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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung www.hessen-nanotech.de Hessen Nanotech Patentieren von Nanotechnologien

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Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

Hessen Nanotech

Patentieren von Nanotechnologien

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Patentieren von Nanotechnologien

Band 19 der Schriftenreihe der Aktionslinie Hessen-Nanotech

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ImpressumPatentieren von Nanotechnologien

Band 19 der Schriftenreihe der Aktionslinie Hessen-Nanotech des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Erstellt von:

Rudolf Nickels

Patentinformationszentrum der ULB Darmstadt

Technische Universität Darmstadt

Schöfferstraße 8

64295 Darmstadt

Telefon 06151 16-5527

Telefax 06151 16-5528

www.main-piz.de

Regionales Patentforum: www.main-patentforum.de

Redaktion:

Sebastian Hummel

(Hessisches Ministerium für Wirtschaft,

Verkehr und Landesentwicklung)

Alexander Bracht, Markus Lämmer

(Hessen Agentur, Hessen-Nanotech)

Herausgeber:

HA Hessen Agentur GmbH

Abraham-Lincoln-Straße 38–42

65189 Wiesbaden

Telefon 0611 774-8614

Telefax 0611 774-8620

www.hessen-agentur.de

Der Herausgeber übernimmt keine Gewähr für die

Richtigkeit, die Genauigkeit und die Vollständigkeit

der Angaben sowie für die Beachtung privater Rechte

Dritter. Die in der Veröffentlichung geäußerten Ansichten

und Meinungen müssen nicht mit der Meinung des

Herausgebers übereinstimmen.

© Hessisches Ministerium für Wirtschaft,

Verkehr und Landesentwicklung

Kaiser-Friedrich-Ring 75

65185 Wiesbaden

www.wirtschaft.hessen.de

Vervielfältigung und Nachdruck –

auch auszugsweise – nur nach vorheriger

schriftlicher Genehmigung.

Gestaltung: WerbeAtelier Theißen, Lohfelden

Druck: Druckerei ausDRUCK, Kassel

www.hessen-nanotech.de

Januar 2011

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Abbildungen Coveroben: Nasa Images / Creative Commons Lizenzunten links: Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr LLPunten Mitte: Deutsches Patent- und Markenamtunten rechts: IMM Mainz GmbH

Page 5: Patentieren von Nanotechnologien - htai.de · Impressum Patentieren von Nanotechnologien Band 19 der Schriftenreihe der Aktionslinie Hessen-Nanotech des Hessischen Ministeriums für

InhaltVorwort .......................................................................................................................... 2

1 Nanotechnologische Innovationen – Absichern des Erfolgs .............. 4

2 Nano-Patente im internationalen Trend ........................................................ 9

3 Basics zum Patentschutz ..................................................................................... 11

3.1 Was ist ein Patent? ................................................................................................. 11

3.2 Was sollte vor einer Patentanmeldung beachtet werden? ................................ 12

3.3 Wie bekommt man ein Patent? ............................................................................ 13

3.4 Ab wann wirkt ein Patentschutz? .......................................................................... 14

3.5 Welchen Nutzen bringt ein Patent? ..................................................................... 15

3.6 Wie lange kann ein Patent wirksamen Schutz bieten? ....................................... 15

3.7 Lohnt sich die sorgfältige Beachtung oder gar

vorsätzliche Verletzung von Patentrechten? ....................................................... 16

3.8 Gilt eine Patentanmeldung nur in Deutschland oder weltweit? ....................... 16

3.9 Mit welchen Amtsgebühren/Kosten sollte ich kalkulieren? .............................. 17

3.10 Was sollte ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer beachten? ....................... 17

4 Patentverfahren und Begriffsbestimmungen in der Nanotechnologie ..................................................................................... 18

4.1 Patentierung von Nanotechnologie-Erfindungen .............................................. 19

4.2 Besonderheiten im Prüfungsverfahren bei

Nanotechnologie-Patentanmeldungen ............................................................... 24

5 Recherchen zur Absicherung und Informationsbeschaffung ........... 35

5.1 Recherchegrundlagen und Besonderheiten ...................................................... 36

5.2 Patentklassifikationen zur Rechercheunterstützung............................................ 37

5.3 Klassifikation und Recherche nanotechnologischer

Patentdokumente beim Europäischen Patentamt .............................................. 38

5.4 Recherchebeispiel zu elektrorheologischen Fluiden ........................................ 39

5.5 Mit Überwachungen am Ball bleiben .................................................................. 40

6 Patentstrategien und Nanotechnologie ..................................................... 41

6.1 Zwischen Patentanmeldung und Geheimhaltung .............................................. 41

6.2 Besonderheiten bei der Patentanmeldung ......................................................... 43

6.3 Patent angemeldet und wie weiter? .................................................................... 44

6.4 Der Mittelstand im Abseits? ................................................................................. 47

7 Patentkooperation – ein Weg zur erfolgreichen Vermarktung ........ 48

7.1 Die Funktion von Standards in der Entwicklung der Nanotechnologie .......... 52

7.2 Patentanmeldung und Hochschule ..................................................................... 54

7.3 Patentverwertungsinitiative HIPO ........................................................................ 56

7.4 Marktanalyse und Technikbewertung im Innovationsprozess .......................... 58

8 Checkliste zur Entscheidungsfindung ......................................................... 60

9 Literatur zu Nanotechnologie und Patentschutz .................................... 61

1

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Vorwort

Das Finden neuer Lösungen ist die Basis

erfolgreichen Wirtschaftens. Dies gilt für die

Volkswirtschaft im Ganzen wie auch für jedes

Unternehmen im Einzelnen. Das in Forschung

und Entwicklung gewonnene Wissen ist ein

wichtiger Produktionsfaktor für das Unterneh-

men. Produkte mit neuen Qualitäten für den

Kunden und innovative Herstellungsverfahren

bieten wichtige Wettbewerbsvorteile. Daher

ist es auch nicht verwunderlich, dass Konkur-

renten an solchen Ergebnissen sehr interes-

siert sind.

Deshalb lässt kein Unternehmen seine Labore

und Werkstätten unbewacht. Dem Schutz ihres

Know-hows schenken die Firmen jedoch selten

dieselbe Aufmerksamkeit. Oft wird sogar fahr-

lässig mit Informationen umgegangen. Die

Frage nach der Anmeldung von Schutzrechten

wird oft mit Hinweisen auf schlechte Erfahrun-

gen in der Vergangenheit abgetan.

In einer Zukunftstechnologie wie der Nano-

technologie wird neues Wissen in großem

Umfang produziert. Umso wichtiger ist es, sich

mit den Schutzmöglichkeiten zu beschäftigen.

Dazu zählt an prominenter Stelle das Patent.

Seiner Bedeutung für die Nanotechnologie

widmet sich diese Broschüre.

Einleitend steht die Frage, was die Nanotech-

nologie ausmacht und welche Rolle sie als

Zukunftstechnologie spielt. Es folgen ein

Überblick über die Trends der Patentanmelde-

zahlen auf diesem Gebiet und eine Einführung

in die Grundlagen des Patentwesens.

Dieter Posch

2

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Anschließend wird erörtert, ob Nanotechnolo-

gie patentrechtlich etwas Besonderes darstellt.

Experten des Deutschen Patent- und Marken-

amts, des Europäischen Patentamts und der

Patentanwaltschaft stellen die Prüfungsverfah-

ren in wichtigen Anmeldeländern vor.

Um zu erfahren, was die Konkurrenz entwickelt

und welche Lösungen bereits geschützt sind,

bieten sich Patentrecherchen an. Wie man

dabei vorgeht, wird anhand eines Beispiels

aus der Nanotechnologie erläutert. Ebenso

wird der Weg zur Anmeldung und zur Nutzung

von Patenten beschrieben. Schließlich wird

noch die Bedeutung von Patenten für den

optimalen Technologietransfer thematisiert.

Insbesondere Hochschulen entwickeln im

großen Umfang neues Wissen in der Nano-

technologie. Deshalb verfolgen sie zusammen

mit Verwertungsagenturen gezielte Strategien,

um ihr Wissen optimal zu sichern und mit

geeigneten Partnern in erfolgreiche Produkte

umzusetzen.

3

Dieter Posch

Hessischer Minister für Wirtschaft,

Verkehr und Landesentwicklung

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1 Nanotechnologische Innovationen – Absichern des Erfolgs

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Was ist Nanotechnologie?

Der Begriff Nanotechnologie, der sich seit rund 20Jahren in der wissenschaftlichen Fachszene etablierthat, steht für ein ganzes Bündel verschiedener tech-nologischer Verfahren und deren Anwendung ineiner Vielzahl industrieller Anwendungsfelder. Ent-sprechend schwierig gestaltet sich die definitorischeEingrenzung der Nanotechnologie. Doch unabhän-gig von einer exakten wissenschaftlichen Definitionhat die Möglichkeit der kontrollierten Analyse undManipulation atomarer und molekularer Bausteinein nahezu allen wissenschaftlichen Disziplinen derartvielfältige Impulse für neue Forschungs- und Anwen-dungsfelder generiert, dass die Nennung der Nano-technologie als eigenständiger Technologiebereichsicherlich gerechtfertigt ist. Allen bisherigen Defini-tionsansätzen sind zwei Aspekte gemeinsam, die alswesentliche Charakteristika der Nanotechnologieangesehen werden können:

a Der Größenbereich: Nanotechnologie befasstsich mit der kontrollierten Herstellung, Unter -suchung und Anwendung von Strukturen undMaterialien in einer Größenordnung zwischen 1 und ca. 100 Nanometern.

a Neue Materialeigenschaften und -effekte: Im Nanokosmos treten z.T. drastische Eigenschaftsänderungen von Werkstoffen und Komponenten auf, die für eine gezielte Funktionsoptimierung technologischer Komponenten genutzt werden können.

Definition nach ISO

Derzeit werden von der Internationalen Standar -disierungsorganisation international abgestimmteDefinitionen für die Nanotechnologie erarbeitet.Erste Standards zu Definitionen für den Teilbereichder Nanomaterialien liegen mittlerweile vor undkönnen als Basis beispielsweise für regulatorischeRahmensetzungen oder auch patentrechtliche Ein-ordnungen dienen. Bislang publiziert worden sindu.a. die Standards ISO /TR 11360 (2010) zur Klassi -fikation und Kategorisierung von Nanomaterialiensowie der Standard ISO / TS 27687 (2008) zur Ter -minologie und Definition nanoskaliger Objekte wie beispielsweise Nanopartikel, Nanoröhren oder -fasern. Diese Standards liefern ein erstes Grundge-rüst für die definitorische Einordnung der Nano -technologie, bedürfen für konkrete technische oderregulatorische Fragestellungen für den jeweiligenAnwendungsfall in der Regel aber noch genauererSpezifikationen.

Dr. Wolfgang LutherZukünftige Technologien ConsultingVDI Technologiezentrum GmbH, Düsseldorf

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Was ist das Besondere an der Nanotechnologie?

Die Nanotechnologie ist nicht nur eine Verfeinerungund Fortschreibung der Mikrotechnik, sondern birgtaufgrund der neuartigen Materialeigenschaften und-effekte auf der Nanoebene das Potenzial für eineSchlüssel- und Querschnittstechnologie mit breiterInnovationswirkung. Dies macht sich u.a. darinbemerkbar, dass fast alle Wissenschaftsdisziplinenund technologischen Teilfelder von der Nanotech-nologie beeinflusst werden. Nanoeffekte spielensowohl in der Physik, in der Chemie als auch in derBiologie eine wichtige Rolle und stellen dabei tradi-tionelle wissenschaftliche Lehrmeinungen oftmalsauf den Kopf. So ändern sich in der Physik Fest -körpereigenschaften wie elektrische Leitfähigkeit,Magnetismus, Fluoreszenz, Härte oder Festigkeitfundamental mit der Anzahl und der Anordnung derwechselwirkenden Materiebausteine. Energie -zustände in Nanoclustern sind quantisiert undgehorchen nicht mehr den Gesetzmäßigkeiten derklassischen Festkörperphysik. So lässt sich Silizium,das als indirekter Halbleiter nur eine sehr schwachePhotolumineszenz zeigt, durch Nanostrukturierungzum Leuchten in verschiedenen Farben anregen. Einweiteres, sehr bekanntes Beispiel ist der Riesen -magnetowiderstandseffekt. Im Jahr 1989 hat derdeutsche Physiker Grünberg diesen Effekt entdeckt,2007 wurde er mit dem Nobelpreis für Physik aus -gezeichnet. Der Effekt beschreibt eine drastischeÄnderung des elektrischen Widerstandes inbestimmten nanoskaligen magnetischen Schichtsta-peln beim Anlegen äußerer magnetischer Felderund bildet die Basis für hochleistungsfähige Lese-köpfe in miniaturisierten magnetischen Festplatten-speicherlaufwerken.

In der Chemie treten Nanoeffekte vor allem durchein stark vergrößertes Verhältnis reaktiver Ober -flächenatome zu reaktionsträgen Teilchen im Innereneines Stoffes auf. Nanoporöse Materialien könnenspezifische Oberflächen von mehr als tausend Quadratmetern pro Gramm aufweisen. Durch dieerhöhte Reaktivität bieten nanostrukturierte Materia-lien enorme Anwendungspotenziale in Bereichender Katalyse, der Elektrochemie oder auch der Stoff-trennung. In der Biologie spielen nanostrukturierteObjekte ebenfalls eine entscheidende Rolle, danahezu alle biologischen Prozesse von nanoskaligenStrukturbausteinen wie Nukleinsäuren, Proteinenund anderen Zellbestandteilen gesteuert werden.

Die Nanotechnologie ermöglicht dabei zum einendie Aufklärung von Lebensprozessen durch nano -analytische Verfahren, wie z. B. der hochauflösendenoptischen Mikroskopie, und zum anderen neuartigeAnsätze in der medizinischen Therapie (z. B. imBereich intelligenter Systeme für den gezielten Wirkstofftransport), der regenerativen Medizin (ver besserte Implantate oder Haut- / Knochenersatz)und der Diagnostik (optimierte In-vitro-Schnelltestsoder Kontrastmittel).

Die Grenzen zwischen klassischen Disziplinen ver-schwimmen dabei zunehmend. Ein bestimmterNanopartikel kann zum Beispiel als Halbleiterlicht-quelle, zur Optimierung eines chemischen Katalysa-tors oder als Markierung zur Erkennung erkrankterKörperzellen in der Diagnostik eingesetzt werden.Die Entwicklung nanotechnologischer Applikationenerfordert damit oftmals eine interdisziplinäre Zusam-menarbeit von Spezialisten aus verschiedenen Fach-gebieten. Dies ist nicht nur bei der Technologie -entwicklung oder bei Fragen der Ausbildung undQualifizierung von Wissenschaftlern zu berücksichti-gen, sondern auch bei der Anmeldung und Prüfungvon Schutzrechten für Erfindungen, da hierbei eineentsprechende Disziplinen übergreifende Expertisenotwendig ist.

Charakteristisch für die Nanotechnologie ist weiter-hin die Nutzung unterschiedlicher Fabrikationsprin-zipien zur Herstellung von Nanostrukturen. Nebenden klassischen Verfahren der Verkleinerung vonStrukturgrößen (z. B. Lithografie-Prozesse), die alsTop-down-Verfahren bezeichnet werden, werdendurch die Nanotechnologie neue Produktionspro-zesse auf Basis der Selbstorganisation von Materie-bausteinen ermöglicht. Bei diesen sogenannten Bot-tom-up-Prozessen werden einzelne Moleküle aufBasis chemischer Wechselwirkungen und molekula-rer Erkennungsmechanismen zu größeren Einheitenzusammengesetzt.

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Anwendungsbereiche und Marktpotenziale

Als Querschnittstechnologie findet die Nanotechno-logie Anwendung in fast allen industriellen Branchen.In einigen Bereichen ist der Einsatz nanotechnologi-scher Verfahren bereits seit vielen Jahren Stand derTechnik, wie beispielsweise bei der Herstellung vonHalbleiterkomponenten mit Strukturgrößen unter100 nm mittels optischer Lithografieverfahren oderbei der ultrapräzisen Oberflächenbearbeitung vonOptikkomponenten wie Spiegeln oder Linsen. DerEinsatz nanotechnologischer Verfahren, die stetig inRichtung einer höheren Präzision und weiteren Ver-kleinerung von Strukturgrößen weiterentwickelt werden, ist hier zwingend erforderlich für die Herstellung konkurrenzfähiger Produkte auf demWeltmarkt. In anderen Anwendungsfeldern wird dieNanotechnologie als „Add-On“- Technologie ein -gesetzt, um hochwertige Zusatzfunktionen und Leis-tungsmerkmale zu generieren, die mit konventio -nellen Verfahren nicht erreicht werden können. Beispiele hierfür sind nano-optimierte Komponen-ten in einem Automobil, wie z. B. verschleißfesteMotorbauteile, kratzfeste Lacke, effiziente Abgas -katalysatoren oder rollwiderstandsoptimierte Gummi -mischungen in Reifen. Die Anwendungspotenzialeder Nanotechnologie reichen jedoch noch wesent-lich weiter und könnten in Zukunft völlig neuartigeVerfahren ermöglichen, z. B. in der Datenkommuni-kation und -verarbeitung (u. a. durch Quantenoptikund -computing), der medizinischen Therapie (u. a.durch intelligente Wirkstofftransporter mit mole -kularer Zellerkennung) oder der regenerativenEnergie erzeugung (u. a. durch hocheffiziente undkostengünstige Solarzellen auf Kunststoffbasis). DieAbbildung auf Seite 8 gibt einen Überblick zu Nano-technologieanwendungen mit unterschied lichemEntwicklungsstand in verschiedenen Wirtschafts-branchen.

Allen Anwendungen gemeinsam ist, dass nanotech-nologische Verfahren in der Regel nur in Teilberei-chen der gesamten Wertschöpfungskette eingesetztwerden, z. B. bei der Strukturierung elektronischerKomponenten, der Optimierung von Werkstoff -kompositen oder der Veredelung von Produktober -flächen durch Nanobeschichtungen. Im Kontext derNanotechnologie ist es daher sinnvoller, von nano -optimierten Produkten zu sprechen als von reinen„Nanoprodukten“. Aus dem gleichen Grund kann diewirtschaftliche Bedeutung der Nanotechnologienicht anhand eines „Nanotechnologieweltmarktes“abgeschätzt werden, da aufgrund des Querschnitts-charakters weder sämtliche nanooptimierte Kompo-nenten in der Vielzahl der Anwendungsfelder voll-ständig erfasst noch der Anteil der Nanotechnologiean der Wertschöpfung der jeweiligen Komponentenund Produkte transparent ableitbar ist. Die wirt-schaftliche Bedeutung der Nanotechnologie lässtsich eher durch eine Hebelwirkung als „enablingtechnology“ beschreiben, da deren Anwendung undBeitrag für die Wertschöpfung in vielen Industrie -bereichen für die Entwicklung innovativer Produkteauf dem Weltmarkt zwingend erforderlich ist und inZukunft immer wichtiger wird. Der Weltmarkt nano -optimierter Produkte wird bis zum Jahr 2015 aufrund 3 Billionen Dollar geschätzt (vgl. Lux Research2009). Auch wenn sich diese Abschätzungen kaummit konkreten Produktbeispielen belegen lassen,spiegeln sich darin doch die zunehmende Verbrei-tung und die Innovationswirkung der Nanotechno-logie quer über alle Industriebranchen wider.

Quelle: BASF

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Wie lassen sich Innovationserfolge in der Nanotechnologie rechtlich absichern?

Für Unternehmen stellt sich bei der kommerziellenNutzung der Nanotechnologie neben verschiede-nen anderen wichtigen Herausforderungen – wie derFinanzierung langwieriger und kostenintensiver Entwicklungen oder der Vermeidung von Gesund-heits- und Umweltrisiken bei der Verwendung vonNanomaterialien – auch die Frage nach der recht -lichen Absicherung des geistigen Eigentums aninnovativen Entwicklungen.

Prinzipiell bieten sich den Unternehmen diesbezüg-lich zwei grundsätzliche Alternativen an:

a die rechtliche Absicherung des Eigentums aneiner Erfindung durch nationale und / oder internationale Patentanmeldung,

a die Geheimhaltung, um die Erfindung ohne den finanziellen und bürokratischen Aufwandeiner Patentanmeldung schneller auf den Markt bringen und kommerziell nutzen zu könnensowie das Risiko der unerlaubten Nachahmungnach Veröffentlichung des Patentes zu reduzieren.

Welche Variante für das Unternehmen günstiger ist,kann nicht allgemein beantwortet werden, sondernhängt von verschiedenen Faktoren ab. Tendenziellsinkt die Attraktivität eines Patentschutzes

a je größer der administrative und finanzielle Aufwand der Patentanmeldung in Relation zumerwarteten Vermarktungspotenzial der Erfin-dung und der Finanzstärke des Unternehmenseinzuschätzen ist,

a je weniger Grundlagenkenntnisse über die Wirkungszusammenhänge der Erfindungbekannt sind,

a je schwieriger eine mögliche Schutzrechts -verletzung nachgewiesen werden kann,

a je weniger bei der Vermarktung der Erfindungdie Notwendigkeit zur Kooperation mit anderen Unternehmen besteht.

Insbesondere KMU präferieren oftmals die Geheim-haltung, um ihren Entwicklungsvorsprung vor derKonkurrenz nicht durch eine Patentveröffentlichungzu gefährden. Auf der anderen Seite können die Vor-teile einer Patentanmeldung den damit verbundenenAufwand natürlich auch deutlich überwiegen. ZurAbwägung der Alternativen empfiehlt sich eine fall-spezifische Kosten-Nutzen-Analyse. Dass sich bei derNanotechnologie wie in jedem neu entstehendenTechnologiefeld Herausforderungen nicht nur für dieAntragssteller, sondern für das gesamte Patentwesenergeben, wird in den nachfolgenden Beiträgen näherbeleuchtet. Dazu gehören u. a. die Fragen

a wie die Patentierbarkeit von Nanoentwicklungenetwa bei Nanomodifikationen bereits bekannterStoffe einzuschätzen ist,

a wie die Prinzipien patentrechtlicher Regelungenfür den Bereich der Nanotechnologie auszulegen sind,

a wie die Nanotechnologie in das System bestehen -der Patentklassifikationen einzuordnen ist,

a welche Unterschiede zwischen Patentregelungenauf nationaler und internationaler Ebene zubeachten sind,

a welche Konsequenzen sich aus der Notwendig-keit interdisziplinärer Expertisen bei der Beantra-gung und Begutachtung nanotechnologischerPatente ergeben.

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Etablierte Nanoprodukte Prototyp

4-10 Jahre

Konzept

> 10 JahreJahre bis zur

Kommerzialisierung

Markteintritt

0-3 Jahre

Zivile Sicherheits-technik

ZSt

Chemische/Biologische (C/B)Dekontaminationssysteme auf NanopartikelbasisSicherheitsmerkmale auf Basis vonNanopartikeln und -pigmenten

• Schutzsysteme auf Basis sich bei Druck-einwirkung versteifender Nanofluide

• Lab-on-Chip-Systeme zur C/B-Diagnostik• Elektronische Nasen zur Detektion

von C/B-Stoffen •

• Superabsorbierende Gele zur Neutralisierung radioaktiver Rückstände

• C/B-Filtersysteme auf Basis nanokata-lytischer bzw. -strukturierter MaterialienNanoröhrenverstärkte Schutzsysteme

••

Selbstheilende SchutzsystemeFrüherkennungssysteme auf Basisvernetzter Nanosensoren/NEMS

• Biomonitoring-Systeme mit integrierter molekularer Diagnostik /Medikation

Bau-technikBt

••

Schmutzabweisende Anstriche/Farben IR-reflektierende Nanoschichten für Wärmeschutzverglasungen Photokatalytische Beschichtungen für Dachziegel, Markisen, PVC-Profile

•••••

Antibakterielle Farben (Nanosilber) Multifunktionale keramische Tapeten Brandgeschützte Gläser und BaustoffeAerogelfassaden, Vakuum-IsolationspaneeleNanobasierte Versiegelungsschichten

•••••

Nanoporöse Isolierschäume Schaltbare Gläser (elektrochrom)Großflächige, flexible SolarzellenOLED-BeleuchtungUltrahochfester Beton

••

Ultraleichtbaustoffe auf CNT-BasisMultifunktionale adaptive Fassaden-elemente (Energiegewinnung, Verschattung, Beleuchtung) Baustoffe mit Selbstreparaturmech.

Umwelt/EnergieUE

••

••

Nanostrukturierte KatalysatorenNanoschichten für Korrosions- und VerschleißschutzNanomembranen zur AbwasserreinigungAntireflexschichten für Solarzellen

••

••

Nanooptimierte MikrobrennstoffzellenPhotokatalytische Luft-und Abwasser-reinigung mit Nano-TiO2

Hitzeschutz für effiziente Turbinen Nanooptimierte Li-Ionen-Batterien

•••••

Großflächige PolymersolarzellenNanosensorik zum UmweltmonitoringThermoelektrische AbwärmenutzungEffiziente WasserstofferzeugungEffiziente Stromleitung mit CNT-Kabeln

•••

Künstliche PhotosyntheseHocheffiziente Qdot-SolarzellenRessourcenschonende Produktion durch Selbstorganisation

TextilT

Schmutzabweisende Textilien durch Nanopartikel

Antibakterielle Textilien durch Nanosilber

Duftimprägnierte Textilien auf Basis von Nanocontainern (z. B. Cyclodextrine)

•••

UV geschützte Textilien durch Nano-TiO2

Thermoschutzbekleidung mit AerogelenAbriebbeständige Fasern durch keramische NanopartikelAntiadhesive Wundauflagen

Aktive Wärmeregulierung durch Phasen-Wechsel-MaterialienElektrisch leitfähige Textilfasern für Smart Textiles, Elektrostatik etc.Integration von OLED in Textilien

Textilintegrierte Sensorik/Aktorik für aktive Bewegungsunterstützung, Kontrolle von Körperfunktionen etc. Textilintegrierte digitale Assistenz-systeme (Human Interfaces)

Auto-mobilbauAm

•••••

Nanostrukturierte AbgaskatalysatorenNanobeschichtete DieselinjektorenAntireflexschichten für DisplaysNanostrukturierte Additive für ReifenMagnetoresistive Sensoren

••••

Nanopartikel für kratzfeste LackeNanopartikel als Dieseladditive LED-FrontscheinwerferNanohartschichten für Polymerscheiben

•••••

Dünnfilmsolarzellen für AutodächerNanooptimierte BrennstoffzellenThermoelektrische AbwärmenutzungFerrofluide für adaptive StoßdämpferNanoklebstoffe in der Produktion

••

Schaltbare, selbstheilende LackeAdaptive Außenhaut für optimalen LuftwiderstandIntelligente Fahrassistenz und Verkehrserkennung

ChemieC

•••••

Nanopulver/-Dispersionen(TiO2, SiO2, ...) Nanostrukturierte IndustrierußeNanostrukturierte Wirkstoffe/VitaminePolymerdispersionenEffektpigmente

•••••

Fullerene, CarbonNanotubes (CNT) Nano-Polymerkomposite Organische HalbleiterHalbleiterquantenpunkte Aerogelgranulate, Dendrimere etc.

