66
5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 5734 Reinach 5034 Suhr Sägestrasse 6a Bellevuestr. 27 Marktplatz 2 Tramstr. 11 Tel. 058 / 733 33 44 4665 Oftringen 5703 Seon 4800 Zofingen Fax 058 / 733 33 45 Perry Center Oberdorfstr. 11 Untere Brühlstrasse 21 Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected] September 2016 tb_Bottenwil_RevNupla_kantVP_160921/ahi Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland BVURO.15.13-1 Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren Gemeinde Bottenwil Kanton Aargau

Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

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Page 1: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 5734 Reinach 5034 Suhr Sägestrasse 6a Bellevuestr. 27 Marktplatz 2 Tramstr. 11

Tel. 058 / 733 33 44 4665 Oftringen 5703 Seon 4800 Zofingen Fax 058 / 733 33 45 Perry Center Oberdorfstr. 11 Untere Brühlstrasse 21 Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]

September 2016 tb_Bottenwil_RevNupla_kantVP_160921/ahi

Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland BVURO.15.13-1

Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV Kantonale Vorprüfung / Mitwirkungsverfahren

Gemeinde Bottenwil Kanton Aargau

Page 2: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Impressum

Auftraggeber Gemeinderat Bottenwil

Auftragnehmer Flury Planer + Ingenieure AG

Projekt Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung u. Kulturland, Bottenwil

Projekt-Nummer 08.4814.001

Bearbeitung Angela Hiller, Projektleiterin, Bereichsleiterin Raumplanung

Reto Waldmeier, Stv. Projektleiter, Stv. Bereichsleiter Raumplanung

Adrian Lais, Sachbearbeiter Raumplanung

Melanie Stucki, Sachbearbeiterin Raumplanung

Lenzburg, September 2016 Flury Planer + Ingenieure AG

O. Flury A. Hiller

Page 3: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 3 Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1  PLANUNGSGEGENSTAND ...................................................................................................... 5 

2  AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN ...................................................................... 6 

2.1  Kantonaler Richtplan ..................................................................................................... 6 

2.2  Regionalplanung ............................................................................................................ 8 

2.3  Inventare ........................................................................................................................ 9 2.3.1  Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ................................. 9 2.3.2  Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz (ICOMOS)............................... 9 2.3.3  Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) ........................................... 9 2.3.4  Inventar der kantonalen Denkmalschutzobjekte .................................................... 10 2.3.5  Bauinventar ............................................................................................................. 10 

2.4  Kommunale Interessen ................................................................................................ 11 2.4.1  Leitbild..................................................................................................................... 11 2.4.2  Bestehende Sondernutzungsplanungen ................................................................ 12 

3  ZENTRALE SACHTHEMEN UND RÄUMLICHE ANALYSE .......................................................... 14 

3.1  Siedlungsstruktur und Ortsbild ..................................................................................... 14 3.1.1  Historische Entwicklung - Bauperioden .................................................................. 14 3.1.2  Bedeutung des ISOS im Sinne des Ortsbildes ....................................................... 15 3.1.3  Grün- und Freiräume .............................................................................................. 17 

3.2  Verkehr ........................................................................................................................ 18 3.2.1  Anbindung an das übergeordnete Strassennetz .................................................... 18 3.2.2  Anbindung an den öffentlichen Verkehr ................................................................. 19 3.2.3  Verkehrsbelastung .................................................................................................. 19 3.2.4  Fuss- und Radverkehr ............................................................................................ 20 

3.3  Einwohner- und Arbeitsplatzentwicklung ..................................................................... 20 3.3.1  Bevölkerungsentwicklung ....................................................................................... 20 3.3.2  Altersverteilung ....................................................................................................... 21 3.3.3  Entwicklung der Erwerbstätigen ............................................................................. 22 

3.4  Nutzungen ................................................................................................................... 23 3.4.1  Öffentliche Nutzungen ............................................................................................ 23 3.4.2  Gewerbliche Nutzungen ......................................................................................... 23 3.4.3  Wohnnutzungen ...................................................................................................... 24 3.4.4  Landwirtschaftliche Nutzung ................................................................................... 24 

3.5  Nutzungsreserven ........................................................................................................ 24 3.5.1  Wohnflächenbedarf ................................................................................................. 24 3.5.2  Stand der Überbauung ........................................................................................... 25 3.5.3  Auswertung Befragung Grundeigentümer .............................................................. 27 3.5.4  Prüfung möglicher Auszonungen ........................................................................... 27 

3.6  Kulturland und Wald .................................................................................................... 28 

3.7  Natur und Landschaft .................................................................................................. 29 

3.8  Gewässer .................................................................................................................... 29 

3.9  Umwelt und Naturgefahren .......................................................................................... 30 3.9.1  Lärm ........................................................................................................................ 30 3.9.2  Nichtionisierende Strahlung (NIS) .......................................................................... 30 3.9.3  Belastete Standorte ................................................................................................ 31 3.9.4  Hochwasserschutz .................................................................................................. 31 

Page 4: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 4 Inhaltsverzeichnis

4  RÄUMLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT .............................................................................. 32 

5  ERLÄUTERUNG DER PLANUNGSINHALTE UND -INSTRUMENTE ............................................... 35 

5.1  Abstimmung Siedlung und Verkehr ............................................................................. 35 

5.2  Bauzonenplan und Kulturlandplan ............................................................................... 36 5.2.1  Zonenzuordnung und Abgrenzung ......................................................................... 36 5.2.2  Flächenstatistik ....................................................................................................... 37 5.2.3  Weilerzone .............................................................................................................. 38 5.2.4  Landwirtschaftszone ............................................................................................... 39 5.2.5  Naturschutzzonen ................................................................................................... 39 5.2.6  Überlagerte Schutzzonen ....................................................................................... 40 5.2.7  Umsetzung Gefahrenschutz ................................................................................... 43 

5.3  Schutzobjekte .............................................................................................................. 43 5.3.1  Denkmalschutzobjekte ............................................................................................ 43 5.3.2  Umsetzung IVS ....................................................................................................... 44 5.3.3  Archäologische Fundstellen ................................................................................... 44 5.3.4  Kommunale Schutzobjekte / Bauinventar ............................................................... 44 5.3.5  Naturobjekte ........................................................................................................... 46 

5.4  Bau- und Nutzungsordnung ......................................................................................... 46 5.4.1  Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen ....................................................... 47 5.4.2  Gestaltungsplanpflichtige Gebiete .......................................................................... 51 

5.5  Massnahmen zur sinnvollen Unterstützung einer besseren Ausnützung ..................... 53 

5.6  Bestehende Sondernutzungsplanungen ...................................................................... 53 

6  INTERESSENABWÄGUNG UND PLANBESTÄNDIGKEIT ............................................................ 54 

7  ORGANISATION UND BETEILIGTE ........................................................................................ 55 

7.1  Gemeinderat ................................................................................................................ 55 

7.2  Planungskommission ................................................................................................... 55 

7.3  Planungsbüro .............................................................................................................. 56 

8  PLANUNGSABLAUF, INFORMATION UND MITWIRKUNG .......................................................... 57 

8.1  Ergebnisse der Verfahrensschritte............................................................................... 57 8.1.1  Mitwirkungsverfahren .............................................................................................. 57 8.1.2  Kantonale Vorprüfung ............................................................................................. 57 8.1.3  Öffentliche Auflage ................................................................................................. 57 8.1.4  Beschluss Gemeindeversammlung ........................................................................ 57 

9  ANHANG .............................................................................................................................. 1 

9.1  Tabellarische Zusammenfassung des zeitlichen Ablaufs .............................................. 1 

9.2  Räumliches Entwicklungskonzept.................................................................................. 3 

9.3  Flächenstatistik, Stand der Erschliessung ..................................................................... 4 

Page 5: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 5 1 Planungsgegenstand

1 PLANUNGSGEGENSTAND

Die Nutzungsplanung der Gemeinde Bottenwil stammt aus den 1990er Jahren. Der Bauzonen- als auch der Kulturlandplan wurden am 5. November 1992 durch die Ge-meindeversammlung beschlossen und am 26. April 1994 durch den Grossen Rat ge-nehmigt. Die Bau- und Nutzungsordnung wurde am 21. November 1997 durch die Ge-meindeversammlung beschlossen und am 8. September 1998 durch den Grossen Rat genehmigt. 2013 erfolgte eine Teiländerung des Bauzonenplanes, des Kulturlandplanes sowie der Bau- und Nutzungsordnung, welche mit der Genehmigung vom 23. Oktober 2013 rechtskräftig wurde.

Die Bestandteile der Nutzungsplanung wurden vor ca. 20 Jahren erstellt und genehmigt. Der durch das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vorgesehene Planungshori-zont von 15 Jahren (Art. 15 RPG) ist demnach überschritten. Zudem haben sich zwi-schenzeitlich aufgrund der übergeordneten Gesetzgebung und dem aktuellen Planungs-verständnis hinsichtlich einer Verringerung des Flächenverbrauchs für Siedlungsflächen die Verhältnisse erheblich verändert, weshalb auch Art. 21 RPG zu berücksichtigen ist.

Eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Bot-tenwil ist demnach erforderlich. Hierbei sind sowohl die neuen Anforderungen der über-geordneten Gesetzgebung - des Raumplanungsgesetzes, der kantonalen Gesetzge-bung (z.B. Baugesetz), des aktuellen Richtplanes, etc. - als auch die Entwicklungsziele und Anforderungen der Gemeinde zu berücksichtigen.

Im Rahmen der vorliegenden Revision werden daher die bestehenden Bestandteile der Nutzungsplanung unter Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen und Ziele analy-siert und überarbeitet. Dementsprechend umfasst die Vorlage folgende Elemente, die mit der Genehmigung der Gesamtrevision ihre Rechtskraft grundeigentümerverbindlich entfalten:

Bauzonenplan 1:2‘500

Kulturlandplan 1:5‘000

Bau- und Nutzungsordnung

Die Unterlagen umfassen zudem den vorliegenden Planungsbericht. Dieser dient ge-mäss Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) dazu, der kantonalen Genehmigungsbe-hörde Bericht zu erstatten, wie die Nutzungsplanung die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigt und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt. Zudem ist darzulegen, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um die-se Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzu-führen. Der Planungsbericht soll zudem allgemein verständlich das Vorgehen und ins-besondere die essenziellen Inhalte der Planungsinstrumente erläutern. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Hintergründe der einzelnen Festlegungen während des gesam-ten Planungshorizontes der Nutzungsplanung von ca. 15 Jahren für die Anwender und Betroffenen der Planung - Gemeinderäte, Bauverwalter und Grundeigentümer - nach-vollziehbar und entsprechend der gesetzten Ziele anwendbar sind.

Des Weiteren werden die Änderungen aufgrund der vorliegenden Gesamtrevision in den Änderungsplänen zum Bauzonen- und zum Kulturlandplan dargestellt. Diese bilden zu-sammen mit dem genannten Planungsbericht und dem Flächenstatistikplan die Orientie-rungsgrundlage.

Page 6: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 6 2 Ausgangslage und Rahmenbedingungen

2 AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN

Grundlegend für die vorliegende Gesamtrevision ist das Alter der bestehenden rechts-kräftigen Planungsinstrumente von gut 20 Jahren. In diesem Zeitraum haben sich die Anforderungen und Rahmenbedingungen erheblich verändert. Der Grundsatz der Ver-ringerung der neu hinzukommenden Siedlungsflächen hat sich in den übergeordneten Gesetzgebungen niedergeschlagen und ist entsprechend anzuwenden. Zudem wurde im Kanton Aargau die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau-begriffe (IVHB) aufgenommen und ist entsprechend umzusetzen.

Neben den Anforderungen, welche sich aus übergeordneten Gesetzes- und Planwerken ergeben, liegen selbstverständlich auch Revisionserfordernisse seitens der Gemeinde vor. So ist es beispielsweise (auch) im Sinne der Gemeinde, bislang nicht bebaute Par-zellen einer sinnvollen Bebauung zuzuführen. Im Vordergrund steht hierbei eine ausge-wogene Siedlungsentwicklung, welche zu einer Verdichtung auf der bestehenden Sied-lungsfläche führt aber auch qualitativ hochwertige Freiräume sichert, welche für eine ländliche Gemeinde wie Bottenwil wichtig und ortstypisch sind. Zudem sind bestehende (historische) Gebäude und ihre Stellung zueinander sowie zum Strassenraum wichtige Bestandteile der Gemeinde und machen den Charakter Bottenwils aus. Dementspre-chend findet das durch die Fachstelle der kantonalen Denkmalpflege aktualisierte Bau-inventar, welches das ehemalige Kurzinventar ersetzt, auch auf Wunsch der Gemeinde Eingang in die Revision der Nutzungsplanung.

Die bestehenden rechtskräftigen Planwerke (Bauzonenplan und Kulturlandplan) basie-ren auf der graphischen Vermessung der Gemeinde. Die vorliegende Revision nutzt die aktuelle amtliche Vermessung im Standard AV 93 als Grundlage für die digitale Aufar-beitung der bestehenden Nutzungsplanung und für die Erstellung der neuen Planwerke.

2.1 Kantonaler Richtplan

Abbildung 1: Ausschnitt kantonaler Richtplan (agis)

Page 7: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 7 2 Ausgangslage und Rahmenbedingungen

Der kantonale Richtplan (vom Grossen Rat am 20. September 2011 beschlossen) inklu-sive seiner Teilrevisionen stellt die für Behörden verbindliche Planungsgrundlage dar und bildet damit die Genehmigungsvoraussetzung für kommunale Nutzungspläne.

Dementsprechend wurden die Planungsgrundsätze und Planungsanweisungen im Rahmen der Gesamtrevision berücksichtigt. Im Folgenden werden lediglich die Richt-planelemente aufgeführt, die für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemein-de Bottenwil von grosser Bedeutung sind.

Raumkonzept Aargau (R 1)

Die Gemeinde Bottenwil befindet sich gemäss Raumkonzept des Kantons Aargau in ei-nem ländlichen Entwicklungsraum, welcher durch einen Kernraum Landschaftsentwick-lung überlagert ist (siehe Abbildung 2).

Auszug aus den Festsetzungen zum Raumkonzept, Richtplankapitel R 1:

LÄNDLICHE ENTWICKLUNGSRÄUME umfassen die Landgemeinden und Agglome-rationsgemeinden ausserhalb der urbanen Räume. Sie richten ihre Entwicklung auf ihr spezifisches Potenzial aus und nehmen ihre Funktionen im zugeordneten grösse-ren Agglomerations- und Wirtschaftsraum wahr. Die Grundversorgung ist sicherzu-stellen. (...)

KERNRÄUME LANDSCHAFTSENTWICKLUNG sind wertvolle Kulturlandschaften mit besonderer Eigenart und hohem Landschafts- sowie Erholungs- und Freizeitwert. Sie dienen der zeitgemässen land- und forstwirtschaftlichen Produktion; diese wird mit einer zielgerichteten Landschaftsentwicklung abgestimmt. Nichtlandwirtschaftli-che Bauten ausserhalb Baugebiet und Zerschneidungen durch Infrastrukturanlagen sind zu vermeiden.

Abbildung 2: Raumkonzept Kanton Aargau (Richtplan)

Bottenwil

Page 8: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 8 2 Ausgangslage und Rahmenbedingungen

Für Bottenwil sind demnach zwei Schwerpunkte zu legen. Dies ist einerseits die Siche-rung der Grundversorgung, weshalb Verkaufsnutzungen bis 500 m2 in der BNO aus-drücklich für zulässig zu erklären sind. Andererseits ist es Aufgabe der Gemeinde, die landschaftliche Eigenart zu schützen, z.B. durch geeignete Bestimmungen hinsichtlich der Sicherstellung des Siedlungstrenngürtels gegenüber der Gemeinde Uerkheim sowie durch die Ausweisung von Landschaftschutzzonen, welche die umgebende Landschaft von kantonaler Bedeutung umfassen.

Weitere Aufgaben, welche sich aus der Einordnung in den Kernraum Landschaftsent-wicklung ergeben, sind die nachhaltige Sicherung der Landwirtschafts- und insbesonde-re der Fruchtfolgeflächen sowie der ausreichende Schutz von Naturschutzgebieten.

Siedlungsgebiet (S 1.2)

Die Dimensionierung und räumliche Planung der Siedlungsgebiete parzellenscharf und bedarfsgerecht festzusetzen, ist eine der entscheidenden Aufgaben einer Gemeinde im Hinblick auf ihre künftige Entwicklung. Eine Ausdehnung des Siedlungsgebietes Bot-tenswils ist derzeit nicht möglich, da für die Gemeinde keine entsprechenden Inhalte im Richtplan vorgesehen sind. Vielmehr sind Massnahmen der Innenentwicklung vorzuse-hen, um die für den Planungshorizont bis 2040 vorgesehene Mindestdichte zu erreichen. In ländlichen Entwicklungsräumen werden Mindestdichten von 40 Einwohnern (E) pro Hektar (ha) in bereits überbauten Wohn- und Mischzonen bzw. 60 E / ha in unüberbau-ten Wohn- und Mischzonen angestrebt.

Bottenwil weist 785 Einwohner auf. Sofern diese alle in den überbauten Wohn- und Mischzonen (ca. 20 ha) wohnen, wird eine rechnerische Dichte von 39 E / ha erreicht. Da allerdings ein Teil der Bevölkerung ausserhalb der entsprechenden Zonen (also in der Gewerbezone oder aber auf Höfen im Kulturland inkl. Weiler) lebt, muss diese Zahl nach unten korrigiert werden.

Weiler (S 1.6)

Der Richtplantext schreibt vor, dass Weiler erhalten werden und ihre Bausubstanz ent-sprechend ihrer Lage massvoll umgenutzt oder ergänzt werden soll. Der Weiler „Weier-matt“ in Bottenwil ist im Richtplan festgesetzt. Die Gemeinde kann demnach eine Wei-lerzone ausscheiden bzw. diese weiter führen. Besondere Bedeutung ist bei der Weiler-zone auf die Erhaltung der bestehenden Bausubstanz und auf eine harmonische Ein-gliederung in die Landschaft zu legen. Ein gut erhaltener Weiler kann Identität stiften und gleichzeitig eine hohe Wohnqualität aufweisen.

