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Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene | Sommersemester 2017
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1. Überblick über die Handlungsformen
Polizei- und Ordnungsrecht
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene | Sommersemester 2017
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2. Verwaltungsakt Die Gefahrenabwehrverfügung ist im Bereich der Verwaltungsakte die häufigste Handlungsform. Polizeiliche Erlaubnisse existieren in verschiedenen Erscheinungsformen:
Anzeigepflichten Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Polizei- und Ordnungsrecht
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2. Verwaltungsakt: Prüfung der Rechtmäßigkeit
Vorüberlegungen: Welche Gefahr soll abgewehrt werden? Wo ist dieser Gefahrenbereich geregelt? Um welche Art der Maßnahme handelt es sich?
A. Formelle Rechtmäßigkeit
I. Zuständigkeit der Behörde: spezialgesetzlich geregelt? sonst nach LVwG
1) Sachliche Zuständigkeit
2) Örtliche Zuständigkeit
3) ggf. funktionelle Zuständigkeit
z.B. der Behördenleitung
z.B. des Dienststellenleiters oder der Bediensteten des höheren Dienstes
z.B. von Personen mit besonderer Qualifizierung
II. Verfahren
insbes. Anhörung
bei einigen Standardmaßnahmen: besondere Verfahrensanforderungen
III. Form
Polizei- und Ordnungsrecht
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2. Verwaltungsakt: Prüfung der Rechtmäßigkeit
B. Materielle Rechtmäßigkeit
I. Ermächtigungsgrundlage
1) Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage
bei Maßnahmen ohne Eingriffscharakter genügt gesetzl. Aufgabenzuweisung
2) Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage
a) Spezialgesetzliche Ermächtigung
beachte: Gefahr muss hier aus dem Regelungsbereich des Spezialgesetzes stammen (also von Versammlung, Bauwerk, Gewerbe, Anlage, Straßenverkehr etc.)
b) Spezialermächtigung für Standardmaßnahme
aa) klassische Standardmaßnahmen
bb) Maßnahmen zur Datenerhebung
c) Generalklausel
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2. Verwaltungsakt: Prüfung der Rechtmäßigkeit
3) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage
a) bei Spezialermächtigung: Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
b) bei Generalermächtigung:
aa) Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit
Objektive Rechtsordnung
Individualrechte oder -rechtsgüter
Einrichtungen oder Veranstaltungen des Staates oder anderer Hoheitsträger
bb) Gefahr (= konkrete Gefahr)
auch bereits eingetretene Störungen
Polizei- und Ordnungsrecht
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene | Sommersemester 2017
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2. Verwaltungsakt: Prüfung der Rechtmäßigkeit
II. Auswahl des richtigen Adressaten
1) Richtiger Adressat nach Spezialregelung in oder bei der Ermächtigungsgrundlage 2) Richtiger Adressat nach §§ 217 ff. LVwG
a) Verhaltensstörer
insbes. Kausalität (nur unmittelbarer Verursacher; Ausnahme: Zweckveranlasser)
Einschreiten grds. nur gegen den Störer, nicht gegen Nichtstörer
b) Zustandsstörer
c) Notstandspflichtiger Nichtverantwortlicher
III. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
1) Bestimmtheit
2) Möglichkeit der Ausführung
a) keine tatsächliche Unmöglichkeit
b) keine rechtliche Unmöglichkeit
ggf. begleitende Duldungsverfügung an Dritten erforderlich
3) Kein Verstoß gegen (sonstige) Rechtsvorschriften
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2. Verwaltungsakt: Prüfung der Rechtmäßigkeit
IV. Keine Ermessensfehler
1) Insbesondere Verhältnismäßigkeit
Prüfung unter Bezugnahme auf betroffene Grundrechte (keine getrennte Prüfung der Verletzung von Abwehrrechten)
a) Geeignetheit des Mittels
b) Erforderlichkeit des Mittels
c) Angemessenheit des Mittels
