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1 Pandemieplan – Grippe (Influenza) Kanton Glarus Kantonsarzt Glarus Version, Juni 2009 Vom Regierungsrat genehmigt am: 23. Juni 2009 Dieser Pandemieplan steht der Öffentlichkeit unter http://www.gl.ch/xml_1/internet/de/application/d31/d379/f529.cfm zum Download zur Verfügung.

Pandemieplan GL Version 06 09...Bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen klar definiert. Die gesetzliche

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    Pandemieplan – Grippe (Influenza)

    Kanton Glarus

    Kantonsarzt Glarus

    Version, Juni 2009

    Vom Regierungsrat genehmigt am: 23. Juni 2009

    Dieser Pandemieplan steht der Öffentlichkeit unter http://www.gl.ch/xml_1/internet/de/application/d31/d379/f529.cfm zum Download zur Verfügung.

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    Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES 3 2. GRÖSSENORDNUNG, PATIENTENZAHL 5 3. VERHALTEN, HYGIENE 5 3.1 PROPHYLAKTISCHES VERHALTEN GEGEN ANSTECKUNG 5 3.2 HYGIENEMASKEN 5 4. ÜBERWACHUNG (SURVEILLANCE) UND KONTAKTMANAGEMENT 6 5. PRÄPANDEMISCHE IMPFUNG, ORGANISATION DER MASSENI MPFUNG 6 5.1. RISIKOGRUPPEN 7 5.2. IMPFZENTREN 7 5.3. BEREITSTELLUNG DES IMPFSTOFFS 7 6. ANTIVIRALE MEDIKAMENTE 8 6.1 VERFÜGBARE ANTIVIRALE MEDIKAMENTE 8 6.2 RESISTENZ GEGEN ANITVIRALE MITTEL 8 7. AUSSERORDENTLICHE MASSNAHMEN IM PANDEMIEFALL 9 7.1. PERSONAL 9 7.2. MEDIKAMENTE 9 7.3. MATERIAL 9 7.4. BETTEN 9 7.5. EMPFEHLUNGEN FÜR KANTONSSPITAL 10 7.6. EMPFEHLUNGEN FÜR AMBULANTE MEDIZINISCHE DIENSTE (ARZTPRAXEN) UND SPITEX 10 7.7. EMPFEHLUNGEN AN ALTERS- UND PFLEGEHEIME UND BEHINDERTENINSTITUTIONEN 10 8. ABLAUFSCHEMA 11 INTERPANDEMISCHE PERIODE 11 PANDEMISCHE WARNPERIODE 11 PANDEMISCHE PHASE 11 9. KOMMUNIKATION 11 10. PANDEMIE UND BETRIEBE 12 11. FINANZIERUNG 14 12. ANHÄNGE 15 ANHANG 12.1 PANDEMIEPHASEN UND PERIODEN GEMÄSS WHO UND BAG, MASSNAHMEN IN CH, KANTON UND

    SPITAL 16 ANHANG 12.2 EMPFEHLUNGEN ZUM VORGEHEN BEI EINEM VERDACHTSFALL VON AVIÄRER INFLUENZA H5N1 IN

    PHASE 3 17 ANHANG 12.3 VORGEHEN ZUR ÜBERWACHUNG BEI INFLUENZA-VERDACHT 18 ANHANG 12.4 MERKBLATT FALLDEFINITION VOGELGRIPPE (AVIÄRE INFLUENZA H5 N1), KRITERIEN FÜR VERDACHT

    AUF AVIÄRE INFLUENZA A H5N1 19 ANHANG 12.5. FALLDEFINITION FÜR NEUE GRIPPE A(H1N1) 20 ANHANG 12.6 MERKBLATT VOGELGRIPPE (AVIÄRE INFLUENZA H5N1) 21 ANHANG 12.7 MERKBLATT VOGELGRIPPE / SCHWEINEGRIPPE: AMBULANTE MASSNAHMEN 22 ANHANG 12.8 MERKBLATT VOGELGRIPPE / SCHWEINEGRIPPE: MASSNAHMEN IM STATIONÄREN BEREICH 23 ANHANG 12.9 EMPFEHLUNGEN DES NATIONALEN ZENTRUMS FÜR INFLUENZA BEZÜGLICH DER PROBENENTNAHME

    ZUM NACHWEIS DER AVIAREN INFLUENZA H5N1 BEI VERDACHTSFÄLLEN [DESIGNIERTES SPITAL] 24 ANHANG 12.10 EMPFEHLUNGEN DES NATIONALEN ZENTRUMS FÜR INFLUENZA BEZÜGLICH DER PROBENENTNAHME

    ZUM NACHWEIS DES NEUEN SUBTYPS VON INFLUENZA (H1N1) [SCHWEINEINFLUENZA] BEI VERDACHTSFÄLLEN 25

    ANHANG 12.11 TAMIFLU-VERSORGUNG IM PANDEMIEFALL IM KANTON GLARUS 26 ANHANG 12.12 EMPFEHLUNGEN ZUR BEHANDLUNG VON PERSONEN MIT VERDACHT AUF AVIÄRE INFLUENZA A

    H5N1 UND INFLUENZA A H1N1 27 ANHANG 12.13 BETRIEBE UND PANDEMIE 28 ANHANG 12.14 ORGANISATION TASK FORCE PANDEMIE, ORGANIGRAMM KANT. FÜHRUNGSSTAB UND

    KOORDINIERTER SANITÄTSDIENST DES KANTON GLARUS 31 ANHANG 12.15 VERTEILERLISTE PANDEMIEPLAN 33

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    Pandemieplan - Grippe (Influenza) GL 1. Allgemeines Die Grippe, verursacht durch das Influenzavirus, befällt periodisch und während einer befristeten Zeit-spanne sehr viele Personen. Diese uns vertraute saisonale Häufung wird als Epidemie bezeichnet. Das Influenzavirus kommt bei Mensch und Tier (v. a. bei Vögeln und Schweinen) vor, und zeichnet sich durch eine rasche Wandlungsfähigkeit aus. Aufgrund der unterschiedlichen viralen Bausteine werden verschiedene Virustypen A, B, C definiert, wobei sich der A-Typ weiter durch die beiden Oberflächen-eiweisse H (1-16) und N (1-9) differenzieren lässt. Wie die Erfahrung lehrt, treten im Verlaufe längerer Intervalle völlig neuartige Viruskombinationen auf, die sich rasch weltweit mit hohem Ansteckungspo-tenzial auszubreiten vermögen und die Gesundheitssysteme zu überfordern drohen - weit stärker als die üblichen saisonalen Grippen. Dieser Fall entspricht einer Pandemie. Charakteristika der Influenza Saisonale Influenza Pandemische Influenza Zeitliches Auftreten - jährlich in den Wintermonaten - nicht vorhersehbar

    - historisch 2 bis 3-mal pro Jahrhundert - unabhängig von Jahreszeiten, in den Wintermonaten jedoch wahrscheinlicher

    Dauer - in der Schweiz ca. 10 Wochen (zwischen Ende November bis Anfang April)

    - eine oder mehrere Wellen - in der Schweiz: Dauer einer Welle 8 -12 Wochen*

    Gruppen mit erhöhtem Komplikationsrisiko

    - Säuglinge - Personen > 65 Jahre - Personen mit chronischen Grunderkrankungen und /oder beeinträchtigtem Immunsystem

    - unbekannt (z. Bsp. 1918 vor allem junge Erwachsene)

    Erkrankungsrate (attack rate)

    - 2 – 5 % der Bevölkerung der Schweiz

    - 25% der Bevölkerung der Schweiz*

    Mortalität - 6 – 14 pro 100'000 Einwohner der Schweiz

    - 100 pro 100'000 Einwohner der Schweiz*

    Genom-Änderung des Virus

    Antigendrift Antigenshift

    * Die Annahmen entsprechen einem „worst-case“-Szenario Um nicht unvorbereitet einer derartigen Entwicklung gegenüber zu stehen, überwacht die WHO welt-weit die Ausbreitung infektiöser Krankheiten (Pandemiephasen 1-6) und arbeitet eng mit den nationa-len Gesundheitsinstanzen zusammen. In der Schweiz ist zu diesem Zweck am 1. Juni 2005 die In-fluenza-Pandemieverordnung (IPV) in Kraft gesetzt worden. Die Verordnung und der Influenza-Pandemieplan des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ermöglichen den Kantonen auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnittene Massnahmen zu planen und anzuordnen. Im Wesentlichen handelt es sich um Massnahmen, die helfen, die Infektkette zu unterbrechen oder gar nicht entstehen zu lassen, sowie die grundlegenden Dienstleistungen für die Gesellschaft im Wirt-schafts- und Dienstleistungssektor zu erhalten sowie die Kommunikation sicherzustellen. Das heisst: • Verhinderung der Viruseinschleppung � Einschleppung eines neuen Virus bei Tier- und Humanerkran-

    kungen verhindern • Verhindern der Anpassung des Virus an den Menschen � bei Tierinfektionen Virusherde beseitigen und Kontakte mit Men-

    schen verhindern • Mobilisierung der öffentlichen Gesundheit �Ausbreitung unter Menschen verlangsamen und begrenzen • Bereitstellung von spezifischen Medikamenten/Schutzausrüstungen �Lagerung von antiviralen Medikamenten, Antibiotika, Impfstoffen

    sowie verschiedenen Schutzausrüstungen • Impfung der Bevölkerung �zunächst präpandemischer Impfstoff, gefolgt von Pandemieimpf-

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    stoff • Sicherstellung der grundlegenden Dienstleistungen für die Gesellschaft �Erhaltung der Funktionstüchtigkeit von Institutionen und Wirtschaft

    trotz hohen Absenzen • Sicherstellung der Kommunikation �zeitgerechte, transparente Kommunikation auf allen Ebenen. 1.1 Gesetzliche Grundlagen zur Bewältigung einer Pandemie - Aufgabenteilung Bund – Kanton Bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen klar definiert. Die gesetzliche Grundlage bildet das Epidemiengesetz (SR 818.101; PPCH-1, 26 f). Es weist dem Bund Aufgaben in folgenden Bereichen zu: a) Koordination; b) Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen; c) epidemiologische Erfassung des Geschehens; d) Information der Bevölkerung. Den Kantonen sind gemäss Epidemiengesetz folgende Aufgaben zugeordnet: a) Durchführung von durch den Bund angeordneten Massnahmen; b) Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten; c) Sicherstellung von geeigneten Absonderungs- und Pflegeeinrichtungen, von nötigen Desinfektionen und Entwesungen, von notwendigen epidemiologischen Abklärungen, der Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärme-dizin und der Lebensmittelkontrolle; d) Sicherstellung der Möglichkeit der kostenlosen Impfung gegen übertragbare Krankheiten für die Bevölkerung. Entsprechend den ihm zugewiesenen Aufgaben hat der Bund im Hinblick auf eine drohende Grippepandemie einen nationalen Pandemieplan ausgearbeitet, der den Kantonen als Basisdokument dient. Gesetzliche Abstützung findet er in der Pandemieverordnung vom 27. April 2005 (SR 818.101.23). 1.2 Kantonale Gesetzliche Grundlagen Bei der Bewältigung einer Pandemie geht der Bund von einem phasenweisen Verlauf zunehmender Krankheitsgefährdung aus. Dieser Verlauf verlangt ein ebenso phasenweises Vorgehen. Das Gesund-heitsgesetz des Kantons Glarus vom 6. Mai 2007 sieht denn auch vor, dass die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde gesundheitspolizeiliche Massnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Minderung von Gesundheitsgefährdungen, welche die Allgemeinheit betreffen wie Epidemien, anordnen kann. Die Verwaltungsbehörde im Pandemiefall der Chef der Taskforce (ad personam der Kantonsarzt) kann mit der Durchführung die zuständigen Gemeindeorgane, Fachorganisationen oder Fachpersonen be-auftragen (Art. 12 Abs. 1 und 3). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten (Pandemieplan), soweit diese nicht durch übergeordnetes Recht bestimmt sind. Weiter sieht das Gesundheitsgesetz eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Kanton und Gemeinden für die Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Versorgung bei ausserordentlichen und besonderen Er-eignissen vor (Art. 6). Dem Departement Finanzen und Gesundheit kommt die Koordination des Sani-tätsdienstes in besonderen und ausserordentlichen Lagen zu (Art. 8 Abs. 3 Bst. d). In ausserordentli-chen Lagen sind auf Kantonsstufe der kantonale Führungsstab und auf Stufe der Gemeinden die Ge-meindführungsstäbe aktiv. Die Organigramme der Taskforce, des kantonalen Führungsstabs und des koordinierten Sanitätsdiens-tes des Kantons Glarus finden sich im Anhang 12.14 zu diesem Pandemieplan. Die Kantonsverfassung ordnet mit Art. 99 Bst. d die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und anderen Fällen zeitlicher Dringlichkeit dem Regierungsrat zu. Art. 2 des Gesetzes über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen Landesversor-gung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notrechtsgesetz) vom 7. Mai 1972 (GS V/H/2) definiert seinerseits Katastrophen als Ereignisse, durch welche die Bevölkerung und ihre Umwelt in einem solchen Ausmass betroffen werden, dass sie nur durch ausserordentliche Schutz- und Ret-tungsmassnahmen gemeistert werden können. Für die Feststellung des Katastrophenfalles ist der Re-gierungsrat zuständig. Ist er nicht beschlussfähig, so handeln die entsprechenden Gemeinderäte. Im Katastrophenfall ist der Regierungsrat berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton aufzubieten. Er regelt in diesem Fall auch die Entschädigung und Versicherung (Art. 5 Notrechtsgesetz).

