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PR\706843DE.doc PE7400.700v01-00 DE DE EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 2009 Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie 2007/0196(COD) 12.2.2008 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (KOM(2007) 529 – C6-0317/2007 – 2007/0196(COD)) Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Berichterstatter: Romano Maria La Russa

PR COD 1am - European Parliament...(KOM(2007)529), – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm

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DE DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT2004

2009

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

2007/0196(COD)

12.2.2008

***IENTWURF EINES BERICHTSüber den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(KOM(2007) 529 – C6-0317/2007 – 2007/0196(COD))

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatter: Romano Maria La Russa

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PR_COD_1am

Erklärung der benutzten Zeichen

* Verfahren der KonsultationMehrheit der abgegebenen Stimmen

**I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

**II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

*** Verfahren der ZustimmungAbsolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind

***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen

***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen StandpunktsAbsolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung)Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu Legislativtexten

Die vom Parlament vorgenommenen Änderungen werden durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Bei Änderungsrechtsakten werden unverändert aus einer bisherigen Bestimmung übernommene Textteile, die das Parlament ändern will, obwohl die Kommission sie nicht geändert hat, durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden gegebenenfalls wie folgt gekennzeichnet: [...]. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.

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INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS .....................................................................................................................5

BEGRÜNDUNG..................................................................................................................25

Der Berichterstatter hält es für erforderlich, das Verantwortungsbewusstsein der Marktteilnehmer für ihre gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den Verbrauchern zu wecken, damit sie im Hinblick auf die Bewertung der Dienstleistungsqualität „Sozialtarife“ zum Schutz benachteiligter Kunden einführen. ...............................................28

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(KOM(2007) 529 – C6-0317/2007 – 2007/0196(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007) 529),

– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0317/2007),

– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0000/2008),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln

Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE (B)

Artikel 2 Nummer 36 zweiter Unterabsatz (neu) (Richtlinie 2003/55/EG)

Um Missverständnisse auszuschließen,bringt die Tatsache, dass ein Unternehmen mit Interessen an Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten einen langfristigen Transportvertrag abgeschlossen hat, nicht die Kontrolle über ein Erdgasfernleitungsnetz mit sich.

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Begründung

Langfristige Erzeugungs- und Versorgungsverträge dürfen nicht mit dem Begriff „Kontrolle“ in Verbindung gebracht werden. Diese für den Gassektor (im Gegensatz zum Stromsektor) typischen Mehrjahresverträge sollen ja geschützt werden.

Änderungsantrag 2ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu)

Artikel 3 Absatz 3 (Richtlinie 2003/55/EG)

(1a) Artikel 3 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Privatkunden und KMU in den Genuss eines Universaldienstes kommen. Dies betrifft insbesondere das Recht auf die Lieferung von Gas einer bestimmten Qualität zu einem erschwinglichen, leicht vergleichbaren, transparenten und nicht diskriminierenden Preis sowie das Recht auf Auswahl, Fairness, Vertretung und Entschädigung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gasunternehmen für die Qualität der Dienstleistungenverantwortlich sind. Die Mitgliedstaatenergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endnutzer und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere für angemessene Schutzmechanismen zugunsten schutzbedürftiger Kunden, unter anderem um die Abstellung des Gases zu unterbinden. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zum Schutz der ans Gasnetz angeschlossenen Kunden in abgelegenen Gebieten und energieintensiver Industrien gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe ader Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1 ergreifen. Die Mitgliedstaatenkönnen einen Versorger letzter Instanz

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für die ans Gasnetz angeschlossenen Kunden benennen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten an hohes Maß an Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz derallgemeinen Geschäftsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Frage kommenden Kunden effektiv die Möglichkeit zum Wechsel des Gaslieferanten haben. Zumindest in Bezug auf Privatkunden gehören dazu auch die in Anhang A dieser Richtlinie genannten Maßnahmen._______________ 1 ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Unternehmen ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Verbraucherschutz und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mit qualitativ angemessenen Leistungen nachkommen. Ferner muss auch die Gasversorgung von Kunden in entlegenen Gebieten sowie von energieintensiven Industrien gewährleistet sein.

Änderungsantrag 3ARTIKEL 1 NUMMER 1 B (neu)

Artikel 3 Absatz 4 (Richtlinie 2003/55/EG)

(1b) Artikel 3 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 4. Die Mitgliedstaaten stellen die soziale und wirtschaftliche Kohäsion, den Umweltschutz einschließlich Klimaschutzmaßnahmen sowie die Versorgungssicherheit sicher. Dies kann unter anderem geeignete wirtschaftliche Anreize unter Nutzung aller nationalen und gemeinschaftlichen Instrumente zur Instandhaltung und zum Ausbau der notwendigen Netzinfrastrukturen einschließlich Verbindungskapazitäten umfassen. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem EG-Vertrag langfristige Verträge zwischen den Kunden und den

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Gasversorgungsunternehmen fördern, welche die Erdgaserzeugung und -verteilung verbessern und den Kunden einen fairen Anteil am Gewinn lassen, sofern diese Verträge zu einem optimalen Investitionsaufwand im Sektor beitragen.

