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Chancen für junge Flüchtlinge Perspektiven für Schule, Ausbildung und Beruf Christine Müller, LAG KJS NRW

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Chancen für junge Flüchtlinge Perspektiven für Schule, Ausbildung

und Beruf

Christine Müller, LAG KJS NRW

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Übersicht 1. Sprachvermittlung und Spracherwerb 2. Anerkennung von schulischen Abschlüssen und Möglichkeiten des

Schulbesuchs 3. Hochschulzugang und Studium 4. Anerkennung von beruflichen Abschlüssen 5. Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugang nach Aufenthaltsstatus

– Praktikum – Freiwilligendienst – Ausbildung – Arbeitsaufnahme

6. Vorschläge zur Reform des Arbeitsmarktzugangs für Flüchtlinge

7. Aktuelle Änderungen und Perspektiven bezogen auf NRW

8. Schluss / Fazit

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Berufliche und Soziale Integration

3

Berufliche Integration

Fach-Praxis

Fach- Theorie

Sprache Bewerbungstraining

Prognose Abschluss-

prüfung Soziale

Integration

Aufenthalt Status

Psychische Stabilität

Freizeit

Wohnen

Sprache

Schule

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Komplexe Wege zur Anerkennung

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1. SPRACHVERMITTLUNG UND SPRACHERWERB

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Spracherwerb in… Jugendintegrations-kursen • 900 UE • Vorwiegend ab 18

Jahren • In Ausnahmen: Ab 16 • vorrangig nicht mehr

vollzeitschulpflichtige Jugendliche

• Nicht für jeden möglich (Status!)

• Lange Wartezeiten

Seiteneinstig in • Vorbereitungs- und

Auffangklassen • Internationale

Förderklasse / Seiteneinsteigerklasse

• Teilnahme am Regelunterricht mit (teilweisem Nachhilfeunterricht)

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2. ANERKENNUNG VON SCHULISCHEN ABSCHLÜSSEN UND MÖGLICHKEITEN DES SCHULBESUCHS

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Seiteneinsteiger_innen

Kinder und Jugendliche aus

Zuwandererfamilien, die nach Deutschland neu eingereist, in der Regel in ihrem

Heimatland bereits zur Schule gegangen und nach deutschem Schulrecht

schulpflichtig sind.

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Informationen über das Verfahren zur Beantragung und Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse

Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Anerkennung von Abschlüssen bis

zum mittleren Schulabschluss, also Hauptschulabschluss und mittlere Reife.

Die Anerkennung der Allgemeinen

Hochschulreife erfolgt durch die Bezirksregierung Düsseldorf.

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Beschulung

1) Geringe Anzahl von neu zuwandernden Kindern/Jugendlichen in Kommunen oder Kreisen: Beschulung in Regelklassen und

zusätzliche Deutschförderung in kleinen Fördergruppen

2) Beschulung der großen Anzahl von neuzuwandernden schulpflichtigen

Kindern/ Jugendlichen in Kommunen oder Kreisen in:

→ Vorbereitungsklassen (Klassen, die vor Schuljahresbeginn eingerichtet werden)

→ Auffangklassen (Klassen, die unterjährig bei Bedarf eingerichtet

werden) → Internationale Förderklassen (Klassen an Berufskollegs)

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Gesetzliche Rahmenbedingungen

Schulpflicht gilt gleichermaßen für alle neu hinzuziehenden Kinder und Jugendlichen:

Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung NRW

Paragraphen 34 bis 41 und 125 des Schulgesetzes

NRW

Überwachung der Schulpflicht:

Runderlass „Überwachung der Schulpflicht“ (BASS 12 – 51 Nr. 5) des Ministeriums für Schule und

Weiterbildung vom 04.02.2007

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Gesetzliche Rahmenbedingungen

1. Beginn der Schulpflicht für Kinder: Vollendung des 6. Lebens-

jahres bis zum Beginn des 30. Septembers des Vorjahres

2. Dauer der Schulpflicht für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis: Mit Ablauf des Schuljahres, in

dem sie das 18. Lebensjahr vollenden

3. Schulpflicht für Asylbewerber-Kinder und unbegleitete Flüchtlinge: Nach Asylantragstellung Zuweisung einer

Gemeinde; Schulpflicht solange der Aufenthalt gestattet ist

4. Ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche: Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht

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Rechtlicher Rahmen

Erlass 13 – 63 Nr. 3

„Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21.12.2009

§ 34 Abs. 6 SchulG

Die Schulpflicht besteht für Kinder und Asylbewerberinnen und Asylbewerber und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.