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    Mit vorliegendem Pandemieplan regelt der Regierungsrat die Vorgehensweise, die Verantwortlichkeiten sowie die Finanzierung im Pandemiefall und stützt sich damit auf die vorerwähnten gesetzlichen Grundlagen. Primär werden die organisatorischen Massnahmen durch eine Taskforce Pandemie in die Wege gelei-tet und überwacht. Der Kantonsarzt als Chef der Taskforce entscheidet nach Rücksprache mit den Bundesbehörden, ab welchem Zeitpunkt die ausserordentliche Lage bei einer Pandemie festzustellen ist. Ab diesem Zeitplan übernimmt der KFS, bzw. KSD (gestützt auf Art. 6 Gesundheitsgesetz resp. eventual Art. 2 Notrechtsgesetz) die Führung. 2. Grössenordnung, Patientenzahl Den Berechnungen liegen Annahmen aufgrund früherer Grippepandemien zu Grunde. Diese Zahlen sind vom BAG erarbeitet worden. Dabei erwartet man für den Kanton Glarus bei einem hohen Viru-lenzgrad1 des Erregers ca. 9'600 Erkrankte, die von der Pandemiegrippe befallen werden, wobei es zu etwa 240 Hospitalisationen kommen dürfte. 36 Erkrankte benötigen Intensivpflege und man rechnet mit etwa 40 Todesfällen. Bei einer geringeren Virulenz des Influenzaerregers erkranken ungefähr 6’000 Personen und man rechnet mit etwa 125 Hospitalisationen und 20 Patienten, die Intensivpflege benötigen. Das BAG hat aufgrund der verschiedenen Annahmen auch Listen im Wochenverlauf der Pandemie für diese Szenarien erstellt. Lediglich als Vergleich seien hier die Zahlen der Grippe-Pandemie 1918 für den Kanton erwähnt: Die Gesamtbevölkerung betrug damals 33'800 Einwohner, die Grippefälle beliefen sich auf total 6’380 (19%), die Sterbefälle auf 200 (0.6%). 350 Erkrankte mussten infolge Grippe hospitalisiert werden, was einer Hospitalisationsrate von 5.5% entspricht. Als Bedarfsgrösse der allenfalls prophylaktisch erforderlichen Behandlung von Personen mit potentiel-len Patientenkontakten (medizinisches Personal) ist für die Schweiz die Zahl von 207'300 Personen ermittelt worden, wovon rund 2’450 auf den Kanton Glarus entfallen. 3. Verhalten, Hygiene 3.1 Prophylaktisches Verhalten gegen Ansteckung Die Grippeviren werden zur Hauptsache über Tröpfchen durch die Atemluft übertragen, allenfalls auch durch die Hände in die Luftwege gebracht. Diese Ansteckungswege können unterbrochen oder zu-mindest deutlich eingeschränkt werden, wenn die Betroffenen sich um grösste hygienische Sorgfalt bemühen. Dies bedeutet: � Husten und Niesen möglichst zu vermeiden und die Atemwege bedeckt zu halten. � Fernbleiben von Massenveranstaltungen und jedwelchen Versammlungen zur Minderung der

    Ansteckungsgefahr. � Persönliche Kontakte im Alltag auf das mindestmögliche Mass reduzieren. In gewissen Fällen mit sehr hohem Ansteckungsrisiko bei nahem Kontakt können Masken schützen, doch ist deren Wirkung etwas umstritten. Einfache Papiermasken sind nach 20 Minuten durchfeuchtet und verlieren ihre Filterwirkung. Qualitativ bessere, professionelle Atemschutzmasken bleiben 2 - 3 Stunden wirksam. Sinnvoll ist in jedem Fall die häufige und gründliche Handreinigung mittels Wasser und Seife unter Zusatz eines geeigneten Haut-Desinfektionsmittels. Eine gesunde Lebensweise ohne Nikotin mit aus-gewogener Ernährung und Erholung, reichlich Flüssigkeit, Befeuchten der Luftwege und viel frischer Luft trägt dazu bei, die Infektabwehr zu stärken und allfällige Erkrankungen besser durchzustehen. 3.2 Hygienemasken Als weitere Hygienemassnahme stehen die Hygienemasken der Bevölkerung zur Verfügung. Der Kan-ton Glarus hat vorsorglich für die Bevölkerung einen Grundstock an Hygienemasken beschafft, die in Phase 4 oder 5 einer Pandemie abgegeben werden können. Die Abgabe wird über die Gemeinden 1 Definition Virulenz: Als Virulenz (von lat. virulentus „voller Gift“) bezeichnet man in der Mikrobiologie das Mass der Fähigkeit eines Krankheitserregers, eine Krankheit auszulösen. Wenn viele Zellen eines Pathogens benötigt werden um eine Krankheit auszulösen, nennt man diesen Pathogen leicht virulent, andernfalls wird er als hoch virulent bezeichnet.

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    dezentral organisiert. � Die Wirksamkeit der Hygienemasken darf nicht über schätzt werden, die Masken sind aber im

    Rahmen der allgemeinen Hygienemassnahmen ein zusätzlicher Schutz. � Für Säuglinge und Kinder eignen sich Hygienemasken nicht . In jedem Fall müssen Masken tragende Personen in der Lage sein, bei allfälligen Beschwerden die Maske selbständig zu entfernen. Für das Gesundheitspersonal stehen spezielle Atemschutzmasken zur Verfügung. Das Kantonsspital, die Arztpraxen und die Spitexorganisationen sind für deren Beschaffung selbst verantwortlich. In besonderen Situationen wie zum Beispiel Vogelgrippe oder SARS richtet sich das Verhalten und Vorgehen nach den eigens für diese Fälle geltenden Merkblättern und Richtlinien. Geregelt werden dabei auch entweder vom Bund oder vom Kanton Fragen zu Isolation, Quarantäne und Kontakt-Aufspürung. 4. Überwachung (Surveillance) und Kontaktmanagement Die Überwachung des Auftretens von Grippeviren ist Aufgabe des Bundes. In der pandemischen Warnperiode soll durch die Meldepflicht für neuartige Influenzaviren die Möglichkeit zu einem aktiven Vorgehen gegen die rasche Ausbreitung der Viren und der Erkrankung geschaffen werden. Dazu ist eine enge Zusammenarbeit des BAG und des BVET sowie der medizinischen Labors und der Ärzte-schaft unverzichtbar. Das eigentliche Kontaktmanagement beim Auftreten einer entsprechenden Infektion mit einem pan-demischen Virustyp soll die rasche Ausbreitung der Erkrankung verhindern bzw. erschweren. Das Kontaktmanagement ist ein wesentliches Element zur Unterstützung der Massnahmen zur Eindäm-mung, bzw. Verzögerung der Virusausbreitung. Das Ziel besteht darin, die Kontaktpersonen vor einer Erkrankung zu schützen und die Übertragungsketten zu verhindern. Dazu gehören: � Erstellen von Kontaktlisten: Listen von namentlich bekannten Kontaktpersonen (in Familie, an

    Arbeitsplatz, in Schulklassen) � Weitere Abklärungen von Kontakten mit namentlich nicht bekannten Personen, sog. Retracing,

    beispielsweise an Veranstaltungen, im öffentlichen Verkehr. Zur Unterbrechung der Übertragungskette müssen erkrankte Personen frühzeitig erkannt, behandelt und isoliert werden. Gleichzeitig sollen Personen, welche Kontakt mit den Erkrankten hatten, rasch identifiziert werden, um geeignete Massnahmen zur Verhinderung der Virus-Ausbreitung treffen zu können. Das Kontaktmangement wird sich auf die Pandemiephasen 4 und 5 beschränken müssen, weil man bei Phase 6 von einer flächendeckenden Ausbreitung des Virus über die ganze Schweiz ausgeht, und damit die Kontaktaufnahme zu Erkrankten resp. zu Personen, die mit solchen in Berüh-rung gekommen sind, obsolet ist. In Phase 4 und 5 ist in erster Linie der Chef Taskforce gefordert, da der Zeitfaktor für die prophylaktischen Massnahmen hier die entscheidende Rolle spielt (Einnahme der antiviralen Medikamente innerhalb von 36 Stunden nach Kontakt mit Indexpersonen). Die Kontakt-liste namentlich bekannter Kontaktpersonen muss rasch erstellt (Familie, Klassenkameraden, Arbeits-kollegen etc) und weitergeleitet werden. Wichtig sind auch die interkantonale Koordination und der Informationstransfer. Als Massnahmen im Rahmen des Kontaktmanagements sind neben allgemeinen Verhaltensempfehlungen vor allem die postexpositionelle Prophylaxe mit antiviralen Medikamenten und die Verfügung der Quarantäne möglich. Das konkrete Vorgehen ist im Pandemieplan des Bundes auf den Seiten 85 - 92 (Version 01/09) ersichtlich (Prozessdiagramm s. Anhang 12.3 im Pandemie-plan des Kantons Glarus). Dem Kantonsarzt stehen für die Aufgabe der Überwachung Mitarbeitende der Lungenliga des Kantons Glarus zur Verfügung. 5. Präpandemische Impfung, Organisation der Masseni mpfung Die Impfung gegen das Grippevirus gilt als die beste Prävention. Gemäss der vom BAG festgelegten Impfstrategie für die Schweiz soll in einem ersten Schritt eine präpandemische Impfung eingesetzt werden. Der Impfstoff wurde vom Bund eingekauft und liegt bereits vor. Er steht den Kantonen ge-

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    mäss Verfügung des Bundes zur Verfügung. Eingesetzt wird dieser Impfstoff, sobald eine Mensch-Mensch-Übertragung in der näheren Umgebung der Schweiz festgestellt ist. Der Bundesrat wird dann die Massenimpfung für die Schweiz auslösen. Ziel dieser ersten Impfaktion ist ein Zeitgewinn mit der Hoffnung, dass durch rasche Aufklärung über den grassierenden Virusstamm ein gezielter Impfstoff für die Pandemie innert nützlicher Frist hergestellt werden kann. Dies dürfte aber rund 6 Monate Zeit in Anspruch nehmen. Beim präpandemischen Impfstoff handelt es sich um einen H5N1-Impfstoff mit einem speziellen Zusatz, welcher die Antigenität auch auf andere HxNy-Viren ausweiten soll. Es ist vorgesehen, die präpandemische Massenimpfung im Kanton Glarus in 3 Impfzentren durchzu-führen (s. hierzu Kapitel 5.2). In den Impfzentren soll die Bevölkerung - dank einem durchgehenden 12-Stundenbetrieb - innerhalb von 14 Tagen geimpft werden können. Zur Durchimpfung in Altershei-men und von nicht gehfähigen Personen werden die Hausärzte und Hausärtzinnen sowie die Spite-xorganisation zur Verfügung stehen. Die Organisation der Impfung liegt in den Händen der Taskforce, die dies in enger Zusammenarbeit mit dem KFS und dem KSD vorbereitet. Die Bevölkerung soll schriftlich zur Impfung eingeladen werden, einerseits damit das Impfdatenblatt von den impfwilligen Personen zu Hause schon ausgefüllt werden kann, anderseits um eine gewisse Staffelung in den Impfzentren zu erreichen. Mit diesem Vorgehen wird ein geordneterer Ablauf der Massenimpfung in den einzelnen Impfzentren möglich. Bei der präpandemischen Impfung handelt es sich um eine freiwillige Impfung, was der Bevölkerung mittels Informationsschreiben mitzuteilen ist. 5.1. Risikogruppen Während einer Pandemie gilt es in erster Linie die Personen, welche in der Gesundheitsversorgung tätig sind, funktionsfähig zu erhalten. Je nach Bedürfnis und Entwicklung der Lage müssen Risiko-gruppen bezeichnet und eine Dringlichkeitseinstufung bzw. Priorisierung festgelegt werden. Dies ist die Aufgabe des Chefs der Taskforce. Die Personen der Risikogruppen sollen innerhalb eines Monats 2 Dosen der präpandemischen Impfung erhalten, um ihren Schutz zu erhöhen. Die Prioritätenfolge muss im Verlauf einer Pandemie flexibel gehandhabt werden, beispielsweise falls es sich erweisen sollte, dass Schulkinder ungleich viel häufiger und schwerer erkranken als Erwachsene. Als Richtlinie für die Priorisierung gilt: � Personal des Gesundheitswesens in Spitälern, Rettungsdiensten, Arztpraxen, Apotheken, Alters-

    und Pflegeheimen, Spitexdiensten; � Mitglieder des Kantonalen Führungsstabes sowie des Koordinierten Sanitätsdienstes; � Angehörige der Polizei und Feuerwehr; � Personal für Transporte von Personen, Medikamenten und Lebensmitteln; � Personal lebenswichtiger öffentlicher Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Kommunikation, der

