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planaufstellende Kommune: Gemeinde Schönfeld Straße der MTS 11 01561 Schönfeld Vorhabenträger: Mitteldeutsche Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG Eutritzscher Straße 14b 04105 Leipzig Projekt: vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet SolarUmweltbericht mit integriertem Artenschutzfachbeitrag zum Vorentwurf Erstellt: April 2020 Auftragnehmer: Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA Zur Mulde 25 04838 Zschepplin Bearbeiter: M. Sc. Alexandra Hecht Projekt-Nr. 19-153 geprüft: Dipl.-Ing. B. Knoblich (i.A. Dipl.-Ing. S. Winkler)

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planaufstellende Kommune: Gemeinde Schönfeld Straße der MTS 11 01561 Schönfeld Vorhabenträger: Mitteldeutsche Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG Eutritzscher Straße 14b 04105 Leipzig Projekt: vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Solar“ Umweltbericht mit integriertem Artenschutzfachbeitrag

zum Vorentwurf Erstellt: April 2020 Auftragnehmer:

Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA Zur Mulde 25 04838 Zschepplin Bearbeiter: M. Sc. Alexandra Hecht Projekt-Nr. 19-153 geprüft: Dipl.-Ing. B. Knoblich (i.A. Dipl.-Ing. S. Winkler)

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 2

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung .......................................................................................................................5

1.1 Anlass, Inhalt und Ziele des Bebauungsplans ........................................................5

1.2 Ziele des Umweltschutzes ......................................................................................8

1.3 Vorgehensweise zur Umweltprüfung .................................................................... 10

2 Beschreibung und Bewertung des Bestandes .......................................................... 10

2.1 Schutzgut Fläche .................................................................................................. 10

2.2 Schutzgut Boden .................................................................................................. 11

2.3 Schutzgut Wasser ................................................................................................ 13

2.4 Schutzgut Klima und Luft ...................................................................................... 14

2.5 Schutzgut Biotope und Flora ................................................................................ 15

2.6 Schutzgut Fauna .................................................................................................. 18

2.7 Schutzgut biologische Vielfalt ............................................................................... 20

2.8 Schutzgut Landschafts- bzw. Ortsbild ................................................................... 20

2.9 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ................................................. 22

2.10 Schutzgut Kultur- und Sachgüter .......................................................................... 23

2.11 Schutzgebiete und –objekte ................................................................................. 23

3 Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes .................................................... 24

3.1 Wirkungsprognose ............................................................................................... 24

3.2 bei Durchführung der Planung .............................................................................. 26

3.2.1 Schutzgut Fläche .................................................................................... 26

3.2.2 Schutzgut Boden .................................................................................... 26

3.2.3 Schutzgut Wasser ................................................................................... 28

3.2.4 Schutzgut Klima und Luft ........................................................................ 28

3.2.5 Schutzgut Biotope und Flora ................................................................... 28

3.2.6 Schutzgut Fauna ..................................................................................... 29

3.2.7 Schutzgut biologische Vielfalt ................................................................. 30

3.2.8 Schutzgut Landschafts- bzw. Ortsbild ..................................................... 30

3.2.9 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit .................................... 31

3.2.10 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................ 32

3.2.11 Schutzgebiete und -objekte..................................................................... 32

3.2.12 Beschreibung von möglichen Wechselwirkungen ................................... 33

3.3 bei Nichtdurchführung der Planung ...................................................................... 33

4 Schutz- und Kompensationsmaßnahmen, ökologische Bilanzierung ..................... 33

4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung ................................................... 33

4.2 Maßnahmen zur Kompensation ............................................................................ 37

4.3 Pflegemaßnahmen ............................................................................................... 37

4.4 ökologische Bilanz ................................................................................................ 38

5 spezieller artenschutzrechtlicher Beitrag .................................................................. 39

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 3

5.1 Grundlagen und Vorgehensweise......................................................................... 39

5.1.1 rechtliche Grundlagen ............................................................................. 39

5.1.2 Datengrundlagen .................................................................................. 39

5.1.3 methodisches Vorgehen ...................................................................... 39

5.2 Relevanzprüfung .................................................................................................. 41

5.3 Bestandsaufnahme .............................................................................................. 43

5.4 Betroffenheitsabschätzung ................................................................................... 45

5.4.1 artenschutzrelevante Wirkfaktoren .......................................................... 45

5.4.2 artspezifische Betroffenheit ................................................................. 47

5.5 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ......................................................... 49

5.5.1 Vermeidungsmaßnahmen ....................................................................... 49

5.5.2 Pflegemaßnahmen ................................................................................. 49

Konfliktanalyse ................................................................................................... 50 5.6

Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ................................................. 57 5.7

6 zusätzliche Angaben ................................................................................................... 57

Überwachung ...................................................................................................... 57 6.1

sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ..................................... 58 6.2

Nutzung erneuerbarer Energien ........................................................................ 58 6.3

Immissionsschutz .............................................................................................. 58 6.4

Strahlenschutz .................................................................................................... 58 6.5

7 allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................. 58

Quellenverzeichnis ............................................................................................................. 60

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 4

Abbildungsverzeichnis Seite Abb. 1 Beispiel einer vergleichbaren PVA .......................................................................... 6

Abb. 2 Lage des Plangebiets in schwarz dargestellt; Karte: STAATSBETRIEB

GEOBASISINFORMATION UND VERMESSUNG SACHSEN (GEOSN) 2020) ....................... 7

Abb. 3 Biotoptypen im Plangebiet (B-Plangrenze gestrichelt dargestellt; Daten-/Kartengrundlage: LFULG 2005 ............................................................................ 17

Abb. 4 Blick auf den nördlich der ackerbestanden Zuwegungsfläche stehenden Einzelbaum .......................................................................................................... 17

Abb. 5 Blick über die ackerbestandenen Plangebietsflächen ........................................... 18

Abb. 6 Blick auf das Baufenster des geplanten Sondergebiet Solar mit dahinter liegender Autobahn A13 ....................................................................................... 21

Abb. 7 Blick von der Ortslage Schönfeld (Parkweg) aus in Richtung Plangebiet, welches sich durch einen vorgelagerten Höhenzug sichtverschattet darstellt ....... 21

Abb. 8 Blick auf das sichtverschattete Plangebiet von Westen aus .................................. 31

Abb. 9 Verortung der Vermeidungsmaßnahme V2 (gelb dargestellt); Luftbild: GOOGLE MAPS / GEOBASIS-DE/BKG (2020) .......................................................... 35

Abb. 10 Verortung der Vermeidungsmaßnahme V3 (gelb dargestellt); Luftbild: GOOGLE MAPS / GEOBASIS-DE/BKG (2020) .......................................................... 36

Abb. 11 auf den um das Plangebiet (grob dargestellt in hellrot) liegenden Ackerflächen rastende Höckerschwäne auf Nahrungssuche ................................ 44

Abb. 12 nahrungssuchende Höckerschwäne und Graugänse ............................................ 44

Abb. 13 der nördlich des Plangebiets liegende Neuteich ................................................... 44

Abb. 14 angrenzender Gehölzbestand / Laubmischwald ................................................... 45

Abb. 15 Detailaufnahme angrenzender Gehölzbestand / Laubmischwald.......................... 45

Tabellenverzeichnis Seite Tab. 1 Zustandsbewertung Grundwasserkörper .............................................................. 14

Tab. 2 Biotoptypen im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung ........................... 16

Tab. 3 definierte Wirkfaktorgruppen und Wirkfaktoren nach LAMBRECHT et al. (2004) und ihre projektbezogenen Auswirkungen ................................................. 24

Tab. 4 Flächenbilanz zusätzliche Bodenver- und entsiegelung im Plangebiet ................. 27

Tab. 5 ökologische Bilanz ................................................................................................ 38

Tab. 6 Vorkommen und Betroffenheit der Artengruppen .................................................. 41

Tab. 7 artenschutzrelevante Wirkfaktoren ....................................................................... 46

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 5

1 Einleitung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönfeld hat in seiner Sitzung am 25.02.2019 beschlos-sen, östlich des Ortskerns von Schönfeld, westlich der Bundesautobahn A13 gelegen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solar" aufzustellen, um damit die pla-nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen. Da Photovoltaik-Freiflächenanlagen kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB darstellen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Der Be-bauungsplan wird gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dabei soll, östlich der Ortslage Schönfeld, nordwestlich des Autobahnparkplatzes Wiesen-holz West, eine Fläche als ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung für die Nutzung erneuerbarer Energien als Photovoltaik-Freiflächenanlage (SO Photovoltaik) festgesetzt werden. Der erzeugte Strom der Photovoltaik-Freiflächenanlage soll in das öffentliche Stromnetz ein-gespeist werden. Zur Erlangung der Vergütungsfähigkeit für den erzeugten Strom im Rah-men einer Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur ist gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans notwendig. Die Photovoltaik-Freiflächenanlage wird gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG in einem Abstand von 110 m zur Autobahn, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet. Die Fläche wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. Der gewählte Standort bietet wegen der günstigen geografischen Verhältnisse und dem Fehlen entgegenstehender raumbedeut-samer Planungen ideale Bedingungen für die Gewinnung von Strom aus Sonnenenergie. Unter diesen Prämissen ergibt sich das städtebauliche Erfordernis aus dem konkreten An-siedlungswillen eines Vorhabenträgers. Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde Schönfeld im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Solar“ einen Umweltbericht als ge-sonderten Teil der Begründung beizufügen, in welchem die ermittelten und bewerteten Be-lange des Umweltschutzes dargelegt werden. Im Umweltbericht sollen die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammengefasst werden, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungs-planes für den Standort durchgeführt wurde. Es erfolgte eine ausführliche Bestandsaufnahme des gegenwärtigen Umweltzustandes so-wie eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Aufstellung des vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes auf die einzelnen Schutzgüter. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen wurden in Abstim-mung mit den zuständigen Behörden und Trägern öffentlicher Belange ermittelt. Die grundsätzliche Notwendigkeit des Umweltberichts ergibt sich aufgrund des § 2 Abs. 4 BauGB. Der inhaltliche Umfang des Umweltberichtes ist in der Anlage I zum BauGB ersicht-lich.

1.1 Anlass, Inhalt und Ziele des Bebauungsplans Bei der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage handelt es sich um linienförmig aneinan-dergereihte Module, die ebenerdig auf der freien Fläche aufgestellt werden. Zur Aufstände-rung werden standardisierte, variabel fixierbare Gestelle eingesetzt, die vorab in den unbe-festigten Untergrund gerammt werden. Mittels der Unterkonstruktion werden die Photo-

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 6

voltaikmodule in einem bestimmten Winkel zur Sonne ausgerichtet. Bei den am Vorhaben-standort geplanten, fest installierten Gestellen werden die Modultische mit einer Neigungs-ausrichtung von etwa 20 Grad gegen Süden platziert. Die Module werden zu Funktionsein-heiten zusammengefasst. Die Module werden zu Strängen untereinander verkabelt. Diese werden unterirdisch gebün-delt zu den Wechselrichterstationen geführt. Mehrere Modultische werden in parallelen Rei-hen in Ost/Westausrichtung innerhalb der Baugrenzen des geplanten Sondergebietes aufge-stellt. Im Bebauungsplan wird die für die Bebauung vorgesehene Fläche als sonstiges Sonderge-biet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung für die Nutzung erneuerbarer Energien als Photovoltaik-Freiflächenanlage (SO Photovoltaik) festgesetzt. Zulässig sind Modultische mit Solarmodulen, sowie die für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen, Trafostationen, Wechselrichterstationen, Verkabelung, Wartungsflächen, Zaunanlagen und Zufahrten. Die Baugrenze für die geplanten Modultische, Wechselrichter- und Trafostationen orientiert sich vorrangig an den Abstandsvorgaben des EEG (Vergütungsregelung) unter Berücksichti-gung naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Belange. Die Flächen unterhalb der Modultische und zwischen den Modultischreihen sollen zukünftig als naturnahe Wiese (Ex-tensivgrünland) bewirtschaftet werden. Die höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,8 festgesetzt. Sie ergibt sich aus der vorgesehenen Flächenüberdeckung durch die Modultische und den erforderlichen Flächenbedarf für die zum Betrieb erforderlichen Neben-anlagen wie Wechselrichter- und Trafostationen. Aus versicherungstechnischen Gründen wird es erforderlich, die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage einzuzäunen. Als Maximalhöhe baulicher Anlagen sehen die Festsetzun-gen des B-Plans eine Oberkante von 155,0 m NHN vor. Um einen Durchschlupf zwischen Plangebiet und Umgebung jedoch auch weiterhin zu ermöglichen, wird im Sinne des Bio-topverbundes eine Bodenfreiheit von mind. 0,1 m eingehalten. Damit werden Barrierewir-kungen, insbesondere für Klein- und Mittelsäuger, weitestgehend vermieden.

Abb. 1 Beispiel einer vergleichbaren PVA

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 7

Bodenversiegelungen sind für die Photovoltaikanlage nur sehr partiell erforderlich (vgl. Abb. 1). Für die Module selbst sind aufgrund der Rammtechnik keinerlei Bodenbefestigungen vor-gesehen. Damit beschränken sich Eingriffe auf ein unbedingt notwendiges Maß. Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nimmt eine Flä-chengröße von etwa 3,24 ha ein. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Schönfeld die Flurstücke 491/2, 492, 493/2 und 494/4 auf reinen Ackerflächen. Das SO PV wird innerhalb des Plangebiets auf einer Fläche von 2,87 ha festgesetzt. Bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 können maximal 80 % der Fläche, also rd. 2,30 ha, innerhalb des Baufeldes des SO PV mit Modultischen überdeckt werden. Im B-Plan finden sich weiter Festsetzungen zu privaten Grünflächen auf 0,16 ha, welche sich mit Ausnahme der westlichen Seite in einer Breite von 3 m als Abstandsflächen um das Sondergebiet her-um darstellen. Um das Plangebiet zu erschließen ist darüber hinaus eine Zuwegung auf ei-ner Fläche von 0,21 ha (Teilversiegelung) vorgesehen. Demnach ergibt sich im Geltungsbe-reich eine nicht überdeckte Fläche zwischen und randlich der Solarmodule von 0,57 ha. Die geplante Erschließung erfolgt über eine 6 m breite Zuwegung über die nördlich angren-zenden Ackerflächen hinweg. So ist der Verlauf entlang des östlichen und nördlichen Rands des Flurstücks 493/2 und anschließend entlang der nördlichen Ränder der Flurstück 492 und 491/2 geplant, um letztendlich an die Wegeparzelle auf Flurstück 490/2 anzuschließen. Da zunächst keine bestehenden Wegestrukturen genutzt werden können, ist somit eine Zuwe-gung kleinflächig, zur Erschließung des Geltungsbereichs über die Ackerflächen hinweg, neuanzulegen. Das Plangebiet befindet sich in der Höhenlage von ca. 150 - 154 m NHN und weist keine signifikanten natürlichen Höhenunterschiede auf.

Abb. 2 Lage des Plangebiets in schwarz dargestellt; Karte: STAATSBETRIEB GEOBASISINFORMATION

UND VERMESSUNG SACHSEN (GEOSN) 2020)

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 8

1.2 Ziele des Umweltschutzes Das BauGB regelt i.W. allgemeine Verfahrensfragen bei der Durchführung von Planungsver-fahren. Dennoch wird in § 1 Abs. 6.7 f verlangt, die Nutzung der erneuerbaren Energien bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen. Ergänzend wird in § 1a Abs. 2 gefordert, die Notwendigkeit einer Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu begründen. Die dort angeführten Kriterien, sind, abgesehen von Brachflächen nicht an-wendbar (Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten). In § 2 Abs. 4 BauGB ist bestimmt, dass für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen ist, in der die voraus-sichtlichen erheblichen Umweltwirkungen unter Berücksichtigung der Anlage zum BauGB ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, liegen

in der Beachtung der naturschutzfachlichen Belange der Vermeidung, Minimierung und Kompensation voraussichtlicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB

in der Nutzung einer Bahn-begleitenden Fläche durch eine PV-Freiflächenanlage

in der Entwicklung von extensivem Grünland, vor allem zwischen den Solarmodulen und an den Rändern der PVA, zur Schaffung von potenziellen Lebensräumen für un-terschiedliche Vogelarten

im sparsamen Umgang mit Boden bei der Entwicklung des Sondergebietes.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden o.g. Ziele insbesondere durch Vermei-dungsmaßnahmen und festgesetzte Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt, durch die Beeinträchtigungen der unterschiedlichen Schutzgüter möglichst minimiert bzw. vermieden werden können. Weiterhin wurden folgende Fachgesetze und Fachpläne berücksichtigt: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-gen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions-schutzgesetz BImSchG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) m.W.v. 29.07.2017. Die Vorgaben des BImSchG dienen nach § 1 (2) der integrierten Vermeidung und Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbe-ziehung der Abfallwirtschaft zur Absicherung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt. Durch Schutz- und Vorsorgemaßnahmen gegen Gefahren sollen erhebliche Nachteile und Belästigungen vermieden werden. Umwelteinwirkungen können gem. § 3 des BImSchG u.a. durch Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Geräusche, Licht oder Strahlen verursacht werden. Freiflächen-Photovoltaikanlagen arbeiten grundsätzlich emissionsfrei. Lediglich Blendwirkungen sind generell möglich und deshalb näher zu untersuchen. Das Raumordnungsgesetz (ROG) als Bundesrecht definiert den umfassenden Rahmen aus Handlungsoptionen und -bedingungen, innerhalb dessen Abwägungen vorzunehmen und Entscheidungen auf der Planungsebene zu treffen sind. Primäres Ziel ist es u.a., „unter-schiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweili-gen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen" (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Im vorliegen-den Fall ergibt sich ein Konflikt zwischen den konkurrierenden Nutzungen der Landwirtschaft und der Gewinnung von Erneuerbaren Energien.

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 9

Die Grundsätze der Raumordnung finden sich in § 2 ROG. Das Gewicht der land-wirtschaftlichen Nutzung spiegelt Abs. 2 Pkt. 4 wider: „Es sind die räumlichen Voraussetzun-gen für die Land- und Forstwirtschaft für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen." Die geplante konkurrierende Nutzung entspricht den Grundsätzen in Abs. 2 Pkt. 4: „Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energie-versorgung (...) ist Rechnung zu tragen." Weiterhin angesprochen ist der Grundsatz in Abs. 2 Pkt. 6 ("Der Raum ist in seiner Bedeu-tung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen." Diesem Grundsatz entspricht die während des Bestehens der Anlage gegebene extensive Grünlandwirtschaft der Fläche, die mit einer erheblichen Verbesserung der Biodiversität einhergeht, weil z.B. kein Eintrag von Pestiziden und Düngemitteln mehr erfolgt und eine Verdichtung durch land-wirtschaftliche Maschinen unterbleibt. In Abs. 2 Pkt. 6 wird weiter ausgeführt: „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räum-lichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien (...) zu schaffen." Die-sem Planungsgrundsatz entspricht das Planungsziel der Änderung des Flächennutzungspla-nes. Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien - (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert. Durch das Gesetz soll insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes u. a. eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglicht werden. Um das benannte Ziel zu erreichen, soll sich der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Brut-tostromverbrauch bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 Prozent erhöhen. Weiter werden die Kriterien der förderfähigen Flächen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-lungsenergie im § 48 Abs. 1 EEG benannt. Hierzu gehören demnach auch Konversionsstan-dorte aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung so-wie Flächen, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, liegen. Die Förderfähigkeit einer Fläche entscheidet demnach maßgebend über eine Nutzung zur Erzeugung von Er-neuerbarer Energie auf der Grundlage solarer Strahlungsenergie. Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG (2018): Sächsisches Naturschutzge-setz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), as zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist. In diesem Gesetz werden Ziele des BNatSchG landesspezifisch konkretisiert. Im Geltungs-bereich des Bebauungsplans befinden sich keine gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG gesetzlich geschützten Biotope. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsi-sches Denkmalschutzgesetz) vom 3. März 1993 (Sächs. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15.12.2016 (SächsGVBl. S. 630). Das Gesetz formuliert Grundsätze, die bei der Entdeckung, Entfernung bzw. Umsetzung von Kulturdenkmälern zu beachten sind. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine bekannten Denkmäler.