2.2 Regionalplanung

Die Gemeinde Bottenwil ist Mitglied des Regionalverbandes zofingenregio. Die regiona-len Planungen sind zu berücksichtigen. Dementsprechend ist die Gesamtrevision der Nutzungsplanung auf das regionale Entwicklungskonzept (REK) der Region Zofingen und auf das Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) des Regionalplanungsverbands Wiggertal-Suhrental (Vorläufer von zofingenregio) abzustimmen bzw. deren Inhalte sind soweit möglich und von der Gemeinde gewünscht umzusetzen. Das LEP sieht für Bot-tenwil beispielsweise vor, dass die Reste der traditionellen und kleinstrukturierten Kultur-landschaft in ihrer Vielfalt erhalten werden. Im Talboden sollen die Ackerlandschaft und die Uerke natürlich erhalten sowie landschaftlich aufgewertet werden. Weiter sollen Waldränder auch bezüglich des Landschaftsbildes attraktiver gestaltet und Tierarten des extensiv genutzten Kulturlandes gefördert werden.

Page 9: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 9 2 Ausgangslage und Rahmenbedingungen

2.3 Inventare

Die verschiedenen Inventare sind in unterschiedlicher Art und Weise in der kommunale Nutzungsplanung zu integrieren bzw. umzusetzen. Sie werden im Folgenden kurz erläu-tert. Die Umsetzung der Inventarinhalte wird in den weiteren Kapiteln beschrieben.

2.3.1 Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)

Das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz umfasst die Ortsbilder und Ortsbildteile als Ganzes. Das Ortsbild von Bottenwil ist gemäss ISOS-Bewertung von 1980 von lokaler Bedeutung.

Bottenwil weist darin verschiedene Gebiete auf, welche unterschiedlichen Aufnahmeka-tegorien zugeordnet wurden. Entsprechend weicht auch die Einordnung in Erhaltungs-ziele voneinander ab. Es ist festzuhalten, dass lediglich zwei Teilbereiche des Ortsbildes dem höchsten Erhaltungsziel „A“ (Erhalten der Substanz) zugeordnet wurden. Dabei handelt es sich um den nordöstlichen Dorfteil sowie die Hofgruppe in der Talsohle, wel-che zusammen den Weiler Weiermatt bilden.

Die Konsequenzen der ISOS-Kategorisierung der verschiedenen Dorfbereiche werden detailliert im Rahmen der Analyse untersucht und im Entwicklungskonzept berücksich-tigt.

2.3.2 Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz (ICOMOS)

Das Hinweisinventar ICOMOS umfasst historische Gärten und Anlagen der Schweiz. Für die Gemeinde Bottenwil wird ein ICOMOS-Objekt aufgelistet. Dabei handelt es sich um die Bäderanlage (Objekt-Nr. 4273-01) im Nordosten der Gemeinde. Das entspre-chende Datenblatt weist keine Informationen über den Grund der Aufnahme als ICO-MOS-Objekt auf. Die Bäderanlage wird in der Sommersaison als öffentliches Freibad der Region genutzt. Die Diskussion der Aufnahme als kommunales Schutzobjekt erfolgt im Rahmen des Umgangs mit dem Bauinventar.

2.3.3 Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS)

Im Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz sind sämtliche historischen Wege verzeichnet. Sie sind kategorisiert in national, regional und lokal bedeutsame Verkehrs-wege. Zudem werden noch bestehende Substanz bzw. charakteristische Wegausbil-dungen wie beispielsweise die Ausbildung als Kastenhohlweg vermerkt.

Abbildung 3: Foto Weiler Weiermatt (nordöstlicher Dorfteil)

Page 10: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 10 2 Ausgangslage und Rahmenbedingungen

Innerhalb des Gemeindegebietes Bottenwil befinden sich ausschliesslich regional und lokal bedeutsame Wege mit unterschiedlicher Substanz bzw. keiner erhaltenen Sub-stanz. Im Gegensatz zu Wegen mit nationaler Bedeutung und Substanz, die in die Nut-zungsplanung einzutragen und mit Schutzbestimmungen zu versehen sind, kann bei Wege mit regionaler und lokaler Bedeutung die Gemeinde über die Aufnahme und Be-handlung als Schutzobjekt entscheiden.

2.3.4 Inventar der kantonalen Denkmalschutzobjekte

In der Gemeinde Bottenwil befinden sich zwei Objekte, die dem kantonalen Dankmal-schutz unterliegen. Die Einstufung als Denkmalschutzobjekt wird im Rahmen der Revi-sion der Nutzungsplanung als Orientierungsinhalt mit der entsprechenden Objektnum-mer geführt, da die übergeordnete Unterschutzstellung und zugehörige Gesetzgebung abschliessend ist.

2.3.5 Bauinventar

Beim Bauinventar (ehemals Kurzinventar) handelt es sich um eine systematische, flä-chendeckende Bestandsaufnahme der vorhandenen Kulturgüter im Kanton Aargau. Das Kurzinventar wurde durch die kantonale Denkmalpflege erstellt und soll die unwieder-bringlichen Werte der Kulturdenkmäler aufzeigen sowie zum Schutz bzw. schonungsvol-lem Umgang mit den Kulturgütern beitragen. Es dient als Grundlage für allfällige kom-munale Unterschutzstellungen im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision.

Die der bestehenden Nutzungsplanung zugrundeliegende Kurzinventarisierung (Ab-schlussdatum 1995) sah zehn Objekte hinsichtlich einer möglichen Übernahme als

Abbildung 4: Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (agis)

Page 11: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 11 2 Ausgangslage und Rahmenbedingungen

kommunale Schutzobjekte vor. Dabei handelte es sich um acht Gebäude, den Schul-hausbrunnen und ein Uerke-Wehr.

Der bisherige Bauzonenplan beinhaltet vier kommunal geschützte Gebäude (zwei davon entsprechen Gebäuden des Kurzinventars). Drei weitere Gebäude sowie mehrere Kul-turobjekte (3 Grenzsteine, 4 Uerke-Wehre) wurden im Rahmen des Kulturlandplanes un-ter kommunalen Schutz gestellt (1 Gebäude, 1 Wehr entsprechend des Kurzinventars).

Neben den genannten seit 1994 rechtskräftigen Plänen (Bauzonen-, Kulturlandplan) be-steht ein weiterer Plan, welcher das Ortsbildschutzinventar aufzeigt und weitere Objekte des Kurzinventars als Substanzschutzobjekte deklariert. Zudem werden darin auch Ge-bäude mit Kubaturschutz festgehalten. Dieser „Ortsbildschutz Inventarplan“ weist aller-dings lediglich orientierende Inhalte auf, da der Plan nicht genehmigt wurde (keinerlei Genehmigungsangaben vorhanden). Die Gemeinde hat den Plan bislang als verbindlich angesehen und entsprechend angewendet. Entsprechend baut die aktuelle Erstellung des Bauinventars auf diesem Plan sowie auf dem Kurzinventar von 1995 auf.

Das parallel zur vorliegenden Nutzungsplanung durch die kantonale Denkmalpflege ak-tualisierte Bauinventar beinhaltet neu acht Gebäude und drei Grenzsteine, welche der Gemeinde als Objekte für einen kommunalen Schutz angeraten werden. Weitere Objek-te werden teilweise aufgrund von Innenbesichtigungen nicht in das Bauinventar aufge-nommen bzw. sind aufgrund ihrer Bauzeit nach 1920 lediglich als Dokumentationsobjekt aufgeführt.

2.4 Kommunale Interessen

Von Bedeutung sind neben den vorgängig genannten, übergeordneten Rahmenbedin-gungen insbesondere die kommunalen Interessen inklusive der bestehenden kommuna-len Bestimmungen und Festlegungen wie zum Beispiel bestehende Sondernutzungspla-nungen und Reglemente, sowie das aktualisierte Leitbild.

2.4.1 Leitbild

Das vom Gemeinderat im Juni 2015 überarbeitete Leitbild hält unter dem Motto „Botten-wil - ländlich, lebendig, vielseitig - ein attraktiver Wohnort“ folgende Themen und Leitsät-ze für die Gemeinde Bottenwil fest, welche auch für die Gesamtrevision der Nutzungs-planung wegweisend sind:

„Wir engagieren uns für ein lebendiges Bottenwil

Die aktive Bevölkerung von Bottenwil pflegt ein vielfältiges Vereins- und Kulturle-ben. Die Gemeinde verfügt über gute Freizeitanlagen.

Wir fördern diese Aktivitäten mit zeitgemässer Infrastruktur und finanziellen Bei-trägen.

Wir setzen uns ein für die bestehenden Dorfstrukturen

Kindergarten und Primarschule sind wichtige Pfeiler im Dorfleben. Einkaufsmög-lichkeiten und Gastwirtschaftsbetriebe sind für das Dorf wertvoll.

Die verschiedenen Kleingewerbebetriebe schaffen Arbeitsplätze.

Eigene Quellen versorgen die Bevölkerung mit ausreichend und qualitativ hoch-wertigem Trinkwasser.

Wir setzen uns ein für den Erhalt und die gesunde Entwicklung dieser Strukturen.

Wir sind Arbeitgeberin

Die gemeindeeigenen Betriebe (Bauamt, Forstbetrieb und Gemeinde-Verwaltung) erbringen die notwendigen Dienstleistungen zum Erhalt der Infrastrukturen und zum Wohl der Bevölkerung.

Page 12: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 12 2 Ausgangslage und Rahmenbedingungen

Wir gestalten diese Betriebe kundenorientiert und wollen eine attraktive Arbeitge-berin sein.

Wir bleiben gut erreichbar in ländlicher Umgebung

Bottenwil liegt sehr ländlich in einem Erholungsgebiet. Zugleich sind wir nahe an den Autobahnanschlüssen. Mit dem öffentlichen Verkehr sind die grossen Zentren wie Zürich, Basel, Bern, Luzern in ca. einer Stunde erreichbar.

Wir engagieren uns für eine gute Erschliessung von Bottenwil für den Individual-verkehr wie auch mit dem öffentlichen Verkehr.

Wir entwickeln die Gemeinde weiter

Bottenwil hat eine schwach wachsende Bevölkerungszahl. Für den Erhalt der Dorfstrukturen streben wir ein moderates Wachstum an.

Im anstehenden Raumplanungsprozess berücksichtigen wir die verschiedenen Wohnbedürfnisse.

Wir tragen Sorge zur Natur

Eine intakte Landschaft, die als nebelfreies Naherholungsgebiet dient, ist eine der grossen Qualitäten von Bottenwil.

Wir unterstützen landwirtschaftliche Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojek-te und pflegen den Wald.

Wir kennen den Spielraum innerhalb unserer finanziellen Möglichkeiten

Mit einer weitsichtigen Finanzplanung und einem angepassten Steuerfuss halten wir die Gemeinde finanziell im Lot.

Wir kommunizieren aktiv

Wir bleiben in einem aktiven, respektvollen und transparenten Dialog mit der Be-völkerung. Nach aussen informieren wir über die aktuellen Ereignisse in der Ge-meinde.“

Aus diesem kommunalen Leitbild lassen sich auch Ziele für die Revision ableiten, die als Entwicklungsziele der Nutzungsplanung für das nächste Jahrzehnt Bestand haben sol-len. Direkt ablesbar ist dabei die Berücksichtigung der verschiedenen Wohnbedürfnisse im Sinne der künftigen demographischen Entwicklung, auf welche durch Zonenbestim-mungen eingegangen werden kann. Selbstverständlich ist auch der Erhalt und eine ge-sunde Entwicklung der Gewerbebetriebe mit ihren Arbeitsplätzen ein Ziel, das bei-spielsweise durch die Überprüfung und Ausweisung geeigneter Bauzonen mit entspre-chenden Bestimmungen aufgenommen wird. Durch das Leitbild wird auch die Bedeu-tung der Natur als Erholungsgebiet und bedeutende Standortqualität der Gemeinde un-terstrichen. Die Entwicklung und Gestaltung innerer Freiräume als Grünflächen sind auf-grund der Nähe zur Natur dabei nicht primäres Ziel. Vielmehr werden solche Freiräume innerhalb der Siedlung als „Kontakträume“ hinsichtlich der demographischen Durchmi-schung der Bevölkerung vorzusehen sein.

2.4.2 Bestehende Sondernutzungsplanungen

In Bottenwil bestehen zwei rechtskräftige Erschliessungspläne aus dem Jahr 1996. Die-se betreffen die Erschliessung der nordwestlichen Gebiete im Bereich der Winkel-strasse.

Der Erschliessungsplan „Parzelle Nr. 723“ stellt zwei zwischenzeitlich realisierte Er-schliessungsstrassen sicher; den Höhenweg sowie den nordöstlichen Teil des Sonnhal-denweges. Eine Aufhebung des Erschliessungsplanes kann nach detaillierter Prüfung angestrebt werden.

Page 13: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 13 2 Ausgangslage und Rahmenbedingungen

Der Ausbau der bestehenden Strassenabschnitte gemäss Erschliessungsplan „Parzelle Nr. 730“ ist bislang nicht vollständig erfolgt. Im Hinblick auf die darin festgesetzten Strassen- und Baulinien ist eine Anpassung des Erschliessungsplanes zu überdenken.

Die genannten Erschliessungspläne sind soweit erforderlich in der Revision der Nut-zungsplanung zu berücksichtigen und allenfalls in einem eigenen Verfahren anzupassen bzw. aufzuheben.

Abbildung 5: Perimeter der Erschliessungspläne Parzelle Nr. 723 und 730

EP „Parzelle Nr. 730“

EP „Parzelle Nr. 723“

Page 14: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 14 3 Zentrale Sachthemen und Räumliche Analyse

3 ZENTRALE SACHTHEMEN UND RÄUMLICHE ANALYSE

Ausgehend von der heutigen Situation und den gegebenen Rahmenbedingungen wird eine räumliche Analyse durchgeführt. Auf Basis dieser Analyse entsteht das räumliche Entwicklungskonzept, welches die künftige Entwicklungsrichtung der Gemeinde doku-mentiert. Basierend auf der Bestandsanalyse werden dazu verschiedene Entwicklungs-ziele in den Bereichen Siedlung, Verkehr, Natur und Landschaft sowie Umwelt und Na-turgefahren abgleitet, welche im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision erreicht bzw. umgesetzt werden sollen.

3.1 Siedlungsstruktur und Ortsbild

3.1.1 Historische Entwicklung - Bauperioden

Das Siedlungsgebiet von Bottenwil liegt in der Talsohle des Uerkentals, abseits von be-deutenden Verbindungsstrassen und Eisenbahnlinien. Aufgrund der relativ isolierten La-ge entwickelte sich keine grössere Industrie und das Dorf hatte bis Mitte des 20. Jahr-hunderts mehrheitlich bäuerlichen Charakter. Die Landeskarte von 1955 zeigt vorwie-gend eine Bebauung entlang der beiden Kantonsstrassen sowie verschiedene landwirt-schaftliche Hofstrukturen. Aufgrund der baulichen Dichte im Bereich des Schul- und Gemeindehauses sind schon damals erste Strukturen eines Dorfkerns erkennbar, wel-cher sich im Kreuzungsbereich der Kantonsstrassen befinden.

Im Zeitraum zwischen 1955 und 1970 entwickelte sich das Siedlungsgebiet nur lang-sam, wobei sich die Bautätigkeiten hauptsächlich auf den Dorfkern sowie einzelne zu-sätzliche Bauten entlang der Strassenachsen beschränkten. Auf diese Zeit folgte bis 1982 eine Phase verstärkter Bautätigkeit. So wurden westlich der Kantonsstrasse K317 in den Ortsteilen „Vorstatt“ und „Winkel“ mehrere neue Einfamilienhäuser gebaut, wäh-

Abbildung 6: Landeskarten mit Markierung der Veränderungen (agis)

1955 1970

2006 20121994

1982

Page 15: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

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rend sich die Verdichtung entlang der Hauptachsen fortsetzte. In den darauf folgenden Jahren konzentrierten sich die Neubautätigkeiten in Form von Einfamilienhäusern vor-wiegend auf die Hanglagen im nördlichen Teil der Gemeinde. Daneben wurden auch ei-nige weitere Einfamilienhäuser im Ortsteil „Vorstatt“ sowie entlang der Kantonsstrasse K317 errichtet. Im nördlichen Teil entstanden zudem mehrere Mehrfamilienhäuser sowie die Gewerbebauten östlich der Kantonsstrasse.

Der ursprüngliche Charakter der Gemeinde als Strassendorf ist weitestgehend erhalten, zumal neben den Kantonsstrassen nahezu ausschliesslich im Nordwesten (Gebiet Win-kel) Erschliessungsstrassen bestehen.

3.1.2 Bedeutung des ISOS im Sinne des Ortsbildes

Obwohl Bottenwil in der jüngeren Vergangenheit starken Veränderungen durch zahlrei-che Um- und Neubauten unterworfen war, sind verschiedene Elemente des ursprüngli-chen Bauerndorfes erhalten geblieben. Charakteristisch sind insbesondere die beidseitig am Rande der Talsohle angelegten Dorfteile sowie die in der ansonsten unverbauten Talsohle gelegene Hofgruppe. Durch die noch gut lesbare ursprüngliche Siedlungsanla-ge im Zusammenhang mit der unverbauten Talsohle sowie die kompakte, feinmassstäb-liche Bebauung entlang der Erschliessungsstrasse im nordöstlichen Dorfteil sind partiell sowohl gewisse räumliche als auch Lagequalitäten vorhanden. Gemäss der ISOS-Beschreibung weist das Ortsbild aber keine besonderen räumlichen oder architekturhis-torischen Qualitäten auf.

Für das innere Ortsbild im Dorf (1) sind das Schul- und Gemeindehaus (1.0.1) sowie der Gasthof „Zum Bären“ (1.0.2) von besonderer Bedeutung. Diese beiden ortstypischen Gebäude bilden unerlässliche Akzente und sind besonders schützenswert. Daneben ist der ursprüngliche bäuerliche Charakter aber stark beeinträchtigt und das Ortsbild durch verschiedene Nutzungen und Bauformen geprägt. Insbesondere der Volgladen (1.0.4) wird als störend angesehen.