2) Insbesondere kein Ermessensfehlgebrauch durch sachfremde Erwägungen
z.B. Verfolgung anderer Zwecke als der Gefahrenabwehr (oder der Abwehr anderer Gefahren als aus dem im Spezialgesetz geregelten Bereich)
3) Insbesondere keine Untätigkeit bei Pflicht zum Einschreiten
grds. Entschließungs- und Auswahlermessen nach dem Opportunitätsprinzip; nur ausnahmsweise Ermessensreduktion durch Pflicht zum Einschreiten
Polizei- und Ordnungsrecht
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4. Verwaltungsvollstreckung
beachte: Die Standardmaßnahmen enthalten zum Teil selbst vollstreckende Elemente (z.B. Beschlagnahme)
Differenzierung zwischen
mehraktigem (Regelfall gem. § 229 LVwG) und einaktigem Verfahren (§ 230 LVwG)
gestrecktem (Regelfall gem. § 229 Abs. 1 LVwG) und abgekürztem Verfahren (§ 229 Abs. 2 LVwG)
Differenzierung der Zwangsmittel (§ 235 LVwG)
Zwangsgeld
Ersatzvornahme
Unmittelbarer Zwang
Prägender Grundsatz: Effektivität der Gefahrenabwehr
Vergleichbare Regelungen im Bundesrecht: VwVG
Rechtsschutz: je nach Zwangsmittel; wichtig: § 248 LVwG
Polizei- und Ordnungsrecht
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4. Verwaltungsvollstreckung
Differenzierung der Zwangsmittel (§ 235 LVwG)
Zwangsgeld: zur Durchsetzung einer Pflicht zum Handeln, Dulden oder Unterlassen (bei unvertretbaren Handlungen: nur Zwangsgeld, bei vertretbaren: wenn Ersatzvornahme untunlich)
Ersatzvornahme: Durchführung einer vertretbaren Handlung durch die Behörde (Selbstvornahme) oder einen beauftragten Dritten (Fremdvornahme)
Unmittelbarer Zwang: subsidiär, wenn Zwangsgeld/Ersatzvornahme nicht zum Erfolg führen oder untunlich sind
Abgrenzung zur Ersatzvornahme: Einwirken auf Person des Pflichtigen: immer unmittelbarer Zwang; beim Einwirken auf Sachen: wenn dies unmittelbar den Erfolg herbeiführt = Ersatzvornahme; wenn als Beugemittel ggü. dem Pflichtigen = unmittelbarer Zwang
(Ersatz-)Zwangshaft: subsidiär
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4. Verwaltungsvollstreckung
Androhung (gem. § 236 LVwG)
VA (+); Regelung: zwingende Vss. für Vollstreckungsverfahren; Festlegung auf ein Zwangsmittel
Zwangsgeld: Festsetzung erfolgt gem. § 237 LVwG durch VA
Ersatzvornahme/unmittelbarer Zwang:
eA: Realakt = allg. Feststellungsklage
aA: konkludente Duldungsverfügung
Sofortvollzug:
eA: § 18 Abs. 2 VwVG: VA (+); dagegen spricht: Gesetz von 1953, damals war VA rechtsschutzeröffnend
aA: allg. Feststellungsklage
aA: VA (+) konkludente Duldungsverfügung; contra: Adressat in der Regel nicht vor Ort
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4. Verwaltungsvollstreckung: Mehraktiges Verfahren
Rechtsgrundlage: §§ 229 i.V.m. 235 ff. LVwG
Vorprüfung: Grund-VA liegt vor (sonst: sofortiger Vollzug nach § 230 LVwG)
Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
insbesondere Zuständigkeit gem. § 231 LVwG
Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
1. Wirksamer Grund-VA
a) Gerichtet auf Handeln, Dulden, Unterlassen
b) Wirksamkeit (keine Nichtigkeit nach § 113 LVwG)
2. Vollziehbarkeit des Grund-VA
Polizei- und Ordnungsrecht
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4. Verwaltungsvollstreckung: Mehraktiges Verfahren
Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
1. Wirksamer Grund-VA
2. Vollziehbarkeit des Grund-VA
a) Gestrecktes Verfahren § 229 Abs. 1 LVwG: Unanfechtbarkeit oder keine aufschiebende Wirkung
b) Abgekürztes Verfahren § 229 Abs. 2 LVwG (nur Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang)
3. Rechtmäßigkeit des Grund-VA?
a) § 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG: unstrittig nicht erforderlich
b) § 229 Abs. 1 Nr. 2: strittig
c) § 229 Abs. 2: strittig
Polizei- und Ordnungsrecht
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4. Verwaltungsvollstreckung: Mehraktiges Verfahren
Rechtmäßigkeit des Grund-VA erforderlich?