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 10

1.3 Vorgehensweise zur Umweltprüfung Der erste Schritt der Umweltprüfung besteht in der Bestandserfassung und –bewertung des aktuellen Zustands des Plangebiets. Im zweiten Schritt werden die Wirkfaktoren des Vorhabens erläutert, die zu einer Beein-trächtigung der Schutzgüter im Plangebiet führen können. Die Angaben zum geplanten Vor-haben wurden der Begründung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solar“ entnommen (BÜRO KNOBLICH 2020). Darauf folgt im dritten Schritt die Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes bei der Durchführung der Planung sowie im Falle der Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante). Im Fall der Durchführung der Planung werden alle möglichen Beeinträchtigungen schutzgut-bezogen analysiert und ihre Erheblichkeit gegenüber dem jeweiligen Schutzgut ermittelt. Nachfolgend werden Maßnahmen zur Vermeidung- bzw. Verringerung von Umweltauswir-kungen erarbeitet und unvermeidbare Konflikte des Vorhabens ermittelt. Im nächsten Schritt werden geeignete naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen herausgearbeitet, die den verbleibenden Konflikten entgegenwirken und die Beeinträchtigungen ausgleichen bzw. die beeinträchtigten Elemente und Funktionen in geeigneter Art und Weise ersetzen und wiederherstellen. Als methodische Grundlage für die Durchführung der Eingriffsregelung wurde die Hand-lungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen

(SMUL 2009) verwendet. Es erfolgt eine vollständige biotopbezogene Bilanzierung der Ein-griffe, denen die Kompensationsmaßnahmen gegenübergestellt werden. Die artenschutzrechtlichen Belange werden in einem gesonderten Kapitel behandelt (siehe Kap. 5). 2 Beschreibung und Bewertung des Bestandes

2.1 Schutzgut Fläche

Neben den nachfolgenden Schutzgütern sollen hinsichtlich des Schutzgutes Fläche die Flä-chennutzung und die Flächenversiegelung im Kontext der vorhandenen Versiegelungsanteile im Untersuchungsraum beschrieben werden.

Bestand / Vorbelastungen

Grundlage für die Bestandsaufnahme ist die tatsächliche aktuelle Flächennutzung innerhalb des künftigen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solar“.

Die Nutzung der Böden setzt sich vorwiegend aus landwirtschaftlicher Nutzung (Ackerbau) zusammen. Im Nordwesten des Plangebiets, südlich des angrenzenden Neuteichs, ragt eine Wegeparzelle in das Plangebiet hinein, welche sich jedoch weder voll- noch teilversiegelt darstellt.

Die weitere Umgebung des Plangebiets ist überwiegend durch eine intensive landwirtschaft-liche Nutzung geprägt. Im Osten grenzt die Bundesautobahn A13 an das Plangebiet an. Südöstlich zum geplanten Geltungsbereich befindet sich in einer Entfernung von ca. 80 m die Autobahnraststätte „Parkplatz Wiesenholz West“. Darüber hinaus wird die nähere Umge-bung des Betrachtungsraumes im Nordosten großflächig durch Waldflächen mit bestimmt. Weiter finden sich nordwestlich des Plangebiets mehrere Teiche. Die nächste Siedlungsflä-

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 11

che findet sich mit der Gemeinde Schönfeld in einer Entfernung von ca. 800 m westlich des Plangebiets.

Bewertung

Somit kann von einer mittleren technischen Überprägung des erweiterten Betrachtungs-raums ausgegangen werden. Somit handelt es sich bei dem hier zu bearbeitenden Raum um einen Ackerstandort ohne Versiegelungsanteile. Der Planungsraum ist dementsprechend unvorbelastet.

2.2 Schutzgut Boden

Der Begriff „Boden“ wird im BBodSchG erstmals bundesgesetzlich formuliert. Danach ist der Boden die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger:

natürlicher Funktionen,

der Funktion „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ und

von Nutzungsfunktionen ist.

Diese Funktionen sind in § 2 Abs. 2 BBodSchG aufgeführt. Für den vorsorgenden Boden-schutz sind die zwei Funktionen

Regelungsfunktion (Filter- und Speichermedium für den Wasser- und Stoffhaushalt, Reaktionskörper für den Ab- und Umbau von Stoffen),

Archivfunktion

von herausragender Bedeutung. Sie kennzeichnen die Rolle des Bodens im Naturhaushalt und sollen bei der Schutzguterfassung und -bewertung daher im Mittelpunkt stehen. Die Vor-sorgeanforderungen müssen nach § 7 Satz 3 BBodSchG unter Berücksichtigung der Grund-stücksnutzung verhältnismäßig sein.

Bestand

Nach der digitalen Bodenkarte 1:50.000 bzw. BK50 (LFULG 2020-D) ist der Bodentyp bzw. die Leitbodenform als podsolige Braunerde aus periglaziärem Kies führendem Sand über fluvilimnogenem Kies führendem Sand (Schmelzwassersand) verzeichnet. Diese Bodenform im Plangebiet ist eine Folge der seit Jahrzehnten bzw. Jahrhunderten auf diesen Flächen stattfindenden landwirtschaftlichen Nutzung und den damit zusammenhän-genden Tätigkeiten. Der Boden weist keine Staunässe auf und wird als nicht vernässt einge-stuft. Weiterhin wird der Boden als sehr stark sauer (PH-Wert 4 – 3) und basenarm (5 – 20 %) beschrieben (LFULG 2020-D).

Vorbelastungen

Vorbelastungen schränken die natürlichen Bodenfunktionen teilweise oder ganz ein und re-sultieren aus den Wirkfaktoren Versiegelung, Veränderung der bodenphysikalischen Ver-hältnisse (z.B. Verdichtung) und Einwirkung von Nähr- und Schadstoffen.

Im Plangebiet sind die Böden durch die anthropogene Überprägung in Form der landwirt-schaftlichen Nutzung stark vorbelastet.

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Versiegelung

Die von Versiegelungen betroffenen Böden sind erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Bei einer Vollversiegelung gehen alle ökologischen Bodenfunktionen verloren. Im Plangebiet sind keine vollversiegelten Flächen vorhanden. Veränderungen der bodenphysikalischen Verhältnisse

Veränderungen des Bodens in Hinblick auf die bodenphysikalischen Verhältnisse werden durch eine Gefügeänderung mittels Verdichtung bzw. Lockerung hervorgerufen. In Folge der Gefügeänderung verändert sich auch die Fähigkeit des Bodens seine spezifischen Funktio-nen zu erfüllen. Im Plangebiet ist von einer Verdichtungsbeeinträchtigung des Bodens vor allem durch die vorherrschende Landwirtschaft auszugehen. Einwirkung von Nähr- und Schadstoffen

Eine Einwirkung von Schadstoffen erfolgt vor allem durch die direkt angrenzende stark be-fahrene Autobahn A13 an den östlichen Grenzen des Plangebietes.

Bewertung

Die Bewertung des Schutzgutes Boden orientiert sich am Bodenbewertungsinstrument Sachsen (LFULG 2010-A), an der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen (SMUL 2009) sowie an den Daten und Übersichten zur Bodenfunktionalität im Plangebiet aus den digitalen Auswertekarten Boden - BBW 50 (LFULG

2015-E). Die Handlungsempfehlung (SMUL 2009) weist folgende bodenbezogene, besondere Funk-tionen aus, die zu behandeln sind. Biotische Funktionen:

Lebensraumfunktion (Bewertungskriterien: natürliche Bodenfruchtbarkeit/besondere Standorteigenschaf-ten)

Abiotische Funktionen:

Retentions- und Grundwasserschutzfunktion (Bewertungskriterium: Wasserspeicher-vermögen)

Filter- und Pufferfunktion gegenüber Schadstoffen (Bewertungskriterien: Luftkapazität und Kationenaustauschkapazität).

Lebensraumfunktion

Nach SMUL (2009) wird mit der Lebensraumfunktion die Fähigkeit von Landschaftsteilen verstanden, „Arten und Lebensgemeinschaften Lebensstätten zu bieten, sodass das Über-leben der Arten bzw. Lebensstätten entsprechend der charakteristischen naturräumlichen Ausstattung gewährleistet ist.“ Die biotopbezogene Lebensraumfunktion zielt darauf ab, dass aufgrund besonders ausgestatteter Biotope mit besonderen Standortfaktoren Arten und Le-bensgemeinschaften spezifische Lebensbedingungen vorfinden. Die Lebensraumfunktion wird gebildet aus zwei Faktoren:

natürliche Bodenfruchtbarkeit

Böden mit besonderen Standorteigenschaften.

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Im Plangebiet sind Böden mit einer besonderen Nährstoffarmut aufgrund extremer Trocken-heit vorhanden (LFULG 2015-E). Die natürliche Bodenfruchtbarkeit ist nach der BBW50 (LFULG 2015-E) als sehr gering zu bewerten (Stufe I), womit eine vergleichsweise geringe Produktion von Biomasse zu erwar-ten ist. Die Bodenfruchtbarkeit ist aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und anthropo-genen Veränderungen des Bodens im Plangebiet bereits erheblich reduziert. Retentions- und Grundwasserschutzfunktion

Retention beschreibt die Fähigkeit des Bodens aufgrund seines Reliefs, der Vegetations-struktur und der Bodenverhältnisse Oberflächenwasser aufzunehmen und zurückzuhalten. Die Retentionsfunktion wird anhand des Wasserspeichervermögens des Bodens gemessen. Der Boden im Plangebiet weist ein sehr geringes Wasserspeichervermögen auf (Stufe I) (LFULG 2015-E). Filter- und Pufferfunktion gegenüber Schadstoffen

Aufgrund seiner geringen Fähigkeit (Stufe I) eindringende (Schad-)Stoffe zu filtern, zu puf-fern und zu speichern ist der Boden nur bedingt in der Lage das Grundwasser vor schädi-genden Stoffeinträgen zu schützen. Diese Bodenfunktion leitet sich von der Luftkapazität und der Kationenaustauschkapazität ab (LFULG 2015-E).

Im Plangebiet ist die Filter- und Pufferfunktion mit der Stufe I (gering) zu bewerten. Böden mit besonderer Bedeutung für die Grundwasserschutzfunktion sind im Plangebiet somit nicht vorhanden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Schutzgut Boden im Plangebiet keine be-sonderen Bodenfunktionen (u.a. im Sinne der biotischen Ertragsfunktion, Biotopentwick-lungsfunktion oder der Archivfunktion) aufweist.

2.3 Schutzgut Wasser Bestand

Das Schutzgut Wasser umfasst neben den Oberflächengewässern, wie Flüssen und Seen auch den Grundwasserkörper. Im Plangebiet sind weder Oberflächengewässer vorhanden, noch befindet sich das Plangebiet in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (LFULG

2018-A). Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL - Wasserrahmenrichtlinie) der EUROPÄISCHEN UNION (2000) bildet die Rechtsgrundlage für die Belange dieses Schutzgutes und verfolgt das Ziel innerhalb von drei Bewirtschaftungszeiträumen bis 2027:

eine Verschlechterung des Gewässerzustands zu verhindern

die Gewässer (Flüsse, Seen, Übergangs-, Küstengewässer und Grundwasser) in ei-nen guten ökologischen wie auch chemischen Zustand zu bringen

einen guten mengenmäßigen Zustand von Grundwasser zu erreichen sowie

die Verschmutzung durch eine Reihe von Stoffen, die in der Wasserrahmenrichtlinie als höchst bedenklich eingestuft wurden, sogenannte prioritäre Stoffe, schrittweise zu reduzieren. Hierzu gehören unter anderem Pestizide, Schwermetalle und weitere or-ganische Schadstoffe.

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Das Plangebiet gehört gemäß europäischer Wasserrahmenrichtlinie der Flussgebietseinheit Elbe an (UMWELTBUNDESAMT 2004). Für das Plangebiet und sein näheres Umfeld sind keine Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete sowie Wasserschutzgebiete bzw. damit in Zusammenhang stehende Trinkwasserschutzzonen dokumentiert Überschwemmungsge-biet (LFULG 2018-A). Grundwasser

Das Schutzgut Grundwasser ist ein wichtiger Teil des Wasserkreislaufs und sichert als pri-märe Ressource die Trinkwasserversorgung. Wichtigstes Ziel ist also die Sicherung der Grundwasserqualität durch Schutz vor Verunreinigungen und die Sicherung der Grund-wasserneubildung (Quantität). Das Plangebiet liegt im Bereich des Grundwasserkörpers „Ponickau“, welcher sich laut Zu-standsbewertung nach WRRL im Freistaat Sachsen in folgendem Zustand befindet:

Tab. 1 Zustandsbewertung Grundwasserkörper

Grundwasserkörper „Ponickau“

mengenmäßiger Zustand chemischer Zustand

Ist-Bewertung 2015 Erreichen des guten

Zustandes Ist-Bewertung 2015

Erreichen des guten Zustandes

gut erreicht schlecht 2027

Der mengenmäßige Zustand des Grundkörpers ist entsprechend des Datensatz der elektro-nischen Berichterstattung 2016 zum 2. Bewirtschaftungsplan WRRL im Gegensatz zum chemischen Zustand als „gut“ erfasst. Die Erreichung des Bewirtschaftungsziels „guter Zu-stand“ ist für den chemischen Zustand für das Jahr 2027 angegeben (BFG o.J.). Als Verur-sacher für den schlechten chemischen Zustand des Grundwasserkörpers ist die Belastungs-komponente Nitrat anzusehen (ebd.). Oberflächengewässer

Im Plangebiet selbst befinden sich keine Oberflächengewässer. Nördlich des Plangebiets grenzt dagegen der Schönfelder Dorfbach an, welcher nordwestlich des Plangebiets in den Neuteich mündet. Ein weiteres Stillgewässer findet sich südlich des Neuteichs; hierbei han-delt es sich um eine künstlich geschaffene Kleingewässerstruktur. Vorbelastungen

Es sind nach aktuellem Kenntnisstand keine Vorbelastungen (z.B. Verunreinigungen) des Schutzgut Wassers im Plangebiet bekannt. Bewertung

Eine besondere Bedeutung kommt den grundwasserbezogenen Wert- und Funktionselemen-ten des Planungsraums entsprechend der vorherigen Ausführungen nicht zu.

2.4 Schutzgut Klima und Luft Bestand

Das Gebiet um Schönfeld liegt in dem klimatischen Übergangsbereich zwischen Elbtief- und Hügelland. Die Jahrestemperatur (gemessen an der Station Großhain) beträgt 8,8 °C. Die

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 15

jährlichen Niederschläge in der Region liegen zwischen 574 bis 653 mm (SCHMIDT 2008 in MANSFELD & SYRBE 2008: 126). Das Mesoklima wird durch die Geländeform, die Hangneigung, die Vegetation und die Art der Bebauung geprägt. Dabei wird das Mesoklima meist vom Makroklima überlagert, jedoch kann bei windstillen Wetterlagen ein deutlicher Einfluss des Mesoklimas bemerkbar werden. Folgende geländeklimatische Wirkungen werden unterschieden: Frischluftentstehungsgebiete sind vor allem Waldgebiete, da sie aufgrund ihrer großen Pflanzenoberfläche Gase und Staub gut ausfiltern können. Frischluftentstehungsgebiete sind in Form von Waldflächen nordöstlich des Plangebiets (jedoch abgegrenzt durch die Auto-bahn A13) vorhanden. Die Grünlandflächen können dagegen als Kaltluftentstehungsgebiete betrachtet werden. Auf ihnen ist die Abkühlung der bodennahen Luftschichten besonders hoch. Innerhalb des Plan-gebiets selbst befinden sich keine Kaltluftentstehungsgebiete. Die westlich des Plangebiets gelegenen Grünlandflächen dagegen können als Kaltluftentstehungsgebiete fungieren. Kaltluftabflussgebiete sind die sich an die Kaltluftentstehungsgebiete anschließenden, ge-neigten Flächen. Aufgrund der Hangneigung kommt die schwere Kaltluft in Bewegung und strömt in die tiefer gelegenen Flächen, dabei kann sie an Mächtigkeit gewinnen. Das höher als die in der Nähe liegenden Grünlandflächen gelegene Plangebiet kann daher nichts als Abflussgebiet fungieren. Vorbelastungen

Olfaktorische Belastungen treten im Untersuchungsgebiet nicht auf. Emissionsquellen wie größere Industrie- oder Intensivtierhaltungsanlagen sind für das Plangebiet nicht verzeichnet. Die stark befahrene Autobahn A13 grenzt direkt an den Planungsraum an, womit lufthygieni-sche Belastungen durch verkehrsbedingte Emissionen wie Abgase oder Verkehrslärm vor-liegen. Bewertung

Das Plangebiet selbst kann als klimatisch und lufthygienisch gering belastet bis belastet ein-gestuft werden. Unter Berücksichtigung der Bestandssituation, d.h. der relativ günstigen bi-oklimatischen Verhältnisse im Untersuchungsraum, wird sämtlichen kaltluftproduzierenden Flächen eine geringe Empfindlichkeit gegenüber Neubelastungen zugewiesen.