Abbildung 7: Ausschnitt Dorf; Fotos Gasthauses „Zum Bären“, Gemeindehaus

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Für das Gebiet Dorf (1) legt das ISOS das Erhaltungsziel C fest. Dies bedeutet, dass mit geeigneten Massnahmen das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten bewahrt und die für den Charakter wesentlichen Elemente erhalten werden sollten. Für die Eingliede-rung von Neubauten sind besondere Vorschriften zu treffen.

Im südlichen (0.1) und insbesondere im nordöstlichen Dorfteil (0.2) sind die Struktur und Substanz der am Hangfuss angelegten Altbebauung relativ gut erhalten geblieben. Ein wesentlicher Bestandteil für die charakteristische, räumliche Wechselbeziehung der bäuerlichen Bebauung aus dem 18. und 19. Jahrhundert stellen die bis heute weitge-hend unverbaute Talsohle (l) sowie die als Querriegel in der Talsohle liegenden Bauern-höfe (0.3) dar. Im südlichen Dorfteil befindet sich zudem ein ehemaliges Strohdachhaus (0.1.6), welches als ortstypisches Gebäude ebenfalls schützenswert ist.

Der südliche Dorfteil (0.1) weist das Erhaltungsziel B auf. In der Nutzungsplanung gilt es deshalb, die Altbebauung in ihrer Struktur zu erhalten. Der Abbruch von Altbauten ist nur in Ausnahmefällen zuzulassen. Zudem sind besondere Vorschriften für Umbauten und

Abbildung 9: Ausschnitt südlicher Dorfteil; Foto Blick von Nordwesten

Abbildung 8: Ausschnitt nordöstlicher Dorfteil; Fotos Weiermattstrasse, Talgrund

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zur Eingliederung von Neubauten vorzusehen. Im nordöstlichen Dorfteil (0.2) sowie der Hofgruppe in der Talsohle (0.3), für welche das Erhaltungsziel A gilt, sind die Substanz der Altbebauung zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen. Des Weiteren sollen die unverbaute Talsohle (I) von Bauten freigehalten und störende Veränderungen besei-tigt werden. Dies gilt auch für die Umgebung im Bereich der Neubauzonen im Süden sowie am Hang östlich des Dorfes, welche ebenfalls das Erhaltungsziel a aufweisen.

Ausserhalb der Altbaugebiete sind vor allem Einfamilienhäuser entstanden. Diese Ent-wicklung konzentrierte sich insbesondere auf den exponierten Hang (V) nordöstlich des Dorfes. Da die Bebauung und die infrastrukturellen Einrichtungen schon weit fortge-schritten sind, kann hier trotz der ortsbildempfindlichen Lage mit Auflagen weitergebaut werden. Die Umgebung (III) sollte dabei aber freigehalten werden. Dies gilt auch für die Umgebung (II) im Bereich der Neubauzone im Süden.

3.1.3 Grün- und Freiräume

Abbildung 11: Grün- und Freiräume innerhalb des Siedlungsgebietes

keine Bauzone

Abbildung 10: Ausschnitt ISOS - Neubauzone am Hang mit Einfamilienhäusern

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Neben den vorgängig beschriebenen historischen Baustrukturen und Entwicklungen wird die Gemeinde Bottenwil insbesondere durch die dabei entstandenen Grün- und Freiräume geprägt. Dabei handelt es sich einerseits um ein grösseres Gebiet zwischen der Hauptstrasse und der Winkelstrasse im nördlichen Teil der Gemeinde (rote Markie-rung Abbildung 11), welches nicht der Bauzone zugewiesen ist, sowie andererseits um mehrere unbebaute Flächen innerhalb der Bauzone. Die Flächen werden mehrheitlich landwirtschaftlich genutzt oder sind bestockt.

Bei der Nutzung sämtlicher Bauzonenreserven (unbebaute Parzellen) werden die Frei-flächen innerhalb des Siedlungsgebiets deutlich reduziert. Da die Gemeinde allerdings von einem intakten Frei- und Naturraum umgeben ist, bleiben ausreichende Erholungs-möglichkeiten erhalten. Besonderes Augenmerk ist daher auf die Gestaltung der Über-gänge zum Kulturland zu legen und weniger auf die Ausscheidung grösserer Freiflächen im Inneren.

Die bislang nicht eingezonte Fläche an der Hauptstrasse umfasst neben zwei landwirt-schaftlichen Hofstrukturen auch eine grosse zusammenhängende Freifläche, welche teilweise mit Obstbäumen bepflanzt ist und als Weide genutzt wird. Sie stellt eine Zäsur im Siedlungsgebiet dar, die den Ortskern von den ab den 1980er Jahren entstandenen Wohnbauten im Norden abgrenzt. Daher ist ein Verzicht auf eine Einzonung zur Sicher-stellung des Erhalts dieses Freiraums angebracht.

3.2 Verkehr

3.2.1 Anbindung an das übergeordnete Strassennetz

Abbildung 12: Anschluss an das Kantons- und Nationalstrassennetz (agis)

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Bottenwil ist für den motorisierten Individualverkehr gut erschlossen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die beiden durch die Gemeinde verlaufenden Kantonsstrassen K316 und K317, welche die Gemeinde über die Hügelzüge mit Zofingen und Schöftland sowie Uerkheim und den Luzernischen Gemeinden Reiden und Triengen verbinden. Des Weiteren sind der Autobahnanschluss Aarau West (A1) rund 7.5 km und der An-schluss Oftringen (A1) rund 7.7 km entfernt. Der Anschluss an die A2 (Reiden) ist nach rund 7.8 km erreicht.

3.2.2 Anbindung an den öffentlichen Verkehr

Neben der Verkehrsanbindung mittels des motorisierten Individualverkehrs ist die Ge-meinde auch durch den öffentlichen Verkehr erschlossenr. Bottenwil ist an die Linie 13 des SBB-Busses Zofingen/Reiden (SRZ) angeschlossen, welche die Gemeinden Zofin-gen und Schöftland verbindet. Auf dem Gemeindegebiet von Bottenwil gibt es insgesamt 4 Haltestellen, welche im Stundentakt bedient werden. Dabei handelt es sich um die Haltestellen „Unterdorf“, „Dorf“, „Stäpflistrasse“ und „Vorstatt“. Bei der Haltestelle „Vor-statt“ handelt es sich um eine Wendehaltestelle, die Haltestelle „Stäpflistrasse“ wir nur in Fahrtrichtung Norden bedient.

Das Siedlungsgebiet weist die ÖV-Güteklasse E auf. Die Städte Bern und Luzern sind mit dem öffentlichen Verkehr von Bottenwil aus (über Zofingen) in rund einer Stunde er-reichbar. Basel und Zürich sind mittels Bus und Bahn innerhalb von rund 1.5 Stunden er-reichbar.

3.2.3 Verkehrsbelastung

Auf der Kantonsstrasse K317 beträgt der durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) gemäss der Verkehrszählung aus dem Jahr 2008 am nördlichen Ortseingang rund 1‘000 Fahr-zeuge pro Richtung. Gemäss Verkehrszählungen an der K316 auf dem Gemeindegebiet von Zofingen aus dem Jahr 2005 bzw. Staffelbach aus dem Jahr 2011 beträgt der DTV rund 600 bzw. 550 Fahrzeuge pro Richtung. Aufgrund des Vergleichs mit älteren Ver-kehrszählungen ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Belastung heute höher

Abbildung 13: Anbindung an den öffentlichen Verkehr (agis)

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ausfällt. Eine Angabe zum Lastwagenanteil am DTV liegt mit einem Wert von 2.2 % le-diglich für die Zählstelle in Staffelbach (K316) vor.

3.2.4 Fuss- und Radverkehr

Über das Gemeindegebiet verlaufen zwei Wanderwege sowie eine Strecke des kantona-len Radroutennetzes. Zudem werden seitens des Naturschutzvereins einige Wanderrou-ten über bestehende Wald- und Wirtschaftswege vorgeschlagen.

Der kommunale Fussverkehr erfolgt überwiegend im Mischverkehr, was auf den Er-schliessungstrassen der Wohngebiete als weitgehend unproblematisch angesehen wer-den kann. Entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kantonsstrasse besteht in-nerhalb des Siedlungsgebietes einseitig ein Trottoir, im Bereich der Kreuzung der beiden Kantonsstrassen beidseitig. Dadurch wird eine sichere Fussgängerverbindung in Nord-Süd-Richtung gewährleistet. Querungsmöglichkeiten als Fussgängerstreifen bestehen allerdings lediglich im Norden bei der Einmündung des Radweges in die Kantonsstrasse K317 und beim Gemeindehaus. Eine Querungshilfe innerhalb nützlicher Entfernung zur Bushaltestelle „Vorstatt“ fehlt gänzlich. (Das Trottoir liegt auf der Ostseite der Kantons-strasse, während die Bushaltestelle auf der Westseite liegt.)

In Ost-West Richtung entlang der Kantonsstrasse K316 sind lediglich vereinzelte kleine-re Abschnitte mit einem Trottoir versehen, was insbesondere im Bereich der Gra-benstrasse (Bottenwil - Zofingen) aufgrund ihrer geringen Breite und der vorherrschen-den Topographie zu gefährlichen Situationen führen kann. Der östliche Teil (Weier-mattstrasse) weist zwar ebenfalls weitestgehend kein Trottoir auf, ist aber für Fussgän-ger besser einsehbar.

Die kantonale Radroute 773 verbindet Bottenwil mit Uerkheim und Staffelbach (Wittwil) im Suhrental. Im nördlichen Teil der Gemeinde ist die Strecke als Radweg entlang der Uerke ausgebaut. Beim Ortseingang mündet der Radweg in die Hauptstrasse und wird ab da im Mischverkehr geführt.

3.3 Einwohner- und Arbeitsplatzentwicklung

3.3.1 Bevölkerungsentwicklung

Die Gemeinde Bottenwil weist Ende des Jahres 2015 785 Einwohner auf. Zwischen 1973 und 2000 nahm die Bevölkerung zu und erreicht im Jahr 2000 einen Höchstwert von 824 Einwohnern. In den letzten Jahren schwankt die Bevölkerungszahl zwischen 780 und 790 Einwohnern. Bei einer Siedlungsfläche (Bauzonen) von rund 23.6 ha ergibt

Abbildung 14: Bevölkerungsentwicklung 1973 - 2015

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sich für das Jahr 2015 eine Einwohnerdichte von 33.3 Einwohnern pro Hektar. Damit liegt die Einwohnerdichte Bottenwils leicht unter dem Durchschnittswert für ländliche Gemeinden im Aargau.

Die Prognose der künftigen Bevölkerungsentwicklung geht, gemäss kantonalen Grund-lagen und Hinweisen vom 14. April 2015, von einem Zuwachs bis 2040 um 14 % gegen-über dem Stand per 31. Dezember 2013 aus. Damit ergibt sich für 2040 eine prognosti-zierte Bevölkerungszahl von 890 Personen (für 2030 von 850 Personen).

3.3.2 Altersverteilung

Die demographische Entwicklung zeigt für Bottenwil eine zunehmende Überalterung der Bevölkerung (siehe Abbildung 15). Deutlich zu erkennen ist, dass die Zahl der unter 20-Jährigen kontinuierlich abnimmt, während die Zahl der Einwohner im Alter von 65 und älter seit 2000 kontinuierlich zunimmt. 2015 lag die Zahl der unter 20-Jährigen lediglich bei 155 gegenüber 145 Einwohnern im Alter von mind. 65 Jahren. Der Anteil der 20 bis 39-Jährigen ist durch ein Wachstum bis in die 90er Jahre geprägt und weist dann eben-falls eine rückläufige Tendenz auf. Im Gegensatz dazu steigt die Anzahl der 40- bis 64-Jährigen kontinuierlich und weist erst seit 2010 einen leichten Rückgang auf.

Seit 2010 ist mehr als die Hälfte der Einwohner Bottenwils über 39 Jahre alt. Bei Be-rücksichtigung der Bevölkerungsprognose ist zudem davon auszugehen, dass sich die Anzahl der über 65-Jährigen bis 2040 fast vervierfachen wird. Bei der Zahl der unter 20-

Abbildung 15: Demographische Entwicklung 1975 - 2015

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Jährigen ist bis zum Jahr 2030 noch mit einem Anstieg zu rechnen, danach jedoch mit einer Abnahme.

Für einige Bereiche der Gemeinde liegt die Altersstruktur aus dem Jahr 2013 vor. Weite-re Bereiche werden aufgrund der geringen Einwohnerzahl pro Gebiet nicht dargestellt. Aus Abbildung 16 wird ersichtlich, dass insbesondere die Wohnzone mit bis zu 2 Ge-schossen einen hohen Anteil an 46 bis 65-Jährigen und über 65-Jährigen aufweist. Demgegenüber sind in der Wohnzone mit 3 Geschossen im Norden der Gemeinde so-wie in der untersuchten südöstlichen Dorfzone ca. 2/3 der Einwohner unter 45 Jahre alt.

Aufgrund des hohen Anteils der über 65-Jährigen und insbesondere auch aufgrund des Anteils der über 39-Jährigen, ist davon auszugehen, dass in den nächsten 20 Jahren ei-ne relativ starke Überalterung der Quartiere erfolgen wird. Um mit dieser Situation und den damit zusammenhängenden Konsequenzen in Zukunft umgehen zu können, bedarf es einerseits gewisser Gegenmassnahmen, welche junge Einwohner in Bottenwil halten bzw. anlocken und andererseits alternativer Wohnformen für Ältere, die die Gemeinde nicht verlassen wollen, die bisherigen Wohnformen aber nicht mehr als altersgerecht empfinden.

3.3.3 Entwicklung der Erwerbstätigen

Im Jahr 2013 gab es insgesamt 67 Arbeitsstätten mit rund 200 Beschäftigten. Rund die Hälfte der Beschäftigten sind dabei im zweiten Sektor zu finden, gefolgt vom Dienstleis-tungssektor mit etwa 30% und der Landwirtschaft mit ca. 25%.

Abbildung 16: Ausschnitt Arbeitsplan Altersstruktur, agis 14.11.2013

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Zwischen 1995 und 2005 sank die Zahl der Beschäftigten von 215 auf 165. Zwar nahm die Zahl der Beschäftigten bis 2011 wieder zu, erreichte bis heute aber nicht mehr den Wert von 1995. Im Hinblick auf die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung inklusive ih-rer Altersgruppenzusammensetzung ist festzuhalten, dass mit einer Abnahme der er-werbstätigen Bevölkerung zu rechnen ist, da der Anteil der über 65-Jährigen weiter stei-gen wird.

Aufgrund der Volkszählung aus dem Jahr 2000 kann festgehalten werden, dass rund 2/3 der in der Gemeinde wohnenden Erwerbstätigen Wegpendler waren. Die Arbeitsplätze in Bottenwil wurden 2000 zu 47% durch Zupendler wahrgenommen. An dieser Vertei-lung hat sich vermutlich bis heute nichts Wesentliches verändert.

3.4 Nutzungen

3.4.1 Öffentliche Nutzungen

Die öffentlichen Einrichtungen und Einkaufsmöglichkeiten konzentrieren sich hauptsäch-lich auf den Dorfkern. Das Gemeindehaus, das Schulhaus und die Turnhalle sowie der Volg-Laden liegen nördlich der Hauptstrasse. Südlich der Strasse befindet sich das Re-staurant „Post“. Etwas weiter südlich beidseitig der Vorstattstrasse sind der Friedhof so-wie die Kapelle der Evangelisch-Methodistischen Gemeinde zu finden. Des Weiteren gibt es seit Anfang der 70er-Jahre auf dem Gemeindegebiet auch ein öffentliches Schwimmbad. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der bestehenden Nutzungsplanung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeordnet. Das Restaurant sowie der Volg-Lagen befinden sich in der Dorfzone, in welcher sie als wenig störende Gewerbe-betriebe zulässig sind. Eine genauere Definition insbesondere bzgl. der maximal zuläs-sigen Verkaufsfläche sieht die bestehende BNO nicht vor.

Bottenwil verfügte bis 1997 über eine eigene Abwasserreinigungsanlage. Im Rahmen des ARA-Ausbauprogramms wurde die bestehende Anlage aufgehoben und die Kanali-sation von Bottenwil direkt an die ARA in Uerkheim bzw. später Kölliken angeschlossen. Die ursprünglichen Anlagen Bottenwils wurden in der Zwischenzeit zum Teil rückgebaut bzw. in ein Regenwasserbecken umgewandelt.

3.4.2 Gewerbliche Nutzungen

Entlang der von Norden nach Süden verlaufenden Kantonsstrasse K317 befinden sich mehrere Gewerbebetriebe, welche sich in Ihrer Grösse stark unterscheiden. Sie liegen entweder in der bestehenden Dorfzone oder in der Gewerbezone im Norden der Ge-

Abbildung 17: Beschäftigungsentwicklung 1995 - 2013

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meinde. Wie bereits erwähnt sind innerhalb der Dorfzone neben Wohnbauten und Landwirtschaftsbetrieben auch wenig störende Gewerbe zulässig, wobei keine genauere Definition gegeben wird. Die bestehenden Bestimmungen zur Gewerbezone sehen kei-ne Einschränkungen hinsichtlich Betriebsart und Störungsgrad vor. Zudem sind bis zu 4 Wohnungen bewilligbar, welche sich nicht auf Wohnungen für Betriebsangehörige be-schränken. Demnach können Konflikte zwischen der Wohn- und der Gewerbenutzung innerhalb der reinen Gewerbezone auftreten, welche sich ggf. negativ auf die Gewerbe-betriebe auswirken können.

3.4.3 Wohnnutzungen

Das weitere Siedlungsgebiet wird durch Wohnnutzungen geprägt. Die zugehörigen Zo-nenbestimmungen unterscheiden dabei drei Bauzonen, welche ausdrücklich für die Wohnnutzung vorgesehen sind (Wohnzone 2, 3 und Hang). Daneben ist die Dorfzone, als Mischzone auch für die Wohnnutzung bestimmt. Die bestehenden Bestimmungen der Wohnzone Hang und Wohnzone 2 zielen primär auf die Erstellung von freistehenden Einfamilienhäusern, was durch die relativ niedrigen maximalen Ausnützungsziffern for-ciert wird. Insbesondere bezüglich der Wohnzone Hang ist auf die gegebene Topogra-phie hinzuweisen, welche einerseits eine Bebauung erschwert und andererseits hohe Ansprüche an den Umgang mit dem Terrain stellt. Daher ist hier ein besonderes Au-genmerk auf die Festlegung der maximalen Höhen zu legen. Die Bestimmungen zur Wohnzone 3 und zur Dorfzone zielen dagegen bereits auf eine moderate Verdichtung.