Begründung

Das Bestehen von Mehrjahresverträgen im Gassektor darf im Lichte des Vertrags von Lissabon keine Nachteile für die Verbraucher nach sich ziehen.

Änderungsantrag 4ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 5 a Absatz 3 (Richtlinie 2003/55/EG)

3. Die Kommission wird regelmäßig über diese Zusammenarbeit unterrichtet.

3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden regelmäßig über diese Zusammenarbeit unterrichtet.

Begründung

Im Hinblick auf die Kohärenz zwischen den Regionen ist es wichtig, dass die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten handelt.

Änderungsantrag 5ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 5 a Absatz 4 (Richtlinie 2003/55/EG)

4. Die Kommission kann Leitlinien für die regionale solidarische Kooperation erlassen. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

entfällt

Begründung

Diese Maßnahmen übersteigen die Kompetenzen der Komitologie. Es handelt sich hier weder um einfache Durchführungsmaßnahmen, noch um nicht wesentliche Bestimmungen. Es obliegt der Kommission, einen geeigneten Regulierungsrahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Solidarität nach dem angemessenen Entscheidungsverfahren

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auszuarbeiten.

Änderungsantrag 6ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 5 b (Richtlinie 2003/55/EG)

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre nationalen Märkte zumindest auf regionaler Ebene zu integrieren. Die Mitgliedstaaten fördern insbesondere die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf regionaler Ebene und die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften und des Regulierungsrahmens. Das geografische Gebiet, auf das sich die regionale Zusammenarbeit erstreckt, entspricht den von der Kommission gemäß Artikel 2h Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten geografischen Gebieten.

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre nationalen Märkte zumindest auf regionaler Ebene zu integrieren. Die Mitgliedstaaten fördern insbesondere die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf regionaler Ebene, insbesondere durch die Ermutigung der Fernleitungsnetzbetreiber zur Schaffung einer einzigen Benutzerschnittstelle für in mehreren Mitgliedstaaten gelegene Gebiete, und die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften und des Regulierungsrahmens. Das geografische Gebiet, auf das sich die regionale Zusammenarbeit erstreckt, entspricht den von der Kommission gemäß Artikel 2h Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten geografischen Gebieten.

Begründung

Langfristige Ziele sind wichtig für eine effektivere regionale Zusammenarbeit und die technische Konvergenz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.

Änderungsantrag 7ARTIKEL 1 NUMMER 6 A (neu)

Artikel 8 Absatz 2 (Richtlinie 2003/55/EG)

(6a) Artikel 8 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:2. Die von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Erdgasfernleitungsnetz müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die

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Erbringung dieser Leistungen durch die Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 25 Absatz 2 zu vereinbarenden Verfahren in nicht diskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die zum Ausgleich des Erdgasfernleitungsnetzes ergriffenenMaßnahmen sowie die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und erzielten Gewinne.

Begründung

Die Veröffentlichung der zum Ausgleich des Erdgasfernleitungsnetzes ergriffenen Maßnahmen erklärt den Kunden besser die Energiepreisgestaltung.

Änderungsantrag 8ARTIKEL 1 NUMMER 6 B (neu)

Artikel 8 Absatz 4 a (neu) (Richtlinie 2003/55/EG)

(6b) In Artikel 8 wird folgender Absatzeingefügt:4a. Fernleitungsnetzbetreiber schaffen genügend Verbindungskapazitätenzwischen ihren Übertragungsinfrastrukturen, um allen angemessenen Anforderungen an die Kapazitäten gemäß einem Open-Season-Verfahren gewachsen zu sein.

Begründung

Die Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber müssen ausgeweitet werden, so dass die vorhandenen Kapazitäten optimal und in nicht diskriminierender Weise genutzt und erforderlichenfalls neue Infrastrukturen gebaut werden. Diese Änderungen sind äußerst wichtig für die Integration des europäischen Energiemarkts.

Änderungsantrag 9ARTIKEL 1 NUMMER 6 C (neu)

Artikel 8 Absatz 4 b (neu) (Richtlinie 2003/55/ EG)

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(6c) In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt:4b. Die Fernleitungsnetzbetreibermaximieren die dem Markt gebotenen Übertragungskapazitäten und unterscheiden bei der Zuteilung und Unterbrechung der Kapazitäten beiderseits einer Staatsgrenze nicht zwischen den Erdgasversorgungsunternehmen innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung.

Begründung

Die Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber müssen ausgeweitet werden, so dass die vorhandenen Kapazitäten optimal und in nicht diskriminierender Weise genutzt und erforderlichenfalls neue Infrastrukturen gebaut werden. Diese Änderungen sind äußerst wichtig für die Integration des europäischen Energiemarkts.