2.5 Schutzgut Biotope und Flora Bestand

Als aktueller Biotopbestand sind für das Plangebiet und dessen unmittelbare Umgebung in Anlehnung an die Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen (SMUL 2009) und unter Berücksichtigung der Roten Liste der Biotoptypen Sachsens (LFULG 2010-B) im Rahmen einer Ortsbegehung im Februar 2020 folgende Bio-toptypen aufgenommen worden (siehe auch Abb. 2):

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 16

Tab. 2 Biotoptypen im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung

Code Kartiereinheit Biotopwert

innerhalb des Geltungsbereichs

10.01.200 intensiv genutzte Äcker 5

in unmittelbarer Umgebung des Geltungsbereichs

01.03.000 Laubwälder trockenwarmer Standorte 27 - 30

n.a. Laubaufforstung 12

02.02.430 Einzelbaum, Solitär 23

03.04.120 Naturferner Graben 8

04.04.000 Naturnaher Teich/Weiher 23

04.06.100 Naturferner Teich/Kleinspeicher 12

06.03.000 Intensivgrünland, artenarm; Ansaatgrünland 6

07.01.120 Uferstaudenflur 20

07.03.000 Ruderalflur, Staudenflur 15 - 17

10.01.200 intensiv genutzte Äcker 5

11.04.000 Straße, Weg (vollversiegelt) 0

11.04.100 Straße, Weg (wasserdurchlässige Befestigung) 3

Anhand der vorherigen Tab. 2 und den nachfolgenden Abb. 3 wird ersichtlich, dass sich das Plangebiet (inkl. der vorgesehenen Zuwegung) in seiner aktuellen Biotopausstattung im We-sentlichen aus dem Biotoptyp intensiv genutzte Äcker darstellt (10.01.200). Insgesamt weist das Plangebiet somit einen geringen Biotopwert auf (vgl. Abb. 3). Wertgebende Biotopstruk-turen finden sich lediglich außerhalb der vorgesehenen Geltungsbereichsgrenzen. Im Osten des Plangebiets wird die Fläche von einer ruderalflurgesäumten (07.03.000) Auto-bahn (11.04.000) begrenzt. Im Norden grenzen unmittelbar die Biotoptypen Laubwälder tro-ckenwarmer Standorte (01.03.000), Laubaufforstung (n.a.) sowie eine Intensivgrünlandfläche (06.03.000) an das Plangebiet an. Weiter finden sich in diesem Bereich ein naturnaher Teich/Weiher (04.04.000) sowie zwei naturferne Teiche/Kleinspeicher (04.06.100) mit ent-sprechender Uferstaudenflur (07.01.120) und ein naturferner Graben (03.04.120). Wegbe-gleitend sowie als Saumbiotope finden sich darüber hinaus ruderale Staudenfluren (07.03.000) sowie ein einzelner Solitärbaum (02.02.430). Im Osten sowie im Süden wird das Plangebiet von weiteren großflächigen intensiv genutzten Ackerflächen begrenzt (10.01.200).

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Abb. 3 Biotoptypen im Plangebiet (B-Plangrenze gestrichelt dargestellt; Daten-/Kartengrundlage: LFULG 2005

Abb. 4 Blick auf den nördlich der ackerbestanden Zuwegungsfläche stehenden Einzelbaum

intensiv genutzte Äcker

Laub-mischwald

Parkplatz, sonstige Plätze (versie-gelt)

Ausdauerndes Kleingewässer (<1ha )

Mischauf-forstung

Autobahn

Grünland

Graben, Kanal

Einzelbaum

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Abb. 5 Blick über die ackerbestandenen Plangebietsflächen

Vorbelastung

Die landwirtschaftliche intensive Nutzung des Plangebiets stellt eine Beeinträchtigung der Biotopausstattung bzw. des Entwicklungspotenzials der vorhandenen Biotoptypen dar. Das Plangebiet verfügt über keine nennenswerten Versiegelungsanteile.

Bewertung

Insgesamt kann der betrachtete Raum aufgrund der naturräumlichen Ausstattung und der vorhandenen Nutzungen als bereits vorbelastet und vergleichsweise konfliktarm betrachtet werden.

2.6 Schutzgut Fauna Bestand

Anhand der vorhandenen Biotopausstattung (vgl. Kap. 2.5) lassen sich Aussagen zum Be-stand der Fauna (hier: national besonders geschützte Arten, für streng geschützte Arten so-wie europäische Vogelarten siehe Kap. 5) ableiten. Es ist davon auszugehen, dass das faunistische Vorkommen im Plangebiet dem für die derzeit anzutreffenden jeweiligen Bio-toptypen typischen Artenbestand entspricht. Eine detaillierte Erfassung der im UR auftretenden Tierarten wurde aufgrund der strukturar-men Flächenbeschaffenheit des Plangebiets und des daraus resultierenden zu erwartenden Artenspektrums nicht durchgeführt. Infolge dessen wird das Vorkommen der genannten Ar-tengruppen im UR anhand eines Worst-Case-Szenarios angenommen und alle möglichen Wirkungen des Vorhabens betrachtet. Sollte durch das Vorhaben und dessen Wirkfaktoren eine Betroffenheit jener Artengruppen festgestellt werden, die sich nicht über Vermeidungs-maßnahmen beheben lassen, sind detaillierte Kartierungen durchzuführen, die den aktuellen Artbestand und demnach die tatsächliche Betroffenheit abbilden.

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Aufgrund der vorherrschenden Ackerflächen im Planungsraum ist mit einem typisch offen-landbezogenen ubiquitären Artenbestand zu rechnen. Bedingt durch die intensive landwirt-schaftliche Nutzung des Plangebiets sowie der technischen Überprägung der Umgebung (insbesondere durch die stark befahrende Autobahn A13) kann ein Vorkommen von stö-rungsempfindlichen Arten innerhalb des Plangebietes mit hinreichender Sicherheit ausge-schlossen werden (vgl. Kap. 2.5 - Biotopausstattung). Es finden sich innerhalb des zukünftigen Geltungsbereichs keine Gehölzstrukturen, jedoch unmittelbar nördlich an den Planungsraum angrenzend. Diese nördlich gelegenen Gehölzflä-chen setzen sich vorwiegend aus Laubaumarten zusammen und verfügen über Waldcharak-ter. Weiter nörd-/nordöstlich gelegen finden sich zudem zwei Stillgewässer (ca. 30 m entfernt von der vorgesehenen Zuwegung), welche als Lebensstätte für besonders geschützte Am-phibien fungieren können. Insgesamt ist das Plangebiet somit lediglich hinsichtlich der Artengruppe Säugetiere und der Artengruppe Amphibien näher zu betrachten. Die Betrachtung der Gesamtheit der europäi-schen Avifauna erfolgt innerhalb des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (vgl. Kap. 5). Auf-grund fehlender Habitatstrukturen kann ein Vorkommen von Reptilien, Libellen, Schmetter-lingen, Muscheln und planungsrelevanten Käferarten im Planungsraum sowie im Bereich der Erschließung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Ergänzende Ortsbegehungen und Kontrollen auf Vorkommen gefährdeter und geschützter Arten im Frühjahr 2020 ergaben keine weiteren Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Arten. Säugetiere

Ein Vorkommen von besonders geschützten Kleinsäugern wie Maulwurf oder diversen Mäu-searten kann nicht ausgeschlossen werden. Amphibien

Ein Vorkommen von Amphibien im Bereich der Teiche bzw. im Bereich der nahe gelegenen Waldflächen entlang der vorgesehenen Zuwegung kann nicht ausgeschlossen werden. Ent-sprechend der vorliegenden Artendaten des Datenbestand des LFULG (MultibaseCS Daten-bank des LFULG, Stand 2020) wurde für den vorliegenden Untersuchungsraum das Vor-kommen der besonders geschützten Arten Erdkröte und des Teichfrosch im Jahr 2019 be-stätigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die nahe gelegenen, sich nordöstlich des Plangebiets befindlichen Gehölzflächen als Landlebensräume von Amphibien dienen kön-nen. Hierbei können Wanderbewegungen im Bereich der geplanten Zuwegung vorkommen. Vorbelastung

Die intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Plangebiets stellt eine bestehende Be-einträchtigung des Schutzguts Fauna dar, da hierdurch die Entstehung spezifischer Lebens-räume, u.a. von gefährdeten Arten, verhindert wird.

Bewertung

Das im Plangebiet vorkommende faunistische Artenspektrum setzt sich aus Sicht der natio-nal geschützten Arten (besonderer Artenschutz) vorwiegend aus ubiquitären Arten zusam-men. Dem Plangebiet sowie dem UR kommen insgesamt eine mittlere Bedeutung in Hinblick auf das Schutzgut Fauna im Sinne des besonderen Artenschutzes zu.

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 20

2.7 Schutzgut biologische Vielfalt Bestand

Die biologische Vielfalt umfasst die folgenden drei Ebenen:

Vielfalt an Ökosystem bzw. Lebensgemeinschaften, Lebensräumen und Landschaf-ten

Artenvielfalt und

genetische Vielfalt innerhalb der verschiedenen Arten

und bildet die existenzielle Grundlage allen Lebens. Das Plangebiet stellt sich hauptsächlich als ackerbaulich intensiv genutzte Fläche in einer technisch überprägten Kulturlandschaft mit einem vergleichsweise kleinteiligen Wechsel an unterschiedlichen Biotoptypen dar (vgl. Kap. 2.5). Es ist daher im Plangebiet ein dementsprechendes offenlandbezogenes Artenspektrum zu erwarten. Vorbelastung

Die bestehenden Strukturen sind als anthropogen überprägt einzustufen, wobei der Versie-gelungsanteil vergleichsweise gering ausfällt.

Bewertung

Auf Grundlage der bestehenden intensiven landwirtschaftlichen Nutzung lässt sich von einer vergleichsweise geringen bis mittleren biologischen Vielfalt im Plangebiet ausgehen.

2.8 Schutzgut Landschafts- bzw. Ortsbild Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG besteht ein Eingriff auch in der möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Eingriffsregelung schützt Natur und Landschaft damit nicht nur in ihrer ökologischen Bedeutung, sondern ebenso in ihrer ästhetischen, den Naturgenuss prä-genden Funktion. Das Landschaftsbild umfasst dabei die sinnlich wahrnehmbare Erschei-nungsform der Landschaft. Der Beurteilungsraum für die Bestandserfassung des Landschaftsbildes umfasst – insbe-sondere abhängig von der Topographie des Vorhabenortes – den Sichtraum, d.h. die Flä-chen, von denen aus ein Eingriffsobjekt gesehen werden kann. Potenzielle Beeinträchtigun-gen der Erholungsvoraussetzungen durch Lärm oder Emissionen können zu einer Ergän-zung des Beurteilungsraumes führen. Bestand

Das Landschaftsbild im und um das Plangebiet wird zum größten Teil durch intensiv genutz-te landwirtschaftliche Flächen geprägt (vgl. Abb. 6). Das Plangebiet ist räumlich unmittelbar entlang der den Naturraum begrenzenden Autobahn A13 angeordnet, womit er sich im Randbereich des optischen wahrnehmbaren Landschaftsbildes befindet. Sichtraumbegrenzende Gehölzflächen kommen entlang der Autobahn A13 nördlich sowie südlich des Plangebietes vor. Im Anschluss an die weitflächigen Ackerflächen finden sich in Richtung der westlich gelegenen Ortslage Schönfeld großflächige Gründlandbereiche. Im nördlichen Teil der wahrnehmbaren Landschaftsbildeinheit liegen die zwei Stillgewässer Schäferteich und Neuteich, welche von uferbegleitenden Gehölzen gesäumt sind. Eine be-sondere strukturierende Raumaufteilung durch prägende Landschaftselemente liegt nicht vor.

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Das Plangebiet stellt sich in Hinblick auf die topologische Situation als flach bis leicht gewellt dar und liegt im Vergleich zu den umliegenden Flächen leicht höher als z.B. die Gemeinde Schönfeld. Durch einen dazwischen liegenden Höhenzug jedoch ist das Plangebiet sichtver-schattet, sodass es nicht bzw. nur sehr eingeschränkt aus Richtung der Gemeinde Schönfeld wahrnehmbar ist (vgl. Abb. 7).

Abb. 6 Blick auf das Baufenster des geplanten Sondergebiet Solar mit dahinter liegender Autobahn A13

Abb. 7 Blick von der Ortslage Schönfeld (Parkweg) aus in Richtung Plangebiet, welches sich durch einen vorgelagerten Höhenzug sichtverschattet darstellt

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Eine besondere Erholungsnutzung liegt für den Betrachtungsraum nicht vor, das Gebiet wird nicht durch erholungsrelevante Infrastruktur (Wander-, Radwege) erschlossen. Vorbelastung

Die unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzende Autobahn A13 stellt eine Vorbelas-tung des Landschaftsbildes in Form einer technischen Überprägung dar. Durch die zer-schneidende Wirkung der (höher gelegenen) Verkehrsfläche wird das Landschaftsbild unter-teilt und in Richtung Osten begrenzt. Bewertung

Da das Plangebiet einerseits westseitig von einem ackerbestandenen Höhenzug sowie ost-seitig von der leicht höher gelegenen Autobahn A13 zu den umliegenden Flächen abge-grenzt bzw. sichtverschattet wird, kann das Plangebiet lediglich im Nahbereich eingesehen und wahrgenommen werden. Da sich die direkt angrenzende Autobahn weiterhin als erhebli-che Vorbelastung des Plangebiets darstellt, kann geschlossen werden, dass der Betrach-tungsraum über keine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild verfügt. Insgesamt kommt dem Plangebiet in Bezug auf das Schutzgut Landschafts- bzw. Ortsbild eine unterge-ordnete Bedeutung zu. Dies geht mit den Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG einher, welches förderfä-hige PVA in einer Entfernung von bis zu 110 m parallel zu Autobahnen anordnet. Demzufol-ge geht bereits der Gesetzgeber davon aus, dass es sich durch vorhandene Infrastruktur um einen erheblich vorbelasteten Raum handelt und eine Anordnung von PVA in diesen Berei-chen mit vergleichsweise geringen Konflikten (insbesondere auch in Bezug auf das Land-schaftsbild) einhergeht.

2.9 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Bestand

Der Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplans ist nicht bewohnt. Die nächsten schutzbedürftigen Wohnbebauungen befinden sich in ca. 880 m westlicher Richtung. Wan-der- oder Radwege verlaufen nicht durch das Plangebiet. Einrichtungen für die menschliche Gesundheit, wie etwa Krankenhäuser oder Kuranstalten, befinden sich nicht in der Umgebung des Plangebietes. Vorbelastung

Von einer Vorbelastung des Plangebietes durch Schallimmissionen und Luftschadstoffe be-dingt durch die angrenzende Autobahn A13 ist auszugehen.

Bewertung

Das Plangebiet besitzt aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit der Fläche eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Mensch.

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 23

2.10 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Bestand

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine geschützten Kulturgüter bekannt. Somit besteht keine Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe gemäß § 14 Abs. 1 SächsDSchG. Signifikante Sachgüter bestehen vor allem in der Verkehrsinfrastruktur. Vorbelastung

Es sind keine Vorbelastungen in Hinblick auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter bekannt. Bewertung

Das Plangebiet weist keine besondere Bedeutung für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auf.

2.11 Schutzgebiete und –objekte Schutzgebiete

Es liegen folgende festgesetzte naturschutzrechtliche Schutzgebiete im Umfeld des Plange-bietes, auf die sich die Aufstellung des B-Planes auswirken könnte:

FFH-Gebiet „Dammühlenteichgebiet" (Mindestentfernung von ca. 1.400 m)

SPA „Teiche bei Zschorna" (Mindestentfernung von ca. 2.000 m).

Das Plangebiet als solches tangiert jedoch keine Schutzgebietsflächen.

Abb. 1 naturschutzrechtliche Schutzgebiete im Umfeld des Plangebiets (grob verortet in rot), Karte: BfN 2015, veränderte Darstellung

FFH

SPA

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geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 SächsNatSchG

Es befinden sich keine gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 SächsNatSchG geschützten Bio-tope innerhalb des Plangebietes. 3 Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes

3.1 Wirkungsprognose

Ursachen von erheblichen Beeinträchtigungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter kön-nen bau-, betriebs- und anlagebedingte Wirkfaktoren sein. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten 36 Wirkfaktoren nach LAMBRECHT et al. (2004) wurden für die Wirkungsprogno-se des vorliegenden Bebauungsplanes herangezogen.

Tab. 3 definierte Wirkfaktorgruppen und Wirkfaktoren nach LAMBRECHT et al. (2004) und ihre projektbezogenen Auswirkungen

Wirkfaktorgruppen

Wirkfaktoren

projektbezogene Auswirkung

direkter Flächenentzug

Überbauung/Versiegelung

Überbauung von Ackerflächen durch die Modultische

Neuversiegelung von rd. 459 m² durch

Einrammen der Pfähle für die Modul-tischaufständerung (2 % der SO Flä-che) und ca. 10 m²

durch

den Bau der

Trafostation

Teilversiegelung von ca. 2.087 m² von Ackerflächen zugunsten der Zuwegung

Veränderung der Habitatstruk-tur/Nutzung

direkte Veränderung von Vegetations-/-Biotopstrukturen

Nutzungsumwandlung von intensiv genutztem Acker in Grünland, von Acker und Ruderalfluren in teilversie-gelte Wegestruktur

Veränderung der Habitatstruk-tur/Nutzung

Verlust/Veränderung charakteristischer Dyna-mik

keine Veränderung

Intensivierung der land-, forst- oder fischerei-wirtschaftlichen Nutzung

keine Veränderung

Kurzzeitige Aufgabe habitatprägender Nut-zung/Pflege

keine Veränderung

(länger) andauernde Aufgabe habitatprägender Nutzung/Pflege

keine Veränderung

Veränderung abiotischer Fakto-ren

Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes

Neuversiegelung von rd. 459 m2 durch

einrammen der Pfähle für die Modul-tischaufständerung (2 % der SO Flä-che) und weitere 10 m

2 durch

den Bau

der Trafostation

Teilversiegelung von ca. 2.087 m² von Ackerflächen zugunsten der Zuwegung

Veränderung der morphologischen Verhältnisse keine Veränderung

Veränderung der hydrologi-schen/hydrodynamischen Verhältnisse

keine Veränderung

Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse keine Veränderung

Veränderung der Temperaturverhältnisse keine Veränderung

Veränderung anderer Standort-, vor allem klimarelevanter Faktoren (z.B. Verschattung)

Beschattung unter den Modultischen auf einer Fläche von ca. 22.958 m²

Barriere- oder Fallenwir-kung/Individuenverlust

Baubedingte Barriere- oder Fallenwir-kung/Individuenverlust

mögliche Kollisionen mit Baufahrzeu-gen

Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwir- mögliche Kollisionen durch Instandset-

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 25

Wirkfaktorgruppen

Wirkfaktoren

projektbezogene Auswirkung

kung/Individuenverlust zungs- bzw. Pflegearbeiten

Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwir-kung/Individuenverlust

Barrierewirkung durch Einzäunung der PVA

Nichtstoffliche Einwirkungen Akustische Reize (Schall) Lärmemissionen während der Bauar-

beiten

Bewegung/optische Reizauslöser (Sichtbarkeit, ohne Licht)

optische Reize während der Bauarbei-ten

Licht (auch Anlockung)