•••••

Nanoschaumstoffe, -gasspeicher Ferrofluide, schaltbare KlebstoffeFunktionalisierte NanomembranenKünstliche Spinnenseide Elektrogesponnene Nanofasern

••

••

Selbstheilende WerkstoffeSelbstorganisierte komplexeMaterialien/VerbundstoffeMolekulare MaschinenAdaptive Multifunktionswerkstoffe

OptikO

••

Nanoschichten für kratzfesteKunststoffbrillengläserUltrapräzisionsoptiken für Teleskope etc.Antireflektionsschichten für Glasentspiegelung

Optische Mikroskope mit Nanoauflösung

Organische Leuchtdioden (OLED)

CNT-Feldemissionsdisplays

2D photonische Kristalle für Lichtleiter

EUV Lithografie-Optiken

Quantenpunktlaser

Quantenkryptografie

3D photonische Kristalle

All Optical Computing

Optische Metamaterialien für

„Tarnkappenanwendungen“

ElektronikE

••••

Festplattenspeicher mit GMR-LesekopfSiliziumelektronik (Strukturen < 100 nm)Flash-SpeicherPolymerelektronik z. B. für Funketiketten

••••

Siliziumelektronik mit 32 nm-StrukturenCNT-FeldemissionsdisplaysMRAM-SpeicherPhase-Change-Speicher

••••

MEMS-Speicher („Millipede“)CNT-DatenspeicherSiliziumelektronik mit 22 nm-StrukturenCNT-Interconnects in Schaltkreisen

••••

MolekularelektronikQuantencomputingSpintronik-LogikenDNA-Computing

MedizinM

•••

Nanopartikel als Kontrastmittel in der DiagnostikNanoskalige Drug-CarrierBiochips zur In-Vitro-DiagnostikNanomembranen für die Dialyse

••

••

Nano-Krebstherapie (Hyperthermie)Nanostrukturiertes Hydroxylapatit als KnochenersatzmaterialQuantenpunktmarker für die DiagnostikKontroll. Wirkstoffabgabe bei Implantaten

Biokompatible, optimierte Implantate

Nanosonden und -marker für

molekulare Bildgebung/Diagnostik

Selektive Drug-Carrier

••

Künstliche Organe durch Tissue-EngineeringTheranosticsNeurogekoppelte Elektronik für Mensch-Maschine-Schnittstellen

8

Beispiele für Anwendungsspektrum und Zeitperspektiven

nanotechnologischer Entwicklungen. (Quelle: VDI TZ)

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Rudolf NickelsPIZ Darmstadt

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Die Definitionen der Nanotechnologie sind nichtganz einheitlich. Um Patente mit diesen Eigenschaf-ten identifizieren zu können, sind aber klare Kriterienerforderlich. Das Europäische Patentamt hat eineDefinition formuliert und dazu eine Klassifikationentwickelt (siehe Kapitel 5.2). Diese Einteilung bildetim Folgenden die Grundlage für einen Einblick indie gegenwärtige Patentsituation.

Der Anteil der Nanotechnologie am Gesamtpatent-aufkommen mit knapp über einem Prozent ist imVergleich mit anderen Zukunftstechnologien nochrelativ gering. Gleichermaßen ist in den letzten Jah-ren international ein beständiger Anstieg der Anmel-dungen zu verzeichnen. Bei der Wiedergabe vonPatentzahlen muss beachtet werden, dass Patentan-meldungen normalerweise erst nach eineinhalb Jahren veröffentlicht werden und die Nano-Klassifi-kationen bei den aktuellen Veröffentlichungen nochnicht vollständig sind.

Im Schaubild sind beispielhaft die Patentanmeldun-gen beim Europäischen Patentamt 2006 gesamt unddie jeweiligen Anteile für Nanotechnologie, Erneuer -baren Energien, Biotechnologie sowie Informations-und Kommunikationstechnologie wiedergegeben.

In den letzten beiden Jahrzehnten haben die Anmelde-aktivitäten in der Nanotechnologie jedoch stetigzugenommen. Anhand der internationalen PCT-Anmeldungen (Patent Cooperation Treaty) kann diesgut beobachtet werden. Dies sind Anmeldungen ausder ganzen Welt, in denen die Anmelder der Erfin-dung eine größere Relevanz zuordnen und dieneben der nationalen Patentanmeldung auch auf dieinternationale Ebene gehen. Daher spiegeln diePCT-Zahlen auch eine gewisse internationale Ver-gleichbarkeit wider.

2 Nano-Patente im internationalen Trend

1% 1%

5%

33%60%

Anteile EP-Erstanmeldungen 2006

Nanotechnologie

Erneuerbare Energien

Biotechnologie

IKT

Andere Gebiete

Erstveröffentlichun-

gen beim Europäi-

schen Patentamt mit

Prioritätsjahr 2006.

(Quelle: OECD

patent databases –

Abgrenzung der

Technologieberei-

che gemäß OECD-

Definition [siehe

„Compendium of

Patent Statistics

2008“])

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10

Die Herkunft der Anmeldung läßt sich am besten ander Herkunft der Erfinder erkennen. Dieser Vergleichzeigt, dass neben den USA und Japan auch deut-sche Forscher hier gut vertreten sind.

Die Anmeldebereiche in der Nanotechnologie sindäußerst mannigfaltig. In einer Klassifikation hat dasEuropäische Patentamt Hauptsektoren formuliert:

Betrachtet man die Nano-Anmeldungen regional fürHessen, so fällt die gute Position innerhalb Deutsch-lands auf. Während 2002 bis 2005 unter allen deut-schen Patentanmeldungen mit deutscher Erfinder -adresse etwa 8 % aus Hessen stammen (Erfinder-wohnort), liegt dieser Prozentsatz in der Nanotech-nologie wesentlich höher, und zwar bei etwa 15 %.

CNGBFRKRDEJPUS0

200

400

600

800

1000

US = USAJP = JapanDE = DeutschlandKR = Süd-KoreaFR = FrankreichGB = GroßbritannienCN = China

Herkunft Nanotechnologie-Erfindungen nach Erfinderländern (2008)

1051

278231

196140

84 66

Internationale PCT-Anmeldun-

gen mit Hinweis auf Nanotech-

nologie und deutscher Erfinder-

beteiligung für Prioritätsjahr

2008 (Quelle: Datenbank Global

Patent Index – ohne Berücksichti-

gung von Mehrfach-Erfinder -

nennungen)

Internationale PCT-

Veröffentlichungen

im Prioritätsjahr

2005 mit Nano-Klas-

sifikation des Euro-

päischen Patentamts

(Quelle: Datenbank

Patbase)

Nano-Bereich Anteile

Nanotechnologie für Materialien und Oberflächen 39 %

Nanotechnologie für Informationsverarbeitung, -speicherung und -übertragung 24 %

Nanobiotechnologie 12 %

Nanooptik 11 %

Nanotechnologie für Sensoren und Aktuatoren 10 %

Nanomagnetismus 3 %

0

500

1000

1500

2500

2000

1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008

Internationale PCT-Anmeldungen Nanotechnologie (2005–2008 Schätzung)

Internationale PCT-Veröffentlichun-

gen jeweils nach Prio ritätsjahren

und mit Nano-Klassifikation des

Europäischen Patentamts,

2005–2008 Schätzung. (Quelle:

Datenbank Global Patent Index)

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Dr. Jan HabermannLL.M., Katscher Habermann Patentanwälte

11

Seit etwa 200 Jahren haben weltweit die meistenStaaten allgemein verbindliche Regeln für die Er -teilung eines Patents eingeführt und zunehmend aufdie früher üblichen, weitgehend willkürlich erteiltenPrivilegien und Begünstigungen verzichtet. DemErfinder einer erfinderischen technischen Entwick-lung wird mit einem Patent ein Monopolrecht ein -geräumt, um den Erfinder zu belohnen und einenAnreiz für weitere Erfindungen zu schaffen. Durchdie mit der Patenterteilung einhergehende Ver -öffentlichung der Erfindung werden gleichzeitig dasallgemein zugängliche technische Wissen bereichert,Weiterentwicklungen auch für Dritte erleichtert undder allgemeine technische Fortschritt beschleunigt.

Ein Patent ist ein zeitlich, räumlich und inhaltlichbeschränktes Monopolrecht, das dem Erfinder einerpatentfähigen Erfindung zusteht. Die Erteilung einesPatents muss beantragt werden. Das zuständige Amtüberprüft, ob das in dem Antrag beschriebene Pro-dukt oder Verfahren die Voraussetzungen für diePatenterteilung erfüllt, um entweder das beantragtePatent zu erteilen oder den Antrag zurückzuweisen.

Der Inhaber eines erteilten Patents kann währendder Schutzdauer die kommerzielle Verwertung desmit dem Patent geschützten Produkts oder Verfah-rensablaufs weitgehend bestimmen und zum eige-nen Vorteil gestalten. Allerdings kann die Erteilungeines Patents später jederzeit angezweifelt und eineerneute Überprüfung bzw. ein Widerruf der Patent -erteilung beantragt werden.

Jeder Staat ist für das in diesem Staat geltendePatentrecht zuständig. Daher existieren jeweils natio-nale Vorschriften für die Erteilung, die Wirkungsowie eine gegebenenfalls eingeleitete nachträg -liche Überprüfung eines Patents. Um in einem globalen Wirtschaftsraum auch einen nach einheitli-chen Standards gewährten und sich einheitlich aus-wirkenden Patentschutz anbieten zu können, wirdzunehmend versucht, weltweit einheitliche Rege -lungen einzuführen. Der Patentschutz soll zudem für einzelne Erfinder und kleinere Unternehmenerschwinglich sein und eine wirtschaftlich vorteil-hafte Verwertung der Erfindung ermöglichen bzw.fördern.

3 Basics zum Patentschutz

3.1 Was ist ein Patent?

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Oftmals stellt sich für einen Erfinder zunächst dieFrage: „Ist mein Gedanke bzw. meine Entwicklungüberhaupt patentfähig? Und wenn ja, wie gehe icham besten vor, um meine Entwicklung umfassend zuschützen?“

Grundsätzlich können beliebige Vorrichtungen (bei-spielsweise Konsumgüter, Zwischenprodukte, Pro-duktionsmaschinen) oder Verfahren (beispielsweiseHerstellungsverfahren, neue Verwendungen einesgegebenenfalls bereits bekannten Produkts oderauch automatisierte Programmabläufe) durch einPatent geschützt werden.

In Deutschland und in vielen weiteren Staaten wirdgefordert, dass das zu patentierende Produkt oderVerfahren einem technischen Gebiet zugeordnetwerden kann oder zumindest einen technischenBezug aufweist.

Grundsätzlich nicht patentierbar sind wissenschaftliche Theorien und mathema -tische Formeln, ästhetische Formgebungen,Spielregeln oder die bloße Wiedergabe von Informationen.

In einigen Fällen sind jedoch alternative Schutzmög-lichkeiten vorgesehen. So können beispielsweise einnicht patentierbarer Source-Code über das Urheber-recht und eine ästhetische Formschöpfung alsDesign bzw. Geschmacksmuster geschützt sein. Inumstrittenen Bereichen wie dem Software-Schutzoder der Biotechnologie wird das Patentrecht der-zeit durch den Gesetzgeber und durch die jeweilsaktuelle Rechtsprechung weiterentwickelt und ange-passt. Im nachfolgenden Kapitel wird auf die aktuelleRechtslage im Hinblick auf die Entscheidungspraxisverschiedener Patentämter in der Nanotechnologieeingegangen.

Als notwendige Voraussetzung für einePatent erteilung wird gefordert, dass derGegenstand des Patents weltweit neu ist und sich in erfinderischer Weise von dembereits bekannten Fachwissen unterscheidet.

Da neu eingereichte Patentanmeldungen regelmä-ßig erst nach 18 Monaten amtlich veröffentlicht wer-den und auch die Unternehmen selbst oftmals aktu-elle Forschungsaktivitäten geheim halten, um einenEntwicklungsvorsprung zu bewahren, kann mit kei-ner noch so aufwändigen Recherche im Vorausermittelt werden, ob die eigene Entwicklung tatsäch-lich weltweit neu ist. Allerdings können oftmals wert-volle Informationen über bereits angemeldete odererteilte Patente sowie andere Veröffentlichungenzusammengestellt werden, die eine Entscheidungunterstützen und erleichtern, ob die eigene Entwick-lung ungehindert kommerziell verwertet werdendarf und möglicherweise auch erfolgversprechendals Patent angemeldet werden kann. Das Kapitel 5beschäftigt sich ausführlich mit den Möglichkeitenund Vorteilen von Patentrecherchen.

3.2 Was sollte vor einer Patentanmeldungbeachtet werden?

Quelle: Labor Dr. Weischer

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Das amtliche Erteilungsverfahren beginnt mit derEinreichung der Anmeldungsunterlagen und derBeantragung eines Patents. Während einer sichanschließenden Formalprüfung überprüft daszuständige Amt, ob die notwendigen Informationenund Unterlagen eingegangen sind und die für dieAnmeldung fällig werdenden Gebühren eingezahltwurden. Etwaige formale Beanstandungen könnenoftmals durch die Nachreichung von ursprünglichfehlenden oder überarbeiteten und nunmehr vor-schriftsmäßigen Unterlagen ausgeräumt werden.

Jede Veränderung einer bereits eingereichtenPatentanmeldung ist dagegen grundsätzlich unzu-lässig, falls durch diese Veränderung der sachlicheInhalt der Anmeldung erweitert würde bzw. überden Inhalt hinausgeht, den ein Fachmann den ur -sprüng lich eingereichten Anmeldungsunterlagenentnehmen kann. Dagegen ist eine spätere inhalt -liche Einschränkung der Anmeldung zulässig, umeine Abgrenzung gegenüber dem bereits bekann-ten Stand der Technik zu bewirken, die für die Patent -erteilung notwendig wird. Die Anmeldungsunter -lagen sollten deshalb sorgfältig vorbereitet und dieErfindung umfassend beschrieben werden, umeinen angemessenen Patentschutz zu ermöglichen.

Ist die Entscheidung für die Anmeldung einesPatents gefallen, müssen eine Beschreibung derErfindung angefertigt und Ansprüche formuliertwerden, die den Gegenstand des Patents und des-

sen angestrebten Schutzbereich definieren sollen.Die Anmeldungsunterlagen müssen bei einemzuständigen Patentamt eingereicht und die Ertei-lung des Patents beantragt werden.

3.3 Wie bekommt man ein Patent?

Übersicht

Verfahrensablauf

(Quelle: Katscher

Habermann

Patentanwälte)

Nationale Anmeldung in …

Patent in …

Patent in Schweiz

Priorität: max. 12 Monate

Priorität: max. 12 Monate

Weiter in Europa

Patent in Deutschland

Patent in Frankreich

Nationale Anmeldung in USA

Nationale Anmeldung in China

Nationale Anmeldung in Japan

Deutsche Patentanmeldung Prüfungsantrag

AMT: Erteilung

AMT: Erteilung

AMT: Recherchenbericht

PrüfungsantragEuropäische Patentanmeldung

Internationale Patentanmeldung

OPTION A: INTERNATIONAL

OPTION B: EUROPÄISCH

AMT: Recherchenbericht

Ende nach 30 Monaten

ERSTEANMELDUNG

Übersicht VerfahrensablaufWeiterführende Patentanmeldungen im Ausland(mit Prioritätsbeanspruchung)

AMT: Prüfungsverfahren

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In Deutschland muss spätestens nach sieben Jahrender Prüfungsantrag gestellt werden, da anderenfallsdie bis dahin lediglich aufbewahrte und formalerfasste Patent anmeldung ohne Weiteres verfällt.Wird eine Recherche oder die Prüfung zeitgleich mitder Einreichung der Anmeldungsunter lagen oderinnerhalb von wenigen Wochen danach beantragt,so bemüht sich das Deutsche Patent- und Marken-amt, das Ergebnis der Recherche ggf. mit einer ersten Beurteilung der Patentfähigkeit innerhalb von12 Monaten vorzulegen.

Das Amt setzt in einem Prüfungsbescheid eine Fristvon üblicherweise zwei bis vier Monaten fest, inner-halb der von dem Anmelder eine Stellungnahme zueventuellen Beanstandungen eingereicht werdenmuss. In den meisten Fällen wird dabei auf bereitsvor dem Anmeldetag veröffentlichte Druckschriftenverwiesen, in denen ein ähnliches Verfahren odereine ähnliche Vorrichtung beschrieben werden. Umgegenüber diesen Vorveröffentlichungen einen aus-reichend erfinderischen Unterschied zu dem bereits

bekannten Stand der Technik deutlich werden zu las-sen bzw. bewirken zu können, wird regelmäßig eineinhaltliche Abgrenzung des Anmeldungsgegenstan-des gefordert. Wenn der Anmelder in seiner Erwide-rung keine ausreichend abgegrenzte Anmeldungs-fassung vorlegt oder nicht auf alle relevanten Bean-standungen eingeht bzw. keine überzeugendenArgumente zur Entkräftung der Beanstandungenvorträgt, kann die Anmeldung zurückgewiesen wer-den.

Die durchschnittliche Dauer des Prüfungsverfahrensbeträgt etwa zwei bis drei Jahre, wobei der Anmel-der oftmals nur in begrenztem Umfang einen Ein-fluss auf die Verfahrensdauer nehmen kann. Je all-gemeiner und umfassender die Ansprüche unddamit einhergehend der angestrebte Schutzbereichdurch den Anmelder vorgegeben werden, umsoschwieriger und zeitaufwändiger kann sich dieAbgrenzung zu dem bereits bekannten und vondem Amt ermittelten Stand der Technik gestalten.

3.4 Ab wann wirkt ein Patentschutz?Solange die Patentanmeldung noch nicht abschlie-ßend und erfolgreich geprüft wurde und das bean-tragte Patent noch nicht erteilt wurde, kann derAnmelder beispielsweise die Anwendung eines inder Patentanmeldung beschriebenen Verfahrensoder die Herstellung und den Verkauf von in derPatentanmeldung beschriebenen Gegenständennicht verbieten, so dass jeder berechtigt ist, einpatentgemäßes Verfahren oder Produkt zum Gegen-stand der eigenen Verwertung zu machen. Allerdingsendet diese Möglichkeit, eine fremde Erfindung zuverwerten, unmittelbar mit der Erteilung des Patents.

Zudem muss derjenige, der eine fremde Erfindungtrotz einer ihm bekannten Patentanmeldung vor derPatenterteilung zum eigenen Vorteil verwertet hat,dem Patentinhaber auf dessen Verlangen eine ange-messene Entschädigung zahlen. Jedoch könnte auchnach dem erfolgreichen Abschluss eines amtlichenPrüfungsverfahrens ein Patent nach dessen Erteilungjederzeit von einem Dritten angegriffen und nacheiner erneuten Überprüfung gegebenenfalls teil-weise oder vollständig gelöscht bzw. widerrufen werden.

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Der Anmelder oder Inhaber eines Patents kann aufGrund der mit dem Patent verliehenen Monopolstel-lung mit einem patentierten Produkt oftmals einenhöheren Gewinn bei der eigenen Vermarktung rea-lisieren. Er kann auch als Lizenzgeber einen Lizenz-vertrag mit einem Lizenznehmer vereinbaren unddiesem die gewerbliche Nutzung des Gegenstandsdes Patents erlauben. Als Gegenleistung für dieZustimmung des Patent inhabers muss der Lizenz-nehmer regelmäßig eine Lizenzgebühr zahlen, diesich in den meisten Fällen an dem tatsächlichen Ver-wertungserfolg des Lizenznehmers mit dem lizen-sierten Verfahren oder Produkt orientiert und bei-spielsweise 1% des Nettoumsatzes mit den Lizenz-produkten beträgt. Zusätzlich oder alternativ zueiner umsatzabhängigen Lizenzgebühr können auchpauschale Gebührenzahlungen beispielsweise mitAbschluss des Lizenzvertrags oder bei Erreichen vonvorgegebenen „Milestones“ sowie Mindestlizenz -

beträge vereinbart werden, die quartalsweise oderjährlich zu zahlen sind und gegebenenfalls auf dieumsatzabhängigen Lizenzgebühren angerechnetwerden. Die Lizenzgebühren können in jedem Ein-zelfall frei vereinbart werden, wobei sich branchen-spezifische Lizenzsätze etabliert haben und oftmalsals angemessen angesehen werden. Lizenzvereinba-rungen werden im Zusammenhang mit Patentko-operationen in Kapitel 7 erörtert.

Neben einer unmittelbaren finanziellen Verwertungeiner patentierten Erfindung sollte nicht vergessenwerden, dass ein Patent auch dazu dienen kann,Kooperationen mit Geschäftspartnern zu ermögli-chen, die ohne das Patent an einer Zusammenarbeitnicht interessiert wären. Oftmals ist auch der Image-gewinn beträchtlich, der sowohl gegenüber Konkur-renten als auch Kunden und Investoren Wirkung zei-gen kann.

3.5 Welchen Nutzen bringt ein Patent?

3.6 Wie lange kann ein Patent wirksamenSchutz bieten?

Die maximale Schutzdauer eines erteilten Patentsbeträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Einer Statistikdes Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)zufolge beträgt die mittlere Schutzdauer für Patenteetwa 12 Jahre, wobei nach einiger Zeit aufgegebenePatentanmeldungen ebenso wie erfolgreich ver-marktete Patente zu diesem Mittelwert beitragen. Fürjedes angemeldete oder bereits erteilte Patent mussab dem dritten Jahr im Voraus eine Jahresgebührentrichtet werden. Anderenfalls würde die Anmel-dung verfallen oder das Patent erlöschen.

Die deutschen Jahresgebühren steigen mit zuneh-mender Schutzdauer von zunächst 70 Euro bis aufetwa 2 000 Euro an. Hohe Gebühren für einen lang-jährigen Patentschutz erfolgreicher Patente sollendie sicherlich für das Amt nicht kostendeckendenGebühren für neue Patentanmeldungen oder erstseit wenigen Jahren anhängige Anmeldungen bzw.geschützte Patente ausgleichen. Quelle: S. Heinze, Universität Hamburg

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Falls der Patentinhaber seine Erfindung ausschließ-lich selbst verwerten möchte oder gegen einenunbefugten Benutzer seiner geschützten Erfindungvorgehen möchte, kann er nahezu jede gewerblicheNutzung im räumlichen Geltungsbereich des Patentsverbieten. Dieses Verbietungsrecht umfasst die Her-stellung, das Anbieten, das Vertreiben oder diegewerbliche Nutzung patentgemäßer Produktesowie deren Einfuhr zu diesen Zwecken bzw. dieAnwendung oder das Anbieten der Anwendungeines patentgemäßen Verfahrens.

Der Patentinhaber kann gegen einen Patentverletzereine Klage bei Gericht einreichen, wobei beispiels-weise in Deutschland für jede Region ein auf der -artige Verfahren spezialisiertes Landgericht zustän-dig ist. Im Rahmen der Patentverletzungsklage kannder Patentinhaber unter anderem Ansprüche aufsofortige Unterlassung der Verletzungshandlungensowie auf einen Ersatz des dadurch verursachtenSchadens und auf umfassende Auskunft im Zusam-menhang mit den Verletzungshandlungen geltendmachen. Der Schadensersatz bewirkt in der Praxislediglich, dass ein Patentverletzer keinen finanziellenVorteil gegenüber einem das Patent beachtendenKonkurrenten auf Kosten des Patentinhabers erlangt.Dagegen können die Verpflichtungen eines Patent-verletzers, ab sofort die weitere Patentnutzung zuunterlassen sowie dem Patentinhaber alle relevantenInformationen wie beispielsweise Kunden, Kalku -lationen oder mitwirkende Hersteller, Händler und

Vertriebswege vorlegen zu müssen, eine abschre-ckende Wirkung und erhebliche Beeinträchtigungdarstellen. Gerade durch diese Verpflichtungen kön-nen unter anderem bestehende Kundenbeziehun-gen des Patentverletzers ganz erheblich beeinträch-tigt werden. Zudem können Kunden des Patentver-letzers, die durch die Patentverletzung geschädigtwurden, ebenfalls den Patentverletzer auf Ersatz desentstandenen Schadens in Anspruch nehmen undnicht selten die zukünftige Geschäftsbeziehungüberdenken oder abbrechen. Der Patentinhaberkann außerdem verlangen, dass auf Kosten desPatentverletzers patentverletzende Gegenständeaus den Vertriebswegen zurückgerufen werden bzw.vernichtet werden müssen.