    Energie- und Wasserversorgung; � Wichtige Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger für die Aufrechterhaltung der staatli-

    chen Funktionen; � Angehörige weiterer wichtiger öffentlicher und privater Dienste, einschliesslich der Verwaltung; � Risikogruppen nach medizinischer und sozialer Indikation. 5.2. Impfzentren � Glarus Süd: Schwanden, Feuerwehrgebäude Kärpf; � Glarus Mitte: Glarus, Feuerwehrgebäude Buchholz; � Glarus Nord: Niederurnen, Linth-Escher-Schulhaus. 5.3. Bereitstellung des Impfstoffs Nach Auslösung der Aktion „Massenimpfung mit präpandemischem Impfstoff“ durch den Bundesrat wird der benötigte Impfstoff von der Firma Alloga an das Kantonsspital Glarus geliefert, wobei das Kantonsspital keine Verwendungs- und Verteilungsverantwortung hat. Verantwortlich zur logistisch richtigen Verteilung resp. korrekten Verwendung liegt bei der Taskforce. Vom Kantonsspital Glarus wird der Impfstoff unter Einhaltung der Kühlkette an die 3 Impfzentren geliefert. Für die nötigen Imp-fungen in Alters-, Pflege- und Behindertenheimen sowie für gehunfähige Patientinnen und Patienten stehen den jeweiligen ärztlichen Grundversorgerinnen und Grundversorgern Impfdosen im Kantons-spital Glarus nach Absprache mit dem Chef Taskforce zur Verfügung. Das Kantonsspital Glarus wird für sämtliche Mitarbeitenden die Impfung selbständig organisieren, vor allem auch deshalb, weil das Gesundheitspersonal zwei Imfpungen benötigt. Die Kühlkette muss unbedingt beachtet werden.

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    6. Antivirale Medikamente Einige Substanzen vermögen das Grippevirus zu blockieren und eignen sich als Medikamente für die Prophylaxe und für die Therapie. Das unterschiedliche Wirkungsprofil, die Nebenwirkungsrate und die Resistenzbildung setzen jedoch gewisse Grenzen. Da die Wirkung antiviraler Medikamente keinen Einfluss auf die Immunisierung durch inaktivierte Impfstoffe hat, ist eine Kombination mit einer Imp-fung möglich. Der Bedarf an antiviralen Medikamenten ist während einer Pandemie stark erhöht und übersteigt die üblicherweise produzierte Menge. Damit es nicht zu Versorgungsengpässen kommt, trifft der Bund vorsorgliche Massnahmen, um die Verfügbarkeit antiviraler Mittel und die rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung im Falle einer Pandemie zu gewährleisten. Mit der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln wurden die Neuraminidasehemmer für den Fall einer Knappheit, insbesondere im Falle einer Grippe-Pandemie, seit dem 1. April 2004 der obligatorischen Pflichtlagerhaltung unterstellt. Die Ziele der Behandlung und Prophylaxe mit antiviralen Medikamenten sind in allen Pandemiepha-sen die Folgenden: � Verminderung des Schweregrades der Erkrankung beim Einzelnen (Morbidität); � Verringerung der Zahl der Todesfälle (Mortalität); � Verhinderung der Ausbreitung des neuen Influenza-Subtyps in der pandemischen Warnperiode; � Schutz von Personen in Schlüsselpositionen innerhalb der Pandemiebekämpfung (Prophylaxe). 6.1 Verfügbare antivirale Medikamente • Amantadin und Rimantadin sind gegen Influenza-A-Viren wirksam und haben dieselbe Wirkungs-

    weise. In der Schweiz ist lediglich Amantadin (Symmetrel) zugelassen. Die Nebenwirkungen von Amantadin betreffen das zentrale Nervensystem und den Gastrointestinaltrakt. Es können auch medikamentenresistente Viren entstehen. Aus diesem Grund wird Amantadin weder für Therapie noch Prophylaxe empfohlen.

    • Neuraminidasehemmer (Zanamivir = Relenza, Oseltamivir = Tamiflu) blockieren die Virusausbrei-tung von Zelle zu Zelle und gelten infolge ihrer breiteren Wirksamkeit gegen Grippeviren A und B als Mittel der Wahl. Im Besonderen zeichnet sich Oseltamivir durch die einfache orale Einnahme aus, im Gegensatz zu Zanamivir, das in die Luftwege gesprüht oder inhaliert werden muss. Pro-phylaktisch wird eine Kapsel Oseltamivir à 75 mg täglich während 7 bis 10 Tagen empfohlen, in besonderen Fällen während 42 Tagen. Therapeutisch werden zwei Kapseln à 75 mg täglich wäh-rend 5 Tagen verordnet.

    Müssen antivirale Medikamente mangels eines rechtzeitig verfügbaren Impfstoffes prophylaktisch eingesetzt werden, so gelten für die Priorisierung der Risikogruppen und die Bereitstellung die glei-chen Überlegungen wie für die Impfungen. Werden Pflichtlager freigegeben, so bestimmt der Bund die Verteilungsmodalitäten bis in die Kantone. Von Seiten des Bundes wurde ein Pflichtlager mit 30 Millionen Kapseln Oseltamivir (Tamiflu) angelegt, das gewährleisten soll, dass im Pandemiefall alle Erkrankten medikamentös behandelt werden kön-nen. Zudem soll das Pflichtlager die Prophylaxe beim Medizinal- und Pflegepersonal abdecken. Für das Vorgehen in den einzelnen pandemischen Phasen sei auf den Influenza-Pandemieplan des Bun-des verwiesen (S. 166 ff Pandemieplan Bund Version 01/09). Die Finanzierung erfolgt über die bestehenden Versicherungssysteme: • Prophylaxe: prä- und postexpositionelle Prophylaxe werden vom System Unfallversicherung über-

    nommen, bei Selbständigerwerbenden von der Krankenversicherung. • Therapie: Übernahme der Kosten erfolgt über die Krankenversicherer, vorbehalten bleibt eine

    allfällige Leistungspflicht der Unfallversicherung im Falle, dass eine Erkrankung als Berufskrank-heit qualifiziert wird.

    6.2 Resistenz gegen anitvirale Mittel 2007/2008 wurde u.a. auch in der Schweiz eine Resistenz von Influenza-A-Virusstämmen des Sub-typs H1N1 gegen Oseltamivir nachgewiesen. Aus diesem Grund empfiehlt das BAG zum jetzigen Zeit-punkt, generell auf den prophylaktischen Einsatz von Oseltamivir zu verzichten. Ebenso empfiehlt das BAG sowohl den privaten wie öffentlichen Untern ehmen, antivirale Medikamente für den

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    Eigenbedarf nicht einzulagern (abgesehen von Unternehmen des Gesundh eitswesens). Über die Versorgungsabläufe für Prophylaxe und Therapie mit antiviralen Medikamenten s. Anhang 12.11. 7. Ausserordentliche Massnahmen im Pandemiefall Breitet sich die Pandemie trotz aller vorsorglichen Massnahmen weiter aus, bedeutet dies enorme Mehrleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems. Die ordentlichen Mittel erschöpfen sich und die sich anbahnende Notlage zwingt Bund und Kantone, sämtliche personellen und materiellen Reserven zu mobilisieren. Die damit verbundenen Eingriffe in die individuellen Freiheiten und Ge-wohnheiten, wie beispielsweise freie Arzt- und Spitalwahl, uneingeschränkte Mobilitäts- und Ver-sammlungsfreiheit, müssen durch die Regierung - gestützt auf die Pandemieverordnung, das Epide-mien-, das Gesundheits- resp. das Notrechtsgesetz - angeordnet werden. Dabei können alle geeigne-ten Personen zur Mithilfe und Mitarbeit verpflichtet, ausserordentliche Massnahmen angeordnet und auch ausserordentliches Material zur Verfügung gestellt werden. 7.1. Personal Mit Personalmangel ist wegen des vermehrten medizinisch-pflegerischen Leistungsbedarfes und we-gen krankheitsbedingten personellen Ausfällen zu rechnen. Diesem Engpass ist mit rationellem Ein-satz der zur Verfügung stehenden Personen, effizienter Organisation der Pflege, Verzicht auf Komfort-leistungen sowie Mobilisation und Reaktivierung weiterer Personalreserven zu begegnen. Ehemals Berufstätige, Angehörige der Pflegeschulen oder weiterer Gesundheits- und Sozialberufe, Personal des Zivilschutzes aber auch Freiwillige bilden einen wertvollen Personalpool. Grundsätzlich soll Per-sonen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko im Einsatz die gleiche Prophylaxe zuteil werden wie dem übri-gen Gesundheitspersonal. Personalengpässe im Kantonsspital Glarus werden durch Teilzeit-Mitarbeitende, die ihr Arbeitspen-sum erhöhen, aufzufangen sein (s. hierzu Erläuterungen Kapitel 1.2 und 11). 7.2. Medikamente Abgesehen von den bereits erwähnten Impfstoffen und antiviralen Medikamenten wird sich ein erhöh-ter Bedarf an Antibiotika einstellen. Die im Verlaufe einer Grippeerkrankung gehäuft auftretenden bak-teriellen Lungenentzündungen (Pneumonien) bedeuten eine bedrohliche Komplikation, weshalb sie antibiotisch behandelt werden müssen. Arztpraxen, Spitäler, Apotheken und auch Grossisten müssen diesem Umstand Rechnung tragen und die Lagerbestände an geeigneten Antibiotika im Hinblick auf den Mehrverbrauch erhöhen. 7.3. Material Die Institutionen resp. Einrichtungen der Gesundheitsversorgung wie Spital, (Arzt)-Praxen, Heime, Spitex und RehaClinic haben sich ab Phase 3 einer Pandemie auf einen Mehrverbrauch an Wäsche, Einweg- und Schutzmaterial für den Eigengebrauch einzustellen wie z.B.: � Atemschutzmasken; � Schutzbrillen; � Einweghandschuhen; � Einwegschürzen; � Desinfektionsmittel. Die betroffenen Institutionen müssen diesen Mehrverbrauch einplanen und technisch sowie logistisch zu bewältigen wissen. Im Kantonsspital Glarus ist der Mehrverbrauch dieser Artikel nach Absprache mit der Spitalapothekerin eingeplant. 7.4. Betten Die auf den Normalbedarf ausgerichtete Zahl der Akutbetten wird nicht genügen, um nebst dem regu-lären Patientenumsatz den durch die Pandemie verursachten Hospitalisationsbedarf abzudecken. Dies kann aufgefangen werden durch: � Mehrbelegung von Krankenzimmern; � Ausweitung von Bettenabteilungen; � Einrichten von Notabteilungen/Notspitälern in anderen geeigneten Räumlichkeiten; � Betrieb der sanitätsdienstlichen Stellen des BVS. Im Kanton Glarus wird kein separates Notspital geschaffen. Das Kantonsspital wird im Pandemiefall hospitalisationsbedürftige Grippekranke aufnehmen und im Haus I isolieren. Je nach Anzahl spitalbe-