Lichtemissionen während der Bauar-beiten

mögliche Blendwirkungen durch PV-Module

Erschütterungen/Vibrationen Erschütterungen, Lärmemissionen

während der Bauarbeiten

Mechanische Einwirkungen (z.B. Tritt, Luftver-wirbelung, Wellenschlag)

keine Veränderung

Stoffliche Einwirkungen Stickstoff- u. Phosphatverbindungen / Nährstof-feintrag

keine Veränderung

Organische Verbindungen keine Veränderung

Schwermetalle keine Veränderung

Sonstige durch Verbrennungs- und Produkti-onsprozesse entstehende Schadstoffe

keine Veränderung

Salz keine Veränderung

Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub/Schwebstoffe und Sedimente)

keine Veränderung

Olfaktorische Reize (Duftstoffe) keine Veränderung

Arzneimittelrückstände/endokrine Stoffe keine Veränderung

Sonstige Stoffe keine Veränderung

Strahlung Nichtionisierende Strahlung/elektromagnetische Felder

keine Veränderung

Ionisierende/radioaktive Strahlung keine Veränderung

Gezielte Beeinflussung von Arten und Organismen

Management gebietsheimischer Arten keine Veränderung

Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten keine Veränderung

Bekämpfung von Organismen keine Veränderung

Freisetzung gentechnisch neuer bzw. veränder-ter Organismen

keine Veränderung

Sonstiges Sonstiges derzeit nicht bekannt

Die Wirkfaktoren mit der größten Ausbreitungsrelevanz stellen sich baubedingt während der Baumaßnahme dar. Durch die Baufahrzeuge kommt es kurzfristig zu einer Verkehrszunah-me sowie Lärm- und Lichtemissionen. Das umliegende Gebiet unterliegt keiner intensiven gewerblichen Nutzung. Durch die Baumaßnahme wird es zu einer Verkehrszunahme (von i.d.R. nicht mehr als 5 LKW pro Tag) kommen. Diese ist jedoch nur temporär (ca. 4 – 5 Mo-nate andauernd) und wird somit nicht als erheblich eingeschätzt. Da zur Aufständerung der Modultische lediglich Leichtmetallpfosten bis in eine Tiefe von 1,6 m in den Boden gerammt werden, ist keine zusätzliche Versiegelung notwendig. Auf den Metallpfosten wird eine Leichtmetallkonstruktion befestigt, auf der anschließend die Module befestigt werden. Diese Form der Installation führt dazu, dass bei einem möglichen Rückbau der Modultische nach Ablauf der Nutzung der Anlage keine dauerhaften oder nachhaltigen

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 26

Eingriffe in den Boden verbleiben und das Plangebiet in seinen derzeitigen Zustand zurück geführt werden kann. Für die Aufständerung der Solarmodule wird eine Gesamtversiegelung (korrelierte Punktversiegelung) von 2 % der bebaubaren Solarmodulfläche angenommen, was einer Flächengröße von 459 m² entspricht. Für die Errichtung der Trafostation kommt es gleichermaßen zu einer Neuversiegelung von intensiv genutzten Ackerflächen, wobei eine Flächengröße von 10 m² angesetzt wird. Die geplante Erschließung erfolgt über eine 6 m breite Zuwegung über die nördlich angren-zenden Ackerflächen hinweg. Für die Zuwegung innerhalb des Geltungsbereichs wird, aus-gehend von dem festgelegten Bereich zur Ein- und Ausfahrt, eine Flächengröße von 0,21 ha angesetzt (entspricht 6,44 % des Geltungsbereichs). Bei der neu anzulegenden Zuwegung wird von einer Teilversiegelung durch Schotter ausgegangen.

Betriebsbedingt sollen die Grünflächen unter den Modultischen, die keiner Versiegelung un-terliegen, extensiv bewirtschaftet werden. Dadurch kommt es zu einer 1 bis 2 maligen Mahd im Jahr (ohne Eintrag von Düngemitteln und außerhalb der Hauptreproduktionszeiten von Brutvögeln, siehe Pflegekonzept P 1 - Kap. 4.3). Weiterhin kommt es zu einer Verkehrszu-nahme durch gelegentlich anfallende betriebsbedingte Wartungsarbeiten. Störungen durch die Mahd sowie die Wartungsarbeiten werden aufgrund der ohnehin im direkten Umfeld statt-findenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungen nicht erwartet.

3.2 bei Durchführung der Planung 3.2.1 Schutzgut Fläche

Durch das Vorhaben werden insgesamt 2,30 ha (22.958 m²) mit Solarmodulen überständert (GRZ 0,8). Die Aufständerung mit Leichtmetallpfosten führt zu einer korrelierten Versiege-lung von ca. 459 m² (entspricht 2 % der bebaubaren Fläche). Weitere 10 m² werden durch die Anlage eines Trafohauses versiegelt. 3.2.2 Schutzgut Boden

baubedingte Beeinträchtigungen

Baubedingte Beeinträchtigungen des Bodens können durch das Befahren der Flächen mit schwerem Baugerät auftreten. Es werden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vorge-schlagen, die mögliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens unter das Maß der Erheb-lichkeit reduzieren (vgl. Kap. 4.1). anlagebedingte Beeinträchtigungen

Die vorhandenen Böden sind durch die intensive Nutzung der Landwirtschaft als anthropo-gen stark beeinflusst zu bewerten. Die folgende Tabelle zeigt die sich durch die Umsetzung der Maßnahme ergebende Versie-gelungsfläche.

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 27

Tab. 4 Flächenbilanz zusätzliche Bodenver- und entsiegelung im Plangebiet

Art der Nutzung Vollversiegelung

in m2

Teilversiegelung in m

2 Entsiegelung

in m2

Modulaufständerung 459 - -

Trafogebäude 10 - -

Zuwegung - 2.087 -

Gesamt 469 2.087 -

Der vorliegende Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solar“ sieht im Geltungsbereich eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 vor. Mit der festgesetzten GRZ von 0,8 ist eine Überbauung von 80 % der Fläche des SO PV mit Solarmodulen und zugehörigen Gebäuden und Nebenanlagen zulässig. Da die Module ledig-lich mit Metallpfosten in den Boden gerammt werden, kommt es hierbei zu keiner dauerhaf-ten Flächenversiegelung. Die Aufständerung mit Leichtmetallpfosten führt zu einer korrelier-ten Versiegelung von ca. 459 m² (entspricht 2 % der bebaubaren Fläche). Weitere 10 m² werden durch die Anlage eines Trafohauses versiegelt. Insgesamt kommt es anlagebedingt auf intensiv genutztem Acker, also bereits vorbelastetem Boden, zu einer Neuversiegelung von 469 m². Die Bereiche unter und zwischen den Modulreihen werden als extensives Grünland entwi-ckelt und im Rahmen des Betriebes der Anlage fortlaufend erhalten, wodurch die Bodenfunk-tion in weiten Teilen des Plangebietes, im Gegensatz zur jetzigen Nutzung als intensiv ge-nutzter Ackerstandort, aufgewertet wird. Zur Erschließung des Plangebiets ist die Neuanlage einer Zuwegung, vorwiegend auf Acker-flächen, notwendig. Durch die Aufstellung des B-Plans wird eine Zuwegung auf ca. 2.087 m² im nördlichen Bereich des Plangebiets in Form von Teilversiegelung ermöglicht. Gemäß den Vorgaben des Entsiegelungserlasses des SMUL (2000) sollen Bodenversiege-lungen vorrangig durch Entsiegelungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Nach aktuellem Kenntnisstand stehen weder in der Gemeinde noch im Landkreis geeignete entsiegelungsfä-hige Flächen zur Verfügung, sodass die Minderung der gering ausgeprägten Bodenfunktio-nen (durch Voll- und Teilversiegelung) mit der bodenaufwertenden Kompensationsmaßnah-me (SMUL 2009: 28, 73) zur Umwandlung von 30.300 m² (entspricht der Geltungsbereichs-größe abzüglich der Zuwegungsfläche) Intensivacker in Extensivgrünland ausgeglichen wird (vgl. Maßnahme M 1 - Kap. 4.2). betriebsbedingte Beeinträchtigungen

Es sind keine betriebsbedingten Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden zu durch das hier betrachtete Planvorhaben zu erwarten. Es kommt durch das hier betrachtete Vorhaben zwar in geringen Anteilen zu Voll- und Teil-versiegelungen, jedoch ergeben sich hieraus keine Beeinträchtigungen von besonderen Bo-denfunktionen. In der Gesamtbetrachtung des Vorhabens werden die Bodenfunktionen des Vorhabens mit Umsetzen der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen aufgewertet.

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 28

3.2.3 Schutzgut Wasser

Es sind keine Eingriffe in die nördlich an das Plangebiet angrenzenden Stillgewässer sowie den wasserführenden Graben vorgesehen. Durch die Modulreihen werden ca. 2,30 ha (22.958 m²) Boden des SO PV überdeckt. Senk-recht fallender Niederschlag kann auf diesen Flächen nicht mehr in den Boden dringen. Da in der offenen Landschaft jedoch häufig mit Wind zu rechnen ist (verhindert senkrechten Niederschlag), wird auch weiterhin Niederschlag auf Flächen unter den Modulen (außerhalb der Versiegelung) in den Boden eindringen. Nachhaltige Veränderungen sind nicht zu erwarten. Oberflächenwasserkörper sind nicht durch die Baumaßnahme betroffen. 3.2.4 Schutzgut Klima und Luft

Das Vorhaben bringt, ausgehend von der bisherigen Nutzung des Plangebietes als intensi-ver Ackerstandort, keine darüber hinausgehenden anlage- und betriebsbedingten Wirkungen mit sich. Durch die Errichtung der PVA sind keine zusätzlichen erheblichen oder nachhaltigen Um-weltauswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft zu erwarten. 3.2.5 Schutzgut Biotope und Flora

baubedingte Beeinträchtigungen

Mit dem Vorhaben sind baubedingte Eingriffe in Biotope verbunden, die zu einer temporären Beeinträchtigung der Flora führen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um das zeitlich beschränkte Überfahren eines intensiv genutzten Ackers, was jedoch keine erhebliche Be-einträchtigung hervorruft. Daneben kann es bei der Anlage der geplanten Zuwegung zu mög-lichen Beeinträchtigungen der angrenzenden Gehölzstrukturen (Einzelbaum, Laubmisch-wald) kommen. Zur Vermeidung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB werden in Kapitel 4.1 geeignete Maßnahmen zum Schutz vor baubedingten Beeinträchtigungen festgelegt. Die Vermei-dungsmaßnahme V 3 zum Baumschutz entlang der geplanten Zuwegung soll baubedingte Beeinträchtigungen der angrenzenden Gehölzstrukturen vollumfänglich durch u.a. die Anla-ge von ortsfesten Schutzzäunen oder Bretterverschalung vermeiden. Bei Beachtung dieser Maßnahmen können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. anlagebedingte Beeinträchtigungen

Entsprechend der Hinweise des SMUL (2012) zur Bewertung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Rahmen der „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen" soll für Photovoltaikanlagen der Biotoptyp „Abstandsflä-che, gestaltet" (11.03.900) mit einem Planungswert von 8 WE zurückgegriffen werden, wobei keine Unterscheidung zwischen direkt überstellter und freier Fläche vorgesehen ist. Dem-nach wird der Biotoptyp „intensiv genutzte Äcker“ (10.01.200, 5 WE) auf ca. 30.300 m² in den Biotoptyp „Abstandsfläche, gestaltet" (11.03.900, 8 WE) umgewandelt (entspricht der Gel-tungsbereichsgröße abzüglich der Zuwegungsfläche).

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 29

betriebsbedingte Beeinträchtigungen

Das vorgesehene Maßnahmenkonzept zur Pflege der zu entwickelnden Grünlandflächen besteht dabei aus einer ein- bis zweischürigen Mahd mit Abtransport des Mahdgutes (vgl. Kap. 4.3). Es ist nicht zu erwarten, dass durch den Betrieb der Photovoltaik-Freiflächenanlage be-triebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Biotopstruktur ausgehen wer-den. Insgesamt erfährt das Schutzgut Biotope und Flora durch das hier betrachtete Vorhaben eine bilanzielle Aufwertung (vgl. ökologische Bilanz – Kap. 4.4). Es besteht kein weiterer Kompensationsbedarf. 3.2.6 Schutzgut Fauna

baubedingte Beeinträchtigungen

Bei der Umsetzung des Bauvorhabens können, auf 4 - 5 Monate begrenzt, Beeinträchtigun-gen von Amphibien durch die Bautätigkeiten (u.a. baubedingter Verkehr, Neuanlage der Zuwegung entlang der potentiellen Landlebensräume) nicht ausgeschlossen werden. Fol-gende baubedingte Wirkungen sind möglicherweise zu erwarten:

Einwandern von Amphibien in das Baufeld / Tötung von Amphibien während der Bauzeit.

Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB sind für voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen Vermei-dungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Die im Kapitel 4.1 erläuterte Vermeidungs-maßnahme V 8 (Aufstellung eines Amphibienschutzzauns während der Bauphase) gewähr-leistet einen ausreichenden Schutz vor baubedingten Beeinträchtigungen der Artengruppe Amphibien. Bei Beachtung dieser Maßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. In Bezug auf die potentiell vorkommenden Kleinsäuger kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer weiten Verbreitung bzw. fehlenden Gefährdung sowie ihrer Ökologie die Funktionalität ihrer Lebensstätten durch das hier betrachtete Planvorhaben und die damit ermöglichten baubedingten Eingriffe, die sich wesentlich von der aktuellen ackerbaulichen Nutzung unterscheiden, nicht erheblich beeinträchtigt wird. Es wird davon ausgegangen, dass weiterhin ausreichend Habitatstrukturen zur Verfügung stehen, da es sich um ein aus-gesprochen großes Plangebiet mit im Vergleich nur geringfügigen Eingriffen in die vorhan-denen Lebensraumstrukturen handelt. Eine Gefährdung der lokalen Populationen kann somit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Entsprechend der Biotopbewertung in den vorhergehenden Kapiteln hat intensiv genutzter Acker eine nachrangige Bedeutung als Lebensraum für Tiere. Da es sich um einen gering-wertigen Lebensraum handelt und zudem in der direkten Umgebung des Vorhabens auch während der Bauzeit großflächig Acker mit gleichwertigen Biotopstrukturen als Lebensraum zur Verfügung steht, wird die baubedingte Beeinträchtigung des Schutzgutes als geringfügig und nicht erheblich beeinträchtigt bewertet.

anlagebedingte Beeinträchtigungen

Durch die Ausrichtung der Pflege an naturschutzfachlich orientierten Aspekten werden anla-gebedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Nahrungshabitate für diverse Faunaarten geschaffen. Für Kleinsäuger und Amphibien entstehen keine Lebensraumverluste. Beein-

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 30

trächtigungen des Fortpflanzungsgeschehens im Rahmen der Grünlandpflege können durch die im Kapitel 4.3 festgelegten Mahdzeiträume vermieden werden. Zur Gewährleistung der Kleintierdurchgängigkeit wird der umgrenzende Zaun einen Boden-abstand von mindestens 10 cm aufweisen. Der Zaun stellt dadurch für Kleinsäuger der Feld- und Wiesenflur oder aber auch Reptilien (u.a. Blindschleiche) keine Barriere dar. betriebsbedingte Beeinträchtigungen

Mögliche Quellen für Schallemissionen entstehen durch technische Wartungsarbeiten an der Anlage. Es ist zu erwarten, dass diese selten auftreten und in ihrem Umfang zeitlich eng be-grenzt sind. Eine weitere Quelle für Schallemissionen sind die elektrischen Betriebs-einrichtungen, welche die Wechselrichter beherbergen. Diese Schallemissionen werden durch die Lüfter verursacht und sind auf den Nahbereich von < 25 m beschränkt. Die nur während der Solarstromerzeugung in Dauerbetrieb laufenden Lüfter erzeugen einen annä-hernd konstanten Schalldruck, wodurch das Störpotenzial herabgesetzt ist. Hieraus lässt sich schlussfolgern, dass durch den Betrieb der PVA keine betriebsbedingten erheblichen Beeinträchtigungen für die Fauna entstehen werden. In Bezug auf den gelegentlich stattfindenden betrieblichen Verkehr zur Wartung der PVA (i.d.R. 1 – 3 Mal jährlich) wird das Tötungsrisiko von Kleinsäugern und Amphibien nicht er-heblich erhört, da die Fläche bereits regelmäßig durch den Betriebsverkehr der Landwirt-schaft beansprucht wird. Die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG werden gesondert im artenschutz-rechtlichen Fachbeitrag (vgl. Kap. 5) geprüft. Dort wird festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG durch vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden kann. Bei einer fachgerechten Durchführung der der in Kapitel 4.1 benannten Vermeidungsmaß-nahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Fauna derzeit auszuschlie-ßen. Es entsteht kein Kompensationsbedarf. Potenzielle Auswirkungen auf streng geschützte Tierarten und die Gesamtheit der europäi-schen Vogelarten werden detailliert in einem speziellen artenschutzrechtlichen Beitrag (Kap. 5) beschrieben und bewertet. 3.2.7 Schutzgut biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt wird sich im Zuge der Errichtung der PVA im Bereich des Plangebie-tes nicht verschlechtern. Durch die geplante Entwicklung einer extensiv gepflegten Frisch-wiese sowie einer ruderalen Staudenflur werden sogar höherwertige Biotoptypen geschaffen, die die floristische und faunistische Ausstattung des Gebiets nach Erreichen ihres Zielzu-standes bereichern. Somit kommt es durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt. 3.2.8 Schutzgut Landschafts- bzw. Ortsbild

Ein Vorhaben greift in Natur und Landschaft ein, wenn es zu einer erheblichen oder nachhal-tigen Beeinträchtigung in der sinnlichen Wahrnehmung kommt. Eine derartige Beeinträchti-gung liegt in jeder sichtbaren und nachteiligen Veränderung der Landschaft in ihrer gegen-wärtigen Gestalt vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes besteht nicht

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 31

erst bei einer Verunstaltung der Landschaft durch das Vorhaben, sondern schon dann, wenn das Vorhaben als besonderer Fremdkörper in der Landschaft erscheint bzw. eine wesens-fremde Nutzung darstellt. Im Nahsichtbereich kommt es zu einer anthropogenen Überprägung des Landschaftsbildes durch die technischen Bauwerke. Die flächig aufgestellten Solarmodule werden das aktuelle und bereits vorbelastete Landschaftsbild jedoch nicht deutlich negativ verändern, sondern im Nahsichtbereich lediglich strukturieren. Die Mittel- und Fernwirkung des Vorhabens ist dage-gen äußerst beschränkt. Dies ist damit zu begründen, dass die PVA in einem Abstand von 880 m zur nächsten Wohnbebauung angelegt wird und sich zwischen dem Plangebiet und der Ortslage Schönfeld ein sichtverschattender Höhenzug befindet (Abb. 8), welcher das Gelände maskiert. Das Plangebiet und sein unmittelbares Umfeld werden nicht touristisch genutzt, weswegen das Vorhaben in dieser Hinsicht ebenfalls nicht über hervorzuhebende negative Auswirkungen verfügt.