3.4.4 Landwirtschaftliche Nutzung

Innerhalb der Dorfzone sind keine landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe ansässig. Um nebenerwerbliche Tätigkeiten auch weiterhin zu ermöglich, sind auch weiterhin ent-sprechende Regelungen zu treffen.

3.5 Nutzungsreserven

Mit einer Einwohnerdichte von ca. 33 Personen pro Hektare weist Bottenwil (insbeson-dere innerhalb der Dorfzone) auch für ländliche Gemeinde eine unterdurchschnittliche Einwohnerdichte auf. Es sind daher Massnahmen vorzusehen, wie bis 2040 die festge-setzte Mindestdichte erreicht werden soll.

Das aktuelle Siedlungsgebiet der Gemeinde Bottenwil verfügt rechnerisch gesehen über ein Fassungsvermögen von 1‘100 Einwohnern. Da bis 2040 mit einem Bevölkerungsan-stieg auf 890 Personen gerechnet wird, überschreitet die Dimensionierung der Bauzo-nen den Bedarf. Im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision sind daher gemäss Art. 15 RPG Auszonungsmöglichkeiten zu prüfen. Hierfür sind die Verteilung der Reserveflä-chen und auch die aktuellen Bau- und Planungsabsichten der jeweiligen Grundeigentü-mer zu berücksichtigen.

3.5.1 Wohnflächenbedarf

Bei der Betrachtung des Wohnflächenbedarfs der Gemeinde Bottenwil (Abbildung 18) kann festgehalten werden, dass in den meisten Wohn- und Mischgebieten Bottenwils pro Person eine Wohnfläche von 55.1 bis 65 m2 beansprucht wird. Einzelne Gebiete weisen gar einen Wohnflächenbedarf von mehr als 65 m2 auf.

Dieser Flächenbedarf resultiert in den Wohnzonen W2 und WH aus der überwiegenden Bebauung durch Einfamilienhäuser, welche eine durchschnittliche Belegungsdichte von 2.6 Personen pro Wohneinheit aufweisen (Durchschnitt W2 Aargau: 2.5). Ältere, südli-che Gebiete weisen teilweise lediglich eine Belegungsdichte von 2.1 Personen auf, wäh-rend neuere Überbauungen bis zu 4.0 Personen zählen.

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In der bestehenden Dorfzone liegt der Wohnflächenbedarf von meist 55.1 bis 65 m2 pro Person eher in der teilweise geringen Belegungsdichte der Wohneinheiten begründet, welche allerdings mit dem Durchschnittswert von 2.0 Personen pro Wohnung dem Durchschnittswert des Kantons entspricht.

Der Wohnflächenbedarf innerhalb der bebauten Gebiete der Wohnzone 3 ist sehr unter-schiedlich. Während auf der überbauten W3-Parzelle nördlich des Gemeindehauses ei-ne Belegungsdichte von 1.5 Personen pro Wohnung zu einem Wohnflächenbedarf von 40 m2 führt, werden im Norden an der Kantonsstrasse bei einer Belegungsdichte von 1.6 58 m2 pro Person als Wohnfläche beansprucht.

Es ist davon auszugehen, das mit zunehmender Überalterung der Bevölkerung eine wei-tere Verringerung der Belegungsdichte eintritt und bei Beibehaltung der bestehenden Wohnformen (insbesondere Einfamilienhäuser) der Wohnflächenbedarf entsprechend weiter ansteigt.

3.5.2 Stand der Überbauung

Der Darstellung in Abbildung 19 ist der aktuelle Stand der Überbauung zu entnehmen. Dabei wurden unbebaute Parzellen und Parzellenteile berücksichtigt und mit vorliegen-den Baugesuchen oder der Gemeinde bereits bekannten Planungen überlagert. Ent-sprechend kann festgestellt werden, dass für etwa ein Viertel (ca. 1.2 ha) der bislang unbebauten Flächen bereits Baugesuche eingereicht wurden. Eine weitere Fläche von 0.6 ha wird derzeit überplant; der Gemeinde wurden erste Entwürfe bereits vorgestellt.

Anmerkung: Die Flächen sind weitestgehend als verkehrlich erschlossen zu beurteilen.

Abbildung 18: Ausschnitt Arbeitsplan Wohnflächenbedarf 2012, agis 13.04.2015

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Aus Abbildung 19 wird ersichtlich, dass mit Ausnahme zweier grösserer, zusammen-hängender Flächen (Nrn. 1 und 2), lediglich einzelne Parzellen und Parzellenteile un-überbaut sind. Sämtliche Reserveflächen sind spätestens seit der letzten Gesamtrevisi-on der Nutzungsplanung (1994) einer Bauzone zugeteilt.

Die Fläche Nr. 1 liegt in der Wohnzone 3 und befindet sich im Gemeindebesitz. Die Ge-meinde steht einem Verkauf des Landes an einen bauwilligen Investor positiv gegen-über. Die Erschliessung der Fläche ist durch die angrenzenden Strassen gegeben, wo-bei eine Erschliessung von Westen (Panoramastrasse) aufgrund des bestehenden Ge-ländes weniger gut geeignet ist.

Fläche Nr. 2 setzt sich aus zwei im Privatbesitz befindlichen Parzellen / Parzellenteilen zusammen und liegt bislang jeweils etwa zur Hälfte in der Wohnzone 2 und der Wohn-zone 3. Die nördliche Parzelle ist über den Gartenweg an das kommunale Strassennetz angeschlossen. Der südliche unüberbaute Parzellenteil kann ggf. über den Baumgarten an die Hauptstrasse angebunden werden.

Abbildung 19: Stand der Überbauung

1

2

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3.5.3 Auswertung Befragung Grundeigentümer

Von den 23.6 ha Bauzone in Bottenwil sind 18.7 ha überbaut (Stand 2016). Die Bauzo-nenreserven belaufen sich auf rund 4.9 ha. Die Reserveflächen verteilen sich, wie vor-gängig beschrieben, auf das gesamte Gemeindegebiet und bestehen meist aus einzel-nen Parzellen. Um die Absichten der jeweiligen Grundeigentümer hinsichtlich einer Be-bauung der Parzellen zu erfahren, wurde im Oktober 2015 eine Befragung durchgeführt. Die betroffenen Grundeigentümer wurden nach bestehenden Bau- und Planungsabsich-ten sowie allfälligen Verkaufsabsichten gefragt. Die Antworten ergaben ein aussagekräf-tiges Bild über die zukünftige Entwicklung.

Das Ergebnis der Befragung der Grundeigentümer zeigt, dass neben den der Gemeinde bislang bekannten Projekten, weitere Projekte in Planung sind. Demnach sind rund 2.4 ha in Bau oder Planung, was einem Anteil an unbebauten, eingezonten Flächen von 49 % entspricht. Weiterhin geht eine Vielzahl von Grundeigentümern von einer Bebau-ung innerhalb der nächsten 5 bis 10 Jahre aus (ca. 1.6 ha).

Lediglich die Eigentümer von 18 % der bislang unbebauten Flächen sehen auch in den nächsten 15 bis 20 Jahren keine Bebauung vor bzw. haben keine Antwort gegeben. Dies betrifft etwa 0.9 ha Land und entspricht rund 4 % der gesamten Bauzonenfläche der Gemeinde Bottenwil.

3.5.4 Prüfung möglicher Auszonungen

Ausgehend von den der Gemeinde bereits in wesentlichen Details bekannten Planungen (Baugesuche / Baubewilligung und dem Gemeinderat bereits vorgestellte Projekte) sind 1.8 ha der insgesamt 4.9 ha unbebauten Baulands nicht mehr verfügbar. Es verbleibt somit eine Baulandreserve von 3.1 ha.

Diese Reserveflächen sind wie bereits mehrfach erwähnt über das Siedlungsgebiet ver-teilt. Es existieren keine grösseren, zusammenhängenden, unbebauten Flächen welche sich für eine Auszonung eignen würden. Zudem sind die unbebauten Parzellen vollstän-dig erschlossen und somit relativ kurzfristig bebaubar. Ebenfalls besteht bei über 80 % der Flächen Interesse der Grundeigentümer die Fläche in den nächsten 5 bis 10 Jahren einer Bebauung zuzuführen.

Aus diesen Gründen wird im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision der Nutzungs-planung von Auszonungen von Bauland abgesehen.

Abbildung 20: Befragungsergebnis

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3.6 Kulturland und Wald

Die Gemeinde Bottenwil weist eine Gesamtfläche von 510 ha auf. Der Anteil des Land-wirtschaftsgebietes an der Gemeindefläche beträgt in Bottenwil rund 50 %. Der grösste Teil der Landwirtschaftsfläche ist gemäss Richtplan als Fruchtfolgeflächen ausgewiesen (siehe Abbildung 21). Die landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe liegen, wie bereits erwähnt, ausserhalb der Bauzone. Um entsprechende Erweiterungsmöglichkeiten an den bestehenden Standorten zu gewährleisten, bedarf es bei der Ausweisung von Landschaftsschutzzonen entsprechender Massnahmen (Siedlungseier). Zudem ist auch bei der Unterschutzstellung der Gebäude aktiver Landwirtschaftsbetriebe eine Abwä-gung hinsichtlich des allfälligen betrieblichen Umnutzungs- / Umbaubedarfs vorzuneh-men.

Ca. 210 ha sind gemäss Waldausscheidung 2015/16 der Abteilung Wald des Kantons Aargau Wald. Die neu ausgeschiedenen Waldflächen weichen an diversen Stellen ge-ringfügig vom alten Bestand ab. Über die ganze Gemeinde gesehen hat sich die Wald-fläche aufgrund der aktuellen Waldausscheidung leicht vergrössert. Gemäss Richtplan bestehen in Bottenwil mehrere Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald. Diese sind zum Teil als besondere Waldgebiete im Kulturlandplan ausgeschieden. Des Weiteren besteht im Waldgebiet „Buechwald“ eine vertraglich gesicherte Altholzinsel, welche bis jetzt nicht in die Nutzungsplanung übernommen wurde.

Abbildung 21: Fruchtfolgeflächen (agis)

Fruchtfolgeflächen

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3.7 Natur und Landschaft

In Bottenwil sind mehrere Gebiete gemäss Richtplan als Landschaften von kantonaler Bedeutung festgesetzt. In der Nutzungsplanung sind diese mit geeigneten Massnahmen zu sichern. Bislang wurde im Kulturlandplan nur ein Teil dieser Landschaften als Land-schaftsschutzzonen in die Nutzungsplanung übernommen. Im Richtplan ist zudem nörd-lich von Bottenwil ein Siedlungstrenngürtel festgesetzt, welcher durch geeignete Mittel zu sichern ist.

Nördlich von Bottenwil, im Gebiet Schäfern – Siegel, besteht ein Wildtierkorridor, wel-cher im Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) festgehalten ist.

Auf dem Gemeindegebiet gibt es mehrere historische Grenzsteine. Die alten Wehre an der Uerke sind heute nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr schutzwürdig.

3.8 Gewässer

Durch das Gemeindegebiet verläuft eine Vielzahl von Bächen. Neben der Uerke sind die wichtigsten davon das Schüppisbächli, der Hundslochbach, der Sulbach und der Berg-bach. Die Bäche sind stellenweise eingedolt. Aufgrund der durch den Kanton erstellten Fachkarte Gewässerraum sind entsprechende Gewässerräume auszuscheiden.

Gemäss Richtplan ist die von der Uerke durchflossene Talsohle als kantonales Interes-sengebiet für Grundwassernutzung ausgeschieden. Zudem liegt das Gemeindegebiet fast vollständig im Gewässerschutzbereich Au, wo besondere Einschränkungen hinsicht-lich des Schutzes von unterirdischen Gewässern gelten.

Abbildung 22: Ausschnitt kantonaler Richtplan (agis)

Siedlungstrenngürtel

Landschaft von kan-tonaler Bedeutung

Page 30: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 30 3 Zentrale Sachthemen und Räumliche Analyse

In den Waldgebieten sind mehrere Wasserfassungen vermerkt, die Siedlungsgebiete werden von diesen jedoch nicht tangiert. Dabei ist anzumerken, dass sich die Definition der Wasserfassungen respektive Ihrer Schutzzonen derzeit in Überarbeitung befindet.

3.9 Umwelt und Naturgefahren

3.9.1 Lärm

Die Verkehrsbelastungen der beiden durch das Gemeindegebiet verlaufenden Kantons-strassen sind relativ gering. Die Bauzonen entlang der Kantonsstrasse wurden dennoch auf deren Lärmbelastung hin überprüft. Das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist als er-schlossen zu beurteilen. Daher sind die Immissionsgrenzwerte massgebend.

Die Berechnungen mit der Lärmausbreitungssoftware CadnaA zeigen, dass die Immis-sionsgrenzwerte ab einem Abstand von max. 8.5 m ab der Strassenachse bzw. ab ei-nem Abstand von max. 4.2 m ab der Strassenparzellengrenze eingehalten sind. Dies bedeutet einerseits, dass die Immissionsgrenzwerte unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstands von mind. 6 m zu Kantonsstrassen eingehalten sind. Andererseits werden die Immissionsgrenzwerte bei einigen, im Unterabstand zur Kantonsstrasse, bestehenden Gebäuden überschritten.

3.9.2 Nichtionisierende Strahlung (NIS)

Nordöstlich von Bottenwil verläuft eine 220/380 kV Hochspannungsfreileitung der Alpiq (KKW Gösgen – UW Mettlen). Ab einem Abstand von ca. 80 m zur Trasseeachse wird der Anlagegrenzwert von 1µ Tesla eingehalten. Dieser Abstand wird weder von einer Bauzone, noch von einem bestehenden Wohn- oder Arbeitsgebäude ausserhalb der Bauzone unterschritten. Die Leitung verläuft zudem im Bereich der Gemeinde Bottenwil über die im Richtplan festgelegte Landschaft von kantonaler Bedeutung sowie den Sied-lungstrenngürtel, weshalb es zu keinerlei Bauzonenausscheidungen in diesem Gebiet kommen wird.

Abbildung 23: Strassenlärm – Ausschnitt aus den CadnaA-Berechnungen, Hauptstrasse

15

608

594

16

Page 31: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 31 3 Zentrale Sachthemen und Räumliche Analyse

3.9.3 Belastete Standorte

Der kantonale Altlastenkataster umfasst auf dem Gemeindegebiet von Bottenwil zwei Ablagerungs- und drei Betriebsstandorte. Die Ablagerungsstandorte befinden sich im Buechwald und in der Hagart. Die Betriebsstandorte umfassen die Schiessanlage (Ku-gelfang) im Hornisrain sowie die zwei Flächen innerhalb der Bauzone, nämlich das Areal der Säge (Parz. Nr. 253) und den Vorplatz des Einfamilienhauses an der Vorstattstrasse 170 (Parz. Nr. 604) bzw. einen Teil der Kantonsstrasse.

Der Kugelfang der Schiessanlage im Hornisrain muss saniert werden, für die weiteren Standorte wurde der Überwachungs- und Sanierungsbedarf noch nicht beurteilt, wobei gem. agis-Abfrage für diese Standorte der Status nach AltlV „Belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten“ verzeichnet ist.

3.9.4 Hochwasserschutz

Bottenwil weist im Zentrum, in der nördlichen Gewerbezoneninsel sowie im Gebiet Vor-statt einige Flächen mit Schutzdefizit hinsichtlich Hochwasser auf. Zudem sind einige Kulturlandflächen am Talgrund der Uerke durch Überschwemmungen gefährdet. Die Fliesstiefenkarte EHQ (seltener als 300-jährliches Ereignis) zeigt für das Siedlungsge-biet maximale Fliesstiefen von bis zu 25 cm, punktuell bis zu 50 cm auf. Im Kulturland können punktuell auch Fliesstiefen bis 1.00 m erreicht werden. In einem Einzelfall wer-den gar 1.50 m erwartet. Innerhalb des bestehenden Betts der Uerke können selbstver-ständlich auch höhere Fliesstiefen erreicht werden.

Abbildung 24: Gefahrenkarte Hochwasser, Ausschnitt Dorfkern - Fliesstiefen EHQ (agis)

Page 32: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 32 4 Räumliches Entwicklungskonzept

4 RÄUMLICHES ENTWICKLUNGSKONZEPT

Aus der vorangegangenen Analyse lässt sich das räumliche Entwicklungskonzept ablei-ten. Es beinhaltet erste Vorstellungen wie zum Beispiel zu den künftigen Entwicklungs-schwerpunkten und den Zoneneinteilungen sowie Aussagen über die für den Charakter der Gemeinde wertvollen Bereiche.

Die wesentlichen Inhalte werden nachfolgend stichpunktartig anhand entsprechender Kartenausschnitte dargestellt. (Die Gesamtkarten sind Anhang 0 zu entnehmen.) Dabei werden die Entwicklungsziele mit hervorgehoben.

Dorfkern

Charakter / Identität als Stras-sendorf mit allfälligen Unterab-ständen zur Strasse;

Treffpunkt für die Bevölkerung (Volg-Laden, Schule, Gemein-dehaus, Restaurant);

Verkehrlich gut erschlossenes Gebiet mit unmittelbarer Nähe zu öffentlichen und Nahversor-gungseinrichtungen;

Mischnutzungen im Dorfkern und in den südlich und nordöst-lich angrenzenden Gebieten;

Gestalterische Aufwertung des Kreuzungsbereichs und angrenzender Flächen zu einem „Dorfplatz“ (1) sowie Aufwertung des anschliessenden Strassenraumes;

Erhalt und Aufwertung der ortsbildrelevanten Gebäude sowie -stellungen (2);

Schulgebiet als Teil des Dorfkernes weiter einbinden und aufwerten (3);

Nördlich angrenzende Potenzialfläche für eine hochwertige, verdichtete Sied-lungsentwicklung mit einem Anteil altersgerechter Wohnungen nutzen (4).