Änderungsantrag 10ARTIKEL 1 NUMMER 10 BUCHSTABE (C) Artikel 13 Absatz 4 (Richtlinie 2003/55/EG)

4. Die Kommission kann Leitlinien erlassen, um sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 bezüglich der völligen Unabhängigkeit des Verteilernetzbetreibers tatsächlich in vollem Umfang nachkommt, dass es nicht zu Diskriminierungen kommt und dass das vertikal integrierte Unternehmen bei seinen Versorgungsaktivitäten nicht in unfairer Weise Vorteile aus seiner vertikalen Integration zieht. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

4. Die Kommission kann Leitlinien über verfahrenstechnische Anforderungen erlassen, um sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 bezüglich der völligen Unabhängigkeit des Verteilernetzbetreibers tatsächlich in vollem Umfang nachkommt, dass es nicht zu Diskriminierungen kommt und dass das vertikal integrierte Unternehmen bei seinen Versorgungsaktivitäten nicht in unfairer Weise Vorteile aus seiner vertikalen Integration zieht. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

Begründung

Der Geltungsbereich der Komitologie ist zu breit gefasst.

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Änderungsantrag 11ARTIKEL 1 NUMMER 11 A (neu)

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 (Richtlinie 2003/55/EG)

(11a) Artikel 19 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:1. Für den Zugang zu Gasspeicheranlagen und Netzpufferung, der für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist, sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten nutzen die Mitgliedstaaten den geregelten Netzzugang. Dieses Verfahren wird nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien angewandt.

Begründung

Die Gasspeicheranlagen werden immer noch von einigen wenigen etablierten Marktteilnehmern kontrolliert, so dass Verträge keinen wettbewerbsoffenen Zugang gewährleisten. Deshalb ist der geregelte Netzzugang vorzuziehen.

Änderungsantrag 12ARTIKEL 1 NUMMER 12

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2003/55/EG)

Die Mitgliedstaaten definieren und veröffentlichen Kriterien, anhand deren beurteilt werden kann, ob der Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Kunden zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten machen öffentlich bekannt, welche Speicheranlagen oder welche Teile der Speicheranlagen und welche Netzpufferungen nach den verschiedenen in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahren angeboten werden, oder verpflichten die Speicheranlagen- und Fernleitungsnetzbetreiber, die entsprechenden Informationen öffentlich bekannt zu machen.

Die Mitgliedstaaten definieren und veröffentlichen Kriterien, anhand deren beurteilt werden kann, ob der Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Kunden zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten machen öffentlich bekannt, welche Speicheranlagen oder welche Teile der Speicheranlagen und welche Netzpufferungen angeboten werden, oder verpflichten die Speicheranlagen- und Fernleitungsnetzbetreiber, die entsprechenden Informationen öffentlich bekannt zu machen.

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Änderungsantrag 13ARTIKEL 1 NUMMER 12 A (neu)

Artikel 19 Absatz 3 (Richtlinie 2003/55/EG)

(12a) Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.

Begründung

Die Gasspeicheranlagen werden immer noch von einigen wenigen etablierten Marktteilnehmern kontrolliert, so dass Verträge keinen wettbewerbsoffenen Zugang gewährleisten. Deshalb ist der geregelte Netzzugang vorzuziehen.

Änderungsantrag 14ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 22 Absatz 1 einleitender Teil (Richtlinie 2003/55/EG)

1. Große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum von den Bestimmungen der Artikel 7, 18, 19, 20 und des Artikels 24 c Absätze 4, 5 und 6 unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

1. Große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum von den Bestimmungen der Artikel 7, 9, 18, 19, 20 und des Artikels 24 c Absätze 4, 5 und 6 unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

Begründung

Es muss klargestellt werden, welche Infrastrukturen ausgenommen werden können und dass die Agentur zuständig ist, wenn die Ausnahme mehr als zwei Mitgliedstaaten betrifft.

Änderungsantrag 15ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 22 Absatz 3 (Richtlinie 2003/55/EG)

3. Die in Kapitel VI a genannte Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden. Erstreckt sich die betreffende Infrastruktur über das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, werden die der Regulierungsbehörde durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben von der Agentur wahrgenommen.

3. Die in Kapitel VI a genannte Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden. Erstreckt sich die betreffende Infrastruktur über das Gebiet von mehr als zwei Mitgliedstaaten, werden die der Regulierungsbehörde durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben von der Agentur wahrgenommen.

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Begründung

Es muss klargestellt werden, welche Infrastrukturen ausgenommen werden können und dass die Agentur zuständig ist, wenn die Ausnahme mehr als zwei Mitgliedstaaten betrifft.

Änderungsantrag 16ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 4 (Richtlinie 2003/55/EG)

Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Regulierungsbehörde über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung. Nach diesen Regeln werden alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur dazu aufgefordert, ihr Interesse an der Kontrahierung von Kapazität zu bekunden, bevor Kapazität für die neue Infrastruktur, auch für den Eigenbedarf, vergeben wird. Die Regulierungsbehörde macht hinsichtlich der Regeln für das Engpassmanagement die Vorgabe, dass diese die Verpflichtung, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und das Recht der Nutzer der Infrastruktur, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln, vorsehen. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e dieses Artikels genannten Kriterien berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Ergebnisse des Verfahrens für die Kapazitätszuweisung.

Bei der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Regulierungsbehörde über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung, sofern dies nicht die Ausführung langfristiger Verträge verhindert.