Abb. 8 Blick auf das sichtverschattete Plangebiet von Westen aus

Die Standortwahl längs einer vorhandenen Autobahn sowie im räumlichen Kontext zu einem Autobahnrastplatz, welche gleichermaßen als technische Überprägung der Landschaft zu betrachten sind, liegt somit ein konfliktarmer Planungsraum in Bezug auf das Landschaftsbild vor. Die PVA wird auf einem randlich gewählten Standort angeordnet, der zwar leicht höher liegt als die umliegenden Flächen, jedoch über keine besondere Fernwahrnehmung verfügt. Der gewählte Standort mit der vorgesehenen PVA entlang der Autobahn A13 weist keinen land-schaftsprägenden Charakter auf. Im Ergebnis wird daher eingeschätzt, dass die Errichtung der Solarmodule auf einem inten-siv genutzten Ackerstandort (Autobahn-begleitend) nicht zu einer erheblichen Beeinträchti-gung des Landschafts- bzw. Ortsbild führt. 3.2.9 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Die nächsten schutzbedürftigen Wohnbebauungen befinden sich in ca. 880 m westlicher Richtung. Zwischen dieser und Plangebiet befindet sich eine weitläufige, höher gelegene Ackerfläche. In diesem Abstand zu den PV-Modulen sind Lärmemissionen bzw. elektromag-netische Felder nicht relevant.

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 32

Blendwirkungen auf die angrenzende Autobahn durch Reflektionen der Sonneneinstrahlung auf den Solarmodulen können zwar in dieser geringen Entfernung (ca. 45 m) nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die für den Bau von Solarmodulen eingesetzten Materialien stellen jedoch sicher, dass die Solarzellen einen möglichst hohen Anteil des einfallenden Lichtes in Energie umwandeln und durch die Wahl von Frontgläsern mit einer sehr hohen Transmission lediglich eine sehr niedrige Reflektion entsteht. Durch die strukturierte Oberfläche des Front-glases kommt es nur zu einer diffusen Reflexion, die selbst bei direkter Sonneneinstrahlung, ab einem Abstand von 20 m, nicht als Blendung sondern lediglich als Aufhellung der Modul-oberfläche wahrgenommen wird. Außerdem sind Blendungen und Reflexionen der in Rich-tung Süden aufgeständerten Solarmodule lediglich und zeitlich stark begrenzt, in den späten Nachmittags- und Abendstunden zu erwarten, wenn der Einfallwinkel der Sonnenstrahlen gering ist. Zu diesen Tageszeiten sind die Reflexionsanteile der kristallinen Module größer als bei senkrechtem Einfallswinkel. Hinzukommend stellen sich die Autobahn-begleitenden Randstreifen z.T. mit Gebüschen bewachsen dar, womit sie über einen abschirmenden Effekt in Richtung des Plangebiets verfügen. Hier kommt hinzu, dass bei der südlichen Ausrichtung der PV-Module eventuelle Blendwirkungen lediglich für die Fahrbahn in Richtung Berlin (Süd-Nord-Achse) über eine theoretische Relevanz verfügen. Diese Fahrbahn befindet sich jedoch in einer Entfernung von mind. 60 m zu dem betrachteten Vorhaben und wird zusätzlich durch den ebenfalls be-wachsenen Mittelstreifen im Sichtfeld eingeschränkt, sodass hier in der Gesamtbetrachtung keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind durch die Umsetzung der Maßnahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht zu erwarten. 3.2.10 Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Bau- oder sonstige Denkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Sollten bei Erdarbeiten Bodenfunde zu Tage treten, bei denen anzunehmen ist, dass es sich um Denk-male handelt, sind diese gemäß § 20 SächsDSchG unverzüglich einer Denkmalschutzbe-hörde anzuzeigen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verfügt über keine Auswirkungen auf die umliegen-den Verkehrsinfrastrukturen. Erhebliche Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern sind durch den vorhabenbezoge-nen Bebauungsplanes nicht zu erwarten. 3.2.11 Schutzgebiete und -objekte

Im direkten Plangebiet befinden sich keine Schutzgebiete. Die in im Kapitel 2.11 aufgeführ-ten Schutzgebiete befinden sich in weiterer Entfernung zum Untersuchungsraum. Aufgrund der nicht geringen Mindestentfernungen dieser Gebiete zum Vorhabensbereich (die gerings-te Distanz beträgt ca. 1.400 m zum FFH-Gebiet „Dammühlenteichgebiet") können Beein-trächtigungen (bau-, anlagen- und betriebsbedingt) der umliegenden Schutzgebiete ausge-schlossen werden. Es können bei Durchführung der Planung keine negativen Einflüsse auf die umliegenden Schutzgebiete festgestellt werden.

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 33

3.2.12 Beschreibung von möglichen Wechselwirkungen

Die Schutzgüter stehen im ständigen Austausch untereinander und beeinflussen sich gegen-seitig. Aus diesem Grund ist eine Betrachtung der Wechselwirkungen über die isolierte Be-trachtung der einzelnen Schutzgüter hinaus vorzunehmen. Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern sind unterschiedlich ausge-prägt. Diese hängen von der Wertigkeit, der Empfindlichkeit und der Vorbelastung der ein-zelnen Schutzgüter und von der Intensität sowie der Empfindlichkeit der Wechsel-beziehungen ab. Für das Plangebiet ist eine deutliche anthropogene Beeinflussung aller Schutzgüter festzu-stellen. Die Wertigkeiten der Schutzgüter und die jeweiligen Empfindlichkeiten sind relativ gering. Die bestehenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind damit ebenfalls als überwiegend wenig empfindlich gegenüber Beeinträchtigungen zu bewerten.

3.3 bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass die Fläche auch zukünftig als intensiv genutzter Ackerstandort genutzt wird und der Standort weiterhin über einen ge-ringen Biotopwert verfügt. 4 Schutz- und Kompensationsmaßnahmen, ökologische Bilanzierung Das Ziel der Umweltprüfung ist die Regeneration des Landschaftsraumes nach Beendigung der Umsetzungen der Planung. Zur Erreichung dieses Zieles sind Maßnahmen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege erforderlich, die sich an folgenden Grundsätzen orien-tieren:

Vermeidung und Verminderung des Eingriffs durch Unterlassen vermeidbarer Be-einträchtigungen von Boden, Natur und Landschaft (Vermeidungs-/Verminderungs-maßnahmen)

Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (Ausgleichsmaßnah-men). Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine Beeinträchti-gung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG)

falls ein Ausgleich des Eingriffes nicht möglich ist, sind an anderer Stelle Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes durchzuführen, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft an an-derer Stelle zu gewährleisten (Ersatzmaßnahmen)

dabei prioritäre Prüfung der Möglichkeit von Entsiegelungsmaßnahmen.

4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Folgende umweltrelevante Vermeidungsmaßnahmen werden vorgesehen:

Ökologische Baubegleitung V 1

Es ist eine ökologische Baubegleitung (öBB) bei Realisierung der durch den B-Plan ermög-lichten baulichen Anlangen vorzusehen, welche die naturschutzfachlich sachgerechte Aus-

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 34

führung der nachfolgend formulierten Vermeidungsmaßnahmen sowie die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben gewährleisten soll.

Vermeidung zusätzlicher Versiegelung V 2

Die Aufständerung der Modultische wird mit Leichtmetallpfosten ausgeführt (ohne Betonfun-damente). Durch die Aufständerung der Module wird die großflächige Versiegelung von Bo-den vermieden. Der durch das Vorhaben verursachte Eingriff hat, in der Gesamtbetrachtung, nur geringe Versiegelungen der Sondergebietsfläche zur Folge.

Schutz des Bodens V 3

Gemäß § 1 BBodSchG sollen bei Einwirkung auf den Boden Beeinträchtigungen so weit wie möglich vermieden werden. Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervor-gerufen werden. Bodenversiegelungen sind gemäß § 1a BauGB auf das notwendige Maß zu begrenzen. Baubedingte Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen, Erosion, Durchmischung mit Fremdstoffen) müssen auf das den Umständen entsprechende notwendige Maß be-schränkt bleiben. Nach Abschluss der Bautätigkeit wird der Boden zwischen und randlich der Solarmodule im Rahmen der M 1 gelockert.

Bei sich im Rahmen der Bauvorbereitung und Bauausführung ergebenden Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen i.S. des § 2 Abs. 3 BBodSchG z.B. Altlasten relevante Sachverhalte, wie organaleptische Auffälligkeiten, Abfall u.ä., besteht für den Grundstücksei-gentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG die Pflicht, Maßnahmen zur Abwehr der davon drohenden schädlichen Bodenveränderung zu ergreifen. Nach § 15 Abs. 1 und 3 BBodSchG i.V.m. § 31 sind bekannt gewordene oder verursachte schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde (Umweltamt) mitzuteilen.

Bei jeglichen Schachtungs- und anderen Bodenarbeiten sowie bei Befahren mit Arbeits-maschinen sind Maßnahmen des Bodenschutzes zu ergreifen. Besonders zu beachten ist der Schutz des Mutterbodens (§ 202 BauGB). Der nutzbare Zustand des bei Bauarbeiten abgetragenen Mutterbodens ist zu erhalten und der Boden vor Vernichtung bzw. vor Ver-geudung zu schützen. Anfallender Bodenaushub ist auf dem Grundstück zu belassen und möglichst wieder zu verwerten. Die Beeinträchtigung auch des nicht verlagerten Bodens ist zu vermeiden bzw. zu mini-mieren. Die DIN-Vorschriften 18.300 „Erdarbeiten“ sowie DIN 18.915 „Bodenarbeiten“ sind einzuhalten. Zur Vermeidung von Bodenbelastungen durch die Lagerung von Bau- und Be-triebsstoffen sind geeignete Vorkehrungen, wie Auslegung von Folienböden und Abdeckung mit Folien, zu treffen. Baubedingte Belastungen des Bodens, z.B. solche, die durch Verdichtung oder Durch-mischung von Boden mit Fremdstoffen entstehen, sind auf das notwendige Maß zu be-schränken und nach Abschluss der Baumaßnahmen zu beseitigen. Ausgehobener Boden ist vor dem Wiedereinbau auf seine Wiederverwendbarkeit zu prüfen. Entsprechend ist die DIN 19.731 „Verwertung von Bodenmaterial“ zu beachten.

Schutz des Grundwassers V 4

Schadstoffe, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodenwasserhaushaltes herbeiführen können, z.B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Baumaschinen, sind sach-gemäß zu verwenden und zu lagern. Baumaschinen sind auf den versiegelten Flächen abzu-stellen, um Tropfverluste von Ölen u.a. Stoffen in Boden und Grundwasser zu vermeiden.

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 35

Begrenzung von Schall-, Schadstoff- und Lichtemissionen V 5

Zur Vermeidung bzw. Minimierung baubedingter Störungen von seltenen, gefährdeten und geschützten Tierarten sind ausschließlich Maschinen und Fahrzeuge, die den Anforderungen der 32. BImSchV genügen und mit dem RAL-Umweltzeichen (RAL - ZU 53) ausgestattet sind, einzusetzen.

Umgang mit Schadstoffen V 6

Während des Betriebes der Solaranlage ist mit Schadstoffen sorgsam umzugehen.

Baumschutz entlang der geplanten Zuwegung V 7

Zum Schutz der entlang der neuanzulegenden Zuwegung zum „Sondergebiet Solar“ gelege-nen Gehölze (Einzelbaum, Laubwald – vgl. Abb. 9) sind entsprechende Baumschutzmaß-nahmen während der Bauphase des Vorhabens vorzusehen. Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ sind zu be-achten. Die in der Abb. 9 markierten Gehölzstrukturen sind mit geeigneten Mitteln zu schüt-zen (ortsfeste Schutzzäune, Bretterverschalung o.ä.).

Abb. 9 Verortung der Vermeidungsmaßnahme V2 (gelb dargestellt); Luftbild: GOOGLE MAPS / GE-

OBASIS-DE/BKG (2020)

Errichtung eines Amphibienschutzzauns V 8

Vor Baubeginn ist das Baufeld entlang der geplanten Zuwegung auf einer Länge von 510 m durch das Aufstellen eines Amphibienschutzzauns zu den nördlich und östlich gelegenen Lebensstätten von Amphibien abzugrenzen (vgl. Abb. 10). Damit soll ein Einwandern der Tiere in das Baufeld verhindert werden. Die Wanderbewegungen zwischen den Landlebens-

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 36

räumen und der Laichgewässer sind jedoch weiterhin möglich, sie werden durch den Schutzzaun lediglich um das Bauvorhaben herum geleitet.

Der Zaun ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Auf eine sachgerechte Ausführung der Zaunstellung ist zu achten: senkrechte und faltenfreie Errichtung, Abdichten der Verbin-dungsstellen der einzelnen Teilstücke, Eingraben des Zauns mind. 10 cm in den Boden oder Anschüttung mit Sand als Schutz vor Unterwanderung. Der Zaun besteht die gesamte Bau-phase über.

Abb. 10 Verortung der Vermeidungsmaßnahme V3 (gelb dargestellt); Luftbild: GOOGLE MAPS / GE-

OBASIS-DE/BKG (2020)

Gewährleistung Kleintierdurchgängigkeit V 9

Die PV-Anlage ist einzufrieden. Zur Gewährleistung der Kleintierdurchgängigkeit ist ein Bo-denabstand von mindestens 10 cm einzuhalten. Die Einfriedung dient der Sicherung des Objektes vor unbefugtem Zutritt. Der Durchlass für Kleinsäuger ermöglicht den Austausch innerhalb und außerhalb der Umzäunung lebender Kleintierpopulationen.

Des Weiteren werden folgende artenschutzrelevante Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt, welche aus dem speziellen artenschutzrechtlichen Beitrag übernommen wurden (vgl. Kap. 5): Artenschutzrelevante Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen:

VAFB1 Bauzeitenregelung

Zur Vermeidung bzw. Minimierung baubedingter Störungen von bodenbrütenden Vogelarten ist der Beginn der Bauarbeiten jahreszeitlich außerhalb der Hauptreproduktionszeiten, zwi-schen dem 31. August und 01. März einzuordnen. Ist aus bautechnischen / vergaberechtli-chen Gründen ein Baubeginn zwischen dem 31. August und 01. März nicht möglich, ist die Maßnahme VAFB2 umzusetzen.

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 37

VAFB2 Flächenfreigabe durch eine ökologische Baubegleitung vor Baubeginn

Sollte aus technischen- oder vergaberechtlichen Gründen die Einhaltung von VAFB1 nicht gewährleistet werden können, so sind zwischen 01. März und 31. August (Hauptbrutzeit von Vögeln) die zu beanspruchenden Flächen durch fachkundiges Personal auf Vorkommen geschützter und streng geschützter Tierarten zu kontrollieren. Kommt es im Rahmen der ökologischen Baubegleitung (öBB) zu der Feststellung, dass sich Bruthabitate von bodenbrütenden Vogelarten im bebaubaren Bereich befinden, ist das weite-re Vorgehen und Ergreifen geeigneter Habitate mit der zuständigen UNB abzustimmen. Ggf. ist mit dem Baubeginn bis zum Ende der Reproduktionsphase zu warten. Andernfalls können die Flächen durch die öBB nach der artenschutzrechtlichen Kontrolle freigegeben werden.

4.2 Maßnahmen zur Kompensation Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nachzuweisen. Das kann durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan geschehen, wie nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB als Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB) und/oder als Bindung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB). Die Festsetzungen können auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs vorgenommen werden (Ersatz). Außerdem können auch vertragliche Verein-barungen gemäß § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Flora und Fauna vorbereitet. Maßnahmen zur Kompensation dieser Eingriffe sind in den Maßnahmenblättern der Anlage 1 ausführlich beschrieben. Hier eine Kurzdarstellung: M 1 Entwicklung, Pflege und Erhalt einer Frischwiese Zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind die nichtbebauten Flächen, einschließlich der Flächen zwischen den Modultischreihen, auf mind. 30.300 m² durch Ansaat als naturnahe Wiese zu entwickeln. Als Ansaat ist die Regelsaat-gutmischung RSM Regio 4 (Ostdeutsches Tiefland) in der Ausführung als Grundmischung Frischwiese zu verwenden. Der Boden ist vor der Ansaat zu lockern, um mögliche Verdich-tungen, welche durch den Baustellenverkehr während der Anlage der PVA entstanden sind, zu beheben. Die Flächen unter den Solarmodulen werden, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist, mit angesät. Andernfalls ist die Entwicklung von sonstigen ruderalen Staudenfluren durch Selbstbegrünung aus dem Samenvorrat des Bodens auf der Fläche unter den Solarmodulen zu erwarten.

4.3 Pflegemaßnahmen Das Pflegekonzept (P 1) der vorliegenden Planung sieht eine regelmäßige Mahd der Modul-zwischenräume vor. Dabei sind jedoch folgende naturschutzfachliche Anforderungen an die Nutzung zu berücksichtigen:

- keine Bodenbearbeitungen

- vollständiger Verzicht von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 38

Nach Inbetriebnahme der PVA ist die jährliche Mahd von Teilen der Vegetationsbestände frühestens dann zulässig, wenn deren Höhe die Höhe der unteren Kanten der Module er-reicht haben und eine potenzielle Brandgefahr besteht. Die Wiederholung der Mahd ist je-weils dann zulässig, wenn die Vegetation erneut die Höhe der Module erreicht. Die Mahd der übrigen niedriger wachsenden Vegetationsbestände ist nur einmal jährlich Ende Oktober zulässig. Es ist sicher zu stellen, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Allgemeine Anforderungen an die Durchführung der Mahd

der Mindestabstand von 15 cm zwischen Boden und Mähwerk ist bei jeder Mahd zwingend einzuhalten

die Fortbewegung der Mähtechnik ist stets in Schrittgeschwindigkeit zu gewährleis-ten.

Mit der Umsetzung des Pflegekonzeptes ist die Entwicklung einer Frischwiese möglich. Da-mit können hochwertige Biotopstrukturen geschaffen werden, die das Plangebiet als mögli-chen Lebensraum insbesondere für die Avifauna aufwerten. Für die vorhandenen Bodenbrü-ter bleibt das Plangebiet so weiterhin in (weiten) Teilen als Lebensraum erhalten.

4.4 ökologische Bilanz Es wurde eine vollständige biotopgenaue Bilanzierung gemäß der HANDLUNGSEMPFEHLUNG

ZUR BEWERTUNG UND BILANZIERUNG VON EINGRIFFEN IM FREISTAAT SACHSEN (SMUL 2009) vorgenommen. Wie in Tab. 5 ersichtlich ist, wurde der Ist-Zustand des vorgesehenen Plan-gebietes mit den geplanten Festsetzungen der Neuaufstellung des Bebauungsplans gegen-übergestellt. Aus der Differenz zwischen den Werteinheiten (WE) des Bestandes und den WE der Planung ergibt sich aus dem Vorhaben heraus eine positive Gesamtbilanz. Somit steht das Vorhaben im Einklang mit § 15 Abs. 2 BNatSchG.