Internationale Förderklasse

Quelle: MSW NRW

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Gesetzliche Rahmenbedingungen:

Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in NRW, unabhängig von dem

Aufenthaltstitel

Überprüfung der Zuzüge von schulpflichtigen Kindern durch Schulämter und Kommunen

Ansprechpartner:

jeweils eine hauptverantwortliche Ansprechperson für die kommunale Seite und eine für Schulaufsicht

(→ Zuständigkeit für Koordinierung und Absprachen)

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Beratungssystem:

Vermittlung der schulpflichtigen Kinder und Jugendliche über das Kommunale Integrationszentrum (KI) - sofern

vorhanden - in Schulen

Bildungs- bzw. Ausbildungsangebote für Jugendliche ohne Schulpflicht über Jugendämter (Zuständigkeit: MFKJKS)

Vermittlungsarbeit der KI bezieht sich auf alle neu

zuwandernden Kinder und Jugendlichen (keine Unterscheidung zwischen Status bzw. Herkunft)

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Schulische Anerkennung • Problem: Über 18jährige haben immer weniger

Chancen, in die völlig überfüllten Internationalen Förderklassen aufgenommen zu werden

• Schulabschlüsse aus Syrien oder Irak werden häufig nicht anerkannt

• IHK-Vorstoß: – Öffnung der Förderklassen bis 21 Jahren – Entschlackung der rechtlichen Rahmenbedingungen – Möglichkeiten, die vielen Warteschleifen im

Bildungssystem zu umgehen – IHK: Auch ohne Schulabschluss Möglichkeit, nach

Integrationskurs eine Ausbildung zu beginnen

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3. HOCHSCHULZUGANG UND STUDIUM

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Beratung zur schulischen Anerkennung

Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule als Unterstützung für

Flüchtlinge

Weitere Informationen unter http://www.bildungsberatung-

gfh.de/index.php/aktuell

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Für die bundesweite Anerkennung ausländischer Zeugnisse

hat die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

eine Datenbank für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise

(kurz: ANABIN) erstellt.

Diese Datenbank ANABIN ist im Internet unter http://anabin.kmk.org/ öffentlich zugänglich.

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Informationen für Flüchtlinge die in NRW studieren möchten

http://www.wissenschaft.nrw.de/studium/informieren/informationen-fuer-fluechtlinge-die-in-nrw-studieren-moechten/

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5. ANERKENNUNG VON BERUFLICHEN ABSCHLÜSSEN

Quelle der folgenden Folien: Global Competences Augsburg und berufliche-anerkennung.de

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Das Anerkennungsverfahren

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Anerkennungsbereiche

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Migrantengruppen und ihre Anerkennungsmöglichkeiten

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Das deutsche Anerkennungsgesetz

(Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen)

Art. 1: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

• Grundsätzlicher Verfahrensanspruch

• Kriterien für Anerkennungsverfahren: Prüfung der Gleichwertigkeit anhand Qualifikation und Berufserfahrung

• Form der Entscheidung: Bescheid enthält Begründung und Darstellung der vorhandenen Kompetenzen

• Ausgleichsmaßnahmen: Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

• Alternative Verfahren für dokumentenlose Flüchtlinge

• Erstmals Antragstellung aus dem Ausland möglich

• Statistik und Evaluation

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Das Anerkennungsverfahren

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5. MÖGLICHKEITEN DES ARBEITSMARKT-ZUGANGS NACH AUFENTHALTSSTATUS

Praktikum Freiwilligendienst Ausbildung Arbeitsaufnahme

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Arbeitshilfe der GGUA zu „Praktikum mit Duldung und Aufenthaltsgestattung“

Am 1. August 2015 sind einige wichtige Änderungen auch in der

Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten:

So ist es nun für Personen mit einer Duldung und einer Aufenthaltsgestattung möglich, unter erleichterten Bedingungen ein Praktikum - etwa zur

Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung - auszuüben.