Begründung

Es muss klargestellt werden, welche Infrastrukturen ausgenommen werden können und dass die Agentur zuständig ist, wenn die Ausnahme mehr als zwei Mitgliedstaaten betrifft. Außerdem darf die Gewährung einer Ausnahme nicht langfristige Verträge verhindern.

Änderungsantrag 17ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 4 (Richtlinie 2003/55/EG)

Die durch die Kommission erfolgte Die Regulierungsbehörde kann die

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Genehmigung einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn mit dem Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen wurde, und wird fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurde.

Notwendigkeit der Änderung einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme zwei Jahre nach ihrer Erteilung prüfen, wenn mit dem Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen wurde,und fünf Jahre nach ihrer Erteilung, wenn die Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurde, oder zu einem späteren Zeitpunkt, den sie für geeignet hält.

Begründung

Die Regulierungsbehörde sollte die Notwendigkeit der Erneuerung einer Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme während eines längeren Zeitraums prüfen und die Geltungsdauer einer Ausnahme ändern können.

Änderungsantrag 18ARTIKEL 1 NUMMER 13

Artikel 22 Absatz 5 a (neu) (Richtlinie 2003/55/EG)

5a. Die in Absatz 1 genannten Ausnahmen gelten automatisch für Ausnahmen, die gemäß diesem Artikelzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt1 gewährt worden sind.______________ 1 ABl. L ...

Begründung

Die Diskriminierung neuer Investitionen soll vermieden werden.

Änderungsantrag 19ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 a Absatz 1 (Richtlinie 2003/55/EG)

1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige 1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige nationale Regulierungsbehörde für

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nationale Regulierungsbehörde. Elektrizität und Gas.

Begründung

Angesichts der repräsentativen Rolle dieser Stelle in der Agentur sollten Missverständnisse besser vermieden werden.

Änderungsantrag 20ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 a Absatz 3 Buchstabe b (Richtlinie 2003/55/EG)

(b) dass ihr Management für eine nichtverlängerbare Amtszeit von mindestens fünf Jahren ernannt wird und die betreffenden Personen während dieser Zeit ihres Amtes nur enthoben werden können, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht haben.

(b) dass ihr Management für eine einmalverlängerbare Amtszeit von mindestens fünf Jahren ernannt wird und die betreffenden Personen während dieser Zeit ihres Amtes nur enthoben werden können, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht haben.

Begründung

Angesichts der langfristigen Ausrichtung und notwendigen Stabilität des Energiemarktes sollte die fünfjährige Amtszeit der Mitglieder der nationalen Regulierungsbehörden einmal verlängerbar sein. Längere Amtszeiten sollten dagegen nicht verlängerbar sein.

Änderungsantrag 21ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 b Buchstabe f a (neu) (Richtlinie 2003/55/EG)

(fa) Sie gewährleistet in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellenden Verbraucherschutz auf der Basis vonDienstleistungsqualität, Zugang zu zuverlässigen und klaren Informationen sowie einem effektiven Beschwerderecht.

Änderungsantrag 22ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 1 Buchstabe g (Richtlinie 2003/55/EG)

(g) Sie überwacht Sicherheit und (g) Sie überwacht Sicherheit und

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Zuverlässigkeit des Netzes und überprüft die Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit.

Zuverlässigkeit des Netzes, legt die Standards und Anforderung an die Dienstleistungs- und Lieferqualität festund überprüft die erzielte Dienstleistungs-und Lieferqualität sowie die Regeln für Sicherheit und Zuverlässigkeit.

Begründung

Einige nationale Regulierungsbehörden überwachen bereits das Funktionieren des Erdgasmarktes in Bezug auf die Dienstleistungs- und Lieferqualität. In diesem Fall profitieren die Verbraucher deutlich von kohärenteren und transparenteren Bestimmungen.Im Hinblick auf einen stabileren und transparenteren Regulierungsrahmen sollten die für die Festsetzung oder Genehmigung der Preise zuständigen nationalen Regulierungsbehördenferner auch für die Bestimmung der Berechnungsmethoden für die Fernleitungs- und Verteilungstarife verantwortlich sein.

Änderungsantrag 23ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 1 Buchstabe k (Richtlinie 2003/55/EG)

(k) Sie überwacht und überprüft die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten gemäß Artikel 19.

(k) Sie überwacht die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten gemäß Artikel 19.

Begründung

Der Unterschied zwischen „überwachen“ und „überprüfen“ ist unklar. Der Ausdruck „überprüfen“ könnte zudem unter Umständen als Rechtsgrundlage für spezifische Ex-ante-Befugnisse für Gasspeicheranlagen, Netzpufferung und Hilfsdienste gedeutet werden.

Änderungsantrag 24ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 1 Buchstabe l (Richtlinie 2003/55/EG)

(l) Sie gewährleistet unbeschadet der Zuständigkeiten anderer nationaler Regulierungsbehörden hohe Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Erdgas, den Schutz benachteiligter Kunden und dass die in Anhang A festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden wirksam sind.