Während der Patentinhaber in der Vergangenheit inden meisten Fällen eine Patentverletzung überzeu-gend beweisen musste und manche Verletzungs-handlung auf Grund einer schwierigen Beweislagenicht unterbunden werden konnte, werden auf demWege einer EU-weiten Harmonisierung des Patent-rechts zunehmend die Rechte der Patentinhabergestärkt und die Möglichkeiten bei der Durchset-zung von Patenten verbessert. Beispielsweise kannein Anspruch auf Auskunft gegenüber einem vermu-teten Patentverletzer bereits dann geltend gemachtwerden, wenn der zuständige Richter davon über-zeugt ist, dass lediglich eine ausreichende Wahr-scheinlichkeit für das Vorliegen einer Patentverlet-zung gegeben ist.

3.7 Lohnt sich die sorgfältige Beachtung oder garvorsätzlicheVerletzung von Patentrechten?

3.8 Gilt eine Patentanmeldung nur inDeutschland oder weltweit?

Während das Deutsche Patent- und Markenamt(DPMA, www.dpma.de) Patente mit Wirkung fürDeutschland erteilen kann, können beim Europäi-schen Patentamt (EPA, www.epo.org) Patente mit Wir-kung für derzeit 38 europäische Staaten sowie fürzwei weitere Staaten beantragt werden, welcheerteilte europäische Patente anerkennen. Im Rahmeneiner internationalen Patentanmeldung, die von der in Genf ansässigen internationalen Behörde

„World Intellectual Property Organization“ (WIPO:www.wipo.org) verwaltet wird, kann eine Patentanmel-dung mit Wirkung für über 140 Staaten eingereichtwerden, um nach Erhalt eines amtlichen Recher-chenergebnisses nach spätestens 30 Monaten ent-scheiden zu können, für welche Staaten die interna-tionale Patentanmeldung in nationale oder regionalePatentanmeldungen überführt und als solche weiter-geführt wird.

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Innerhalb von einem Jahr besteht für den Anmelderdie Möglichkeit, ausgehend von einer ersten Patent-anmeldung, die bei einem beliebigen Amt einge-reicht wurde, weitere inhaltsgleiche oder inhaltlichdarauf aufbauende Patentanmeldungen einzurei-chen und auf diese Weise den Schutzbereich räum-lich auszudehnen. Wenn für die erste Patentanmel-dung bereits der von dem zuständigen Amt angefer-tigte Recherchenbericht mit einer meistens nochnicht abschließenden Einschätzung der Patentfähig-keit vorliegt, kann dessen Ergebnis bei einer Ent-scheidung über weitere Nachanmeldungen berück-sichtigt werden. Gleichzeitig können Modifikationenoder Weiterentwicklungen der Erfindung in derNachanmeldung berücksichtigt werden, die keineeigenständige und inhaltlich abgrenzbare Erfindungdarstellen, sofern diese Ergänzungen noch nicht ver-öffentlicht wurden.

3.9 Mit welchen Amtsgebühren /Kosten sollte ich kalkulieren?

Für eine deutsche Patentanmeldung müssen für dieAnmeldung und für die Prüfung Amtsgebühren vonetwa 400 Euro entrichtet werden. Bis zur Erteilungeines Europäischen Patents fallen derzeit Amts -gebühren von etwa 5 000 Euro an. Hinzu kommt in

den meisten Fällen das Honorar eines Patentanwalts,der die Anmeldungsunterlagen erarbeitet und dieInteressen des Anmelders während des Erteilungs-verfahrens wahrnimmt.

3.10 Was sollte ein Arbeitgeber oder einArbeitnehmer beachten?

Während das Arbeitsrecht regelt, dass das Arbeits-ergebnis eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeberzusteht, geht das Patentrecht davon aus, dass alleindem Erfinder das Recht auf das Patent und damitauch auf dessen Verwertung zusteht. Erfahrungsge-mäß werden etwa 80 % aller Erfindungen von Arbeit-nehmern in einem Unternehmen entwickelt. Diesegegensätzlichen Regelungen werden in Deutschlanddurch ein Spezialgesetz über Arbeitnehmererfindun-gen einer ausgleichenden und in der Praxis bewähr-ten Lösung zugeführt: Der Arbeitnehmer ist ver-pflichtet, jede für den Arbeitgeber interessante Erfin-dung diesem zu melden. Sofern der Arbeitgeber dieErfindung nicht ausdrücklich dem Arbeitnehmer frei-

gibt und ihm eine eigene Verwertung erlaubt, gehenalle Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeberüber, der im Gegenzug dem Arbeitnehmer für des-sen Erfindung eine angemessene Vergütung zahlenmuss. Die Höhe der Vergütung ist regelmäßigabhängig von dem tatsächlich realisierten geldwer-ten Vorteil für den Arbeitgeber sowie von der Unter-stützung, die der Arbeitnehmer durch das Unterneh-men erhalten hat. Typischerweise liegt die Vergütungin der Größenordnung von etwa 0,1 % des mit derErfindung erzielten Nettoumsatzes. Für Erfinder, diean Hochschulen oder Universitäten arbeiten, wurdenzusätzliche Anreize geschaffen (siehe Kapitel 7).

Eine Erfindung

– verschiedene

Anmeldungen

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Die Nanotechnologie ist eine Zukunftstechnologiemit neuen Schwerpunkten in Forschung und Ent-wicklung. Mit dieser neuen Perspektive entstehtauch die Frage, ob Patente in diesem Bereich eben-falls eine neue Qualität haben, die sich so nicht inanderen Technologiefeldern beobachten lässt.Sicher ist diese Frage bei dem heutigen Entwick-lungsstand noch sehr in Bewegung. Patente werdenstark von Gesetzen, Verfahren vor den Patentämternund Gerichtsentscheidungen geprägt. Vieles ist hieraktuell in der Entstehung und Entwicklung. Für daseinzelne Unternehmen ist es aber schon jetzt wichtigzu erkennen, wohin die Reise gehen könnte.

Daher versuchen in den folgenden Kapiteln Exper-ten aus den Patentämtern und der Patentanwalt-schaft diese Fragen näher zu beleuchten. In Kapitel4.1 nähert sich Dr. Stefan Rolf Huebner als Patent-rechtsexperte auf dem Gebiet der Nanotechnologievon der technologischen Perspektive dem Thema,um die Besonderheiten der Nanotechnologie deut-lich zu machen, die auch für die patentrechtlicheBewertung wichtig sein können.

Patente werden von den Patentämtern geprüft. Eineneue Technologie kann daher auch neue Perspekti-ven bei der Erteilung von technischen Erfindungenbedeuten. In Kap. 4.2 erläutert Dr. Stephanie Krügervom Deutschen Patent- und Markenamt zunächst all-gemeine Besonderheiten beim Prüfungsverfahren,die in der Nanotechnologie zu beobachten sind.

Für neue Technologiegebiete sind die Prüfungsricht-linien bei den verschiedenen Patentämtern in einerEntstehungsphase. Daher sind naturgemäß Unter-schiede bei der Prüfung und Erteilung von Patentenzu beobachten. Im Kapitel 4.2.1 erläutert Dr. Stepha-nie Krüger die Sichtweise des Deutschen Patent- undMarkenamts. In Kapitel 4.2.2 betrachtet Dr. ChristianKallinger vom Europäischen Patentamt die Situationbei dieser europaweiten Patentbehörde.

Ein zentraler Markt für deutsche Unternehmen sinddie USA. Dr. Peter Gey und Marcus Pickel zeigen inKapitel 4.2.3 die Merkmale des Patentverfahrens imHinblick auf die Nanotechnologie für die VereinigtenStaaten auf.

4 Patentverfahren und Begriffsbestimmungenin der Nanotechnologie

Quelle: Science2public

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4.1.1 Der Patentwettlauf in der Nanotechnologie

Immer, wenn ein neues technisches Gebiet erschlos-sen wird, beginnt dort zugleich ein Wettlauf um diegrundlegenden Patente. Denn am Anfang ist dasFeld noch offen, und Pioniere können ungewöhnlichbreite Patentansprüche formulieren, die zentrale Ele-mente zukünftiger Entwicklungen unter Schutz stel-len. Wer solche Grundlagenpatente besitzt, hat dieChance, bei der Vermarktung der neuen Technolo-gie eine Führungsrolle zu übernehmen, indem erWettbewerber aus seinem Bereich ausschließt oderzur Zusammenarbeit zwingt. In der Nanotechnologieist dieser Patentwettlauf in vollem Gange. Großun-ternehmen wetteifern mit jungen Firmengründernund Forschungseinrichtungen um die erfolgverspre-chendsten Patente. Dabei haben sie allerdings damitzu kämpfen, dass neue technische Gebiete immerauch patentrechtliches Neuland sind.

4.1.2 Nanotechnologie: Eine neue Herausforderung für das Patentrecht

Viele glauben, das Patentrecht sei ein unveränderli-ches Gebäude mit in Stein gemeißelten Regeln, diegenau angeben, was durch Patente geschützt wer-den kann und wie. Das ist ein Irrtum. Zwar kennt dasPatentrecht einige allgemeine, auch internationalvereinbarte Grundsätze, z. B. dass eine Erfindungneu und gewerblich anwendbar sein muss, umpatentiert werden zu können, dass sie einen erfinde-

rischen Schritt enthalten muss und dass der Anmel-der die Erfindung klar und vollständig in der Patent-anmeldung offenbaren muss (siehe z. B. Artikel 27TRIPS, Agreement on Trade-Related Aspects of Intel-lectual Property Right). Wie diese Prinzipien aber imkonkreten Fall auszulegen sind, müssen sichGerichte und Patentämter für jede neu entstehendeTechnologie erst erarbeiten. Dabei werden unteranderem die gesetzgeberischen Intentionen, diehinter den einzelnen patentrechtlichen Regelungenstehen, im Lichte der neuen Technologie hinterfragtund die Interessen von Erfinder und Öffentlichkeitgegeneinander abgewogen. Auf diese Weise hatsich etwa auf dem Gebiet der Informationstechnikeine komplexe Rechtsprechungspraxis zur Schutzfä-higkeit von Software-Erfindungen entwickelt, und imFall der Biotechnologie hat schließlich sogar derGesetzgeber selbst mit einer europäischen Richtlinieeine Klarstellung versucht, wann und wie Tiere, Pflan-zen, biologisches Material und damit zusammenhän-gende Verfahren patentiert werden können (sieheRichtlinie 98 / 44 / EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichenSchutz biotechnologischer Erfindungen).

In der Nanotechnologie hat dieser patentrechtlicheDiskurs gerade erst begonnen. Das gilt für Europagenauso wie für die USA und die wichtigen asiati-schen Rechtsräume. Richtungsweisende Gerichts-entscheidungen sind rar. Die meisten Nanotechno-logie-Patentanmeldungen warten bei den Ämternnoch auf ihre Erteilung oder endgültige Zurückwei-sung. Dadurch stehen die heutigen Nanotechnolo-gie-Pioniere vor der schwierigen Aufgabe, ihreAnmeldungen schon jetzt formulieren zu müssen,

Dr. Stefan Rolf HuebnerPatentanwalt und European Patent Attorney, SR Huebner & Kollegen, München

4.1 Patentierung von Nanotechnologie-Erfindungen

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ohne zu wissen, welche Beurteilungspraxis sichschließlich bei den Ämtern und Gerichten durchset-zen wird. Wer aber aufmerksam die aktuelle Diskus-sion beobachtet, findet bereits jetzt hilfreicheAnhaltspunkte und kann begründete Vermutungendarüber anstellen, wo und mit welchen Formulie -

rungen Aussichten auf einen schlagkräftigen Patent-schutz bestehen. Auch haben Nanotechnologie-Erfinder ungleich mehr Chancen als Erfinder in etab-lierten Technologien, mit einer geschickten Anmel-destrategie und guten Argumenten das Erteilungs-verfahren in eine günstige Richtung zu lenken.

Medical Nanomachines

”A friend of mine (Albert R. Hibbs) suggests a very interesting possibility for relatively smallmachines. He says that, although it is a very wild idea, it would be interesting in surgery if you couldswallow the surgeon. You put the mechanical surgeon inside the blood vessel and it goes into theheart and ‘looks’ around. (Of course the information has to be fed out.) It finds out which valve is thefaulty one and takes a little knife and slices it out. Other small machines might be permanentlyincorporated in the body to assist some inadequately-functioning organ.“

Richard P. Feynman, Nobelpreisträger in Physik, in seinem Vortrag „There’s Plenty of Room at the Bottom“ vor der American

Physical Society am 29. Dezember 1959, zit. nach „The Pleasure of Finding Things Out – The best short works of Richard P.

Feynman”, Jeffrey Robbins (Editor) Perseus Books, 1999.

Zur Illustration im Folgenden zwei Beispiele, die sichmit der Patentierungsvoraussetzung der Neuheit beiNanotechnologie-Erfindungen befassen. Selbst beidiesem auf den ersten Blick einfachen Schutzkrite-rium wirft die Nanotechnologie interessante neueFragen auf. Das erste Beispiel zeigt anhand einerNanomaschine, wie etablierte patentrechtliche

Begriffe (im Beispiel die Begriffe „Maschine“ und„Stoff“) in der Nanotechnologie plötzlich unscharfwerden und wie dies Anmeldern neue Spielräumeeröffnet. Das zweite Beispiel betrifft den wichtigenBereich der Nanomaterialien und zeigt, wie Nano-technologie-Patentanmelder sich mit einer proakti-ven Anmeldestrategie Vorteile verschaffen können.

Das Nanocar ist eine an der Rice

University entwickelte Nano -

maschine. Die Achsen und das

Chassis des Nanocar bestehen aus

organischen Mole külen, die frei

rotieren können, die Räder sind

Fullerene. Eine Weiterentwicklung

des Nanocar wird von einem mole-

kularen Motor angetrieben.

(Quelle: Y. Shirai, James M. Tour

Group, Smalley Institute for Nanos-

cale Science & Technology, Rice

University, mit freundlicher Geneh-

migung von James M. Tour.)

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4.1.3 Beispiel Nanomaschine

Ein medizinisches Forschungsteam hat eine wenigeNanometer große, von einem molekularen Motorangetriebene Nanomaschine entwickelt. In Tierex -perimenten wurde die Maschine erfolgreich zurBehandlung einer speziellen Erbkrankheit eingesetzt.Aber kurz bevor das Team seine Nanomaschine zumPatent anmelden will, veröffentlicht eine konkurrie-rende Arbeitsgruppe Experimente mit einer prak-tisch identischen Nanomaschine, wenn auch zurBehandlung einer anderen Krankheit. Die Nanoma-schine ist damit nicht mehr neu. Kann das For-schungsteam trotzdem noch einen Patentschutzerhalten und wenn ja, wie?

Im Patentrecht gilt der Grundsatz, dass ein Gegen-stand, z. B. eine Maschine, nicht mehr zum Patentangemeldet werden kann, wenn er durch Veröffent-lichung seine Neuheit eingebüßt hat. Nach der kon-ventionellen Praxis sollte das Patentamt den Patent-antrag also ablehnen. Eine Ausnahme von dieserRegel gibt es jedoch für pharmazeutische Substan-zen: Jedes Mal, wenn eine neue therapeutische Indi-kation für einen bekannten Stoff gefunden wird,kann dieser Stoff erneut patentiert werden, wobeider Schutz dann allerdings auf die Verwendung desStoffs für die neue Indikation beschränkt ist. DieseSonderregel ist für die Pharmaindustrie von großer

Bedeutung, kann sie dadurch doch in die Erfor-schung neuer Indikationen für bekannte Substanzenmit der Gewissheit investieren, auch in diesem Fallbei Erfolg zunächst vor Nachahmern geschützt zusein.

Allerdings gilt die Ausnahme nur für Stoffe und Stoff-gemische, nicht für Maschinen und Geräte. Kürzlichhaben Ralf Uhrich und Herbert Zech in ihrem Aufsatz„Patentierung von Nanomaschinen“ (GewerblicherRechtsschutz und Urheberrecht [GRUR], 110. Jahr-gang, September 2008, S. 768–769) nun die interes-sante Frage aufgeworfen, ob eine Nanomaschinetatsächlich nur eine Maschine ist oder ob man sie impatentrechtlichen Sinne nicht auch als Stoff ansehenkann. Bisher ist diese Frage von der Rechtsprechungunbeantwortet, tatsächlich gibt es aber eine Reiheschlagkräftiger Argumente, die die These stützen.Das Forschungsteam könnte sich die Idee zunutzemachen: Wenn es ihm gelingt, das Patentamt davonzu überzeugen, dass ihre Nanomaschine im Kernnichts anderes als eine pharmazeutische Substanzist, kann es trotz der Veröffentlichung der Konkur-renzgruppe durchaus noch einen Patentschutz erhal-ten, wenn auch eingeschränkt auf eine bestimmteVerwendung.

H21C10O

H21C10O

H21C10O H

H

H

H21C10O

H21C10O H21C10O

OC10H21 OC10H21

OC10H21

OC10H21H OC10H21

Das Nanocar lässt

sich auch als Struktur-

formel darstellen.

(Quelle: James M.

Tour Group, Smalley

Institute for Nanos-

cale Science & Tech-

nology, Rice Univer-

sity, mit freundlicher

Genehmigung von

James M. Tour.)

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4.1.4 Beispiel Nanopartikel

Ein Erfinder experimentiert mit einem herkömmli-chen Halbleitermaterial. Von dem Material ist bereitsbekannt, dass es zu Mikropartikeln fein zerkleinertviele interessante Eigenschaften aufweist, jedoch hatnoch niemand Nanopartikel aus dem Material her -gestellt. Als der Erfinder das Material auf Nanopar -tikelgröße zerkleinert, entdeckt er zu seiner Über -raschung, dass es jetzt einen neuen, überaus nütz -lichen Vorteil hat. Er möchte seine Nanopartikeldurch ein Patent schützen, u. a. in Deutschland. Istdas möglich? Wie sollte der Erfinder geschickt vor-gehen?

Viele Nanotechnologie-Erfindungen nutzen die ver-blüffenden neuen Eigenschaften, die Werkstoffeannehmen können, wenn sie auf der Nanometer-skala strukturiert werden, wo Quantenmechanik undklassische Physik aufeinandertreffen. So lässt sich beiHalbleiternanokristallen durch die Kristallgröße derelektronische Bandabstand einstellen. GewöhnlicherKohlenstoff wird als dünnes Graphenplättchen plötz-lich ein bemerkenswert guter Leiter, während Goldin Nanopartikel zerkleinert zum Halbleiter wird. Beigrundlegenden Nanotechnologie-Erfindungen istdeshalb nicht selten die Strukturgröße oder eindavon abgeleiteter Parameter das entscheidendeMerkmal, das die Erfindung vom Stand der Technikunterscheidet. In der Tat definiert z. B. das Europäi-sche Patentamt Nanotechnologie-Erfindungen so:

„The term nanotechnology covers entities with acontrolled geometrical size of at least one functio-nal component below 100 nanometers in one ormore dimensions susceptible of making physical,chemical or biological effects available which areintrinsic to that size.“

(M. Scheu et al.: Mapping nanotechnology patents: The EPO

approach, World Patent Information, 28, 204 [2006]; Kallin-

ger et al.: Patenting Nanotechnology, Nanotechnology Law

& Business, Band 5, Nummer 1, S. 95-105)

Das hat zur Folge, dass solche Erfindungen häufig indie Kategorie der sogenannten Auswahlerfindungenfallen. Eine Auswahlerfindung liegt vor, wenn einErfinder aus einer bekannten allgemeinen Lehre,z.B. Halbleiterkristalle mit einem Durchmesser „klei-ner als 100 Mikrometer“, eine speziellere Lehre, z.B.„kleiner als 100 Nanometer“, auswählt. Aber genügtbei an sich bekannten Materialien oder Vorrichtun-gen schon allein eine bestimmte Auswahl ihrerAbmessungen, um die Patentierungsvoraussetzungder Neuheit zu erfüllen?

Bei dieser Frage sind sich das Europäische Patent-amt und das Deutsche Patent- und Markenamtgegenwärtig noch uneins (siehe S. R. Huebner: TheValidity of European Nanotechnology Patents in Ger-many, Nanotechnology Law & Business, Herbst2008, Band 5, Nummer 3, S. 353–357): Nach euro-päischer Auffassung ist, wie Dr. Christian Kallingervom Europäischen Patentamt weiter unten genauerdiskutiert, eine Auswahl neu, wenn der ausgewählteBereich eng und von bekannten Werten ausreichendweit entfernt ist und die Auswahl außerdem gezielterfolgt, z. B. gerichtet auf einen bestimmten neuenEffekt, der nur im ausgewählten Bereich auftritt. Dieeuropäischen Kriterien sind wie geschaffen fürNanotechnologie-Erfindungen, denn letztere beru-hen schon per Definition auf neuen Effekten, die nurin dem engen Bereich der Nanometerskala auftre-ten, fernab von aus der konventionellen Technikbekannten Abmessungen. Anders die Sichtweise inDeutschland. Dort lehnt man solche Anträge regel-mäßig mit Verweis auf die Praxis des Bundesge-richtshofs ab. Dieser hat, wie Dr. Stephanie Krügervom Deutschen Patent- und Markenamt in ihremnachfolgenden Beitrag detaillierter ausführt, in einerSerie von Entscheidungen grundsätzlich jeglichenAuswahlerfindungen, die Parameterbereiche betref-fen, die Neuheit und damit die Patentfähigkeit abge-sprochen (siehe S. R. Huebner: Zur Neuheit vonErfindungen aus der Nanotechnologie, Gewerb -licher Rechtsschutz und Urheberrecht [GRUR], 109.Jahrgang, Oktober 2007, S. 839–840). Das kann zuder merkwürdigen Situation führen, dass eine Aus-wahlerfindung zwar wegen des überraschendenneuen Vorteils unstreitig erfinderisch ist, aber den-noch mangels Neuheit zurückgewiesen wird. Anmel-der müssen sich vor dem Deutschen Patent- undMarkenamt deshalb mit einem anderen, im Allge-meinen enger gefassten Schutzbereich behelfen.

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Allerdings hat der Bundesgerichtshof seine Praxisnoch anhand konventioneller Technologien entwi-ckelt. Im Lichte der Nanotechnologie könnte er frü-her oder später Auswahlerfindungen neu bewertenund sich dem großzügigeren Standpunkt des Euro-päischen Patentamts annähern. Der Anmelder kanndie jetzt schon liberale Haltung des EuropäischenPatentamts ohne Risiko nutzen, um zukünftig voneiner möglichen Angleichung der deutschen an dieeuropäische Praxis zu profitieren. Dazu betreibt erbeim Europäischen Patentamt in einer Patentanmel-dung neben einem umfassenden Schutzanspruch,der gegenwärtig nur nach europäischer Auffassungzulässig ist, gleichzeitig auch einen engerenAnspruch, der selbst nach aktueller deutscher Auf-fassung schutzfähig wäre. Erteilt das EuropäischePatentamt das Patent, gilt dies auch für Deutschland,obwohl das Deutsche Patent- und Markenamt das-selbe Patent wegen des breiten Anspruchs zurück-gewiesen hätte. Zur Durchsetzung des Patentsgegen Verletzer in Deutschland ist der Anmelderallerdings auf die deutschen Gerichte angewiesen.Nähert sich die deutsche Rechtsprechung tatsäch-lich wie erhofft der europäischen Praxis, kann er denumfassenden Schutzanspruch auch gegen Patent-verletzer in Deutschland durchsetzen. Bleibt diedeutsche Rechtsprechung hingegen unverändert,kann er immer noch auf den ebenfalls erteiltenengeren Anspruch zurückgreifen.

4.1.5 Fazit

Die Nanotechnologie konfrontiert nicht nur Forscherund Entwickler mit neuen, faszinierenden Fragen, siestellt auch das Patentrecht vor neue Herausforderun-gen. Gerichte und Patentämter müssen sich mit derFrage befassen, wie das Patentrecht auf dieses tech-nische Gebiet anzuwenden ist, um Erfinder für ihrePionierleistungen mit einem angemessenen Patent-schutz zu belohnen. Dieser Diskurs hat gerade erstbegonnen. Für Patentanmelder ist dadurch zwar derAusgang eines Patentverfahrens weniger vorherseh-bar als bei konventionellen Technologien; gleichzei-tig eröffnen sich ihnen jedoch neue Möglichkeitenjenseits des gewohnten patentrechtlichen Rasters.Bei der Patentierung nanotechnologischer Erfindun-gen kommt es darauf an, diese Möglichkeiten früh-zeitig zu erkennen und proaktiv zu nutzen.

Weiterführende Informationen

a www.nano-patenting.coma E-Mail an: [email protected]

Quantum Dots sind

Metall- oder Halb -

leiternanopartikel,

die abhängig von

Ihrer Größe in unter-

schiedlichen Farben

fluoreszieren (Quelle:

Nasa Images / Creative

Commons Lizenz).

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Nanotechnologie ist interdisziplinär

Anders als die meisten Erfindungen entstammennanotechnologische Erfindungen nicht einer ein-deutigen technischen Fachrichtung. Die verschiede-nen Disziplinen Physik, Chemie, Biologie, Medizinoder Kombinationen daraus spielen bei nanotech-nologischen Erfindungen eine große Rolle – sei esbei der Nano-Elektronik, Nano-Medizin, Nano-Bio-technologie, Nano-Analytik, Nano-Mechanik oderNano-Optik. Diese Interdisziplinarität der Nanotech-nologie begründet einige wesentliche Besonderhei-ten bei der Prüfung dieser Erfindungen.

Die Konsequenzen werden bei der Betrachtungeines durchschnittlichen Prüfungsverfahrens ineinem Patentamt schnell deutlich.