Tab. 5 ökologische Bilanz

BESTAND

Biotopcode Biotoptyp m² Biotop-

wert WEBestand

10.01.200 intensiv genutzte Äcker 32.387 5 161.935

32.387 161.935

PLANUNG

Biotopcode Biotoptyp m² Planungs-

wert WEPlanung

11.03.900 Abstandsfläche, gestaltet 30.300 8 242.400

11.04.100 Straße, Weg (teilversiegelt) 2.087 2 4.174

32.387 246.574

Differenz von WEPlanung und WEBestand 84.639

Summe Wertgewinn gesamt (Differenz zwischen WEPlanung und WEBestand)

84.639

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 39

5 spezieller artenschutzrechtlicher Beitrag

5.1 Grundlagen und Vorgehensweise 5.1.1 rechtliche Grundlagen

In der Bebauungsplanung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG (aktuelle Fassung) zu beachten. Diese Verbote gelten entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG bei Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, für europäische Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie („europarechtlich ge-schützte Arten“). Alle anderen besonders und streng geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 1a BauGB auf der Planungsebene zu behandeln. Soweit im Bebauungsplan bereits vorauszusehen ist, dass artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG der Realisierung der vorgesehenen Festsetzungen entgegenstehen, ist dieser Konflikt schon auf der Planungsebene zu lösen, um die Vollzugsfähigkeit des Bebau-ungsplanes zu gewährleisten. Gemäß. § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten: I. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu

verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören

II. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh-rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert

III. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

5.1.2 Datengrundlagen

Die Bestandserfassung beruht neben der Verwendung der Artendaten des Datenbestand des LFULG (MultibaseCS Datenbank LFULG, Stand 2020) auf einer fachplanerischen Poten-tialabschätzung anhand von Vor-Ort-Begehungen im Frühjahr 2020. Unter Anwendung der Worst-Case-Abschätzung wird davon ausgegangen, dass wenn günstige Habitatstrukturen vorhanden sind, mit einem Besatz der jeweiligen Tierart gerechnet wird. 5.1.3 methodisches Vorgehen

Die methodische Vorgehensweise des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrages erfolgt in Anlehnung an das Ablaufschema zur Prüfung des Artenschutzes (SMUL o.J.) an-hand der folgenden 4 Hauptschritte: 1) Relevanzprüfung: Ermittlung des prüfrelevanten Artenspektrums

Durch eine projektspezifische Abschichtung des zu prüfenden Artenspektrums brauchen die Arten einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht unterzogen werden, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Projekt mit hinreichender Sicherheit ausge-schlossen werden kann (Relevanzschwelle).

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 40

In einem ersten Schritt können dazu die Arten „abgeschichtet“ werden, die aufgrund vorlie-gender Daten (Bestandserfassung, Lebensraum-Grobfilter, Wirkungsempfindlichkeit) als zunächst nicht relevant für die weiteren Prüfschritte identifiziert werden können.

Dies sind Arten:

die in Sachsen gemäß der Roten Liste ausgestorben oder verschollen sind,

die nachgewiesenermaßen im Untersuchungsraum nicht vorkommen,

deren erforderlicher Lebensraum/Standort im Wirkraum des Vorhabens nicht vor-kommt

und deren Wirkungsempfindlichkeit vorhabenspezifisch so gering ist, dass mit hinrei-chender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können.

Die Grundgesamtheit der zu prüfenden Artenkulisse des AFB setzt sich demnach zusammen aus:

Arten des Anhangs IV der FFH-RL

europäischen Vogelarten nach Art. 1 der EU-VSRL.

2) Bestandsaufnahme: Bestandssituation der relevanten Arten im Bezugsraum

In einem zweiten Schritt ist für die relevanten Arten durch Bestandsaufnahmen die einzelar-tenbezogene Bestandssituation im Vorhabengebiet zu erheben. Aufgrund des im Plangebiet vorherrschenden geringen Biotopwert und dem damit einhergehenden gleichermaßen ge-ringfügig ausfallenden potentiellen Habitatwert (vgl. Kap 2.6 und Kap. 3.2.6 wird hinsichtlich der einzelarten- und artengruppenbezogenen Bestandserfassung auf eine faunistische Po-tenzialanalyse mit Worst-Case-Abschätzung zurückgegriffen. Die Ergebnisse der in der Re-levanzprüfung vorgenommenen Abschichtung sind nochmals auf Plausibilität zu überprüfen. 3) Betroffenheitsabschätzung

Im Rahmen der Betroffenheitsanalyse werden alle artenschutzrelevanten Arten, deren Vor-kommen durch die Datenrecherche und Potenzialabschätzung zunächst nicht ausgeschlos-sen werden kann, unter dem Aspekt geprüft, ob diese vom Vorhaben tatsächlich betroffen sind oder sein können. Diese möglicherweise betroffenen Arten unterliegen einer weiterfüh-renden Betrachtung in der artenschutzrechtlichen Prüfung (Konfliktanalyse). 4) Maßnahmenplanung zur Vermeidung und Kompensation von Konflikten

Im Zuge der Maßnahmenplanung ist ein Konzept aus Vermeidungs- und Minimierungsmaß-nahmen sowie CEF-Maßnahmen zu erstellen, welche als Ziel die Konfliktvermeidung sowie das Abwenden einschlägiger Verbotstatbestände haben. Die Maßnahmenplanung kann in der artenschutzrechtlichen Betroffenheitsanalyse berücksichtigt werden. 5) Konfliktanalyse / Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

Die zuvor herausgestellten möglicherweise betroffenen Arten unterliegen der weiterführen-den Betrachtung in der artenschutzrechtlichen Prüfung. Hier wird, unter Berücksichtigung der Maßnahmenplanung zur Vermeidung und Kompensation von Konflikten geprüft, ob die Ver-botstatbestände des § 44 Abs.1 Nr.1-3 BNatSchG erfüllt werden. 6) Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme

Wenn unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen funktionser-haltenden Maßnahmen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 41

sind, ist abschließend zu prüfen, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.

5.2 Relevanzprüfung Auf Grundlage der vorliegenden Daten und der eigenen Bestandserhebungen sowie der zu erwartenden Wirkungen des Vorhabens können ohne vertiefende Darstellungen bereits zahl-reiche Arten, die im Wirkungsbereich des Vorhabens keine Vorkommen besitzen bzw. deren Auftreten im Untersuchungsraum keine verbotstatbeständliche Betroffenheit auslösen, aus-geschlossen werden. Eine Übersicht zu Artengruppen, deren Vorkommen auszuschließen ist bzw. deren Betrof-fenheit innerhalb des Untersuchungsraumes zu prüfen ist, sowie zur Begründung der Vor-kommeneinschätzung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Tab. 6 Vorkommen und Betroffenheit der Artengruppen

Artengruppe

kein Vor-kommen / keine Be-troffenheit

erforderliche Prüfung der Betroffenheit

Begründung

Fledermäuse X -

Die vorliegenden Habitatstrukturen innerhalb des Plangebiets bieten – mit Ausnahme des Geltungs-bereichs als Bestandteil des potentiellen Jagdhabi-tats – keine spezifischen Lebensraumstrukturen für Fledermausarten. Eine nachteilige Betroffenheit der Habitatfunktion als Jagdgebiet durch das Vorhaben und seine Wirkfaktoren kann nach überschlägiger Abschätzung ausgeschlossen werden. Das Plan-gebiet ist weiterhin als Nahrungshabitat nutzbar (Erhalt von Offenlandstrukturen, Erhöhung des Nahrungsangebot durch Schaffung von Grünland-strukturen, keine Gehölzentnahme). Es sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, weswegen keine vertiefende Betrachtung der Ar-tengruppe Fledermäuse vorzunehmen ist.

sonstige Säugetiere

X -

Aufgrund der vorherrschenden Habitatstrukturen im Plangebiet (Acker) ist ein Vorkommen streng ge-schützter Großsäuger (Biber, Fischotter) nicht an-zunehmen; diese sind daher nicht weiter zu be-trachten.

Das Plangebiet befindet sich in dem Wolf-Territorium Raschütz (LFULG 2019, Stand 10/19). Da der Planungsraum selbst in Hinblick auf die vorhandenen Habitatstrukturen (Intensivacker an Autobahn) keine prioritären Lebensraumstrukturen für den Wolf bietet, ist für diese Art keine Relevanz gegenüber dem hier betrachteten Vorhaben festzu-stellen. Ein Vorkommen des Wolfes kann mit hin-reichender Sicherheit ausgeschlossen werden, weswegen diese Art in der weiteren Betrachtung entfällt.

Hinsichtlich artenschutzrelevanter Kleinsäuger (Feldhamster, Haselmaus) ist den Verbreitungskar-

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 42

Artengruppe

kein Vor-kommen / keine Be-troffenheit

erforderliche Prüfung der Betroffenheit

Begründung

ten des BFN nach mit keinem Vorkommen zu rech-nen; diese sind daher nicht weiter zu betrachten.

Vögel - X

Aufgrund der Beschaffenheit des Plangebiets (in-tensiv genutzter Acker) ist hauptsächlich die Gilde der Brutvögel des Offenlandes (feld- und bodenbrü-tende Vogelarten) durch das Vorhaben potentiell betroffen. Eine Betroffenheit von der Gilden Brutvö-gel der Feldgehölze/Baumgruppen oder Zug- und Rastvögeln kann aufgrund angrenzender Strukturen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Durch die Nähe zur angrenzenden Autobahn sind hinaus kei-ne störungsempfindlichen Arten zu erwarten. Im weiteren Prüfverlauf ist somit die Betroffenheit der Gilde der Gehölz- und Bodenbrüter sowie der Zug- und Rastvögel näher zu betrachten.

Amphibien X -

Das Vorkommen von Lebensstätten (Fortpflan-zungs- und Ruhestätten) streng geschützter Am-phibienarten ist innerhalb des Plangebiets selbst (aufgrund der vorherrschenden Biotopstrukturen) auszuschließen. Im Umfeld des Plangebiets befinden sich Stillge-wässer und potentielle Landlebensräume von Am-phibien. Für den Betrachtungsraum jedoch liegen lediglich Nachweise für besonders geschützte Am-phibienarten vor (Artendaten des Datenbestand der MultibaseCS Datenbank des LFULG, Stand Februar 2020), welche im Rahmen der Eingriffsregelung näher zu betrachten sind (vgl. Kap. 2.6 / Kap. 3.2.6). Hinweise für das Vorkommen streng geschützter Amphibienarten liegen nicht vor; die weitere Be-trachtung dieser Artengruppe entfällt.

Reptilien X -

Aufgrund der Beschaffenheit des Plangebiets (in-tensiv genutzter Acker) ist ein Vorkommen pla-nungsrelevanter Reptilienarten auszuschließen und nicht näher zu betrachten.

Schmetter-linge

X -

Aufgrund fehlender Habitatstrukturen im Untersu-chungsraum ist ein Vorkommen streng geschützter Arten nicht anzunehmen. Die vertiefende Betrach-tung von Schmetterlingen ist daher nicht notwendig.

Libellen X -

Aufgrund fehlender Habitatstrukturen im Untersu-chungsraum ist ein Vorkommen streng geschützter Arten nicht anzunehmen. Die vertiefende Betrach-tung von Libellen ist daher nicht notwendig.

Käfer X -

Aufgrund fehlender Habitatstrukturen im Untersu-chungsraum ist ein Vorkommen streng geschützter Arten nicht anzunehmen. Die vertiefende Betrach-tung von Käfern ist daher nicht notwendig.

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 43

Artengruppe

kein Vor-kommen / keine Be-troffenheit

erforderliche Prüfung der Betroffenheit

Begründung

Fische X -

Aufgrund fehlender Habitatstrukturen im Unter-suchungsraum ist ein Vorkommen streng geschütz-ter Arten nicht anzunehmen. Die vertiefen-de Be-trachtung von Fischen ist daher nicht not-wendig.

Weichtiere X -

Aufgrund fehlender Habitatstrukturen im Untersu-chungsraum ist ein Vorkommen streng geschützter Weichtierarten nicht anzunehmen. Eine vertiefende Betrachtung ist nicht erforderlich.

Farn- und Blütenpflan-zen

X -

Da es sich bei dem Plangebiet um eine intensive Ackerfläche handelt, kann ein Vorkommen von Farn- und Blütenpflanzen ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Betrachtung ist nicht erforderlich.

5.3 Bestandsaufnahme Das Plangebiet befindet sich östlich der Ortschaft Schönfeld und stellt vorwiegend eine in-tensiv bewirtschaftete Ackerfläche dar, welche aktuell (im Februar 2020) mit Winterraps be-standen ist. Dabei ist der Geltungsbereich unmittelbar den Auswirkungen der direkt angren-zenden Autobahn A13 sowie der südlich gelegenen Autobahnraststätte „Parkplatz Wiesen-holz West“ ausgesetzt. Die Autobahn weist zudem eine Barrierewirkung für einen Großteil der Fauna auf. Das Plangebiet selbst verfügt als Ackerfläche weder über hervorzuhebende landschafts-strukturelle Elemente noch über Versiegelungsanteile. Insgesamt ist das Habitatpotenzial des Plangebietes, bedingt durch die landwirtschaftliche und technische Überprägung, als sehr gering zu bewerten. Bis auf den umliegenden Baumbestand, die vereinzelt vorkom-menden Ruderalflächen sowie die nördlich gelegenen Stillgewässer (vgl. Kap. 2.5) sind zu-dem nur wenige wertgebende Habitatstrukturen in der näheren Umgebung des Plangebiets vorhanden. Aufgrund des damit zu erwartenden ubiquitären Offenlandartenspektrums im Plangebiet wird die Bestandsaufnahme der Fauna anhand einer Potenzialanalyse auf Basis der vorhande-nen Habitatstrukturen sowie unter Berücksichtigung der abgefragten Daten aus der Daten-bank MultiBaseCS-Standardabfrage (übermittelt vom LRA Meißen als Untere Naturschutz-behörde am 04.02.20) in Anwendung des Worst-Case-Ansatzes vorgenommen. Brutvögel der Offenlandschaft

Es wird aufgrund der gering ausgeprägten Lebensraumstrukturen und vorhandenen Beein-trächtigungen bzw. Störwirkungen durch die angrenzende Autobahn sowie der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung (aktuell: Rapsanbau) innerhalb des Plangebiets lediglich mit dem potentiellen Vorkommen von Vogelarten gerechnet, welche über eine geringe Empfind-lichkeit gegenüber Störungen aufweisen. Als beispielhaft zu erwartende Art kann hierbei u.a. die Wachtel aufgeführt werden, welche fortführend stellvertretend für die Gilde der Brutvögel der Offenlandschaft betrachtet wird. Das Vorkommen von Arten wie Rebhuhn, Feldlerche oder Grauammer dagegen kann auf-grund ihres ausgeprägten Meideverhaltens gegenüber Verkehrsflächen (vgl. BUNDESMINIS-

TERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG 2010: 19, 25, 42) innerhalb des Plange-biets ausgeschlossen werden.

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 44

Brutvögel der Gehölzbestände

Angrenzend zum Plangebiet können In den an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestän-den zudem gebüsch- und baumbrütende Vogelarten vorkommen, welche aufgrund der un-mittelbar angrenzenden Autobahn A13 ebenfalls über eine hohe Störungstoleranz verfügen. Entsprechend der Potentialabschätzung ist in den angrenzenden Gehölzbeständen eine Vielzahl unterschiedlicher Arten (u.a. Kohl- und Blaumeise, Buntspecht, Star, Rotkehlchen, Grünfink, Fits) mit ihren Fortpflanzungsstätten zu erwarten, welche überwiegend und stö-rungsunempfindlich sind. Diese suchen den ackerbestandenen Vorhabenbereich lediglich als Nahrungshabitat auf. Zug- und Rastvögel

Bei einer Ortsbegehung im Februar 2020 konnte festgestellt werden, dass das Plangebiet z.T. als Nahrungs- und Rastflächen für Zug- und Rastvögel (Wintertrupps von Graugänsen und Höckerschwänen, vgl. Abb. 11 - Abb. 13) dient, welche sich um den Schäferteich sowie den Neuteich als mögliche Schlafgewässer herum einfinden.

Abb. 11 auf den um das Plangebiet (grob dargestellt in hellrot) liegenden Ackerflächen rastende Hö-ckerschwäne auf Nahrungssuche

Abb. 12 nahrungssuchende Höckerschwäne und Graugänse

Abb. 13 der nördlich des Plangebiets liegende Neuteich

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 45

Abb. 14 angrenzender Gehölzbestand / Laub-mischwald

Abb. 15 Detailaufnahme angrenzender Gehölz-bestand / Laubmischwald

5.4 Betroffenheitsabschätzung 5.4.1 artenschutzrelevante Wirkfaktoren

Berücksichtigt werden alle Wirkfaktoren des Vorhabens, die eine Verletzung von Verbots-tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG bewirken können. Die möglichen projekt-bedingten Beeinträchtigungen werden in bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen unterschieden. Zu berücksichtigen sind dabei auch Wirkgrößen, welche zwar außerhalb der besiedelten Habitate einwirken, u.U. aber indirekt auf die Population bzw. das Individuum einwirken können. Verluste von Nahrungs- oder Wanderhabitaten werden nur dann erfasst, wenn sie direkt einen Funktionsverlust der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten bewirken und diese nicht durch Ausweichen auf besiedelbare Habitate im Umfeld kompensiert werden können. Nachfolgend werden die Wirkfaktoren dargelegt, die Beeinträchtigungen und Störungen der europarechtlich geschützten Tierarten verursachen können. Die Wirkfaktoren des Vorhabens im Hinblick auf die Verletzung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Satz 1-3 BNatSchG sind der folgenden Tab. 7 zu entnehmen. Vom geplanten Vorhaben ausgehende Projektwir-kungen lassen sich differenzieren in:

baubedingte Wirkungen (vorrübergehend)

anlagebedingte Wirkungen (dauerhaft)

betriebsbedingte Wirkungen (dauerhaft, wiederkehrend).

Aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens und unter Beachtung der anzustellenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkprognose bezieht sich der Untersuchungsraum (UR) ausschließlich auf das Plangebiet (ausschließlich eng begrenzte Wirkungen zu erwarten). baubedingte Wirkfaktoren

Baubedingte Wirkfaktoren sind hier in erster Linie Lärmbeeinträchtigungen, Erschütterungen, optische Störungen sowie Inanspruchnahme von Boden und Vegetation durch Baufahrzeuge und Baustelleneinrichtungen. Folgende Wirkfaktoren sind zu betrachten:

Entfernung der Vegetation in Teilen des Baufeldes

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 46

temporäre Inanspruchnahme von Boden

erhöhtes Störungspotenzial (optische Störungen, Lärmentwicklung, Erschütterungen)

infolge der Bautätigkeit

Gefahr der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

durch Erdarbeiten, Bautätigkeit und Baustellenverkehr

Gefahr der Tötung oder Verletzung von Tieren durch Erdarbeiten, Bautätigkeit und

Baustellenverkehr.

anlagebedingte Wirkfaktoren

Anlagebedingte Wirkfaktoren treten im Kontext der Photovoltaikanlage v.a. durch die Auf-ständerung mit Solarmodulen sowie der geplanten Zuwegung auf. Folgende Wirkfaktoren sind zu betrachten:

dauerhafter Verlust von vornehmlich bereits anthropogen überprägten Lebensräumen (Flächeninanspruchnahme: ca. 0,05 ha durch die Aufständerung der Module und 0,21 ha im Kontext der teilversiegelten Zuwegung)

optische Störungen (Vögel). betriebsbedingte Wirkfaktoren

Betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen durch den Betrieb und die Wartung der PVA sowie durch Unterhaltung/Pflege der Flächen unter und zwischen den Modulen (Mahd oder ggf. Beweidung). Wartungsarbeiten sind relativ selten in wiederkehrenden Intervallen (i.d.R. 1 – 3 Mal jährlich) und wirken nur für wenige Stunden. Folgende Wirkfaktoren sind für Tiere be-sonders zu betrachten:

Lichtreflexionen, Spiegelungen ausgehend von Modulen im Betrieb

mögliche Störungen durch Unterhaltung/Pflege der Grünlandflächen (Zeitpunkt, Häu-figkeit der Mahd oder Tierbesatz bei Beweidung)

optische Störungen durch Anwesenheit von Personen (Wartung, Grünflächenpflege).