(l) Sie gewährleistet unbeschadet der Zuständigkeiten anderer nationaler Regulierungsbehörden hohe Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Erdgas, die tatsächliche Öffnung des Erdgasmarktes, ein Wahlrecht für die Verbraucher, den Schutz benachteiligter Kunden und dass die in Anhang A festgelegten Maßnahmen

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DE

zum Schutz der Kunden wirksam sind.

Begründung

Die tatsächliche Öffnung des Erdgasmarktes für alle Marktteilnehmer muss gewährleistet werden.

Änderungsantrag 25ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 1 Buchstabe m (Richtlinie 2003/55/EG)

(m) Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen dafür, wie die Versorgungstarife Artikel 3 genügen sollen.

(m) Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen dafür, wie die Versorgungstarife den Marktentwicklungen und Artikel 3 genügen sollen.

Begründung

Die tatsächliche Öffnung des Erdgasmarktes für alle Marktteilnehmer muss gewährleistet werden.

Änderungsantrag 26ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 1 Buchstabe n (Richtlinie 2003/55/EG)

(n) Sie gewährleistet den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Anwendung eines einheitlichen Formats für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den Zugang zu den Daten gemäß Buchstabe h des Anhangs A.

(n) Sie gewährleistet allen Marktteilnehmern einen effektiven und gleichberechtigten Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Anwendung eines einheitlichen Formats für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den Zugang zu den Daten gemäß Buchstabe h des Anhangs A.

Begründung

Die tatsächliche Öffnung des Erdgasmarktes für alle Marktteilnehmer muss gewährleistet werden.

Änderungsantrag 27ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz l Buchstabe p (Richtlinie 2003/55/EG)

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DE

(p) Sie überwacht die korrekte Anwendung der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Speicheranlage unter Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 19 Absatz 4 fällt.

(p) Sie überwacht die korrekte Anwendung der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob der Zugang zu Gasspeicheranlagen und Netzpufferung technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Kunden zu gewährleisten.

Begründung

Dieser Punkt wird in Einklang mit der neuen Fassung von Artikel 19 Absatz 1 gebracht.

Änderungsantrag 28ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 3 Buchstabe b (Richtlinie 2003/55/EG)

(b) Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Gasmärkte in Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und, falls nicht gegen Wettbewerbsregeln verstoßen wurde, Festlegung notwendiger und angemessener geeigneter Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes, einschließlich Programmen zur Freigabe von Gaskapazitäten;

(b) Durchführung von Untersuchungenzum Funktionieren der Gasmärkte in Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und, falls nicht gegen Wettbewerbsregeln verstoßen wurde, Festlegung notwendiger und angemessener geeigneter Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes, einschließlich Programmen zur Freigabe von Gaskapazitäten, da diese mit der notwendigen Gewährleistung der Versorgungssicherheit vereinbar sind;

Begründung

Es ist äußerst wichtig, die jeweiligen Zuständigkeiten der beiden Behörden zu beachten und klarzustellen, dass die Energiebehörde für die Ex-ante-Bewertung und die Wettbewerbsbehörde für die Ex-post-Überwachung zuständig ist.

Änderungsantrag 29ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 3 Buchstabe d (Richtlinie 2003/55/EG)

(d) Verhängung wirksamer, angemessener (d) Verhängung wirksamer, einheitlicher

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DE

und abschreckender Sanktionen gegen Erdgasunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder etwaigen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.

und abschreckender Sanktionen gegen Erdgasunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder etwaigen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen.

Begründung

Die Sanktionen müssen nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein.

Änderungsantrag 30ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 4 Buchstabe a (Richtlinie 2003/55/EG)

(a) Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungstarife, und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen; diese Tarife ermöglichen es, die erforderlichen Investitionen in Netze und LNG-Anlagen so vorzunehmen, dass diese Investitionen die Tragfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleisten.

(a) Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungstarife, die Berechnungsmethoden für die Fernleitungs- und Verteilungstarife und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen; diese Tarife ermöglichen es, die erforderlichen Investitionen in Netze und LNG-Anlagen so vorzunehmen, dass diese Investitionen die Tragfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleisten.

Begründung

Die Regulierungsbehörde muss über die Tarifberechnungsmethoden auf dem Laufenden gehalten werden.

Änderungsantrag 31ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 6 (Richtlinie 2003/55/EG)

6. Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie

6. Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern vonInfrastrukturen, die dem geregelten Netzzugang Dritter gemäß den Artikeln18, 19 Absatz 4 und 20 unterliegen, zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife, zu

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DE

angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden.

ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nicht diskriminierend angewendet werden.

Begründung

Es wird berücksichtigt, dass in der Richtlinie vorgesehen ist, dass der Zugang zu Infrastrukturen unter bestimmten Bedingungen nicht geregelt wird.

Änderungsantrag 32ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 13 (Richtlinie 2003/55/EG)

13. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.

13. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligten Parteien und der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats unabhängigen nationalen Gerichtsstelle oder anderen nationalen Behörde Beschwerde einzulegen.