Südliches Dorfgebiet

Charakter / Identität als Strassendorf mit allfälligen Unterabständen zur Strasse;

Ländlich geprägte Siedlungsstruktur mit (ehemaligen) landwirtschaftlichen Hof-gruppen;

Einzelne bedeutende historische Gebäude (Denkmalschutz-, Substanzschutzobjekt);

Erhalt und Aufwertung der ortsbildrelevan-ten Gebäude sowie -stellungen (2);

Bereich Friedhof / Kirche trennt den erwei-terten Ortskern aufgrund der „Grünfläche“ von dem südlichen Dorfgebiet (5);

Qualitativ hochwertige (und ggf. parzellen-übergreifende) Lösungen für Neubauten fördern und einfordern (6).

Abbildung 25: Dorfkern

1 2

4

3 2

Abbildung 26: Südliches Dorfgebiet

2

5

6

Page 33: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 33 4 Räumliches Entwicklungskonzept

Nördliches Dorfgebiet

Strassendorfcharakter;

Gewachsene Einfami-lienhausquartiere;

Vergleichsweise stark verdichtete Bebauung (Reihenhäuser, Mehr-familienhäuser);

Mischgebiet mit Wohn- und Gewerbenutzung;

Gewerbegebiet mit ho-her Anzahl an Woh-nungen;

Unbebaute Parzellen in der Bauzone;

Identitätsstiftender grosser Freiraum;

Potenzialfläche durch sinnvolle Fusswegverbindungen erschliessen und die an-grenzenden Quartiere und Einrichtungen (Schule, Gemeindehaus) vernetzen (4);

Unüberbaute Parzellen einer Bebauung zuführen (7);

Verdichtung durch Nutzungssteigerung mit Rücksicht auf die vorhandene Topo-graphie ermöglichen (8);

Potenzialfläche für eine hochwertige, verdichtete Siedlungsentwicklung mit be-sonderer Beachtung der Ortseingangssituation (Visitenkarte der Gemeinde) (9);

Zur Sicherung des bestehenden Gewerbes Massnahmen gegen ein Überhand-nehmen von Wohnnutzungen treffen (10);

Erhalt der Mischstruktur aus Wohnen und Gewerbe zur langfristigen Sicherung der ansässigen Betriebe und ihrer Erweiterungsmöglichkeiten (11);

Historisch entstandene Freifläche zwischen den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieben sichern, indem auf eine Einzonung verzichtet wird (12).

Weiler Weiermatt

Historische Weilerstruktur als identitätsbildendes Element;

Aktive Landwirtschaftsbetriebe;

Einzelne bedeutende Gebäude (Substanzschutzobjekt);

Einige untypische Bauten ohne Bezug zum Weiler und seiner ursprünglichen Identität;

Schutz des Weilerbildes als wertvolles Charakterelement der Gemeinde;

Erhalt und Aufwertung der ortsbildrelevanten Gebäude sowie ihrer räumlichen Stellungen und Freiräume unter Berücksichtigung von Umnutzungsbedürfnissen nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung (13);

Unterschutzstellung bedeutender Gebäude ohne eine weitere Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs zu verunmöglichen (14).

Abbildung 27: Nördliches Dorfgebiet

4

9

11

10 8

12 7

Abbildung 28: Weiler Weiermatt

13

14

Page 34: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 34 4 Räumliches Entwicklungskonzept

Verkehr, Landschaft, Weiteres

Gemeinde ist mit zwei sich kreu-zenden Kantonsstrassen gut an die Nachbargemeinden angebun-den;

Vier Bushaltestellen decken das Gemeindegebiet bzgl. ÖV ab;

Kantonale und kommunale Fuss- und Radwege erschliessen die an-grenzenden Naherholungsgebiete;

Gemeinde verfügt über ein Frei-bad;

Intakte, attraktive Landschaft bie-tet viele Erholungsmöglichkeiten;

Bei einer allfälligen Aufwertung des Gewässerraums Möglichkeiten zur Erstellung eines attraktiven und durchgängigen Fuss- und Veloweges berücksichtigen (15);

Sichere Fusswegverbindungen durch Lückenschlüsse langfristig vorsehen (16);

Langfristiger Erhalt des Freibads als weicher Standortvorteil (17);

Freihaltung der Landschaft hinsichtlich Siedlungstrennung zu Uerkheim (18).

Es ist anzumerken, dass einige der genannten Entwicklungsziele nicht im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung sichergestellt bzw. umgesetzt wer-den können. Hierunter fällt beispielsweise ein durchgängiger Fuss- und Veloweg entlang Uerke, welcher allenfalls im Rahmen einer zukünftigen Renaturierung der Uerke auf sei-ne Machbarkeit geprüft werden soll. Auch die sicheren Fusswegverbindungen entlang der Kantonsstrasse in Richtung Zofingen resp. Staffelbach sind als langfristige Ziele zu verstehen, die beispielsweise im Rahmen von Kantonsstrassen-Sanierungen geprüft werden sollen.

Abbildung 29: Verkehr, Landschaft

15

16

17

16

18

Page 35: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 35 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

5 ERLÄUTERUNG DER PLANUNGSINHALTE UND -INSTRUMENTE

Nachfolgend werden die verschiedenen Planungsinstrumente erläutert: Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Zudem werden die verschie-denen festgesetzten Schutzobjekte aufgeführt, welche sowohl im Bauzonen- als auch im Kulturlandplan enthalten sind und ggf. durch entsprechende Bestimmungen der BNO gesichert werden. Ein weiterer Abschnitt befasst sich mit den bestehenden Sondernut-zungsplanungen und Ihrer Konformität in Bezug auf die Revision der BNO, insbesonde-re hinsichtlich der Übernahme der neuen Baubegriffe und Messweisen. Bei Revisionen der Nutzungsplanung sind selbstverständlich auch die verkehrlichen Konsequenzen von Anpassungen zu berücksichtigen, um allfälligen Problemen vorbeugen zu können.

5.1 Abstimmung Siedlung und Verkehr

Im Rahmen der vorliegenden Revision der Nutzungsplanung werden keine zusätzlichen Flächen als Bauzonen ausgewiesen. Aufzonungen und Steigerungen der zulässigen Ausnutzung werden nur in einem verträglichen Mass und in Gebieten vorgenommen, welche durch den öffentlichen Verkehr erschlossen sind.

Wie bereits in Kapitel 3.5.2 hinsichtlich des Standes der Überbauung vermerkt, sind die bislang unüberbauten Flächen erschlossen. Bei den grösseren Flächen stellt sich allen-falls die Frage der inneren Erschliessung, welche im Sinne eines schonenden Umgangs mit dem Boden als eine gesamtheitliche Erschliessung, möglichst mit gemeinsamer Tiefgarage / Einstellhalle, erfolgen sollte.

Der durch die Überbauung der Reserveflächen entstehende Mehrverkehr wird einerseits aus den unbebauten Einzelparzellen resultieren und andererseits aus der Nutzung der

ca. 4‘600 m2

ca. 5‘400 m2

Abbildung 30: Grössere Reserveflächen und mögliche Erschliessungsrichtungen

Page 36: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 36 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

zwei grösseren Freiflächen, in welchen mit der Wohnzone 3 (W3) eine verdichtete Bau-weise im Sinne von Mehrfamilienhäusern entstehen kann (siehe Abbildung 30). Dabei handelt es sich um unbebaute Flächen von 0.46 bzw. 0.54 ha.

Geht man von der durchschnittlichen anzustrebenden Mindestdichte für Gemeinden in ländlichen Entwicklungsräumen von 60 Einwohnern pro ha für unüberbaute Wohnzonen aus, ist in den beiden Gebieten mit 28 bzw. 32 Einwohnern zu rechnen. Da es sich im vorliegenden Fall um Gebiete in der W3 handelt, ist von höheren Einwohnerdichten aus-zugehen. Die bestehenden, bereits überbauten Flächen innerhalb der W 3 der Gemein-de weisen eine durchschnittliche Einwohnerdichte von 93 E/ha auf. Bei Anwendung die-ses Wertes, ist im nördlichen Gebiet mit 43 und im südlichen Gebiet mit 50 Einwohnern zu rechnen. Wird weiterhin davon ausgegangen, dass auf zwei Einwohner ein Perso-nenwagen kommt (Schweiz 2015: 541 PW / 1‘000 E), ist für diese beiden Gebiete zu-sammen mit rund 47 neuen Personenwagen zu rechnen.

Den Mehrverkehr, der bei entsprechender Bebauung aus den beiden grösseren Flächen sowie den verstreut in der Gemeinde liegenden bislang unüberbauten Parzellen resul-tiert, wird zwar festzustellen sein, sich aber aufgrund der Lage der grösseren Flächen, vorwiegend direkt auf die Kantonsstrassen auswirken, welche ein ausreichendes Fas-sungsvermögen aufweisen. Die bestehende Erschliessung durch den öffentlichen Ver-kehr kann hierbei allenfalls zu einer Verringerung der Fahrten führen.

5.2 Bauzonenplan und Kulturlandplan

Der vorliegende revidierte Bauzonenplan (BZP) und der separate Kulturlandplan (KLP) basieren auf der amtlichen Vermessung (Stand Frühling 2016, Bezugsrahmen LV 95). Die rechtskräftigen Pläne (genehmigt 1994) lagen nicht digital vor, weshalb eine Digitali-sierung erforderlich war, die als Revisionsgrundlage dient. Selbstverständlich wurde auch die Teiländerung 2012 des Bauzonenplanes und des Kulturlandplanes (genehmigt 2013) berücksichtigt.

5.2.1 Zonenzuordnung und Abgrenzung

Die bestehenden Bauzonen und ihre Abgrenzungen wurden auf die Zukunftsfähigkeit hin untersucht und überarbeitet. Hieraus resultieren verschiedene kleinere Umzonungen mit einer Gesamtfläche von rund 2.15 ha, welche im Änderungsplan zum Bauzonenplan dargestellt (inkl. Nrn.) und in Tabelle 1 aufgelistet sind. Dies betrifft einerseits ganze Parzellen, deren Zonenzugehörigkeit nicht bzw. nicht mehr angebracht war, andererseits wurden zugunsten eindeutiger Zonengrenzen vereinzelt Parzellenteilflächen umgezont.

Tabelle 1: Übersicht der Umzonungen (Nummerierung gem. Änderungsplan BZP)

1 von Landwirtschaftszone (2) in Gewerbezone

2 von Gewerbezone (2) in Landwirtschaftszone

3 von Wohnzone Hang in Landwirtschaftszone

4 von Wohnzone 2 in Landwirtschaftszone

5 von Wohnzone Hang (2) in Wohnzone 2

6 von Landwirtschaftszone in Wohnzone 2

7 von Wohnzone 3 in Wohnzone 2

8 von Wohnzone 2 (2) in Wohnzone 3

9 von Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Wohnzone 3

10 von Dorfzone in Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

11 von Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (2) in Dorfzone

12 von Wohnzone 2 in Dorfzone

13 von Gewerbezone in Wohn- und Gewerbezone

Page 37: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 37 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

14 von Wohnzone 2 in Wohn- und Gewerbezone

15 von Dorfzone in Wohn- und Gewerbezone

16 von Landwirtschaftszone in Dorfzone

5.2.2 Flächenstatistik

Die tabellarische Übersicht der Flächenstatistik kann Anhang 9.3 entnommen werden. Des Weiteren ist sie im Plan zur Flächenstatistik dargestellt.

Die Gesamtvorlage sieht die in Kapitel 5.2.1 aufgeführten Umzonungen mit einem Um-fang von insgesamt rund 215 a vor.

Dabei werden 616.9 m2 der Bauzonen in Landwirtschaftszone und 620.6 m2 der Land-wirtschaftszone in Bauzonen umgezont. Wie aus Abbildung 31 ersichtlich wird, handelt

Abbildung 31: Bereinigungen am Bauzonenrand, im Vergleich rechtskräftiger BZP

Parzellen Nrn. 2, 39, 760

Parzellen Nrn. 243, 245, 775

Parzellen Nr. 481

Page 38: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 38 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

es sich in allen Fällen um Bereinigungen aufgrund aktueller Parzellierungen oder Unge-nauigkeiten des rechtskräftigen Bauzonenplanes.

5.2.3 Weilerzone

Der Weiler Weiermatt war bislang allein durch die Unterschutzstellung einzelner Gebäu-de (Weilerobjekte) geschützt. Dies entspricht nicht dem heutigen Verständnis der Siche-rung und künftigen Entwicklung des Weilers. Dementsprechend wird dem Weiler eine Weilerzone zugewiesen, die gemäss Art. 18 RPG als weitere Zone gilt und nicht als Bauzone, weshalb für die betroffenen Flächen die Vorschriften der Landwirtschaftszone gelten, sofern nichts Abweichendes im § 23 BNO festgelegt ist. Ziel der Weilerzone ist die Erhaltung und die massvolle Entwicklung des Weilers unter Wahrung des Weiler-bilds, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Klein-siedlung.

Die Abgrenzung der Weilerzone (siehe Abbildung 32) und die Festlegung der Weilerob-jekte (im Sinne eines Volumenschutzes) sowie der Substanzschutzobjekte erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Weilerbildes, der aktiven landwirtschaftlichen Betrie-be sowie aufgrund des Zieles, den betroffenen Grundeigentümern die Möglichkeit zur Umnutzung und somit zum sinnvollen Erhalt ihrer Gebäude zu geben. Entsprechend er-streckt sich die Weilerzone nicht über alle bebauten Parzellen in dem Bereich, da diese teilweise nicht zum historischen Weiler zu zählen sind. Zudem werden einige Gebäude nicht als Weilerobjekte festgelegt, da sie entweder nicht als baulich bzw. von der Stel-lung zu anderen Gebäuden wertvoll erachtet werden oder da sie aktuell landwirtschaft-lich genutzt werden und im Hinblick auf Umbauten zum Zweck der landwirtschaftlichen Entwicklung nicht eingeschränkt werden sollen. Ein Objekt wird neu als Weilerobjekt auf-genommen, um Umnutzungen der nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Gebäude zu ermöglichen. Die als Weilerobjekte deklarierten Gebäude werden bereits seit einiger Zeit zum Wohnen, als Gewerbe- oder Handwerksbetriebe sowie als Gaststätte genutzt. Für diese eröffnen die neuen Bestimmungen bessere Um- und Ausnutzungsmöglichkeiten.

In der Weilerzone wird zudem die Möglichkeit geschaffen, mittels eines Gestaltungspla-nes auch Neubauten zuzulassen, welche landwirtschaftsfremde Nutzungen aufnehmen, die wiederum mit dem definierten Zonenzweck vereinbar sind.

Abbildung 32: Weiler Weiermatt (Kulturlandplan)

Page 39: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 39 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

5.2.4 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone hat sich geringfügig verändert. Dies beruht einerseits auf der in Kapitel 3.6 beschriebenen Veränderungen des Waldes, welcher sich gemäss der Wald-ausscheidung 2015/16 der Abteilung Wald des Kantons Aargau Wald im Vergleich zum vorhergehenden Stand leicht vergössert hat. Andererseits haben die in Kapitel 5.2.2 be-schriebenen, kleineren Umzonungen zu Veränderungen in den Grenzbereichen zur Bau-zone geführt.

Eine weitere Veränderung erfährt die Landwirtschaftszone durch die Aufhebung der bis-herigen Landwirtschaftszone 2 (Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft und Gartenbau). Diese Spezialzone ist aufgrund Betriebsaufgabe / Betriebsumstellung nicht mehr notwendig und wird daher in die allgemeine Landwirtschaftszone umgezont. Hier-von sind rund 0.6 ha der Parzelle Nr. 494 betroffen.

Die bislang als Fromentalwiese geschützten Naturschutzzonen im Kulturland werden neu ebenfalls als Landwirtschaftszone geführt (siehe Kapitel 5.2.5.2). Durch die Aufhe-bung dieser Nutzungseinschränkung der Fläche, wächst die Landwirtschaftszone um weitere rund 1.9 ha.

Als Orientierungsinhalt des Kulturlandplanes sind in Zusammenhang mit der Landwirt-schaftsfläche neu auch die Fruchtfolgeflächen eingetragen.

5.2.5 Naturschutzzonen

5.2.5.1 Naturschutzzone Uerkeweiher

Aufgrund der Neugestaltung des Uerkeweihers durch Pro Natura im Jahre 2001 ist eine Anpassung der Zonenabgrenzung erforderlich, da die heutige Situation vor Ort nicht

Abbildung 34: Naturschutzzone Uerkeweiher im Vergleich

Abbildung 33: Umzonung Landwirtschaftszone

Page 40: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 40 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

mehr den bisherigen Einträgen im Kulturlandplan entspricht. Die räumliche Anpassung der Naturschutzzone um den Uerkeweiher ist somit eine Konsequenz der Neugestal-tung.

Die Naturschutzzone im Norden der Gemeinde umfasst neben den bisherigen Flächen neu die gesamte Fläche der neu erstellten Weiher und des Raumes zwischen dem Wei-her und der Uerke bis zur Gemeindegrenze mit Ausnahme der Waldflächen. Die unmit-telbare Umgebung der Weiher hat einen direkten Einfluss auf das Weiher-Ökosystem und wird daher als Pufferzone ausgeschieden. Schädliche Nährstoffeinträge in die Wei-her werden dadurch verhindert.

5.2.5.2 Aufhebung Fromentalwiesen Wie aus den Ausschnitten der Abbildung 35 ersichtlich wird, beinhaltet der bisherige Kul-turlandplan u. a. die Fromentalwiesen „Graben“ (ca. 0.6 ha), „Katzenhalde“ (ca. 0.5 ha) und „Horni“ (ca. 0.8 ha).

Diese Naturschutzzonen im Kulturland werden nicht in die revidierte Fassung des Kultur-landplanes übernommen, da sie teilweise bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im Sinne der Schutzbestimmungen gepflegt bzw. bewirtschaftet werden. Dementsprechend werden die drei Flächen im Vernetzungsprojekt der Gemeinde (Stand Nov. 2013) nicht mehr als Fromentalwiesen geführt. Das Vernetzungsprojekt hält dagegen mehrere ande-re kantonale Vertragsflächen als Fromentalwiesen ungedüngt / leicht gedüngt fest. Da sich diese Vertragsflächen allerdings nach entsprechender Vertragslaufzeit verändern können, wird auf die Festsetzung im Kulturlandplan aus Gründen der Planbeständigkeit verzichtet.