Das Prüfungsverfahren in Kürze

Nach dem Eingang der Patentanmeldungen beimPatentamt werden die darin beschriebenen Erfin-dungen gemäß der so genannten InternationalenPatentklassifikation (IPC) den verschiedenen techni-schen Gebieten zugewiesen. Die IPC ist ein hierar-chisch aufgebautes Klassifikationsschema mit über70 000 Einheiten und erleichtert die systematischeRecherche nach technischen Fachrichtungen. JedePatentanmeldung erhält mindestens eine IPC-Klasse.Zum Beispiel trägt das Patent DE 3820475 C1, mitdem sich der Nobelpreisträger Peter Grünberg dieNutzung des Riesen-Magneto-Widerstands-Effektsgesichert hat, die Klassen für eine bestimmte Art vonInformationsspeicherung (G11B) und dünne magne-tische Schichten (H01F). Die so genannte Haupt-klasse, die nach dem technischen Schwerpunkt derAnmeldung vergeben wird, bestimmt im DeutschenPatent- und Markenamt, welcher Patentprüfer dieAnmeldung bearbeitet.

Jeder Patentprüfer ist für die Prüfung einiger IPC-Klassen zuständig, für deren technische Gebiete erdurch seine naturwissenschaftliche oder technischeAusbildung und langjährige Berufserfahrung beson-deres Expertenwissen mitbringt. Durch die Konzen-tration auf einen abgegrenzten und überschaubarenBereich ist der Prüfer zudem mit den technischenEntwicklungen auf „seinem“ Fachgebiet außeror-dentlich gut vertraut. Er kennt seinen Prüfstoff, alsodie Sammlung der für die Prüfung seines Bereichsrelevanten Dokumente, sehr gut. Dadurch wird einehervorragende Qualität bei der sachverständigenPrüfung der Patentanmeldung erreicht.

Dr. Stephanie KrügerDeutsches Patent- und Markenamt

4.2 Besonderheiten im Prüfungsverfahren bei Nanotechnologie-Patentanmeldungen

Herausforderungen:

-Biotechnologie

-Elektronik

-Medizin

-Analytik -Optik

-Materialien

-Mechanik

NANO

→ Nano ist interdisziplinär!

Nano-Herausforderungen

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Zur Prüfung einer Patentanmeldung recherchiert derPrüfer zunächst den für die Beurteilung der Erfin-dung relevanten Stand der Technik. Diesen benötigter, um zu beurteilen, ob es die gleiche oder eineähnliche Erfindung bereits gibt. Der Stand der Tech-nik umfasst alle Informationen, die weltweit derÖffentlichkeit vor dem Anmeldedatum – mündlichwie schriftlich – zugänglich gemacht worden sind.Diese Informationen stammen aus veröffentlichtenPatentanmeldungen und Patenten, aber auch bei-spielsweise aus öffentlichen Vorträgen, Konferenz -ankündigungen, Dissertationen, Firmenkatalogenoder Internetpräsentationen. Auch durch das Aus-stellen eines Exponats auf einer Fachmesse oder dieBenutzung der Erfindung in der Öffentlichkeit gehö-ren entsprechende Informationen zum Stand derTechnik. Bei den Veröffentlichungen unterscheidetman zwischen der so genannten Patentliteratur, dieveröffentlichte Patentanmeldungen und Patenteumfasst, und der so genannten Nichtpatentliteratur(NPL), mit der alle sonstigen Veröffentlichungen wiezum Beispiel wissenschaftliche Fachpublikationenund Nachschlagewerke bezeichnet werden. Je nachFachgebiet spielt die Nichtpatentliteratur eine mehroder weniger große Rolle.

Zurück zur Nanotechnologie: Durch die ausgeprägteInterdisziplinarität der Nanotechnologie sind dieseErfindungen in nahezu allen Bereichen der Interna-tionalen Patentklassifikation anzutreffen. Nicht selten

wird eine einzige Anmeldung einer Hauptklasse undverschiedenen, thematisch voneinander entferntenIPC-Nebenklassen zugeordnet. Zwar existiert dieIPC-Klasse Nanotechnik (B82). Diese beinhaltetjedoch (bisher) – anders als der Titel vermuten lässt –nicht alle Erfindungen nanotechnologischen Inhalts,sondern lediglich die Erfindungen, die nicht eineranderen IPC-Klasse zugeordnet werden können.

Die Streuung der Nanotechnologie-Patentanmel-dungen über alle IPC-Klassen hat zur Konsequenz,dass nicht einige wenige Patentprüfer diese Patent-anmeldungen bearbeiten, sondern quasi alle Patent-prüfer mit diesen Anmeldungen befasst sind. So kannes sein, dass ein Prüfer makroskopische wie mikrosko-pische oder nanoskopische Erzeugnisse prüft,obwohl die naturwissenschaftlichen Grundlagenbekanntermaßen sehr unterschiedlich sein können.

Zudem ist bei Nanotechnologie-Patentanmeldungendie Internationale Patentklassifikation nur bedingtgeeignet, um relevante Patentdokumente zu finden.

Bei diesen Anmeldungen muss eine andere Recher-chestrategie gewählt werden. Dies gilt nicht nur fürden Patentprüfer, der die Anmeldung prüfen wird,sondern bereits vorher für den Entwickler oderUnternehmer, der beabsichtigt, eine Erfindung zumPatent anzumelden. Er sollte unbedingt vor derAnmeldung recherchieren, ob es seine Erfindungbereits in identischer oder ähnlicher Weise gibt.

DEPATISnet

(Quelle: Deutsches

Patent- und Markenamt)

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Recherche in der Patentliteratur

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wieauch das Europäische Patentamt (EPA) bieten dazujeweils sehr umfassende elektronische Datenbankenfür die kostenfreie Recherche nach veröffentlichtenPatentanmeldungen und Patenten an. Die Patent -dokumentenarchive DEPATISnet des deutschenAmts (www.dpma.de; siehe Abbildung S. 25) undesp@cenet des europäischen Amts (www.epo.org)erlauben auch komplexe Suchanfragen über ver-schiedene Recherchemodi.

In den Datenbanken kann jeder selbst recherchie-ren. Die Patentinformationszentren, mit denen dasDeutsche Patent- und Markenamt intensive Koope-rationen pflegt, bieten – wie auch Patentanwälte,Rechtsanwälte und Patentberichterstatter – Recher-chen zum Stand der Technik und Rechercheunter-stützung in kostenpflichtigen Datenbanken an.Nähere Informationen zu den Recherchemöglich -keiten stehen im Kapitel 5.

Da zur Ermittlung des Stands der Technik einer Nano-technologie-Erfindung (kurz: Nano-Erfindung) dieSuche in der Patentliteratur mit Hilfe der IPC nichtsehr geeignet ist, haben verschiedene Institutionen– darunter das Europäische Patentamt – eine sehrnützliche, zusätzliche Klassifikation eingeführt, die dieRecherche deutlich erleichtert. Nähere Informationenzur so genannten Y-Klassifikation des EuropäischenPatentamts für nanotechnologische Erfindungen finden sich im Informationsblock unter Kapitel 5.

Auch die Weltorganisation für geistiges Eigentum(WIPO) in Genf hat beschlossen, in der IPC eine Zweit-klassifikation B82Y für Nanotechnologie einzuführen.

Recherche in Nichtpatentliteratur

Die Nanotechnologie ist ein sehr modernes und ver-gleichsweise junges Forschungsgebiet. Daher wirdein Großteil der grundlagen- und anwendungsori-entierten Forschungsergebnisse in wissenschaftli-chen Journalen, Dissertationen und Konferenzbeiträ-gen etc. publiziert. Anders als bei vielen anderentechnischen Gebieten stammen bei Nano-Erfindun-gen sehr viele Entgegenhaltungen aus der Nichtpa-tentliteratur, insbesondere aus wissenschaftlichenVeröffentlichungen.

Dem Patentprüfer steht für die Recherche in derNichtpatentliteratur eine Reihe von Hilfsmitteln undWerkzeugen wie umfangreiche Bibliotheken undOnline-Bibliotheken zur Verfügung. Zudem erleich-tert der Zugriff auf zahlreiche Datenbanken wie Che-mical Abstract Service, STN International, ElsevierScience Publications, IEE, IEEE, Compendex, Pub-Med, Biosis, Medline etc. die Suche nach Entgegen-haltungen. Aufgrund der Vielzahl der Publikations-und Bekanntmachungsmöglichkeiten – man denkenur an die zahlreichen Fachjournale, Kongresse undWissenschaftsdatenbanken – ist diese Recherchezeitaufwendig und komplex.

Nanotechnologie spielt eine immer größere Rolle

Gerade weil die Nanotechnologie ein junges unddynamisches Schlüsselgebiet ist, auf dem sich dertechnische Fortschritt sehr schnell vollzieht, ver -ändert sich der Stand der Technik rasant. Diese Infor-mationszunahme beeinflusst nicht nur die Nicht -patentliteratur, sondern wirkt sich ebenso auf diePatentliteratur aus. Beispielsweise haben sich diePatentanmeldungen pro Jahr beim DeutschenPatent- und Markenamt auf dem Gebiet der Nano-technologie seit 1990 vervierfacht, während die jähr-lichen Anmeldezahlen aller Patentanmeldungenlediglich um das 1,5-fache stiegen.

Mit den überproportional wachsenden Anmeldezah-len nanotechnologischer Erfindungen nimmt auchder Umfang des Prüfstoffs rasch zu. Die rasanten Ent-wicklungen und die Komplexität dieser Hochtechno-logie tragen weiter dazu bei, dass die Recherche zuNano-Erfindungen anspruchsvoll und zeitintensiv ist.

Statistik des

Anmelde -

aufkommens

Herausforderungen:

Zunahme der Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt seit 1990

zu allentechnischen

Gebieten: x 1,5

zur Nano-technologie: x 4

→ Anmeldeaufkommen wächst überproportional!→ schnell anwachsender Prüfstoff!→ sich schnell verändernder Stand der Technik!

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Im Patentprüfungsverfahren ermittelt der Patentprü-fer, ob die Erfindung für die Erteilung eines Patentsgeeignet ist. Diese Prüfung wird nur auf Antrag vor-genommen, der beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt innerhalb von sieben Jahren nach derAnmeldung von dem Patentanmelder oder gegebe-nenfalls einem Dritten gestellt werden kann. Im Zugeder sachlichen Prüfung wird der Prüfer feststellen, obdie Patentanmeldung den Anforderungen der §§ 34,37 und 38 des Patentgesetzes (PatG) genügt. Vorallem müssen die Voraussetzungen nach den §§ 1bis 5 PatG erfüllt sein.

Demnach spielen unter anderem drei Kriterien fürdie Beurteilung, ob eine technische Erfindung füreine Patenterteilung geeignet ist, eine wesentlicheRolle: Der Patentprüfer untersucht, ob die Erfindungneu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist.

Der Durchschnittsfachmann

Im Patentrecht begegnet uns der so genannte Fach-mann sehr häufig. Unter dem Durchschnittsfach-mann wird eine fiktive Person verstanden, die sach-verständig auf dem technischen Gebiet der Erfin-dung ist. Die ihm zugeschriebenen durchschnittli-chen Kenntnisse und Fähigkeiten werden zur Beur-teilung herangezogen, ob eine technische Erfindungneu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht –also bei Kenntnis des relevanten Stands der Techniknicht naheliegend ist – und ob die Erfindung ausrei-chend offenbart wurde.

Wer der zuständige Fachmann ist, wird jeweils imEinzelfall gemäß der technischen Aufgabe der Erfin-dung von dem Patentprüfer oder in Streitfällen vomGericht ermittelt.

Berührt die Erfindung zwei verschiedene technischeGebiete, kann es notwendig sein, die Kenntnisseund Fähigkeiten zweier unterschiedlicher Fachleutezu kombinieren. Bei interdisziplinären Gebieten –wie auch bei der Nanotechnologie –, auf denen häu-fig Wissenschaftler verschiedener Fachrichtungenzusammenarbeiten, ist in der Regel von einem Teamaus Fachleuten unterschiedlicher technischer Ge -biete auszugehen.

Deutliche und vollständige Offenbarung

Eine weitere Voraussetzung für die Patentierbarkeitder Erfindung ist, dass diese in der Patentanmel-dung so deutlich und vollständig offenbart ist, dassein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Die Patentansprüche bilden dabei das „Herzstück“der Patentanmeldung. Sie geben an, was genauunter Schutz gestellt werden soll. Die Beschreibungund die Zeichnungen dienen der Auslegung derAnsprüche, also der Interpretation.

In den Patentansprüchen, die klar und knapp formu-liert sein sollen, werden die wesentlichen Merkmaleder Erfindung wiedergegeben. Bei der Ausarbei-tung der Ansprüche – auch und insbesondere beinanotechnologischen Erfindungen – muss der klarenFormulierung besondere Beachtung zukommen.Das bedeutet auch, dass die Ansprüche in sich selbstund gegenüber der Beschreibung widerspruchsfreisein müssen.

Der Fachmann muss anhand der Offenbarung in dieLage versetzt werden, unter Einsatz seines Fachwis-sens die Erfindung auszuführen. Dafür ist die Ver-wendung einer verständlichen Terminologie förder-lich, die einheitlich in den Ansprüchen und derBeschreibung verwendet werden muss.

4.2.1 Prüfungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt

Quelle: IMM Mainz GmbH

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Ausführbarkeit

Damit die Erfindung erteilt werden kann, muss sieausführbar sein. Das bedeutet einerseits, dass sierein objektiv realisierbar sein muss. An der Realisier-barkeit mangelt es beispielsweise, wenn die Erfin-dung gegen derzeit anerkannte physikalischeGesetze verstößt, wie bei dem perpetuum mobile.

Auch visionäre Ideen können nicht patentiert wer-den, wenn nicht in der Patentanmeldung deutlichund vollständig dargelegt wird, wie die Erfindungrealisiert werden kann. Diese Umsetzung muss zwarnicht vollzogen worden sein; es muss aber klar sein,dass bereits zum ersten Anmeldetag der Erfindung(= Prioritätstag) die Realisierung möglich gewesenwäre. Auch eine genaue Beschreibung einer Idee,die zwar nicht heute, aber mit fortschreitender tech-nischer Entwicklung vermutlich verwirklicht wird,kann heute nicht patentiert werden.

Für eine Patentierung reicht es auch nicht, wenn dieErfindung nur zufällig ausgeführt wurde, sondern siemuss wiederholbar sein.

Andererseits ist Ausführbarkeit nur gegeben, wenndie Erfindung brauchbar, also für den angegebenenZweck tauglich und im gesamten beanspruchtenBereich, also für alle beanspruchten Stoffe, Erzeug-nisse und Verfahren, umsetzbar ist.

Neuheit bei Auswahlerfindungen

Damit ein Patent auf eine Erfindung erteilt werdenkann, muss diese neu sein, das bedeutet, dass siezum Zeitpunkt der ersten Anmeldung nicht bereitsaus dem Stand der Technik bekannt sein darf. Aucheigene Veröffentlichungen des Anmelders oderErfinders sind neuheitsschädlich. Daher ist es bei derAnmeldung von Erfindungen besonders wichtig, anden Grundsatz „Erst anmelden, dann veröffent -lichen“ zu denken. Nicht selten werden Anmeldernbeispielsweise aus dem universitären Umfeld dieeigenen Veröffentlichungen wie Dissertationen, Kon-ferenz-Proceedings und vor allem Fachartikel in wis-senschaftlichen Journalen von dem Patentprüfer alsneuheitsschädlich entgegengehalten. Eine Patentie-rung der Erfindung ist dann nicht mehr möglich.Jeder darf die Erfindung in einem solchen Fall her-stellen und verwenden.

Bei Nano-Erfindungen hat man es im Prinzip häufigmit Auswahlerfindungen zu tun. Es handelt sich hier-bei um Erfindungen, bei denen aus einem bekanntenallgemein beschriebenen Bereich eine Teilmengemit besonderen Eigenschaften gezielt herausgegrif-fen wird. Der allgemein beschriebene Bereich kannzum Beispiel eine chemische Strukturformel mit ver-schiedenen darunter fallenden Einzelverbindungen,eine Gewichtsbereichsangabe, Stoffanteilangabenbei Legierungen oder eine Raum dimensionsangabesein. Bei Nano-Erfindungen bezieht sich die Auswahlzumeist auf eine Raumdimension oder eine damitkorrelierte Größe.

Zum Beispiel weisen Nanostrukturen wie Silber-oder Goldnanopartikel von ihrem Partikeldurchmes-ser abhängende überraschende Effekte und neueEigenschaften im Vergleich zum entsprechendenmakroskopischen Äquivalent auf.

Für die Frage der Neuheit ist nach deutscher Recht-sprechung entscheidend, was der Fachmann demStand der Technik entnimmt. Dabei muss jeweils imEinzelfall entschieden werden, was der Fachmann für die Ausführung der in einer Veröffentlichungbeschriebenen Lehre für selbstverständlich erachtetund was er über deren Wortlaut hinaus mitliest, auchwenn die Information nicht ausdrücklich erwähntwird. Die Miniaturisierung allein macht die bekannteErfindung nicht automatisch neu.

Quelle: Nanoscribe GmbH, Karlsruhe, Prof. Dr. M. Wegener

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Obwohl es sich hier um patentrechtliches Neulandhandelt, ist davon auszugehen, dass bekannte Stoffe,die sich im Nanobereich wie neue Stoffe verhalten,auch patentrechtlich geschützt werden können.

Wird aber die Auswahl in einem bekannten undnumerisch definierten Bereich getroffen, ist dieSituation anders. Nach der Auffassung des BGH sindsämtliche innerhalb der angegebenen Grenzenmöglichen Zwischenwerte – auch solche, die nichtexplizit genannt werden – ebenfalls offenbart unddamit nicht mehr neu (siehe auch BGH GRUR 90, 510Crackkatalysator, BGH GRUR 00, 591 Inkrustierungs-inhibitoren und BGH GRUR 92, 842 Chrom-Nickel-Legierung, Huebner GRUR 07, 839). Auch hinzukom-mende besondere Wirkungen oder überraschendechemische, physikalische oder biologische Eigen-schaften begründen in diesem Zusammenhang nichtunbedingt die Neuheit der Erfindung.

Die Beschwerdekammern des Europäischen Patent-amts vertreten hierzu eine abweichende Auffassung.Dabei werden auch die vom Europäischen Patent-amt erteilten Patente mit Wirkung für Deutschlandim Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentge-richt verhandelt. Die Anwendung der geltendendeutschen Rechtsprechung könnte dann zum Wider-ruf des europäischen Patents für Deutschland führen.

In einer jüngeren Entscheidung aus dem chemi-schen Bereich, in der es um die Frage geht, was beieiner chemischen Strukturformel mitoffenbart ist,rückt der BGH von der restriktiven Haltung gegen-über Auswahlerfindungen im chemischen Bereichab und nähert sich der Auffassung der Entschei-dungspraxis der Beschwerdekammern des Europäi-schen Patentamts an (BGH GRUR 09, 382 Olanzapin).

Ob Entscheidungen folgen werden, die die Lückezwischen der deutschen Rechtsprechung und euro-päischer Entscheidungspraxis hinsichtlich der Neu-heit numerischer Auswahlerfindungen verringern,bleibt abzuwarten.

Tatsache ist, dass die Nanotechnologie nicht nur intechnologischer Sicht, sondern auch in patentrecht-licher Sicht eine große Herausforderung darstellt.

Die Sicht des Europäischen Patentamts zur Frage derNeuheit bei Auswahlerfindungen wird im Unter -kapitel 4.2.2 erläutert. Weitere Informationen zumNeuheitsaspekt bei Nano-Erfindungen stehen imKapitel 4.1.

Das Wichtigste in Kürze

a Umfassende, komplexe Recherche nach dem Stand der Technik

a Suche erschwert durch Verteilung der Entgegenhaltungen über alle technischen Gebiete und damit über alle Bereiche der Internatio nalenPatentklassifikation

a Recherche in Patentliteratur und Nicht patent literatur

a Erst anmelden, dann veröffentlichen!

a Patentanmeldung: Klar, vollständig und deutlich formulieren!

a Auswahlerfindung? Ist die Erfindung (trotzdem) neu?

Quelle: BASF

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4.2.2 Patentierung von Nanotechnologie – Besonderheiten bei der Recherche und Prüfung beim Europäischen Patentamt

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Die Nanotechnologie wird oft als eine der Schlüssel-technologien des 21. Jahrhunderts bezeichnet undweist ein überdurchschnittliches Wachstum auf. DieAnzahl der europäischen Patentanmeldungen in die-sem Gebiet hat sich im Zeitraum von 1997 bis 2007mehr als verdreifacht. Die großen Chancen der Nano-technologie werden vielfach ihrer Interdisziplinaritätzugeschrieben, die andererseits aber auch eine großeHerausforderung für Erfinder, Anmelder, Patentan-wälte und Patentämter darstellt, wenn es um denPatentschutz nanotechnologischer Erfindungen geht.

Dieser Beitrag wird die Besonderheiten vorstellen,die bei der Prüfung nanotechnologischer Erfindun-gen im Rahmen des europäischen Erteilungsverfah-rens auftreten können. Die Bemühungen des Euro-päischen Patentamts bei Klassifikation und Recher-che in der Nanotechnologie werden in Kapitel 5.2dargestellt.

Rechtliche Voraussetzungen für die Patentierung von Nanotechnologie

Alle europäischen Patentanmeldungen müssen,ungeachtet des technischen Gebietes, die Bedin-gungen des Europäischen Patentübereinkommens(EPÜ) erfüllen. Um ein Patent auf eine Erfindung ausdem Bereich der Nanotechnologie zu erhalten, mussdie Erfindung:

a neu sein,a eine erfinderische Tätigkeit beinhalten unda gewerblich anwendbar sein.

Des Weiteren muss die Erfindung ausreichend offen-bart sein, und die Ansprüche müssen klar, knappgefasst und durch die Beschreibung gestützt sein.

Neuheit

Eine Erfindung ist neu, wenn sie im Stand der Techniknoch nicht bekannt ist. Im Bereich der Nanotechnolo-gie stellt sich die Frage, ob Neuheit gegeben ist,wenn eine bereits bekannte Vorrichtung oder Gegen-stand verkleinert wird. Im Allgemeinen ist dies nichtder Fall. Patentanmeldungen, die auf die Verkleine-rung einer Vorrichtung gerichtet sind, müssen zusätz-liche Kriterien erfüllen, wenn sie die Bedingung derNeuheit erfüllen sollen. Die verkleinerte Ausführungeiner bereits bekannten Vorrichtung wird dann alsneu betrachtet, wenn sie z. B. den gleichen Effektzeigt, aber in einem größeren Ausmaß, so dass anzu-nehmen ist, dass die Größenwahl gezielt erfolgte.

Eine Vorrichtung gilt somit dann als neu, wenn durchdie gezielte Auswahl eines Teilbereichs eines ausdem Stand der Technik bekannten Größenbereichsein technischer Effekt erzielt oder verstärkt wird, derin dem bekannten Bereich so nicht auftritt (soge-nannte Auswahlerfindung).

Ein Beispiel

In der Nanotechnologie werden Erfindungen oftdurch einen Parameterbereich bestimmt, z. B. durchdie Angabe des Durchmessers eines Partikels A imBereich von „20–30 nm“. Was, wenn ein Partikel Baus dem selben Material bekannt ist, aber einenDurchmesser von „kleiner als 1 µm“ hat? Auf den ers-ten Blick scheint das Partikel nicht neu zu sein, da derbeanspruchte Bereich von „20–30 nm“ durch dieAngabe von „kleiner als 1 µm“ bereits offenbart ist.

Dr. Christian KallingerEuropäisches Patentamt, München

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Trotzdem gilt A als neu, wenn die für A getroffeneBereichsauswahl

a eng in Vergleich mit der bekannten Bereichs auswahl ist,

a ausreichend weit von den im Stand der Technikoffenbarten Ausführungsbeispielen und denEndbereichen der bekannten Bereichsauswahlentfernt ist und

a keine willkürliche Miniaturisierung eines bekannten Partikels ist.

Erfinderische Tätigkeit

Um patentierbar zu sein, muss eine Erfindung dasProdukt einer erfinderischen Tätigkeit sein. Die erfin-derische Tätigkeit unterscheidet sich dabei deutlichvom Kriterium der Neuheit. Neuheit ist immer danngegeben, wenn ein technischer Unterschied zwi-schen der Erfindung und dem Stand der Technikexistiert.

Die Frage „Liegt eine erfinderische Tätigkeit vor?“stellt sich nur dann, wenn Neuheit gegeben ist. DieAntwort auf diese Frage ist positiv, wenn ein Fach-mann, der über Wissen in dem betroffenen techni-schen Gebiet verfügt und den entsprechendenStand der Technik kennt, nicht von selbst zu derLösung gelangen würde, die die Erfindung bietet.

Bei der Prüfung, ob einer nanotechnologischenErfindung eine erfinderische Tätigkeit zu Grundeliegt, ist die Schlüsselfrage oft, ob die Miniaturisie-rung einer bekannten Vorrichtung erfinderisch ist.Handelt es sich lediglich um eine beliebige Größen-wahl oder wird durch die Verkleinerung ein techni-scher Vorteil erzielt?

Wenn der Erfinder lediglich vom Stand der Technikausging und eine Verkleinerung vornahm, ohneeinen bestimmten technischen Vorteil durch dieGrößenwahl zu erzielen, liegt im allgemeinen keineerfinderische Tätigkeit vor. Anders ausgedrückt fehlteiner Erfindung die erfinderische Tätigkeit, wenn dieMiniaturisierung lediglich einem generellen Trendfolgt und dadurch kein zusätzlicher oder überra-schend auftretender Effekt erzielt wird.

Wenn die Erfindung jedoch einen technischen Vor-teil bietet, der im Stand der Technik nicht oder ledig-lich in verringertem Ausmaß bekannt war und es fürden Fachmann mit seinem Wissen über den Standder Technik nicht offensichtlich war, zu dieser Lösungzu gelangen, dann wird eine Miniaturisierung alserfinderisch betrachtet.

Ein Beispiel

Bei einer Erfindung, die sich mit einem Feldeffekttran-sistor befasste, war das entscheidende Merkmal, dassdie Dicke der isolierenden Schicht 3–18 nm beträgt.