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    dürftiger Personen werden nur einzelne Zimmer, halbe oder ganze Abteilung oder das gesamte Haus I zu diesem Zweck freigestellt. Bei einem „worst-case“-Szenario resp. vielen spitalbedürftigen Perso-nen könnte das ganze Haus I belegt werden (max. 80 Betten), wobei in dieser Situation die Patienten der medizinischen Klinik in andere Zimmer des KSGL zu verlegen wären. Je nach Situation wären sodann auch Zimmer von Rehaclinic im 8. Stock des KSGL oder in Braunwald zur Verlegung der „or-dentlichen“ Patienten der medizinischen Klinik zu verwenden. In einer derartigen Situation erfolgt die Freistellung von Haus I des KSGL in enger Absprache mit dem Chefarzt der medizinischen Klinik auf Anordnung des Chefs Taskforce (resp. bei ausserordentlicher Situation Chef KSD). Für die Betreuung von Erkrankten, welche Intensivpflege benötigen, soll ein Zimmer der bestehenden IPS reserviert werden, wo auch zwei Beatmungsplätze zur Verfügung stehen. Sofern die Beatmungsmaschinen bereits belegt oder zu wenige Intensivplätze vorhanden sind, müssen umliegende Spitäler angefragt werden. Diese Spitäler unterliegen jedoch keiner Behandlungspflicht gegenüber dem Kanton Glarus. Anfragen an diese Kliniken sind durch den Chefarzt der medizinischen Klinik oder durch den Chef Taskforce zu stellen. Eine allenfalls notwendige Triage von Erkrankten erfolgt durch den Kaderarzt der IPS, allenfalls in Absprache mit dem Chef der Taskforce. Kinder unter 5 Jahren sind ebenfalls im Haus I unterzubringen. Bei Intensivpflege von Kindern unter 5 Jahren besteht schweizweit eine markante Unterversorgung. Im Bedarfsfall müssen Anfragen für eine Hospitalisation in ausserkantonalen Kinderkliniken erfolgen (Chur, Zürich, St. Gallen). Erkrankte in Alters- und Pflegeheimen sollen nach Möglichkeit in den Heimen gepflegt und nicht ins Kantonsspital eingewiesen werden (vorgängige Absprache mit Chefarzt Medizin des Kantonsspitals und Chef Taskforce). Um eine interkantonale Abstimmung der Bettenbelegung zu erleichtern, wird das System IES, das sich sehr bewährt hat, in dieser Situation zu verwenden sein. Rehaclinic in Braunwald ist nicht zur Aufnahme von Personen vorgesehen, die im Rahmen einer Pan-demie erkranken. 7.5. Empfehlungen für Kantonsspital Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass in der Phase 3 (s. Anhang 12.1) noch keine Mensch-zu-Mensch Übertragung des Virus vorgekommen ist. Entsprechend ist die Strategie des Pan-demieplans auf die Elimination des Virus ausgerichtet, d.h. dass allfällige Patienten/Patientinnen un-bedingt isoliert werden sollen. Ebenfalls in Phase 4 und zu Beginn der Phase 5 wird das Prinzip der Elimination des Virus noch verfolgt, ab Phase 6 kann lediglich mit einer Minimierung der Virusübertra-gung gerechnet werden. Um diesen wechselnden Anforderungen gerecht zu werden, hat der Bund in seinem Pandemieplan ausführliche Vorschläge für die Gesundheitsinstitutionen erarbeitet bezüglich Vorgehen durch die entsprechenden Krisenstäbe, zum Schutz des Personals, zur Patientenbetreuung sowie für die Infrastrukturbedürfnisse gemäss den einzelnen Phasen. (Pandemieplan Bund Version 01/09, Seiten 94 - 101). 7.6. Empfehlungen für ambulante medizinische Dienste (Arztpraxen) und Spitex Entsprechend den Empfehlungen für die Gesundheitsinstitutionen werden auch den Arztpraxen im Kanton und der Spitex die Grundsätze der Bekämpfung einer Pandemie bekannt sein müssen: in den Phasen 3 – 5 gilt das Prinzip der Elimination des Virus als oberstes Ziel, in der Phase 6 erhofft man eine Minimierung der Virusübertragung. Dadurch haben sich die behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie die Spitex auch an die Richtlinien des Pandemieplans zu halten, sowohl was die Einweisung von Patientinnen und Patienten betrifft als auch zum eigenen Schutz und dem ihres Personals. Auch in diesem Bereich bestehen Checklisten im Pandemieplan des Bundes auf S. 94 -101 (Version 01/09). Sehr wichtig für den ambulanten Sektor im Falle einer Pandemie ist die Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital. 7.7. Empfehlungen an Alters- und Pflegeheime und Behinderteninstitutionen Beim Ausbruch einer Pandemie sollen einerseits Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pfle-geheimen sowie Behinderteninstitutionen sofort orientiert und das Personal instruiert werden, um ein Auftreten einer Infektion in diesen Institutionen möglichst lange verhindern zu können. Entscheidend für die Verhinderung einer Infektion ist auch die Orientierung von Besucherinnen und Besuchern. Die oberste Führungsebene der Institutionen entscheiden über ein Besuchsverbot (Ausnahmen gelten ausschliesslich für direkte Angehörige, die aber auf die Problematik aufmerksam zu machen sind). Hier muss die Gewähr bestehen, dass keine Infektion eingeschleppt wird und dass eine Institution nicht aus diesem Grund von dieser Krankheit betroffen wird. Die Institutionen sind verpflichtet, ab Phase 4 eine strenge Besuchsregelung einzuführen. Bei Ver-dacht einer entsprechenden Erkrankung sollen diese Patienten und Patientinnen in der Institution

  • 11

    isoliert werden und vom Personal gepflegt werden. Eine Hospitalisation ist nicht vorgesehen. 8. Ablaufschema Alle wichtigen Punkte und Massnahmen, die es im Verlauf einer Pandemie zu beachten bzw. durch-zusetzen gilt, finden Aufnahme in ein zeitlich nach Phasen gegliedertes Ablaufschema. Inhaltlich stützt sich das Schema auf den Pandemieplan des Bundes und soll im Sinne einer Führungs-Checkliste den zuständigen kantonalen Instanzen und dem Kantonsspital die Übersicht erleichtern. Interpandemische Periode Noch vor der Ausbreitung einer weltweiten ansteckenden Krankheit obliegt es dem BAG einen Pan-demieplan zu erstellen, aufgrund dessen auch in den Kantonen entsprechende Pläne zu erstellen sind. Für das Kantonspital ist eine Checkliste zu erstellen. Pandemische Warnperiode Die Pandemie nähert sich, erreicht aber anfänglich die Schweiz noch nicht. Der Bund informiert die Bevölkerung und setzt den Pandemieplan in Kraft. Bund und Kanton (im Kanton Glarus die Taskforce) ordnen vorsorglichen Massnahmen an. Diese umfassen einerseits veterinärmedizinische Massnah-men im Rahmen der Tierseuchengesetzgebung, anderseits die Organisation zur Pandemiebewälti-gung im Kantonsspital, im ambulanten Bereich und die Bereitstellung von Impfstoffen und antiviralen Medikamenten sowie die Verhaltensregelung aufgrund einschlägiger Richtlinien und Merkblätter. Es ist Sache des Bundes, den Übergang von der pandemischen Warnperiode zur pandemischen Phase festzulegen und der Bevölkerung und den Kantonen mitzuteilen. Pandemische Phase Erreicht die Pandemie die Schweiz, müssen die vorgesehenen Massnahmen gemäss dem Grundsatz Prophylaxe für Risiko-/Kontaktpersonen, Therapie für Erkrankte umgesetzt werden. Impfungen wer-den durchgeführt, sofern ein Impfstoff verfügbar ist. Die vorgesehenen antiviralen Medikamente wer-den abgegeben. Verdachtsfälle und Erkrankte werden, solange es die besonderen Umstände der Pandemie erlauben, isoliert, behandelt und die Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt. Die Re-duktion der Personenkontakte wird vorerst auf freiwilliger Basis empfohlen. Weitet sich die Pandemie im Landesinnern massiv aus, müssen zusätzliche Massnahmen durch die Kantonsregierungen in Kraft gesetzt werden. Erst in dieser Situation wird von einer ausserordentli-chen Lage gesprochen und die Führung durch die Taskforce wird an den kantonalen Führungsstab und dessen Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) übergeben, wobei die bestehende Taskforce im KSD integriert wird. Bund und Kanton sind befugt, den Zeitpunkt des Beginns einer ausserordentlichen Lage zu bestimmen. Nebst breiter Information der Bevölkerung müssen Direktiven zur Mobilisation von Personal, für den Betrieb zusätzlicher Betten, für den Einsatz des Bevölkerungsschutzes (BVS) sowie für die Schaffung weiterer Kapazitäten erlassen werden. Auch müssen individuelle Rechte, im Besonderen die freie Arzt- und Spitalwahl, beschnitten und die Patientenaufnahme optimal auf die Pandemie-Bewältigung ausgerichtet werden. Dies kann beispielsweise auch bedeuten, Schulen zu schliessen und Versammlungen, bzw. Veranstaltungen zu untersagen. In dieser Phase gilt es auch die Krankheitsmeldungen zu regeln, periodische Lageberichte zu erstat-ten und einen optimalen Informationsfluss aufrecht zu erhalten. Klingt die Pandemie möglicherweise erst nach einer zweiten oder dritten Welle ab, so liegt es an den zuständigen Organen des Bundes, das Ende der Pandemie zu bestimmen. Die ausserordentlichen Regelungen und die Notmassnahmen werden aufgehoben. Abschliessend ist ein Bericht zu verfas-sen, der die Pandemiebewältigung bewertet, Konsequenzen offen legt und Empfehlungen formuliert. 9. Kommunikation Die Kommunikation mit der Bevölkerung und den verschiedenen Medien ist in sämtlichen Phasen einer Pandemie von grösster Bedeutung. Grundlage für Information und Kommunikation im Kanton Glarus bildet das Leitbild des Regierungsrates zur Kommunikation vom 28.6.2005. Dieses legt fest, dass Regierungsrat und Verwaltung durch aktive Kommunikation Informationen vermitteln, welche Transparenz schaffen und der Bevölkerung Vertrauen in die getroffenen Massnahmen geben. Zu-ständig für die Information ist die Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit den betroffenen Departemen-ten. In den Phasen 1-3 einer Pandemie gilt es, die Bevölkerung zu sensibilisieren. Dabei soll der Wis-sensstand der Bevölkerung bezüglich Pandemie, Hygienemassnahmen und innerbetriebliche Vorbe-reitung verbessert und gefördert werden. Ab Phase 4 werden von Seiten des Bundes massenmediale

  • 12

    Kommunikationsmittel eingesetzt. Hier wird in erster Linie der Bund gefordert sein. Entscheidend für die Kommunikatoren im Kanton wird sein, dass es zu keinen Panikreaktionen kommt. Es geht um klare Botschaften, die allgemein verständlich sein sollen. Entscheidend in dieser Phase ist auch der Hinweis auf mögliche Quarantänemassnahmen und das durchzuführende Kontaktmanagement. Ab Phase 5/6 einer Pandemie wird die Kommunikation im Rahmen des kantonalen Führungsstabes durch dessen Kommunikationsbeauftragten wahrgenommen. Solange als möglich sollen aber die üblichen Abläufe bezüglich Information ihre Gültigkeit behalten. Wichtig ist die enge Koordination zwi-schen Bund und Kantonen. Beim Bund hat das BAG die Federführung, im Kanton das Departement Finanzen und Gesundheit. Die Taskforce koordiniert die innerorganisatorische Information, das De-partement ist für die Informationsübermittlung resp. die Kommunikation nach Aussen zuständig. Hier-für spricht es sich mit der Taskforce sowie den involvierten Gesundheitsbetrieben ab. 10. Pandemie und Betriebe Eine Influenzapandemie kann erhebliche einschneidende Auswirkungen auf kantonale und kommuna-le Verwaltungen sowie auf übrige Betriebe haben. Die rechtzeitige und gründliche Vorbereitung auf eine Pandemie ist deshalb unerlässlich. Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, zum Schutz seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeder Gefahr einer Exposition mit Mikroorganismen nachzugehen und das damit ver-bundene Risiko zu bewerten. Er ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an-wendbar und den gegebenen Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, die Weisungen ihres Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssi-cherheit und Gesundheitsvorsorge zu befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu beachten. Berechnungen gehen davon aus, dass während einer Pandemie 10-15 Prozent der Mitarbeitenden nicht an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, das worst Szenario spricht sogar von 40 Prozent. Dem gilt es Rechnung zu tragen. Jeder Betrieb, ob öffentlich oder privat, sollte einen eigenen Pandemieplan erstellen, der folgende Ziele verfolgt: • Situationsgerechte Risikobeurteilung und Massnahmenplanung; • Minimieren des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz; • Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere der öf-

    fentlichen Dienstleistungen. Betriebe – Phase 3 Empfehlungen für Betriebe mit erhöhtem Expositionsrisiko in Phase 3 finden sich in den Anhängen des Pandemieplanes des Bundes (3.Teil). Es sind dies im Einzelnen: • Mitarbeitende in Geflügelzuchtbetrieben und im Veterinärwesen einschliesslich des Tierseuchen-

    bekämpfungspersonals; • Mitarbeitende in diagnostisch-mikrobiologischen Laboratorien, welche Verdachtsproben handha-

    ben; • Angestellte, die mit Geflügel oder Geflügelprodukten aus betroffenen Regionen in Kontakt kom-

    men können; • Angestellte, die mit Ausscheidungen von Geflügel oder Wildvögeln in Kontakt kommen können; • Mitarbeitende des Gesundheitswesens. Betriebe – Phase 4 und 5 Betriebe verhängen geeignete Massnahmen, um potenziell exponierte Mitarbeiter (z.B. auf Dienstrei-sen, bei Kontakt mit erkrankten Tieren) vor einer Ansteckung mit dem neuen InfluenzaVirus-Subtyp zu schützen und richten besonderes Augenmerk auf die frühzeitige Entdeckung bereits erkrankter Mitar-beiter. Betriebe – Phase 6 a. Allgemeine Massnahmen Die Planungsgruppen-Verantwortlichen sollen sich über die Pandemieentwicklung und die aktuellen Empfehlungen der Gesundheitsbehörden auf dem Laufenden halten und relevante Änderungen un-

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    verzüglich der gesamten Belegschaft mitteilen. Bei der Planung ist Folgendes besonders zu beachten: • Der Entscheid zur Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere das Tragen

    einer Schutzmaske, muss auf der Grundlage einer Risikoanalyse für einzelne Tätigkeiten gefällt werden. Die Empfehlungen des BAG für den Öffentlichkeitsbereich zur Verhütung einer ausserbe-ruflichen Ansteckung, beispielsweise im öffentlichen Verkehr, sind sinngemäss auf berufliche Be-reiche umzusetzen.

