforderungen des § 1 derPlanzeichenverordnungStand der Planunterlage: August 2019

BESTANDTEILE DES BEBAUUNGSPLANSDer Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung

M. 1:1000 sowie den textlichen Festsetzungen.Die Begründung ist beigefügt.

Übersichtskarte

Phase: Stand:

Projektnr.:

Projekt:

Waldstrasse 14Fax.: 02676/951911156766 Ulmen

Tel.: 02676/9519110

Bearbeitet:

Auftraggeber:

Stadtplaner GmbH

WeSt

Maßstab:Rolf Weber 1:1.000

OG Schleid 01-727

Vorentwurf Oktober 2019

1. Änderung Bebauungsplan "Gesamtort"

Nutzungsschablonen

MD

0,6 ---

---GH = max. 12,0 m

II

siehe Textfestsetzungen

N

M 1:1.000

RECHTSGRUNDLAGEN

1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

2. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl.I S. 94) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetztes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706)

3. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)

4. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetztes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)

5. Raumordnungsgesetzt (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808)

6. Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetztes vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432)

7. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434)

8. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl. I. 2237)

9. Bundes—Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554); zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465)

10. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I S. 3465)

11. Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41) geändert durch § 54 des Gesetztes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283;295);

12. Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S.365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S.77), in der bei der Bekanntmachung geltenden Fassung.

13. Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.05.2018 (GVBl. S. 92)

14. Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 469)

15. Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur- und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.12.2016 (GVBl. S. 583)

16. Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 07.06.2018 (GVBl. S. 127)

jeweils in der zuletzt geltenden Fassung.

Textfestsetzungen

1. Planungsrechtliche Festsetzungen1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (2) BauNVO)1.1.1. Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO)

Für das Plangebiet werden folgende Nutzungsarten festgesetzt:MD = Dorfgebiete gemäß § 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5, 6 und 9BauNVO

Allgemein zulässig sind:1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen,3. sonstige Wohngebäude,4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,6. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,7. sonstige Gewerbebetriebe.

Ausnahmsweise zulässig sind:1. Gartenbaubetriebe

Unzulässig sind:1. Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 22. Tankstellen.

1.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 BauNVO)Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) über die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO, die Zahl der Vollgeschosse gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO und die Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO festgesetzt.

Grundflächenzahl (GRZ)/ Geschoßflächenzahl (GFZ)Die Grundflächenzahl (GRZ) ist im Bebauungsplan auf 0,6 festgesetzt.

Zahl der VollgeschosseIm Plangebiet ist die Zahl der Vollgeschosse mit Z = II festgesetzt

Höhe baulicher AnlagenGebäudehöhe max. 12,0m.

BegriffsdefinitionenDie Höchstgrenzen der Gebäudehöhen werden wie folgt festgesetzt: Gebäudehöhe max. 12,00 m. Die Höhen werden stets zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand und der Oberkante First und dem jeweils zugehörigen unteren Maßbezugspunkt gemessen. Als unterer Maßbezugspunkt gilt die Oberkante der angrenzenden erschließenden Verkehrsfläche „Ginneberger Straße“in Wandmitte.Entsprechend dem Planeintrag müssen Gebäude mit:- einseitigen Pultdächern,- Flachdächern und flach geneigten Dächern zwischen 0°- 15°- Tonnendächern oder Teiltonnendächern eine um 2,0 m geringere Höhenbeschränkung einhalten und dürfen somit eine max. Gebäudehöhe von 7,5 m erreichen.

1.1.3 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 12 Abs. 6, 14 und 23 Abs. 5 BauNVO)Vor den Garagen ist ein Stauraum von 5,00 m gemessen ab der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie - freizuhalten.

2. Grünordnerische und landespflegerische Festsetzungen 2.1 Minimierungsmaßnahmen M1: Rückhaltung/Versickerung des Oberflächenwassers in dezentralen Rückhalteeinrichtungen Auf den privaten baulichen Grundstücken ist das hier anfallende unbelastete Oberflächenwasser (z.B. von Dachflächen) in dezentralen Mulden, Gräben, Teichanlagen und / oder breitflächig zu versickern oder zurückzuhalten.