Bei der Prüfung, ob dieses Merkmal eine erfinderi-sche Tätigkeit beinhaltet, wurde entschieden, dassdie Wahl der Schichtdicke lediglich einem generel-len Trend zur Miniaturisierung von Halbleiterbau -elementen folgte. Die Anmeldung konnte keinebesonderen Effekte zeigen, die in der speziellenWahl der Schichtdicke begründet wären. Die Wahlder Schichtdicke wurde deshalb als willkürliche Aus-wahl betrachtet und die Frage nach dem Vorliegeneiner erfinderischen Tätigkeit verneint.

Auswahlerfindung?

Stand der Technik

10 nmNano

10 mmMakro

Größe10 µmMikro

Zur Neuheit

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Offenbarung

In vielen Fällen sind nanotechnologische Produktedas Ergebnis von spezialisierten Herstellungsverfah-ren oder betreffen direkt die Werkzeuge zu Manipu-lation von Materie im Nanometer- oder sogar mole-kularen Bereich. Die Anwendungen einiger dieserMethoden auf ein sehr spezielles Problem gehen oftüber das allgemeine Fachwissen des sogenanntenDurchschnittsfachmanns, oft sogar über das Wissenvon Experten hinaus.

Eine ausreichende Offenbarung der Erfindung, d. h.die Angabe von ausreichenden Informationen darü-ber, wie die Erfindung realisiert werden kann, istdaher in der Nanotechnologie eine sehr wichtigeVoraussetzung für die Patentierbarkeit. Eine Patent-anmeldung muss in der Form, in der sie ursprünglicheingereicht wird, einen Fachmann in die Lage ver-setzen, die Erfindung in ihrer vollen beanspruchtenBreite ausführen zu können. Zu diesem Zweck müs-sen detaillierte Informationen über die verwendetenVerfahren und Hilfsmittel offenbart werden.

Ein Beispiel

Die Offenbarung „es wurden Nanoelektroden miteinem Durchmesser von 5 nm auf einem Substrathergestellt“ ist nicht ausreichend, da dies mit her-kömmlichen Methoden nicht erreicht werden kann.Die exakten Bedingungen für die erfolgreiche Aus-führung des Verfahrens müssen offenbart sein, umeine ausreichende Offenbarung zu erreichen.

Zusammenfassung

Alle europäischen Patente müssen grundsätzlich dieAnforderungen des EPÜ erfüllen, unabhängigdavon, ob es sich um Nanotechnologie handelt odernicht. Bei der Prüfung hinsichtlich der Neuheit underfinderischen Tätigkeit wird in diesem Bereich oftdie Frage gestellt, ob durch die gezielte Auswahleines speziellen Größenbereichs ein besondererEffekt erzielt wird. Wird dies durch die Patentanmel-dung bestätigt, so kann dies sowohl die Neuheiteiner Auswahlerfindung als auch die erfinderischeTätigkeit einer Miniaturisierung begründen.

Bei der Patentierung von Nanotechnologie istzudem darauf zu achten, den Fachmann durch dieBeschreibung in die Lage zu versetzen, die Erfin-dung ohne unzumutbaren Aufwand realisieren zukönnen. Nur dann ist das Kriterium der ausreichen-den Offenbarung erfüllt.

Weiterführende Informationen

a www.epo.org/topics/issues/nanotechnologya E-Mail an: [email protected]

Zur erfinderischen

Tätigkeit

Größe10 nmNano

10 mmMakro

10 µmMikro

Miniaturisierung: Genereller Trend oder überraschender Effekt?

Bekannte Objekte Erfindung

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Fünf Bedingungen

Ein US-Patent wird eingetragen, wenn fünf Voraus-setzungen vorliegen, die das United States Patentand Trademark Office („USPTO“) nach dem Ein -reichen des Antrages prüft. Bei Nanotechnologie -patenten können sich Fragestellungen insbesonderebei der Voraussetzung der Neuheit und der erfinde-rischen Tätigkeit ergeben:

a Erfindung („invention“) und a Nützlichkeit („usefulness“)

Bei diesen Voraussetzungen ergeben sich gegen-über der Rechtslage der EU keine Besonderheiten.Das Kriterium der Nützlichkeit entspricht der ge werb -lichen Anwendbarkeit in der EU.

a Neuheit („novelty“) und a erfinderische Tätigkeit („nonobiviousness“)

An der Neuheit fehlt es wie in der EU, wenn bereitseine identische Erfindung offen gelegt wurde. DieBedingung der erfinderischen Tätigkeit setzt voraus,dass die Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldungfür einen Fachmann nicht nahe liegend war (ent-spricht weitgehend dem Kriterium der „Erfindungs-höhe“ in Europa). Probleme können sich bei diesenPunkten ergeben, da Entwicklungen im Nanobereichhäufig eine Verkleinerung bereits auf Makro- oderMikroebene bestehender Erzeugnisse darstellen.Besonderes Augenmerk ist auf die Formulierung derErfindungsansprüche zu richten:

Die bloße Größenänderung bei derselben physikali-schen Struktur („physical structure“) kann in den USAnicht geschützt werden (Board of Patent Appeals andInterferences [„BPAI“] in Ex parte Khan et al., Appeal2007–2211, 30.1.2008 zu Molybdänoxid in Nano-größe).

a Beziehen sich die Erfindungsansprüche hinge-gen neben der physikalischen Struktur auch aufnicht vorhersehbare neue oder verbesserteEigenschaften („properties“) der Struktur einesNano-Erzeugnisses, die bei Makro- und Mikroer-zeugnissen nicht vorliegen, liegt eine patentier-bare neue Erfindung vor.

a Zudem kann ein Verfahrenspatent gewährt wer-den, wenn zwar die Nanogröße bereits im Standder Technik mit enthalten ist, die Herstellung derNanogrößen aber besonderer, neuartiger Ver-fahren bedarf, d. h. der Stand der Technik nichtzur Herstellung des Erzeugnisses in der bean-spruchten Nanogröße befähigt. In diesem Fallliegt auch keine Offensichtlichkeit vor (bestätigtin der Rechtssache (In re Kumar, 418 F.3d 1361[Fed. Cir. 2005] zu Nano-Aluminiumoxidpartikelnfür Zwecke der Bodenreinigung).

Im Übrigen prüft das USPTO auch im Nanotechno-logiebereich das Kriterium der „erfinderischen Tätig-keit“ nach der grundlegenden Entscheidung desU.S. Supreme Courts KSR v. Teleflex im Jahr 2007verstärkt und hat in einigen jüngeren Entscheidun-gen auch zu Nanopatenten eine Eintragung wegenvorliegender Offensichtlichkeit abgelehnt.

4.2.3 Rechtliche Voraussetzungen für die Patentierbarkeit in den USA

Rechtsanwalt Dr. Peter GeyWilmer Cutler Pickering Haleand Dorr LLP

US-Patent

Rechtsanwalt Marcus PickelWilmer Cutler Pickering Haleand Dorr LLP

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a Offenlegungspflicht („disclosure“)

Über die genannten materiellen Patentierungsvo-raussetzungen hinaus sind weit reichende Offenle-gungspflichten in der Patentschrift vorgesehen:

a Insbesondere muss die Erfindung genau in allenEinzelheiten beschrieben werden, wobei auchdem Fachmann geläufige Details mit aufzuneh-men sind. Eine weitere Besonderheit in den USAist, dass der Erfinder mitteilen muss, was nachseinem Kenntnisstand zur Zeit der Patentanmel-dung die optimale Erfindungsausführung dar-stellt („best mode requirement“). Es muss alsodie beste (und nicht irgendeine) Ausführungs-form der Erfindung beschrieben werden. Wirddie optimale Ausführungsform verschleiert, kanndies die Nichtdurchsetzbarkeit des gesamtenPatents zur Folge haben („inequitable conduct“-Prinzip).

a Wichtig ist zudem in Bezug auf Nanopatente,dass Ansprüche, die sich auf die Größenbereichebeziehen, jene Nanogröße angeben müssen(soweit bekannt), in welcher aus Erfindersichtdie besonderen Eigenschaften des Erzeugnisseszur Geltung kommen.

Ersterfinderprinzip und Neuheitsschonfrist

Anders als in der EU (Erstanmelderprinzip – „first tofile“) geht das U.S.-Recht hinsichtlich der Prioritätvom Ersterfinderprinzip („first to invent“) aus. Daherist bei einer möglichen Anmeldung auch in den USAauf eine sorgfältige Dokumentation der Fertigstel-lung der Erfindung (etwa in Laborjournalen) zu ach-ten, um den Zeitpunkt im Streitfall exakt nachweisenzu können. Als Folge des Ersterfinderprinzipsbesteht anders als in der EU eine Neuheitsschonfristvon bis zu 12 Monaten vor dem Anmeldetag inBezug auf fremde Veröffentlichungen (soweit dieVeröffentlichungen nach dem dokumentierten Tagder Fertigstellung der Erfindung liegen).

Praktische Hinweise

a Einen Überblick über das Anmeldungsverfahrengibt die Homepage des USPTO (www.uspto.gov);diese hält umfassende allgemeine Informatio-nen und Hinweise sowie eine Patentdatenbankbereit. Allgemeine Fragen beantwortet auch das Inventors Assistance Center (IAC),www.uspto.gov/inventors/iac/index.jsp; telefonischeHotline: + 1 571-272-1000.

a Die Recherche erleichtert, dass alle Patente derNanotechnologie in der Class 977 zusammen-gefasst sind. Diese wiederum ist unterteilt in fast300 Unterkategorien, welche auf der Homepageeinzusehen sind.

a Ein wichtiger Unterschied zur Anmeldung in derEU ist, dass der Erfinder selbst als Anmeldendergenannt werden muss. Um im Weiteren dieRechte an der Erfindung auf das Unternehmenselbst zu übertragen, ist dann eine sogenannte„declaration of assignment“ abzugeben. Dies kann online über das System „EPAS“,http://epas.uspto.gov, erfolgen. Eine Datenbankzur Prüfung der Assignments findet sich unterhttp://assignments.uspto.gov.

a Die Dauer bis zur Eintragung des Patentsbeträgt durchschnittlich zwei bis drei Jahre.Auch deshalb sollte die Formulierung derPatentansprüche möglichst vorausschauenderfolgen (Wie wird der Markt / die Wettbewerbs-situation voraussichtlich in drei Jahren aus -sehen?) und auf das konkrete kommerzielle Produkt abzielen, welches letztendlich verkauftwerden soll.

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Je nach Zielsetzung einer Recherche müssen spe-zielle Quellen oder Datenbanken benutzt werden.Ein einfacher Themeneinstieg findet sich heutzutagerelativ leicht über eine Internetrecherche. Im Technik-bereich kommen Fachzeitschriften, Vorträge und Dis-sertationen in Betracht. Als fundierte Recherche kanndies jedoch nicht angesehen werden, speziell wennsich der Recherchierende nicht mit den Feinheitender Datenbanken und den jeweiligen Abfragetech-niken auskennt. Sehr viel spezifischer und umfassen-der gibt die Patentrecherche Auskunft – denn derStand der Technik ist in jeder einzelnen Patentschriftwiedergegeben. Prüferzitate in erteilten Patenten lie-fern weitere Inhalte zum technischen Umfeld.

Die Zielsetzung einer Recherche kann sehr unterschiedlich sein:

a Überblick zu einem Technikgebiet a Ermittlungvon Mitbewerbern a Einfuhr- oder Herstellungs-möglichkeit in einem Land ermitteln a Reaktionauf eine Abmahnung a Stand der Technik für die eigene Patentanmeldung a vor eigenen Ent-wicklungsarbeiten Stand der Technik ermitteln a sammeln von Material für eine Einspruchs-oder Nichtigkeitsklage a Trendermittlung a Rechtstandsermittlung a internationale Län-derabdeckung

Steht am Anfang einer Entwicklung eine gute Patent-recherche, kann viel Zeit gespart werden. UnnötigeEntwicklungsarbeit wird vermieden und sogar neueLösungswege werden aufgezeigt. So erhält man ofteinen sehr tiefen Einblick in ein Technikgebiet unddie Wettbewerbssituation, was erheblich zur Zeit-und Kostenersparnis beiträgt. Treten diese Erkennt-nisse erst bei einer Patentprüfung des Patentamtsauf, müssen bereits angefangene Entwicklungs- odergar Produktionsschritte wieder verändert werden.

Die meisten Recherchen werden jedoch für eineeigene Anmeldung zur Ermittlung des Stands derTechnik durchgeführt, um zu verhindern, dass beste-hende Schutzrechte verletzt werden, was zur Folgehätte, dass der Patentprüfer die Anmeldung zurück-weist. Ebenfalls interessant kann es sein zu erfahren,ob in bestimmten Ländern die Vermarktung oderHerstellung von Produkten möglich ist. Besteht dortkein Patentschutz (oder andere eingetragene Schutz-rechte), ist die Einfuhr oder Produktion dort machbar.

Patentdatenbanken der wichtigsten Patentämter:

a Deutsches Patent-und Markenamt: http://depa-tisnet.dpma.de – Suche in Deutsch und Englisch– beinhaltet internationale Veröffentlichungen!

a Europäisches Patentamt: http://ep.espacenet.com – nur in englischer Sprache

a United States Patent Office:http://patft.uspto.gov/ – nur Patente und Anmel-dungen in den USA

Unterstützung bei der Recherche:a Assistentenmodus in der Depatisnet-Datenbanka Der Info-Lotse – Ihr Persönlicher Online-

Recherche-Berater, www.piznet.de

5 Recherchen zur Absicherung und Informationsbeschaffung

Angelika HenowPIZ Darmstadt

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Recherchen in der Patentliteratur sind von den übli-chen Recherchen in Literaturdatenbanken oder imInternet unbedingt zu unterscheiden. Während übli-cherweise gängige Fachbegriffe oder allgemein ver-ständliche Begriffe benutzt werden, stellt die Patent-literatur eine Besonderheit dar. So werden gern weit-reichende Synonyme (Airbag = Luftsack, Stift =Schreib -gerät, Computermaus = Rollkugel) oder unterschied-liche Darstellungen von Firmennamen mit oderohne Abkürzungen (TU, Techn. Universität, Tech. Unietc.) benutzt. Der Grund dafür ist ganz einfach: Umein Patent zu erlangen, muss man veröffentlichenund alles darlegen was zur Erfindung zählt. Da mandie Konkurrenz jedoch nicht unnötig schlau machenwill, wird mit Umschreibungen gearbeitet.

Weiterhin ist zu beachten, dass nicht nur eineDatenbank zur Recherche herangezogen werden sollte. Daten werden unterschiedlichaufbereitet, und nicht überall sind alle Patent-klassifikationen recherchierbar, alle Ländervorhanden oder notwendige Übersetzungenverfügbar.

Die Datenbanken der Patentämter bieten einfacheSuchoberflächen für Einsteiger oder erweiterteSuchmöglichkeiten für Profis an. Die einfache Sucheeignet sich zum Einstieg in ein Thema, ist gut für einzelne Patentnummern oder die erste Ermittlungvon Mitbewerbern. Achtung: verschiedene Schreib -weisen beachten!

In den einfachen Suchmasken sind nebendem Feld zur Dateneingabe Beispiele auf -gezeigt, und es gibt immer eine Hilfe, in der Dateninhalte und Besonderheiten erklärtwerden.

Die Expertenrecherche sollte nur durchgeführt wer-den, wenn die entsprechenden Suchsprachen undDatenbankkürzel bekannt sind und eine Kombina-tion mehrerer Suchbegriffe mit unterschiedlichenPatentklassen sowie gegebenenfalls Anmeldern undDatumsangaben zur Rechercheroutine gehört.

Zur Einführung werden einige Recherchebeispieledargestellt. Eine Vertiefung ist nur durch entspre-chende Schulungen bei Datenbankanbietern, Patent -ämtern, Patentinformationszentren oder speziellenSeminaranbietern für den Patentbereich möglich.

Einsteiger-Suchmasken bieten keine umfangreichenAbfragemöglichkeiten, alle Felder sind mit „und“verknüpft. Eine Suche im Klassenfeld und im Ab -stract besagt, dass man nach Patenten in einer Klasserecherchiert und diese Ergebnisse mit den einge -gebenen Stichworten im Abstract herausgefiltertwerden sollen.

a Depatisnet-Expertenmaske (Suche in deutsch, englisch, französisch)PA=Firmenname; PC=Länderangabe; AB=Stichwortsuche in der Zusammenfassung

a Suchformulierung:PA=FirmaXY and PC=(de or ep) and AB=(verkapsel? or mikrokapsel? or kapsel?)

Bedeutung der Abfrage:Schutzrechte der Firma XY, die in Deutschland oderEuropa angemeldet wurden und Kapseln herstel-len, verwenden oder deren Produkte verkapseltsind. Für den Bereich der Nanotechnolgie-Anwen-dungen muss man mit weiteren Stichworten wie(nano? or micro? or mikro?) recherchieren.

Analog würde man in der Datenbank des euro-päischen Patentamts recherchieren: in der Espa-cenet-Eingabemaske (diese ist ähnlich wie inDepatisnet die Einsteigermaske). Hier kann manjedoch nur in englisch recherchieren und maximal4 Wörter pro Zeile eingeben!

a Fima XY im Anmelderfeld:(caps* or encaps*) and (nano* or micro*) imFeld Keyword(s) in title or abstract eingeben.

Diese Art der Recherche liefert sehr grobe und oftnicht wirklich zielführende Ergebnisse. Daher ist eineSuchkombination mit Patentklassen unbedingt rat-sam. Ähnliches gilt für Patent-Suchmaschinen imWeb, welche wirklich nur zum Einstieg oder kurzenÜberblick verwendet werden können und keinesfallsvollständige Ergebnisse liefern.

Weiterführende Informationen

a www.main-piz.dea E-Mail an: [email protected]

5.1 Recherchegrundlagen und Besonderheiten

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Zur besseren Auffindbarkeit der Millionen von Paten-ten wurden Patentklassifikationen eingeführt. Allge-mein und international gültig ist die InternationalePatentklassifikation (IPC). Zusätzlich gibt es nationalePatentklassifikationen, die heutzutage immer nochweitergeführt werden (US-Class in den USA, F-Termsin Japan). Die Prüfer der Patentämter haben zudemeine eigene, interne Klassifikation aufgebaut, dienoch feiner untergliedert ist. Das Ganze ist für denAnfänger sicherlich etwas verwirrend und aufgrundsteigender Anmeldezahlen nicht unbedingt einfachzu handhaben.

In der IPC gibt es die Klassen B81B-1 bis -7(Mikrostrukturbauelement oder – systeme) undB81C-1 bis -5 (Verfahren oder Geräte besondersausgebildet zur Herstellung oder Behandlungvon Mikrostrukturbauelementen). Diese Klasseumfasst Mikrostrukturbauelemente oder -systememit wenigstens einem wesentlichen Bauteil oderBestandteil, das durch seine sehr kleine Größe –typisch im Bereich 10-4 bis 10-7 Meter – charakte-risiert wird.

Die Klasse B82B betrifft Nanostrukturen, derenHerstellung und Behandlung.

US-Classification 977 ff.: Hier finden sich u. a. Einteilungen für spezielle Anwendungsgebiete.

In der Nanotechnologie hat sich aufgrund der vielfäl-tigen Anwendungsmöglichkeiten und somit schwie -rigen Eingliederung in entsprechende Technikfelder(siehe Kapitel 4) das europäische Patentamt dazu ent-schlossen, hierfür eine eigene Kennung einzuführen.

Die erweiterte

Suchmaske von

Espacenet

(Quelle: Europäisches

Patentamt)

5.2 Patentklassifikationen zur Rechercheunterstützung

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5.3 Klassifikation und Recherche nanotechno-logischer Patentdokumente beim EPA

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Der Begriff Nanotechnologie umfasst laut der vomEuropäischen Patentamt (EPA) verwendeten Defini-tion Objekte mit einer kontrollierten geometrischenGröße, wobei mindestens eine Funktionseinheit ineiner oder mehreren Dimensionen kleiner als 100Nanometern ist. Zudem treten physikalische, chemi-sche oder biologische Effekte auf, die mit der Grö-ßenwahl in Zusammenhang stehen.

Des Weiteren werden darunter Mittel und Werkzeugezusammengefasst, die speziell zur Anwendung in die-sem Bereich vorgesehen oder geeignet sind.

Nanotechnologische Erfindungen stammen aus einerVielzahl von technologischen Bereichen. Die zuge -hörigen Patentdokumente sind deshalb über diegesamte Internationale Patentklassifikation (IPC) ver-teilt und lassen sich nicht unter einem einzigen IPC-Eintrag zusammenfassen. Aus diesem Grund hat dasEPA ein neues, sekundäres Kennzeichnungssystemeingeführt, um die Identifikation relevanter Doku-mente aus diesem Technologiebereich zu erleichternund dadurch die Überwachung von Trends bei Patent-anmeldungen in der Nanotechnologie zu ermög -lichen und die Recherchemöglichkeiten nach relevan-tem Stand der Technik zu verbessern.

Immer, wenn ein Patentdokument, das Nanotechno-logie enthält, den Datenbanken des EPA hinzuge-fügt wird, wird diesem Dokument eine Y01N Kenn-zeichnung zugewiesen, um es später leichter auf-findbar zu machen.

Die Y01N-Nanotechnologie-Kennzeichnung ist insechs Gruppen unterteilt, von denen jede einem spe-zifischen technischen Gebiet zugeordnet ist. Dadurchkann die Anzahl der zu recherchierenden Dokumenteauf einen spezifischen Sachverhalt limitiert werden.

Die Y01N-Kennzeichnung ist öffentlich verfügbarund kann bei der Recherche nach Patentdokumen-ten in der esp@cenet Datenbank unter www.espace-net.com genutzt werden. esp@cenet ist eine kosten-lose Internet Datenbank, die der Allgemeinheit vomEPA unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird undmehr als 60 Millionen Patentdokumente aus der gan-zen Welt enthält. Dokumente mit Nanotechnologie-bezug können recherchiert werden, indem dasY01N-Kennzeichnungssymbol im ECLA Suchfeld vonesp@cenet eingegeben wird.

Vor der Anmeldung einer Erfindung empfiehlt es sichgrundsätzlich immer, in Patentdatenbanken eineRecherche zum Stand der Technik durchzuführen. Mitder Einführung der Y01N-Kennzeichnung für Nano-technologie wurde die Recherche nach Patentdoku-menten in diesem Bereich erheblich erleichtert.

Dr. Christian KallingerEuropäisches Patentamt, München

Y01N NANOTECHNOLOGYY01N2 NanobiotechnologyY01N4 Nanotechnology for information processing, storage and transmissionY01N6 Nanotechnology for materials and surface scienceY01N8 Nanotechnology for interacting, sensing or actuatingY01N10 Nano-opticsY01N12 Nanomagnetics Nanoklassifikation Y01N

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Die Eigenschaften von Flüssigkeiten können durchdas Einbringen von Mikro- und Nanopartikelngezielt verändert werden. Die vorliegende Abfragewurde in der Datenbank Patbase durchgeführt, inder alle unterschiedlichen Patentklassifikationen ein-fach recherchiert werden können. Patbase ist eineinternationale Datenbank von Minesoft, die von pro-fessionellen Rechercheuren wie z. B. den deutschenPatentinformationszentren als Rechercheinstrumentgenutzt wird.

Einen allgemeinen Überblick zu dieser Thematikerhält man über die Klassensuche für den Nano -bereich in Verbindung mit entsprechenden Stich-worten im Volltext.

(SC= (Y01N, B81B, B81C, B82B) + FT= (electro -rheolog*, (electro rheolog*), magnetorheolog*,elektro rheolog*, erf, mrf))

Oder durch einfache Stichwortabfrage nach diesenspeziellen Fluiden:

(electrorheologic* fluid*) or (electro rheologic*fluid*) or (magnetorheolog* fluid*) or (magnetor-heolog* fluessigkeit*) or (elektrorheolog* fluid*) or (elektrorheolog* fluessigkeit*) or ferrofluid*)

Will man gezielt ermitteln, ob diese Technik zurDämpfung bei Fahrzeugen eingesetzt werden kann,müssen weitere Patentklassifikationen hinzugenom-men werden:

SC=(F16F9/53L, F16F9/53M, F16F13/30M,F15B21/06B, F16F13/30) + FT= (electrorheolog*,(electro rheolog*), magnetorheolog*, elektro rheolog*, erf, mrf)

oder

SC=(H01F1/44, F16F13/30, F16D63/00B4,C10M171/00B, H01F1/44M, H01F1/44P,F16D37/00R, F16D37/02, H01F1/44M,H01F1/44P) + SC= (F16F9/53L, F16F9/53M,F16F13/30M, F15B21/06B, F16F13/30)

Mit entsprechender Listenansicht ermittelt manschnell die wichtigsten Anmelder und zielführendenSchriften.

Bei einer Gegenkontrolle in Depatisnet oder espacenet werden Sie feststellen, dass die Suchfunk-tionalitäten sehr unterschiedlich sind und Sie IhreStrategie entsprechend anpassen müssen.

5.4 Recherchebeispiel zu elektrorheologischen Fluiden

Angelika HenowPIZ Darmstadt

Funktionsweise

elektrorheo logischer

Flüssig keiten

(Quelle: Fludicon GmbH)

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5.5 Mit Überwachungen am Ball bleiben

Um das eigene Technikgebiet inklusive der eigenenPatente im Blick zu behalten, ist eine regelmäßigeKontrolle von Neuanmeldungen zu empfehlen. ÜberPatentklassen und Firmennamen kann schnell er -kannt werden, ob ein Mitbewerber gefährlich wird,die eigenen Schutzrechte verletzt oder sich einneues Themenfeld eröffnet. Die frühzeitige Ermitt-lung eines störenden oder schädigenden Patentsbietet die Möglichkeit des rechtzeitigen und kosten-günstigen Widerspruchs beim entsprechendenPatentamt.

Weiterhin bietet die regelmäßige Überwachung dieMöglichkeit, eigene Entwicklungen einzuordnen undvor unbeabsichtigter Verletzung bereits bestehenderRechte zu schützen.