    • Sofern die Risikoanalyse bei der beruflichen Tätigkeit trotz der getroffenen technischen und orga-nisatorischen Massnahmen ein gegenüber dem ausserberuflichen Bereich erhöhtes Infektionsrisi-ko ergibt, sind Atemschutzmasken mit höherer Schutzwirkung (mindestens FFP2) zu wählen. Dies gilt aber vor allem für Personen, die direkt mit Atemwegssekreten in Berührung kommen, wie bei-spielsweise Ärztinnen, Ärzte und Pflegepersonal (siehe dort).

    • Grundsätzlich sind Art und Anzahl benötigter Masken sowie der in Frage kommende Nutzerkreis im Vorfeld festzulegen. Zu veranschlagen sind etwa vier chirurgische Masken pro achtstündigem Arbeitstag und Arbeitskraft mit dauerndem direktem Kundenkontakt. Die Masken müssen jedoch nur während dem Kontakt mit anderen Personen getragen werden. Damit reduziert sich die Zahl notwendiger Masken pro Mitarbeitenden in den meisten Fällen auf 1 – 2 Masken pro Tag.

    b. Spezielle Massnahmen Arbeiten im Grossraumbüro • Bei engen Verhältnissen muss versucht werden, durch vorübergehendes Aufheben einzelner Ar-

    beitsplätze, mehr freien Platz zu schaffen. • Zwischen räumlich nahen Arbeitsplätzen sind einfache Barrieren (z.B. Kunststofffolien) zum

    Schutz vor Tröpfchenübertragung beim Sprechen, Niesen, Husten zu errichten. Kantinen • Kantinen sind für die Dauer der Pandemie zu schliessen. • Beschäftigten, die normalerweise die Kantine aufsuchen, ist von Seiten des Arbeitgebers zu emp-

    fehlen, ihr Essen selbst mitzubringen. Arbeiten mit direktem Kundenkontakt (Schalter, Verkauf, Aussendienst, etc.) • Diese Arbeiten sind einzuschränken oder zu umgehen (mögliche Alternativen: Gegensprechanla-

    gen, Einrichtung spezieller Telefonnummern, Internet, Taxigäste nur noch auf Rücksitz, Nicht-gebrauch der vorderen Bustüre etc.).

    • Falls andere technische Lösungen ausscheiden, sind zum Schutz vor Tröpfchenübertragung ein-fache Barrieren (z.B. aus Plexiglas oder Kunststofffolie auf Gesichts- oder Oberkörperhöhe) zu er-richten.

    Betriebspost • Die eingehende Post ist durch eine damit beauftragte Person (Regelung der Stellvertretung) zu

    verteilen und nicht an einem zentralen Ort von verschiedenen Personen abzuholen. • Die ausgehende Post ist am Bestimmungsort ohne Personenkontakt zu deponieren. • Die mit der Postverteilung beauftragte Person soll sich stündlich die Hände waschen oder desinfi-

    zieren. Raumreinigung • Einmal täglich sind alle Türgriffe, allgemein benutzte Ablagen und Apparate sowie die Toiletten

    (sämtliche Oberflächen, Waschbecken, -armaturen und insbesondere WC-Brillen, -Deckel, Spül-tasten) durch Wischdesinfektion zu reinigen.

    Umgang mit Mitarbeitenden, bei denen der Verdacht a uf Influenza besteht • Die Mitarbeitenden sind mittels entsprechenden Hinweisen über das Verhalten in Krankheitsfällen

    aufmerksam zu machen. • Die Mitarbeitenden sind über die Grippesymptome zu informieren. Es wird empfohlen, bei unkla-

    ren Symptomen und bei Unwohlsein zu Hause zu bleiben und den Hausarzt zu kontaktieren. • Bei Symptomen und Erkrankungen am Arbeitsplatz muss die entsprechende Person eine chirurgi-

    sche Atemschutzmaske behändigen und diese sofort überziehen. Dies dient dem Schutz der Mit-arbeitenden.

    • Die erkrankte Person ist aufgefordert, den Arbeitsplatz unverzüglich zu verlassen und ihre nächst höheren Vorgesetzten telefonisch zu kontaktieren.

    • Die entsprechende Person sollte für ihre Heimfahrt die öffentlichen Verkehrsmittel meiden und gegebenenfalls ein Taxi benützen.

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    • Personen mit Krankheitssymptomen sollen sich unverzüglich in medizinische Behandlung bege-ben.

    • Der Arbeitsplatz der infizierten Person muss durch das Reinigungspersonal gründlich gereinigt und desinfiziert werden (vor allem Telefon).

    Arbeitsbeginn und –ende • Wo die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, sollte den Mitarbeitenden die Möglichkeit geboten wer-

    den, Zugang und Weggang zeitlich flexibel zu gestalten, um Begegnungen in den Eingangsberei-chen zu vermeiden.

    Klimaanlage • Bereits im Vorfeld ist Art und genaue Funktionsweise zu klären, insbesondere, ob Einstellungsän-

    derungen möglich sind, die einen gefahrlosen Weiterbetrieb erlauben. • Es ist zu prüfen, welche Klimaanlagen während der Pandemie abgestellt werden können resp.

    müssen. Versammlungen • Auf Sitzungen, Versammlungen und Fortbildungen ist zu verzichten. • Für die Informationsübermittlung sind möglichst elektronische Medien anstelle von Versammlun-

    gen zu wählen. • Für unverzichtbare Versammlungen sind organisatorische, technische und personenbezogene

    Vorkehrungen zur Verringerung der Ansteckungsgefahr zu treffen (möglichst grosser Versamm-lungsraum, Beschränkung der Teilnehmerzahl auf ein Minimum, persönliche Schutzausrüstung).

    Zur Erstellung eines betrieblichen Massnahmeplans f ür den Fall einer drohenden Influenza-Pandemie siehe Checkliste in Anhang 12.13. Checkliste für öffentliche Verwaltungen (Gemeinde/K anton) Speziell für die öffentliche Verwaltung von Gemeinde und Kanton sollten neben der allgemeinen oben erwähnten Checkliste noch folgende Punkte beachtet werden:

    � Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und anderen dringenden Gütern;

    � Aufrechterhaltung der Abfallbeseitigung; � Priorisierung von öffentlichen Aufgaben wie Werkbetriebe, Bestattungswesen, Zivil-

    standsämter, Feuerwehr, Sicherheit, öffentlicher Verkehr, Spitex, Betrieb der Alters- und Pflegeheime;

    � Verkehrsprobleme: der Individualverkehr wird zunehmen, da die öffentlichen Verkehrsmit-tel gemieden werden;

    � Informations- und Kommunikationskonzept; � Ressourcenplanung für das Bestattungswesen, wobei besondere Schutzmassnahmen

    nicht erforderlich sind; � Orientierung/Information über besondere Vorkehrungen für den einzelnen Haushalt bei

    Ausfall von 10-20 Prozent der Bevölkerung, beispielsweise über Vorratshaltung im Haus-halt Zusammenarbeit mit Spitex, Pro Senectute, Samaritervereinen und anderen Organi-sationen im Pandemiefall;

    � Organisation von Dienstleistungen wie Einkaufen etc. für bettlägerige allein stehende Per-sonen mit Influenza, welche aber nicht hospitalisationsbedürftig sind.

    11. Finanzierung Bei den im Falle einer Pandemie anfallenden Kosten zur Verhütung, Beseitigung oder Minderung han-delt es sich um solche, die nicht dem Verursacher anlastbar sind. Es handelt sich um gesetzlich ge-bundene Ausgaben, wie die Ausführungen in Kapitel 1.2 (gesetzliche Grundlagen) detailliert darzustel-len vermögen. Gestützt auf Art. 5 Abs. 5 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. Mai 1993 (GS VI A/1/2) hat der Regierungsrat darüber zu beschliessen. Ausgaben werden beispielsweise entstehen im Rah-men der Massenimpfung, für den Einkauf des Impfstoffs, die personelle und infrastrukturelle Durchfüh-rung und Organisation der Massenimpfung, die Notreserve antiviraler Medikamente, die Entschädi-gung für den Aufwand für das Kontaktmanagement sowie den vorsorglichen Einkauf von Hygiene-masken für die Bevölkerung. Kosten für die Information der Bevölkerung und Herausgabe von Emp-fehlungen und Richtlinien sollten kaum entstehen, da diese Aufgaben dem Bund zufallen, und der Kanton sich auf diese Informationen abstützt. Auch die Entschädigungen für die Lagerhaltung an Ma-

  • 15

    terial (Masken, Schürzen Handschuhe) und Medikamenten sowie eine Kostenübernahme der ange-ordneten zusätzlichen Arbeitspensen von Gesundheitsfachpersonen oder für allfällige Ertragsausfälle seitens des Spitals wegen angeordneter (Reserve-) Überkapazität etc. sind im Pandemiefall vom Re-gierungrat zu beschliessen. 12. Anhänge 12.1 Pandemiephasen und Perioden gemäss WHO und BAG, Massnahmen in CH, Kanton und

    Spital 12.2 Empfehlungen zum Vorgehen bei einem Verdachtsfall von aviärer Influenza H5N1 in Phase 3 12.3 Vorgehen zur Überwachung bei Influenza-Verdacht 12.4 Merkblatt Falldefinition Vogelgrippe (aviäre Influenza H5 N1), Kriterien für Verdacht auf aviäre

    Influenza A H5N1 12.5 Falldefinition für neue Grippe A (H1N1) 12.6 Merkblatt Vogelgrippe (aviäre Influenza H5 N1) 12.7 Merkblatt Vogelgrippe / Schweinegrippe ambulante Massnahmen 12.8 Merkblatt Vogelgrippe / Schweinegrippe Massnahmen im stationären Bereich 12.9 Empfehlungen des Nationalen Zentrums für Influenza bezüglich der Probenentnahme zum

    Nachweis der aviaren Influenza H5N1 bei Verdachtsfällen [designiertes Spital] 12.10 Empfehlungen des Nationalen Zentrums für Influenza bezüglich der Probenentnahme zum

    Nachweis des neuen Subtyps von Influenza (H1N1) [Schweineinfluenza] bei Verdachtsfällen 12.11. Tamiflu-Versorgung im Pandemiefall im Kanton Glarus 12.12 Empfehlungen zur Behandlung von Personen mit Verdacht auf aviäre Influenza A H5N1 und

    Influenza A H1N1 12.13 Betriebe und Pandemie 12.14 Organisation Task Force Pandemie, Organigramm Kant. Führungsstab und koordinierter Sa-

    nitätsdienst des Kanton Glarus 12.15 Verteilerliste Pandemieplan

  • 16 Anhang 12.1 Pandemiephasen und Perioden gemäss WHO und BAG, Massnahmen in CH, Kanton und Spital (Stand April 2009) Interpandemische Periode

    Ziele und Massnahmen in der Schweiz Massnahmen im Kanton GL Massnahmen im Kantonsspital

    Phase 1 : keine neuen Influenza-Subtypen beim Menschen ent-deckt

    Förderung der saisonale Grippeimpfung, Ueberwa-chung der zirkulierenden Viren, Erstellen Pandemie-plan

    Erarbeiten Pandemieplan für Kanton. Empfehlung für saisonale Grippeimpfung

    Erstellen Checkliste für Pandemie

    Phase 2: ein im Tierreich zirku-lierender Influenzavirus-Subtyp stellt ein substantielles Risiko dar

    Minimisierung des Risikos für Uebertragung Tier-Mensch, Massnahmen im Veterinärbereich, Empfeh-lung für Schutz des Tierseuchenpersonal, Empfeh-lung für Reisende

    Pandemische Warnperiode Phase 3.1: isolierte Infektionsfäl-le beim Menschen mit einem neuen Influenzavirus-Subtyp, weltweit, keine Uebertragung Mensch-Mensch

    Früherkennung Influenzavirus-Subtyp, Verhindern Einschleppung neues Virus in Vogelpopulation, Meldesystem erweitern. Sicherstellung der Versor-gung mit antiviralen Medikamenten

    Orientierung Teile KFS, Veterinäramt Ausbildung Teile Feuerwehr/Zivilschutz als Mitarbeiter Veterinäramt (Tierseuchenpersonal) Orientierung Polizei, Wildhut, Feuerwehr Mitteilung neues Meldesystem an Aerzteschaft Zusammenarbeit mit KSG Abgabe kant. Pandemieplan gemäss Verteilerliste

    Festlegen Isoliermöglichkeit im KSG Labordiagnostik für Influenzaviren gemäss Wei-sung BAG in KSG festgelegt Orientierung neues Meldesystem BAG

    Phase 3.2: Tierseuche breitet sich aus, Schweiz noch nicht betroffen

    Risiko der Einschleppung des Virus durch Tiere nimmt zu. Veterinärmedizinsiche Massnahmen (Importverbot, Stallpflicht) Medizinische Massnahmen: Schutz von beruflich exponierten Personen, Tamiflu-Pflichtlager Bund, Beschaffung Impfstoff gegen neuen InfluenzaSubtyp und Suche eines Herstellers für Pandemie-Impfstoff

    Vorbereitung Tamiflu-Versorgung mit prae- und postex-positioneller Prophylaxe. Empfehlung an Arztpraxen für geringe Mengen Tamiflu an Lager, Antibiotika-Lager erhöhen. Empfehlung bezüglich Atemschutzmasken und persönli-cher Schutzausrüstung (Brillen, Schürzen) Aerzteschaft kennt Falldefinition und Verhalten bei Auftre-ten eines Verdachts auf aviäre Inluenza

    Kleines Tamilfu-Lager erstellen Atemschutzmasken ergänzen Antibiotikalager erhöhen Abklärung Schutzmasken für Kinder Checkliste angepasst und zur Kenntnis gebracht an Ärzteschaft und Pflegepersonal.