M2: Nutzung wasserdurchlässiger Beläge Stellplätze, Zuwegungen und Zufahrten sowie Befestigungen in Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft sind ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Schotterrasen, Rasenfugenpflaster, Splittdecken) zu gestalten.

2.2 Ausgleichsmaßnahmen Für die im Folgenden beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 sind die Arten aus der Pflanzliste im Anhang zu verwenden.

A1: Heckenstreifen Ein insgesamt 3m breiter Heckenstreifen ist aus zwei Reihen heimischer Sträucher anzulegen. Der Abstand zwischen den einzelnen Sträuchern hat 1m zu betragen. Der Abstand der Reihen beträgt 0,75 m. Die Reihen sind versetzt zueinander zu pflanzen, um möglichst schnell eine blickdichte Hecke zu erhalten. Die Gehölze sind dauerhaft in gutem Pflege- und Erhaltungszustand zu sichern bzw. bei Abgang in der nächstfolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Gehölzschnitt hat in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar zu erfolgen.

A2: Innere Durchgrünung Je angefangene 200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind mindestens 1 Laubbaum oder Obsthochstamm und 5 Sträucher auf den privaten Baugrundstücken zu pflanzen.

Zeitliche Umsetzung A1 (Randliche Eingrünung): Mit Beginn der Bebauung des Gebietes A2 (Innere Durchgrünung): Nach Ende der Baumaßnahme auf dem jeweiligen Grundstück

2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG VON RHEINLAND-PFALZ (LBAUO)2.1.7 WerbeanlagenWerbeanlagen werden nur an der Stätte der Leistung errichtet. Werbeanlagen dürfen im Dorfgebiet eine Größe von maximal 8m2 der dem öffentlichenVerkehrsraum zugewandten Fassadenfläche nicht überschreiten.Schriften sind horizontal anzuordnen und dürfen lediglich am oberen Abschluss des Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Aufschüttungen für Werbeanlagen werden nicht ausgeführt.

2.2 StützmauernStützmauern sind innerhalb der Grenzen der privaten Grundstücke bis zu einer Höhe von 1 m, einschließlich der Umwehrung bezogen auf die natürlicheGeländeoberkante gemäß der LBauO, zulässig. Sie sind als Natursteinmauerwerk oder als Betonmauer mit Natursteinverblendung oder mit Begrünung auszubilden.Hinweis:Unterer Bezugspunkt für die Höhe der Stützmauer als auch der Einfriedungen ist die natürliche an die bauliche Anlage angrenzende Geländeoberfläche bzw. der Geländeabtrag. Die Bestimmungen der LBauO, bspw. in Bezug auf Abstandsflächen, und die des LNRG sind zu beachten.

D. HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE Vorschriften SOWIE Richtlinien1. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 sind zu beachten.2. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18920 ‘Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen’.3. Für die Bestimmung der Schutzabstände zu oberirdisch verlaufenden Stromleitungen gilt die VDE-Norm 0210/5.694. Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtgesetzes für Rheinland-Pfalz ‘Grenzabstände für Pflanzen’ zu beachten.5. Anpflanzungen sind mit der Westnetz abzustimmen. Die Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind gemäß ‘Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen’ der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen zu berücksichtigen.6. Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 sind zu beachten.7. Erd- und Bauarbeiten sind gemäß § 21 Abs. 2 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes rechtzeitig anzuzeigen. Funde müssen gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes (§ 17 DSchPflG) unverzüglich gemeldet werden. Sollten von Erschließungsplanungen und Erschließungsmaßnahmen Wegekreuze, Bildstöcke, alte Grenzsteine oder ähnliche Flurdenkmäler tangiert werden, ist ebenfalls die Untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm rechtzeitig zu informieren.Eine eventuelle Versetzung der oben genannten Flurdenkmäler bedarf der vorherigen Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde.8. Sammlung und Verwendung von Niederschlagswasser nach § 26 und 27 LWG in Verbindung mit § 7 WHGBrauchwassernutzungUm Trinkwasser einzusparen ist die Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z. B. zur Grünflächenbewässerung, Toilettenspülung, etc.) sinnvoll. Zur Rückhaltung und Speicherung des Wassers bieten sich Zisternen an. Überschüssiges Brauchwasser, bzw. das nicht als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser kann über ein getrenntes Leitungsnetz oder aber oberflächig in die hierfür vorgesehenen Retentions- und Versickerungsflächen geleitet und dort zurückgehalten bzw. versickert werden.9. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen'.10. Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtgesetzes für Rheinland-Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen' zu beachten.11. Bezüglich einzuhaltender Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind die Vorgaben aus folgenden Merkblättern zu berücksichtigen:o 'Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen' der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen,o 'Merkblatt zum Schutz unterirdischer Leitungen';o 'Merkblatt im Bereich von Versorgungsleitungen in öffentlichen und privaten Grundstücken',o Arbeitsausschuss kommunaler Straßenbau: Arbeitskreis Baumpflanzungen im Bereich von Versorgungsleitungen,12. Wenn bei Baumaßnahmen Abfälle (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen werden oder sich sonstige Hinweise (z.B. geruchliche / visuelle Auffälligkeiten) ergeben, ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier umgehend zu informieren. Auf den „Erlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" wird verwiesen.