Begründung

Im Hinblick auf eine unabhängige und integere Entscheidungsfindung der nationalen Regulierungsbehörden sollten unabhängige und neutrale Organe wie die Gerichte, die keinen privaten oder politischen Einflüssen ausgesetzt sind, für Beschwerden zuständig sein. Dies steht auch in Einklang mit Artikel 22 a Absatz 2, der die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, Marktinteressenund Regierungsstellen vorsieht. Die Zuständigkeit der Gerichte für Beschwerden trägt zueiner politisch unabhängigen Entscheidungsfindung der Regulierungsbehörden bei. Dies ist auch deshalb notwendig, weil in einigen Mitgliedstaaten Gebietskörperschaften an der Entscheidungsfindung beteiligt sind.

Änderungsantrag 33ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 c Absatz 14 (Richtlinie 203/55/EG)

14. Die Kommission kann Leitlinien für die Umsetzung der in diesem Artikel genannten Befugnisse durch die Regulierungsbehörden erlassen. Diese

entfällt

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DE

Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

Begründung

Die Bestimmung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden übersteigt bei weitem den Rahmen der Komitologie.

Änderungsantrag 34ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 d Absatz 2 a (neu) (Richtlinie 203/55/EG)

2a. Die Regulierungsbehörden können zur Förderung einer regelmäßigen Zusammenarbeit Vereinbarungen mit anderen Regulierungsbehörden in der Europäischen Union abschließen.

Begründung

Den Regulierungsbehörden muss in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit gegeben werden, zur Förderung einer regelmäßigen Zusammenarbeit und der Kohärenz Vereinbarungen mit anderen Regulierungsbehörden in der Europäischen Union abzuschließen.

Änderungsantrag 35ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 d Absatz 4 (Richtlinie 203/55/EG)

4. Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen festgelegt ist, in welchem Umfang die Regulierungsbehörden untereinander und mit der Agentur zusammenarbeiten und in welchen Situationen es der Agentur obliegt, über das Regulierungssystem für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten miteinander verbinden, zu entscheiden. Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen

entfällt

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DE

dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

Begründung

Das Regulierungssystem für grenzüberschreitende Fragen, welches das Ausmaß der erforderlichen Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden untereinander und mit der Agentur festlegt, betrifft grundlegende Angelegenheiten und sollte deshalb nicht im Rahmen der für die nicht wesentlichen Bestimmungen zuständigen Komitologie festgelegt werden. Die Befugnisse der Agentur erfordern eine in einem klassischen Rechtsetzungsverfahren anzunehmende Rechtsgrundlage.

Änderungsantrag 36ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 f Absatz 1 (Richtlinie 2003/55/EG)

1. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen getätigte Transaktionen mit Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung stellen.

1. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie mit Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen getätigte Transaktionen mit Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und den zuständigen Behörden bei Bedarf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.

Begründung

Die Erfassung von Daten über Großhandelskunden sollte klaren Regeln unterliegen und in Zusammenhang mit bestimmten Aufgaben der zuständigen Behörden stehen. Diese können andere Stellen als die im Richtlinienvorschlag genannten Stellen befassen. Gemäß Artikel 24 c Absatz 3 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags sind die nationalen Regulierungsbehörden zur „Anforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Erdgasunternehmen“ befugt. Die Archivierungsregeln sollten damit in Einklang stehen.

Änderungsantrag 37ARTIKEL 1 NUMMER 14

Artikel 24 f Absatz 3 (Richtlinie 2003/55/EG)

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PE7400.700v01-00 24/28 PR\706843DE.doc

DE

3. Die Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen.

3. Die Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, sowie für langfristige Verträge über Gaseinfuhren aus Drittstaaten.

Begründung

Die Veröffentlichung von Daten muss notwendig und verhältnismäßig sein. Der EU-Gasmarkt hängt in hohem Maße von Einfuhren aus Drittstaaten ab, die für gewöhnlich auf langfristigen bilateralen Verträgen zwischen Erdgasimporteuren in der EU und Erzeugern in Drittstaaten beruhen. Die Veröffentlichung strategischer Daten - selbst in aggregierter Form - über diese Verträge, insbesondere die Preise, liegt augenscheinlich nicht im Interesse derErdgasimporteure in der EU, weil sie den Erdgaserzeugern in Drittstaaten Informationen über die Verkaufsbedingungen ihrer Konkurrenten (zum Beispiel den Durchschnittspreis des einführten Gases) liefern würde.

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BEGRÜNDUNGEINLEITUNG

Der Ergas- und der Stromsektor sind von lebenswichtiger Bedeutung für die Europäische Union, die wiederholt erklärt hat, im Energiesektor mit „einer Stimme“ sprechen zu wollen.

Damit die Europäische Union den angestrebten Energiebinnenmarkt verwirklichen kann, muss sie einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle im Gas- und Stromsektor tätigen Unternehmen schaffen.

Zu diesem Zweck hat die Europäische Kommission das dritte Energiepaket auf den Weg gebracht, mit dem die Liberalisierung der Märkte, die mit den vorherigen Gesetzgebungspaketen bislang nicht erreicht werden konnte, vollendet werden soll1.

BESONDERHEITEN DES ERDGASSEKTORS

Gemäß dem Vorschlag der Europäischen Kommission soll im Gas- und im Elektrizitätssektor derselbe Ansatz verfolgt werden.