    Phase 3: Tierseuche auch in der Schweiz (Situation seit April 2006)

    Massnahmen im Veterinärbereich, Ziel ist die Ver-hinderung der Ausbreitung der Infektion bei Tier und Mensch.

    Veterinärmedizinische Massnahmen. Ausbildung Tierseuchenpersonal abgeschlossen

    Phase 3.3: In der Schweiz In-fluenza-Subtyp bei Mensch festgestellt, Einzelfall

    Medizinsche Auswirkung für den betroffenen Kan-ton: Isolation, Diagnose und Praevention bei einem Einzelfall. Früherkennung intensivieren. Empfehlung für Reisende und Touristen

    Zielspital ist definiert Orientierung der Aerzteschaft Isolation von Verdachtsfällen Suche nach Kontaktpersonen

    Kantonsspital hat Isolierzimmer bestimmt Sämtliche Ärzte/Ärztinnen im KSG kennen die Verdachtsdefinition für aviäre Influenza, Labor-diagnostik vorbereitet.

    Phase 4: kleinere Ausbrüche mit beschränkter Mensch-zu Mensch-Uebertragung. Ausbrei-tung lokalisiert, vorwiegend im Ausland

    Eindämmung und Verzögerung der Ausbreitung. Reiserestriktionen, Isolation der Erkrankten, Prophy-laxe Tamiflu bei exponiertem Medizinalpersonen und bei Pflegepersonal sowie Angehörigen.

    Orientierung Bevölkerung durch Kantonsarzt Tamiflu-Prophylaxe organisieren Persönliche Schutzmassnahmen für Medizinalpersonen empfehlen. Einsatz neuer Impfstoff Übertragunskette unterbrechen

    Bei Ausbruch im Kanton Tamiflu-Prophylaxe für Mitarbeitende Kantonsspital

    Phase 5: grössere Ausbrüche, aber immer noch lokalisierbar, Uebergreifen auch auf die Schweiz

    Maximaler Einsatz aller Kräfte zur Eindämmung oder Verzögerung der Ausbreitung. Reiserestriktionen, Isolation, Kontaktmanagement (Erstellen von Listen von Kontaktpersonen bei gesicherten Erkrankun-gen). Bei Uebergreifen auf die Schweiz Diskussion von Versammlungsverboten, Reiserestriktionen, Intensi-vierung der Expositionsprophylaxe in der Schweizer Bevölkerung, Freigabe Tamiflu-Lager durch Bund

    Teile KFS beantragen dem RR Massnahmen Antrag an Regierung auf Versammlungsverbot, Schul-schliessung bei Ausbruch im Kanton Intensivierung der Orientierung der Bevölkerung. Expositionsprophylaxe für Pflegepersonal Erstellen von Listen von Kontaktpersonen bei gesicherten Erkrankungen. Tamiflu-Prophylaxe gemäss Prioritätenliste in Kanton

    Für Zimmer bzw. Abteilungen, die mit infizierten Erkrankten belegt sind besteht ein Besuchsverbot Rekrutierung von zusätzlichem Personal Ueberprüfen von Schutzmassnahmen (Atemmas-ken, Schutzbrillen, Schürzen)

    Pandemische Phase Phase 6: Pandemie mit verbrei-terter und anhaltender Übertra-gung in der Bevölkerung

    Ziel: Minimierung der Auswirkung der Pandemie. Krisenorganisation gemäss Pandemieverordung. Einsatz Tamiflu bei Erkrankten und Prophylaxe gemäss Prioritätenliste.

    Teile KFS verfügen weitere Massnahmen: Restriktionen bezgülich Versammlungen, Schulen, Orientierung an Bevölkerung, Besuchsrestriktionen Mobilisation von zusätzlichem Pflegepersonal

    Vorgehen gemäss Pandemieplan

  • 17

    Anhang 12.2 Empfehlungen zum Vorgehen bei einem Verdachtsfall von aviärer Influenza H5N1 in Phase 3

    Stand im Januar 2009

    BAG 01/09

  • 18

    Anhang 12.3 Vorgehen zur Überwachung bei Influenza-Verdacht

    BAG 01/09

  • 19

    Anhang 12.4 Merkblatt Falldefinition Vogelgrippe (aviäre Influenza H5 N1), Kriterien für Verdacht auf aviäre Influenza A H5N1

    1. Situation: Tierkontakt in der Schweiz oder im n ahen Ausland Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mindestens eines der folgenden Symptome: Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen, Durchfall und mindestens eines der folgenden Kriterien innerhalb der letzten 7 Tage : - direkter Kontakt (Berührung) mit einem toten oder lebenden Wildvogel mit Laborbestätigung auf H5 oder mit hohem Verdacht auf aviäre Influenza H5N1 - Kontakt (< 1m) mit totem oder erkrankten Zuchtgeflügel mit Laborbestätigung oder mit hohem Verdacht auf aviäre Influenza A H5N1 - Direkter Kontakt (Berührung) mit einem Säugetier mit Laborbestätigung auf H5 Eine Unterscheidung zwischen lebenden und toten Vögeln kann sinnvoll sein wegen der Möglichkeit der Tröpfchenübertragung bei lebenden Vögeln. 2. Situation: Reisende Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mindestens eines der folgenden Symptome: Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen, Durchfall und Aufenthalt innerhalb von 7 Tagen vor Beginn der Symptome in einem Land/Region, wo Tierpopula-tionen (Geflügel) in grossem Ausmass von der hochpathogenen aviäre Influenza H5N1 betroffen sind: Länderliste: www.bag.admin.ch/infekt/vogelgrippe/d/index.htm und Mindestens eines der folgenden Kriterien: - Kontakt (< 1m) mit Zuchtgeflügel, Wasservögeln, lebenden oder toten Schweinen in irgendeiner Situation - Kontakt (< 1 m) mit einer Person, bei der Vogelgrippe H5N1 bestätigt wurde - Kontakt (< 1 m) mit einem Säugetier, bei welchem H5 bestätigt wurde - Kontakt (< 1 m) mit einer Person, die unter unerklärbaren Atembeschwerden litt und in der Folge verstorben ist - Kontakt mit Vorrichtungen, in denen sich innerhalb der vorangehenden 6 Wochen totes oder le-bendes Zuchgeflügel bzw. tote oder lebende Wasservögel befanden 3. Situation: Labor Grippesymptome mit Fieber > 38°C und mindestens eines der folgenden Symptome: Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen, Durchfall und Arbeit innerhalb der letzten 7 Tage vor Beginn der Symptome in einem Labor mit Influenza A H5N1-Proben

    BAG 03/06

  • 20

    Anhang 12.5. Falldefinition für neue Grippe A (H1N1) Stand 4.6.2009 Klinische und epidemiologische Kriterien: (siehe Gebiete mit erhöhtem Expositionsrisiko im Situationsbericht http://www.bag.admin.ch/influenza/06411/index.html)

    Klinische Symptome Fieber ≥38°C und Symptome einer akuten Atemwegsinfektion (grippale Er-krankung)

    oder Pneumonie

    UND

    Anamnese einer möglichen Expositi-on

    Mindestens eines der folgenden Kriterien innerhalb der letzten 7 Tage vor Symptombeginn:

    • Aufenthalt in einem Gebiet mit erhöhtem Expositionsrisiko (siehe Situati-onsbericht)

    • Kontakt mit einem laborbestätigten Fall neuer Influenza A(H1N1) • Kontakt mit einer symptomatischen Person, die sich in einem Gebiet mit

    erhöhtem Expositionsrisiko aufgehalten hatte

    • Arbeit mit auf neuer Influenza A(H1N1) verdächtigen Proben im Labor (La-borpersonal)

    Laborkriterien, Laborbestätigung:

    Positiver spezifischer RT-PCR Nachweis des neuen Influenza A(H1N1)

    Verdachtsfall, möglicher Fall:

    Jede Person, die die klinischen und epidemiologischen Kriterien erfüllt.

    Wahrscheinlicher Fall:

    Jede Person mit erfüllten Laborkriterien und ausstehender Bestätigung des Nationalen Zentrums für Influenza (NZI) in Genf

    Bestätigter Fall:

    Jede Person mit erfüllten Laborkriterien bestätigt durch das Nationale Zentrum für Influenza (NZI) in Genf

  • 21

    Anhang 12.6 Merkblatt Vogelgrippe (aviäre Influenza H5N1) Übertragung Das Vogelgrippevirus wird über Tröpfchen durch die Luft oder in sehr engem

    Kontakt mit lebenden oder toten Vögeln/Geflügel, die vom diesem Virus befallen sind, übertragen. Ein hohes Ansteckungsrisiko geht vor allem von den Sekre-ten der Luftwege, von Kot, Urin und Federn der erkrankten Tiere aus. Als sehr enger Kontakt gilt eine Distanz vom einem Meter oder weniger.

    Symptome Die Vogelgrippe verursacht ähnliche Symptome wie die übliche saisonale

    Grippe, zeichnet sich aber durch ausgeprägtes Fieber, Atembeschwerden, Husten und Neigung zu Lungenentzündung in frühen Krankheitsstadien aus. Nicht jeder grippeähnliche Zustand bedeutet Verdacht auf Vogelgrippe.

    Verdachtsfall Ein Verdachtsfall besteht, wenn: (detaillierte Definition siehe Anhang 9.3) Fieber

    > 38°C, Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen vorl iegen und die betrof-fenen Person sich innerhalb der letzten 7 Tage in einer Region aufgehalten hat, wo Tiere von der Vogelgrippe betroffen sind und die betroffene Person in die-ser Region sehr engen Kontakt zu toten oder lebenden Vögeln/Geflügel hatte oder sehr engen Kontakt zu einer Person, die dort sicher an Vogelgrippe er-krankte beziehungsweise daran verstorben ist.

    Massnahmen . Im Zweifel- oder Verdachtsfall vorsorglich Kontakte aufs Minimum beschrän-

    ken, Abstand halten, zu Hause bleiben. . Sich hygienisch verhalten, in Gegenwart von Kontaktpersonen nicht niesen

    und husten, Atemwege bedeckt halten, Hände fleissig mit Wasser und Seife waschen, gegebenenfalls desinfizieren.

    • Zuerst telefonisch ärztlichen Kontakt suchen, nicht vorschnell Arztpraxen und Ambulatorien aufsuchen, erst auf Anweisung.

    • Verdachtsfälle müssen in Arztpraxen und Ambulatorien, während des Transpor-tes und bei der Aufnahme ins Spital isoliert werden.

    • Kontaktpersonen müssen Schutzmasken tragen, behandelndes und pflegen-des Personal zusätzlich Einweghandschuhe, Einwegschürzen und Schutzbrille.

    • Kontaktpersonen mit Schutzmassnahmen müssen während 7 Tagen ihren Zu-stand beobachten, einmal täglich die Temperatur messen, bei Fieber und Atembeschwerden den Arzt kontaktieren.

    • Kontaktpersonen ohne Schutzmassnahmen werden gemäss ärztlicher Anord-nung prophylaktisch medikamentös behandelt.

    • Falls ein geeigneter Impfstoff zur Verfügung steht, bedeutet die Impfung die beste Prävention.