Gerade in der Nanotechnologie, deren breiteAnwendungsfelder noch viele Möglichkeiten bieten,steigen die Anmeldezahlen stark an und so könnenTrends rechtzeitig erkannt werden.

Fundstellen im

Überblick

Pub.Nr. Titel IPC Haupt

DE102007063536A1 [DE] Fahrzeugvorrichtung B60G 21/10

DE102007063538A1 [DE] Schwingungsdämpfervorrichtung, Fahrzeugkarosserie und Fahrzeug

F16F 9/53

DE102008003847A1 [DE] Verfahren zur Herstellung von Fasern, Fasern und deren Verwendung

D01D 5/00

DE102008006187A1 [DE] Kraftfahrzeug mit verbesserter Radbewegungsdämpfung B60G 17/02

DE102008007162A1 [DE] Lenkrad für ein Kraftfahrzeug B62D 1/11

DE102008053341A1 [DE] Durch ein aktives Material aktivierte selbsttätige Vorrichtungen

B60N 3/02

EP000001432786B1 [DE] Schnellnachweis replizierender Zellen[EN] Rapid detection of replicating cells[FR] Détection rapide de cellules de réplication

C12M 1/34 (2006.01)

EP000001478701B1 [DE] Verfahren zur Reduzierung der Teilchengröße von Metallverbindungen

[EN] Method for reducing the size of metallic compound particles

[FR] Procede permettant de reduire la taille des particules des composes métalliques

C09C 1/24 (2006.01)

EP000001756630B1 [DE] Optisches Element mit einer magnetischen Flüssigkeit[EN] Optical element using a magnitic fluid[FR] Element optique employant un fluide magnétique

G02B 3/14 (2006.01)

EP000001434996B1 [DE] Bindungsassay unter Verwendung eines magnetischen Felds[EN] Binding assay using a megnetic field[FR] Dosage par liaison utilisant un champ magnétique

G01N 33/543 (2006.01)

EP000002085640A1 [DE] Auf einer magnetorheologischen Flüssigkeit basierende Vor-richtung mit einer magnetorheologischen Kolbenanordnung

[EN] A magnetorheological fluid-based device having a magnetorheological piston assembly

[FR] Dispositif à base de fluide magnétorhéologique disposantd’un ensemble de piston magnétorhéologique

F16F 9/53 (2006.01)

EP000002082916A1 [DE] Dynamische taktische Steuerungsrückkopplung[EN] Dynamic tactical steering feedback[FR] Réponse directrice tactique dynamique

B60K 31/00 (2006.01)

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Erfindungen in der Nanotechnologie gehen regel-mäßig zurück auf die Erzielung vorteilhafter Effektedurch neuartige nanoskalige Strukturen. Stellendiese Erfindungen konkrete Handlungsanweisungendar und erfüllen zudem die Schutzvoraussetzungen

der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit, sindsie grundsätzlich dem Patentschutz zugänglich, d. h.einer zeitlich und territorial begrenzten Monopol-stellung.

Nicht selten stellt sich im Rahmen von F&E-Tätigkei-ten im Bereich der Nanotechnologie bei einem Ent-wicklungsprodukt ein vorteilhafter Effekt ein, dersich zwar reproduzieren lässt, der jedoch auf derEbene der Strukturwirkungsbeziehungen (noch)nicht vollständig verstanden ist. In einer solchenSituation sind möglicherweise umfassende analyti-sche Untersuchungen, die mitunter sehr aufwendigsein können, erforderlich, um die maßgeblichennanoskaligen Strukturelemente korrekt ermitteln zukönnen, die für ein umfassendes Verständnis desgenauen Wirkzusammenhangs nötig sind. Schon indiesem Entwicklungsstadium stellt sich regelmäßigdie Frage, ob man die zwar ohne weiteres reprodu-zierbare, jedoch nicht vollends verstandene Entwick-lung patentieren oder geheim halten soll. DieseFrage stellt sich häufig selbst dann, wenn man dasWirkprinzip der Erfindung in allen Details verstan-den hat. Ist die Erfindung dem (kommerziellen) Pro-

dukt, in das sie einfließt, nicht zu entnehmen, z. B. imFall einer Verfahrensweiterentwicklung, kann esangezeigt sein, sich die Monopolstellung durchGeheimhaltung der Erfindung zu sichern, anstatt einPatent anzumelden. Denn bekanntlich wird jedePatentanmeldung 18 Monate nach ihrer Anmeldungveröffentlicht. Probleme können bei diesem Ansatzallerdings dann auftreten, wenn es nicht gelingensollte, die Erfindung geheim zu halten. Eine nichtgeschützte Erfindung kann von Dritten im Allgemei-nen ohne große Bedenken kopiert werden. Auchkönnte ein Dritter die Erfindung zum Patent anmel-den, der unabhängig zu dem gleichen Ergebnisgekommen ist, sich jedoch dazu entschieden hat,Patentschutz zu erlangen. Gegebenenfalls verbleibtdann allenfalls noch ein eng begrenztes Vorbenut-zungsrecht, in dessen Genuss regelmäßig nur derje-nige Betrieb kommt, aus dem die Erfindung stammtund der diese nutzt.

6.1 Zwischen Patentanmeldung und Geheimhaltung

6 Patentstrategien und Nanotechnologie

Dr. Karl-Heinz MettenPatentanwalt und European Patent AttorneyBOEHMERT & BOEHMERT Anwaltssozietät

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Nicht selten wird von der Erlangung adäquatenPatentschutzes abgesehen, weil man meint, dieErfindung in potenziellen Verletzerprodukten nichthinreichend nachweisen zu können. Mittlerweile ste-hen allerdings vielfältige Analysewerkzeuge für dieBestimmung von Nanostrukturen zur Verfügung, dieäußerst leistungsstark sind. Daher dürfte es in vielenFällen ohne weiteres möglich sein, die unautorisierteNachahmung nachweisen zu können.

Möchte man für eine Erfindung Patentschutz erlan-gen, sollte man regelmäßig nicht zu lange mit derEinreichung einer Patentanmeldung zuwarten. DennPatentschutz steht (mit Ausnahme der USA) dem -jenigen zu, der den frühesten Anmeldetag für einund dieselbe Erfindung besitzt.

Möchte man einerseits die Option, Patentschutz füreigene Erfindungen im Bereich der Nanotechnolo-gie zu erlangen, von vorneherein nicht komplett aus-schließen, andererseits sich aber ebenfalls dieOption der Geheimhaltung offen halten, empfiehltsich z. B. das folgende Vorgehen. Hinterlegt manbeim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patent-anmeldung und stellt gleichzeitig wirksam einen Prü-fungsantrag, gegebenenfalls unter Stellung einesbegründeten Beschleunigungsantrags, sichert dasPatentamt (unverbindlich) die Übermittlung einesPrüfbescheids, der substantiiert zu allen Mängelnder Patentanmeldung Stellung nimmt, innerhalb vonacht Monaten ab dem Anmeldetag zu. Basierend aufdieser amtlichen Stellungnahme kann dann ent-schieden werden, ob die Patentanmeldung fortge-führt, z. B. wenn eine Patenterteilung in Aussichtgestellt worden ist, oder zurückgenommen werdensoll. Denn nimmt man die Patentanmeldung recht-zeitig vor der nach Ablauf von 18 Monaten nachdem Anmeldetag gesetzlich vorgeschriebenen Ver-öffentlichung zurück, unterbleibt die Veröffentli-chung. Die Rücknahme der Patentanmeldung sollteetwa sieben Wochen vor Ablauf der genannten 18Monate beim Deutschen Patent- und Markenamteingehen. Unterbleibt in Folge der Zurücknahme dieVeröffentlichung der Patentanmeldung, wird auchdie hierzu beim Deutschen Patent- und Markenamtgeführte Akte zu keinem Zeitpunkt für Dritte einseh-bar werden.

Ein entsprechendes Ergebnis kann auch bei Einrei-chung einer europäischen Patentanmeldung erzieltwerden. Insbesondere bei gleichzeitiger Stellungeines Beschleunigungsantrags erhält man regelmä-ßig innerhalb von drei bis sechs Monaten ab demAnmeldetag einen so genannten erweiterten euro-päischen Recherchebericht. Hiermit übermittelt dasEuropäische Patentamt neben einer Liste der bei derRecherche aufgefundenen, möglicherweise relevan-ten Dokumente eine unverbindliche Mitteilung überdie Erteilungsaussichten. Diese Mitteilung ist ingenau der gleichen Weise abgefasst wie die Prüfbe-scheide des Europäischen Patentamts. Sämtlicheeiner Patenterteilung gegebenenfalls entgegenste-henden Einwände werden darin abgehandelt. Auchbei dieser Vorgehensweise erhält man frühzeitiggenug Aufschluss darüber, ob bzw. in welchemUmfang das Patentamt möglicherweise gewillt ist,ein Patent zu erteilen, um gegebenenfalls durchrechtzeitige Rücknahme der Patentanmeldungderen Publikation zu unterbinden.

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Der Schutzumfang eines Patents wird bekanntlichdurch die Patentansprüche festgelegt. Nichts ande-res gilt für Erfindungen im Bereich der Nanotechno-logie. Soll mit einem solchen Patentanspruch einProdukt geschützt werden, hat man darin das Pro-dukt anhand aller erfindungswesentlichen struktu-rellen Parameter zu beschreiben. Insbesondere beiErfindungen im Bereich der Nanotechnologie istdieses aber nicht immer möglich, obwohl sich dieErfindung über die gesamte gewünschte Bandbreitereproduzieren und gezielt einsetzen lässt.

Ist die in einem Produkt verkörperte Erfindung ver-lässlich nur anhand des Herstellverfahrens, nichtjedoch auch durch geeignete strukturelle Parameterzu beschreiben, kann man Patentschutz auch für dasProdukt und nicht nur für das Herstellverfahren imWege eines so genannten Product-by-ProcessAnspruchs erhalten. Jedenfalls in Deutschland istder Schutzumfang von Product-by-Process-Ansprü-chen nicht auf solche Produkte beschränkt, die nachdem im Patentanspruch wiedergegebenen Verfah-ren hergestellt worden sind. Vielmehr erstreckt sichder Schutz regelmäßig auch auf nach anderen Ver-fahren hergestellte Produkte, solange nachgewiesenwerden kann, dass die beanspruchte Erfindung tat-sächlich in diesen Produkten verkörpert ist.

Die Kosten für die Ausarbeitung und Hinterlegungeiner Patentanmeldung im Bereich der Nanotechno-logie stellen sich nicht grundlegend anders dar alsfür Erfindungen in anderen Technologiefeldern. Ein-fluss auf die Höhe der amtlichen Gebühren kannman über die Anzahl der Patentansprüche nehmen.Denn je nach der Anzahl der Patentansprüche einerPatentanmeldung fallen beim Europäischen Patent-amt und beim Deutschen Patent- und Markenamt sogenannte Anspruchsgebühren an. Für jeden überden 15. Anspruch hinausgehenden Patentanspruchverlangt das Europäische Patentamt eine Anspruchs-gebühr in Höhe von 210 Euro (ab 51 Ansprüche 525Euro). Das Deutsche Patent- und Markenamt ver-langt für jeden über den 10. Anspruch hinausgehen-den Patentanspruch eine Anspruchsgebühr in Höhevon 30 Euro (elektronische Anmeldung 20 Euro).

Erst nach erfolgreich abgeschlossenem Prüfungsver-fahren erteilt das Patentamt ein Patent auf eine Erfin-dung. Diese Prüfung umfasst insbesondere die Unter-suchung, ob die Schutzvoraussetzungen der Neuheitund der erfinderischen Tätigkeit erfüllt sind. Erst einerteiltes Patent stellt im Umfang der erteilten Patent-ansprüche ein wirksames Verbietungsrecht dar. Aufder Basis eines erteilten Patents können potenziellePatentverletzer vor Gericht auf Unterlassung undSchadensersatz in Anspruch genommen werden. DiePatentanmeldung reicht hierfür noch nicht aus.

Die Dauer des Prüfungsverfahrens, d. h. der Zeitraumvon der Patentanmeldung bis zur Erteilung, kanndurch den Patentanmelder in großen Teilen mitbeeinflusst werden, beispielsweise durch gleichzei-tige Stellung eines Prüfungsantrags bei Einreichungeiner deutschen Patentanmeldung. Bei einer euro-päischen Patentanmeldung kann man sowohl für dieRecherche als auch für die Prüfung jeweils separateBeschleunigungsanträge stellen. Für die Stellungdieser Beschleunigungsanträge fällt keine zusätzli-che Gebühr an. Bei Erhalt eines Prüfbescheids sollteman sodann möglichst frühzeitig innerhalb der übli-cherweise gewährten Frist von vier Monaten adä-quat reagieren und insbesondere keine Fristverlän-gerung beantragen. Zielführend sind zuweilen auchtelefonische Rücksprachen zwischen Patentanwaltund Prüfer. Vor dem Europäischen Patentamt bietetes sich an, unmittelbar in Reaktion auf den erweiter-ten europäischen Recherchenbericht einen Prü-fungsantrag unter gleichzeitiger Übermittlung einerschriftlichen Stellungnahme sowie gegebenenfallsvon eingeschränkten Patentansprüchen zu übermit-teln und ebenfalls einen Beschleunigungsantrag zustellen. Des Weiteren kann vor dem EuropäischenPatentamt, sobald der Prüfer seine Absicht, einPatent erteilen zu wollen, kundgetan hat, die Zeit-spanne bis zur für die Schutzerlangung maßgebli-chen Veröffentlichung des Hinweises auf Patentertei-lung durch geeignete Maßnahmen verkürzt werden.Mit der vorangehend geschilderten Vorgehensweisesollte innerhalb von ein bis zwei Jahren ein erteiltesPatent erhalten werden können.

6.2 Besonderheiten bei der Patentanmeldung

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6.3 Patent angemeldet und wie weiter?

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Hat man auf eine Basiserfindung im Bereich der Nano-technologie ein erstes Patent angemeldet, empfiehltes sich, die 18-monatige Zeitspanne bis zur Veröffent-lichung der Patentanmeldung für Weiterentwicklun-gen zu nutzen, um auch diese Weiterentwicklungenzum Patent anzumelden, solange die erste Anmel-dung noch nicht veröffentlicht ist. Denn um schutz -fähig zu sein, haben die in dieser Zeitspanne auf dieWeiterentwicklungen eingereichten Patentanmeldun-gen gegenüber dem Gegenstand der Basisanmel-dung nur neu, nicht auch erfinderisch zu sein, voraus-gesetzt, der Gegenstand dieser Erfindung ist nachHinterlegung der korrespondierenden Patentanmel-dung nicht anderweitig öffentlich gemacht worden.

Sobald eine Patentanmeldung veröffentlicht ist, stehtes Dritten frei, den veröffentlichten Anmeldegegen-stand selber weiterzuentwickeln und auf diese Wei-terentwicklungen eigene Patentanmeldungen einzu-reichen. Zwar kann es durchaus sein, dass einePatentanmeldung auf eine Weiterentwicklung unterden Schutzbereich eines auf eine erste (Basis-) Erfin-dung erteilten Patents fällt und damit deren kommer-zielle Nutzung untersagt werden kann. Andererseitskann der Inhaber des Patents auf die Weiterentwick-lung dem Inhaber des Patents auf die erste (Basis-)Erfindung wirksam die Nutzung der unter Schutzgestellten Weiterentwicklung untersagen. Das Patentstellt in erster Linie ein Verbietungsrecht dar, nichtjedoch eine amtliche Nutzungsgestattung. Manspricht hier auch von einem so genannten abhängi-gen Patent. In dieser Konstellation bietet sich häufigdie gegenseitige Gewährung von Lizenzen an.

Um in einem relativ neuen, sich schnell entwickelndenTechnologiefeld wie dem der Nanotechnologie diePatentkosten überschaubar zu halten, ist es dringendangezeigt, das Patentportfolio einer turnusmäßigenSichtung zu unterziehen, insbesondere auch dann,wenn man neben einer deutschen oder einer euro-päischen Erstanmeldung parallele Auslandschutz-rechte erwirkt hat. Produzieren maßgebliche Mitbe-werber außerhalb Deutschlands oder Europas, bietetsich neben der Erlangung eines deutschen bzw. euro-päischen Patents die Hinterlegung von Patentanmel-dungen in weiteren Ländern an. Denn Patentschutz,d. h. ein zeitlich begrenztes Monopol, steht einem nurin den Ländern zu, für die man Patentschutz beantragtund auch erhalten hat. Durch ein Patent geschützteBenutzungshandlungen umfassen nicht nur die Her-stellung patentgeschützter Produkte, sondern auchderen Anbieten und Vertrieb sowie den Import und

Besitz zu den genannten Zwecken. Häufig ist es beiinternational auftretenden Mitbewerbern möglich,eine Verletzungsklage in Deutschland anhängigmachen zu können. Hierzu reicht es aus, wenn eineder genannten Benutzungshandlungen einen An -knüpfungspunkt in Deutschland hat. Vielfach wird derAusgang eines gerichtlichen Verletzungsverfahren ineinem Land abgewartet, ohne zugleich in anderenLändern, in denen Patentschutz existiert, vergleich-bare Verletzungsverfahren anzustrengen. Ist man voreinem nationalen Gericht, beispielsweise in Deutsch-land, erfolgreich, reicht dieses nicht selten aus, um mitdem Verletzer außergerichtlich auch für diejenigenLänder, in denen Patentschutz existiert, zu einer ange-messenen Lösung zu gelangen.

Zu einer angemessenen Patentstrategie auch imBereich der Nanotechnologie gehört nicht nur dieErlangung adäquaten Schutzes für eigene Erfindun-gen. In gleicher Weise empfiehlt es sich, die Patent-aktivitäten der Konkurrenz zu beobachten, um nichtunbedarft in die Gefahr zu geraten, SchutzrechteDritter zu verletzen. Im Übrigen ist man als Anbieteram Markt an eine Marktbeobachtungspflicht gebun-den. Daher ist zu empfehlen, Schutzrechtsaktivitätenpotenzieller Konkurrenten kontinuierlich zu überwa-chen. Zum einen ist es möglich, sich sämtliche ver-öffentlichten Patentanmeldungen sowie veröffent-lichten Patenterteilungen anzeigen zu lassen. Hierbeibesteht die Gefahr, dass man veröffentlichte Patent-anmeldungen und erteilte Patente, die nicht auf dienamentlich überwachten Mitbewerber zurückgehen,übersieht. Umfassender sind solche Recherchen, diedie Veröffentlichungen von Patentanmeldungen unddie Veröffentlichungen von Patenterteilungen ineinem definierten Technikfeld überwachen. Ist manbei diesen Recherchen auf eine Patentanmeldungeines Konkurrenten aufmerksam geworden, dieeiner eigenen Entwicklung möglicherweise im Wegestehen könnte, empfiehlt es sich, diese konkretePatentanmeldung in Überwachung zu nehmen.Dann erfolgt eine Mitteilung, sobald beim Patentamteine Eingabe des Patentanmelders eingeht oder dasPatentamt an den Patentanmelder eine Mitteilungversendet. Auf diese Weise ist es möglich, rechtzei-tig die Erteilungsaussichten möglicherweise imWege stehender Patentanmeldungen beurteilenund, sofern erforderlich, Material für ein Einspruchs-verfahren für einen Angriff gegen das erteilte Patentsammeln zu können.

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Der Bereich Intellectual Property Management (IPM)ist im Evonik-Konzern für alle Belange des Gewerb -lichen Rechtsschutzes zuständig. IPM umfasst dieBereiche Patente, Technologietransfer und Lizenzen,eine Innovationsagentur, die sich hauptsächlich mitöffentlich geförderten Projekten beschäftigt, undCompetitive Intelligence, die hauptsächlich denBereich der technisch-wissenschaftlichen Rechercheund der Marktrecherche abdeckt. Die Betreuung allerdem Unternehmen gehörigen Schutzrechte wiePatente, Gebrauchsmuster, Marken und Domains liegtbei IPM-Patente. Dies betrifft auch alle Angelegenhei-ten in Ausübung des deutschen Gesetzes überArbeitnehmererfindungen. Die Betreuung erfolgt inder Regel vor Ort. Ziel ist unter anderem auch dieReduktion von Kosten, intern wie extern. Dabei stehtIPM sowohl in Partnerschaft als auch im Wettbewerbmit externen Anwälten. Die Zahl der Erstanmeldun-gen lag 2008 bei etwa 350, wovon ca. 20 % wenigs-tens teilweise nanostrukturierte Materialien umfassen.

Evonik betrachtet es als wesentlich, dass diesenAnmeldungen eine IP-Strategie zu Grunde liegt. DieIP-Strategie leitet sich ab von einer Geschäftsstrategie(z. B.: Mit welchen Produkten soll in welchen Ländernein gewisser Marktanteil erzielt werden?) und einerF&E-Strategie (z. B.: Wo liegen die Forschungsschwer-punkte, wo die Schlüsseltechnologien, welche Res-sourcen stehen zur Verfügung?). Dabei sollte Strate-gie grundsätzlich definiert sein als eine langfristigeVerhaltensweise zur Verwirklichung langfristiger Ziele.

Die IP-Strategie sollte wenigstens Aussagen über dieAnmeldestrategie, die Beschaffung von Patentinfor-mation, die Überwachung des Wettbewerbs, dasVerhalten in Streitfällen (Einsprüche, Beschwerden,Patentverletzungsklagen), die Bereitschaft oderNichtbereitschaft zur Vergabe von Lizenzen, einenModus der Portfolioanpassung und dessen mone-täre Bewertung aufweisen.

Ein Beispiel:Patentmanagement in einem Großunternehmen

Dr. Eugen StaabEvonik Degussa GmbH

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Die Anmeldestrategie beschäftigt sich mit den Fra-gen: Zu welchem Zeitpunkt soll angemeldet wer-den? Soll in einem frühen oder späten Stadium dereigenen Entwicklung angemeldet werden? Wie istdie Anspruchsbreite? Ist mit einem Produkt, einerAnmeldung des Wettbewerbs zu rechnen? Soll über-haupt angemeldet werden?

Sind keine Wettbewerbsvorteile durch Patente inunseren Märkten zu erwarten, dann ist eine Anmel-dung in der Regel nicht sinnvoll. Sind Wett bewerbs -vorteile zu erwarten, bleibt zu klären, ob Vorgabenfür die Anmeldetätigkeit definiert sind. Ist dies nichtder Fall, so fehlt eine Anmeldestrategie. Liegt eineAnmeldestrategie vor, so ist in dieser beispielsweisezu klären:

a In welchen Regionen soll angemeldet werden?Hierbei ist von Bedeutung der Sitz eigener Produktionsstätten, Sitz der (Haupt-)Kunden, Sitz der (wesentlichen) Wettbewerber, Sitz der Kunden der Wettbewerber, Gegenstand derErfindung / Durchsetzbarkeit.

a Welcher Anmeldeweg zu welchen Kosten, welcher Zweck wird verfolgt? Wo hat die Erstan-meldung zu erfolgen (DE Regelfall), wie soll dieNachanmeldung erfolgen (PCT oder regional)

a Soll es eine verstärkte Anmeldetätigkeit in speziellen Technologiebereichen geben? Soll diese forciert werden?

a Soll im Know-how-Bereich des Kunden angemeldet werden?

Die klassische Patentüberwachung fremder Patent-anmeldungen und Patente zur Identifizierung mög-licher eigener oder fremder Patentverletzungenstellt einen weiteren wichtigen Bestandteil einer IP-Strategie dar. Diese auf Einzeldokumentbasis grün-dende Überwachung sollte ergänzt werden durcheine Wettbewerbs- und Technologiebeobachtung,um Informationen über die strategische Ausrichtungvon Wettbewerbern oder deren Entwicklungen inbestimmten Technologiefeldern zu erhalten, insbe-sondere Antwort auf die Fragen:

a Wer sind die Markt- bzw. Technologieführer?a Wie entwickelt sich die Patentaktivität

der Wettbewerber?a Wo sehen die Wettbewerber die

wichtigsten Märkte für ihre Technologie?a Mit wem kooperiert der Wettbewerber?a Welches sind die wichtigsten Anwendungs -

gebiete einer Technologie bzw. eines Produkts?a Wie stark ist die eigene Technologie-Position

und die des Wettbewerbs?a Wer sind die wichtigsten Erfinder?

Schließlich sollten Instrumente vorliegen, die eserlauben, neben einer qualitativen Bewertung aucheine quantitative Bewertung des IP-Portfolios vor-nehmen zu können, um so eine solide Entschei-dungsbasis für das Management bereitzustellen.Diese Instrumente wichten idealerweise Angabenzur Markt-, Technologie und IP-Bewertung und set-zen diese in Relation zueinander, um so zu einembelegbaren Wert für ein Schutzrecht zu gelangen.

In Bezug auf die Patentstrategie im Bereich Nano-technologie stellen wir keine prinzipiellen Unter-schiede zu anderen Technologiebereichen fest.

Quelle: Evonik Degussa GmbH

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6.4 Der Mittelstand im Abseits?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) scheiternoft an Randbedingungen, die für ein Großunterneh-men kaum ein Problem darstellen. Manchmal jedochliegt dies auch an mangelndem Wissen um die Erfor-dernisse und Möglichkeiten einer guten Absiche-rung der eigenen Rechte.

Die oft kritisierte lange Verfahrensdauer bis zu einerPatenterteilung wird von vielen als Hindernis gese-hen. Hier sollte der Anmelder darauf achten, alleUnterlagen vollständig und gut formuliert einzurei-chen und die Erfordernisse zur Patenterteilung zuberücksichtigen. Nicht selten werden unklar formu-lierte Schriften eingereicht und Patentansprücheunsauber getrennt. Sogenannte Trivialpatente ver-größern die Anmeldezahlen, nicht jedoch den wirt-schaftlichen Wert oder die Vermarktungschanceneines Produktes.