Die Regelungen sind dennoch relativ komplex und für die unterschiedlichen

Konstellationen von Praktika gelten weiterhin sehr differenzierte Voraussetzungen.

Ein Überblick in Tabellenform wurde von der GGUA erarbeitet.

Quelle:

http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Erfordernis_einer_Arbeitserlaubnis_bzw.pdf

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Ein Praktikum oder auch die Aufnahme einer Berufsausbildung haben fast nie unmittelbar ein

Bleiberecht zur Folge. Aber die Praxis zeigt: Durch alle Aktivitäten, die eine

Arbeitsmarktintegration fördern und diese Integrationsbemühungen dokumentieren, steigt die Chance, früher oder später ein Aufenthaltsrecht zu

erhalten. Hierfür gibt es eine Vielzahl rechtlicher

Möglichkeiten, die manchmal erst nach langem Kampf durchgesetzt werden können.

Ein Praktikum kann jedoch der erste Schritt sein! Es ist

vielleicht unbezahlt – aber selten umsonst.

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Erwerbstätigkeit Aufenthaltsgestattung Grundsätzlich gilt:

• 3 Monate Arbeitsverbot • danach: nachrangiger

Arbeitsmarktzugang (mit Vorrangprüfung; Zustimmung der BA)

• nach 15 Monaten: Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Zustimmung der BA)

• nach 48 Monaten: unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (Zustimmung der BA nicht erforderlich)

Duldung Grundsätzlich gilt: • 3 Monate Arbeitsverbot • danach: nachrangiger

Arbeitsmarktzugang (mit Vorrangprüfung; Zustimmung der BA)

• nach 15 Monaten: Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Zustimmung der BA)

• nach 48 Monaten: unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (Zustimmung der BA nicht erforderlich)

• Aber: Arbeitsverbot nach § 33 BeschVO möglich

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Es gibt allerdings eine Reihe von Ausnahmen z.B. Betriebliche Ausbildung

Aufenthaltsgestattung • nach den ersten drei

Monaten des Aufenthalts kann eine betriebliche Ausbildung aufgenommen werden

• Zustimmung der BA nicht erforderlich

• Für eine schulische Berufsausbildung ist in der Regel ohnehin keine Erlaubnis erforderlich.

• Erlaubnis der AHB erforderlich

Duldung • ab dem ersten Tag des

Aufenthalts eine kann eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der BA aufgenommen werden

• Erlaubnis der AHB erforderlich

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6. VORSCHLÄGE ZUR REFORM DES ARBEITSMARKTZUGANGS FÜR FLÜCHTLINGE

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Arbeitsagentur: Modelle und Instrumente

Asyl-bewerber

Anerkennungs-beratung

Modellprojekt Early

Intervention

Flankierende Maßnahmen

Projekt Beratung und Arbeitsmarkt-

vermittlung für Flüchtlinge und

Bleibeberechtigte

Ausschöpfen der

Fördermöglich-keiten nach

SGBIII

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Vorschläge des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Entlastung des Asylrechtes durch die Möglichkeit eines

Spurwechsels (Option der Arbeitsmigration)

Abbau der bestehenden Hürden für den Arbeitsmarktzugang

Abschaffung des Kriteriums der Gleichwertigkeit

Verteilung auf EU-Staaten und in Deutschland neu regeln

Verbindliche Einführung von Sprach- und Integrationskursen bzw. Zugang zu bestehenden Angeboten

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7. AKTUELLE ÄNDERUNGEN UND PERSPEKTIVEN BEZOGEN AUF NRW

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NRW MIK Erlass v. 25.06.2015

• In Anwendung von §60a II S.3 AufenthG ist auch schon die Aufnahme einer Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund anzusehen für die Erteilung einer Duldung.

• Gegen die Erteilung und Verlängerung von Duldungen ggf. sogar für die gesamte Dauer der Ausbildung bestünden keine Bedenken.

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8. SCHLUSS / FAZIT

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Warteschleifen für Flüchtlinge in allen

Bereichen des beruflichen und sozialen Lebens

Hohes Eigenengagement erforderlich

Förderketten sind bislang nicht befriedigend umgesetzt

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QUELLEN

Bundesagentur für Arbeit Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen

Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) Bezirksregierung Köln

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW Global Competences Augsburg

RA Dieckmann Bonn