Im Hinblick auf die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BNatSchG sind folgende Wirkfaktoren des Vorhabens relevant:

Tab. 7 artenschutzrelevante Wirkfaktoren

Wirkfaktor baubedingt anlagebedingt betriebsbedingt

Flächeninanspruchnahme einschließ-lich Bodenversiegelungen und -verdichtung

X X -

Reflektionen - X -

Bewegungen durch Maschinen und Fahrzeuge

X - (X)

Lärmimmissionen X - (X)

Lichtimmissionen X - (X)

Erschütterungen X - (X)

( ) = Beeinträchtigungen treten nur temporär und räumlich begrenzt auf und erreichen nicht die Schwelle der Erheblichkeit

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 47

Berücksichtigt werden alle Wirkfaktoren des Vorhabens, die eine Verletzung von Verbots-tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BNatSchG bewirken können. Eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann, aufgrund der Biotopausstattung des Vorhabengebietes, ausgeschlossen werden. Die möglichen projektbedingten Beeinträchtigungen betreffen die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen. Zu berücksichtigen sind dabei auch Wirkgrößen, welche zwar außerhalb der besiedelten Habitate einwirken, u.U. aber indirekt auf die Population bzw. das Individuum einwirken können. Entwertungen/Verluste von Nahrungs- oder Wanderhabitaten werden nur dann erfasst, wenn sie direkt einen Funktionsverlust der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten bewirken und diese nicht durch Ausweichen auf besiedelbare Habitate im Umfeld kompensiert werden können. 5.4.2 artspezifische Betroffenheit

Vögel

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - Verletzung oder Tötung von Tieren

Die Durchführung der Baumaßnahme innerhalb der Hauptbrutzeit (01.03. - 31.08.) kann zu unmittelbaren Verlusten von bodenbrütenden Vogelarten, insbesondere der Wachtel, führen. Bei einem Abschieben der Vegetationsdecke innerhalb der Hauptbrutzeit ist auf den intensiv genutzten Ackerflächen die Tötung von Tieren bzw. die Beschädigung von Entwicklungsfor-men nicht auszuschließen. Es sind Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen. Ein erhöhtes anlagebedingtes Kollisionsrisiko für die um das Plangebiet zu den Wintermona-ten vorkommenden Trupps von Graugänsen und Höckerschwänen (Wasservögel), durch die Verwechselung der Photovoltaikanlage mit Wasserflächen, kann ausgeschlossen werden, da angenommen werden kann, dass die Tiere die einzelnen Modulbestandteile erkennen und nicht als zusammenhängende Wasserfläche wahrnehmen (HERDEN ET AL. 2009: 62). Direkte Verluste der Avifauna durch den Baustellenverkehr (Kollision mit Baufahrzeugen) können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Selbst wenn unter ungünsti-gen Bedingungen tatsächlich Kollisionen vorkommen können, liegt keine Tötung vor, wenn dieses Ereignis nicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vorherzusehen ist. Ansonsten liegt auch hier keine Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos der Tiere vor.

Betriebsbedingt unterliegt die im Bereich der PVA zu entwickelnde Frischwiese einer 1 – 3 schührigen Mahd pro Jahr, so dass auch eine betriebsbedingte Tötung von (potenziellen) Bodenbrütern und ihren Entwicklungsformen nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist da-her ein angepasstes Pflegekonzept mit entsprechenden Terminvorgaben vorzusehen. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - erhebliche Störungen

Bei Durchführung der Baufeldfreimachung und der Baumaßnahmen in der Hauptbrutzeit (1. März bis Ende Juli) kann es durch Lärm, Erschütterungen, Erdarbeiten (Abschieben Oberboden, Bodenabtrag/-aushub) sowie Scheuchwirkung für die potenziellen Brutvögel des Offenlandes und der Gehölzbestände zu (erheblichen) Störungen mit nachteiligen Auswir-kungen auf den Fortpflanzungserfolg kommen (Betroffenheit). Es sind deshalb Vermei-dungsmaßnahmen vorzusehen.

In Bezug auf die um das Plangebiet vorkommenden Wintertrupps von Graugänsen und Hö-ckerschwänen ist zu erwarten, dass diese das Plangebiet während der Bauzeit in einer Ent-fernung von ca. 100 – 200 m meiden (FLADE 1994: 551, 555). Da sich das Plangebiet in einer Entfernung von 350 – 600 m zu den Schlafgewässern darstellt und die umliegenden land-

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wirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin genug weitläufige Ausweichmöglichkeiten bieten, kann baubedingt keine erhebliche Störung der Graugänse und Höckerschwäne abgeleitet werden.

Zur Pflege des anlagebedingten Extensivgrünlands muss dieses zwischen und randlich der Solarmodule jährlich gemäht werden. Sollte die Mahd während der Hauptreproduktionszeit der Bodenbrüter erfolgen, kann eine erhebliche Störung für die bodenbrütenden Arten, die nach Beendigung der Baumaßnahme die PVA besetzen, nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher ein angepasstes Pflegekonzept mit entsprechenden Terminvorgaben vorzusehen. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ru-hestätten

Die Durchführung der Baumaßnahme innerhalb der Brutzeit kann unmittelbare Verluste von Fortpflanzungsstätten, insbesondere der Wachtel, mit sich bringen. Hier sind durch die Bau-feldfreimachung während der Hauptvogelbrutzeit (1. März bis Ende Juli) mögliche Gelege von einer Zerstörung betroffen. Es sind entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vorzuse-hen. Das restlich zu erwartende avifaunistische Spektrum ist nicht durch die Baufeldfreimachung betroffen, da diese überwiegend in Gebüschen und Bäumen brüten. Gehölzrodungen wer-den durch das Bauvorhaben nicht ausgelöst. Den bodenbrütenden Vogelarten steht das Plangebiet nach Beendigung der Baumaßnah-men durch die Neuanlage von Extensivgrünland weiterhin als Lebensraum bzw. für die Anla-ge von Fortpflanzungsstätten zur Verfügung. Es kann kein anlagebezogener Fortpflanzungs- oder Ruhestättenverlust von Brutvögeln des Offenlandes festgestellt werden. Es finden sich keine Fortpflanzungsstätten von Zug- und Rastvögeln innerhalb des Plange-bietes. Obwohl sich zwar rastende Arten auf den umliegenden Ackerflächen um das Plange-biet herum in den Wintermonaten aufhalten, kann durch den anlagebezogenen Flächenver-lust des Vorhabens nicht darauf geschlossen werden, dass es zu einem erheblichen Ruhe-stättenverlust von Zug- und Rastvögeln kommt, da den Arten weiterhin eine weitläufige Ag-rarlandschaft zur Verfügung steht. Das Extensivgrünland unter und zwischen den Solarmodulen unterliegt voraussichtlich einer 1– 2 schührigen Mahd pro Jahr. Bei Mahd in der Hauptbrutzeit kann eine betriebsbedingte Zerstörung bzw. Beschädigung von Fortpflanzungsstätten von (potenziellen) Bodenbrütern nicht ausgeschlossen werden (Betroffenheit). Es ist daher ein angepasstes Pflegekonzept mit entsprechenden Terminvorgaben vorzusehen. Tab. 1 Betroffenheit der Brutvogelarten im UR

Artengruppe

Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG nicht auszuschließen

Abs. 1, Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3

Brutvögel des Offenlandes x x -

Brutvögel der Gehölzbestände x x -

Zug- und Rastvögel - - -

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5.5 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Dem § 15 Abs. 1 BNatSchG Rechnung tragend, sind im Rahmen der Eingriffsregelung schutzgutbezogene Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung vorgesehen. Diese Ver-meidungs- und Minderungsmaßnahmen führen dazu, dass Projektwirkungen entweder voll-ständig unterbleiben oder soweit abgemildert werden, dass - auch individuenbezogen - keine erhebliche Einwirkung auf geschützte Arten erfolgt. Die artspezifische Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Vorkehrungen zur Eingriffsvermeidung und –minderung. 5.5.1 Vermeidungsmaßnahmen

VAFB1 Bauzeitenregelung

Zur Vermeidung bzw. Minimierung baubedingter Störungen von bodenbrütenden Vogelarten ist der Beginn der Bauarbeiten jahreszeitlich außerhalb der Hauptreproduktionszeiten, zwi-schen dem 31. August und 01. März einzuordnen. Ist aus bautechnischen / vergaberechtli-chen Gründen ein Baubeginn zwischen dem 31. August und 01. März nicht möglich, ist die Maßnahme VAFB2 umzusetzen. VAFB2 Flächenfreigabe durch eine ökologische Baubegleitung vor Baubeginn

Sollte aus technischen- oder vergaberechtlichen Gründen die Einhaltung von VAFB1 nicht gewährleistet werden können, so sind zwischen 01. März und 31. August (Hauptbrutzeit von Vögeln) die zu beanspruchenden Flächen durch fachkundiges Personal auf Vorkommen geschützter und streng geschützter Tierarten zu kontrollieren. Kommt es im Rahmen der ökologischen Baubegleitung (öBB) zu der Feststellung, dass sich Bruthabitate von bodenbrütenden Vogelarten im bebaubaren Bereich befinden, ist das weite-re Vorgehen und Ergreifen geeigneter Habitate mit der zuständigen UNB abzustimmen. Ggf. ist mit dem Baubeginn bis zum Ende der Reproduktionsphase zu warten. Andernfalls können die Flächen durch die öBB nach der artenschutzrechtlichen Kontrolle freigegeben werden. 5.5.2 Pflegemaßnahmen

P1 extensive Mahd Das Pflegekonzept (P 1) der vorliegenden Planung sieht eine regelmäßige Mahd der Modul-zwischenräume vor. Dabei sind jedoch folgende naturschutzfachliche Anforderungen an die Nutzung zu berücksichtigen:

keine Bodenbearbeitungen

vollständiger Verzicht von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

Nach Inbetriebnahme der PVA ist die jährliche Mahd von Teilen der Vegetationsbestände frühestens dann zulässig, wenn deren Höhe die Höhe der unteren Kanten der Module er-reicht haben und eine potenzielle Brandgefahr besteht. Die Wiederholung der Mahd ist je-weils dann zulässig, wenn die Vegetation erneut die Höhe der Module erreicht. Die Mahd der übrigen niedriger wachsenden Vegetationsbestände ist nur einmal jährlich Ende Oktober zulässig.

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Es ist sicher zu stellen, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Allgemeine Anforderungen an die Durchführung der Mahd

der Mindestabstand von 15 cm zwischen Boden und Mähwerk ist bei jeder Mahd zwingend einzuhalten

die Fortbewegung der Mähtechnik ist stets in Schrittgeschwindigkeit zu gewährleis-ten.

Mit der Umsetzung des Pflegekonzeptes ist die Entwicklung einer Frischwiese möglich. Da-mit können hochwertige Biotopstrukturen geschaffen werden, die das Plangebiet als mögli-chen Lebensraum insbesondere für die Avifauna aufwerten. Für die vorhandenen Bodenbrü-ter bleibt das Plangebiet so weiterhin in (weiten) Teilen als Lebensraum erhalten.

Konfliktanalyse 5.6

Nachfolgend werden das mögliche Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für die betroffenen Arten bzw. Artengruppen unter Berücksichtigung der angeführten Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geprüft. Bei der Prüfung der Betroffenheit werden die zu erwartenden Wirkungen bei Umsetzung der Baumaßnahme der Photovoltaikanlage benannt, die artenschutzrechtliche Verbotstatbe-stände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG darstellen können. Hierbei werden die in Kap. 5.4.1 formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt.

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ökologische Gruppe / Gilde: Brutvögel der Offenlandschaft Leitart: Wachtel

Schutz- und Gefährdungsstatus

Anhang IV FFH-RL europäische Vogelart nach Art. 1 VS-RL europäische Vogelart nach Anh. 1 VS-RL streng oder besonders geschützt nach BNatSchG/BArtSchV

Rote Liste Deutschland

Rote Liste Sachsen

Einstufung des Erhaltungszustands günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht keine Angabe/unbekannt

Kurzbeschreibung Lebensraumansprüche, Ökologie und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche: Weite, offene Flächen mit nur wenigen Gehölzstrukturen, aber artenreiche Feldraine und Stauden-säume (Nahrungsangebot), abwechslungsreiche Fruchtfolgen und idealerweise Brachestadien, De-ckung gebende Krautschicht wichtig

Biologie /Ökologie: Zugverhalten: Zugvogel, der ab (Febr.) März/April nach Mitteleuropa zurückkehrt und Revie-

re besetzt Brutzeit (Hauptzeit): März/April bis Juli Jahresbruten: 1(-2) Brutverhalten: Bodenbrüter, Nester z.B. in Bodenmulden oder in Vegetation versteckt Nahrung: Insekten, Spinnen, Pflanzenteile Empfindlichkeit/Gefährdungen: Im Brutgebiet ist Hauptgefährdungsursache die Intensivierung der Landwirtschaft mit Strukturver-armung, Einsatz von Bioziden, großen Schlägen, Verlust von Brachen und Grünland, wenig Vielfalt an Kulturfrüchten und kaum Fruchtfolgenwechsel Brutbestandssituation in Sachsen Stand 2004-2007: 2.000 – 4.000 (Reviere) Gefährdung gem. Roten Listen Vorwarnliste Deutschland (2015) Quellen: FLADE (1994), BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2012), GRÜNBERG ET AL. (2015), LFULG (2017)

Vorkommen im Untersuchungsraum (UR) nachgewiesen (Brutnachweis, Brutverdacht, Brutzeitbeobachtung) potenziell möglich

Prognose und Bewertung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG

Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und/oder Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands gemäß AFB vorgesehen

VAFB1 Bauzeitenregelung VAFB2 Flächenfreigabe durch eine ökologische Baubegleitung vor Baubeginn

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Nachstellung, Fang, Verletzung, Tötung von Tieren bzw. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 52

ökologische Gruppe / Gilde: Brutvögel der Offenlandschaft Leitart: Wachtel

ihrer Entwicklungsformen

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme VAFB1 finden bauvorbereitende Maßnahmen und Baumaßnahmen außerhalb der Hauptbrutzeit statt, sodass Tötungen und Verletzungen in der sensiblen Zeit vermieden werden, in der die brütenden Altvögel und Nestlinge in ihrer Flucht-fähigkeit stark eingeschränkt sind. Nach Abschluss der Jahresbruten sind die betroffenen Vogel-arten (auch Jungtiere) grundsätzlich sehr fluchtfähig und können Baufahrzeugen /-maschinen mit i.d.R. bis zu 40 km/h rechtzeitig ausweichen. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist dann nicht zu erwarten. Abweichungen von VAFB1 sind nur durch vorherige artenschutzrechtliche Flächenfreigabe möglich (VAFB2). Die Freigabe kann nur ohne Nachweis von Fortpflanzungsgeschehen oder besetz-ter/geschützter Lebensstätten (Negativnachweis) in Abstimmung mit der UNB erfolgen. Darüber hinaus werden die Baumaßnahmen durch eine qualifizierte Fachkraft artenschutzrechtlich beglei-tet (öBB), sodass bei nicht prognostizierbaren möglichen Beeinträchtigungen von Brutvögeln schnell reagiert werden kann. Baubedingte Tötungen und Verletzungen von Bodenbrütern im Offenland können unter Einhal-tung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen so mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der PVA sind Vorkommen der Bodenbrüter (unempfindli-che, störungstolerante Arten) aus dieser Gilde auf den Grünlandflächen um die Solarmodule nicht gänzlich auszuschließen. Durch die Pflegemaßnahme P 1 wird daher eine Mahd frühestens nach Abschluss der Hauptbrutzeit (ab 1.8.) festgelegt. Wird ein vorgezogener Mahdtermin aus gewich-tigen Gründen nötig (z.B. Brandschutz an den Modulen), muss sichergestellt werden, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Betriebsbedingte erhebliche Stö-rungen bei der Grünlandpflege können damit ausgeschlossen werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist erfüllt ja nein

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten mit Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population

Gemäß VAFB1 finden bauvorbereitende Maßnahmen und Baumaßnahmen außerhalb der Haupt-brutzeit statt, sodass erhebliche Störungen in dieser sensiblen Zeit (mit möglichen Auswirkungen auf die lokale Population) vermieden werden. Erhebliche Störungen der Vögel während der Wan-der- und Überwinterungszeiten sind nicht zu erwarten (hohe Fluchtfähigkeit außerhalb der Brutzeit, keine Sammelplätze von Rastvögeln im UR bekannt). Abweichungen von VAFB1 sind nur durch vorherige artenschutzrechtliche Flächenfreigabe möglich (VAFB2). Die Freigabe kann nur ohne Nachweis von Fortpflanzungsgeschehen oder besetz-ten/geschützten Lebensstätten (Negativnachweis) in Abstimmung mit der UNB erfolgen. Darüber hinaus werden die Baumaßnahmen durch eine qualifizierte Fachkraft artenschutzrechtlich begleitet (VAFB2 - öBB), sodass bei nicht prognostizierbaren möglichen Beeinträchtigungen von Brutvögeln schnell reagiert werden kann. Die Wachtel, als typische Art in Getreideflächen, wie sie derzeit im Plangebiet zu erwarten ist, wird auch nach Umsetzung des Planvorhabens im Randbereich und Umfeld des Plangebietes weiterhin ausreichend geeignete und störungsfreie Habitatstrukturen antreffen, in denen eine Reproduktion möglich ist. In der Gesamteinschätzung werden erhebliche Auswirkungen auf die lokale Population der Wach-tel hinsichtlich der Bestandsituation (in Sachsen) nicht gesehen, da die hier zu erwartende Art noch regelmäßig flächig auftritt und darüber hinaus bereits auf Gemeindegebietsebene ausreichend ge-eignete Ausweichreviere in zum Plangebiet vergleichbarer Ausstattung zur Verfügung stehen dürf-

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ökologische Gruppe / Gilde: Brutvögel der Offenlandschaft Leitart: Wachtel

ten. Eine deutliche Gefährdung oder Verringerung der Reproduktionsfähigkeit oder des Fortpflan-zungserfolg der lokalen Population wird unter diesen Voraussetzungen nicht gesehen, eine signifi-kante Abnahme der Populationsgrößen im lokalen Bezugsraum ist nicht zu erwarten. Mögliche betriebsbedingte Schallemissionen entstehen durch technische Wartungsarbeiten an der Anlage. Es ist zu erwarten, dass diese selten auftreten (1 - 2 mal / Jahr) und in ihrem Umfang zeit-lich eng begrenzt sind. Eine Quelle für anlagebedingte Schallemissionen sind die elektrischen Be-triebseinrichtungen, welche die Wechselrichter beherbergen. Diese Schallemissionen werden durch die Lüfter verursacht und sind auf den Nahbereich < 25 m beschränkt. Die nur während der Solarstromerzeugung in Dauerbetrieb laufenden Lüfter erzeugen einen annähernd konstanten Schalldruck, wodurch das Störpotenzial herabgesetzt ist. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der PVA sind Vorkommen von Bodenbrütern (unempfindli-cher Arten) auf den Grünlandflächen um die Solarmodule nicht gänzlich auszuschließen. Durch die Pflegemaßnahme P 1 wird daher eine Mahd frühestens nach Abschluss der Hauptbrutzeit (ab 1.8.) festgelegt. Wird ein vorgezogener Mahdtermin aus gewichtigen Gründen nötig (z.B. Brandschutz an den Modulen), muss sichergestellt werden, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Betriebsbedingte erhebliche Störungen durch die Grünlandpflege kön-nen damit ausgeschlossen werden.