    • Selbst wenn genügend Impfdosen zur Verfügung stehen sollten, ist es nicht möglich die gesamte Bevölkerung schlagartig zu impfen. Es müssen Risiko-gruppen nach Dringlichkeit gebildet und diese schrittweise geimpft werden.

    • In Hinblick auf eine Pandemie verschreibungspflichtige Medikamente auf Vorrat zu horten, ist sinnlos, verstösst gegen verantwortungsvolles solidarisches Ver-halten und vermag die medizinisch angemessene Versorgungslage zu gefähr-den.

    BAG 01/09

  • 22

    Anhang 12.7 Merkblatt Vogelgrippe / Schweinegrippe: ambulante Massnahmen

    � Keine Hektik, Massierungen in Arztpraxen und Ambulatorien vermeiden. � Im Zweifelsfalle Kontakte reduzieren, Mobilität einschränken, zu Hause bleiben. � Arzt primär telefonisch kontaktieren, Praxisbesuch nach Anweisung. � Praxis- und Ambulatoriumsbetrieb geeignet organisieren, Verdachtsfälle von anderen Patienten

    getrennt betreuen. � Schutz- und Desinfektionsmittel bereit halten. Massnahmen zur Prävention und Infektionskontrolle b ei der ambulanten Erstbetreuung einer Per-son mit Verdacht auf Influenza H 5 N1 und H 1 N1 (Ärzte und Spitäler)

    Patient: Personal:

    bei der Aufnahme: Un-terbringung in abge-trenntem Raum

    Schutzmaske FFP2 ohne Ventil oder mind. chirurgi-sche Schutzmaske

    Schutzmaske FFP2/3-Filter

    bei der weiteren Betreuung

    Schutzmaske FFP2 ohne Ventil oder mind. chirurgi-sche Schutzmaske Bei Atembeschwerden oder falls keine entsprechenden Masken verfügbar sind, wird die Verwendung einer chi-rurgischen Maske empfoh-len.

    Schutzmaske FFP2/3-Filter Schutzbrille Einweghandschuhe (nicht steril) Einwegschürze (nicht steril) Händedesinfektion nach Ausziehen der Handschuhe

    während des Trans-ports Möglichst wenig Personen im Fahrzeug, im Idealfall nur Chauf-feur und Patient.

    Schutzmaske FFP2 ohne Ventil oder mind. chirurgi-sche Schutzmaske

    Begleit-, Rettungs- und Transportperso-nal wie oben, mit Schutzmasken FFP2/3-Filter, nichtsterilen Handschuhen und Schürzen, Schutzbrillen. keine Schutzbrille für Fahrer

    Spital informieren, dann einweisen. Massnahmen nach der Überweisung des Patienten: Sekrete und Flüssigkeiten aus Atemwegen als infektiöses Material entsorgen. (www.sgsh/ch) Oberflächen desinfizieren. Kontaktpersonen müssen während 7 Tagen ihren Zustand beobachten, einmal täglich die Tempera-tur messen, bei Fieber und Atembeschwerden den Arzt kontaktieren. Kontaktpersonen ohne Schutzmassnahmen werden prophylaktisch während 10 Tagen mit einer Kapsel Tamiflu 75mg/Tag behandelt (=PEP, Post Expositionelle Prophylaxe). Das medizinische Personal ist generell gegen die saisonale Grippe zu impfen.

    BAG 03/06

  • 23

    Anhang 12.8 Merkblatt Vogelgrippe / Schweinegrippe: Massnahmen im stationären Bereich Schutzmassnahmen bei Verdacht- oder Erkrankungsfall gemäss Definition: Verdachtsfall sucht Notfallstation auf � sofortige Isolation Verdachtsfall wird zugewiesen � Spital vorinformieren, dann einweisen Aufnahme

    unter Isolationsbedingungen Betreuung im Spital: Patient:

    Personal:

    Schutzmaske FFP2 ohne Ventil, oder mind. chirurgi-sche Maske

    Schutzmaske FFP2/3, allen-falls je nach Erregervirulenz chirurgische Maske Schutzbrille Einweghandschuhe nicht steril Einwegschürze nicht steril Händedesinfektion

    Isolation in Einzelzimmer, falls unmöglich möglichst grossen Abstand zu anderen Patienten > 1 m. Schutzmaske, falls Distanz zu Patient < 1m. Handschuhe vor Patientenkontakt Verbrauchsmaterial und Geräte nur für einzelne Patienten verwenden. Patiententransporte aufs Minimum beschränken, kürzeste kontaktärmste Wege wählen. Während Transport Patient Schutzmaske FFP2, Personal Schutzmaske FFP2, Handschuhe, Händedesinfektion. Sekrete und Flüssigkeiten aus Atemwegen als infektiöses Material entsorgen. Oberflächen desinfi-zieren. Kontaktpersonen ohne Schutzmassnahmen werden prophylaktisch während 10 Tagen mit einer Kapsel Tamiflu 75mg/Tag behandelt (=PEP, Post Expositionelle Prophylaxe). Das medizinische Personal ist gegen die saisonale Grippe zu impfen.

    BAG 03/06

  • 24

    Anhang 12.9 Empfehlungen des Nationalen Zentrums für Influenza bezüglich der Probenentnahme zum Nachweis der aviaren Influenza H5N1 bei Verdachtsfällen [designiertes Spital]

    Zur Vermeidung einer Ansteckung und Exposition anderer Personen sind folgende Punkte zu beachten.

    Massnahmen bei der Probenentnahme

    − Der Transportbehälter mit den Entnahmeröhrchen (Kulturmedium) und das Formular für die labordiagnostische Abklärung sind telefonisch beim Nationalen Zentrum für Influenza (Adresse siehe unten) zu beziehen

    − Dieses Material kann in einigen Kantonen auch über den kantonsärztlichen Dienst bezogen werden

    − Zur Vermeidung einer Infektion muss die Person, welche die Probe entnimmt, eine Maske wie gegen Tuberkulose tragen (FFP2), zudem Handschuhe, eine Schürze und Schutzbrille

    − Probe 1

    − Nasen- und Rachenabstrich: Zwei Abstrichtupfer verwenden: Einer für die Nase und einer für den Rachen. Der erste Abstrich muss beim Nasopharynx erfolgen (5 bis 7 cm von der Nasen-öffnung), wenn möglich mit Entnahme von Sekreten, ein zweiter Abstrich im Rachen.

    − Die 2 Abstrichtupfer müssen anschliessend in dasselbe Röhrchen gegeben werden, welches das Transportmedium für das Virus enthält (Röhrchen nach der Entnahme gut verschliessen).

    − Probe 2

    − Das Vorgehen für die zweite Probeentnahme wiederholen. − Die Aussenfläche aller Röhrchen nach der Entnahme desinfizieren (Desinfektion mit einem

    Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis oder Javelwasser 5%). Überprüfen, ob beide Röhrchen gut verschlossen sind.

    − Die Handschuhe und das kontaminierte Material in einem Behälter für biologische Abfälle ent-sorgen und diesen schliessen. Hände desinfizieren (alkoholhaltiges Desinfektionsmittel).

    − Das Formular mit den zur Analyse der Probe und zur Identifikation des Patienten erforderli-chen Informationen ausfüllen. Das Formular ausserhalb des Plastikbeutels aufbewahren.

    Transport der Probe Die vom Nationalen Zentrum für Influenza gelieferte Spezialverpackung verwenden.

    − Jedes Röhrchen, das eine Probe enthält, in einen ersten Plastikbehälter geben. − Den Behälter in den mitgelieferten Plastikbeutel geben. − Das Formular ins dafür vorgesehene Fach aussen am Plastikbeutel stecken. − Den Beutel in den zweiten luftdicht verschliessbaren Biobehälter geben, der Absorptionsmaterial

    enthält. − Diesen Biobehälter in die für den Versand vorgesehene Kartonschachtel geben − Das Paket per Express ans Zentrailabor für Virologie in Genf, Nationales Zentrum für Influenza,

    schicken. − Jeder Probe ist zwingend das ausgefüllte Formular mit den zur Analyse erforderlichen Angaben

    beizulegen

    Warnhinweis Bei Verdacht auf aviäre Influenza A H5N1 niemals eine Probe verschicken, ohne diesen Verdacht ausdrücklich zu deklarieren (Gefahr der Kontamination des Laborpersonals bei der Kultivierung, wie sie normalerweise bei Erregern der saisonalen Grippe erfolgt}.

    Analysen Das NZt führt folgende Analysen durch: − Identifikation des Erregers der aviaren Influenza A (H5N1) durch RT-PCR − Falls möglich Charakterisierung der Influenza-Viren mit Antiseren gegen Influenza A(H5), A(H3),

    A(H1) und B

    Schnelltest Gegenwärtig ist der Einsatz eines Schneiltests aufgrund folgender Einschränkungen − nicht zu empfehlen: − Mögliche Kreuzreaktionen zwischen Viren der Vogelgrippe H5N1 und Viren der saisonalen Grippe − Unzureichende Empfindlichkeit der Methode

    Centre national d’Influenza, Hôpital Cantonal – Rue Micheli-du-Crest 24, CH-1211 Genève 14, Tel. 022 372 40 86 – Fax. 022 372 40 88

    Das Formular für die labordiagnostische Abklärung ist telefonisch beim Nationalen Zentrum für Influenza (Adresse s. oben) zu beziehen oder kann auch elektronisch via www.bag.admin.ch/infekt/vogelgrippe/d/form_virusnachweis.pdf heruntergeladen werden. BAG 03/06

  • 25

    Anhang 12.10 Empfehlungen des Nationalen Zentrums für Influenza bezüglich der Probenentnahme zum Nachweis des neuen Subtyps von Influenza (H1N1) [Schweineinfluenza] bei Ver-dachtsfällen

    BAG 28.04.09

    Zur Vermeidung einer Ansteckung und Exposition anderer Personen sind folgende Punkte zu beachten:

    Massnahmen bei der Probenentnah-me

    Das Formular für die labordiagnostische Abklärung ist telefonisch (siehe unten) beim Nationalen Zentrum für Influenza zu beziehen oder kann von seiner Webseite heruntergeladen werden ( http://virologie.hug-ge.ch/centres_reference/Grippeporcine_F.html ). * Der Transportbehälter soll vom Typ UN3373 sein (Kat. B, Verpackungshinweise (P650). Der Behäl-ter mit den Entnahmeröhrchen (Kulturmedium) kann über denkantonsärztlichen Dienst, konkret im Kantonsspital Glarus, bezogen werden. Die Röhrchen mit dem Kulturmedium sollen bei 4°C aufbe-wahrt werden. * Zur Vermeidung einer Infektion muss die Person, welche die Probe entnimmt, eineMaske vom Typ FFP2 tragen, zudem Handschuhe, eine Schürze und Schutzbrille. * Probenentnahme

    − Nasen- und Rachenabstrich: Zwei Abstrichtupfer verwenden: Einer für die Nase und einer für den Rachen. Der erste Abstrich muss beim Nasopharynx erfolgen (5 bis 7 cm von der Nasenöffnung), wenn möglich mit Entnahme von Sekreten, ein zweiter Abstrich im Rachen.

    − Die 2 Abstrichtupfer müssen anschliessend in dasselbe Röhrchen gegeben werden, welches das Transportmedium für das Virus enthält (Röhrchen nach der Entnahme gut verschliessen).

    − Die Aussenfläche des Röhrchen nach der Entnahme desinfizieren (Desinfektion mit einem Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis oder Javelwasser 5%). Überprüfen, ob das Röhrchen gut verschlossen ist.

    − Die Handschuhe und das kontaminierte Material in einem Behälter für biologische Abfälle entsorgen und diesen schliessen. Hände desinfizieren (alkoholhaltiges Desinfektionsmittel):

    − Das Formular mit den zur Analyse der Probe und zur Identifikation des Patienten erforderlichen Informationen ausfüllen. Das Formular ausserhalb des Plastikbeutels aufbewahren.

    Transport der Probe

    Bitte die Spezialverpackung vom Typ UN3373 verwenden (Kat. B, Verpackungshinweise P650). • Jedes Röhrchen, das eine Probe enthält, in ein Schutzröhrchen geben. • Das Schutzröhrchen in den mitgelieferten Plastikbeutel geben. • Das Formular ins dafür vorgesehene Fach aussen am Plastikbeutel stecken. • Den Beutel in den zweiten luftdicht verschliessbaren Biobehälter geben, der Absorptionsmaterial enthält. • Diesen Biobehälter in die für den Versand vorgesehene Kartonschachtel geben. • Das Paket per Express ans Zentrallabor für Virologie in Genf, Nationales Zentrum für Influenza (NZI), schicken. • Das NZI benachrichtigen, dass Untersuchungsmaterial abgeschickt worden ist und die Ankunftszeit des Expresspakets mitteilen. • Jeder Probe ist zwingend das ausgefüllte Formular mit den zur Analyse erforderlichen Angaben beizulegen.