Ein im Fachgebiet erfahrener Patentanwalt erspartspätere Komplikationen und ist in eventuellen Streit-fällen gut vorbereitet. Gebühren sind zeitnah zu zah-len und Unklarheiten können mit dem Patentprüfergeklärt werden.

Eine durchdachte Patentstrategie erfordert nebenMarktkenntnissen Zeit und Personal, das oft nichtvorhanden ist. Hier kann auf externe Unterstützunggesetzt werden, wie sie Patentanwälte, Patentberateroder Patentinformationszentren anbieten.

Die Weiterbildung eines Mitarbeiters zum Patentin-genieur kann ebenfalls erwogen werden. Entspre-chende Angebote über Fernstudiengänge oderWeiterbildungsmaßnahmen bieten hierfür fundierteGrundlagen.

Ein weiteres Problem liegt in den heutigen Markt-strukturen, die oft eine internationale Präsenz erfor-dern. Soll diese mit Patenten abgesichert werden,steigen die Patentierungs-, Übersetzungs- und Auf-rechterhaltungskosten so stark an, dass dies für klei-

nere Unternehmen nicht tragbar ist. Glücklicher-weise wurden die Übersetzungskosten für europäi-sche Patente durch das Londoner Abkommen ineinigen Ländern stark reduziert, was bedeutet, dassweniger Übersetzungen angefertigt werden müssen.Die Länderaufstellung findet man im Internet (sieheunten). Ebenfalls ist das Gemeinschaftspatent inEuropa auf dem Weg, wodurch es dann möglich seinwird, dass mit einer Anmeldung Schutz in allen EU-Staaten gewährt wird und das Verfahren somit ver-einfacht und Kosten reduziert werden.

Informationen zum aktuellen Stand der Vereinbarun-gen finden Sie in den Internetseiten des Europäi-schen Patentamts www.epo.org unter Patente / Recht.

Eine Sondierung des Marktes nach Herstellungs-und Absatzmärkten wird auch von Großunterneh-men durchgeführt, so dass sich die Patentierung aufeinige wenige wichtige Länder konzentriert. Weiter-hin werden Schwerpunkte gesetzt und nur das ange-meldet, was wirklich wichtig ist und Marktvolumenverspricht. Ebenfalls nicht zu vergessen sind dieMöglichkeiten der Lizenzvergabe, wie in den Kapi-teln 3.5 und 7 beschrieben.

Spezielle Fördermöglichkeiten zu Recherche- undPatentierungskosten bietet die vom BMBF geför-derte SIGNO KMU Patentaktion (www.signo-deutsch -land.de). Voraussetzung: Bisher darf in den letztenfünf Jahren kein Patent oder Gebrauchsmuster ange-meldet worden sein.

a Aktueller Stand zum europäischen Gemeinschaftspatent: www.epo.org unterPatente / Gesetzgebungsinitiativen / EU-Patent

a Londoner Abkommen:www.epo.org unter Patente / Recht / Rechtstexte

Angelika HenowPIZ Darmstadt

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7 Patentkooperation – ein Weg zur erfolgreichen Vermarktung

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Die Nanotechnologie ist ein Bereich, der aufgrunddes engen Bezugs zur Grundlagenforschung undder gleichzeitigen breiten Ausrichtung in denAnwendungsfeldern die interdisziplinäre Zusam-menarbeit zwischen den unterschiedlichen Akteu-

ren nahe legt. Im Folgenden geht es um eine solcheF&E-Kooperation und die Frage nach der gemein -samen Verwertung der erreichten Schutzrechte. Folgendes Schema verdeutlicht die verschiedenenAspekte dieser Aufgabe:

Gemeinsame Patentanmeldung

Die gemeinsame Inhaberschaft an Patenten hat ihrenUrsprung in gemeinsamen Forschungs- und Ent-wicklungsbemühungen. Die Tendenz in den letztenJahren geht in Richtung einer verstärkten gemeinsa-men Patentierung. In Studien wurde bestätigt, dassFirmen mit positiven Erfahrungen des Joint Paten-ting auf diese Vorgehensweise auch bei weiterenF&E-Aktivitäten gerne wieder zurückgreifen.

In der Praxis ist dabei zwischen einer punktuellenZusammenarbeit und längeren F&E-Kooperationenzu unterscheiden. Letztere werden häufig in einerF&E-Vereinbarung festgeschrieben oder die Koope-ration mündet sogar in einem gemeinsamen F&E-Unternehmen.

Bei der Zusammenarbeit sind eine Reihe von Fragenim Vorfeld zu klären, damit dieser Prozess erfolgreichgestaltet werden kann:

Wem gehören welche Rechte an der Erfindung?

Bei der gemeinsamen Patentanmeldung sind Erfin-der aus unterschiedlichen Institutionen beteiligt. Dieswirft die Frage nach dem jeweiligen erfinderischenAnteil an der vorliegenden Erfindung auf und wiedieser zwischen den Inhabern aufgeteilt wird. Wennkeine weitergehenden Vereinbarungen ge troffenwurden, möchte jeder Beteiligte zunächst einmalseine Rechte maximieren. Dies kann allzuschnell ineine schwierige Auseinandersetzung um die Miter-finderanteile münden. Daher empfiehlt sich bereitsim Vorfeld, ein Vorgehen für die Aufteilung derRechte zu formulieren. Ein Ansatz kann in der Zuord-nung der Rechte nach Schwerpunkten der Partner lie-gen. Bei einer Kooperation zwischen Unternehmenund Hochschulen könnten z. B. die Basispatentedurch die Hochschule und die Anwendungserfindun-gen durch den industriellen Partner realisiert werden.

Rudolf NickelsPIZ Darmstadt

Arten der Patentkooperationen

Gemeinsame Patentanmeldung

Lizenzierung – Kreuzlizenzierung

Patentpools

Wichtige Partner der Kooperationen

Industrie – Industrie

Industrie – Hochschulen / Forschungsinstitute

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Dies würde im Fall der Nanotechnologie erlauben,dass auch andere Industriepartner aus neuen Bran-chen sich mit ihrer F&E an die Basiserfindungenankoppeln könnten. In einem anderen Modell derRechteverteilung kann prinzipiell nur eine Seite dieInhaberschaft mit einem entsprechenden Ausgleichfür den Partner übernehmen. Eine weitere Alternativeist die gleichrangige Inhaberschaft bei allen gemein-samen Entwicklungen. Schließlich kann ein Weg sein,dass ein Partner das Patentverfahren abwickelt unddann die erteilten Schutzrechte übertragen werden,so dass beide Partner schließlich Inhaber sind. Dieskann in besonderen Fällen der Zusammenarbeit vonWissenschaft und Wirtschaft interessant sein. DennUnternehmen verfügen in der Regel über besser aus-gestattete Patentabteilungen.

Welche Nutzungshandlungen gestatten sichdie Kooperationspartner gegenseitig?

Bei gemeinsamen Patentanmeldungen sollte nichtübersehen werden, dass dieser Weg in verschiede-nen Ländern mit unterschiedlichen juristischen Kon-sequenzen verbunden ist. Während z. B. in Deutsch-land die gegenseitige Abstimmung der Partnererforderlich ist, kann eine gemeinsame Inhaber-schaft in den USA die alleinige Verwertung nur durcheinen Partner ohne Rückfrage ermöglichen.

Bei der vorhergehenden Vereinbarung sollten dieunterschiedlichen territorialen Märkte und die gegen-seitigen Nutzungsbedingungen festgelegt sein.

Wie setzt das Konsortium seine Rechtegegenüber Dritten durch, und wie werden die Kosten bei Durchsetzungsmaßnahmenaufgeteilt?

Die Eintragung von Schutzrechten ist der zentraleSchritt zur Absicherung des geistigen Eigentums.Eingetragene Schutzrechte müssen jedoch im Streit-fall gegenüber Nachahmern verteidigt werden, wasmit erheblichen Kosten und Zeitaufwand verbundensein kann. Neben der Regelung der Inhaberschaftsollte daher bereits im Vorfeld festgelegt sein, in wel-chen Situationen welcher Partner gegen den Verlet-zer vorgeht und wie mit dem Kostenrisiko umgegan-gen wird. Oft reagiert der Gegner mit entsprechen-den Gegenangriffen, was ebenfalls bedacht werdensollte. Dies kann bis zur Gefährdung des gemeinsa-men Schutzrechts gehen.

In der Praxis zeigen sich in der Nanotechnologiesehr unterschiedliche Kooperationen. Am Beispielder Anmeldungen zwischen 2002 und 2005 fürDeutschland zeigen sich Verbünde zwischen Hoch-schulen im In- und Ausland, Hochschulen und For-schungsinstituten, Hochschulen und Unternehmen,Forschungsinstituten und Firmen, Unternehmen inKooperation sowie auch Privatpersonen.

Wegen des starken Forschungsbezugs und dembreiten Anwendungsspektrum ist in der Nanotech-nologie besonders die Zusammenarbeit zwischenIndustrie und Hochschulen interessant.

Kooperationen bei

Patentanmeldern

– Auswertung der

Patent anmelderdaten

zu DE- und EP-Erst -

ver öffentlichungen

(ohne Gebrauchsmus-

ter) mit Anmeldejahr

2002–2005 und Nano-

klassifikation Y01N

(Quelle: Datenbank

Global Patent Index)

46%

11%

10%

10%

9%

7%

7%

Unternehmen-Unternehmen

Unternehmen-Forschungsinstitut

mehrere Erfinder

Forschungsinstitut-Hochschule

Unternehmen-Hochschule

Hochschule-Hochschule

sonstige

Anmelderkooperation

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Die Einbeziehung von externem Wissen erfordert beiden suchenden Unternehmen geeignete Strategienzur Auffindung des Wissens. Dabei geht ein starkerEinfluss von vorhandenen persönlichen Netzwerkenund vorhandenen Kooperationen zwischen Partnernaus. Die Öffnung des unternehmerischen Innovati-onsprozesses nach außen, auch bekannt als Open-Innovation-Ansatz, wird in unterschiedlichen Formenrealisiert. Zentrale Formen sind Forschungskoopera-tionen, Auftragsforschung oder Consulting, unter-nehmerische Wissenschaftler, Know-How-Trans ferdurch Mitarbeiter, Meetings oder Konferenzen.Dabei stellt die Patentverwertung nur einen Teil darund ist entweder das Ergebnis einer erfolgreichenZusammenarbeit oder bildet sich in der Verwertungvon unabhängig erzielten akademischen Ergebnis-sen ab, bei denen noch der Industriepartner fehlt.

Mit der Abschaffung des Hochschullehrerprivilegsvor einigen Jahren ist bei der Erfindungsverwertungaus Hochschulen eine neue rechtliche Situation ent-standen. Auch Professoren müssen nun (dienstliche)Erfindungen an ihren Arbeitgeber, die Hochschule,melden. Daher hat ein kooperierendes Unterneh-men eine Vereinbarung unter Einbeziehung derHochschule zu treffen.

Dieser neuen rechtlichen Situation versuchen ver-schiedene Musterverträge gerecht zu werden, die inden letzten Jahren entworfen wurden. Ausgangs-punkt waren die „Berliner Verträge“. Vom BMWi sind2007 die „Mustervereinbarungen für F&E-Koopera-tionen des BMWi“ herausgegeben worden. In die-sen Musterentwürfen wird generell zwischen Auf-tragsforschung (Unternehmen beauftragt Hoch-schule) und gemeinsamer Forschung (Unternehmenund Hochschule leisten beide aktive F&E-Beiträge)unterschieden, was Grundlage für die Zurechnungder Arbeitsergebnisse ist.

Lizenzvertrag

Wenn das Unternehmen ein Technologie-Defizit hatund es bestehende Schutzrechte im Bereich gibt,kann es für das Unternehmen interessant sein, Lizenz-verhandlungen mit dem Inhaber anzustreben. DieVergabe einer Lizenz ist für den Inhaber mit dem Vor-teil der zusätzlichen Einnahmengenerierung verbun-den. Voraussetzung ist natürlich, dass der eigene Ver-trieb dadurch nicht eingeschränkt wird. Aber durcheine Lizenzierung können sich auch zusätzliche Ver-triebswege für das geschützte Produkt ergeben.

Generell ist zwischen einer exklusiven und nicht-exklusiven Lizenz zu unterscheiden (auch ausschließ-liche oder nichtausschließliche Lizenz genannt). Ers-tere erlaubt dem Lizenznehmer die alleinige Verwer-tung des Schutzrechts, während bei der zweitenForm beliebig viele Lizenzen vergeben werden kön-nen (z. B. territorial oder branchenspezifisch). Darausergibt sich, dass exklusive Vereinbarungen größereEinnahmen generieren und daher von den Lizenz-nehmern oft bevorzugt werden.

Mit dem Aufbau von Patentportfolios in Unterneh-men sind Patente zu einem wichtigen Instrument imWettbewerb geworden. In Technologiefeldern mitkonkurrierenden Anmeldungen werden Patent-rechte oftmals durch Kreuzlizenzierung getauscht,um von vorne herein Auseinandersetzungen auszu-schließen.

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Für die Nanotechnologie wird im Vergleich zu ande-ren Technologien eine intensive Patentierung bereitsin der Pionierphase beobachtet. Diese umfangrei-che Patentierung im Bereich der Basispatente kannje nach Lizenzpolitik zu unterschiedlichen Situatio-nen führen. Bei einer breiten Anwendung des Open-Innovation-Prinzips mit einer offenen Verteilung vonnicht exklusiven Basislizenzen werden zahlreicheAnwendungsfelder mit einem Zugang zur Basistech-nologie versorgt.

Werden hingegen die Basispatente z. B. nur an ex klu -sive Partner vergeben, die nicht alle Anwendungs -felder abdecken, können bestimmte Anwendungs-felder mangels Lizenz und trotz vorhandener Anwen-dungserfindungen nicht mit Produkten bedient wer-den. Eine Tendenz zu exklusiven Lizenzen bei Basis-patenten kann somit die Entwicklung von Anwen-dungsprodukten hemmen. Es kommt daher daraufan, wie sich die Lizenzpolitik in diesem Bereich ent-wickelt.

In der Literatur gibt es zahlreiche Hinweise und Mus-ter zu Lizenzverträgen. Da Lizenzvereinbarungen dieBasis für eine lange und erfolgreiche Zusammenar-beit sein können, sollte auf ihre Erstellung besonde-rer Wert gelegt werden. Dies ist die zentrale Arbeitvon Rechtsexperten. Daher sollte in solchen Fragenein Fachanwalt hinzugezogen werden.

Patentpools

In der Nanotechnologie greifen Basistechnologieund das breite Spektrum der Anwendungsbereicheeng ineinander. Dadurch kann eine komplexe Patent -situation von gegenseitigen Abhängigkeiten derSchutzrechte entstehen, so dass es für Unternehmendurch gegenseitige Lizenzierungen aufwändig undschwierig wird, die Schutzrechtssituation in den Griffzu bekommen.

Patentpools können in solchen Situationen eineLösung durch Kostenreduzierung bieten:

a Vermeiden multilateraler aufwändiger Lizenzverhandlungen

a Vermeiden von kostspieligen und langwierigen Auseinandersetzungen

a Setzen gemeinsamer Standards und Normen

Wann aber kann die Bildung eines Patentpools sinnvoll sein?

Alexander Lee (siehe Literatursammlung 8.: Normenund Patente) führt für das Beispiel der Nanotechno-logie verschiedene Kriterien als Entscheidungshilfeauf:

a Ist die gemeinsame Formulierung eines Standardsmöglich (siehe auch 7.1 Die Funktion von Stan-dards in der Entwicklung der Nanotechnologie)?

a Ist eine deutliche Verbesserung bei der Frag-mentierung der Patentrechte unter den ver-schiedenen Inhabern durch den Pool zu erwar-ten (Identifikation der zentralen Patentrechteund faire Ermittlung der Beiträge der potentiel-len Pool-Mitglieder)?

a Ist eine Mindestzahl von Poolteilnehmern gege-ben? Ansonsten sind Verhandlungen zur gegen-seitigen Lizenzierung einfacher – bei größerenPools empfiehlt sich die Einrichtung einer selbst-ständigen Einrichtung als Clearingstelle.

a Haben die Poolmitglieder arbeitsteilige Ziele bei der Verwertung der Patentrechte? Bei starken Markt überschneidungen könnenKonflikte entstehen.

a Ist der Umfang der eingebrachten Patentrechteausreichend im Hinblick auf künftige Produkte?

a Besteht einer aktive Bereitschaft der Mitglieder zur Bildung des Pools?

a Auf welcher Stufe der Produktentwicklung steht das Konsortium bei Bildung des Pools? In der frühen Phase der Produktentwicklung ist die Patentlage noch diffus.

a Welche Rechte werden für welche Produktebenötigt?

a Sind die eingebrachten Patentrechte stark oderanfällig im Hinblick auf Angriffe Dritter?

a Verstößt der Pool nicht gegen Antikartell-Gesetze?

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7.1 Die Funktion von Standards in der Entwicklung der Nanotechnologie

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Nanotechnologie wird als eine der zukünftigenSchlüsseltechnologien gehandelt. In der Elektronikgehört die nanoskalige Strukturierung bei der Chip-herstellung oder bei der Entwicklung neuer Festplat-ten für Computer schon heute zum Handwerk. Wei-tere zukunftsträchtige Anwendungspotenziale wer-den u. a. in der Automobilindustrie oder der chemi-schen Industrie gesehen bzw. z.T. schon realisiert.

Um diese wirtschaftlichen Potenziale der Nanotech-nologie effektiv und effizient erschließen zu können,müssen die Funktionen der Standardisierung, diesowohl die Normung in den staatlich anerkanntenNormungsorganisationen als auch die Aktivitäten inKonsortien umfasst, genutzt und optimal aufeinan-der abgestimmt werden.

Bei neuen Forschungsfeldern wie der Nanotechno-logie tritt der Standardisierungsbedarf nahe zu paral-lel zur Entwicklung der wissenschaftlichen Disziplin(Blind, Gauch 2007) auf. Nachdem Begriffe, Mess-und Prüfverfahren definiert sind, die in der Nano-technologie im Moment mit Nachdruck entwickeltwerden (Blind, Gauch 2009) und zum Beispiel imDIN ISO TR 27687 „Nanotechnologien“ Terminolo-gie und Begriffe für Nanoobjekte wie Nanopartikel,Nanofaser und Nanoplättchen ihren Niederschlagfinden, können Umwelt- und Sicherheitsstandardsnotwendig werden. Dies ist auch bei der Nanotech-nologie der Fall, die eventuell mit möglichen Gefah-ren verbunden ist. Um für die Nanotechnologie beiden Verbrauchern und in der Gesellschaft überhauptdie notwendige Akzeptanz zu schaffen, sind entspre-chende Sicherheitsstandards unerlässlich. Sie redu-zieren die Risiken für die Erstnutzer und schaffen Ver-trauen. Schnittstellenstandards werden schon in derPhase der angewandten Forschung, aber vor allemin der experimentellen Entwicklung relevant, wennEinzelkomponenten zu Pilotprodukten zusammen-gebaut oder ganze Systemarchitekturen entwickeltwerden.

Prof. Dr. Knut BlindFraunhofer-Institut fur System- und Innovationsforschung und Technische Universität Berlin

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ReineGrundlagenforschung

Diffusion

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Terminologie(semantische)Standards

Mess- undPrüfstandards

Schnittstellen-standards

KompatibilitätsstandardsQualitätsstandards

Reduktion von InformationskostenReduktion von Transaktionskosten

Höhere QualitätReduktion von Risiken für Gesundheit,Sicherheit und PrivatsphäreGenerierung kritischer MasseSkalenerträgeNetzwerkeffekteInteroperabilität zwischen Produkten

Interoperabilitätzwischen KomponentenEinsparung vonAdaptionskosten

Funktion

Gerichtete Grundlagenforschung

AngewandteForschung

ExperimentelleEntwicklung

SSS

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Bedarf an Kompatibilitätsstandards entsteht vorallem dann, wenn Soft- und Hardwarekomponentenzusammengeführt oder Teilkomponenten in System-lösungen integriert werden sollen. Dort, wo neueSysteme in existierende Infrastrukturen eingefügtwerden sollen, spielt auch die Interoperabilität einewichtige Rolle. Standards sind entscheidend in der„Take-Off-Phase“ der Nanotechnologie: Da sie vonVertretern aller Interessengruppen gemeinsam erar-beitet werden, garantieren sie der neuen Technolo-

gie und den entsprechenden Produkten von Anfangan eine relativ hohe Akzeptanz auf dem Markt. Auchdie Übergänge von alten auf neue Technologiege-nerationen werden so erleichtert. Bei Produkten, dieaus mehreren Komponenten bestehen, wird durchSchnittstellen oder Kompatibilitätsstandards die Pro-duktvielfalt erhöht.

In der Abbildung sind die verschiedenen Standard-typen den einzelnen Phasen im Forschungs- undInnovationsprozess zugeordnet. Dies ist eine ideal-typische Zuordnung, die in diesem linearen Ablaufselten zu beobachten ist – weder bei völlig neuenTechnologien noch bei schon existierenden For-schungsfeldern. Dennoch bildet die Darstellung eintheoretisches Konzept ab, das für die bessere Inte-gration von Forschung und Standardisierung heran-gezogen werden kann.

Insgesamt haben Standards wichtige Funktionen fürdie Entwicklung der Nanotechnologie und der damitverbundenen Märkte. Jedoch müssen die Herausfor-derungen an die Standardisierung frühzeitig iden -tifiziert werden (Blind, Goluchowicz 2007), um dieinnovationsfördernden Aspekte der Standards um -fassend erschließen zu können.

Standards im

Forschungs- und Inno-

vationsprozess (Blind

und Gauch 2007)

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7.2 Patentanmeldung und Hochschule

Ausgangslage

Die prioritäre Sicherung von Erkenntnisgewinn inZukunftsfeldern wie z. B. der Nanotechnik ist ein zen-trales Ziel universitärer und industrieller Forschungund Entwicklung. Hochschule und Industriepartnerbewegen sich dabei naturgemäß in einem Span-nungsfeld unterschiedlicher Verwertungs- und Nut-zungsinteressen. Steht für den Hochschulpartner diezügige, weithin sichtbare und hochrangig platziertewissenschaftliche Veröffentlichung der gemeinsamneu erarbeiteten Erkenntnisse und Entwicklungenim Vordergrund, so geht es für den industriellenPartner um die nationale und internationale Absiche-rung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten mitdem Ziel einer Verbreiterung des Unternehmens-portfolios. Patente erlauben dem industriellenAnmelder, die unbedarfte Verwendung seiner Erfin-dung durch Dritte zu verhindern und geben ihmdadurch einen Entwicklungsvorsprung im Wettbe-werb. Um eine forschungs- und entwicklungseitigefruchtbare Zusammenarbeit zwischen Hochschulfor-scher und Industriepartner zu gewährleisten, ist esunabdingbar notwendig, vor Projektbeginn eine fürbeide Seiten akzeptable, diese individuellen Interes-senslagen berücksichtigende Lösung zu erarbeiten.

Grundlagen für ein erfolgreiches Patent-Tandem Hochschule/ Industrie

Die individuellen Anforderungen an eine erfolgrei-che Erfindungsmeldung zeigen von Seiten desHochschulforschers, der Hochschule sowie desIndustriepartners erfreulicherweise aber viele Paral-lelen. So sind eine professionelle Abwicklung ohnemerkliche Friktionen im Projektablauf und transpa-rente Zuständigkeiten in den jeweiligen Hierarchie-ebenen der beteiligten Institutionen zentrale,gemeinsame Interessen der direkten Projektpartner.Einen pragmatischen, kostengünstigen Zugang aufuniversitäres Know-how wünscht sich der Industrie-partner, eine strategische Orientierung der Verwer-tungsbemühungen, eine hohe Identität mit der Erfin-dung sowie ein geringes Kostenrisiko stellen ein ori-ginäres Interesse der Hochschulseite dar.

Das ArbeitnehmerErfindungsGesetz (ArbEG) wurdeim Jahr 2002 grundlegend novelliert. Das dadurchbedingte nun an der TU Darmstadt praktizierteModell folgt dem sogenannten Berliner Vertrag, indem die Vorgehensweise für eine Erfindungsmel-dung, an der Hochschulbeschäftige beteiligt sind,neu geregelt wurde. Dabei verzichtet der Erfinder(meist der Hochschullehrer) auf sein negatives undpositives Publikationsrecht und wird verpflichtet, alleErfindungen der Hochschule anzuzeigen. Damit ent-fällt der bis dahin geltende Grundsatz, dass „keineVerpflichtung zur Meldung einer Erfindung“ durchden Erfinder an die Hochschule vorsah und damit apriori und de facto die Nutzung einer Erfindung,aber auch die vertraglichen Pflichten zur Erhaltung

Prof. Jörg J. Schneider Hochschullehrer im Fachbereich Chemie und Sprecher des Forschungsschwerpunktes Nanomaterialien der TU

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eines einmal erteilten Patentes dem Erfinder alleinigüberließ. Diese Regelung hatte ihre Grundlage indem Recht auf Freiheit von Forschung und Lehre.Durch die mit der Anmeldung und insbesondere derspäteren Aufrechterhaltung der einmal erteiltenPatentrechte durch den Erfinder jedoch verbunde-nen, z.T. durchaus erheblichen Kosten – bei einer imVorhinein selten abzusehenden zukünftigen Nut-zungssituation z. B. durch mögliche Lizenznehmer –führte dies aber häufig dazu, dass durchaus interes-sante Erfindungen erst gar nicht den Weg in dieAnmeldung fanden. Dies soll bei der neuen Rege-lung im ArbEG durch die Meldung aller relevantenErfindungen an die Hochschule vermieden unddadurch auch eine höhere Anmeldequote technolo-gisch relevanter Erfindungen erzielt werden.