ANHANG ZU DEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGENPFLANZENLISTEÜber die entsprechenden Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen (Punkt 1) sind die folgenden Artenlisten Bestandteil des Bebauungsplans.

Obsthochstämme (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Apfelsorten: Birnensorten: Bohnapfel Pleiner Mostbirne Boskoop Nägelschesbirne Winterrambour Gute Graue Eiserapfel Pastorenbirne Kaiser Wilhelm Alexander Lukas Schafsnase Schweizer Wasserbirne Luxemburger Renette Wiesenapfel Zwetsche / Mirabelle: Hauszwetsche Kirschen: Ortenauer Büttners Knorpelkirsche Nancy Schneiders späte Knorpel Laubbäume und Sträucher: Laubbäume: Hochstämme, dreimal verpflanzt, Stammumfang mind. 14 cm (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Quercus robur Stieleiche Quercus petraea Trauben-Eiche Carpinus betulus Hainbuche Alnus glutinosa Schwarz-Erle Betula pendula Hänge-Birke Castanea sativa Eßbare Kastanie Populus tremula Zitter-Pappel Betula pubescens Moor-Birke Sträucher: Sträucher, zweimal verpflanzt (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Cytisus scoparius Besen-Ginster Rosa arvensis Feld-Rose Rubus fruticosus Wilde Brombeere Rubus idaeus Himbeere Salix aurita Ohrweide Salix caprea Sal-Weide Sambucus racemosa Trauben-Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Corylus avellana Hasel Solitärsträucher, mit Ballen (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Ilex aquifolium - Stechpalme

Nutzungsschablone (Beispiel)

MD

---

---

0,6

GH max. 12,0 m

Art der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl (GRZ)

II

siehe TextfestsetzungenGebäudehöhe (GH)

Zahl der Vollgeschosse

Systemskizze

GH

= 1

2,0

m

öffentliche Verkehrsfläche siehe Textfestsetzungen

Legende1. Art der baulichen Nutzung

3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

§9 (1) Nr.2 BauGB, §§22 und 23 BauNVO

§5 BauNVO

§9 Abs.1 Nr.25 Buchstabe a und Abs.6 BauGB

Maßnahmen und Flächen zum Schutz und Pflege von Natur und Landschaft

§9 Abs.1 Nr.20, 25 und Abs.6 BauGB

§9 Abs.1 Nr.1 BauGB, §§1 bis 11 BauNVO

Sonstige Planzeichen

§9 Abs.7 BauGB

Dorfgebiete

Baugrenze

Flächen zum Anpflanzen von

und sonstigen BepflanzungenBäumen, Sträuchern und

Grenze des räumlichen Geltungs-bereichs des Bebauungsplans

MD

Minimierungsmaßnahmen M1: Rückhaltung/Versickerung des Oberflächenwassers in dezentralen Rückhalteeinrichtungen M2: Nutzung wasserdurchlässiger Beläge

Ausgleichsmaßnahmen A1: HeckenstreifenA2: Innere Durchgrünung

ORTSGEMEINDE SCHLEID 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN ‘GESAMTORT’

H/B = 817 / 1037 (0.85m²) Allplan 2017