Der Vorschlag ist sicher insoweit tragbar, als er einen ausgewogenen und harmonisierten Energiemarkt schaffen wird, der es ermöglicht, die in einigen Ländern fortbestehende hochgradige Marktkonzentration zu überwinden, da der Marktzugang neuer Unternehmen erleichtert wird und Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden, die auf lange Sicht zu den endverbraucherfreundlichen Preissenkungen führen werden.

Der Berichterstatter ist jedoch der Ansicht, dass in Anbetracht der Strukturunterschiede zwischen beiden Märkten, der nicht unerheblichen Abhängigkeit im Gassektor von Drittländern außerhalb der Europäischen Union, der unterschiedlichen Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der geltenden Vorschriften und des Bestehens mehrjähriger Erdgaslieferverträge zwischen dem Gas- und dem Stromsektor differenziert vorgegangen werden muss

Hierzu vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass die langfristigen Lieferverträge erhalten bleiben sollten, da sie de facto nicht zu einer „Kontrolle“ des Netzes durch das Versorgungs- und Lieferunternehmen führen. Daher kann es den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, unter Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag Vereinbarungen auszuhandeln, die zur Verbesserung der Energieerzeugung und -versorgung beitragen und zugleich Vorteile für den Endverbraucher und rentable Investitionen gewährleisten.

1 Der Prozess zur Liberalisierung des Ergasmarkts wurde 1999 eingeleitet, jedoch markierte die Einführung der

Richtlinie vom Juni 2003 eine wichtige Etappe zur Schaffung des europäischen Energiebinnenmarkts.

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DE

ENTFLECHTUNG

Kernpunkt des Pakets ist zweifellos die eigentumsrechtliche Entflechtung, die es vertikal integrierten Unternehmen ausdrücklich verbietet, Beteiligungen sowohl an einem Erdgasversorgungs- als auch an einem Fernleitungsunternehmen zu halten.

Mithilfe der geltenden Vorschriften, die sowohl die funktionale als auch die rechtliche Trennung zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Versorgungsunternehmen vorsehen, konnte nicht der Interessenkonflikt in vertikal integrierten Unternehmen gelöst werden, die das Netz zur Aufrechterhaltung ihrer marktbeherrschenden Stellung nutzen, da für sie kein Anreiz besteht, in neue Netze zu investieren und den Zugang neuer Unternehmen zu ermöglichen.

Daher ist nach Auffassung des Berichterstatters die eigentumsrechtliche Entflechtung mit Sicherheit die beste Methode, um die vollkommene Unabhängigkeit zwischen Netzbetreibern und Versorgungsunternehmen sicherzustellen, und gewiss auch die tragfähigere und wirksamere Option im Vergleich zu der des unabhängigen Netzbetreibers (ISO), die schwerfällige und gegliederte Verwaltungsstrukturen und eine starke Regulierungsaufsicht erfordern würde. Darüber hinaus muss daran erinnert werden, dass die Erprobung des ISO in einigen Mitgliedstaaten nicht gerade von Erfolg gekrönt war.

Ebenso dringend notwendig ist es, eine effektive Trennung der Speicheranlagen- und Übertragungsnetzbetreiber von den Versorgungstätigkeiten in vertikal integrierten Unternehmen vorzunehmen, um ein transparentes Erdgaskapazitätsmanagement und eine höhere Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Nach Ansicht des Berichterstatters muss der Zugang neuer Unternehmen zu den Speicheranlagen nicht ausgehandelt, sondern reguliert werden, um diskriminierende Verhaltensweisen gegenüber neuen Marktteilnehmern einzudämmen.

Auf jeden Fall ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Liberalisierung des Erdgasbinnenmarkts ausgewogen erfolgt und eine Angleichung des Grades der Marktöffnung in den Mitgliedstaaten angestrebt wird. Der Grundsatz der Gegenseitigkeit muss in gewissem Maße auch in Bezug auf Drittländer angewandt werden; obwohl der Berichterstatter die von der Europäischen Kommission verlangte Schutzklausel begrüßt, hält er es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass die Vereinbarungen zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern, die mögliche Investoren sind, in Form und Inhalt besser geregelt werden.

UNABHÄNGIKEIT DER NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Die Kommission beabsichtigt mit dem 3. Energiepaket, den nationalen Regulierungsbehörden eine Schlüsselrolle zu übertragen; sie sollten über Rechtspersönlichkeit, Haushaltsautonomie und über ein nachweislich unabhängiges Management verfügen.

Der Berichterstatter begrüßt die Vorschläge der Kommission, mit denen eine Harmonisierung und Stärkung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehördenangestrebt werden.

Außerdem müssen die nationalen Regulierungsbehörden mit angemessenen Befugnissen zur

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DE

Verhängung abschreckender Sanktionen ausgestattet werden, wobei die Strafen der verschiedenen Regulierungsbehörden einheitlich gestaltet sein müssen.

Nach Auffassung des Berichterstatters ist es erforderlich, dass die Regulierungsbehörden bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zum Funktionieren des Marktes die Zuständigkeiten der Kartellbehörden beachten.