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ja nein

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist erfüllt ja nein

Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten

Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten innerhalb der Hauptreproduktionszeit der Brutvögel kann durch die Vermeidungsmaßnahmen VAFB1 (in Verbindung mit VAFB2) ausgeschlos-sen werden. Da sämtliche in dieser ökologischen Gilde zusammengefasste Brutvogelarten jedes Jahr neue Nester anlegen, erlischt der Schutz der Fortpflanzungsstätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich nach Beendigung der jeweiligen Brutperiode. Das Eintreten des Verbotstatbestandes kann daher baubedingt bei Einhaltung der Vermeidungs-maßnahmen VAFB1 und VAFB2 mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der PVA sind Vorkommen von Bodenbrütern (unempfindli-cher Arten) auf den Grünlandflächen um die Solarmodule nicht gänzlich auszuschließen. Durch die Pflegemaßnahme P 1 wird daher eine Mahd frühestens nach Abschluss der Hauptbrutzeit (ab 1.8.) festgelegt. Wird ein vorgezogener Mahdtermin aus gewichtigen Gründen nötig (z.B. Brandschutz an den Modulen), muss sichergestellt werden, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Betriebsbedingte Zerstörungen oder Beschädigungen von Fortpflan-zungs- oder Ruhestätten von Vögeln bei der Grünlandpflege können damit ausgeschlossen wer-den.

Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist erfüllt ja nein

Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ja nein

Fazit

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

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ökologische Gruppe / Gilde: Brutvögel der Offenlandschaft Leitart: Wachtel

zur Vermeidung zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen) weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-

Maßnahmen) sind bei der Ausführung des Vorhabens zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht ein; sodass keine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL erforder- lich ist

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum des Vorhabens und in der biogeografischen Region zu befürchten; so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. Art.16 FFH-RL erfüllt sind

sind die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL nicht erfüllt

ökologische Gruppe / Gilde: Brutvögel der Gehölzbestände zu erwartende Arten: Kohl- und Blaumeise, Buntspecht, Star, Rotkehlchen, Grünfink, Fits

Schutz- und Gefährdungsstatus

Anhang IV FFH-RL europäische Vogelart nach Art. 1 VS-RL europäische Vogelart nach Anh. 1 VS-RL streng oder besonders geschützt nach BNatSchG/BArtSchV

Rote Liste Deutschland

Rote Liste Sachsen

Einstufung des Erhaltungszustands günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht keine Angabe/unbekannt

Kurzbeschreibung Lebensraumansprüche, Ökologie und Empfindlichkeit

Lebensraumansprüche: Aufgelockerte Laub- und Mischwälder mit ausgeprägter Kraut- und Strauchschicht, reich strukturier-te Agrar-/ Kulturlandschaften, auch in gründurchzogenen urbanen Landschaften

Biologie /Ökologie: Zugverhalten: z.T. Teil- und Kurzstreckenzieher, z.T. Standvögel Brutzeit (Hauptzeit): März/April bis Juli Jahresbruten: 1(-2) je nach Art Brutverhalten: z.T. Bodenbrüter, Nester z.B. in Bodenmulden oder in Vegetation versteckt, z.T. Höhlenbrüter, z.T. Freibrüter Nahrung: unterschiedlich, Insekten, Spinnen, Pflanzenteile Empfindlichkeit/Gefährdungen: Im Brutgebiet ist Hauptgefährdungsursache die mit der Intensivierung der Landwirtschaft verbunde-ne zunehmende Strukturverarmung, Einsatz von Bioziden, großen Schlägen, Verlust von Brachen und Grünland, wenig Vielfalt an Kulturfrüchten und kaum Fruchtfolgenwechsel, Rückgang der Nah-rungsgrundlagen Brutbestandssituation in Sachsen Stand 2004-2007 (Reviere):

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 55

ökologische Gruppe / Gilde: Brutvögel der Gehölzbestände zu erwartende Arten: Kohl- und Blaumeise, Buntspecht, Star, Rotkehlchen, Grünfink, Fits

Kohlmeise: 125.000 – 250.000 Blaumeise: 80.000 – 160.000 Buntspecht: 25.000 – 50.000 Star: 100.000 – 200.000 Rotkehlchen: 90.000 – 180.000 Grünfink: 60.000 – 120.000 Fitis: 40.000 – 80.000 Gefährdung gem. Roten Listen Vorwarnliste Sachsen (2015) – Fitis Quellen: FLADE (1994), BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2012), GRÜNBERG ET AL. (2015), LFULG (2017), SÜDBECK ET AL. 2005

Vorkommen im Untersuchungsraum (UR) nachgewiesen (Brutnachweis, Brutverdacht, Brutzeitbeobachtung) potenziell möglich

Prognose und Bewertung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG

Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und/oder Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands gemäß AFB vorgesehen

VAFB1 Bauzeitenregelung VAFB2 Flächenfreigabe durch eine ökologische Baubegleitung vor Baubeginn

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Nachstellung, Fang, Verletzung, Tötung von Tieren bzw. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme VAFB1 finden bauvorbereitende Maßnahmen und Baumaßnahmen außerhalb der Hauptbrutzeit statt, sodass die Brutvögel der Gehölzbestän-de in den angrenzenden Lagen während der Brutphase nicht gestört werden und ggf. ihre Nester aufgeben und Tötungen von Jungtieren eintreten. Nach Abschluss der Jahresbruten sind die be-troffenen Vogelarten (auch Jungtiere) grundsätzlich sehr fluchtfähig und können Baufahrzeugen /-maschinen mit i.d.R. bis zu 40 km/h rechtzeitig ausweichen. Eine signifikante Erhöhung des Tö-tungsrisikos ist dann nicht zu erwarten. Abweichungen von VAFB1 sind nur durch vorherige artenschutzrechtliche Flächenfreigabe möglich (VAFB2). Die Freigabe kann nur ohne Nachweis von Fortpflanzungsgeschehen oder besetz-ter/geschützter Lebensstätten (Negativnachweis) in Abstimmung mit der UNB erfolgen. Darüber hinaus werden die Baumaßnahmen durch eine qualifizierte Fachkraft artenschutzrechtlich beglei-tet (öBB), sodass bei nicht prognostizierbaren möglichen Beeinträchtigungen von Brutvögeln schnell reagiert werden kann. Baubedingte Tötungen und Verletzungen von Brutvögeln der Gehölzbestände können unter Ein-haltung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen so mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wer-den.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist erfüllt ja nein

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten mit Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population

Gemäß VAFB1 finden bauvorbereitende Maßnahmen und Baumaßnahmen außerhalb der Haupt-

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

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ökologische Gruppe / Gilde: Brutvögel der Gehölzbestände zu erwartende Arten: Kohl- und Blaumeise, Buntspecht, Star, Rotkehlchen, Grünfink, Fits

brutzeit statt, sodass erhebliche Störungen in dieser sensiblen Zeit (mit möglichen Auswirkungen auf die lokale Population) vermieden werden. Abweichungen von VAFB1 sind nur durch vorherige artenschutzrechtliche Flächenfreigabe möglich (VAFB2). Die Freigabe kann nur ohne Nachweis von Fortpflanzungsgeschehen oder besetz-ten/geschützten Lebensstätten (Negativnachweis) in Abstimmung mit der UNB erfolgen. Darüber hinaus werden die Baumaßnahmen durch eine qualifizierte Fachkraft artenschutzrechtlich begleitet (VAFB2 - öBB), sodass bei nicht prognostizierbaren möglichen Beeinträchtigungen von Brutvögeln schnell reagiert werden kann. Die Brutvögel der Gehölzbestände werden auch nach Umsetzung des Planvorhabens das Plange-biet weiterhin als Nahrungshabitat nutzen können. In der Gesamteinschätzung werden erhebliche Auswirkungen auf die lokale Populationen der hier betrachteten Brutvögel der Gehölzbestände hinsichtlich der Bestandsituation (in Sachsen) nicht gesehen, da die hier zu erwartenden Arten noch regelmäßig flächig auftreten und darüber hinaus bereits auf Gemeindegebietsebene ausreichend geeignete Ausweichreviere in zum Plangebiet vergleichbarer Ausstattung zur Verfügung stehen dürften. Eine deutliche Gefährdung oder Verringerung der Reproduktionsfähigkeit oder des Fortpflan-zungserfolg der lokalen Population wird unter diesen Voraussetzungen nicht gesehen, eine signifi-kante Abnahme der Populationsgrößen im lokalen Bezugsraum ist nicht zu erwarten. Mögliche betriebsbedingte Schallemissionen entstehen durch technische Wartungsarbeiten an der Anlage. Es ist zu erwarten, dass diese selten auftreten (1-2mal/ Jahr) und in ihrem Umfang zeitlich eng begrenzt sind. Eine Quelle für anlagebedingte Schallemissionen sind die elektrischen Be-triebseinrichtungen, welche die Wechselrichter beherbergen. Diese Schallemissionen werden durch die Lüfter verursacht und sind auf den Nahbereich < 25 m beschränkt. Die nur während der Solarstromerzeugung in Dauerbetrieb laufenden Lüfter erzeugen einen annähernd konstanten Schalldruck, wodurch das Störpotenzial herabgesetzt ist.

Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ja nein

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist erfüllt ja nein

Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten

Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Brutvögel der Gehölzbestände wird durch das hier betrachtete Vorhaben nicht verursacht, da keine Rodungen vorgesehen sind.

Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist erfüllt ja nein

Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG erfüllt ja nein

Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ja nein

Fazit

Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen) weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes

(FCS-Maßnahmen) sind bei der Ausführung des Vorhabens zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschließlich vorgesehener Maßnahmen

treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht ein; sodass keine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL erforder- lich ist

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ökologische Gruppe / Gilde: Brutvögel der Gehölzbestände zu erwartende Arten: Kohl- und Blaumeise, Buntspecht, Star, Rotkehlchen, Grünfink, Fits

ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum des Vorhabens und in der biogeografischen Region zu befürchten; so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. Art.16 FFH-RL erfüllt sind

sind die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL nicht erfüllt

Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung 5.7

In der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung wird festgestellt, dass bei Durchfüh-rung des Vorhabens unter Berücksichtigung der getroffenen Vermeidungs-/Verringerungs- sowie Ausgleichmaßnahmen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vermeidbar sind. Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL ist deshalb nicht erfor-derlich. 6 zusätzliche Angaben

Überwachung 6.1

Maßnahmen zur Überwachung sollten vor allem einsetzen, wenn es durch eine vorgeschal-tete Beobachtung Anzeichen dafür gibt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen vorhan-den oder in Entstehung sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich unvorhergesehener erhebli-cher Umweltauswirkungen. Das Monitoring für die umweltrelevanten Festsetzungen zu Vermeidung, Minimierung und Ausgleich erheblicher nachteiliger Auswirkungen erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsver-fahrens von Seiten der Aufsicht führenden Behörde. Ein Artenschutz-Monitoring ist für das Projekt nicht durchzuführen, da es zum Zeitpunkt der Planung keine Anzeichen für den Verlust von Lebensräumen/Lebensraumfunktionen gibt. Die 2. Säule der Überwachung gründet sich nach der Konzeption des Gesetzes auf die In-formationspflicht der Fachbehörden, die als Bringschuld ausgestaltet ist. Auch nach Ab-schluss des Bauleitplanverfahrens sind die Behörden gemäß § 4 (3) BauGB gesetzlich ver-pflichtet, die Kommunen zu unterrichten, soweit nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Kommune befragt zu diesem Aspekt die Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB, welche in ihrem Aufgabenbereich liegenden Erkenntnisquellen für die Überwachung genutzt werden können. Bauüberwachung

Durch die Bauüberwachung ist während der Bauphase die Einhaltung der allgemein aner-kannten Regeln der Technik sicherzustellen. Bei unvorhergesehenen Ereignissen (z.B. Auf-

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finden von Altlasten, archäologischen Denkmalen etc.) ist die jeweils zuständige Behörde heranzuziehen und gemeinsam die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 6.2

Durch die geplante Solaranlage fallen keine Abwässer und Abfälle an. Das Niederschlags-wasser versickert weiterhin auf den Flächen.

Nutzung erneuerbarer Energien 6.3

Das Vorhaben dient direkt der Gewinnung alternativer solarer Energie und damit einer er-heblichen Reduzierung des CO2-Ausstoßes.

Immissionsschutz 6.4

Die Anlage der geplanten Photovoltaikmodule verursacht keine schädlichen Umweltein-wirkungen im Sinne des § 50 BImSchG (Geräusch- und Luftschadstoffimmissionen).

Strahlenschutz 6.5

Das Gebiet liegt nicht in einer radioaktiven Verdachtsfläche des Altlastenkatasters des Bun-desamtes für Strahlenschutz. Es sind keine Anhaltspunkte über radioaktive Ablagerungen in der Region bekannt. 7 allgemein verständliche Zusammenfassung Die Gemeinde Schönfeld beabsichtigt plant auf einer 3,24 ha großen Fläche östlich der Orts-lage Schönfeld die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (einschl. Nebenanlagen). Dazu soll ein intensiv genutzter Ackerstandort entlang einer Autobahn als „sonstiges Son-dergebiet Photovoltaik“ festgesetzt werden. Auf Ebene der Landes- und Regionalplanung stehen dem Vorhaben keine konkurrierenden Raumnutzungen gegenüber. Ein Flächennutzungsplan der Gemeinde Schönfeld für den Be-trachtungsraum liegt nicht vor. Das Plangebiet zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Solar“ stellt sich außerhalb von Schutzgebieten als intensiv genutzte Agrarflächen in unmittelbarer Nähe zur Bundesautobahn A13 dar. Die Wertigkeit der Biotopstrukturen wurde im vorgesehenen Gel-tungsbereich als flächendeckend gering eingeschätzt. Wertgebendere Strukturen finden sich lediglich vereinzelt in den umliegenden Flächen. Die Module werden in südlicher Richtung aufgestellt. Da sie lediglich mit ihren Metallstützen in den Boden gerammt werden, kommt es durch die Solarmodule zu keiner dauerhaften Bo-denversiegelung (Rückbau nach Ablauf der Nutzung). Dennoch wurde eine Pauschale von 2 % der bebauten Fläche als Versiegelung bilanziert (Punktversiegelung durch Metallpfos-ten). Somit sind 459 m² als Versiegelung durch die Aufständerung der Module anzurechnen. Für die zu errichtenden Trafostationen wird eine zusätzliche Versiegelung von 10 m² ange-setzt.

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Infolge der insgesamt geringen Versiegelung sind wesentliche Veränderungen der Eigen-schaften des Wasserhaushaltes nicht zu erwarten. Gleichermaßen ist von keinen klimati-schen Veränderungen durch die Anlage der PVA zu erwarten. Auf das Schutzgut Mensch hat das Vorhaben ebenfalls keine negativen Auswirkungen. Dem Vermeidungsgebot gemäß § 15 BNatSchG wird entsprochen. Die Umwandlung von intensiv genutzten Ackerstandorten in eine Grünlandfläche (Biotoptyp „Abstandsfläche, ge-staltet“) auf insgesamt 30.300 m² stellt langfristig gesehen eine großflächige Aufwertung für die Schutzgüter des Naturhaushaltes dar. Die flächig aufgestellten Solarmodule werden aufgrund der Standortwahl entlang der Auto-bahn A13 das aktuelle, bereits vorbelastete Landschaftsbild nicht deutlich verändern, son-dern lediglich strukturieren. Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Beitrags wird festgestellt, dass in der Planungsphase des Vorentwurfs, bei Umsetzung des Planvorhabens unter Beachtung der getroffenen Ver-meidungs- und Kompensationsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (insbesondere in Bezug auf bodenbrütende Vogelarten) erfüllt werden. Bei einer Nichtdurchführung der Planung werden die Flächen weiterhin intensiv durch die landwirtschaftliche Produktion genutzt. Büro Knoblich Zschepplin, den 16.04.2020

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BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 60

Quellenverzeichnis Gesetze/Richtlinien/Verordnungen BAUGB - BAUGESETZBUCH (2017) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November

2017 (BGBl. I S. 3634).

BNATSCHG - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (2017): Gesetz über Naturschutz und Land-schaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434).

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (2010): Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der

Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - vom 21. Mai 1992. EUROPÄISCHE UNION (2000): Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des

Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Be-reich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) vom 22.12.2000, Luxemburg.

EUROPÄISCHE UNION (2010): Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifi-zierte Fassung).

SÄCHSDSCHG (2018): Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat

Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz) vom 3. März 1993 (Sächs. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15.12.2016 (SächsGVBl. S. 630).

SÄCHSNATSCHG (2015): Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im

Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.12.2018 (SächsGVBl. S. 782).

Planungen/Gutachten/Satzungen

BÜRO KNOBLICH (2020): Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Solar“ - Be-gründung zum Vorentwurf, März 2020.

LFULG (2010-A): Bodenbewertungsinstrument Sachsen, Redaktionsschluss März 2009, Ak-

tualisierung Januar 2010. LFULG (2010-B): Biotoptypen – Rote Liste Sachsens, Redaktionsschluss: 01.09.2010 SMUL - SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT (2009): Hand-

lungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen. Dresden.

SMUL - SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT (2012): Be-

wertung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Rahmen der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen. Dresden.

Internetquellen BFN – BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2015): Interaktiver Kartendienst (Web-Mapping) zu

den Schutzgebieten in Deutschland, im Internet unter: https://geodienste.bfn.de/schutzgebiete?lang=de, zuletzt abgerufen: 12.02.2020.

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

BÜRO KNOBLICH, ZSCHEPPLIN Seite 61

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr Ausgabe 2010.

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Gemeinde Schönfeld vorhabenbezogener Bebauungsplan Straße der MTS 11 „Sondergebiet Solar“ 01561 Schönfeld Umweltbericht 04/2020

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