5.2.5.3 Naturschutzzone Wald Die vertraglich gesicherte Altholzinsel sowie die Naturschutzgebiete von kantonaler Be-deutung im Wald wurden als Naturschutzzonen im Wald in den Kulturlandplan aufge-nommen sowie die entsprechenden Bestimmungen dazu in der BNO vorgenommen.

5.2.6 Überlagerte Schutzzonen

5.2.6.1 Landschaftsschutz Die noch nicht umgesetzten Landschaften von kantonaler Bedeutung im Kulturland wer-den mit der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision ergänzt und durch die Ausschei-dung von Landschaftsschutzzonen im Kulturlandplan gesichert. In diesem Zusammen-hang erfolgt auch die Umsetzung des im kantonalen Richtplan festgesetzten Siedlungs-trenngürtels zwischen Bottenwil und Uerkheim.

Wie aus dem revidierten Kulturlandplan ersichtlich wird, unterliegen nun weite Teile des Kulturlandes dem Landschaftsschutz. Zur Sicherung des Standorts bestehender land-

Abbildung 35: Fromentalwiesen im Kulturlandplan (1994)

Page 41: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 41 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

wirtschaftlicher Betriebe und ihrer künftigen Entwicklung werden sogenannte Siedlungs-eier ausgeschieden. Dabei sind Siedlungseier als Aussparungen der überlagerten Land-schaftsschutzzone zu verstehen (in Abbildung 36 zur besseren Nachvollziehbarkeit rot dargestellt). Innerhalb dieser Siedlungseier kann entsprechend der Bestimmungen des § 16 Abs. 5 BNO eine bauliche Entwicklung des Betriebes erfolgen.

Zur Bestimmung der Siedlungseier wurde eine Prüfung der bereits im Kulturlandplan von 1994 ausgeschiedenen Standorte hinsichtlich ihrer aktuellen Nutzung als Landwirt-schaftsbetriebe durchgeführt. Die Standorte, welche keine aktive landwirtschaftliche Tä-tigkeit mehr aufweisen, werden neu nicht mehr aus dem Landschaftsschutz ausgespart. Auch bei den neu hinzukommenden Flächen des Landschaftschutzes wurde eine ent-sprechende Standortprüfung vorgenommen und für landwirtschaftliche Standorte ein Siedlungsei ausgeschieden.

5.2.6.2 Wildtierkorridor

Der im Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) festgehaltene Wildtierkorridor im Nor-den der Gemeinde wird als Orientierungsinhalt in den Kulturlandplan aufgenommen. Er verbindet die Gebiete Siegel und Schäfern. In § 17 BNO sind die zugehörigen Schutz-bestimmungen zum Wildtierkorridor festgelegt, wonach die Durchgängigkeit für Wildtiere ungeschmälert zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern ist.

5.2.6.3 Gewässerraum Innerhalb der Gemeinde Bottenwil wird entlang der Uerke gemäss der kantonalen Fach-karte Gewässerraum auf der gesamten Länge ein Gewässerraum ausgeschieden. Die Breite beträgt je nach Sohlenbreite zwischen 11 und 17 Metern.

Im Bereich der Parzellen Nrn. 251, 252, 253 und 774 verschmälert sich der Gewässer-raum, indem er auf der Westseite der Uerke gemäss § 127 Abs. 4 lit. c BauG (und

Abbildung 37: Wildtierkorridor im LEP (agis) und Umsetzung im Kulturlandplan

Abbildung 36: Siedlungsei (rote Fläche: „Aussparung“ der Landschaftsschutzzone)

Page 42: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 42 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

Art. 41a Abs. 4 GschV) reduziert wird. Diese Reduktion ist möglich, da es sich um eine dicht bebaute Siedlungsfläche handelt, welche in der Fachkarte Gewässerraum des Kantons entsprechend ausgewiesen ist, und da der Hochwasserschutz in diesem Be-reich durch eine allfällige Ausdehnung nach Osten gewährleistet werden kann. Dabei ist anzumerken, dass diese Reduktion lediglich in dem Bereich der Uerke vorgenommen wird, in welchem die Bauzone bis unmittelbar an die Gewässerparzelle reicht und die bestehende Bebauung ansonsten in den Gewässerraum ragen würde (siehe rote Mar-kierung in Abbildung 38).

Wie aus der folgenden Abbildung ersichtlich wird, bestehen weitere Bereiche, welche als dicht überbaute Gebiete gelten. In diesen Gebieten wurde aufgrund der Lage der Bau-zonengrenze bzw. der bestehenden Bebauung mit ausreichend Abstand zum Gewässer auf eine Reduktion verzichtet.

Für alle weiteren Gewässer innerhalb des Gemeindegebiets werden keine expliziten Gewässerräume ausgeschieden. Sie sind jedoch im Orientierungsinhalt dargestellt. Die-se sind zum Teil eingedolt (wobei die Lage oft ungenau bestimmt ist), liegen ausserhalb der Bauzone oder im Wald und weisen teilweise sehr geringe Sohlenbreiten auf. Der für diese Bäche erforderliche Gewässerraum wird, wie auch in § 18 Abs. 2 BNO festgehal-ten, durch die kantonale und eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung bestimmt.

Die entlang der Gewässer Bottenwils bislang im Kulturlandplan eingetragene Ufer-schutzzone wird durch die Bestimmung des Gewässerraums und die Festsetzung in der BNO ersetzt.

5.2.6.4 Grund- und Quellwasserschutzzonen Die Grund- und Quellwasserschutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Kulturlandplan dargestellt. Die 1987 erstellten Schutzzonenausscheidungen und -reglemente entspre-chen nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und werden derzeit in einem se-paraten Verfahren überarbeitet.

Abbildung 38: Kant. Fachkarte Gewässerraum und Umsetzung im Kulturlandplan

Page 43: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 43 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

5.2.7 Umsetzung Gefahrenschutz

5.2.7.1 Hochwasserschutz Um die Hochwassersicherheit zu gewährleisten wird die Gefahrenkarte durch die Aus-weisung von Gefahrenzonen im Bauzonenplan umgesetzt. Dementsprechend werden Gebiete, welche gemäss Fliesstiefenkarte EHQ eine Fliesstiefe bis 0.5 m aufweisen, durch die Hochwassergefahrenzone 1 (HWZ 1) überlagert und mit den Bestimmungen in § 25 BNO gesichert. Abbildung 39 zeigt zudem die Ausweisung der Restgefährdungs-gebiete.

Die Umsetzung der Gefahrenkarte für Flächen ausserhalb der Bauzone beschränkt sich auf textliche Festlegungen zum Freihaltegebiet Hochwasser in § 24 BNO und verweist somit bezüglich der Flächenausdehnungen auf die jeweils aktuelle Gefahrenkarte Hochwasser.

5.2.7.2 Lärm Anhand der durchgeführten Berechnungen wurde nachgewiesen, dass der Immissions-grenzwert zwar innerhalb des Strassenabstandes zur Kantonsstrasse überschritten wird, im Abstand von über 6 m zur Strassenparzelle aber keine Überschreitungen mehr vor-handen sind und daher die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen der angrenzenden Bauzo-nen ausreichend sind. Eine Erhöhung der Empfindlichkeitsstufe mittels Ausweisung lärmvorbelasteter Gebiete wird daher nicht vorgenommen.

5.2.7.3 Nichtionisierende Strahlung Nördlich der Gemeinde Bottenwil verlaufen zwei etwa parallele Hochspannungsfreilei-tungen. Innerhalb eines Abstands von 80 m zur Achse der vorliegenden Hochspan-nungsfreileitung werden die Anlagegrenzwerte überschritten. Die nächstgelegenen be-stehenden Bauzonen haben einen Abstand von mehr als 150 m zur südlichen Leitungs-achse und sind daher nicht betroffen. Auf Massnahmen kann daher verzichtet werden.

5.2.7.4 Belastete Standorte Die Ablagerungs- und Betriebsstandorte, von welchen im Sinne von Altlasten eine mög-liche Gefahr ausgeht, sind im Kulturlandplan als Orientierungsinhalt eingetragen.

5.3 Schutzobjekte

5.3.1 Denkmalschutzobjekte

Wie bereits in den Rahmenbedingungen festgehalten, bestehen in der Gemeinde Bot-tenwil zwei Denkmalschutzobjekte, welche in der vorliegenden Nutzungsplanung (im

Abbildung 39: Hochwassergefahrenzonen im Bauzonenplan

Page 44: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 44 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

Bauzonen- und im Kulturlandplan sowie im Anhang der BNO) als Orientierungsinhalt enthalten sind. Dabei handelt es sich um die Objekte der Tabelle 2.

Tabelle 2: Kantonale Denkmalschutzobjekte (Auszug Dossier Denkmalschutzinventar)

Titel Gasthof zum Bären Speicher

Nr. BOT 001 BOT 002

Adresse Hauptstrasse 68 Vorstattstrasse 38

Parz.Nr. 255 495

Typologie Wirtschaft, Restaurant (Dienstleistungsbaute)

Speicher (landwirtschaftliche Baute)

Entstehungszeit 1802 1728

Unterschutzstellung 1966 1966

5.3.2 Umsetzung IVS

Innerhalb der Gemeinde Bottenwil bestehen keine historischen Verkehrswege mit natio-naler Bedeutung. Die IVS-Wege von regionaler und lokaler Bedeutung sind im Kultur-landplan als Orientierungsinhalt dargestellt. Eine Unterschutzstellung wird in Anbetracht der Vielzahl an Wegen aus Sicht der Gemeinde als nicht sinnvoll erachtet, zumal bei Massnahmen welche IVS-Objekte betreffen sowieso auf die jeweilige IVS-Dokumentation zurückgegriffen werden muss. Die Gemeinde ist sich Ihrer Aufgabe des Erhalts der historischen Wege bewusst, verzichtet aber aus Gründen einer schlanken und einfach nachvollziehbaren BNO auf Schutzbestimmungen bzgl. der Wege.

5.3.3 Archäologische Fundstellen

Die archäologischen Fundstellen sind gemäss den Grundlagen der Kantonsarchäologie vom 04. März 2015 als Orientierungshilfe mit einer flächigen Kreis-Signatur in den Bau-zonen- bzw. den Kulturlandplan mit dem Hinweis auf die Meldepflicht vor einem Boden-eingriff eingetragen und im Anhang der BNO aufgelistet.

5.3.4 Kommunale Schutzobjekte / Bauinventar

Wie bereits in Kapitel 2.3.5 festgehalten, besteht seit 1994 ein Ortsbildinventarplan, wel-cher über den rechtskräftigen Bauzonen- bzw. Kulturlandplan hinaus Objekte als Sub-stanzschutz- respektive Kubaturenschutzobjekte deklariert. Dieser wurde bislang von der Gemeinde als verbindlich angesehen und in diesem Sinne gehandhabt.

Das für die vorliegende Gesamtrevision durch die Abteilung Kultur, Kantonale Denkmal-pflege erstellte Bauinventar hat neben dem Kurzinventar (1994) auch den Ortsbildinven-tarplan als Grundlage verwendet. Im Bauinventar werden zehn Objekte, bei welchen teilweise auch eine Innenbesichtigung erfolgt ist, als kommunale Schutzobjekte vorge-schlagen. Bei dreien handelt es sich um historische Grenzsteine, für welche eine Um-setzung als Kulturobjekt vorgeschlagen werden. Drei Objekte werden aus dem Bauin-

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ventar entlassen; ein Gebäude sowie ein Wehr sind nicht mehr vorhanden, ein beste-hendes Gebäude erfüllt die Anforderungen nicht mehr.

Die Objektübersicht des Bauinventars (Stand April 2016) umfasst zudem nicht aufge-nommene Objekte sowie Dokumentationsobjekte (Bauzeit nach 1920).

5.3.4.1 Substanzschutzobjekte Die im Bauinventar aufgeführten Gebäude werden im Bauzonen- sowie im Kulturland-plan als Substanzschutzobjekte umgesetzt und mittels § 20 BNO entsprechend gesi-chert. Es handelt sich um die in der folgenden Tabellen aufgeführten Objekte.

Tabelle 3: Substanzschutzobjekte gemäss Anhang BNO

Objekt Nr.

Schutzkategorie Geb. Nr.

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt; Ortslage

901 Substanzschutz 44, 398

514 „Alemannenhaus“, bäuerl. Vielzweckbau (Hochstudhaus), 17. Jh.; Vorstattstr. 44

903 Substanzschutz 81 21 bäuerl. Vielzweckbau, um 1830; Winkelstr. 81

904 Substanzschutz 67 277 bäuerl. Vielzweckbau, 1836; Weiermattstr. 67

905 Substanzschutz 66 274 bäuerl. Vielzweckbau, um 1830; Weiermattstr.66

906 Substanzschutz 94 139 Doppelbauernhaus (Hochstudhaus), 18. Jh.; Gra-benstr. 94

907 Substanzschutz 57 54 bäuerl. Vielzweckbau, um 1800; Grabenstr. 57

909 Substanzschutz 64 34 Schulhaus (Gemeindehaus) mit Wandbrunnen, 1860; Hauptsr. 64

Wie bereits erwähnt wurden zwei Gebäude aus dem Bauinventar entlassen. Hierbei handelt es sich um ein zwischenzeitlich abgebrochenes Gebäude (ehemals Hauptstras-se 85) sowie um einen bäuerlichen Vielzweckbau (Weiermattstrasse 16), welcher auf-grund der Innenbesichtigung aus dem Inventar entlassen und der Zuordnung zum Wei-lerobjekt empfohlen wurde.

Das ICOMOS-Objekt „Bäderanlage“ (Objekt-Nr. 4273-01) wurde nicht in das Bauinven-tar aufgenommen. Von einer Aufnahme als Substanzschutzobjekt wurde daher und auf-grund der fehlenden Informationen zur Bedeutung des ICOMOS-Objekt abgesehen. Das Freibad wird allerdings seitens der Gemeinde als eine wichtige öffentliche Einrichtung betrachtet, welche im Grundsatz ihrer Nutzung erhalten werden soll, während die Anlage bzw. das Gebäude allenfalls zweckmässig umgebaut und saniert werden können muss.

5.3.4.2 Kulturobjekte Die im Bauinventar aufgeführten Grenzsteine befinden sich alle ausserhalb der Bauzone und werden im Kulturlandplan als Kulturobjekte umgesetzt sowie mittels § 21 BNO ent-sprechend gesichert. Es handelt sich um die in der folgenden Tabellen aufgeführten Ob-jekte.

Tabelle 4: Kulturobjekte gemäss Anhang BNO

Objekt Nr.

Schutzkategorie Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt; Ortslage

910A Kulturobjekt 556 Grenzstein (Bottenwil / Wikon, LU), 1616; Horni

910B Kulturobjekt 567 Grenzstein (Bottenwil - Zofingen), 1862; Bim chline Marchstei

910C Kulturobjekt 567 Grenzstein (Bottenwil - Zofingen), 1627; Bim hohe Marchstei

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Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 46 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

Das im Kurzinventar von 1994 beschriebene Uerkewehr ist nicht mehr vorhanden und wird daher im aktuellen Bauinventar nicht mehr aufgeführt. Auch die weiteren im rechts-kräftigen Kulturlandplan von 1994 enthaltenen Wehre sind zwischenzeitlich entfernt worden, weshalb diese Objekte in der aktuellen Planung als aufgehoben dargestellt werden (Änderungsplan Kulturland).

Des Weiteren wird auf die Kennzeichnung von Aussichtspunkten und eine entsprechen-de Festlegung in der BNO verzichtet, da sehr viele landschaftlich reizvollen Blickbezie-hungen bestehen und die Bestimmungen der Landwirtschafts- und der Landschafts-schutzzone als ausreichend erachtet werden.

5.3.5 Naturobjekte

Die bislang im Bauzonenplan und im Kulturlandplan enthaltenen Naturobjekte wurden durch die Planungskommission (vor Ort) überprüft, aktualisiert und ergänzt. Hierbei hat sich herausgestellt, dass viele Objekte nicht mehr vorhanden sind oder keine Schutz-würdigkeit aufweisen. Beispielsweise sind die drei im rechtskräftigen Kulturlandplan ver-zeichneten Einzelbäume aufgrund von Stürmen, Krankheiten, etc. nicht mehr vorhan-den. Bezüglich der Hecken wurde ein spezielles Augenmerk auf ihre Bedeutung für das Landschaftsbild gelegt. Neu hinzugekommen sind geschützte Waldränder. Diese Ab-schnitte wurden vor einiger Zeit aufgewertet und sollen als stufige Struktur erhalten und gepflegt werden, um wie die Hecken als Vernetzungselement und Biotop zu dienen. Des Weiteren werden die bislang lediglich als Orientierungsinhalt aufgeführten Obstgärten nach intensiver Prüfung ebenfalls in den Genehmigungsinhalt des revidierten Kultur-landplanes aufgenommen.

Der vorliegende Kulturlandplan und der Bauzonenplan umfassen zusammen folgende Naturobjekte:

43 Hecken,

3 geschützte Waldränder,

10 Objekte Hochstamm-Obstbestand;

1 Weiher beim Chrätzerhof.

Die BNO legt demnach für diese Arten von Naturobjekten entsprechende Schutzvorga-ben fest und führt die einzelnen Objekte mit Angabe zur Ortslage im Anhang der BNO auf.

5.4 Bau- und Nutzungsordnung

Die vollständige Überarbeitung der Bau- und Nutzungsordnung erfolgte unter Berück-sichtigung der Muster-Bau- und Nutzungsordnung (M-BNO) des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sowie der Arbeitshilfe zur Umsetzung der Interkantonalen Verein-barung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).

Aufgrund der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) werden einige Begriffe der Bau- und Nutzungsordnung im Rahmen der vorliegenden Revision geändert (z.B. Firsthöhe Gesamthöhe). Mit diesen Begriffen respektive den Ihnen zugeordneten Messweisen verändern sich auch die ge-messenen Werte, weshalb die Maximalwerte angepasst werden.