§ 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG: unstrittig nicht erforderlich (arg.: Umgehung der Rechtsmittelfristen)
§ 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG: strittig
eA: RW hindert Vollstreckung; arg: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Vollzug würde dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen, über § 80 Abs. 5 VwGO Suspensiveffekt herbeizuführen
aA: Einwendungsausschluss auf Primärebene; arg.: Effektivität der Gefahrenabwehr, allein Wirksamkeit maßgeblich; Berücksichtigung der RW auf Sekundärebene zugunsten des Betroffenen
§ 229 Abs. 2 LVwG: strittig (gleiche Ansichten; pro Einwendungsausschluss spricht hier, dass der Gefahrenabwehrcharakter noch deutlicher im Vordergrund steht)
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4. Verwaltungsvollstreckung: Mehraktiges Verfahren
Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
1. Wirksamer Grund-VA
2. Vollziehbarkeit des Grund-VA
3. Rechtmäßigkeit des Grund-VA?
in der Klausur: Rechtmäßigkeit des Grund-VA prüfen und bei RM den Streit offen lassen!
4. Fristsetzung und Hinweis (= Androhung gem. § 236 LVwG), beachte: bei § 229 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 mündlich zulässig oder entbehrlich
(P) Androhung auf Vorrat? „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ (vgl. aber § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG)
5. Zwangsmittelspezifische Erfordernisse
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4. Verwaltungsvollstreckung: Mehraktiges Verfahren
Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
5. Zwangsmittelspezifische Erfordernisse
§ 237 Abs. 2, 3 LVwG für die Festsetzung des Zwangsgeldes
§§ 250 ff. LVwG bei unmittelbaren Zwang
6. Keine Vollstreckungshindernisse (§ 241 LVwG), ggf. Duldungs-VA
7. Richtiger Vollstreckungsschuldner (§ 232 LVwG)
8. Ermessen, VHM (§ 73 LVwG)
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4. Verwaltungsvollstreckung: Einaktiges Verfahren (Sofortvollzug)
Rechtsgrundlage: § 230 LVwG iVm § 235 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 LVwG
Vorprüfung: kein Grund-VA (sonst: mehraktiges Verfahren nach § 229 LVwG)
Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
Zuständigkeit nach § 231 LVwG (die den hypothetischen Grund-VA erlassen würde; vgl. § 230 Abs. 3 LVwG), aber oft: § 168 Abs. 1 Nr. 3 LVwG
Materielle Rechtmäßigkeit
1. Nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr
2. Rechtmäßigkeit des (hypothetischen) Grund-VA: unstr. (arg.: innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse)
3. Ordnungsgemäßer Zwangsmitteleinsatz
4. Richtiger Vollstreckungsschuldner
5. Ermessen, VHM
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4. Verwaltungsvollstreckung: Kostenbescheid
Rechtsgrundlage: § 249 LVwG iVm §§ 228 ff. LVwG iVm VVKO
Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
1. Kostengrund: ordnungsgemäßer Zwangsmitteleinsatz
a) RGL der Vollstreckung
b) formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
c) materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, ggf. inzident (vor allem bei Sofortvollzug)
Rechtsgrundlage des Grund-VA
formelle Rechtmäßigkeit des Grund-VA
materielle Rechtmäßigkeit des Grund-VA
2. Kostenhöhe: VVKO
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5. Satzung und Verordnung: Abgrenzung der Handlungsformen
Polizei- und Ordnungsrecht
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5. Satzung und Verordnung: Abgrenzung zur Allgemeinverfügung (§ 106 Abs. 2 LVwG)
Allgemeinverfügung im Sinne des § 106 Abs. 2 LVwG:
„Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.“
Abgrenzung zum VA im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG
Arten
adressatenbezogen
sachbezogen
benutzungsregelnd
Besonderheiten im Verfahren
Anhörung entbehrlich: § 28 II Nr. 4 VwVfG
öffentliche Bekanntgabe möglich: § 41 III 2 VwVfG
keine Begründung erforderlich: § 39 II Nr. 5 VwVfG
Polizei- und Ordnungsrecht