    Warnhinweis Bei Verdacht auf Schweinegrippe A(H1N1) niemals eine Probe verschicken, ohne diesen Verdacht

    ausdrücklich zu deklarieren (Gefahr der Kontamination des Laborpersonals bei der Kultivierung, wie sie normalerweise bei Erregern der saisonalen Grippe erfolgt).

    Analyse Das NZI führt folgende Analysen durch: Nachweis von Genomsegmenten von Influenza A(H1N1)

    Centre National de l'Influenza, Laboratoire de Virologie, Hôpital Cantonal - Rue Gabriel-Perret-Gentil 4, CH-1211 Genève 14, Tel. 022 372 40 81 oder 372 40 91. Fax 022 372 40 88

  • 26

    Anhang 12.11 Tamiflu-Versorgung im Pandemiefall im Kanton Glarus 1. Prophylaxe Voraussetzungen von Bund: im Rahmen des Pflichtlagers für 25% der Bevölkerung (zur Therapie) bestehen Lager für Prophylaxe für 250'000 Medizinal- und Pflegepersonen (Prophylaxe-Kategorie I+II). Verteilung: Prophylaxe mit Kapseln für Kategorie I (ca. 350 Personen)

    - Ärzte und Personal Arztpraxen und Apotheken - Spitex Vom Kantonsarzt ausgestellte Sammelrezepte berechtigen für den Bezug von Tamiflu, pro Person 1 Packung.

    Prophylaxe mit Kapseln für Kategorie II:

    - Ärzte und med. Personal von Spitälern und Alters-/Pflegeheimen (ca 750 Personen) - Weitere exponierte Berufsgruppen wie Polizei, Feuerwehr, KFS, Regierungssstellen, Veterinä-

    re, Gemeindeführungsstäbe und Personal der Werkbetriebe (ca 1350 Personen)

    Vom Kantonsarzt ausgestellte Sammelrezepte berechtigen für den Bezug von 1 Packung Tamiflu pro Person. Sollte die Prophylaxe länger als 10 Tage dauern, müssen neue Rezepte ausgestellt werden. Abgabestelle von Tamiflu für Prophylaxe: Erfolgt zentral beim Kanton nach dem Abholprinzip. Der Abgabeort wird nach Dekretierung der Pan-demie durch den Bund vom Kantonsarzt, bzw. der Kantonsapothekerin bekanntgegeben. 2. Behandlung Voraussetzung von Bund: im Rahmen des Pflichtlagers stehen für 25% der erwachsenen Bevölke-rung und für 50% der Kinder Tamiflu zur Verfügung. Abgabestellen für Therapie: Die Apotheken und die vom Bund bestimmten Kategorien von Ärzten und Ärztinnen mit Selbstdispen-sation, die zur Abgabe von Tamiflu berechtigt sind (vorgesehen sind Allgemeinmediziner, Internisten der Grundversorgung, Pädiater, ORL-Fachärzte),. Diese beziehen das Tamiflu so lange wie möglich über die eigenen Vertriebskanäle. Für den Pandemiefall besteht eine Buchführungspflicht der Abgabestellen für Tamiflu verbunden mit täglichem Feedback über die vorhandenen Reserven an Kantonarzt und Kantonsapothekerin. Der Kanton kann 10% der Kantonsquoten (als Anteil des den Kantonen zur Verfügung stehenden Kontin-gents) direkt bestellen und beziehen und die Abgabestellen für Therapie bei Lieferengpässen unter-stützen

    KA 05/09

  • 27

    Anhang 12.12 Empfehlungen zur Behandlung von Personen mit Verdacht auf aviäre Influenza A H5N1 und Influenza A H1N1

    Erwachsene Wirkstoff Dosis Dauer

    Behandlung Verdachtsfall , nach der Bestäti-gung der Kriterien für Verdachtsfälle und nach Probenentnahme Behandlung unverzüglich einleiten

    Tamiflu 75 mgr 1 Kapsel 2 x tgl 5 Tage

    Prophylaxe nach einer Exposition (Medizinalpersonal und enges Umfeld) Alle Personen, die ohne Schutzmassnahme gegenüber einem bestätigten humanen Fall mit aviärer Influenza A H5N1 exponiert waren (< 1m) PEP

    Tamiflu 75 mgr 1 Kapsel 1xtgl 10 Tage

    Prophylaxe vor einer Exposition Nur bei Tierseuchenpersonal angezeigt Dosierung wie nach Exposition, bis maximal 42 Tage (1 Kapsel tgl) (s. unten)

    Kinder Wirkstoff Dosis Dauer

    Behandlung Verdachtsfall nach der Bestäti-gung der Kriterien für Verdachtsfälle und nach Probenentnahme Behandlung unverzüglich einleiten

    Tamiflu Kps à 30 mgr und à 45 mgr

    Körpergewicht Dosierung * 15 – 23 kg 45 mg 2x tgl >23 – 40 kg 60 mg 2 x tgl > 40 kg 75 mg 2 x tgl

    5 Tage

    Prophylaxe nach einer Exposition (enges Umfeld): Alle Kinder > 1 Jahr, die ohne Schutzmassnahmen gegenüber einem bestätig-ten humanen Fall mit aviärer Influenza A H5N1 exponiert waren (Kontakt < 1 m).

    Tamiflu Kps à 30 mgr und à 45 mgr

    15 – 23 kg 45 mg 1x tgl >23 – 40 kg 60 mg 1 x tgl > 40 kg 75 mg 1 x tgl

    10 Tage

    * Zum Dosieren wird ein oraler Dispenser mit 30 mg, 45 mg und 60 mg Einteilung mitgeliefert. Kinder unter 12 Monaten : Tamiflu zur Therapie und Prophylaxe oder Influenza ist für Kinder < 1Jahr nach entsprechender Risikoabwägung durch Spezialisten vorbehalten . Für Kinder < 1 Jahr sind die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit von Tamiflu zur Therapie der Influenza noch nicht gesichert. Tamiflu ist deshalb bisher weltweit für Kinder < 1 Jahr nicht zugelassen. Indikation zur Prophylaxe nach Kontakt zu Vögeln/Ti eren mit bestätigter Influenza A Exponierte Perso-

    nen ohne Schutzausrüstung Jegliche Personen

    mit Schutzausrüstung Alle Personen im Einsatz gegen die Tierseuche bei befallenen Wildvögeln

    Tierseuchenpersonal Alle Personen im Einsatz bei Tierseuche bei befalle-nem Zuchtgeflügel (Keu-lung, Entfernung der toten Tiere, Reinigung)

    Exposition Totel Vögel (H5 bestätigt)

    PEP indiziert PEP nicht indiziert Prä-expositionelle Prophy-laxe indiziert

    Exposition Lebende Vögel (H5 bestätigt)

    PEP indiziert PEP indiziert Prä-expositionelle Prophy-laxe indiziert

    Das Handbuch für betriebliche Vorbereitung einer Pandemie des Bundes ist zu finden unter: www.bag.admin.ch: Pandemieplan_KMU_d_version_071115_final.pdf BAG 01/09

  • 28

    Anhang 12.13 Betriebe und Pandemie

    Checkliste des Bundes zur Erstellung eines betriebl ichen Massnahmeplans im Blick auf eine drohende Inf luenzapandemie Nr Zu erledigende Massnahmen Frist Beauftragte

    Person Bemer-kungen

    Planung der Auswirkungen einer Pandemie auf die Tä tigkeiten des Betriebes

    1 Bestimmen eines Koordinators und/oder einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines Pandemie- Massnahmenplans. Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind genau festzulegen. Die Stellvertretungen innerhalb der Arbeitsgruppe sind zu regeln. Arbeitnehmervertreter sind im Rahmen der Mitwirkung einzubeziehen.

    2 Bestimmen der Verantwortlichen und ihrer Stellvertreter in der Betriebsleitung, welche den Massnahmenplan auslösen/beenden und über die kurzfristige Anpassung der Geschäftstätigkeit (Einstellung von Teilen der Produktion/Dienstleistungen, auch im Ausland) gemäss Risikoanalyse entscheiden

    3 Identifizieren von Schlüsselstellen zur Aufrechterhaltung der Betriebsfunktionen (Personen, Arbeitsplätze, andere unerlässliche Aktivitäten, Materialreserven)

    4 Bestimmen, Informieren und Schulen von Stellvertretern für wichtige Funktionen (z.B. Arbeitnehmende aus andern Bereichen, Pensionierte). Z.B. Planungen im Gesundheitswesen (ev. mit Kantonsarzt, kantonaler Ärztegesellschaft, Berufsverband der Pflegenden), zügige Rekrutierung von nicht mehr berufstätigen Fachpersonen..

    5 Festlegen der Wege zur Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsbehörden (kantonale, BAG) über Epidemieentwicklung, Empfehlungen und Sofortmassnahmen

    6 Festlegen eines Plans über die betriebsinternen Kommunikations-, Informationswege und -abläufe (Bezeichnen von Schlüsselpersonen mit Stellvertretern)

    7 Planen des Einflusses einer Pandemie auf den Personenverkehr innerhalb und ausserhalb (national oder international) des Betriebes (vgl. Punkt 19)

    8 Entwerfen von Szenarien, welchen Einfluss eine Pandemie auf die Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen haben könnte (z.B. durch Meiden von Personenkontakten, Einschränkungen durch Hygienemassnahmen)

    9 Einschätzen der wirtschaftlichen Auswirkung einer Pandemie auf den Betrieb und seine Produktion/Dienstleistung

    10 Testen und allfälliges Anpassen der getroffenen Massnahmen mit periodischer Re-Evaluation

  • 29

    Planung der Materialbeschaffung und technischer Sc hutzmassnahmen

    11 Planen einer geeigneten Reserve von Schutzartikeln und der Verteilungskanäle für alle Arbeitnehmenden (z.B. Händehygiene [genügende Händewaschplätze mit Seifenspendern, Desinfektionsmittel, Papierhandtücher], Schutzmasken, -Brillen,-kleider usw. mit Regelung der Entsorgung nach Gebrauch)

    12 Planen und/oder Beschaffen oder Einrichten einer Kommunikationstechnologie für die Kontakte innerhalb des Betriebes und zu Kunden zur Minimierung direkter Personenkontakte (z.B. zusätzliche Telefon-,Telefax-, Inter- und Intranetverbindungen, Beschaffen zusätzlicher Handys)

    13 Evaluation des Erstellens von Barrieren (Plexiglas/Kunststofffolien) auf Gesichts-/Oberkörperhöhe zum Schutz vor direkter Tröpfchenübertragung durch Sprechen, Niesen, Husten in Bereichen häufigen Kundenkontaktes (Kassen, Schalter, Taxis) in Phase 6 der Pandemie

    14 Massnahmeplanung in Räumen mit technischer Raumlüftung (Klimaanlage) über die Stilllegung zur Verhinderung einer Keimübertragung von Raum zu Raum in Phase 6 der Pandemie

    Planung der Konsequenzen einer Pandemie für die Ar beitnehmenden und die Kunden (bezw. Patienten/Stude nten/Schüler)

    15 Aufstellen verbindlicher Verhaltensregeln zur Verhinderung einer Virusübertragung bei der Arbeit (persönliche Hygienemassnahmen, Atemschutz, Verhalten bei Grippesymptomen)

    16 Erarbeiten von Empfehlungen über das Verhalten bei direkten Personenkontakten zwischen Arbeitnehmenden und mit Kunden (z.B. Händedruck, bei Veranstaltungen/Sitzungen, bei der Postverteilung, beim Schalterdienst...)

    17 Planen flexibler Arbeitsformen (z.B. Telearbeitsplätze), flexibler Arbeitszeiten 18 Erarbeiten von Massnahmen zur Einschränkung beruflicher Reisetätigkeit generell und speziell in oder

    aus Risikogebieten. Planung, Personen aus Risikogebieten zurückzurufen und zu überwachen (siehe Reisempfehlungen des BAG)

    19 Aufstellen von Verhaltensrichtlinien für Personen, die Kontakt zu Grippekranken hatten, bei denen Verdacht auf Erkrankung besteht oder die bei der Arbeit krank werden (Infektionsüberwachung [Fiebermessen, Arztkonsultation], Entlassung nach Hause)

    20 Planen und Bezeichnen medizinischer Anlaufstellen und Notfalldienste 21 Falls ein betrieblicher Arzt- und/oder Sanitätsdienst existiert, Definition seiner Aufgaben während der Pandemie 22 Propagieren der Impfung gegen die saisonale Influenza in der Belegschaft 23 Abklären, ob für spezielle Personengruppen mit Behinderungen oder anderen Gesundheitsproblemen

    (sowohl bei den Arbeitnehmenden, wie Kunden) spezielle Massnahmen zu treffen sind

    24 Erstellen eines Plans des Absenzen-Managements (Erkrankung des Arbeitnehmenden selbst, i