Die wichtigsten materiellen Änderungen der BNO können wie folgt zusammen gefasst werden:

Definition von Zielvorgaben für die gestaltungsplanpflichtigen Gebiete;

Einführung einer Wohn- und Gewerbezone;

Kleinere Anpassungen der Ausnützungsziffern für die Bauzonen WH, W2 und D;

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Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 47 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

Dach-, Attika- und Untergeschosse werden nicht mehr in die Ausnützungsberech-nung einbezogen;

Vereinfachung der Anzahl der Vollgeschosse für die WH;

Anpassung der max. Gesamthöhen (gegenüber Firsthöhen) aufgrund der neuen Messweisen;

Reduktion der grossen Grenzabstände;

Lockerung und Präzisierung der Dorfzonenbestimmungen;

Schutzbestimmungen bzgl. Hochwasser.

5.4.1 Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen

In Tabelle 5 sind die jeweiligen Paragraphen der BNO aufgelistet und ihre zentralen Aussagen stichwortartig dargestellt. Die Änderungen gegenüber der rechtskräftigen BNO können der Synoptischen Darstellung entnommen werden.

Tabelle 5: Zusammenfassung der BNO-Anpassungen

§§ Thema Erläuterung

1, 2 Geltungsbereich, überge-ordnetes Recht

- definieren die rechtlichen Rahmenbedingungen;

3 Planungsgrundsätze - wesentliche Grundgedanken und Leitsätze der aktuel-

len Nutzungsplanungsperiode;

4 Strassenraumgestaltung - Strassenraumgestaltung als ein Element im Sinne ei-

ner langfristigen gestalterischen Aufwertung der öf-fentlichen Räume;

5 Gestaltungsplanpflicht

- Erschliessung und Bebauung nur mit rechtskräftigem Gestaltungsplan;

- allgemeine Zielvorgaben für die Gebiete

- gebietsspezifische Zielvorgaben (s. Kap. 5.4.2)

6 Zonenübersicht

- Festlegung der zonengemäss zulässigen Dimensio-nen von Gebäuden (Vollgeschosse, Ausnützungs- und Grünflächenziffer, Fassaden- und Gesamthöhe, Emp-findlichkeitsstufe);

- allgemein zulässige Bauweise;

- allgemein zulässige minimale Dachneigung;

7 Dorfzone D

- sinnvolle bauliche Erneuerungen sowie Ergänzungen durch neue Gebäude möglich;

- Erhalt wesentlicher Charaktermerkmale;

- Nutzungen: Wohnen, Gewerbe, Dienstleistungen, Ein-zelhandel, Gastronomie, Landwirtschaftriebe;

- Gestalterische Vorgaben (Baumasse, Dachgestaltung, Fassaden, Solaranlagen, Antennen, Umgebung), Um-gang mit bestehenden Bauten, Vorgaben Parkierung;

- Beizug von Fachleuten hinsichtlich Ortsbild;

8 Wohnzonen WH, W2, W3 - Nutzungen: Wohnen, nicht störende Kleinbetriebe;

- zulässige Dachform und Gebäudeart je Zone

9 Wohn- und Gewerbezone WG

- Nutzungen: Wohnen, Kleinbetriebe, Gastronomie, Einzelhandel;

- nicht störende, mässig störende Betriebe;

- Dachform;

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Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 48 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

§§ Thema Erläuterung

10 Gewerbezone G

- Nutzungen: Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen;

- nicht störende, mässig störende Betriebe;

- Wohnen ausschliesslich für Betriebsinhaber / be-triebsnotwendiges Personal (max. 3 Einheiten);

- Minimierung der Versiegelung;

- Gestaltung der Grünflächen zur besseren Eingliede-rung in das Orts- und Landschaftsbild;

11 Zone für öffentliche Bau-ten und Anlagen Oe

- Nutzungen: im öffentlichen Interesse liegende;

- Baumasse und Abstände;

- Freiräume öffentlich zugänglich und attraktiv gestalten;

- Energieeffizienz bzgl. neuer Gemeindebauten;

12 Landwirtschaftszone - Nutzungen: gem. RPG;

- Ersatzaufforstungen, ökologischer Ausgleich;

13 Bauten in der Landwirt-schaftszone

- Standortwahl, Einpassung in die Landschaft;

- Ausmasse und Abstände Wohngebäude;

- Empfindlichkeitsstufe;

14 Naturschutzzone im Kul-turland

- Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen;

- Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen;

- verbotene Handlungen;

- ausnahmsweise zulässige Handlungen;

- Schutzziel und Vorgaben zu Bewirtschaftung, Unter-halt und Nutzung pro Zonenunterart;

15 Naturschutzzone Wald

- Erhalt und Förderung des Waldes als Lebensraum;

- allgemeine Nutzungsbstimmungen;

- Schutzziel und Vorgaben zu Pflegemassnahmen und Nutzungen pro Zonenunterart;

16 Landschaftsschutzzone

- Erhalt der unverbauten und naturnahen Landschaft sowie des Siedlungstrenngürtels;

- unzulässige Eingriffe;

- Ausnahme Christbaumkultur (Lage im BNO-Anhang festgehalten);

- Erhalt, Erneuerung und Ausbau bestehender landwirt-schaftlicher Bauten und Anlagen;

- neue Gebäude im Bereich von Siedlungseiern;

17 Wildtierkorridor

- Durchgängigkeit ungeschmälert erhalten, Lichtimmis-sionen vermeiden;

- Bauten und Anlagen unzulässig sofern sie den Wild-tierdurchgang behindern Bewilligungspflicht für sämtliche Zäune, Einfriedungen, Gehege, Stützmau-ern, als Barriere wirkende Anlagen;

- Baugesuch muss Nachweis über Notwendigkeit des Vorhabens und der Nichtverschlechterung der Durch-gängigkeit beinhalten;

18 Gewässerraum

- Erhaltung Gewässer- und Ufervegetation sowie Ge-wässerschutz;

- Ausdehnung sofern BZP und KLP keine Festlegung enthalten gem. übergeordneter Gesetzgebung;

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Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 49 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

§§ Thema Erläuterung

- Nutzungen: gem. übergeordneter Gesetzgebung;

19 Naturobjekte

- geschützte Objekte Beseitigungsverbot, Pflegege-bot;

- Schutzziel und Vorgaben zu Pflegemassnahmen und Nutzung pro Objektunterart;

- im BZP, KLP und BNO-Anhang aufgeführt;

20 Substanzschutz - Substanz des Gebäudes geschützt Abbruchverbot

- im BZP, KLP und BNO-Anhang aufgeführt;

21 Kulturobjekte

- geschützte Objekte Beseitigungsverbot, Pflegege-bot;

- im BZP, KLP und BNO-Anhang aufgeführt;

22 Wiederherstellungspflicht - Widerherstellungspflicht für geschützte Objekte;

23 Weilerzone

- Erhalt und massvolle Entwicklung des Weilers;

- unterliegt grundsätzlich Bestimmungen Landwirt-schaftszone keine Bauzone;

- Umnutzung von Substanzschutz- und Weilerobjekten;

- gestalterische Vorgaben Einpassung in das Weiler-bild;

- weitere Möglichkeiten durch Gestaltungsplan;

24 Freihaltegebiet Hochwas-ser

- Sicherung Hochwasserabfluss und Rückhalt ausser-halb Bauzone;

- Umfang Freihaltegebiet gem. Gefahrenkarte;

- Bauten und Anlagen können ausnahmsweise zuge-lassen werden, wenn sie auf den Standort angewie-sen sind oder der erforderliche Hochwasserschutz ei-genständig gesichert wird;

- Besitzstand für bestehende Bauten;

25 Hochwassergefahrenzone

- Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Hoch-wasserschäden;

- HWZ 1 Gefährdungssituation Rechnung zu tragen;

- Nachweis über Schutzmassnahmen im Baugesuch;

- Projektierungs- und Überprüfungsgrundlage;

- Begutachtung durch Fachleute;

26 Ausnützungsziffer AZ

- Dach-, Attika- und Untergeschosse werden nicht an-gerechnet;

- Nutzungsbonus für Wintergärten und behindertenge-rechte Wohnungen;

27 Arealüberbauung

- zulässig in WH, W2, W3 und WG min. Arealfläche und max. AZ definiert;

- keine zusätzlichen Geschosse;

- Bewohner-Parkplätze: unterirdische Sammelgaragen;

28 Störmass von Betrieben - Definitionen: nicht störend / mässig störend;

29 Nettoladenfläche - Berechnung gem. VSS-Norm;

30 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

- Strassenbenennung und Nummerierung der Bauten;

- dürfen an die Privatparzellengrenze gestellt werden;

31 Allgemeine Anforderun- - gem. anerkannter Regeln der Baukunst;

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Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 50 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

§§ Thema Erläuterung

gen - Gefährdung durch Oberflächenwasser Rechnung zu tragen;

- Begutachtung durch Fachleute;

32 Energieeffizienz - Prüfung Fernwärme- und Abwärmeanschluss;

33 Ausrichtung Wohnungen - keine reinen Nordwohnungen;

34 Raummasse, Fenster-grössen, Nebenräume

- Mindestmasse bei Neubauten;

- Abweichungen in der Dorfzone möglich;

35 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

- Sicherheit der Bewohner vor ungenügend fertiggestell-ten Bauten;

36 Parkfelder - Vorgaben bzgl. Anordnung;

37 Velos, Kinderwagen - Vorgaben bzgl. Abstellmöglichkeiten;

38 Spielplätze - Grösse und Ausgestaltung;

- Anordnung von gemeinschaftlichen Spielplätzen;

39 Container- und Kompost-plätze

- in ausreichendem Mass vorzusehen;

40 Öffentlich zugänglicher Raum

- Gestaltung, Sicherheit;

41 Allgemeine Anforderun-gen

- an Ortsbild- und Denkmalpflege;

- Kriterien der Einordnung ins Ortsbild;

- zusätzliche Unterlagen, bessere Vorschläge, Begut-achtung, Umgebungsgestaltung;

- Abtrag und Wiederaufbau Brandruinen, etc.;

42 Dachgestaltung

- Dachform und -farbe;

- Ausgestaltung von Flachdächern;

- Einpassung von Antennen, Parabolspiegeln und So-laranlagen;

43 Umgebungsgestaltung

- Terrainveränderungen in Umgebung einpassen;

- Minimierung der Versiegelung;

- Sicherung bei Veränderungen der Höhenlage;

- Bestandteil des Bauprojekts Ausweisung im Bauge-such;

44 Siedlungsränder - Abstimmung der Gestaltung des Siedlungsrandes /

Aussenraums auf die umgebende Landschaft;

45 Einwirkungen - Umweltschutz, Nachbarschutz vor übermässigen Ein-

wirkungen;

46 Lärmschutz - Anforderungen an Lärmarchitektur;

47 Versickerung von Ober-flächenwasser

- Versickerungspflicht von Dach- und Oberflächenwas-ser gem. GEP;

48 Zuständigkeit - Bestellung von Kommissionen und Beizug von Fach-

leuten;

49 Gebühren - entsprechend Gebührenreglement

50 Übergangsbestimmungen - Beurteilung hängiger Baugesuche mit Inkrafttreten der

BNO nach neuem Recht

51 Aufhebung bisherigen Rechts

- bisheriger Bauzonenplan, Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung werden durch die neuen Vorla-gen ersetzt.

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5.4.2 Gestaltungsplanpflichtige Gebiete

Im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung werden zwei Gebie-te einer Gestaltungsplanpflicht unterstellt. Die beiden Gebiete weisen bislang relativ grosse unbebaute Bereiche auf und befinden sich an sensiblen Stellen der Gemeinde. Sowohl für das Gebiet am nördlichen Ortseingang als auch für das Gebiet nördlich des Ortskernes werden in § 5 BNO verschiedene Vorgaben gemacht, welche bei der Erstel-lung des Gestaltungsplanes zwingend zu berücksichtigen sind.

Für beide Gebiete gelten dabei die in § 5 Abs. 2 BNO festgehaltenen allgemeinen Ziel-vorgaben, welche in den darauf folgenden Absätzen um gebietsspezifische Festlegun-gen ergänzt werden. Danach sind Fassaden zwecks Vermeidung monotoner Fluchten zu gliedern, da die BNO keine maximalen Gebäudelängen vorsieht.

Zudem ist das Augenmerk auf die Lärmsituation zu legen. Hier ist für das nördliche Ge-biet die Lage an der Kantonsstrasse und für das südliche Gebiet ggf. die Lage in der Nachbarschaft zur Schule zu berücksichtigen. Durch eine entsprechende Architektur kann hier allerdings eine gute Wohnqualität erreicht werden, auch wenn die Errichtung von Lärmschutzwänden aus Gründen des Ortsbildschutzes untersagt ist.

Weiterhin sind die erforderlichen Pflichtparkplätze für die Bewohner unterirdisch zu erstellen, während oberirdische Besucherparkplätze zulässig bleiben. Hierdurch wird mehr Freiraum für eine attraktive Umgebungsgestaltung geschaffen.

5.4.2.1 „Ortseingang Nord“ Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet „Ortseingang Nord“ (W3) begründet sich in der Lage am Ortseingang Bottenwils. Eine zukünftige Überbauung der Fläche ist also als Vi-sitenkarte der Gemeinde zu verstehen und soll daher entsprechende Qualitäten aufwei-sen. Zudem legt § 5 Abs. 3 lit. b BNO fest, dass die innere Erschliessung des Gebietes entweder von der Panoramastrasse aus oder aber über max. einen Anschluss an die Hauptstrasse (K317) erfolgen muss.

Der Perimeter des gestaltungsplanpflichtigen Gebietes umfasst neben der unbebauten Parzelle Nr. 683 auch die bebaute Parzelle Nr. 13. Mit dem zu erstellenden Gestal-tungsplan ist daher auch die bestehende Bebauung zu berücksichtigen respektive eine allfällige Neubebauung der Parzelle im Sinne der Zonenvorschriften sowie der gestalte-rischen Einheit zu planen.

Abbildung 40: Gebiet „Ortseingang Nord“

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Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 52 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

5.4.2.2 „Baumgarten“ Das Gebiet „Baumgarten“ befindet sich nördlich des Gemeindehauses und umfasst die dortigen Parzellen der W 3 (Parz. Nrn. 32, 638, 641, 737 und 738). Aufgrund der Topo-graphie und der Nähe zum Ortskern hat die Überbauung gemäss § 5 Abs. 4 lit. a BNO besondere gestalterische Qualitäten aufzuweisen. Dementsprechend sind auch gegen-über der Bestimmung der Vollgeschosse der W3 keine weiteren Vollgeschosse zulässig, da ansonsten Gebäude auf Grund des nach Nordwesten ansteigenden Hangs allenfalls höher als das Gemeindehaus in Erscheinung treten würden.

Das Gebiet ist bereits über den Gartenweg und den Baumgarten als erschlossen zu be-urteilen. Dementsprechend sind keine weiteren Anschlüsse an das Strassennetz erfor-derlich, was durch die in der BNO festgehaltene Zielvorgabe manifestiert wird. Im Sinne eines durchgängigen Fusswegenetzes wird als Zielvorgabe für den erforderlichen Ges-taltungsplan allerdings festgelegt, dass der Dorfkern mit den umliegenden Wohngebie-ten (insbesondere der nördlich angrenzenden W2) über das Gebiet vernetzt wird. Hier-bei ist nicht unbedingt ein separater (ausparzellierter) Fussweg zu verstehen sondern die Verbindung kann auch durch ein öffentliches Wegrecht über die Fusswege der Ge-bäudeerschliessung erfolgen.

Im Hinblick auf den demographischen Wandel wird zudem mit der Gestaltungsplanpflicht für dieses Gebiet das Ziel verfolgt, altersgerechten Wohnraum zu schaffen. Das Gebiet mit seiner zentralen Lage zu den öffentlichen Einrichtungen, der Nahversorgung sowie der Nähe zur Bushaltestelle bietet sich hierfür besonders an und der Bedarf wird durch-aus gesehen. Daher setzt § 5 Abs. 4 lit. e BNO einen Mindestanteil von 10% des Woh-nungsangebotes für altersgerechtes Wohnen fest.

Ähnlich wie das Gebiet „Ortseingang Nord“ sind auch in diesem gestaltungsplanpflichti-gen Gebiet Parzellen bereits bebaut. Die bestehende Bebauung ist daher zu berücksich-tigen und allfällige spätere Veränderungen im Sinne einer gestalterischen Einheit des Gebietes soweit als möglich vorzusehen.

Abbildung 41: Gebiet "Baumgarten"

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Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 53 5 Erläuterung der Planungsinhalte und -instrumente

5.5 Massnahmen zur sinnvollen Unterstützung einer besseren Ausnützung

Wie bereits beschrieben, wurde das Zonengefüge überprüft und verschiedene Flächen einer zweckmässigeren Zone zugeordnet. Ziel der Neuzuordnung ist eine bessere Aus-nutzung der Flächen im Sinne einer hochwertigen Verdichtung, welche allerdings auch Rücksicht auf die ländlich geprägte Umgebung nimmt.

Dementsprechend wird eine Aufzonung von Wohnzone W 2 in W 3 lediglich an zentraler Stelle (Gebiet nördlich des Gemeindehauses) vorgenommen und mit einer Gestaltungs-planpflicht versehen. Zudem wird der östlich der Hauptstrasse gelegene Strassenzug zwischen dem denkmalgeschützten „Gasthof Bären“ und der nördlich gelegenen Ge-werbezone in eine Wohn- und Gewerbezone umgezont. Der bislang der Dorfzone zu-gewiesene Bereich weist keine relevante historische Bausubstanz auf, bedarf demnach nicht der speziellen (Schutz-) Bestimmungen der Dorfzone. Vielmehr soll das ansässige Gewerbe in seinem Bestand und der künftigen Entwicklung gesichert werden.

Neben diesen Massnahmen über die Zoneneinteilung werden auch die Zonenvorschrif-ten der BNO angepasst. Die maximal zulässige Ausnützungsziffer wird in den Wohnzo-nen WH und W2 geringfügig erhöht, um den Bau von Einliegerwohnungen, Zweifamili-enhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern zu fördern. Trotz dieser relativ geringen Erhöhung der Ausnützungsziffer um 0.05 und dem Verzicht der Erhöhung bei anderen Zonen, kann die Ausnützung künftig massiv gesteigert werden, da gemäss § 26 BNO Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht als anrechenbare Geschossflächen zur Be-rechnung der Ausnützungsziffer gelten. Hierdurch wird ggf. der Ausbau des Dachge-schosses bei bestehenden Gebäuden ermöglicht und eine Nutzungssteigerung erreicht. Der Nutzungsbonus für Wintergärten und behindertengerechte Wohnungen wurde in angepasster Form beibehalten. Auch durch die Möglichkeit der Erhöhung der Ausnüt-zungsziffer durch Arealüberbauungen wird eine moderate Verdichtung und bessere Ausnützung angestrebt.