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Verbandskompetenz (§ 175 I LVwG) Organkompetenz (Bürgermeister §§ 54, 55 LVwG)
Verbandskompetenz (sachliche und örtliche Zuständigkeit) Organkompetenz (Gemeindevertretung §§ 27 I, 28 I Nr. 2 GO)
Abstrakt-generelle Vorschriften, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet ihrer Selbstverwaltung
erlassen werden
Satzung
Abstrakt-generelle Vorschriften, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Exekutive erlassen
werden
Verordnung
Selbstverwaltungsaufgaben Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Ermächtigungsgrundlage § 4 SH GO
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Ermächtigungsgrundlage § 175 LVwG
Vorlagepflichten § 55 III, IV LVwG Ordnungsgemäßer Beschluss der Gemeindevertretung
Verfahren
§ 56 LVwG Schriftform, Ausfertigung § 4 II GO
Form
Materielle Rechtmäßigkeit (Vereinbarkeit mit EGL und höherrangigem Recht, ordnungsgemäße Ermessensausübung)
6. Satzung und Verordnung
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Rechtmäßigkeit einer Verordnung (1/3)
I. Ermächtigungsgrundlage
gem. Art. 45 LV muss VO unmittelbar auf Gesetz beruhen
zB bei Gefahrenabwehrverordnung: §§ 173, 175 LVwG, aber auch spezielle Regelungen (Art. 297 EGStGB iVm LVO)
II. Formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung
1. Zuständigkeit
a) sachlich
z. B. Stadt/Gemeinde als Ordnungsbehörde
b) örtlich
z. B. nach § 166 LVwG
c) funktionell
Organkompetenz (Bürgermeister §§ 54, 55 LVwG)
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Rechtmäßigkeit einer Verordnung (2/3)
2. Verfahren
Mitwirkung der kommunalen Vertretungskörperschaft § 55 Abs. 3 LVwG
gem. § 60 Abs. 2 LVwG örtlich zu verkünden
Genehmigungsbedürftigkeit durch das Innenministerium nach § 55 Abs. 4 LVwG
3. Form
§ 56 LVwG: zwingende (Abs. 1) und Soll-Formerfordernisse (Abs. 2)
Abs. 1 Nr. 1: VO muß in der Überschrift als solche gekennzeichnet sein
Abs. 1 Nr. 2: die Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungserlas ist anzugeben
Abs. 1 Nr. 3: es ist auf die Erteilung gesetzlich erforderlicher Genehmigungen anderer Stellen hinzuweisen
Abs. 1 Nr. 4 und 5: Ausfertigungsdatum und Erlassbehörde der Verordnung
Abs. 2 Nr. 1: Überschrift der VO soll ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1: örtlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer sollen angegeben werden
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Rechtmäßigkeit einer Verordnung (3/3)
II. Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung
1. Tatbestandsvoraussetzungen für ihren Erlass
2. Rechtsfolge (idR Ermessen)
3. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Bestimmtheit, Verweisverbot)
4. Verstoß der Verordnung gegen höherrangiges Recht
6. Verhältnismäßigkeit der Verordnung
a. Legitimer Zweck der Verordnung
b. Geeignetheit
c. Erforderlichkeit
d. Angemessenheit
Rechtsschutz:
1. Inzidentkontrolle
2. § 47 VwGO iVm § 5 AG-VwGO
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Rechtmäßigkeit einer Satzung (1/2)
I. Ermächtigungsgrundlage
spezielle EGL: z.B. § 17 GO, § 2 KAG, §§ 1 III, 10 BauGB,
allgemeine EGL: § 4 GO für die Gemeinde
ggf. zu prüfen, ob EGL wirksam
II. Formelle RM der Satzung
1. Zuständigkeit
a. Verbandskompetenz
aus Selbstverwaltungsrecht oder geregelt z. B. aus §§ 1 III, 2 I BauGB
b. Organkompetenz z.B. für Gemeinde: Gemeindevertretung, §§ 27 f GO
2. Verfahren
z.B. Verfahrensprobleme aus GO: §§ 32 III, 22 GO oder Verfahrensprobleme aus §§ 2 ff BauGB
ggf. Vorlage- und Genehmigungspflichten (z.B. § 4 I 3 GO)
3. Form: Schriftform
4. Ausfertigung und Verkündung
ggf. besonders geregelt; für Gemeinde: Ausfertigung durch Bürgermeister, § 4 II GO
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Rechtmäßigkeit einer Satzung (2/2)
III. Materielle RM der Satzung
1. Voraussetzungen der EGL
z.B. § 17 GO
2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
insbes. Grundrechte; Rückwirkungsverbote; Bestimmtheitsgrundsatz
3. Ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens durch den Satzungsgeber
beachte: Unbeachtlichkeits- /Heilungsvorschriften: § 4 III GO, § 22 V GO, §§ 214 ff BauGB
Rechtsschutz:
1. Inzidentkontrolle
2. § 47 VwGO iVm § 5 AG-VwGO
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Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (1/5) – Wiederholung
A. Formelle Rechtmäßigkeit
I. Zuständigkeit der Behörde: spezialgesetzlich geregelt? sonst nach LVwG
1) Sachliche Zuständigkeit
2) Örtliche Zuständigkeit
3) ggf. funktionelle Zuständigkeit
z.B. der Behördenleitung
z.B. des Dienststellenleiters oder der Bediensteten des höheren Dienstes
z.B. von Personen mit besonderer Qualifizierung
II. Verfahren
Besonderheiten
Anhörung entbehrlich: § 28 II Nr. 4 VwVfG
öffentliche Bekanntgabe möglich: § 41 III 2 VwVfG
keine Begründung erforderlich: § 39 II Nr. 5 VwVfG
III. Form
Polizei- und Ordnungsrecht
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Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (2/5) – Wiederholung
B. Materielle Rechtmäßigkeit
I. Ermächtigungsgrundlage
1) Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage
bei Maßnahmen ohne Eingriffscharakter genügt gesetzl. Aufgabenzuweisung
2) Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage
a) Spezialgesetzliche Ermächtigung
beachte: Gefahr muss hier aus dem Regelungsbereich des Spezialgesetzes stammen (also von Versammlung, Bauwerk, Gewerbe, Anlage, Straßenverkehr etc.)
b) Spezialermächtigung für Standardmaßnahme
aa) klassische Standardmaßnahmen
bb) Maßnahmen zur Datenerhebung
c) Generalklausel
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Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (3/5) – Wiederholung
3) Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage
a) bei Spezialermächtigung: Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
b) bei Generalermächtigung:
aa) Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit
Objektive Rechtsordnung
Individualrechte oder -rechtsgüter
Einrichtungen oder Veranstaltungen des Staates oder anderer Hoheitsträger
bb) Gefahr (= konkrete Gefahr)
auch bereits eingetretene Störungen
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Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (4/5) – Wiederholung
II. Auswahl des richtigen Adressaten
1) Richtiger Adressat nach Spezialregelung in oder bei der Ermächtigungsgrundlage 2) Richtiger Adressat nach §§ 217 ff. LVwG
a) Verhaltensstörer
insbes. Kausalität (nur unmittelbarer Verursacher; Ausnahme: Zweckveranlasser)
Einschreiten grds. nur gegen den Störer, nicht gegen Nichtstörer
b) Zustandsstörer
c) Notstandspflichtiger Nichtverantwortlicher
III. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
1) Bestimmtheit
2) Möglichkeit der Ausführung
a) keine tatsächliche Unmöglichkeit
b) keine rechtliche Unmöglichkeit
ggf. begleitende Duldungsverfügung an Dritten erforderlich
3) Kein Verstoß gegen (sonstige) Rechtsvorschriften
Polizei- und Ordnungsrecht
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Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung (5/5) – Wiederholung
IV. Keine Ermessensfehler
1) Insbesondere Verhältnismäßigkeit
Prüfung unter Bezugnahme auf betroffene Grundrechte (keine getrennte Prüfung der Verletzung von Abwehrrechten)
a) Geeignetheit des Mittels
b) Erforderlichkeit des Mittels
c) Angemessenheit des Mittels
2) Insbesondere kein Ermessensfehlgebrauch durch sachfremde Erwägungen
z.B. Verfolgung anderer Zwecke als der Gefahrenabwehr (oder der Abwehr anderer Gefahren als aus dem im Spezialgesetz geregelten Bereich)
3) Insbesondere keine Untätigkeit bei Pflicht zum Einschreiten
grds. Entschließungs- und Auswahlermessen nach dem Opportunitätsprinzip; nur ausnahmsweise Ermessensreduktion durch Pflicht zum Einschreiten
Rechtsschutz:
Widerspruch, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 80 Abs. 5 VwGO
Polizei- und Ordnungsrecht