Nach der Meldung einer Erfindung prüft die Hoch-schule – bis zu vier Monate darf diese Prüfung dau-ern –, ob die angezeigte Erfindung erstens in dastechnologische Portfolio der Hochschule passt undob darüberhinaus zweitens eine wirtschaftliche Nut-zung möglich ist, das heißt z. B. Patentnehmer bzw.Produktentwickler vorhanden sind, die das zukünf-tige Patent möglicherweise verwerten können. Nacheiner am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Geset-zesnovelle (BGBl. I S. 2521) geht nach der viermona-tigen Prüfungsfrist das Verwertungsrecht nun auto-matisch vollständig auf die Universität über, diesauch ohne weitere Mitteilung an den Erfinder. DieseGesetzesänderung soll die Rechtslage bei derAnmeldung von Patenten und Marken weiter verbes-sern. Insbesondere wird damit aber die Universitätdeutlicher in die Pflicht genommen, die Erfindungletztlich dann auch wirtschaftlich zu verwerten. Ander TU Darmstadt existiert derzeit eine Verwertungs-strategie – wie sie zudem auch für alle Hochschul-standorte in Hessen, aber auch in anderen Bundes-ländern in durchaus vergleichbarer Form praktiziertwird (s. folgende Abb.).

Die Hochschule analysiert unter Berücksichtigungder Kriterien Originalität und Nutzen (wirtschaftlichund strategisch), ob die Erfindung in ihre For-schungs- und Verwertungsstrategie passt. Dies führtsie durch eine interne Kommission, unterstützt durchexterne Beratung z. B. mittels einer Verwertungs-agentur, durch. Es erfolgt eine Mitteilung an dieErfinder, ob die Hochschule die angebotene Erfin-dung übernehmen möchte. Ist dies nicht der Fall, hatder Erfinder die Möglichkeit (dann faktisch entspre-chend der alten Regelung), die eigene Nutzung zurealisieren. Möchte die Universität die Erfindung nut-zen, dann erstellt die Patentverwertungsagentur inenger Zusammenarbeit mit dem Erfinder und einerassoziierten Patentanwaltskanzlei eine Offenlegungs-schrift und betreut den gesamten Prozess der Erfin-dungsanmeldung und der Prüfung bis hin zur Erteilung. Dabei obliegt es ihr auch, eine zukünftigeVerwertungsstrategie zu erarbeiten und potenziellePatentnehmer schon im Vorfeld zu eruieren undgegebenenfalls anzusprechen.

Von der Meldung bis

zur Verwertung einer

Erfindung durch die

Hochschule

Empfehlung

Patentanmeldung, Verwertung, Erlöse

Inanspruch-nahme

Entscheidung

ErfinderErfindungs-meldung

Freigabe

HochschuleVerwaltung

Verwertungs-agentur

BewertungPatentfähigkeit

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7.3 Patentverwertungsinitiative HIPO

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H-IP-O (Hessische Intellectual Property Offensive) istdie „Gemeinsame Verwertungsoffensive der hessi-schen Hochschulen“ und der drei hessischen Patent-und Verwertungsagenturen GINo, INNOVECTIS undTransMIT. Als Projekt des TechnologieTransferNetz-werk-Hessen (www.ttn-hessen.de), einem übergreifen-den Zusammenschluss der hessischen Hochschulenund Wirtschaftsverbände, wurde sie 2002 zur Förde-rung des Schwerpunkts Patentverwertung eingerich-tet. H-IP-O verfolgt das Ziel, marktrelevante Innova-tionen (wie beispielsweise neue schutzrechtlich gesi-cherte Patente und Gebrauchsmuster, Software-Ent-wicklungen oder das Know-how zur Durchführungneuer Verfahren) der zehn staatlichen hessischenHochschulen und der drei angeschlossenen Univer-sitätskliniken zu bündeln und sowohl bei Technolo-giealternativen und -ersatz zu beraten als auch beider Suche nach Experten und Innovationen oder beider Einführung neuer Produkte, Verfahren oder Inno-vationen zu helfen. Die Innovationen der hessischenHochschulen und Universitätskliniken werden tages-aktuell auf www.hipo-online.de zur Verfügung gestellt.

Als Mitglieder des TechnologieAllianz e. V. (www.tech-nologieallianz.de) haben die drei Patent- und Verwer-tungsagenturen nicht nur Kenntnis der Erfindungenaus den hessischen Hochschulen, sondern auchZugriff auf viele aus den deutschen Hochschulenbzw. Forschungsinstituten.

Der Invention Store ist ein Service der Technologie-Allianz, der gemäß einem individuellen Interessen-profil neueste Innovationen und Spitzentechnologienaus über 200 deutschen wissenschaftlichen Institutio-nen direkt in den E-Mail-Posteingang liefert. Der Ser-vice bietet der Industrie, kleinen und mittleren Unter-nehmen und Existenzgründern damit einen automa-tischen unkomplizierten und schnellen Zugang zubereits schutzrechtlich gesicherten Technologienund Verfahren des TechnologieAllianz-Netzwerks ausden ausgewählten Forschungs- und Technologiebe-reichen. Das aktuelle Portfolio des TechnologieAlli-anz-Netzwerks bietet über 2 000 marktorientierteund bereits schutzrechtlich gesicherte Spitzentech-nologien aus nahezu allen deutschen Hochschulen.Täglich kommen neue Angebote hinzu.

Dr. Heike KrömkerGINo – Gesellschaft für Innovation Nordhessen mbH

Die Arbeit der Patentverwertungsagenturen und besondere Beispiele aus der Nanotechnologie

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MultischichtfilterPatentanmelder: Universität KasselPatentvermarkungsagentur: GINo mbH

Die Technologie beschreibt schmalbandige, optische Multischichtfilter mit verteiltem Kavitäts-Phasenversatz und ihre Anwendung in vertikalemittierenden Laserbauelementen. Nutzen:

a Die Bauelemente können als schmalbandige,ein- oder mehrmodige Filter bzw. VCSEL inAnwendungsgebieten wie z. B. der Informations-technologie oder für messtechnische Aufgabeneingesetzt werden.

Hydrophobe fluorierte PolymeroberflächenPatentanmelder: Philipps Universität MarburgPatentvermarkungsagentur: TransMit GmbH

Anwendungen:

a Behälter für die Aufbewahrung und Handha-bung von Flüssigkeiten, z. B. Pipettenspitzen,Spritzen, Ampullen. Bei Verwendung hydropho-ber Polymeroberflächen ist eine restlose Entlee-rung möglich.

a Textilien / Fassadenfronten mit wasser- undschmutzabweisenden Eigenschaften ausrüsten:Tapeten, Sportbekleidung, Arbeitsbekleidung,Teppiche, Gardinen, Markisen, Zelte, Schlafsäcke,technische Textilien etc.

a Verhindern der Anhaftung von Schmutzpartikelnbei Lebensmitteln, Mikroorganismen, Farben,Tinten, Harzen, Kunststoffen.

a Biotechnologie: Beschichtung z. B. von Zellkul-turgefäßen, da auf den erfindungsgemäßenOberflächen kein Wasser haftet. Das Wachstumvom Mikroorganismen erfordert jedoch Wasser,so dass Bakterien und andere Mikroorganismenauf den erfindungsgemäßen hydrophobenOberflächen nicht überleben können.

Links: Multischichtfilter

Rechts: Copolymer aus

Polystyrol und Penta -

fluorstyrol, das aus Par-

tikeln besteht, die zu

Fasern verbunden sind.

Trans MIT

Beispiele von „Nanoerfindungen“ aus hessischen Hochschulen:

Dr. Heike KrömkerGINo mbHGottschalkstraße 2234127 Kasselwww.gino-innovativ.deTelefon 0561 804-19 [email protected]

Dr. Peter StumpfTransMIT GmbHKerkrader Straße 335394 Gießen www.transmit.de Telefon 0641 [email protected]

Dr. Otmar SchöllerINNOVECTIS GmbHSenckenberganlage 3160054 Frankfurt am Mainwww.innovectis.deTelefon 069 [email protected]

Ansprechpartner bei Rückfragen:

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7.4 Marktanalyse und Technikbewertung im Innovationsprozess

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„There is Plenty of Room at the Bottom“ – fünf Jahr-zehnte sind seit der berühmten Rede des Physikersund Nobelpreisträgers Richard Feynman vergangen,die von vielen als eigentlicher Startschuss auf demForschungsgebiet der Nanowissenschaften angese-hen wird. Die bedeutendsten Fortschritte im breit-gefächerten Anwendungsspektrum der Nanotech-nologien sind allerdings vor allem in den vergange-nen zehn Jahren zu verzeichnen. Von der Bautechniküber Pharma und Medizin bis hin zu neuartigenWerkstoffen oder Sensoren – Nanoprodukte werdeninzwischen mit zunehmender Geschwindigkeit innahezu allen für die Gesellschaft signifikanten Berei-chen hergestellt.

Um die Entwicklung von neuen Produkten und denanschließenden Verwertungsprozess effizient gestal-ten zu können, müssen jedoch viele Abläufe genaubeachtet und die jeweiligen Phasen minutiös vorbe-reitet werden. Innovative Produktideen allein sind füreine erfolgreiche Markteinführung nicht ausrei-chend. Fehler in der Anfangsphase der Entwicklungkönnen später oftmals nur noch mit hohem Aufwandund Kosten korrigiert werden.

Der Weg von der Idee bis zum fertigen Produkt istlang und kostenintensiv. Er führt vom Rohentwurfüber Anforderungslisten, von der Entwicklung vonPrototypen und Marketingkonzepten bis zur Markt-einführung entlang verschiedener vorab genau zudefinierender Phasen (siehe Diagramm: Haupt -stadien / Phasen des Entwicklungsprojektes). Einwesentlicher Erfolgsfaktor für Innovationen ist dieVerbindung der vorhandenen technischen Kompe-tenzen mit einer ausgeprägten Orientierung amMarkt. Dabei ist die Marktanalyse neben der Ideen-und Technikbewertung integrativer und unverzicht-barer Bestandteil schon in der ersten Phase der Produktentwicklung.

Ideen bewerten, Produkte entwickeln, Märkte verstehen

Eine unzureichende Analyse des Marktes ist nachRobert Cooper, dem Begründer des bewährten Stage-Gate-Modells für Innovationsprozesse, mit großemAbstand der Hauptgrund für das Scheitern neuer Pro-dukte. Der Markt und die Bedürfnisse der entsprechen-den Kunden müssen genau verstanden werden, bevorein Unternehmen mit einer Produktidee in die Entwick-lung geht. Dies gilt in besonderem Maße für völlig neueWissenschafts- und Anwendungsbereiche, wie sie mitder Nanotechnologie exemplarisch gegeben sind.

Faktoren wie Markt, Kunde, Konkurrenz, Technologien,aber auch eigene Stärken und Schwächen im Umfeldeiner Produktidee müssen so beleuchtet werden, dasseine fundierte Entscheidungsgrundlage ermöglichtwird. Als Patentverwertungsagentur ist die TransMITgenau an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft undWirtschaft positioniert und kann auf die Expertise vonmehr als 100 TransMIT-Zentren und nahezu 4 000 Wis-senschaftlern zurückgreifen. Darüber hinaus hat sichdie TransMIT bereits frühzeitig auf die oftmals unter-schätzte Rolle der Marktanalyse im gesamten Verwer-tungsprozess fokussiert und deckt ein breites Spek-trum von Analysen sowohl aus großen Marktsegmen-ten wie auch kleinen Nischenmärkten ab.

In dieser Kombination aus umfassendem technisch-wissenschaftlichen Know-how und langjähriger Erfah-rung im Market Research für mittelständische Unter-nehmen aus den unterschiedlichsten Branchen liegtaus Sicht der TransMIT ein zentraler Schlüssel für denpotenziellen Markterfolg. Denn das Spannungsfeldvon Innovationsmanagement, Produktentwicklung undMarktprozessen resultiert keineswegs aus einem chao-tischen Prozess, sondern folgt bestimmten dynami-schen Regeln, die verstanden und im Verwertungspro-zess eingehend berücksichtigt werden müssen. Unddabei gilt stets, wie Richard Feynman bemerkt: „DerSpaß fängt erst dann an, wenn man die Regeln kennt.“

Holger MauelshagenTransMIT GmbH, Bereich Market Research

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1. Rohentwurf für Produktkonzept

a Verwendungsmöglichkeiten a Zielgruppe a Produktvorteile

2. Grobauswahl mit Eignungsanalyse

a Bewertungsverfahren festlegen (technische Machbarkeit, finanzielle Marktattraktivität, Strategie) a Bewertungsindex bestimmen

3. Vorbereitende Markteinschätzung

a Marktpotenziale und Chancen a Größe des Zielmarkts und dessen Potenzial a Wettbewerbssituationa Recherche Konkurrenzprodukte a Kundenwünsche und -erwartungen a Marktakzeptanza Produktpreise

4. Anforderungsliste (Lasten-, Pflichtenheft)

a Dokumentation markt- / kundenseitig (Marktgebiet, -segmente, Marktanteil und -risiken, Konkurrenzsituation, Absatzmengen, Umsatzziele, Produktionsziele)

a Dokumentation produktseitig (Hauptfunktionen, kritische Funktionen, techn. Risiken, Schlüsseltechnologien, Gesetze, Normen, Patente, Zulassungsverfahren, Liste aller relevanten Regulatorien und Standards)

5. Feinauswahl mit Rentabilitätsanalyse

a Prüfverfahren festlegen a Absatzpotenziale eingehend analysieren a Trends ermittelna Kosten kalkulieren a Gewinnpotenziale errechnen

6. Technische Entwicklung

a Produktkonzept vorgeben a Termine und Budget vorgeben a Erstellung von Schaltplänen, Zeichnungen, Software, Testplänen,

Service- bzw. Benutzerhandbücherna Muster, Modelle, Prototypen herstellen a … und technisch sowie wirtschaftlich begutachten

7. Entwicklung des Marketing-Konzepts

a Produktkonzept mit Gestaltung (Funktionsmerkmale, Design, Marke, Verpackung und Verkaufspreis)

a Vertriebskonzept

8. Durchführung von Markttests

a Testplan aufstellen (Aufgabe, Verfahren, Termine, Kosten) a Tests abwickeln a Testergebnisse auswerten

9. Markteinführung

a Einführung planen und vorbereiten a Notwendige Zulassungsverfahren durchlaufen, sämtliche rechtlichen

und regulatorischen Erfordernisse erfüllen a Durchführung und Ergebnisse kontrollieren a Nachfassaktionen durchführen

e

r

t

u

i

o

p

a

s

Hauptstadien /Phasen des Entwicklungsprojektes(Ideengewinnung bereits abgeschlossen / Innovation vorhanden)

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8 Checkliste zur Entscheidungsfindung

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Die folgenden Checklisten dienen als Gedankenstüt-zen oder Anregungen, um sich für oder gegen einePatentierung zu entscheiden. Es wird immer kom-plexe Entscheidungsgründe geben und je nach The-mengebiet und Unternehmensstrategie wird danneine Entscheidung gefällt.

Die Reihenfolge geht von einer bestehenden Erfin-dung aus und berücksichtigt dann alle vorzuneh-menden Schritte bis hin zur Vermarktung und Ent-scheidung über die Aufrechterhaltung über mehrereJahre hinweg.

Grundsätzliche Fragen:

�� Ist Erfindungshöhe gegeben?

�� Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten in den entsprechenden Ländern?

�� Ist ein Verfahrens, Produkt- oder Herstellungspatent sinnvoll?

�� Ist eine Trennung in mehrere Anmeldungenangemessen?

�� Liegt eine genügende Abgrenzung zum Stand der Technik vor?

�� Sind Kooperationen vorhanden oder anzustreben?

Vor der Anmeldung:

�� Keine Veröffentlichung tätigen, dazu gehörenauch Messen oder Firmenführungen.

�� Bei Verhandlungen gegebenenfalls Geheimhaltung vereinbaren.

�� Recherche zum Stand der Technik vornehmen.

�� Soll ein Patentportfolio aufgebaut werden?

�� Passt das Patent in das Patentportfolio ?

�� Anwendbarkeit prüfen.

�� Vermarktungschancen prüfen.

�� Geheimhaltung bevorzugt?

�� Fremdlizenzen notwendig?

�� Länderabdeckung prüfen (DE, EP, WO, Hersteller- oder Absatzmärkte).

Patentanmeldung:

�� National oder international?

�� Recherche- und Prüfungsantrag stellen.

�� 12-Monatsfrist für Anmeldung in anderen Ländern beachten.

�� Patentanwalt einbeziehen.

�� Kostenermittlung vornehmen (GebührenPatentamt, Anwalt, Übersetzungen, Jahresge-bühren, Erfindervergütung, Lizenzzahlungen).

�� Fristen einhalten.

�� Nationale Entscheidungskriterien der Patentgerichte

Nachhaltigkeit:

�� Partner einbeziehen.

�� Lizenzverhandlungen führen.

�� Kooperationen prüfen.

�� Regelmäßige Patentüberwachung durchführen.

�� Einspruch gegen störende Patente einlegen.

�� Trendanalysen machen.

�� Den Markt beobachten.

�� Weiterentwicklungen anmelden.

�� Portfolio auf- oder ausbauen.

�� Unwichtige Patente nicht weiterverfolgen.

�� Jährliche Kosten- Nutzenanalyse durchführen.

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9 Literatur zu Nanotechnologieund Patentschutz

1. Nanotechnologische Innovationen– Absichern des Erfolgs

a Schriftenreihe der Aktionslinie Hessen-Nano-tech des Hessischen Wirtschaftsministeriums, Wiesbaden, diverse Bände 2005–2010www.hessen-nanotech.de/veroeffentlichungen

2. Nano-Patente im internationalen Trend

a Scheu et al., Mapping nanotechnology patents:The EPO approach, World Patent Information 28 (2006) S. 204–211

a OECD Compendium of Patent Statistics 2008

a OECD. Stat Extracts siehe http://stats.oecd.org

a Igami, Masatsura; Okazaki, Teruo: Capturing nanotechnology’s current state ofdevelopment via analysis of patents. OECD – STI Working Paper 2007/4

3. Basics zum Patentschutz

a Rebel, Dieter: Gewerbliche Schutzrechte, 6.Aufl., Köln 2009

a Felber, Josef: KMU und Erfindung – wie weiter?,Bern 2000

4. Patentverfahren und Begriffsbestimmungen in der Nanotechnologie

a Artikel 27 TRIPS-Abkommen(Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Right)

a Richtlinie 98 /44 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischerErfindungen

a Uhlrich, Ralf; Zech, Herbert: Patentierung vonNanomaschinen. Gewerblicher Rechtsschutzund Urheberrecht (GRUR), 110. Jahrgang, September 2008, S. 768–769

a Kallinger et al.: Patenting Nanotechnology.Nanotechnology Law & Business, Band 5, Nummer 1, S. 95–105

a Huebner, S. R.: The Validity of European Nanotechnology Patents in Germany. Nanotechnology Law & Business, Herbst 2008,Band 5, Nummer 3, S. 353–357

aMichalitsch, R.; Kallinger, C.; Verbrandt, Y.; Veefkind, V.; Huebner, S. R.: The Fullerene Patent Landscape in Europe.Nanotechnology Law & Business, Frühjahr 2008,Band 5, Nummer 1, S. 83–94

a Huebner, S. R.: Zur Neuheit von Erfindungen aus der Nanotechnologie. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), 109. Jahrgang, Oktober 2007, S. 839–840

Quelle: Prof. Dr. Wilhelm Barthlott, Universität Bonn

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5. Recherchen zur Absicherung und Informationsbeschaffung

a Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Patentinfor-mationszentren e.V. gibt zusammen mit demInnovationsnetzwerk SIGNO einen Standard zuRecherchen heraus. Nähere Informationen dazufinden Sie unter www.piznet.de.

6. Patentstrategien

a Gassmann, Oliver; Bader, Martin A.: Patent -management – Innovationen erfolgreich nutzenund schützen. 2. Aufl., Berlin 2007

a Tiefel, Thomas (Hrsg.): Gewerbliche Schutz-rechte im Innovationsprozess. Wiesbaden 2007

a Faix, A.: Patente im strategischen Marketing.Berlin 1998

7. Patentkooperation – ein Weg zur erfolgreichen Vermarktung

a Henn, Günter: Patent- und Know-how-Lizenz -vertrag. Handbuch für die Praxis, 5. Aufl., Heidelberg 2003

a Pagenberg /Beier: Lizenzverträge – LicenseAgreements, 6. Aufl., Köln 2008

8. Normen und Patente

a Hagedorn, John et al.: Joint Patenting AmongstCompanies – Exploring the Effects of Inter-FirmR&D Partnering and Experience. Managerial andDecision Economics 24, S. 71–84 (2003)

a Heinze, Thomas; Kuhlmann, Stefan: Analysis of Heterogeneous Collaboration in theGerman Research System with a Focus on Nano-technology. Fraunhofer ISI Discussion Papers,No. 6 / 2006, Karlsruhe 2006

a Beyerlein, Thorsten: Berliner Vertragsbausteine &Co. Eine Übersicht über Mustervereinbarungenfür Forschungs- und Entwicklungskooperationen.Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, München Heft 11 / 2008, S. 498–506

a Lee, Alexander: Examining the Viability of PatentPools for the Growing Nanotechnology PatentThicket. Nanotechnology Law & Business, Sept. 2006, S. 317–327

a Blind, K.; Gauch, S. (2007): Forscher profitierenvon Normung. Normen sollten parallel zu denForschungsprozessen erarbeitet werden. In: Wissensschaftsmanagement, Special 2/2007,S. 16–17

a Blind, K.; Gauch, S. (2009): Research and Standardisation in Nanotechnology: Evidencefrom Germany. In: Journal of Technology Transfer, 34, S. 320–342

a Blind, K.; Goluchowicz, K. (2007): Identifikation zukünftiger Standardisierungs -felder. In: DIN-Mitteilungen, 3 / 2007, S. 6–10

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Band 1 Einsatz von Nanotechnologie in der hessischen UmwelttechnologieInnovationspotenziale für Unternehmen

Uses of Nanotechnology in Environmental Technology in HessenInnovation potentials for companies

Band 2 NanomedizinInnovationspotenziale in Hessen für Medizin technik und Pharmazeutische Industrie

Band 3 Nanotechnologie im Auto Innovationspotenziale in Hessen für die Automobil- und Zuliefer-Industrie

Nanotechnologies in AutomobilesInnovation Potentials in Hesse for the Automotive Industry and its Subcontractors

Band 4 NanoKommunikationLeitfaden zur Kommunikation von Chancen und Risiken der Nanotechno logien für kleine und mittelständische Unternehmen in Hessen

Supplement zum Leitfaden NanoKommunikationInnovationsfördernde Good-Practice-Ansätze zum verantwortlichen Umgang mit Nanomaterialien

Band 5 Nanotechnologien für die optische IndustrieGrundlage für zukünftige Innovationen in Hessen

Band 6 NanoProduktionInnovationspotenziale für hessische Unternehmen durch Nanotechnologien im Produktionsprozess

Band 7 Einsatz von Nanotechnologien in Architektur und Bauwesen

Band 8 NanoNormungNormung im Bereich der Nanotechno logien als Chance für hessische Unternehmen

Band 9 Einsatz von Nanotechnologien im Energiesektor

Nanotechnology Applications in the Energy Sector

Band 10 Werkstoffinnovationen aus Hessen Potenziale für Unternehmen

Band 11 Sichere Verwendung von Nanomaterialien in der Lack- und FarbenbrancheEin Betriebsleitfaden

Band 12 Nanotech-KooperationenErfolgreiche Kooperationen für kleine und mittlere Nanotechnologie-Unternehmen

Band 13 Mikro-Nano-Integration Einsatz von Nanotechnologie in der Mikrosystemtechnik

Band 14 Materialeffizienzdurch den Einsatz von Nanotechnologien und neuen Materialien

Band 15 Nanotechnologie in KunststoffInnovationsmotor für Kunststoffe, ihre Verarbeitung und Anwendung

Band 16 NanoAnalytikAnwendung in Forschung und Praxis

Band 17 Nanotechnologie für den Katastrophen-schutz und die Entwicklungszusammenarbeit

Nanotechnologies for emergency management and development cooperation

Band 18 Material formt ProduktInnovations- und Marktchancen erhöhen mit professionellen Kreativen

Materials Shape ProductsIncrease innovation and market opportunities with the help of creative professionals

Band 19 Patentieren von Nanotechnologien

Atlas Kompetenz- und InfrastrukturatlasNanotechnologien in Hessen

Atlas Kompetenzatlas Photonik in Hessen

SCHRIFTENREIHE

Informationen / Download / Bestellungen:www.hessen-nanotech.de/veroeffentlichungen

Nanotechnologien im AutomobilInnovationspotenziale in Hessen für die Automobil- und Zuliefer-Industrie

Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

Hessen Nanotech

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

Einsatz von Nanotechnologienin Architektur und Bauwesen

Hessen Nanotech

Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

Einsatz von Nanotechnologienim Energiesektor

Hessen Nanotech

Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

Sichere Verwendung von Nano materialien in der Lack- und FarbenbrancheEin Betriebsleitfaden

Hessen Nanotech

Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

NanoAnalytikAnwendung in Forschung und Praxis

Hessen Nanotech

Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

Hessen Nanotech

Material formt ProduktInnovations- und Marktchancen erhöhen mit professionellen Kreativen

Nan

otec

hH

esse

n

Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

NanoProduktion Innovationspotenziale für hessische Unternehmendurch Nanotechnologien in Produktionsprozessen

Hessen Nanotech

Hessisches Ministeriumfür Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

Kompetenzatlas Photonik in Hessen

Competence AtlasPhotonic in Hessen

Hessen Nanotech

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Projektträger der Aktionslinie Hessen-Nanotechdes Hessischen Ministeriums für Wirtschaft,Verkehr und Landesentwicklung

www.hessen-nanotech.de

www.main-piz.de

NanotechHessen

EUROPÄISCHE UNION:Investition in Ihre ZukunftEuropäischer Fonds für regionale Entwicklung

Das Projekt wird kofinanziert ausMitteln der Europäischen Union