Weitere Verbesserungen der Ausnützung des Baulandes werden durch die zeitgemässe Wahl der Grenzabstände (Reduktion) und der maximalen Anzahl der Vollgeschosse er-zielt. Zudem werden die Zonenvorschriften für die Dorfzone vereinfacht und für zeitge-mässe Projekte geöffnet.

Die Änderungen werden in ihrer Gesamtheit langfristig dazu führen, dass die Ausnüt-zung des Bodens gesteigert wird. Daher und aufgrund der Befragungsergebnisse der Eigentümer unbebauter Parzellen (vgl. Kapitel 3.5.3) wird auf Massnahmen zur Mobili-sierung von Bauland verzichtet.

5.6 Bestehende Sondernutzungsplanungen

Bereits in Kapitel 2.4.2 wurde festgestellt, dass zwei Erschliessungspläne bestehen. Die betroffenen Gebiete sind heute weitgehend überbaut, die Erschliessungsstrassen aber noch nicht überall gemäss der Planung ausgebaut. Im Rahmen von separaten Verfahren wird geprüft, ob diese Erschliessungspläne noch erforderlich sind oder aufgehoben wer-den können. Dabei ist anzumerken, dass aufgrund ihrer ausschliesslichen Inhalte in Zu-sammenhang mit der Erschliessung keine Widersprüche zur vorliegenden revidierten Bau- und Nutzungsordnung entstehen.

Page 54: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 54 6 Interessenabwägung und Planbeständigkeit

6 INTERESSENABWÄGUNG UND PLANBESTÄNDIGKEIT

Die erforderliche Interessensabwägung fand in allen Bereichen der vorliegenden Pla-nung statt. Einige der Hauptthemen werden nachfolgend kurz zusammengefasst.

Von besonderer Bedeutung war die Abwägung zwischen den Belangen des Ortsbild-schutzes und der Grundeigentümerfreiheit hinsichtlich der Gestaltung ihrer Bauten. Hierbei wurden unterschiedliche Varianten und Möglichkeiten des Ortsbildschutzes dis-kutiert und gemäss ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile beurteilt.

In diesem Zusammenhang ist auch die Diskussion um potenzielle Substanzschutzobjek-te sowie Weilerobjekte zu erwähnen. Hierbei wurde die Kommission in ihrer Entschei-dungsfindung zudem von der kantonalen Fachstelle beraten.

Als ein weiteres Thema spielte die Mobilisierung der Baulandreserven eine Rolle. Die Durchführung der Befragung von Grundeigentümern bislang unbebauter Parzellen zu ih-ren künftigen Bauabsichten zeigte, dass eine Vielzahl der Eigentümer eine Bebauung innerhalb des Planungshorizontes der vorliegenden Nutzungsplanung anstreben. Dem-entsprechend wurde kein Bedarf an weiteren Massnahmen gesehen.

Eine Abwägung musste auch hinsichtlich der innerhalb der Gewerbezone zulässigen Wohnnutzung durchgeführt werden. Diesbezüglich stellte sich die Frage, die Gewerbe-zone eher in eine Mischzone zu überführen und somit dem Wohnen weiteren Vorrang einzuräumen oder aber das Gewerbe in seiner Entwicklung langfristig zu sichern. Die Sicherung des Gewerbes und Einführung restriktiverer Wohnnutzungen (Betriebsperso-nal) war die Folge.

Schwierig gestaltete sich auch die Frage, welches Ausmass an Naturobjekten zu schüt-zen sei. Die Abwägung berücksichtigte hierbei einerseits die bestehende Vielzahl an Ob-jekten und andererseits die Ergebnisse der jeweiligen Beurteilung der Zustände sowie Bedeutung für das Landschaftsbild. Im Sinne einer besseren Nachvollziehbarkeit und auch Kontrolle der Objekte hat man sich auf weniger Objekte festgelegt.

Die vorgenommenen Änderungen im Rahmen der Gesamtrevision sollen dazu dienen, die Planbeständigkeit der Nutzungsplanung zu gewährleisten. Dementsprechend wur-den alle derzeit zur Verfügung stehenden Informationen, Grundlagen, Gesetzgebungen, etc. herangezogen und ggf. eingearbeitet.

Page 55: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 55 7 Organisation und Beteiligte

7 ORGANISATION UND BETEILIGTE

Aufgrund der Grösse der Gemeinde Bottenwil konnte eine relativ schlanke Organisation der Gesamtrevision erfolgen. Dementsprechend hält sich die Zahl der direkt beteiligten Personen (Gemeinderat und Planungskommission) in überschaubarem Ausmass.

7.1 Gemeinderat

Der Gemeinderat Bottenwil hat Anfang 2015 das Büro Flury Planer + Ingenieure AG mit der vorliegenden Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland betraut. Im Rahmen der Startsitzung dieses umfangreichen Projektes wurde durch den Rat der Ein-satz einer Planungskommission beschlossen.

Dem Gemeinderat obliegt es allerdings (auch bei Einbezug einer solchen Kommission) die Planung kritisch zu hinterfragen und auf die Ziele der Gemeinde hin zu prüfen. Zu-dem informiert der Rat die Bevölkerung, beschliesst die einzelnen Elemente der Planung und verabschiedet beispielsweise die revidierte Nutzungsplanung zur kantonalen Vor-prüfung.

Daher ist es unerlässlich, dass alle Mitglieder des Gemeinderates über die Revision in-formiert sind und die getroffenen Entscheidungen mittragen. Um dies zu gewährleisten, haben sich zwei Gemeinderäte dazu bereit erklärt, als Mitglieder der Planungskommis-sion die Revision zu erarbeiten und die weiteren Ratsmitglieder stets zu informieren.

7.2 Planungskommission

Zur Gewinnung eines erfolgreichen Kommissionsteams wurden durch den Gemeinderat verschiedene Bürger der Gemeinde angefragt. Hierbei wurde versucht, die Bevölkerung möglichst vielschichtig durch die Mitglieder der Kommission abzudecken. Gleichzeitig sollte ein umfangreiches Wissen zu den verschiedenen Themen in der Gemeinde abge-fragt werden können.

Anfang des Jahres 2015 wurden daher neben den beiden Mitgliedern des Gemeindera-tes drei Bürger der Gemeinde mit der Kommissionsarbeit betraut. Ergänzt werden sie dabei durch die Gemeindeschreiberin.

Die Planungskommission umfasst somit seit ihrer ersten Sitzung am 04. Mai 2015 fol-gende Mitglieder:

Markus Fretz, Vizeammann

Verena Leuenberger, Gemeinderätin

Willi König

Hans-Peter Rüfenacht

Ruedi Zingg

Elisabeth Giudici, Gemeindeschreiberin (Protokollführung)

Grundsätzliche Aufgabe der Planungskommission ist es, Ideen und Anregungen einzu-bringen, strategische Ziele und Konzepte zu entwickeln, unterschiedliche Aspekte ge-geneinander abzuwägen und so die Inhalte der Revision zu erarbeiten. Zudem beurteilt die Kommission eingegangene Anträge und spricht eine Beschlussempfehlung für den Gemeinderat und die Gemeindeversammlung aus. Sie ist darüber hinaus das Bindeglied zwischen Gemeinderat und Bevölkerung und ist somit auch als Sprachrohr der Bevölke-rung zu sehen.

Page 56: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 56 7 Organisation und Beteiligte

7.3 Planungsbüro

Das im Januar 2015 beauftragte Büro Flury Planer + Ingenieure AG hat die Gesamtrevi-sion durch ein interdisziplinäres Team der Bereiche Raum- Orts- und Umweltplanung, Geographie, Architektur und Landschaftsarchitektur, Bauverwaltung, Bauingenieurwe-sen sowie Vermessung begleitet.

Das Planerteam versteht sich dabei als unparteiischer Berater und Aufzeiger von Mög-lichkeiten, Chancen sowie Risiken. Es traf somit keine eigenen Entscheidungen, son-dern berät die Entscheidungsträger bei der für die Gemeinde zukunftsführenden Pla-nung und sorgt für die Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte. Zudem wird durch die Dokumentation des Verfahrens langfristig für die notwendige Transparenz und Nachvollziehbarkeit gesorgt.

Page 57: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 57 8 Planungsablauf, Information und Mitwirkung

8 PLANUNGSABLAUF, INFORMATION UND MITWIRKUNG

Der Planungsablauf der vorliegenden Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde durch den gesetzlichen Rahmen geprägt, welcher verschiedene Ver-fahrensschritte vorgibt. Zudem wurde versucht, eine möglichst breite Einbindung der Bevölkerung durch den bereits beschriebenen Einsatz der Planungskommission zu ge-währleisten. Selbstverständlich wurde die Gesamtbevölkerung regelmässig über den Stand der Revision informiert.

Der zeitliche Ablauf der vorliegenden Gesamtrevision kann der Übersicht in Anhang 9.1 entnommen werden.

8.1 Ergebnisse der Verfahrensschritte

Nachfolgend werden die verschiedenen Verfahrensschritte kurz dargestellt und die Er-gebnisse aufgeführt.

8.1.1 Mitwirkungsverfahren

Das Mitwirkungsverfahren zur vorliegenden Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Bottenwil fand vom xx.xx. bis xx.xx.2016 statt.

8.1.2 Kantonale Vorprüfung

Mit Datum vom xx.xx.2016 hat die Abteilung Raumentwicklung (ARE) bezüglich der Ge-samtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gemeinde Bottenwil ihren ab-schliessenden Vorprüfungsbericht erstellt.

8.1.3 Öffentliche Auflage

Die öffentliche Auflage der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gemeinde Bottenwil fand vom xx.xx. bis xx.xx.2016 statt.

8.1.4 Beschluss Gemeindeversammlung

Am xx.xx.2017 hat die Gemeindeversammlung Bottenwil die vorliegende Gesamtrevisi-on Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland beschlossen.

Page 58: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite I 9 Anhang

9 ANHANG

9.1 Tabellarische Zusammenfassung des zeitlichen Ablaufs

Phase 1 – Grundlagenanalyse und Entwicklungskonzeption

Startsitzung mit Gemeinderat 12.01.2015

Grundlagenaufbereitung, digitale Nachführung Bauzonen- und Kulturland-plan inkl. Integration, Abstimmung mit GIS

Feb. - März. 2015

Startsitzung Planungskommission 15.04.2015

Analyse der Grundlagen; Erarbeitung Entscheidungsgrundlagen, Problemanalyse, Zielvorstellung

März - Juni 2015

Entwurf Räumliches Entwicklungskonzept Juli - Sept. 2015

Befragung Grundeigentümer hinsichtlich Baulandpotenzial; Auswertung Aug. - Okt. 2015

Phase 2 – Entwicklung der Planungsinstrumente

Entwurf Bauzonenplan Okt. / Nov. 2015

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Nov. 15 - Feb. 16

Anpassung Bau- und Nutzungsordnung und Bauzonenplan März / April 2016

Entwurf Kulturlandplan April / Mai 2016

Zusammenstellung der Entwürfe Bauzonenplan und Kulturlandplan Bau- und Nutzungsordnung (Integration IVHB) Planungsbericht gem. Art. 47 RPV Ergänzung Flächenstatistik

Mai - Juli 2016

Evtl. Überarbeitung der Entwürfe der Planungsinstrumente Juli / Aug. 2016

Verabschiedung durch den Gemeinderat z. Hd. des Regionalverbands zo-fingenregio zur Stellungnahme

August 2016

Verabschiedung durch den Gemeinderat z. Hd. der kantonalen Vorprüfung und des Mitwirkungsverfahrens

September 2016

Phase 3 – Kantonale Vorprüfung, Mitwirkung

Kantonale Vorprüfung und parallel Mitwirkungsverfahren (gem. § 3 BauG) Sept. - Nov. 2016

Orientierungsveranstaltung zum Mitwirkungsverfahren Sept. 2016

Bereinigung und Verabschiedung durch den Gemeinderat z. Hd. der 2. kantonalen Vorprüfung

Dez. 16 - Jan. 17

Abschliessende Prüfung durch den Kanton Jan. - März 2017

Page 59: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite II 9 Anhang

Phase 4 – Öffentliche Auflage / Einwendungsverfahren

Öffentliche Auflage (gem. § 24 BauG), 30 Tage April 2017

Orientierungsveranstaltung zur öffentlichen Auflage April 2017

Einwendungsverhandlungen und -entscheide durch den Gemeinderat Ev. Schlussbereinigungen

Mai 2017

Phase 5 – Beschluss, Genehmigung

Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung, anschliessend Publikation 30 Tage

Sommer 2017

Genehmigungseingabe an den Kanton Genehmigungsverfahren (durch den Regierungsrat)

Anschliessend

Page 60: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite III 9 Anhang

9.2 Räumliches Entwicklungskonzept

Page 61: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Erhalt und Aufwertung Ortsbild

Friedhof, Kirche

Dorfkern als Identitätsraum und Treffpunkt

Rücksicht auf Hanglage bei Verdichtung

Weiteres Dorfgebiet ländlich geprägt

Schulgebiet als Teil des Dorfkerns

Einfamilienhausquartier mit Verdichtungspotential

Bauzonengrenze

Gestalterische Aufwertung Dorfplatz

Potentialflächen für hochwertige Verdichtung mit entsprechendem Freiraum

Bestehende verdichtete Bebauung

Mischgebiet aus Gewerbe und Wohnen, Erhalt Mischform

Gewerbegebiet mit Baulandreserven, Aktivierung der Reserveflächen

Erhalt historische Weilerstruktur, Ermöglichung sinnvolle Nutzungen

Erhalt Freibad als weicher Standortfaktor der Gemeinde

Wichtiger Freiraum für Siedlungsstruktur und Identität

1:5'000

Flury Planer + Ingenieure AG

Sägestrasse 6a

5600 Lenzburg

Tel: 058 733 33 44

www.fluryag.ch

Projekt:

Plotdatum:

Filename:

Plangrundlage:

Räumliches Entwicklungskonzept - Siedlung

Legende

Page 62: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bauzonengrenze

Lückenschluss Fussweg für attraktiven Wanderweg

Attraktive Fuss- und Radwegverbindung, Aufwertung des Gewässerraums

1:8'000

Flury Planer + Ingenieure AG

Sägestrasse 6a

5600 Lenzburg

Tel: 058 733 33 44

www.fluryag.ch

Projekt:

Plotdatum:

Filename:

Plangrundlage:

Räumliches Entwicklungskonzept - Verkehr, Landschaft

Legende

Aargauer Wanderweg

Kantonale Radroute

Aargauer Wanderweg (Mischverkehr)

Kommunaler Fussweg

Kommunaler Fussweg (Mischverkehr)

IVS regionale Bedeutung mit Substanz, Erhaltung Substanz

Landschaftsschutz aufgrund Umgebung Siedlung, Siedlungstrennung zu Uerkheim

Bushaltestelle, Erschliessung öffentlicher Verkehr

Weg mit Aussichtsqualität

Markanter Landschafts-/Aussichtspunkt

Page 63: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Bottenwil - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite IV 9 Anhang

9.3 Flächenstatistik, Stand der Erschliessung

Page 64: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

ZoneTeilflächen

Nr.Bebaut in m² Unbebaut in m²

Total Teilzone in m²

Bebaut in a

Unbebaut in a

Total Teilzone in a

Total Zone in a

1 2762 02762 0 2'762 28 0 28

2 750750 0 750 8 0 8

3 2275 02275 0 2'275 23 0 23

4 32923292 0 3'292 33 0 33

5 15746 15002044

15746 3544 19'290 157 35 1936 6701 2091

6701 2091 8'791 67 21 887 8247 977

9138247 1890 10'137 82 19 101

8 17961796 0 1'796 18 0 18

49'094 416 75 491 491

1 14419 367914419 3679 18'098 144 37 181

2 3408 03408 0 3'408 34 0 34

3 3762 03762 0 3'762 38 0 38

25'268 216 37 253 253

1 707 0707 0 707 7 0 7

2 14721 014721 0 14'721 147 0 147

3 6975 8516975 851 7'826 70 9 78

4 2398 02398 0 2'398 24 0 24

5 8061 2538814650728

8061 4730 12'791 81 47 1286 16126 618

661787946

16126 3418 19'544 161 34 1957 2919 2257

10942919 3351 6'270 29 34 63

8 11712 011712 0 11'712 117 0 117

9 3278 03278 0 3'278 33 0 33

79'248 669 124 792 792

DW

2W

H

Flächenstatistik Bottenwil, Stand der Erschliessung (Mai 2016) 1

Page 65: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

1 7323 46757323 4675 11'998 73 47 120

2 5167 31992004

5167 5203 10'370 52 52 104

22'368 125 99 224 224

1 9307 14859307 1485 10'791 93 15 108

10'791 93 15 108 108

1 2117 11092117 1109 3'226 21 11 32

2 0 60260 6026 6'026 0 60 60

3 3950 57822270 8726220 6655 12'874 62 67 129

22'126 83 138 221 221

1 3788 03788 0 3'788 38 0 38

2 5937 05937 0 5'937 59 0 59

3 10813 010813 0 10'813 108 0 108

4 1503 01503 0 1'503 15 0 15

5 1257 01257 0 1'257 13 0 13

6 945 0945 0 945 9 0 9

7 2780 02780 0 2'780 28 0 28

27'024 270 0 270 270

To

tal

235'919 1872 487 2359 2359

GO

EW

3W

G

Flächenstatistik Bottenwil, Stand der Erschliessung (Mai 2016) 2

Page 66: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Bottenwil

Zone Bebaut in m2 Unbebaut in m2 Total

D 41'569 7'525 49'094

WH 21'589 3'679 25'268

W 2 66'897 12'350 79'248

W 3 12'490 9'878 22'368

WG 9'307 1'485 10'791

G 8'337 13'789 22'126

OE 27'024 0 27'024

Total in a 1'872 487 2'359

Flächenstatistik Bottenwil, Stand der Erschliessung (Mai 2016) 3