Der Berichterstatter befürwortet ferner die Notwendigkeit, die Kooperationspflichten der Regulierungsbehörden zu formalisieren und der Kommission die Aufgabe zu überlassen, deren effektive Zusammenarbeit mithilfe der Agentur zu überwachen.

INFRASTRUKTUR

Der Infrastruktur kommt zweifellos eine herausragende Rolle bei der Schaffung eines integrierten europäischen Energiemarktes zu.

Man muss sich wirklich die Situation in den neuen Mitgliedstaaten vor Augen halten, deren Erdgasversorgung aufgrund mangelhafter und bisweilen völlig fehlender Infrastruktur vollständig von Unternehmen aus Drittländern abhängig ist.

Die Regelung sieht eine Reihe von Möglichkeiten zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen neuer Marktteilnehmer vor, indem diese von den Bestimmungen für einen geregelten Netzzugang Dritter (TPA) ausgenommen werden.

Nach Ansicht des Berichterstatters muss das oberste Ziel zugestandener Ausnahmeregelungen darin bestehen, Anreize für Investitionen in Infrastrukturen von ausschlaggebender Bedeutung für die Schaffung eines integrierten europäischen Marktes zu bieten, wobei darunter nicht nur grenzüberschreitende Anlagen, sondern auch Wiederverdampfungsanlagen und Ergasspeicheranlagen zu verstehen sind.

In Bezug auf den neuen Vorschlag, der leicht geändert wurde, um ihn an die Bestimmungen über die eigentumsrechtliche Entflechtung anzupassen, vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass zur Vermeidung von Auslegungsunklarheiten Ausnahmen – unter vollständiger Wahrung der Marktgesetze und unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsförderung – auf der Grundlage einer klaren und im Voraus festgelegten Regelung sowie nach konkreten Zeitplänen gewährt werden sollten. Zudem müssen nach Ansicht des Berichterstatters die laufenden Investitionen geschützt werden, indem die TPA-Ausnahmereglung auf sie ausgedehnt wird.

Obgleich der Berichterstatter den Vorschlag der Kommission zur systematischen Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern – zumindest auf regionaler Ebene – für Erfolg versprechend hält, muss die Zusammenarbeit nach seinem Dafürhalten praxisorientiert gestaltet werden, indem die Schaffung einer einheitlichen Struktur für den Netzbetrieb auf regionaler Ebene vorgesehen wird. Die Kommission ist in Absprache mit den Mitgliedstaaten über diese Zusammenarbeit zu unterrichten.

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BEFUGNISSE DER KOMMISSION

Die Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt sieht eine Erweiterung der Befugnisse der Kommission zum Erlass verbindlicher Leitlinien vor; dies kann im Wege des so genannten „Komitologieverfahrens“ in einer Vielzahl unterschiedlicher Fälle geschehen, die von der Benennung und Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern über die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen und die Umsetzung der Regulierungsbefugnisse bis hin zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für neue Infrastrukturen usw. reichen.

Obgleich der Berichterstatter dafür ist, dass die Zuständigkeit für die Beilegung von Kompetenzstreitigkeiten und -konflikten und den Erlass verbindlicher Entscheidungen in technischen Fragen letzten Endes – falls sie diesbezüglich ernsthafte Zweifel hegt – bei der Kommission liegen sollte, ist er dennoch der Auffassung, dass die Kommission laut einigen Bestimmungen des Richtlinievorschlags ihre Befugnisse überschreiten würde, insbesondere, wenn sie aufgefordert wird, „Leitlinien“ nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen, das jedoch für die Verabschiedung von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie vorgesehen ist.

TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Der Elektrizitäts- wie auch der Erdgasbinnenmarkt sind durch einen Mangel an Transparenz gekennzeichnet, der eine effiziente Ressourcenzuweisung behindert und neuen Marktteilnehmern den Zugang versperrt.

Die Rechnungen sind oft unverständlich, und die Verbraucher haben zumeist keinen Zugriff auf die ihren Verbrauch betreffenden Daten oder die von den Anbietern zugrunde gelegten Tarife. Der Berichterstatter unterstreicht daher die Notwendigkeit, das Vertrauen in den Markt zu stärken, indem den Verbrauchern, auch durch entsprechende Websites, möglichst viele Informationen über Versorgungsverträge oder Derivate zur Verfügung gestellt werden und die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, vorgesehen wird.

Eine größere Transparenz käme nicht nur den Verbrauchern beim Datenzugriff, sondern auch den Marktteilnehmern selbst zugute, die somit Informationen über die Marktanteile vonUnternehmen aus Drittländern in die Hand bekommen werden, für die dieselben Transparenzpflichten gelten wie für europäische Unternehmen.

Der Berichterstatter hält es für erforderlich, das Verantwortungsbewusstsein der Marktteilnehmer für ihre gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den Verbrauchern zu wecken, damit sie im Hinblick auf die Bewertung der Dienstleistungsqualität „Sozialtarife“ zum Schutz benachteiligter Kunden einführen.